Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0130.4L32.13.0A
bei uns veröffentlicht am30.01.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2001 über Mietkauf erworbenen Grundstücks mit Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Sie war weiterhin von 2007 bis 2012 Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Bungalow in Blankenburg.

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In einem Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihrem volljährigen Sohn seit dem 13. Oktober 2010 Eingliederungshilfe gewähre und eine Kostenbeitragspflicht bestehe. Die Klägerin erklärte, sie habe u.a. Ausgaben von 473,90 € im Monat für einen Privatkredit über 30.000,- € aus einem Vertrag vom 15. Mai 2007. Dieser Kredit sei zur Sicherung der Altersversorgung aufgenommen worden und habe dem Kauf des Grundstücks in Blankenburg gedient. Geplant sei der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums. Ihre Körperbehinderung betrage 40 %. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von 1.561,70 € monatlich. Nach Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ging der Beklagte von einem jugendhilferechtlichen Einkommen von 1.171,28 € aus, und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- €/Monat (6. Einkommensgruppe und Beitragsstufe 1) an.

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Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 zog der Beklagte die Klägerin ab dem 13. Oktober 2010 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- € heran. Am 9. März 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben.

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Mit Schriftsatz vom 29. April 2011 hat der Beklagte den Heranziehungsbescheid insoweit abgeändert, dass er für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2010 einen Kostenbeitrag von 285,04 €/Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 einen Kostenbeitrag von 235,04 €/Monat erhob. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (angemessenen) Selbstbehalt der Klägerin von 1.100,- € im Jahr 2010 bzw. 1.150,- € im Jahr 2011 nahm der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung vor, indem er von dem Nettomonatseinkommen der Klägerin von 1.561,70 € einen Betrag von 165,- € für berufsbedingte Aufwendungen und von 11,66 € für sonstige Belastungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.385,04 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der jeweilige (angemessene) Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag um die übersteigenden Summen.

6

Nachdem das Verwaltungsgericht der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. August 2011 seinen Bescheid diesem Beschluss folgend insoweit abgeändert, dass (nur) noch ab 21. Oktober 2010 ein Kostenbeitrag erhoben werde, und zwar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 271,27 €/Monat und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 221,27 €/Monat.

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Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren Unterlagen hinsichtlich ihrer Einkommensentwicklung ab April 2011 vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2012 den Beitragsbescheid erneut abgeändert. Er hat die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2011 in die 4. Einkommensgruppe eingestuft und eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorgenommen.

8

Danach haben sich im Ergebnis folgende Beitragsfestsetzungen ergeben:

9

21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010

271,27 €/Monat

1. Januar 2011 bis 31. März 2011

221,27 €/Monat

1. bis 30. April 2011

104,86 €/Monat

1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012

137,34 €/Monat

ab 1. Februar 2012

 0,00 €

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Die Klägerin hat im Klageverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007 seien zu berücksichtigen. Über den Kredit sei teilweise der Kaufpreis für das Bungalow-Grundstück bezahlt worden. Die restlichen 20.500,- € sollten für beabsichtigte Umbaumaßnahmen verwandt werden. Zwischenzeitlich habe sich auch die Notwendigkeit zur Vornahme dringender Sanierungsmaßnahmen am von ihr bewohnten Grundstück ergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, es fehle schon an konkreten Nachweisen dafür, dass der Kredit für den Erwerb des Bungalow-Grundstücks verwandt worden sei. Zudem könnten Verbindlichkeiten für einen solchen Zweck nicht anerkannt werden, da es sich dabei um ein zweites Wohngrundstück der Klägerin handele.

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Soweit die Festsetzungen reduziert worden sind, haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der drei Änderungsbescheide aufgehoben, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2010 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 71,12 € monatlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 21,27 € monatlich und für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 überhaupt zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

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Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 21. Oktober 2010 zwar keine Bedenken. Die Klägerin habe für die Zeit vom 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.561,70 € verfügt, im April 2011 über ein Nettoeinkommen von 1.287,74 € und in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.299,- €. Für diese Zeiträume sei zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens jeweils ein 25%iger Pauschalbetrag abzuziehen. Weitere Belastungen, insbesondere die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007, seien nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das ihm zukommende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Ergänzend sei nach Aktenlage schon offen, wofür das Darlehen gewährt worden sei. Als Verwendungszweck sei lediglich „Konsum“ angegeben. Der Kaufpreis für das Grundstück und sonstige von der Klägerin angeführte Kosten würden lediglich 15.000,- € ausmachen. Sonstige laufende Kosten von 3.000,- €, die sie geltend gemacht habe, seien nicht belegt. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines Kredits für solche Kosten eher lebensfremd sei, jedenfalls aber nicht angemessen.

13

Die Heranziehung sei aber teilweise nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,- €/Monat bzw. 1.150,- €/Monat seien die Kostenbeiträge in dem im Tenor ersichtlichen Umfang nicht angemessen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von dem jugendhilferechtlichen Nettoeinkommen abgezogen und die verbleibenden Beträge als zulässige Heranziehungsbeträge angenommen.

14

Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

15

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben.

16

Der Beklagte beantragt,

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das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung sei nicht zu beanstanden, insbesondere stehe die Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010. Es werde auf eine Passage verwiesen, in der ausdrücklich auf die Berücksichtigung dieser Pauschale abgestellt werde. Soweit es in der Entscheidung heiße, dass „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet sei, abzustellen sei“, seien die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts zu berücksichtigen. Denn das Berufungsgericht habe bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt. Es finde sich in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mithin keine Zugrundelegung des vom Beklagten gewünschten Pauschalabzugs von 5 %. Einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bedürfe es unter Zugrundelegung dieser Entscheidung nur bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche. So sei der Kläger in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nur deshalb seien auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung erfolgt. Vorliegend fehle die Grundlage für eine solche Vergleichsberechnung, da sie - die Klägerin - nur ihrem Sohn zum Unterhalt verpflichtet sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch berücksichtigt, dass ihr der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung stehen müsse.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach dem im Tenor ersichtlichen Maß nur teilweise begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der als Änderungsbescheide anzusehenden Schriftsätze vom 29. April 2011, 11. August 2011 und 15. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit Kostenbeiträge für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 festgesetzt worden sind (I.). Die Festsetzung für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist dagegen nicht zu beanstanden (II.)

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Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe an einen jungen Volljährigen in einer Einrichtung über Tag und Nacht sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt.

24

I. Für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 durfte keine Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen erfolgen.

25

Die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2010 hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. bis 4. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.

26

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht.

27

Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 auf die Berücksichtigung der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgestellt wird, betrifft dies allein die Frage, ob die Festsetzungen der Kostenbeiträge (teilweise) nichtig sind. Dass das Berufungsgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keinen Pauschalabzug von 5 % angenommen hat, steht der hier vertretenen Auslegung von vornherein nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um die Vornahme einer Vergleichsberechnung nach dem Unterhaltsrecht. Schließlich bedarf es einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht nur bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche gegen den Kostenbeitragspflichtigen. Auch wenn - wie hier - nur das jugendhilferechtlich anspruchsberechtigte Kind einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hat, muss dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben.

28

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2010 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des angemessenen Selbstbehalts gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 von 1.150,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.).

29

In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (ohne Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag:

30

Nettoeinkommen

jugendhilferechtliches Einkommen

Stufe + Kostenbeitrag

Unterhaltsrechtl. Einkommen

Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag

                                            

1.750,-

1.312,50

7 340,-

1.750,-

1.410,-

                                            

1.600,-

1.200,-

6 305,-

1.600,-

1.295,-

…       

                                   

1.540,-

1.155,-

6 305,-

1.540,-

1.265,-

…       

                 

…       

        

1.410.-

1.057,50

5 275,-

1.410.-

1.135,-

1.400,-

1.050,-

4 250,-

1.400,-

1.150,-

1.390,-

1.042,50

4 250,-

1.390,-

1.140,-

…       

                 

…       

        

1.350,-

1.012,50

4 250,-

1.350,-

1.100,-

1.270,-

952,50

4 250,-

1.270,-

1.020,-

1.260,-

945,- 

3 185,-

1.260,-

1.075,-

…       

                 

…       

        

1.140,-

855,- 

3 185,-

1.140,-

955,- 

1.130,-

847,50

2 60,-

1.130,-

1.070,-

…       

                 

…       

        

1.010,-

757,50

2 60,-

1.010,-

950,- 

1.000,-

750,- 

 1 0.-

1.000,-

        

31

Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.350,- selbst bei Fehlen eines 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - bei Erwerbstätigen wäre dieser Abzug noch vorzunehmen und in vielen Fällen noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge - ein erheblicher Teil der 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht den angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanenten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll.

32

Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 gegenüber der vom Beklagten für diesen Zeitraum in der 4. Einkommensgruppe eingestuften Klägerin ist nicht möglich. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

33

II. Für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 bestehen dagegen keine Bedenken an der vorgenommenen Heranziehung.

34

1. Die Klägerin ist grundsätzlich kostenbeitragspflichtig.

35

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen nicht. Da der Beklagte dem Sohn der Klägerin - als jungem Volljährigen - Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährt und die Klägerin auch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend informiert hat, besteht für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch des Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht substanziiert geltend gemacht worden

36

2. Die Berechnung des jugendhilferechtlich maßgeblichen Einkommens der Klägerin in dem angegriffenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

37

Den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ansatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 mit 1.561,70 € hat die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. August und 1. September 2011 nicht in Zweifel gezogen; Fehler bei der Berechnung sind insoweit auch nicht ersichtlich.

38

Weiterhin ist lediglich die 25%ige Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. August 2013 geltenden Fassung - SGB VIII a.F. - abzuziehen. Das jugendhilferechtlich maßgebliche Monatseinkommen der Klägerin beläuft sich danach für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.171,27 €.

39

Die Kreditbelastung der Klägerin in Höhe von 473,90 € im Monat aus einem im Mai 2007 aufgenommenen Darlehen von 30.000,- € ist nicht als Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. anzusehen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt hat, dass sie das Darlehen für den Erwerb und Umbau des Bungalowgrundstücks in Blankenburg aufgenommen hat, auch wenn sie gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Zur Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. muss die Höhe des Kredits und damit des Tilgungsanspruchs in angemessener Relation zum Einkommen stehen, und es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 93 Rdnr. 27; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. A., § 93 Rdnr. 28). Es ist schon fraglich, ob die Klägerin bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 1.550,- € und bestehenden Schuldverpflichtungen von 306,- € (Mietkauf des ersten Wohngrundstücks) mit der Aufnahme einer weiteren Verpflichtung von ca. 473,- € überhaupt noch eine angemessene Relation zwischen Einkommen und Schuldverpflichtungen gewahrt hat. Jedenfalls verletzte der Erwerb eines weiteren Wohngrundstücks, der zu nicht durch Mieten gedeckten Schuldverpflichtungen führte, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung, da weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden ist, dass die Klägerin zumindest in absehbarer Zukunft auf eine Unterbringung in dem - möglicherweise dazu umgebauten - Wohnhaus auf dem zweiten Grundstück angewiesen war. Der pauschale Hinweis, dass die bereits bestehende Körperbehinderung 40 % betrage und der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums geplant sei, reicht dazu nicht aus. Offen bleiben kann danach auch, welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin das Bungalowgrundstück im Mai 2012 wieder verkauft hat.

40

Die sonstigen von der Klägerin genannten Belastungen (Fahrtkosten; Weiterbildungskosten; Prüfungsgebühren) übersteigen schon nicht die 25%ige Pauschale.

41

3. Auch die Festsetzung des konkreten Kostenbeitrages durch den Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

42

Nach der KostenbeitragsV a.F. ist das jugendhilferechtliche Einkommen der Klägerin für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 der 6. Einkommensgruppe der Beitragsstufe 1 zuzuordnen mit einem Kostenbeitrag von 305,- €/Monat.

43

a) Die KostenbeitragsV a.F. ist insoweit wirksam. Wie aus der oben angeführten Tabelle hervorgeht, sind jedenfalls die 6. Einkommensgruppe und die folgenden Einkommensgruppen bei der Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen auf Grund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt darin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrages in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine solche Verfehlung in den 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen.

44

b) In Anwendung der oben dargestellten Vergleichsberechnung, ob den Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wird, verletzt der in der KostenbeitragsV a.F. festgesetzte Betrag zwar die Selbstbehaltsgrenze der Klägerin.

45

(1) Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin beläuft sich für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf durchschnittlich 1.385,04 € im Monat.

46

Heranzuziehen sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg. Das insoweit maßgebende Bruttoeinkommen der Klägerin bemisst sich nach der I. Nr. 1 der Leitlinien und entspricht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bruttoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen sind nach I. Nr. 10.1 Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Insoweit ist von dem vom Verwaltungsgericht errechneten Nettomonatseinkommen abzüglich der Hausrats- und Haftpflichtversicherung von 11,66 € im Monat auszugehen.

47

Für berufsbedingte Aufwendungen kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach I Nr. 10.2.1 eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden; höhere Aufwendungen sind im Einzelfall nachzuweisen. Anzusetzen sind mit dem Beklagten für diesen Zeitraum Fahrtkosten der Klägerin von 165,- € im Monat. Die Kosten für das Fernstudium sind nicht berufsbedingt und können deshalb nicht anerkannt werden.

48

Nach I. Nr. 10.4. sind berücksichtigungsfähige Schulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Die Schuldverpflichtungen von ca. 473,- €/Monat aus dem Darlehensvertrag sind auch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die Darlegungen zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Berechnung des jugendhilferechtlichen Einkommens Bezug genommen.

49

(2) Nach den Leitlinien beläuft sich der unterhaltsrechtliche (angemessene) Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern für das Jahr 2010 auf 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 auf 1.150,- € im Monat (Anhang 3 Nr. 21.3.1).

50

In dem angemessenen Selbstbehalt sind nach V. Nr. 21.5.2 der Leitlinien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,- € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Von den Nebenkosten des Hausgrundstücks, welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit 643,60 € angegeben hat sind als Kosten für Unterkunft und Heizung allenfalls 494,27 € anzuerkennen. Ob die darin enthaltene Mietkaufrate von 306,- € überhaupt zu den Unterkunftskosten zählt, kann offen bleiben. Selbst dann liegt keine erhebliche Überschreitung vor. Zudem wird die Wohnung der Klägerin unstreitig noch von ihrem Lebensgefährten bewohnt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Die Kosten des Bungalowgrundstücks als Zweitwohnung sind von vornherein nicht anzusetzen.

51

Ausgehend von einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,- liegt damit für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Unterschreitung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 19,96 € und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von 69,96 € vor.

52

c) Der angemessene Selbstbehalt der Klägerin wird für diese Zeiträume jedoch durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 285,04 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 235,04 €/Monat ab 1. Januar 2011 noch gewahrt. Die streitbefangenen Festsetzungen des Beklagten in Höhe von 271,27 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 221,27 €/Monat ab 1. Januar 2011 verletzen diese Grenzwerte nicht.

53

Die vorgenommene Heranziehung zu einem unterhalb des Pauschalsatzes der KostenbeitragsV a.F. liegenden monatlichen Kostenbeitrag, mit der der angemessene Selbstbehalt gewahrt wird, ist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 19. August 2010 (a.a.O.) angesprochen - durch eine Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gerechtfertigt. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe (vgl. dazu VGH Bayern, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 12 C 12.2767 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Mai 2012 - 4 LC 266/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

54

Die Auffassung, es könne dann immer nur der Pauschalbetrag aus der (nächstniedrigeren) den Selbstbehalt unberührt belassenden Einkommensgruppe festgesetzt werden, weil eine Spitzberechnung dem Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge widerspreche (so VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -, zit. nach JURIS), ist mit der Gesetzessystematik nicht in Übereinstimmung zu bringen. Da die Festsetzung des Kostenbeitrages in der 6. Einkommensgruppe für die Beitragsstufe 1 gegenüber Beitragspflichtigen mit angemessenem Selbstbehalt an sich wirksam ist, erfolgt eine Reduzierung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei einer gegen das Angemessenheitsgebot verstoßenden Kostenbeitragsbelastung als Einzelfallentscheidung. Das Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge steht dem nicht entgegen, da es allein der Vereinfachung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Heranziehung dient. Eine Heranziehung aus der nächstniedrigeren Einkommensgruppe käme allenfalls in Betracht, wenn die Festsetzung in einer Einkommensgruppe einen systematischen Fehler aufweisen würde, der die nächstniedrigere Einkommensgruppe nicht erfasst.

55

Anhaltspunkte, die für eine weitere Reduzierung oder Aufhebung unter sonstigen Härtefallgesichtspunkten gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2013 - 5 C 16/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2012 - 3 A 368/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2012 - 7 K 3041/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2012

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.Im Übrigen wird die Klage w

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Dez. 2010 - 3 D 91/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 – 11 K 409/09 – wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - W 3 K 13.1271

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt, soweit mit Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ein Kostenbeitrag

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.

2

Der Kläger ist Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Das Jugendamt der Beklagten kam aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006, zu dem Ergebnis, dass der Kläger kostenbeitragspflichtig sei. Es setzte mit Bescheid vom 16. April 2009 einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von 425 € monatlich (rückwirkend) ab 1. April 2008 fest.

3

Der Kläger hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe des Kostenbeitrags gewandt und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie diverse weitere Belege nachgereicht. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte eine erneute Berechnung durchgeführt und mit Schriftsatz vom 8. September 2011 erklärt, dass für das Jahr 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 575 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € zu fordern sei. Die Neuberechnung hat der Kläger mit dem Argument angefochten, dass tatsächlich geleistete Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerzahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kostenbeitragsvorschriften seien zu unbestimmt, um bei Selbständigen einen Kostenbeitrag erheben zu können. Die gesetzlichen Regelungen träfen keine Anordnung darüber, welcher Zeitraum für die Erfassung der der Einkommensermittlung zugrunde liegenden Faktoren maßgeblich sein solle. Der maßgebliche Zeitraum sei auch nicht durch Auslegung zu bestimmen. Die Praxis der Jugendämter sei uneinheitlich. Auch werde die Frage, ob für die Beitragserhebung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden sei, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Unabhängig davon sei der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig, weil er eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung treffe. Dafür fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung von § 165 AO komme nicht in Betracht. Außerdem genüge der Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die an vorläufige Verwaltungsakte zu stellen seien.

5

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Beitragserhebung hinreichend bestimmt seien. Der Kostenbeitrag müsse bei Selbständigen wie im Unterhaltsrecht aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre ermittelt werden. Solange die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide nicht vorlägen, sei eine vorläufige Beitragserhebung zulässig und notwendig. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Beitragsfestsetzung indes mit Schriftsatz vom 8. September 2011 abgeändert worden, so dass nur noch die endgültig festgesetzte Beitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 im Streit stehe.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, im Kostenbeitragsrecht fehle eine Regelung zu dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Zeitraum. Diese Lücke könne auch nicht durch Analogie geschlossen werden, da der Gesetzgeber sowohl die Fortgeltung unterhaltsrechtlicher Regelungen als auch die Anwendung sozialhilferechtlicher Berechnungsvorschriften ausgeschlossen habe. Der Rückgriff auf die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsregelungen überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Darüber hinaus fehle es für eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung an einer Ermächtigungsgrundlage. Der umstrittene vorläufige Beitragsbescheid sei auch nicht durch die im Prozess vorgelegte Neuberechnung obsolet geworden. Sollte man dies anders sehen, habe der Kläger die Neuberechnung jedenfalls umgehend angegriffen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen durch Auslegung ermitteln lasse.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen bei Selbständigen nicht bestimmen lasse, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kostenbeitragspflicht des Klägers vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 (a). Der Beklagte hat für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 16. April 2009 zunächst eine vorläufige Regelung der Kostenbeitragshöhe getroffen, die er später mit Schriftsatz vom 8. September 2011 in eine endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 in Höhe von 525 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € abgeändert hat. Der so geänderte Ausgangsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden (b).

10

a) Der Bescheid vom 16. April 2009 ist dahin auszulegen, dass mit ihm eine Kostenbeitragspflicht bis Ende des Jahres 2009 begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der vorläufige Bescheid nur eine bis Ende 2009 begrenzte Regelung enthielt. Das Revisionsgericht darf jedoch den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts selbst auslegen, sofern es hierzu - wie im vorliegenden Fall - keiner neuen Tatsachenermittlungen bedarf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts hinausgehen (Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 13 = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5 Rn. 13). Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2 S. 5 f. und vom 26. August a.a.O. Rn. 12).

11

Der vorläufige Beitragsbescheid bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Zeit ab 1. April 2008 und nennt für die Dauer der Beitragsverpflichtung keine auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegte Begrenzung. Da nach der dem Kläger bekannten Berechnungspraxis des Beklagten für die Ermittlung der Höhe der Beitragspflicht auf das Durchschnittseinkommen der vorangegangenen drei Jahre abzustellen war und lediglich Unterlagen für die Jahre 2007 und 2008 nachgefordert wurden, ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die im Bescheid begründete Zahlungsverpflichtung im Dezember 2009 auslaufen sollte. In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien bestätigt, dass der Bescheid ihres Erachtens entsprechend zu verstehen sei.

12

b) Die Beklagte hat während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2011 enthaltene Erklärung den Bescheid vom 16. April 2009 insoweit geändert, als von den vorläufig erhobenen Kostenbeiträgen abweichende Beiträge endgültig festgesetzt worden sind. Zwar sind im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - streitigen - Rechtslage gerichtet. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 149).

13

Im vorliegenden Fall kommt der Wille der Beklagten, gegenüber dem Prozessgegner eine verbindliche Änderung der streitigen Rechtslage herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck. Der Bescheid vom 16. April 2009 sah die Erhebung eines vorläufigen Kostenbeitrags in Höhe von 425 € bis zur Berechnung des Beitrags auf der Grundlage von vom Kläger einzureichender Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für die Jahre 2008 und 2009 vor. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte, wird in dem Schriftsatz vom 8. September 2011 das Ergebnis der angekündigten Berechnung mitgeteilt. Es wird nicht lediglich in Gestalt einer Wissensmitteilung das Ergebnis einer Berechnung präsentiert. Vielmehr wird der Wille, dass für das Jahr 2008 ein Beitrag von 525 € und für das Jahr 2009 ein Betrag von 185,83 € monatlich zu fordern sei, bereits eingangs formuliert und am Ende des Schriftsatzes vom 8. September 2011 nochmals ähnlich wie ein Bescheidtenor durch Fettdruck hervorgehoben. Diese mit keinerlei Einschränkungen, Abschwächungen oder Vorbehalten verbundene Willenserklärung musste der Kläger als die verbindliche Abänderung der Kostenbeitragshöhe ansehen, die die Beklagte im Bescheid vom 16. April 2009 ausdrücklich angekündigt hatte. Bei verständiger Würdigung war nicht davon auszugehen, dass die Beklagte gleichsam wider besseres Wissen prozessual an einer auf veralteten Berechnungsgrundlagen beruhenden und damit nach ihrer eigenen Ansicht rechtswidrig gewordenen vorläufigen Beitragserhebung festhalten wollte. Vielmehr ist im Schriftsatz vom 8. September 2011 die Absicht erkennbar, eine erneute und endgültige Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW in Bezug auf die umstrittene Kostenbeitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.

14

Davon ist anscheinend auch der Kläger ausgegangen, der mit seiner Replik vom 6. Oktober 2011 ausschließlich die Neuberechnung angegriffen und die darin fehlende Berücksichtigung der von ihm geleisteten Einkommens- und Gewerbesteuerzahlungen moniert hat. Darin liegt jedenfalls eine den Änderungsbescheid erfassende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, auf die sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. Folglich kommt es auf die Frage, ob auch eine nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässige Antragserweiterung vorliegt, nicht an.

15

2. Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere kann das Einkommen auch bei Selbständigen durch Auslegung der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils maßgeblichen §§ 93 und 94 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - für das Jahr 2008 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) - für das Jahr 2009 - in der Folge: SGB VIII) bestimmt werden.

16

a) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Da seine Tochter Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII erhalten hat, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII). Ein Kostenbeitrag kann vom Kläger seit Juli 2007 erhoben werden, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Ende Juni 2007 über die Hilfegewährung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

17

b) Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49). Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

18

Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.

19

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.

20

Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818), geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729). Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 16). Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.

21

§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).

22

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Senat nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209>). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. <211 ff.>). Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell trägt der Senat Rechnung, indem er die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur anwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

23

c) Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Danach gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>). Bei einem selbständig Erwerbstätigen kann indes nicht jede seinem Unternehmen zufließende Einnahme auch als privates Einkommen gewertet werden. Vielmehr steht nur der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung. Davon geht auch § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII aus. Der steuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen Tätigkeit ist bei Selbständigen häufig nur der wichtigste Teil des jugendhilferechtlich relevanten Einkommens. Es können auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) hinzutreten und die für die jugendhilferechtliche Berechnung als Ausgangspunkt maßgebliche Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG erhöhen. Ferner können nicht einkommenssteuerpflichtige Einkünfte (insbesondere Einkommenssteuererstattungen, Entlohnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) nach dem Zuflussprinzip zusätzlich zu berücksichtigen sein.

24

Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte für die Kostenbeitragsberechnung auf das bereinigte Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20). Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.

25

Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien - entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII - übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).

26

Nach allem ist auch bei Selbständigen eine Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich möglich. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.

27

3. Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung auch. Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum von April 2008 bis Dezember 2009 die Einkommensberechnung nicht überprüft und die von den Parteien zur Höhe des Einkommens aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt. Auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich für die Aufhebung des Bescheids gegebene Begründung, dass eine vorläufige Kostenbeitragserhebung generell oder jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, kommt es nicht an. Wie ausgeführt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2011 die vorläufige Kostenbeitragserhebung durch eine endgültige Beitragserhebung ersetzt. Da eine tatrichterliche Überprüfung dieser endgültigen Beitragsfestsetzung nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

28

Dabei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII "auf das Einkommen gezahlte Steuern" abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen. Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommensteuervorauszahlungen fallen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 23 f.). Allerdings müssen sich die einkommensbezogenen Steuern oder Vorauszahlungen auf das im maßgeblichen Jahr erwirtschaftete Einkommen beziehen und dürfen nicht bereits bei den Betriebsausgaben abgesetzt worden sein. Werden - wie vorgetragen - auch Steuerrückstände aus Vorjahren getilgt, muss über die Anrechnung dieser Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII entschieden werden.

29

Soweit der Kläger Gewerbesteuern entrichtet hat, handelt es sich nicht um auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Denn die Gewerbesteuer stellt eine auf das Unternehmen gerichtete Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) dar. Zwar konnte sie bis zum Jahr 2007 als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, so dass sie den für die Einkommensberechnung nach § 92 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Gewinn minderte. Seit dem Jahr 2008 ist ein solcher Abzug aber nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr statthaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewerbesteuern oder Gewerbesteuervorauszahlungen seither unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr gehören sie zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, sofern sie im Berechnungsjahr entstanden sind. Bei der Rückführung von Gewerbesteuerschulden aus Vorjahren ist wie bei Einkommensteuerrückständen eine Anrechnung nach Maßgabe der § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII möglich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.

3

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.

4

Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.

9

Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).

10

1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).

11

Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).

12

1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.

13

Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).

14

Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).

15

Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.

16

1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

17

Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).

18

Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.

19

1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05 S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).

20

1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.

21

Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.

22

§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).

23

2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.

24

2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.

25

2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.

26

Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

27

2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.

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3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 – 11 K 409/09 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.2.2010 – 11 K 409/09 –, mit der der Kläger sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihm für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007, durch den er für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes Markus A. herangezogen wurde, Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerde kann zunächst nicht mit Erfolg auf die mit der Beschwerdebegründung erhobene Rüge der Befangenheit des Gerichts erster Instanz gestützt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei unter Mitwirkung eines Richters zustande gekommen, dessen Ehefrau Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners und Verfasserin der für die Gegenseite im vorliegenden Verfahren überreichten Schriftsätze sei. Das Verwaltungsgericht hat, nach Einholung einer Dienstlichen Äußerung des betreffenden Richters, das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 17.3.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, hat das Beschwerdegericht indes nicht zu beantworten. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind deshalb der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 512, 557 Abs.2 ZPO von vornherein entzogen

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.2.2010 – 1 L 95/09 -, entsprechend für das Revisionsverfahren BVerwG Beschlüsse vom 16.2.1988 – 5 B 13/88 – und vom 24.4.1990 – 7 B 20/90 – jeweils zitiert nach Juris.

Die Beschwerde kann darüber hinaus auch nicht mit Erfolg auf den Einwand gestützt werden, das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar trifft dieser Einwand nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens in der Sache zu. Jedoch liegen in der Person des Klägers die nach §§ 114, 115 Abs. 4 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor, weshalb die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Versagung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.

Die hinreichende Erfolgsaussicht des vom Kläger verfolgten Begehrens ergibt sich daraus, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 - zitiert nach Juris

die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann als angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einzustufen ist, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Vorliegend wird der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des - jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum noch erwerbstätigen - Klägers, der sich für ihn nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts bestimmt, durch den vom Beklagten geforderten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- EUR erheblich unterschritten. Dies ergibt sich schon bei Zugrundelegung der eigenen Berechnung des Beklagten.

Die von dem Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vorgenommene Berechnung geht im hier für die Heranziehung zu dem streitigen Kostenbeitrag maßgeblichen Zeitraum von einem gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Ansatz zu bringenden Einkommen des Klägers von und bringt hiervon die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigenden Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person durch Vornahme des Pauschalabzugs von 25% gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Abzug, was zu einem Einkommensbetrag von führt. Zur Berücksichtigung der vorrangig unterhaltsberechtigten Ehefrau des Klägers nimmt er eine Abstufung der Kostenbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung – in dem Sinne vor, dass der Kläger einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet wird.

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers, der sich für ihn nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts bestimmt, betrug allerdings in den Jahren 2007 und 2008. Bringt man neben dem in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Kostenbeitrag von diesen Selbstbehalt von dem nach der Berechnung des Beklagten einsetzbaren Einkommen in Abzug, so ergibt sich indes ein für den Unterhalt der Ehefrau verbleibender Betrag von nur noch. Dieser Betrag liegt weit unter dem vom Kläger – eher zurückhaltend - berechneten und von Seiten des Beklagten im Abhilfeverfahren nicht in Zweifel gezogenen Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers von. Bereits aus § 4 Abs.2 Kostenbeitragsverordnung ergäbe sich danach die Notwendigkeit, den Kostenbeitrag um auf zu reduzieren, um deren Unterhaltsanspruch nicht zu schmälern.

Hinzu kommt des Weiteren, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren (zuletzt im Rahmen seines Widerspruchs vom 26.1.2009) gegen den – hier nicht streitgegenständlichen - Kostenheranziehungsbescheid vom 19.12.2008 stets erklärt hat, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von sowie einen weiteren Betrag von leisten zu wollen, was er ausweislich des Schreibens des Beklagten an den Kreisrechtsausschuss vom 18.7.2008 auch getan hat. Ob in Ansehung dessen eine Beschränkung der Klage oder eine entsprechende Auslegung des – auf Aufhebung des gesamten Bescheides gerichteten - Klageantrages in Betracht kommt, ist nicht im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zu klären, sondern im Klageverfahren.

Denn eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe kommt ungeachtet der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hier gemäß § 166 VwGO i.V.m § 115 Abs. 4 ZPO deshalb nicht in Betracht, weil die Kosten der Prozessführung des Klägers einen Betrag in Höhe von vier Monatsraten zu je d.h. von voraussichtlich nicht übersteigen.

Bei der Berechnung der Monatsrate geht der Senat von Folgendem aus: Nach der vom Kläger vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.5.2009 und den dazu überreichten Belegen verfügte er zum damaligen Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Werden davon nach § 82 Abs.2 SGB XII in Abzug gebracht die geltend gemachten Kosten sowie die Freibeträge nach § 115 Abs.1 Nr. 1 und 2 ZPO in Höhe von wobei zugunsten des - nach eigenen Angaben freigestellten Klägers - eine Erwerbstätigkeit angenommen wird, und nach § 115 Abs.1 Nr. 3 ZPO in Höhe von (Heizkosten) und (Nebenkosten), so ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von und eine PKH-Rate in Höhe.Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Fahrtkosten kam mit Rücksicht auf die von ihm selbst vorgetragene und auch aus den Verwaltungsakten ersichtliche Freistellung des Klägers nicht in Betracht.

Bei einem Gegenstandswert des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Klageverfahrens von maximal 12 x 380,- EUR (angelehnt an Nr. 21.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2004) = 4560,- EUR, einer daraus folgenden Gebühr gemäß § 13 RVG von 301,-EUR und zu erwartenden Gesamtgebühren von 1,3 (Verfahrensgebühr) und 1,2 (Terminsgebühr) = 2,5 x 301,- EUR = 752,50 EUR werden die Gesamtkosten der Prozessführung demnach voraussichtlich deutlich weniger als 4 Monatsraten nach § 115 Abs.4 ZPO betragen.

Hat danach das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn xxx bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010).
Die - zwischenzeitlich geschiedenen - Eltern von xxx meldeten sich 2007 erstmalig beim Jugendamt und berichteten von massiven Problemen mit xxx. Nach der Darstellung des Jugendamtes ergaben die Gespräche, dass die Eltern Ehekonflikte hätten, sehr stark mit sich selbst beschäftigt seien und xxx „aus dem Ruder laufe“. Immer wieder sei es zu Hause auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Da xxx sich jedoch uneinsichtig zeigte und eine Hilfestellung durch das Jugendamt ablehnte, kam eine Jugendhilfemaßnahme zunächst nicht zustande. Im weiteren Verlauf trennten sich die Eltern und xxx lebte zunächst bei seiner Mutter, bis diese ihn wegen fortdauernder Konflikte aus der Wohnung verwies.
Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde xxx aufgegeben, sich an eine Suchtberatungsstelle zu wenden. Mit seiner Suchtberaterin suchte er im Mai 2009 das Jugendamt auf und bat um Hilfe. Er habe 2007 den Realschulabschluss gemacht. Eine Lehre als Industriekaufmann in einem Familienbetrieb habe er abgebrochen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. In der Berufsschule habe es ihm dagegen gut gefallen. Die „kaufmännischen Sachen“ seien ihm leicht gefallen und er habe gute Noten erzielt. Zunächst habe er versucht, auf der Waldorfschule das Abitur zu machen, sei dort aber nicht übernommen worden. Er habe für das neue Schuljahr einen Platz bei X & Y für das Berufskolleg im kaufmännischen Bereich und wolle die Fachhochschulreife machen. Die Finanzierung werde seine Mutter übernehmen. Zur Zeit lebe er bei einem Freund in Waiblingen, könne aber dort nicht bleiben. Er traue sich nicht zu, alleine und ohne Hilfe zu leben. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gestört. Von dort könne er sich momentan keine Hilfe holen.
Nach einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Kreisdiakonieverbandes und auf der Grundlage eines entsprechenden Hilfeplans bewilligte der Beklagte xxx mit Bescheid vom 15.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab dem 11.06.2009 durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform der Paulinenpflege Winnenden.
Mit Schreiben vom 15.06.2009, zugestellt am 17.06.2009, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass xxx seit dem 11.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werde und er zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 ff. SGB VIII in Form eines Kostenbeitrages beizutragen habe. Außerdem belehrte der Beklagte den Kläger über die Folgen für seine Unterhaltspflicht.
Nach Vorlage eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverser Unterlagen über monatliche Belastungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2009 den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag ab dem 11.06.2009 auf monatlich 525,00 EUR, anteilig für Juni 2009 auf 350,00 EUR, fest.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und ließ diesen durch seinen Prozessbevollmächtigten wie folgt begründen: Die Kostenbeteiligung gemäß § 92 ff. SGB VIII setze nach der Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII eine Unterhaltspflicht des Klägers voraus, die sich nach §§ 1601 ff. BGB richte. Der Sohn des Klägers sei nicht bedürftig. xxx sei 19 ½ Jahre alt. Er habe seine Lehre als Industriekaufmann nach drei Monaten abgebrochen. Auch die Walddorfschule habe er nach nicht einmal einem Jahr verlassen. Ab September 2008 sei xxx keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Abschlussnoten in der Realschule seien nach Erinnerung des Klägers nicht so gut gewesen, dass sich daraus eine Begabung für einen höheren Schulabschluss ableiten lasse. Hätte xxx an der Ausbildung als Industriekaufmann festgehalten, hätte er bereits jetzt oder in absehbarer Zeit eine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund der aufgezeichneten Entwicklung von xxx bestehe keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, ihm eine Privatschule zu finanzieren. xxx sei vielmehr gehalten, seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren, sei es auch durch eine ungelernte Tätigkeit. Davon abgesehen sei der vom Kläger verlangte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 525,00 EUR überhöht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger monatliche Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 969,00 EUR zur Finanzierung eines selbstgenutzten Eigenheimes habe. Der Kläger habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau im Vorfeld der Scheidung darauf verständigt, dass er das gemeinsam erworbene Haus übernehme und seine Frau ausbezahle. Bei der finanzierenden Bank habe er den dafür erforderlichen Kredit nur mit der Maßgabe einer entsprechenden Tilgung erhalten. Zu einer Änderung dieser Finanzierungsbedingungen sei die Bank nicht bereit. Zum damaligen Zeitpunkt sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, dass der volljährige Sohn Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehme, die zu einem Kostenbeitrag des Vaters von monatlich 525,00 EUR führen könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kostenbeitrag bemesse sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 92 SGB VIII i.V.mit der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Die Heranziehung richte sich nicht wie bei zivilrechtlichem Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII würden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII beteiligt. Der Kostenbeitrag errechne sich wie folgt:
Erwerbseinkommen netto
        
3.276,93 EUR
abzüglich Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
        
 564,41 EUR
zzgl. geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens
        
    51,00 EUR
ergibt Einkommen nach § 93 SGB VIII
        
2.763,52 EUR
abzüglich 25 %-Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII
        
 690,88 EUR
maßgebliches verbleibendes Einkommen
        
2.072,64 EUR.
10 
Daraus ergebe sich die maßgebliche Einkommensgruppe 11 nach der Kostenbeitragsverordnung. Da keine weiteren vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen seien, habe keine Umgruppierung stattzufinden. Für eine vollständig betreute Person wie xxx ergebe sich somit ein Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle in Höhe von 525,00 EUR. Über die Pauschale von 690,88 EUR hinaus sei ein höherer Betrag für besondere Belastungen nicht anzuerkennen. Die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Kosten für Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung lägen weit unter dem Betrag von 690,88 EUR. Die sonstigen geltend gemachten Kosten, insbesondere die allgemeinen Lebenshaltungskosten, seien nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien die geltend gemachten Kosten für Zins- und Tilgungslasten für das selbstgenutzte Eigenheim in Höhe von 969,00 EUR zu berücksichtigen. Eine Berechnung des Wohnwerts habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die dafür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe.
11 
Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2010 zu.
12 
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2010, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage eingereicht und sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchs bezogen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen,
17 
und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
18 
Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg. Mit diesem Urteil wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 und des Änderungsbescheides vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Durch den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 war der Kläger für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 380,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes A. (geb. 26.6.1989) herangezogen worden. Mit Bescheid vom 31.1.2011 nahm der Beklagte unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 -) eine Neuberechnung des Kostenbeitrages vor und setzte ihn – unter entsprechender Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides - auf 301,49 EUR fest. Soweit der Beklagte den Ursprungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 17.10.2011 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 und des Änderungsbescheides vom 31.1.2011, durch den der Kläger für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 301,49 EUR,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes A. (geb. 26.6.1989) herangezogen wurde, zu Recht abgewiesen hat.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger geltend gemacht, nach sozialrechtlichen Grundsätzen könne keine höhere Inanspruchnahme eines Elternteils in Betracht kommen als im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung. Deshalb sei - auch vorliegend - eine zivilrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen, deren Ergebnis als Schranke für die Heranziehung des Klägers zu beachten sei. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zwar zunächst zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 -) verwiesen. Jedoch habe es die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung in der Sache unzutreffend durchgeführt.

Unstreitig gestellt werde das Einkommen des Klägers von 1.863,- EUR sowie die von ihm vereinnahmten Mieteinkünfte von 207,50 EUR. Das Kindergeld sei im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Ansatz zu bringen, sondern auf den Unterhaltsanspruch anteilig anzurechnen. Hinzu komme, dass der Kläger das Kindergeld an den Beklagten weitergeleitet habe und es auch deshalb im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht seinem Einkommen aufgeschlagen werden könne.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht „nur die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, nicht jedoch die gegenüber dem volljährigen Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringenden Kreditkosten, soweit diese nicht unverhältnismäßig und über den wirtschaftlichen Rahmen des Unterhaltspflichtigen hinausgingen, fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht“ habe und auch für die Altersvorsorge nur 4% statt 5% des Bruttolohns des Klägers in Abzug gebracht habe, ergebe sich bei zutreffender Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Klägers folgende Berechnung:

Nettolohn des Klägers

+ 1.863,- EUR

Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

berufsbedingte Fahrtkosten

- 165,- EUR

Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)

- 105,73 EUR

ergibt

+ 1.799,77 EUR

Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers

        

lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI

        

der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008

- 800,- EUR

verbleiben

+ 999,77 EUR

Damit sei der angemessene Selbstbehalt des Klägers, der ihm gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind in Höhe von 1.100,- EUR verbleiben müsse, bereits unterschritten.

Daraus folge, dass der Kläger für die Erbringung von Unterhaltsleistungen an seinen volljährigen Sohn nicht leistungsfähig sei, weshalb auch keine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII in Frage komme.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen der nur überschlägigen Vergleichsberechnung in den nicht tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 21.12.2010 in dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ist durch die angefochtene Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 301,49 EUR für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 der maßgebliche unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 1.100,- EUR, der dem Kläger gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind A. verbleiben muss, nicht beeinträchtigt.

Unstreitig sind das Nettoeinkommen des Klägers mit 1863,- EUR und die ihm anteilig zuzurechnenden Mieteinnahmen mit 207,50 EUR zu veranschlagen.

Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht hat, „ungeachtet dessen, dass“ das Verwaltungsgericht nur die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, nicht jedoch die gegenüber dem volljährigen Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringenden Kreditkosten berücksichtigt habe, habe es die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung unzutreffend durchgeführt, bestehen erhebliche Zweifel zunächst bereits daran, ob dieser Vortrag des Klägers den tragenden Gesichtspunkten der angefochtenen Entscheidung zur Nichtberücksichtigung von Kreditkosten zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs hinreichend substantiiert entgegengehalten wurde.

Darüber hinaus begegnet es allerdings auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken, die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, wie in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt, - unterhaltsrechtlich - mit 165 EUR anzusetzen und in Abzug zu bringen. Entsprechend den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien ist dieser Betrag unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale berechnet worden. Nach der vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sind in dem so berechneten Betrag - unterhaltsrechtlich – regelmäßig sämtliche PKW-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierung des Fahrzeugs enthalten

vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 - bestätigt durch Urteile vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 - und vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06 -, jeweils zitiert nach juris.

Dass hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, hat der Kläger nicht dargetan.

Auch die Richtigkeit eines Ansatzes von 4% statt 5% des Bruttolohns des Klägers für dessen Altersvorsorge in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung des Verwaltungsgerichts ist vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zwar hat er geltend gemacht, anders als nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 211/02 -, zitiert nach juris

ergebe sich aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 26.7.2007 – 10 WF 163/07 -, dass insoweit 5% des Bruttolohns in Ansatz zu bringen sei. Tatsächlich hat das OLG Brandenburg die Frage, ob 4% oder 5% des Bruttolohns für die Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten in Ansatz zu bringen sei, mit Rücksicht darauf, dass es sich dort um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelte, allerdings letztlich offen gelassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung zudem der – von ihm noch zu erfüllende - Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers keinesfalls mit einem Betrag von 800,- EUR in Ansatz zu bringen.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war der Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers lebenden Ehefrau lediglich mit einem Betrag von 537,86 EUR in Ansatz zu bringen. Hierzu hatte er mit Schriftsatz vom 14.10.2009 – wie bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 6.12.2007 - geltend gemacht, der Unterhaltsbedarf der Ehefrau sei mit 945,36 EUR zu berechnen. Dieser Bedarf sei gedeckt mit ½ der Mieteinkünfte, die auch der Ehefrau zustünden (207,50 EUR) und ½ des Wertes des mietfreien Wohnens (200,- EUR). Der verbleibende offene Bedarf von 537,86 EUR sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau.

Erstmals im Verfahren auf Zulassung der Berufung hat der Kläger nunmehr den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau mit einem Betrag von 800,- EUR beziffert und dies ohne weitere Substantiierung ausschließlich mit einem Hinweis auf „Anmerkung B VI der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008“ begründet. In Abschnitt B (Ehegattenunterhalt) der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 heißt es unter Anmerkung VI.: „Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR“. Mit Schriftsatz vom 2.12.2011 hat der Kläger klargestellt, dass bei der in den Schriftsätzen vom 6.12.2007 und vom 14.10.2009 erfolgten Darstellung des Unterhaltsbedarfs seiner Ehefrau „von einem Anspruch wegen Getrenntleben“ ausgegangen worden sei.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass zwar der Unterhaltsbedarf der unstreitig in dessen Haushalt lebenden Ehefrau des Klägers nach Anmerkung B VI der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 mit 800,- EUR zu beziffern ist. Dieser Bedarf ist aber nicht identisch mit dem in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung in Ansatz zu bringenden Betrag des offenen, noch unbefriedigten Bedarfs und damit des – vom Kläger noch abzudeckenden - Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau. Letzterer ist vielmehr dadurch zu ermitteln, dass von dem bestehenden Bedarf der gedeckte Bedarf in Abzug zu bringen ist. Der gedeckte Bedarf beträgt mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers und mangels gegenteiliger sonstiger Anhaltspunkte nach wie vor, wie vom Kläger mit Schriftsätzen vom 6.12.2007 und vom 14.10.2009 vorgetragen, ½ der Mieteinkünfte, die auch der Ehefrau zustehen (207,50 EUR) und ½ des Wertes des mietfreien Wohnens (200,- EUR). Der in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung in Ansatz zu bringende - offene, noch unbefriedigte - Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers beläuft sich mithin auf 800,- EUR minus 207,50 EUR minus 200,- EUR = 392,50 EUR.

Die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ist demnach wie folgt vorzunehmen:

Nettolohn des Klägers

+ 1.863,-EUR

anteilige Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

berufsbedingte Fahrtkosten

- 165,- EUR

Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)

- 105,73 EUR

ergibt

 1.799,77 EUR

Unterhaltsbedarf der im Haushalt des Klägers

        

lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI

        

der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008

- 800,- EUR

abzüglich des gedeckten Bedarfs durch

        

anteilige Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

Wertes des mietfreien Wohnens

+ 200,- EUR

verbleiben

- 392,50 EUR

abzüglich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts

        

des Klägers

- 1.100,- EUR

verbleiben

+ 307,27 EUR

Damit verbleiben dem Kläger nach Maßgabe der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung - auch ohne Berücksichtigung des ihm für seinen Sohn A. tatsächlich ausgezahlten und nach seinem Vortrag unmittelbar an den Beklagten weitergeleiteten Kindergeldes in Höhe von monatlich 154,- EUR - ausreichende Mittel zur Erbringung des festgesetzten Kostenbeitrages.

Greifen damit die Einwendungen des Klägers gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Überprüfung der Möglichkeit einer Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII im Ergebnis nicht durch, so sind auch die vom Kläger darauf begründeten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben.

Da weitere Einwendungen nicht vorgetragen wurden, liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.