Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Dez. 2016 - L 15 SF 63/15

bei uns veröffentlicht am16.12.2016

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Frage, ob eine Terminsgebühr zusteht.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) Aktenzeichen S 9 AS 268/14 ging es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 28.05.2014 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2014 entsprochen; der Beschwerdegegner wurde beigeordnet.

Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Die außergerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Am 30.07.2014 beantragte der Beschwerdegegner, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.487,50 EUR festzusetzen. Im Einzelnen ging er von folgenden Kostenansätzen aus:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV,

Erhöhung um 1,2 (fünf Auftraggeber)660,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 270,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV20,00 EUR

1.250,00 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 237,50 EUR

Insgesamt 1.487,50 EUR

Mit Beschluss vom 30.09.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 823,48 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG210,00 EUR

Erhöhungstatbestand Nr. 1008 VV RVG252,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 210,00 EUR

Auslagenpauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR

692,00 EUR

19% Mehrwertsteuer VV Nr. 7008 31,48 EUR

insgesamt 823,48 EUR

Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die (fiktive) Terminsgebühr im Hinblick auf die einschlägigen Entscheidungen der Rechtsprechung nicht angefallen sei.

Am 16.10.2014 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt, soweit die Terminsgebühr nicht festgesetzt worden sei. Die vom Urkundsbeamten herangezogenen Entscheidungen seien aufgrund der Neufassung des RVG nicht mehr einschlägig. Der Beschwerdegegner hat auf Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG verwiesen. Alles spreche dafür, dass eine Terminsgebühr entstanden sei.

Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdegegner ergänzend darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt des Vergleichsverschlags durch den Beklagten "die Angelegenheit fernmündlich mit der Sachbearbeiterin im Jobcenter erörtert" habe im Hinblick auf eine Erledigung des Verfahrens.

Mit angefochtenem Beschluss hat das SG am 25.02.2015 die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 30.09.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdegegner insgesamt eine Kostenerstattung in Höhe von 1.048,39 EUR zustehe. Der Urkundsbeamte habe es zu Unrecht abgelehnt, eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen. Diese sei vorliegend angefallen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein außergerichtlicher Vergleich, der in einem Sozialgerichtsverfahren ohne direkte Beteiligung des Gerichts in Schriftform abgeschlossen werde, nicht die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG n. F. auslösen solle. Auf den Wortlaut der Abschlussverfügung des Hauptsache Richters komme es wegen des Widerspruchs zu den tatsächlichen Vorgängen nicht an. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner die Terminsgebühr auch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG verdienen hätte können.

Am 06.03.2015 hat die Staatskasse hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat sie vor allem hervorgehoben, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 VV RVG nicht vorliege und dass die Terminsgebühr auch nicht gemäß der genannten Vorbemerkung VV RVG entstanden sei; an solche Besprechungen müssten bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt werden.

Der Beschwerdegegner hat sich auf den Erinnerungsbeschluss des SG bezogen. Ergänzend hat er hervorgehoben, dass mit der Einführung des RVG die Gebührensituation der Rechtsanwaltschaft verbessert hätte werden sollen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Der dem Beschwerdegegner zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.

a. Streitig ist allein die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV). Wie der Senat bereits mehrmals entscheiden hat (vgl. z. B. den Beschluss vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E, m. w. N.), führt eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

b. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden, da kein Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 29.11.2016, Az.: L 15 SF 97/16 E; vgl. ferner den Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).

c. Die Terminsgebühr ist auch nicht in Form einer Besprechungsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstanden.

Die dort vorausgesetzten (qualifizierten) Besprechungen, hier Telefonate, hat der Beschwerdegegner nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzt, glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner hat lediglich - mit Blick auf die Erinnerungsbegründung - erst nachträglich und allgemein auf fernmündliche Erörterungen mit der Sachbearbeiterin verwiesen (siehe oben).

Wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 26.11.2012, Az.: L 15 SF 153/11 BE), ist hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der genannten Vormerkung eine restriktive Haltung angebracht. Erforderlich ist ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem regulären Termin. Die "Offizialität" des regulären Termins muss durch ein gewisses, nicht zu nieder anzusetzendes Maß an kommunikativer Initiative und Aufeinanderzugehen der Parteien substantiiert werden. Wie der Senat in der genannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen hat, ist die Besprechungsgebühr - anders als die Tatbestände der fiktiven Terminsgebühr - nicht erfolgsqualifiziert; nicht die Erledigung, sondern bereits die prozessuale Aktion als solche löst die Gebühr aus. Wenn die Gebührenentstehung aber nicht an die Erledigung des Rechtsstreits geknüpft ist, dann bedarf es nicht zu unterschätzender modaler Voraussetzungen. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B) geht der Senat daher davon aus, dass außergerichtliche (Einigungs-) Gespräche bestimmten qualitativen Anforderungen genügen müssen, um die Besprechungsgebühr/Terminsgebühr auszulösen, wovon die Staatskasse zu Recht ausgeht. Auch der Senat geht davon aus, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen. Dies kann zwar grundsätzlich auch bei persönlichen (Telefon-)Gesprächen zwischen dem Bevollmächtigten und einem Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten der Fall sein. Wie die Staatskasse vorliegend aber zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlen für die Annahme dieser o.g. Voraussetzungen vorliegend konkrete Anhaltspunkte.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a. a. O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).

b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.

(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.

Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff „Synergieeffekt“ bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, ob das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt war und ob eine fiktive Terminsgebühr entstanden ist.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, Az.: S 17 KR 83/14, ging es um den Krankengeldanspruch des Klägers vom 09. bis 15.11.2013. Am 18.03.2014 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 22.10.2014 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Das Klageverfahren endete durch die beiderseitige Annahme eines vom SG mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlags, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2015 und der Beschwerdeführer für den Kläger mit Schriftsatz vom 27.01.2015 annahmen. Durch Ziff. 3 des Vergleichs erklärten sich die Beteiligten darüber einig, dass der Rechtsstreit mit der übereinstimmenden Annahme des Vergleichs vollständig erledigt sei.

Am 30.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.071,00 Euro, im Einzelnen wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV 300,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 280,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR

900,00 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 171,00 EUR

Insgesamt 1.071,00 EUR

Mit Beschluss vom 16.02.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in der beantragten Höhe fest.

Zugleich wurde die Beklagte entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenregelung (gemäß § 59 RVG) zur Zahlung des hälftigen Betrags an die Staatskasse aufgefordert; der Betrag wurde am 10.03.2015 gutgeschrieben.

Am 24.06.2015 hat der Beschwerdegegner gegen die Festsetzung der PKH beim SG Erinnerung eingelegt. Nach Auffassung der Staatskasse sei die Terminsgebühr nicht angefallen; sie hat auf den Beschluss des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 22.05.2015 (Az.: L 15 SF 115/14 E) verwiesen. Der Vergleich müsse entweder auf einem Beschlussvorschlag gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder auf einer schriftlichen Initiative gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss (im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO) beruhen. Nur ein solcher schriftlicher Vergleich löse die fiktive Terminsgebühr aus. Die Staatskasse hat weiter vorgetragen, es sei zu prüfen, ob die Beklagte dem Beschwerdeführer Kosten im Widerspruchsverfahren erstattet habe; in diesem Fall sei eine Anrechnung gemäß § 15a RVG vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen eingewandt, dass die Erinnerung der Staatskasse verfristet sei. Zudem sei die Terminsgebühr von der Beklagten nicht beanstandet worden. Es sei unerheblich, ob das Gericht seinen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreitet habe.

Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer angegeben, am 09.02.2015 von der Beklagten für das Widerspruchsverfahren 190,40 Euro erhalten zu haben. Wieso diese von der Beklagten erstatteten Gebühren auf die Vergütung für die gerichtliche Vertretung anzurechnen seien, bleibe unerfindlich.

Hierzu hat die Staatskasse mitgeteilt, dass angesichts des gezahlten Betrags von 190,40 Euro und der vergleichsweise vereinbarten hälftigen Kostentragung davon auszugehen sei, dass die Beklagte die nicht um den Anrechnungsbetrag verminderte Schwellengebühr nach Nr. 2302 VV RVG von 300,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Vorverfahren zur Hälfte erstattet habe. Deshalb berufe sich die Staatskasse im Sinne von § 15a RVG auf die Anrechnung von 150,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.

Somit errechne sich der von der Staatskasse insgesamt zu erstattende Betrag wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RV 300,00 EUR

./. Anrechnung § 15a RVG 150,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG89,30 EUR

559,30 EUR

Mit angefochtenem Beschluss vom 15.01.2016 hat das SG auf die Erinnerung der Staatskasse hin die Kostenfestsetzung vom 16.02.2015 dahingehend abgehändert, dass dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren insgesamt nur eine Kostenerstattung in Höhe von 559,30 Euro zustehe.

Das Erinnerungsrecht der Staatskasse, so das SG, sei vorliegend nicht verwirkt. Analog § 20 Gerichtskostengesetz (GKG) trete nach der Rechtsprechung eine Verwirkung erst dann ein, wenn seit der letzten, in dem konkreten Festsetzungsverfahren getroffenen Entscheidung oder verfahrensbeendenden Handlung das folgende Jahr abgelaufen sei, was vorliegend nicht der Fall sei, da die hier zugrunde liegende Entscheidung der Urkundsbeamtin vom 16.02.2015 stamme, die Erinnerung vom 24.06.2015.

Die Staatskasse sei durch die Kostenfestsetzung zu einer zu hohen Erstattung verpflichtet worden. So sei eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen. Es liege nämlich kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder von § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO vor. Der Vergleich beruhe nämlich weder auf einem Beschlussvorschlag noch auf einer schriftlichen Initiative mit nachfolgendem deklaratorischem Beschluss des SG. Das SG hat auf die Gründe des zitierten Beschlusses des Kostensenats (s. oben) ausdrücklich Bezug genommen.

Zudem sei, so das SG, eine Gebührenanrechnung nach § 15a Abs. 1 RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmen. Zur Begründung hat sich das SG auf den Beschluss des Kostensenats vom 02.12.2015 (Az.: L 15 SF 133/15) bezogen. Wie das BayLSG entschieden habe, sei die Staatskasse im Falle der Bewilligung von PKH nicht Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG, sondern vielmehr Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Andererseits habe es entschieden, dass Zahlungen auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren anzurechnen seien, wenn sie tatsächlich erfolgt seien. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr in voller Höhe gefordert und die Beklagte diesen Anspruch gemäß der Vergleichsvereinbarung zur Hälfte erstattet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Geltendmachung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren in Rechnung gestellt habe.

Am 27.01.2016 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde zum BayLSG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Terminsgebühr sehr wohl angefallen sei, da eine Einigung, wenn auch im schriftlichen Verfahren, ohne Verhandlung nicht möglich sei. Der Vergleich sei unstreitig unter Mitwirkung des Gerichts erfolgt. Er, der Beschwerdeführer, habe nach Rücksprache mit dem Kläger den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen. Damit sei ein schriftlicher Prozessvergleich erfolgt, der auch die Gebühr Nr. 3106 VV RVG auslöse.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Wie das SG zu Recht angenommen hat, war die Erinnerung der Staatskasse zulässig. Es ist keine Verwirkung des Erinnerungsrechts eingetreten.

Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 56, Rn. 6, m. w. N.). Eine Verwirkung dieses unbefristeten Rechts ist für beide Seiten grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben, dass sich die Kostenfrage erledigt hat (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 55, Rn. 43). Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.10.2012 (Az.: L 15 SF 131/11 B E) im Einzelnen dargelegt hat, gebietet das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht „bis in alle Ewigkeit“ besteht. Diesem Gebot wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen. Spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung ist das Erinnerungsrecht der Staatskasse regelmäßig verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorliegen.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Damit ist vorliegend Verwirkung hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitablaufs nicht eingetreten; dafür, dass ausnahmsweise eine kürzere Verwirkungsfrist gelten würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

b) Auch die von der Staatskasse angeregte und vom SG vorgenommene Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG in Höhe von 150,00 Euro ist rechtmäßig.

Der Senat ist an der Überprüfung der Anrechnung nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser Aspekt vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Anrechnung nach den genannten Vorschriften im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung der Staatskasse zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E, ferner den Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Maßgebend ist das Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.06.23016, a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist freilich das Verbot der reformatio in peius zu beachten: Ist der Rechtsanwalt wie vorliegend alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG ist die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sozialgerichtlichen Klageverfahrens in der genannten Höhe anzurechnen. Insoweit kann der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss verweisen und sich diese zu eigen machen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

c) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG (n. F.) steht diesem nicht zu.

Wie Staatskasse und SG zu Recht annehmen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache ist kein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG geschlossen worden. Denn es liegt kein schriftlicher Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG vor.

Wie der Kostensenat in seinem Beschluss vom 22.05.2015 (Az.: L 15 SF 115/14 E) im Einzelnen dargelegt hat, besteht zwar aus seiner Sicht ein praktisches Bedürfnis dafür, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der genannten Vorschrift des SGG entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV RVG fallen. Gleichwohl sieht sich der Senat außerstande, die Voraussetzungen des genannten Gebührentatbestands auch in den Fällen anzunehmen, in denen kein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG abgeschlossen worden ist. Dies ergibt sich aus Sicht des Senats zwingend aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Regelung; dies hat er in dem o.g. Grundsatzbeschluss im Einzelnen ausgeführt. Vor allem hat er darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nicht darin besteht, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass der Rechtsanwalt auf eine gütliche Einigung hinwirkt, denn diesen Zweck verfolgen allein die Nrn. 1000 ff. VV RVG. Die fiktive Terminsgebühr dient vielmehr dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. den Beschluss vom 22.05.2015, a. a. O., m. w. N.). Zugleich soll der Anwalt keinen Nachteil in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. Dementsprechend setzen sowohl die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alternative und Nr. 2 VV RVG als auch Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 VV RVG ein Handeln des Gerichts voraus, dass auf die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung gerichtet ist, nämlich die erklärte Absicht, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder durch Gerichtsbescheid zu treffen. Daher ist es folgerichtig, die Regelungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative VV RVG und 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auf die in § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Fälle des schriftlichen Prozessvergleichs zu beschränken. Nur in diesen Fällen ist die Wirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits und damit für die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung konstitutiv. Dies wird an § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG deutlich, da hier ein Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses, der vom SG selbst unterbreitet wird, vorausgesetzt wird.

Für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG mag es nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl., § 101, Rn. 20) unbeachtlich sein, ob - trotz des Wortlauts der Vorschrift - die Initiative vom Gericht ausgeht oder nicht. Im gebührenrechtlichen Sinn ist jedoch wegen des eben dargelegten Sinn und Zwecks des hier streitgegenständlichen Gebührentatbestands unabdingbar, dass die Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits konstitutiv ist, dass das Zustandekommen eines Vergleichs aufgrund des Tätigwerdens des Gerichts erfolgt. Dies gilt auch in inhaltlicher Hinsicht. So erfolgt der Abschluss eines Vergleichs dann nicht auf Initiative des Gerichts, wenn sich die Beteiligten zuvor bereits vollumfänglich über seinen Inhalt geeinigt haben und der Beschluss nur noch „ergänzend“ - ggf. gar mit Blick auf Gebührenaspekte - erfolgt. Unschädlich ist es aber, wenn (auch wesentliche) Teile des später gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG abgeschlossenen Vergleichs von den Beteiligten in den Raum gestellt werden, bevor dann der Vergleich als Ganzes vom Gericht (in Beschlussform) verbindlich vorgeschlagen wird.

Auch die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO spielt in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle. Mit anderen Worten: Selbst wenn man das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auch nach Einfügung von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG noch für zulässig halten mag, wird nur ein Beschlussvorschlag im Sinne dieser neuen Regelung des SGG die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV RVG auslösen können. Dies begründet sich bereits aus Rechtssicherheitsgründen und einer verminderten Prüfpflicht der Kostenbeamten bzgl. der Frage, ob tatsächlich eine schriftliche Initiative des Gerichts vorliegt, sowie der engen Bindung an die geschilderte Voraussetzung konstitutiven Handelns des Gerichts.

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO unzweifelhaft nicht gegeben. Sie könnten also aber auch nicht durch einen noch zu treffenden (deklaratorischen) Beschluss des SG nachgeholt werden.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Termins-, der Verfahrens- und der Erledigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG), Aktenzeichen S 11 AS 878/12, ging es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten, insbesondere um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Gewährung des Alleinerziehendenzuschlags für einen der Kläger. Am 18.12.2012 erhoben diese über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage. Am 19.12.2013 wurde vom SG für die mündliche Verhandlung am 28.01.2014 um 10.30 Uhr (um-)geladen (Sitzungsort: Sozialgericht Regenburg). Ausweislich der Sitzungsniederschrift begann die mündliche Verhandlung jedoch nicht zu der terminierten Zeit, sondern erst um 11:40 Uhr; sie endete um 12:30 Uhr.

Am 22.01.2014 beantragten die Kläger die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 entsprochen; die Beschwerdegegnerin wurde ab 23.01.2014 beigeordnet. Das Verfahren wurde in dem Termin durch einen Vergleich abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 31.03.2014 machte die Beschwerdegegnerin Kosten in Höhe von 1.068,08 EUR geltend. Die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr, so die Beschwerdegegnerin, seien geringfügig erhöht worden aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie. Zudem sei es vorliegend sehr schwierig gewesen, den Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen, weshalb der Termin auch länger gedauert habe. Der Termin habe erst um 11.40 Uhr begonnen und erst um 12.30 Uhr geendet. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.04.2014 hierzu ausführlich und erhob Einwendungen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten schließlich in Höhe von 1.020,48 EUR festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte die Terminsgebühr nicht, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, in Höhe von 320,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 280,00 EUR.

Der Festsetzung lag folgende Berechnung zugrunde:

Verfahrensgebühr

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103200,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1008110,00 EUR

Terminsgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG

- VV Nr. 3106280,00 EUR

Einigungsgebühr

§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006228,00 EUR

Auslagenpauschale - VV Nr. 700220,00 EUR

Reisekosten - VV Nr. 7003

Fahrtauslagen zum Termin am 28.01.2014

km á 0,30 EUR (Hin- und Rückfahrt)10,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005 am 28.01.20148,75 EUR

857,55 EUR

19% Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008162,93 EUR

Insgesamt:1.020,48 EUR

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2014 Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die Höhe der Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr gewandt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Wartezeit von 50 Minuten vor der Verhandlung bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebe, seien Handlungen, die der Vor- und Nachbereitung eines Termins dienen würden, von Ausnahmen abgesehen, über die Verfahrensgebühr abgegolten. Dass Wartezeiten vor Terminen durchaus üblich und bereits bei der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigt seien, ergebe sich zwanglos daraus, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben gewollt habe. Denn dieser ergäbe sich, wenn man Wartezeiten und Zeiten der An- und Abfahrt hinzurechnen würde. Vom Grundsatz her sei die Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten Nettoanwesenheitszeit bei der Verhandlung zu bemessen. Die Argumentation im Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die viereinhalb Seiten Begründung im Widerspruchsbescheid für einen überdurchschnittlichen Fall sprechen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Eine mittlere Termins- sowie Einigungsgebühr seien gerechtfertigt.

Im Einzelnen hat der Beschwerdeführer eine Festsetzung wie folgt für zutreffend erachtet:

Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:130,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:78,00 EUR

Terminsgebühr VV 3106 RVG:200,00 EUR

Einigungsgebühr VV 1006 RVG:190,00 EUR

Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR

Reisekosten - VV Nr. 7003:10,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005:8,75 EUR

19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:121,13 EUR

Gesamtbetrag:758,68 EUR

Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgt ist, ist der Vorgang dem Kostenrichter zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Schriftsätzen vom 05.06. und 18.08.2014 hat die Beschwerdegegnerin ausführlich Stellung genommen. Insoweit wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen:

„Vorliegend habe die Verhandlung selbst bereits 50 min. gedauert und liege daher über dem Durchschnitt. Bezüglich der Wartezeit mache es einen Unterschied, ob die Wartezeit 5 bis 10 Minuten oder aber wie im vorliegenden Fall über eine Stunde dauert. Kein Berufstätiger, insbesondere Selbstständiger, könne ein Stunde Wartezeit einfach so überbrücken ohne mit anderen Aufgaben in Verzug oder Zeitnot zu geraten. Für den späteren Tag seien häufig schon andere Termine vorgesehen, welche schlimmstenfalls verschoben oder abgesagt werden müssen oder vom Anwalt ohne ausreichende vorhergehende Pause wahrgenommen werden müssen. Der Ausfall von einer Stunde Arbeitszeit durch Wartezeit, insbesondere am Vormittag, könne auch nicht durch strafferes Arbeiten am Nachmittag nachgeholt werden, ohne auf Dauer zu Qualitätsverlusten und Überlastung zu führen. Einkommensverluste des Anwalts seien daher die unausweichliche Folge von Wartezeiten im Gericht. Es könne auch nicht als selbstverständlich erachtet werden, dass die eventuelle Wartezeit durch Arbeiten im Wartesaal des jeweiligen Gerichts ausgefüllt wird. Dies sei schon wegen der Geheimhaltungspflichten des Anwalts nicht umsetzbar. Außerdem sei ein konzentriertes Arbeiten an einer anderen Angelegenheit nicht möglich, während man ständig auf den Aufruf des aktuellen Termins wartet. Der Mandant sei häufig vor Ort und wäre sicherlich völlig irritiert, wenn „sein“ Anwalt „seinem“ Fall nicht die vollständige Aufmerksamkeit schenken würde, sondern an anderen Akten arbeitet. Häufig seien Mandanten vor dem Termin nervös, was durch eine lange Wartezeit noch weiter gesteigert wird, so dass der Anwalt in der Wartezeit oft mit dem Beruhigen der Mandanten beschäftigt ist. [...]. Zu Umfang und Schwierigkeit sei anzuführen, dass es sich vorliegend nicht um einen durchschnittlichen Fall handele. Dies zeige bereits die vom Sozialgericht Landshut im Kostenfestsetzungsbeschluss angeführte über vier Seiten lange Begründung im Widerspruchsbescheid. Zudem habe auch die Verhandlung länger als durchschnittlich gedauert, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass die Angelegenheit nicht durchschnittlich ist. Es handele sich vorliegend nicht um einen normalen SGB-II-Fall. Schon grundsätzlich könne der Auffassung des Erinnerungsführers nicht gefolgt werden, wonach ein SGB-II-Fall hinsichtlich des Zeit und Arbeitsaufwand häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten zurückbleiben soll. Die Erinnerungsgegnerin sei seit Jahren im Sozialrecht tätig und könne dies nicht bestätigen. [...] Zudem seien vom Anwalt für die Bearbeitung von SGB-II-Fällen häufiger als in anderen sozialrechtlichen Mandaten Schnittstellenkenntnisse z. B. zu nichtsozialrechtlichen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Arbeits-, Familien- oder Mietrecht gefordert. Die SGB-II-Rechtsprechung sei sehr dynamisch und entwickle sich laufend weiter. Die SGB-II-Akten würden häufig aus einem teilweise nicht einmal chronologisch geordneten Sammelsurium von Anträgen, Nachweisen, Notizen, etc. bestehen. Schon das Kopieren der SGB-II-Akte sei daher wesentlich zeitaufwendiger als zum Beispiel von Akten der Krankenversicherungen. Das Aktenstudium in SGB-II-Sachen müsse oft akribisch und zeitaufwendig betrieben werden. Die Belastung des Anwalts durch die schwierige Lage der am Existenzminimum oder darunter lebenden Mandanten sollte keinesfalls leichtfertig unterschätzt werden. [...] Im konkreten Fall seien neben dezidierten SGB-II-Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse des Familienrechts erforderlich gewesen. Bei den vormaligen Klägern habe es sich um eine so genannte „Patchworkfamilie“ gehandelt. Die Mutter habe hälftig im „Wechselmodell“ eine Tochter aus einer früheren Beziehung betreut. Dazu habe es kaum Rechtsprechung gegeben und keine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die Bezug genommen werden konnte. Im Termin habe geklärt werden müssen, ob der neue Partner der Kindsmutter einen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind aus der anderen Beziehung leistet, leisten kann, beziehungsweise leisten muss. Es sei eine Befragung zum Tagesablauf erforderlich gewesen. Es seien die wenigen bekannten Entscheidungen diskutiert worden bis endlich ein Vergleich geschlossen werden konnte. Die angesetzten Gebühren seien auch nicht unbillig, da sie sich noch im Rahmen der 20%-Toleranzgrenze bewegen.“

Mit Beschluss vom 15.09.2014 hat das SG die zu erstattende Vergütung endgültig auf 1020,48 EUR festgesetzt und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen. In der detaillierten Begründung hat das SG darauf verwiesen, dass die streitigen Gebühren entstanden und in der vom Kostenbeamten festgesetzten Höhe verbindlich seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im oben genannten Rechtsstreit seien als durchschnittlich anzusehen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger seien als deutlich überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Letzterer als weit unterdurchschnittlich zu bewerten; ein besonderes Haftungsrisiko und sonstige unbenannte Kriterien seien nicht zu erkennen. Trotz Überschreitung der vom SG für angemessen gehaltenen Verfahrensgebühr um 14% bzw. der Einigungsgebühr um 20% seien im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Senats geltende Toleranzgrenze die beantragten und festgesetzten Kostenansätze anzusetzen.

Die Terminsgebühr sei in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen. Bei der Bestimmung der Mindestgebühr habe für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Terminsdauer regelmäßig herausgehobene Bedeutung. Entsprechend der Sicht des Kostenbeamten sei auch davon auszugehen, dass bei der Bestimmung der Terminsgebühr Wartezeiten zu berücksichtigen seien. Dies folge aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Gesetzes. Zwar gehöre die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie sei aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen. Wartezeiten seien auch nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten. Die Berücksichtigung der Wartezeiten im Rahmen der Verfahrensgebühr überzeuge das SG nicht, da dieser Ansatz ungeeignet erscheine, eine sachgerechte Lösung zu erreichen. Insbesondere für Konstellationen, in denen die Verfahrensgebühr aus anderen Gründen bereits in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen sei, würde, so das SG, die Wartezeit unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sehe das SG auch keine Grundlage dafür, Wartezeiten erst ab einer bestimmten Zeitdauer zu berücksichtigen; es könne hierfür keinen normativen Anknüpfungspunkt erkennen. Soweit vertreten werde, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe - soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung bereit anwesend sei -, vermöge sich das SG dem nicht anzuschließen; eine diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich von Rahmengebühren gebe es nicht.

Das SG hat auch keine Möglichkeit gesehen, von einer herabgesetzten Wertigkeit der Wartezeit auszugehen, und ist schließlich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, dass der Gesetzgeber keinen mittleren Stundenvergütungssatz in Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen. Vorliegend habe sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich dargestellt.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29.09.2014 mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr angemessen sei; gerade im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Kostensenats zur Schwierigkeit und zum anwaltlichen Umfang in Streitigkeiten nach den SGB II werde der Arbeitsaufwand für unterdurchschnittlich gehalten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um einen Durchschnittsfall handle; da dies vom SG bejaht worden sei, stehe die Gebühr fest. Hinsichtlich der Gebührenrelevanz von Wartezeiten verspreche sich der Beschwerdeführer einen Grundsatzbeschluss des Kostensenats. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 hat der Beschwerdeführer auf zwei aus seiner Sicht widersprüchliche Erinnerungsbeschlüsse hinsichtlich der Annahme eines „Durchschnittsfalls“ hingewiesen.

Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdegegnerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Kostenrichter des SG hat die Vergütung der Beschwerdegegnerin richtig festgesetzt.

Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist die Höhe der Termins- (Nr. 3106 VV), der Verfahrens- (Nr. 3103 VV) und der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV).

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin stehe für die genannten Gebühren jeweils ein niedrigerer Betrag zu, ist nicht zutreffend. Die vom Kostenbeamten vorgenommene und vom SG bestätigte Gebührenfestsetzung ist nicht zu weit bemessen. Da von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Beschwerde eingelegt worden ist, ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung der Rechtsanwältin übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf nicht geprüft werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 56, Rdnr. 29).

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise des Kostenbeamten und des SG bei der Bestimmung der Höhe der der Beschwerdegegnerin zustehenden Termins-, Verfahrens- und Erledigungsgebühr ist nicht berechtigt. Die Gebühren sind korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise festgesetzt worden. Zentrale Bedeutung hat dabei § 14 RVG.

Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG steht (a. a. O.), ist § 14 Abs. 2 RVG nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG; somit darf nicht nur aufgrund eines vom Gericht eingeholten Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr abgewichen werden.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, a. a. O., § 14, Rdnr. 12, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr. 24; vgl. auch Baumgärtel, in: ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 3a). Maßgebend sind dabei die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts (vgl. Hartmann, a. a. O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B, m. w. N.), d. h. der Gesamtbetrag der Gebühren (nicht der Auslagen), der von dem Rechtsanwalt bestimmt wurde; denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist immer der vom Kostengläubiger geforderte Gesamtbetrag zur Überprüfung gestellt (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.02.2015, Az.: L 15 SF 278/14 E, mit den dort genannten Entscheidungen der neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die im Beschluss des Senats vom 08.07.2013, Az.: L 15 SF 279/12 B, zum Ausdruck kommende abweichende Auffassung). Auszugehen ist bei der Anwendung der 20%-Grenze von den - vom Kostenbeamten bzw. vom Gericht/Beschwerdegericht - für angemessen gehaltenen Beträgen.

Dieser Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Regelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen müssen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissen Umfang anders zu bewerten (z. B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11). Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln.

Die Anerkennung dieses grundsätzlichen Toleranzbereichs bedeutet freilich nicht, dass jegliche Gebührenbestimmung verbindlich wäre, wenn sie sich (nur) innerhalb des 20% - Rahmens bewegt. So wird bei groben Irrtümern in der anwaltlichen Gebührenbestimmung (z. B. irrtümliche Ansetzung eines Tatbestands oder eines Rahmens), die oftmals offensichtlich sein werden, die Bindungswirkung durchbrochen (vgl. z. B. Baumgärtel, a. a. O., Rdnr. 3b). Vor allem ist die Bestimmung nicht hinzunehmen, wenn auf Seiten des Anwalts (sonstiger) Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Sind insoweit Anhaltspunkte gegeben, wird der Kostenbeamte bzw. das (Beschwerde-)Gericht nicht umhin können, unter Betrachtung der - einzelnen - Gebühren eine nähere Prüfung vorzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., sowie Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 195/12; BSG, a. a. O.). Insbesondere wird dabei zu beachten sein, dass für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen ist (vgl. Mayer, a. a. O., Rdnr. 10; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, a. a. O.) und diese nicht ohne Begründung um bis zu 20% erhöht werden kann. Dabei können solche „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“ entweder darauf beruhen, dass sich alle Bemessungskriterien des § 14 RVG als durchschnittlich darstellen, oder dass sie sich letztendlich kompensieren (vgl. z. B. SG München, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: S 36 SF 154/13 E).

Wenn Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch aber nicht gegeben sind, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt z. B. bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr stets Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, a. a. O.). Dies würde jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der des Senats widersprechen und vor allem der Bedeutung der Funktionen der Toleranzgrenze nicht gerecht werden.

Die vorliegend von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der angefallenen Gebühren ist in dem vom Kostenbeamten und vom SG „bestätigten“ Umfang verbindlich. Unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung (in Höhe von 818,00 EUR) billigem Ermessen.

2.1 Die Terminsgebühr ist in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen.

Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i. V. m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E) die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11 E). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (so z. B. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat.

Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung 50 Minuten, die Wartezeit zuvor sogar 70 Minuten. Unabhängig von der Frage, welche genaue Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung durchschnittlich ist und wie zeitliche Staffelungen vorzunehmen sind (vgl. hierzu z. B. SG Halle an der Saale, Beschluss vom 18.09.2012, Az.: S 11 SF 108/10 E; der Senat sieht diese Differenzierungen jedenfalls kritisch), steht vorliegend fest, dass die Dauer des Termins weit überdurchschnittlich war. Berücksichtigt man zudem die weiteren maßgeblichen Kriterien von § 14 RVG (s. u.), stellt sich die angesetzte Terminsgebühr durchaus als angemessen dar.

Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass auch die Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (so auch Mayer, a. a. O., Rdnr. 15; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 4). Wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der vor Verhandlungsbeginn erfolgten Besprechung (vgl. Beschluss vom 03.06.2013, Az.: L 15 SF 153/12 B) dürfte es sich zwar bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands handeln (was jedoch bereits zweifelhaft sein könnte, da das Gericht ja gerade einen Termin angesetzt hat, zu dem der Rechtsanwalt dann erscheint), die vorherige Zeit der dem Rechtsanwalt nicht zurechenbaren Verzögerung darf bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Insoweit dürfen der Terminsgebühr nach der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.) nicht nur solche Umstände zugerechnet werden, die gerade während des „eigentlichen“ Termins - im Sinne der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Erörterungs- oder eines Beweisaufnahmetermins - aufgetreten sind. Nicht von Relevanz ist dabei, ob solche Umstände „üblich“ sind, worauf der Beschwerdeführer bezüglich der Wartezeiten hingewiesen hat.

Wie der Senat in der genannten Entscheidung (a. a. O.) bereits dargelegt hat, steht auch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG insoweit nicht entgegen. Auch wenn diese Bestimmung die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Termin vorsieht, bedeutet das nicht, dass bezüglich der Frage der vergütungsrechtlichen Wertigkeit nicht auch bestimmte vorbereitende Tätigkeiten relevant sein dürfen.

Welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts in diesem Sinn generell „terminsspezifisch“ sein können, dürfte schon allein wegen der vielfältig denkbaren Fallgestaltungen, die von einer körperlichen Erholungsphase des erschöpften Anwalts mit ggf. mehrmaligem Minutenschlaf bis hin zu intensiven, fachlichen (fallbezogenen) Diskussionen mit dem zuständigen Richter des „eigentlichen“ Termins („außerhalb des Protokolls“) reichen können, schwierig abzugrenzen sein. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats soll dies von Fall zu Fall zu entscheiden sein (a. a. O.; Senatsbeschluss vom 03.05.2013, Az.: L 15 SF 80/12 B). Dabei ist aber zu beachten, dass es für den Kostenbeamten und den Kostenrichter wie das Beschwerdegericht regelmäßig kaum mehr nachvollziehbar sein wird, welcher genaue Ablauf in der Zeit vor dem Termin zugrunde zu legen ist. Dies gilt erst recht für längere Zeiträume vor dem Aufruf der Sache; dementsprechend dürften häufig Schwierigkeiten auf Seiten des Anwalts bei der Nachweiserbringung bestehen. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Senats nicht sachgerecht wäre, dem Rechtsanwalt einseitig das Risiko aufzubürden, wegen ungünstiger gerichtlicher Terminierungen oder von ihm unbeeinflussbarer, unvorhergesehener Ereignisse (ggf. erheblichen) Leerlauf in seinem Arbeitsalltag ohne Ausgleich in Kauf nehmen zu müssen. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung des Umfangs im Sinne von § 14 RVG grundsätzlich alle Tätigkeiten, für die der Rechtsanwalt Zeit aufwenden muss. Dies trifft ohne Weiteres auch auf das Warten auf den Beginn der Verhandlung etc. zu (dem Einwand, dass das Warten bei wörtlicher Betrachtung keine Tätigkeit darstelle, wäre im Übrigen entgegenzuhalten, dass bei Beachtung des Wortlauts ein Termin selbstverständlich ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit beginnt und nicht erst mit dem Aufruf der Sache, denn aus welchem Grund sollte ein Beteiligter zu dieser Uhrzeit erscheinen, wenn er gar keinen Termin hat?). Zudem ist entsprechend der zutreffenden Ausführungen des SG zu beachten, dass es der Rechtsanwalt nicht selbst in der Hand hat, wie lange er warten muss; insbesondere muss er in der Regel während der Wartezeit ständig bereit sein, einem Aufruf der Sache zu folgen. Zudem wird er sich in dieser Zeit einem Gespräch mit seinem Mandanten kaum entziehen können, so dass eine andere (berufsbezogene) Tätigkeit nur selten möglich ist und die oben erwähnten Erholungs-/Freizeitphasen die rare Ausnahme sind. Vielmehr wird er die Wartezeit regelmäßig sinnvoll dazu verwenden, den unmittelbar vor ihm liegenden Rechtsstreit nochmals (intensiver) vorzubereiten etc.

Erforderlich ist aus Sicht des Senats für die Berücksichtigung von Tätigkeiten und von Wartezeiten vor dem Aufruf der Sache jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun er scheinen lässt, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr haben diese dagegen außer Betracht zu bleiben, wie das SG zu Recht dargelegt hat (vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 21.01.2015, a. a. O., der die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren betont.)

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass z. B. in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt vom Gericht entfernt oder andere gebührenrechtlich relevante Handlungen - bezüglich anderer Mandatsverhältnisse - vornimmt, eine Berücksichtigung der (sinnvoll genutzten) Wartezeit ausscheidet.

Auch der Senat vermag im Übrigen, wie das SG, der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen und dass sich hieraus ergebe, dass die durchaus üblichen Wartezeiten bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen seien. Denn die Frage der Festschreibung eines mittleren Stundenvergütungssatzes kann zur Auflösung der Problematik, ob die Wartezeit bei der Bestimmung der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen mangels weiterer Anhaltspunkte nur schwer möglich ist. Zum andern wird übersehen, dass sich auch bei durchschnittlichen, d. h. mit der Mittelgebühr zu vergütenden Terminen, ein mittlerer Stundenvergütungssatz von 400,00 EUR gar nicht ohne Weiteres ergibt. Denn anders als der Beschwerdeführer, wie in der Erinnerung vom 07.05.2014 dokumentiert, offenbar annimmt, werden Zeiten der An- und Abfahrt der Wartezeit gerade nicht hinzugerechnet; insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen örtlichen Zusammenhang, auch fällt die Zeit der Anreise (jedenfalls regelmäßig) in die Zeit vor Terminsbeginn im weiteren Sinne (d. h. vor dem angesetzten Termin). Zudem kann der Senat mit Blick auf ihm bekannte Terminierungen der (bayerischen) Sozialgerichtsbarkeit, freilich ohne Erhebungen hinsichtlich durchschnittlicher Wartezeiten etc. durchgeführt zu haben, nicht erkennen, dass regelmäßig ein die Gebühren verdoppelnder zeitlicher Umgriff, von dem in der Erinnerung die Rede ist, die Regel wäre.

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass Wartezeiten, wie das SG ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld aus Nr. 7005 VV RVG abgegolten sind. Wenn es auch Berührungspunkte geben mag, so ist die Erhöhung der Terminsgebühr doch wegen dem vom Normalfall abweichenden zeitlichen Aufwand der zugrunde liegenden Streitsache begründet, die genannte Auslage lediglich eine pauschale Entschädigung für die Abwesenheit vom Büro des Rechtsanwalts.

Somit sind entsprechend der zutreffenden Auffassung des Kostenbeamten und des Kostenrichters des SG vorliegend bei der Bestimmung der Terminsgebühr auch Wartezeiten zu berücksichtigen.

So wie der Senat hoch differenzierte zeitliche Staffelungen hinsichtlich der Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung kritisch sieht (s. o.), hätte er auch Bedenken, hinsichtlich der Bemessung der Wartezeit konkrete Minutenwerte o. ä. vorzugeben. Die Dauer des Termins insgesamt fließt in die Ausübung des Ermessens im Sinne von § 14 RVG als nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium bezüglich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (mit) ein. Daher kommt es nicht darauf an, ab welcher exakten Zeitdauer Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Inwieweit sich eine Wartezeit gebührenerhöhend auswirkt, wird - vor allem in Abhängigkeit von der Dauer der mündlichen Verhandlung, des Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins - im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein. Dass vorliegend die im Vergleich zur mündlichen Verhandlung spürbar längere Wartezeit zu einer deutlichen Erhöhung (280,00 EUR) führt, haben Kostenbeamte und Kostenrichter zu Recht entschieden.

2.2 Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind in Höhe der jeweils festgesetzten 200,00 EUR und 228,00 EUR anzusetzen.

Der Senat ordnet den Rechtsstreit des SG, Aktenzeichen S 11 AS 878/12, unter Beachtung seiner Rechtsprechung - vor allem auch zur Einstufung der Verfahren nach dem SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2013, a. a. O.) - und der plausiblen Darlegungen des SG in etwa als Durchschnittsfall ein, was die Verfahrens- und die Einigungsgebühr betrifft. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Ausgehend hiervon ist der Kostenansatz der Beschwerdegegnerin im Antrag vom 31.03.2014 bei den Gebühren in gewissem Umfang überschritten. Von einem groben Irrtum in der anwaltlichen Gebührenbestimmung im o. g. Sinn oder (sonstigem) Ermessensfehlgebrauch ist dabei nicht auszugehen. Zur Begründung ihres Kostenansatzes hat die Beschwerdegegnerin auf die schwierige Rechtsmaterie und die Probleme beim Abschluss des Vergleichs mit der Gegenseite hingewiesen; die Begründung ist in einigen Punkten auch noch ergänzt worden. Sie hat damit ihre Erwägungen, die bei der Ermessensausübung für die Kostenansätze maßgeblich waren, hinreichend nachvollziehbar dargelegt.

2.3 Die geltend gemachten Gebühren in Höhe von EUR 818,00 (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber, Termins- und Einigungsgebühr) bleiben innerhalb der 20%, die gemäß der Rechtsprechung des Senats (s. im Einzelnen oben) als Toleranzrahmen gelten (im Rahmen der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe sind also die o. g. Terminsgebühr sowie die Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, ferner die unstreitige Erhöhungsgebühr anzusetzen). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens entspricht die Gebührenbestimmung somit billigem Ermessen und ist verbindlich.

Insgesamt betrachtet liegt hier schon allein wegen der deutlich überdurchschnittlichen Bewertung hinsichtlich der Terminsgebühr kein „Normalfall“ bzw. „Durchschnittsfall“ vor, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abheben würde und so in jedem Fall die Mittelgebühr zugrunde zu legen wäre. Zudem ist, wie oben dargelegt, der Rechtsanwalt nicht bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr verpflichtet, stets Umstände darzulegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, denn andernfalls käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (s. o.). Da ein Ermessensfehlgebrauch hier nicht vorliegt, kann nicht die Rede davon sein, dass ein starres Festhalten an der Mittelgebühr vorliegend unumgänglich wäre.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Kostenbeamten und des Beschlusses des SG verwiesen.

Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich im Einzelnen damit wie folgt:

Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:200,00 EUR

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:110,00 EUR

Terminsgebühr VV 3106 RVG:280,00 EUR

Einigungsgebühr VV 1006 RVG:228,00 EUR

Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR

Reisekosten VV Nr. 700310,80 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 70058,75 EUR

19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:162,93 EUR

Gesamtbetrag:1.020,48 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.