Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 1

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 6 UmwStG 1995

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§ 6 UmwStG 1995 zitiert 1 andere §§ aus dem Umwandlungssteuergesetz.

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 3


(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Zahnarzt,b) die Ableistung einer mindestens zweijährige

Referenzen - Urteile | § 6 UmwStG 1995

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Sozialgericht München Beschluss, 06. März 2019 - S 38 KA 5009/19 ER

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin, eine MVZ GbR, die seit 21.06.2017

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(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Zahnarzt,b) die Ableistung einer mindestens zweijährigen...
(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Zahnarzt,b) die Ableistung einer mindestens zweijährigen...