Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt wird; für die Zeit ab 20. Juli 2013 kann kein Kostenbeitrag verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Lebensgefährtin des Klägers beim Beklagten für den gemeinsamen Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und der Kläger als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Lebensgefährtin des Klägers eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Der Kläger unterzeichnete die Erklärung nicht.

Auf Grundlage eines an den Kläger und seine Lebensgefährtin gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn des Klägers ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Der Kläger und seine Lebensgefährtin wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten der Kläger und sein Lebensgefährtin dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. 525,-heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: Euro 340,-).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für den Kläger und seine Lebensgefährtin und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn des Klägers eingestellt, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten der Kläger und seine Lebensgefährtin die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von Euro 362,- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für den Kläger und seine Lebensgefährtin im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde der Kläger daraufhin hinsichtlich der seinem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von Euro 525,- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt Euro 2.625,- (Euro 525,- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. Euro 362,- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde die Lebensgefährtin des Klägers als Kindsmutter zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen (insgesamt Euro 1.700,- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1269 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung des Klägers in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - insoweit stattgegeben, als ein Kostenbeitrag für die Zeit vor dem 13. Mai 2013 verlangt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Kläger - der im Gegensatz zu seiner Lebensgefährtin die Erklärung vom 7. November 2012 nicht unterzeichnet hatte - die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII für eine Kostenbeitragserhebung erforderliche Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht frühestens mit Zugang des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2013 erfolgt sei; der Bescheid gelte nach der Dreitagesfiktion am Montag, den 13. Mai 2013 als zugegangen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, die Kostenbeitragserhebung sei insoweit rechtmäßig erfolgt.

3. Mit seiner am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit zu Unrecht die monatlichen Abzüge i. H. v. Euro 40,- für vermögenswirksame Leistungen und Euro 1,- an die Freud- und Leidkasse bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Die vermögenswirksamen Leistungen würden in einen Bausparvertrag einbezahlt, der der Altersversorgung des Klägers sowie der Ansparung für notwendige Erhaltungsaufwendungen der selbstbewohnten Eigentumswohnung dienen. Überdies sei insoweit eine wegen des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers gewährte Einmalzahlung i. H. v. Euro 3.660,- brutto (Euro 2.332,81 netto) nicht zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen des Klägers habe daher richtigerweise bei Euro 2.555,88 gelegen. Die monatlichen Raten zur Tilgung eines für die Modernisierung und Renovierung der selbstgenutzten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens (Euro 500,-) habe der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt; hier sei insbesondere kein Wohnwert gegen zu rechnen. So sei dieses Darlehen auch bei einer Kostenbeitragsberechnung des Beklagten aus dem Jahr 2010 anerkannt worden. Das maßgebliche Einkommen des Klägers belaufe sich daher zusammen mit den sonstigen Belastungen nur auf Euro 1.305,52. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Der Kläger sei Einkommensgruppe 4 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 210,- vorsehe. Unabhängig davon könne jedoch kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause beim Kläger und seiner Lebensgefährtin gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn des Klägers sei insoweit zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich der Kläger und seine Lebensgefährtin intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferne betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung - abgesehen von der erst am 13. Mai 2013 erfolgten Aufklärung des Klägers nach § 92 Abs. 3 SGB VIII - bestätigt.

5. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetzt worden ist; zudem kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag verlangt werden. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für den verbleibenden Zeitraum vom 13. Mai bis 19. Juli 2013 reduziert sich damit die Kostenbeitragspflicht des Klägers insgesamt auf Euro 1.057,26 (Euro 475 x 1 Monat zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Mai 2013 i. H. v. Euro 291,13 sowie eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. Euro 291,13). Der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den Streitgegenstand bestimmende Widerspruchsbescheid war hingegen von einer Kostenbeitragshöhe von insgesamt Euro 1.896,77 ausgegangen (Euro 525 x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags für Mai 2013 i. H. v. Euro 321,77 = 19/31).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht des Klägers von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U. v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B. v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall des Klägers maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U. v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an seinen Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings kann für die Zeit ab dem 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag mehr verlangt werden.

Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung des Klägers erst mit Zustellung des Bewilligungsbescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 an den Kläger erfolgen konnte. Dieser Bescheid gilt nach der 3-Tages-Fiktion aus Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am Montag, den 12. Mai 2013 als zugestellt, wenn man - dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein - von einer Aufgabe zur Post noch am Donnerstag, den 8. Mai 2013 ausgeht. Dementsprechend erfolgte eine zeitliche Teilaufhebung des Kostenbeitragsbescheids durch die Widerspruchsbehörde. Denn der Kläger selbst wurde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie seine Kostenbeitragspflicht - anders als seine Lebensgefährtin - nicht bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen; der Kläger hat die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet (Blatt 120 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269; vgl. allg. BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19). Er erhielt die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Aufklärung erstmals nachweislich im Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 21).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B. v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich der Kläger nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an ihn gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U. v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn des Klägers das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.bl...de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in Bad ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht des Klägers könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. Euro 118,24 bis Euro 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von Euro 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge des Klägers (Euro 340,-) und seiner Lebensgefährtin (Euro 525,-) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U. v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag vom Kläger verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Auch im Übrigen ist die Berechnung des Kostenbeitrags des Klägers nach §§ 93 und 94 SGB VIII nicht gänzlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Richtigerweise ist der Kläger nicht in die Einkommensgruppe 11, sondern in die Einkommensgruppe 10 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV - i. d. F. vor dem Dezember 2013) einzustufen.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen des Klägers gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U. v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die vorgelegten Verdienstbescheinigungen des Klägers (Mai 2012 - April 2013; Blatt 3-26 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. Euro 2.787,69 ermittelt. Hierbei hat er auch eine im November 2012 erfolgte Sonderzahlung für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit i. H. v. Euro 2.206,36 berücksichtigt (vgl. Berechnung auf Blatt 46 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269 sowie Verdienstbescheinigung auf Blatt 13 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Hiergegen ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts zu erinnern; auch Sonderzahlungen gehören zum Einkommen i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen (VG München, U. v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 34).

Hiervon abzuziehen war jedoch der mit „VB Ratensparen“ auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. Euro 40,-, der nicht Teil des Einkommens i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 35; vgl. auch Nr. 93.01.01 der Fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Anwendung der §§ 91 bis 96 SGB VIII, abrufbar unter www.b...de). Nicht abzugsfähig ist hingegen der auf den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene monatliche Beitrag von Euro 1,- zur betrieblichen „Freud- und Leidkasse“; denn es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen freiwilligen Beitrag handelt.

Es ergibt sich mithin ein Einkommen i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII von Euro 2.747,69.

bb) Hiervon war nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der der privaten Altersversorgung dienende monatliche Rentenbeitrag i. H. v. Euro 41,27 (Blatt 41 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) abzuziehen (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U. v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

Es ergibt sich sodann ein Einkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

cc) Als Belastungen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII waren hiervon Euro 775,03 in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen des Klägers von Euro 1.931,39 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B. v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht.

Insoweit waren die monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung i. H. v. Euro 6,50 (Blatt 37 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sowie zur Berufsunfähigkeitsversicherung i. H. v. Euro 81,43 (Blatt 40 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) anzuerkennen (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Entgegen der behördlichen Auffassung sind jedoch auch die monatlichen Beiträge für die Rechtsschutzversicherung i. H. v. Euro 17,33 (Blatt 37/39 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) berücksichtigungsfähig. Ein Verweis auf die Prozesskostenhilfe überzeugt insoweit nicht, da es sich bei den kostenbeitragspflichtigen Eltern meist um Personen handelt, die ein Einkommen beziehen, das die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließt (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 42 f.; VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 31 f.; NdsOVG, B. v. 20.1.2009 - 4 ME 3/09 - juris Rn. 14; a. A. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B. v. 22.3.2010 - 3 D 9/10 - juris Rn. 9; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 28 a. E.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

Die monatlichen Beiträge für die nur der Vermögensbildung dienende Ausbildungsversicherung zugunsten des Sohnes des Klägers i. H. v. Euro 22,19 (Blatt 42/43 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) sind hingegen behördlich zu Recht nicht anerkannt worden (Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22).

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von Euro 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. Euro 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle des Klägers ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 35 km (siehe Blatt 48 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) einen Absetzungsbetrag von Euro 182,- (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U. v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens des Klägers geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich Euro 23,78 (Euro 71,35 /3 Monate; Blatt 38 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit wurde behördlich zutreffend die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 (Blatt 30 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269) als absetzungsfähig anerkannt.

Nur zu einem kleinen Teil berücksichtigungsfähig waren hingegen die monatlichen Kosten für die Tilgung eines Darlehens zur Renovierung und Modernisierung der selbstbewohnten Eigentumswohnung i. H. v. Euro 500,- (Blatt 27 der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Nach der Rechtsprechung können Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden, wenn und soweit im Vorfeld zur Gleichbehandlung mit unterhaltspflichtigen Mietern der entsprechende Wohnvorteil gegen gerechnet wurde (vgl. VG Stuttgart, U. v. 5.6.2007 - 9 K 2738/06 unter Verweis auf VG Schleswig, B. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 und Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24). Zur Berechnung des hier einschlägigen Wohnwertes kann die Wohngeldobergrenze nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) herangezogen werden. Hiernach ergibt sich für die Wohnung des Klägers, die im Landkreis ... mit der Mietenstufe I liegt und einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern beherbergt, ein Betrag von Euro 424,-. Demzufolge verblieb für den Kläger eine in Ansatz zu bringende monatliche Belastung nur i. H. v. Euro 76,- (Euro 500,- abzgl. Euro 424,-; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 26.12.2008 - Au 3 K 07.1780 - juris Rn. 26 f.). Der Umstand, dass der Beklagte das betreffende Darlehen bei einer vorherigen Kostenbeitragsberechnung aus dem Jahr 2010 offenbar gänzlich anerkannt hat, ist insoweit irrelevant.

Durch diese Sachbehandlung findet auch keine Schlechterstellung des Klägers als Eigentümer einer Eigentumswohnung im Verhältnis zum Mieter statt. Denn eine Privilegierung des Mieters dahingehend, dass dieser Aufwendungen für die Objektinstandhaltung nicht zu tragen habe, findet nicht statt. Insofern bleibt festzuhalten, dass es regelmäßig der Fall sein dürfte, dass derartige Aufwendungen für den Erhalt des Objekts zumindest partiell in die Kalkulation des Mietzinses einfließen. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich ausschließlich um Aufwendungen handelt, die lediglich Eigentümer von Immobilien bzw. von Wohnungseigentum treffen. Eine Schlechterstellung von Eigentümern von Immobilien ist nicht auszumachen, da es auch dem Mieter verwehrt ist, dessen Aufwendungen für Wohnung einkommensmindernd bei der Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zu berücksichtigen. Auch bei den insoweit anfallenden Mietkosten handelt es sich um bloße Aufwendungen der gewöhnlichen Lebenshaltung, die kostenbeitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 21.9.2010 - Au 3 K 10.19 - juris Rn. 23).

Nicht anzuerkennen waren ferner die seitens des Klägers geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bzw. Abwasser (Blatt 44 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269). Die allgemeine Lebensführung braucht angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden; daher sind Schuldverpflichtungen für die Deckung von Kosten für Miete, Wasser, Strom, Telefon und andere Kosten der Lebenshaltung nicht abzugsfähig (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24; Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 26 unter Bezugnahme auf NdsOVG, B. v. 26.1.2010 - 4 ME 2/10; vgl. auch BayVGH, U. v. 31.5.1968 - 162 III 66 - FEVS 16, 60 - juris).

Ebenfalls nicht anerkennungsfähig war die vom Kläger geltend gemachte Bußgeldzahlung i. H. v. Euro 168,50 aus einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Blatt 35 f. der Verwaltungsakte im Parallelverfahren Au 3 K 14.1269), da diese Schuldverpflichtung nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37).

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII die monatlichen Beiträge für die private Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), für die Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43) anzusetzen. Hinzu kamen berufsbedingte Aufwendungen (Euro 187,20), die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens (Euro 406,57) sowie ein Teilbetrag aus dem Darlehen zur Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-). Da der sich ergebende Gesamtbetrag von Euro 775,03 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. Euro 676,61 (25 v. H. aus Euro 2.706,42) übersteigt, war gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. der höhere Betrag in Ansatz zu bringen.

dd) Mit seinem bereinigten maßgeblichen Einkommen i. S. v. § 93 SGB VIII i. H. v. Euro 1.931,39 war der Kläger sodann richtigerweise gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 10 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Verordnung bis zum 3. Dezember 2013 (Euro 1.801,- bis 2.000,-) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. Euro 475,- vorsieht.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 2.787,69

Keine Einkommensbestandteile

AG-Anteil Vermögenswirks. L.

- € 40,-

Freud- und Leidkasse (€ 1,-)

-

Gesamt

€ 2.747,69

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (Abs. 1)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 41,27

Gesamt

- € 41,27

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 2.706,42

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o. ä. (Nr. 1)

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Ausbildungsversicherung (€ 22,19)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 182,-

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 406,57

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Kosten für Strom, (Ab-)Wasser

-

Bußgeld (€ 168,50)

-

Gesamt

- € 775,03

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 676,61

Gesamt

€ 1.931,39

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

10

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 475,-

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ee) An dieser Kostenbeitragshöhe ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihm und seiner Lebensgefährtin gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S. v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

ff) Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff. - juris Rn. 23-27) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U. v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich Euro 1.000,-. Demgegenüber verblieb dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. Euro 2.198,49.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen des Klägers i. S. v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. Euro 2.706,42.

Hiervon sind als berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.2 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte abzusetzen. Danach kann für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) anzuwendende Betrag - derzeit Euro 0,30 - pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden; bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel Euro 0,20). Hieraus ergibt sich im Fall des Klägers bei einer einfachen Fahrtstrecke von 35 km und 220 Arbeitstagen pro Jahr ein monatlicher Abzug i. H. v. Euro 366,67 (60 km x Euro 0,30 zzgl. 10 km x Euro 0,20; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit diesem Absetzungsbetrag sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. Euro 406,57 erfolgt.

Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers noch die monatlichen Kosten für die Haftpflichtversicherung (Euro 6,50), Berufsunfähigkeitsversicherung (Euro 81,43), Rechtsschutzversicherung (Euro 17,33) sowie anteilig für das Darlehen hinsichtlich der Renovierung der Eigentumswohnung (Euro 76,-) als berücksichtigungswürdige Schulden i. S. v. SüdL Nr. 10.4 anerkennen würde, ergäbe sich lediglich ein weiterer Abzugsbetrag von Euro 181,26.

Es ergebe sich sodann als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen des Klägers ein Betrag von Euro 2.128,59, aus dem auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. Euro 1.000,- der monatliche Kostenbeitrag von Euro 475,- ohne weiteres geleistet werden kann.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s. o.), SüdL 10.1

Gesamt

€ 2.706,42

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten von und zur Arbeitsstätte

- € 406,57

5%-Pauschale, 10.2.1: € 135,32

-

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Private Haftpflicht

- € 6,50

Berufsunfähigkeitsversicherung

- € 81,43

Rechtsschutzversicherung

- € 17,33

Tilgung Darlehen ETW

- € 76,-

Tilgung Automobildarlehen (€ 406,57)

-

Gesamt

- € 577,83

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 2.128,59

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,-

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 475,-

Ergebnis

€ 653,59

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

gg) Eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U. v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist vom Kläger weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B. v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

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(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Wohngeldgesetz - WoGG | § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente


(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugeh

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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

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(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

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(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags


(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich g

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 12 A 1034/14

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zw

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Feb. 2014 - 12 A 2688/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 32/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat. 2 Die K

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2013 - 5 C 16/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. März 2010 - 3 D 9/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 - 11 K 1613/09 - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten w

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2007 - 9 K 2738/06

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 K 2273/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Maßnahme der Jugendhilfe für seinen Sohn.2 Der Kläger, ein mazedonischer

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2001 über Mietkauf erworbenen Grundstücks mit Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Sie war weiterhin von 2007 bis 2012 Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Bungalow in Blankenburg.

3

In einem Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihrem volljährigen Sohn seit dem 13. Oktober 2010 Eingliederungshilfe gewähre und eine Kostenbeitragspflicht bestehe. Die Klägerin erklärte, sie habe u.a. Ausgaben von 473,90 € im Monat für einen Privatkredit über 30.000,- € aus einem Vertrag vom 15. Mai 2007. Dieser Kredit sei zur Sicherung der Altersversorgung aufgenommen worden und habe dem Kauf des Grundstücks in Blankenburg gedient. Geplant sei der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums. Ihre Körperbehinderung betrage 40 %. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von 1.561,70 € monatlich. Nach Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ging der Beklagte von einem jugendhilferechtlichen Einkommen von 1.171,28 € aus, und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- €/Monat (6. Einkommensgruppe und Beitragsstufe 1) an.

4

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 zog der Beklagte die Klägerin ab dem 13. Oktober 2010 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- € heran. Am 9. März 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben.

5

Mit Schriftsatz vom 29. April 2011 hat der Beklagte den Heranziehungsbescheid insoweit abgeändert, dass er für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2010 einen Kostenbeitrag von 285,04 €/Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 einen Kostenbeitrag von 235,04 €/Monat erhob. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (angemessenen) Selbstbehalt der Klägerin von 1.100,- € im Jahr 2010 bzw. 1.150,- € im Jahr 2011 nahm der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung vor, indem er von dem Nettomonatseinkommen der Klägerin von 1.561,70 € einen Betrag von 165,- € für berufsbedingte Aufwendungen und von 11,66 € für sonstige Belastungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.385,04 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der jeweilige (angemessene) Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag um die übersteigenden Summen.

6

Nachdem das Verwaltungsgericht der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. August 2011 seinen Bescheid diesem Beschluss folgend insoweit abgeändert, dass (nur) noch ab 21. Oktober 2010 ein Kostenbeitrag erhoben werde, und zwar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 271,27 €/Monat und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 221,27 €/Monat.

7

Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren Unterlagen hinsichtlich ihrer Einkommensentwicklung ab April 2011 vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2012 den Beitragsbescheid erneut abgeändert. Er hat die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2011 in die 4. Einkommensgruppe eingestuft und eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorgenommen.

8

Danach haben sich im Ergebnis folgende Beitragsfestsetzungen ergeben:

9

21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010

271,27 €/Monat

1. Januar 2011 bis 31. März 2011

221,27 €/Monat

1. bis 30. April 2011

104,86 €/Monat

1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012

137,34 €/Monat

ab 1. Februar 2012

 0,00 €

10

Die Klägerin hat im Klageverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007 seien zu berücksichtigen. Über den Kredit sei teilweise der Kaufpreis für das Bungalow-Grundstück bezahlt worden. Die restlichen 20.500,- € sollten für beabsichtigte Umbaumaßnahmen verwandt werden. Zwischenzeitlich habe sich auch die Notwendigkeit zur Vornahme dringender Sanierungsmaßnahmen am von ihr bewohnten Grundstück ergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, es fehle schon an konkreten Nachweisen dafür, dass der Kredit für den Erwerb des Bungalow-Grundstücks verwandt worden sei. Zudem könnten Verbindlichkeiten für einen solchen Zweck nicht anerkannt werden, da es sich dabei um ein zweites Wohngrundstück der Klägerin handele.

11

Soweit die Festsetzungen reduziert worden sind, haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der drei Änderungsbescheide aufgehoben, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2010 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 71,12 € monatlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 21,27 € monatlich und für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 überhaupt zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

12

Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 21. Oktober 2010 zwar keine Bedenken. Die Klägerin habe für die Zeit vom 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.561,70 € verfügt, im April 2011 über ein Nettoeinkommen von 1.287,74 € und in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.299,- €. Für diese Zeiträume sei zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens jeweils ein 25%iger Pauschalbetrag abzuziehen. Weitere Belastungen, insbesondere die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007, seien nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das ihm zukommende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Ergänzend sei nach Aktenlage schon offen, wofür das Darlehen gewährt worden sei. Als Verwendungszweck sei lediglich „Konsum“ angegeben. Der Kaufpreis für das Grundstück und sonstige von der Klägerin angeführte Kosten würden lediglich 15.000,- € ausmachen. Sonstige laufende Kosten von 3.000,- €, die sie geltend gemacht habe, seien nicht belegt. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines Kredits für solche Kosten eher lebensfremd sei, jedenfalls aber nicht angemessen.

13

Die Heranziehung sei aber teilweise nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,- €/Monat bzw. 1.150,- €/Monat seien die Kostenbeiträge in dem im Tenor ersichtlichen Umfang nicht angemessen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von dem jugendhilferechtlichen Nettoeinkommen abgezogen und die verbleibenden Beträge als zulässige Heranziehungsbeträge angenommen.

14

Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

15

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung sei nicht zu beanstanden, insbesondere stehe die Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010. Es werde auf eine Passage verwiesen, in der ausdrücklich auf die Berücksichtigung dieser Pauschale abgestellt werde. Soweit es in der Entscheidung heiße, dass „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet sei, abzustellen sei“, seien die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts zu berücksichtigen. Denn das Berufungsgericht habe bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt. Es finde sich in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mithin keine Zugrundelegung des vom Beklagten gewünschten Pauschalabzugs von 5 %. Einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bedürfe es unter Zugrundelegung dieser Entscheidung nur bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche. So sei der Kläger in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nur deshalb seien auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung erfolgt. Vorliegend fehle die Grundlage für eine solche Vergleichsberechnung, da sie - die Klägerin - nur ihrem Sohn zum Unterhalt verpflichtet sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch berücksichtigt, dass ihr der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung stehen müsse.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach dem im Tenor ersichtlichen Maß nur teilweise begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der als Änderungsbescheide anzusehenden Schriftsätze vom 29. April 2011, 11. August 2011 und 15. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit Kostenbeiträge für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 festgesetzt worden sind (I.). Die Festsetzung für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist dagegen nicht zu beanstanden (II.)

23

Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe an einen jungen Volljährigen in einer Einrichtung über Tag und Nacht sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt.

24

I. Für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 durfte keine Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen erfolgen.

25

Die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2010 hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. bis 4. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.

26

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht.

27

Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 auf die Berücksichtigung der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgestellt wird, betrifft dies allein die Frage, ob die Festsetzungen der Kostenbeiträge (teilweise) nichtig sind. Dass das Berufungsgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keinen Pauschalabzug von 5 % angenommen hat, steht der hier vertretenen Auslegung von vornherein nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um die Vornahme einer Vergleichsberechnung nach dem Unterhaltsrecht. Schließlich bedarf es einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht nur bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche gegen den Kostenbeitragspflichtigen. Auch wenn - wie hier - nur das jugendhilferechtlich anspruchsberechtigte Kind einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hat, muss dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben.

28

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2010 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des angemessenen Selbstbehalts gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 von 1.150,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.).

29

In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (ohne Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag:

30

Nettoeinkommen

jugendhilferechtliches Einkommen

Stufe + Kostenbeitrag

Unterhaltsrechtl. Einkommen

Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag

                                            

1.750,-

1.312,50

7 340,-

1.750,-

1.410,-

                                            

1.600,-

1.200,-

6 305,-

1.600,-

1.295,-

…       

                                   

1.540,-

1.155,-

6 305,-

1.540,-

1.265,-

…       

                 

…       

        

1.410.-

1.057,50

5 275,-

1.410.-

1.135,-

1.400,-

1.050,-

4 250,-

1.400,-

1.150,-

1.390,-

1.042,50

4 250,-

1.390,-

1.140,-

…       

                 

…       

        

1.350,-

1.012,50

4 250,-

1.350,-

1.100,-

1.270,-

952,50

4 250,-

1.270,-

1.020,-

1.260,-

945,- 

3 185,-

1.260,-

1.075,-

…       

                 

…       

        

1.140,-

855,- 

3 185,-

1.140,-

955,- 

1.130,-

847,50

2 60,-

1.130,-

1.070,-

…       

                 

…       

        

1.010,-

757,50

2 60,-

1.010,-

950,- 

1.000,-

750,- 

 1 0.-

1.000,-

        

31

Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.350,- selbst bei Fehlen eines 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - bei Erwerbstätigen wäre dieser Abzug noch vorzunehmen und in vielen Fällen noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge - ein erheblicher Teil der 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht den angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanenten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll.

32

Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 gegenüber der vom Beklagten für diesen Zeitraum in der 4. Einkommensgruppe eingestuften Klägerin ist nicht möglich. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

33

II. Für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 bestehen dagegen keine Bedenken an der vorgenommenen Heranziehung.

34

1. Die Klägerin ist grundsätzlich kostenbeitragspflichtig.

35

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen nicht. Da der Beklagte dem Sohn der Klägerin - als jungem Volljährigen - Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährt und die Klägerin auch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend informiert hat, besteht für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch des Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht substanziiert geltend gemacht worden

36

2. Die Berechnung des jugendhilferechtlich maßgeblichen Einkommens der Klägerin in dem angegriffenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

37

Den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ansatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 mit 1.561,70 € hat die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. August und 1. September 2011 nicht in Zweifel gezogen; Fehler bei der Berechnung sind insoweit auch nicht ersichtlich.

38

Weiterhin ist lediglich die 25%ige Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. August 2013 geltenden Fassung - SGB VIII a.F. - abzuziehen. Das jugendhilferechtlich maßgebliche Monatseinkommen der Klägerin beläuft sich danach für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.171,27 €.

39

Die Kreditbelastung der Klägerin in Höhe von 473,90 € im Monat aus einem im Mai 2007 aufgenommenen Darlehen von 30.000,- € ist nicht als Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. anzusehen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt hat, dass sie das Darlehen für den Erwerb und Umbau des Bungalowgrundstücks in Blankenburg aufgenommen hat, auch wenn sie gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Zur Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. muss die Höhe des Kredits und damit des Tilgungsanspruchs in angemessener Relation zum Einkommen stehen, und es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 93 Rdnr. 27; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. A., § 93 Rdnr. 28). Es ist schon fraglich, ob die Klägerin bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 1.550,- € und bestehenden Schuldverpflichtungen von 306,- € (Mietkauf des ersten Wohngrundstücks) mit der Aufnahme einer weiteren Verpflichtung von ca. 473,- € überhaupt noch eine angemessene Relation zwischen Einkommen und Schuldverpflichtungen gewahrt hat. Jedenfalls verletzte der Erwerb eines weiteren Wohngrundstücks, der zu nicht durch Mieten gedeckten Schuldverpflichtungen führte, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung, da weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden ist, dass die Klägerin zumindest in absehbarer Zukunft auf eine Unterbringung in dem - möglicherweise dazu umgebauten - Wohnhaus auf dem zweiten Grundstück angewiesen war. Der pauschale Hinweis, dass die bereits bestehende Körperbehinderung 40 % betrage und der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums geplant sei, reicht dazu nicht aus. Offen bleiben kann danach auch, welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin das Bungalowgrundstück im Mai 2012 wieder verkauft hat.

40

Die sonstigen von der Klägerin genannten Belastungen (Fahrtkosten; Weiterbildungskosten; Prüfungsgebühren) übersteigen schon nicht die 25%ige Pauschale.

41

3. Auch die Festsetzung des konkreten Kostenbeitrages durch den Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

42

Nach der KostenbeitragsV a.F. ist das jugendhilferechtliche Einkommen der Klägerin für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 der 6. Einkommensgruppe der Beitragsstufe 1 zuzuordnen mit einem Kostenbeitrag von 305,- €/Monat.

43

a) Die KostenbeitragsV a.F. ist insoweit wirksam. Wie aus der oben angeführten Tabelle hervorgeht, sind jedenfalls die 6. Einkommensgruppe und die folgenden Einkommensgruppen bei der Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen auf Grund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt darin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrages in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine solche Verfehlung in den 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen.

44

b) In Anwendung der oben dargestellten Vergleichsberechnung, ob den Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wird, verletzt der in der KostenbeitragsV a.F. festgesetzte Betrag zwar die Selbstbehaltsgrenze der Klägerin.

45

(1) Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin beläuft sich für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf durchschnittlich 1.385,04 € im Monat.

46

Heranzuziehen sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg. Das insoweit maßgebende Bruttoeinkommen der Klägerin bemisst sich nach der I. Nr. 1 der Leitlinien und entspricht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bruttoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen sind nach I. Nr. 10.1 Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Insoweit ist von dem vom Verwaltungsgericht errechneten Nettomonatseinkommen abzüglich der Hausrats- und Haftpflichtversicherung von 11,66 € im Monat auszugehen.

47

Für berufsbedingte Aufwendungen kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach I Nr. 10.2.1 eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden; höhere Aufwendungen sind im Einzelfall nachzuweisen. Anzusetzen sind mit dem Beklagten für diesen Zeitraum Fahrtkosten der Klägerin von 165,- € im Monat. Die Kosten für das Fernstudium sind nicht berufsbedingt und können deshalb nicht anerkannt werden.

48

Nach I. Nr. 10.4. sind berücksichtigungsfähige Schulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Die Schuldverpflichtungen von ca. 473,- €/Monat aus dem Darlehensvertrag sind auch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die Darlegungen zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Berechnung des jugendhilferechtlichen Einkommens Bezug genommen.

49

(2) Nach den Leitlinien beläuft sich der unterhaltsrechtliche (angemessene) Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern für das Jahr 2010 auf 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 auf 1.150,- € im Monat (Anhang 3 Nr. 21.3.1).

50

In dem angemessenen Selbstbehalt sind nach V. Nr. 21.5.2 der Leitlinien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,- € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Von den Nebenkosten des Hausgrundstücks, welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit 643,60 € angegeben hat sind als Kosten für Unterkunft und Heizung allenfalls 494,27 € anzuerkennen. Ob die darin enthaltene Mietkaufrate von 306,- € überhaupt zu den Unterkunftskosten zählt, kann offen bleiben. Selbst dann liegt keine erhebliche Überschreitung vor. Zudem wird die Wohnung der Klägerin unstreitig noch von ihrem Lebensgefährten bewohnt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Die Kosten des Bungalowgrundstücks als Zweitwohnung sind von vornherein nicht anzusetzen.

51

Ausgehend von einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,- liegt damit für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Unterschreitung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 19,96 € und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von 69,96 € vor.

52

c) Der angemessene Selbstbehalt der Klägerin wird für diese Zeiträume jedoch durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 285,04 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 235,04 €/Monat ab 1. Januar 2011 noch gewahrt. Die streitbefangenen Festsetzungen des Beklagten in Höhe von 271,27 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 221,27 €/Monat ab 1. Januar 2011 verletzen diese Grenzwerte nicht.

53

Die vorgenommene Heranziehung zu einem unterhalb des Pauschalsatzes der KostenbeitragsV a.F. liegenden monatlichen Kostenbeitrag, mit der der angemessene Selbstbehalt gewahrt wird, ist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 19. August 2010 (a.a.O.) angesprochen - durch eine Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gerechtfertigt. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe (vgl. dazu VGH Bayern, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 12 C 12.2767 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Mai 2012 - 4 LC 266/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

54

Die Auffassung, es könne dann immer nur der Pauschalbetrag aus der (nächstniedrigeren) den Selbstbehalt unberührt belassenden Einkommensgruppe festgesetzt werden, weil eine Spitzberechnung dem Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge widerspreche (so VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -, zit. nach JURIS), ist mit der Gesetzessystematik nicht in Übereinstimmung zu bringen. Da die Festsetzung des Kostenbeitrages in der 6. Einkommensgruppe für die Beitragsstufe 1 gegenüber Beitragspflichtigen mit angemessenem Selbstbehalt an sich wirksam ist, erfolgt eine Reduzierung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei einer gegen das Angemessenheitsgebot verstoßenden Kostenbeitragsbelastung als Einzelfallentscheidung. Das Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge steht dem nicht entgegen, da es allein der Vereinfachung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Heranziehung dient. Eine Heranziehung aus der nächstniedrigeren Einkommensgruppe käme allenfalls in Betracht, wenn die Festsetzung in einer Einkommensgruppe einen systematischen Fehler aufweisen würde, der die nächstniedrigere Einkommensgruppe nicht erfasst.

55

Anhaltspunkte, die für eine weitere Reduzierung oder Aufhebung unter sonstigen Härtefallgesichtspunkten gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds.

Die Beklagte leistete ihrem 1993 geborenen Sohn zunächst 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Bereits für diese Maßnahme wurde sie zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds herangezogen. In der Folge bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 für ihren Sohn erneut Jugendhilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII durch die Einrichtung V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 152,35 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Nachdem das Jugendamt die irrtümliche Einordnung dieser Maßnahme als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erkannt hatte, hob es den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 7. März 2011 auf und gewährte stattdessen für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII durch V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 154,74 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Die Bewilligungsbescheide wurden jeweils bestandskräftig.

Für die genannte Jugendhilfemaßnahme erhob die Beklagte bei der Klägerin und ihrem Ehemann Kostenbeiträge. Bereits während des der Heimunterbringung vorausgehenden Aufenthalts ihres Sohnes in der H. Klinik wies dabei eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf die Kostenbeitragspflicht für künftige Jugendhilfemaßnahmen hin. Mit Schreiben vom 27. September 2010, zugestellt am 30. September 2010, teilte sie der Klägerin die Leistungsgewährung mit, wies auf die Kostenbeitragspflicht hin und bat um eine Einkommensauskunft. Zugleich erfolgte ein Hinweis betreffend die Folgen der Kostenbeitragserhebung für die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Hilfeempfänger. In der Folge verpflichtete die Beklagte mit dem nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 17. März 2011 die Klägerin zur Leistung eines Kostenbeitrags für die gewährte Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 61,33 Euro für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, von 184,- Euro im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. Januar 2011 und von 159,47 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 26. Februar 2011. Das nach § 93 SGB VIII ermittelte bereinigte Einkommen der Klägerin habe zu negativen monatlichen Einkünften geführt. In einem derartigen Fall sehe der Gesetzgeber, sofern der Kostenbeitragspflichtige Kindergeld beziehe, die Zahlung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds vor. Ab dem 1. Januar 2010 habe die Klägerin für ihren Sohn monatliches Kindergeld in Höhe von 184,- Euro bezogen, was zur Festsetzung des entsprechenden Kostenbeitrags führe. Eine Reduzierung sei nicht möglich. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII seien weder nachgewiesen noch nach den Angaben der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten ersichtlich.

Der gegen diesen Kostenbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2012 insoweit statt, als die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 30. September 2010 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen worden war. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Die gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Mitteilung der Leistungsgewährung sei gegenüber der Klägerin nachweisbar erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 am 30. September 2010 erfolgt, so dass für den davor liegenden Zeitraum kein Kostenbeitrag mehr erhoben werden könne. Als unschädlich erweise es sich, dass die Beklagte in dem Hinweisschreiben an die Klägerin bei der Leistungsgewähr von einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII anstelle der später mit Bescheid vom 7. März 2011 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII ausgegangen sei. Denn Sinn und Zweck der Mitteilung über die Leistungsgewähr seien auch dann erfüllt, wenn die konkrete Jugendhilfeleistung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt werde, es sich aber um ein und dieselbe stationäre Hilfemaßnahme handle, bei der Beginn, Dauer und Höhe der Leistung identisch seien.

Im Übrigen erweise sich der streitbefangene Kostenbeitragsbescheid als formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe ihn gemäß § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausreichend begründet. Im Rahmen der Begründung sei der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Kostenbeitragserhebung zwar in der Regel angezeigt, wobei jedoch im Einzelfall auch der allgemeine Hinweis auf die §§ 91 ff. SGB VIII genügen könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Klägerin aus der Vergangenheit die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags für Jugendhilfemaßnahmen bereits bekannt gewesen sei.

Ferner erweise sich der streitbefangene Bescheid auch als im Sinne von § 33 SGB X hinreichend bestimmt. So führe er in der Bescheidformel insbesondere die Höhe der Leistungsverpflichtung der Klägerin exakt auf. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung lasse sich aus den Hinweisen am Ende des Bescheids ermitteln, in denen auf das Ergehen einer gesonderten Zahlungsmitteilung verwiesen werde.

Nach § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII würden ferner Elternteile zu einem Kostenbeitrag getrennt herangezogen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine zuvor bestehende Privilegierung zusammen lebender Eltern in Bezug auf die Kostenbeitragspflicht beseitigt. Ob die Klägerin im vorliegend maßgeblichen Zeitraum Einkünfte bezogen hat, bedürfe keiner Klärung, da sie nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung jedenfalls zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr für den Hilfeempfänger bezogenen Kindergelds herangezogen werden könne. Da im Rahmen einer stationären Jugendhilfeleistung nach § 39 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt werde, würden die Eltern entsprechend entlastet. Diese Entlastung werde nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar beim kindergeldberechtigten Elternteil abgeschöpft.

Die Festsetzung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag begründe nach § 92 Abs. 5 SGB VIII für die Klägerin auch keine besondere Härte. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei gegenüber § 92 Abs. 5 SGB VIII lex specialis. Für den Vorrang spreche zum einen der strikte Wortlaut von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wie auch die Systematik des Gesetzes. Ein Vorrang des Mindestkostenbeitrags vor der Härtefallklausel ergebe sich auch aus den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Gestützt werde diese Auffassung ferner durch die Gesetzgebungsmaterialien. Die Annahme eines Vorrangs von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspreche dem Zweck des Kindergelds, wie er in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des sog. Geschwisterkindergelds bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck komme (BVerwG, U. v. 12.5.2011 - 5 C 10.10). Demnach handele es sich beim Kindergeld um eine zwar den Eltern zufließende, jedoch für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Ihm stehe es wirtschaftlich zu; es solle seinen Bedarf decken. Decke dagegen ein Jugendhilfeträger durch eine Jugendhilfemaßnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen, müsse das Kindergeld ihm zufließen.

Diese Auslegung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII widerspreche auch nicht § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur in angemessenem Umfang erfolgen dürfe. Eine Heranziehung in angemessenem Umfang bedeute, dass bei der Erhebung des Kostenbeitrags die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen als Grund und Grenze der Heranziehung zu berücksichtigen sei. Dem Beitragspflichtigen müsse zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben, um Wertungswidersprüche zwischen Unterhalts- und Kostenbeitragsrecht zu vermeiden. Unterhaltsrechtlich stehe indes Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kind zu und sei zur Deckung seines Bedarfs bestimmt, nicht hingegen des Bedarfs der Eltern. Es diene der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Die Forderung des Einsatzes des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag eines Elternteils könne daher nicht dazu führen, dass der Elternteil mehr als angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII belastet werde.

Schließlich liege im Vorrang der Heranziehung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag vor einem Absehen von einem Kostenbeitrag wegen besonderer Härte auch kein Wertungswiderspruch zum Sozialhilferecht. Denn auch sozialhilferechtlich sei das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. § 82 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als ein der Deckung des Bedarfs des jungen Menschen dienendes Einkommen anzusehen, jedenfalls dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil und das Kind derselben Bedarfsgemeinschaft angehörten. Die Pflicht zur Zahlung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag könne daher, selbst wenn der kostenbeitragspflichtige Elternteil durch eine Leistung des Kostenbeitrags sozialhilfebedürftig würde, nicht zur Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII führen.

Das Kindergeld als Mindestkostenbeitrag gebühre der Beklagten indes nur insoweit, als der Sohn der Klägerin auch tatsächlich in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut und sein Unterhalt nach § 39 SGB VIII sichergestellt werde. Soweit er sich daher während des Hilfezeitraums nicht nur zu Umgangskontakten bei der Klägerin aufgehalten habe und von ihr betreut und versorgt worden sei, sei sie nach § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Dies gelte auch im Fall der Erhebung eines Mindestkostenbeitrags. Gegebenenfalls könnten auch Wochenendaufenthalte als über Umgangskontakte hinausgehende Betreuungszeiten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII einzuordnen und damit der Kostenbeitrag anteilig zu reduzieren sein. Mangels Vortrags der Klägerin zu entsprechenden Aufenthalten habe sich hierfür jedoch kein Anlass, auch nicht für weitere Amtsermittlungsmaßnahmen ergeben.

Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung von der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme jedenfalls dann nicht abhängig, wenn die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Hilfemaßnahme keinen Gebrauch gemacht habe. In einem solchen Fall erscheine die Rüge der Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme im Rahmen der Überprüfung des Kostenbeitragsbescheids rechtsmissbräuchlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel geltend macht.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Soweit sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sie sei nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend über die Leistungsgewährung an ihren Sohn informiert sowie über deren Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt für die Erhebung eines Kostenbeitrags bei den Eltern des Hilfeempfängers voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wird. Bei dieser Informations- und Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Jugendhilfeträger dieser Pflicht genügt hat, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags möglich. Was konkret der Jugendhilfeträger dem Kostenbeitragspflichtigen hinsichtlich der Gewährung der Leistung mitteilen muss und welche Aufklärung er mit Bezug zur Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 SGB VIII zu leisten hat, ist von der Zielsetzung der Verpflichtung des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII her zu bestimmen. Diese Norm dient vorrangig dazu, dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zur Vermögensdisposition im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen und ihn vor finanziellen Fehldispositionen - insbesondere hinsichtlich von ihm zu erbringender Unterhaltsleistungen - zu schützen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 12 ff.). Daraus folgt nicht nur eine Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Mitteilung der Leistungsgewährung und eine Aufklärung über die Folgen für bestehende Unterhaltspflichten, sondern auch die Notwendigkeit eines deutlichen Hinweises auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht. Die Mitteilungspflicht nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht sowohl gegenüber Eltern, die Bar-, wie auch solchen, die Naturalunterhalt leisten. Dabei hat sich der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Leisten Eltern vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme Naturalunterhalt, steht bei ihnen, anders als bei der Leistung von Barunterhalt oder dem Bezug von Sozialleistungen, die Information über das zeitliche Einsetzen der Jugendhilfemaßnahme im Mittelpunkt, da Naturalunterhaltspflichtige aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet daher auch nicht, Bar- und Naturalunterhaltspflichtige in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufzuklären (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2013 - 12 C 13.1712 - Rn. 7 f.). Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt bei ihm dagegen der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht eine § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügende Information und Aufklärung der Klägerin spätestens bis zum 30. September 2010 zutreffend bejaht. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass dem Sohn der Klägerin von der Beklagten bereits im Zeitraum zwischen dem 25. Mai und dem 30. September 2009 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden und die Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2009 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds für die damalige Maßnahme herangezogen worden war. Im Anschluss an die Vollzeitpflege lebte der Sohn der Klägerin wieder bei seinen Eltern, die ihm gegenüber Naturalunterhalt erbracht haben, bis er ab 21. April 2010 in die H.-Klinik eingewiesen wurde. Der Entlassung aus der H.-Klinik am 21. Juni 2010 schloss sich unmittelbar die Jugendhilfemaßnahme bei V.N. in der Nähe von Berlin an.

Über Art, Beginn und Ende der Jugendhilfemaßnahme, deren Kostenbeitragspflicht in Streit steht, war die Klägerin jedenfalls durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010, spätestens jedoch durch das Hilfeplangespräch vom 30. August 2010 dergestalt in Kenntnis gesetzt, dass sie als bisher gegenüber ihrem Sohn Naturalunterhalt Leistende im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht die erforderlichen Vermögensdispositionen treffen konnte. Am Hilfeplangespräch haben sowohl die Klägerin wie auch eine Vertreterin von V. I., der Einrichtung, in der der Sohn der Klägerin untergebracht war, teilgenommen. Dabei wurde die Entwicklung des Sohns der Klägerin in der Einrichtung besprochen ebenso wie entsprechende Entwicklungsziele festgelegt. Als vorläufiger Endzeitpunkt der Maßnahme wurde auf die Volljährigkeit des Sohns der Klägerin am 27. Februar 2011 abgestellt. Der Beginn der Maßnahme war der Klägerin dadurch bekannt, dass sie ihren Sohn selbst in die Einrichtung gebracht hat. Dass für die Jugendhilfemaßnahme seitens der Klägerin ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 (Ziffer 3. des Bescheidtenors), war der Klägerin darüber hinaus bereits aus der vorherigen Jugendhilfemaßnahme bekannt. Ebenfalls weist der Bewilligungsbescheid vom 22. Juli, wie auch später das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010, darauf hin, dass durch die Jugendhilfemaßnahme der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sichergestellt sowie die erforderliche Krankenhilfe geleistet werde, und dass die Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs durch die Jugendhilfemaßnahme gegebenenfalls bei der Berechnung des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts zu berücksichtigen sei.

Dass die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme für den Sohn der Klägerin zunächst irrtümlich als Maßnahme der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII eingestuft hat und sich zwischen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 und dem korrigierten Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 hinsichtlich des Tagessatzes der Maßnahme ein Unterschied von 2,39 Euro ergibt (154,74 Euro gegenüber 152,35 Euro) macht die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung des Kostenbeitrags erforderliche Information und Aufklärung nicht unwirksam. Denn nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b, c SGB VIII ist sowohl die Unterbringung in einem Heim wie in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII wie auch die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sofern sie - wie hier - außerhalb des Elternhauses erfolgt, kostenbeitragspflichtig, so dass sich hinsichtlich der erforderlichen Vermögensdispositionen des Kostenbeitragsschuldners kein Unterschied ergibt. Die Differenz des Tagessatzes für die Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 2,39 Euro beeinträchtigt die erforderlichen Vermögensdispositionen der Klägerin ebenfalls nicht, weil für diese gerade keine auf Euro und Cent genaue Angabe der Kosten im Rahmen der Mitteilung der Leistungsgewähr nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist, sondern die ungefähre Angabe des Kostenrahmens ausreicht. Hinzu kommt, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, die ihrerseits den Umfang der Mitteilungspflicht der Beklagten prägen, hier die genaue Höhe der Kosten der Jugendhilfemaßnahme angesichts des Umstands, dass sie nur zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen wird, keine Bedeutung für ihre wirtschaftlichen Dispositionen besitzt. Mithin ist die Klägerin wohl bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010, jedenfalls aber mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 über die Leistungsgewährung informiert und über die Folgen des Kostenbeitrags für die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn aufgeklärt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich insoweit nicht als zweifelhaft.

1.2 Ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil sie von der Klägerin behauptete Begründungsmängel im streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 verneint hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X verlange, dass der Kostenbeitragsbescheid die exakten Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Kostenbeitrags angebe und eine nachvollziehbare Berechnung des Einkommens der Klägerin enthalte, und führe im Falle einer defizitären Begründung zur Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids, kann sie damit nicht durchdringen. Denn selbst unterstellt, der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel läge vor, würde dies nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da dieser Formmangel sich nach § 42 Satz 1 SGB X als unbeachtlich erwiese. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 35 Rn. 54; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist indes offensichtlich, dass allein die fehlende Benennung einer exakten Rechtsgrundlage im Kostenbeitragsbescheid das Ergebnis in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Gleiches gilt auch für die behauptete fehlende Angabe einer exakten Berechnung der Einkünfte der Klägerin. Sofern diese nicht materiell unrichtig ist, wofür keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen, kann sie nicht als angebliches Begründungsdefizit zur Aufhebung des Bescheids führen. Die entsprechenden Rügen in der Zulassungsbegründung gehen daher ins Leere.

1.3 Keine Richtigkeitszweifel bestehen ferner auch, soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 für im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt erachtet hat. In dem Umstand, dass der Bescheid zwar die Klägerin als Kostenbeitragspflichtige bezeichnet und die für die einzelnen Zeiträume zu leistenden Kostenbeiträge beziffert, jedoch keinen konkreten Zahlungszeitpunkt nennt, vielmehr hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts auf eine gesondert ergehende Zahlungsmitteilung verweist, liegt keine Unbestimmtheit des Bescheids, die zu dessen Aufhebung führen könnte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt insoweit zutreffend auf die Bestimmbarkeit des Zahlungszeitpunkts unter Berücksichtigung der gesondert ergehenden Zahlungsmitteilung ab. Der von der Klägerin insoweit konstruierte Widerspruch zwischen der Festschreibung der Zahlungspflicht im Bescheidtenor einerseits und dem Hinweis auf Leistung der Zahlung erst nach Erhalt der gesonderten Zahlungsmitteilung andererseits, liegt bei der gebotenen objektiven Betrachtung erkennbar neben der Sache.

1.4 Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Klägerbevollmächtigten behaupteten Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung beider Elternteile zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII in Verbindung mit der Pflicht des kindergeldbeziehenden Elternteils zur Leistung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Insoweit hält der Senat an seiner, dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung fest (BayVGH, U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - BayVBl. 2011, 113 ff. Rn. 40 ff.; B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 17 ff.). Auch die nunmehr vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, eine unterschiedliche Ausübung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 EStG führe kostenbeitragsrechtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob das Kindergeld insgesamt als Mindestkostenbeitrag abgeführt werden müsse oder aber lediglich zu einer Erhöhung des anrechenbaren Einkommens des kindergeldbeziehenden Elternteils führe, mit der Folge, dass eine deutlich geringere oder aber gar keine Erhöhung des Kostenbeitrags eintrete, kann er einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht begründen. Denn der Klägerin und ihrem Ehemann kommt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG hinsichtlich der Bezugsberechtigung für das Kindergeld eine Wahlmöglichkeit zu, die auch monatsweise für die Zukunft, gegebenenfalls sogar rückwirkend geändert werden kann (vgl. hierzu BFH, U. v. 19.4.2012 - III R 42/10 - BFHE 238, 24). Es liegt daher in der Hand der Klägerin und ihres Ehemanns, die Bezugsberechtigung ggf. so zu bestimmen, dass möglicherweise ein geringerer Kostenbeitrag anfällt. Inwieweit die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene hypothetische Fallgestaltung indes zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII führen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr würde umgekehrt ein mit Blick auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag optimierter Kindergeldbezug die Frage des Missbrauch gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten aufwerfen (vgl. hierzu hinsichtlich einer nachträglichen Änderung der Steuerklassen OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.4.2013 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 89 ff.).

Auch das Argument der Klägerin, im Falle zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatten ließen sich angesichts der getrennten Heranziehung zum Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII vom Einkommen abzuziehenden Steuern nicht ermitteln, was mittelbar sogar die Grundlagen des Ehegattensplittings in Frage stelle, dringt nicht durch. Insoweit verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht von einem eigenen Einkommensbegriff ausgeht, den seinerseits das im ganzen Bereich des Sozialrechts geltende Zuflussprinzip bestimmt. Als Einkommen gelten demnach unter Berücksichtigung der in § 93 Abs. 1 SGB VIII normierten Ausnahmen alle Einkünfte, die dem Kostenbeitragspflichtigen im maßgeblichen Leistungszeitraum - im Regelfall einem Kalendermonat - tatsächlich zufließen. Umgekehrt sind daher auch nur die tatsächlich auf das Einkommen geleisteten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Abzugsposten zu berücksichtigen. Nachträgliche steuerrechtliche Ausgleichsmechanismen (vgl. etwa zum Verlustausgleich § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch) beeinflussen die am tatsächlichen Zufluss orientierte Einkommensermittlung hingegen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich daher die von ihr auf ihr Einkommen gezahlten Steuern ungeachtet ihrer steuerlichen Veranlagungsart bei der kostenbeitragsrechtlichen Einkommensberechnung ermitteln. Insoweit wirkt sich § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII auf steuerliche Sachverhalte auch nicht aus. Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Normen der Kostenbeitragserhebung für rechtmäßig erachtet hat, bestehen daher nicht.

1.5 Auch soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV bildeten leges speciales zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, für ernstlich zweifelhaft erachtet, kann sie mit ihrer Argumentation die Zulassung der Berufung nicht bewirken.

1.5.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2012 (VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Denn dieses Urteil hat ein Spezialitätsverhältnis zwischen der Härtefallklausel des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und der Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade nicht zum Gegenstand. Vielmehr behandelt die Entscheidung das Verhältnis von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Kostenbeitragspflichtige lediglich in angemessenem Umfang zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden darf. Insoweit sieht das VG Köln in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine alle übrigen Regelungen ausschließende lex specialis. Damit lässt das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, dass Art. 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedenfalls eine lex specialis zu einigen Normen des Kostenbeitragsrechts bildet, ausdrücklich offen. Im Übrigen wird in der genannten Gerichtsentscheidung der systematische Zusammenhang zur Härtefallklausel nicht näher thematisiert.

1.5.2 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII könne deshalb nicht lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sein, weil dies dazu führen würde, dass auch § 92 Abs. 4 SGB VIII mit Blick auf die Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag nicht mehr anwendbar wäre, was im Ergebnis kontraproduktiv erschiene, kann sie auch mit dieser Argumentation keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. So ist diese Frage bereits nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils; sie stellt sich daher bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Im Übrigen blendet die Klägerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Bezug von Kindergeld tangiere den sog. unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht, aus ihren Überlegungen aus. Nach den für die sog. unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) rechnet das Kindergeld nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsschuldners (Ziffer 3. SüdL Stand 1.1.2013). Schöpft daher der Jugendhilfeträger das Kindergeld durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab, kann sich dies weder auf den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt noch auf die Unterhaltsansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter auswirken. Nach § 1612b Abs. 1 BGB mindert der Kindergeldbezug allenfalls den Anspruch auf Barunterhalt des jeweiligen Kindes. Ein Wertungswiderspruch zu § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann daher nicht eintreten. Was das Verbot der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und dessen Verhältnis zu Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 betrifft, ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht betroffen, weil keine Leistungsgewähr an eine Schwangere oder junge Eltern in Rede steht.

1.5.3 Die Ausklammerung des Kindergelds aus dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen führt ferner dazu, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Verweisung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV auf § 4 KostenbeitragsV nicht um ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handelt und das System in sich stimmig bleibt. Denn rechnet das Kindergeld nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, kann dessen Abschöpfung als Mindestkostenbeitrag Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter nicht schmälern, so dass in diesem Fall für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII über § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV kein Raum bleibt.

1.5.4 Dies gilt in gleicher Weise auch für den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt, den die Heranziehung des Beitragspflichtigen in angemessenem Umfang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wahren muss (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 367 ff. Leitsatz). Denn rechnet das Kindergeld im Zuge einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, tangiert seine Abschöpfung den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (anders insoweit ohne Berücksichtigung des unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriffs VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung ist demnach durch die Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des bezogenen Kindergelds gewahrt. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für den Bereich der Sozialhilfe, die das Kindergeld ebenfalls nicht dem Einkommen des Sozialhilfeempfängers zurechnet. Für die Frage, inwieweit einem Kostenbeitragsschuldner noch die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verbleiben, kommt es daher auf die Abschöpfung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag ebenfalls nicht an (anders insoweit VG Köln a. a. O.).

1.5.5 Wenn die Klägerin ferner vorträgt, die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verbiete dem Jugendhilfeträger die Berücksichtigung auch solcher atypischer Situationen, in denen durch die Kostenbeitragserhebung Ziel und Zweck der Hilfeleistung gefährdet würden, zeigt sie keine konkret nachvollziehbare Situation auf, in der eine derartige Gefährdung gerade durch die Abschöpfung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag bei ihr ernsthaft zu besorgen ist.

1.5.6 Auch der Verweis der Klägerin auf § 31 Satz 1, 2 EStG führt nicht zu Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Kindergeld stehe wirtschaftlich nicht den Eltern als den Kindergeldbeziehern, sondern vielmehr den Kindern zu und diene zur Deckung von deren Unterhaltsbedarf. Im Zuge des sog. Familienlastenausgleichs wird das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung durch die steuerliche Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Kinderfreibetrags nach § 32 Satz 1 EStG bewirkt. Greift die steuerliche Freistellung ein, übernimmt das Kindergeld die Funktion als Vorauszahlung auf die Kinderentlastung im laufenden Kalenderjahr. Greift, etwa wegen eines geringen zu versteuernden Einkommens, die steuerliche Freistellung des kindbezogenen Existenzminimums nicht, übernimmt nach § 31 Satz 2 EStG das Kindergeld als staatliche Sozialleistung die gebotene Familienförderung. Damit wird indes das Kindergeld auch nicht partiell zum Einkommen der Eltern, sondern es dient weiterhin der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes und seiner Ausbildung und Erziehung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 ff. Rn. 69 ff.; Selder in Blümich, EStG, § 32 Rn. 21 ff.).

1.5.7 Dass es sich bei dem dem Kostenbeitragspflichtigen für den Hilfeempfänger zufließenden Kindergeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt, die dem Unterhalt und der Erziehung und Bildung des Kindes dient, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Geschwisterkindergeld (BVerwG, U. v.12.5.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 ff. Rn. 14 ff.). Nach seiner ständigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Kindergeld dazu diene, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (BVerwG a.a.O Rn. 15). In dieser personalen Zuordnung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt (BVerwG a. a. O. Rn. 16). Hierzu rechnet das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch das Sozialrecht. Auch wenn im Kostenbeitragsrecht eine ausdrückliche Verweisung auf die Einkommensermittlung im Sozialhilferecht nicht erfolgt ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt, besagt dies nicht, dass, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, nicht auf allgemeine Prinzipien des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden könnte. Mit Sinn und Zweck des Kindergeldes zu argumentieren und dabei insbesondere die personale Zweckbindung zu betonen, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich daher als legitim und begründet keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung.

1.5.8. Schließlich gelingt es der Klägerin auch nicht, durch den Hinweis darauf, dass der vom Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII geleistete „notwendige Unterhalt“ nicht den gesamten Bedarf ihres Sohnes als Hilfeempfänger abdecke, dieser vielmehr weitere Leistungen - etwa eine spezielle Brille, Anschaffung eines Notebooks, eines Handys, den Erwerb des Führerscheins, die Teilnahme an von der Schule organisierten Studienreisen sowie die Vorhaltung des Zimmers in der Schwabinger Wohnung der Eltern - umfasse, die von der Klägerin zu erbringen seien, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Denn entgegen ihrer Auffassung erweist sich auch insoweit die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nicht als unverhältnismäßig, da der Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII den notwendigen Unterhalt für den Sohn der Klägerin erbringt, dem in gleicher Weise auch das Kindergeld dient. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts, gebührt ihm in gleicher Weise auch das Kindergeld. Dafür, dass nach Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, weiterer Bedarf des Sohnes der Klägerin nicht gedeckt werden kann, insbesondere auch nicht durch Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen seinen Vater, trägt die Klägerin nichts substantiiert vor.

1.6 Auch der Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Jugendhilfemaßnahme kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. Die Klägerin genügt insoweit bereits ihrer Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sich der Zulassungsbegründung keine Umstände entnehmen lassen, weshalb die gewährte Jugendhilfemaßnahme der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII rechtswidrig gewesen sein soll. Dass die Klägerin ihrerseits der Auffassung ist, im Falle ihres Sohnes wäre eine Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII anstatt oder ergänzend zur Hilfe zur Erziehung erforderlich, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme, zumal die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingliederungshilfemaßnahme, insbesondere das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht belegt und auch nicht dargelegt hat, dass die im Rahmen sozialpädagogischer Fachlichkeit von der Beklagten getroffene Einschätzung der Notwendigkeit einer speziellen Hilfemaßnahme an verwaltungsgerichtlich justitiablen Fehlern leidet.

Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme stelle einen Rechtsmissbrauch dar, nicht ein. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Jugendhilfemaßnahme nicht angefochten, sie vielmehr mitgetragen hat, was ihr nunmehr die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit im Kostenbeitragsverfahren verwehre. Kerngedanken dieser Argumentation bildet somit das im Verhalten der Klägerin liegende „venire contra factum proprium“, das sich noch insoweit ergänzen ließe, dass die Klägerin nicht nur die bewilligte Hilfemaßnahme nicht angefochten, sondern sie überdies auch selbst beantragt hat. Weshalb ihr speziell dann, wenn es um die finanzielle Beteiligung an der Jugendhilfemaßnahme geht, entgegen ihrem früheren Verhalten die Berufung auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme möglich sein soll, lässt sich den Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.

Im Ergebnis ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht bestehen.

2. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München kommt auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.

Insoweit benennt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen keine tatsächlichen Umstände, deren Aufklärung im vorliegenden Fall erforderlich sein sollen, die das Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht geklärt hat und deren Klärung daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. Ihr Vorbringen ist daher mit Blick auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache unsubstantiiert.

Die Rechtssache weist überdies auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären ließen und die daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Sachverhalt Rechtsfragen aufwirft, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen. Umgekehrt fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 7.2.2014 - 13 A 1900/13 - juris Rn. 3 ff. unter Hinweis auf Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 29 ff; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 ff.). Gemessen an diesen Vorgaben weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, da sich die maßgebliche Fragestellung, nämlich ob die Klägerin zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds für eine Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden kann, sich durch Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII beantworten lässt.

Sofern die Klägerin die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit einer Vielzahl verschiedener Argumente in Zweifel zu ziehen versucht, generiert sie damit ebenfalls keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Zwar trifft es zu, dass ein entsprechender Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ebenso wie eine sich mit dieser Begründung auseinandersetzende Zulassungsbegründung ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bilden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 ff. Rn. 17; B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 ff. Rn. 21). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Umfang der Begründung des erstinstanzlichen Urteils daraus resultiert, dass sich das Verwaltungsgericht mit einer umfangreichen Klagebegründung auseinandersetzt und im Urteil auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente eingeht (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 108). In diesem Fall kann nicht allein der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten tragen, sondern es bedarf hierzu der Darlegung, welche der jeweiligen Rechtsfragen für sich genommen materiell einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufweist, dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Qualität statt Quantität; vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Insoweit wird auf die Behandlung der von der Klägerin aufgeworfenen Zweifelsfragen sowie der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter lit. 1. und 3. verwiesen. In einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige besondere rechtliche Schwierigkeiten weist das vorliegende Verfahren nicht auf.

3. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Rechtsfrage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsrichterlicher Klärung zugänglich und bedürftig sein (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Das Darlegungserfordernis umfasst dabei insbesondere auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangs- wie des Berufungsgerichts (vgl. Happ, a.a.O, § 124a Rn. 72).

3.1 An der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit mangelt es, soweit die Klägerin die Klärung der Frage durch das Berufungsgericht anstrebt, ob § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sei mit der Konsequenz, dass der Kindergeld beziehende Elternteil ausnahmslos zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen werden kann. Denn als entscheidungserheblich erwiese sich diese Rechtsfrage nur, wenn bei der von der Klägerin angestrebten Verneinung der Spezialität von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu ihren Gunsten tatsächlich § 92 Abs. 5 SGB VIII eingriffe, mit der Folge, dass dem Beklagten in diesem Fall eine Ermessensentscheidung hinsichtlich eines Absehens von der Kostenbeitragserhebung eröffnet wäre.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 SGB VIII bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ein in keinem Verhältnis hierzu stehender Verwaltungsaufwand im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einherginge. Ebenso fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb bei der Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet wären. Der alleinige Verweis auf den „Aspekt des Reisekostenaufwands“ reicht hierzu in keiner Weise aus.

Schließlich lässt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ableiten. Eine solche wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags zur Folge hätte, dass im Einzelfall eine atypische Situation eintritt, die dem Regelungsgedanken der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht. So liegt etwa dann eine besondere Härte vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige Pflegeleistungen gegenüber einem Dritten erbringt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, und diese Pflegeleistungen aufgrund der Systematik des Kostenbeitragsrechts sich nicht einkommensmindernd auswirken können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dergestalt atypischen Situation sind im vorliegenden Fall weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sie hierzu auf einen durch Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nicht gedeckten Unterhaltsbedarf ihres Sohnes verweist (Laptop, Handy, Führerschein, Klassenfahrt, etc.) wäre dieser, soweit die genannten Leistungen überhaupt dem Unterhaltsanspruch unterfallen und die Klägerin nicht leistungsfähig wäre, zunächst vom Kindsvater zu erbringen. Auch die der Kostenbeitragserhebung zugrunde gelegten „negativen Einkünfte“ der Klägerin können keine besondere Härte begründen, da sie sich als reine Rechengröße im Zuge der getrennten Kostenbeitragserhebung bei Ehegatten ergeben und einen zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann völlig außer Acht lassen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin und ihr Ehemann mehrere vermietete Immobilien besitzen und der Ehemann der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit als Bausachverständiger deutlich höhere Einkünfte als die Klägerin erzielt, liegt daher die Annahme einer besonderen Härte durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds erkennbar fern. Die Frage, ob § 92 Abs. 5 SGB VIII bei Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Anwendung findet, ist daher im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich, so dass die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit nicht in Betracht kommt.

3.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 124 Abs. 1 BV vereinbar ist, „dass ein Ehegatte in Fällen, in denen dieser das Kindergeld, aber kein oder nur ein so geringes Einkommen bezieht, dass ein Kostenbeitrag nur nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (sog. Mindestkostenbeitrag) in Betracht käme, neben dem allein- oder besserverdienenden anderen Ehegatten in Höhe des vollen Kindergelds als Mindestkostenbeitrag herangezogen wird, während bei Auszahlung des Kindergeldes an den allein- oder besserverdienenden Ehegatten eine Heranziehung des einkommenslosen oder nur mit sehr niedrigem Einkommen ausgestatteten Ehegatten nicht erfolgen würde, es folglich aufgrund der getrennten Heranziehung gemäß § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII je nach Sachverhaltskonstellation, ob das Kindergeld an den Besser- oder den Schlechterverdienenden zweier Ehegatten ausbezahlt wird, zu einem höheren oder niedrigeren Gesamtkostenbeitrag aus beiden Kostenbeitragsbescheiden für ein und dasselbe Kind kommt“. Die dergestalt formulierte Rechtsfrage, die auf der Annahme einer hypothetischer Fallkonstellation beruht, stellt sich, wie oben sub 1.4 dargestellt, im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kommt insoweit eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG vom 29.8.2013, BGBl I, S. 3463) die maßgeblichen Bestimmungen dergestalt geändert hat, dass nach der ab 3. Dezember 2013 geltenden Gesetzesfassung § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII vorsieht, dass Kindergeld kostenbeitragsrechtlich nicht mehr zum Einkommen gerechnet wird. Künftig soll damit neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werde, weshalb das Kindergeld bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt (BT-Drucks. 17/13023, S. 14, S. 15). Zu der von der Klägerin aufgezeigten, je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise unterschiedlichen Auswirkung des Kindergeldbezugs auf die Höhe des von beiden Ehegatten aufzubringenden Gesamtkostenbeitrags wird es daher zukünftig nicht mehr kommen. Folglich handelt es sich bei der von der Klägerin thematisierten Rechtsfrage um auslaufendes Recht, dem regelmäßig keine die Zulassung der Berufung begründende grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 39).

4. Eine, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigende Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts München und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357) liegt nicht vor.

Der von der Klägerin insoweit dem erstinstanzlichen Urteil entnommene Rechtssatz, durch die Grenze des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts solle dem Unterhaltsschuldner bzw. Kostenbeitragspflichtigen nur das belassen werden, was er zur Deckung seines eigenen notwendigen Bedarfs benötigt, nicht hingegen diene die Grenze des Selbstbehalt dazu, dem Beitragsschuldner Einkünfte zuzuordnen, die wirtschaftlich dem Unterhaltsberechtigten bzw. in einer Jugendhilfemaßnahme betreuten Menschen zustünden, bezieht sich im Kontext des Urteils auf das Verhältnis zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Einklang mit dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG a. a. O.). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Gebot einer Heranziehung des Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang verlangt, dass dem Kostenbeitragspflichtigen nach Leistung des Kostenbeitrags noch der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Ob dies der Fall ist, muss im Zuge einer sog. unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung (BVerwG a. a. O. Rn. 18. „Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen“) ermittelt werden. Hierzu sind die jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, im Fall der Klägerin die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), heranzuziehen. Aus Ziffer 3. der SüdL ergibt sich jedoch, dass Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet wird. Folglich wirkt sich der Bezug von Kindergeld auf die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts ebenso wenig aus wie dessen Abschöpfung durch einen jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag. In diesem Sinne ist daher die Aussage des Verwaltungsgerichts zu verstehen, das Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts könne nicht dazu dienen, wirtschaftlich dem Unterhalts- oder Hilfeempfänger zustehende Leistungen dem Einkommen der Eltern zuzurechnen. Denn bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bleibt das Kindergeld gerade außen vor.

Der von der Klägerin dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommene Rechtssatz (BVerwG a. a. O. Rn. 14) „Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss.“ steht in der Entscheidung im Zusammenhang mit der Charakterisierung des zivilrechtlichen Begriffs des notwendigen oder kleinen Selbstbehalts, den das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf einschlägige BGH-Rechtsprechung definiert. Selbstbehalt in diesem Sinne meint daher einen unterhaltsrechtlichen Begriff. Das Kindergeld rechnet, wie in Ziffer 3. SüdL ausdrücklich normiert, in diesem Sinne aber gerade nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Inwieweit daher ein Widerspruch zwischen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und dem aus dem Zivilrecht entlehnten Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr entspricht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Eingreifens der Härtefallklausel, die sie mit dem Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts vermengt, stellt sich weder im Argumentationszusammenhang des verwaltungsgerichtlichen noch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich allein auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beziehen.

5. Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

5.1 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in § 116 Abs. 2 VwGO und § 117 Abs. 4 VwGO liegt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Wie sich aus der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts ergibt, wurde, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 der Beschluss zur Zustellung einer Entscheidung nach § 116 Abs. 2 VwGO verkündet worden war, noch am 23. Mai 2012 von der Kammer der Urteilstenor niedergelegt, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter unterschrieben und am folgenden Tag, dem 24. Mai 2012 der Geschäftsstelle übergeben (Bl. 116 der Gerichtsakte). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 117 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. VwGO.

Auch die weitere Vorgabe des § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO, nämlich nach der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln, wird im vorliegenden Verfahren eingehalten. Denn aus dem die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe und den Rechtsschutz der Prozessbeteiligten sichernden Gehalt des Begriffs „alsbald“ ergibt sich als äußerste Grenze der Abfassung und Übermittlung des vollständigen Urteils, dass in keinem Fall der Zeitraum überschritten werden darf, nach dessen Verstreichen die zuverlässige Erinnerung an die mündliche Verhandlung nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist in Anlehnung an die in § 552 ZPO getroffene gesetzliche Wertung ein Zeitraum von fünf Monaten, innerhalb dem das vollständige Urteil der Geschäftsstelle übermittelt sein muss (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 117 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf den Zeitpunkt der Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten kommt es dabei nicht an. Ausweislich der Gerichtsakte wurde im vorliegenden Fall das vollständige Urteil der Geschäftsstelle am 15. Oktober 2012 übermittelt (Bl. 186 der Gerichtsakte), dem Bevollmächtigten der Klägerin ging es am 17. Oktober 2012 zu. Mithin ist die Fünfmonatsfrist gewahrt. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt folglich nicht vor.

5.2 Ein solcher ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf eine Kammerentscheidung vom 25. Juli 2012 (Az. M 18 K 10.6260) verweist, die nach dem streitgegenständlichen Urteil vom 23. Mai 2012 ergangen ist und zu der das Verwaltungsgericht ausführt, dass es bis zum Ergehen dieser Entscheidung die Frage, ob § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII eine lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle, als offen angesehen habe. Zwar kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist für die Abfassung des vollständigen Urteils angenommen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils zwingend ergibt, dass sie nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung widerspiegeln, mithin die Entscheidung auf einer anderen Grundlage getroffen wurde (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 92). Dies belegt im vorliegenden Fall die Bezugnahme auf eine nach der mündlichen Verhandlung und Niederlegung des Urteilstenors ergangene Entscheidung indes nicht. Das Verwaltungsgericht ordnet vielmehr in seiner Begründung zur Qualifikation von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die am 23. Mai 2012 getroffene Entscheidung in seine eigene Kammerrechtsprechung ein und vertieft damit lediglich seinen Begründungsansatz. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Kammer habe sich ihre Rechtsauffassung zu der oben genannten Rechtsfrage nicht bereits am 23. Mai, sondern erst am 25. Juli 2012 gebildet. Ein Begründungsmangel, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, lässt sich aus dieser Bezugnahme daher nicht ableiten.

5.3 Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung von 25. Juli 2014 in den Entscheidungsgründen verletzt das Gericht auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Bewertung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII um eine sog. Überraschungsentscheidung handeln würde. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - BayVBl. 2011, 564 f. Rn. 13; B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 ff. Leitsatz). Mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ansieht, musste im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte der Klägerin als kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da er mit der Klage gerade die Nichterhebung des Mindestkostenbeitrags aus Härtefallgründen geltend gemacht und damit das Verhältnis der genannten Normen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, diese Frage in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur kontrovers diskutiert worden war und das Verwaltungsgericht selbst hierzu jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ständige Rechtsprechung etabliert hatte. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlass einer Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

5.4 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht das Argument der Klägerin, die getrennte Heranziehung der Eltern des Hilfeempfängers zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 und 6 GG, angeblich nicht gewürdigt habe. Dies trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht nimmt in den Entscheidungsgründen (Bl. 9 f. des Entscheidungsumdrucks) zur Neuregelung der Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (G. v. 8.9.2005 BGBl. I, S. 2729 - KICK) Stellung und führt insbesondere aus, dass die nunmehr gebotene getrennte Heranziehung von Ehegatten der Beseitigung einer zuvor bestehenden ungerechtfertigten Privilegierung dient. Damit gibt es zu erkennen, dass es die Auffassung des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung offenkundig nicht teilt. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Ein Gehörsverstoß liegt demnach auch insoweit nicht vor.

6. Da die von der Klägerin umfangreich vorgetragenen Zulassungsgründe sämtlich nicht eingreifen, war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Klägerin daher die Kosten auch des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII. Er ist der Vater der am ...1994 geborenen Barbara B. (im Folgenden B.), deren Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt.
Unter dem 10.09.2005 beantragte die Kindesmutter bei dem beklagten Landkreis die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung.
In einem Hilfeplanprotokoll vom Oktober 2005 hielt der Beklagte fest, seit dem Jahr 2000 seien Konflikte im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit dem Kind bekannt. Zwischen den Eltern sei es stets zu das Kind betreffenden Streitigkeiten gekommen. Beide Elternteile hätte sehr verhärtete Ansichten, weshalb eine weitere Beratung durch den allgemeinen sozialen Dienst nicht hilfreich erscheine. Inzwischen wolle B. keinen Umgang mit ihrem Vater mehr, sie verweigere sich komplett. Um das Kind aus dem Spannungsfeld der Eltern herauszunehmen und ihm eine unbeeinflusste Weiterentwicklung zu ermöglichen, werde eine Unterbringung in einem Internat für sinnvoll gehalten. Wichtig sei dabei, dass der Kläger Möglichkeiten zum Umgang mit dem Kind erhalte. Nach einem Schuljahr solle dann überprüft werden, ob die Maßnahme nach Vorgabe der Ziele verlaufe.
Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2005 der Kindesmutter für das Kind B. zunächst vom 08.11.2005 bis zum 31.07.2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in der... in ... .
Ebenfalls unter dem 19.10.2005 wurde der Kläger über die gewährte Hilfemaßnahme informiert und zugleich auf seine Kostenbeitragspflicht nach den §§ 91 ff. SGB VIII hingewiesen sowie zur Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
Nach der Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger zog der Beklagte diesen mit Leistungsbescheid vom 18.12.2006 zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 in Höhe von insgesamt 13.812,50 EUR heran. Hiervon seien noch 10.893,50 EUR zur Zahlung fällig, da der Kläger für 7 Monate den an sich zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.919,00 EUR (7 x 417,00 EUR) an die Behörde geleistet habe.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit der Kindesmutter gegenüber ergangenem Bescheid vom 18.07.2006 die Maßnahme mit Ablauf des 18.06.2006 eingestellt, da die Mutter das Kind an diesem Tag aus der Einrichtung genommen und zugleich mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nicht erfolgen werde.
Gegen den Leistungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Internatsunterbringung nicht erforderlich, sondern völlig unnütz gewesen sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kostenfolge des § 91 SGB VIII trete, so der Beklagte, unabhängig davon ein, ob der nichtsorgeberechtigte Kläger mit der Maßnahme einverstanden sei oder nicht; er sei auch nicht nach § 36 SGB VIII an der Hilfeplanung zu beteiligen gewesen. Die auswärtige Unterbringung des Kindes habe dazu gedient, es vorübergehend dem Einflussbereich der Mutter zu entziehen, um zumindest allmählich wieder den bis dahin immer wieder vereitelten Umgang und Kontakt zu dem Kläger aufzubauen. Durch eine fachliche Anleitung habe der vom Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollen. Die erfolgte auswärtige Unterbringung des Kindes sei auch dem Grunde nach geeignet gewesen. Eine Garantie für den Erfolg der Jugendhilfemaßnahme könne aber im Voraus nicht übernommen werden. Das Einsetzen der Kostenbeitragspflicht hänge nicht vom Erfolg der Maßnahme ab. Schließlich sei auch die Berechnung des Kostenbeitrags nicht fehlerhaft erfolgt.
10 
Am 28.06.2007 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 aufzuheben. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, die vollstationäre Unterbringung seiner Tochter sei allein auf das Betreiben der Mutter erfolgt, die ihn habe schädigen wollen. Bei dem Kind habe es keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gegeben.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte Klagabweisung. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007.
12 
Mit Urteil vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 insoweit auf, als der dort je Monat festgesetzte Kostenbeitrag 1.750,00 EUR übersteigt. Von den Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger 91,5/100 und dem Beklagten 8,5/100 auf.
13 
Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenbeitrags ergebe sich aus den §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB VIII. Die Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme voraussetze, könne offenbleiben, da in dem vorliegenden Fall von einer Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Hilfemaßnahme insbesondere nicht unnötig oder ungeeignet gewesen. § 27 Abs. 1 SGB VIII setze voraus, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig sei. Diese Voraussetzungen hätten zweifelsfrei vorgelegen, auch wenn die Tochter des Klägers offenbar nie besondere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Denn zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ihre Entwicklung in der Zeit vor der Hilfemaßnahme ungünstig gewesen sei, indem sie zuletzt unter dem Einfluss ihrer Mutter den Umgang mit dem Vater gänzlich abgelehnt habe. Wegen dieser sich verstärkenden Ablehnung des Vaters durch die Tochter sei es geboten gewesen, auf die Tochter selbst erzieherisch mit dem Ziel einzuwirken, eine bis dahin entwickelte Ablehnung des Vaters wieder abzubauen. Es habe davon ausgegangen werden dürfen, dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von der Mutter die Chance eröffne, dass sich die Einstellung der Tochter zu dem Vater wieder normalisiere. Gerade dem habe die vollstationäre Unterbringung des Mädchens in der Urspringschule dienen sollen. Ob die Mutter bei der Beantragung der Hilfemaßnahme ganz andere Ziele verfolgt habe, spiele für die Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung keine Rolle. Schließlich sei auch unerheblich, dass dem Kläger erst nach einem längeren Aufenthalt seiner Tochter in der Schule mitgeteilt worden sei, wo sich diese befinde. Denn vorrangiges Ziel der Maßnahme sei es nicht gewesen, durch die Unterbringung der Tochter außerhalb des Haushalts der Mutter einen Raum für den Umgang zwischen Vater und Tochter zu schaffen. Ziel sei es vielmehr gewesen, durch die Trennung von Mutter und Tochter die Vorbehalte der Tochter gegen ihren Vater abzubauen.
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Teilweise rechtswidrig und deshalb zu einem Teil aufzuheben sei der angefochtene Kostenbeitragsbescheid indes mit Blick auf die festgesetzte Höhe des Beitrags (wird ausgeführt).
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Mit Beschluss vom 20.10.2008 - 9 S 198/08 - hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung lässt der Kläger geltend machen, der Kostenbescheid sei insgesamt rechtswidrig, weil die diesem zugrundeliegende Leistungsgewährung auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII ihrerseits rechtswidrig gewesen sei. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei nur möglich, wenn auch die Leistungsgewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII rechtmäßig erfolge. Vorliegend seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 SGB VIII nicht gegeben gewesen. Eine dem Wohl seiner Tochter entsprechende Erziehung sei - objektiv betrachtet - gewährleistet gewesen. Ein außerhalb der Schule zu befriedigender erzieherischer Bedarf hätte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Hilfeplanverfahrens festgestellt und separat ausgewiesen werden müssen. Dabei hätte der Hilfeplan etwa bestehende Mängel bzw. Defizite in der Erziehung aufzeigen und unter Abwägung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Notwendigkeit eine konkrete Hilfeart ermitteln müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich indes in keiner Weise kritisch mit dem Hilfeplan auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass sich aus der Behördenakte das Datum des Hilfeplans nicht ergebe, komme diesem im vorliegenden Fall auch keine Bindungs- bzw. Richtigkeitsvermutung zu. Denn er reduziere sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass seine Tochter keinen Umgang mehr mit ihm wünsche. Tatsächliche objektive Mängel zur Begründung eines Erziehungsdefizits, insbesondere im Hinblick auf Liebe, Zuwendung, Akzeptanz, stabile Bindung usw. seien jedoch nicht festgestellt worden. Der Hilfeplan beschreibe allein subjektive Mängel in der Person des Erzogenen, welche aber kein Erziehungsdefizit i.S.v. § 27 SGB VIII begründen könnten. Die im Hilfeplan benannten Ziele Entlastung des Kindes, Schutz vor elterlichen Konflikten, Umgangskontakte mit dem Vater und unbeschwerte, entspannte Weiterentwicklung könnten nur schwerlich mit der Begründung des Hilfeplans in Einklang gebracht werden.
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Da seine Tochter in schulischer Hinsicht keinerlei Probleme gehabt habe, sei auch das methodische Vorgehen der Behörde fraglich. Es sei nicht ersichtlich, wie vermeintlich bestehende subjektive Mängel in der Person des Erzogenen durch eine alleinige Unterbringung in der ... hätten behoben werden sollen. Die Kindesmutter habe ohnehin vorgehabt, das Kind in ein Internat zu geben, um auf diese Weise einer weitergehende Schulausbildung sicherzustellen. Hierbei habe sie das Jugendhilferecht ausgenutzt, da er, der Kläger, über ausreichende Geldmittel verfügte, um eine solche „Aktion“ finanzieren zu können.
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Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 SGB VIII nicht geprüft worden. § 34 SGB VIII beziehe sich im Wesentlichen auf eine Heimerziehung bzw. eine sonstige betreute Wohnform, in der eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten zur Entwicklungsförderung durchgeführt werden solle. Die von der Kindesmutter ins Spiel gebrachte ... erfülle diese Leistungsmerkmale nicht. Bestimmte pädagogische bzw. therapeutische Angebote zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie hätten dort nicht stattgefunden. Die §§ 27, 34 SGB VIII räumten der Behörde auch keinen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein. Es fehle an einer Geeignetheit der ausgewählten Maßnahme. So habe die Internatsunterbringung des Kindes allein der Schulausbildung gedient, weitergehende flankierende Maßnahmen seien nicht veranlasst gewesen.
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Die Maßnahme sei - bei unterstellter Geeignetheit - aber auch nicht notwendig gewesen. So hätte etwa geprüft werden müssen, ob nicht auch eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Einschaltung eines Erziehungsbeistandes bzw. Betreuungshelfers, eine Erziehungs- oder eine soziale Gruppenarbeit besser geeignet gewesen wären, die aufgetretenen Probleme des Kindes im Umgang mit ihm zu lösen. Keinesfalls sei es notwendig gewesen, die Probleme sofort im Wege einer Heimerziehung zu bewältigen. Eine präzise Feststellung, dass Hilfe außerhalb der Familie erforderlich sei, werde grundsätzlich unter Einschaltung entsprechender Fachkräfte zusammen mit dem Sorgeberechtigten und dem Kind getroffen. Diese Grundsätze seien von dem Beklagten nicht beachtet worden. Aus der Verwaltungsakte werde deutlich, dass lediglich auf Drängen der Mutter gehandelt worden sei. Eine fachliche Stellungnahme bzw. eine fachliche Ermittlung des tatsächlichen Erziehungsbedarfs habe es nicht gegeben. Unabhängig davon habe in dem Internat auch kein tatsächliches Eingehen bzw. Lösen der vermeintlich bestehenden Probleme stattgefunden. So sei etwa der Rektor der Schule zunächst von Seiten des Beklagten gar nicht über den Zweck der durchzuführenden Maßnahme informiert worden.
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Was die Höhe des geforderten Kostenbeitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt, dass der Bescheid zumindest teilweise aufgrund einer fehlerhaften Berechnung ergangen und demzufolge zu kürzen sei. Indes hätte darüber hinaus gehend noch eine weitere Kürzung erfolgen müssen.
21 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 in vollem Umfang aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, Ziel der Jugendhilfemaßnahme sei es gewesen, die jahrelangen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht zu lösen und den Kontakt des Kindes zum Kläger wiederherzustellen. Durch die Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht sei ein jugendhilferechtlicher Bedarf entstanden, was auch aus einem Beschluss des Familiengerichts ... vom 11.05.2006, mit welchem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Regelungen des Umgangs mit dem Kläger und damit ein Teilbereich des Sorgerechts entzogen worden sei, hervorgehe. Solches geschehe aber nur, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Bei dem Internat ... handele es sich im Übrigen um eine anerkannte Jugendhilfeeinrichtung. Die Maßnahme sei im Zeitpunkt ihrer Bewilligung auch geeignet gewesen, dem Kläger einen Umgangskontakt zu ermöglichen. Auch der Leiter der Einrichtung habe gewusst, dass ein Ziel der Jugendhilfemaßnahme der Umgangskontakt mit dem Vater gewesen sei. Es sei auch nicht so gewesen, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit gewesen seien; so habe die Mutter die Zielvereinbarung auch bezüglich des Umgangskontakts unterzeichnet. Der Kläger habe selbst versucht, jahrelang den Umgangskontakt zu erstreiten. Dass die Maßnahme nicht zum Erfolg geführt habe, habe so nicht vorhergesehen werden können. In einem derartigen Fall werde die Hilfe zwar nicht verlängert, gleichwohl bleibe sie eine rechtmäßige Leistung.
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Was die Höhe des Beitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht nahezu alle tatsächlichen Ausgaben des Klägers berücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit zu einer Einkommensreduzierung bestehe für den Kläger nicht.
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Der Kläger hat hierauf noch mitgeteilt, der vom Beklagten angesprochene Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.05.2006 sei wieder revidiert worden. Das Verfahren nach § 1666 BGB sei eingestellt worden. Es werde daran festgehalten, dass die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme im Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, ihm einen Umgangskontakt mit dem Kind tatsächlich zu ermöglichen, zumal die ... ca. 350 km von seinem Wohnort entfernt sei.
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Auch die Kindesmutter wurde von dem Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2006 - 9 K 2160/06 -).
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu den Verfahren 9 K 2160/06 und 9 K 3828/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
49 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
30 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
49 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.

2

Der Kläger ist Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Das Jugendamt der Beklagten kam aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006, zu dem Ergebnis, dass der Kläger kostenbeitragspflichtig sei. Es setzte mit Bescheid vom 16. April 2009 einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von 425 € monatlich (rückwirkend) ab 1. April 2008 fest.

3

Der Kläger hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe des Kostenbeitrags gewandt und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie diverse weitere Belege nachgereicht. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte eine erneute Berechnung durchgeführt und mit Schriftsatz vom 8. September 2011 erklärt, dass für das Jahr 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 575 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € zu fordern sei. Die Neuberechnung hat der Kläger mit dem Argument angefochten, dass tatsächlich geleistete Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerzahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kostenbeitragsvorschriften seien zu unbestimmt, um bei Selbständigen einen Kostenbeitrag erheben zu können. Die gesetzlichen Regelungen träfen keine Anordnung darüber, welcher Zeitraum für die Erfassung der der Einkommensermittlung zugrunde liegenden Faktoren maßgeblich sein solle. Der maßgebliche Zeitraum sei auch nicht durch Auslegung zu bestimmen. Die Praxis der Jugendämter sei uneinheitlich. Auch werde die Frage, ob für die Beitragserhebung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden sei, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Unabhängig davon sei der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig, weil er eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung treffe. Dafür fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung von § 165 AO komme nicht in Betracht. Außerdem genüge der Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die an vorläufige Verwaltungsakte zu stellen seien.

5

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Beitragserhebung hinreichend bestimmt seien. Der Kostenbeitrag müsse bei Selbständigen wie im Unterhaltsrecht aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre ermittelt werden. Solange die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide nicht vorlägen, sei eine vorläufige Beitragserhebung zulässig und notwendig. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Beitragsfestsetzung indes mit Schriftsatz vom 8. September 2011 abgeändert worden, so dass nur noch die endgültig festgesetzte Beitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 im Streit stehe.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, im Kostenbeitragsrecht fehle eine Regelung zu dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Zeitraum. Diese Lücke könne auch nicht durch Analogie geschlossen werden, da der Gesetzgeber sowohl die Fortgeltung unterhaltsrechtlicher Regelungen als auch die Anwendung sozialhilferechtlicher Berechnungsvorschriften ausgeschlossen habe. Der Rückgriff auf die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsregelungen überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Darüber hinaus fehle es für eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung an einer Ermächtigungsgrundlage. Der umstrittene vorläufige Beitragsbescheid sei auch nicht durch die im Prozess vorgelegte Neuberechnung obsolet geworden. Sollte man dies anders sehen, habe der Kläger die Neuberechnung jedenfalls umgehend angegriffen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen durch Auslegung ermitteln lasse.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen bei Selbständigen nicht bestimmen lasse, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kostenbeitragspflicht des Klägers vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 (a). Der Beklagte hat für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 16. April 2009 zunächst eine vorläufige Regelung der Kostenbeitragshöhe getroffen, die er später mit Schriftsatz vom 8. September 2011 in eine endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 in Höhe von 525 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € abgeändert hat. Der so geänderte Ausgangsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden (b).

10

a) Der Bescheid vom 16. April 2009 ist dahin auszulegen, dass mit ihm eine Kostenbeitragspflicht bis Ende des Jahres 2009 begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der vorläufige Bescheid nur eine bis Ende 2009 begrenzte Regelung enthielt. Das Revisionsgericht darf jedoch den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts selbst auslegen, sofern es hierzu - wie im vorliegenden Fall - keiner neuen Tatsachenermittlungen bedarf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts hinausgehen (Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 13 = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5 Rn. 13). Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2 S. 5 f. und vom 26. August a.a.O. Rn. 12).

11

Der vorläufige Beitragsbescheid bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Zeit ab 1. April 2008 und nennt für die Dauer der Beitragsverpflichtung keine auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegte Begrenzung. Da nach der dem Kläger bekannten Berechnungspraxis des Beklagten für die Ermittlung der Höhe der Beitragspflicht auf das Durchschnittseinkommen der vorangegangenen drei Jahre abzustellen war und lediglich Unterlagen für die Jahre 2007 und 2008 nachgefordert wurden, ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die im Bescheid begründete Zahlungsverpflichtung im Dezember 2009 auslaufen sollte. In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien bestätigt, dass der Bescheid ihres Erachtens entsprechend zu verstehen sei.

12

b) Die Beklagte hat während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2011 enthaltene Erklärung den Bescheid vom 16. April 2009 insoweit geändert, als von den vorläufig erhobenen Kostenbeiträgen abweichende Beiträge endgültig festgesetzt worden sind. Zwar sind im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - streitigen - Rechtslage gerichtet. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 149).

13

Im vorliegenden Fall kommt der Wille der Beklagten, gegenüber dem Prozessgegner eine verbindliche Änderung der streitigen Rechtslage herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck. Der Bescheid vom 16. April 2009 sah die Erhebung eines vorläufigen Kostenbeitrags in Höhe von 425 € bis zur Berechnung des Beitrags auf der Grundlage von vom Kläger einzureichender Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für die Jahre 2008 und 2009 vor. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte, wird in dem Schriftsatz vom 8. September 2011 das Ergebnis der angekündigten Berechnung mitgeteilt. Es wird nicht lediglich in Gestalt einer Wissensmitteilung das Ergebnis einer Berechnung präsentiert. Vielmehr wird der Wille, dass für das Jahr 2008 ein Beitrag von 525 € und für das Jahr 2009 ein Betrag von 185,83 € monatlich zu fordern sei, bereits eingangs formuliert und am Ende des Schriftsatzes vom 8. September 2011 nochmals ähnlich wie ein Bescheidtenor durch Fettdruck hervorgehoben. Diese mit keinerlei Einschränkungen, Abschwächungen oder Vorbehalten verbundene Willenserklärung musste der Kläger als die verbindliche Abänderung der Kostenbeitragshöhe ansehen, die die Beklagte im Bescheid vom 16. April 2009 ausdrücklich angekündigt hatte. Bei verständiger Würdigung war nicht davon auszugehen, dass die Beklagte gleichsam wider besseres Wissen prozessual an einer auf veralteten Berechnungsgrundlagen beruhenden und damit nach ihrer eigenen Ansicht rechtswidrig gewordenen vorläufigen Beitragserhebung festhalten wollte. Vielmehr ist im Schriftsatz vom 8. September 2011 die Absicht erkennbar, eine erneute und endgültige Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW in Bezug auf die umstrittene Kostenbeitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.

14

Davon ist anscheinend auch der Kläger ausgegangen, der mit seiner Replik vom 6. Oktober 2011 ausschließlich die Neuberechnung angegriffen und die darin fehlende Berücksichtigung der von ihm geleisteten Einkommens- und Gewerbesteuerzahlungen moniert hat. Darin liegt jedenfalls eine den Änderungsbescheid erfassende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, auf die sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. Folglich kommt es auf die Frage, ob auch eine nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässige Antragserweiterung vorliegt, nicht an.

15

2. Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere kann das Einkommen auch bei Selbständigen durch Auslegung der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils maßgeblichen §§ 93 und 94 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - für das Jahr 2008 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) - für das Jahr 2009 - in der Folge: SGB VIII) bestimmt werden.

16

a) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Da seine Tochter Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII erhalten hat, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII). Ein Kostenbeitrag kann vom Kläger seit Juli 2007 erhoben werden, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Ende Juni 2007 über die Hilfegewährung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

17

b) Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49). Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

18

Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.

19

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.

20

Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818), geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729). Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 16). Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.

21

§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).

22

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Senat nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209>). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. <211 ff.>). Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell trägt der Senat Rechnung, indem er die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur anwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

23

c) Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Danach gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>). Bei einem selbständig Erwerbstätigen kann indes nicht jede seinem Unternehmen zufließende Einnahme auch als privates Einkommen gewertet werden. Vielmehr steht nur der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung. Davon geht auch § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII aus. Der steuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen Tätigkeit ist bei Selbständigen häufig nur der wichtigste Teil des jugendhilferechtlich relevanten Einkommens. Es können auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) hinzutreten und die für die jugendhilferechtliche Berechnung als Ausgangspunkt maßgebliche Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG erhöhen. Ferner können nicht einkommenssteuerpflichtige Einkünfte (insbesondere Einkommenssteuererstattungen, Entlohnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) nach dem Zuflussprinzip zusätzlich zu berücksichtigen sein.

24

Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte für die Kostenbeitragsberechnung auf das bereinigte Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20). Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.

25

Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien - entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII - übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).

26

Nach allem ist auch bei Selbständigen eine Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich möglich. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.

27

3. Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung auch. Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum von April 2008 bis Dezember 2009 die Einkommensberechnung nicht überprüft und die von den Parteien zur Höhe des Einkommens aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt. Auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich für die Aufhebung des Bescheids gegebene Begründung, dass eine vorläufige Kostenbeitragserhebung generell oder jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, kommt es nicht an. Wie ausgeführt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2011 die vorläufige Kostenbeitragserhebung durch eine endgültige Beitragserhebung ersetzt. Da eine tatrichterliche Überprüfung dieser endgültigen Beitragsfestsetzung nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

28

Dabei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII "auf das Einkommen gezahlte Steuern" abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen. Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommensteuervorauszahlungen fallen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 23 f.). Allerdings müssen sich die einkommensbezogenen Steuern oder Vorauszahlungen auf das im maßgeblichen Jahr erwirtschaftete Einkommen beziehen und dürfen nicht bereits bei den Betriebsausgaben abgesetzt worden sein. Werden - wie vorgetragen - auch Steuerrückstände aus Vorjahren getilgt, muss über die Anrechnung dieser Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII entschieden werden.

29

Soweit der Kläger Gewerbesteuern entrichtet hat, handelt es sich nicht um auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Denn die Gewerbesteuer stellt eine auf das Unternehmen gerichtete Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) dar. Zwar konnte sie bis zum Jahr 2007 als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, so dass sie den für die Einkommensberechnung nach § 92 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Gewinn minderte. Seit dem Jahr 2008 ist ein solcher Abzug aber nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr statthaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewerbesteuern oder Gewerbesteuervorauszahlungen seither unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr gehören sie zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, sofern sie im Berechnungsjahr entstanden sind. Bei der Rückführung von Gewerbesteuerschulden aus Vorjahren ist wie bei Einkommensteuerrückständen eine Anrechnung nach Maßgabe der § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII möglich.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 - 11 K 1613/09 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.12.2009 - 11 K 1613/09 -, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihm für die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2008, durch den er für die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 275,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seiner Tochter herangezogen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2009 aufgrund der in der fraglichen Zeitspanne gegebenen Einkommenssituation desselben zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 275,-- EUR gemäß §§ 91 f. SGB VIII i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - herangezogen hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2009 und in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer von der erstinstanzlichen Einschätzung abweichenden Beurteilung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ZPO, 166 VwGO vorausgesetzten Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen.

Der Beschwerdeführer kann mit dem Einwand, bei der Ermittlung seines für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens seien die von ihm geltend gemachten Belastungen nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt worden, nicht durchdringen. Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind, führt deren konkrete Berücksichtigung letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis als der vom Beschwerdegegner nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorgenommene Abzug von pauschal 25 % des Einkommens. In beiden Berechnungsalternativen ist ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Einkommensgruppe 5 (1.051,-- EUR bis 1.150,-- EUR) der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung zugrunde zu legen, welches nach Spalte 2 der genannten Anlage in der Beitragsstufe 1 (Unterbringung 1. Person vollstationär) zu einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich führt.

Ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnung der RAG Aktiengesellschaft vom 10.3.2008 betrugen das Gesamtentgelt des Beschwerdeführers für den Abrechnungsmonat Februar 2008 1.519,77 EUR und die darauf entfallenden, gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzenden gesetzlichen Abzüge 5,54 EUR, was zu einem verbleibenden Einkommen von 1.514,23 EUR führt. Nach Abzug von 25 % (= 378,50 EUR) verblieb nach der Berechnung des Beschwerdegegners ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.135,60 EUR. Von den seitens des Klägers geltend gemachten Belastungen in Höhe von insgesamt 1.150,73 EUR (1.061,25 EUR + 89,48 EUR) ist maximal ein Anteil von 458,10 EUR berücksichtigungsfähig, nach dessen Abzug ein Einkommen von 1.056,13 EUR verbliebe.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wasserbelieferung und Abwasserbeseitigung (34,-- EUR), für Grundbesitzerabgaben (17,83 EUR) und für Heizkosten (208,33 EUR Heizöllieferung 2007) zählen zu den Unterkunftskosten. Diese Kosten sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet und können deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 – zitiert nach juris, Münder-SK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 27.

Grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die geltend gemachten Versicherungsbeiträge für die Gebäudeversicherung (16,35 EUR), die Unfallversicherung (35,44 EUR), die Lebensversicherung (73,47 EUR), die Kraftfahrzeugversicherung (32,74 EUR) sowie die Haftpflichtversicherung (7,12 EUR), nicht jedoch die - vom Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr geltend gemachten - Kosten einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 32,47 EUR.

Was die geltend gemachten Schuldverpflichtungen für den Erwerb des vom Beschwerdeführer selbst bewohnten Eigenheims in Höhe von insgesamt 470,48 EUR anbelangt, können diese zwar grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtung finden. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des entsprechenden Wohnwertes erfolgt. Denn die Kosten der Unterkunft zählen - wie bereits ausgeführt - nicht zu den abzugsfähigen Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII

vgl. zu den Finanzierungskosten für eine selbst bewohnte Immobilie: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 24; Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 30.

Der danach von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Abzug zu bringende Wohnwert liegt hier in einem Bereich von mindestens 400,-- EUR bis 580,-- EUR. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers hatte das Amtsgericht Ottweiler im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits den Wohnwert der von ihm selbst bewohnten Immobilie im Jahre 2007 auf 400,-- EUR geschätzt. In einem inzwischen von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren hat ein Sachverständiger einen erzielbaren Mietzins von 580,-- EUR errechnet. Auch dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers. Der Anrechnung eines solchen Wohnwertes auf die geltend gemachte Schuldverpflichtung kann der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, es werde nicht die gesamte Wohnfläche des Eigenheims von 145 m² von ihm genutzt, vielmehr entfalle entsprechend der früheren Nutzung der Wohnfläche durch eine vierköpfige Familie allenfalls 1/4 auf ihn. Denn dem Beschwerdeführer steht bzw. stand im fraglichen Zeitraum zu seiner eigenen und alleinigen Nutzung tatsächlich die gesamte Grundfläche von 145 m² zur Verfügung. Ob und wie er diese Nutzung konkret ausgeübt hat, spielt dabei keine Rolle und schmälert den tatsächlich bestehenden Wohnwert der Immobilie nicht. Ebenso wenig kann der Kläger in diesem Zusammenhang damit gehört werden, alternativ zur Anrechnung eines verminderten Wohnwertes komme die Anrechnung lediglich des Mietzinses für eine angemessene kleine Wohnung in Höhe von 250,-- EUR in Betracht. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Nutzung einer kleineren Wohnung zu einem Mietzins von 250,-- EUR im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII eher angemessen und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entsprechend gewesen wäre. Tatsächlich hat aber der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht eine angemessene kleine Wohnung, sondern das 145 m² große Eigenheim genutzt. Der dem entsprechende Wohnwert beträgt mindestens 400,-- EUR und ist demnach jedenfalls in dieser Höhe von den geltend gemachten Finanzierungskosten in Höhe von 470,48 EUR abzuziehen. Daraus ergibt sich ein verbleibender Belastungsbetrag aus der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie von lediglich noch 70,48 EUR, selbst wenn man - zugunsten des Beschwerdeführers - hier den geschätzten niedrigen Wert von 400,-- EUR zugrunde legt.

Dahinstehen kann im vorliegenden Verfahren, ob die geltend gemachten „Raten an Elektro“ (24,50 EUR) und „Raten an AG Ottweiler - PKH-Raten“ (30,-- EUR) als Schuldverpflichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII Berücksichtigung finden können. Denn selbst die Berücksichtigung des entsprechenden Gesamtbetrages von 54,50 EUR ändert nichts an dem Ergebnis, dass das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert.

Gleiches gilt für die Frage der Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbetrags für seine Tochter in Höhe von 168,-- EUR. Allerdings hat der Beschwerdegegner insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in dieser Höhe für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2008 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Zahlungen in dieser Höhe lediglich zum 28.1.2008 und zum 29.2.2008. Als Zahlungsempfängerin ist in beiden Fällen die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben und als Zweckbestimmung „Unterhalt unter Vorbehalt“. Die übrigen im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszüge des Beschwerdeführers bezogen sich auf einen Zeitraum von Juli bis September 2009 und weisen im Übrigen ebenfalls keine Zahlungen in dieser Höhe aus.

Selbst wenn der Beschwerdeführer derartige Zahlungen für den hier in Rede stehenden Zeitraum allerdings noch nachweisen würde,

vgl. allgemein zum Verhältnis von Unterhaltszahlung und Kostenbeitrag: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09 -, - 2 O 28/09 -, zitiert nach juris.

könnte deren Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen, da das verbleibende Einkommen des Beschwerdeführers der Einkommensgruppe 5 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung unterfällt, was – wie bereits ausgeführt - bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift einem Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich korrespondiert.

Die nach alledem maximal - und zum Teil nur aufgrund vorläufiger positiver Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers - zu berücksichtigenden Belastungen beliefen sich dann auf

165,12 EUR

 für Versicherungen

70,48 EUR

 für Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung des Eigenheims

54,50 EUR

 für Ratenzahlungen auf Schuldverpflichtungen

168,-- EUR

 für Unterhalt

458,10 EUR

 insgesamt.

Bringt man diesen Betrag von dem Einkommen in Höhe von 1.514,23 EUR in Abzug, so verbleibt ein Restbetrag von 1.056,13 EUR, der – ebenso wie der nach Abzug des Pauschalbetrages von 25 % verbleibende Restbetrag von 1.135,60 EUR - in die Einkommensgruppe 5 nach Spalte 1 der Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung fällt, aus der bei einer Heranziehung nach Spalte 2 der genannten Vorschrift ein Kostenbeitrag von 275,-- EUR monatlich zu zahlen ist.

Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 188, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft.

Der Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 werden aufgehoben, soweit vom Kläger Ziffer 1 ein 272 EUR übersteigender monatlicher Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird seine Klage abgewiesen.

Der Kläger Ziffer 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziffer 1 trägt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtliche Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag durch den Beklagten.
Sie beantragten am 29.3.2006 vom Kreisjugendamt des Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer stationären Unterbringung ihrer am 30.1.1989 geborenen Tochter E.. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 25.4.2006 an beide Kläger bewilligte der Beklagte ab 7.4.2006 die Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung von E. in einer Einrichtung der Evangelischen Jugendhilfe im Wege der Eingliederungshilfe. Die Kläger wurden auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags hingewiesen und zur Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert. Die monatlichen Kosten der Maßnahme betrugen etwa 3.500 EUR.
Nach Einreichung solcher Unterlagen ergab eine Berechnung des Beklagten, dass die Klägerin Ziffer 2 (im Folgenden: Klägerin) auf Grund ihres geringen Einkommens aus einem Minijob in Höhe von etwa 244 EUR monatlich keinen Kostenbeitrag zu leisten habe, was ihr unter dem 3.5.2006 mitgeteilt wurde. Aus den Unterlagen des Klägers Ziffer 1 (im Folgenden: Kläger) errechnete der Beklagte ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.792 EUR. Zu diesem addierte er das Kindergeld für die untergebrachte Tochter (154 EUR), das Kindergeld für vier weitere Kinder (691 EUR) sowie eine durchschnittliche monatliche Steuererstattung von 100 EUR. Von der sich so ergebenden Summe von 3.737 EUR zog der Beklagte die Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (25 %) ab, so dass sich ein maßgebliches Einkommen des Klägers von 2.802 EUR ergab. Die Einsetzung dieses Betrags in die Kostenbeitragstabelle in Anlage 1 der Kostenbeitragsverordnung (im Folgenden: KostenbeitragsV) ergab eine Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 14. Da der Kläger der Klägerin und vier seiner weiteren fünf Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war, reduzierte der Beklagte die Einkommensgruppe 14 um 5 Stufen und gelangte so zur Einkommensgruppe 9 und mithin einem Kostenbeitrag von 425 EUR.
Mit Bescheid vom 4.5.2006 setzte der Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 425 EUR ab 7.4.2006 fest. Zur Begründung wurde auf die nach der Kostenbeitragsverordnung notwendigen Rechenschritte verwiesen. Eine besondere Härte bedeute dieser Beitrag nicht, da der Kläger auch bei Begleichung des monatlichen Kostenbeitrags noch in der Lage sei, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den nicht untergebrachten Kindern zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 15.5.2006 erhoben beide Kläger Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, der Kostenbeitrag für E. sei unangemessen hoch und unstimmig berechnet. Besonders auffällig sei die Benachteiligung kinderreicher Familien bei der Zuordnung zu Einkommensgruppen im Rahmen von § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Auch wenn eine kinderreiche Familie ein relativ geringes Einkommen pro Familienmitglied habe, sei ihr Gesamteinkommen häufig einer der Einkommensgruppen 8 oder höher zuzuordnen, was dazu führe, dass pro unterhaltsberechtigtem Familienmitglied nur eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe erfolge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV), statt richtigerweise in solchen Fällen ebenso um 2 Einkommensgruppen (wie bislang in § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nur für Familien, deren Gesamteinkommen den Einkommensgruppen 1 - 7 zuzuordnen sei). Diese Frage sei auch Gegenstand ihrer Petition an den deutschen Bundestag. Weiter berücksichtige der Beklagte zu wenig, dass E. jedes zweite Wochenende und fast die gesamten Ferien zu Hause sei. Falls der Beklagte nicht zu einer Reduzierung des Beitrags bereit sei, müsse man E. aus der Maßnahme herausnehmen.
Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 29.6.2006 setzte der Beklagte den monatlichen Kostenbeitrag des Klägers auf 340 EUR herab, wies seinen Widerspruch im Übrigen aber zurück. Zur Begründung wurde angegeben, die Reduzierung des Kostenbeitrags beruhe darauf, dass E. voraussichtlich an mehr als 66 Tagen im Jahr im Hause der Kläger lebe, was über den normalen Umgangskontakt hinausgehe. Alle übrigen Argumente der Kläger gingen dagegen fehl. So sei das Einkommen des Klägers korrekt berechnet. Denn nach den geltenden Empfehlungen in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sei das Kindergeld auch der nicht untergebrachten Kinder Einkommen des es beziehenden Elternteils. Auch könne nicht der gesamte Anteil von Zins und Tilgung für das selbstbewohnte Eigenheim in Höhe von 1.234 EUR sowie die weiteren Unterkunftskosten (214 EUR) in Abzug gebracht werden, da der Wohnwert des Hauses gegengerechnet werden müsse. Dieser betrage für das Eigenheim mit etwa 185 qm Wohnfläche etwa 850 EUR. Die den Wohnwert übersteigende Belastung der Kläger mit den Kosten der Unterkunft von etwa 1488 EUR - 850 EUR = 638 EUR bleibe jedoch deutlich unter der dem Kläger gewährten Abzugspauschale von 25 % in Höhe von 934 EUR. Der Kläger sei nur 5 Personen unterhaltspflichtig, da sich die Tochter D. auf Grund ihres Einkommens selbst unterhalten könne. Es könne daher nur eine Herabstufung um fünf Einkommensgruppen erfolgen. Das Kreisjugendamt könne eine Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsverordnung durch Benachteiligung kinderreicher Familien nicht prüfen. Ihm obliege lediglich die Prüfung, ob die Erhebung des Beitrags eine besondere Härte darstelle. Dies sei deswegen nicht der Fall, da dem Kläger das Kindergeld für alle Kinder zufließe und er unter Einsatz des Kindergelds trotz Begleichung des Kostenbeitrags die Unterhaltsansprüche der übrigen Kinder noch erfüllen könne. Schließlich belege auch eine sozialhilferechtliche Garantieberechnung, nach welcher das bereinigte Einkommen des Klägers die Einkommensfreigrenze um 743 EUR übersteige, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag von 425 EUR bzw. 340 EUR nicht unverhältnismäßig sei.
Am 20.7.2006 haben die Kläger Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus, zu Unrecht werde das Kindergeld der Geschwister von E. als Einkommen angerechnet. Auch bestehe eine „Härte“ durch die Heranziehung zum festgesetzten Kostenbeitrag, da der „Beitragsnachlass“ für die vier weiteren unterhaltsberechtigten Kinder insgesamt lediglich 100 EUR betrage. Wenn man zu diesem Nachlass das jeweilige Kindergeld addiere, reiche das für den Unterhalt des jeweiligen Kindes nicht aus. Schließlich enthalte die Kostenbeitragsverordnung Unstimmigkeiten: Es fehle an einem „Ehegattensplitting“ und an einer Gleichbehandlung der Wertigkeit unterhaltspflichtiger Kinder durch einen generellen Abzug von zwei Einkommensgruppen pro weiterem unterhaltspflichtigen Kind.
Am 31.7.2006 wurde die Jugendhilfemaßnahme für die Tochter E. zunächst abgebrochen.
Mit Schreiben vom 25.4.2007 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 aufzuheben, soweit von ihm ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 200 EUR festgesetzt worden ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er verweist auf die geltenden Bestimmungen.
15 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, seine Tochter E. sei ab September 2006 wieder in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen worden; der Kostenbeitrag für die seitherigen Monate sei teilweise gestundet. Er räume ein, dass sich bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichberechnung trotz zweier Jobs keine höheren berufsbedingten Aufwendungen als die gewährte Pauschale errechnen ließen. Besonders wichtig sei ihm, dass die „Kinderfreibeträge“, die seiner Frau in Form von Herabsetzungen der Einkommensgruppe in der Kostenbeitragstabelle zustünden, wenn sie mehr verdiente, ihm angerechnet würden. Durch die Nichtanrechnung des Geschwisterkindergelds und durch den „Abzug“ der entsprechenden Tabellengruppen ergebe sich der von ihm für richtig erachtete Wert von 200 EUR monatlich.
16 
Der Sitzungsvertreter des Beklagten hat unter anderem angegeben, er bestreite die Angemessenheit der Größe des Familieneigenheims der Kläger nicht. Weiter hat er seine Berechnung einer fehlenden Gefährdung des Unterhalts für die Klägerin und die nicht in der Maßnahme befindlichen Kinder ausführlich erläutert.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Nach Klagerücknahme der Klägerin ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
19 
Die verbleibende Klage des Klägers ist im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Denn Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten sind teilweise rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Von der Klage des Klägers umfasst sind allerdings (nur) die Kostenbeitragsmonate April bis Juli 2006. Denn Gegenstand einer Anfechtungsklage können im Ausgangspunkt lediglich diejenigen Kostenbeiträge sein, welche für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Leistungspflicht (hier: April 2006) und dem der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (hier: Juni 2006) festgesetzt worden sind. Eine Erweiterung des umfassten Zeitraums ist allerdings möglich, soweit sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers, nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht verändert haben. Das ist hier für den Folgemonat, den Juli 2006, noch der Fall. Mit Ablauf dieses Monats endete dagegen zunächst die stationäre Unterbringung der Tochter E. in der bisherigen Einrichtung, was als Zäsur zu werten ist. Eine spätere Wiederaufnahme der Jugendhilfemaßnahme ändert an dieser Bewertung nichts.
21 
Im somit maßgeblichen Zeitraum zwischen April und Juli 2006 bestand über §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie Abs. 5, 94 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII in der seit Oktober 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VIII) eineErmächtigungsgrundlage zur Heranziehung des Klägers Ziffer 1 zu einem Kostenbeitrag. Der Kläger Ziffer 1 erhebt auch keine Einwendungen gegen seine Heranziehung dem Grunde nach; solche sind auch nicht erkennbar. Zwischen den Beteiligten streitig ist alleine die monatliche Beitragshöhe, deren Bemessung durch den Beklagten nicht im Einklang mit dem Gesetz erfolgte.
22 
Die Bemessung der Beitragshöhe bestimmt sich nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung (vom 1.10.2005, BGBl. 2005, 2907 - KostenbeitragsV -) sowie den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales, des Landkreistages und des Städtetages in Baden-Württemberg (im Folgenden: Empfehlungen, hier in der Fassung vom März 2006). Die genannten Bestimmungen erfordern in ihrer Gesamtschau regelmäßig eine Vorgehensweise in sechs Berechnungsschritten : Zunächst ist das Einkommen des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen - hier des Klägers - nach § 93 SGB VIII zu ermitteln (Schritt 1), die so ermittelte Einkommenshöhe in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle - einzusetzen (Schritt 2), die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe gegebenenfalls im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren (Schritt 3), aus der so bestimmten Einkommensgruppe je nach Art der Unterbringung des Kindes (vollstationär/teilstationär) und nach der der Zahl der untergebrachten Kinder der Tabellenwert abzulesen (Schritt 4), dieser Wert in Fällen, in denen sich das untergebrachte Kind häufiger als zu bloßen Umgangskontakten zu Hause aufhält, angemessen zu reduzieren (§ 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen; Schritt 5) und der so gefundene Wert schließlich daraufhin zu überprüfen, ob seine Entrichtung durch den Beitragspflichtigen die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter schmälert, da er in diesem Falle weiter zu reduzieren wäre (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV), oder ob höherrangiges Recht eine Reduzierung gebietet (Schritt 6).
23 
Der Beklagte hat bereits im Schritt 1 das für die Beitragshöhe maßgebliche Einkommen des Klägers nicht korrekt berechnet (dazu 1.). Dies führt bei den Berechnungsschritten 2 bis 5, welche der Beklagte für sich genommen korrekt durchgeführt hat, jeweils zu Abweichungen zugunsten des Klägers (dazu 2.). Entgegen seiner Ansicht werden aber durch die Entrichtung eines nach der Methodik der Kammer berechneten Kostenbeitrags für seine Tochter E. die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und anderer Kinder nicht geschmälert, so dass es insoweit im Schritt 6 keiner weiteren Kürzung des Kostenbeitrags bedarf (dazu 3.). Auch höherrangiges Recht gebietet keine weitere Kürzung (dazu 4.).
24 
1. Das in die Kostenbeitragstabelle einzusetzende Einkommen des Klägers beträgt nicht, wie vom Beklagten angenommen, 2.802 EUR, sondern lediglich 2.285 EUR.
25 
Denn zum unstreitigen monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 2.792 EUR durften im Einklang mit § 93 SGB VIII nur noch Kindergeld für das in der Jugendhilfemaßnahme befindliche Kind, E., in Höhe von 154 EUR sowie eine im vorangegangenen Zeitraum erfolgte durchschnittliche Steuererstattung von monatlich 100 EUR addiert werden. Dagegen ist das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht hinzuzuzählen (dazu a)). Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte nicht noch zusätzliche Kosten von Zins und Tilgung des Familieneigenheims abgezogen hat (dazu b)).
26 
a) Kindergeld für Geschwister des in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes (im Folgenden: Geschwisterkindergeld) ist kein Einkommen des dieses Geld beziehenden Kostenbeitragspflichtigen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII.
27 
§ 93 Abs. 1 SGB VIII definiert die Einkommensbestandteile. Kindergeld für alle Kinder - damit auch Geschwisterkindergeld - das der Beitragspflichtige bezieht, fällt grundsätzlich unter Satz 1 dieser Bestimmung, da es sich um eine Einkunft des Kindergeldbeziehers, hier des Klägers, handelt. Denn das Kindergeld ist jugendhilferechtlich nicht etwa dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Eine entsprechende Formulierung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist in § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht aufgenommen worden.
28 
Geschwisterkindergeld unterfällt auch nicht etwa dem Ausschlusstatbestand des § 93 Abs. 1Satz 2 SGB VIII für sogenannte zweckidentische Leistungen. Das gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einordnung des Kindergelds im System des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts alter Fassung (vgl. hierzu zuletzt Beschl. v. 9.2.2006 - 5 B 53/05 - ) schon deswegen, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht zweckidentisch mit der Finanzierung der Jugendhilfemaße für ein anderes Kind sein kann.
29 
Geschwisterkindergeld unterfällt aber dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1Satz 3 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind „Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zweck erbracht werden“ (sog. zweckbestimmte Leistungen), nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Zu solchen zweckbestimmten Leistungen gehört nach Überzeugung der Kammer das Geschwisterkindergeld, da es noch hinreichend deutlich dem Zweck dient, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister, zu decken. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes. Doch aus Sinn und Zweck des Kindergelds und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, BVerwGE 108, 222, 225: „die Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder , für die es geleistet werde, verwende“; so auch im Ergebnis mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Einbeziehung von §§ 74 Abs. 1 Satz 3 u. 48 Abs. 1 Satz 3 EStG VG Stuttgart, 7. Kammer, Urt. v. 8.11.2006, JAmt 2007, 44; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.9.2006, JAmt 2006, 442; Ziff. 12.4 der Empfehlungen anderer Bundesländer über die Heranziehung zu den Kosten mit der erwägenswerten Begründung, eine Anrechnung von Geschwisterkindergeld bedeute eine indirekte Kostenbeteiligung der Geschwister sowie - ohne Begründung - Wiesner, Komm. z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 5; Münder u.a. in: FK z. SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 18; Schellhorn, Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe, FuR 2006, 490, 492; a.A. - soweit ersichtlich - nur Kunkel in: LPK z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ebenfalls ohne Begründung.)
30 
Die entgegenstehende Bestimmung in Ziff. 93.1.1 der Empfehlungen ist daher wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Gesetzes unbeachtlich und von baden-württembergischen Jugendämtern nicht anzuwenden. Die Höhe des klägerischen Einkommens beträgt somit 2.792 EUR + 154 EUR + 100 EUR = 3.046 EUR. Von diesem Betrag ist die 25-prozentige Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.285 EUR ergibt.
31 
b) Dagegen ist ein weiterergehender Abzug auf Grund der Zins- und Tilgungsbelastung des Klägers durch das Familieneigenheim über § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 SGB VIII zu Recht unterblieben.
32 
Zwar hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Belastung durch Zins- und Tilgung für das Familieneigenheim mit etwa 185 m 2 Wohnfläche von 1.234 EUR. Es ist aber zu beachten, dass angemessene Wohnkosten bereits in den Beträgen der Kostenbeitragstabelle enthalten sind (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 - ). Deshalb ist im Rahmen der Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII auch keine Subtraktion der Unterkunftskosten vorgesehen, obwohl diese einen typischen Bedarf bilden. Eine Wohnungsmiete kann also nach dem Gesetz nicht in Abzug gebracht werden. Um durch die Einbeziehung von Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim in § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keine Wertungswidersprüche zu erzeugen, können nach Überzeugung der Kammer zwar Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden (a.A Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17 und Ziff. 93.3.2 der Empfehlungen (S. 17): Schulden für Wohnungseigentum seien überhaupt nicht berücksichtigungsfähig), es ist aber der Wohnvorteil gegenzurechnen (so auch VG Schleswig, a.a.O.; Wiesner, a.a.O, § 93 Rn. 24). Dieser beträgt hier nach Schätzung der Beteiligten und der Kammer etwa 850 EUR.
33 
Damit könnte der Kläger im Ausgangspunkt von seinem Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII 1.234 EUR in Abzug bringen, müsste sich aber 850 EUR gegenrechnen lassen, so dass ein effektiver Abzug von nur 384 EUR erreicht würde. Auch nach Angaben des Klägers bleibt dieser Abzug zusammen mit denkbaren weiteren Abzugsmöglichkeiten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII unter der oben errechneten Abzugspauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 761 EUR und ist daher nicht zu berücksichtigen.
34 
2. Aufgrund des nach Ansicht der Kammer niedrigeren bereinigten Einkommens des Klägers ergibt sich in Umsetzung der Berechnungsschritte 2 bis 5 ein niedrigerer Betrag, obgleich dem Beklagten insoweit keine Fehler unterlaufen sind.
35 
Wird das vorstehend errechnete bereinigte Einkommen des Klägers in Höhe von 2.285 EUR in die Kostenbeitragstabelle eingesetzt, weist diese die Einkommensgruppe 12 aus (Schritt 2). Da der Kläger aber nicht nur gegenüber seiner in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Tochter E., sondern auch gegenüber seiner Ehefrau und vier seiner weiteren fünf Kinder unterhaltspflichtig war, ist über § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV die Einkommensgruppe um fünf Stufen auf die Einkommensgruppe 7 zu reduzieren (Schritt 3). In dieser Einkommensgruppe beträgt der monatliche Beitrag für ein vollstationär untergebrachtes Kind 340 EUR (Schritt 4). Da zwischen den Beteiligten unstreitig E. aber - hochgerechnet - an mehr als 66 Tagen pro Jahr zu Hause gewesen ist, ist über § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen eine Reduzierung der 340 EUR um 20 % geboten (Schritt 5), woraus sich ein monatlicher Kostenbeitrag von 272 EUR ergibt.
36 
3. Die Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrags von 272 EUR schmälert die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der unterhaltsberechtigten Geschwister von E. nicht.
37 
Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV würde eine Schmälerung der Unterhaltsansprüche der gegenüber E. gleichrangigen Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten, was zu einer weiteren Reduzierung des Kostenbeitrags zwingen würde. Eine solche Schmälerung liegt hier aber nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV gebotene unerhaltsrechtliche Vergleichberechnung voraussichtlich stets logische Brüche aufweisen wird. Denn das Unterhaltsrecht geht vom Regelfall des Getrenntlebens der beiden Elternteile aus, wobei häufig der die Kinder dann vorwiegend betreuende Elternteil das geringere Einkommen hat, aber auch das Kindergeld bezieht. Das ist in der hier zu beurteilenden Konstellation jeweils nicht der Fall. Die Kläger leben mit ihren unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt und der nahezu das gesamte Erwerbseinkommen erwirtschaftende Kläger ist Bezieher des Kindergelds. Die Kammer lässt sich bei der vor diesem Hintergrund schwierigen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung vom Gedanken leiten, dass eine Schmälerung des Unterhalts der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn selbst eine großzügig zu Gunsten des Klägers ausgestaltete Berechnung seiner Unterhaltspflicht zu einem Unterhaltsbedarf der übrigen Unterhaltspflichtigen führt, die er trotz Begleichung des Kostenbeitrags (und sonstiger pauschalisierten Aufwendungen) für das untergebrachte Kind noch erbringen kann. Das ist hier der Fall, was sich aus folgenden unterhaltsrechtlichen Rechenschritten entnehmen lässt:
38 
a) Um die Unterhaltsansprüche der übrigen Familienmitglieder berechnen zu können, sind zunächst vom Nettoerwerbseinkommen des Klägers - 2.892 EUR ohne Kindergeld für das untergebrachte und die übrigen Kinder - die pauschalisierten berufsbedingten Aufwendungen (5 %) abzuziehen (so Anmerkung A. 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2005, im Folgenden: DT), was 2.748 EUR ergibt.
39 
b) Unterkunftskosten sind nicht abzuziehen. Vielmehr ist der Wohnwert des Familieneigenheims anzurechnen (als Einkommen), dagegen Zins und (großzügig zugunsten des Klägers angenommen, obgleich dies bei einem Unterhaltsschuldner, der den gesamten Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen nicht sicherstellen kann, ausscheiden dürfte) auch Tilgung als Belastung gegenzurechnen, was einen Wert von 2.748 EUR + 850 EUR - 1.234 EUR = 2.364 EUR ergibt.
40 
c) In der DT ist der Kläger mit diesem bereinigten Nettoeinkommen von 2.364 EUR in Gruppe 7 einzustufen. Die DT geht aber von einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und zwei Kindern aus (vgl. Anm. A.1 Abs. 1). Der Kläger hat drei weitere unterhaltspflichtige Kinder. Daher ist eine Herabstufung um drei Gruppen auf Einkommensgruppe 4 vorzunehmen.
41 
d) Unter Anwendung dieser Einkommensgruppe würde sich folgender Unterhaltsanspruch der Familienmitglieder ergeben, wobei wieder zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt wird, dass sämtliche Familienmitglieder mietfrei wohnen:
42 
Unterhaltsberechtigte Person /
Geburtsmonat / Alter im
maßgeblichen Zeitraum
Tabellenbetrag
4. Gruppe DT
Effektiver Betrag
(= abzüglich eigener Einnahmen)
Tochter D. 1/87 = 19
406
0
Tochter E. 1/89 = 17
353
353
Tochter C. 11/91 = 14
353
353
Tochter Ca. 1/96 = 10
299
299
Sohn J. 8/98 = 7
299
299
Sohn P. 8/2000 = 5
247
247
Klägerin (vgl. Anm. B.III
der DT)
Aufstockungsunterhalt =
bereinigtes Nettoeink.
Kläger + ihres -
Kinderunterhalt : 2 =
2490 + 244 - 1551 = 592
592; muss nach Anm. B VI
Nr. 1 mindestens 650 betragen
406
        
        
Gesamt: 1957
43 
e) Demgegenüber hat der Kläger aber nur 2.364 EUR abzüglich des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Selbstbehalts von 890 EUR (Anm. B. IV Nr. 1 DT), mithin 1474 EUR, zu verteilen, so dass ein Mangelfall vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn man der Empfehlung in Anmerkung A.1 Abs. 2 der DT folgt, eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
44 
f) Bei der mithin gebotenen Mangelfall-Berechnung ist der zu verteilende Betrag nicht in Relation zur unter d) erstellten Tabelle zu setzen, sondern zu den sogenannten Einsatzbeträgen, die sich aus der Gruppe 6 der DT - die das Existenzminimum abbilden soll - ergeben (Anm. C der DT).
45 
Unterhaltsberechtigte Person
Tabellenbetrag 6. Gruppe DT
Effektiv (= abzüglich
eigener Einnahmen)
Tochter D.
453
0
Tochter E.
393
393
Tochter C.
393
393
Tochter Ca.
334
334
Sohn J.
334
334
Sohn P.
276
276
Klägerin
650 (vgl. Anm. B VI Nr. 1 DT).
406
        
        
Gesamt: 2136
46 
g) Damit ergibt sich die Mangelfallrelation aus einer Division von 1471 EUR durch 2136 EUR, was einem Quotient von 0,69 EUR entspricht, und nachfolgende Mangelfallberechnung:
47 
Unterhaltsberechtigte Person
Effektiver Einsatzbetrag
Mangelfallbetrag (= x, 069)
Tochter D.
0
0
Tochter E.
393
271
Tochter C.
393
271
Tochter Ca.
334
230
Sohn J.
334
230
Sohn P.
276
190
Klägerin
406
280
        
Gesamt: 2136
1472
48 
h) Auf den ersten Blick erscheint damit der Unterhalt gegenüber der Tochter E. gleichrangig Unterhaltsberechtigter nicht gefährdet, da der vom Kläger für E. zu entrichtende Kostenbeitrag fast exakt dem entspricht, was der Kläger ihr an Unterhalt zu leisten hätte. Diese Betrachtung lässt aber außer acht, dass der hier konkret errechnete Kostenbeitrag ein um 20 % reduzierter Beitrag ist, da sich E. (hochgerechnet) an mehr als 66 Tagen zu Hause aufhalten würde (vgl. oben 2., Berechnungsschritt 5). Das bedeutet, dass der finanzielle monatlich Aufwand des Klägers für seine Tochter E. durch den Kostenbeitrag nicht ausreichend abgebildet wird, da er an den Tagen, welche E. zu Hause verbrachte, einen geschätzten weiteren monatlichen Aufwand in Höhe von 340 EUR - 272 EUR = 68 EUR hatte.
49 
Musste der Kläger also in den Monaten der Unterbringung E. etwa 340 EUR für dieses Kind aufwenden, obgleich er unterhaltsrechtlich nur 271 EUR für sie aufwenden könnte und müsste, scheint der Unterhaltsanspruch der übrigen Unterhaltsberechtigten um 68 EUR geschmälert zu werden. Dies trifft jedoch nach Überzeugung der Kammer auf Grund der Familien-, Einkommens- und Kindergeldbezugskonstellation nicht zu.
50 
Erhält - wie im vorliegenden hypothetischen Fall - der allein Barunterhaltspflichtige, also der Kläger, das Kindergeld, hat er im Normalfall zum errechneten Unterhaltsbetrag nach der DT noch den hälftigen Kindergeldbetrag an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen (vgl. etwa Schwab in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1612b Rn. 48). Nach der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt jedoch eine solche Anrechnung, wenn der Kläger - wie hier - außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags (also in Höhe der Gruppe 6 der DT) zu leisten. In einem solchen Fall bleibt es bei einem Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des berechneten Mangelfallbetrages ohne Aufstockung durch das hälftige Kindergeld. Zur Befriedigung der so berechneten Unterhaltsansprüche jedenfalls der Kinder C., Ca., J. und P. stehen dem Kläger über das aus seinem unterhaltsrechtlich berechneten bereinigten Einkommen hinaus zu Erbringende jeweils noch zumindest das hälftige Kindergeld für diese Kinder zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass der Kläger, um den Mangelfallunterhalt für das jüngste Kind, J., in Höhe von 190 EUR erbringen zu können, bereits 89,50 EUR des für J. bezogenen Kindergelds einsetzen kann und nur 100,50 EUR aus seinem sonstigen Einkommen aufzubringen hätte. Dies belegt hinreichend deutlich, dass sich der nach Berechnung des Gerichts ergebende Kostenbeitrag von monatlich 272 EUR ungeachtet nicht unerheblicher Aufenthalte E. zu Hause die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Geschwister nicht schmälert.
51 
4. Eine Reduzierung der monatlichen Beitragshöhe von 272 EUR ist auch nicht etwa durch höherrangiges Recht geboten.
52 
Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass durch das derzeit geltende Kostenbeitragsrecht Alleinverdienerehen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze schlechter gestellt werden, als Ehen, in denen beide Partner dasselbe Gesamteinkommen nahezu hälftig erwirtschaften. So könnte im vorliegenden Fall die Klägerin ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften, ohne einen Kostenbeitrag zahlen zu müssen. Wenn diese Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers auch erstaunt, vermag die Kammer einen Verfassungsverstoß darin nicht zu erkennen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber nichtverheirateten Paaren. Eine Differenzierung innerhalb verschiedener Ehemodelle (Alleinverdiener/Mehrverdiener) dürfte dagegen nicht ausgeschlossen sein. Deshalb geht auch das wesentliche Argument des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Rückstufungen in den Einkommensgruppen der Kostenbeitragstabelle, die seine Ehefrau bei höherem Einkommen geltend machen könnte, müssten ihm zusätzlich zugebilligt werden, ins Leere.
53 
Schließlich kann auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sprünge über Einkommensgruppen hinweg in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (bei niedrigem Einkommen des Beitragspflichtigen: Sprung um zwei Gruppen) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (bei höherem Einkommen Sprung nur um eine Gruppe pro Kind) kein Verfassungsverstoß gesehen werden. Insbesondere kann hierin ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der von der Kammer (siehe oben unter 1. a)) vertretenen Ansicht zur Nichtanrechenbarkeit des Geschwisterkindergelds auf das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen. Dadurch erhalten kinderreiche Familien wie die der Kläger einen Ausgleich gegenüber beispielsweise einer Einkind-Familie, da bei kinderreichen Familien ein erheblicher wirtschaftlicher Einkommensbestandteil von vornherein anrechnungsfrei gestellt wird.
54 
Die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten als außergerichtliche Kosten des Beklagten nur Fahrtkosten zum Termin anfallen können, welche die Klägerin auf Grund ihrer Rücknahme rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht zu tragen hat.
55 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Geschwisterkindergeld auf das Einkommen des Beitragspflichtigen sowie der Modus der Berechnung einer Schmälerung des Unterhalts gleichrangig Berechtigter in zahlreichen weiteren Streitigkeiten um Kostenbeiträge neuen Rechts aufgeworfen werden und bislang nicht geklärt sind.

Gründe

 
18 
Nach Klagerücknahme der Klägerin ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
19 
Die verbleibende Klage des Klägers ist im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Denn Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten sind teilweise rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Von der Klage des Klägers umfasst sind allerdings (nur) die Kostenbeitragsmonate April bis Juli 2006. Denn Gegenstand einer Anfechtungsklage können im Ausgangspunkt lediglich diejenigen Kostenbeiträge sein, welche für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Leistungspflicht (hier: April 2006) und dem der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (hier: Juni 2006) festgesetzt worden sind. Eine Erweiterung des umfassten Zeitraums ist allerdings möglich, soweit sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers, nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht verändert haben. Das ist hier für den Folgemonat, den Juli 2006, noch der Fall. Mit Ablauf dieses Monats endete dagegen zunächst die stationäre Unterbringung der Tochter E. in der bisherigen Einrichtung, was als Zäsur zu werten ist. Eine spätere Wiederaufnahme der Jugendhilfemaßnahme ändert an dieser Bewertung nichts.
21 
Im somit maßgeblichen Zeitraum zwischen April und Juli 2006 bestand über §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie Abs. 5, 94 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII in der seit Oktober 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VIII) eineErmächtigungsgrundlage zur Heranziehung des Klägers Ziffer 1 zu einem Kostenbeitrag. Der Kläger Ziffer 1 erhebt auch keine Einwendungen gegen seine Heranziehung dem Grunde nach; solche sind auch nicht erkennbar. Zwischen den Beteiligten streitig ist alleine die monatliche Beitragshöhe, deren Bemessung durch den Beklagten nicht im Einklang mit dem Gesetz erfolgte.
22 
Die Bemessung der Beitragshöhe bestimmt sich nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung (vom 1.10.2005, BGBl. 2005, 2907 - KostenbeitragsV -) sowie den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales, des Landkreistages und des Städtetages in Baden-Württemberg (im Folgenden: Empfehlungen, hier in der Fassung vom März 2006). Die genannten Bestimmungen erfordern in ihrer Gesamtschau regelmäßig eine Vorgehensweise in sechs Berechnungsschritten : Zunächst ist das Einkommen des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen - hier des Klägers - nach § 93 SGB VIII zu ermitteln (Schritt 1), die so ermittelte Einkommenshöhe in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle - einzusetzen (Schritt 2), die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe gegebenenfalls im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren (Schritt 3), aus der so bestimmten Einkommensgruppe je nach Art der Unterbringung des Kindes (vollstationär/teilstationär) und nach der der Zahl der untergebrachten Kinder der Tabellenwert abzulesen (Schritt 4), dieser Wert in Fällen, in denen sich das untergebrachte Kind häufiger als zu bloßen Umgangskontakten zu Hause aufhält, angemessen zu reduzieren (§ 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen; Schritt 5) und der so gefundene Wert schließlich daraufhin zu überprüfen, ob seine Entrichtung durch den Beitragspflichtigen die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter schmälert, da er in diesem Falle weiter zu reduzieren wäre (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV), oder ob höherrangiges Recht eine Reduzierung gebietet (Schritt 6).
23 
Der Beklagte hat bereits im Schritt 1 das für die Beitragshöhe maßgebliche Einkommen des Klägers nicht korrekt berechnet (dazu 1.). Dies führt bei den Berechnungsschritten 2 bis 5, welche der Beklagte für sich genommen korrekt durchgeführt hat, jeweils zu Abweichungen zugunsten des Klägers (dazu 2.). Entgegen seiner Ansicht werden aber durch die Entrichtung eines nach der Methodik der Kammer berechneten Kostenbeitrags für seine Tochter E. die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und anderer Kinder nicht geschmälert, so dass es insoweit im Schritt 6 keiner weiteren Kürzung des Kostenbeitrags bedarf (dazu 3.). Auch höherrangiges Recht gebietet keine weitere Kürzung (dazu 4.).
24 
1. Das in die Kostenbeitragstabelle einzusetzende Einkommen des Klägers beträgt nicht, wie vom Beklagten angenommen, 2.802 EUR, sondern lediglich 2.285 EUR.
25 
Denn zum unstreitigen monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 2.792 EUR durften im Einklang mit § 93 SGB VIII nur noch Kindergeld für das in der Jugendhilfemaßnahme befindliche Kind, E., in Höhe von 154 EUR sowie eine im vorangegangenen Zeitraum erfolgte durchschnittliche Steuererstattung von monatlich 100 EUR addiert werden. Dagegen ist das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht hinzuzuzählen (dazu a)). Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte nicht noch zusätzliche Kosten von Zins und Tilgung des Familieneigenheims abgezogen hat (dazu b)).
26 
a) Kindergeld für Geschwister des in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes (im Folgenden: Geschwisterkindergeld) ist kein Einkommen des dieses Geld beziehenden Kostenbeitragspflichtigen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII.
27 
§ 93 Abs. 1 SGB VIII definiert die Einkommensbestandteile. Kindergeld für alle Kinder - damit auch Geschwisterkindergeld - das der Beitragspflichtige bezieht, fällt grundsätzlich unter Satz 1 dieser Bestimmung, da es sich um eine Einkunft des Kindergeldbeziehers, hier des Klägers, handelt. Denn das Kindergeld ist jugendhilferechtlich nicht etwa dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Eine entsprechende Formulierung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist in § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht aufgenommen worden.
28 
Geschwisterkindergeld unterfällt auch nicht etwa dem Ausschlusstatbestand des § 93 Abs. 1Satz 2 SGB VIII für sogenannte zweckidentische Leistungen. Das gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einordnung des Kindergelds im System des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts alter Fassung (vgl. hierzu zuletzt Beschl. v. 9.2.2006 - 5 B 53/05 - ) schon deswegen, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht zweckidentisch mit der Finanzierung der Jugendhilfemaße für ein anderes Kind sein kann.
29 
Geschwisterkindergeld unterfällt aber dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1Satz 3 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind „Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zweck erbracht werden“ (sog. zweckbestimmte Leistungen), nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Zu solchen zweckbestimmten Leistungen gehört nach Überzeugung der Kammer das Geschwisterkindergeld, da es noch hinreichend deutlich dem Zweck dient, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister, zu decken. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes. Doch aus Sinn und Zweck des Kindergelds und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, BVerwGE 108, 222, 225: „die Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder , für die es geleistet werde, verwende“; so auch im Ergebnis mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Einbeziehung von §§ 74 Abs. 1 Satz 3 u. 48 Abs. 1 Satz 3 EStG VG Stuttgart, 7. Kammer, Urt. v. 8.11.2006, JAmt 2007, 44; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.9.2006, JAmt 2006, 442; Ziff. 12.4 der Empfehlungen anderer Bundesländer über die Heranziehung zu den Kosten mit der erwägenswerten Begründung, eine Anrechnung von Geschwisterkindergeld bedeute eine indirekte Kostenbeteiligung der Geschwister sowie - ohne Begründung - Wiesner, Komm. z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 5; Münder u.a. in: FK z. SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 18; Schellhorn, Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe, FuR 2006, 490, 492; a.A. - soweit ersichtlich - nur Kunkel in: LPK z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ebenfalls ohne Begründung.)
30 
Die entgegenstehende Bestimmung in Ziff. 93.1.1 der Empfehlungen ist daher wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Gesetzes unbeachtlich und von baden-württembergischen Jugendämtern nicht anzuwenden. Die Höhe des klägerischen Einkommens beträgt somit 2.792 EUR + 154 EUR + 100 EUR = 3.046 EUR. Von diesem Betrag ist die 25-prozentige Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.285 EUR ergibt.
31 
b) Dagegen ist ein weiterergehender Abzug auf Grund der Zins- und Tilgungsbelastung des Klägers durch das Familieneigenheim über § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 SGB VIII zu Recht unterblieben.
32 
Zwar hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Belastung durch Zins- und Tilgung für das Familieneigenheim mit etwa 185 m 2 Wohnfläche von 1.234 EUR. Es ist aber zu beachten, dass angemessene Wohnkosten bereits in den Beträgen der Kostenbeitragstabelle enthalten sind (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 - ). Deshalb ist im Rahmen der Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII auch keine Subtraktion der Unterkunftskosten vorgesehen, obwohl diese einen typischen Bedarf bilden. Eine Wohnungsmiete kann also nach dem Gesetz nicht in Abzug gebracht werden. Um durch die Einbeziehung von Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim in § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keine Wertungswidersprüche zu erzeugen, können nach Überzeugung der Kammer zwar Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden (a.A Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17 und Ziff. 93.3.2 der Empfehlungen (S. 17): Schulden für Wohnungseigentum seien überhaupt nicht berücksichtigungsfähig), es ist aber der Wohnvorteil gegenzurechnen (so auch VG Schleswig, a.a.O.; Wiesner, a.a.O, § 93 Rn. 24). Dieser beträgt hier nach Schätzung der Beteiligten und der Kammer etwa 850 EUR.
33 
Damit könnte der Kläger im Ausgangspunkt von seinem Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII 1.234 EUR in Abzug bringen, müsste sich aber 850 EUR gegenrechnen lassen, so dass ein effektiver Abzug von nur 384 EUR erreicht würde. Auch nach Angaben des Klägers bleibt dieser Abzug zusammen mit denkbaren weiteren Abzugsmöglichkeiten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII unter der oben errechneten Abzugspauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 761 EUR und ist daher nicht zu berücksichtigen.
34 
2. Aufgrund des nach Ansicht der Kammer niedrigeren bereinigten Einkommens des Klägers ergibt sich in Umsetzung der Berechnungsschritte 2 bis 5 ein niedrigerer Betrag, obgleich dem Beklagten insoweit keine Fehler unterlaufen sind.
35 
Wird das vorstehend errechnete bereinigte Einkommen des Klägers in Höhe von 2.285 EUR in die Kostenbeitragstabelle eingesetzt, weist diese die Einkommensgruppe 12 aus (Schritt 2). Da der Kläger aber nicht nur gegenüber seiner in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Tochter E., sondern auch gegenüber seiner Ehefrau und vier seiner weiteren fünf Kinder unterhaltspflichtig war, ist über § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV die Einkommensgruppe um fünf Stufen auf die Einkommensgruppe 7 zu reduzieren (Schritt 3). In dieser Einkommensgruppe beträgt der monatliche Beitrag für ein vollstationär untergebrachtes Kind 340 EUR (Schritt 4). Da zwischen den Beteiligten unstreitig E. aber - hochgerechnet - an mehr als 66 Tagen pro Jahr zu Hause gewesen ist, ist über § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen eine Reduzierung der 340 EUR um 20 % geboten (Schritt 5), woraus sich ein monatlicher Kostenbeitrag von 272 EUR ergibt.
36 
3. Die Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrags von 272 EUR schmälert die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der unterhaltsberechtigten Geschwister von E. nicht.
37 
Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV würde eine Schmälerung der Unterhaltsansprüche der gegenüber E. gleichrangigen Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten, was zu einer weiteren Reduzierung des Kostenbeitrags zwingen würde. Eine solche Schmälerung liegt hier aber nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV gebotene unerhaltsrechtliche Vergleichberechnung voraussichtlich stets logische Brüche aufweisen wird. Denn das Unterhaltsrecht geht vom Regelfall des Getrenntlebens der beiden Elternteile aus, wobei häufig der die Kinder dann vorwiegend betreuende Elternteil das geringere Einkommen hat, aber auch das Kindergeld bezieht. Das ist in der hier zu beurteilenden Konstellation jeweils nicht der Fall. Die Kläger leben mit ihren unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt und der nahezu das gesamte Erwerbseinkommen erwirtschaftende Kläger ist Bezieher des Kindergelds. Die Kammer lässt sich bei der vor diesem Hintergrund schwierigen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung vom Gedanken leiten, dass eine Schmälerung des Unterhalts der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn selbst eine großzügig zu Gunsten des Klägers ausgestaltete Berechnung seiner Unterhaltspflicht zu einem Unterhaltsbedarf der übrigen Unterhaltspflichtigen führt, die er trotz Begleichung des Kostenbeitrags (und sonstiger pauschalisierten Aufwendungen) für das untergebrachte Kind noch erbringen kann. Das ist hier der Fall, was sich aus folgenden unterhaltsrechtlichen Rechenschritten entnehmen lässt:
38 
a) Um die Unterhaltsansprüche der übrigen Familienmitglieder berechnen zu können, sind zunächst vom Nettoerwerbseinkommen des Klägers - 2.892 EUR ohne Kindergeld für das untergebrachte und die übrigen Kinder - die pauschalisierten berufsbedingten Aufwendungen (5 %) abzuziehen (so Anmerkung A. 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2005, im Folgenden: DT), was 2.748 EUR ergibt.
39 
b) Unterkunftskosten sind nicht abzuziehen. Vielmehr ist der Wohnwert des Familieneigenheims anzurechnen (als Einkommen), dagegen Zins und (großzügig zugunsten des Klägers angenommen, obgleich dies bei einem Unterhaltsschuldner, der den gesamten Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen nicht sicherstellen kann, ausscheiden dürfte) auch Tilgung als Belastung gegenzurechnen, was einen Wert von 2.748 EUR + 850 EUR - 1.234 EUR = 2.364 EUR ergibt.
40 
c) In der DT ist der Kläger mit diesem bereinigten Nettoeinkommen von 2.364 EUR in Gruppe 7 einzustufen. Die DT geht aber von einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und zwei Kindern aus (vgl. Anm. A.1 Abs. 1). Der Kläger hat drei weitere unterhaltspflichtige Kinder. Daher ist eine Herabstufung um drei Gruppen auf Einkommensgruppe 4 vorzunehmen.
41 
d) Unter Anwendung dieser Einkommensgruppe würde sich folgender Unterhaltsanspruch der Familienmitglieder ergeben, wobei wieder zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt wird, dass sämtliche Familienmitglieder mietfrei wohnen:
42 
Unterhaltsberechtigte Person /
Geburtsmonat / Alter im
maßgeblichen Zeitraum
Tabellenbetrag
4. Gruppe DT
Effektiver Betrag
(= abzüglich eigener Einnahmen)
Tochter D. 1/87 = 19
406
0
Tochter E. 1/89 = 17
353
353
Tochter C. 11/91 = 14
353
353
Tochter Ca. 1/96 = 10
299
299
Sohn J. 8/98 = 7
299
299
Sohn P. 8/2000 = 5
247
247
Klägerin (vgl. Anm. B.III
der DT)
Aufstockungsunterhalt =
bereinigtes Nettoeink.
Kläger + ihres -
Kinderunterhalt : 2 =
2490 + 244 - 1551 = 592
592; muss nach Anm. B VI
Nr. 1 mindestens 650 betragen
406
        
        
Gesamt: 1957
43 
e) Demgegenüber hat der Kläger aber nur 2.364 EUR abzüglich des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Selbstbehalts von 890 EUR (Anm. B. IV Nr. 1 DT), mithin 1474 EUR, zu verteilen, so dass ein Mangelfall vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn man der Empfehlung in Anmerkung A.1 Abs. 2 der DT folgt, eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
44 
f) Bei der mithin gebotenen Mangelfall-Berechnung ist der zu verteilende Betrag nicht in Relation zur unter d) erstellten Tabelle zu setzen, sondern zu den sogenannten Einsatzbeträgen, die sich aus der Gruppe 6 der DT - die das Existenzminimum abbilden soll - ergeben (Anm. C der DT).
45 
Unterhaltsberechtigte Person
Tabellenbetrag 6. Gruppe DT
Effektiv (= abzüglich
eigener Einnahmen)
Tochter D.
453
0
Tochter E.
393
393
Tochter C.
393
393
Tochter Ca.
334
334
Sohn J.
334
334
Sohn P.
276
276
Klägerin
650 (vgl. Anm. B VI Nr. 1 DT).
406
        
        
Gesamt: 2136
46 
g) Damit ergibt sich die Mangelfallrelation aus einer Division von 1471 EUR durch 2136 EUR, was einem Quotient von 0,69 EUR entspricht, und nachfolgende Mangelfallberechnung:
47 
Unterhaltsberechtigte Person
Effektiver Einsatzbetrag
Mangelfallbetrag (= x, 069)
Tochter D.
0
0
Tochter E.
393
271
Tochter C.
393
271
Tochter Ca.
334
230
Sohn J.
334
230
Sohn P.
276
190
Klägerin
406
280
        
Gesamt: 2136
1472
48 
h) Auf den ersten Blick erscheint damit der Unterhalt gegenüber der Tochter E. gleichrangig Unterhaltsberechtigter nicht gefährdet, da der vom Kläger für E. zu entrichtende Kostenbeitrag fast exakt dem entspricht, was der Kläger ihr an Unterhalt zu leisten hätte. Diese Betrachtung lässt aber außer acht, dass der hier konkret errechnete Kostenbeitrag ein um 20 % reduzierter Beitrag ist, da sich E. (hochgerechnet) an mehr als 66 Tagen zu Hause aufhalten würde (vgl. oben 2., Berechnungsschritt 5). Das bedeutet, dass der finanzielle monatlich Aufwand des Klägers für seine Tochter E. durch den Kostenbeitrag nicht ausreichend abgebildet wird, da er an den Tagen, welche E. zu Hause verbrachte, einen geschätzten weiteren monatlichen Aufwand in Höhe von 340 EUR - 272 EUR = 68 EUR hatte.
49 
Musste der Kläger also in den Monaten der Unterbringung E. etwa 340 EUR für dieses Kind aufwenden, obgleich er unterhaltsrechtlich nur 271 EUR für sie aufwenden könnte und müsste, scheint der Unterhaltsanspruch der übrigen Unterhaltsberechtigten um 68 EUR geschmälert zu werden. Dies trifft jedoch nach Überzeugung der Kammer auf Grund der Familien-, Einkommens- und Kindergeldbezugskonstellation nicht zu.
50 
Erhält - wie im vorliegenden hypothetischen Fall - der allein Barunterhaltspflichtige, also der Kläger, das Kindergeld, hat er im Normalfall zum errechneten Unterhaltsbetrag nach der DT noch den hälftigen Kindergeldbetrag an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen (vgl. etwa Schwab in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1612b Rn. 48). Nach der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt jedoch eine solche Anrechnung, wenn der Kläger - wie hier - außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags (also in Höhe der Gruppe 6 der DT) zu leisten. In einem solchen Fall bleibt es bei einem Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des berechneten Mangelfallbetrages ohne Aufstockung durch das hälftige Kindergeld. Zur Befriedigung der so berechneten Unterhaltsansprüche jedenfalls der Kinder C., Ca., J. und P. stehen dem Kläger über das aus seinem unterhaltsrechtlich berechneten bereinigten Einkommen hinaus zu Erbringende jeweils noch zumindest das hälftige Kindergeld für diese Kinder zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass der Kläger, um den Mangelfallunterhalt für das jüngste Kind, J., in Höhe von 190 EUR erbringen zu können, bereits 89,50 EUR des für J. bezogenen Kindergelds einsetzen kann und nur 100,50 EUR aus seinem sonstigen Einkommen aufzubringen hätte. Dies belegt hinreichend deutlich, dass sich der nach Berechnung des Gerichts ergebende Kostenbeitrag von monatlich 272 EUR ungeachtet nicht unerheblicher Aufenthalte E. zu Hause die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Geschwister nicht schmälert.
51 
4. Eine Reduzierung der monatlichen Beitragshöhe von 272 EUR ist auch nicht etwa durch höherrangiges Recht geboten.
52 
Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass durch das derzeit geltende Kostenbeitragsrecht Alleinverdienerehen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze schlechter gestellt werden, als Ehen, in denen beide Partner dasselbe Gesamteinkommen nahezu hälftig erwirtschaften. So könnte im vorliegenden Fall die Klägerin ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften, ohne einen Kostenbeitrag zahlen zu müssen. Wenn diese Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers auch erstaunt, vermag die Kammer einen Verfassungsverstoß darin nicht zu erkennen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber nichtverheirateten Paaren. Eine Differenzierung innerhalb verschiedener Ehemodelle (Alleinverdiener/Mehrverdiener) dürfte dagegen nicht ausgeschlossen sein. Deshalb geht auch das wesentliche Argument des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Rückstufungen in den Einkommensgruppen der Kostenbeitragstabelle, die seine Ehefrau bei höherem Einkommen geltend machen könnte, müssten ihm zusätzlich zugebilligt werden, ins Leere.
53 
Schließlich kann auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sprünge über Einkommensgruppen hinweg in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (bei niedrigem Einkommen des Beitragspflichtigen: Sprung um zwei Gruppen) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (bei höherem Einkommen Sprung nur um eine Gruppe pro Kind) kein Verfassungsverstoß gesehen werden. Insbesondere kann hierin ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der von der Kammer (siehe oben unter 1. a)) vertretenen Ansicht zur Nichtanrechenbarkeit des Geschwisterkindergelds auf das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen. Dadurch erhalten kinderreiche Familien wie die der Kläger einen Ausgleich gegenüber beispielsweise einer Einkind-Familie, da bei kinderreichen Familien ein erheblicher wirtschaftlicher Einkommensbestandteil von vornherein anrechnungsfrei gestellt wird.
54 
Die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten als außergerichtliche Kosten des Beklagten nur Fahrtkosten zum Termin anfallen können, welche die Klägerin auf Grund ihrer Rücknahme rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht zu tragen hat.
55 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Geschwisterkindergeld auf das Einkommen des Beitragspflichtigen sowie der Modus der Berechnung einer Schmälerung des Unterhalts gleichrangig Berechtigter in zahlreichen weiteren Streitigkeiten um Kostenbeiträge neuen Rechts aufgeworfen werden und bislang nicht geklärt sind.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.