Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. März 2017 - 4 M 36/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0315.4M36.17.0A
bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, der auswärtigen Betreuung des am 11. Januar 2011 geborenen Antragstellers in der Kindertagesstätte „Kinderland“ in D-Stadt zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat nach den von ihm erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen dem Vorbringen des Antragstellers rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Diese Fristen haben hier nicht bereits mit der Übermittlung der erstinstanzlichen Entscheidung an den Antragsgegner durch Telefax (Telekopie) am 24. Januar 2017, sondern erst mit der Zustellung durch die Post gegen Empfangsbekenntnis am 30. Januar 2017 begonnen, so dass die Einlegung der Beschwerde am 10. Februar 2017 und deren Begründung am 28. Februar 2017 rechtzeitig erfolgt sind. Die Übermittlung eines Beschlusses durch Telefax setzt die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur dann in Lauf, wenn sie gegen ein Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, S. 166; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 147 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss zwar am 24. Januar 2017 an die Beteiligten durch Telefax übermittelt, diese Übermittlung aber in den entsprechenden Fax-Anschreiben nicht mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet. Mit Eingangsdatum, Stempel und Unterschrift zu versehende und zurückzusendende Empfangsbekenntnisse hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten hingegen erst zusammen mit den durch die Post übersandten Ausfertigungen des angefochtenen Beschlusses übermittelt. Dementsprechend haben die Beteiligten auf diesen Empfangsbekenntnissen auch nicht das Datum des Faxeingangs am 24. Januar 2017, sondern das jeweilige Zustellungsdatum der durch die Post übersandten Beschlussausfertigungen als für die Zustellung maßgebliches Eingangsdatum eingetragen. Ausweislich dieser Eintragungen erfolgte der Eingang beim Antragsgegner erst am 30. Januar 2017.

3

Vor diesem Hintergrund ist es für den Beginn der Rechtsmittel(begründungs)frist auch unerheblich, ob der Antragsteller dem Antragsgegner den angefochtenen Beschluss am 26. Januar 2017 per E-Mail übermittelt hat; auch dadurch wäre dem Zustellungserfordernis gemäß § 174 Abs. 2 ZPO nicht genügt. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von § 174 Abs. 3 ZPO (Zustellung durch elektronisches Dokument) erfüllt.

4

Der Bescheid vom 27. Januar 2017, mit dem der Antragsgegner der auswärtigen Betreuung des Antragstellers in der Kindertagesstätte „Kinderland“ in D-Stadt bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zugestimmt hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Der Bescheid dient der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Ein Rechtsmittelverzicht liegt hierin nicht, denn der Bescheid ist ausdrücklich „vorbehaltlich einer Überprüfung […] im Rechtsmittelverfahren“ ergangen.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

6

a) Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2016 (GVBl. LSA S. 354), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG). Auch der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5).

7

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in Sachsen-Anhalt hat. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4, § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG ist auf die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in § 86 SGB VIII zurückzugreifen, der die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII regelt. Denn der landesrechtliche Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 und 4 KiFöG) und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG knüpfen an die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 24 und § 5 SGB VIII an (vgl. LTDrucks. 4/399, S. 18 f.; LTDrucks 4/1682, S. 9; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 5). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 -, juris, Rn. 25).

8

Nach dem ergänzend heranzuziehenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen ist; dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/5 B 37/01 – juris, Rn. 18).

9

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann allerdings auch abweichend von dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. der sonstigen Personensorgeberechtigten bestimmt werden. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt auch bei minderjährigen Kindern eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus; diese Voraussetzung kann nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/5 B 37/01 – juris, Rn. 19).

10

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seit dem 1. Januar 2017 „unter der Woche“ nicht mehr bei seinem Vater wohne, sondern bei seiner 77-jährigen Urgroßmutter und ihrem 78-jährigen Lebensgefährten in A-Stadt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Hierfür reicht – wie ausgeführt – weder der Wille des personensorgeberechtigten Vaters aus, den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in A-Stadt zu begründen, noch die melderechtliche Anmeldung des Antragstellers in A-Stadt. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich bei seiner Urgroßmutter und ihrem Lebensgefährten bis auf weiteres aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Dies ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Vor allem ist unklar, weshalb der Antragsteller aufgrund des berufsbedingten Umzugs seines Vaters von O-Stadt nach J-Stadt (Landkreis Helmstedt) nicht weiterhin bei diesem wohnen sollte, zumal die vom Antragsteller besuchte Kindertagesstätte „Kinderland“ in D-Stadt nur ca. 6 km vom neuen Wohnsitz des Kindsvaters entfernt ist statt wie bisher ca. 18 km. A-Stadt, der Wohnort der Urgroßmutter des Antragstellers, ist dagegen ca. 29 km von D-Stadt entfernt. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb die 77-jährige Urgroßmutter des Antragstellers oder ihr 78-jähriger Lebensgefährte es auf sich nehmen sollten, den Antragsteller täglich in die Kindertagesstätte zu bringen und von dort abzuholen, wenn die Wohnung des Kindsvaters, der dies auch bisher erledigt hat, soviel näher liegt.

11

Hinzu kommt, dass nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung bei drei unangekündigten Hausbesuchen (am 24. Januar 2017 um 16.00 Uhr, am 14. Februar 2017 um 17.00 Uhr und am 16. Februar 2017 um 17.15 Uhr) der Antragsteller im Haushalt seiner Urgroßmutter nicht angetroffen wurde. Bei dem ersten Hausbesuch habe der Lebensgefährte der Urgroßmutter angegeben, dass sich der Antragsteller oft am Wochenende in A-Stadt aufhalte. Er habe dort aber weder ein Kinderzimmer noch ein eigenes Bett. Der Lebensgefährte der Urgroßmutter habe zudem bestätigt, dass der Antragsteller während der Woche im Haushalt des Kindsvaters in J-Stadt wohne und von diesem zur Kindertagesstätte nach D-Stadt gebracht und von dort abgeholt werde. Nach Angaben des Antragsgegners sei diese Verfahrensweise auch vom Träger der Kindertageseinrichtung, dem (…) H-Stadt, bestätigt worden. Dies wird auch durch die am 15. März 2017 vorgelegte Stellungnahme des Lebensgefährten der Urgroßmutter vom 11. März 2017 und die „Bestätigungen der Nachbarschaft“ nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller sich während der Woche (Montag bis Freitag) bei der Urgroßmutter aufhält und von ihr bzw. ihrem Lebensgefährten in die Kindertagesstätte gebracht wird. Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller sich tatsächlich dauerhaft in A-Stadt aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

12

Da der Antragsteller nach summarischer Prüfung seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Sachsen-Anhalt hat, ist der Antragsgegner nicht nach § 3 Abs. 1 und 4, § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG anspruchsverpflichtet. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, seinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 24 i. V. m. § 5 SGB VIII gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger geltend zu machen (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 6 A 37/15 -, juris, Rn. 15 ff.), wobei offen bleiben kann, ob dieser Anspruch nicht schon durch den Bescheid des Landkreises Helmstedt vom 13. Februar 2017 erfüllt ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg.

2

Der Antrag der am 25. September 2013 geborenen Antragstellerin und ihm folgend der angegriffene Beschluss beziehen sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig eine Zustimmung nach dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Betreuung der in einer anderen Gemeinde lebenden Antragstellerin in einer integrativen Kindertagesstätte in dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ab dem 1. August 2014 zu erteilen. Streitgegenständlich ist dagegen nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu der Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII), welche die Antragsgegnerin dem Träger dieser Kindertagesstätte erteilt hat und die möglicherweise für die Aufnahme der Antragstellerin notwendig ist.

3

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, bedarf die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung an einem anderen Ort als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA - nicht der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (die Verwendung des Begriffes „Träger der öffentlichen Einrichtung“ in dem angegriffenen Beschluss beruht wohl auf einem Versehen), in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung liegt.

4

Gemäß § 3 Abs. 1 KiFöG LSA hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG LSA gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier der Landkreis Börde. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG LSA haben dabei das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen, und sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 KiFöG LSA); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA).

5

Auch aus einer Zusammenschau der §§ 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 1 KiFöG LSA ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass ein anderer als der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, seine Zustimmung zur Ausübung des in § 3b Abs. 1 KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts erteilen muss. In § 3 Abs. 4 KiFöG LSA wird vielmehr allein dieser Träger als Leistungsverpflichteter genannt, den dementsprechend gem. § 3b Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA auch das Hinweisrecht trifft. § 3b Abs. 2 KiFöG LSA trifft zu der Bestimmung des Trägers, welcher der Wahlentscheidung der Leistungsberechtigten nachzukommen hat, keine abweichende Regelung. Das alleinige Zustimmungserfordernis dieses Trägers folgt darüber hinaus aus § 12c KiFöG LSA. Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln danach der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Diese Regelung stellt gerade nicht auf die Zustimmung eines anderen Trägers ab.

6

Dass nach § 12c KiFöG LSA der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger die Kostentragung in einer Vereinbarung regeln und in dem Gesetz nicht mehr - wie noch in § 11 Abs. 5 Satz 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der vom 31. Januar bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (KiFöG LSA a.F.) - eine ausdrückliche Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den Leistungsverpflichteten des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes an den aufnehmenden Leistungsverpflichteten enthalten ist, steht dem nicht entgegen. Zwar richten sich die Zuweisung des Landes gem. § 12 Abs. 1 KiFöG LSA und die finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA nach der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder. Daher erfolgt die finanzielle Beteiligung gem. 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA bei einer auswärtigen Betreuung (zunächst) durch den aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Durch die Neufassung des KiFöG LSA sollte aber die bisherige Kostenausgleichsregelung „dem Kern nach beibehalten“ werden (so die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs 6/1285 v. 4. Juli 2012, S. 26). Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgt, ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Kostenerstattung angesichts des Regelungsgehalts der §§ 3 Abs. 4, 3b Abs. 2 und 12c KiFöG LSA keine abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses zur Ausübung des in § 3b KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts.

7

Auch die Vorgabe des Bestehens „freier Kapazitäten“ in § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA knüpft die Ausübung des Wahlrechts nicht an eine Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung liegt. Damit wird - wie schon in dem wortgleichen § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA a.F. - allein darauf abgestellt, ob die gewünschte Tageseinrichtung objektiv noch einen freien Platz zur Verfügung hat.

8

Soweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Einrichtungsträger mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2014 und gegenüber der Antragstellerin mit einem Schreiben aus April 2014 eine Zustimmung zu der Betreuung der Antragstellerin verweigert hat, führt dies von vornherein nicht zur Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit durch die Antragsgegnerin. Dazu ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

9

Zudem hat die Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 klargestellt, dass in den Schreiben kein (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen sei und das KiFöG LSA nach ihrer Auffassung „keine Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde für ein auswärts in einer Tageseinrichtung betreutes Kind“ vorsehe. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nichts anderes. Soweit die Antragsgegnerin zur Nutzung des Internet-Kita-Portals bei der Reservierung für ein auswärtiges Kind in einer Magdeburger Tageseinrichtung vorträgt, ihr Jugendamt müsse dem „Ticket-Antrag“ der Eltern zustimmen, ist dieses Vorbringen nach ihren vorherigen Ausführungen und den zusätzlichen Hinweisen auf dem Portal dahingehend zu verstehen, dass Voraussetzung dafür lediglich das Vorliegen einer Zustimmung und Kostenübernahmeerklärung durch den örtlichen Jugendhilfeträger ist.

10

Es muss danach nicht entschieden werden, ob das Begehren der Antragstellerin nicht auch unbegründet ist, weil der Träger der Kindertageseinrichtung anscheinend elektronisch bei der Antragsgegnerin am 4. August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt hat. Sollte der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der in der Betriebserlaubnis festgesetzten Zahl von Betreuungsplätzen gerichtet gewesen sein, könnte daraus folgen, dass eigentlich kein freier Platz in der Einrichtung für die Antragstellerin zur Verfügung stand,

11

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Gründe

1

Soweit das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Zeitraum 22. bis 26. April 2015 in der Hauptsache erledigt ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Im Übrigen hat die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.

3

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

4

Das Begehren der am (…) 2013 geborenen Antragstellerin richtet sich auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr „ab sofort einen zumutbaren Platz zur frühkindlichen Förderung entsprechend ihrem individuellen Bedarf“ im Zuständigkeitsbereich der in Sachsen gelegenen Beigeladenen „nachzuweisen“.

5

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 3 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA -, der gem. § 24 Abs. 6 SGB VIII als weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

6

Der Anspruch richtet sich gem. § 3 Abs. 4 KiFöG LSA gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier der Antragsgegner, da die Antragstellerin mit ihrer Mutter - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hinreichend klargestellt hat - gegenwärtig noch in dessen Zuständigkeitsbereich wohnt.

7

Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG LSA gilt gem. § 3 Abs. 5 KiFöG LSA als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des SGB VIII in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen, und sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 KiFöG LSA); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA).

8

Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner seiner unstreitig nach § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA bestehenden Verpflichtung nicht schon in ausreichender Weise i.S.d. § 3 Abs. 5 KiFöG LSA dadurch nachgekommen ist, dass er zur Verfügung stehende Betreuungsplätze für die Antragstellerin in der Stadt A-Stadt benannt hat. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sich der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung überhaupt darauf beziehen kann, den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einer Einrichtung in einem bestimmten örtlichen Bereich zu beschaffen.

9

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht auf die Beschaffung einer Betreuungsmöglichkeit in einer Einrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches richten.

10

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gem. § 79 Abs. 1 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eine Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu sollen sie nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gewährleisten, dass u.a. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 1 KiFöG LSA vor, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich sind für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen und dass sie dazu eine Bedarfsplanung aufzustellen habe. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die auch dessen mögliche Verpflichtung zur Beschaffung eines bestimmten Platzes begrenzen würde, besteht danach aber nur innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches. Allein soweit reichen seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten, z.B. durch den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII, die er nach § 11a Abs. 1 KiFöG LSA ausdrücklich nur mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich schließt. Auch § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin macht insoweit sogar selbst geltend, dass der Antragsgegner die erforderliche Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht durchführen könne.

11

Die Regelungen über die Gewährung von Amtshilfe nach § 3 SGB X sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin von vornherein nicht anwendbar. Amtshilfe ist nach § 3 Abs. 1 SGB X ausdrücklich nur eine ergänzende Hilfe, also umfasst gerade nicht die vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgabe (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A., § 3 Rdnr. 10; Hauck/Noftz, SGB X, § 3 Rdnr. 22; Jahn, SGB X, § 3 Rdnr. 22; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, zit. nach JURIS). Im Hinblick darauf handelt es sich aber bei der letztlich erforderlichen Übernahme der Beschaffung einer Betreuungsmöglichkeit für die Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich schon nicht um eine ergänzende Hilfe der Beigeladenen.

12

Dass allein der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zustimmung zur Ausübung des in § 3b Abs. 1 KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts erteilen muss und dies auch dann gilt, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches dieses örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, zit. nach JURIS), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit ein solches Zustimmungserfordernis und eine an die Zustimmung geknüpfte Kostenerstattungsverpflichtung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, besteht, wenn es um die Betreuung des Kindes in einem anderen Bundesland geht. Hier steht nicht die Zustimmung des Antragsgegners zu einer Betreuung der Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen und damit die Ausübung des Wahlrechts der Antragstellerin in Streit, sondern dessen Verpflichtung, eine solche Betreuung erst zu ermöglichen.

13

Auch die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (- 5 C 25.10 -, zit. nach JURIS) bezieht sich allein auf die Frage der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe im Hinblick auf eine Kostenerstattung.

14

Nicht ausgeschlossen ist danach allerdings, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Angebot eines die Vorgabe des § 3 Abs. 5 KiFöG LSA erfüllenden Platzes in einer außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches liegenden Einrichtung seine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG LSA erfüllt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Soweit das Beschwerdeverfahren teilweise eingestellt worden ist, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie insoweit ebenfalls unterlägen wäre.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D. aufgewandt hat.

2

Der 1995 geborene D. lebte bei seiner Mutter in der beklagten Stadt S. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war die Mutter mit Herrn G. verheiratet. Die Eheleute trennten sich später und die Ehe wurde geschieden. Im November 2001 musste sich die allein sorgeberechtigte Mutter einer stationären Behandlung im Krankenhaus unterziehen und gab das Kind zu ihrer ebenfalls in S. wohnenden Freundin, Frau F. Auf deren Hilfeersuchen brachte das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 11. Dezember 2001 vorläufig zur Pflege bei ihr unter. Am 12. Dezember 2001 verstarb die Mutter. Als es daraufhin in der Pflegestelle F. Probleme gab, wurde das Kind vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht. Frau K. ist eine Halbschwester der verstorbenen Mutter. Sie hatte zusammen mit ihrem Ehemann bereits eine ältere Halbschwester des D. in Pflege. Nach einem internen Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten davon aus, dass D. auf Dauer in der Pflegestelle K. bleiben werde. Da der als Vater des Kindes geführte Herr G. zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte, bat die Beklagte den Kläger um die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für den Jugendhilfefall.

3

Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht die Vormundschaft für das Kind D. auf das Jugendamt des N.-Kreises. Auf dessen Antrag als Amtsvormund bewilligte der Kläger dem Kind mit Bescheid vom 26. Juni 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Mai 2002. Am 1. August 2002 nahm der Kläger die Zahlungen an die Pflegefamilie K. auf. Auf Anforderung der Beklagten erstattete ihr der Kläger im Oktober 2002 Kosten in Höhe von 5 709,43 €, die sie für das Kind D. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 aufgewandt hatte. Die Beklagte leitete ihrerseits einen Betrag in Höhe von 1 257,47 € an den Kläger weiter. Dabei handelte es sich um eine Zahlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dem Kind rückwirkend zum 12. Dezember 2001 eine Halbwaisenrente bewilligt hatte.

4

Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht M. auf die Anfechtung des Amtsvormunds hin fest, dass Herr G. nicht der Vater des Kindes D. sei. Der Kläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum 1. September 2004 übernahm der N.-Kreis die Jugendhilfe. Im April 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 18 750,70 € geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den er der Beklagten für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte. Abzüglich der von der Beklagten weitergeleiteten Waisenrente begehrte der Kläger insoweit eine Rückerstattung von 4 451,96 €. Zum anderen sind in dem Gesamtbetrag die Kosten enthalten, die der Kläger im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 für das Kind aufgewandt hatte.

5

Nachdem die Beklagte die Erstattung ablehnte, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage. Mit am 11. Januar 2007 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 451,96 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieser Betrag sei von der Beklagten nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, weil ihn der Kläger zu Unrecht an sie erstattet habe. Die erfolgreiche Anfechtung habe die Vaterschaft von Herrn G. nämlich rückwirkend (ex tunc) entfallen lassen, so dass der Kläger von Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 scheide jedoch aus, weil das Kind schon vor Beginn der am 26. Juni 2002 bewilligten Hilfe zur Erziehung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Pflegestelle K. begründet habe, so dass nicht die Beklagte, sondern der N.-Kreis örtlich zuständig gewesen sei. Der diesem nach § 89e SGB VIII zu Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte könne aber keinen Erstattungsdurchgriff zugunsten des Klägers bewirken.

6

Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, sowie derjenigen der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 112 SGB X für eine Rückerstattung lägen nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Jugendhilfeaufwendungen aus § 89b Abs. 1 SGB VIII gehabt, da sie im Rahmen einer Inobhutnahme tätig geworden sei. Die Erstattungsverpflichtung sei mit dem Tod der Mutter auf den Kläger übergegangen, weil Herr G., der bis zur Vaterschaftsanfechtung als Vater gegolten habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe, so dass dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei. Daran habe sich durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nichts geändert. Zwar bewirke das amtsgerichtliche Gestaltungsurteil, dass das Kind zivil- bzw. abstammungsrechtlich als von Geburt an vaterlos gelte. Auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirke sich die Feststellung der Nichtvaterschaft aber lediglich "ex nunc" aus.

7

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 2 und des § 89e SGB VIII.

8

Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist (teilweise) begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt - auch hinsichtlich der Rückzahlung der vom Kläger an die Beklagte erstatteten Jugendhilfeleistungen für die Zeit von Dezember 2001 bis Juli 2002 - abgewiesen hat. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf die Revision des Klägers ist die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Übrigen (bezüglich der Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen in der Zeit von August 2002 bis August 2004) zu Recht zurückgewiesen; insoweit bleibt die Revision erfolglos.

10

Dem Kläger steht der ihm vom Verwaltungsgericht zugestandene Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zu. Die für die Ablehnung dieses Anspruchs tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht nur für die Zukunft (ex nunc) wirke, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten besitzt, die er im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 für den Jugendhilfefall des Kindes D. aufgewandt hat (2.).

11

1. Der Kläger hat gemäß § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte in der für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 geltend gemachten Höhe. Denn er hat die diesbezüglichen Jugendhilfekosten für D. im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht an die Beklagte erstattet. Diese besaß ihrerseits keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 89b SGB VIII gegen den Kläger.

12

Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen einer Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar hat die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe hier Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme aufgewendet. Denn das Jugendamt der Beklagten - dies ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig - hat das Kind D. in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII), indem es den Jungen am 11. Dezember 2001 der Freundin der Mutter, Frau F., vorläufig zur Pflege zugewiesen und die Kosten für seine Unterbringung und Betreuung getragen hat. Die Inobhutnahme wurde auch fortgesetzt, nachdem es im Anschluss an den Tod der Mutter Probleme in dieser Pflegestelle gab und das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht hat. Am Charakter der Maßnahme als (rechtmäßiger) Inobhutnahme hat sich auch dadurch nichts geändert, dass das Jugendamt des N.-Kreises durch amtsgerichtlichen Beschluss am 6. Februar 2002 zum Vormund von D. bestellt worden ist. Die Inobhutnahme verliert in den Fällen, in denen die Bestellung eines Vormunds erforderlich wird, nicht bereits aufgrund der Vormundbestellung ihre Rechtsgrundlage (Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2).

13

Der Kläger war gegenüber der Beklagten jedoch nicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig, weil er wegen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (ex post betrachtet) zu keiner Zeit als Jugendhilfeträger nach § 86 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des Klägers bestand hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - insbesondere nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Zwar ist für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem Tod eines Elternteils (hier der Mutter) an sich nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils abzustellen. Auf den "Scheinvater", Herrn G., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Zeitraums der Inobhutnahme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich des Klägers hatte, kommt es hier aber nicht an, weil er nicht "Elternteil" im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch zuständigkeitsrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt ("ex tunc"), so dass Herr G. so zu betrachten ist, als sei er niemals der Vater gewesen (vgl. zur ex-tunc-Wirkung der Anfechtung ebenso: VGH München, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 14 K 04.01081 - juris; vgl. ferner bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 - NJW 1987, 3215 zu § 1 Abs. 3 JWG). Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft für die jugendhilferechtliche Zuständigkeit erst mit der Rechtskraft des Anfechtungsurteils Wirkungen entfalten soll (ex-nunc-Wirkung), steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

14

Das Berufungsgericht führt im Ansatz zutreffend aus, dass es sich bei dem zivilgerichtlichen Urteil, mit dem das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn G. festgestellt worden ist, um ein Gestaltungsurteil handelt, mit dem das Amtsgericht das bisher vermutete Vater-Kindschafts-Verhältnis (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB) rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat (wobei es keinen Unterschied macht, dass hier, weil D. vor dem 1. Juli 1998 geboren ist, nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB die §§ 1591 ff. BGB a.F. anzuwenden sind). Diese zivil- bzw. abstammungsrechtliche Rückwirkung der Anfechtung steht in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - BGHZ 57, 229; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1599 Rn. 7). Die Rechtslage nach erfolgreicher Anfechtung ist danach so anzusehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2009 - II-6 WF 114/09, 6 WF 114/09 - juris). Das Gestaltungsurteil wirkt nach Maßgabe von § 640h ZPO für bzw. gegen alle. Seine Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. In diesem Sinne gilt die rückwirkende Beseitigung der Vaterschaft grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2004, § 1599 Rn. 29, 34 ff.). Dementsprechend wird etwa von der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch im Staatsangehörigkeitsrecht Rückwirkung entfaltet (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - juris und vom 20. November 2008 - 18 E 816/08 - NVwZ 2009, 257 f.; VGH München, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ff. = juris Rn. 6; vgl. zur Vereinbarkeit der Rückwirkung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425). Die Anknüpfung an das Familienrecht entspricht zugleich einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits formulierten Grundsatz: Ergibt sich danach aus der Familienrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine abschließende Statusregelung einer familienrechtlichen Beziehung, so ist daran auch dann anzuknüpfen, wenn andere Gesetze - auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - darauf Bezug nehmen, ohne ihrerseits eine besondere Regelung zu treffen (Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 8 C 82.67 - BVerwGE 29, 153 <155 f.>).

15

Auch das Jugendhilferecht trifft in diesem Sinne keine besondere Regelung, sondern überantwortet die Frage nach den Eltern des Kindes oder Jugendlichen dem Zivilrecht. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen - und so auch § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - kennen keinen eigenen Begriff der Eltern oder der Vaterschaft, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an. Das Jugendhilferecht ordnet nicht entgegen der objektiven (zivilrechtlichen) Rechtslage an, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich nur ex nunc wirken soll.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche ex-nunc-Wirkung nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich ("an die Stelle der Eltern tritt die Mutter"), "wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist". Die Vorschrift regelt nicht den Fall der Vaterschaftsanfechtung, sondern allein die Fälle der nachträglichen Anerkennung und gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Diese Sonderregelung soll die rechtzeitige Leistungsgewährung an die Hilfebedürftigen dadurch sicherstellen, dass bei möglicher, aber noch nicht festgestellter Vaterschaft dies nicht im Rahmen der Zuständigkeit zu prüfen ist. Dies unterstreicht, dass für die Zuständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII die zivilrechtliche Rechtslage maßgeblich ist. Auch das Familienrecht geht nämlich davon aus, dass die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtliche Feststellung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird (§ 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 4 BGB). § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt folglich insoweit nur klar, dass es für die örtliche Zuständigkeit bis zur wirksamen Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage bleibt und etwa nicht die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich sein sollen. Der in der Vorschrift gerade nicht geregelte Fall der rückwirkenden Beseitigung der Vaterschaft unterscheidet sich in der Sache von deren (nachträglicher) Anerkennung oder Feststellung. Mangels Vergleichbarkeit dieser Fälle kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den Sachverhalt der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht in Betracht, zumal (wegen des nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Rückgriffs auf das Zivilrecht) eine Regelungslücke im Fall der Vaterschaftsanfechtung nicht besteht.

17

Die wirksame Vaterschaftsanfechtung ist im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsverfahren auch nicht deshalb lediglich "ex nunc" zuständigkeitsbegründend, weil nur dies - wie das Berufungsgericht meint - "der Gesamtsystematik der Zuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung" entspreche und eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit in § 86 SGB VIII nicht vorgesehen sei, zumal das Kindeswohl eine weitgehend stabile Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verlange. Zunächst ist die vom Berufungsgericht behauptete Gesamtsystematik dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es stellt sich - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht die Frage, ob § 86 SGB VIII eine Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (ausdrücklich) anordnet, sondern ob diese Zuständigkeitsregelung die zivilrechtlich bereits vorgegebene Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht ausschließt. Ein solcher Ausschluss lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass einer rückwirkenden Änderung der Zuständigkeit im Interesse des Kindeswohls die Rechtsklarheit, Bestimmtheit und Stabilität der Zuständigkeitsregelungen entgegenstehe. Denn die jugendhilferechtliche Verantwortlichkeit für die Leistungserbringung wird nicht im Außenverhältnis rückwirkend geändert. Im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger führt die Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (d.h. die rückwirkende Änderung der örtlichen Zuständigkeit des leistenden Trägers) nicht zur objektiven Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Leistung selbst bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Satz 1 SGB X). Das Leistungsverhältnis ist daher nicht nach §§ 44 ff. SGB X rückabzuwickeln, sondern es sind nur etwaige Kostenerstattungen zwischen Jugendhilfeträgern vorzunehmen. Da die Leistungsbeziehungen zum Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der wirksamen Vaterschaftsanfechtung für die Vergangenheit bereits abgewickelt sind, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - das Kindeswohl durch Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht wegen einer ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung beeinträchtigt werden. Diese schützte allein die betroffenen Träger der Jugendhilfe vor einer Rückabwicklung.

18

Auch der vom Berufungsgericht noch angeführte "Gesichtspunkt einer überschaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung" bzw. der mit möglicherweise "teilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen" verbundene Rückabwicklungsaufwand (vgl. UA S. 14) rechtfertigt ohne ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers keine jugendhilferechtliche Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung. Im Ergebnis hat deshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht die Rückerstattung der an die Beklagte gezahlten Jugendhilfekosten in Höhe von 4 451,96 € zugesprochen.

19

2. Das Berufungsgericht hat hingegen zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung derjenigen weiteren Kosten zusteht, die er (auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2002) vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für das Kind D. aufgewandt hat. Der Kläger kann sich insoweit weder mit Erfolg auf einen ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.1) noch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (2.2) oder § 89a Abs. 2 SGB VIII (2.3) berufen.

20

2.1 Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht - wie es diese Vorschrift voraussetzt - in dem insoweit streitbefangenen Zeitraum für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist. Für die hier maßgebliche Leistung (a) war vielmehr der N.-Kreis spätestens ab dem 6. Februar 2002 nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (b) und später - nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. - nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (c) örtlich zuständig.

21

a) Maßgebliche Leistung der Jugendhilfe, für welche der Kläger Kostenerstattung begehrt, ist die dem Kind D. mit Wirkung vom 24. Mai 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII). Die bis zu diesem Zeitpunkt andauernde Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) durch die Beklagte ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII).

22

Für den Begriff der "Leistung", an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116). Allerdings ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Vollzeitpflege) - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen.

23

Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"...) die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt.

24

b) Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, unter anderem wenn die Eltern verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Kind rechtlich als vaterlos gilt und die Mutter verstorben ist (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Das Kind D. hatte nach den vom Berufungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen vor Beginn der Leistung - hier der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - (am 23. Mai 2002) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im N.-Kreis.

25

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - NVwZ-RR 2010, 237). Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. Urteil vom 26. September 2002 a.a.O. m.w.N.). Nach den Vorstellungen des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorläufig das Sorgerecht ausübenden Jugendamts der Beklagten bzw. des ab 6. Februar 2002 als Amtsvormund tätigen Jugendamtes des N.-Kreises sollte D. nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft bei der Pflegefamilie K. im N.-Kreis untergebracht werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bereits am 23. Dezember 2001 ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie K. vorgesehen war. Mit dem Berufungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass dies spätestens am 6. Februar 2002 der Fall gewesen ist. Der für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Dauerhaftigkeit steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass der Aufenthalt rein rechtlich auf einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufigen Maßnahme beruhte. Diese Vorläufigkeit ist zwar ein Gesichtspunkt, der gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht; er schließt indes eine solche jedenfalls dann nicht aus, wenn eine langfristig bzw. auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in derselben Pflegestelle bereits während der Inobhutnahme feststeht und diese durch eine längerfristig angelegte Jugendhilfeleistung abgelöst werden soll. So lag es nach der von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hier.

26

c) Nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. ergab sich die örtliche Zuständigkeit des N.-Kreises aus der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Denn danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

27

2.2 Dem Kläger steht ferner kein Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte zu.

28

Anspruchsberechtigt ist nach dieser - wie bereits ihre gesetzliche Überschrift ausweist - dem "Schutz der Einrichtungsorte" dienenden Kostenerstattungsregelung der örtliche Träger, in dessen Bereich sich eine Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII befindet (d.h. eine "Einrichtung, eine andere Familie oder eine sonstige Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient"), die einen Hilfeempfänger aufgenommen hat. Die Vorschrift soll die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <253 f.>). Diese Regelung ist zugunsten des Klägers weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Kläger ist hier zum einen nicht als Einrichtungsträger tätig geworden. Zum anderen ist die Situation des Klägers, der aufgrund einer - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - irrtümlich angenommenen örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, weil in seinem Bereich der "Scheinvater" seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mit derjenigen eines Einrichtungsortes (im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) vergleichbar, der Leistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit erbringt, die dadurch entstanden ist, dass eine für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Person durch die Aufnahme in eine Einrichtung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Berufungsgericht (UA S. 20 f.) hat zu Recht ausgeführt, dass der in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch nur dem Träger des Einrichtungsortes zustehen kann, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird (hier dem N.-Kreis) und nicht dem trotz fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger.

29

Auch für einen vom Kläger mit der Revision geltend gemachten, auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützten, "Durchgriff" unmittelbar auf die Beklagte kann die Vorschrift aus diesem Grunde nicht herangezogen werden. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Regelung des § 89e SGB VIII, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat (UA S. 20), einen solchen Durchgriff - anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII - selbst zugunsten eines Einrichtungsortes nicht vorsieht. Deshalb verbietet sich eine solche Vorgehensweise auf jeden Fall dann, wenn der durch einen Durchgriff (im Sinne einer Anspruchsberechtigung) zu begünstigende Träger - wie hier der Kläger - schon gar kein "Einrichtungsort" ist bzw. nicht als solcher tätig geworden ist.

30

Der Hinweis des Klägers, er sei während des gesamten Verfahrens davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen müssen, dass er einen Erstattungsanspruch gegen den N.-Kreis (aus § 105 SGB X) nicht besitze, weil sich dieser als Einrichtungsort auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen könne, rechtfertigt auch dann kein anderes Ergebnis, wenn der Kläger wegen der ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung oder wenigstens dieser Annahme Fristen für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen versäumt haben sollte. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage. Der Kläger war infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zu keinem Zeitpunkt als Jugendhilfeträger örtlich zuständig. Er scheidet somit als möglicher Schuldner eines etwaigen Erstattungsanspruchs des N.-Kreises nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von vornherein aus. Daher hätte der N.-Kreis jedenfalls einem etwaigen Erstattungsbegehren des Klägers nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gestützt auf § 89e SGB VIII den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können.

31

2.3 Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII (entsprechend).

32

Ein solcher Erstattungsanspruch steht unmittelbar nur dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zu. Dies ist der Kläger niemals gewesen, weil die Pflegefamilie K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Bereich hatte.

33

§ 89a Abs. 2 SGB VIII ist auch nicht entsprechend auf den Kläger anwendbar. Es fehlt in jedem Fall an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. § 89a SGB VIII durchbricht den Grundsatz, dass der örtlich zuständige Jugendhilfeträger die Kosten zu tragen hat. Zwar wollte der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Praktikabilität an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden, ohne aber den danach zuständigen Jugendhilfeträger (endgültig) mit den Kosten zu belasten (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. <239> m.w.N.). Dementsprechend sind dem örtlichen Träger nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die von ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendeten Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 2 SGB VIII enthält darüber hinaus eine Sonderregelung für den Fall, dass neben dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger und dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ein dritter Jugendhilfeträger beteiligt ist, der seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflichteten Träger erstattungspflichtig ist; dabei wird dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 <304>). Mit der Situation, dass ein Jugendhilfeträger aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen erbringt, von denen er nach dem Willen des Gesetzgebers letztlich zu befreien ist, ist die Situation eines örtlichen Trägers nicht vergleichbar, der - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, obwohl er hierzu wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung von Anfang an nicht verpflichtet gewesen wäre.

34

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch wegen des Ausnahmecharakters der Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII im Ergebnis zu Recht eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt. Die Erstattungsvorschriften des SGB VIII sehen nur ausnahmsweise für die besondere Konstellation des § 89a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch vor. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein Erstattungsdurchgriff ein allgemeines Prinzip des jugendhilferechtlichen Erstattungsrechts wäre, das aus den für besondere Konstellationen geschaffenen Einzelregelungen im Wege der Einzel- oder Gesamtanalogie hergeleitet werden könnte. Auch sonst ist eine planwidrige Regelungslücke bzw. ein nach dem Plan des Gesetzes zwingendes Bedürfnis, auch in den Fällen der ohne Rechtsgrund leistenden Träger im Falle einer möglichen Erstattungskette stets einen Durchgriff zu ermöglichen, nicht erkennbar. Für eine Zielsetzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, auch über den Schutz von Pflegestellenorten hinaus Erstattungsketten zu verhindern, finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien zum 1. SGB VIII-Änderungsgesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/2866), Anhaltspunkte.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für die auswärtige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

2

Die Kläger werden halbtags im Waldorfkindergarten in W. betreut. Hierfür erhebt die Stadt W. einen Kostenbeitrag in Höhe von 104,00 € pro Kind und Monat, der bis zum 31. Juli 2013 von der Gemeinde ... übernommen wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die Gemeinde ... der Stadt W. sowie der Mutter der Kläger mit, dass eine Kostenübernahme für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen betreut werden, ab 1. August 2013 entfalle. Zur Begründung wurde auf die zum 1. August 2013 geänderten Finanzierungsregelungen im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) verwiesen. Den Klägern wurden ersatzweise Plätze in zwei Kindertageseinrichtungen in ... angeboten.

3

Daraufhin beantragte die Mutter der Kläger beim Beklagten die Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W.. Zur Begründung machte sie geltend, die Kläger würden nach den Werten der Waldorfpädagogik erzogen. In ihrer Heimatgemeinde gebe es keinen Waldorfkindergarten. Die Kläger seien mit den Rhythmen und Abläufen der Waldorfpädagogik seit Jahren vertraut; es wäre nicht in ihrem Sinne, sie aus dieser vertrauten Umgebung herauszureißen.

4

Jeweils mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte der Beklagte die Anträge auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger außerhalb des Landkreises und die Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ab. Zur Begründung hieß es, der Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Förderungs-und Betreuungsplatz nach § 3 KiFöG beschränke sich auf Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Beschränkung gelte auch für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b KiFöG. Der Betreuung der Kläger in einer Kindertageseinrichtung in Niedersachsen könne daher nicht zugestimmt werden. Somit würden die hierfür anfallenden Kosten durch das Land, den Landkreis und die Gemeinde nicht übernommen.

5

Mit der am 16. August 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, der Betreuung der Kläger in dem Waldorfkindergarten in W. zuzustimmen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er sieht sich an der Zustimmung zur auswärtigen Betreuung und einer entsprechenden Kostenübernahme durch die Regelungen des KiFöG gehindert, die eine Kostenerstattung für die Betreuung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorsähen. Zwar widersprächen diese Regelungen im vorliegenden Fall dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII und § 3b KiFöG. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem pädagogischen Waldorfkonzept erzogen würden und lediglich der Waldorf-Kinderkindergarten in W. in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Kläger liege. Auch sei die Wahl der Kläger nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, womit ihrem Wunsch zu entsprechen sei; es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Da es jedoch an einer Finanzierungsregelung für Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen außerhalb des Landes fehle, sei der Antrag abzulehnen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

13

Die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. und Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier der Beklagte. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG haben dabei das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA). Auch der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5), mithin gegen den Beklagten.

15

Das in § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG geregelte Wunsch- und Wahlrecht übernimmt das bundesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII in das Landesrecht (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Die Leistungsberechtigten können danach zwischen Einrichtungen öffentlicher Träger und frei gemeinnütziger sowie frei gewerblicher Träger wählen. Die Wahl eines freien Trägers kommt vor allem dann in Betracht, wenn es den Eltern um bestimmte weltanschauliche oder religiöse Prägung oder um eine spezifische pädagogische Profilierung (z.B. Waldorf- oder Montessori-Pädagogik) geht (vgl. Pottmeyer, Der Rechtsanspruch auf Frühförderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, RdJB 2014, S. 69 <77; vgl. auch § 3b Abs. 3 Satz 1 KiFöG). Das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist räumlich nicht auf den Bereich des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/11 -, juris, Rn. 14; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 10). Dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 SGB VIII, eine Vielfalt von Trägern zur Wahl zu stellen, entspricht daher, dass nicht nur Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des für den Wohnort der Familie örtlich zuständigen Jugendamtes, sondern auch im Bereich eines der benachbarten Jugendämter gewählt werden können (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 21; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 24).

16

Das bundesrechtlich geregelte Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII gilt bundesweit. Damit kommt auch eine „länderübergreifende“ Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen nach § 5 SGB VIII in Betracht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. August 2001 - 12 VG 386/00 -, juris, Rn. 18). Nichts anderes gilt für das landesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG, das seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Einrichtungen im Land vorsieht. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zu den Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3b Abs. 2 KiFöG), insoweit wirkten sich „in einem anderen Bundesland gewährte öffentliche Förderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus“ (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Danach erstreckt sich das Wunsch- und Wahlrecht auch auf Betreuungsangebote außerhalb Sachsen-Anhalts, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

17

Gemessen daran hat der Beklagte das Wunsch- und Wahlrecht der Kläger gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG verletzt, indem er ihren Antrag auf Zustimmung zur Betreuung im Waldorfkindergarten in W. mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht (nur) auf Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt beziehe. Auch die Regelungen des KiFöG zur Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen (§§ 11 bis 13 KiFöG) stehen der Zustimmung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für § 12c KiFöG. Diese Norm regelt den „interkommunalen Kostenausgleich“ für Kinder, die - wie die Kläger - aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten betreut und gefördert werden (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 26). Danach gilt: Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder eines Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung.

18

Zwar ist dem Beklagten darin zustimmen, dass sich die Pflicht zum Abschluss einer Kostenvereinbarung nach § 12c KiFöG bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt beziehen kann. Hiermit - sowie mit den übrigen Finanzierungsregelungen des KiFöG - macht das Land von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen Gebrauch (vgl. § 74a SGB VIII), die allerdings auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Das - dadurch bedingte - Fehlen einer landesrechtlichen Finanzierungsregelung für die „länderübergreifende“ Betreuung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme der entsprechenden Betreuungskosten von vornherein versagt ist. Denn hiermit würde das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG bei „länderübergreifender“ Betreuung weitgehend leerlaufen, was - wie ausgeführt - nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

19

Aufgrund des subjektiv-rechtlichen Charakters des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiFöG ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Übernahme der Kosten bei „länderübergreifender“ Betreuung lediglich um eine freiwillige Leistung der kommunalen Ebene handelt (so jedoch die Erläuterungen zum KiFöG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 29. Oktober 2013, S. 18). Vielmehr besteht gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KiFöG grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die „länderübergreifende“ Betreuung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (zur Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten eingehend VG Halle, Urteil vom 29. August 2008 - 4 A 80/07 -, juris, Rn. 20 ff.).

20

Es kann allerdings dahinstehen, ob die Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre - wofür viel spricht -, bestünde dennoch kein unbedingter Anspruch auf Kostenübernahme. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

21

Bei der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten außerhalb des Landes steht dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Entscheidungsspielraum zu. Das KiFöG enthält - wie ausgeführt - keine Vorgaben für die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen außerhalb Sachsen-Anhalts. Deshalb obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob er zur Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechts die Kosten der auswärtigen Betreuung vollständig oder lediglich teilweise übernimmt und ob dies durch Vereinbarung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. mit dem Einrichtungsträger erfolgt oder durch eine einseitige Regelung gegenüber den Leistungsberechtigten. Dabei können die Vorgaben des KiFöG zur Finanzierung der Kinderbetreuung im Land als Orientierungsrahmen dienen.

22

Insoweit liegt es nahe, dass sich der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 12c KiFöG zunächst um eine vertragliche Vereinbarung der Kostentragung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bemüht, wobei inhaltliche Vorgaben nicht bestehen (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 19). Dabei kommt etwa in Betracht, dass sich die betroffenen Jugendhilfeträger die Betreuungskosten vereinbarungsgemäß gegenseitig erstatten oder auf eine gegenseitige Kostenerstattung einvernehmlich verzichten, weil die Zahl der jeweils auswärtig betreuten Kinder oder die damit verbundenen Kosten sich in etwa die Waage halten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme auch unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten erfolgen. Dabei kann der leistungsverpflichtete örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings berücksichtigen, dass das Land bei „länderübergreifender“ Betreuung sich an der Finanzierung nicht beteiligt, da die Landeszuweisungen sich nach der Zahl der „im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder“ bemessen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG). Auch kann eine lediglich teilweise Kostenübernahme dadurch gerechtfertigt sein, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers - neben dem Land und dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - die Gemeinden sowie die Eltern an der Finanzierung der Kinderbetreuung beteiligen sollen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12b, § 13 KiFöG).

23

Dem Beklagten ist danach aufgeben, sich zunächst um eine Vereinbarung der Kostentragung für die Betreuung der Kläger mit der Stadt W. zu bemühen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wird zu erwägen sein, inwieweit eine Kostenübernahme unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten in Betracht kommt.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.