Sozialgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2011 - S 20 AS 6617/10

bei uns veröffentlicht am30.11.2011

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.
Die Kläger beziehen vom Beklagten seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der … Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die … Klägerin zu 2., leben mit ihren fünf gemeinsamen Kindern … seit dem 1.7.2008 in einer 90,13 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung in … L., wofür eine monatliche Grundmiete von 570,52 Euro und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 250 Euro seit dem 1.12.2009 bzw. in Höhe von 300 Euro seit dem 1.12.2010 geschuldet werden. Außerdem haben die Kläger zu 1. und 2. für insgesamt weitere 54,69 Euro einen Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und einen Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro) angemietet.
Für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.7.2009, Änderungsbescheid vom 20.1.2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 12.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) bzw. 793,12 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für September bis November 2009).
Für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.1.2010), 800 Euro (Änderungsbescheid vom 25.3.2010 für April bis August 2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für März 2010) bzw. 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für April bis August 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für März bis August 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für März bis August 2010).
Für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs in Höhe von 786,23 Euro (Bescheid vom 27.7.2010) bzw. 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für September 2010 bis Februar 2011), 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 8.11.2010 für Januar und Februar 2011) und 836,22 Euro (Änderungsbescheide vom 12.11.2010 und 17.11.2010 für Dezember 2010 bis Februar 2010, Änderungsbescheide vom 13.12.2010 und 26.3.2011 für Januar und Februar 2010, Änderungsbescheid vom 10.2.2011 für Februar 2010).
Die Kläger erhoben am 23.4.2010 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 13.4.2010 (Dezember 2009 bis August 2010) und am 18.8.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.8.2010 (September 2010 bis Februar 2011). Diese wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 29.9.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 786,23 Euro (April 2010 bis Februar 2011) errechneten sich als Summe aus Kaltmiete (570,52 Euro), Betriebskostenvorauszahlung (150 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (100 Euro) abzüglich des aus der Regelleistung zu deckenden Energieanteils von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April bis August 2010). Die Kosten für die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien könnten nicht übernommen werden, da aus gesundheitlichen Gründen kein Kraftfahrzeug erforderlich sei. Der Mietvertrag lasse nicht erkennen, dass die Wohnung nur zusammen mit den Stellplätzen angemietet werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden auch die Änderungsbescheide vom 2.8.2010 (für März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011) aufgehoben.
Hiergegen haben die Kläger am 22.10.2010 vor dem Sozialgericht Stuttgart Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 (März bis August 2010), S 20 AS 6618/10 (Dezember 2009 bis Februar 2010) und S 20 AS 6619/10 (September 2010 bis Februar 2011) geführt und durch Beschluss vom 25.11.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 verbunden worden sind. Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro für die angemieteten Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien. Sie behaupten, dass eine Anmietung der Wohnung ohne die beiden Stellplätze nicht möglich gewesen sei. Sie behaupten, dass der Kläger zu 1. durch den Aushang eines Zettels versucht habe, die Stellplätze an andere Bewohner des Hauses zu vermieten. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben, da auch die anderen Mitbewohner kein Interesse an der Anmietung weiterer Stellplätze hätten und außerhalb der Wohnanlage ausreichend kostenfreie Parkmöglichkeiten bestünden. Eine Vermietung sei schlicht unmöglich. Die Kläger behaupten, dass die Tiefgarage mit dem Hausschlüssel aufzuschließen sei, und meinen, dass der Tiefgaragenstellplatz deshalb nicht an dritte Personen, die nicht im Haus wohnen, vermietet werden könne. Im Übrigen vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Kosten für die Stellplätze nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zu übernehmen seien, da die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar sei und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Stellplätze noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit der Unterkunftskosten für sieben Personen in L. halte.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer die Hausverwalterin der Kläger befragt. Diese hat mit Schreiben vom 26.5.2011 und 10.10.2011 ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger nicht ohne die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien angemietet werden könne. Eine isolierte Kündigung der Stellplätze sei nicht möglich, da die Stellplätze Teil des einheitlichen Mietgegenstandes seien. Der Schlüssel für die Tiefgarage schließe auch die Wohnung der Kläger auf. Einer dritten Person, die keine Wohnung … angemietet hat, könne jedoch ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, der keine Wohnung, sondern nur die Tiefgarage öffnet. Die Stellplätze im Freien seien ohne Schlüssel erreichbar. Es sei kein Grund ersichtlich, der Untervermietung der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien nicht zuzustimmen.
Die Kläger beantragen,
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den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 sowie den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010, 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro, insgesamt 820,35 Euro, zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
13 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Die Untervermietung des Garagen- und Außenstellplatzes sei grundsätzlich möglich. Der Mietvertrag schließe die Untervermietung nicht aus, sondern mache diese lediglich von der vorherigen Zustimmung der Vermieterin abhängig. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Nachweise zu den Vermietungsbemühungen vorgelegt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die für die Kläger geführte Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der im Jahr 1965 geborene Kläger bewohnte in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von ca 7000 qm eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 44,5 qm Wohnfläche, für die er monatlich bezahlte: 233,73 Euro Nettokaltmiete, 70 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 40 Euro Vorauszahlung Heizkosten, insgesamt 343,73 Euro. Für das Jahr 2006 wurden ihm von der früher beklagten Arbeitsgemeinschaft, deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist, (im Folgenden: Beklagter) monatliche Leistungen nach dem SGB II von 682,06 Euro bewilligt, davon 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil von der Vorauszahlung für die Heizung von 40 Euro ein Sechstel (= 6,67 Euro) für die Warmwasserbereitung abgezogen und nur 33,33 Euro übernommen wurden. Für die Zeit vom 1.6 bis zum 30.11.2007 wurden dem Kläger ebenfalls Leistungen von insgesamt 682,06 Euro bewilligt, die im Laufe der Zeit geändert wurden, ohne dass davon die 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen waren (Bescheide vom 13.4.2007, 26.4.2007, 2.6.2007).

3

Aufgrund der Abrechnung seines Vermieters über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von 92,52 Euro, die im August 2007 fällig und vom Kläger bezahlt wurde, beantragte dieser deren Übernahme bei dem Beklagten. Aus der Abrechnung ergeben sich für den Kläger: 820,40 Euro Betriebskosten, einschließlich Umlageausfallwagnis für diese, sowie 592,12 Euro Heizkosten, insgesamt 1412,52 Euro. Die Differenz zu den Vorauszahlungen von 1320 Euro (12 x 70 Euro Betriebskosten = 840 Euro plus 12 x 40 Euro Heizkosten = 480 Euro) beträgt 92,52 Euro. Die Heizkosten unterteilen sich wie folgt: 372,76 Euro Kosten der eigentlichen Heizung plus 207,75 Euro Kosten der Warmwasserbereitung plus 11,61 Euro Ausfallwagnis für die Heizkosten, insgesamt 592,12 Euro. Die Kosten der Warmwasserbereitung unterteilen sich in 140,44 Euro Grundkosten plus 67,31 Euro Verbrauchskosten. Die Grundkosten werden aufgrund des Flächenanteils der Wohnung des Klägers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage ermittelt, während die Verbrauchskosten mittels eines Warmwasserzählers direkt erfasst werden. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil es sich lediglich um Kosten für die Warmwasserbereitung handle, wie sich aus den Vorauszahlungen ergebe (Bescheid vom 13.8.2007). Gleichzeitig erteilte er aufgrund der geänderten Vorauszahlung für die Heizkosten einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2007, in dem ab August 2007 monatliche Leistungen von 691,56 Euro gewährt wurden, davon 344,56 Euro Leistungen für die Unterkunft und Heizung (weiterer Bescheid vom 13.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008).

4

Das Sozialgericht München (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2009). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben, die Bescheide des Beklagten geändert und diesen verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro im August 2007 zu zahlen (Urteil vom 21.7.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und bewohne eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die vom Kläger für das Jahr 2006 nachzuzahlenden Betriebs- und Heizkosten seien Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II und gehörten als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch die Regelleistung, gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro pauschaliert in der Regelleistung von 345 Euro enthalten und zur Vermeidung einer Doppelleistung bei Heizkostenabrechnungen, in denen die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten seien, in Höhe dieser Pauschale abzuziehen. Nur wenn in einem Haushalt eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, könnten auch die so ermittelten konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Heizung abgezogen werden. Denn nur dann könne der Hilfebedürftige über seinen Verbrauch auch seine Kosten der Warmwasserbereitung steuern. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach der Heizkostenverordnung erstellt worden sei, nach deren § 8 mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien. Da die Kosten der Warmwasserbereitung des Klägers nicht separat erfasst worden seien, habe der Beklagte die Nachforderungen aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung zu übernehmen. Ein Abzug des Warmwasserkostenanteils in der Regelleistung sei schon bei der Berechnung der laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2006 erfolgt und könne nun im Rahmen der Nachforderung nicht noch einmal abgezogen werden.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: In der Wohnung des Klägers befinde sich ein Warmwasserzähler, sodass eine isolierte Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung möglich sei. Eine andere Vorrichtung zur isolierten Erfassung sei auch nicht denkbar. Ein aufgrund einer derart isolierten Erfassung des Verbrauchs erfolgenden Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfülle die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Ob die Grundkosten die Warmwasserpauschale überstiegen, sei unerheblich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) zwischen der Vorauszahlung für Heizkosten und für Warmwasserbereitung differenziert, obwohl letztere auch die Grundkosten enthielten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn neben der Änderung der angefochtenen Bescheide vom 13.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 31.8.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu zahlen.

9

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Änderung dieser Bescheide und die vom LSG ausgeurteilte weitere Leistung für Unterkunft und Heizung. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 zulässig, wenn - wie vorliegend - eine abtrennbare Verfügung im Rahmen des Gesamtbescheides über die Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert, weil für diese das damals geltende Recht zugrunde zu legen ist.

10

Der Kläger war während des gesamten strittigen Zeitraums in den Jahren 2006 und 2007 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

11

Rechtsgrundlage für die dem Kläger vom LSG zu Recht zugesprochenen 92,52 Euro als weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der im August 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG). Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

12

Die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und von dem revisionsführenden Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen für die Unterkunft und Heizung liegen ausgehend von den von keinem Beteiligten gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG zumindest nicht über diesen angemessenen Leistungen: Bei einer Wohnfläche von 44,5 qm wurden für das Jahr 2006 monatlich eine Nettokaltmiete von 233,73 Euro plus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten von 70 Euro und für Heizkosten von 40 Euro, abzüglich von 6,67 Euro für die Warmwasserbereitung, insgesamt 337,06 Euro, und für den August 2007 bei im Übrigen unveränderten Beträgen und einer Heizkostenvorauszahlung von 49 Euro, abzüglich von 8,17 Euro, insgesamt 344,56 Euro, übernommen.

13

Zusätzlich zu diesen laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist im August 2007 die in diesem Monat fällig gewordene - und vom Kläger an den Vermieter gezahlte - Nachzahlung für die Betriebs- und Heizkosten von 92,52 Euro vom Beklagten an den Kläger zu zahlen.

14

Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist(BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

15

Der Beklagte meint jedoch, die Nachzahlung sei alleine durch die zu hohen Kosten für die Warmwasserbereitung entstanden und diese müsse der Kläger aus seiner Regelleistung selbst zahlen. Dies ist auf der tatsächlichen Ebene nachvollziehbar: Denn die Betriebskosten betrugen zusammen mit dem auf sie bezogenen Umlageausfallwagnis 820,40 Euro und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 840 Euro, sodass insofern eine Überzahlung von 19,60 Euro entstand. Die Vorauszahlung für die Heizkosten, einschließlich der Warmwasseraufbereitung, betrug 480 Euro, von denen der Beklagte im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (40 - 6,67 = 33,33 x 12 =) 399,96 Euro übernommen hatte, während als Heizkosten insgesamt 592,12 Euro für das Jahr 2006 vom Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Daraus folgt jedoch - auf der rechtlichen Ebene - nicht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist.

16

Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde(vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23). Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).

17

Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).

18

Auch der Beklagte hat insofern keine Einwände geltend gemacht. Da er im Jahr 2006 von der Vorauszahlung für die Kosten der Heizung beim Kläger jedoch nicht bloß diese 6,22 Euro pro Monat nach der Rechtsprechung des BSG, sondern 6,67 Euro abgezogen hat, wird der Beklagte durch eine Nachzahlung, die diesen höheren pauschalen Abzug unberührt lässt, nicht beschwert. Denn die Aufwendungen des Klägers für die Heizkosten für das Jahr 2006 betrugen nach der Abrechnung des Vermieters 592,12 Euro. Abzüglich der vom Beklagten getragenen Vorauszahlung von 399,96 Euro ergibt sich eine Differenz von 192,16 Euro, die zum einen durch den Eigenanteil des Klägers an der Heizkostenvorauszahlung von (12 x 6,67 =) 80,04 Euro sowie die Verrechnung der überhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten verglichen mit den tatsächlichen Betriebskosten (840 - 820,40 =) 19,60 Euro gedeckt wird, sodass als Differenz die geltend gemachte Nachzahlung von (192,16 - 80,04 - 19,60 =) 92,52 Euro verbleibt.

19

Soweit der Beklagte meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.

21

Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch des Klägers orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.

22

Aus dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) folgt nichts anderes, weil in diesem gerade dahingestellt gelassen wurde, ob in dem Haushalt der dortigen Kläger technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten und zudem den Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für die Warmwasserbereitung zu entnehmen waren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.

2

Der 1975 geborene Kläger bezog ab 1.10.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und beantragte am 18.10.2005 nach seiner Haftentlassung ua Leistungen für einen Fernseher und eine Satellitenanlage. Die Leistungsgewährung wurde abgelehnt (Bescheid vom 25.10.2005 der im Auftrag und im Namen des Landkreises handelnden Stadt Eutin; Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.4.2006 unter Beteiligung sozialerfahrener Dritter).

3

Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers in Höhe von 70 Euro zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.1.2009). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wurde, "über die Beihilfe für ein Fernsehgerät für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden", und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Kläger nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung seiner nach der Haftentlassung neu bezogenen Wohnung gegen den Beklagten habe. Ein Fernsehgerät sei ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sei. Allerdings räumten § 31 Abs 3, § 10 Abs 1 und 3 SGB XII dem Leistungsträger ein Auswahlermessen ein; danach könne er die in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII bezeichneten Leistungen als Sachleistungen - auch in Form gebrauchter Fernsehgeräte - oder Geldleistungen, ggf in Form von Pauschalbeträgen, erbringen. Folglich habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Auswahlermessens.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII. Auch wenn ein Fernsehgerät Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sei, komme dennoch hierfür eine Leistung im Rahmen einer Erstausstattung nicht in Betracht. Bei einem Fernsehgerät handele es sich weder um ein Haushaltsgerät noch um einen Einrichtungsgegenstand, sondern um ein Gerät aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, das jedenfalls nicht für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sei. Ohnedies habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf die begehrte Sozialleistung, weil er seit dem 1.12.2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehe.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des SG insgesamt abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass er sich im Laufe der langen Verfahrensdauer selbst ein Fernsehgerät beschafft habe. Hinsichtlich der Frage, ob er unter das Leistungssystem des SGB II falle, sei noch ein Verfahren vor dem SG Lübeck anhängig.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf erneute Entscheidung über Leistungen für ein Fernsehgerät.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin Leistungen für ein Fernsehgerät abgelehnt worden sind; gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; s auch das Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - RdNr 9 mwN), haben Beklagter, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber, also nicht insgesamt über die dem Kläger zu gewährenden Sozialhilfeleistungen, entschieden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist - mangels entsprechenden Begehrens des Klägers - die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII.

10

Die Klage richtet sich gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Ostholstein (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 2.11.1953 - Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 4.8.1965, GVBl 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2011 - GVBl 72). Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Stadt Eutin im Namen und Auftrag des Landkreises gehandelt hat; in diesem Fall ist mangels Tätigwerdens unter eigenem Namen nicht der Bürgermeister der Stadt Eutin Behörde iS des § 70 Nr 3 SGG(näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

11

Es kann dahinstehen, ob sich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid wegen Wegfalls des Bedarfs beim Kläger erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und deshalb unzulässig geworden ist, weil sich der Kläger nach seinem Revisionsvorbringen zwischenzeitlich selbst ein Fernsehgerät beschafft hat; wenn dies der Fall wäre, wäre das Urteil des LSG ebenfalls aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, gleichgültig, wann der Kläger den Fernseher erhalten hat.

12

Ob das LSG den für den Kläger möglicherweise (mittlerweile) zuständigen Leistungsträger des SGB II gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (sogenannte unechte notwendige Beiladung) von Amts wegen hätte beiladen müssen, ist vom Senat mangels erforderlicher Verfahrensrüge nicht zu entscheiden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 13b mwN zur Rspr). Eine Beiladung durch den Senat gemäß § 168 Satz 2 SGG ist nicht erforderlich, weil auch eine Verurteilung des SGB-II-Leistungsträgers nach der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 24.2.2011 (aaO) nicht in Betracht kommt (dazu später).

13

Nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 19 Abs 1 SGB XII und zusätzlich ab 1.11.2011 § 27 SGB XII werden Leistungen für Wohnungserstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten bei Bedürftigkeit gesondert erbracht. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des 14. Senats des BSG zur inhaltlich identischen Parallelvorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF(vgl seit 1.1.2011 § 24 Abs 3 SGB II) im Urteil vom 24.2.2011 (B 14 AS 75/10 R - RdNr 13 ff) an. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Beklagten bedarf wegen der Klageabweisung keiner näheren Prüfung. Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der Stadt Eutin, im Namen und Auftrag des Landkreises tätig zu werden, obwohl die maßgebliche Heranziehungssatzung für die Aufgaben des SGB XII erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist (näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

14

Im Urteil vom 24.2.2011 hat der 14. Senat zu Recht ausgeführt, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht, weil der Fernseher weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift ist, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dient (vgl BSG, aaO, RdNr 21), sodass ein Fernseher aus dem Regelsatz des SGB XII bzw der Regelleistung (bzw ab 1.1.2011 der Regelbedarfsleistung) nach dem SGB II zu finanzieren ist. Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass das LSG den Beklagten (nur) verurteilt hat, über den Antrag des Klägers neu zu befinden, weil auch die Zurverfügungstellung eines Fernsehgeräts möglich und zulässig sei, obwohl der Kläger bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung oder später - Feststellungen dazu fehlen - einen Fernseher besaß, sodass die vom LSG entschiedenen Leistungsalternativen entweder bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überhaupt nicht mehr in Betracht kamen oder jetzt nicht mehr in Betracht kommen, sondern nur noch eine Geldleistung denkbar war oder ist. Welche materiellen und prozessualen Auswirkungen dies hätte, wenn der Kläger einen Leistungsanspruch besäße, kann hier offen bleiben. Ob der Kläger überhaupt die sonstigen Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erfüllt, bedarf ebenfalls keiner Prüfung.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Tenor

1.) Die Klagen werden abgewiesen.

2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

3.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten 1.) über die Höhe der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, wobei insbesondere die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft streitig ist und 2.) über einen Kostenersatz für eine Wohnungssuchanzeige.
Die am ... geborene Klägerin beantragte erstmals am 10.11.2004 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte hierbei einen Mietvertrag vom 25.08.2003 über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung in der ... in ... vor. Die Wohnfläche beträgt ca. 40 qm (Bl. 3 d. Verw.-Akte). Die Kaltmiete beträgt 400,-- EUR. Hinzu kommen 35,-- EUR für eine Garage sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 105,-- EUR. Der monatlich an den Vermieter zu zahlende Betrag beläuft sich daher auf 540,-- EUR (Bl. 12 d. Verw.-Akte).
Mit Bescheid vom 21.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin hieraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 901,56 EUR. Als Kosten der Unterkunft anerkannte die Beklagte hierbei die tatsächlich zu leistende Zahlung in Höhe von 540,-- EUR an, von der lediglich ein Warmwasser-Anteil in Höhe von 9,-- EUR abgezogen wurde.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 weiterhin Leistungen in Höhe von 901,56 EUR.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Aufwendungen für ihre Wohnung könnten aus hilferechtlicher Sicht nicht als angemessen angesehen werden. Die monatliche Grundmiete betrage 400,-- EUR. Zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei die aktuelle Mietpreissituation in ... herangezogen worden. Nach eingehender Prüfung sei ein Betrag in Höhe von 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Die tatsächlich zu zahlenden Mietkosten würden zunächst bis einschließlich April 2006 berücksichtigt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Klägerin habe ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeitungsannonce, Anzeigen-Rechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden) nachzuweisen. Sollten keine ausreichenden Nachweise über Bemühungen vorgelegt werden, würden ab Mai 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 350,-- EUR berücksichtigt werden (Bl. 169 - 170 d. Verw.-Akte).
Nachweise über Bemühungen zur Kostensenkung sind in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 04.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 851,56 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Miete sei auf den Mietoberspiegel in Höhe von 350,-- EUR abgesenkt worden. Eine Nachweisliste sei nicht vorgelegt worden. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte 481,-- EUR zugrunde. Hierbei ging die Beklagte offenkundig von einer Kaltmiete von 350,-- EUR zuzüglich der Kosten für eine Garage 35 EUR, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 105,-- EUR, abzüglich 9,-- EUR Warmwasser-Anteil aus.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch und kündigte eine ausführliche Widerspruchsbegründung an (Bl. 152 d. Verw.-Akte).
Ohne diese ausdrücklich angekündigte Widerspruchsbegründung abzuwarten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Prüfung der Mietpreissituation in ... sei ein Betrag in Höhe 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 400,-- EUR weitaus höher seien als der ermittelte angemessene Betrag, seien die Kosten der angemieteten Wohnung hilferechtlich nicht mehr als angemessen anzusehen. Die Klägerin sei aufgefordert worden, sich um eine Verringerung der Mietkosten zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die geforderten Nachweise über Bemühungen seien bis zum angegebenen Termin am 30.04.2006 nicht vorgelegt worden. Es könnten daher nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
10 
In einem Schreiben vom 06.06.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Einzug in ihre Wohnung im Mai 2003 sei unter Absprache mit dem damals zuständigen Sozialamt erfolgt. Kostengünstigere Wohnungen seien auf dem freien Wohnungsmarkt nicht auffindbar. Regelmäßige Überprüfungen der Annoncen im ... Tagblatt, Anrufe bei verschiedenen Vermietern, eine Überprüfung der Aushänge z. B. in der Mensa hätten ergeben, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und die aktuelle Mietpreissituation stark differieren. Zu bedenken seien auch die enormen Kosten, die ein Umzug veranlassen würde.
11 
Nachdem die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass die nachträgliche Widerspruchsbegründung zu keiner anderen Entscheidung führe, erhob die Klägerin am 29.06.2006 die vorliegende Klage. Zur Begründung trug die Klägerin u. a. vor, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien angemessen. Die Beklagte habe rechtswidrig die aktuelle Mietpreissituation in ... außer Acht gelassen. Die Beklagte habe schlicht und ergreifend die Miete auf den Mietoberspiegel nach dem Wohngeldgesetz abgesenkt. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei nicht individuell ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche aktuelle Mietpreis pro Quadratmeter auf dem privaten Wohnungsmarkt mindestens zwischen 11,-- EUR und 12,-- EUR Kaltmiete pro Monat betrage. Die Klägerin habe weiterhin keine Chance, zeitnah eine Sozialwohnung zu erhalten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2003 mit ausdrücklicher Zustimmung des Sozialhilfeträgers bezogen habe. Weiterhin sei bei der Beurteilung der Angemessenheit die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Klägerin bestehe eine Nahrungsmittel-Unverträglichkeit auf Weizen, Zucker und Milchprodukte. Darüber hinaus liege eine Hauterkrankung durch ein Ekzem vor. Die Klägerin leide weiterhin unter schweren chronischen Rückenschmerzen. Weiter leide sie unter rezidivierenden Erkältungen, Entzündungen der Kopfhaut und hormonellen Störungen sowie einem ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom mit depressiven Episoden. Zuletzt ergebe sich die Fehlerhaftigkeit in der Entscheidung auch daraus, dass durch einen Umzug erhebliche Kosten entstünden, was bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen sei.
12 
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Wohnkosten keinerlei Bemühungen zur Kostensenkung unternommen. Zumindest habe sie keine Nachweise über solche Bemühungen vorgelegt. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Umzug sprechen würden, seien nicht dokumentiert.
13 
Mit Schreiben vom 31.10.2006 bat das Gericht die Beklagte um Erläuterung der von ihr für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft. Der stellvertretende Geschäftsführer der Beklagten führte in einem Schreiben an das Gericht vom 06.12.2006 aus, die Anwendung der Höchstbetragswerte des § 8 Wohngeldgesetz sei im Landkreis Tübingen angemessen und sowohl im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen besonders geeignet, eine gerechte Handhabung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Im Zeitraum Dezember 2005 bis Juni 2006 habe die Beklagte jene Bedarfsgemeinschaften erfasst, deren Mietobergrenze überschritten sei. Ziel sei es gewesen, nachvollziehbare Daten zu erhalten, um beurteilen zu können, ob eine Vielzahl von Leistungsempfängern betroffen sei oder Leistungsempfänger in einzelnen Städten oder Gemeinden des Landkreises besonders betroffen seien. Ergebnis dieser Erhebung sei es gewesen, dass im gesamten Zeitraum insgesamt 161 Bedarfsgemeinschaften erfasst worden seien, deren Mietobergrenze überschritten gewesen sei und die aus diesem Grund eine Aufforderung zur Kostenreduzierung erhalten hätten. Bei im fraglichen Zeitraum durchschnittlich rund 4.650 bestehenden Bedarfsgemeinschaften, seien dies deutlich weniger als 5 % aller Bedarfsgemeinschaften. Es zeige sich, dass die von Tübingen angewandten Tabellenwerte angemessen seien und der Großteil der Leistungsempfänger in Wohnungen lebe, die unter diesen Werten liegen würden. Am 03.05.2006, 10.05.2006 und 17.05.2006 seien die für den Landkreis Tübingen einschlägigen Anzeigen des ... Tagblattes ausgewertet und jene Wohnungen erfasst worden, die innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden seien. Das Ergebnis sei, dass jeweils eine Vielzahl von Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden sei. Am 03.05.2006 seien es 32 Wohnungen gewesen, am 10.05.2006 44 Wohnungen und am 17.05.2006 21 Wohnungen. Von der Beklagten wurde des Weiteren ein Ausdruck der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de vom 30.11.2006 beigelegt, die verschiedene Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der von der Beklagten für angemessen erachteten Grenze beinhaltet. Die Beklagte habe die speziellen und die allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Diese würden belegen, dass die Berücksichtigung der Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetz zur angemessenen Leistungen für Unterkunft führe. Eine allgemeine Anhebung der Mietobergrenze oder eine im Einzelfall vorgenommene Anhebung der Mietobergrenze führe angesichts der Vielzahl von Mietwohnungen, die im Landkreis Tübingen über Leistungen nach dem SGB II ganz oder teilweise von der Allgemeinheit finanziert werden würden, unweigerlich dazu, dass Vermieter das Mietniveau anheben würden. Dies würde einerseits die Frage nach einer weiteren Erhöhung der Mietobergrenze aufwerfen, andererseits aber vor allem jene Haushalte betreffen, die über geringe Einkünfte verfügen und die bisher aus eigenen Mitteln ihren Lebens- und Wohnbedarf decken konnten. Die von der Beklagten übersandte Tabelle der Mietobergrenzen in Tübingen enthält für eine Person im Stadtgebiet Tübingen folgende Mietobergrenzen: Bei Bezugsfertigkeit der Wohnung bzw. Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 260 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 285 EUR. Ab 01.01.1992 - 350 EUR (Bl. 69 der Gerichtsakte).
14 
Mit Schreiben vom 06.03.2007 erwiderte die Klägerin, die Beklagte gehe in ihrer Stellungnahme in keiner Weise auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ein. Die durch die Beklagte durchgeführte Auswertung von Wohnungsanzeigen im ... Tagblatt betreffe lediglich 3 Tage im Monat Mai 2006 und sei in keiner Art und Weise repräsentativ durchgeführt worden. Insbesondere gebe sie lediglich einen Querschnitt aller möglichen Wohnungen, zeige aber nicht auf, wie viele 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen tatsächlich innerhalb der Mietobergrenze angeboten werden. Auch die von der Beklagten vorgelegten Verweise auf Internet-Datenbanken würden nicht weiterführen. Insbesondere könne die Beklagte die Klägerin nicht generell auf eine Wohnung verweisen, die erheblich kleiner sei als die für angemessen erachtete Größe von 45 bis 50 qm. Weiterhin sei nicht richtig und müsse bestritten werden, dass die Klägerin keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen haben solle. Die Klägerin habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 28.10.2005 insbesondere regelmäßig die Annoncen im ... Tagblatt und die vorliegenden Aushänge z. B. bei der Mensa ... überprüft. Ferner habe die Klägerin auch über das Internet versucht, ob auf dem freien Wohnungsmarkt die Möglichkeit der Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung in entsprechender Größe möglich sei.
15 
Das Gericht bat unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des 8. Senates des LSG Baden-Württemberg um Präzisierung der erfolgten Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung (Bl. 117-118 d. Verw.-Akte).
16 
Die Klägerin teilte hieraufhin mit Schreiben vom 30.07.2007 mit, sie halte daran fest, dass sie sich anhand von Anzeigen und Aushängen um eine Wohnung bemüht habe. Eine genaue Auflistung einzelner zusätzlich geführter Telefongespräche sei nicht sinnvoll, da sich bereits aus den Vermittlungsannoncen ergebe, dass keine geeigneten Wohnungen tatsächlich vorhanden seien. Die angegebene Miethöchstgrenze von 350,-- EUR könne nur bei einer unangemessen kleinen Wohnung überhaupt erreicht werden. In diesem Fall stimme jedoch der Quadratmeterpreis von vornherein nicht mit den Vorgaben der Beklagten überein. Vielmehr sei es so, dass der Quadratmeterpreis grundsätzlich noch höher sei. Die Klägerin übersandte als Anlage eine Vielzahl von Kopien über Wohnungsangebote.
17 
Mit Schreiben vom 03.08.2007 erwiderte die Beklagte, die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine Unterkunft mit einer Wohnfläche zwischen 40 und 45 qm zu suchen. Die Wohnfläche könne diesen Wert auch unterschreiten. Die Beklagte übersandte weitere Ausdrucke aus der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de (Bl. 134-139 d. Ger.-A.).
18 
Im Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt.
19 
Mit Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kosten für eine Wohnungssuchanzeige könnten nicht übernommen werden (Bl. 6 d. Ger.-A. Az.: S 12 AS 4112/07).
20 
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2007 Widerspruch, den sie dahingehend begründete, der Umzug sei von der Beklagten erwünscht, da ihre Mietkosten angeblich zu hoch seien. Sie sei daher bemüht und verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um ihre Unterkunftskosten zu senken und sehe eine große Chance in einer Anzeige. Die Kosten hierfür könne sie jedoch nicht selbst aufbringen.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 22 Abs. 4 SGB II könnten Wohnbeschaffungskosten nach vorheriger Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Zu den Wohnbeschaffungskosten könnten ausnahmsweise auch Maklergebühren, eine doppelte Mietzahlung und Kosten für ein Wohnungsinserat zählen. Im Regelfall sei jedoch davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen angemessen Wohnraum finde. Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass diese auch ohne Inanspruchnahme eines eigenen aufgegebenen Inserates in der Zeitung angemessenen Wohnraum finde. Einer Übernahme der Inseratkosten für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt könne daher nicht zugestimmt werden.
22 
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.10.2007 Klage (Az.: S 12 AS 4112/07). Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Gericht die beiden anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
23 
Mit Schreiben vom 03.03.2008 machte die Klägerin abschließend geltend, eine ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Aufforderung zur Kostensenkung sei nicht gegeben. Die Beklagte sei verpflichtet darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in Quadratmetern bezogen auf den alleinstehenden Hilfebedürftigen sowie den Kaltmietpreis pro qm Wohnfläche zu erfüllen seien. Ferner habe sie den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen seien. Diesen Anforderungen entspreche das Hinweisschreiben der Beklagten vom 28.10.2005 nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Beklagten, die Übernahme der Kosten für eine Wohnungssuchanzeige abzulehnen ebenfalls nicht nachvollziehbar.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 zu verurteilen, an die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 901,56 EUR zu bezahlen.
26 
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, eine Zusicherung zur Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt zu erteilen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klagen abzuweisen.
29 
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest.
30 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
36 
1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
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Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
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a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
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b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
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Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
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Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
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Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
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Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
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Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
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2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
47 
Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
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Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - WHG TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi WHg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
49 
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
50 
3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
51 
4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Gründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
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1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
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Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
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a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
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b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
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Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
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Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
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Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
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Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
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Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
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2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
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Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
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Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - WHG TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi WHg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
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Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
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3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
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4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der im Jahr 1965 geborene Kläger bewohnte in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von ca 7000 qm eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 44,5 qm Wohnfläche, für die er monatlich bezahlte: 233,73 Euro Nettokaltmiete, 70 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 40 Euro Vorauszahlung Heizkosten, insgesamt 343,73 Euro. Für das Jahr 2006 wurden ihm von der früher beklagten Arbeitsgemeinschaft, deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist, (im Folgenden: Beklagter) monatliche Leistungen nach dem SGB II von 682,06 Euro bewilligt, davon 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil von der Vorauszahlung für die Heizung von 40 Euro ein Sechstel (= 6,67 Euro) für die Warmwasserbereitung abgezogen und nur 33,33 Euro übernommen wurden. Für die Zeit vom 1.6 bis zum 30.11.2007 wurden dem Kläger ebenfalls Leistungen von insgesamt 682,06 Euro bewilligt, die im Laufe der Zeit geändert wurden, ohne dass davon die 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen waren (Bescheide vom 13.4.2007, 26.4.2007, 2.6.2007).

3

Aufgrund der Abrechnung seines Vermieters über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von 92,52 Euro, die im August 2007 fällig und vom Kläger bezahlt wurde, beantragte dieser deren Übernahme bei dem Beklagten. Aus der Abrechnung ergeben sich für den Kläger: 820,40 Euro Betriebskosten, einschließlich Umlageausfallwagnis für diese, sowie 592,12 Euro Heizkosten, insgesamt 1412,52 Euro. Die Differenz zu den Vorauszahlungen von 1320 Euro (12 x 70 Euro Betriebskosten = 840 Euro plus 12 x 40 Euro Heizkosten = 480 Euro) beträgt 92,52 Euro. Die Heizkosten unterteilen sich wie folgt: 372,76 Euro Kosten der eigentlichen Heizung plus 207,75 Euro Kosten der Warmwasserbereitung plus 11,61 Euro Ausfallwagnis für die Heizkosten, insgesamt 592,12 Euro. Die Kosten der Warmwasserbereitung unterteilen sich in 140,44 Euro Grundkosten plus 67,31 Euro Verbrauchskosten. Die Grundkosten werden aufgrund des Flächenanteils der Wohnung des Klägers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage ermittelt, während die Verbrauchskosten mittels eines Warmwasserzählers direkt erfasst werden. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil es sich lediglich um Kosten für die Warmwasserbereitung handle, wie sich aus den Vorauszahlungen ergebe (Bescheid vom 13.8.2007). Gleichzeitig erteilte er aufgrund der geänderten Vorauszahlung für die Heizkosten einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2007, in dem ab August 2007 monatliche Leistungen von 691,56 Euro gewährt wurden, davon 344,56 Euro Leistungen für die Unterkunft und Heizung (weiterer Bescheid vom 13.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008).

4

Das Sozialgericht München (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2009). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben, die Bescheide des Beklagten geändert und diesen verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro im August 2007 zu zahlen (Urteil vom 21.7.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und bewohne eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die vom Kläger für das Jahr 2006 nachzuzahlenden Betriebs- und Heizkosten seien Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II und gehörten als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch die Regelleistung, gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro pauschaliert in der Regelleistung von 345 Euro enthalten und zur Vermeidung einer Doppelleistung bei Heizkostenabrechnungen, in denen die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten seien, in Höhe dieser Pauschale abzuziehen. Nur wenn in einem Haushalt eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, könnten auch die so ermittelten konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Heizung abgezogen werden. Denn nur dann könne der Hilfebedürftige über seinen Verbrauch auch seine Kosten der Warmwasserbereitung steuern. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach der Heizkostenverordnung erstellt worden sei, nach deren § 8 mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien. Da die Kosten der Warmwasserbereitung des Klägers nicht separat erfasst worden seien, habe der Beklagte die Nachforderungen aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung zu übernehmen. Ein Abzug des Warmwasserkostenanteils in der Regelleistung sei schon bei der Berechnung der laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2006 erfolgt und könne nun im Rahmen der Nachforderung nicht noch einmal abgezogen werden.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: In der Wohnung des Klägers befinde sich ein Warmwasserzähler, sodass eine isolierte Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung möglich sei. Eine andere Vorrichtung zur isolierten Erfassung sei auch nicht denkbar. Ein aufgrund einer derart isolierten Erfassung des Verbrauchs erfolgenden Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfülle die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Ob die Grundkosten die Warmwasserpauschale überstiegen, sei unerheblich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) zwischen der Vorauszahlung für Heizkosten und für Warmwasserbereitung differenziert, obwohl letztere auch die Grundkosten enthielten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn neben der Änderung der angefochtenen Bescheide vom 13.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 31.8.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu zahlen.

9

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Änderung dieser Bescheide und die vom LSG ausgeurteilte weitere Leistung für Unterkunft und Heizung. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 zulässig, wenn - wie vorliegend - eine abtrennbare Verfügung im Rahmen des Gesamtbescheides über die Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert, weil für diese das damals geltende Recht zugrunde zu legen ist.

10

Der Kläger war während des gesamten strittigen Zeitraums in den Jahren 2006 und 2007 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

11

Rechtsgrundlage für die dem Kläger vom LSG zu Recht zugesprochenen 92,52 Euro als weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der im August 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG). Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

12

Die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und von dem revisionsführenden Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen für die Unterkunft und Heizung liegen ausgehend von den von keinem Beteiligten gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG zumindest nicht über diesen angemessenen Leistungen: Bei einer Wohnfläche von 44,5 qm wurden für das Jahr 2006 monatlich eine Nettokaltmiete von 233,73 Euro plus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten von 70 Euro und für Heizkosten von 40 Euro, abzüglich von 6,67 Euro für die Warmwasserbereitung, insgesamt 337,06 Euro, und für den August 2007 bei im Übrigen unveränderten Beträgen und einer Heizkostenvorauszahlung von 49 Euro, abzüglich von 8,17 Euro, insgesamt 344,56 Euro, übernommen.

13

Zusätzlich zu diesen laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist im August 2007 die in diesem Monat fällig gewordene - und vom Kläger an den Vermieter gezahlte - Nachzahlung für die Betriebs- und Heizkosten von 92,52 Euro vom Beklagten an den Kläger zu zahlen.

14

Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist(BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

15

Der Beklagte meint jedoch, die Nachzahlung sei alleine durch die zu hohen Kosten für die Warmwasserbereitung entstanden und diese müsse der Kläger aus seiner Regelleistung selbst zahlen. Dies ist auf der tatsächlichen Ebene nachvollziehbar: Denn die Betriebskosten betrugen zusammen mit dem auf sie bezogenen Umlageausfallwagnis 820,40 Euro und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 840 Euro, sodass insofern eine Überzahlung von 19,60 Euro entstand. Die Vorauszahlung für die Heizkosten, einschließlich der Warmwasseraufbereitung, betrug 480 Euro, von denen der Beklagte im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (40 - 6,67 = 33,33 x 12 =) 399,96 Euro übernommen hatte, während als Heizkosten insgesamt 592,12 Euro für das Jahr 2006 vom Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Daraus folgt jedoch - auf der rechtlichen Ebene - nicht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist.

16

Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde(vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23). Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).

17

Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).

18

Auch der Beklagte hat insofern keine Einwände geltend gemacht. Da er im Jahr 2006 von der Vorauszahlung für die Kosten der Heizung beim Kläger jedoch nicht bloß diese 6,22 Euro pro Monat nach der Rechtsprechung des BSG, sondern 6,67 Euro abgezogen hat, wird der Beklagte durch eine Nachzahlung, die diesen höheren pauschalen Abzug unberührt lässt, nicht beschwert. Denn die Aufwendungen des Klägers für die Heizkosten für das Jahr 2006 betrugen nach der Abrechnung des Vermieters 592,12 Euro. Abzüglich der vom Beklagten getragenen Vorauszahlung von 399,96 Euro ergibt sich eine Differenz von 192,16 Euro, die zum einen durch den Eigenanteil des Klägers an der Heizkostenvorauszahlung von (12 x 6,67 =) 80,04 Euro sowie die Verrechnung der überhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten verglichen mit den tatsächlichen Betriebskosten (840 - 820,40 =) 19,60 Euro gedeckt wird, sodass als Differenz die geltend gemachte Nachzahlung von (192,16 - 80,04 - 19,60 =) 92,52 Euro verbleibt.

19

Soweit der Beklagte meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.

21

Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch des Klägers orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.

22

Aus dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) folgt nichts anderes, weil in diesem gerade dahingestellt gelassen wurde, ob in dem Haushalt der dortigen Kläger technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten und zudem den Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für die Warmwasserbereitung zu entnehmen waren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. Januar 2009 insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.

2

Der 1975 geborene Kläger bezog ab 1.10.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und beantragte am 18.10.2005 nach seiner Haftentlassung ua Leistungen für einen Fernseher und eine Satellitenanlage. Die Leistungsgewährung wurde abgelehnt (Bescheid vom 25.10.2005 der im Auftrag und im Namen des Landkreises handelnden Stadt Eutin; Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.4.2006 unter Beteiligung sozialerfahrener Dritter).

3

Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers in Höhe von 70 Euro zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.1.2009). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wurde, "über die Beihilfe für ein Fernsehgerät für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden", und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Kläger nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung seiner nach der Haftentlassung neu bezogenen Wohnung gegen den Beklagten habe. Ein Fernsehgerät sei ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sei. Allerdings räumten § 31 Abs 3, § 10 Abs 1 und 3 SGB XII dem Leistungsträger ein Auswahlermessen ein; danach könne er die in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII bezeichneten Leistungen als Sachleistungen - auch in Form gebrauchter Fernsehgeräte - oder Geldleistungen, ggf in Form von Pauschalbeträgen, erbringen. Folglich habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Auswahlermessens.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII. Auch wenn ein Fernsehgerät Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts sei, komme dennoch hierfür eine Leistung im Rahmen einer Erstausstattung nicht in Betracht. Bei einem Fernsehgerät handele es sich weder um ein Haushaltsgerät noch um einen Einrichtungsgegenstand, sondern um ein Gerät aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, das jedenfalls nicht für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sei. Ohnedies habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf die begehrte Sozialleistung, weil er seit dem 1.12.2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehe.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des SG insgesamt abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass er sich im Laufe der langen Verfahrensdauer selbst ein Fernsehgerät beschafft habe. Hinsichtlich der Frage, ob er unter das Leistungssystem des SGB II falle, sei noch ein Verfahren vor dem SG Lübeck anhängig.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf erneute Entscheidung über Leistungen für ein Fernsehgerät.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2006 (§ 95 SGG), soweit darin Leistungen für ein Fernsehgerät abgelehnt worden sind; gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; s auch das Urteil des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - RdNr 9 mwN), haben Beklagter, SG und LSG vorliegend zu Recht lediglich darüber, also nicht insgesamt über die dem Kläger zu gewährenden Sozialhilfeleistungen, entschieden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist - mangels entsprechenden Begehrens des Klägers - die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII.

10

Die Klage richtet sich gegen den Landrat als beteiligtenfähige Behörde des Kreises Ostholstein (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 2.11.1953 - Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 4.8.1965, GVBl 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2011 - GVBl 72). Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Stadt Eutin im Namen und Auftrag des Landkreises gehandelt hat; in diesem Fall ist mangels Tätigwerdens unter eigenem Namen nicht der Bürgermeister der Stadt Eutin Behörde iS des § 70 Nr 3 SGG(näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

11

Es kann dahinstehen, ob sich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid wegen Wegfalls des Bedarfs beim Kläger erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und deshalb unzulässig geworden ist, weil sich der Kläger nach seinem Revisionsvorbringen zwischenzeitlich selbst ein Fernsehgerät beschafft hat; wenn dies der Fall wäre, wäre das Urteil des LSG ebenfalls aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, gleichgültig, wann der Kläger den Fernseher erhalten hat.

12

Ob das LSG den für den Kläger möglicherweise (mittlerweile) zuständigen Leistungsträger des SGB II gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (sogenannte unechte notwendige Beiladung) von Amts wegen hätte beiladen müssen, ist vom Senat mangels erforderlicher Verfahrensrüge nicht zu entscheiden (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 13b mwN zur Rspr). Eine Beiladung durch den Senat gemäß § 168 Satz 2 SGG ist nicht erforderlich, weil auch eine Verurteilung des SGB-II-Leistungsträgers nach der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 24.2.2011 (aaO) nicht in Betracht kommt (dazu später).

13

Nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 19 Abs 1 SGB XII und zusätzlich ab 1.11.2011 § 27 SGB XII werden Leistungen für Wohnungserstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten bei Bedürftigkeit gesondert erbracht. Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des 14. Senats des BSG zur inhaltlich identischen Parallelvorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II aF(vgl seit 1.1.2011 § 24 Abs 3 SGB II) im Urteil vom 24.2.2011 (B 14 AS 75/10 R - RdNr 13 ff) an. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Beklagten bedarf wegen der Klageabweisung keiner näheren Prüfung. Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung der Stadt Eutin, im Namen und Auftrag des Landkreises tätig zu werden, obwohl die maßgebliche Heranziehungssatzung für die Aufgaben des SGB XII erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist (näher dazu das Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R).

14

Im Urteil vom 24.2.2011 hat der 14. Senat zu Recht ausgeführt, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht, weil der Fernseher weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift ist, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dient (vgl BSG, aaO, RdNr 21), sodass ein Fernseher aus dem Regelsatz des SGB XII bzw der Regelleistung (bzw ab 1.1.2011 der Regelbedarfsleistung) nach dem SGB II zu finanzieren ist. Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass das LSG den Beklagten (nur) verurteilt hat, über den Antrag des Klägers neu zu befinden, weil auch die Zurverfügungstellung eines Fernsehgeräts möglich und zulässig sei, obwohl der Kläger bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung oder später - Feststellungen dazu fehlen - einen Fernseher besaß, sodass die vom LSG entschiedenen Leistungsalternativen entweder bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überhaupt nicht mehr in Betracht kamen oder jetzt nicht mehr in Betracht kommen, sondern nur noch eine Geldleistung denkbar war oder ist. Welche materiellen und prozessualen Auswirkungen dies hätte, wenn der Kläger einen Leistungsanspruch besäße, kann hier offen bleiben. Ob der Kläger überhaupt die sonstigen Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erfüllt, bedarf ebenfalls keiner Prüfung.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Tenor

1.) Die Klagen werden abgewiesen.

2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

3.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten 1.) über die Höhe der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, wobei insbesondere die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft streitig ist und 2.) über einen Kostenersatz für eine Wohnungssuchanzeige.
Die am ... geborene Klägerin beantragte erstmals am 10.11.2004 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte hierbei einen Mietvertrag vom 25.08.2003 über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung in der ... in ... vor. Die Wohnfläche beträgt ca. 40 qm (Bl. 3 d. Verw.-Akte). Die Kaltmiete beträgt 400,-- EUR. Hinzu kommen 35,-- EUR für eine Garage sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 105,-- EUR. Der monatlich an den Vermieter zu zahlende Betrag beläuft sich daher auf 540,-- EUR (Bl. 12 d. Verw.-Akte).
Mit Bescheid vom 21.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin hieraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 901,56 EUR. Als Kosten der Unterkunft anerkannte die Beklagte hierbei die tatsächlich zu leistende Zahlung in Höhe von 540,-- EUR an, von der lediglich ein Warmwasser-Anteil in Höhe von 9,-- EUR abgezogen wurde.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 weiterhin Leistungen in Höhe von 901,56 EUR.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Aufwendungen für ihre Wohnung könnten aus hilferechtlicher Sicht nicht als angemessen angesehen werden. Die monatliche Grundmiete betrage 400,-- EUR. Zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei die aktuelle Mietpreissituation in ... herangezogen worden. Nach eingehender Prüfung sei ein Betrag in Höhe von 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Die tatsächlich zu zahlenden Mietkosten würden zunächst bis einschließlich April 2006 berücksichtigt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Klägerin habe ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeitungsannonce, Anzeigen-Rechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden) nachzuweisen. Sollten keine ausreichenden Nachweise über Bemühungen vorgelegt werden, würden ab Mai 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 350,-- EUR berücksichtigt werden (Bl. 169 - 170 d. Verw.-Akte).
Nachweise über Bemühungen zur Kostensenkung sind in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 04.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 851,56 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Miete sei auf den Mietoberspiegel in Höhe von 350,-- EUR abgesenkt worden. Eine Nachweisliste sei nicht vorgelegt worden. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte 481,-- EUR zugrunde. Hierbei ging die Beklagte offenkundig von einer Kaltmiete von 350,-- EUR zuzüglich der Kosten für eine Garage 35 EUR, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 105,-- EUR, abzüglich 9,-- EUR Warmwasser-Anteil aus.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch und kündigte eine ausführliche Widerspruchsbegründung an (Bl. 152 d. Verw.-Akte).
Ohne diese ausdrücklich angekündigte Widerspruchsbegründung abzuwarten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Prüfung der Mietpreissituation in ... sei ein Betrag in Höhe 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 400,-- EUR weitaus höher seien als der ermittelte angemessene Betrag, seien die Kosten der angemieteten Wohnung hilferechtlich nicht mehr als angemessen anzusehen. Die Klägerin sei aufgefordert worden, sich um eine Verringerung der Mietkosten zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die geforderten Nachweise über Bemühungen seien bis zum angegebenen Termin am 30.04.2006 nicht vorgelegt worden. Es könnten daher nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
10 
In einem Schreiben vom 06.06.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Einzug in ihre Wohnung im Mai 2003 sei unter Absprache mit dem damals zuständigen Sozialamt erfolgt. Kostengünstigere Wohnungen seien auf dem freien Wohnungsmarkt nicht auffindbar. Regelmäßige Überprüfungen der Annoncen im ... Tagblatt, Anrufe bei verschiedenen Vermietern, eine Überprüfung der Aushänge z. B. in der Mensa hätten ergeben, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und die aktuelle Mietpreissituation stark differieren. Zu bedenken seien auch die enormen Kosten, die ein Umzug veranlassen würde.
11 
Nachdem die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass die nachträgliche Widerspruchsbegründung zu keiner anderen Entscheidung führe, erhob die Klägerin am 29.06.2006 die vorliegende Klage. Zur Begründung trug die Klägerin u. a. vor, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien angemessen. Die Beklagte habe rechtswidrig die aktuelle Mietpreissituation in ... außer Acht gelassen. Die Beklagte habe schlicht und ergreifend die Miete auf den Mietoberspiegel nach dem Wohngeldgesetz abgesenkt. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei nicht individuell ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche aktuelle Mietpreis pro Quadratmeter auf dem privaten Wohnungsmarkt mindestens zwischen 11,-- EUR und 12,-- EUR Kaltmiete pro Monat betrage. Die Klägerin habe weiterhin keine Chance, zeitnah eine Sozialwohnung zu erhalten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2003 mit ausdrücklicher Zustimmung des Sozialhilfeträgers bezogen habe. Weiterhin sei bei der Beurteilung der Angemessenheit die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Klägerin bestehe eine Nahrungsmittel-Unverträglichkeit auf Weizen, Zucker und Milchprodukte. Darüber hinaus liege eine Hauterkrankung durch ein Ekzem vor. Die Klägerin leide weiterhin unter schweren chronischen Rückenschmerzen. Weiter leide sie unter rezidivierenden Erkältungen, Entzündungen der Kopfhaut und hormonellen Störungen sowie einem ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom mit depressiven Episoden. Zuletzt ergebe sich die Fehlerhaftigkeit in der Entscheidung auch daraus, dass durch einen Umzug erhebliche Kosten entstünden, was bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen sei.
12 
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Wohnkosten keinerlei Bemühungen zur Kostensenkung unternommen. Zumindest habe sie keine Nachweise über solche Bemühungen vorgelegt. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Umzug sprechen würden, seien nicht dokumentiert.
13 
Mit Schreiben vom 31.10.2006 bat das Gericht die Beklagte um Erläuterung der von ihr für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft. Der stellvertretende Geschäftsführer der Beklagten führte in einem Schreiben an das Gericht vom 06.12.2006 aus, die Anwendung der Höchstbetragswerte des § 8 Wohngeldgesetz sei im Landkreis Tübingen angemessen und sowohl im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen besonders geeignet, eine gerechte Handhabung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Im Zeitraum Dezember 2005 bis Juni 2006 habe die Beklagte jene Bedarfsgemeinschaften erfasst, deren Mietobergrenze überschritten sei. Ziel sei es gewesen, nachvollziehbare Daten zu erhalten, um beurteilen zu können, ob eine Vielzahl von Leistungsempfängern betroffen sei oder Leistungsempfänger in einzelnen Städten oder Gemeinden des Landkreises besonders betroffen seien. Ergebnis dieser Erhebung sei es gewesen, dass im gesamten Zeitraum insgesamt 161 Bedarfsgemeinschaften erfasst worden seien, deren Mietobergrenze überschritten gewesen sei und die aus diesem Grund eine Aufforderung zur Kostenreduzierung erhalten hätten. Bei im fraglichen Zeitraum durchschnittlich rund 4.650 bestehenden Bedarfsgemeinschaften, seien dies deutlich weniger als 5 % aller Bedarfsgemeinschaften. Es zeige sich, dass die von Tübingen angewandten Tabellenwerte angemessen seien und der Großteil der Leistungsempfänger in Wohnungen lebe, die unter diesen Werten liegen würden. Am 03.05.2006, 10.05.2006 und 17.05.2006 seien die für den Landkreis Tübingen einschlägigen Anzeigen des ... Tagblattes ausgewertet und jene Wohnungen erfasst worden, die innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden seien. Das Ergebnis sei, dass jeweils eine Vielzahl von Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden sei. Am 03.05.2006 seien es 32 Wohnungen gewesen, am 10.05.2006 44 Wohnungen und am 17.05.2006 21 Wohnungen. Von der Beklagten wurde des Weiteren ein Ausdruck der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de vom 30.11.2006 beigelegt, die verschiedene Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der von der Beklagten für angemessen erachteten Grenze beinhaltet. Die Beklagte habe die speziellen und die allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Diese würden belegen, dass die Berücksichtigung der Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetz zur angemessenen Leistungen für Unterkunft führe. Eine allgemeine Anhebung der Mietobergrenze oder eine im Einzelfall vorgenommene Anhebung der Mietobergrenze führe angesichts der Vielzahl von Mietwohnungen, die im Landkreis Tübingen über Leistungen nach dem SGB II ganz oder teilweise von der Allgemeinheit finanziert werden würden, unweigerlich dazu, dass Vermieter das Mietniveau anheben würden. Dies würde einerseits die Frage nach einer weiteren Erhöhung der Mietobergrenze aufwerfen, andererseits aber vor allem jene Haushalte betreffen, die über geringe Einkünfte verfügen und die bisher aus eigenen Mitteln ihren Lebens- und Wohnbedarf decken konnten. Die von der Beklagten übersandte Tabelle der Mietobergrenzen in Tübingen enthält für eine Person im Stadtgebiet Tübingen folgende Mietobergrenzen: Bei Bezugsfertigkeit der Wohnung bzw. Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 260 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 285 EUR. Ab 01.01.1992 - 350 EUR (Bl. 69 der Gerichtsakte).
14 
Mit Schreiben vom 06.03.2007 erwiderte die Klägerin, die Beklagte gehe in ihrer Stellungnahme in keiner Weise auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ein. Die durch die Beklagte durchgeführte Auswertung von Wohnungsanzeigen im ... Tagblatt betreffe lediglich 3 Tage im Monat Mai 2006 und sei in keiner Art und Weise repräsentativ durchgeführt worden. Insbesondere gebe sie lediglich einen Querschnitt aller möglichen Wohnungen, zeige aber nicht auf, wie viele 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen tatsächlich innerhalb der Mietobergrenze angeboten werden. Auch die von der Beklagten vorgelegten Verweise auf Internet-Datenbanken würden nicht weiterführen. Insbesondere könne die Beklagte die Klägerin nicht generell auf eine Wohnung verweisen, die erheblich kleiner sei als die für angemessen erachtete Größe von 45 bis 50 qm. Weiterhin sei nicht richtig und müsse bestritten werden, dass die Klägerin keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen haben solle. Die Klägerin habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 28.10.2005 insbesondere regelmäßig die Annoncen im ... Tagblatt und die vorliegenden Aushänge z. B. bei der Mensa ... überprüft. Ferner habe die Klägerin auch über das Internet versucht, ob auf dem freien Wohnungsmarkt die Möglichkeit der Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung in entsprechender Größe möglich sei.
15 
Das Gericht bat unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des 8. Senates des LSG Baden-Württemberg um Präzisierung der erfolgten Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung (Bl. 117-118 d. Verw.-Akte).
16 
Die Klägerin teilte hieraufhin mit Schreiben vom 30.07.2007 mit, sie halte daran fest, dass sie sich anhand von Anzeigen und Aushängen um eine Wohnung bemüht habe. Eine genaue Auflistung einzelner zusätzlich geführter Telefongespräche sei nicht sinnvoll, da sich bereits aus den Vermittlungsannoncen ergebe, dass keine geeigneten Wohnungen tatsächlich vorhanden seien. Die angegebene Miethöchstgrenze von 350,-- EUR könne nur bei einer unangemessen kleinen Wohnung überhaupt erreicht werden. In diesem Fall stimme jedoch der Quadratmeterpreis von vornherein nicht mit den Vorgaben der Beklagten überein. Vielmehr sei es so, dass der Quadratmeterpreis grundsätzlich noch höher sei. Die Klägerin übersandte als Anlage eine Vielzahl von Kopien über Wohnungsangebote.
17 
Mit Schreiben vom 03.08.2007 erwiderte die Beklagte, die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine Unterkunft mit einer Wohnfläche zwischen 40 und 45 qm zu suchen. Die Wohnfläche könne diesen Wert auch unterschreiten. Die Beklagte übersandte weitere Ausdrucke aus der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de (Bl. 134-139 d. Ger.-A.).
18 
Im Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt.
19 
Mit Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kosten für eine Wohnungssuchanzeige könnten nicht übernommen werden (Bl. 6 d. Ger.-A. Az.: S 12 AS 4112/07).
20 
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2007 Widerspruch, den sie dahingehend begründete, der Umzug sei von der Beklagten erwünscht, da ihre Mietkosten angeblich zu hoch seien. Sie sei daher bemüht und verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um ihre Unterkunftskosten zu senken und sehe eine große Chance in einer Anzeige. Die Kosten hierfür könne sie jedoch nicht selbst aufbringen.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 22 Abs. 4 SGB II könnten Wohnbeschaffungskosten nach vorheriger Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Zu den Wohnbeschaffungskosten könnten ausnahmsweise auch Maklergebühren, eine doppelte Mietzahlung und Kosten für ein Wohnungsinserat zählen. Im Regelfall sei jedoch davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen angemessen Wohnraum finde. Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass diese auch ohne Inanspruchnahme eines eigenen aufgegebenen Inserates in der Zeitung angemessenen Wohnraum finde. Einer Übernahme der Inseratkosten für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt könne daher nicht zugestimmt werden.
22 
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.10.2007 Klage (Az.: S 12 AS 4112/07). Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Gericht die beiden anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
23 
Mit Schreiben vom 03.03.2008 machte die Klägerin abschließend geltend, eine ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Aufforderung zur Kostensenkung sei nicht gegeben. Die Beklagte sei verpflichtet darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in Quadratmetern bezogen auf den alleinstehenden Hilfebedürftigen sowie den Kaltmietpreis pro qm Wohnfläche zu erfüllen seien. Ferner habe sie den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen seien. Diesen Anforderungen entspreche das Hinweisschreiben der Beklagten vom 28.10.2005 nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Beklagten, die Übernahme der Kosten für eine Wohnungssuchanzeige abzulehnen ebenfalls nicht nachvollziehbar.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 zu verurteilen, an die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 901,56 EUR zu bezahlen.
26 
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, eine Zusicherung zur Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt zu erteilen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klagen abzuweisen.
29 
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest.
30 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
36 
1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
37 
Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
38 
a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
39 
b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
40 
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
41 
Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
42 
Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
43 
Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
44 
Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
45 
Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
46 
2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
47 
Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
48 
Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - WHG TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi WHg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
49 
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
50 
3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
51 
4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Gründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
36 
1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
37 
Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
38 
a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
39 
b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
40 
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
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Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
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Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
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Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
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Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
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2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
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Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
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Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - WHG TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi WHg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
49 
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
50 
3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
51 
4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.2.2006 und 24.2.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.4.2006 und 12.6.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.7.2006 verurteilt, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.20036 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. - 3. dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für die zu der Wohnung der Kläger gehörigen Garage als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).
Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, der Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger beantragten am 13.09.2005 bei der Beklagten erstmals die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Der Kläger zu 1. erzielte ein geringes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, die Klägerin zu 1. war arbeitslos, der 1996 geborene Kläger zu 3. ist Schüler. Die Kläger wohnten seit August 2003 in einer ca. 98 qm großen Dreizimmerwohnung in O. (Landkreis B.). Laut Mietvertrag wurde mit dieser Wohnung eine Garage zu 25,00 EUR monatlich mitvermietet.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006. Es wurde zwar die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, nicht aber die Kosten für die Garage von monatlich 25,00 EUR. Darüber hinaus wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Kaltmiete für die Wohnung für unangemessen teuer erachtet werde und die Kläger daher dazu aufgefordert würden, sich um die Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen. Hierfür werde eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2006 eingeräumt, während derer die volle Kaltmiete noch übernommen werde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 07.11.2005 Widerspruch ein, mit dem sie beanstandeten, dass die Kosten der Garage nicht übernommen würden. Ferner werde auch der Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten beanstandet, die Art und Weise der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit und die Höhe der gewährten Regelleistungen, letztere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Widerspruch wurde bei der Beklagten aus nicht mehr zu rekonstruierenden Gründen zunächst nicht bearbeitet.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für die Zeit vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 neu. Grund der Änderung war eine Änderung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 1. Die Kosten für die Garage wurden nach wie vor nicht übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 07.12.2005 selbst Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die Art und Weise der Einkommensanrechnung beanstandeten. In dem folgenden Schriftwechsel der Beklagten machten sie allerdings erneut auch die Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 28.02.2006 aufgrund einer erneuten Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. neu. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.02.2006 bewilligte sie die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 wiederum neu, wiederum wegen einer Änderung des Einkommens des Klägers zu 1. sowie wegen der Berücksichtigung höherer Müllgebühren als bisher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 07.11.2005 gegen den Bescheid vom 14.10.2005 als unbegründet zurück. Die Kosten für eine Garage fielen bereits begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anmietung einer Garage zwingend notwendig sei. Ferner sei auch eine Untervermietung der Garage denkbar. Auch hinsichtlich der weiteren in der Widerspruchsbegründung geltend gemachten Aspekte wurde der Widerspruchs als unbegründet angesehen.
Am 30.05.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger vom 07.12.2005 gegen den Änderungsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 26.07.2006 bewilligte die Beklagte die laufenden Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 nochmals neu, wiederum wegen einer geänderten Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1.
10 
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Kläger vorgetragen, die Kosten der Garage von 25,00 EUR monatlich seien zu übernehmen. Die angemietete Wohnung verfüge über keinen Abstellraum, keinen Keller und keinen Speicher. Die Familie benötige aber einen solchen Raum und nutze daher die Garage zumindest auch - neben der Nutzung für die Abstellung des PKW - zu diesem Zweck. Es würden darin u. a. Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern aufgehoben, die sämtlich in der eigentlichen Wohnung keinen Platz hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht von der Anmietung der Garage wieder trennen. Die Anmietung sei im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung erfolgt und sei davon rechtlich nicht trennbar bzw. nicht eigenständig kündbar. Eine Untervermietung erlaube die Vermieterin nicht. Die Kläger haben hierzu eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin vom 07.05.2007 vorgelegt, nach der diese mit einer Untervermietung der Garage nicht einverstanden ist.
11 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.10.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2006 und 12.06.2006 sowie des Änderungsbescheids vom 26.07.2006 zu verurteilen, im Rahmen der laufenden Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 13.09.2005 bis 28.02.2006 zusätzlich die Kosten für die zur Wohnung gehörigen Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
16 
Das Gericht hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 die Beteiligten angehört.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die die Bedarfsgemeinschaft der Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
20 
Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
22 
In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
25 
Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
27 
Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
28 
Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
29 
An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
30 
Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
35 
Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

Gründe

 
18 
Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
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Streitgegenstand sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 14.10.2005 der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.2005, 21.02.2006 und 24.02.2006, da letztere sich auf den gleichen Leistungszeitraum bzw. Teile desselben beziehen und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in soweit ändern bzw. ersetzen. Sie sind daher nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Ihre endgültige Form fanden sie durch den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006. Ebenfalls streitgegenständlich sind der weitere Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 und der Änderungsbescheid vom 26.07.2006, die sich ebenfalls auf den ursprüngliche betroffenen Leistungszeitraum beziehen. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Durchführung des zweiten Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 endete, wäre daher nicht notwendig gewesen.
21 
Streitgegenstand ist damit der Leistungszeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006, auf den sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide beziehen. Folgezeiträume ab dem 01.03.2006 sind dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die darüber ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. In zwei Urteilen vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 14/06 R und B 7b AS 10/06 R - www.bundessozialgericht.de und juris ) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass eine direkte wie analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nicht den ursprünglich streitbefangenen Zeitraum, sondern Folgezeiträume betreffen, nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten und die gleiche Rechtsfrage streitig ist.
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In der Sache streitig ist, nachdem die Kläger ihre weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Leistungsberechnung (Abzug einer Warmwasserpauschale von den übernommenen Heizkosten, Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit, Höhe der gewährten Regelleistungen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) im Klageverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten haben, nur noch der Anspruch der Kläger auf die Berücksichtigung der Kosten für die mit der Wohnung angemietete Garage in Höhe von monatlich 25,00 EUR im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft.
23 
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser weiteren Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Leistungen. Dieser stützt sich auf § 22 Abs. 1 SGB II.
24 
Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieser Anspruch nicht daraus ergibt, dass die Kammer davon überzeugt wäre, dass die Kläger den Garagenraum als Abstellraum für einen Teil ihrer Habe benötigten. Die Kläger haben zwar vorgetragen, den Garagenraum - in Ermangelung eines zur Wohnung gehörigen sonstigen Abstellraums, Kellers oder Speichers - nicht nur zum Abstellen ihres PKW, sondern auch zur Aufbewahrung diversen Hausrats (Campingausrüstung, Schränke, Regale, Verpackungskartons und Kisten mit Büchern) genutzt zu haben. Dass dies im Rahmen der Existenzsicherung zwingend notwendig wäre, ist allerdings für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger bewohnten während des streitbefangenen Zeitraums zu dritt eine ca. 98 qm große Dreizimmerwohnung nebst Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Eingangsbereich/Diele. Nach einem vom Kläger zu 1. gefertigten und im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 27.04.2007 dem Gericht vorgelegten - nicht maßstabsgetreuen - Plan der Wohnung entfielen dabei in etwa auf das Wohnzimmer 24 qm, auf das Schlafzimmer 18 qm, auf das Kinderzimmer 16 qm, auf die Küche 14 qm, auf das Bad 5 qm, auf das Gäste-WC 2 qm, auf den Flur 6 qm und auf den Eingangsbereich/Diele weitere 6 qm. Diese Werte werden von der Kammer, da sie in der Summe 98 qm nicht erreichen, als Mindestwerte angesehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern schlechterdings unmöglich gewesen sein soll, den in der Garage gelagerten Hausrat auf dieser Wohnfläche unterzubringen. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wird gewöhnlich für eine dreiköpfige Familie ein Raumbedarf von bis zu 75 qm als angemessen und damit für eine menschenwürdige Existenz ausreichend angesehen. Gemessen an diesem Wert, den auch die Kammer für angemessen hält, verfügten die Kläger in ihrer damals bewohnten Wohnung bereits über fast 25 qm, d. h. fast 25 %, mehr Fläche. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, für den in der Garage gelagerten Hausrat sei in der eigentlichen Wohnung schlicht kein Platz gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass es sowohl praktisch als auch unter dem Aspekt der Ästhetik und der Wohnlichkeit angenehmer sein mag, selten benötigten Hausrat in einem Keller-, Speicher- oder sonstigen Abstellraum zu lagern und nicht in der eigentlichen Wohnung. Dies kann aber im Rahmen der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II keine Berücksichtigung finden, denn die Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II garantieren keinen bestimmten Wohnstandard, sondern bieten lediglich eine Grundabsicherung, hinter die ästhetische Aspekte und persönliche Vorlieben in Bezug auf die Wohnraumgestaltung gegebenenfalls zurücktreten müssen.
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Gleichwohl können die Kläger aus rechtlichen Gründen die Berücksichtigung der Kosten für die Garage beanspruchen.
26 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Garage bzw. ein PKW-Stellplatz fällt im Grundsatz begrifflich nicht unter die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, da eine solche Einrichtung nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dient (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007, Az. S 2 AS 4309/06 - juris ). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Stellplatz möglicherweise auch zu weiteren Zwecken wie der Lagerung von Hausrat genutzt wird. Dadurch wird er nicht Teil der Wohnung.
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Die Kosten einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung entstehen, können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Diese Voraussetzungen sind, dass die Anmietung von Garage oder Stellplatz von der Anmietung der Wohnung insgesamt rechtlich nicht abtrennbar ist, insbesondere dass eine separate Kündigung nicht möglich ist, und dass eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.
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Für das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01 - juris ) angenommen, dass Kosten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses zu entrichten sind, dann im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen „unausweichlichen Nebenkostenfaktor“ darstellen, also wenn sie im Mietvertrag mit vereinbart sind und die Wohnung nicht ohne die Verpflichtung zur Zahlung auch dieser Kosten angemietet werden kann. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Übernahme von Gebühren für einen Kabelanschluss, die als Teil der Betriebskosten in einem Mietvertrag vereinbart waren. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auf die Kosten einer Garage bzw. eines Stellplatzes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragbar, wenn sich der betroffene Mieter auch von diesen Kosten nicht befreien kann. So hat mittlerweile auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az. B 7b AS 19/067 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris ) entschieden, dass „ Kosten für eine Garage [...] regelmäßig nicht zu übernehmen “ sind, „ es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort “ (Rn. 28 der Entscheidung).
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An der rechtlichen „Abtrennbarkeit“ der Garage vom Rest des Mietverhältnisses fehlt es auch im vorliegenden Fall. Die Vermietung der Garage zu 25,00 EUR monatlich ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung vom 08.08.2003, den die Kläger der Beklagten vorgelegt haben, und beruht nicht etwa auf einer separaten Vereinbarung. Eine separate Kündbarkeit durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies genügt nach Auffassung der Kammer auch für den Nachweis der fehlenden rechtlichen Abtrennbarkeit der Garagenmiete vom Rest des Mietverhältnisses. Einen Versuch des nachträglichen „einverständlichen Ausschlusses“ dieser Teilvereinbarung aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter, wie von der Beklagten gefordert, müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss einer solchen nachträglichen Vereinbarung, die für den Vermieter regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil seiner Mieteinnahmen bedeuten würde, besteht mietrechtlich kein Anspruch des Mieters. Er würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf kann ein Mieter jedoch nicht verwiesen werden.
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Die weitere vom Bundessozialgericht geforderte und ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den „unausweichlichen Wohnnebenkosten“ zurückgehende Voraussetzung, nämlich dass sich die Miete für die betroffene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Garagen- bzw. Stellplatzmiete noch im Bereich des im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Angemessenen bewegen muss, wird auch von der Kammer für notwendig erachtet. Dies bedeutet, dass sich eine Wohnung, auch wenn die reine Kaltmiete sich im Bereich des Angemessenen bewegt, insgesamt als unangemessen teuer erweisen kann, wenn mit ihrer Anmietung die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes zwingend verbunden ist, deren bzw. dessen Kosten erst in der Summe zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze führen. Dann trifft den Leistungsbezieher auf mittlere Sicht die gleiche Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, seine Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken oder aber die Differenz selbst zu tragen, wie einen Leistungsbezieher, der eine Wohnung mit einer bereits unangemessenen reinen Kaltmiete bewohnt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Unangemessenheit der Wohnung „nur“ durch die Kosten für die Garage bzw. den Stellplatz ausgelöst wurde. Ob die Übernahme der Kosten für die zur Wohnung der Kläger gehörige Garage insgesamt zur Unangemessenheit der Wohnkosten führt, kann für den hier streitbefangenen Zeitraum jedoch letztlich dahinstehen. Denn für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 hat die Beklagte ausweislich der mit der Klage angefochtenen Bescheide noch die volle für die Wohnung zu entrichtende Kaltmiete berücksichtigt, obwohl sie diese - bereits ohne die Garagenkosten - für unangemessen hoch hielt. Bei dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 13.09.2005 - 28.02.2006 handelt es sich damit um eine Übergangsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die die Beklagte den Klägern gewährt hat. Daraus folgt, dass in diesem Zeitraum auch die Garagenkosten zu übernehmen sind, mögen die Wohnkosten auch insgesamt, wie von der Beklagten angenommen, unangemessen hoch sein. Für die folgenden, hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeiträume wird diese Frage dann ggf. anders zu beurteilen sein.
31 
Den vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Garagen- oder Stellplatzkosten fügt die Kammer als weitere Voraussetzung hinzu, dass ferner nicht möglich sein darf, dass der betroffene Leistungsbezieher sich durch die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes von diesen Kosten befreit. Soweit diese Möglichkeit besteht, ist sie vorrangig vor der Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen zu nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger im vorliegenden Fall - der Leistungsbezieher selbst über einen PKW verfügt und den Stellplatz selbst nutzen möchte. Denn die Nutzung eines solchen Stellplatzes mag zwar praktisch und annehmlich sein, ist aber im Rahmen der Existenzsicherung nicht zwingend notwendig und gehört damit nicht zu den Mindestbedingungen einer menschenwürdigen Existenz. Eine solche ist auch möglich, wenn man seinen PKW im öffentlichen Straßenraum parkt.
32 
Die Unmöglichkeit der Untervermietung kann sich unter zwei Aspekten ergeben. Sie kann auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruhen. Auf rechtlichen Gründen beruht sie, wenn die Untervermietung der Garage bzw. des Stellplatzes mietvertraglich ausgeschlossen ist und vom Vermieter auch im Einzelfall nicht gestattet wird. Dies ist hier der Fall. § 9 des Mietvertrags vom 08.08.2003 schließt eine Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aus. Die zugunsten des Mieters geltende Ausnahmevorschrift des § 553 BGB kommt hier nicht zur Anwendung, da sich diese nur auf die Untervermietung von Wohnraum bezieht; die Garage ist aber, wie oben ausgeführt, gerade kein Wohnraum. Die Kläger haben ferner im Verlauf des Klageverfahrens ein Schreiben der Vermieterin an den Kläger zu 1. vom 07.05.2007 vorgelegt, in dem diese einer Untervermietung der Garage ausdrücklich nicht zustimmt. Diese Erklärung stammt zwar vom Mai 2007 und nicht aus dem streitbefangenen Zeitraum; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vermieterin Ende 2005/Anfang 2006 bei ansonsten unverändertem Mietverhältnis und unveränderten tatsächlichen Umständen mit einer Untervermietung noch einverstanden gewesen wäre und erst später ihre Auffassung änderte. Ein Anlass hierfür wäre nicht ersichtlich. Ob die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen möglich gewesen wäre, d. h. ob die Kläger - bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen -tatsächlich in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Garage zu finden, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
33 
Die Kläger haben damit nachgewiesen, dass die Anmietung der Garage mit dem übrigen Mietvertrag rechtlich untrennbar verbunden war und ihnen eine anderweitige Befreiung von diesen Kosten, etwa durch Untervermietung, nicht möglich war. Damit haben sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der laufenden Kosten der Unterkunft. Darauf, ob die Wohnkosten insgesamt angemessen waren, kommt es - wie oben ausgeführt - im hier streitbefangenen Zeitraum (noch) nicht an.
34 
Darauf, ob der betroffene Mieter einer - nicht „abtrennbaren“ und nicht untervermietbaren - Garage oder eines entsprechenden Stellplatzes diese Einrichtung nutzt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsbezieher sich von diesen Kosten nicht befreien kann. Dass er die durch diese unvermeidbaren Kosten erkauften Leistungen ggf. auch tatsächlich in Anspruch nimmt, ist dann unschädlich.
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Die Beklagte war daher zu verurteilen, im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die monatlichen Kosten für die Garage zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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Gründe für die Zulassung der Berufung sind, nachdem das Bundessozialgericht die hier streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - www.sozialgerichtsbarbeit.de und juris ) entschieden hat, nicht ersichtlich.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).