Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 38 KA 5034/12

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5492/01 geführt. In seiner Klageschrift vom 22.12.2000 nannte der Kläger, der als MKG-Chirurg sowohl vertragszahnärztlich, als auch vertragsärztlich zugelassen war, im Betreff als Gegenstand der Klage folgendes: „Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996; Zurückweisung der Abrechnung wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors R.-Zahntechnik gemäß monatlicher Auflistung, Widersprüche zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen.“ Er machte unter anderem geltend, er habe Abrechnungen seiner Leistungen, des Praxislabors und des gewerblichen Labors C. im Oktober 1995, Dezember 1995, April 1996, Juli 1996, Oktober 1996, Dezember 1996, April 1997 und Juni 1997 (Korrekturabrechnungen) bei der Beklagten eingereicht. Es gehe auch um die abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen gemäß der GOÄ 1965. Die Beklagte habe auch die Behandlungsleistungen aus den Quartalen 1/99 und 2/99 noch nicht abgerechnet. Im Hinblick auf eine längere Abwesenheit des Klägers wurde auch mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 23.06.2006 das Ruhen des Verfahrens, sowie weiterer Verfahren des Klägers angeordnet. Auf Antrag des Klägers hin wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Das Gericht übersandte dem Kläger mehrere Listen über die beim Sozialgericht München anhängigen und wieder aufgenommenen Verfahren mit kurzer Darstellung des jeweiligen Klagegegenstandes, um der Klägerseite die Möglichkeit zu eröffnen, zu überprüfen, ob alle Verfahren nach wie vor aufrecht erhalten werden sollen. Die streitgegenständliche Klage mit dem Gegenstand „Kieferbruch“ wurde vom Kläger selbst als eine der „werthaltigsten“ bezeichnet. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2012 teilte dieser mit, seines Erachtens sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage unangebracht. Sollten diese Verfahren terminiert werden, werde er die von seinem Mandanten bislang angebrachten Klageanträge präzisieren und weitergehend ausführen. Das Verfahren wurde nach Fortsetzung unter dem neuen Aktenzeichen erstmals zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 (1. Termin) terminiert. Die mündliche Verhandlung wurde auf Bitte des Klägers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vertagt und im Einverständnis mit den Beteiligten auf den 20.02.2013 (2. Termin) umgeladen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 mit, es sei immer noch nicht die Vorlage der angekündigten Beweismittel in der Klageschrift erfolgt. Dem Antrag des Klägers vom 10.02.2013, den Termin vom 20.02.2013 aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben, wurde nicht stattgegeben. Dies nahm der Kläger zum Anlass, den Vorsitzenden der 38. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 26.04.2013 zurückgewiesen. Die geplante weitere mündliche Verhandlung am 06.11.2013 wurde auf den 14.11.2013 (3. Termin) umgeladen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 kündigte der Kläger an, er werde im Fall des Bestreitens die Behandlungsunterlagen wegen des enormen Umfangs auf gerichtlichen Hinweis vorlegen. Die mündliche Verhandlung am 14.11.2013 wurde vertagt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Es handelte sich um Formblätter zur KB-Abrechnung 06.97, verschiedene Patienten betreffend, mit dem Inhalt, bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Formblätter „Mitteilung“ nicht in allen Fällen vollständig und/oder vertragsgerecht ausgefüllt worden seien. Des Weiteren wurden Rechnungen der Zahnlabore C. und D. sowie E. Dentaltechnik eingereicht. Mit Schreiben vom 30.01.2014 machte die Beklagte geltend, die Unterlagen zu 6.97 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Abrechnungsformulare enthielten keinen Eingangsstempel und auch keinen Prüfvermerk. Im Anschluss daran wurde ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung, der für den 14.05.2014 (4. Termin) angesetzt war, auf Antrag des Klägers im Hinblick auf dessen aktuellen Gesundheitszustand aufgehoben und auf den 23.09.2014 umgeladen. Am 16.09.2014 wurden drei Kartons an das Gericht für den Termin am 23.09.2014 (5. Termin) übersandt. Es handelte sich um 26 Gehefte mit insgesamt 6.866 Kopien. Die Gehefte waren nicht nummeriert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers anderweitig verhindert war und der neue Termin nicht aufgehoben wurde, wurde der Termin der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 in Untervollmacht durch einen anderen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. In diesem Termin fand eine Zeugeneinvernahme einer Mitarbeiterin der Beklagten statt. Es handelte es sich um die Einvernahme von Frau E., die bis Oktober 1999 Leiterin der Abrechnungsstelle für Kieferbruch und Parodontose war. Sie führte u. a. aus, in den meisten Fällen habe der Kläger die Einreichungsfristen versäumt oder es sei überhaupt keine Abrechnung möglich gewesen. In den Fällen, in denen eine nicht vertragsgerechte Abrechnung vorgelegen habe, seien nach entsprechender Prüfung die Abrechnungsunterlagen mit einem Begleitschreiben zurückgesandt worden. Die Zeugin blieb unbeeidigt. Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf IV. des Beschlusses vom 23.09.2014 hin, wonach beabsichtigt sei, die Verfahren jeweils im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einer Entscheidung zuzuführen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, die sie auf §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG, 204 Abs. 2 Satz 2 BGB stützte. Außerdem teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2014 mit, sie sei mit einer Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG einverstanden. In der Sache bleibe weiterhin festzuhalten, aus den neu vorgelegten Unterlagen sei weder festzustellen, ob der Kläger überhaupt KB-Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht habe, noch, wann und in welchem Umfang dies angeblich geschehen sei. Des Weiteren äußerte sich die Beklagte zur Aussage der Zeugin F ... Letztere habe bekräftigt, dass die Abrechnungen zum überwiegenden Teil verfristet gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich in den Abrechnungsformularen der ausdrückliche Hinweis finde, wonach die Abrechnungen sofort nach Abschluss der Behandlung zu erstellen und bei der KZV einzureichen seien. Für den Kläger hätten keine individuellen Abrechnungsfristen gegolten, vielmehr die allgemeinen Bestimmungen nach § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z. Auffallend sei auch die Aussage des Klägers im Schreiben an das zahntechnische Labor D. vom 14.06.1997 (Geheft Heft 17, Blatt 2). Dort heiße es: „Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, Ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann.“ Daraus folge, dass der Kläger noch gar keine Abrechnung bei der Beklagten eingereicht hatte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger unverändert den Nachweis schuldig geblieben sei, die von ihm dargestellten Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Sei dies vereinzelt der Fall gewesen, habe die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abrechnung abgelehnt oder diese richtig gestellt. Am 29.10.2014 gingen bei Gericht weitere Gehefte mit insgesamt 1.454 Kopien ein. Es handelte sich um die Gehefte mit laufender Nummerierung 27, 28, 29 und 30. Im Schreiben vom 19.10.2014 führte der Kläger aus, als Beweis für die Einreichung der Behandlungsfälle gebe es die Formulare, die von den Helferinnen ausgefüllt worden seien. Die Beklagte habe gegenüber Frau I., ehemalige Sprechstundenhelferin beim Kläger telefonisch den Eingang der Abrechnungen bestätigt. Die Widerspruchsbescheide wiesen typische Gruppenmerkmale auf, nämlich „nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, danach ist nichts mehr von Seiten der KZVB wie erfolgt. Bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt wurden, gegen die Bescheide Widerspruch erhoben wurde, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt ist. Dazu gehören auch die sogenannten sachlich rechnerischen Richtigstellungen. Regressfälle, bei denen die KZVB Absetzungen ohne Widerspruchsverfahren vorgenommen und bereits abgerechnete gutgeschriebene, gebuchte Beträge zwischen 12.000 DM und 23.000 DM, zum Großteil gesamte Behandlungsfälle abgesetzt und Soll-Belastungen, Kürzungsbuchungen im Abrechnungskonto der KZVB wieder entzogen hat - ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzusetzen.“ Was die Einreichungsfrist betreffe, sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Auch wenn verspätet eingereicht worden sein sollte, sei damit aber schlüssig nachgewiesen, dass der Kläger die Abrechnungen tatsächlich bei der KZVB eingereicht habe. Als Beweis für die Behandlung eines Patienten dienten auch die Auftragszettel, die von den Helferinnen handschriftlich ausgeschrieben worden seien. Außerdem führte der Kläger wie folgt aus: „Soweit es sich um handschriftliche Beanstandungen der KZVB handelt, wird das Gericht gebeten, die mit Abrechnungsangelegenheiten des Klägers befassten Angestellten und Sachbearbeiter der KZVB von letzterer benennen zu lassen, damit diese ihre handschriftliche Urheberschaft bestätigen und zu den einzelnen Vorgängen Stellung nehmen können „. „Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen Verfahren seit 1996 nachgehend noch vortragen zu dürfen. Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen durchgesehen und nachvollzogen werden „ In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 19.10.2014 äußerte sich dieser insbesondere zur Befragung der Zeugin F ... Nachdem die Zeugin bestätigt habe, dass sie seine Abrechnungen geprüft habe, sei die Behauptung der Beklagten, er habe keine KB-Abrechnungen eingereicht, widerlegt. Die Beklagte sei auch ihrerseits zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem der zahlreichen Gremien diese Unterlagen abgelegt worden seien. In dem Zusammenhang müsse sie über 1.500 Einzelfallabrechnungsvorgänge vorlegen. Die überschlägige Überprüfung habe ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen verspätet zur Abrechnung vorgelegt habe. Dabei sei es oft schwierig, den Behandlungsabschluss, auf den die Beklagte offenbar abstelle, medizinisch festzulegen. Denn bei Kieferbruch und teilweise auch bei PAR- Leistungen handle es sich um eine fortwährende Behandlung und eine kontinuierliche Erhaltungstherapie, bei der der exakte Behandlungsabschluss nicht festgelegt werden könne. Auch habe die Zeugin bestätigt, dass der Kläger Widersprüche eingelegt habe. Ferner habe Frau F. bestätigt, dass die Abrechnungen des Klägers einer Sonderbehandlung unterworfen gewesen waren. Zusammenfassend sei die Beklagte im Nachgang der Zeugenbefragung aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch seien die befassten zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin zu benennen und als Zeugen zu hören, ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung sowie die Verantwortlichen bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H ... Ferner seien zur Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers die von ihm genannten Zeugen zu hören u. a. auch Dr. B ... Zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2014 äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2014. Er führte unter anderem aus: „Außerdem ist die Einlassung der Beklagten an Frechheit, Impertinenz und Beleidigungspotenzial nicht mehr zu überbieten, wenn allen Ernstes von der Beklagten behauptet wird, der Kläger habe mit ganz erheblichem Materialaufwand, Personalaufwand und unter Zahlung ganz erheblicher Beträge an die Laboratorien aus purem Jux und Tollerei Patienten behandelt, ohne diese Behandlungen und den damit verbundenen Aufwand abzurechnen! ...“ Die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Genau gegen diese Weigerung richteten sich die eingelegten Klagen. Der Kläger warf der Beklagten Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu versperren. Am 10.11.2014 wurden dem Gericht ergänzend zu den bei Gericht bereits aufliegenden 30 Geheften weitere 20 Ordner mit insgesamt 7.402 Seiten (unnummeriert) übergeben. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 äußerte sich die Beklagte zu den ihr übermittelten Kopien des Klägers. Sie führte aus, die Unterlagen würden zwar die erforderlichen Formblätter (Formblatt „M“), als auch Kopien von KB-Abrechnungsbögen und Laborrechnungen enthalten, jedoch bleibe fraglich, in welchem Umfang der Kläger im fraglichen Zeitraum 1993 bis 1999 Abrechnungen eingereicht habe, zumal die Unterlagen keine Eingangsvermerke oder Prüfvermerke der Beklagten enthielten. Die vorgelegten Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den Abrechnungen, die die Beklagte erhalten habe, umfangreiche Berichtigungen insbesondere wegen Versäumung der Abrechnungsfrist oder wegen einer Vielzahl nicht abrechenbarer Gebührenpositionen erforderlich waren (Geheft 27, Blatt 36; Geheft 28, Blatt 91; Geheft 30, Blatt 255). Soweit der Kläger Kopien von „Widersprüchen“ (vermutlich handle es sich jeweils um ein vom Kläger selbst gefertigtes „Formblatt“) vorgelegt habe, sei häufig unklar, gegen was sich der Widerspruch überhaupt richten solle (zum Beispiel Geheft 29, Blatt 2). Zudem seien die Widersprüche offensichtlich verfristet gewesen. Bei allen Widersprüchen fehle außerdem der Nachweis des Eingangs bei der Beklagten. Ferner handle es sich nur zum Teil um Abrechnungen im Bereich Kieferbruch/Aufbissbehelfe (Geheft 27, Blatt 64), im Übrigen auch PAR-Fälle und Widerspruchsbescheide zu konservierendchirurgischen Behandlungen (Geheft 28, Blatt 233), was nicht Gegenstand der Klagen sei. Hinzu komme, dass die Dokumentation des Klägers unzureichend sei und allein aus diesem Grund die abgerechneten Leistungen als nicht erbracht und damit als nicht abrechenbar gelten würden. Im Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2014 wurde ergänzend ausgeführt, in vielen Fällen sei der (angebliche) Einreichungstermin nicht nachgewiesen. Es sei festzustellen, dass bei vereinzelten Abrechnungsfällen, die die Beklagte erhalten habe, aus unterschiedlichen Gründen weitgehende Berichtigungen erforderlich waren (Versäumen der Abrechnungsfrist: z. B. Ordner Nr. 9, Blatt 165; fehlende Stellungnahme des Klägers: vgl. Ordner Nr. 9, Blatt 37; verschiedenste Beanstandungen: vgl. Ordner Nr. 5, Blatt 110; nicht nachvollziehbare Abrechnung: vgl. Ordner Nr. 2, Blatt 79; ein Behandlungsfall mit einem Abrechnungsumfang von DM 17.406,72!). Die Kopien angeblicher Widersprüche beträfen außerdem zum überwiegenden Teil keine KB-Behandlungen, sondern Behandlungsfälle, die bereits Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren waren bzw. sind. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die übermittelten Unterlagen weiterhin nicht geeignet seien, die geltend gemachten Forderungen des Klägers auch nur annähernd zu belegen. Zwischenzeitlich sandte das Gericht einen Fragenkatalog an vom Kläger benannte ehemalige Sprechstundenhilfen des Klägers zum Beweisthema „Einreichung der Abrechnungen“. Davon waren die Anschriften von fünf ehemaligen Sprechstundenhelferinnen nicht zu ermitteln. Soweit die Fragebogen zurückgeschickt wurden - neun Fragebogen (acht von den ehemaligen Sprechstundenhilfen selbst beantwortet und einer durch die Mutter einer ehemaligen Sprechstundenhelferin: K., L ..., I., M ..., N ..., J., O ..., P., Q ...) wurden die Fragen größtenteils entweder mit „nicht bekannt“ oder „keine Ahnung“ beantwortet. Die Frage, ob sie an der Erstellung der Abrechnungen für gesetzlich Versicherte gegenüber der Beklagten beteiligt gewesen seien (Frage 4 des Fragebogens), wurde meist verneint, genauso die Frage, ob sie mit den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst waren (Frage 5 des Fragebogens). Die angeschriebene Mitarbeiterin I., die vom 15.11.1993 bis 30.09.1999 beim Kläger beschäftigt war, beantwortete die Frage 4 des Fragebogens (Beteiligung an der Erstellung der Abrechnungen) dahingehend, sie sei auch mit der Erstellung der Abrechnungen befasst gewesen, den Zeitraum wisse sie aber nicht mehr. Die konkrete Tätigkeit habe darin bestanden, die Karteikarteneinträge auf die Abrechnungsscheine zu übertragen. Zu Frage 5 des Fragebogens (Befassung mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen) teilte sie mit, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Außerdem räumte die befragte Mitarbeiterin ein (Frage 6 des Fragebogens), es habe Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Labor gegeben und der Kläger habe oft die Rechnungen - warum auch immer - bemängelt. Des Weiteren führte sie aus (Frage 9 des Fragebogens), sie meine, dass die Abrechnungen per Post-Brief bei der KZVB eingereicht worden seien, sie sei sich aber nicht sicher. Die ehemalige Mitarbeiterin G., beschäftigt beim Kläger vom 18.10.1993 bis 15.12.1994 beantwortete die Frage 4 des Fragebogens dahingehend, sie habe die Krankenscheine am Quartalsende nach Krankenkassen sortiert und durchnummeriert. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Rückantworten der beim Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen, soweit die Anschriften recherchiert werden konnten, mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 (Ziffer IV. des Beschlusses) hingewiesen. Unter Vorlage von Attesten und unter dem Betreff „S 38 KA betrifft alle bei der Kammer anhängigen Angelegenheiten“ informierte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015, 14.03.2015 und 14.04.2015 das Gericht über seinen Gesundheitszustand. Er werde dem Gericht sofort mitteilen, wenn „die Sache ausgestanden“ sei. Er stellte folgenden Antrag: „Rein vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für diese gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden kann.“ Im letztgenannten Schreiben vom 14.04.2015 bat der Kläger um Aussetzung aller Fristen und Notfristen um einen weiteren Monat bis 15.Mai 2015. Die Anträge ergeben sich sinngemäß aus den klägerseits eingereichten Schriftsätzen, insbesondere aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22.12.2001 (ursprüngliches Aktenzeichen S 38 KA 5492/01). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, vor allem auf den umfangreichen Schriftwechsel der Beteiligten, auch und insbesondere auf die jüngst eingereichten Unterlagen des Klägers (insgesamt: 15.722 Kopien), sowie die stattgefundenen mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung über die Anträge erfolgt durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Dem steht auch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2012 nicht entgegen, der eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der seiner Meinung nach schwierigen Sach- und Rechtslage für unangebracht hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht. Genauso wenig bestand Veranlassung, von einer Entscheidung nach § 105 SGG im Hinblick auf die Anträge des Klägers auf „Aussetzung aller Fristen und Notfristen bis 15.04.2015“ bzw. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ abzusehen (Schreiben vom 28.01.2015 und 14.03.2015). „Fristen bzw. „Notfristen“ wurden in diesem Zusammenhang weder vom Gericht gesetzt (richterliche Fristen), noch ergeben sie sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. aus dem SGG). Insofern konnte weder eine Frist versäumt werden, noch lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Die Übermittlung der Kopien, betreffend die Fragebogen der ZA-Helferinnen erfolgte lediglich zur Kenntnisnahme. Die Beteiligten wurden vom Gericht mehrfach (mündlicher Hinweis gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vor seiner Äußerung vom 19.07.2012; Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014; Schreiben des Gerichts vom 13.01.2015 unter Hinweis auf Ziff. IV des Beschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014) von der Absicht unterrichtet, nach § 105 SGG zu entscheiden. Somit ist dem Anhörungsrecht genüge getan. Das Gericht hat das Verfahren mehrfach zur mündlichen Verhandlung terminiert. Von den 5 Terminen zur mündlichen Verhandlung fanden 3 statt. Die übrigen wurden wegen Terminschwierigkeiten beim Kläger bzw. beim Prozessbevollmächtigten bzw. aus gesundheitlichen Gründen des Klägers abgesetzt bzw. umgesetzt. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG Rn. 9 zu § 105). Dadurch, dass dem Gerichtsbescheid mehrere mündliche Verhandlungen vorausgingen und den Beteiligten, selbst wenn man auf den Zeitraum ab Wiederaufnahme des Verfahrens (Anfang 2012) abstellt, mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vorzutragen, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens angemessen, keine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen und nach § 105 SGG zu entscheiden. Das Verfahren ist m.a.W. als „ausgeschrieben“ und entscheidungsreif zu betrachten. Laut Betreff der Klageschrift vom 22.12.2001 stehen die Anträge des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung der kassenzahnärztlichen Leistungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996, der Zurückweisung der Abrechnungen wegen fehlerhafter Abrechnungen des gewerblichen Labors C.-Zahntechnik sowie Widersprüchen zu den genannten Abrechnungen und Zurückweisungen, ferner die nach dem Vortrag des Klägers durch die Beklagte nicht vorgenommenen Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999. Die Anträge unter Ziff. 1. und Ziff. 2. („ Die Beklagte wird verurteilt, zum Nachteil des Klägers untätig gewesen zu sein.“; „Die Beklagte wird verurteilt, die bisher abgelehnten Abrechnungen der Behandlungsleistungen sowie der zahntechnischen Leistungen im Praxislabor sowie des gewerblichen Labors C. bis zu einer vom Gericht festgelegten Frist abzurechnen und dem Kläger die Gesamtleistung zu vergüten.“) sind als Anträge nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu beurteilen. Ziff. 3. des Klageantrags enthält Anträge auf Leistungen („Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnungsablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben.“), was als Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist. Ziff. 4. des Klageantrags beinhaltet das Begehren des Klägers auf Schadenersatz („ Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen.“), das ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung richtet. Die Klagen sind unbegründet, soweit sie nicht bereits als unzulässig zu beurteilen sind. Vorab ist allgemein zu bemerken und festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie sie gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen ist häufig unklar, was Gegenstand der Klage sein soll. Entgegen der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2012 wurden die Anträge auch nicht präzisiert. Das Gericht zieht die Behandlung des Klageantrages unter Ziff. 3. vor (Leistungsklage: „Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Abrechnung der Laborleistungen wegen vertragswidriger Abrechnung abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen anzugeben.“). Denn es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage. Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i. V. m. § 254 ZPO steht nicht separat, sondern ist vom Antrag unter Ziff. 1 akzessorisch. Die Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R). Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung vorrangig zu entscheiden. Die Auskunftsklage ist nach Auffassung des Gerichts aber unzulässig, da rechtsmissbräuchlich erhoben. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Auskunftsanspruch nur dann zuzubilligen, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers nicht gedeckt ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung vorliegt. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts C-Stadt- (Urteil vom 20.02.1998, Az 14 0 763/97; Klage des zahntechnischen Labors C. gegen Dr. Dr.A.) wurde der Kläger zur Zahlung der vom Labor geltend gemachten Forderungen verurteilt. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung und der Gründe für die Abrechnung Ablehnung und/oder gegebenenfalls Korrekturen zu verurteilen, kann deshalb nicht mehr dem Interesse des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber dem gewerblichen Labor C. dienen. Insofern erscheint eine solche Antragstellung unnütz, weshalb ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 16a vor § 51). Selbst wenn von einer Zulässigkeit der Auskunftsklage auszugehen wäre, wäre diese als unbegründet anzusehen. Zwar kann Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches grundsätzlich das Mitgliedschaftsrecht des Klägers als Vertragszahnarzt sein, das sich aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 18.04.2012, Az S 12 KA 488/10). Diese Ansprüche sind aber größtenteils verjährt. Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei Zugrundelegung eines Verjährungsbeginnes ab dem Jahr 1993 dürfte der Anspruch auf Auskunft größtenteils zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2001 (Eingang beim Sozialgericht München am 27.12.2001) größtenteils verjährt sein.

Was die Klageanträge unter Ziff. 1 und 2. betrifft, ist dem Akteninhalt, insbesondere den Schriftsätzen des Klägers seit Wiederaufnahme des Verfahrens zu entnehmen, dass der Kläger Vergütungen aufgrund von Abrechnungen aus Kieferbruch-Aufbißschienenbehandlungen für die Zeit von November 1994 bis August 1996 sowie aus den Abrechnungen der Quartale 1/1999 und 2/1999 begehrt, die er für besonders „werthaltig“ hält. Er macht hierzu geltend, die Beklagte habe die Abrechnungen nicht bearbeitet, Behandlungsfälle ignoriert und/oder unzulässigerweise Kürzungen vorgenommen. Auch habe die Beklagte nicht über die von ihm eingelegten Widersprüche entschieden. Diese Klagebegehren können im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall wären die Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte Widersprüche zu richten. Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten ist. Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken, zumal die Untätigkeitsklage erst am 27.12.2001 erhoben wurde, während der Kläger ein Tätigwerden der Beklagten, bezogen auf lang zurückliegende Zeiträume begehrt. Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom 24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005, Az 8 C 15/04). Bloßer Zeitablauf genügt nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment. Letzteres liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage (Klageanträge unter Ziff. 1. und 2.) nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es, dass eine Abrechnung/Abrechnungen nicht vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten Widerspruch/eingelegte Widersprüche - nach Abrechnungskorrektur - durch die Beklagte nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit, dass eine Handlung des Klägers (Abrechnungen von Behandlungsfällen; Widerspruchseinlegung mit entsprechender Widerspruchsbegründung) vorausgegangen ist. Nur dann kann der Beklagten Untätigkeit vorgehalten werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts für die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte macht zwar die Einrede der Verjährung geltend und weist in diesem Zusammenhang auf die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 202 SGG hin. Sie vertritt die Ansicht, dass zwar zunächst die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt gewesen sei, diese Hemmung jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet habe. § 204 Abs. 2 BGB lautet wie folgt: „Die Hemmung nach Abs. 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle „ Während Aussetzungen (§§ 246 ff. ZPO) nicht unter die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen (Palandt, Kommentar zum BGB, Rn. 48 zu § 204), findet beim Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess nach § 251 ZPO die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung, was bedeuten würde, dass in diesem Fall die Verjährung lediglich sechs Monate gehemmt und die Verjährungsfrist um diesen Zeitraum zu verlängern wäre (§ 209 BGB). Das Sozialgerichtsgesetz sieht aber lediglich in § 114 SGG die Aussetzung des Verfahrens vor. Das Ruhen des Verfahrens stellt einen Sonderfall der Aussetzung dar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 1d vor § 114). Deshalb findet die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch. Der Kläger behauptet, es gebe nicht bearbeitete, nicht abgerechnete Fälle, ignorierte Behandlungsfälle, Abrechnungsfälle mit Beanstandungen der KZVB zur Abrechenbarkeit, Widersprüche, (danach sei nichts mehr von Seiten der KZVB erfolgt), bearbeitete Behandlungsfälle, die in der Rechtsabteilung der KZVB intern behandelt worden seien, gegen die Widerspruch erhoben worden sei, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt worden sei. Die Rede ist von mehr als 1.500 „Einzelabrechnungsvorgängen“. Ferner enthält das dem Gericht übersandte Unterlagenkonvolut Bescheide über die Berichtigung „KB“ (10.96 und 11/96; Anm.: Zeiträume sind allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens), was bedeutet, dass diesen Berichtigungen Abrechnungen des Klägers vorausgegangen sein müssen (vgl. Geheft 28, Bl 32 ff.). Ob dies allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum zutrifft, lässt sich daraus nicht herleiten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 bestätigte die befragte Zeugin E. (Mitarbeiterin der Beklagten), sie sei mit Abrechnungen des Klägers betraut gewesen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass zumindest einzelne Abrechnungen der Beklagten vorgelegt wurden. Im Hinblick auf Unstimmigkeiten in der Abrechnung (vgl. Ordner XI Blatt 49) wurden aber immer wieder Abrechnungen von der Beklagten an den Kläger zurückgereicht (z. B. Geheft 28, Bl. 239). In diesem Kontext sind auch die Äußerungen der ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers, des Geschäftsführers des Labors C., Herrn R. und der Zeugin im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 06.01.2004), Frau S. von Bedeutung, wonach es offensichtlich häufig Beanstandungen des Klägers gegenüber allen Labors gab, mit denen er zusammenarbeitete (Labore: C., T., U., V., D.). So führte der Zeuge R., Geschäftsführer beim Labor C. im Verfahren vor dem LG C-Stadt (Az 16 O 763/97) aus, es sei häufig zu Beanstandungen durch den hiesigen Kläger gekommen und die Arbeiten seien aufgrund der fehlenden oder unvollständigen Arbeitsunterlagen schwierig durchzuführen gewesen. Ebenfalls gab die befragte ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau I. in dem vom Gericht übersandten Fragebogen unter Frage 6 an, der Kläger habe oft die Rechnungen bemängelt. Dies führte auch zu zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht G-Stadt, dem Landgericht C-Stadt und dem Oberlandesgericht C-Stadt (Amtsgericht G-Stadt in Sachen Labor W. gegen Dr. Dr. H., Az 5 C 574/00; LG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 16 0 763/97; OLG C-Stadt in Sachen Labor C. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1567/98; LG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 14 0 7511/95; OLG C-Stadt in Sachen Labor X. gegen Dr. Dr. H., Az 2 U 1046/01). Soweit ersichtlich wurden die Ansprüche der Labore gerichtlich bestätigt. Gerade die häufigen Beanstandungen gegenüber den Laboren würden auch erklären, warum zahlreiche Abrechnungen zumindest zunächst nicht eingereicht wurden bzw. dann die Einreichungsfristen nicht mehr eingehalten werden konnten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 14.06.1997 an das zahntechnische Labor D. folgendes ausführte: „Ich darf Sie deshalb nochmals auffordern, ihre Rechnungen nochmals genau zu überprüfen und zu korrigieren, damit ich die Abrechnung über die KZVB vornehmen kann.“ Ferner findet sich im Urteil des OLG C-Stadt vom 02.08.2001 (Az 2 U 1046/01; Labor X. gegen Dr. Dr. H. ) in den Entscheidungsgründen folgende Aussage: „Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte (hier: der Kläger) die Rechnungen überhaupt nicht einreichte oder entgegen seinen eigenen Darstellungen erstattet erhielt.“ Auch wenn diese Aussagen in einem anderen Zusammenhang gemacht wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit den streitgegenständlichen Abrechnungen anders verfahren wurde. Legt man die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin Frau I. (Frage 9 des Fragebogens) zugrunde, wurden Abrechnungen mit „Post-Brief“ eingereicht, wobei sie zugleich einräumte, sie sei sich nicht sicher. Diese Versandart erschwert zwangsläufig den Nachweis über den Zugang von Abrechnungen bei der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, er habe Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht, und in dem Zusammenhang auf Kopien von Abrechnungsformularen hinweist, ist festzustellen, dass diese - soweit überhaupt lesbar - zumindest zum Teil nicht vollständig ausgefüllt sind, weil zum Beispiel vom Kläger nicht unterschrieben (z. B. Ordner VIII 69) oder, weil ein Vermerk der Krankenkasse, dass die Kosten übernommen oder nicht übernommen werden, fehlt (Ordner XX 110 Paradentalstatus T.S.). Sie tragen auch keinen Eingangsvermerk der Beklagten. Auch der in den Akten befindliche Einlieferungsbeleg in Kopie und die Postkarten ebenfalls in Kopie sind zum Nachweis der Einreichung hinreichend konkretisierbarer Abrechnungen bei der Beklagten nicht geeignet. Denn der Einlieferungsbeleg allein besagt, dass eine Sendung bei der Post zu einem bestimmten Datum, hier am 12.04.1994 eingereicht wurde. Ob die offenbar von der Klägerseite daneben vermerkten handschriftlichen Notizen dem Einlieferungsschein mit Datum vom 12.04.1994 zuzuordnen sind, bleibt fraglich und ist auch unerheblich, da sich die streitgegenständliche Klage auf einen anderen Zeitraum bezieht. Was den „Bestätigungsvermerk“ mit dem Inhalt „ Der Erhalt der Abrechnung IV/93 Kons./Chir. wird bestätigt“ betrifft, ist dieser - da einen anderen Abrechnungsbereich betreffend - ebenfalls nicht geeignet, die Abrechnung von Kieferbruchleistungen ab 2/94 nachzuweisen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen Bestätigungen, da es sich hierbei auch um Abrechnungen aus anderen Bereichen handeln kann. Dies ist auch deshalb naheliegend, da - wie die Beklagte ausführte - Kieferbruchabrechnungen monatlich und nicht quartalsweise eingereicht werden. Lediglich die Kopie einer Postkarte mit den Text „Wir haben die KiBr.- Aufbißschienenabrechnung 12/93 erhalten“ gibt Hinweise darauf, dass bei der Beklagten eine Kieferbruchabrechnung für 12/93 eingereicht wurde. Abgesehen davon, dass die Kopie äußerst schlecht lesbar ist - weder der Unterzeichner, noch das Datum sind feststellbar -, ist aber eine Abrechnung KiBr. 12/93 nicht Klagegegenstand sowie der Umfang der Abrechnung nicht nachvollziehbar. Was die Einreichungsfristen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Abrechnungen, die unter Missachtung der Einreichungsfristen (vgl. § Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z) eingereicht wurden, ausgeschlossen sind. Der Gesamtvertrag-Zahnärzte und der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte sind als vertragliche Bestimmungen sowohl für den Kläger, als auch für die Beklagte verbindlich (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V i.d.F des Gesetzes vom 21.12.1992; § 95 Abs. 3 S. 3 SGB V in der aktuellen Fassung). Es ist daher unwahrscheinlich, dass für den Kläger Vereinbarungen über abgeänderte Einreichungsfristen getroffen wurden; wenn ja, dann wären solche Vereinbarungen unwirksam. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung des Klägers nicht geteilt, es sei stets auf die Ersteinreichung abzustellen. Denn abrechnungsfähig sind die Leistungen erst dann, wenn sie vollständig erbracht wurden, nicht aber wenn die Maßnahme insgesamt als noch nicht abgeschlossen anzusehen ist. Die Abrechnungsformulare der Beklagten enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass sofort nach Abschluss der Behandlung die Abrechnung zu erstellen und bei der Beklagten einzureichen ist. Aufgrund des Akteninhalts lässt sich auch die Aussage des Klägers nicht bestätigen, er habe zu keinem Zeitpunkt Abrechnungsunterlagen zur Abrechnung verspätet vorgelegt. Im Gegenteil! Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich Maßnahmen über einen unangemessen langen Zeitraum hinziehen sollen, so dass der genaue Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme nicht festgelegt werden kann. Immerhin kamen offensichtlich Kolleginnen und Kollegen des Klägers mit den in § 13 Abs. 5 GV-Z bzw. § 16 Abs. 7 EKV-Z enthaltenen Einreichungsfristen zurecht. Außerdem steht nach Überzeugung des Gerichts nicht fest, ob es sich jeweils um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelte. So erklärte der Zeuge R. im Verfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Protokoll vom 04.03.1998, Blatt 427), auf Wunsch des Beklagten (des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren) seien generell „Michigan“-Schienen bestellt worden. Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände lässt sich der äußerst komplexe Sachverhalt nicht aufklären. Somit kann im Nachhinein nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete Abrechnungen eingereicht wurden, in welchem Umfang sie eingereicht wurden, welche Abrechnungen eingereicht wurden und, ob bei den eingereichten Abrechnungen die Abrechnungsfristen eingehalten wurden. Weitere Ermittlungen scheiden wegen der großen Anzahl von Behandlungsfällen - die Rede ist von mehr als 1.500 Einzelabrechnungsvorgängen -, der außerordentlichen Komplexität des Verfahrens bei gleichwohl verbleibender Ungewissheit aus (vgl. SG Marburg, Urteil vom 15.06.2011, S 10 KA 295/10; SG Neuruppin, Urteil vom 03.07.2014, S 20 KR 329/11). Zwar gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in zivilrechtlichen Verfahren der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Der Hintergrund - Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes - kommt unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: „ Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für viele Versicherte in der privaten der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden.“ Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist und die damit zum Ausdruck kommende „ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens“ insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar und speziell im Kassenarztrecht/Kassenzahnarztrecht im Hinblick auf die Unterschiede und Besonderheiten gegenüber anderen Bereichen des Sozialrechts zu modifizieren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 3b zu § 103). Die Besonderheiten bestehen darin, dass Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie ein Großteil der Leistungsempfänger im Sinne der §§ 11 ff. SGB I. Hinzu kommt, dass Vertragsärzten/Vertragszahnärzten Mitwirkungspflichten obliegen, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen, was darauf zurückzuführen ist, dass der Vergütungsanspruch von der ordnungsgemäßen Erbringung der geltend gemachten Leistungen abhängt. Die Besonderheit des Kassenarztrechts wird auch darin deutlich, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des „sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs“ im Verhältnis des Vertragsarztes zur Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht gilt. Denn dieses Rechtsinstitut beruht auf dem besonderen Sozialrechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsempfänger und Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, Az B 4 RA 38/02 R). Wegen der dem Vertragsarzt obliegenden Darlegungs- und Nachweispflicht ist deshalb von ihm ein substantiierter Vortrag zu fordern. „Es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können“ (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, Az B 6 KA 63/04 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az L 4 KA 60/10). Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von ihm nachvollziehbar aufzubereiten, auch wenn einzuräumen ist, dass es dem Kläger bei der Vielzahl der anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Verfahren schwer fällt, die einzelnen Verfahren voneinander abzugrenzen und die Argumentation auf das jeweils streitgegenständliche Verfahren zu begrenzen. In Anwendung dieser Grundsätze obliegt dem Kläger die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment zum SGG, Rn. 19a zu § 103). Die Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, die Zeugeneinvernahme von Frau E. und schriftliche Befragungen von mehreren ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers haben nicht dazu beigetragen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Dies gilt auch für den Nachweis des Eingangs der Abrechnungen bei der Beklagten. Von den befragten ehemaligen Mitarbeiterinnen des Klägers hat lediglich die Mitarbeiterin Frau I. in Beantwortung der Frage Nr. 4 des Fragebogens als einer ihrer Tätigkeiten angegeben, sie sei mit der Übertragung der Karteikarteneinträge darf die Abrechnungen betraut gewesen. Auf Frage Nr. 5 des Fragebogens, ob sie mit Abrechnungen von Kieferbruchleistungen und Parodontoseleistungen befasst gewesen sei, gab sie an, sie könne dies nicht mehr mit Sicherheit sagen. Alle übrigen ehemaligen Mitarbeiterinnen verneinten, sie seien mit Abrechnungen befasst gewesen. Der Aussage von Frau I. lässt sich aber nicht entnehmen, dass - wie vom Kläger behauptet - die Beklagte gegenüber ihr den Eingang der Abrechnungen bestätigt hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist weiterhin unklar, um welche konkreten Abrechnungen es sich gehandelt hat. Für das Gericht bestand keine Möglichkeit, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche auszuschließen ist. Insofern geht eine Unaufklärbarkeit zulasten des Klägers. Dieser verkennt seine ihm obliegende objektive Beweislast, wenn er meint, die Beklagte sei aufzufordern, im Falle des Bestreitens die von der Zeugin angesprochenen und als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies gilt auch für seine Auffassung (Schreiben des Klägers vom 19.10.2014), die Beklagte müsse die zehn Mitarbeiterinnen der Gruppenleiterin benennen; diese seien als Zeugen zu hören, sowie ebenfalls die Mitarbeiter der von der Zeugin erwähnten Berichtigungsabteilung und die „Verantwortlichen“ bei der Beklagten, wie zum Beispiel Dr. G. und Dr. H. sowie Dr. B. mit dem Ziel der Glaubhaftmachung der Unterlagen und Behauptungen des Klägers. Schließlich vermag der Kläger im Hinblick auf seine objektive Beweislast nicht mit der Forderung durchdringen, die Beklagte möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den offenen Verfahren intensiv befassen, insbesondere zur Kontaktaufnahme erklären. Sie sei verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen. Vielmehr wäre es angesichts der objektiven Beweislast Aufgabe des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten gewesen, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Indessen hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, häufig werden auch unterschiedliche Klageverfahren vermischt. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger offensichtlich der Ansicht ist, mit der Übersendung von 15.722 Kopien sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag. Wenn die Deckblätter der Gehefte und Ordner, die erst vor kurzem bei Gericht eingereicht wurden, nur kurze handschriftliche, z.Teil kaum lesbare Zusammenfassungen enthalten, kann schwerlich von einer nachvollziehbaren und strukturierten Aufbereitung des Unterlagenkonvoluts, das seines gleichen sucht, gesprochen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, L 4 KA 60/10). Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter ist vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von 15.722 Seiten „herauszufiltern“. Davon abgesehen belegen weder die Schriftsätze der Klägerseite, noch die Kopien nach Durchsicht des Anlagenkonvoluts durch das Gericht die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies: - Die Unterlagen sind nicht ausreichend strukturiert; es findet kaum eine Trennung der einzelnen Verfahren statt; es kommt zu Überschneidungen. - Die Gehefte tragen z. Teil kein Aktenzeichen oder mehrere Aktenzeichen und sind deshalb dem einzelnen Verfahren nicht oder kaum zuordenbar. Eine Paginierung durch die Klägerseite fehlt vollkommen.

- Z. Teil sind die Kopien unleserlich (Geheft 18).

- Z. Teil sind die Kopien doppelt oder sogar mehrfach vorhanden.

- Soweit sich Abrechnungen in den Unterlagen befinden, betreffen diese unterschiedliche Zeiträume, auch solche, die nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens sind.

- Soweit ersichtlich, tragen die Abrechnungen keine Eingangsvermerke der Beklagten bzw. wird der konkrete Nachweis des Zugangs bei der Beklagten (z. B. durch Einschreiben mit der Möglichkeit der Zuordnung der übermittelten Unterlagen) nicht geführt.

- Die Abrechnungen tragen z. Teil kein Datum und keine Unterschrift des Klägers (Gehefte 7 - 12).

- „Auftragszettel“ und „Rechnungen“ der Labore, mit denen der Kläger zusammenarbeitete, mögen zwar einen Hinweis darauf darstellen, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden, belegen aber nicht, dass konkrete Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht wurden.

Was den Vortrag des Klägers betrifft, er habe Widersprüche gegen die Ablehnung/Beanstandungen von Abrechnungen eingelegt, diese seien aber durch die Beklagte nicht bearbeitet worden, ist die darauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG nur dann begründet, wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies aber setzt wiederum voraus, dass bei der Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen sind. Dem dem Gericht übersandten Unterlagenkonvolut lässt sich entnehmen, dass zumindest vereinzelt die Widerspruchsstelle befasst war (vgl. Geheft 28, Bl. 202, 233), allerdings nicht nur mit KB-Abrechnungen. Auch finden sich in dem Unterlagenkonvolut Kopien von Widersprüchen (z. B. Geheft 28, Bl. 16, 63; Geheft 29, Bl. 2; Ordner 2,3,9,17). Deren Textinhalt mit dem Betreff „Widerspruch“ und „Beschwerde“ ist nahezu identisch und lässt darauf schließen, dass es sich um vom Kläger angefertigte „Formular“-Schreiben handelt. Soweit ersichtlich sind in diesen „Widersprüchen/Beschwerden“ die zugrundeliegenden Entscheidungen der Beklagten mit Angabe des jeweiligen Aktenzeichens und der Datumsangabe nicht aufgeführt, so dass allein aus diesem Grund eine Zuordenbarkeit nicht oder kaum möglich ist. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn den Kopien lässt sich nicht entnehmen, ob und wenn ja, wann die „Widersprüche/Beschwerden“ bei der Beklagten eingegangen sind. Verwertbare und zuordenbare Einlieferungsbelege hierfür fehlen. Z. B. hat das Gericht in dem Unterlagenkonvolut einen Einlieferungsbeleg gesichtet (Geheft 28, Bl. 35), auf dem als Empfänger die HVM-Bemessungsstelle - weitere Angaben fehlen - angegeben ist, was dafür spricht, dass ein Zusammenhang mit KB-Abrechnungen nicht vorliegt. Genauso wie nicht aufklärbar ist, ob die Darstellung des Klägers zu den Abrechnungen von Kieferbruchleistungen zutrifft, verhält es sich also mit der Behauptung des Klägers, er habe Widersprüche eingelegt, diese seien jedoch von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Die notwendigen Feststellungen lassen sich nicht im Nachhinein oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellen, ohne dass eine Ungewissheit auszuschließen ist. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zulasten des Klägers. Ihm obliegt die objektive Beweislast, der sein Vortrag nicht genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG, das im Kassenarzt- und Kassenzahnarztrecht zu modifizieren ist, und auf die objektive Beweislast des Klägers Bezug genommen. Beim Klageantrag unter Ziff. 4. (Begehren auf Schadenersatz) handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Denn für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Zahnärzten und der KZVB bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis sind die Sozialgerichte zuständig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003, Az L 11 KA 99/01). Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist jedoch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 7 zu § 94). Der Kläger machte mehrfach Schadensersatzansprüche geltend, so auch im Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 („materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren seit 3/93“). Hierüber wurde mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 entschieden und die Klage abgewiesen. Insofern schließt das Klagebegehren des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5021/12 das Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren, soweit damit Schadensersatz begehrt wird, mit ein. Die Klagen sind daher mangels Vorliegen der Zulässigkeit, zumindest mangels Vorliegen der Begründetheit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, da das Verfahren vor Inkrafttreten des § 197a SGG (02.01.2002) anhängig gemacht wurde.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114


(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

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Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 38 KA 5034/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - B 1 KR 24/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vo
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 38 KA 5034/12.

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 38 KA 5034/12

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 5034/12 wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 38 KA 549

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Zusammenhang mit dem im Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - vom 19.12.1998, BGBl I 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den KÄVen des früheren Bundesgebiets ("West-KÄVen") und den KÄVen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen").

2

Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die zu 1. beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die KÄBV nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit allen West-KÄVen mit Ausnahme der KÄVen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die KÄV Niedersachsen den ihr von der Klägerin angebotenen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatte - bzw die KÄV Schleswig-Holstein hierauf nicht reagiert hatte -, erhob diese am 11.12.2006 Klage vor dem SG Berlin. Dabei machte sie gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Niedersachsen und Schleswig-Holstein (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Nachdem sich die KÄV Schleswig-Holstein am 9.5.2007 mit allen Ost-KÄVen außergerichtlich auf eine Restzahlung verglichen hatte, nahm die Klägerin die gegen diese gerichtete Klage zurück und begehrte nur noch, dieser Beklagten die Gerichtskosten (anteilig) aufzuerlegen. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damalige Beklagte zu 2. (die KÄV Niedersachsen) richtete, abgetrennt und an das aus seiner Sicht örtlich zuständige SG Hannover verwiesen (Beschluss vom 25.9.2007); sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen und der Klägerin auch in Bezug auf die (jetzige) Beklagte zu 2. gemäß § 155 Abs 2 VwGO die Kosten auferlegt (Urteil vom 20.5.2009). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte zu 1. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von der KÄV Niedersachsen erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die KÄBV als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber der KÄV Niedersachsen zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die Beklagte zu 1. überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden KÄV auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligte frühere Beklagte zu 2. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Trennungsbeschluss des SG nach § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die KÄV Niedersachsen weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätte und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KÄBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der KÄBV oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die KÄBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KÄVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der zu 1. beklagten KÄBV handele es sich um die für den West-Ost-Ausgleich berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 GKV-SolG bzw der KÄBV-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren Beklagten" (gemeint ist die früher zu 2. beklagte KÄV Niedersachsen) erlangt. Die Beklagte zu 1. verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der KÄBV gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten KÄVen. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-KÄVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu 1. zu erheben. Auch der gegenüber der "weiteren Beklagten zu 2." gerichtete Klageantrag sei "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 25.9.2007".

8

Die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei der KÄV Niedersachsen ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 1. ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG definiert. Die KÄBV-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 GKV-SolG geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die Beklagte zu 1. habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der KÄVen gegenüber den Krankenkassen ist).

10

Soweit das LSG ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die Beklagte zu 1. sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der KÄVen abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt 3-Daten erfolgt. Unzutreffend sei, dass die KÄBV die Formblatt 3-Daten lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

11

Das SG sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "Beklagte zu 2." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese KÄV verpflichtet würde, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte Klageziel der Durchsetzung des West-Ost-Ausgleichs in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem West-Ost-Ausgleich in Ausgestaltung der KÄBV-RL als einer "Angelegenheit … auf Bundesebene" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt SGG die alleinige Zuständigkeit des SG Berlin bzw des LSG Berlin-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des Verweisungsbeschlusses auszugehen sei.

12

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20.5.2009 einschließlich dessen Beschlusses vom 25.9.2007 aufzuheben und

        

die Beklagte zu 1. zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

-       

sämtliche der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG von den weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,

        

-       

die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 GKV-SolG iVm § 85 Abs 3a Satz 4 SGB V),

        

-       

die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 GKV-SolG iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

-       

die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die Beklagte zu 1. zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "Beklagte zu 2." zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagte zu 2." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagte zu 2." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Das LSG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen KÄVen einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen KÄVen die von ihr - der Beklagten zu 1. - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der Beklagten zu 1. - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der KÄVen. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt 3-Daten allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die KÄBV-RL hinausgehend weitere Informationen von den KÄVen anzufordern. Die in den KÄBV-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 GKV-SolG beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das Jahr 1999 habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der KÄBV-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der KÄBV-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

15

Die Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.

16

Die Revision sei - soweit es sie betreffe - bereits deswegen zurückzuweisen, weil sie lediglich noch hinsichtlich der Frage der anteiligen Kostenauferlegung Verfahrensbeteiligte gewesen sei, nachdem die Klägerin aufgrund des geschlossenen Vergleichs die gegen sie geführte Klage zurückgenommen habe.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

18

1. Das LSG hat die Klage, soweit sie sich gegen die frühere Beklagte zu 2. - die KÄV Niedersachsen - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil der gegen diese erhobene Anspruch nach seiner wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die KÄBV und zum anderen Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages durch die KÄV Niedersachsen (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das SG hat jedoch den auf Zahlung gerichteten Streitgegenstand abgetrennt und an das aus seiner Sicht zuständige SG verwiesen. Die Abtrennung des den Zahlungsanspruch betreffenden Streitgegenstandes (einschließlich der gegen diese KÄV gerichteten Hilfsanträge) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

19

a) Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris RdNr 22; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt (Greger aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

20

b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die KÄBV, andererseits gegen die beiden KÄVen. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 3), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die KÄBV) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die KÄV Niedersachsen). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die KÄV Niedersachsen zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren Beklagten gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 4).

21

c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen(vgl etwa BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; s schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2)- Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 11; stRspr des BGH, vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff RdNr 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO RdNr 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).

22

Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten müssen(BGH Urteil vom 26.5.1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102 ff = Juris RdNr 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber der früheren Beklagten zu 2. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist (BGH aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll (BGH aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen Beklagten in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat (BGH aaO RdNr 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die KÄV erhobene (unbezifferte) Zahlungsklage eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

23

d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung des abgetrennten Streitgegenstandes an das aus Sicht des SG zuständige SG zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisung unzulässig gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Zahlungsanspruch gegen die KÄV nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens ist, weil er jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurde.

24

2. Das LSG hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

25

a) Anders als das LSG ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zu 1. zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

26

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 60 Nr 3 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31).

27

bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der Gesamtvergütungen des Jahres 1997 für alle KÄVen bekannt; die nach Art 18 GKV-SolG maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte zu 1. der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen KÄVen, die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der Beklagten zu 1. nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

28

Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen KÄVen zu richten - ihr für eine Klage gegen die KÄBV also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese KÄVen betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der KÄBV vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die KÄBV über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der Beklagten zu 1. ist nämlich durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der KÄVen, die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer KÄV gegen die KÄBV in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

29

b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV (aa.). Jedoch ist die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG gegen West-KÄVen zustehenden Ausgleichsanspruches aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb.).

30

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 260 RdNr 4 mwN)- Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO § 260 RdNr 4 mwN; stRspr des BGH, vgl: BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris RdNr 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4).

31

Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" (BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art 14 Abs 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs 7 SGB V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl BSG SozR 5550 § 13 Nr 1).

32

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 35 mwN = NJW 2013, 2015; s schon BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

33

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die KÄBV die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind.

34

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG keinen Anspruch.

35

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet.

36

Die KÄBV hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr 3 der KÄBV-RL ("Berechnung des Ausgleichsbetrages") wie folgt umgesetzt: "Ausgangsbetrag" für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 Abs 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL).

37

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des Ausgleichsbetrages alle von den Krankenkassen an die westdeutschen KÄVen tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die Gesamtvergütungen hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der Gesamtvergütungen berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen KÄVen in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

38

(a) In die Berechnung des Ausgleichsbetrages waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die Gesamtvergütungen hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der West-Ost-Ausgleich war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der Gesamtvergütungen der Ost-KÄVen; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 Abs 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-KÄVen gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der Gesamtvergütungen bezogen, wie sich aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GKV-SolG ergab ("Veränderungen der Gesamtvergütungen … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 Abs 1 GKV-SolG allein für Gesamtvergütungen, nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

39

"Extrabudgetär" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind. Art 14 Abs 4 GKV-SolG bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte Nr 3.1 Satz 2 der KÄBV-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen Ausgangsbetrag einzurechnen waren.

40

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem 1.4.2007 in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab dem 1.1.1999 geltenden (und seither unveränderten) Fassung des GKV-SolG bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs 1 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 40 S 323; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 25; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Hieran fehlte es.

41

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

42

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL wurden der Berechnung des Ausgleichsbetrages allein die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

43

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG, dass sich die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der Gesamtvergütungen nur im Rahmen der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (BSG SozR 4-5500 Art 11 Nr 1 RdNr 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

44

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der KÄBV als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte zu 1. war aufgrund der ihr durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "Ausgangsbetrag" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere Bundesgebiet vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

45

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die beklagte KÄBV ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL betrifft Auskunftsansprüche der KÄBV gegen die KÄVen und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die KÄBV die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den KÄVen zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die KÄBV den KÄVen nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den KÄVen sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen KÄVen und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

46

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller KÄVen ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV, welcher die Rechte und Pflichten der KÄVen regelt. Nach Abs 1 aaO sind die KÄVen berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der KÄBV und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen KÄV indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die KÄBV einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die KÄBV ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne KÄV die Unterstützung der KÄBV in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere KÄVen durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende KÄV das, was sie von der KÄBV begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den KÄVen - erhalten kann. Dass die KÄBV die KÄVen unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere KÄVen mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der KÄBV aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu tun haben. Die einzelne KÄV hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der KÄBV - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

47

3. Soweit es die Beklagte zu 2. betrifft, ist die Revision unzulässig, weil die Revision ausgeschlossen ist, wenn es sich (allein) um die Kosten des Verfahrens handelt (§ 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG; s hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 54 S 57 f; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 41; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 165 RdNr 3).

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2010 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den beigeladenen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

2

Das beklagte Krankenhaus behandelte den bei der klagenden Krankenkasse (KK) versicherten H. L. (im Folgenden: Versicherter) vom 23.4. bis 3.5.2007 stationär und nahm ihn am 4.5.2007 erneut stationär auf. Die Klägerin zahlte an den Beklagten entsprechend der Schlussrechnung vom 24.5.2007 dafür 3244,17 Euro, behielt sich aber eine Rückforderung nach Rechnungsprüfung vor und erteilte dem Beigeladenen einen Prüfauftrag (Schreiben an den Beklagten und den Beigeladenen jeweils vom 5.6.2007). Der Beigeladene zeigte den Prüfauftrag dem Beklagten an (Schreiben vom 15.6.2007), blieb jedoch ansonsten untätig. Schließlich teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Frist für eine zeitnahe Prüfung sei verstrichen (Schreiben vom 4.2.2008). Die Klägerin hat Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen vom Beklagten an den Beigeladenen und auf Zahlung eines unbezifferten Erstattungsbetrags erhoben (3.3.2008). Das SG hat die Zahlungsklage von der Herausgabeklage getrennt und den Beklagten verurteilt, die Unterlagen über die stationäre Behandlung des Versicherten vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen herauszugeben (Urteil vom 1.12.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Herausgabeanspruch stehe eine aus Treu und Glauben abzuleitende Einwendung des Beklagten entgegen. Der Beigeladene, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, habe die Prüfung der Krankenhausbehandlung nicht mehr zeitnah iS von § 275 Abs 1c S 1 SGB V durchführen können(Urteil vom 4.10.2011).

3

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung des § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 1c SGB V und des § 12 Abs 1 SGB V.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2010 zurückzuweisen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das LSG-Urteil für zutreffend.

7

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der klagenden KK ist begründet. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert (dazu 1.). Das LSG-Urteil ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das SG-Urteil zurückzuweisen. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, die für eine medizinische Begutachtung erforderlichen Unterlagen über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen herauszugeben (dazu 2.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

10

a) Die Klägerin macht zu Recht ihren Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Versicherten über den stationären Aufenthalt vom 23.4. bis 3.5.2007 an den beigeladenen MDK mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG gegen das beklagte Krankenhaus geltend(stRspr, zur Anwendung des § 54 Abs 5 SGG im Gleichordnungsverhältnis zwischen KK und Krankenhaus vgl nur BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 8 mwN).

11

b) Der Zulässigkeit des im Wege der Stufenklage nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO geltend gemachten Auskunftsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf Rückzahlung gezahlter Vergütung für Leistungen des Beklagten nach § 39 SGB V klagt, ohne zu wissen, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht. § 254 ZPO bestimmt: Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Die Besonderheit der Stufenklage als einer Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrags, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Sie ermöglicht die sofortige Rechtshängigkeit des Hauptantrags trotz seiner fehlenden Bestimmtheit. Das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (vgl nur BGHZ 189, 79, 81 f; BGH Urteil vom 3.7.2003 - III ZR 109/02 - NJW 2003, 2748 f; Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 3. Aufl 2008, § 254 RdNr 6 f; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 2; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 RdNr 1). Hauptanwendungsfall des § 254 ZPO ist - wie auch hier - der Vorbehalt der späteren Bezifferung eines noch unbestimmten Geldanspruchs(Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 3). Die Stufenklage ist nicht nur zulässig bei Unvermögen des Klägers, die Höhe des dem Grunde nach bestehenden Geldanspruchs zu beziffern, sondern auch dann, wenn ungewiss ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sofern diese Ungewissheit über den Anspruchsgrund und den Anspruchsinhalt durch dieselben Tatsachen, auf die der Auskunftsanspruch gerichtet ist, geklärt werden kann (zulässige Stufenklage bei Ungewissheit über das Bestehen und die Höhe eines geltend gemachten Provisionsanspruchs: BGH Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189; vgl auch Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990, S 9, 33 f; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 2). Wenn die Auskunft hingegen nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, ist die Stufenklage unzulässig (so zum Auskunftsanspruch nach § 84a AMG: BGHZ 189, 79, 82; s ferner BGH Urteil vom 2.3.2000 - III ZR 65/99 - NJW 2000, 1645, 1646). Hier zielt das Auskunftsbegehren der Klägerin darauf, die medizinischen Voraussetzungen des von dem Beklagten in Rechnung gestellten Vergütungsanspruchs zu überprüfen, aus denen sich unmittelbar Folgerungen für dessen Höhe und - spiegelbildlich dazu - für das Vorliegen und die Höhe des Erstattungsanspruchs der Klägerin ergeben.

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c) Die von der Klägerin im Wege der Stufenklage neben dem unbezifferten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erhobene, auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen gerichtete Leistungsklage ist zulässig, obwohl die Klägerin weder von dem Beklagten noch überhaupt eine kaufmännische Rechnungslegung begehrt, um ihre auf Erstattung bereits gezahlter Vergütung gerichtete Hauptklage beziffern zu können. Die Klage auf Rechnungslegung iS des § 254 ZPO erfasst Informationsansprüche jeglicher Art(Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 RdNr 6; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 11). Die Klage ist überall da gegeben, wo auf Erfüllung der durch Gesetz oder Vertrag begründeten Verpflichtung geklagt wird, die benötigte Auskunft über den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten begründenden Tatsachen in sachdienlicher Weise zu erteilen (so schon RGZ 53, 252, 254 f). Hierzu zählt auch ein von der KK klageweise geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Dieser Anspruch dient der Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat ihn wegen § 275 Abs 1 Nr 1, § 276 Abs 2 SGB V gegenüber dem MDK zu erfüllen(näher dazu unter II.2.a). Dieser Auskunftsanspruch ist zulässiger Gegenstand einer Klage auf Rechnungslegung iS des § 254 ZPO(zu einem gleichgelagerten Sachverhalt vgl BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 12; s ferner BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 56 RdNr 5).

13

d) Der Senat ist schließlich nicht an einer Entscheidung in der Sache dadurch gehindert, dass das SG mit Beschluss vom 1.12.2010 die auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen gerichtete Auskunftsklage von der den Hauptanspruch betreffenden Klage abgetrennt und mit Urteil vom selben Tage nur über den Herausgabeanspruch entschieden hat. Bei einer Stufenklage stehen Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt (BGH Urteil vom 5.5.1994 - III ZR 98/93 - NJW 1994, 2895; BGHZ 76, 9, 12), als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 12; vgl auch Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990, S 24: Stufenklage als "sukzessive Klagehäufung"). Über den Rechnungslegungsanspruch hat das Gericht grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 22 mwN) vorab durch Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 Abs 1 ZPO) zu entscheiden (BGH Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042, 1044; BGH Urteil vom 21.2.1991 - III ZR 169/88 - NJW 1991, 1893; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2008, Bd 4, § 254 RdNr 21; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 254 RdNr 7). Wäre eine Trennung der Streitgegenstände hier möglich, wie dies vom SG fälschlich angenommen wurde, müsste es sich um eine kumulative Klagehäufung handeln, die aber voraussetzt, dass die Ansprüche voneinander unabhängig sind. Die unbezifferte und von der Klägerin noch nicht bezifferbare Leistungsklage ist hingegen nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (zum Erfordernis eines bezifferten Antrags bei Leistungsklagen nach § 54 Abs 5 SGG vgl BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, RdNr 6; BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10 f). Die verfahrensfehlerhafte Abtrennung der Klage auf Rechnungslegung führt jedoch nicht zu deren Unzulässigkeit, da die Klägerin diese Klage auch isoliert hätte erheben können. Die Stufenklage begünstigt die Klägerin lediglich insoweit, als die auf Zahlung gerichtete Klage sofort rechtshängig wird. Hingegen ist das SG aufgrund seines Verfahrensfehlers gehindert, über die Zahlungsklage trotz eines fehlenden bezifferten Klageantrags zu entscheiden. Dies bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung (zur Kostenentscheidung s unter 3.).

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2. Die Klage auf Übermittlung der den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten an den Beigeladenen ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen ist entstanden (dazu a). Der Anspruch ist auch nicht erloschen. Anspruchsvernichtende Einwendungen bestehen nicht (dazu b).

15

a) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe der den Versicherten betreffenden Unterlagen über die stationäre Behandlung vom 23.4. bis 3.5.2007 an den Beigeladenen ergibt sich aus § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V(idF durch Art 3 Nr 7 Buchst b Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.6.1994, BGBl I 1229; vgl BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 20; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 14 ff). Der Gesetzgeber schuf mit § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V eine unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten geeignete Rechtsgrundlage zur direkten Übermittlung von Daten der Leistungserbringer an den MDK, um eine zügige Bearbeitung von Prüfungen nach § 275 SGB V zu gewährleisten(vgl BT-Drucks 12/5187 S 32). Die Vorschrift berechtigt nur die KKn dazu, dies von den Leistungserbringern verlangen zu können. Sie weist dem MDK keine "Verfahrensherrschaft" zu.

16

Der Anwendungsbereich dieses Herausgabeanspruchs ist eröffnet. Weder geht es um eine Überprüfung der Abrechnungsvoraussetzungen und der vorgenommenen Abrechnung auf der Grundlage der an die KK zu übermittelnden Abrechnungsdaten des Krankenhauses (§ 301 SGB V; s hierzu zB BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 31, dort auch zur Unmaßgeblichkeit der früheren Substantiierungsanforderungen seit der Entscheidung des Großen Senats, und RdNr 39; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen; Kurzbericht gemäß maßgeblichem Landesvertrag nach § 112 SGB V)noch ist eine Stichprobenprüfung nach § 17c KHG(eingefügt durch Art 2 Nr 5 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002, BGBl I 1412) betroffen. Vielmehr will die Klägerin erreichen (sog dritte Stufe der Sachverhaltserhebung, vgl dazu BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 18 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen),dass der Beklagte verurteilt wird, dem Beigeladenen alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die er zur Beantwortung der Prüfanfrage der Klägerin benötigt.

17

§ 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V verpflichtet den Leistungserbringer dann, wenn die KK nach § 275 Abs 1 bis 3 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den MDK veranlasst hat, Sozialdaten auf Anforderung des MDK unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. Maßgeblich ist im Falle der Klägerin § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V(idF durch Art 1 Nr 6b FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412) iVm § 275 Abs 1c S 1 und 2 SGB V(idF durch Art 1 Nr 185 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 2007, 378). Mit dem 3. Senat des BSG leitet der erkennende 1. Senat des BSG aus § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V her, dass die KK für die im Gesetz genannten Zwecke vom Krankenhaus die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den MDK beanspruchen kann(vgl BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 35; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1 RdNr 17; zu Parallelbereichen vgl Hauck, Wirtschaftsgeheimnisse, 1987, S 127 ff mwN; zu dem im Zivilrecht auf der Grundlage des § 242 BGB richterrechtlich entwickelten "erweiterten" Auskunftsanspruch vgl RGZ 108, 1, 7, seither dort stRspr, vgl nur BGH Urteil vom 6.2.2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807 mwN; s ferner Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informationsleistungspflichten im deutschen Zivilrecht, 1986, S 33 ff; Haeffs, Der Auskunftsanspruch im Zivilrecht, 2010, S 56 f).

18

Die Voraussetzungen des § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V sind erfüllt. Die Klägerin beauftragte als KK den beigeladenen MDK, gemäß § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 275 Abs 1c S 1 und 2 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Krankenhausbehandlung des Versicherten durch den Beklagten abzugeben. Nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sind die KKn in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, ua bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen und verpflichten, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen (vgl zu Letzterem Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R - RdNr 33 und 35, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (vgl zB BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 36: Entlassung aus stationärer Behandlung an einem Montagvormittag bei Vergütung nach BPflVO). Liegt keine Auffälligkeit im dargelegten Rechtssinne vor, kann der MDK bei einem solchen, auf bloß vermeintliche Auffälligkeiten gestützten Auftrag die KK hierauf verweisen. Das Krankenhaus darf die Herausgabe von dennoch angeforderten weiteren Behandlungsunterlagen, die über das für die Abrechnung Erforderliche (vgl hierzu BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R - RdNr 29 und 31, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) hinausgehen, an den MDK unter Hinweis auf das Fehlen von Auffälligkeiten verweigern. Auch insoweit unterscheiden sich Auffälligkeits- von Stichprobenprüfungen (§ 17c Abs 2 KHG). Stichprobenprüfungen können dementsprechend auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB V auslösen(vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 13).

19

Das Krankenhaus hat dagegen kein Recht, die Mitteilung angeforderter Informationen an den MDK zu verweigern, soweit es seinen eigenen Informationspflichten im Rahmen der Abrechnung noch nicht nachgekommen ist (vgl zur Erfüllung der Informationspflichten als Beteiligtenvortrag in einem Berufungsverfahren BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R - RdNr 31 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

20

In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ordnet § 275 Abs 1c S 1 SGB V an, dass eine Prüfung nach Abs 1 Nr 1 zeitnah durchzuführen ist. Dieses wird in Abs 1c S 2 dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der KK einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen; BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 10; zur Auslegung dieser Norm vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2012 - B 1 KR 10/12 R - RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

21

Es bestanden bei der Abrechnung des Beklagten "Auffälligkeiten", die eine unzutreffende Abrechnung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit als auch unter dem der sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit als eine Möglichkeit erscheinen lassen. Nach den unangegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) begab sich nämlich der Versicherte am Tag nach seiner Entlassung bereits wieder in die stationäre Behandlung des Beklagten. Die Möglichkeit einer Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale nach § 2 Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007(Fallpauschalenvereinbarung 2007 - FPV 2007) kommt hier ernsthaft in Betracht. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Beklagte den Versicherten - medizinisch kontraindiziert - zu früh aus der stationären Behandlung entlassen hat.

22

Die Klägerin erteilte auch innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V(vgl dazu BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - Juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 275 Nr 5 vorgesehen; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen; SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 15; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 37; SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 16) dem Beigeladenen den Prüfauftrag (Eingang der Rechnung des Beklagten bei der Klägerin am 29.5.2007, Prüfauftrag erteilt mit Schreiben der Klägerin vom 5.6.2007).

23

b) Die Einwendungen des Beklagten gegen den Herausgabeanspruch greifen nicht durch.

24

Die Klägerin muss sich zwar das Verhalten des Beigeladenen im Rahmen der Anzeige der Erteilung von Prüfaufträgen nach § 275 Abs 1 bis 3 SGB V zurechnen lassen(dazu aa). Die Klägerin hat aber weder das kompensatorische (dazu bb) noch das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot (dazu cc) verletzt. Auch ist der Auskunftsanspruch weder verwirkt (dazu dd) noch einer sonstigen Einwendung ausgesetzt (dazu ee). Der Beklagte kann nicht der Klägerin entgegenhalten, dass jedenfalls wegen Ablaufs von vier Jahren seit Zugang der Rechnung ein Prüfverfahren ausgeschlossen sei (dazu ff). Es greift schließlich keine vertragliche Ausschlussfrist ein (dazu gg).

25

aa) Grundsätzlich kann ein Krankenhaus eine durch den MDK verursachte Versäumung der Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V der KK entgegenhalten. Zeigt der MDK die Einleitung der Prüfung dem Krankenhaus nicht oder nicht rechtzeitig nach § 275 Abs 1c S 2 SGB V an, bewirkt dies - nachgelagert - ein sich auch auf das Gerichtsverfahren erstreckendes Beweisverwertungsverbot(vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 30, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen). Der erkennende 1. Senat des BSG geht in Übereinstimmung mit dem 3. Senat des BSG von einem solchen Verbot sowie auch davon aus, dass das Beweisverwertungsverbot auf Verfahren der Abrechnungsprüfung zwecks Minderung des abgerechneten Betrags nach § 275 Abs 1c SGB V beschränkt ist, bei denen der MDK Sozialdaten gemäß § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V benötigt. Über das Verwertungsverbot hinaus steht - vorgelagert - eine Verletzung der Informationspflicht des MDK über die Einleitung der Prüfung schon einem Anspruch der KK aus § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V auf Übermittlung der den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten an den MDK entgegen, wenn es hierzu kommt. Insoweit muss sich die Klägerin das Verhalten des Beigeladenen hinsichtlich der Prüfanzeige im Rahmen der Erteilung von den genannten Abrechnungsprüfaufträgen nach § 275 SGB V zurechnen lassen. Die Zurechnung des Handelns des MDK in diesem Rechtsverhältnis mit Wirkung gegenüber den KKn ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungstatbestände, sondern unmittelbar aus § 275 SGB V. Hiernach sind die KKn gehalten, das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) durch die entsprechende Vergabe von Prüfaufträgen an den MDK durchzusetzen. Auch würde ansonsten der Regelungszweck des § 275 Abs 1c SGB V unterlaufen werden. Krankenhäuser können sich danach gegenüber KKn auf das Unterlassen oder die Verspätung der Prüfanzeige als rechtserhebliche Mängel des Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1 Nr 1 und Abs 1c SGB V berufen, obwohl sie der Sphäre des MDK zuzurechnen sind(vgl ebenso BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen, unter ausdrücklicher Aufgabe von BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 17-18).

26

Der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, der Beigeladene habe ihn nicht rechtzeitig informiert. Der Beigeladene setzte nämlich den Beklagten im vorliegenden Falle alsbald nach Eingang des Prüfauftrags von diesem in Kenntnis (Prüfauftrag vom 5.6.2007, Information des Beklagten durch den Beigeladenen mit Schreiben vom 15.6.2007).

27

bb) Kein Einwand erwächst dem Beklagten aus einem vermeintlichen Verstoß gegen das "kompensatorische Beschleunigungsgebot". Dieses Gebot, zügig zu verfahren, beruht auf dem Regelungskomplex der gesetzlichen Zahlungspflichten, die mit der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser korrespondieren. Zu Recht betont die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, dass aus den gesetzlichen Vorgaben der Vorleistungspflicht der Krankenhäuser ein gesetzlicher Beschleunigungsauftrag hinsichtlich der Vergütung erwächst. Diese Pflicht zur Beschleunigung findet ihren Niederschlag in den Regelungen über Abschlagszahlungen, angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung (vgl § 8 Abs 7 S 2 und S 3, § 11 Abs 1 S 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG); BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 13 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen). Die genannten Regelungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass die KKn Abschlagszahlungen mit dem bloßen Argument verweigern, es sei nicht auszuschließen, dass eine - noch nicht abgeschlossene - Prüfung künftig ergeben könnte, die erbrachte Leistung sei nicht erforderlich gewesen. Eine unzulässige Rechtsausübung wäre es auch, wenn KKn unter Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Prüfungsverfahren routinemäßig und pauschal die Begleichung von Krankenhausrechnungen verweigerten, weil angebliche Erfahrungswerte zur erforderlichen Verweildauer überschritten wären (vgl BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2, sog "Berliner Fälle"; zustimmend ebenso BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 42).

28

Sinn und Zweck der die Vorleistungen zunächst kompensierenden Abschlagszahlungen stehen einem Vorgehen der KKn entgegen, den Krankenhäusern - ohne Rechtfertigung durch ein konkretes Prüfergebnis - solche Zahlungen zu verweigern. Trotz erfolgter Zahlung bleiben die KKn bei Erklärung des erforderlichen Vorbehalts indes berechtigt, wenn ihnen die Prüfergebnisse vorliegen, die Abschlagszahlungen ohne Änderung der ursprünglichen Verteilung der objektiven Beweislast zurückzufordern. Die Abschlagszahlungen unter Vorbehalt verschaffen dem Krankenhaus keinerlei beweisrechtlichen Vorteil hinsichtlich der Notwendigkeit der erbrachten Leistung und der Richtigkeit der Abrechnung.

29

Ein Verstoß gegen das "kompensatorische Beschleunigungsgebot" besteht nicht. Der Beschleunigungsauftrag aufgrund der genannten Regelungen über Abschlags- und Teilzahlungen begründet hier schon deshalb keine Einwendungen des Beklagten gegen den Herausgabeanspruch, weil die Klägerin pflichtgemäß die Schlussrechnung des Beklagten vom 24.5.2007 - für sie rechtswahrend unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung - beglich.

30

cc) Der Beklagte kann auch keinen Einwand aus einem angeblichen Verstoß des Beigeladenen gegen das "prüfrechtliche Beschleunigungsgebot" der Vorgaben des § 275 Abs 1c SGB V für sich ableiten, obwohl der Beigeladene bis zum 4.2.2008 (Datum des Schreibens des Beklagten, dass der Überprüfungsanspruch verfristet sei) noch keine Prüfung der Abrechnung anhand der Krankenhausunterlagen vorgenommen hatte. § 275 Abs 1c SGB V konkretisiert seit 1.4.2007 die allgemeinen Anforderungen von Treu und Glauben, nach denen Krankenhaus und KKn angesichts ihrer auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung gehalten sind, so zügig zu kooperieren, dass es nicht zu treuwidrigen Verzögerungen kommt. Die Bestimmung regelt abschließend die sozialrechtlichen Sanktionen bei Verstößen. Das entspricht dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des Regelungssystems. Wie oben dargelegt ordnet § 275 Abs 1c S 1 SGB V in Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V an, dass eine Prüfung nach Abs 1 Nr 1 "zeitnah" durchzuführen ist. Dieses wird in Abs 1c S 2 dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der KK einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen; BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 10). Die Regelung schneidet den KKn - über das unter aa) umrissene Auskunfts- und Beweisverwertungsverbot hinaus - keine weiteren Rechte ab, mit Hilfe des MDK Abrechnungen von Krankenhäusern zu überprüfen.

31

Das Vorgehen der KKn nach § 275 SGB V hat seinen Ursprung darin, dass es zu den elementaren Aufgaben einer KK gehört, auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots(§ 2 Abs 1 S 1, § 4 Abs 3, § 12 Abs 1 SGB V) Acht zu geben, welches uneingeschränkt auch im Bereich des Leistungserbringungsrechts gilt (§ 70 Abs 1 SGB V; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 4). Der Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung, die Pflicht der KK zu ihrer Bewilligung sowie die Pflicht des Krankenhausträgers zu ihrer Bewirkung hängen von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ab.

32

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verknüpft die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung, ihre Vergütung und die Kontrolle des Vorliegens ihrer Voraussetzungen durch KKn und MDK untrennbar miteinander. Dieser enge Zusammenhang stellt keine auf die Krankenhausversorgung beschränkte Besonderheit dar, vielmehr findet sich Ähnliches auch zB bei den Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen nach §§ 106, 106a SGB V im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung(zur Verklammerung vertragsärztlicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit den Leistungsansprüchen der Versicherten vgl zB BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 3/08 R - USK 2009-14 = Juris RdNr 16 ff; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 16 ff). Auch § 275 Abs 1 SGB V basiert in diesem Sinne auf der gesetzlichen Pflicht einerseits der KKn, nur solche Leistungen zu bewilligen, und andererseits der Krankenhäuser, nur solche Leistungen zu bewirken, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V setzt deshalb ua voraus, dass die Behandlung notwendig bzw erforderlich war(vgl dazu und zu den sich daraus ergebenden Anforderungen näher nur: BSG - Großer Senat - BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 15 ff, 27 ff). § 275 Abs 1 SGB V verpflichtet die KKn, eben diese Voraussetzungen zu überprüfen und hierzu ggf den MDK einzuschalten(vgl zum Ganzen BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 19; ebenso 3. Senat des BSG: Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - Juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 275 Nr 5 vorgesehen; Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 24 vorgesehen). Rechtssystematisch zielt in diesem Zusammenhang § 275 Abs 1c S 3 SGB V nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben(vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 21). Wortlaut, Regelungssystem und Zweck des § 275 Abs 1c SGB V lassen sich auch nicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - durch Hinweise auf die Gesetzesmaterialien überspielen. Die Gesetzesmaterialien sprechen im Übrigen im Kern auf der Grundlage der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen erkennbar nur die typischen unbefriedigend verlaufenen ("Bürokratie verursachenden") Verfahren an und machen sie zum Regelungsgegenstand des § 275 Abs 1c SGB V, in denen es aus der Initiative der KKn heraus zu einer übermäßig starken, "streufeuerartigen", stark zeitversetzten und/oder verzögernden Inanspruchnahme der Prüfmöglichkeit gekommen war(zum Bedeutungsgehalt vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 24).

33

Die Regelung des § 275 Abs 1c SGB V begründet keine gesetzliche Ausschlussregelung jenseits der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Namentlich aus § 275 Abs 1c S 1 SGB V und dem dort geregelten Erfordernis der zeitnahen Prüfung kann eine Ausschlussfrist nicht abgeleitet werden.

34

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass das Krankenhaus nach § 8 Abs 7 S 2 KHEntgG vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung über eine zeitnahe Vergütung ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts eine angemessene Abschlagszahlung verlangen kann, dass in Umsetzung des § 11 Abs 1 S 3 KHEntgG zur Festlegung zeitnaher Zahlungszeiträume zwei bis drei Wochen festgelegt werden und dass nach § 17c KHG in Verbindung mit den jeweiligen Vereinbarungen eine Stichprobenprüfung binnen acht Wochen beendet sein muss, folgt daraus nichts für die Auslegung des § 275 Abs 1c S 1 SGB V. Die beiden zuerst genannten Vorschriften stehen in einem völlig anderen, mit dem des § 275 Abs 1c SGB V nicht vergleichbaren Regelungskontext. Auch § 17c KHG ist keine tragfähige Grundlage für die Begründung einer auf § 275 Abs 1c S 1 SGB V gestützten Ausschlussfrist. Obwohl es dem Gesetzgeber gerade darum ging, mit § 275 Abs 1c S 1 SGB V auf eine zeitnahe Einzelfallprüfung hinzuwirken und dies für sämtliche Schritte der Einleitung durch die KK und der Durchführung der Prüfung durch den MDK gelten soll(vgl BT-Drucks 16/3100 S 171), hat er - im Gegensatz zu § 275 Abs 1c S 2 SGB V(vgl BT-Drucks 16/3100 S 171) - von der Formulierung einer Ausschlussfrist abgesehen. Wenn im Gegensatz dazu § 2 Abs 10 der Gemeinsamen Empfehlung zum Prüfverfahren nach § 17c KHG vorsieht, dass der MDK die Stichprobenprüfung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einem Prüfbericht abzuschließen hat, folgt daraus gerade nichts für § 275 Abs 1c S 1 SGB V, wie auch das LSG zutreffend erkannt hat.

35

Der Beklagte kann für sich nichts daraus herleiten, dass der 6. Senat des BSG für das Vertragsarztrecht seit dem Urteil vom 16.6.1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht der Verjährung unterliegt, aber der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Vertragsarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekanntgegeben werden muss (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 18 f, 28 f, 31; s ferner Clemens in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106 RdNr 186, 244). Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens ergibt sich hier bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG); greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise begegnet werden. Daher hat es das BSG als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des SGB für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 28; BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 112). Das BSG begründet die Notwendigkeit einer Ausschlussfrist unter analoger Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 SGB I auf die richterrechtlich geschaffene Ausschlussfrist wesentlich mit dem fehlenden Anspruchscharakter des Rechts des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen(BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 19; BSGE 72, 271, 273 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 107). Diese Überlegungen treffen auf das Leistungserbringungsverhältnis zwischen Krankenhaus und KK nicht zu. Im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis (vgl unter II. 1. a) kann kein am Leistungserbringungsverhältnis Beteiligter und keine Behörde die Vergütung für die stationären Krankenhausleistungen zu irgendeinem (späteren) Zeitpunkt endgültig festsetzen. Denn im Gegensatz zu dem vorläufigen Charakter des begünstigenden Honorarbescheids, dessen Vorläufigkeit der Vertragsarzt nicht selbst beseitigen kann, haben die Krankenhäuser im Gleichordnungsverhältnis die Möglichkeit, bei Nicht- oder Teilzahlung der abgerechneten Vergütung auf Leistung der (Rest-)Vergütung zu klagen (zu bundesrechtlich zulässigen Einbehalten von geforderten Vergütungen vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 3 RdNr 6). Auch fehlt es nicht bei typischen Problemlagen in Verfahren nach den §§ 275, 276 SGB V, wie die vorliegende Stufenklage zeigt, an dem Prüfverfahren zugeordneten Ansprüchen, die der Verjährung unterliegen.

36

(dd) Die abschließende, abgestufte Regelungskonzeption des § 275 Abs 1c SGB V, lediglich die kurze Frist des Satzes 2 zu sanktionieren, bei im Anschluss an gezielte Abrechnungsprüfungen(zu dieser Grundvoraussetzung auch bei Vorliegen einer Rechnung vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 13)nicht erfolgten Abrechnungskürzungen zu einer pauschalen Aufwandspauschale zu gelangen (vgl § 275 Abs 1c S 3 SGB V)und nach erfolgter rechtskonformer Einleitung der Prüfung die Verjährungsfrist als Zeitgrenze eingreifen zu lassen, eröffnet keinen Raum für die Krankenhäuser, sich etwa wegen zögerlicher Prüfbearbeitung des MDK auf Verwirkung zu berufen.

37

Zudem passt das Rechtsinstitut der Verwirkung als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist nicht. Es ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke (Hrsg), Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f).

38

Hat der MDK die Prüfung nach § 275 Abs 1c SGB V angezeigt, ohne sodann zügig in eine Prüfung einzutreten, fehlt es bereits an einem Verwirkungsverhalten. Allein der Zeitablauf stellt ein solches Verwirkungsverhalten noch nicht dar. Denn die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dadurch, dass der bloße Zeitablauf nicht genügt, um die Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen (s ferner ergänzend zu den bereits oben genannten Entscheidungen BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 30.10.1969 - 8 RV 53/68 - USK 6983 S 345 = Juris RdNr 23; BSGE 38, 187, 194 = SozR 2200 § 664 Nr 1 S 9; BSGE 34, 211, 214 = SozR Nr 14 zu § 242 BGB; BSGE 7, 199, 201; vgl auch BGH NJW 2011, 445, 446).

39

Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen ausnahmsweise allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (vgl BSG Urteil vom 19.6.1980 - 7 RAr 14/79 - USK 80292 S 1312 = Juris RdNr 32; BSGE 47, 194, 197 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55). Davon ist bei Unterlassen von Prüfmaßnahmen des MDK innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist bei von der KK als "Herrin" des Prüfverfahrens erteiltem Prüfauftrag nicht auszugehen.

40

ee) Der Verweis auf Treu und Glauben begründet auch im Übrigen keine tragfähige Einwendung. Tragende Sachargumente, die in Verbindung mit der Prüfungsdauer Basis für den Vorwurf von Treuwidrigkeit sein könnten, ergeben sich weder aus den den Krankenhäusern durch die Prüfung entstehenden Kosten (1) noch aus einer etwaigen Beweisverschlechterung (2) noch aus zu bilanzierenden Rückstellungen der Krankenhäuser (3).

41

(1) Führt die Prüfung des MDK bei Vorliegen einer Krankenhausrechnung aufgrund eines hierauf gerichteten gezielten Prüfauftrags der KK zu keiner Minderung der Rechnung, haben ausnahmsweise die KKn die Kosten des Aufwandes der Krankenhäuser in pauschalierter Form zu tragen (§ 275 Abs 1c S 3 SGB V; vgl näher BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 13 ff). Die Erfüllung gesetzlicher Prüfpflichten mit Hilfe der dazu bereichsspezifisch vorgesehenen Verfahren und Prüfsysteme kann grundsätzlich keine einseitigen Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer KK auslösen, seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet. Die für Prüfverfahren entstehenden Kosten sind vielmehr grundsätzlich Teil der Kosten der Leistungserbringung selbst, dh schon in die Vergütung für die erbrachten Leistungen mit "eingepreist" und können daher nur ausnahmsweise - unter eng umrissenen Voraussetzungen - den KKn zusätzlich und allein auferlegt werden (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 19). Ist eine Rechnung überhöht und stellt dies der MDK fest, versteht es sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass die Krankenhäuser den ihnen im Rahmen der MDK-Prüfung entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu tragen haben, den sie durch unzutreffende Abrechnungen letztlich selbst verursacht haben. Dies gilt umso mehr, als die dem MDK dabei entstehenden Kosten auch im Erfolgsfall von der Gemeinschaft der Beitragszahler zur gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind (vgl § 281 SGB V; BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 19).

42

(2) Sinn der Prüfungsanzeigepflicht des § 275 Abs 1c S 2 SGB V gegenüber den Krankenhäusern ist es insbesondere, ihnen die Vorbereitung der Prüfung zu erleichtern und eine eigene zeitnahe Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Behandlungsdokumentation zu ermöglichen. Die Krankenhäuser erfahren aus der Anzeige des Prüfauftrags, welche Rechnungen aus der Sicht der KKn auffällig sind, und können im Rahmen ihrer ohnehin bestehenden Dokumentationspflichten dafür Sorge tragen, dass die Behandlungsunterlagen gesichert und im Falle einer unzureichenden Dokumentation zeitnah ergänzt werden. Auf ein frisches Erinnerungsvermögen der behandelnden Ärzte kommt es dann nicht mehr an. Insoweit ist den Interessen der Krankenhäuser bereits durch die kurze Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V hinreichend Rechnung getragen.

43

(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Zudem ist erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss. Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), können Rückstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (vgl zum Ganzen BFHE 206, 25, 27 mwN; s ferner BFH Urteil vom 6.6.2012 - I R 99/10 - DStR 2012, 1790, 1791). Wann dies im Zusammenhang mit MDK-Abrechnungsprüfungen im Einzelnen der Fall ist, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gegenstand einer BFH-Entscheidung gewesen (zur Rückstellung bei Prüfverfahren nach § 106 SGB V siehe FG Bremen Urteil vom 8.2.2012 - 1 K 32/10 (5) - KrV 2012, 159 ff m abl Anm Schroeder-Printzen). Gleichwohl kann aus dieser ständigen BFH-Rechtsprechung abgeleitet werden, dass in den Fällen, in denen KKn die Abrechnung zunächst in vollem Umfang begleichen und wegen Auffälligkeiten ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V einleiten, sich die Bildung von Rückstellungen nach § 5 Abs 1 S 1 EStG iVm § 249 Abs 1 S 1 HGB richtet. Sie ist danach nicht zulässig, wenn ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann, der wie die Krankenhäuser unmittelbar Zugang zu medizinischem Sachverstand hat und zu diesem Zeitpunkt über alle abrechnungsrelevanten medizinischen Informationen verfügt, bei gewissenhafter Prüfung davon ausgehen darf, dass eine Minderung der Vergütung ernstlich nicht in Betracht kommt. Ist hingegen nach diesem Maßstab mit einer Minderung der Vergütung ernstlich zu rechnen, ist aus dem Verhalten der KKn, das zu solchen Rückstellungen Anlass gibt, gerade keine Treuwidrigkeit abzuleiten.

44

ff) Der Beklagte kann eine angebliche Säumigkeit des Beigeladenen dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Beigeladenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung der Erstattungsforderung entgegenhalten. Die Klägerin hat nämlich vor Eintritt der Verjährung Klage erhoben. Die Erhebung der Stufenklage hemmt den Eintritt der Verjährung des Rechnungslegungs- und des Erstattungsanspruchs (§ 45 Abs 2 SGB I analog iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB; zur Rechtshängigkeit des unbezifferten Erstattungsanspruch vgl oben II.1.b).

45

gg) Die Regelung des § 275 Abs 1c SGB V bildet schließlich auch keine Rechtsgrundlage für eine vertragliche Ausschlussfrist. Wie der erkennende Senat am selben Tage entschieden hat, kann durch einen Vertrag nach § 112 SGB V weder das Wirtschaftlichkeitsgebot(§ 12 Abs 1 SGB V)noch das dieses konkretisierende Prüf- und Beanstandungsrecht der KKn nach §§ 275, 276 SGB V eingeschränkt werden(vgl BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - RdNr 35 ff und 42 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Folge ist ua, dass diesbezüglich weder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer KK noch ein ihm vorgelagerter Auskunftsanspruch einer vertraglichen Ausschlussfrist unterworfen werden kann. Die "Vereinbarung für den Vereinbarungs-/Pflegezeitraum 2007 nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und § 17 Abs. 1 BPflV" zwischen der AOK Bayern, des VdAK Bayern/AEV Bayern und dem BKK-Landesverband Bayern e.V. einerseits und dem Beklagten andererseits in ihrem insoweit einschlägigen § 15(Zahlungs- und andere Abrechnungsbestimmungen) sieht in Einklang mit dieser Rechtsprechung keine einschlägige Ausschlussfrist vor.

46

3. Die Kostenentscheidung bleibt wegen der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (vgl Brandenburgisches OLG Beschluss vom 9.11.2005 - 10 WF 185/05 - FamRZ 2007, 161, 162; OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.3.2002 - 2 WF 34/02 - FamRZ 2003, 943, 944; OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.3.1998 - 23 U 80/97 - NJW-RR 1998, 1536; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 91 Rz 13 "Stufenklage"; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2004 Bd 2, § 91 RdNr 7 und § 92 RdNr 1; Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informationsleistungspflichten im deutschen Zivilrecht, 1986, S 192; Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990, S 125 f; Rixecker, MDR 1985, 633; Siegel, Die Kostenfrage der Stufenklage, 2009, S 116 f; aA Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, § 254 RdNr 20). Insoweit ist es unerheblich, dass das SG verfahrensfehlerhaft Auskunfts- und Erstattungsklage getrennt hat. Für die Zwecke des Kostenrechts müssen das SG und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz den Entscheidungsverbund der Stufenklage mit der Folge weiter beachten, dass auch über die Kosten der Auskunftsklage bei der Kostenentscheidung im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin, das noch beim SG anhängig ist, in der Weise zu entscheiden ist, dass das Urteil über die Auskunftsklage als Teilurteil im Kostenerstattungsverfahren zu behandeln ist.

47

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 44 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts für alle Instanzen folgt aus § 63 Abs 3 GKG. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs richtet sich nach dem zu schätzenden Erstattungsanspruch der Klägerin. Denn der Streitwert des Auskunftsanspruchs kann nicht höher sein als der eventuelle Erstattungsanspruch (ausführlich zum höheren Anspruch iS von § 44 GKG: Siegel, Die Kostenfrage der Stufenklage, 2009, S 74 ff). Der Senat hat den Regelstreitwert von 5000 Euro zugrunde gelegt, weil der Rechnungsbetrag von 3244,17 Euro mit Blick auf die weitere, in ihren Einzelheiten nicht bekannte Krankenhausbehandlung des Versicherten nach dem 3.5.2007 keine zwingende Obergrenze für einen möglichen, in seinem Umfang unbekannten Erstattungsanspruch der Klägerin darstellt, die Klägerin den Anspruch auch nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt hat und Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorliegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.