Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 1 Entschädigung für Urteilsfolgen

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(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/12/2015 17:11

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
SubjectsAllgemeines
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published on 18/04/2007 00:00

5 StR 546/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 beschlossen:
published on 22/08/2002 00:00

5 StR 72/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Brandstiftung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltsc
published on 20/12/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.12.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließli
published on 11/12/2018 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom
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