Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Jan. 2017 - S 11 AS 1379/16
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten anlässlich eines Widerspruchsverfahrens im Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand der Terminsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 3106 VV i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG.
Mit Bescheid vom
Hiergegen legte der Bevollmächtigte Widerspruch ein und forderte den Beklagten mit Schreiben vom
Mit den Bescheiden vom
Der Bevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
Unter dem Az. S 11 AS 1100/16 legte der Bevollmächtigte eine „Leistungsklage“ ein, welche dieser nach aufklärendem Schreiben durch das Gericht zurücknahm.
Den gegen den Kostenfestsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
In der hiergegen eingelegten Klage hat der Bevollmächtigte auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anfall einer Terminsgebühr verwiesen. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte von Herrn H. von der Widerspruchsstelle am 07.07.2016 angerufen worden, der ihn bezüglich der Abhilfeentscheidung informiert habe. Hiermit sei eine Besprechung vom Beklagten veranlasst worden, dies habe zum nochmaligen Anfall der Terminsgebühr geführt.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage (vgl. § 54 Abs.4 SGG) wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Die Ablehnung der Erstattung der streitgegenständlichen Gebühr gemäß § 3 RVG, Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG durch den Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Eine Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als „Besprechungsgebühr“ ist vorliegend nicht entstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstattung über den Betrag hinaus, welcher der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 21.09.2016 gewährt hat.
Eine Terminsgebühr entsteht im Bereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nur, wie sich unzweifelhaft aus der Systematik des Gesetzes bzw. des Vergütungsverzeichnisses ergibt, bei gerichtlichen Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus Nr. 3106 VV i. V. m. Anlage 1 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Diese Bestimmung lautet:
„Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). 50,00 bis 510,00 EUR Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (...)“.
Im streitgegenständlichen Fall half der Beklagte dem Widerspruch des Bevollmächtigten mit Bescheid vom
Das Widerspruchsverfahren, auch wenn dieses teilweise im SGG geregelt ist, ist von der Rechtsnatur her unzweifelhaft ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und kein Verfahren vor dem Sozialgericht im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG. Ein Verfahren vor dem Sozialgericht wird erst durch Klageerhebung rechtshängig (vgl. §§ 90, 94 S.1 SGG). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Gebührenziffer eröffnet.
In Ermangelung eines gerichtlichen Verfahrens konnte daher auch keine Terminsgebühr entstehen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG und der vom Bevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 01.07.2010 Az: IX ZR 198/09, Rn.6, 7;):
„1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb.3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.
a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971, S. 148; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urteil vom 08.02.2007, a. a. O., Rn. 9).“
Die nachvollziehbaren Ausführungen des BGH vermögen den Klageanspruch jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte verkennt zunächst, dass sich die Urteilsgründe des BGH auf die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und nicht auf die aufgrund des Wortlauts und der Systematik vorliegend anzuwendende speziellere Nr. 3106 VV beziehen. Nr. 3106 VV setzt aber nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut ein „Verfahren vor dem Sozialgericht“ voraus, welches vorliegend nicht gegeben ist (s.o.).
Auch der Inhalt der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG, auf welche der BGH und der Bevollmächtigte seine Argumentation stützt, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsaufassung des Beklagten.
Die Überschrift des dritten Teils der Anlage 1 des RVG lautet:
„Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.
Soweit der BGH den Anwendungsbereich der Terminsgebühr in Zivilsachen auch auf Besprechungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt hat, ist dies nicht präjudiziell für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Überschrift des dritten Teils bezieht sich für die vom BGH entschiedene Angelegenheit nur allgemein auf „Zivilsachen“ und nicht auf entsprechende gerichtliche Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit.
Anders ist dies daher bei Streitigkeiten, die dem öffentlich-rechtlichen bzw. Sozialrechtsweg unterfallen, zu beurteilen. Der Anwendungsbereich des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG ist nach dem klaren Wortlaut im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (wozu auch die Streitigkeiten vor den Sozialgerichten gehören, vgl. § 51 Abs.1 SGG) auf „Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten“ beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist daher weder geboten noch zielführend. Diesbezüglich verweist das Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Soweit der Bevollmächtigte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass durch die Besprechung(en) die Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG vermieden worden sei, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Streitgegenstand ist die Höhe der außergerichtlichen Kosten des (abgeschlossenen) Widerspruchsverfahrens, nicht die Erstattung etwaiger Kosten eines gerichtlichen Verfahrens anlässlich einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die vom Bevollmächtigten geschilderten telefonischen „Besprechungen“ mit dem Beklagten im Übrigen ohnehin nicht den Anforderungen entsprechen, welche die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen bzw. Sozialrechts im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Besprechung(en)“ im Sinne der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG entwickelt hat.
Das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - L 15 SF 63/15 -, Rn. 26 f.) fordert hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG bzw. hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Besprechung“ eine restriktive Haltung. Diese Gebühr ist zwar unstreitig nicht erfolgsqualifiziert, die außergerichtlichen (Einigungs-) Gespräche müssen jedoch bestimmten qualitativen Anforderungen in der Gestalt genügen, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen (vgl. Hessischen Landessozialgericht,
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen erfüllt der vom Bevollmächtigten vorgetragene Telefonkontakt vom
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Selbst wenn man diesen Tatsachenvortrag des Bevollmächtigten als wahr unterstellt, ist das Gespräch zwischen dem Bevollmächtigten und Frau D. von Umfang und Intensität mit einem Gerichtstermin nicht vergleichbar. In der Sache selbst, also hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungsanspruches, wurden bei dem Telefonkontakt keine Argumente ausgetauscht. Vielmehr wurde lediglich eine Weiterleitung und Rückmeldung von Seiten der Mitarbeiterin des Beklagten zugesagt.
Auch die telefonische Benachrichtigung des Leiters der Widerspruchsstelle des Beklagten gegenüber dem Bevollmächtigten, wonach ein Abhilfebescheid erlassen worden sei, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Besprechung, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit der Nr. 3104 VV in seinem Beschluss vom 26.06.2016 zutreffend festgestellt hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100.16 -, Rn. 2, juris):
„Die Erinnerungsführerin und Antragstellerin des Ausgangsverfahrens kann keine Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) zu ihren Gunsten beanspruchen. Denn dies setzt - wie sie zutreffend geltend macht - nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG jedenfalls voraus, dass eine Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei ist neben einer beidseitigen Bereitschaft der Beteiligten zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird (OVG Münster, Beschluss vom 09.08.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 3). Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Vorb. 3 VV Rn. 165 f., 173).“
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Ansatz einer Terminsgebühr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
Die Klage ist daher abzulehnen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
III.
Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht überschreitet (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache kein grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und das Urteil auch nicht von den Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte abweicht. Soweit der Bevollmächtigte eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BGH geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweichung nicht gegeben ist und zum anderen - selbst wenn eine solche vorläge - der BGH als solches kein Gericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG darstellt.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte mit der Durchführung seines Scheidungsverfahrens. Nach Übersendung des Entwurfs einer Scheidungsklage durch die Kläger drängte die Ehefrau des Beklagten über ihre ebenfalls mit einem Klageauftrag ausgestatteten Rechtsanwälte im Blick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten insbesondere auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen an dem im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Eigenheim. Die Kläger besprachen im Auftrag des Beklagten am 20. Februar 2006 die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung mit den Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten; als Ergebnis kam man überein, eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten. Die Ehegatten schlossen am 22. März 2007 einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag. Darin übertrug die Ehefrau ihren hälftigen Grundstücksanteil auf den Beklagten, der die Grundpfandrechte übernahm und die Ehefrau von jegli- cher Inanspruchnahme durch die Grundpfandrechtsgläubiger freistellte. Die Ehe wurde durch Urteil vom 10. Mai 2007 geschieden.
- 2
- Wegen der Besprechung der Scheidungsfolgen beanspruchen die Kläger von dem Beklagten Zahlung einer Geschäfts- und einer Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 5.150 €. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Klage hinsichtlich der Terminsgebühr in Höhe von 2.462,40 € abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger seien von dem Beklagten beauftragt gewesen, für ihn den Besprechungstermin am 20. Februar 2006 wahrzunehmen. Durch die Teilnahme an dieser Besprechung sei eine Terminsgebühr angefallen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein unbedingter Klageauftrag, jedoch nicht die Einreichung der Klage. Infolge des ihnen erteilten Klageauftrags könnten die Bevollmächtigten der Ehefrau von dieser die Terminsgebühr beanspruchen. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Rechtsprechung könnten hingegen die Kläger die Terminsgebühr nicht verlangen, weil sie nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden seien. Es könne jedoch nicht darauf abgestellt werden , in welcher zufälligen prozessualen Situation sich die vertretene Partei be- finde. Nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes, die Gerichte zu entlasten , entstehe die Terminsgebühr auch zugunsten des Anwalts des Anspruchsgegners , wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt habe.
II.
- 5
- Dies hält - jedenfalls im Ergebnis - rechtlicher Prüfung stand.
- 6
- 1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.
- 7
- a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstel- lers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).
- 8
- b) Im Streitfall hatte die Ehefrau des Beklagten ihren Bevollmächtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klageauftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht - wie die Revision meint - die Scheidung als solche oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausführt, die von der Ehefrau angekündigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durchsetzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8). Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vorliegend die Terminsgebühr verdient.
- 9
- c) Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum, der die Revision folgt, Entsprechendes auch für den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gelten, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt. Danach müsste ihm also ebenfalls ein - auf Klageabwehr in einem künftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes - Pro- zessmandat erteilt sein (Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Hansens, RVGreport 2006, 241, 242; Henke AnwBl. 2006, 347; AnwaltK-RVG/Onderka/N. Schneider, 5. Aufl. VV Vorb. 3 Rn. 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 87; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 36; ebenso wohl Bischof in Bischof, RVG 3. Aufl. Vorb. 3 VV Teil 3 Rn. 42 ff).
- 10
- d) Ob dies erforderlich ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Klägern von dem Beklagten vor der Besprechung vom 20. Februar 2006 erteilt worden. Das Berufungsgericht hat im Blick auf den den Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten erteilten Klageauftrag angenommen, dass der Beklagte die Kläger mit der Abwehr der dem Klageauftrag zugrunde liegenden Ansprüche betraut hat. Der Auftrag umfasste nach den Gesamtumständen ersichtlich auch die gerichtliche Abwehr der von der Ehefrau vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche. Insoweit ist zu beachten, dass die Kläger von dem Beklagten bereits den Auftrag auf Einreichung der Scheidungsklage erhalten hatten. Als Reaktion auf die in Aussicht gestellte Scheidungsklage hatte die Ehefrau des Beklagten die Erhebung von Ansprüchen angekündigt. Angesichts der absehbaren wechselseitigen Einschaltung der Gerichte erstreckte sich der Auftrag der Kläger auch auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen. Da für die Scheidung ein unbedingter Klageauftrag vorlag, kann nicht angenommen werden, dass sich die mit den Scheidungsfolgen verbundene Rechtsverteidigung auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beschränken sollte.
- 11
- 2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 49 Abs. 5 BRAO abgelehnt hat, erhebt die Revision keine Rügen. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an der gebotenen Darlegung fehlt, wie der Beklagte auf den allein geschuldeten Hinweis , dass sich die Gebühren nach dem Streitwert bemessen, reagiert hätte (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2334 Rn. 21).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 O 251/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.10.2009 - 2 U 963/08 -
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.
(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.
(4) Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Frage, ob eine Terminsgebühr zusteht.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) Aktenzeichen S 9 AS 268/14 ging es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 28.05.2014 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2014 entsprochen; der Beschwerdegegner wurde beigeordnet.
Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Die außergerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Am 30.07.2014 beantragte der Beschwerdegegner, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.487,50 EUR festzusetzen. Im Einzelnen ging er von folgenden Kostenansätzen aus:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV,
Erhöhung um 1,2 (fünf Auftraggeber)660,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV 270,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV20,00 EUR
1.250,00 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 237,50 EUR
Insgesamt 1.487,50 EUR
Mit Beschluss vom 30.09.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 823,48 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG210,00 EUR
Erhöhungstatbestand Nr. 1008 VV RVG252,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 210,00 EUR
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR
692,00 EUR
19% Mehrwertsteuer VV Nr. 7008 31,48 EUR
insgesamt 823,48 EUR
Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die (fiktive) Terminsgebühr im Hinblick auf die einschlägigen Entscheidungen der Rechtsprechung nicht angefallen sei.
Am 16.10.2014 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt, soweit die Terminsgebühr nicht festgesetzt worden sei. Die vom Urkundsbeamten herangezogenen Entscheidungen seien aufgrund der Neufassung des RVG nicht mehr einschlägig. Der Beschwerdegegner hat auf Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG verwiesen. Alles spreche dafür, dass eine Terminsgebühr entstanden sei.
Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdegegner ergänzend darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt des Vergleichsverschlags durch den Beklagten "die Angelegenheit fernmündlich mit der Sachbearbeiterin im Jobcenter erörtert" habe im Hinblick auf eine Erledigung des Verfahrens.
Mit angefochtenem Beschluss hat das SG am 25.02.2015 die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 30.09.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdegegner insgesamt eine Kostenerstattung in Höhe von 1.048,39 EUR zustehe. Der Urkundsbeamte habe es zu Unrecht abgelehnt, eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen. Diese sei vorliegend angefallen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein außergerichtlicher Vergleich, der in einem Sozialgerichtsverfahren ohne direkte Beteiligung des Gerichts in Schriftform abgeschlossen werde, nicht die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG n. F. auslösen solle. Auf den Wortlaut der Abschlussverfügung des Hauptsache Richters komme es wegen des Widerspruchs zu den tatsächlichen Vorgängen nicht an. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner die Terminsgebühr auch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG verdienen hätte können.
Am 06.03.2015 hat die Staatskasse hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat sie vor allem hervorgehoben, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 VV RVG nicht vorliege und dass die Terminsgebühr auch nicht gemäß der genannten Vorbemerkung VV RVG entstanden sei; an solche Besprechungen müssten bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt werden.
Der Beschwerdegegner hat sich auf den Erinnerungsbeschluss des SG bezogen. Ergänzend hat er hervorgehoben, dass mit der Einführung des RVG die Gebührensituation der Rechtsanwaltschaft verbessert hätte werden sollen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der dem Beschwerdegegner zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.
a. Streitig ist allein die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV). Wie der Senat bereits mehrmals entscheiden hat (vgl. z. B. den
b. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden, da kein Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats
c. Die Terminsgebühr ist auch nicht in Form einer Besprechungsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstanden.
Die dort vorausgesetzten (qualifizierten) Besprechungen, hier Telefonate, hat der Beschwerdegegner nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzt, glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner hat lediglich - mit Blick auf die Erinnerungsbegründung - erst nachträglich und allgemein auf fernmündliche Erörterungen mit der Sachbearbeiterin verwiesen (siehe oben).
Wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. den
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil es um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung nach § 55 RVG geht, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr seien nicht entstanden.
41. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3, besteht nicht. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht danach für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).
5Es kann dahinstehen, ob einTelefonat des Berichterstatters mit einem Prozessbevollmächtigten im Ansatz geeignet ist, als „außergerichtlicher Termin und Besprechung“ eine Terminsgebühr auszulösen. Jedenfalls setzt eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorschrift neben einer beidseitigen Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 15 E 387/16 -, n.v., vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 ‑, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Be-schluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 ‑, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13, jeweils m.w.N.
7Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts her. Auch das Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen Anlass zu dieser Annahme.
82. Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, juris Rn. 4;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2015 - 6 K 13.15 -, juris Rn. 2.
10Derartige Bemühungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darin zu sehen, dass die Prozessbevollmächtigte den Kläger in einem auf eine Eheschließung gerichteten gerichtlichen Verfahren vertreten und dadurch dazu beigetragen hat, dass der Kläger eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unerlässliche Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Die besondere Mitwirkung muss das Verfahren betreffen, für das eine die Bemühungen honorierende Erledigungsgebühr begehrt wird. Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung des Bescheids gibt.
11Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1002 VV Rn. 39.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 RVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.