Sozialgericht Duisburg Urteil, 28. Juli 2016 - S 1 U 408/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 179.022,21EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland Läden und Werkstätten sowie einen Online-Shop in denen gebrauchte EDV Ware (PC s, Notebooks, Drucker, Server und weiteres Zubehör) aufgearbeitet oder in Wertstoffe zerlegt werden. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags "die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Nach Angaben der Klägerin wurden am 01.01.2013 159 Mitarbeitern beschäftigt. Davon waren 44,64 v.H. behinderte Menschen, darunter 40,25 v.H. aus der Zielgruppe des § 132 Abs.1 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Von den 159 Mitarbeitern waren 15 in leitender Funktion, 14 in der Verwaltung, 45 in Vertrieb, Verkauf und Logistik, 55 in Technik, Test, Zerlegung und Softwareentwicklung und 30 als Auszubildende und Praktikanten beschäftigt. Im Handelsregister (Amtsgericht Essen, Handelsregister B, HRB 21251) heißt es, das Unternehmen sei als Integrationsobjekt im Sinne des § 132 SGB IX tätig. Weiter heißt es: "Das Unternehmen betreibt keinen reinen Handel, sondern lässt alle EDV-Produkte von behinderten Menschen ‚veredeln‘." Mit Bescheid vom 26.11.2009 (Zuständigkeitsbescheid) erklärte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen und veranlagte das Unternehmen innerhalb der Tarifstelle 17 mit dem Strukturschlüssel 0830 (Beschäftigungs-/ Qualifizierungsprojekte") zur Gefahrklasse 9,10. Diese Bescheide und die darauf basierenden Beitragsbescheide blieben unangefochten. Mit Veranlagungsbescheid vom 15.11.2012 wurde das Unternehmen dem Strukturschlüssel 0830 (Beschäftigungs-Qualifizierungsprojekte, Integrationsunternehmen") in der Tarifstelle 17 zugeordnet. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unangefochten.
3Unter dem 28.02.2013 beantragte die Klägerin die Überweisung des Unternehmens an die zuständige Berufsgenossenschaft. Da der Schwerpunkt im Vertrieb und in der Verwertung von EDV-Geräten liege, sei die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft (BG) für Handel und Warendistribution (jetzt BG für Handel und Warenlogistik) - der Beigeladenen - gegeben. Die Widerspruchsführerin sei kein bloßes Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt und keine marktferne Einrichtung mit primär sozialem Charakter. Die Art der Gewinnverwendung gäbe für das Unfallgeschehen und die darauf zu gründende berufsgenossenschaftliche Zuordnung nichts her. Es handele sich um ein normales Unternehmen, das Tariflöhne zahle, sowie Steuern und Sozialabgaben entrichte. Die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte verstoße gegen höherrangiges Gesetzes- und Verfassungsrecht. Hierzu verwies die Klägerin auf §§ 132 ff. SGB IX, § 7 Allgemeines Gleichstellungsgesetz, § 33c 1. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I), § 7 Behindertengleichstellungsgesetz sowie Artikel 3 Grundgesetz (GG). Mit Bescheid vom 22.04.2013 wurde der Antrag auf Überweisung des Unternehmens an die Beigeladene abgelehnt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.05.2013. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich aus der im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister ausgewiesenen gemeinnützigen Zweckbestimmung kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten ableiten ließe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII seien nicht erfüllt, denn die Beklagte sei für das Unternehmen der Widerspruchsführerin sachlich zuständig. Die Feststellung der Zuständigkeit sei rechtmäßig erfolgt, denn beim Unternehmen der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Gegen den Bescheid vom 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 richtet sich die am 05.10.2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Überweisung an die nach ihrer Ansicht für den Unternehmensschwerpunkt "Handel und Vertrieb von wiederaufgearbeiteter EDV-Geräten" zuständige Berufsgenossenschaft erreichen möchte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei. Dieser trotz bestandskräftiger Zuständigkeitsentscheidung fortbestehende Fehler sei der Grund für das aktuelle Überweisungsbegehren gem. § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII. Nach Maßgabe der aktuellen Aufteilung der Gewerbearten und Gewerbezweige liege das Schwergewicht der Unternehmenstätigkeit der Klägerin in der Zuständigkeit der Beigeladenen. Nach Maßgabe von § 131 Abs. 2 SGB VII sei daher der Bereich Handel als Hauptunternehmen und die anderen Bestandteile (Elektro, Medien) als Nebenunternehmen anzusehen.
4Die Klägerin beantragt,
5den Bescheid der Klägerin vom 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zur weiteren Veranlagung gemäß § 136 Abs.1 SGB VII an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik zu überweisen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte verweist zur Klageerwiderung zunächst auf ihren Widerspruchsbescheid. Schwerwiegende Unzuträglichkeiten bei der Durchführung der Unfallversicherung seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Selbst wenn man die relativ hohe Hürde eines eindeutigen Widerspruchs gegen geltende Zuständigkeitsregelungen außer Betracht lasse, sei die derzeit bestehende Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin sogar eindeutig richtig. Denn die Klägerin betreibe ein Integrationsunternehmen und die Beklagte sei der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für Integrationsunternehmen. Wegen der fehlenden Zuständigkeitsverordnung bliebe nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede BG für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher (d.h. bis zur Einführung des SGB VII im Jahre 1997) zuständig gewesen sei. Die zuständige BG werde nach Art und Gegenstand des Unternehmens bestimmt. Der Begriff "Wohlfahrtspflege" sei in Bezug auf den Versicherungsschutz weit auszulegen, daher müsse dies identisch auch für die Zuständigkeit der Beklagten gelten, denn Versicherungsschutz und Zuständigkeit fielen bei ihr zusammen. Da Integrationsunternehmen im SGB IX geregelt seien bestehe ein starkes Indiz dafür, Integrationsunternehmen dem Begriff "Wohlfahrtspflege" und damit der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten zuzuordnen. Die in aller Regel gewährte Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder als Zweckbetrieb unterstreiche dies zusätzlich. Der Klägerin seien vom Finanzamt Essen-Nord steuerbegünstigte Zwecke beschieden worden, auch dies hebe die Klägerin von einem normalen Handelsunternehmen ab. In der Gewerbeanmeldung werde als Unternehmenszweck die "Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" angegeben. Es werde nicht beschrieben, dass es sich um ein Handelsunternehmen handele.
9Mit Beschluss vom 31.01.2016 wurde die BG Handel und Warendistribution (jetzt BG Handel und Warenlogistik) beigeladen.
10Die Beigeladene hält die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 05.09.2013 für zutreffend. Die Beklagte gehe zu Recht weiter von ihrer Zuständigkeit aus. Diese richte sich bei den gewerblichen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern nach §§ 121, 122 SGB VII. Hierbei gehe es allerdings immer um die gesamtwirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens, also den Geschäftszweck insgesamt und nicht um einzelne Tätigkeiten. Die Zuständigkeit der Beigeladenen sei für Handelsunternehmen gegeben, die gewerbsmäßig den Handel und Verkauf zum Zweck der Gewinnerzielung betrieben. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin und der Klagebegründung sei der Zweck der Gesellschaft die Beschäftigung behinderter Menschen unter Nutzung steuerlicher Begünstigungen. Hierzu betreibe die Klägerin Läden und Werkstätten und beschäftige größtenteils schwerbehinderte Menschen. Ein übliches Handelsunternehmen, das in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen falle, sei dies nicht.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
14Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2013 ist sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden.
15Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene. Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist ein Unfallversicherungsträger ein Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen von Anfang unrichtig war oder die Zuständigkeit für das Unternehmen sich geändert hat. Die Feststellung der Zuständigkeit war nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt dagegen gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Anhaltspunkte für eine Änderung in den Unternehmensverhältnissen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Annahme einer anfänglichen Unrichtigkeit i.S. des § 136 Abs. 1 SGB VII liegen ebenfalls nicht vor. Weder kann ein eindeutiger Widerspruch gegen Zuständigkeitsregeln angenommen werden noch würde das Festhalten an der aktuellen Zuständigkeit zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen. § 136 Abs. 1 SGB VII dient der Kontinuität und Rechtssicherheit. Dementsprechend soll die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten Bedingungen wieder geändert werden können. Mit diesen strengen Voraussetzungen der Überweisung zur Korrektur einer unrichtigen Zuständigkeitsfeststellung soll der Katasterfrieden und die Katasterstetigkeit gewahrt werden (u.a BSG, Urteile 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und vom 11.08.1998 – B 2 U 31/97 R). Von einem eindeutigen Widerspruch zu den Zuständigkeitsregelungen ist daher nur ausnahmsweise auszugehen. Ein eindeutiger Widerspruch ist nur dann anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit auf grobem Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Ermittlungs- und Prüfungspflicht beruht, z.B. in Form von unterlassener Prüfung der Betriebsverhältnisse oder bloßer Zuständigkeitsfeststellung auf Verdacht (BSG, Urteil vom 28.11.1961, 2 RU 36/58). Derartige Unzuträglichkeiten sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Zuständigkeitsfeststellung - sowie sie von der Beklagten mit Bescheid vom 26.11.2009 (Zuständigkeitsbescheid) erklärte wurde - entspricht der materiellen Rechtslage. Wegen der fehlenden Zuständigkeitsverordnung bleibt nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede BG für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher (d.h. bis Einführung des SGB VII im Jahre 1997) zuständig war (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 – L 6 U 90/16). Erst wenn die historische Betrachtung nicht weiterführt, wird die zuständige BG nach Art und Gegenstand des Unternehmens bestimmt (BSG, Urteil vom 30.11.1975 - 2 RU 119/74, BSGE 39,112). Für das Unternehmen der Klägerin ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (§ 122 Abs. 2 SGB VII i.V. mit Abschnitt A Abs. I Buchst. a der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.05.1929 (RGBl I, 104)). Nach § 3 ihrer Satzung ist die Beklagte zuständig für Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten) der Wohlfahrtspflege. Darunter fallen auch Einrichtungen zur Hilfe für Menschen mit Behinderungen. Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" ist im SGB VII nicht definiert. In der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 26.6.1985, 2 RU 79/84, SozR 2200 § 539 Nr. 111) wird unter der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Mitmenschen verstanden. Davon geht die Kammer auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages aus. Denn Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Zudem verfolgt die Gesellschaft gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In der Gewerbeanmeldung wird als Unternehmenszweck die "Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" angegeben. Es wird nicht beschrieben, dass es sich um ein Handelsunternehmen handelt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Angesichts dieser nach außen hin erkennbaren Indizien, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin einzig und allein im Vertrieb und in der Verwertung von EDV-Geräten liegt. Dagegen spricht auch der Umstand, dass vom Finanzamt Essen-Nord steuerbegünstigte Zwecke beschieden worden sind, auch dies hebt die Klägerin von einem normalen Handelsunternehmen ab. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls weder ein eindeutiger Widerspruch gegen Zuständigkeitsregeln noch schwerwiegende Unzuträglichkeiten angenommen werden. Das Gesetz macht insoweit schon nach seinem Wortlaut klar, dass nicht von festen Kriterien für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer konkreten BG ausgegangen werden kann und nicht jede Abweichung von herkömmlichen Kriterien zu Überweisung an eine andere BG führen soll. Von daher verbleibt es bei der Zuweisung der Klägerin an die Beklagte selbst dann, wenn die derzeit bestehende Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin nicht eindeutig richtig. Zugleich wird die Kammer damit der Aufgabe enthoben, zu prüfen, ob die bestehende die einzig richtige Zuständigkeit ist. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals darauf verwiesen hat, Unternehmen der Wohlfahrtspflege seien anderen Bilanzierungsvorschriften als sie unterworfen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn da es an allgemeingültigen Kriterien für die Zuständigkeit einer BG fehlt, können einzelne Gesichtspunkte kein solches Gewicht erlangen, dass allein sie einen eindeutigen Widerspruch der bestehenden Zuständigkeitsregelung oder eine schwere Unzuträglichkeit begründen. Letztlich bleibt zu beachten, dass Integrationsunternehmen einen "hybriden Charakter" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 – L 9 U 1028/15) aufweisen, so dass die Beklagte eine Gewichtung vorzunehmen konnte. Dass die Beklagte hierbei das größere Gewicht auf die Wohlfahrtspflege gelegt hat, stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags und der dort geregelten eindeutigen Zweckbestimmung keinen groben Rechtsverstoß dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 – L 9 U 1028/15). Die höhere Beitragsbelastung der Klägerin – bei weiter fortbestehender Zuständigkeit der Beklagten - kann ebenfalls nicht als eine schwere Unzuträglichkeit angesehen werden (vgl. BSG, Urteil 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - SGB 1986, 338). Ohnehin ist fraglich, ob die Beitragsstruktur der Beigeladenen bei Überweisung der Klägerin und vergleichbarer Unternehmen zukünftig noch Bestand hätte. Die Kammer weist darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit lediglich mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl I 2008, 2130) Veranlassung gesehen hat, die Zuständigkeitsregelungen weitergehend zu ändern bzw. zu ergänzen und dem § 136 Abs.2 SGB VII zum 05.11.2008 die Sätze 3 bis 6 angefügt hat. Durch § 136 Abs.2 Satz 3 SGB VII werden die Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung konkretisiert. Von einer weitergehenden Konkretisierung oder weiteren Erleichterung der Überweisung hat der Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er - in Kenntnis der eher restriktiven Auslegung der Kriterien für eine Überweisung durch die Unfallversicherungsträger und die Gerichte (BT-Drs. 16/9154, zu Nr.16) – keinen weiteren Reformbedarf gesehen. Zugleich hat der Gesetzgeber aber damit auch zu erkennen gegeben, dass er die restriktive Auslegung der Gerichte und Unfallversicherungsträger im Übrigen, d.h. in den von der Reform nicht erfassten Fällen, für richtig hält. Die Feststellung der Zuständigkeit durch die Beklagte verstößt nicht gegen höherrangiges Gesetzes- und Verfassungsrecht. Zusammengefasst sieht die Klägerin offenbar ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Unternehmen durch die im Vergleich zur Beigeladenen höheren Beiträge der Beklagten gefährdet. Dem kann die Kammer schon mit Blick auf die der Klägerin gewährte Steuervergünstigung nicht folgen. Zudem lässt es die Klägerin an konkreten Belegen für ihre verminderte Wettbewerbsfähigkeit fehlen. Zwar legt die Klägerin dar, dass sie bei der Beigeladenen geringere Beiträge aufbringen muss, allerdings wird die Konkurrenz- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens nicht allein durch die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt. Insoweit bleibt ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Integrationsunternehmen steuerliche Vorteile (z.B. als Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3c Abgabenordnung (AO)) in Anspruch nimmt und grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Förderleistungen nach § 134 SGB IX besitzt; Vergünstigungen, die Betriebe in einem vergleichbaren unternehmerischen Segment eben nicht besitzen. Die Klägerin muss sich ferner darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Gesellschaftsvertrag das Unternehmen eben nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen unterhält, sondern auch wegen eines übergeordneten ideellen Zwecks (vgl. insoweit auch SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014 – S 4 U 281/13). Wäre dies tatsächlich anders - so wenn bei der Klägerin der allein der Handel und Vertrieb im Vordergrund stände und die nur begleitende Tätigkeit der behinderten Mitarbeiter lediglich einen untergeordneten Teil der Wertschöpfung ausmachte - läge ein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb, d.h ein Unternehmen, das sich in seiner Gesamtausrichtung nicht als Integrationsprojekt darstellt, nicht mehr vor (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009, 9 K 411/06). Vor diesen Hintergrund vermag die Kammer die – im Übrigen lediglich pauschal behauptete - Verletzung der §§ 132 ff. SGB IX, des § 7 Allgemeines Gleichstellungsgesetz, des § 33c SGB I und des § 7 Behindertengleichstellungsgesetz (Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt, nicht nachzuvollziehen. Vielmehr lassen die Regelungen der §§ 132 ff SGB XI und die entsprechende steuerlicher Förderung von Integrationsunternehmen erkennen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für ein Modell zur Förderung der Beschäftigung von behinderten Menschen entschieden hat, dass Integrationsunternehmen eben nicht in jeder Hinsicht mit am Markt tätigen Unternehmen gleichstellt. Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass allein durch die – aktuell – bestehende höhere Betragslast zur gesetzlichen Unfallversicherung Behinderte benachteiligt werden. Vielmehr erscheint es sachgerecht, dass die in Integrationsunternehmen erforderliche Begleitung der Tätigkeit von behinderten Menschen im Sinne einer Wohlfahrtspflege, zur Zuständigkeit der Beklagten und damit auch zu höheren Beiträgen führt. Art. 3 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. 12.2012, 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1-33). Zwischen der Gruppe Integrationsunternehmen und der Gruppe der reinen Handelsunternehmen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Zuweisung zur Beklagten und damit eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen. Denn bei ersteren tritt neben eigenwirtschaftlichen, gewinnorientierten Tätigkeit ein ideeller Zweck als Art und Gegenstand des Unternehmens hinzu, der mit der Förderung schwerbehinderter Menschen, Elemente der Wohlfahrtspflege enthält.
16Die Kammer konnte es letztlich dahin stehen lassen, ob die Zuweisung der Integrationsunternehmen an die Beklagte, die Interessen der behinderten Menschen umfassend und besser fördert. Die Beklagte hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals eingehend ausgeführt, dass die Wahrung der Interessen behinderter Menschen gerade durch die Vertreter der Wohlfahrtspflege in den Selbstverwaltungsorganen der Beklagten sowie angesichts deren Erfahrungen auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation im Bereich der Wohlfahrtspflege in besonderem Maße gewährleistet ist.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
18Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V. mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend nicht an hinreichenden Anhaltspunkten, da der Jahresbeitrag für 2013 der Klägerin zur Beklagten mit 59.674,07 EUR angegeben wird. Der Streitwert war daher mit dem dreifachen Jahresbeitrag Beklagten, gegen dessen Zuständigkeit sich die Klägerin wendet anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage 2012).
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(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, - 2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, - 2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, - 3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, - 5.
für die Unternehmen, die - a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder - b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, - 7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, - 8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
die Fahrt außerhalb der - a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, - b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, - c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, - d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, - 3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, - 4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Zweckbetriebe sind auch:
- 1.
- a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), - b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, - c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
- 2.
- a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, - b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, - 3.
- a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, - b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und - c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
- 4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, - 5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, - 6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, - 7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, - 8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, - 9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, - 2.
der Maßnahmepauschale sowie - 3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn
- 1.
das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist, - 2.
der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und - 3.
der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.