Sozialgericht München Beschluss, 06. März 2019 - S 38 KA 5009/19 ER

published on 06/03/2019 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 06. März 2019 - S 38 KA 5009/19 ER
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine MVZ GbR, die seit 21.06.2017 zugelassen ist und in der gegenwärtig Dr. S. als teil-zugelassener Vertragsarzt und ärztlicher Leiter, eine halbtagsangestellte Zahnärztin (13 Stunden/Woche) ein halbtags angestellter Zahnarzt (13 Stunden/ Woche) und ein ganztags angestellter Zahnarzt (40 Stunden/Woche) tätig sind - eine entsprechende Zulassung und Genehmigungen liegen vor - begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 19.12.2018 den Antrag auf Genehmigung vom 10.12.2018 ab, Frau ZÄ S.B. als Vorbereitungsassistentin ganztags beschäftigen zu können. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf Ziff. 2.6. der Assistenten-Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). Bei einer Teilzulassung, wie dies hier bei Frau Dr. S. B. der Fall sei, sei nur eine Genehmigung für einen halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten oder zwei zeitgleich halbtags tätige Vorbereitungsassistenten möglich. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch ein. In der Eingangsbestätigung der Widerspruchsstelle 1 vom 24.01.2019 teilte diese mit, der Zeitpunkt der nächsten Sitzung der Widerspruchsstelle stehe noch nicht fest.

Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht München den streitgegenständlichen „Eilantrag“.

Zur Rechtslage führte der Prozessbevollmächtigte aus, es handle sich um eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung auf Anstellung von Frau S.B. (Anordnungsanspruch). Denn die Antragsgegnerin könne sich nicht auf 2.6 der Assistenten-Richtlinien der KZVB berufen. In dem Zusammenhang verkenne die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als MVZ GbR selbst zugelassene Leistungserbringerin sei. Diese verfüge über insgesamt 2,5 Versorgungsaufträge im Sinne der Anrechnungsfaktoren. Allenfalls komme als Rechtsgrundlage für die Ablehnung der beantragten Genehmigung 2.3 der Assistenten-Richtlinien in Betracht. Diese Regelung sei aber mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren, insbesondere nicht mit dem BMV-Z, der Zahnärzte-ZV und dem SGB V. Es fehle daher an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung der Ausbildungsbefugnis von Vorbereitungsassistenten, die notwendig sei, da es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 SGG handle. Zur Bindung der Belegarztanerkennung an den Zulassungsstatus habe das Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen B 6 KA 15/10 R) und zur Einteilung zu Bereitschaftsdiensten auf die im MVZ tätigen Ärzte (BSG, Az. B 6 KA 39/12 R) entschieden. Im Übrigen seien statusrelevante Entscheidungen wie Zulassung und/oder Anstellungsgenehmigung dem zugelassenen Leistungserbringer (hier: im VZ) bzw. dessen Rechtsträger, nicht dem einzelnen im MVZ tätigen (angestellten oder zugelassenen) Zahnarzt zu erteilen (BSG, Az. B 6 KA 28/14 R). Der Vorbereitungsdienst diene vornehmlich der Vertiefung der zahnmedizinischen Kenntnisse und dem Kennenlernen der Bedingungen des Vertragszahnarztrechts (§ 3 Zahnärzte-ZV). Frau S.B. könne genügend fortgebildet werden. Dazu seien alle Zahnärzte im MVZ, unabhängig davon, ob sie zugelassen oder angestellt seien, qualifiziert und geeignet.

An den Anordnungsgrund seien geringe Anforderungen zu stellen, da die Hauptsacheklage offensichtlich zulässig und begründet wäre. Es stehe nämlich in den Sternen, zu welcher Zeit und mit welchem Ergebnis der Rechtsbehelf ausgehe. Die Antragsgegnerin müsse die von ihrer eigenen Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten und Assistentinnen verwerfen, wovon nicht auszugehen sei. Nachdem die Dauer der Tätigkeit als Vorbereitungsassistentin regelmäßig 24 Monate betrage (§ 3 Abs. 2 lit. b. Zahnärzte-ZV), würde sich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Genehmigung der Vorbereitungsassistentin weit überwiegend wahrscheinlich allein schon zeitlich erledigen. Deshalb könne die Antragstellerin ihren Primäranspruch ausschließlich im Wege der Regelungsanordnung sichern. Ihr sei nicht zuzumuten, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Selbst bei offenem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens ginge die umfassende Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin aus.

In ihrer Antragserwiderung wies die Antragsgegnerin darauf hin, der Widerspruch werde von der Widerspruchsstelle am 10.04.2019 behandelt werden. Die Antragstellerin habe es unterlassen, sich vor Anrufung des Gerichts bei der Widerspruchsstelle nach dem zeitlichen Rahmen zu erkundigen.

Die Zulässigkeit des Antrags sei zweifelhaft, zumal der angegriffene Bescheid nicht an die Antragstellerin, das MVZ, sondern an den zugelassenen Vertragszahnarzt Dr. S. gerichtet worden sei. Weshalb dies geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Welche Auswirkungen dies auf die Antragsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis habe, werde ins Ermessen des Gerichts gestellt.

Der Antrag sei auf jeden Fall unbegründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin könne sich nämlich nicht auf § 3 Abs. 3 S. 1 HS 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV berufen. Denn die entsprechende Anwendung der Zahnärzte-ZV, die § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV für medizinische Versorgungszentren anordne, bedeute nicht, dass sämtliche Bestimmungen der Zahnärzte-ZV ohne Ansehen ihres Regelungsinhalts auch auf die in § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV genannten Gruppen anzuwenden seien. Der Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin ergebe sich grundsätzlich aus Ziffer 2.3 der Assistentenrichtlinien, der durch Ziffer 2.6. konkretisiert werde. Folglich könne Anknüpfungspunkt für die Berechnung der zulässigen Höchstzahl von Vorbereitungsassistenten nur der Umfang der Zulassung des ausbildenden Zahnarztes sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liege durch die Richtlinien auch kein Eingriff in Grundrechte vor. Denn zum einen modifizierten die Richtlinien die Bestimmungen der Zahnärzte-ZV nicht unmittelbar, sondern stellten lediglich Ausführungsbestimmungen zum geltenden Vertragszahnarztrecht dar. Da es insbesondere auch um die Aneignung der für die vertragsärztliche Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie der zu beachtenden Richtlinien gehe, könne lediglich ein zugelassener Vertragszahnarzt diese Ausbildungsleistungen erbringen. Die Zahl der zu genehmigenden Beschäftigungen von Vorbereitungsassistenten folge deshalb der Zahl der im MVZ zugelassenen, ausbildungsfähigen Zahnärzte und zwar je nach Umfang der Zulassung. Die Handhabung der Antragstellerin gereiche den MVZ´s zum Vorteil, da für diese nicht die in 1.1 der Assistentenrichtlinien niedergelegte Höchstzahl beschäftigbarer Vorbereitungsassistenten gelte. Selbst, wenn man die Assistenten-Richtlinien als verbindliche Regelungen und als Eingriff in die Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz ansehen wolle, seien diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ziffern 2.3 und 2.6 der Assistenten-Richtlinien dienten dem Schutz der Gesundheit der gesetzlich Krankenversicherten in Bayern und auch der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Hinzu komme, dass diese im Hinblick auf § 79 Abs. 3 Nr.1 SGB V von der demokratisch legitimierten Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und nicht von der Aufsichtsbehörde beanstandet wurden.

Außerdem sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Denn die Entscheidung der Widerspruchsstelle stehe bereits im April 2019 bevor, d.h., es sei von einer unterdurchschnittlich geringen Dauer des Verfahrensgangs auszugehen. Es sei auch unklar, warum der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung der Antragsgegnerin nicht zumutbar sein sollte. Den Instanzenzug des Sozialverwaltungsverfahrens durchschreiten zu müssen, stelle per se keinen Anordnungsgrund dar. Dem stehe das schützenswerte Interesse der Antragsgegnerin an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gegenüber. Die Antragsgegnerin werde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Selbst, wenn von einem Anordnungsanspruch auszugehen wäre, bedürfe es eines Anordnungsgrundes, d.h. eines deutlichen Überwiegens der antragstellerischen Interessen.

Zudem machte die Antragsgegnerin darauf aufmerksam, im vorliegenden Falle sei es ohne weiteres möglich, die Vorbereitungsassistentin zu beschäftigen, nämlich halbtägig mit einer Vorbereitungsassistenzzeit von vier Jahren. Es stelle sich deshalb die Frage, warum nicht zwischenzeitlich eine wenigstens halbtägige Beschäftigung von Frau S.B. beantragt wurde. Schließlich wäre eine solche auf die insgesamt abzuleistende Assistenzzeit anrechenbar.

Schließlich würde der Erlass einer Regelungsanordnung eine echte Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, was unzulässig wäre. Ein Ausnahmefall hiervon sei nicht vorgetragen worden.

Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und merkte an, es handle sich um keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Übrigen sei jeder Entscheidung im Eilverfahren immanent, dass sie auch in gewisser Weise Vorwegnahmecharakter habe.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wies außerdem darauf hin, es bestehe seitens der Antragstellerin keine generelle oder gesetzlich vorgesehene Handlungspflicht, vorab bei der Antragsgegnerin wegen einem konkreten Entscheidungstermin nachzufragen.

Zur Frage der Zulässigkeit des Eilantrags sei darauf hinzuweisen, dass zwar das Adressfeld des Bescheides der Antragsgegnerin nicht den Namen der Antragstellerin, sondern den Namen des zahnärztlichen Leiters und Geschäftsführers trage. Es handle sich diesbezüglich aber um ein unbeachtliches Schreibversehen, zumal der Bescheid an den im MVZ-Sitz zugestellt worden sei. Die Antragstellerin habe außerdem den Bescheid als an Sie gerichtet verstanden (Empfängerhorizont).

Nochmals sei zu betonen, dass sich der Anordnungsanspruch aus § 32 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ergebe. Es gehe nicht darum, angestellte Zahnärzte mit Vertragszahnärzten gleichzustellen, sondern darum, die Leistungserbringer zugelassener Vertragszahnarzt und zugelassenes MVZ gleich zu behandeln. Die Beschränkung in Ziffer 2.3 der Assistenten-Richtlinien auf im MVZ zugelassene Vertragszahnärzte sei unzulässig. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund (Art. 3 Grundgesetz). Auch führe die Anwendung von Ziffer 2.3 der Assistenten-Richtlinien zu einer Beeinträchtigung von Art. 12 Grundgesetz. Es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung der gebundenen Verwaltung. Zu beachten sei, dass das MVZ einen eigenen Zulassungstatus besitze und Gründungsvoraussetzung sei, dass in ihm mindestens zwei Zahnärzte als angestellte oder Vertragszahnärzte tätig seien. Die in einem MVZ angestellten Zahnärzte müssten in qualitativer Hinsicht dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie ein bei einem Vertragszahnarzt angestellter Zahnarzt oder ein zugelassener Vertragszahnarzt selbst. Insofern sei das spezifische Vertragszahnarztwissen in gleicher Qualität im MVZ vorhanden. Auch die Berufsausübung angestellter MVZ-Zahnärzte stelle eine vertragszahnärztliche Tätigkeit dar, da das MVZ an der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit ihren Zahnärzten teilnehme. Das zugelassene MVZ habe die gleichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen und Richtlinien zu beachten, wie der zugelassene Vertragszahnarzt. Lediglich anstelle des Praxisinhabers sei der ärztliche Leiter des MVZ´s gegenüber der KZVB verantwortlich. Somit sei nicht an den Zulassungsstatus, sondern an die Anzahl der Versorgungsaufträge anzuknüpfen. Selbstverständlich werde der Antragsgegnerin nicht ihre Satzungsbefugnis abgesprochen. Die Regelungen in der Satzung müssten aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Was den Anordnungsgrund betreffe, sei eine „faktische Erledigung durch Zeitablauf auch angesichts der Einlassung der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar“. Dies hänge mit der Typik der Vorbereitungszeit in ihrer von vornherein begrenzten Dauer“ zusammen, die es bei sonstigen statusrelevanten Entscheidungen (Zulassungsentscheidungen) nicht gebe. Im Übrigen sei das Interesse der Antragsgegnerin, rechtswidriges Verwaltungshandeln nicht durch gerichtliche Eilverfahren beseitigen zu lassen, nicht schützenswert.

Der Prozessbevollmächtige der Antragstellerin stellte folgende Anträge:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Beschäftigung von Frau S.B., approbierte Zahnärztin, als Vorbereitungsassistentin gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV in Ganztagsbeschäftigung für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.01.2021 bzw. für die Dauer von zwei Jahren ab Erlass der einstweiligen Anordnung zu genehmigen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

III. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag auf einstweilige Anordnung kostenpflichtig abzulehnen, sowie hilfsweise, die Regelungsanordnung nur befristet für den Zeitraum bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu treffen.

Gegenstand des Verfahrens war die Verwaltungsakte der Antragstellerin. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Es handelt sich um eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Auch für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, wozu auch das Rechtsschutzbedürfnis zählt. Dieses besteht in der Regel nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt hat (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 26b zu § 86b). Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Verfahren die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten beantragt, die jedoch von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Bei dieser Sachlage kann der Eilantrag nicht mehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, sich vor Anrufung des Gerichts bei der Widerspruchsstelle nach dem zeitlichen Rahmen zu erkundigen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung über den Widerspruch am 10.04.2019 verhandelt wird. Aufgrund der Einlassungen der Antragsgegnerin ist nämlich kaum damit zu rechnen, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags spricht auch nicht, dass der angegriffene Bescheid nicht an die Antragstellerin, das MVZ, sondern an den zugelassenen Vertragszahnarzt Dr. S. gerichtet wurde. Tatsache ist, dass der Antrag vom MVZ (vgl. Praxisstempel und Abrechnungsnummer des MVZ) gestellt wurde, so dass Adressatin des über den Antrag befindenden Bescheides das MVZ und nicht einer der im MVZ tätigen Ärzte sein muss. Auch wenn der Bescheid der Antragsgegnerin an den Leiter des MVZ´s und nicht an das MVZ selbst gerichtet war, ist - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend ausführt - auf den Empfängerhorizont abzustellen. Die Antragstellerin, das MVZ konnte nicht zuletzt aufgrund der Antragstellung davon ausgehen, dass sie Adressatin des Bescheides sein sollte. Das MVZ hat dementsprechend gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Hinzu kommt, dass sich der Empfängerhorizont auch mit der zumindest anfänglich geäußerten Sichtweise des Absenders deckt. Denn auch die Antragsgegnerin hat zunächst ausgeführt, sie wolle den Bescheid als an das MVZ gerichtet verstanden wissen, könne nur nicht nachvollziehen, warum die Adressierung nicht an das MVZ erfolgte. Diese Auffassung wurde allerdings in einem nachfolgenden Schriftsatz revidiert und ausgeführt, ein Bescheid an die Antragsgegnerin sei nicht ergangen, weshalb der „Eilantrag“ als unzulässig zu betrachten sei.

Die einstweilige Anordnung darf die Hauptsache allerdings nicht vorwegnehmen. Davon ist auszugehen, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit korrigierbar ist (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 31 zu § 86b), wie dies grundsätzlich bei einer echten Vorwegnahme der Fall ist. Statusbegründende Entscheidungen, wie die Zulassung zur vertrags-(zahn)ärztlichen Tätigkeit oder Ermächtigungen sind, sofern den Anträgen in einem Eilverfahren stattgegeben würde, nicht mehr rückgängig zu machen, wenn später die Hauptsacheentscheidung zu einem anderen Ergebnis käme. Auch eine Genehmigung zur Anstellung eines Vorbereitungsassistenten stellt eine solche statusbegründende Entscheidung dar, so dass eine echte und deswegen grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hier ebenfalls vorliegt. In diesem Fall ist der Erlass einstweiliger Anordnungen auf wenige Ausnahmekonstellationen beschränkt (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 33 zu § 86b); nämlich, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten nicht zumutbar ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor. Denn die Genehmigung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Somit ist anzunehmen, dass eine Erledigung durch Zeitablauf eintritt. In diesem Fall kann die Antragstellerin vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes nicht einfach auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht der Hauptsache.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG ist dann begründet, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund vorliegen. Beide Voraussetzungen sind nicht separat zu betrachten, sondern stehen zueinander in Wechselwirkung. Dies bedeutet für den Fall, dass eine Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig und unbegründet wäre, der Antrag auch dann abzulehnen ist, wenn ein Anordnungsgrund vorhanden wäre. Falls die Hauptsacheklage als offensichtlich zulässig und offensichtlich begründet anzusehen wäre, ist gleichwohl zu prüfen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. An diesen sind jedoch dann weniger strenge Anforderungen zu stellen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Interessen der Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Komment. zum SGG Rd.Nr. 29 zu § 86b).

Die Anwendung der Grundsätze zum Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG auf das vorliegende Antragsverfahren bedeutet folgendes:

Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Hauptsacheklage erfolgreich. Die Antragstellerin hat einen Anspruch aus § 32 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, ohne dass der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-ZV die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Die Antragsgegnerin stützt ihre ablehnende Entscheidung auf Ziffern 2.3 und 2.6 der Angestellten-Richtlinien. Danach (Ziffer 2.3 der AngestelltenRichtlinien) kann die geforderte Vorbereitungszeit (§ 3 ZÄ-ZV nur bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt, bei einem im MVZ zugelassenen Vertragszahnarzt … abgeleistet werden, der jeweils bereits zwölf Quartale abgerechnet hat. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen und nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

Nachdem bei der Antragstellerin nur ein Zahnarzt mit einem hälftigen Versorgungsauftrag Vertragszahnärzte zugelassen ist, kommt die Antragsgegnerin in Anwendung der Regelungen der Angestellten-Richtlinien zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Anstellung einer Vorbereitungsassistentin in Vollzeit nicht vorliegen.

Die Antragsgegnerin hat zwar die Angestellten-Richtlinien zutreffend umgesetzt. Dabei handelt es sich allerdings laut der Präambel zu den Angestellten-Richtlinien lediglich um Ausführungsbestimmungen. Diese binden die Exekutive und dienen in erster Linie einem gleichmäßigen Verwaltungshandeln. Unabhängig davon, ob sie als untergesetzliche Normen anzusehen sind, müssen sie ihrerseits vereinbar mit höherrangigem Recht, vor allem mit den Vorschriften des SGB V, der Zulassungsverordnung für die Zahnärzte und den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte sein. Dies ergibt sich nicht nur aus der Präambel zu den Angestellten-Richtlinien, wonach bei allen Entscheidungen über die Genehmigung von Assistenten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 69 ff. SGB V), sowie die Zulassungsverordnungfür Zahnärzte zu beachten sind. Die genannten Vorschriften der Angestellten-Richtlinien stellen neben einem Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz eine Einschränkung der Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz insofern dar, als in dem Fall, in dem ein MVZ eine Genehmigung zur Anstellung einer Vorbereitungsassistentin beantragt, die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten an den im MVZ tätigen zugelassenen Vertragszahnarzt gebunden wird. Eine solche Einschränkung enthalten weder das SGB V, insbesondere § 95 SGB V, noch die auf der Grundlage von § 95 Abs. 9 S. 3 SGB V erlassene Zahnärzte-Zulassungsverordnung, noch der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte. Insofern fehlt für eine solche Einschränkung der Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz eine gesetzliche Grundlage.

Auch ein vertragszahnärztlich zugelassenes MVZ besitzt einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin nach § 32 Abs. 2 S. 1 ZÄ-ZV i.V.m. § 3 Abs. 3 ZÄ-ZV und zwar unabhängig davon, welchen Status die in ihm tätigen Zahnärzte (eigene Zulassung und/oder angestellte Zahnärzte) besitzen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass medizinische Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 SGB V anderen zugelassenen Leistungserbringern, wie Vertragszahnärzten gleichgestellt sind.

Ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenes MVZ verfügt über einen eigenen Status, indem es nach § 95 Abs. 1 S. 1 neben den zugelassenen Vertragszahnärzten und ermächtigten Vertragszahnärzten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Die Zulassung bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Vertragszahnärzte Mitglieder der für den Vertragszahnarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V). Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragszahnärztliche Versorgung sind verbindlich (§ 95 Abs. 3 S. 3 SGB V). Mit dem eigenen Status verbunden ist auch die Berechtigung des vertragszahnärztlich zugelassenen MVZ´s, Zahnärzte anzustellen, was von der Antragsgegnerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Rechtsgrundlage für die Anstellung ist § 95 Abs. 9 S. 1 SGB V i.V.m. der ZÄ-ZV, der über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V auch für MVZ gilt, sofern nicht abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten.

Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, den Anforderungen an den zweijährigen Vorbereitungsdienst in § 3 Abs. 3 S. 1 ZÄ-ZV könne nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ als Vertragszahnarzt genügen. Diese Auffassung hat das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.05.2017 (Az. S 2 KA 76/17 ER) vertreten, weshalb die Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes ist sicherlich auch das Vertrautmachen mit den Bedingungen und Erfordernissen der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen, das Heranführen an die speziellen Regelungen des Vertragszahnarztrechtes im Hinblick auf eine etwaige vertragszahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis, aber nicht ausschließlich. Dies folgt auch aus § 3 Abs. 3 ZÄ-ZV, wonach zwar eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte vorausgesetzt wird, im Übrigen aber der Vorbereitungsdienst auch durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden kann, wo Regelungen des Vertragszahnarztrechts für die dortige Tätigkeit keine oder zumindest eher eine untergeordnete Rolle spielen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Vertrags-(zahnarzt) recht mehrfach grundlegend geändert wurde. So wurde mit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.12.1992, BGBl 1992, 2266) die Tätigkeit als angestellter Arzt gesetzlich vorgesehen. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVModernisierungsgesetz- GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2003, 2196) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass auch medizinische Versorgungszentren als gleichberechtigte Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V) teilnehmen. Der approbierte Zahnarzt ist deshalb nicht gezwungen, seiner Tätigkeit als Zahnarzt ausschließlich in eigener Vertragszahnarztpraxis nachzugehen. Gleichwohl ist für die Eintragung in das Zahnarztregister die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit erforderlich (§ 3 Abs. 1 ZÄ-ZV). Daraus folgt ebenfalls, dass das Vertrautmachen mit den Bedingungen und Erfordernissen der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen für eine spätere selbständige Tätigkeit nicht primär zum Hauptziel des Vorbereitungsdienstes gehört.

Nachdem ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenes MVZ auch nur angestellte Zahnärzte beschäftigen kann (§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V), hätte die Berücksichtigung von Ziffer 2.3 der Angestellten-Richtlinien (= Bindung des Vorbereitungsassistenten an einen zugelassenen Vertragszahnarzt) zur Folge, dass in diesem Fall gleichwohl das MVZ nicht berechtigt wäre, Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen. Dies steht aber nicht im Einklang mit der Gleichstellung des MVZ mit den Vertragszahnärzten als Leistungserbringer und damit nicht mit der Regelung des § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Im Übrigen kann auch einem MVZ, in dem nur angestellte Zahnärzte tätig sind, seine Ausbildereignung nicht abgesprochen werden. So kann nicht geltend gemacht werden, den Anforderungen an den zweijährigen Vorbereitungsdienst in § 3 Abs. 3 S. 1 ZÄ-ZV könne nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ als Vertragszahnarzt genügen. Diese Auffassung hat das Sozialgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.05.2017 (Az. S 2 KA 76/17 ER) vertreten, weshalb die Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Wie die Antragsgegnerin ausführt, hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jüngsten Urteil (SG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2018, Az .S 2 KA 77/17) diese Auffassung bekräftigt und Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen (BSG, Az. B 6 KA 1/19).

Denn das MVZ ist aufgrund des eigenen Zulassungsstatus berechtigt und verpflichtet, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen (§ 95 Abs. 3 S. 2 SGB V). Dies bedeutet, dass das MVZ auch alle Vorschriften des Vertragszahnarztrechts beachten muss, insbesondere auch die Abrechnungsbestimmungen (Bema-Z) und den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (§ 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 BMV-Z). Es gilt zwar der Grundsatz über die persönliche Leistungserbringung (§ 9 Abs. 1 S. 1 BMV-Z), wobei auch die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte als persönliche Leistungserbringung anerkannt wird (§ 9 Abs. 1 S. 2 BMV-Z). Deshalb stellen Leistungen der angestellten Zahnärzte Leistungen des MVZ´s dar (§ 9 Abs. 3 S. 4 BMV-Z). Diese Leistungen werden auch gegenüber der Antragsgegnerin als vertragszahnärztliche Leistungen vom MVZ, in personam in der Regel durch den zahnärztlichen Leiter im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern (§ 23 Abs. 1 S. 2 BMV-Z; Ziffer 1 der Anlage 1 zum BMV-Z) abgerechnet. Auch wenn das MVZ und letztendlich in personam der zahnärztliche Leiter für die Steuerung des Betriebsablaufes und die Einhaltung vertragszahnärztlicher Pflichten verantwortlich sind - der vertragszahnärztliche Leiter ist als Mitglied der Antragsgegnerin zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung verpflichtet - geht der BMV-Z zumindest indirekt davon aus, dass auch (angestellte) Zahnärzte, die über keinen eigenen Zulassungsstatus verfügen, mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechts vertraut sind. Ansonsten könnten sie auch nicht in das System der vertragszahnärztlichen Versorgung eingebunden werden und vertragszahnärztliche Leistungen, zurechenbar dem zugelassenen MVZ erbringen. Angesichts dessen ist auch deren Eignung zur Ausbildung grundsätzlich nicht anzuzweifeln, die noch dazu der Überwachung durch den vertragszahnärztlichen Leiter unterliegt. Deshalb kann mit dem Argument einer angeblich fehlenden Ausbildereignung nicht die Forderung verbunden werden, die Vorbereitungsassistentenzeit könne nur bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt abgeleistet werden (vgl. SG Marburg, rechtskräftiges Urteil vom 31.01.2018, Az. S 12 KA 572/17 nach Rücknahme der Sprungrevision zum Bundessozialgericht, Az. B 6 KA 3/18 R).

Nach summarischer Prüfung, die im Rahmen der beantragten Eil-Entscheidung vorzunehmen ist, spricht mehr dafür als dagegen, dass ein Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird; auch wenn das SG Düsseldorf zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte und sich das Verfahren in Sprungrevision zum BSG befindet. Das Sozialgericht München bejaht daher das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.

Der Umstand, dass von hinreichenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens auszugehen ist, ist im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen. Insofern vermindern sich hier die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Komment. zum SGG, Rn 29 ff. zu § 86b). Gleichwohl ist auf eine Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht gänzlich zu verzichten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, es stehe in den Sternen, zu welcher Zeit und mit welchem Ergebnis der Rechtsbehelf ausgehe. Der Antragstellerin sei daher nicht zuzumuten, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Von einer solchen Unzumutbarkeit wäre nach Auffassung des Gerichts bei der Rechtslage insbesondere auszugehen, wenn die Antragstellerin überhaupt keine Möglichkeit hätte, einen Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, wäre es ohne weiteres möglich, die Vorbereitungsassistentin halbtägig mit einer Vorbereitungsassistenzzeit von vier Jahren zu beschäftigen. Dies hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch in dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid nahegelegt. Eine solche Antragstellung durch die Antragstellerin fand jedoch nicht statt, so dass offensichtlich bei der Antragstellerin die grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage im Vordergrund steht. Es ist aber damit zu rechnen, dass während der zwar längeren Vorbereitungsassistentenzeit auch eine abschließende Klärung der Rechtsfrage sogar durch das Bundessozialgericht im Rahmen einer Sprungrevision (BSG, Az. B 6 KA 1/19) erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist ein ausreichender Anordnungsgrund nicht ersichtlich, selbst wenn an diesen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

Was den unter III. gestellten Antrag betrifft, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären und dieser Antrag so zu verstehen ist, dass sich dieser auf die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren beziehen soll (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), ist darüber nicht zu befinden, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 15/07/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
published on 11/12/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
published on 23/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts B
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a)
die Approbation als Zahnarzt,
b)
die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.

(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.

(5) (weggefallen)

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere

1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
2.
den Vorstand zu überwachen,
3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
4.
den Haushaltsplan festzustellen,
5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.

(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.

(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.

(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a)
die Approbation als Zahnarzt,
b)
die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.

(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a)
die Approbation als Zahnarzt,
b)
die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.

(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.

(5) (weggefallen)

(1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

1.
aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

(4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.