Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Aug. 2016 - 18 E 66/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil es um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung nach § 55 RVG geht, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr seien nicht entstanden.
41. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3, besteht nicht. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht danach für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).
5Es kann dahinstehen, ob einTelefonat des Berichterstatters mit einem Prozessbevollmächtigten im Ansatz geeignet ist, als „außergerichtlicher Termin und Besprechung“ eine Terminsgebühr auszulösen. Jedenfalls setzt eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorschrift neben einer beidseitigen Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 15 E 387/16 -, n.v., vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 ‑, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Be-schluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 ‑, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13, jeweils m.w.N.
7Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts her. Auch das Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen Anlass zu dieser Annahme.
82. Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, juris Rn. 4;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2015 - 6 K 13.15 -, juris Rn. 2.
10Derartige Bemühungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darin zu sehen, dass die Prozessbevollmächtigte den Kläger in einem auf eine Eheschließung gerichteten gerichtlichen Verfahren vertreten und dadurch dazu beigetragen hat, dass der Kläger eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unerlässliche Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Die besondere Mitwirkung muss das Verfahren betreffen, für das eine die Bemühungen honorierende Erledigungsgebühr begehrt wird. Es genügt nicht, dass der Prozessbevollmächtigte in einem anderen gerichtlichen Verfahren tätig wird und die gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren der Behörde Anlass zur Änderung des Bescheids gibt.
11Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1002 VV Rn. 39.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 RVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Januar 2016 zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG.
4Nach dieser Bestimmung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).
5Es kann dahinstehen, ob Telefonate des Gerichts mit den Beteiligten im Ansatz geeignet sind, als „außergerichtliche Termine und Besprechungen“ eine Terminsgebühr auszulösen. Jedenfalls setzt eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorschrift neben einer „Zweiseitigkeit“ - d. h. der beidseitigen Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens - voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.
6Vgl. insoweit etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 -, NJW-RR 2014, 958 = juris Rn. 12, und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, NJW-RR 2007, 286 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011- 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 -, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 14 W 415/15 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - I-10 W 163/10 -, juris Rn. 3; Müller-Raabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 165 f., 174 und 194.
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Telefonate des Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten vom 22. Oktober 2015 waren keine Besprechungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen unstreitigen Erledigung im vorgenannten Sinn. Soweit in dem Gespräch mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Frage der Abgabe einer Erledigungserklärung durch diese thematisiert wurde, geschah dies nicht gerade, um einen auf „Zweiseitigkeit“ beruhenden Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten zu vermitteln oder einzuleiten. Die Kontaktaufnahme erfolgte- wie auch aus den Telefonvermerken vom 22. Oktober 2015 hervorgeht - vor dem Hintergrund der konkreten prozessualen Situation des Zulassungsverfahrens, die eingetreten war, nachdem die Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 29. September 2015 ihren streitigen Bescheid vom 1. August 2013 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 zwar aufgehoben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Klägerin sich dieser Erledigungserklärung indes in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 nicht angeschlossen, sondern um eine Entscheidung über den Zulassungsantrag gebeten hatte. Die Beteiligten hatten sich mithin bereits beidseits in Kenntnis der in dem Senatshinweis vom 29. September 2015 ausgeführten vorläufigen Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags der Beklagten in der Sache positioniert, so dass nunmehr vor allem insoweit ein Erörterungsbedarf entstanden war, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen aus diesen Positionierungen namentlich im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -, juris, zu ziehen seien, den die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 angeführt hatte. In Rede stand dabei auch, ob der Zulassungsantrag der Beklagten ungeachtet ihrer Erledigungserklärung weiterhin in der Sache zur Entscheidung gestellt war oder ob er sich in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umwandeln würde, falls die Beklagte nunmehr ein klageabweisendes Prozessurteil erstrebte. Diese Erörterung lässt sich sinnnotwendig nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Prozesserklärungen und der durch sie hervorgerufenen Prozesslage führen. Dazu erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 wahrnahm. In diesem vertrat sie nach wie vor den Standpunkt, das Zulassungsverfahren sei in der Sache zu entscheiden.
8Dass der Berichterstatter des Senats in seinem Vermerk vom 22. Oktober 2015 ausdrücklich das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer telefonischen Kontaktaufnahme auch mit der Beklagtenseite erfragte, geschah lediglich aus Gründen der Transparenz sowie um diese Form der Gesprächsführung mit ihr abzustimmen. Im Rahmen des Telefonats am 22. Oktober 2015 erklärte der Vertreter des Beklagten sodann, dass er nicht beabsichtige, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel eines klageabweisenden Prozessurteils zu betreiben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen und auch die Terminsgebühr betreffenden Neuregelungen des RVG
6- vgl. Art. 8 Ziffer 26, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. I S. 2586 -
7gelangen hier nicht zur Anwendung, weil die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Inkrafttreten dieser Regelungen erfolgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
8Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Terminsgebühr anfallen könne, und dass für das Entstehen der zuletzt genannten Gebühr die persönliche Anwesenheit der Beteiligten in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich sei. Denn die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls „Zweiseitigkeit“ und dementsprechend eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 2. März 2009 – 3 O 158/08 -, juris; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, 2. Auflage, 2013, Vorbem. 3 VV, Rdn. 46.
10Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgelöst. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen den Prozessbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV-RVG ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für (...) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“. Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Die Terminsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bereits anfallen, wenn der Prozessbevollmächtigte – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts – an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt hat. Mit dem Zusatz „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 K 72/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es zu einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vielmehr an das Verwaltungsgericht gewandt und unter Hinweis auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers darum gebeten, „die Angelegenheit vorzuziehen und einer zeitnahen Entscheidung zuzuführen“. Nach eigenen Angaben hat er darüber hinaus in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter erörtert, „inwieweit gegebenenfalls eine einvernehmliche Regelung“ erzielt werden könne. Sodann hat der Berichterstatter mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung E. Rücksprache hinsichtlich einer „einvernehmlichen Regelung in dem hier anhängigen Klageverfahren“ gehalten (Aktenvermerk vom 27. März 2012) und der stellvertretende Schulleiter des Berufsbildungszentrums O. -I. seine vom Kläger angefochtene Dienstanweisung vom 28. März 2011 aufgehoben. Nach alledem hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, wie ausgeführt, nicht stattgefunden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.