Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Dez. 2018 - 1 Ws 266/17
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Juli 2017 aufgehoben.
2. Die mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Mai 2014 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem vorbezeichneten Urteil durch Anrechnung der Maßregel vollständig vollstreckt ist.
4. Der Untergebrachte ist in dieser Sache unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
5. Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.
6. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Leitung und Aufsicht des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
7. Ihm werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende strafbewehrten Weisungen erteilt:
a. Er darf seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle für länger als eine Woche verlassen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b. Er darf sich an folgenden Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht aufhalten:
Spielplätze, Schwimmbäder, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Kinder- oder Jugendheime, Jugendtagesstätten, Jugendtreffs und andere Freizeiteinrichtungen, die Kindern und/oder Jugendlichen dienen, einschließlich der jeweils dazu gehörenden Außengelände, Räume, in denen sich Kinder und/oder Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten befinden, Sport- oder Veranstaltungsgelände bei Veranstaltungen mit Kinder- oder Jugendmannschaften, unbegleitete Kinoveranstaltungen bis 20 Uhr, Kinder- und Spielwarenabteilungen, ausgewiesene Kinderveranstaltungen oder Kinderfeste bis zu einem Umkreis von 100 m (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
c. Er darf zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren keinen Kontakt aufnehmen, sei es persönlich, schriftlich oder mittels Inanspruchnahme elektronischer, technischer oder sonstiger Medien und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Internet (insbesondere nicht über soziale Netzwerke wie z.B. Facebook oder Internetforen, Chat-Rooms, E-Mail) und Telefondienstleistungen (z.B. Telefonate oder SMS) oder mit ihnen verkehren außer in Begleitung und unter der Aufsicht eines Erziehungsberechtigten (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
d. Er hat einmal im Monat die Sprechstunde seines Bewährungshelfers aufzusuchen sowie nach Aufforderung unverzüglich persönlich zu erscheinen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).
e. Er hat binnen einer Woche nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen. Jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsorts hat er unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB).
f. Er hat sich 14-tägig bei der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz des Pfalzklinikums Klingenmünster vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Weisungen Ziff. 7 a) bis f) um Weisungen handelt, die strafbewehrt sind. Im Fall einer Zuwiderhandlung kann eine Bestrafung nach § 145a StGB (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe erfolgen.
8. Dem Untergebrachten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende (nicht strafbewehrten) weiteren Weisungen erteilt:
a. Er hat die tagesstrukturierende Beschäftigung (Arbeitstherapie) fortzuführen. Einen Wechsel der Beschäftigung darf er nur in Absprache mit der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz vornehmen.
b. Er hat die psychotherapeutische Behandlung und Betreuung durch die Forensisch-Psychiatrische Ambulanz des Pfalzklinikums im Hinblick auf die in dem unter Ziff. 2 genannten Urteil festgestellte Tat fortzuführen; dies schließt Alkohol- und Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie Hausbesuche durch die behandelnden Personen ein.
9. Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen wird die Unterbringungsleiterin der Forensischen Klinik im Pfalzklinikum Klingenmünster beauftragt.
10. Es wird festgestellt, dass ein Entschädigungsanspruch des Untergebrachten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen nicht besteht.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
- 1
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hat die 4. Große Strafkammer (Jugendkammer II) des Landgerichts Landau in der Pfalz den Beschwerdeführer des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer berührte der bereits mehrfach wegen Missbrauchshandlungen an Kindern vorbestrafte Beschwerdeführer am 1. September 2012 ein fünfjähriges Mädchen unter der Kleidung am Bauchnabel. Ein weiteres, damals sieben Jahre altes Mädchen fasste er zweimal mit festem Griff über der Bekleidung am Genital an; hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils Bezug genommen.
- 2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. Mai 2014 gem. § 126a StPO vorläufig und seit Rechtskraft des Urteils am 6. Juni 2014 gemäß § 63 StGB in der Forensischen Klinik des Pfalzklinikums Klingenmünster (nachfolgend: Klinik) untergebracht. Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit Beschlüssen vom 9. Juni 2015 und vom 6. Juni 2016 jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat nach Einholung eines externen kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. die Fortdauerentscheidung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben. Das Landgericht hat am 23. Juni 2017 den Sachverständigen Prof. Dr. P. in Anwesenheit des Untergebrachten, seines Verteidigers sowie Vertretern der Klinik mündlich angehört. Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat die Große Strafvollstreckungskammer (erneut) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und bestimmt, dass die nächste Überprüfung gemäß § 67e StGB spätestens bis 22. Juni 2018 stattfinden solle. Die Entscheidung ist dem Verteidiger des Untergebrachten am 18. Juli 2017 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung vom 10. Juli 2017 eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. September 2017 näher begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
- 3
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 eine ergänzende Stellungnahme des im Anlassverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt, die dieser unter dem 18. Februar 2018 dem Senat vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. P. aufgefordert, zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. P. hat der Senat ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN) Prof. Dr. R. eingeholt. Der Senat hat das unter dem 17. September 2018 erstellte Gutachten den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben; der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet.
- 4
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die vorgenannten Entscheidungen sowie auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 23. Juni 2017 (Bl. 250 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
- 5
Die nach §§ 304, 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist begründet, weil die Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB nicht vorliegen. Dies bedingt die Erledigung der Maßregel und, aufgrund vollständiger Anrechnung der Unterbringungszeit auf die daneben verhängte Freiheitsstrafe, die Freilassung des Beschwerdeführers.
- 6
Der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R. verzichtet. Der Senat kann daher entscheiden, ohne diesen mündlich angehört zu haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO). Eine weitere Sachaufklärung war durch eine Anhörung dieses Sachverständigen (oder die erneute Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P.) nicht zu erwarten.
1.
- 7
§ 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB bestimmt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Die Regelung erfasst nicht nur diejenigen Fälle, in denen im Laufe der Unterbringung die Unterbringungsvoraussetzungen in Fortfall geraten sind – etwa aufgrund vollständiger Ausheilung des Defektzustandes – sondern auch Fälle sogenannter Fehleinweisungen, sofern die Unterbringung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage und nicht (ausschließlich) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Tatgerichts beruht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 – 3 Ws 298 - 299/05, juris Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 – I Ws 438/06, juris Rn. 5; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2010 – 1 Ws 164/10, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 22; Veh in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 67d Rn. 30 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit: BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06, NStZ-RR 2007, 29). Dies kann namentlich in Betracht kommen, wenn sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem erkennenden Strafgericht falsch eingeschätzt worden waren, wobei Zweifel zu Lasten des Untergebrachten gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16, juris Rn. 18; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2010 – 1 Ws 164/10, NStZ-RR 2011, 61; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2010 – Ws 90/10, juris Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2015 – 1 Ws 133/15, juris Rn. 12). Die Maßregel ist in diesen Fällen für erledigt zu erklären, wenn entweder der im Anlassurteil festgestellte Defektzustand i. S. d. §§ 20, 21 StGB nicht (mehr) besteht oder, wenn die für eine Anordnung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 21; Rissing-van Saan/Peglau, LK-StGB, 12. Aufl. § 67d Rn. 50). Hierzu reicht es nach der vom Senat vertretenen Auffassung allerdings nicht aus, wenn bei ansonsten unveränderter Tatsachenbasis lediglich die diagnostische Bezeichnung des Zustandes durch den im Vollstreckungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen eine Änderung gegenüber dem Erkenntnisverfahren erfahren hat, die Beschreibung des Zustandes selbst hingegen unverändert geblieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren abweichend von den Feststellungen im Einweisungsurteil darstellen (Senat, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16, juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die psychopathologischen Auswirkungen des Zustandes anders eingeschätzt werden, als noch im Zeitpunkt der Anlassverurteilung. Denn bei der Beschreibung von Art, Ausmaß und Wirkungen eines psychopathologischen Zustandsbildes handelt es sich um Tatsachenfragen, die nicht von der Rechtskraft der Anlassentscheidung erfasst sind. Nimmt das Gericht im Erkenntnisverfahren auf Grund einer - auch gegenüber neueren Erkenntnissen im Vollstreckungsverfahren - hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen einer psychischen Störung zutreffend erfassten Tatsachengrundlage einen Zustand im Sinne von §§ 20, 21 StGB an, so handelt es sich demgegenüber unabhängig von der medizinischen Bezeichnung dieses Zustandes um eine Rechtsfrage, die mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abweichend beurteilt werden darf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2002 - 2 Ws 572/02, NStZ 2003, 222, 223). Lassen sich in der Beschreibung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild zur Zeit der Verurteilung und dem der im Vollstreckungsverfahren erfolgten Begutachtung feststellen und konnte und musste demnach mit alle sich daraus ergebenden Fragestellungen für die Beurteilung der Voraussetzungen der Unterbringung bereits die Strafkammer im Erkenntnisverfahren auseinander setzen, dürfen die von ihr daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen im Rahmen der Prüfung einer Erledigterklärung der Unterbringung nicht durch eine eigene Bewertung des Strafvollstreckungsgerichts ersetzt werden (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2010, Ws 90/10, juris Rn. 27).
2.
- 8
Der Senat ist aufgrund der sachverständigen Beratung durch die Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R., an deren fachlicher Qualifikation kein Zweifel besteht, zu der Überzeugung gelangt, dass die psychopathologischen Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorliegen und auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht wissenschaftlich begründbar vorgelegen haben. Entgegen den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen und Wertungen, welche die Strafvollstreckungskammer ihrer Fortdauerentscheidung zugrunde gelegt hat, ist für den Zeitpunkt der Tatbegehung ein die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten in erheblicher Weise beeinträchtigendes Zusammenwirken zwischen dissozialen Persönlichkeitsanteilen des Untergebrachten mit seinen pädophilen Verhaltensweisen in Bezug auf die Begehung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern nicht begründbar. Diese, vom Ausgangsurteil abweichende Bewertung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten und der Quantifizierung des Störungsbildes bedingt - entgegen der im angefochtenen Beschluss dargestellten Rechtsauffassung - eine Änderung in den tatsächlichen Grundlagen der Unterbringung, was nach den oben dargestellten Grundsätzen einen Eingriff in die Rechtskraft der Anlassverurteilung erlaubt und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sogar geboten erscheint.
- 9
a) Nach den auf die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. gestützten Feststellungen des erkennenden Gerichts im Ausgangsverfahren waren bei dem Untergebrachten Einschränkungen im Bereich der Empathiefähigkeit festzustellen; dieser habe Schwierigkeiten aufgezeigt, Impulse aufzuschieben oder durch ein differenziertes Wertesystem aufzufangen. Beim Untergebrachten habe, so die erkennende Strafkammer, „eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur nach ICD-10“ bestanden, die geprägt gewesen sei durch andauernde verantwortungslose Haltung, Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, ein vermindertes Schuldbewusstsein sowie eine Beeinträchtigung, aus negativen Erfahrungen, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Diese Auswirkungen würden für sich betrachtet jedoch nicht ein solches Ausmaß annehmen, dass sich die Persönlichkeitsstörung unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit subsumieren ließe. Das Tatgericht hat, gestützt auf die Ausführungen des Diplom-Psychologen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie Prof. Dr. H., ferner die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte daneben an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer (Kern-)Pädophilie (ICD-10: F65.4) leide. Dieses Störungsbild zeichne sich durch eine letztlich ausschließlich auf Kinder beiderlei Geschlechts bezogenen sexuelle Präferenz aus, was bereits zu einer Vielzahl von Verurteilungen wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern geführt habe. Eine ausgereifte Partnerschaft zu erwachsenen Personen habe es im Leben des im Zeitpunkt der Verurteilung 62-jährigen Untergebrachten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Selbst unter dem Einfluss von Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsweisungen, die u.a. regelmäßigen Ansprachen durch die für ihn zuständige Beamtin im Rahmen des sog. VISIR-Programms vorgesehen hatten, habe der Untergebrachte fortwährend Kontakt zu Kindern gesucht. Die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit hat die erkennende Strafkammer letztlich auf ein Zusammenspiel der Pädophilie mit den bei dem Untergebrachten festzustellenden dissozialen Persönlichkeitszügen gestützt. Letztere hätten einen „konstellativen Faktor“ dargestellt, durch den die Pädophilie die Chance bekommen habe, umgesetzt zu werden (UA S. 20). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2004 (Az.: 4 StR 563/03) - eine nachhaltige Störung bejaht, bei der „der Täter bei Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt“.
- 10
Dem schriftlichen Gutachten des im Anlassverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. H. ist darüber hinaus zu entnehmen, dass nach der Empfehlung dieses Sachverständigen die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10: F60.2) im Zeitpunkt seiner Untersuchung (16. Mai 2013) zu bejahen gewesen sei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen habe. Die Auswirkungen der Störung insbesondere hinsichtlich der Rigidität der Denkmuster, des eingeschränkten Verhaltensspielraums, der fehlenden Ressourcen für eine adäquate Bedürfnisbefriedigung, der mangelnden Beziehungsgestaltung und Interaktionsfähigkeit sowie der emotionalen Beeinträchtigung seien mit denen einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar, weshalb er insoweit die Einordnung unter das rechtliche Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB empfohlen hat. Der Symptomcharakter des Störungsbildes ergebe sich aus einem Zusammenwirken mit der daneben bestehenden Paraphilie, wobei die Persönlichkeitsstörung als konstellativer Faktor angesehen werden könne, der im Sinne einer Komorbidität die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bedinge.
- 11
b) Auch die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.2) bejaht. Demgegenüber steht für den Senat auf der Grundlage der überzeugenden und jedenfalls im Ergebnis übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. P. sowie der im Vollstreckungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die bei dem Untergebrachten vorhandenen psychopathologischen Auffälligkeiten entgegen der (von den vorgenannten Sachverständigen ausführlich gewürdigten) Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H. bereits nicht die Diagnose einer dissozialen bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung begründen können.
- 12
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. September 2018 ausgeführt, dass die beim Untergebrachten festzustellen Persönlichkeitszüge nicht einen Ausprägungsgrad haben, der aus medizinischer Sicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach den Katalogen der ICD-10 und/oder der DSM-IV/DSM-5 rechtfertigen könne. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen setzen beide Systeme für eine solche Diagnose voraus, dass dissoziale Verhaltensweise in der Regel bereits in der Kindheit, spätestens aber in der Jugend in Erscheinung treten. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit sind bei dem Untergebrachten zwar aus dem Strafregister seit seiner Jugend deliktische Verhaltensweisen bekannt. Bis zu seiner im Alter von 27 Jahren erfolgten erstmaligen Inhaftierung erfolgte die Entwicklung des Untergebrachten und seine soziale Einbindung jedoch weitgehend unauffällig und sozialregelkonform, was untypisch ist für dissoziale Persönlichkeiten. Ist damit bereits höchst fraglich, ob für die Zeit der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter des Untergebrachten die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nach den diagnostischen Leitlinien erfüllt sind, spiegelt das beobachtete Verhalten des Untergebrachten im Rahmen des Vollzugs der Maßregel die allgemeinen diagnostischen Leitlinien nicht wider. Ein konstantes abnormes Verhaltensmuster mit deutlich subjektivem Leiden und Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit wird vom Untergebrachten nicht gezeigt. Beobachtungen im Sinne von andauernden affektiven Auffälligkeiten, Störungen der Impulskontrolle, Antriebsstörungen und/oder auffälligen Denken und Wahrnehmen wurden von Seiten der Klinik nicht getroffen. Damit sind bereits die allgemeinen Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Dass einige der besonderen Kriterien, aus denen die Dissozialität früher typologisch herausgearbeitet wurden, demgegenüber diagnostisch nachweisbar sind (wenn auch nicht in unmittelbarer Verdichtung aller Kriterien zu einem Zeitpunkt) kann die Annahme einer im Rahmen der Schuldfähigkeitsbetrachtung relevanten Persönlichkeitsstörung daher nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nicht rechtfertigen.
- 13
bb) Auch der Sachverständige Prof. Dr. P. vermochte die Diagnose einer dissozialen bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung nach den hierfür einschlägigen diagnostischen Leitlinien nicht zu stellen. Einleuchtend hat dieser Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Untergebrachte, der neben einem im Jahr 1978 begangenem Tötungsdelikt bereits wegen einer Vielzahl weiterer Straftaten abgeurteilt und inhaftiert gewesen war, in den Jahren 1979 – im Verfahren wegen des Tötungsdelikts – und im Jahr 1990 – in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes – von forensisch erfahrenen Psychiatern begutachtet worden ist. Beide Gutachter (Dr. M. und Prof. Dr. K.) haben das Vorliegen einer das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) zuordenbaren tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung anhand der im Zeitpunkt ihrer Begutachtung geltenden Leitlinien diskutiert und trotz der von ihnen beschriebenen psychischen Auffälligkeiten jeweils verneint. Mit Blick darauf, dass Persönlichkeitsstörungen definitionsgemäß in aller Regel bereits in der früheren Adoleszenz auftreten und im Erwachsenenalter stabil weiterbestehen, erscheint es auch deshalb fernliegend, eine solche Diagnose erstmals im Alter von 62 Jahren zu stellen.
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cc) Die in den schriftlichen Gründen des Einweisungsurteils wiedergegebene und von der Strafkammer geteilte Einschätzung des Sachverständigen Dr. M., wonach der Untergebrachte Schwierigkeiten aufzeige, Impulse aufzuschieben und durch ein differenziertes Wertesystem aufzufangen (UA S. 18) wird durch die von der Klinik getätigten Beobachtungen widerlegt. Diese hat auf Anfrage des Senats unter dem 10. August 2016 mitgeteilt, dass sich der Untergebrachte im Stationsalltag relativ gut integriert habe und es zu keinen besonderen Auffälligkeiten in der Interaktion mit oft schwierigen Mitpatienten gekommen sei. Er erhalte positive Rückmeldungen im Bereich der Arbeitstherapie und sei in allen Bereichen (Ausführungen, Sport, Arbeit, Stationsdienste etc.) voll absprachefähig. Insbesondere der Umstand, dass er es ausgehalten habe, über Monate hinweg ohne Probleme ein Zimmer mit einem als sehr schwierig bekannten Mitpatienten zu teilen, spreche dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit trotz dissozialer Persönlichkeitsanteile relativ gut erhalten sei. Vereinzelte Regelverstöße des Untergebrachten stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.
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dd) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. H. auch unter Berücksichtigung des Unterbringungsverlaufs und des externen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 19. April 2017 demgegenüber an seiner im Anlassverfahren abgegebenen psychopathologischen Beurteilung von Art, Schweregrad und Auswirkungen des psychischen Zustandes des Untergebrachten festgehalten hat, folgt dem der Senat nicht. Denn der Sachverständige Prof. Dr. H. hat, worauf der Sachverständige Prof. Dr. R. zutreffend hingewiesen hat, zwar die speziellen Kriterien einer Dissozialität zutreffend typologisch herausgearbeitet. Dass darüber hinaus auch die von der ICD-10 vorgegebenen allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sind, hat er nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. demgegenüber aber nicht überzeugend begründet. Diese betreffen die überdauernd und nicht lediglich für einzelne Lebensphasen festzustellenden (vgl. a. Boetticher et.al., NStZ 2005, 57, 60) Kriterien einer deutlichen Unausgeglichenheit in Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken und in den sozialen Beziehungen. Ferner bedarf es der Feststellung eines tiefgreifend abnormen Verhaltensmusters, das in einer Vielzahl persönlicher und sozialer Situationen als eindeutig unpassend empfunden wird. Daneben wird regelmäßig erwartet, dass die Störung zu einem deutlichen subjektiven Leiden führt und in den meisten Fällen mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit einhergeht. Bereits die weitgehend intakte Eingebundenheit des Untergebrachten in ein familiäres und berufliches Umfeld bis zu seiner ersten Inhaftierung ist mit diesen Anforderungen kaum vereinbar. Jedenfalls aber das in der Klinik im Verlaufe der mehrjährigen Unterbringung beobachtete Verhalten des Untergebrachten kann nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. R., die derjenigen der Klinik entspricht, nicht als ein konstantes abnormes Verhaltensmuster mit deutlich subjektiven Leiden und Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verstanden werden. Soweit das in der Klinik gezeigte anpasste Verhalten vom Sachverständigen Prof. Dr. H. als Fähigkeit gedeutet wird, im Sinne einer nur vorgetäuschten Angepasstheit zu täuschen („Mimikry“) und zu manipulieren, ergeben sich für die Richtigkeit dieser Annahme keine greifbaren Anhaltspunkte.
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c) Der Senat schließt auf der Grundlage der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten aus, dass der Untergebrachte im Zeitpunkt der Tatbegehung aus einem „mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang“ (S. 19 des Urteils vom 14.05.2014) heraus gehandelt hat. Die – von allen im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gestellte – Diagnose einer Pädophilie des Untergebrachten rechtfertigt weder für sich, noch im Zusammenwirken mit den dissozialen Anteilen seiner Persönlichkeit die Annahme einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern.
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aa) Die Klinik hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 unter Mitteilung der im Rahmen der Unterbringung gezeigten, mit der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht in Einklang stehenden Verhaltensweisen des Untergebrachten die Auffassung vertreten, dass die bei dem Untergebrachten festzustellenden Störungsbilder unabhängig voneinander zu betrachten sind. Die im Ausgangsurteil zugrunde gelegte Annahme einer Korrelation der dissozialen Persönlichkeit mit der sexuellen Orientierung erscheine aus forensischer Sicht nicht nachvollziehbar. Weder isoliert noch im Zusammenwirken ergebe sich aus diesen psychopathologischen Auffälligkeiten ein starker, mehr oder weniger unwiderstehlicher Zwang im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern im Sinne des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Gegen die Annahme, dass der Untergebrachte Schwierigkeiten hat, sich im Hinblick auf seine pädophilen Neigungen zu steuern, spricht nach Ansicht der Klinik zudem, dass er – anders als bei anderen in der Unterbringung befindlichen Pädophilen häufig beobachtbar – kein gesteigertes Interesse an jung aussehenden Mitpatienten entwickelt habe.
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bb) Diese, auf einer Längsschnittbetrachtung fußende Einschätzung der Klinik wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. P. geteilt. Der Sachverständige hat ausgeschlossen, dass die dissozialen Verhaltensweisen des Untergebrachten für die Anlasstat in dem Sinne ausschlaggebend gewesen waren, dass sie es ihm in erheblicher Weise erschwerten, die Kontrolle über sein Handeln zu behalten. Dem tritt auch der Sachverständige Prof. Dr. R. bei, der ergänzend darauf hingewiesen hat, dass weder im Rahmen der Tatbegehung noch in den dokumentierten Beschreibungen der vom Untergebrachten seit 1988 begangenen Delikten mit pädophilem Hintergrund dissoziale Verhaltensweisen wenigstens teilweise manifestationsfördernd gewirkt haben. Belastbare Anhaltspunkte für die von der Strafkammer maßgeblich zugrunde gelegte These, dass der Untergebrachte bei Begehung der dem Einweisungsurteil zugrundeliegenden Tat durch seine dissozialen Wesenszüge in relevanter Weise daran gehindert gewesen war, den aus seiner Pädophilie entspringenden Tatanreizen Widerstand entgegen zu setzen, lassen sich nach der Einschätzung beider Sachverständiger nicht finden. Im Gegenteil könne, so der Sachverständige Prof. Dr. R., auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der pädophilen Neigungen des Untergebrachten und seiner damit in Zusammenhang stehender Taten die dissoziale Symptomatik weder für die aktuelle Ausdeutung des Anlassdelikts noch für die komorbide Situation Pädophilie plus Dissozialität noch für die Prognose zukünftiger Sexualstraftaten eine relevante Bedeutung erlangen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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cc) Die – von sämtlichen im Verfahren beigezogenen Sachverständigen diagnostizierte – Pädophilie ist, wovon auch die erkennende Strafkammer ausgegangen war, auch nicht isoliert betrachtet geeignet, Anordnung und Fortdauer der Maßregel zu begründen. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R. ausschließen, dass die Paraphilie in rechtlich relevanter Weise die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten beeinträchtigt. Weder ist eine relevante Progression der paraphilen Symptomatik im Lebenslängsschnitt feststellbar, noch nimmt sie eine dominierende, sein Handeln weitgehend ausfüllende Position im Leben des Untergebrachten ein. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Untergebrachten so tiefgreifend verändert haben, dass er zur Bekämpfung der aus ihr resultierenden Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen im Stande ist (zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 15.03.2016 – 1 StR 526/15, juris Rn. 14 m.w.N.), sind auch in einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Die – zwischen den Sachverständigen unterschiedlich beantwortete - Frage, ob die Paraphilie als eine schon immer vorhanden gewesene Kernpädophilie imponiert oder eher als eine im späteren Lebensverlauf erworbene sekundäre pädophile Thematik verstanden werden muss, ist nach den nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. bei dieser Bewertung nicht von Relevanz.
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Der Senat verkennt nicht, dass im Hinblick auf die beim Untergebrachten festzustellende Paraphilie eine erhebliche Rückfallgefahr jedenfalls in Bezug auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern besteht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Unterbringung trotz Fehlens ihrer materiellen Voraussetzungen weiter fortzusetzen.
3.
- 21
Die im Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Mai 2014 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt. § 67 Abs. 4 StGB sieht zwar lediglich eine Anrechnung bis zum 2/3-Zeitpunkt vor. Der Senat schließt sich aber der im vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 24 m.w.N.), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 S. 1 StGB eine vollständige Anrechnung auf eine im selben Urteil verhängte Strafe zu erfolgen hat, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.
4.
- 22
Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.
- 23
Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67e Abs. 6 S. 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 – 20 Ws 173/16, juris Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 26 jew. m.w.N.). Der Eintritt von Führungsaufsicht folgt jedoch aus § 68f Abs. 1 i.V.m. §§ 181b, 176 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; aA.: OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 – 20 Ws 173/16). Der Untergebrachte hat aufgrund der erfolgten Anrechnung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vollständig verbüßt.
- 24
Die Führungsaufsicht kann nicht entfallen (§ 68f Abs. 2 StGB). Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten begehen wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Legalprognose werden von dem Untergebrachten auf der Grundlage der in der Klinik geleisteten therapeutischen Arbeit mittlerweile zwar gewisse Einsichten hinsichtlich seiner Paraphilie eingestanden. Die therapeutische Bearbeitung ist bislang jedoch nicht über die Benennung der Problematik hinausgegangen und bedarf einer Fortsetzung insbesondere in Bezug auf daraus zu entwickelnde Verhaltensalternativen. Ferner erscheinen die soziale Situation sowie die Ausgestaltung des Alltags des Untergebrachten ungeklärt, woraus sich zusätzliche Risiken ergeben.
- 25
Im Hinblick auf den erheblichen Behandlungsbedarf hat der Senat die gesetzlich vorgesehene Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abgekürzt und ihm gem. § 68a Abs. 1 StGB einen Bewährungshelfer bestellt. Die dem Untergebrachten erteilten Weisungen entsprechen den von Seiten der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R. sowie der Klinik empfohlenen risikomindernden Maßnahmen.
5.
- 26
Der Untergebrachte hat im Hinblick auf den Vollzug der Maßregel keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG. Die Erledigung einer Maßregel der Sicherung und Besserung bewirkt weder einen Fortfall noch eine Milderung einer strafrechtlichen Verurteilung i.S.v. § 1 StrEG, noch ist mit ihr in sonstiger Weise eine Durchbrechung der Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung verbunden. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 StrEG scheidet aufgrund des abschließenden Charakters dieser Normen aus (OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 Ws 32/12, juris Rn. 13). Ein etwaiger Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wäre im Zivilrechtsweg geltend zu machen (OLG München, Beschluss vom 05.07.1995 - 1 Ws 289/95, NStZ-RR 1996, 125; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 34).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 StPO.
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(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
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dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt, - 2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder - 3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
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die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, - 3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), - 4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, - 5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, - 6.
das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.