Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2012:0710.L3AS307.12BER.0A
10.07.2012

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

2

Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten von 750,00 € beteilige er sich mit 250,00 €. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Speyer geschlossenen Vergleichs (S 10 AS 35/05) wurde ab dem 01.01.2005 dieser Betrag bei der Bedarfberechnung als KdU berücksichtigt.

3

Mit Bescheid vom 11.10.2011 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 622,00 € gewährt. Davon entfielen auf die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs von 8,00 € für Warmwasserbereitung der seit dem 01.01.2011 "aus technischen Gründen" (vgl Bescheid vom 02.12.2011) als Mehrbedarf für Ernährung bezeichnet wurde, 372,00 € und auf die KdU 250,00 €. Mit Bescheid vom 02.12.2011 wurde wegen der Erhöhung des Regelbedarfs auf 374,00 € und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,60 € für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Regelleistung auf 382,60 € erhöht.

4

Mit Bescheid vom 18.04.2012 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2012 um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab. Der Leistungsbescheid vom 11.10.2011 wurde durch Bescheid vom 24.04.2012 entsprechend geändert. Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 04.05.2012 wurden die Leistungen in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2012 um 60 vH der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt.

5

Im Verlauf des Verfahrens um seinen Weiterbewilligungsantrag legte der Antragsteller in einem Gespräch auf der Dienststelle des Antragsgegners am 03.05.2012 Auszüge seines Girokontos seit Januar 2012 vor. Der Anfertigung von Kopien für die Verwaltungsakte widersprach der Antragsteller. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlungen an seine Eltern ergaben, gab er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 03.05.2012 an, er habe die Miete in bar bezahlt. Auf den Hinweis, dass die Kontoauszüge nur zwei Barabhebungen von 170,00 € und 180,00 € enthielten, gab er an, er habe die Miete nur pauschal angegeben. Er habe bar gezahlt, so wie er es gekonnt habe. Er habe auch mal seinen Eltern die Einkäufe bezahlt. In dem Gesprächsvermerk vom 03.05.2012 wird dazu mitgeteilt, in der Zeit vom 02.01 bis zum 02.05.2012 finde sich eine Abbuchung des "Globus Discounter" über 72,95 €. Ansonsten seien keinerlei Abbuchungen ersichtlich, die auf Lebenshaltungskosten hindeuteten.

6

In einem weiteren Gespräch am 24.05.2012 gab der Vater des Antragstellers nach einem Gesprächsvermerk vom selben Tag an, sein Sohn habe in diesem Jahr noch keine Miete gezahlt. Daran sei der Staat schuld. Auf den Hinweis, dass nur tatsächlich anfallende KdU gezahlt werden könnten, sagte der Vater des Antragstellers: "Dann schaufeln wir das Geld halt auf unser Konto, dass es so aussieht." Am 25.05.2012 ging beim Antragsgegner die Bestätigung eines Überweisungsauftrags des Antragstellers über 1.000,00 € an C R für Miete Januar bis April 2012 ein.

7

Mit Leistungsbescheid vom 31.05.2012 wurden dem Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2012 jeweils 149,60, für August 261,80 € und für September bis November 2012 monatlich 374,00 € bewilligt. Dabei wurde lediglich die Regelleistung von 374,00 € ohne einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und ohne KdU berücksichtigt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, die KdU seien zum 01.06.2012 aus der Berechnung genommen worden. Der Antragsteller habe in den Gesprächen vom 03.05. und 24.05.2012 angegeben, dass er keine Miete an seine Eltern zahlen müsse. Dies hätten auch seine Kontoauszüge seit Januar 2012 belegt. Die nachträgliche Überweisung als so genannte Mietzahlungen für die Vergangenheit werde nicht anerkannt. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 zurückgewiesen wurde.

8

Am 08.06.2012 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung vorgetragen, er richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe ein Mietvertrag, auch ein tatsächlicher Geldfluss sei bewiesen worden.

9

Durch Beschluss vom 12.06.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine Eltern hätten in der Vergangenheit über Monate hinweg auf Mietzahlungen verzichtet. Der Antragsteller und sein Vater hätten im Verwaltungsverfahren angekündigt, Geld vom einen auf das andere Konto zu überweisen, damit es so aussehe, als ob tatsächlich Miete gezahlt würde. Eine besondere Dringlichkeit sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Der Antragsteller könne mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.

10

Am 17.06.2012 hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt und trägt zur Begründung vor, streitgegenständlich seien die KdU. Er schulde seinen Eltern tatsächlich Miete und leiste auch die geschuldeten Zahlungen. Auch könne von seinen Eltern nicht erwartet werden, dass sie ihm die Wohnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache unentgeltlich zur Verfügung stellten.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung von 250,00 € monatlich zu übernehmen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung des Senats waren, verwiesen.

II.

17

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers abgelehnt.

18

Nach § 86 b Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928-932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Für den Erlass einer - hier relevanten - Regelungsanordnung bedarf es demnach eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (vgl. § 920 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, der Anordnungsgrund betrifft die Notwendigkeit des Eilverfahrens zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 b, Rn 27 f.). Dabei sind Angaben glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes setzt voraus, dass substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein Eilverfahren notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Regelfall summarisch, d.h. Sach- und Rechtsfragen werden vorläufig entschieden, da die Prüfung der Erfolgsaussichten die Entscheidung nicht verzögern darf (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rn. 36). Grundsätzlich darf dabei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen. Lediglich ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein zumutbarer und angemessener Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragssteller unzumutbar wäre.

19

Das SG hat zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, wenn er mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.

20

Als Anordnungsanspruch kommt allein ein Anspruch auf Übernahme der vom Antragsteller behaupteten KdU in Höhe von monatlich 250,00 € in Betracht. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darauf beschränkt wurde, ist nicht zu prüfen, ob der Antragsgegner die Regelleistung korrekt berechnet hat, insbesondere ob zu Recht ab dem 01.06.2012 kein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung mehr berücksichtigt wurde. Auch die mit Bescheiden vom 18.04.2012 und 04.05.2012 verfügten Leistungsabsenkungen sind schon deswegen hier nicht zu prüfen, weil sie nicht zu einer Absenkung der KdU geführt haben.

21

Bei dem Anspruch auf Übernahme der KdU handelt es sich um einen selbständigen Regelungsgegenstand, der im gerichtlichen Verfahren einen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (vgl nur BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - und vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R -, zit nach Juris). An der Zulässigkeit eines nur auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung gerichteten Rechtsmittels hat die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Nach dem neu gefassten § 19 Abs 1 S 3 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach der Neufassung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" anerkannt, wogegen in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung "Leistungen" für KdU erbracht wurden.

22

Nach der Begründung des den Änderungen zugrunde liegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/3404 S 97-98) werden mit der Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung solle dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nunmehr integraler Bestandteil des ALG II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte (aaO S 98). Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden (S 97).

23

Auch unter Berücksichtigung der in der Gesetzesvorlage genannten Motive wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung, nach der die KdU einen selbständigen abtrennbaren Streitgegenstand bilden können, nicht der Boden entzogen (so aber Berlit in Münder [Hrsg], LPK SGB II, § 22 Rn 9; aA SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 - zit nach Juris und Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 30). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Gesetzesänderungen die behauptete Änderung der materiellen Rechtslage hin zur Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung, einem einheitlichen ALG II, bewirkt hätten. Schon nach § 19 S 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung war ALG II legaldefiniert als "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung". Dass in der früheren Fassung des § 22 Abs 1 SGB II von "Leistungen" für KdU die Rede war, hat demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Ob und warum aufgrund der zum 01.01.2011 erfolgten Änderungen des Gesetzes nunmehr im Gegensatz zu früher auch von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen werden soll, bleibt unklar (so auch Söhngen und SG Stuttgart aaO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen bekannt war, dass seit Jahren auf der Grundlage einer einhelligen Rechtsprechung (vgl nur BSG, Urteile vom 7.11.2006 und 06.10.2011 aaO) die Abtrennbarkeit der KdU als selbständiger Streitgegenstand für zulässig erachtet wurde. Hätte der Gesetzgeber dieser seit langem unbestrittenen und für die gerichtliche Praxis in hohem Maße bedeutsamen Rechtsansicht den Boden entziehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Wille in einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte, was nicht geschehen ist. Für einen so weit gehenden Änderungswillen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut.

24

Daneben folgt auch aus systematischen Erwägungen die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen (vgl dazu SG Stuttgart aaO). So umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII in allen bisher geltenden Fassungen mehrere im Einzelnen bezeichnete Bedarfe. Die Regelungsstruktur des § 42 SGB XII entspricht derjenigen des § 19 Abs 1 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung. Gleichwohl und gerade aufgrund dieser Regelungsstruktur geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Regelbedarf, die Aufwendungen für KdU und die zusätzlichen Bedarfe selbständige Streitgegenstände bilden können (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - und 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R - zit nach Juris).

25

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den zum 01.01.2011 erfolgten Änderungen der §§ 19 und 22 SGB II eine geteilte Leistungsträgerschaft für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die KdU besteht. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung fällt dabei nach wie vor in die Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Diese stellen nach § 44 a Abs 5 S 1 SGB II grundsätzlich die Höhe der von ihnen zu erbringenden Leistungen fest. Die Verpflichtung zur Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 44 b SGB II ändert an der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nichts. Die vom BSG stets als Begründung der Teilbarkeit des Prüfungsgegenstandes angeführte geteilte Leistungsträgerschaft (Urteile vom 7.11.2006, aaO, und 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - zit nach Juris) besteht daher weiterhin (vgl dazu auch SG Stuttgart aaO).

26

Die Begründung des Gesetzentwurfs ist aus den genannten Gründen keine ausreichende Grundlage für eine Auslegung des § 19 Abs 1 S 3 SGB II, nach der die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Übernahme der KdU nicht zulässig ist. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Regelungen dieses hier vom Antragsteller gewählte Vorgehen ausschließen, sind nicht ersichtlich.

27

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind somit nur im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten KdU zu prüfen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ob der Antragsteller tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand offen. Seiner Behauptung, er zahle seinen Eltern monatlich 250,00 € für Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten, stehen die Feststellungen des Antragsgegners entgegen, dass aus seinen Kontoauszügen seit Januar 2012 weder Überweisungen noch ausreichende Barabhebungen zu entnehmen sind. Obwohl die Kontoauszüge nicht zu den Akten genommen werden konnten, weil der Antragsteller der Anfertigung von Kopien widersprochen hat, bezweifelt der Senat die Angaben des Antragsgegners zu deren Inhalt nicht, da auch der Antragsteller keine davon abweichenden Angaben macht. Dem Einwand des Antragstellers, er habe seinen Eltern "die Einkäufe" bezahlt, steht ebenfalls das Fehlen von korrespondierenden Kontobewegungen, sei es durch Abbuchungen im Bankeinzugsverfahren oder Barabhebungen entgegen. Die Kontoauszüge enthielten nur eine Abbuchung der Fa G über 72,95 € und zwei Barabhebungen über 170,00 € und 180,00 €. Diese Buchungen erreichen zusammen bei weitem nicht den Wert der angeblich vom Antragsteller seinen Eltern geschuldeten Miete.

28

Zudem hat der Vater des Antragstellers im Gespräch vom 24.05.2012 ausweislich darüber angefertigten Gesprächsvermerks, dessen Richtigkeit auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, angegeben, der Antragsteller habe "in diesem Jahr", also in den Monaten Januar bis Mai 2012, noch keine Miete gezahlt, wofür der Staat verantwortlich sei. Dieser Umstand begründet tiefgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller seinen Eltern überhaupt zu Zahlungen für die Unterkunft verpflichtet ist. Denn für einen Erlass oder eine Stundung der angeblich zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern vereinbarten Miete von 250,00 € monatlich gab es zumindest bis zum 31.04.2012 keinen nachvollziehbaren Grund. Der Antragsteller erhielt bis einschließlich April 2012 Leistungen in Höhe von 632,60 €, in denen 250,00 € KdU enthalten waren. Erst zum 01.05.2012 wurden die Leistungen aufgrund der mit Bescheid vom 18.04.2012 verhängten Sanktion abgesenkt.

29

Die dadurch begründeten Zweifel am Bestehen einer unbedingten vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete an seine Eltern werden durch die am 25.05.2012 beauftragte Überweisung von 1.000,00 € vom Konto des Antragstellers auf das Konto seiner Mutter nicht beseitigt. Insofern wurde lediglich die Ankündigung des Vaters des Antragstellers wahrgemacht, Geld von einem auf das andere Konto zu "schaufeln", um den Eindruck erfolgter Zahlungen zu erwecken.

30

Ob die Zweifel am Bestehen einer Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete letztlich durchgreifen, muss hier nicht festgestellt werden. Unabhängig davon haben es die Eltern des Antragstellers zumindest seit Januar 2012 hingenommen, dass der Antragsteller seinen Mietanteil nicht geleistet hat. Eine Aufforderung an den Antragsteller, die Wohnung zu verlassen, haben sie bis jetzt nicht ausgesprochen, sie ist in Anbetracht der Umstände auch nicht zu erwarten, wobei auch die rechtliche Grundlage eines solchen Räumungsverlangens fraglich wäre. Der Antragsteller hat somit keine wesentlichen Nachteile iSd § 86 b Abs 2 S 2 SGG zu befürchten, die nur durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung durch gerichtliche Entscheidung ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist das Abwarten der im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Sachaufklärung zuzumuten. Die vom Antragsteller angeführten Interessen seiner Eltern sind dabei nicht zu berücksichtigen, zumal diese ihre angeblichen Ansprüche gegen ihn nicht ernsthaft verfolgen.

31

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) war zurückzuweisen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73 a Abs 1 S 1 SGG iVm § 144 S 1 ZPO).

32

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH auf § 73 a Abs 1 S 1 SGG iVm 127 Abs 4 ZPO.

33

Dem Antragsteller konnte für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde keine PKH gewährt werden.

34

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

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Die Kläger begehren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 1.9.2008.

2

Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der Kläger zu 2, beziehen seit September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnen ein im Jahre 1992 gebautes und im Eigentum der Klägerin zu 1 stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 121 qm und einem Grundstück von 978 qm. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich neben Küche und Bad ein Raum, den der Kläger zu 2 bewohnt, sowie ein weiterer Raum, der laufend untervermietet wird. Im Obergeschoss sind ein Bad und zwei Wohnräume gelegen, in denen die Klägerin zu 1 lebt. Das Grundstück ist nach Angaben der Klägerin zu 1 derzeit noch mit 110 000 Euro belastet (ursprüngliche Belastung 291 000 DM, entspricht 148 785,93 Euro).

3

Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung betrugen in der streitigen Zeit 556,43 Euro. Darin enthalten waren 427,82 Euro Unterkunftskosten inklusive Darlehenszinsen in Höhe von 326,94 Euro. Nach Abzug des Warmwasseranteils von den Heizkosten in Höhe von 140 Euro verblieben insoweit 128,61 Euro.

4

Mit Schreiben vom 12.5.2006 wies der Beklagte die Klägerin zu 1 erstmals darauf hin, dass die Unterkunft unangemessen groß und teuer sei. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von bis zu 60 qm zu einer Kaltmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 340 Euro angemessen, zuzüglich 72 Euro an Heizkosten. Es errechne sich insgesamt ein angemessener Betrag von 412 Euro für monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

5

Auf der Grundlage eines Bescheids vom 20.8.2008 in Gestalt eines Änderungsbescheids vom 3.12.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum ab 1.9.2008 bis Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von KdU und Heizung in Höhe von 412 Euro. Den Widerspruch der Kläger gegen die Absenkung der KdU und Heizung auf das nach Auffassung des Beklagten angemessene Maß wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008 zurück.

6

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, trotz der fortlaufenden Aufnahme von Untermietern sei es nicht gelungen, die tatsächlichen KdU und Heizung zu decken. Sie hätten das Haus auch Maklern angeboten, es habe jedoch keiner einen Verkaufsauftrag bezüglich des Objekts annehmen wollen.

7

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und zunächst festgestellt, dass es sich bei dem Eigenheim mit einer Größe von 121 qm für zwei Personen auf einem Grundstück von 978 qm nicht um geschütztes Vermögen iS von § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II handele. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei einem Zwei-Personen-Haushalt ein selbstgenutztes Hauseigentum von bis zu 90 qm als angemessen anzusehen, bei einem Drei-Personen-Haushalt - soweit ein Untermieter miteinbezogen würde - von bis zu 110 qm. Grundsätzlich müssten die Kläger daher das Grundstück verwerten. Dies spiele vorliegend aber keine Rolle, weil der Beklagte erklärt habe, dass Immobilieneigentum bis zu einer Wohnfläche von 120 qm bei der Leistungsberechnung generell nicht als verwertbares Vermögen behandelt werde und auch in diesen Fällen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss erbracht würden.

8

Den grundsätzlichen Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung habe der Beklagte für den Wohnort der Kläger in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Zutreffend sei er von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm ausgegangen. Den vom Beklagten entwickelten Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten liege ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde. Wohnungen in der besagten Größe zu dem als angemessen angesehenen Preis hätten auch tatsächlich im örtlichen Bezugsraum zur Verfügung gestanden. Die Kläger hätten demgegenüber nicht dargelegt, dass sie aktiv nach einer anderen Unterkunft gesucht und keine den Angemessenheitsgrenzen entsprechende Wohnung gefunden hätten.

9

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und machen geltend, die vom Beklagten herangezogenen Richtlinien entsprächen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des BSG an ein schlüssiges Konzept stelle.

10

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2008 zu verpflichten, ihnen ab dem 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (derzeit 556,43 Euro) zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Sprungrevision (§ 161 Sozialgerichtsgesetz) der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) begründet (§ 170 Abs 4 SGG). Es kann aufgrund der Feststellungen des SG nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägern ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) für den Zeitraum vom 1.9.2008 bis 28.2.2009 zusteht.

14

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II)tritt. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

15

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.9.2008 bis zum 28.2.2009. Dies ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsbescheid des Beklagten vom 20.8.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3.12.2008, mit dem Leistungen für den genannten Zeitraum bewilligt wurden. Diese Bescheide haben die Kläger mit ihrem Widerspruch angegriffen und auf sie bezieht sich auch der Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008. Eine Verwaltungsentscheidung über weitere Leistungszeiträume ist nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Insofern handelt es sich entgegen der Annahme des SG nicht um einen zeitlich unbegrenzten Antrag, der Streitgegenstand wird vielmehr durch die zugrunde liegenden Bescheide eingegrenzt.

16

An der Zulässigkeit eines nur auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung gerichteten Rechtsmittels (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für das laufende Verfahren über einen vorher abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt nichts geändert.

17

3. Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die angemessenen KdU und Heizung enthebt das Tatsachengericht nicht von der Verpflichtung, die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II im Einzelnen festzustellen. Das SG hat weder Feststellungen über das Alter der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, noch über deren Erwerbsfähigkeit getroffen. Auch ist die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf das Untermietverhältnis ungeklärt geblieben. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger hätte zudem im Hinblick darauf ausdrücklich festgestellt werden müssen, dass die Klägerin zu 1 über Wohneigentum verfügt, das nach den Feststellungen des SG nicht unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt. Verwertungsmöglichkeiten sind bislang nicht geprüft worden, wobei auch andere Ertragsquellen als der Verkauf in Betracht zu ziehen sind (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 32 bis 34). Dieser Aspekt der Bedarfsprüfung wird durch eine Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach Wohnungs- bzw Hauseigentum bis zu 120 qm Wohnfläche bei der Leistungsberechnung generell nicht als verwertbares Vermögen behandelt werden, nicht unbeachtlich. Grundsicherungsträger sind vielmehr auch insoweit an die sich aus § 12 SGB II einerseits und § 22 SGB II andererseits ergebenden gesetzlichen Vorgaben gebunden(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Danach kommt die Übernahme angemessener KdU nur in Betracht, wenn Betroffene grundsätzlich leistungsberechtigt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass der Bedarf auch durch zu berücksichtigendes Vermögen nicht gedeckt werden kann.

18

4. Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen bei den Klägern vorliegen, sind im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der insofern bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Da innerhalb des Komplexes der Unterkunftskosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl insoweit Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist noch die Höhe der angemessenen Heizkosten festzustellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).

19

Zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist in mehreren Schritten vorzugehen. Zunächst bedarf es zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Wohnkosten der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat (dazu unter a), sodann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist (dazu unter b).

20

a) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr des BSG seit Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben. Mit Bezug auf die genannte Norm hat das SG eine angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen von 60 qm festgestellt. Allerdings ist dabei nicht die maßgebliche Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen ) vom 27.6.2003 idF vom 1.8.2008 (Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580) benannt worden, sodass die vom SG angenommene Quadratmeter-Zahl nicht unmittelbar nachvollziehbar ist. Allerdings ergibt sich aus Ziff 11.2 der WFB, dass eine Wohnfläche von 60 qm für zwei Haushaltsmitglieder als angemessen festgelegt ist.

21

b) Es fehlt aber an Feststellungen zu den übrigen Parametern für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten. Die vom Beklagten entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" entsprechen trotz des Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gestellt hat, in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des BSG (vgl zB Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Der Beklagte geht nämlich von einer unzureichenden Datengrundlage aus bzw zieht aus den herangezogenen Daten nicht die sachlich gebotenen Schlüsse.

22

Zwar hat der Beklagte eine Datenbasis von 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R), der ausgewählte Wohnungsbestand von 9788 Wohnungen setzt sich allerdings nur aus Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II (zu 78 %), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (zu 10 %) und Empfängern von Wohngeld (zu 12 %) zusammen. Damit können nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Werden aber nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln (BSGE 104, 192, 197 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21). Der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen. Das vom Beklagten gewählte Verfahren, die errechneten Durchschnittswerte um einen Sicherheitsaufschlag X zu erhöhen, stellt dagegen kein planmäßiges Vorgehen dar. Weder ist die Erhöhung für alle Wohnungsgrößen gleichmäßig erfolgt, noch ist überhaupt erkennbar und ggf mathematisch nachvollziehbar, wie sich die jeweilige Erhöhung errechnet.

23

Bei der Neujustierung der Angemessenheitsgrenze wird auch zu berücksichtigen sein, dass für die Datenerhebung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht kommen, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Im Rahmen der Leistung für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (dazu näher und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).

24

5. Im Verfahren vor dem LSG wird daher erneut zu klären sein, wo die Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten im vorliegenden Fall liegt und ob die Kläger bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft haben. Dabei wird zu beachten sein, dass die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist, dh die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10).

25

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.
Die Kläger beziehen vom Beklagten seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der … Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die … Klägerin zu 2., leben mit ihren fünf gemeinsamen Kindern … seit dem 1.7.2008 in einer 90,13 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung in … L., wofür eine monatliche Grundmiete von 570,52 Euro und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 250 Euro seit dem 1.12.2009 bzw. in Höhe von 300 Euro seit dem 1.12.2010 geschuldet werden. Außerdem haben die Kläger zu 1. und 2. für insgesamt weitere 54,69 Euro einen Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und einen Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro) angemietet.
Für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.7.2009, Änderungsbescheid vom 20.1.2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 12.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) bzw. 793,12 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für September bis November 2009).
Für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.1.2010), 800 Euro (Änderungsbescheid vom 25.3.2010 für April bis August 2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für März 2010) bzw. 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für April bis August 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für März bis August 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für März bis August 2010).
Für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs in Höhe von 786,23 Euro (Bescheid vom 27.7.2010) bzw. 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für September 2010 bis Februar 2011), 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 8.11.2010 für Januar und Februar 2011) und 836,22 Euro (Änderungsbescheide vom 12.11.2010 und 17.11.2010 für Dezember 2010 bis Februar 2010, Änderungsbescheide vom 13.12.2010 und 26.3.2011 für Januar und Februar 2010, Änderungsbescheid vom 10.2.2011 für Februar 2010).
Die Kläger erhoben am 23.4.2010 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 13.4.2010 (Dezember 2009 bis August 2010) und am 18.8.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.8.2010 (September 2010 bis Februar 2011). Diese wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 29.9.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 786,23 Euro (April 2010 bis Februar 2011) errechneten sich als Summe aus Kaltmiete (570,52 Euro), Betriebskostenvorauszahlung (150 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (100 Euro) abzüglich des aus der Regelleistung zu deckenden Energieanteils von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April bis August 2010). Die Kosten für die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien könnten nicht übernommen werden, da aus gesundheitlichen Gründen kein Kraftfahrzeug erforderlich sei. Der Mietvertrag lasse nicht erkennen, dass die Wohnung nur zusammen mit den Stellplätzen angemietet werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden auch die Änderungsbescheide vom 2.8.2010 (für März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011) aufgehoben.
Hiergegen haben die Kläger am 22.10.2010 vor dem Sozialgericht Stuttgart Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 (März bis August 2010), S 20 AS 6618/10 (Dezember 2009 bis Februar 2010) und S 20 AS 6619/10 (September 2010 bis Februar 2011) geführt und durch Beschluss vom 25.11.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 verbunden worden sind. Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro für die angemieteten Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien. Sie behaupten, dass eine Anmietung der Wohnung ohne die beiden Stellplätze nicht möglich gewesen sei. Sie behaupten, dass der Kläger zu 1. durch den Aushang eines Zettels versucht habe, die Stellplätze an andere Bewohner des Hauses zu vermieten. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben, da auch die anderen Mitbewohner kein Interesse an der Anmietung weiterer Stellplätze hätten und außerhalb der Wohnanlage ausreichend kostenfreie Parkmöglichkeiten bestünden. Eine Vermietung sei schlicht unmöglich. Die Kläger behaupten, dass die Tiefgarage mit dem Hausschlüssel aufzuschließen sei, und meinen, dass der Tiefgaragenstellplatz deshalb nicht an dritte Personen, die nicht im Haus wohnen, vermietet werden könne. Im Übrigen vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Kosten für die Stellplätze nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zu übernehmen seien, da die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar sei und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Stellplätze noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit der Unterkunftskosten für sieben Personen in L. halte.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer die Hausverwalterin der Kläger befragt. Diese hat mit Schreiben vom 26.5.2011 und 10.10.2011 ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger nicht ohne die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien angemietet werden könne. Eine isolierte Kündigung der Stellplätze sei nicht möglich, da die Stellplätze Teil des einheitlichen Mietgegenstandes seien. Der Schlüssel für die Tiefgarage schließe auch die Wohnung der Kläger auf. Einer dritten Person, die keine Wohnung … angemietet hat, könne jedoch ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, der keine Wohnung, sondern nur die Tiefgarage öffnet. Die Stellplätze im Freien seien ohne Schlüssel erreichbar. Es sei kein Grund ersichtlich, der Untervermietung der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien nicht zuzustimmen.
Die Kläger beantragen,
10 
den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 sowie den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010, 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro, insgesamt 820,35 Euro, zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen
13 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Die Untervermietung des Garagen- und Außenstellplatzes sei grundsätzlich möglich. Der Mietvertrag schließe die Untervermietung nicht aus, sondern mache diese lediglich von der vorherigen Zustimmung der Vermieterin abhängig. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Nachweise zu den Vermietungsbemühungen vorgelegt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die für die Kläger geführte Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.