Bundessozialgericht Urteil, 07. Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R

bei uns veröffentlicht am07.07.2011

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der im Jahr 1965 geborene Kläger bewohnte in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von ca 7000 qm eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 44,5 qm Wohnfläche, für die er monatlich bezahlte: 233,73 Euro Nettokaltmiete, 70 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 40 Euro Vorauszahlung Heizkosten, insgesamt 343,73 Euro. Für das Jahr 2006 wurden ihm von der früher beklagten Arbeitsgemeinschaft, deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist, (im Folgenden: Beklagter) monatliche Leistungen nach dem SGB II von 682,06 Euro bewilligt, davon 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil von der Vorauszahlung für die Heizung von 40 Euro ein Sechstel (= 6,67 Euro) für die Warmwasserbereitung abgezogen und nur 33,33 Euro übernommen wurden. Für die Zeit vom 1.6 bis zum 30.11.2007 wurden dem Kläger ebenfalls Leistungen von insgesamt 682,06 Euro bewilligt, die im Laufe der Zeit geändert wurden, ohne dass davon die 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen waren (Bescheide vom 13.4.2007, 26.4.2007, 2.6.2007).

3

Aufgrund der Abrechnung seines Vermieters über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von 92,52 Euro, die im August 2007 fällig und vom Kläger bezahlt wurde, beantragte dieser deren Übernahme bei dem Beklagten. Aus der Abrechnung ergeben sich für den Kläger: 820,40 Euro Betriebskosten, einschließlich Umlageausfallwagnis für diese, sowie 592,12 Euro Heizkosten, insgesamt 1412,52 Euro. Die Differenz zu den Vorauszahlungen von 1320 Euro (12 x 70 Euro Betriebskosten = 840 Euro plus 12 x 40 Euro Heizkosten = 480 Euro) beträgt 92,52 Euro. Die Heizkosten unterteilen sich wie folgt: 372,76 Euro Kosten der eigentlichen Heizung plus 207,75 Euro Kosten der Warmwasserbereitung plus 11,61 Euro Ausfallwagnis für die Heizkosten, insgesamt 592,12 Euro. Die Kosten der Warmwasserbereitung unterteilen sich in 140,44 Euro Grundkosten plus 67,31 Euro Verbrauchskosten. Die Grundkosten werden aufgrund des Flächenanteils der Wohnung des Klägers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage ermittelt, während die Verbrauchskosten mittels eines Warmwasserzählers direkt erfasst werden. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil es sich lediglich um Kosten für die Warmwasserbereitung handle, wie sich aus den Vorauszahlungen ergebe (Bescheid vom 13.8.2007). Gleichzeitig erteilte er aufgrund der geänderten Vorauszahlung für die Heizkosten einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2007, in dem ab August 2007 monatliche Leistungen von 691,56 Euro gewährt wurden, davon 344,56 Euro Leistungen für die Unterkunft und Heizung (weiterer Bescheid vom 13.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008).

4

Das Sozialgericht München (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2009). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben, die Bescheide des Beklagten geändert und diesen verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro im August 2007 zu zahlen (Urteil vom 21.7.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und bewohne eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die vom Kläger für das Jahr 2006 nachzuzahlenden Betriebs- und Heizkosten seien Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II und gehörten als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch die Regelleistung, gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro pauschaliert in der Regelleistung von 345 Euro enthalten und zur Vermeidung einer Doppelleistung bei Heizkostenabrechnungen, in denen die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten seien, in Höhe dieser Pauschale abzuziehen. Nur wenn in einem Haushalt eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, könnten auch die so ermittelten konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Heizung abgezogen werden. Denn nur dann könne der Hilfebedürftige über seinen Verbrauch auch seine Kosten der Warmwasserbereitung steuern. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach der Heizkostenverordnung erstellt worden sei, nach deren § 8 mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien. Da die Kosten der Warmwasserbereitung des Klägers nicht separat erfasst worden seien, habe der Beklagte die Nachforderungen aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung zu übernehmen. Ein Abzug des Warmwasserkostenanteils in der Regelleistung sei schon bei der Berechnung der laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2006 erfolgt und könne nun im Rahmen der Nachforderung nicht noch einmal abgezogen werden.

5

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: In der Wohnung des Klägers befinde sich ein Warmwasserzähler, sodass eine isolierte Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung möglich sei. Eine andere Vorrichtung zur isolierten Erfassung sei auch nicht denkbar. Ein aufgrund einer derart isolierten Erfassung des Verbrauchs erfolgenden Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfülle die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Ob die Grundkosten die Warmwasserpauschale überstiegen, sei unerheblich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) zwischen der Vorauszahlung für Heizkosten und für Warmwasserbereitung differenziert, obwohl letztere auch die Grundkosten enthielten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn neben der Änderung der angefochtenen Bescheide vom 13.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 31.8.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu zahlen.

9

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Änderung dieser Bescheide und die vom LSG ausgeurteilte weitere Leistung für Unterkunft und Heizung. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 zulässig, wenn - wie vorliegend - eine abtrennbare Verfügung im Rahmen des Gesamtbescheides über die Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert, weil für diese das damals geltende Recht zugrunde zu legen ist.

10

Der Kläger war während des gesamten strittigen Zeitraums in den Jahren 2006 und 2007 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.

11

Rechtsgrundlage für die dem Kläger vom LSG zu Recht zugesprochenen 92,52 Euro als weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der im August 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG). Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

12

Die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und von dem revisionsführenden Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen für die Unterkunft und Heizung liegen ausgehend von den von keinem Beteiligten gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG zumindest nicht über diesen angemessenen Leistungen: Bei einer Wohnfläche von 44,5 qm wurden für das Jahr 2006 monatlich eine Nettokaltmiete von 233,73 Euro plus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten von 70 Euro und für Heizkosten von 40 Euro, abzüglich von 6,67 Euro für die Warmwasserbereitung, insgesamt 337,06 Euro, und für den August 2007 bei im Übrigen unveränderten Beträgen und einer Heizkostenvorauszahlung von 49 Euro, abzüglich von 8,17 Euro, insgesamt 344,56 Euro, übernommen.

13

Zusätzlich zu diesen laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist im August 2007 die in diesem Monat fällig gewordene - und vom Kläger an den Vermieter gezahlte - Nachzahlung für die Betriebs- und Heizkosten von 92,52 Euro vom Beklagten an den Kläger zu zahlen.

14

Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist(BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

15

Der Beklagte meint jedoch, die Nachzahlung sei alleine durch die zu hohen Kosten für die Warmwasserbereitung entstanden und diese müsse der Kläger aus seiner Regelleistung selbst zahlen. Dies ist auf der tatsächlichen Ebene nachvollziehbar: Denn die Betriebskosten betrugen zusammen mit dem auf sie bezogenen Umlageausfallwagnis 820,40 Euro und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 840 Euro, sodass insofern eine Überzahlung von 19,60 Euro entstand. Die Vorauszahlung für die Heizkosten, einschließlich der Warmwasseraufbereitung, betrug 480 Euro, von denen der Beklagte im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (40 - 6,67 = 33,33 x 12 =) 399,96 Euro übernommen hatte, während als Heizkosten insgesamt 592,12 Euro für das Jahr 2006 vom Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Daraus folgt jedoch - auf der rechtlichen Ebene - nicht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist.

16

Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde(vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23). Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen(BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).

17

Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).

18

Auch der Beklagte hat insofern keine Einwände geltend gemacht. Da er im Jahr 2006 von der Vorauszahlung für die Kosten der Heizung beim Kläger jedoch nicht bloß diese 6,22 Euro pro Monat nach der Rechtsprechung des BSG, sondern 6,67 Euro abgezogen hat, wird der Beklagte durch eine Nachzahlung, die diesen höheren pauschalen Abzug unberührt lässt, nicht beschwert. Denn die Aufwendungen des Klägers für die Heizkosten für das Jahr 2006 betrugen nach der Abrechnung des Vermieters 592,12 Euro. Abzüglich der vom Beklagten getragenen Vorauszahlung von 399,96 Euro ergibt sich eine Differenz von 192,16 Euro, die zum einen durch den Eigenanteil des Klägers an der Heizkostenvorauszahlung von (12 x 6,67 =) 80,04 Euro sowie die Verrechnung der überhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten verglichen mit den tatsächlichen Betriebskosten (840 - 820,40 =) 19,60 Euro gedeckt wird, sodass als Differenz die geltend gemachte Nachzahlung von (192,16 - 80,04 - 19,60 =) 92,52 Euro verbleibt.

19

Soweit der Beklagte meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.

21

Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch des Klägers orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.

22

Aus dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) folgt nichts anderes, weil in diesem gerade dahingestellt gelassen wurde, ob in dem Haushalt der dortigen Kläger technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten und zudem den Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für die Warmwasserbereitung zu entnehmen waren.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.

2

Der 1965 geborene Kläger zu 1 und die 1970 geborene Klägerin zu 2 sind erwerbsfähig und Eltern der 1990, 1991, 1995, 1996, 1999, 2002 sowie am 22.11.2006 geborenen Kläger zu 3 bis 9. Zusammen bewohnen sie eine 114 m² große 5-Zimmer-Wohnung. Für diese Wohnung hatten die Kläger zu 1 und 2, die gemeinsam Vertragspartner des 2003 geschlossenen Wohnungsmietvertrags sind, im Jahre 2006 547,20 Euro Kaltmiete und 228 Euro Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten monatlich an ihren Vermieter zu zahlen (§ 4 des Mietvertrags). In der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung waren Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten. Ab 1.1.2007 erhöhten sich die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf monatlich 285 Euro. Den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehenden Klägern bewilligte die Beklagte im gesamten Jahr 2006 SGB II-Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete (547,20 Euro) und der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 228 Euro (Bescheide vom 15.12.2005, 8.6.2006 und 22.12.2006). Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern auf ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.12.2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anerkennung von Mietkosten in Höhe von 547,20 Euro mtl und Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 228 Euro mtl. Nach Vorlage einer Bescheinigung zu geänderten Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen (ab Januar 2007 in Höhe von 285 Euro) wurden für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Miete und die geänderten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 835,14 Euro bewilligt (Bescheid vom 10.1.2007).

3

Der Vermieter der Kläger übersandte diesen mit Schreiben vom 21.3.2007 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006, nach der im Jahre 2006 insgesamt 897,77 Euro an Heizkosten und 3251,26 Euro an Hausnebenkosten entstanden waren. Nach Abzug der im Jahre 2006 geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 2736 Euro (12 Monate x 228 Euro) ergab sich eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 1413 Euro. Der Vermieter gab den Klägern auf, den Betrag bis zum 30.4.2007 auf sein Konto zu überweisen.

4

Die Beklagte lehnte die Übernahme der erst am 4.6.2007 bei ihr eingereichten Heiz- und Betriebskostennachforderung ab (Bescheid vom 14.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007). Zur Begründung führte sie aus, eine Übernahme der Nachforderung als Zuschuss nach § 22 Abs 1 SGB II sei nicht möglich, weil es sich nicht um laufende Unterkunftskosten handele. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Begleichung der Rechnung beantragt werde. Eine darlehensweise Übernahme der Nachforderung als Mietschulden komme gleichfalls nicht in Betracht, weil die rückständige Nachforderung keine Kündigung rechtfertige und somit keine Wohnungslosigkeit einzutreten drohe.

5

Das SG Köln hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2007 verurteilt, den Klägern auf die Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1336 Euro zu gewähren, diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 11.4.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern "auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976 Euro zu gewähren und diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen"; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen (Urteil vom 22.1.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Betriebs- und Heizkostennachforderungen führten zu einem gegenwärtigen Bedarf, der durch einmalige Leistung nach § 22 Abs 1 SGB II unter der Voraussetzung zu befriedigen sei, dass zur Zeit der Entstehung, Fälligkeit und Geltendmachung der Nachforderung ein Hilfebedarf nach dem SGB II bestehe. Sie verwandelten sich nicht gemäß § 22 Abs 5 SGB II in Mietschulden, wenn der Hilfebedürftige mit der Erfüllung der Nachforderung in Verzug sei, weil sich das SGB II erkennbar von der Konzeption eines einmonatigen "Bedarfszeitraums" verabschiedet habe. Die Aufwendungen der Kläger seien in dem tenorierten Umfang hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und Heizkosten auch angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich der Betriebskosten folge dies daraus, dass diese Kosten, die hier für das Kalenderjahr 2006 im Streit stünden und mit der Nachforderung vom Vermieter der Kläger geltend gemacht worden seien, mietvertraglich wirksam vereinbart seien und sämtlich der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346 f) unterfielen. Unabhängig hiervon bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenkosten der Kläger die "marktüblichen Nebenkosten" vergleichbarer Wohnungen überschritten. Auch hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten bestehe keine Pflicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung, zumal die Beklagte diese ebenso wenig wie die Angemessenheit der Betriebskosten in Frage stelle. Allerdings könnten die geforderten Heizkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, weil hierin enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung als Kosten der Haushaltsenergie iS von § 20 Abs 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung zu decken seien. Entgegen der Ansicht des SG sei bei der Ermittlung des Absetzbetrags nicht die Heizkostenabrechnung des Vermieters und sein Abrechnungsmodus zu Grunde zu legen. Vielmehr sei - entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) und der unterschiedlichen Höhe der Regelleistung der Kläger für das Jahr 2006 ein Gesamtbetrag in Höhe von 436,69 Euro abzusetzen. Für die Kläger zu 1 bis 8 errechne sich für das Kalenderjahr 2006 der Betrag von 432,96 Euro (42 Monate x 36,08 Euro); zusätzlich sei für den am 22.11.2006 geborenen Kläger zu 9 der Monat Dezember 2006 mit einem "Warmwasserabzug" von 3,73 Euro zu berücksichtigen. Dieser Betrag sei von der Gesamtnachzahlung in Höhe von 1413,03 Euro abzusetzen, sodass sich ein abgerundeter Nachforderungsbetrag in Höhe von 976 Euro ergebe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 und 5 SGB II. Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, dass Mietschulden nur dasjenige sei, was aus der Zeit vor Leistungsbeginn schon Schulden seien oder was der Leistungsempfänger trotz ordnungsgemäßer Zahlung des Leistungsträgers nicht an den Vermieter weitergeleitet habe, finde keine Begründung im Gesetz. Vielmehr umfasse der Begriff der Mietschulden alles, was zur Zahlung fällig, seitens des Mieters aber dennoch nicht geleistet worden sei. Die Anknüpfung an die Fälligkeit der Forderung sei der geeignete Maßstab für eine Unterscheidung zwischen aktuellem Bedarf und Schulden.

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Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 11.4.2008 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend und vertreten die Ansicht, dass es sich bereits nach einer umgangssprachlichen Auslegung bei der Nachforderung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung nicht um Schulden handele.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern wegen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 21.3.2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. In der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten durch den Vermieter für das Kalenderjahr 2006 liegt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass der laufenden SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 bewilligenden Bescheids vom 10.1.2007 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vorlagen. Eines gesonderten Antrags der Kläger auf Übernahme dieser Kosten bedurfte es nicht. Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist auch iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, weil das SGB II keine gesonderten, § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält. Der aktuelle tatsächliche Bedarf der Kläger an Kosten der Unterkunft und Heizung hat sich auch nicht durch Zeitablauf in Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II verwandelt.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007, mit dem die Beklagte die Übernahme der im März/April 2007 zu leistenden Heiz- und Betriebskostennachzahlung abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungsbescheide misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil die Beklagte den Klägern mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 bewilligt hatte und das Nachforderungsverlangen des Vermieters zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Mit ihrem Antrag vor dem LSG auf Übernahme der Nachzahlungsforderungen des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 haben die Kläger den Streitstoff dabei inhaltlich ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten: BSG, aaO, RdNr 18, 22). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976 Euro begrenzt, weil nur die Beklagte Revision eingelegt hat. Auch die Auszahlung des Nachforderungsbetrags an den Vermieter ist daher nicht im Streit.

12

2. a) Ob den Klägern ein Anspruch auf die Heizkostennachforderung zusteht, beurteilt sich nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 10.1.2007, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R, SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6; BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 23). Es ergeben sich hier allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheid vom 10.1.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung unzutreffend festgesetzt sein könnten. Die Kläger erfüllten in dem vom diesem Bescheid umfassten Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 19 Satz 1, 22 SGB II.

13

b) Eine Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.1.2007 vorlagen, ist hier mit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten eingetreten. Der Anspruch der Kläger auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung folgt aus § 22 Abs 1 SGB II. Zwar handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung anders als im Regelfall des § 22 Abs 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. § 22 Abs 1 SGB II erfasst jedoch nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, jeweils RdNr 26). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 16; vgl bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51).

14

c) Dem Anspruch der Kläger auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung und damit der Annahme einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse steht auch nicht entgegen, dass die Kläger vor Entstehung der Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Kalenderjahr 2006 bzw deren Begleichung nach Zugang des Schreibens vom 21.3.2007 keinen gesonderten Antrag auf Deckung dieses Bedarfs gestellt haben. Zwar werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB II; BT-Drucks 15/1516 S 62; BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R, RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - RdNr 11 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Klageantrag: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) und dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Türöffner-Funktion" für diese Leistungen zukommt (vgl zur Funktion des Antrags bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zur "Türöffner-Funktion" der Arbeitslosmeldung im SGB III: BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2 jeweils RdNr 13). Der Antrag der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.12.2006 umfasste auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben, also die Forderung - wie hier - erst nach Antragstellung fällig wird. Mit der Vorlage der Heiz- und Betriebskostennachforderung bei der Beklagten haben die Kläger die Höhe ihres Bedarfs insofern lediglich weiter konkretisiert, jedoch keine weitere, vom Antrag nicht erfasste Leistung beantragt.

15

d) Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2006 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87 - SozR 2200 § 1255a Nr 19 S 56). Die Nachforderung des Vermieters der Kläger führt dazu, dass diesen in dem vom Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 umfassten Zeitraum höhere Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem vom LSG angenommenen Gesamtbetrag in Höhe von 976 Euro zustehen. Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert(vgl hierzu BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, gehen die Beteiligten übereinstimmend von der Angemessenheit der für das Jahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und Heizkosten aus. Es ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG für den Senat auch keine Anhaltspunkte für zu hohe Betriebs- oder Heizkosten. Das LSG ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlich angefallenen Heizkosten um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind, wobei die in Ansehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 rechnerisch für die Warmwasserbereitung aus den Regelleistungen ermittelbaren Anteile zu berücksichtigen waren (vgl dazu BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - RdNr 28 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

16

3. Der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 war auch vom Zeitpunkt dieser Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II - anders als zB das SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(vgl § 44 Abs 1 SGB XII) und das SGB VI für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs 1 SGB VI; vgl zB BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - RdNr 17) - keine gesonderten, § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält. Insofern steht die verspätete Information der Beklagten über die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten durch die Kläger dem Ausgleich der Nachforderung an Betriebs- und Heizkosten nicht entgegen.

17

4. Allein der Umstand, dass die Kläger die Nachforderung offenbar nicht innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, also mit Ablauf des Fälligkeitsmonats (April 2007), beglichen haben, führt nicht dazu, dass es sich - allein durch Zeitablauf - bei den nachgeforderten Heiz- und Betriebskosten nicht mehr um einen aktuellen Bedarf, sondern (nur noch) um nach § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II durch Darlehen auszugleichende Schulden handelt(so auch Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 19; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 36, Stand 9/2009 mit Beschränkung auf den laufenden Bewilligungsabschnitt). Die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2006 erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Kläger während des Bewilligungsabschnitts vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 im durchgehenden SGB II-Bezug waren, ihre Hilfebedürftigkeit also bereits eingetreten war. Ob Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, ist - unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung - ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen. Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II. Dabei besteht bei den Kosten für Heizung der Bedarf darin, dass der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw das Energieversorgungsunternehmen zahlen zu können (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; vgl auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 50). Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 22 SGB II RdNr 59, Stand Februar 2008).

18

Nach diesen Grundsätzen liegen hier tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II vor, weil die Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum des gesamten Kalenderjahres 2006 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlung von monatlich 228 Euro vollständig erfüllt haben und zum Zeitpunkt der Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten hilfebedürftig waren.

19

5. Demnach war die Entscheidung des LSG auch zu bestätigen, soweit es wegen der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der als Dauerleistung mit Bescheid vom 10.1.2007 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung bei zeitgleich fortbestehender Hilfebedürftigkeit den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 976 Euro zugesprochen hat (§ 48 Abs 4 iVm § 44 Abs 4 SGB X).

20

6. Lediglich im Sinne einer Klarstellung hat der Senat den Tenor des LSG-Urteils unter Einbeziehung des Bescheides vom 10.1.2007 teilweise neu gefasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der dem Kläger vom beklagten Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere für Unterkunft und Heizung vom 1.1. bis zum 30.6.2005.

2

Der im Jahre 1977 geborene Kläger bewohnte eine Zweizimmerwohnung mit 45 qm Wohnfläche, die mit einer zentralen Warmwasserversorgung versehen war. Ab 1.11.2004 waren von ihm für die Wohnung aufgrund des Mietvertrages monatlich zu zahlen: 206,70 Euro "Grundmiete", 70 Euro Vorauszahlung für kalte Betriebskosten, 27 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten, insgesamt 303,70 Euro. Mit Bescheid vom 2.11.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 639,70 Euro monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005. Den eingelegten Widerspruch, weil die Kosten der Unterkunft zu niedrig angesetzt worden seien, da die Miete 303,70 Euro betrage, aber nur (639,70 - 345 =) 294,70 Euro berücksichtigt worden seien, wies der Beklagte zurück. Der Abzug von 9 Euro entspreche den in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung (Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005).

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 28.10.2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend dem im Laufe des Berufungsverfahrens eingeschränkten Antrag des Klägers den Beklagten "verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu gewähren" und die Revision zugelassen (Urteil vom 26.5.2009). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für den Anspruch auf die weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung sei § 22 SGB II. Der Anspruch auf Übernahme dieser Kosten bestehe nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt sei, was jedoch für die Kosten der Warmwasserbereitung hier im Hinblick auf die Regelleistung teilweise der Fall sei. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5)und vom 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18) sei in der Regelleistung von 345 Euro ein Betrag von 6,22 Euro für die Warmwasserbereitung enthalten, um den die monatlichen Aufwendungen des Klägers für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu kürzen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden die Voraussetzungen für die in den genannten Entscheidungen vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pauschalierung bei konkreter Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorliegen. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der nachträglich erteilten Betriebskostenabrechnung für 2005 die Höhe der Leistungen vom 1.1. bis 30.6.2005 nicht bestimmt werden könne, da die laufenden Leistungen nach dem SGB II den laufenden Bedarf abdecken sollten. Da der Beklagte die Warmmiete um 9 Euro pro Monat gemindert habe, aber nur 6,22 Euro pro Monat zulässig gewesen wären, seien 2,78 Euro pro Monat noch zu zahlen.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das LSG habe § 22 SGB II nicht richtig angewandt. Dessen Auffassung sei "aus lebenspraktischen Erwägungen nicht zu teilen". Die Anforderungen der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2008 habe der Beklagte zur Zeit des Bescheides vom 2.11.2004 rein faktisch nicht berücksichtigen können. Er habe vielmehr entsprechend den Weisungen des Landes Berlin als zuständigen kommunalen Träger entschieden. Aus den vorliegenden Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten der Jahre 2004 und 2005 gingen die vom Kläger für die Warmwasserbereitung zu leistenden Beträge eindeutig hervor. Durch das angefochtene Urteil des LSG werde die Rechtsprechung des BSG konterkariert, weil eine technische Vorrichtung zur isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorstellbar sei, die zur Berücksichtigung eines konkreten Betrages führe.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 zurückzuweisen.

6

Der vor dem BSG nicht vertretene Kläger stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn unter Änderung des angefochtenen Bescheides vom 2.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005 zu Recht verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu zahlen.

8

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Änderung der angefochtenen Bescheide nur die vom LSG ausgesprochene Verurteilung des revisionsführenden Beklagten, "dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu gewähren". Die zeitliche Beschränkung des Streitgegenstandes auf den in dem angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II entspricht der auf §§ 96, 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten ständigen Rechtsprechung der für Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG, da nicht jegliche Leistung abgelehnt wurde, sondern nur deren Höhe umstritten ist(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 30; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14, jeweils RdNr 15).

9

In sachlicher Hinsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - in Abgrenzung zB zu einem Streit um eine höhere Regelleistung - beschränkt werden, wenn, wie vorliegend, hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) im Rahmen des Gesamtbescheides über die Arbeitslosengeld II (Alg II)-Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in eine Leistung für die Unterkunft und in eine für die Heizung ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17).

10

Rechtsgrundlage für die dem Kläger seitens des LSG zu Recht zugesprochenen weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die dem Kläger von dem Beklagten bewilligten 294,70 Euro, zuzüglich der dem Kläger vom LSG zugesprochenen 2,78 Euro, insgesamt 297,48 Euro als monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 erfüllt (276,70 Euro + 20,78 Euro = 297,48 Euro).

11

Der Kläger hatte ausgehend vom Mietvertrag für den strittigen Zeitraum Aufwendungen zu erbringen in Höhe von 206,70 Euro Grundmiete, 70 Euro Vorauszahlung für kalte Betriebskosten sowie 27 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten. Die Grundmiete und die Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten hat der Beklagte als Leistungen für die Unterkunft in vollem Umfang, also 276,70 Euro, übernommen. Es ist nichts ersichtlich, das ausgehend von den Feststellungen des LSG gegen deren Angemessenheit spricht.

12

Als Teil der Gesamtleistungen für Unterkunft und Heizung hat der Kläger gegen den Beklagten zudem Anspruch auf eine monatliche Leistung für Heizung in Höhe von 20,78 Euro, also auf einen um 2,78 Euro höheren Betrag als die von dem Beklagten bewilligten 18 Euro. Denn die in den 27 Euro monatlichen Vorauszahlungen für warme Betriebskosten enthaltene Vorauszahlung für die Kosten der Warmwasserbereitung rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Abzug von 9 Euro, sondern nur von 6,22 Euro.

13

1. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass auch schon nach der in der strittigen Zeit geltenden Rechtslage die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten waren, obwohl die Haushaltsenergie erst durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG) ausdrücklich in den neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde(vgl zur Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/1410 S 23; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24 mwN; ebenso schon vorher: BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 27).

14

Ist - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Betrag als Vorauszahlung für die so genannten "warmen Betriebskosten" zu erbringen, die nicht nur die (eigentlichen) Heizkosten für die Erwärmung der Wohnung umfassen, sondern auch die Kosten der über die Heizung erfolgenden Warmwasserbereitung, würde die volle Übernahme des Betrags für die warmen Betriebskosten entsprechend § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu einer Doppelleistung führen. Denn die Kosten der Warmwasserbereitung würden einmal im Rahmen der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II und ein weiteres Mal im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II erbracht(vgl BSG Urteil vom 27.2.2008, aaO, jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 19.2.2009, aaO, jeweils RdNr 24). Um eine solche Doppelleistung zu vermeiden, müssen die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Leistung für die Heizung herausgerechnet werden.

15

Im genannten Urteil vom 27.2.2008 hat der Senat den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, jeweils RdNr 26), für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Diesen Betrag hat das LSG auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

16

Die Herleitung dieses Betrags hat in der Folgezeit in der Literatur - soweit ersichtlich - keine Kritik erfahren (zustimmend Frank in GK-SGB II, Stand März 2010, § 22 RdNr 44; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2009, § 22 RdNr 81 f; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Dezember 2009, § 22 SGB II RdNr 20, kritisch nur zu den Folgen bei größeren Bedarfsgemeinschaften; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Februar 2009, II.8.6; ebenso Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff). Die kritischen Äußerungen in der Literatur (Schöler, in der Anm zum Urteil des Senats vom 27.2.2008 in SGb 2009, 239 ff; Groth in Juris-Praxisreport Sozialrecht 20/2008, Anm 2; Pletscher in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Juli 2010, § 22 SGB II RdNr 37) beziehen sich nicht auf die Herleitung oder die Höhe des Betrages, sondern beruhen auf Missverständnissen hinsichtlich der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum nochmals bekräftigten Zuordnung der Kosten der Warmwasserbereitung als durch die Regelleistung nach § 20 SGB II gedeckt.

17

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Revisionsbegründung hinsichtlich des Betrags von 6,22 Euro bei einer Regelleistung von 345 Euro als durch die Regelleistung gedeckter Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung keine Rügen erhoben. Er hat nur auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II(AV Wohnen) vom 14.6.2005 und weitere Rundschreiben des Landes Berlin verwiesen, die aber als interne Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung gegenüber dem Kläger als Hilfeempfänger nach dem SGB II entfalten (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung vorgesehen).

18

Ebenfalls unbeachtlich ist, dass das Urteil des BSG vom 27.2.2008 (aaO) erst nach dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 2.11.2004 und dem Ablauf des Bewilligungszeitraums ergangen ist, weil der Verwaltungsakt des Beklagten aufgrund des anhängigen Klageverfahrens nicht bestandskräftig wurde und nun im Rahmen dieses anhängigen Rechtsstreits zu überprüfen ist (vgl zur maßgeblichen Rechtslage nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, VII RdNr 98; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 170 RdNr 2; Lüdtke in SGG, 3. Aufl 2009, § 170 RdNr 4).

19

2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung des Abzugsbetrags für die Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Wie in den grundlegenden Entscheidungen vom 27.2.2008 (aaO, RdNr 27) und vom 19.2.2009 (aaO, RdNr 25) ausgeführt wurde, stellt sich die Frage nach einer Pauschalierung der von den einheitlichen warmen Betriebskosten abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt, diese Kosten also bekannt sind.

20

Die vom Kläger zu leistenden Zahlungen für die Kosten der Warmwasserbereitung sind jedoch nicht bekannt. Die von ihm nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich kann nicht auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufgeteilt werden. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten nach § 22 SGB II und die durch die Regelleistung nach § 20 SGB II gedeckten Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.

21

Dass diese Verpflichtung des Klägers im strittigen Zeitraum nach dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den letztlich vom ihm zu zahlenden Beträgen sein muss, folgt aus dem Mietvertrag und der typischerweise erfolgenden Abwicklung, wie sie auch den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist: Der Kläger muss zunächst eine Vorauszahlung leisten, am Ende des Abrechnungszeitraums - zumeist das Kalenderjahr - wird eine Abrechnung durch den Vermieter durchgeführt und der Mieter muss entweder eine Nachzahlung leisten oder er erhält ein Guthaben ausgezahlt bzw ein solches wird mit seinen weiteren Vorauszahlungen verrechnet. Dem trägt auch der durch das GSiFoG eingeführte § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II Rechnung, nach dem Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, während Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben(vgl zur Begründung BT-Drucks 16/1696 S 26 f), womit im Übrigen die Unterscheidung zwischen den Kosten der Unterkunft und Heizung und den Kosten der Haushaltsenergie belegt wird.

22

Dies bedeutet aber auch, dass aus den nach dem angefochtenen Bescheid vom 2.11.2004 erteilten Betriebskostenabrechnungen nichts zugunsten des Beklagten hergeleitet werden kann. Denn vom 1.1. bis zum 30.6.2005 hatte der Kläger nach den nicht gerügten Feststellungen des LSG eine einheitliche Vorauszahlung für warme Betriebskosten von 27 Euro pro Monat zu leisten. Diese konnte sich durch die nachträgliche Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, die aber logischerweise erst in 2006 erfolgen konnte, nicht ändern, und dass sich durch die ggf im Jahr 2005 erfolgende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 an der zu leistenden Vorauszahlung etwas geändert habe oder der Beklagte ihr durch einen Änderungsbescheid Rechnung getragen habe, wurde seitens des LSG nicht festgestellt, Rügen hat der Beklagte insofern keine erhoben.

23

Aus einer möglichen - insofern mangelt es an Feststellungen des LSG - Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003, die der Beklagte nur ohne Erhebung einer konkreten Rüge angesprochen hat, kann nichts hergeleitet werden, selbst wenn ihr pro Monat ein konkreter Betrag für die Warmwasserbereitung entnommen werden könnte, weil der Kläger im vorliegend strittigen Zeitraum nur in einem Betrag eine Vorauszahlung von 27 Euro monatlich für warme Betriebskosten zu leisten hatte.

24

3. Angesichts dessen kann das Vorbringen des Beklagten, das LSG konterkariere mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG, weil ausgehend von dem Urteil des LSG eine technische Vorrichtung zur isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorstellbar sei, nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Denn das LSG hat seine Entscheidung nicht auf seine Überlegungen zu den Anforderungen an eine von den eigentlichen Heizkosten getrennte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung gestützt, sondern auf die vom Kläger geschuldete Vorauszahlung eines einheitlichen Betrages für warme Betriebskosten.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.