Tenor

1.) Die Klagen werden abgewiesen.

2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

3.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten 1.) über die Höhe der der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006, wobei insbesondere die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft streitig ist und 2.) über einen Kostenersatz für eine Wohnungssuchanzeige.
Die am ... geborene Klägerin beantragte erstmals am 10.11.2004 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte hierbei einen Mietvertrag vom 25.08.2003 über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung in der ... in ... vor. Die Wohnfläche beträgt ca. 40 qm (Bl. 3 d. Verw.-Akte). Die Kaltmiete beträgt 400,-- EUR. Hinzu kommen 35,-- EUR für eine Garage sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 105,-- EUR. Der monatlich an den Vermieter zu zahlende Betrag beläuft sich daher auf 540,-- EUR (Bl. 12 d. Verw.-Akte).
Mit Bescheid vom 21.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin hieraufhin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 901,56 EUR. Als Kosten der Unterkunft anerkannte die Beklagte hierbei die tatsächlich zu leistende Zahlung in Höhe von 540,-- EUR an, von der lediglich ein Warmwasser-Anteil in Höhe von 9,-- EUR abgezogen wurde.
Mit Bescheid vom 07.06.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 weiterhin Leistungen in Höhe von 901,56 EUR.
Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Aufwendungen für ihre Wohnung könnten aus hilferechtlicher Sicht nicht als angemessen angesehen werden. Die monatliche Grundmiete betrage 400,-- EUR. Zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei die aktuelle Mietpreissituation in ... herangezogen worden. Nach eingehender Prüfung sei ein Betrag in Höhe von 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Die tatsächlich zu zahlenden Mietkosten würden zunächst bis einschließlich April 2006 berücksichtigt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Klägerin habe ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen (z. B. Zeitungsannonce, Anzeigen-Rechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden) nachzuweisen. Sollten keine ausreichenden Nachweise über Bemühungen vorgelegt werden, würden ab Mai 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 350,-- EUR berücksichtigt werden (Bl. 169 - 170 d. Verw.-Akte).
Nachweise über Bemühungen zur Kostensenkung sind in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 04.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 851,56 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Miete sei auf den Mietoberspiegel in Höhe von 350,-- EUR abgesenkt worden. Eine Nachweisliste sei nicht vorgelegt worden. Als Kosten der Unterkunft legte die Beklagte 481,-- EUR zugrunde. Hierbei ging die Beklagte offenkundig von einer Kaltmiete von 350,-- EUR zuzüglich der Kosten für eine Garage 35 EUR, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 105,-- EUR, abzüglich 9,-- EUR Warmwasser-Anteil aus.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch und kündigte eine ausführliche Widerspruchsbegründung an (Bl. 152 d. Verw.-Akte).
Ohne diese ausdrücklich angekündigte Widerspruchsbegründung abzuwarten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Prüfung der Mietpreissituation in ... sei ein Betrag in Höhe 350,-- EUR Grundmiete als hilferechtlich angemessen anzusehen. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 400,-- EUR weitaus höher seien als der ermittelte angemessene Betrag, seien die Kosten der angemieteten Wohnung hilferechtlich nicht mehr als angemessen anzusehen. Die Klägerin sei aufgefordert worden, sich um eine Verringerung der Mietkosten zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Die geforderten Nachweise über Bemühungen seien bis zum angegebenen Termin am 30.04.2006 nicht vorgelegt worden. Es könnten daher nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
10 
In einem Schreiben vom 06.06.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Einzug in ihre Wohnung im Mai 2003 sei unter Absprache mit dem damals zuständigen Sozialamt erfolgt. Kostengünstigere Wohnungen seien auf dem freien Wohnungsmarkt nicht auffindbar. Regelmäßige Überprüfungen der Annoncen im ... Tagblatt, Anrufe bei verschiedenen Vermietern, eine Überprüfung der Aushänge z. B. in der Mensa hätten ergeben, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und die aktuelle Mietpreissituation stark differieren. Zu bedenken seien auch die enormen Kosten, die ein Umzug veranlassen würde.
11 
Nachdem die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass die nachträgliche Widerspruchsbegründung zu keiner anderen Entscheidung führe, erhob die Klägerin am 29.06.2006 die vorliegende Klage. Zur Begründung trug die Klägerin u. a. vor, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien angemessen. Die Beklagte habe rechtswidrig die aktuelle Mietpreissituation in ... außer Acht gelassen. Die Beklagte habe schlicht und ergreifend die Miete auf den Mietoberspiegel nach dem Wohngeldgesetz abgesenkt. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei nicht individuell ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche aktuelle Mietpreis pro Quadratmeter auf dem privaten Wohnungsmarkt mindestens zwischen 11,-- EUR und 12,-- EUR Kaltmiete pro Monat betrage. Die Klägerin habe weiterhin keine Chance, zeitnah eine Sozialwohnung zu erhalten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2003 mit ausdrücklicher Zustimmung des Sozialhilfeträgers bezogen habe. Weiterhin sei bei der Beurteilung der Angemessenheit die gesundheitliche Situation der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Klägerin bestehe eine Nahrungsmittel-Unverträglichkeit auf Weizen, Zucker und Milchprodukte. Darüber hinaus liege eine Hauterkrankung durch ein Ekzem vor. Die Klägerin leide weiterhin unter schweren chronischen Rückenschmerzen. Weiter leide sie unter rezidivierenden Erkältungen, Entzündungen der Kopfhaut und hormonellen Störungen sowie einem ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom mit depressiven Episoden. Zuletzt ergebe sich die Fehlerhaftigkeit in der Entscheidung auch daraus, dass durch einen Umzug erhebliche Kosten entstünden, was bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen sei.
12 
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Wohnkosten keinerlei Bemühungen zur Kostensenkung unternommen. Zumindest habe sie keine Nachweise über solche Bemühungen vorgelegt. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Umzug sprechen würden, seien nicht dokumentiert.
13 
Mit Schreiben vom 31.10.2006 bat das Gericht die Beklagte um Erläuterung der von ihr für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft. Der stellvertretende Geschäftsführer der Beklagten führte in einem Schreiben an das Gericht vom 06.12.2006 aus, die Anwendung der Höchstbetragswerte des § 8 Wohngeldgesetz sei im Landkreis Tübingen angemessen und sowohl im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen besonders geeignet, eine gerechte Handhabung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Im Zeitraum Dezember 2005 bis Juni 2006 habe die Beklagte jene Bedarfsgemeinschaften erfasst, deren Mietobergrenze überschritten sei. Ziel sei es gewesen, nachvollziehbare Daten zu erhalten, um beurteilen zu können, ob eine Vielzahl von Leistungsempfängern betroffen sei oder Leistungsempfänger in einzelnen Städten oder Gemeinden des Landkreises besonders betroffen seien. Ergebnis dieser Erhebung sei es gewesen, dass im gesamten Zeitraum insgesamt 161 Bedarfsgemeinschaften erfasst worden seien, deren Mietobergrenze überschritten gewesen sei und die aus diesem Grund eine Aufforderung zur Kostenreduzierung erhalten hätten. Bei im fraglichen Zeitraum durchschnittlich rund 4.650 bestehenden Bedarfsgemeinschaften, seien dies deutlich weniger als 5 % aller Bedarfsgemeinschaften. Es zeige sich, dass die von Tübingen angewandten Tabellenwerte angemessen seien und der Großteil der Leistungsempfänger in Wohnungen lebe, die unter diesen Werten liegen würden. Am 03.05.2006, 10.05.2006 und 17.05.2006 seien die für den Landkreis Tübingen einschlägigen Anzeigen des ... Tagblattes ausgewertet und jene Wohnungen erfasst worden, die innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden seien. Das Ergebnis sei, dass jeweils eine Vielzahl von Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der Mietobergrenze angeboten worden sei. Am 03.05.2006 seien es 32 Wohnungen gewesen, am 10.05.2006 44 Wohnungen und am 17.05.2006 21 Wohnungen. Von der Beklagten wurde des Weiteren ein Ausdruck der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de vom 30.11.2006 beigelegt, die verschiedene Wohnungen unterschiedlicher Größe innerhalb der von der Beklagten für angemessen erachteten Grenze beinhaltet. Die Beklagte habe die speziellen und die allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Diese würden belegen, dass die Berücksichtigung der Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetz zur angemessenen Leistungen für Unterkunft führe. Eine allgemeine Anhebung der Mietobergrenze oder eine im Einzelfall vorgenommene Anhebung der Mietobergrenze führe angesichts der Vielzahl von Mietwohnungen, die im Landkreis Tübingen über Leistungen nach dem SGB II ganz oder teilweise von der Allgemeinheit finanziert werden würden, unweigerlich dazu, dass Vermieter das Mietniveau anheben würden. Dies würde einerseits die Frage nach einer weiteren Erhöhung der Mietobergrenze aufwerfen, andererseits aber vor allem jene Haushalte betreffen, die über geringe Einkünfte verfügen und die bisher aus eigenen Mitteln ihren Lebens- und Wohnbedarf decken konnten. Die von der Beklagten übersandte Tabelle der Mietobergrenzen in Tübingen enthält für eine Person im Stadtgebiet Tübingen folgende Mietobergrenzen: Bei Bezugsfertigkeit der Wohnung bzw. Datum der letzten Grundsanierung bis 31.12.1965 - 260 EUR. Ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 - 285 EUR. Ab 01.01.1992 - 350 EUR (Bl. 69 der Gerichtsakte).
14 
Mit Schreiben vom 06.03.2007 erwiderte die Klägerin, die Beklagte gehe in ihrer Stellungnahme in keiner Weise auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ein. Die durch die Beklagte durchgeführte Auswertung von Wohnungsanzeigen im ... Tagblatt betreffe lediglich 3 Tage im Monat Mai 2006 und sei in keiner Art und Weise repräsentativ durchgeführt worden. Insbesondere gebe sie lediglich einen Querschnitt aller möglichen Wohnungen, zeige aber nicht auf, wie viele 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen tatsächlich innerhalb der Mietobergrenze angeboten werden. Auch die von der Beklagten vorgelegten Verweise auf Internet-Datenbanken würden nicht weiterführen. Insbesondere könne die Beklagte die Klägerin nicht generell auf eine Wohnung verweisen, die erheblich kleiner sei als die für angemessen erachtete Größe von 45 bis 50 qm. Weiterhin sei nicht richtig und müsse bestritten werden, dass die Klägerin keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen haben solle. Die Klägerin habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 28.10.2005 insbesondere regelmäßig die Annoncen im ... Tagblatt und die vorliegenden Aushänge z. B. bei der Mensa ... überprüft. Ferner habe die Klägerin auch über das Internet versucht, ob auf dem freien Wohnungsmarkt die Möglichkeit der Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung in entsprechender Größe möglich sei.
15 
Das Gericht bat unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des 8. Senates des LSG Baden-Württemberg um Präzisierung der erfolgten Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung (Bl. 117-118 d. Verw.-Akte).
16 
Die Klägerin teilte hieraufhin mit Schreiben vom 30.07.2007 mit, sie halte daran fest, dass sie sich anhand von Anzeigen und Aushängen um eine Wohnung bemüht habe. Eine genaue Auflistung einzelner zusätzlich geführter Telefongespräche sei nicht sinnvoll, da sich bereits aus den Vermittlungsannoncen ergebe, dass keine geeigneten Wohnungen tatsächlich vorhanden seien. Die angegebene Miethöchstgrenze von 350,-- EUR könne nur bei einer unangemessen kleinen Wohnung überhaupt erreicht werden. In diesem Fall stimme jedoch der Quadratmeterpreis von vornherein nicht mit den Vorgaben der Beklagten überein. Vielmehr sei es so, dass der Quadratmeterpreis grundsätzlich noch höher sei. Die Klägerin übersandte als Anlage eine Vielzahl von Kopien über Wohnungsangebote.
17 
Mit Schreiben vom 03.08.2007 erwiderte die Beklagte, die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine Unterkunft mit einer Wohnfläche zwischen 40 und 45 qm zu suchen. Die Wohnfläche könne diesen Wert auch unterschreiten. Die Beklagte übersandte weitere Ausdrucke aus der Internet-Datenbank Immobilien Scout 24.de (Bl. 134-139 d. Ger.-A.).
18 
Im Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt.
19 
Mit Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kosten für eine Wohnungssuchanzeige könnten nicht übernommen werden (Bl. 6 d. Ger.-A. Az.: S 12 AS 4112/07).
20 
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2007 Widerspruch, den sie dahingehend begründete, der Umzug sei von der Beklagten erwünscht, da ihre Mietkosten angeblich zu hoch seien. Sie sei daher bemüht und verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um ihre Unterkunftskosten zu senken und sehe eine große Chance in einer Anzeige. Die Kosten hierfür könne sie jedoch nicht selbst aufbringen.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 22 Abs. 4 SGB II könnten Wohnbeschaffungskosten nach vorheriger Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Zu den Wohnbeschaffungskosten könnten ausnahmsweise auch Maklergebühren, eine doppelte Mietzahlung und Kosten für ein Wohnungsinserat zählen. Im Regelfall sei jedoch davon auszugehen, dass ein Hilfebedürftiger ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen angemessen Wohnraum finde. Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass diese auch ohne Inanspruchnahme eines eigenen aufgegebenen Inserates in der Zeitung angemessenen Wohnraum finde. Einer Übernahme der Inseratkosten für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt könne daher nicht zugestimmt werden.
22 
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.10.2007 Klage (Az.: S 12 AS 4112/07). Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Gericht die beiden anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
23 
Mit Schreiben vom 03.03.2008 machte die Klägerin abschließend geltend, eine ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Aufforderung zur Kostensenkung sei nicht gegeben. Die Beklagte sei verpflichtet darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in Quadratmetern bezogen auf den alleinstehenden Hilfebedürftigen sowie den Kaltmietpreis pro qm Wohnfläche zu erfüllen seien. Ferner habe sie den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen seien. Diesen Anforderungen entspreche das Hinweisschreiben der Beklagten vom 28.10.2005 nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Beklagten, die Übernahme der Kosten für eine Wohnungssuchanzeige abzulehnen ebenfalls nicht nachvollziehbar.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 zu verurteilen, an die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 901,56 EUR zu bezahlen.
26 
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verurteilen, eine Zusicherung zur Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige im ... Tagblatt zu erteilen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klagen abzuweisen.
29 
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest.
30 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
36 
1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
37 
Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
38 
a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
39 
b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
40 
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
41 
Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
42 
Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
43 
Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
44 
Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
45 
Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
46 
2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
47 
Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
48 
Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - Whg TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi Whg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
49 
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
50 
3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
51 
4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Gründe

 
31 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
32 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.)
I.)
33 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen.
34 
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten.
35 
Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.).
36 
1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete.
37 
Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis.
38 
a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06).
39 
b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m².
40 
Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER).
41 
Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen.
42 
Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam).
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Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden.
44 
Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist.
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Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind.
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2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung.
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Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann.
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Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - Whg TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi Whg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen.
49 
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen.
50 
3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen.
51 
4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt.
II.
52 
Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige.
53 
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
54 
Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
56 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietrückständen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - , 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 - m.w.N.). Nach telefonischer Mitteilung von Rechtsanwalt B., F., der die Antragstellerin in dem Kündigungs- und Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Freiburg (3 C 148/06) vertritt, wurde zwischen den Vertragsparteien am 26. Juli 2006 ein gerichtlicher Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos sind und die Antragstellerin die Mietrückstände, die einschließlich einer Rest-Mietkaution auf insgesamt 850,- Euro festgelegt wurden, in monatlichen Raten von 50,- Euro, beginnend ab dem August 2006, abbezahlen kann. Aufgrund dieses Vergleichs ist das Verfahren vor dem AG beendet und die Antragstellerin kann in ihrer Wohnung bleiben; eine Zwangsräumung bzw. eine Wohnungslosigkeit droht ihr nicht mehr. Damit ist aber eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Unterkunft derzeit nicht geboten, zumal der Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich ca. 780,- Euro zur Verfügung steht, mit welcher sie unter normalen Umständen ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Sicherung einer (angemessenen) Unterkunft, bestreiten kann. Dass mit diesem Einkommen kein Auskommen möglich wäre, ist von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen des vom SG eingehend geprüften Anordnungsanspruchs nicht an. Allerdings sieht sich der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens veranlasst, auf die gesetzliche Konzeption des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hinzuweisen. Nach dessen Satz 1 können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus §§ 27, 29 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn ungeachtet seines Charakters als Notmaßnahme erweitert § 34 SGB XII im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Was unter angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu verstehen ist, wird indessen in §§ 27, 29 SGB XII nicht definiert. Die zum Bundessozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit als maßgeblich angesehen, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f.). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG, NVwZ 2005, 1197).
Die sozialgerichtliche Judikatur hat sich diese Rechtsprechung bereits für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu eigen gemacht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg , Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die genannten Grundsätze entsprechend auf die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. §§ 27, 29 SGB XII übertragungsfähig. Dies gilt auch für die Frage, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Prüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind. Die Angemessenheit in diesem Sinne bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. BVerwG, NJW 2005, 310). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je Quadratmeter der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04-).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche orientiert sich die zum SGB II ergangene sozialgerichtliche Judikatur - in Anlehnung an die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 97, 110,112; vgl. auch VGH Kassel, FEVS 52, 468) - bereits an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau (vgl. LSG, a.a.O.; dazu auch Berlit, NDV 2006, S. 5 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte sieht der erkennende Senat diese Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der zuzubilligenden Wohnfläche und anzuerkennenden Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren, auch im Rahmen der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des Sozialhilferechts (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) grundsätzlich als taugliche Orientierungshilfe an. Danach ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 ).
Hiervon ausgehend übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die Schwelle der Angemessenheit deutlich und nachhaltig. Zwar liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter nicht über dem vom Antragsgegner für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit als angemessen angesehenen - und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Betrag von 5,11 Euro. Die Größe der 3-Zimmer-Wohnung der Antragstellerin überschreitet aber mit 81 qm deutlich die für eine Einzelperson grundsätzlich angemessene Gesamtwohnfläche von bis zu 45 qm. Hieraus resultieren monatliche Unterkunftskosten von 374,- Euro (Kalt-) Miete - anstatt 229,95 Euro bei einer Wohnungsgröße von 45 qm - zuzüglich 15,34 Euro für die Miete eines KFZ-Stellplatzes sowie 76,- bis 78,- Euro monatlicher Mietnebenkosten. Mit diesen Kosten wird der Bereich der Angemessenheit - auch unter Zugrundelegung möglicher mit Blick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin sich ergebender Toleranzen - bei Weitem überschritten. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht begründet wurde, keine Veranlassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 918,77 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2006.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die 1968 geborene Antragstellerin war bis einschließlich November 2005 in L. wohnhaft und bezog dort Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2005 ist sie nach H. umgezogen. Für den Umzug nach H. erhielt sie mit Bescheid vom 29.12.2005 von dem für ihren früheren Wohnort (L.) zuständigen Träger der Grundsicherung eine Umzugskostenbeihilfe von 514,00 EUR. Die Wohnung in H., in der sie noch wohnt, wurde im Jahr 1975 bezugsfertig. Sie umfasst 2 Zimmer, 1 Kochnische, 1 Bad und 1 Kellerraum und hat eine Wohnfläche von 62 m 2 . Zu der Wohnung gehören auch zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Miete für die Wohnung beträgt 480,00 EUR zuzüglich je 30 EUR für jeden Stellplatz. Die Antragstellerin zog in diese Wohnung zusammen mit ihrer am 09.06.1929 geborenen Mutter ein. Die Mutter der Antragstellerin erhielt ab 01.07.2005 aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung häusliche Pflegehilfe im Rahmen der Pflegestufe II; ab 01.12.2005 wurde der Mutter auf ihren Antrag hin Pflegegeld in Höhe von monatlich 410,00 EUR gezahlt. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert hatte, zog sie am 24.04.2006 in ein Pflegeheim. Seitdem lebt die Antragstellerin alleine in der Wohnung in H..
Von der Antragsgegnerin erhält die Antragstellerin seit 20.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 585,47 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 in Höhe von 683,77 EUR bewilligt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, es sei eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt. Durch die Einweisung der Mutter der Antragstellerin in ein Pflegeheim zum 24.04.2006 sei eine Änderung eingetreten. Da die zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR (ohne Stellplätze) die Mietobergrenze nach § 8 WoGG von 245,00 EUR überschreite und die Antragstellerin vor dem Umzug in ihre gegenwärtige Wohnung bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Stuttgart bekommen habe, hätte sie sich vor dem Umzug über die entsprechenden Mietobergrenzen informieren und sich eine dementsprechend angemessene Wohnung anmieten müssen. Trotzdem sei eine unangemessene Wohnung angemietet worden. Aus diesem Grund könne nur die Mietobergrenze von 245,00 EUR als anerkannte Kaltmiete berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20.06.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, wie sie der Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt und durch Belege nachgewiesen habe, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter gemietet und bewohnt, um ihre Mutter ganztägig pflegen zu können. Der Vorwurf, sie habe sich eine unangemessene Wohnung gemietet, sei daher unbegründet. Die plötzliche Verlegung ihrer Mutter in ein Pflegeheim am 24.04.2006 sei nach zwei Stürzen und einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unvorhergesehen gekommen. Daher habe sie den jetzigen Zustand weder schuldhaft noch absichtlich herbeigeführt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Tagen eine neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und die vertraglichen Regelungen gegenüber ihrem Vermieter einzuhalten. Wie sie ebenfalls bereits schriftlich mitgeteilt habe, sei sie seit damals aktiv auf der Suche nach einer anderen Wohnung.
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2006 teilweise ab. Sie setzte nunmehr die Leistungen für den Monat April 2006 auf 605,30 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 auf je 768,77 EUR fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.07.2006 setzte die Antragsgegnerin außerdem die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2006 auf 733,77 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2006 auf 768,77 EUR fest. In der Begründung dieses Bescheides wird erläutert, dass in den Monaten Juli bis September 2006 ein Sanktionsbetrag gemäß dem Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 abgezogen worden sei. In einem Bescheidzusatz wird ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Heimunterbringung ihrer Mutter am 24.04.2006 für die Dauer von maximal sechs Monaten (d.h. bis 15.01.2006) die Mietobergrenze für 2 Personen in Höhe von 330,00 EUR zugebilligt werden könne. Diese Grenze werde von der Antragstellerin um 150,00 EUR überschritten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 05.07.2006 wurde der Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 wieder aufgehoben (Bescheid vom 17.07.2006). Ob weitere Bescheide für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ergangen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten nicht entnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.05.2006 (Zeitraum bis Juni 2006) als unbegründet zurück.
Am 21.07.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat u.a. auch die beiden Bescheide vom 10.07.2006 vorgelegt. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 01.08.2006 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ihr entgegen den bisher ergangenen Bescheiden die gesamten tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 480,00 EUR (abzüglich der Miete für die Garagen) zustehe. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.08.2006 abgelehnt, der von der Antragstellerin hiergegen am 19.09.2006 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als ihr für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 ein höherer Leistungsbetrag zusteht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
11 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
12 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
13 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
14 
Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.07.2005) grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Davon geht der Senat hier aus. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe sich seit Mai 2006 monatlich 200,00 EUR von einem Bekannten ausgeliehen, der sein Darlehen nun zurückfordere. Angesichts der bestehenden Sachlage (Miethöhe, Höhe der ihr bislang bewilligten Leistungen und Auszug der Mutter aus der Wohnung im April 2006) hält der Senat diese Angaben für plausibel und glaubhaft. Daher steht ihr ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen ab 01.05.2006 zu.
15 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
16 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
17 
Die von Antragstellerin bewohnte Wohnung mit zwei Räumen und einer Wohnfläche von 62 m 2 war daher noch angemessen als sie die Antragstellerin mit ihrer pflegebedürftigen Mutter im Dezember 2005 bezogen hatte. Erst mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung im April 2006 ist die Wohnung für die ab diesem Zeitpunkt allein stehende Antragstellerin zu groß geworden. Daraus folgt aber noch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine geringere Miete zu zahlen ist.
18 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -).
19 
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Unterkunftsalternative nicht aufgezeigt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, wenn sie bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem Auszug ihrer Mutter aus der Wohnung eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche bislang aber nicht gefunden hat. In einem solchen Fall kommt eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. Das Aufzeigen einer Unterkunftsalternative ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.01.2006 aaO) nur entbehrlich, wenn der Hilfebedürftige keine Erfolg versprechenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum unternimmt.
20 
Die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung orientiert sich der Höhe nach an dem zuerkannten Betrag von 768,77 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um 150 EUR, weil die Antragsgegnerin die tatsächlichen Wohnkosten von 480,00 EUR nur in Höhe von 330,00 EUR anerkannt hat. Dies ergibt den Betrag von 918,77 EUR. Soweit der Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2006 nur ein Betrag von 733,77 EUR gewährt wurde, beruht dies darauf, dass die Leistung für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 27.06.2006 abgesenkt wurden. Da dieser Absenkungsbescheid aber wieder aufgehoben wurde, steht der Antragstellerin auch für diesen Zeitraum der gleich Betrag zu wie in den anderen Monaten.
21 
Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Bescheide vom 10.07.2006 gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gleichwohl hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2006 entschieden. Eine Widerspruchsentscheidung zu den Bescheiden vom 10.07.2006 liegt noch nicht vor. Das Widerspruchsverfahren ist daher insgesamt noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Frage, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 10.07.2006 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, nicht stellt.
22 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens gegen die Bescheide vom 10.07.2006 und 15.09.2006 besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 aaO).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.12.2006 zu begrenzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere Wohnung gefunden hat. Sie selbst hat mit Schreiben vom 23.10.2006 der Antragsgegnerin ein Wohnungsangebot mitgeteilt und um eine Umzugsgenehmigung gebeten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietrückständen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - , 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 - m.w.N.). Nach telefonischer Mitteilung von Rechtsanwalt B., F., der die Antragstellerin in dem Kündigungs- und Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Freiburg (3 C 148/06) vertritt, wurde zwischen den Vertragsparteien am 26. Juli 2006 ein gerichtlicher Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos sind und die Antragstellerin die Mietrückstände, die einschließlich einer Rest-Mietkaution auf insgesamt 850,- Euro festgelegt wurden, in monatlichen Raten von 50,- Euro, beginnend ab dem August 2006, abbezahlen kann. Aufgrund dieses Vergleichs ist das Verfahren vor dem AG beendet und die Antragstellerin kann in ihrer Wohnung bleiben; eine Zwangsräumung bzw. eine Wohnungslosigkeit droht ihr nicht mehr. Damit ist aber eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Unterkunft derzeit nicht geboten, zumal der Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich ca. 780,- Euro zur Verfügung steht, mit welcher sie unter normalen Umständen ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Sicherung einer (angemessenen) Unterkunft, bestreiten kann. Dass mit diesem Einkommen kein Auskommen möglich wäre, ist von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen des vom SG eingehend geprüften Anordnungsanspruchs nicht an. Allerdings sieht sich der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens veranlasst, auf die gesetzliche Konzeption des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hinzuweisen. Nach dessen Satz 1 können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus §§ 27, 29 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn ungeachtet seines Charakters als Notmaßnahme erweitert § 34 SGB XII im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Was unter angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu verstehen ist, wird indessen in §§ 27, 29 SGB XII nicht definiert. Die zum Bundessozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit als maßgeblich angesehen, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f.). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG, NVwZ 2005, 1197).
Die sozialgerichtliche Judikatur hat sich diese Rechtsprechung bereits für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu eigen gemacht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg , Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die genannten Grundsätze entsprechend auf die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. §§ 27, 29 SGB XII übertragungsfähig. Dies gilt auch für die Frage, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Prüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind. Die Angemessenheit in diesem Sinne bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. BVerwG, NJW 2005, 310). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je Quadratmeter der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04-).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche orientiert sich die zum SGB II ergangene sozialgerichtliche Judikatur - in Anlehnung an die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 97, 110,112; vgl. auch VGH Kassel, FEVS 52, 468) - bereits an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau (vgl. LSG, a.a.O.; dazu auch Berlit, NDV 2006, S. 5 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte sieht der erkennende Senat diese Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der zuzubilligenden Wohnfläche und anzuerkennenden Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren, auch im Rahmen der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des Sozialhilferechts (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) grundsätzlich als taugliche Orientierungshilfe an. Danach ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 ).
Hiervon ausgehend übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die Schwelle der Angemessenheit deutlich und nachhaltig. Zwar liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter nicht über dem vom Antragsgegner für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit als angemessen angesehenen - und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Betrag von 5,11 Euro. Die Größe der 3-Zimmer-Wohnung der Antragstellerin überschreitet aber mit 81 qm deutlich die für eine Einzelperson grundsätzlich angemessene Gesamtwohnfläche von bis zu 45 qm. Hieraus resultieren monatliche Unterkunftskosten von 374,- Euro (Kalt-) Miete - anstatt 229,95 Euro bei einer Wohnungsgröße von 45 qm - zuzüglich 15,34 Euro für die Miete eines KFZ-Stellplatzes sowie 76,- bis 78,- Euro monatlicher Mietnebenkosten. Mit diesen Kosten wird der Bereich der Angemessenheit - auch unter Zugrundelegung möglicher mit Blick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin sich ergebender Toleranzen - bei Weitem überschritten. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht begründet wurde, keine Veranlassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
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Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
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Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
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Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2006 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 559,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren.
Der 1953 geborene Antragsteller zu 1 bewohnt zusammen mit seinem am ....1988 geborenen Sohn P. (Antragsteller zu 2) sowie einem weiteren 1986 geborenen Sohn S. (S) eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Dusche mit WC). Mit der Wohnung wurden zusätzlich 2 TG-Stellplätze vermietet. Die Gesamtmiete beträgt 1145,56 EUR (Kaltmiete 889,66 EUR, Garage/Stellplatz 40,90 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 215 EUR). Nach einer zu den Akten gelangten Mietbescheinigung wurden ca. 50 m² der Wohnfläche am 03.01.2005 vom Antragsteller an S gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Mietkosten untervermietet. Dieser Bescheinigung entsprechen ausweislich eines Aktenvermerkes des Antragsgegners vom 04.02.2005 (Blatt 45) die vom Antragsteller und S bei einer Vorsprache am 04.02.2005 gemachten Angaben. S erhielt mit Bescheid vom 28.04.2005 vom Studentenwerk M. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheiden vom 08.03.2006 (Blatt 117) und 30.06.2006 (Blatt 239) bewilligte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 und 01.07.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von jeweils monatlich 724,21 EUR. In diesen Bescheiden wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 1099,66 EUR den angemessenen Betrag für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 517,00 EUR überschritten und dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft längstens für 6 Monate (bis 31.08.2006) berücksichtigt würden. Die Antragsteller wurden aufgefordert, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen oder anderweitige geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der derzeitigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang einzuleiten und eingeleitete Bemühungen nachzuweisen. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller zu 1 jeweils Widerspruch (Blatt 137/301), mit dem er sich in der Sache gegen die Aufforderung zu Bemühungen um eine günstigere Wohnung wandte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2006 blieb durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2006 erfolglos (Blatt 359). Gegen diesen Widerspruchsbescheid wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2006 (Blatt 373).
Inzwischen hatte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 11.08.2006 (Blatt 307) gekürzte Leistungen für angemessene Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 344,66 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zu 1 am 21.08.2006 Widerspruch (Blatt 351), über den vom Antragsgegner nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 wurde den Antragstellern für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 356,66 EUR bewilligt.
Auf eine Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 06.12.2006 wegen der Angemessenheit der Kosten eines Mietobjektes (74 m², 450 EUR Miete + 160 EUR Nebenkosten) stimmte der Antragsgegner der Anmietung dieser Wohnung unter Verweis auf die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2 Personenhaushalt nicht zu (Schreiben vom 11.12.2006).
Bereits am 06.10.2006 hatte der Antragsteller zu 1 beim Sozialgericht Mannheim (SG) den vorliegenden streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat sich zur Begründung auf einen seit Anfang 2002 andauernden Kündigungsschutzprozess berufen. Er sei derzeit nicht in der Lage, die Miete in voller Höhe zu bezahlen. Sein Vermieter drohe bereits mit Mahnungen und rechtlichen Schritten. Im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess könne er kaum noch in seine jetzige Wohnung zurückkehren und müsse sich wieder eine vergleichbare Wohnung mit erneutem Umzug suchen. Es ergebe sich letztlich eine unzumutbare Benachteiligung seinerseits.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Er hat eingehend ausgeführt dass die geltend gemachten Unterkunftskosten der Antragsteller zu hoch seien. Für einen 3-Personen-Haushalt ergebe sich eine angemessene Warmmiete in Höhe von 517 EUR und seit 01.10.2006 in Höhe von 535 EUR (437 EUR Miete zuzüglich einer angemessenen Heizkostenpauschale von 80 EUR, seit 01.10.2006 von 98 EUR). Hiervon seien 2/3 zu berücksichtigen (344,66 EUR bzw. seit 01.10.2006 356,66 EUR). Ein Anspruch auf die Übernahme der Garagenmiete in Höhe von 40,90 EUR bestehe nicht. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, sich intensiv um eine Kostensenkung zu bemühen, nicht nachgekommen. Eine Vorleistungspflicht des Antragsgegners wegen der Kosten einer Wohnungssuche bestehe nicht. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung. Er befinde sich nicht in einer akuten Notlage. Der Antragsteller zu 1 könne sich jederzeit selbst dadurch helfen, dass er sich intensiv bemühe, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Soweit er dies bislang versäumt habe, gehe dies zu seinen Lasten.
Mit Beschluss vom 23.10.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu 1 am 22.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, der angegriffene Beschluss des SG stütze sich im Wesentlichen auf die Angaben des Antragsgegners. In seinem Fall sei von zwei völlig unabhängigen Bedarfsgemeinschaften auszugehen, für die andere Kriterien für eine angemessene Wohnung gelten würden. Diese Kriterien habe der Antragsgegner bislang nie konkret genannt. Der Antragsgegner habe auch nie substantiiert erklärt, wie eine nachhaltige und ernsthafte Suche nach einer Wohnung auszusehen habe. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft könne vom Antragsgegner nicht unterstellt werden. Er habe dem Antragsgegner mehrfach mitgeteilt, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Wohnung weder konkret verfügbar noch zugänglich gewesen sei. Damit habe sich der Antragsgegner nie auseinandergesetzt. Die Behauptung, er habe bislang keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten nachgewiesen und sei hierzu nicht gewillt, entspreche nicht der Wahrheit. Kostenlose Zeitungen mit Wohnungsinseraten stünden ihm nicht zur Verfügung. Das Vorgehen des Antragsgegners ihm gegenüber habe zur Klage geführt.
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Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1 im Schreiben vom 18.06.2006 sowie zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz mache deutlich, dass er tatsächlich nicht aus der bisherigen Wohnung ausziehen wolle. Die Antragsteller und S bildeten eine Haushaltsgemeinschaft, für die ein Wohnraumbedarf von bis zu 75 m² zugrunde zu legen sei. Die Kosten für den Erwerb einer regionalen Tageszeitung oder für den Besuch eines Internetcafes seien aus dem Regelsatz zu bestreiten.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
12 
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Leistungen von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 559,83 EUR sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
13 
Beteiligte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind die Antragsteller zu 1 und 2. Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes vom 24.03.2006 (BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft. Nur die Antragsteller – und nicht die Bedarfsgemeinschaft – sind berechtigt (aktiv legitimiert), Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II für sich geltend zu machen. Denn diese Ansprüche stehen nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, sondern nur den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - juris; LSG Brandenburg 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 - juris). Der Sohn S des Antragstellers zu 1 gehört zwar, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jahrgang 1986), ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an, hat aber als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB III grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
15 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
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Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
18 
Hiervon ausgehend vermag sich der Senat der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss nicht anzuschließen.
19 
Allerdings steht auch nach Ansicht des Senats fest, dass die Wohnung, in der die Antragsteller und S wohnen, nicht angemessen ist. Dies bedarf bereits im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche von 165 m² keiner näheren Darlegung. Die Antragsteller waren und sind daher verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris). Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße (in m 2 ) bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro m 2 Wohnfläche zu erfüllen sind.
20 
Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 3-Personen-Haushalt wie folgt berechnet: Für eine Wohnung mit Ölheizung ergäben sich die angemessenen Unterkunftskosten aus einer angemessenen Grundmiete mit kalten Nebenkosten in Höhe von 437,00 EUR und angemessenen Heizkosten mit 65,00 EUR und für eine Wohnung mit Beheizung durch Strom (Nachtspeicher) oder Gas aus einer Grundmiete mit kalten Nebenkosten von 437,00 EUR und Heizkosten mit 80,00 EUR. Mit der Festlegung einer pauschalen Obergrenze für Heizkosten, der Einbeziehung der sonstigen (kalten) Nebenkosten in die Kaltmiete und den fehlenden Angaben zur als angemessenen betrachteten Wohnfläche und des als angemessen zugebilligten Mietzinses ist der Antragsgegner seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. In welcher Höhe Heizkosten und sonstige Nebenkosten als angemessen angesehen werden müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Isolierung der Wohnung, Beschaffenheit der Heizanlage usw). Die hierfür ggf. aufzuwendenden Kosten können nicht von vornherein auf die Zahlung von Pauschalbeträgen begrenzt werden. Außerdem muss ein Hilfebedürftiger wissen, nach welcher Wohnungsgröße er suchen muss und wie teuer die (reine) Kaltmiete sein darf. Fehlt es - wie hier - an diesen Angaben, kann er nicht gezielt nach angemessenem Wohnraum suchen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 im Schreiben vom 11.12.2006 wegen der Anmietung einer Wohnung auf angemessene Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt verwiesen und aus diesem Grund der Anmietung einer Wohnung durch den Antragsteller zu 1 nicht zugestimmt hat. Dies zeigt, dass auch für den Antragsgegner Unklarheiten hinsichtlich der für die Antragsteller angemessenen Wohnungsgröße bestehen.
21 
Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass den Antragstellern Leistungen zu Unterkunftskosten auf der Grundlage der Berechnungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 08.03.2006 und 30.06.2006, die die Antragsteller der Höhe nach nicht substantiiert angegriffen haben, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes weiter zu zahlen sind; sie betragen monatlich 1119,66 EUR (Miete 889,66 EUR, Nebenkosten 132,00 EUR, Heizungskosten ab 01.10.2006 nach Angaben des Antragsgegners beim SG 98,00 EUR). Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 wie auch des S am 04.02.2005 (ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks) hat S als Untermieter für die Hälfte der Unterkunftskosten aufzukommen. Dem entsprechen auch die in der Mietbescheinigung vom 03.01.2005 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller zu 1 und S. Hieran muss sich der Antragsteller zu 1 jedenfalls im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Zwar bleibt - insbesondere im Hinblick auf den mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. e) Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) eingefügten § 22 Abs. 7 SGB II - zu prüfen, ob es sich bei der Untervermietung um ein nichtiges Scheingeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -), wofür nach der Rechtsprechung des Senats die familiären Verhältnisse sprechen könnten (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05 -). Nähere Feststellungen hierzu sind nach Aktenlage bislang nicht getroffen worden. Der Senat sieht auch kein Anlass, im vorliegenden Eilverfahren hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon, dass dadurch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Antragsgegners die Unterkunftskosten der Antragsteller vermindert werden, steht die Eilbedürftigkeit des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens dem entgegen. Die weitere Sachverhaltsaufklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Damit haben die Antragsteller aber einen eigenen Bedarf für Unterkunftskosten in Höhe von - lediglich - monatlich 559,83 EUR glaubhaft gemacht.
22 
Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der abweichenden Ansicht des SG und des Antragsgegners folgt der Senat nicht. Die Auffassung des Antragsgegners liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass den Antragstellern die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes weitgehend versagt bliebe, was gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstieße. Ein Anordnungsgrund ist auch entgegen der Ansicht des SG nicht deswegen zu verneinen, weil den Antragstellern derzeit wohl Obdachlosigkeit nicht droht bzw. nicht unmittelbar bevorsteht. Denn die unstreitig im Sinne des SGB II hilfebedürftigen Antragsteller sind nach deren unwidersprochenen Vorbringen nicht mehr in der Lage, den Unterschiedsbetrag der von ihnen zu tragenden monatlichen Anteile der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten und den vom Antragsgegner ab 01.09.2006 bewilligten gekürzten Leistungen für Unterkunftskosten und Heizung aus eigenen Mitteln aufzubringen und damit den Fortbestand des Wohnungsmietverhältnisses zu sichern. Ein weiteres Zuwarten ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Denn Zahlungen des Antragsgegners nach Abschluss eines erst bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich nicht mehr geeignet, eine Obdachlosigkeit den Antragsteller nachträglich zu verhindern. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Mietschulden auflaufen zu lassen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rdnr. 18).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (06.10.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B), was bei den Antragstellern nicht zutrifft. Die Begrenzung auf den 31.03.2007 beruht darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere angemessene Wohnung gefunden haben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietrückständen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - , 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 - m.w.N.). Nach telefonischer Mitteilung von Rechtsanwalt B., F., der die Antragstellerin in dem Kündigungs- und Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Freiburg (3 C 148/06) vertritt, wurde zwischen den Vertragsparteien am 26. Juli 2006 ein gerichtlicher Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos sind und die Antragstellerin die Mietrückstände, die einschließlich einer Rest-Mietkaution auf insgesamt 850,- Euro festgelegt wurden, in monatlichen Raten von 50,- Euro, beginnend ab dem August 2006, abbezahlen kann. Aufgrund dieses Vergleichs ist das Verfahren vor dem AG beendet und die Antragstellerin kann in ihrer Wohnung bleiben; eine Zwangsräumung bzw. eine Wohnungslosigkeit droht ihr nicht mehr. Damit ist aber eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Unterkunft derzeit nicht geboten, zumal der Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich ca. 780,- Euro zur Verfügung steht, mit welcher sie unter normalen Umständen ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Sicherung einer (angemessenen) Unterkunft, bestreiten kann. Dass mit diesem Einkommen kein Auskommen möglich wäre, ist von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen des vom SG eingehend geprüften Anordnungsanspruchs nicht an. Allerdings sieht sich der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens veranlasst, auf die gesetzliche Konzeption des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hinzuweisen. Nach dessen Satz 1 können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus §§ 27, 29 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn ungeachtet seines Charakters als Notmaßnahme erweitert § 34 SGB XII im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Was unter angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu verstehen ist, wird indessen in §§ 27, 29 SGB XII nicht definiert. Die zum Bundessozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit als maßgeblich angesehen, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f.). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG, NVwZ 2005, 1197).
Die sozialgerichtliche Judikatur hat sich diese Rechtsprechung bereits für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu eigen gemacht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg , Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die genannten Grundsätze entsprechend auf die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. §§ 27, 29 SGB XII übertragungsfähig. Dies gilt auch für die Frage, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Prüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind. Die Angemessenheit in diesem Sinne bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. BVerwG, NJW 2005, 310). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je Quadratmeter der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04-).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche orientiert sich die zum SGB II ergangene sozialgerichtliche Judikatur - in Anlehnung an die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 97, 110,112; vgl. auch VGH Kassel, FEVS 52, 468) - bereits an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau (vgl. LSG, a.a.O.; dazu auch Berlit, NDV 2006, S. 5 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte sieht der erkennende Senat diese Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der zuzubilligenden Wohnfläche und anzuerkennenden Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren, auch im Rahmen der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des Sozialhilferechts (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) grundsätzlich als taugliche Orientierungshilfe an. Danach ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 ).
Hiervon ausgehend übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die Schwelle der Angemessenheit deutlich und nachhaltig. Zwar liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter nicht über dem vom Antragsgegner für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit als angemessen angesehenen - und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Betrag von 5,11 Euro. Die Größe der 3-Zimmer-Wohnung der Antragstellerin überschreitet aber mit 81 qm deutlich die für eine Einzelperson grundsätzlich angemessene Gesamtwohnfläche von bis zu 45 qm. Hieraus resultieren monatliche Unterkunftskosten von 374,- Euro (Kalt-) Miete - anstatt 229,95 Euro bei einer Wohnungsgröße von 45 qm - zuzüglich 15,34 Euro für die Miete eines KFZ-Stellplatzes sowie 76,- bis 78,- Euro monatlicher Mietnebenkosten. Mit diesen Kosten wird der Bereich der Angemessenheit - auch unter Zugrundelegung möglicher mit Blick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin sich ergebender Toleranzen - bei Weitem überschritten. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht begründet wurde, keine Veranlassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 918,77 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2006.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die 1968 geborene Antragstellerin war bis einschließlich November 2005 in L. wohnhaft und bezog dort Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2005 ist sie nach H. umgezogen. Für den Umzug nach H. erhielt sie mit Bescheid vom 29.12.2005 von dem für ihren früheren Wohnort (L.) zuständigen Träger der Grundsicherung eine Umzugskostenbeihilfe von 514,00 EUR. Die Wohnung in H., in der sie noch wohnt, wurde im Jahr 1975 bezugsfertig. Sie umfasst 2 Zimmer, 1 Kochnische, 1 Bad und 1 Kellerraum und hat eine Wohnfläche von 62 m 2 . Zu der Wohnung gehören auch zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Miete für die Wohnung beträgt 480,00 EUR zuzüglich je 30 EUR für jeden Stellplatz. Die Antragstellerin zog in diese Wohnung zusammen mit ihrer am 09.06.1929 geborenen Mutter ein. Die Mutter der Antragstellerin erhielt ab 01.07.2005 aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung häusliche Pflegehilfe im Rahmen der Pflegestufe II; ab 01.12.2005 wurde der Mutter auf ihren Antrag hin Pflegegeld in Höhe von monatlich 410,00 EUR gezahlt. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert hatte, zog sie am 24.04.2006 in ein Pflegeheim. Seitdem lebt die Antragstellerin alleine in der Wohnung in H..
Von der Antragsgegnerin erhält die Antragstellerin seit 20.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 585,47 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 in Höhe von 683,77 EUR bewilligt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, es sei eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt. Durch die Einweisung der Mutter der Antragstellerin in ein Pflegeheim zum 24.04.2006 sei eine Änderung eingetreten. Da die zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR (ohne Stellplätze) die Mietobergrenze nach § 8 WoGG von 245,00 EUR überschreite und die Antragstellerin vor dem Umzug in ihre gegenwärtige Wohnung bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Stuttgart bekommen habe, hätte sie sich vor dem Umzug über die entsprechenden Mietobergrenzen informieren und sich eine dementsprechend angemessene Wohnung anmieten müssen. Trotzdem sei eine unangemessene Wohnung angemietet worden. Aus diesem Grund könne nur die Mietobergrenze von 245,00 EUR als anerkannte Kaltmiete berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20.06.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, wie sie der Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt und durch Belege nachgewiesen habe, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter gemietet und bewohnt, um ihre Mutter ganztägig pflegen zu können. Der Vorwurf, sie habe sich eine unangemessene Wohnung gemietet, sei daher unbegründet. Die plötzliche Verlegung ihrer Mutter in ein Pflegeheim am 24.04.2006 sei nach zwei Stürzen und einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unvorhergesehen gekommen. Daher habe sie den jetzigen Zustand weder schuldhaft noch absichtlich herbeigeführt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Tagen eine neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und die vertraglichen Regelungen gegenüber ihrem Vermieter einzuhalten. Wie sie ebenfalls bereits schriftlich mitgeteilt habe, sei sie seit damals aktiv auf der Suche nach einer anderen Wohnung.
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2006 teilweise ab. Sie setzte nunmehr die Leistungen für den Monat April 2006 auf 605,30 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 auf je 768,77 EUR fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.07.2006 setzte die Antragsgegnerin außerdem die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2006 auf 733,77 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2006 auf 768,77 EUR fest. In der Begründung dieses Bescheides wird erläutert, dass in den Monaten Juli bis September 2006 ein Sanktionsbetrag gemäß dem Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 abgezogen worden sei. In einem Bescheidzusatz wird ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Heimunterbringung ihrer Mutter am 24.04.2006 für die Dauer von maximal sechs Monaten (d.h. bis 15.01.2006) die Mietobergrenze für 2 Personen in Höhe von 330,00 EUR zugebilligt werden könne. Diese Grenze werde von der Antragstellerin um 150,00 EUR überschritten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 05.07.2006 wurde der Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 wieder aufgehoben (Bescheid vom 17.07.2006). Ob weitere Bescheide für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ergangen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten nicht entnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.05.2006 (Zeitraum bis Juni 2006) als unbegründet zurück.
Am 21.07.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat u.a. auch die beiden Bescheide vom 10.07.2006 vorgelegt. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 01.08.2006 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ihr entgegen den bisher ergangenen Bescheiden die gesamten tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 480,00 EUR (abzüglich der Miete für die Garagen) zustehe. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.08.2006 abgelehnt, der von der Antragstellerin hiergegen am 19.09.2006 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als ihr für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 ein höherer Leistungsbetrag zusteht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
11 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
12 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
13 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
14 
Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.07.2005) grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Davon geht der Senat hier aus. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe sich seit Mai 2006 monatlich 200,00 EUR von einem Bekannten ausgeliehen, der sein Darlehen nun zurückfordere. Angesichts der bestehenden Sachlage (Miethöhe, Höhe der ihr bislang bewilligten Leistungen und Auszug der Mutter aus der Wohnung im April 2006) hält der Senat diese Angaben für plausibel und glaubhaft. Daher steht ihr ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen ab 01.05.2006 zu.
15 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
16 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
17 
Die von Antragstellerin bewohnte Wohnung mit zwei Räumen und einer Wohnfläche von 62 m 2 war daher noch angemessen als sie die Antragstellerin mit ihrer pflegebedürftigen Mutter im Dezember 2005 bezogen hatte. Erst mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung im April 2006 ist die Wohnung für die ab diesem Zeitpunkt allein stehende Antragstellerin zu groß geworden. Daraus folgt aber noch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine geringere Miete zu zahlen ist.
18 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -).
19 
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Unterkunftsalternative nicht aufgezeigt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, wenn sie bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem Auszug ihrer Mutter aus der Wohnung eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche bislang aber nicht gefunden hat. In einem solchen Fall kommt eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. Das Aufzeigen einer Unterkunftsalternative ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.01.2006 aaO) nur entbehrlich, wenn der Hilfebedürftige keine Erfolg versprechenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum unternimmt.
20 
Die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung orientiert sich der Höhe nach an dem zuerkannten Betrag von 768,77 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um 150 EUR, weil die Antragsgegnerin die tatsächlichen Wohnkosten von 480,00 EUR nur in Höhe von 330,00 EUR anerkannt hat. Dies ergibt den Betrag von 918,77 EUR. Soweit der Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2006 nur ein Betrag von 733,77 EUR gewährt wurde, beruht dies darauf, dass die Leistung für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 27.06.2006 abgesenkt wurden. Da dieser Absenkungsbescheid aber wieder aufgehoben wurde, steht der Antragstellerin auch für diesen Zeitraum der gleich Betrag zu wie in den anderen Monaten.
21 
Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Bescheide vom 10.07.2006 gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gleichwohl hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2006 entschieden. Eine Widerspruchsentscheidung zu den Bescheiden vom 10.07.2006 liegt noch nicht vor. Das Widerspruchsverfahren ist daher insgesamt noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Frage, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 10.07.2006 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, nicht stellt.
22 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens gegen die Bescheide vom 10.07.2006 und 15.09.2006 besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 aaO).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.12.2006 zu begrenzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere Wohnung gefunden hat. Sie selbst hat mit Schreiben vom 23.10.2006 der Antragsgegnerin ein Wohnungsangebot mitgeteilt und um eine Umzugsgenehmigung gebeten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietrückständen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - , 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 - m.w.N.). Nach telefonischer Mitteilung von Rechtsanwalt B., F., der die Antragstellerin in dem Kündigungs- und Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Freiburg (3 C 148/06) vertritt, wurde zwischen den Vertragsparteien am 26. Juli 2006 ein gerichtlicher Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos sind und die Antragstellerin die Mietrückstände, die einschließlich einer Rest-Mietkaution auf insgesamt 850,- Euro festgelegt wurden, in monatlichen Raten von 50,- Euro, beginnend ab dem August 2006, abbezahlen kann. Aufgrund dieses Vergleichs ist das Verfahren vor dem AG beendet und die Antragstellerin kann in ihrer Wohnung bleiben; eine Zwangsräumung bzw. eine Wohnungslosigkeit droht ihr nicht mehr. Damit ist aber eine vorläufige Regelung zur Sicherung der Unterkunft derzeit nicht geboten, zumal der Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich ca. 780,- Euro zur Verfügung steht, mit welcher sie unter normalen Umständen ihren Lebensunterhalt, einschließlich der Sicherung einer (angemessenen) Unterkunft, bestreiten kann. Dass mit diesem Einkommen kein Auskommen möglich wäre, ist von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen des vom SG eingehend geprüften Anordnungsanspruchs nicht an. Allerdings sieht sich der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens veranlasst, auf die gesetzliche Konzeption des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hinzuweisen. Nach dessen Satz 1 können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Mit diesem Wortlaut stellt der Gesetzgeber sowohl bei dem Ermessenstatbestand des Satz 1 als auch bei der Soll-Vorschrift des Satz 2 die Schuldübernahme unter das Primat, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage „gerechtfertigt“ sein muss. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Norm (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift des § 15a Bundessozialhilfegesetz, OVG Lüneburg, FEVS 47, 360). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). Insoweit kann die aus § 34 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, jedenfalls nicht dauerhaft über die aus §§ 27, 29 SGB XII folgende Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. Denn ungeachtet seines Charakters als Notmaßnahme erweitert § 34 SGB XII im Grundsatz lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann, woran es beispielsweise fehlt, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Was unter angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu verstehen ist, wird indessen in §§ 27, 29 SGB XII nicht definiert. Die zum Bundessozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit als maßgeblich angesehen, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f.). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG, NVwZ 2005, 1197).
Die sozialgerichtliche Judikatur hat sich diese Rechtsprechung bereits für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu eigen gemacht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg , Beschluss vom 27. März 2006 - L 8 AS 626/06 ER-B - m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die genannten Grundsätze entsprechend auf die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.v. §§ 27, 29 SGB XII übertragungsfähig. Dies gilt auch für die Frage, in welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Prüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind. Die Angemessenheit in diesem Sinne bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. BVerwG, NJW 2005, 310). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je Quadratmeter der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04-).
Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche orientiert sich die zum SGB II ergangene sozialgerichtliche Judikatur - in Anlehnung an die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 97, 110,112; vgl. auch VGH Kassel, FEVS 52, 468) - bereits an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau (vgl. LSG, a.a.O.; dazu auch Berlit, NDV 2006, S. 5 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte sieht der erkennende Senat diese Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der zuzubilligenden Wohnfläche und anzuerkennenden Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren, auch im Rahmen der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich des Sozialhilferechts (vgl. §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) grundsätzlich als taugliche Orientierungshilfe an. Danach ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende grundsätzlich eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 ).
Hiervon ausgehend übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin die Schwelle der Angemessenheit deutlich und nachhaltig. Zwar liegt die Kaltmiete pro Quadratmeter nicht über dem vom Antragsgegner für den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit als angemessen angesehenen - und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Betrag von 5,11 Euro. Die Größe der 3-Zimmer-Wohnung der Antragstellerin überschreitet aber mit 81 qm deutlich die für eine Einzelperson grundsätzlich angemessene Gesamtwohnfläche von bis zu 45 qm. Hieraus resultieren monatliche Unterkunftskosten von 374,- Euro (Kalt-) Miete - anstatt 229,95 Euro bei einer Wohnungsgröße von 45 qm - zuzüglich 15,34 Euro für die Miete eines KFZ-Stellplatzes sowie 76,- bis 78,- Euro monatlicher Mietnebenkosten. Mit diesen Kosten wird der Bereich der Angemessenheit - auch unter Zugrundelegung möglicher mit Blick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin sich ergebender Toleranzen - bei Weitem überschritten. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht begründet wurde, keine Veranlassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
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Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
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Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
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Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 31. Januar 2008 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 290,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilige Anordnung, die der Antragsteller erst ab Rechtshängigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erstrebt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ), sind vorliegend erfüllt. Zwar erscheint der vom Antragsteller beim SG im Klageverfahren S 14 AS 2040/07 zulässig eingelegte Hauptsacherechtsbehelf gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet; in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verfügt, er vielmehr zur Bedarfsdeckung darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernimmt. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus.
Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Leistungen für Unterkunft ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die vorgenannte Frist dürfte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen sein, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt im Bescheid vom 8. September 2006 zur Kostensenkung aufgefordert hatte (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rdnr. 24 ). Allerdings vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in S. angemessen oder unangemessen sind.
Der Antragsteller hat ausweislich des zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Mietvertrags für seine möblierte Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche ca. 45 m²) eine monatliche Kaltmiete von 290,00 Euro zu entrichten; diese Aufwendungen wären vom Antragsgegner nur dann in voller Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen wären. Dies steht derzeit jedoch noch nicht fest. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ).
Unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze ist eine Erfolgsaussicht für das Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weder offensichtlich zu bejahen noch zu verneinen. Zwar hält die vom Antragsteller seit 1. Juli 2003 angemietete Zwei-Zimmerwohnung die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ). Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete je Quadratmeter - dies sind bei einer Kaltmiete von 290,00 Euro und einer Wohnfläche von 45 m² etwa 6,44 EUR - nach den beim Antragsteller zu berücksichtigenden Verhältnissen grundsicherungsrechtlich angemessen ist; dies lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig klären. Mietspiegel für S. oder den näheren Umkreis, z.B. A., existieren nicht, wobei ohnehin noch weiter aufzuklären wäre, ob die Ortschaften in der Umgebung von S. grundsicherungsrechtlich als Vergleichsmaßstab mit herangezogen werden könnten. Auch die von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens zu den Akten gereichten Wohnungsanzeigen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsgegner hat für S. mit den Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. Juli 2007 überhaupt nur sechs Inserate aus dem Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 vorgelegt, wobei bei drei der dort angebotenen Wohnungen die Wohnungsgröße nicht mitgeteilt war und zwei weitere Wohnungen nur Wohnflächen von 30 m² bzw. 27 m² aufwiesen; letztere Wohnungsgrößen begegnen aber nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des dem Antragsteller zumutbaren Wohnraums (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die des Weiteren mit diesen Schriftsätzen allein eingereichte Mietbescheinigung vom 1. September 2004 für eine seit März 2000 vermietete Wohnung in S. dürfte, was das aktuelle Mietniveau in diesem Ort oder etwaigen Vergleichsgebieten betrifft, möglicherweise ohnehin überholt sein. Die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 30. und 31. August 2007 übersandten insgesamt weiteren acht Anzeigen über für angemessen erachteten Wohnraum aus dem Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 (zwei Unterkünfte dürften zudem jeweils zweimal inseriert worden sein) beziehen sich nur auf A. (drei Wohnungen) und R. (eine Wohnung); bei einem Angebot ist der Wohnort überhaupt nicht ersichtlich. Darüber hinaus dürfte sich - soweit die Wohnungsgröße in den Annoncen überhaupt mitgeteilt ist (was für das Wohnungsangebot in R. fehlt) - lediglich eine Wohnung („A. und B. Bote“ vom 16. Dezember 2006) in dem Antragsteller zumutbaren Wohnflächenbereich bewegen; auch die mit dem Schriftsatz vom 31. August 2007 eingereichte Mietbescheinigung für eine Wohnung in A. vom 29. Mai 2006 betrifft eine Wohnung mit einer wohl nicht berücksichtigungsfähigen Wohnfläche von lediglich 32,66 m², die zuvor mit Schriftsatz vom 30. August 2007 für Kappelrodeck übermittelte Mietbescheinigung vom 29. Mai 2006 dagegen eine Wohnung mit 50 m². Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. August 2007 vorgelegten insgesamt acht Wohnungsanzeigen sind ebenfalls nicht aufschlussreich; sie beziehen sich auf Wohnungen, die entweder zu groß sind oder in Wohnorten liegen, die als Vergleichsgebiete von vornherein ausscheiden dürften (z.B. B.-B. und B.). Ferner dürfte der IVD-Preisspiegel 2007 für Immobilien in Baden-Württemberg (abrufbar unter www.ivd-sued.net) für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat - schon deswegen keine genügenden Anhaltspunkte liefern, weil darin lediglich die Preisspannen für Wohnungen mit einer Fläche von 60 bis 100 m² aufgelistet sind, derartige Wohnungen aber, was gerichtsbekannt ist, in aller Regel geringere Quadratmetermieten aufweisen als die für den Antragsteller allein in Betracht kommenden kleineren Wohnungen. Eigene Internet-Recherchen des Senats (www.immobilienscout24.de; www.my-next-home.de, ivd.immonet.de) am 5. September 2007 sind sowohl für S. als auch für A. mit Bezug auf Mietangebote für Wohnraum mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 m² ergebnislos geblieben.
Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des von ihm für S. für angemessen erachteten Quadratmeterpreises von 4,29 Euro für die Kaltmiete auf Umfragen bei der Wohngeldstelle des Landratsamts O. -Kreis beruft und von den dort für S. (offenbar 21 Wohnungen) ermittelten Mietpreisen pro m² noch zusätzlich 0,70 Euro in Abzug bringt, sind diese Angaben nicht zureichend und deshalb für den Senat gleichfalls nicht hilfreich. Bereits das SG hat in seinem unter den Beteiligten des hiesigen Verfahrens ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 2006 (S 9 AS 5198/05) - ebenso wie im Übrigen schon das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. - beanstandet, dass die von dem Antragsgegner angewandte Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten zulässt, weil weder zwischen Wohnungen verschiedener Größe unterschieden wird noch der Zeitpunkt der Datenerhebung erkennbar ist und ferner die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 Euro nicht nachvollziehbar sind. Auf all das ist der Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens indessen zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Wäre andererseits die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft mangels valider Erkenntnismöglichkeiten in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zu bilden (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 a.a.O.), so läge die Miete für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unter Berücksichtigung der sowohl für den O. -Kreis als auch die Stadt A. maßgeblichen Mietenstufe 2 (vgl. Wohngeldverordnung vom 19. Oktober 2001 ) mit 290,00 Euro gegenüber 308,00 Euro sogar noch unter dieser Grenze.
10 
Nach allem lässt sich beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, ob der Antragsteller in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob der Vorhalt des Antragsgegners zutrifft, dass der Antragsteller bislang keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat; dies wäre vielmehr erst zu prüfen, wenn die Unangemessenheit der Unterkunftskosten feststünde. Unerörtert bleiben kann derzeit ferner die Frage, wie die Kosten der Unterkunft bei möblierten Wohnungen zu behandeln sind (vgl. hierzu Berlit NDV 2006, 5, 14 f.; Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 11. November 2005 - S 7 SO 40/05 ER - ).
11 
Dem vorstehend beschriebenen Aufklärungsbedarf kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht nachkommen. Es ist deshalb eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag gibt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich nahezu 100,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht.
12 
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb stattzugeben. Allerdings hat der Senat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum vorgenannten Datum zeitlich befristet sind. Bis dahin dürfte insbesondere auch dem Antragsgegner genügend Zeit verbleiben, ggf. seinen bisherigen Standpunkt mit Blick auf zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse zu überprüfen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung nicht für angemessen erachtet.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2005 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 22. November 2005 vorläufig und bis längstens 30. September 2006 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 282 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und überwiegend sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 22. November 2005 vorläufig verpflichtet wird, ihm höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 282 EUR statt der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten 216,45 EUR zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Anordnungsgrund ist hier nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 22. November 2005 zu bejahen, weil der Antragsteller im Ergebnis für die Unterkunft weiteres Alg II in Höhe von monatlich 65,55 EUR begehrt, welches der Antragsgegner ihm vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen begründet, zumal der Antragsteller nach dem Inhalt der Akten im streitbefangenen Zeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, er vielmehr auf die Kosten für die Unterkunft angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung, nämlich wie vom Antragsteller begehrt, schon ab 1. Oktober 2005 ist indes ein in die Gegenwart fortwirkender Nachholbedarf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht und die Beschwerde unbegründet.
Mit der zulässigen Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. November 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 begehrt der Antragsteller, dass der Antragsgegner verurteilt wird, ihm ab 1. Oktober 2005 höheres Alg unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 282 EUR statt 216,45 EUR zu gewähren. Mit dem die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 betreffenden Bescheid vom 31. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Alg II für Oktober in Höhe von 653,45 EUR, für November 2005 wegen einer Aufrechnung lediglich in Höhe von 542,89 EUR und ab Dezember 2005 wieder in Höhe von 653,45 EUR bewilligt; der Änderungsbescheid vom 19. November 2005 betrifft die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 bei im Übrigen gleichen Zahlbeträgen wie im Bescheid vom 31. Oktober 2005. In beiden Bescheiden setzt sich der festgestellte Zahlbetrag des Alg II (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den allein stehenden Antragsteller in Höhe von 345 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Antragsgegner hat für letztere 308,45 EUR monatlich zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich aus der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Kaltmiete mit 216,45 EUR, den Nebenkosten mit 31,20 EUR und den Aufwendungen für Heizung mit 60,80 EUR zusammen. Vom 1. Januar bis 30. September 2005 hatte der Antragsgegner für das Alg II - teilweise unter Anrechnung von Einkommen - neben der Regelleistung Kosten für Kaltmiete in Höhe von 282 EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 31,20 EUR und Heizungsaufwendungen in Höhe von 60,80 EUR, also insgesamt 374 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Der seit 1. November 2002 in einer angemieteten 76 qm großen Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Flur wohnende Antragsteller hat nach dem Mietvertrag hierfür 282 EUR Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 92 EUR, insgesamt also 374 EUR zu zahlen. Der Streit zwischen den Beteiligten geht allein darüber, ob dem Antragsteller auch ab 1. Oktober 2005 Alg II unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Kaltmiete von 282 EUR statt der vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen 216,45 EUR zusteht.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf mit diesem Inhalt ist weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 39). Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf der Konkretisierung, wobei sich die Angemessenheit grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten bezieht und bei dessen Begriffsbestimmung von den in der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann (zu letzterem vgl. Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt BT-Drs. 15/1516 Seite 57.); eine § 22 Abs. 1 SGB II weitgehend entsprechende Regelung findet sich in § 29 Abs. 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Kriterien für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Größe der Unterkunft und der Wohnstandard, wobei grundsätzlich maßgebend für die Angemessenheit die örtlichen Verhältnisse sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 92, 1, 3; 97, 110, 112 f.), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für allein stehende Personen sind dies in Baden-Württemberg 45 qm. Bezüglich des Wohnstandards ist auf den ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden unteren Bereich der am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Miete abzustellen (BVerwGE 97, 110, 112 f.; 101, 194, 197 f.; BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der angemessen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (BVerwG Buchholz 436.0 a.a.O.).
Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller allein bewohnte 76 qm große Wohnung unangemessen groß ist und für die angemessenen Unterkunftskosten nur eine 45 qm große Wohnung berücksichtigt werden kann. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Überschreitung der Wohnungsgröße rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller, um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu genügen, tatsächlich jetzt noch 50 Ordner im DIN A 4 Format aufbewahren muss und diese neben der von ihm genutzten EDV auf 45 qm nicht unterbringen kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Was die Ermittlung des nach den örtlichen Verhältnissen angemessen Kaltmietzinses angeht, den der Antragsgegner mit 4,81 EUR/qm annimmt, ist der Senat der Auffassung, dass damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder des Hauptsacheverfahrens ein hinreichender verlässlicher Schluss, dabei handle es sich um den nach dem örtlichen Wohnungsmarkt angemessenen Mietzins für eine 45 qm große Wohnung, nicht möglich ist. Der Antragsgegner ermittelte den Kaltmietzins für den Wohnort K. aus 390 der ihm von der Wohngeldstelle übermittelten Daten zu Mietzins und Größe von Wohnungen, für die Wohngeld gezahlt wird; daraus ergab sich ein durchschnittlicher Mietzins pro qm von 5,51 EUR, wobei der Antragsgegner zur Ermittlung der Kaltmiete wegen der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen einen Abschlag von 0,70 EUR macht und deshalb zu einem Mietzins von 4,81 EUR/qm gelangt. Diese Methode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses sieht der Senat nicht als aussagekräftige Erkenntnismöglichkeit an, um daraus verlässliche Schlüsse für das aktuelle Niveau von Zugangsmieten ziehen zu können. Die statistischen Daten zum Mietzins beziehen sich vornehmlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse und nicht nur auf kleine Wohnungen, sondern auch auf mittlere und große Wohnungen. Dass für kleinere Wohnungen und bei Neuvermietungen höhere Mietpreise verlangt werden, als für mittlere und große Wohnungen sowie gegenüber bereits bestehenden Mietverhältnissen ist aber gerichtsbekannt. Außerdem ist den Daten nicht zu entnehmen, wann diese erhoben wurden. Die Schätzungsgrundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachdem für K. kein Mietspiegel existiert, muss das Sozialgericht die angemessene Miete in K. für eine Wohnung in der dem Antragsteller zugebilligten Größe ermitteln. Dafür können Wohnungsmarktanzeigen ausgewertet sowie Makler und bestimmte Organisationen wie Mieter- und Haus- und Grundbesitzerverein befragt werden. Wenn hierdurch hinreichend sichere Erkenntnisse nicht möglich sind, kann ggf. auch auf die Höchstbetragswerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden, wobei Interpolationen der Werte oder Zuschläge für Neuvermietungen bei angespannter Wohnungsmarktlage zu überlegen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rdnr. 36, derselbe in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 38 jeweils m.w.N. und in NDV 2006, 5, 9; a.A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - abgedruckt in Juris). Ist der angemessene Kaltmietzins ermittelt, muss aber weiter geprüft werden, ob dem Hilfebedürftigen in K. die bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine solche Unterkunftsalternative im Einzelfall ungeachtet fortgesetzter und intensiver Suchbemühungen nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als konkret angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 97, 110, 115 f.; 101, 194, 98, 200). Dieser Hinweis erfolgt deshalb, weil Internetrecherchen bei Scout 24 und Immonet während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens für K. keine Angebote von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen in der angemessenen Größe von 45 qm oder geringfügig darunter bzw. darüber ergeben haben. Die städtische Wohnbaugesellschaft Kehl hielt im Internet ebenfalls keine Angebote bereit.
Die wegen des offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage des Antragstellers Erfolg, würden diesem von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 65,55 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern gerade auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller monatlich 64,55 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon aus, dass ihm eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage des Antragstellers aber erfolglos, hätte dieser zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustehen, die er aber wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das geringfügige Unterliegen des Antragstellers nicht ins Gewicht fällt.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2006 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 559,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren.
Der 1953 geborene Antragsteller zu 1 bewohnt zusammen mit seinem am ....1988 geborenen Sohn P. (Antragsteller zu 2) sowie einem weiteren 1986 geborenen Sohn S. (S) eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Dusche mit WC). Mit der Wohnung wurden zusätzlich 2 TG-Stellplätze vermietet. Die Gesamtmiete beträgt 1145,56 EUR (Kaltmiete 889,66 EUR, Garage/Stellplatz 40,90 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 215 EUR). Nach einer zu den Akten gelangten Mietbescheinigung wurden ca. 50 m² der Wohnfläche am 03.01.2005 vom Antragsteller an S gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Mietkosten untervermietet. Dieser Bescheinigung entsprechen ausweislich eines Aktenvermerkes des Antragsgegners vom 04.02.2005 (Blatt 45) die vom Antragsteller und S bei einer Vorsprache am 04.02.2005 gemachten Angaben. S erhielt mit Bescheid vom 28.04.2005 vom Studentenwerk M. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheiden vom 08.03.2006 (Blatt 117) und 30.06.2006 (Blatt 239) bewilligte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 und 01.07.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von jeweils monatlich 724,21 EUR. In diesen Bescheiden wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 1099,66 EUR den angemessenen Betrag für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 517,00 EUR überschritten und dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft längstens für 6 Monate (bis 31.08.2006) berücksichtigt würden. Die Antragsteller wurden aufgefordert, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen oder anderweitige geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der derzeitigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang einzuleiten und eingeleitete Bemühungen nachzuweisen. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller zu 1 jeweils Widerspruch (Blatt 137/301), mit dem er sich in der Sache gegen die Aufforderung zu Bemühungen um eine günstigere Wohnung wandte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2006 blieb durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2006 erfolglos (Blatt 359). Gegen diesen Widerspruchsbescheid wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2006 (Blatt 373).
Inzwischen hatte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 11.08.2006 (Blatt 307) gekürzte Leistungen für angemessene Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 344,66 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zu 1 am 21.08.2006 Widerspruch (Blatt 351), über den vom Antragsgegner nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 wurde den Antragstellern für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 356,66 EUR bewilligt.
Auf eine Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 06.12.2006 wegen der Angemessenheit der Kosten eines Mietobjektes (74 m², 450 EUR Miete + 160 EUR Nebenkosten) stimmte der Antragsgegner der Anmietung dieser Wohnung unter Verweis auf die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2 Personenhaushalt nicht zu (Schreiben vom 11.12.2006).
Bereits am 06.10.2006 hatte der Antragsteller zu 1 beim Sozialgericht Mannheim (SG) den vorliegenden streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat sich zur Begründung auf einen seit Anfang 2002 andauernden Kündigungsschutzprozess berufen. Er sei derzeit nicht in der Lage, die Miete in voller Höhe zu bezahlen. Sein Vermieter drohe bereits mit Mahnungen und rechtlichen Schritten. Im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess könne er kaum noch in seine jetzige Wohnung zurückkehren und müsse sich wieder eine vergleichbare Wohnung mit erneutem Umzug suchen. Es ergebe sich letztlich eine unzumutbare Benachteiligung seinerseits.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Er hat eingehend ausgeführt dass die geltend gemachten Unterkunftskosten der Antragsteller zu hoch seien. Für einen 3-Personen-Haushalt ergebe sich eine angemessene Warmmiete in Höhe von 517 EUR und seit 01.10.2006 in Höhe von 535 EUR (437 EUR Miete zuzüglich einer angemessenen Heizkostenpauschale von 80 EUR, seit 01.10.2006 von 98 EUR). Hiervon seien 2/3 zu berücksichtigen (344,66 EUR bzw. seit 01.10.2006 356,66 EUR). Ein Anspruch auf die Übernahme der Garagenmiete in Höhe von 40,90 EUR bestehe nicht. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, sich intensiv um eine Kostensenkung zu bemühen, nicht nachgekommen. Eine Vorleistungspflicht des Antragsgegners wegen der Kosten einer Wohnungssuche bestehe nicht. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung. Er befinde sich nicht in einer akuten Notlage. Der Antragsteller zu 1 könne sich jederzeit selbst dadurch helfen, dass er sich intensiv bemühe, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Soweit er dies bislang versäumt habe, gehe dies zu seinen Lasten.
Mit Beschluss vom 23.10.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu 1 am 22.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, der angegriffene Beschluss des SG stütze sich im Wesentlichen auf die Angaben des Antragsgegners. In seinem Fall sei von zwei völlig unabhängigen Bedarfsgemeinschaften auszugehen, für die andere Kriterien für eine angemessene Wohnung gelten würden. Diese Kriterien habe der Antragsgegner bislang nie konkret genannt. Der Antragsgegner habe auch nie substantiiert erklärt, wie eine nachhaltige und ernsthafte Suche nach einer Wohnung auszusehen habe. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft könne vom Antragsgegner nicht unterstellt werden. Er habe dem Antragsgegner mehrfach mitgeteilt, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Wohnung weder konkret verfügbar noch zugänglich gewesen sei. Damit habe sich der Antragsgegner nie auseinandergesetzt. Die Behauptung, er habe bislang keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten nachgewiesen und sei hierzu nicht gewillt, entspreche nicht der Wahrheit. Kostenlose Zeitungen mit Wohnungsinseraten stünden ihm nicht zur Verfügung. Das Vorgehen des Antragsgegners ihm gegenüber habe zur Klage geführt.
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Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1 im Schreiben vom 18.06.2006 sowie zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz mache deutlich, dass er tatsächlich nicht aus der bisherigen Wohnung ausziehen wolle. Die Antragsteller und S bildeten eine Haushaltsgemeinschaft, für die ein Wohnraumbedarf von bis zu 75 m² zugrunde zu legen sei. Die Kosten für den Erwerb einer regionalen Tageszeitung oder für den Besuch eines Internetcafes seien aus dem Regelsatz zu bestreiten.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
12 
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Leistungen von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 559,83 EUR sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
13 
Beteiligte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind die Antragsteller zu 1 und 2. Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes vom 24.03.2006 (BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft. Nur die Antragsteller – und nicht die Bedarfsgemeinschaft – sind berechtigt (aktiv legitimiert), Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II für sich geltend zu machen. Denn diese Ansprüche stehen nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, sondern nur den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - juris; LSG Brandenburg 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 - juris). Der Sohn S des Antragstellers zu 1 gehört zwar, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jahrgang 1986), ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an, hat aber als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB III grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
15 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
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Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
18 
Hiervon ausgehend vermag sich der Senat der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss nicht anzuschließen.
19 
Allerdings steht auch nach Ansicht des Senats fest, dass die Wohnung, in der die Antragsteller und S wohnen, nicht angemessen ist. Dies bedarf bereits im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche von 165 m² keiner näheren Darlegung. Die Antragsteller waren und sind daher verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris). Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße (in m 2 ) bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro m 2 Wohnfläche zu erfüllen sind.
20 
Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 3-Personen-Haushalt wie folgt berechnet: Für eine Wohnung mit Ölheizung ergäben sich die angemessenen Unterkunftskosten aus einer angemessenen Grundmiete mit kalten Nebenkosten in Höhe von 437,00 EUR und angemessenen Heizkosten mit 65,00 EUR und für eine Wohnung mit Beheizung durch Strom (Nachtspeicher) oder Gas aus einer Grundmiete mit kalten Nebenkosten von 437,00 EUR und Heizkosten mit 80,00 EUR. Mit der Festlegung einer pauschalen Obergrenze für Heizkosten, der Einbeziehung der sonstigen (kalten) Nebenkosten in die Kaltmiete und den fehlenden Angaben zur als angemessenen betrachteten Wohnfläche und des als angemessen zugebilligten Mietzinses ist der Antragsgegner seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. In welcher Höhe Heizkosten und sonstige Nebenkosten als angemessen angesehen werden müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Isolierung der Wohnung, Beschaffenheit der Heizanlage usw). Die hierfür ggf. aufzuwendenden Kosten können nicht von vornherein auf die Zahlung von Pauschalbeträgen begrenzt werden. Außerdem muss ein Hilfebedürftiger wissen, nach welcher Wohnungsgröße er suchen muss und wie teuer die (reine) Kaltmiete sein darf. Fehlt es - wie hier - an diesen Angaben, kann er nicht gezielt nach angemessenem Wohnraum suchen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 im Schreiben vom 11.12.2006 wegen der Anmietung einer Wohnung auf angemessene Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt verwiesen und aus diesem Grund der Anmietung einer Wohnung durch den Antragsteller zu 1 nicht zugestimmt hat. Dies zeigt, dass auch für den Antragsgegner Unklarheiten hinsichtlich der für die Antragsteller angemessenen Wohnungsgröße bestehen.
21 
Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass den Antragstellern Leistungen zu Unterkunftskosten auf der Grundlage der Berechnungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 08.03.2006 und 30.06.2006, die die Antragsteller der Höhe nach nicht substantiiert angegriffen haben, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes weiter zu zahlen sind; sie betragen monatlich 1119,66 EUR (Miete 889,66 EUR, Nebenkosten 132,00 EUR, Heizungskosten ab 01.10.2006 nach Angaben des Antragsgegners beim SG 98,00 EUR). Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 wie auch des S am 04.02.2005 (ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks) hat S als Untermieter für die Hälfte der Unterkunftskosten aufzukommen. Dem entsprechen auch die in der Mietbescheinigung vom 03.01.2005 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller zu 1 und S. Hieran muss sich der Antragsteller zu 1 jedenfalls im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Zwar bleibt - insbesondere im Hinblick auf den mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. e) Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) eingefügten § 22 Abs. 7 SGB II - zu prüfen, ob es sich bei der Untervermietung um ein nichtiges Scheingeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -), wofür nach der Rechtsprechung des Senats die familiären Verhältnisse sprechen könnten (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05 -). Nähere Feststellungen hierzu sind nach Aktenlage bislang nicht getroffen worden. Der Senat sieht auch kein Anlass, im vorliegenden Eilverfahren hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon, dass dadurch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Antragsgegners die Unterkunftskosten der Antragsteller vermindert werden, steht die Eilbedürftigkeit des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens dem entgegen. Die weitere Sachverhaltsaufklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Damit haben die Antragsteller aber einen eigenen Bedarf für Unterkunftskosten in Höhe von - lediglich - monatlich 559,83 EUR glaubhaft gemacht.
22 
Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der abweichenden Ansicht des SG und des Antragsgegners folgt der Senat nicht. Die Auffassung des Antragsgegners liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass den Antragstellern die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes weitgehend versagt bliebe, was gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstieße. Ein Anordnungsgrund ist auch entgegen der Ansicht des SG nicht deswegen zu verneinen, weil den Antragstellern derzeit wohl Obdachlosigkeit nicht droht bzw. nicht unmittelbar bevorsteht. Denn die unstreitig im Sinne des SGB II hilfebedürftigen Antragsteller sind nach deren unwidersprochenen Vorbringen nicht mehr in der Lage, den Unterschiedsbetrag der von ihnen zu tragenden monatlichen Anteile der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten und den vom Antragsgegner ab 01.09.2006 bewilligten gekürzten Leistungen für Unterkunftskosten und Heizung aus eigenen Mitteln aufzubringen und damit den Fortbestand des Wohnungsmietverhältnisses zu sichern. Ein weiteres Zuwarten ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Denn Zahlungen des Antragsgegners nach Abschluss eines erst bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich nicht mehr geeignet, eine Obdachlosigkeit den Antragsteller nachträglich zu verhindern. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Mietschulden auflaufen zu lassen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rdnr. 18).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (06.10.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B), was bei den Antragstellern nicht zutrifft. Die Begrenzung auf den 31.03.2007 beruht darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere angemessene Wohnung gefunden haben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K.. Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).
Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.
10 
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).
11 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).
12 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
13 
Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
14 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
15 
Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.
16 
Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.
17 
Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.
18 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.
19 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.