Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 32

(1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

1.
aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

(4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:1.Führung des Arztregisters (§ 95),2.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 32b


(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahn
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 3


(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Zahnarzt,b) die Ableistung einer mindestens zweijährige

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 21


Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnun

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht München Beschluss, 06. März 2019 - S 38 KA 5009/19 ER

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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin, eine MVZ GbR, die seit 21.06.2017

Sozialgericht München Urteil, 15. Jan. 2016 - S 20 KA 5004/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Gründe I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten haben zunächst um den Widerruf einer Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin ge

Sozialgericht München Urteil, 21. März 2018 - S 38 KA 962/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Tatbestand Gegenstand der z

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Feb. 2015 - L 12 KA 5036/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.6.2014 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. Streitig ist, ob die Antragstellerin ein

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2016 - 20 U 171/16

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.10.2015, Az. 1 O 2034/13, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Zahlung von „weiteren 361,17 €“ durch die Zahlun

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2014 - L 5 KA 3306/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und der Bescheid der Bezirkszahnärztekammer St. vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufgehoben.Die Bekla

Bundessozialgericht Urteil, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2008 - L 4 B 497/08 KA ER

bei uns veröffentlicht am 06.10.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2008 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahren

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