Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14

published on 23/11/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind die Honorarbescheide für die Quartale in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn Dr. C. (künftig Insolvenzschuldner), einem Facharzt für Orthopädie. Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 18.04.2007 wurde der Kläger vorläufig zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Davon erfuhr die Beklagte am 19.07.2012 durch den Insolvenzverwalter. Für die Quartale wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR an den Insolvenzverwalter bezahlt. Die Honorarbescheide für diese Quartale wurden am 09.07.2008 bzw. am 09.10.2008 dem Insolvenzschuldner gegenüber bekannt gegeben. Nachdem der Insolvenzschuldner seine vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal 1/2008 verringerte und im Quartal 2/2008 überhaupt keine vertragsärztlichen Leistungen abgerechnet wurden, kam es zu Überzahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR. Hierüber fand jeweils ein Saldenvortrag auf nachfolgende Quartale statt. Am 25.10.2012 meldete die Beklagte eine „Rückforderung aus Saldenvortrag“ aus dem Quartal 4/2011 in Höhe von 22.502,97 EUR beim Insolvenzverwalter an. Diese Forderungsanmeldung wurde vom Insolvenzverwalter als verspätet abgelehnt. Auch nach Hinweis der Beklagten auf § 177 Abs. 1 Insolvenzordnung (Zulässigkeit nachträglicher Forderungsanmeldung) wurde diese Auffassung beibehalten. Schließlich wurde am 29.01.2013 von der Beklagten ein Antrag an den Insolvenzverwalter nach § 55 Insolvenzordnung (InsO) gestellt, die Honorare als Masseverbindlichkeit zu befriedigen. Diesem Antrag waren die Honorarbescheide für die Quartale beigefügt. Hierzu wurde seitens des Insolvenzverwalters mitgeteilt, der Anspruch sei unbegründet, weil die Honorarbescheide nicht ihm gegenüber, sondern dem Insolvenzschuldner gegenüber bekannt gegeben worden seien. Daraufhin wurden die Honorarbescheide dem Insolvenzverwalter am 13.02.2014 bekannt gegeben. Der Beklagte vertrat im Widerspruchsbescheid die Auffassung, es komme nicht darauf an, dass die Honorarbescheide erst im Jahr 2014 dem Insolvenzverwalter gegenüber bekannt gegeben worden seien. Denn der Insolvenzverwalter habe spätestens am 25.10.2012 Kenntnis von der Forderung erhalten. Im Übrigen sei das Recht, sich auf Bekanntgabemängel zu berufen, verwirkt (§ 242 BGB). Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.09.2014 Klage zum Sozialgericht München ein. Er machte geltend, das Recht des Insolvenzschuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, sei nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Honorarbescheide hätten deshalb dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, denn die vierjährige Ausschlussfrist sei bereits abgelaufen. Diese Frist gelte zwar für sachlich-rechnerische Richtigstellungen. Gleiches müsse aber auch für den erstmaligen Erlass eines Honorarbescheides gelten. Im Übrigen seien auch die Ansprüche unbegründet, weil die Beklagte keine Ansprüche auf privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen innerhalb oder außerhalb des Insolvenzverfahrens habe. Dem Erlass von Honorarbescheiden stehe außerdem der Antrag der Beklagten vom 29.01.2013 entgegen, mit dem Befriedigung einer Masseverbindlichkeit begehrt werde. Die Beklagte machte darauf aufmerksam, am 25.10.2012 habe sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet, dieser habe die Anmeldung aber als verspätet abgelehnt. Auch dieser Forderungsanmeldung seien die Honorarbescheide für die Quartale beigefügt gewesen. Deshalb habe der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung begangen. Er habe nämlich keine Mitteilung davon gemacht, dass das Honorar im Quartal 1/2008 rückläufig und im Quartal 2/2008 überhaupt nicht erwirtschaftet worden sei. In dem Zusammenhang sei auf § 5 Abs. 2 der Abrechnungsbestimmungen der KVB hinzuweisen. Was die vom Kläger behauptete fehlerhafte Zustellung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass derartige Mängel durch Nachholung geheilt werden könnten. Im Übrigen habe der Kläger Zustellungsmängel erst am 16.01.2014 gerügt. Auch insofern sei von einer Verwirkung (§ 242 BGB) auszugehen mit der Folge, dass sich der Kläger darauf nicht berufen könne. Hierzu Stellung nehmend, vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, durch § 80 InsO werde der Insolvenzverwalter nicht zum Schuldner, sondern nur zum Verwalter. Es liege kein Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen (§ 5 Abs. 2) vor. Eine Befriedigung der Beklagten durch Honorarbescheide sei nicht zulässig. Forderungen könnten nur gegen die Insolvenzmasse nach § 87 InsO angemeldet werden. Mit Schreiben des Gerichts vom 09.01.2017 wurde insbesondere die Frage an die Beteiligten aufgeworfen, ab wann der Kläger von der Einschränkung der beruflichen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner bzw. von dessen Nichttätigkeit wusste. In Beantwortung dieser Fragestellungen wurde klägerseits ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne zu dieser Fragestellung nichts mitteilen. Feststehe aber, dass die Beklagte und der Zulassungsausschuss über die vertragsärztliche Tätigkeit wachten und diese deshalb ihrerseits von der Änderung der Ertragssituation hätten wissen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klageschrift vom 16.09.2014. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2017 verwiesen.

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig anzusehen. Was die klägerseits vertretene Auffassung betrifft, es sei unzulässig, wenn die Beklagte ihre Befriedigung durch Honorarbescheide suche, ist dem nicht zu folgen. Denn es handelt sich um Forderungen, die ihren Ursprung im Jahr 2008 haben und die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2007 entstanden. Vor diesem Hintergrund kann es sich nur um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO handeln, nicht aber um Insolvenzforderungen, für die § 87 InsO gilt. Insolvenzforderungen sind nach §§ 35,38 InsO nur solche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner begründet haben. In diesem Fall können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Nachdem die Abschlagszahlungen, die schließlich nach Abgleich mit den tatsächlich erbrachten vertragsärztlichen Leistungen und deren Vergütung zu einer Überzahlung führten und es sich um Abrechnungsquartale ebenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, ist die Forderung der Beklagten als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Beklagte ist folglich Massegläubigern. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 87 InsO die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sicherstellen soll (vgl. Eberhard Braun, Komment. zur InsO, 7. Auflage, 2017, Rn 1 zu § 87), nicht aber die Gleichbehandlung der Massegläubiger. Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert, sich über einen Verwaltungsakt (Honorarbescheid nach § 4a der Abrechnungsbestimmungen der KVB) einen Titel zu verschaffen, aus dem, wenn die Voraussetzungen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), insb. dessen Art. 18 ff. vorliegen, vollstreckt werden kann. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter anders zu behandeln wäre, als ein Vertragsarzt. Im Vertragsarztrecht wird die dort bestimmte Abrechnungssystematik durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht suspendiert. Diese besteht darin, dass nach § 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen der KVB Abschlagszahlungen gewährt werden. Nach den innerhalb der Fristen kalendervierteljährlich bei der Beklagten eingereichten Abrechnungen (§§ 2,3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB) erteilt diese einen Honorarbescheid, mit dem das Honorar festgesetzt wird (§ 4a Abrechnungsbestimmungen der KVB vom 1. April 2005). Aus dem Honorarbescheid ergibt sich dann entweder eine Restzahlung oder wie hier eine Überzahlung. Nach § 80 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter dadurch, dass die Beklagte Honorarbescheide erlässt, nicht rechtlos gestellt. Er kann ebenfalls wie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Vertragsarzt dagegen Rechtsbehelfe einlegen und verhindern, dass die Honorarbescheide vollstreckt werden können. Honorarbescheide sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter und nicht dem Insolvenzschuldner zuzustellen. Dies folgt ebenfalls aus § 80 InsO. Die Beklagte hätte daher die Honorarbescheide für die Quartale gegenüber dem Insolvenzverwalter bekannt geben müssen. Nachdem für die Wirksamkeit der Honorarbescheide nach § 39 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 37 Abs. 1 SGB X die ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlich ist, ist die Bekanntgabe der Bescheide gegenüber dem Insolvenzschuldner im Jahr 2008 fehlerhaft, ohne rechtliche Bedeutung und kann dem Insolvenzverwalter nicht zugerechnet werden. Die Bescheide sind daher erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe gegenüber dem Insolvenzverwalter am 13.02.2014 ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Die Beifügung der Honorarbescheide für die Quartale im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung am 25.10.2012 bzw. mit der Geltendmachung der Forderung als Masseverbindlichkeit am 29.01.2013 ersetzt eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale erst am 13.02.2014 ordnungsgemäß zugestellt hat. Grundsätzlich kann eine ordnungsgemäße Zustellung von Verwaltungsakten jederzeit nachgeholt werden. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beklagten, der Kläger könne sich auf Zustellungsmängel wegen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht berufen, weil er diese erst am 16.01.2014 gerügt habe, erübrigt sich daher. Abgesehen davon liegt nach Auffassung des Gerichts keine Verwirkung vor. Diese stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Voraussetzung ist ein Zeitmoment, ein Umstandsmoment und eine faktische und rechtliche Untätigkeit (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 24.08.2016, Az. L 3 AS 2104/15). Dadurch, dass der Kläger zunächst keine Zustellungsmängel gerügt hat, sondern erst am 16.01.2014, ist kein Vertrauenstatbestand in dem Sinne erwachsen, er werde sein Recht nicht geltend machen. Es würde daher an einem Umstandsmoment fehlen. Die Beklagte hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 22.502,97 EUR gegen den Insolvenzverwalter zulasten der Insolvenzmasse. Sie hat auf das zu erwartende Honorar (§ 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen der KVB) Abschlagszahlungen geleistet. Abschlagszahlungen werden im Hinblick auf künftige Honorarforderungen erbracht und sind als vorzeitige Erfüllung zu werten, obwohl der endgültige Honoraranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht (BSG, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R). Die Abschlagszahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese waren, wie sich im Nachhinein für die Beklagte herausstellte, zu hoch, da der Insolvenzschuldner seine vertragsärztlichen Leistungen reduzierte (Quartal 1/2008) bzw. keine Leistungen abrechnete (Quartal 2/2008). Dementsprechend kam es zu Überzahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR, die in die Honorarbescheide einflossen. Der Honoraranspruch, der nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht bereits mit der Dienstleistung des Arztes entsteht (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 247/03), sondern sich erst mit dem Erlass des Honorarbescheides zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch konkretisiert (BSG, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R, OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017, Az. I-27 U 31/16, 27 U) ist von Anfang an lediglich in Höhe von 14.700,23 EUR (Quartal 1/2008) und in Höhe von 3,82 EUR (Quartal 2/2008) entstanden. Wegen der Überzahlung hat die Beklagte einen Anspruch nach § 5 Abs. 9 der Abrechnungsbestimmungen der KVB. Es handelt sich diesbezüglich um eine spezielle Form eines Erstattungsanspruchs, der dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X vorgeht. Erst recht kommt eine Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) deshalb nicht in Betracht. Selbst wenn § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 SGB X (analog) als Anspruchsgrundlage anzuwenden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sein Vertrauen nicht schützenswert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Er hat nämlich gegen die sich aus § 5 Abs. 2 der Abrechnungsbestimmungen ergebende Pflicht verstoßen, der Beklagten mitzuteilen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit reduziert bzw. eingestellt wird. Diese Pflicht, die an sich dem Vertragsarzt obliegt, ist nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Dem Anspruch steht auch eine vierjährige Ausschlussfrist nicht entgegen. Diese gilt für sachlich-rechnerische Richtigstellungen und für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2012, Az. B 6 KA 27/11R). Die Ausschlussfrist ist vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes des Vertragsarztes entwickelt worden. Dieser soll nicht zeitlich unbegrenzt damit rechnen müssen, in Regress genommen zu werden. Für den erstmaligen Erlass von Honorarbescheiden gilt diese Ausschlussfrist nicht. Denn ein schützenswertes Vertrauen, gesetzt durch Verwaltungsakte, ist nicht entstanden. Dem Kläger wurden lediglich Abschlagszahlungen nach § 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen gewährt, die der Insolvenzmasse zuflossen und deren Höhe sich nach den vorausgegangenen Honorareinkünften bemisst. Selbst wenn von einem Vertrauen auszugehen wäre und die vierjährige Ausschlussfrist zur Anwendung käme, wäre dieses durch die mehrmalige Übersendung der Honorarbescheide (im Zusammenhang mit der Anmeldung der Forderung am 25.10.2012 und abermals im Zusammenhang mit der Antragstellung vom 29.01.2013, die Honorare als Masseverbindlichkeit zu befriedigen) zerstört. Für den Fall, dass von einer Verjährung auszugehen wäre, wäre auch eine Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB in Erwägung zu ziehen. Diese Vorschrift gilt zwar nur für Sozialleistungen, wird jedoch auch auf Ansprüche im Vertragsarztrecht analog angewandt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 6 KA 5/09 R). Danach ist die Verjährung unter anderem durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt. Es muss jedoch eine Insolvenzforderung im Sinne von § 174 InsO vorliegen. Die Beklagte hat ihren Anspruch am 25.10.2012 auch als Insolvenzforderung angemeldet. Es handelt sich allerdings nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 174 InsO, sondern um eine Masseverbindlichkeit nach §§ 53, 55 InsO, da der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Für Masseverbindlichkeiten gilt aber die Regelung des § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB nicht, so dass bei diesen keine Verjährungshemmung eintritt (Palandt, Komment. zum BGB, 73. Auflage, 2014, Rn 25 zu § 204). Dadurch, dass die Beklagte fälschlicherweise ihren Anspruch als Insolvenzforderung angemeldet hat, finden die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung keine Anwendung. Denn dies würde letztendlich auf eine unzulässige Umgehung und Erweiterung von § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB hinauslaufen. Letztendlich kommt es aber darauf nicht an, da die vierjährige Ausschlussfrist nach Auffassung des Gerichts nicht gilt. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.