Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 132 Abweichende Zielvereinbarungen
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.
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published on 19/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der B
published on 12/06/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Der Streitwert wird auf 93.715,92 EUR fe
published on 28/07/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 179.022,21EUR festgesetzt.
1Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland
published on 24/09/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträger der X GmbH. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der X GmbH ist Zw
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