Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 3

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 3
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(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a)
die Approbation als Zahnarzt,
b)
die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.

(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.

(5) (weggefallen)

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(1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten. (2) Das Zahnarztregister erfaßt a) die zugelassenen Zahnärzte,b) Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre E
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published on 06/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin, eine MVZ GbR, die seit 21.06.2017
published on 15/01/2016 00:00

Gründe I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten haben zunächst um den Widerruf einer Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin ge
published on 06/10/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2008 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahren
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