Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - W 3 K 13.1271

bei uns veröffentlicht am30.10.2015

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt, soweit mit Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 216,00 EUR monatlich erhoben wurde. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Gründe

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die dabei anzustellende Prognose über die hinreichenden Erfolgsaussichten verlangt keine Gewissheit, sondern lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Tatsächliche und rechtliche Streitfragen können auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Beteiligten nur summarisch beurteilt und deshalb nicht abschließend entschieden werden.

Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 10.8.2001 – 2 BvR 569/01 – DVBl 2001, 1748). Es reicht deshalb aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung zunächst als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage ist dagegen nicht erforderlich. Es ist nämlich nicht zulässig, wenn schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Verfahren der Prozesskostenhilfe erörtert werden und damit der Zugang zu den Gerichten versagt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 8).

Die dargestellten Voraussetzungen liegen vor, soweit sich die Klage gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags von mehr als 216,00 EUR monatlich richtet. Im Übrigen fehlt es an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 EUR ab 1. März 2013 für eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seiner Tochter A... Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Elternteilen zu Kostenbeiträgen für Hilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Diese finden hier in der bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung. Dies bedeutet, dass die mit dem am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) erfolgten Änderungen der §§ 91 ff. SGB VIII, insbesondere der neu eingefügte § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ebenso wenig anzuwenden sind wie die Bestimmungen der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist zwar der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 12 C 12.1627 – juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 – Au 3 K 13.1597 – juris Rn. 17; U.v. 9.12.2014 – Au 3 K 14.1269 – juris. Rn. 25). Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Kostenbeiträge für nach Änderung der Rechtslage liegende Zeiträume erhoben werden, ist der Bescheid ggf. gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderungen an aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Klägers erfolgt. Die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheids zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, welche Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, wird hierdurch jedoch nicht berührt. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten darüber hinaus bereits ein neuer Kostenbeitragsbescheid ergangen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die im Folgenden genannten Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch daher auf die dargestellte frühere Rechtslage.

Danach ist der Kläger nach § 92 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII grundsätzlich verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten. Der Umfang des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift i.V.m. § 93 SGB VIII i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und JugendhilfeKostenbeitragsverordnung – vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) hat der Beklagte den Kläger zu Unrecht in die Beitragsgruppe 5 der Kostenbeitragsverordnung eingeordnet. Denn das Nettoeinkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in dem von der Beklagtenseite als Prognosemaßstab herangezogenen Zeitraum 13. Dezember 2012 bis 15. Mai 2013 betrug ausweislich seiner Bezügemitteilung vom 15. Mai 2013 ... monatlich durchschnittlich 2.229,99 USD, was bei einem durchschnittlichen Wechselkurs von 0,7530 EUR/USD ein monatliches Nettoeinkommen von 1.679,18 EUR ergibt, während die Beklagtenseite bei Erlass des angefochtenen Bescheids von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von 1.775,68 EUR ausging. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.329,98 USD angab (Schriftsatz vom 4.6.2013, Bl. 32 der Behördenakte), ergibt sich aus den ebenfalls im Verwaltungsverfahren beigebrachten Nachweisen, dass es sich offensichtlich um einen Tipp- oder Rechenfehler handelt, da sich aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Nachweisen das dargestellte monatliche Nettoeinkommen von 2.229,99 USD bzw. 1.679,18 EUR errechnet. Weiteres berücksichtigungsfähiges Einkommen ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht gegeben. Insbesondere sind die für den Sohn A... des Klägers an diesen gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig. Von dem vorgenannten Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII 25 v.H. abzuziehen, weil diese 25 %-Pauschale höher ist als die tatsächlichen zu berücksichtigenden Ausgaben des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass von den klägerseits geltend gemachten Kosten die folgenden Kosten nicht zu berücksichtigen sind:

Zum einen betrifft dies die Rückzahlungsraten für den Kredit für die Reisekosten des Klägers (Flug zur Beerdigung der Schwester in den USA) und die Zahnarztkosten in Höhe von 85,00 EUR, da diese jedenfalls im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen wurden. Beim Kostenbeitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 12 C 12.1627 – juris Rn. 4). Ändern sich nach dessen Erlass die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderungen an aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Solche Änderungen sind vom Betroffenen bei der Behörde geltend zu machen, berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides. Gleiches gilt, wenn der Betroffene maßgebliche Umstände erst im gerichtlichen Verfahren mitteilt (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 12 C 12.1627 – juris Rn. 4).

Zum anderen sind nicht zu berücksichtigen die Mietkosten in Höhe von 600,00 EUR warm monatlich, Umtauschkosten von 2,00 Cent/USD, Kosten für Umgangskontakte mit A... und die (zeitweise) Übernahme von Kosten der volljährigen Tochter C... des Klägers, da es sich hierbei um grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt bzw. im Hinblick auf die Unterstützung der volljährigen Tochter um freiwillige Ausgaben zugunsten eines Kindes, gegenüber dem keine Unterhaltspflicht mehr besteht, und die daher nicht den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag schmälern dürfen. Es liegt auch kein atypischer Sonderfall vor, der erlauben oder gebieten würde, die vorgenannten Kosten (etwa die Mietkosten) ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Darüber hinaus können die Kosten für den Umgang des Klägers mit seinem Kind nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII handelt. Die Grundsätze der zum Unterhaltsrecht entwickelten zivilgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags als solchen nicht maßgeblich und können auch nicht entsprechend herangezogen werden, da im Interesse einer klaren Trennung von privatrechtlichem Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlicher Heranziehung mit dem Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz – KICK – vom 8. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2729) eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags eingeführt worden ist. Da der Kläger mit seinen Kindern einen normalen Umgangskontakt pflegt, sind die damit verbundenen Kosten noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und können nicht als besondere Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abgezogen werden (VG Ansbach, U.v. 17.7.2014 – AN 6 K 13.01988 – juris Rn. 37 m.w.N.).

Somit beträgt das einzusetzende monatliche Einkommen des Klägers im Sinne von § 93 SGB VIII 1.259,38 EUR (1.679,18 EUR abzüglich von 25 v.H. hieraus). Dies entspricht dem Einkommen der Einkommensgruppe 6 der Kostenbeitragsverordnung a.F. Wegen der weiteren Unterhaltspflicht für den Sohn des Klägers erfolgt eine Herabstufung um zwei Stufen, also in Einkommensgruppe 4 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung a.F.). Demnach hätte der Kläger einen Kostenbeitrag von 250,00 EUR monatlich zu leisten.

Allerdings ist der nach §§ 93 ff. SGB VIII ermittelte Kostenbeitrag (hier in Höhe von 250,00 EUR) anhand einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung darauf hin zu überprüfen, ob er gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 5 C 10/09 – BVerwGE 137, 357) ist dies der Fall, wenn dem erwerbstätigen Beitragspflichtigen zumindest der sogenannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Da durch die Durchführung der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung hinreichend sichergestellt ist, dass dem Kostenbeitragspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt belassen wird, erweist sich die Kostenbeitragsverordnung a.F. auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht als teilnichtig, wenn man sie im Lichte des höherrangigen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so auslegt, dass sie der Durchführung einer solchen Vergleichs- und sich ggf. daran anschließenden Mangelfallberechnung nicht entgegensteht (für Teilnichtigkeit dagegen OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.1.2014 – 4 L 32/13 – juris).

Nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erscheint es als wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Erhebung eines Kostenbeitrags von 250,00 EUR monatlich nicht der erforderliche unterhaltsrechtliche Selbstbehalt von 1.000,00 EUR (Nr. 21.2 zweiter Spiegelstrich der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland – SüdL –, Stand 1.1.2013) verbleibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einem Nettoeinkommen von 1.679,18 EUR monatlich und Leistung eines Kostenbeitrags von 250,00 EUR unter Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 330,00 EUR monatlich (2 × 220 Arbeitstage × 30 km × 0,30 EUR/km ÷ 12) und den möglicherweise (vgl. Nr. 10.7 SüdL 2013; OVG Niedersachsen, B.v. 5.7.1999 – 4 L 4244/98 – juris Rn. 10; a.A. VG Ansbach, U.v. 17.7.2014 – AN 6 K 13.01988 – juris Rn. 40) ebenfalls zu berücksichtigenden Kosten für die Kontaktpflege mit seiner Tochter von 24,00 EUR monatlich (2 × 40 km × 0,30 EUR/km) sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn A... von 184,00 EUR monatlich (364,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 – 180,00 EUR UVG-Leistung) ein Betrag von lediglich 891,18 EUR monatlich verbleibt. Dieser Betrag liegt um 108,82 EUR unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1.000,00 EUR (Nr. 21.2 Spiegelstrich 2 SüdL 2013). Folglich ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Danach beträgt der für A... zu leistende Kostenbeitrag gerundet 216,00 EUR monatlich, ausgehend von einer Verteilungsmasse von 325,18 EUR (1.679,18 EUR – 330,00 EUR – 24,00 EUR – 1.000,00 EUR). Die Leistungen des Klägers an seine weitere (volljährigen) Tochter und deren Kind waren hierbei nicht zu berücksichtigen, da gegenüber der volljährigen Tochter keine gleichrangige Unterhaltspflicht besteht. Im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachte oder nicht nachgewiesene Ausgaben waren aus den bereits dargestellten Gründen nicht in die Berechnung der Verteilungsmasse einzubeziehen. Wohnkosten des Klägers waren ebenso wenig in Abzug zu bringen, da die allgemeinen Lebenshaltungskosten einschließlich der Wohnkosten bereits im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt enthalten sind (Nr. 21.2 SüdL 2013). Etwas anderes würde nur im Falle einer erheblichen und nach den Umständen nicht vermeidbaren Überschreitung der in dem Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten gelten (Nr. 21.5.2 SüdL 2013). Eine solche liegt jedoch nach Aktenlage nicht vor.

Darüber hinaus ist auch eine Minderung des Kostenbeitrags wegen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Kindes A... im väterlichen Haushalt nicht vorzunehmen. Vielmehr kann – auf Antrag – nach § 94 Abs. 4 SGB VIII eine teilweise (nachträgliche) Erstattung erfolgen (VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 – W 3 K 13.607 – juris Rn. 51). Hinzu kommt, dass nach Aktenlage Wochenend- und Ferienaufenthalte A... erst seit Juni 2014 stattfinden.

Für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII ist nichts ersichtlich.

Da die Klageerhebung auch nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, war dem Prozesskostenhilfeantrag demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war er abzulehnen.

Die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO. Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, erscheint auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden, von einem Rechtsunkundigen nicht ohne weiteres zu überschauenden Rechts- und Tatsachenfragen erforderlich.

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(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Ausweislich einer fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim 1996 geborenen Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen.

Mit Antragsformblatt vom 7. November 2012 stellte die allein sorgeberechtigte Klägerin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII im Wege intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sohn sich momentan wiederholt in ... in der Jugendpsychiatrie befinde. Der Antrag erfolge, um einen strukturierten und geregelten Tagesablauf des Sohnes zu gewährleisten; dies könnten sie und ihr Lebensgefährte als Eltern nicht mehr leisten.

Ebenfalls unter dem Datum des 7. November 2012 unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, nach der sie durch den Beklagten über ihre Kostenbeitragspflicht sowie die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen aufgeklärt worden ist.

Auf Grundlage eines an die Klägerin und ihren Lebensgefährten gerichteten Bescheids vom 8. Mai 2013 gewährte sodann der Beklagte dem Sohn der Klägerin ab 1. April 2013 stationäre Eingliederungshilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in der heilpädagogischen Einrichtung „...“ in ... (Ziffer 1.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Hilfeempfänger und die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme beizutragen hätten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens zumutbar sei; der Kostenbeitrag werde durch Leistungsbescheid festgesetzt (Ziffer 2.). Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in den Gründen des Bescheids aufgefordert, zur Berechnung des Kostenbeitrags einen beigefügten Ermittlungsbogen zur Einkommenssituation auszufüllen und diesen zusammen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 2. Juni 2013 an den Beklagten zurückzuleiten.

Am 24. Mai 2013 legten die Klägerin und ihr Lebensgefährte dem Beklagten jeweils den ausgefüllten Bogen zur Ermittlung der Kostenbeitragshöhe vor. Beigefügt waren jeweils zahlreiche Nachweise (u. a. Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen und Darlehensverträge).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre Jugendhilfegewährung an den Sohn i. H. v. EUR 340,-- heranzuziehen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2013 gegeben. In entsprechender Weise wandte der Beklagte sich an den Lebensgefährten der Klägerin als Kindsvater (beabsichtigte Kostenbeitragshöhe: EUR 525,--).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestellte sich eine Rechtsanwältin für die Klägerin und ihren Lebensgefährten und bat um Fristverlängerung. Diese wurde seitens des Beklagten gewährt.

Zum 31. August 2013 wurde die Hilfegewährung des Beklagten an den Sohn der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin ihren entsprechenden Antrag zurückgenommen hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 vertraten die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Auffassung, dass dem Sohn unterhaltsrechtlich - abzüglich des Kindergelds - ein Betrag von EUR 362,-- zustehe. Es werde vorgeschlagen, diesen Betrag als monatlichen Kostenbeitrag für die Klägerin und ihren Lebensgefährten im Zeitraum der Hilfegewährung festzusetzen.

2. Mit Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 - zugestellt am 18. Dezember 2013 - wurde die Klägerin daraufhin hinsichtlich der ihrem Sohn von April bis August 2013 gewährten Jugendhilfeleistungen zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 340,-- herangezogen (Ziffer 1.). Der entstandene Rückstand i. H. v. insgesamt EUR 1.700,-- (EUR 340,-- x 5 Monate) sei bis zum 31. Januar 2014 zu begleichen. Es wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen. In einem Begleitschreiben vom 16. Dezember 2013 wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben erläutert, dass dem klägerseitig angeregten Kostenbeitrag i. H. v. EUR 362,-- nicht zugestimmt werden könne.

Mit Bescheid des Beklagten ebenfalls vom 13. Dezember 2013 wurde der Lebensgefährte der Klägerin als Kindsvater zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,-- herangezogen (insgesamt EUR 2.625,-- für 5 Monate). Insoweit wird auf das Parallelverfahren mit dem Az. Au 3 K 14.1268 verwiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Eine förmliche Begründung erfolgte nicht. Insoweit wurde lediglich mit anwaltlicher E-Mail vom 4. März 2014 darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe nicht der seit dem Dezember 2013 neugefassten Kostenbeitragsverordnung entspreche. Der Beklagte führte hierzu mit E-Mail vom 10. März 2014 aus, dass für den vorliegenden Sachverhalt einer Kostenbeitragspflicht von April bis August 2013 weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 legte der Beklagte den Vorgang der Regierung von ... vor, da dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 - zugestellt am 28. Juli 2014 - zurückgewiesen.

3. Mit ihrer am 28. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Der Beklagte habe insoweit teilweise zu Unrecht das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für einen Monat im gegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin das Kindergeld der Familienkasse zurücküberwiesen, für einen weiteren Monat habe sie das Kindergeld nicht erhalten; dieses sei wohl insoweit direkt an die Einrichtung ausbezahlt worden. Auch seien vom Einkommen noch EUR 100,-- für eine der Altersversorgung dienende Direktversicherung abzuziehen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbeitragsbescheids vom 13. Dezember 2013 bereits die Neufassung der Kostenbeitragsverordnung gegolten, die niedrigere Kostenbeiträge vorsehe. Auch wenn vorliegend bereits vor dem Dezember 2013 liegende Zeiträume gegenständlich seien, sei die neue Kostenbeitragsverordnung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen gewesen, da von einer Teilnichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung auszugehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357). Die Klägerin sei Einkommensgruppe 2 der neuen Kostenbeitragsverordnung zuzuordnen, die einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 50,-- vorsehe. Unabhängig davon könne kein Kostenbeitrag in voller Höhe gefordert werden, da der Sohn meist an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause bei der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gewesen sei. In jedem Fall sei eine Kostenbeitragserhebung für den Leistungszeitraum ab Mitte/Ende Juli 2013 nicht gerechtfertigt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe faktisch keine Betreuung mehr durch die Einrichtung stattgefunden. Der Sohn der Klägerin sei insoweit ab zunächst kurzzeitig in einem vom Beklagten bzw. dem Einrichtungsträger angemieteten Hotel, ab 5. August 2013 sodann in einer entsprechenden kleinen Wohnung untergebracht gewesen. Während dieser Zeit hätten sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte intensiv um den Sohn gekümmert und seien für dessen Lebensunterhalt aufgekommen. Auch sei von der dem Sohn im Rahmen einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab 1. August 2013 gewährten Vergütung ein Teil durch die Einrichtung einbehalten worden. Letztlich sei eine Kostenbeitragserhebung auch deshalb unbillig, da die durch den Beklagten gewährte Hilfe völlig unzureichend gewesen sei. Insoweit werde auf die fachärztlich-psychologische Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 verwiesen, nach der Sohn aufgrund der Schwere seiner Symptomatik einer stationären intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme (ISE) bedurft hätte. Auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 sei ausweislich des Protokolls eine intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme abgestrebt worden. Ferner betone ein Entwicklungsbericht der Einrichtung „...“ vom 10. Juni 2013 selbst die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... verwiesen. Dieser habe die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung vollumfänglich bestätigt.

5. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Familienkasse ... mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Kindergeld für den Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin ausgezahlt worden ist.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Der gegenständliche Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit hierin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt wird. Im Übrigen ist die Festsetzung des Kostenbeitrags jedoch rechtmäßig, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Für die Zeit vom 1. April bis 19. Juli 2013 hat der Beklagte zutreffend einen Kostenbeitrag i. H. v. 340,-- monatlich festgesetzt, so dass sich insgesamt für die Klägerin eine Kostenbeitragspflicht i. H. v. EUR 1.228,39 ergibt (EUR 340,-- x 3 Monate zzgl. eines anteiligen Kostenbeitrags von 19/31 für Juli 2013 i. H. v. EUR 208,39).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U.v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall trotz der am 25. Juli 2014 bereits geltenden Regelungen des am 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (KJVVG - BGBl I S. 3464) sowie der am 4. Dezember 2013 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung (BGBl I S. 4040) weiterhin die jeweils zuvor geltende Rechtslage anzuwenden. Grund hierfür ist, dass den Änderungen der Rechtslage zum Dezember 2013 keine (echte) Rückwirkung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Sachverhalte - wie hier die Kostenbeitragspflicht der Klägerin von April bis August 2013 - zukommen kann; eine solche war ausweislich des Wortlauts der Inkrafttretensregelungen seitens des Normgebers auch nicht intendiert (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 522/11 - juris Rn. 28; vgl. allg. BVerwG, U.v. 13.5.2004 - 5 C 47/02 - juris Rn. 11).

Der Anwendbarkeit der Kostenbeitragsverordnung in ihrer bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung steht vorliegend auch keine (teilweise) Nichtigkeit der Norm entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 offen gelassen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der über § 94 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) relevanten unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der alten Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 - juris Rn. 28). Inwieweit eine solche Teilnichtigkeit in den unteren Einkommensgruppen tatsächlich gegeben war, kann jedoch auch vorliegend als nicht entscheidungserheblich offen bleiben (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.6.2011 - AN 14 S 11.907 - juris Rn. 31). Denn jedenfalls die im Fall der Klägerin maßgeblichen Einkommensgruppen von Ziffer 6. an aufwärts (siehe hierzu unten) sind bei der hier gegebenen Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt hierin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrags in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine etwaige Verfehlung in unteren Einkommensgruppen jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, U.v. 30.1.2014 - 4 L 32/13 - juris Rn. 43).

b) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und d SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben für Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) sowie auf der Grundlage von § 27 SGB VIII in stationärer Form. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an ihren Sohn dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich für die Zeit ab 20. Juli 2013 besteht keine Kostenbeitragspflicht mehr.

Die Klägerin wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie ihre Kostenbeitragspflicht ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung bereits unter dem Datum des 7. November 2012 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 120 der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

c) Der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag steht vorliegend auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, die gewährte Jugendhilfe sei für den Sohn völlig unzureichend gewesen.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offen gelassen in: BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37).

Etwas anderes gilt jedoch für den hier gegebenen Fall, in dem sich die Klägerin nunmehr gegen die Rechtmäßigkeit des (auch) an sie gerichteten, bestandskräftigen Hilfebescheids des Beklagten vom 8. Mai 2013 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) wendet. Denn es kann nicht sachgerecht sein, einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme hätte wenden können, im Rahmen des die Kostenbeitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt vorzubringen, mit welchem die Hilfemaßnahme bewilligt worden ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 14.2.2013 - M 18 K 09.354 - juris Rn. 31; U.v. 13.4.2011 - M 18 K 09.6136 - juris Rn. 21; offen gelassen in: VG Augsburg, U.v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28).

Es ist daher mit Blick auf den bestandskräftigen Hilfebescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung in formeller Hinsicht nicht durchzudringen vermag.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass die gegenständliche Hilfemaßnahme des Beklagten auch der Sache nach nicht rechtswidrig gewesen ist.

Ausweislich der fachärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 31. Oktober 2012 war beim Sohn der Klägerin das Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert worden. Eine (drohende) seelische Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 und Abs. 1a SGB VIII sei gegeben. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und zum Erhalt des Kindeswohls wurde eine stationäre intensive sozialpädagogische Einzelmaßnahme (ISE) empfohlen. Eine solche Maßnahme wurde grundsätzlich auch in einem Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2012 angestrebt.

Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen; die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Intensiv-sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII ist gedacht für Personen, die sich allen anderen Hilfeangeboten entziehen. Die Betroffenen können nicht in einem Heim oder in einer Wohngruppe untergebracht werden, weil sie beispielsweise nicht gemeinschaftsfähig sind, aber auch nicht in einer klassischen Pflegefamilie, weil sie sich in eine Familie nicht einordnen können. Sie bedürfen aber einer besonders intensiven und qualifizierten Betreuung, durch eine enge Bindung an eine Einzelperson, was durch eine normale Pflegeperson nicht geleistet werden kann. So ist in den Empfehlungen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 24. Januar 2001, abrufbar unter www.blja.bayern.de) vorgesehen, dass diese Form der Hilfe von freien Trägern und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nur in begründeten Ausnahmefällen von qualifizierten Einzelpersonen mit in der Regel sozialpädagogischer Qualifikation durchgeführt wird. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII fordert eine intensive Beziehung zum Betreuer, andererseits stellt sie hohe Anforderungen an Qualität und Struktur. Dies ist auch bei der Abgrenzung zur Pflegestelle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 6.11.2013 - M 18 K 12.357 - juris Rn. 46).

Diesem Hilfeprofil wird die vom Beklagten für die Hilfegewährung gewählte Einrichtung „...“ in ... grundsätzlich gerecht. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für junge Menschen, die besonderer individueller Hilfen für ihre soziale Integration bedürfen (vgl. Betriebserlaubnis der Regierung von ... vom 25.9.2003, Blatt 78-83 der Gerichtsakte). Der mit Wirkung ab 1. Januar 2004 geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern und der Einrichtung (Blatt 84-98 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass sie grundsätzlich Leistungen nach § 35 SGB VIII anbietet. Wörtlich ist hierzu ausgeführt, dass bei „erhöhtem Betreuungsbedarf … die Möglichkeit der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung gegeben“ ist (Blatt 84 der Gerichtsakte). Jugendliche mit erhöhtem Betreuungs- und individuellem Förderbedarf würden in der Einrichtung zunächst in einer „ISE-Maßnahme“ im Betreuungsschlüssel 1:1 aufgenommen; über einen intensiven Kontakt zu einem Bezugsbetreuer könne der Jugendliche sodann neues Vertrauen aufbauen und sich auf einen neuen Erfahrungsprozess einlassen (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Auch ausweislich des Internetauftritts unter www.sch...de handelt es sich beim „...“ um eine ganztägig besetzte Kleineinrichtung der Jugendhilfe (Unterpunkt „Home“). Die Einrichtung bietet ausdrücklich auch „Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe“ an (Unterpunkt „Kosten“). Das großräumige Gebäude verfügt demnach über mehrere abgetrennte Wohnbereiche und Einzelzimmer für die die Jugendlichen und ihre Betreuer (Unterpunkt „Angebot). Vier Betreuer kümmern sich um maximal fünf Jugendliche (Unterpunkte „Team“ und „Home“). Es besteht ein Bezugsbetreuersystem mit regelmäßigen Einzelgesprächen und angeleiteten Gruppen (Unterpunkt „Home“).

Zwar hat der Beklagte im Hilfebescheid vom 8. Mai 2013 Hilfe zur Erziehung nicht in Form einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sondern in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt. Jedoch ist ausweislich der Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 (Blatt 77 der Gerichtsakte) der Sohn dort zum 1. April 2013 ausdrücklich zunächst „zu einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ aufgenommen worden; nach der Integration des Jugendlichen in der Einrichtung und insbesondere der Abklärung seines weiteren Hilfebedarfs zur sozialen und beruflichen Eingliederung sollte im Rahmen der Hilfeplanung die Übernahme in den Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe im Betreuungsschlüssel von 1:2 erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht der mit der der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern geschlossenen Leistungsvereinbarung (Blatt 85 der Gerichtsakte).

Eine fehlende Eignung der Jugendhilfemaßnahme ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 vorgelegten Dokumenten. Insbesondere ist dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 10. Juni 2013 (Blatt 60-65 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, dass die dortige Jugendhilfeleistung von vornherein nicht geeignet bzw. zielführend gewesen wäre. Dem Bericht ist - allerdings im Widerspruch zur zitierten Aufnahmemitteilung der Einrichtung vom 6. Mai 2013 - zu entnehmen, dass der Sohn im April 2013 zunächst im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe mit einem Betreuungsschlüssel 1:2 aufgenommen worden sei; aufgrund des tatsächlichen Betreuungsbedarfs und der erforderlichen Hilfestellungen wurde sodann dringend eine Fortführung der Maßnahme als „stationäre ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1“ als erforderlich gesehen (siehe Seite 1 des Berichts). An keiner Stelle des Berichts stellt jedoch die Einrichtung selbst ihre Eignung für den Sohn der Klägerin grundsätzlich in Frage. Abschließend ist lediglich ausgeführt, dass „die Jugendhilfemaßnahme weiterhin nur in einer stationären ISE-Maßnahme im Betreuungsschlüssel von 1:1 fortgeführt werden“ könne (siehe Seite 6 des Berichts).

Nach alledem bestehen - unabhängig von der formellen Bestandskraft des Hilfebescheids vom 8. Mai 2013 - mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Hilfegewährung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19) und die fehlende nähere klägerische Substantiierung einer „unzureichenden“ Hilfe auch an der materiellen Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine begründeten Zweifel. Nach Auffassung des Gericht spricht vielmehr vieles dafür, dass auch eine Jugendhilfemaßnahme im Bereich der Heilpädagogischen Wohngruppe der gegenständlichen Einrichtung mit einem - bereits sehr individuellen - Betreuungsschlüssel 1:2 im Fall des Sohns der Klägerin grundsätzlich noch geeignet und zielführend gewesen ist. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es sich bei einer Jugendhilfemaßnahme um einen dynamischen, am Therapieerfolg orientierten Prozess handelt; ein Wechsel im Betreuungsschlüssel von 1:1 zu 1:2 und ggf. wieder zurück zu 1:1 (vgl. auch den Vermerk auf der Rechnung der Einrichtung vom 4. August 2013, Blatt 73 der Gerichtsakte: „ISE-Maßnahme ab 01.07.2013“) kann durchaus aus dem nachvollziehbaren Bestreben folgen, den Jugendlichen langsam - ggf. auch probeweise - wieder in die Selbstständigkeit zu führen.

Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit die Entwicklung des Sohns in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt dies nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrags. Eine „Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamts umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

d) Ferner führt der Einwand, dass im August 2013 ein nicht näher konkretisierter Teil der dem Sohn gewährten Ausbildungsvergütung durch die Einrichtung einbehalten worden sei, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Dieser Sachverhalt betrifft grundsätzlich allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sohn und dem Beklagten bzw. der Einrichtung. Auf die gegenständliche Kostenbeitragspflicht der Klägerin könnte sich der Sachverhalt allenfalls insoweit auswirken, als dass nach § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten nicht überschreiten dürfen; Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.

Bei Tagessätzen der Einrichtung „...“ in ... i. H. v. EUR 118,24 bis EUR 187,17 - siehe www...de, Unterpunkt „Kosten“ - und damit monatlichen Kosten von EUR 3.547,20 (vgl. die Rechnung der Einrichtung für Juni 2013, Blatt 74 der Gerichtsakte) ist auch für August 2013 ohne weiteres davon auszugehen, dass mit Blick auf die monatlichen Kostenbeiträge der Klägerin (EUR 340,--) und ihres Lebensgefährten (EUR 525,--) auch durch einen Kostenbeitrag des Sohnes keine nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unzulässige Überschreitung der tatsächlichen Kosten der Maßnahme eingetreten ist (vgl. VG Minden, U.v. 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - juris Rn. 31).

e) Allerdings kann für die Zeit ab 20. Juli 2013 kein Kostenbeitrag von der Klägerin verlangt werden.

Grund hierfür ist, dass nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine vollstationären bzw. teilstationären Leistungen durch den Beklagten bzw. die von ihm gewählte Einrichtung mehr erbracht worden sind. Eine solche Leistungserbringung ist jedoch nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Kostenbeiträgen.

Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Sohn noch im Juli 2013 die Einrichtung verlassen hat und von dort zunächst in ein von der Einrichtung angemietetes Hotel, ab August 2013 in eine von der Einrichtung angemietete kleine Wohnung gezogen ist.

Insoweit ist auf der in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Rechnung der Einrichtung für Juli 2013 (Blatt 73 der Gerichtsakte) eine „Beurlaubung in Familie“ vom 20. bis 28. Juli 2013 vermerkt. Auf der entsprechenden Rechnung der Einrichtung für August 2013 (Blatt 75 der Gerichtsakte) ist neben den Miet- und Stromkosten für die Wohnung und der Kosten für die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ausdrücklich „ambulante Betreuung ab 01.08.2013“ vermerkt; insoweit werden 16 Fachleistungsstunden zum Ansatz gebracht.

Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls ab 20. Juli 2013 die zuvor erfolgte vollstationäre Jugendhilfemaßnahme faktisch beendet und in eine bloß ambulante Maßnahme überführt worden ist.

f) Für den verbleibenden Zeitraum vom 1. April bis 19. Juli 2013 ist die Berechnung des Kostenbeitrags der Klägerin nach §§ 93 und 94 SGB VIII jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.

aa) Die Berechnung des Einkommens hat der Beklagte auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen der Klägerin gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgenommen. Ausgehend von der Erwartung von im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Einkünften ist die Behörde berechtigt, aus dem jeweiligen Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dies der Berechnung des Kostenbeitrags zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 11). Zwar kann für die abschließende Kostenbeitragsberechnung grundsätzlich nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein; dies schließt es jedoch nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 - juris Rn. 25). Der Beklagte hat nach alledem beanstandungsfrei die letzten sechs von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigungen (November 2012 - April 2013; Blatt 59-64 der Verwaltungsakte) zugrunde gelegt und hieraus ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. EUR 1.650,98 ermittelt (vgl. Berechnung auf Blatt 88 der Verwaltungsakte).

bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i. H. v. EUR 184,-- hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u. a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18). Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).

cc) Hiervon ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der auf den Verdienstbescheinigungen der Klägerin jeweils ausgewiesene, der privaten Altersversorgung dienende monatliche Beitrag zur Direktversicherung des Arbeitgebers i. H. v. EUR 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamteinkommen i. S.v. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII i. H. v. EUR 1.734,98 ergibt (vgl. allg. zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu „Riester-Renten“: VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37; VG München, U.v. 9.12.2009 - M 18 K 08.6205 - juris Rn. 31).

dd) Da die Klägerin keine darüber hinausgehenden berücksichtigungsfähigen Belastungen geltend gemacht hat, sind Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. (nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) durch eine pauschale Kürzung des errechneten Gesamteinkommens von EUR 1.734,98 um 25 v. H. (EUR 433,74) zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes maßgebliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.301,24 ergibt.

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII - in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 20132013, BGBl. I S. 3464; siehe nunmehr § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n. F. - können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n. F.) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NW, B.v. 27.2.2014 - 12 A 2688/12 - juris Rn. 12 f.).

(1) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII a. F. insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in Betracht. Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass behördlich die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung des Sohns i. H. v. EUR 4,20 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) berücksichtigt wurden (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 22). Die daneben geltend gemachten monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohns i. H. v. EUR 5,75 (Blatt 77 der Verwaltungsakte; EUR 69,--/12 Monate) wurden behördlich zu Recht nicht anerkannt. Die Behörden haben mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit eines eigenen Kraftfahrzeugs des Sohnes insoweit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Einlassung auf dem Ermittlungsbogen „[Mofa]… wurde mit nach ... genommen, um flexibel zu sein für die Ausbildungsstelle, Bewerbung usw.“ (Blatt 57 der Verwaltungsakte) ist insoweit zu allgemein gehalten und nicht ausreichend.

(2) Als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person kommen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII a. F. daneben die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Betracht. Insoweit gelangt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) zur entsprechenden Anwendung (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.948 - juris Rn. 37). Nach § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 DVO zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschbetrag von EUR 5,20 berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall - wie hier nicht - höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftwagens notwendig, so sind nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII monatliche Pauschbeträge i. H. v. EUR 5,20 abzusetzen für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 km. Im Falle der Klägerin ergibt dies bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von 6 km (siehe Blatt 86 der Verwaltungsakte) einen Absetzungsbetrag von EUR 31,20 (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 10.7.2014 - W 3 K 13.607 - juris Rn. 35 f.).

Mit den in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO zu § 82 SGB XII bestimmten Pauschbeträgen sind die Aufwendungen abgegolten, die einem Betroffenen durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen; für eine gesonderte Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien und der Kfz-Steuer ist daneben regelmäßig kein Raum (OVG NW, U.v. 20.6.2000 - 22 A 207/99 - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2003 - 4 A 220/03 - juris). Daher konnte die seitens der Klägerin geltend gemachte Kfz-Haftpflichtversicherung i. H. v. monatlich EUR 26,79 (EUR 160,76 /6 Monate; Blatt 83 der Verwaltungsakte) keine Anerkennung finden.

(3) Ferner kommen als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII a. F. Schuldverpflichtungen in Betracht.

Insoweit waren zunächst die monatliche Rate zur Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- (Blatt 71 der Verwaltungsakte) sowie die monatliche Rate zur Tilgung des Darlehens zum Kauf einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 (Blatt 84 der Verwaltungsakte) als absetzungsfähig anzuerkennen.

Hinsichtlich der daneben durch die Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Zahnbehandlung i. H. v. EUR 680,53 (Blatt 72-75 der Verwaltungsakte) sowie eine frauenärztliche Behandlung i. H. v. EUR 300,-- (Blatt 85 der Verwaltungsakte) gilt, dass es sich hierbei um größere einmalige besondere Belastungen handelt, deren Entstehung bereits lange vor der Kostenbeitragspflicht bekannt gewesen ist. Im Falle der Zahnbehandlung datiert der erste Heil- und Kostenplan mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von sogar EUR 1.123,24 vom 6. Februar 2012 (Blatt 75 der Verwaltungsakte); im Falle der frauenärztlichen Behandlung war bereits ab Erstbehandlung am 24. Juli 2008 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) klar, dass im Sommer 2013 eine Folgebehandlung erforderlich werden würde, die mit weiteren Kosten verbunden wäre. Es war der Klägerin daher in der Tat mit Blick auf § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a. F. zumutbar, die jeweiligen Gesamtbeträge in monatlich zurückzulegenden Teilbeträgen anzusparen, um bei Fälligkeit über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen. Es ist daher vom Gesamtbetrag i. H. v. EUR 980,53 vorliegend nur ein monatlicher Teilbetrag in Höhe eines Zwölftels (EUR 81,71) berücksichtigungsfähig.

(4) Nach alledem waren als Belastungen i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII Beiträge zur Unfallversicherung des Sohnes i. H. v. EUR 4,20, berufsbedingte Ausgaben i. H. v. EUR 36,40, die Tilgungsrate für das Automobildarlehen i. H. v. EUR 230,--, das Darlehen zur Anschaffung einer Waschmaschine i. H. v. EUR 54,25 sowie medizinische Kosten i. H. v. EUR 81,71 anzusetzen. Da der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 406,56 den Pauschalbetrag aus § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a. F. i. H. v. EUR 433,75 (25 v. H. aus EUR 1.734,98) nicht übersteigt, verbleibt es beim entsprechenden Pauschalabzug. Dies gilt selbst dann, wenn man die monatlichen Beiträge zur Mofa-Versicherung des Sohnes i. H. v. EUR 5,75 zugunsten der Klägerin als erforderlich anerkennen würde.

ee) Die Klägerin verfügte mithin über ein bereinigtes maßgebliches Einkommen i. S.v. § 93 SGB VIII i. H. v. 1.301,24 EUR. Hiermit ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitrags-Verordnung - KostenbeitragsV) in die Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitrags-Verordnung in der vorliegend maßgeblichen Fassung bis zum 3. Dezember 2013 (EUR 1.301,-- bis 1.450,--) einzustufen, die einen Kostenbeitrag für die erste vollstationäre Person i. H. v. EUR 340,-- vorsieht.

Da das Kindergeld i. H. v. EUR 184,-- vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin zur Auszahlung gelangt ist (siehe Schreiben der Familienkasse Bayern Nord vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), ist vom monatlichen Kostenbeitrag in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV a. F. kein entsprechender Abzug vorzunehmen (vgl. VG Minden, B.v. 9.7.2007 - 6 K 596/07 - juris Rn. 27; Schindler in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Anh. zu § 94 Rn. 16). Soweit die Klägerin sich zu erinnern meint, im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Monat kein Kindergeld erhalten zu haben, ist dies mit Blick auf die gegenteilige Bestätigung der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014 (Blatt 68 der Gerichtsakte) als unzutreffend anzusehen. Auch die offenbar erfolgte Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 an die Familienkasse durch die Klägerin (vgl. Blatt 80-82 der Verwaltungsakte) ist für das hiesige Verfahren irrelevant, da es von vornherein nicht auf die tatsächliche Verwendung des Kindergelds ankommt, sondern auf den Erhalt an sich. Unabhängig davon hat die Klägerin bei einer trotz Bezugsberechtigung erfolgten Rücküberweisung des Kindergelds für April 2013 insoweit weiterhin einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X - gegenüber der Familienkasse (vgl. allg. OVG NW, U.v. 12.5.2006 - 1 A 3606/04 - juris Rn. 41), so dass ihr der entsprechende Betrag jedenfalls zuzurechnen ist.

Die Berechnung des Kostenbeitrags stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 1: Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII)

Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII

Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Verdienstbescheinigungen (netto)

€ 1.650,98

Kindergeld

Schreiben Familienkasse v. 8.12.14

€ 184,--

Keine Einkommensbestandteile

-

-

Gesamt

€ 1.834,98

Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII

Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2)

Bereits herausgerechnet (s.o.)

-

Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3)

Beitrag zur Altersversorgung

(Riester-Rente)

- € 100,--

Gesamt

- € 100,--

Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII

Gesamt

€ 1.734,98

Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII

Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1)

Unfallversicherung Sohn

- € 4,20

Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75)

-

Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2)

Arbeitsmittel (Pauschale)

- € 5,20

Fahrten von u. zur Arbeitsstätte

- € 31,20

Schuldverpflichtungen (Nr. 3)

Tilgung Automobildarlehen

- € 230,--

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 406,56

Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII

25 v. H.

- € 433,75

Gesamt

€ 1.301,24

KostenbeitragsV

Einkommensgruppe

7

KostenbeitragsV

Beitragsstufe

1

Monatlicher Kostenbeitrag

€ 340,--

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

ff) An der ermittelten Kostenbeitragshöhe von EUR 340,-- ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, der Sohn sei meist an den Wochenende und in den Ferien zu Hause bei ihr und ihrem Lebensgefährten gewesen.

Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

Die Anrechnung etwaiger von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S. v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (VG Augsburg, U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zu etwaigen Wochenend- und Ferienaufenthalten des Sohns bislang gänzlich unsubstantiiert ist, insbesondere werden keine konkreten Zeiträume und Daten benannt, die der Sohn zu Hause verbracht haben soll. Eine entsprechende Anrechnung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kann jedoch nur jeweils im Nachhinein erfolgen, wenn feststeht, wie oft und wie lange entsprechende Aufenthalte in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich stattgefunden haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.10.2013 - Au 3 K 13.950 - juris Rn. 25). Da diese Voraussetzungen bislang nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den behaupteten Wochenend- und Ferienaufenthalte um bloße Umgangskontakte i. S.v. § 1684 BGB gehandelt hat, die nach § 94 Abs. 4 SGB VIII - trotz kostenauslösender Betreuung durch die Eltern - zu keiner Senkung des Kostenbeitrags führen (vgl. allg. OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 - juris Rn. 30-36). Nach hinreichender Substantiierung wäre der Kostenbeitrag ggf. durch den Beklagten nachträglich entsprechend anzupassen.

gg) Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag steht auch im Einklang mit § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind.

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „in angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 ff.) beinhaltet die Heranziehung in angemessenem Umfang, dass dem Kostenbeitragspflichtigen im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Abzug des Kostenbeitrags von seinen Einkünften der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Maßgeblich für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung sind die jeweils örtlich zugrunde zu legenden Leitlinien der Oberlandesgerichte, d. h. im vorliegenden Fall die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Hierbei ist maßgeblich auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen abzustellen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 12 ZB 14.827 u. a. - juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 20.3.2014 - AN 6 K 12.1662 - juris Rn. 46).

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt der Klägerin ist vorliegend hinreichend gewahrt. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach Buchstabe A., Anmerkung Nr. 5 der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich EUR 1.000,--. Demgegenüber verblieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen i. H. v. EUR 1.337,47 zzgl. Kindergeld i. H. v. EUR 184,--, mithin ein Gesamtbetrag von EUR 1.521,47.

Ausgangspunkt ist insoweit das ermittelte Gesamteinkommen der Klägerin i. S.v. § 93 Abs. 2 SGB VIII - jedoch ohne Kindergeld, vgl. SüdL Nr. 3 - i. H. v. EUR 1.550,98.

Hiervon ist eine 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen nach SüdL Nr. 10.2.1 i. H. v. EUR 77,55 abzuziehen. Denn für die Fahrtkosten der Klägerin zur Arbeitsstätte von einfach 6 km an 220 Arbeitstagen pro Jahr wäre nach SüdL Nr. 10.2.2 lediglich ein niedriger monatlicher Betrag i. H. v. EUR 66,-- anzusetzen (12 km x EUR 0,30; vgl. allg. zur Berechnung: VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 51). Mit dem Absetzungsbetrag von EUR 77,55 sind ausweislich SüdL Nr. 10.2.2 die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs grundsätzlich miterfasst, so dass kein weiterer Abzug für die monatliche Tilgung des Automobildarlehens i. H. v. EUR 230,-- erfolgt.

Weiter sind die monatliche Rate für den Waschmaschinenkauf i. H. v. EUR 54,25 sowie die monatlichen Rücklagebeträge für die Zuzahlungen für die Zahnbehandlung und die Frauenarztbehandlung i. H. v. EUR 81,71 als berücksichtigungswürdige Schulden i. S.v. SüdL Nr. 10.4 abzugsfähig.

Sodann ergibt sich als unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen der Klägerin ein Betrag von EUR 1.337,47. Zuzüglich des monatlich an die Klägerin ausbezahlten Kindergelds für den behördlich betreuten Sohn i. H. v. EUR 184,-- (siehe oben) konnte aus einem Gesamtbetrag von EUR 1.521,47 auch mit Blick auf den notwendigen Selbstbehalt i. H. v. EUR 1.000,-- der gegenständliche monatliche Kostenbeitrag von EUR 340,-- geleistet werden.

Die Berechnung der Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung i. S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt sich letztlich wie folgt dar:

Tabelle 2: Angemessenheit der Kostenbeitragserhebung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)

Einkommen, SüdL 1. - 9.

Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1

s.o.

€ 1.734,98

Ohne Kindergeld, SüdL 3.

s.o.

- € 184,--

Gesamt

€ 1.550,98

Bereinigung des Einkommens, SüdL 10.

Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2

Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--)

-

5%-Pauschale, 10.2.1

- € 77,55

Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4

Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--)

-

Tilgung Darlehen Waschmaschine

- € 54,25

Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12)

- € 81,71

Gesamt

- € 213,51

Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen

Gesamt

€ 1.337,47

Kindergeld

s.o.

€ 184,--

Notwendiger Selbstbehalt

SüdL lit. A, Anm. 5

- € 1.000,--

Monatlicher Kostenbeitrag

§ 91 ff. SGB VIII

- € 340,--

Ergebnis

€ 181,47

Kursiver Druck: keine Anerkennungsfähigkeit.

hh) Eine besondere Härte i. S.v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist nicht gegeben.

Hiermit sind nicht jegliche Härten und ein für den Pflichtigen unbilliges Ergebnis gemeint. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrages berücksichtigt werden kann. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wenn sie zu einem Ergebnis führen, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.7.2014 - Au 3 K 14.482 - juris Rn. 28).

Eine solche besondere Härte ist von der Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Die Frage, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist im Rahmen der Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von Relevanz (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2014 - 12 A 2170/13 - juris Rn. 20).

2. Nach alledem war wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.

3

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.

4

Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.

9

Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).

10

1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).

11

Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).

12

1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.

13

Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).

14

Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).

15

Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.

16

1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

17

Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).

18

Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.

19

1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05 S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).

20

1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.

21

Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.

22

§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).

23

2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.

24

2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.

25

2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.

26

Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

27

2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.

28

3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2001 über Mietkauf erworbenen Grundstücks mit Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Sie war weiterhin von 2007 bis 2012 Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Bungalow in Blankenburg.

3

In einem Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihrem volljährigen Sohn seit dem 13. Oktober 2010 Eingliederungshilfe gewähre und eine Kostenbeitragspflicht bestehe. Die Klägerin erklärte, sie habe u.a. Ausgaben von 473,90 € im Monat für einen Privatkredit über 30.000,- € aus einem Vertrag vom 15. Mai 2007. Dieser Kredit sei zur Sicherung der Altersversorgung aufgenommen worden und habe dem Kauf des Grundstücks in Blankenburg gedient. Geplant sei der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums. Ihre Körperbehinderung betrage 40 %. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von 1.561,70 € monatlich. Nach Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ging der Beklagte von einem jugendhilferechtlichen Einkommen von 1.171,28 € aus, und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- €/Monat (6. Einkommensgruppe und Beitragsstufe 1) an.

4

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 zog der Beklagte die Klägerin ab dem 13. Oktober 2010 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- € heran. Am 9. März 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben.

5

Mit Schriftsatz vom 29. April 2011 hat der Beklagte den Heranziehungsbescheid insoweit abgeändert, dass er für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2010 einen Kostenbeitrag von 285,04 €/Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 einen Kostenbeitrag von 235,04 €/Monat erhob. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (angemessenen) Selbstbehalt der Klägerin von 1.100,- € im Jahr 2010 bzw. 1.150,- € im Jahr 2011 nahm der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung vor, indem er von dem Nettomonatseinkommen der Klägerin von 1.561,70 € einen Betrag von 165,- € für berufsbedingte Aufwendungen und von 11,66 € für sonstige Belastungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.385,04 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der jeweilige (angemessene) Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag um die übersteigenden Summen.

6

Nachdem das Verwaltungsgericht der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. August 2011 seinen Bescheid diesem Beschluss folgend insoweit abgeändert, dass (nur) noch ab 21. Oktober 2010 ein Kostenbeitrag erhoben werde, und zwar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 271,27 €/Monat und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 221,27 €/Monat.

7

Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren Unterlagen hinsichtlich ihrer Einkommensentwicklung ab April 2011 vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2012 den Beitragsbescheid erneut abgeändert. Er hat die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2011 in die 4. Einkommensgruppe eingestuft und eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorgenommen.

8

Danach haben sich im Ergebnis folgende Beitragsfestsetzungen ergeben:

9

21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010

271,27 €/Monat

1. Januar 2011 bis 31. März 2011

221,27 €/Monat

1. bis 30. April 2011

104,86 €/Monat

1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012

137,34 €/Monat

ab 1. Februar 2012

 0,00 €

10

Die Klägerin hat im Klageverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007 seien zu berücksichtigen. Über den Kredit sei teilweise der Kaufpreis für das Bungalow-Grundstück bezahlt worden. Die restlichen 20.500,- € sollten für beabsichtigte Umbaumaßnahmen verwandt werden. Zwischenzeitlich habe sich auch die Notwendigkeit zur Vornahme dringender Sanierungsmaßnahmen am von ihr bewohnten Grundstück ergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, es fehle schon an konkreten Nachweisen dafür, dass der Kredit für den Erwerb des Bungalow-Grundstücks verwandt worden sei. Zudem könnten Verbindlichkeiten für einen solchen Zweck nicht anerkannt werden, da es sich dabei um ein zweites Wohngrundstück der Klägerin handele.

11

Soweit die Festsetzungen reduziert worden sind, haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der drei Änderungsbescheide aufgehoben, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2010 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 71,12 € monatlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 21,27 € monatlich und für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 überhaupt zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

12

Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 21. Oktober 2010 zwar keine Bedenken. Die Klägerin habe für die Zeit vom 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.561,70 € verfügt, im April 2011 über ein Nettoeinkommen von 1.287,74 € und in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.299,- €. Für diese Zeiträume sei zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens jeweils ein 25%iger Pauschalbetrag abzuziehen. Weitere Belastungen, insbesondere die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007, seien nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das ihm zukommende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Ergänzend sei nach Aktenlage schon offen, wofür das Darlehen gewährt worden sei. Als Verwendungszweck sei lediglich „Konsum“ angegeben. Der Kaufpreis für das Grundstück und sonstige von der Klägerin angeführte Kosten würden lediglich 15.000,- € ausmachen. Sonstige laufende Kosten von 3.000,- €, die sie geltend gemacht habe, seien nicht belegt. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines Kredits für solche Kosten eher lebensfremd sei, jedenfalls aber nicht angemessen.

13

Die Heranziehung sei aber teilweise nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,- €/Monat bzw. 1.150,- €/Monat seien die Kostenbeiträge in dem im Tenor ersichtlichen Umfang nicht angemessen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von dem jugendhilferechtlichen Nettoeinkommen abgezogen und die verbleibenden Beträge als zulässige Heranziehungsbeträge angenommen.

14

Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

15

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung sei nicht zu beanstanden, insbesondere stehe die Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010. Es werde auf eine Passage verwiesen, in der ausdrücklich auf die Berücksichtigung dieser Pauschale abgestellt werde. Soweit es in der Entscheidung heiße, dass „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet sei, abzustellen sei“, seien die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts zu berücksichtigen. Denn das Berufungsgericht habe bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt. Es finde sich in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mithin keine Zugrundelegung des vom Beklagten gewünschten Pauschalabzugs von 5 %. Einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bedürfe es unter Zugrundelegung dieser Entscheidung nur bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche. So sei der Kläger in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nur deshalb seien auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung erfolgt. Vorliegend fehle die Grundlage für eine solche Vergleichsberechnung, da sie - die Klägerin - nur ihrem Sohn zum Unterhalt verpflichtet sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch berücksichtigt, dass ihr der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung stehen müsse.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach dem im Tenor ersichtlichen Maß nur teilweise begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der als Änderungsbescheide anzusehenden Schriftsätze vom 29. April 2011, 11. August 2011 und 15. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit Kostenbeiträge für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 festgesetzt worden sind (I.). Die Festsetzung für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist dagegen nicht zu beanstanden (II.)

23

Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe an einen jungen Volljährigen in einer Einrichtung über Tag und Nacht sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt.

24

I. Für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 durfte keine Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen erfolgen.

25

Die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2010 hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. bis 4. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.

26

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht.

27

Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 auf die Berücksichtigung der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgestellt wird, betrifft dies allein die Frage, ob die Festsetzungen der Kostenbeiträge (teilweise) nichtig sind. Dass das Berufungsgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keinen Pauschalabzug von 5 % angenommen hat, steht der hier vertretenen Auslegung von vornherein nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um die Vornahme einer Vergleichsberechnung nach dem Unterhaltsrecht. Schließlich bedarf es einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht nur bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche gegen den Kostenbeitragspflichtigen. Auch wenn - wie hier - nur das jugendhilferechtlich anspruchsberechtigte Kind einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hat, muss dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben.

28

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2010 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des angemessenen Selbstbehalts gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 von 1.150,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.).

29

In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (ohne Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag:

30

Nettoeinkommen

jugendhilferechtliches Einkommen

Stufe + Kostenbeitrag

Unterhaltsrechtl. Einkommen

Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag

                                            

1.750,-

1.312,50

7 340,-

1.750,-

1.410,-

                                            

1.600,-

1.200,-

6 305,-

1.600,-

1.295,-

…       

                                   

1.540,-

1.155,-

6 305,-

1.540,-

1.265,-

…       

                 

…       

        

1.410.-

1.057,50

5 275,-

1.410.-

1.135,-

1.400,-

1.050,-

4 250,-

1.400,-

1.150,-

1.390,-

1.042,50

4 250,-

1.390,-

1.140,-

…       

                 

…       

        

1.350,-

1.012,50

4 250,-

1.350,-

1.100,-

1.270,-

952,50

4 250,-

1.270,-

1.020,-

1.260,-

945,- 

3 185,-

1.260,-

1.075,-

…       

                 

…       

        

1.140,-

855,- 

3 185,-

1.140,-

955,- 

1.130,-

847,50

2 60,-

1.130,-

1.070,-

…       

                 

…       

        

1.010,-

757,50

2 60,-

1.010,-

950,- 

1.000,-

750,- 

 1 0.-

1.000,-

        

31

Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.350,- selbst bei Fehlen eines 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - bei Erwerbstätigen wäre dieser Abzug noch vorzunehmen und in vielen Fällen noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge - ein erheblicher Teil der 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht den angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanenten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll.

32

Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 gegenüber der vom Beklagten für diesen Zeitraum in der 4. Einkommensgruppe eingestuften Klägerin ist nicht möglich. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

33

II. Für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 bestehen dagegen keine Bedenken an der vorgenommenen Heranziehung.

34

1. Die Klägerin ist grundsätzlich kostenbeitragspflichtig.

35

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen nicht. Da der Beklagte dem Sohn der Klägerin - als jungem Volljährigen - Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährt und die Klägerin auch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend informiert hat, besteht für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch des Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht substanziiert geltend gemacht worden

36

2. Die Berechnung des jugendhilferechtlich maßgeblichen Einkommens der Klägerin in dem angegriffenen Urteil ist nicht zu beanstanden.

37

Den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ansatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 mit 1.561,70 € hat die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. August und 1. September 2011 nicht in Zweifel gezogen; Fehler bei der Berechnung sind insoweit auch nicht ersichtlich.

38

Weiterhin ist lediglich die 25%ige Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. August 2013 geltenden Fassung - SGB VIII a.F. - abzuziehen. Das jugendhilferechtlich maßgebliche Monatseinkommen der Klägerin beläuft sich danach für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.171,27 €.

39

Die Kreditbelastung der Klägerin in Höhe von 473,90 € im Monat aus einem im Mai 2007 aufgenommenen Darlehen von 30.000,- € ist nicht als Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. anzusehen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt hat, dass sie das Darlehen für den Erwerb und Umbau des Bungalowgrundstücks in Blankenburg aufgenommen hat, auch wenn sie gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Zur Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. muss die Höhe des Kredits und damit des Tilgungsanspruchs in angemessener Relation zum Einkommen stehen, und es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 93 Rdnr. 27; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. A., § 93 Rdnr. 28). Es ist schon fraglich, ob die Klägerin bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 1.550,- € und bestehenden Schuldverpflichtungen von 306,- € (Mietkauf des ersten Wohngrundstücks) mit der Aufnahme einer weiteren Verpflichtung von ca. 473,- € überhaupt noch eine angemessene Relation zwischen Einkommen und Schuldverpflichtungen gewahrt hat. Jedenfalls verletzte der Erwerb eines weiteren Wohngrundstücks, der zu nicht durch Mieten gedeckten Schuldverpflichtungen führte, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung, da weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden ist, dass die Klägerin zumindest in absehbarer Zukunft auf eine Unterbringung in dem - möglicherweise dazu umgebauten - Wohnhaus auf dem zweiten Grundstück angewiesen war. Der pauschale Hinweis, dass die bereits bestehende Körperbehinderung 40 % betrage und der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums geplant sei, reicht dazu nicht aus. Offen bleiben kann danach auch, welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin das Bungalowgrundstück im Mai 2012 wieder verkauft hat.

40

Die sonstigen von der Klägerin genannten Belastungen (Fahrtkosten; Weiterbildungskosten; Prüfungsgebühren) übersteigen schon nicht die 25%ige Pauschale.

41

3. Auch die Festsetzung des konkreten Kostenbeitrages durch den Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

42

Nach der KostenbeitragsV a.F. ist das jugendhilferechtliche Einkommen der Klägerin für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 der 6. Einkommensgruppe der Beitragsstufe 1 zuzuordnen mit einem Kostenbeitrag von 305,- €/Monat.

43

a) Die KostenbeitragsV a.F. ist insoweit wirksam. Wie aus der oben angeführten Tabelle hervorgeht, sind jedenfalls die 6. Einkommensgruppe und die folgenden Einkommensgruppen bei der Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen auf Grund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt darin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrages in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine solche Verfehlung in den 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen.

44

b) In Anwendung der oben dargestellten Vergleichsberechnung, ob den Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wird, verletzt der in der KostenbeitragsV a.F. festgesetzte Betrag zwar die Selbstbehaltsgrenze der Klägerin.

45

(1) Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin beläuft sich für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf durchschnittlich 1.385,04 € im Monat.

46

Heranzuziehen sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg. Das insoweit maßgebende Bruttoeinkommen der Klägerin bemisst sich nach der I. Nr. 1 der Leitlinien und entspricht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bruttoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen sind nach I. Nr. 10.1 Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Insoweit ist von dem vom Verwaltungsgericht errechneten Nettomonatseinkommen abzüglich der Hausrats- und Haftpflichtversicherung von 11,66 € im Monat auszugehen.

47

Für berufsbedingte Aufwendungen kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach I Nr. 10.2.1 eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden; höhere Aufwendungen sind im Einzelfall nachzuweisen. Anzusetzen sind mit dem Beklagten für diesen Zeitraum Fahrtkosten der Klägerin von 165,- € im Monat. Die Kosten für das Fernstudium sind nicht berufsbedingt und können deshalb nicht anerkannt werden.

48

Nach I. Nr. 10.4. sind berücksichtigungsfähige Schulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Die Schuldverpflichtungen von ca. 473,- €/Monat aus dem Darlehensvertrag sind auch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die Darlegungen zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Berechnung des jugendhilferechtlichen Einkommens Bezug genommen.

49

(2) Nach den Leitlinien beläuft sich der unterhaltsrechtliche (angemessene) Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern für das Jahr 2010 auf 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 auf 1.150,- € im Monat (Anhang 3 Nr. 21.3.1).

50

In dem angemessenen Selbstbehalt sind nach V. Nr. 21.5.2 der Leitlinien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,- € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Von den Nebenkosten des Hausgrundstücks, welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit 643,60 € angegeben hat sind als Kosten für Unterkunft und Heizung allenfalls 494,27 € anzuerkennen. Ob die darin enthaltene Mietkaufrate von 306,- € überhaupt zu den Unterkunftskosten zählt, kann offen bleiben. Selbst dann liegt keine erhebliche Überschreitung vor. Zudem wird die Wohnung der Klägerin unstreitig noch von ihrem Lebensgefährten bewohnt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Die Kosten des Bungalowgrundstücks als Zweitwohnung sind von vornherein nicht anzusetzen.

51

Ausgehend von einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,- liegt damit für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Unterschreitung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 19,96 € und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von 69,96 € vor.

52

c) Der angemessene Selbstbehalt der Klägerin wird für diese Zeiträume jedoch durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 285,04 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 235,04 €/Monat ab 1. Januar 2011 noch gewahrt. Die streitbefangenen Festsetzungen des Beklagten in Höhe von 271,27 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 221,27 €/Monat ab 1. Januar 2011 verletzen diese Grenzwerte nicht.

53

Die vorgenommene Heranziehung zu einem unterhalb des Pauschalsatzes der KostenbeitragsV a.F. liegenden monatlichen Kostenbeitrag, mit der der angemessene Selbstbehalt gewahrt wird, ist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 19. August 2010 (a.a.O.) angesprochen - durch eine Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gerechtfertigt. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe (vgl. dazu VGH Bayern, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 12 C 12.2767 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Mai 2012 - 4 LC 266/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

54

Die Auffassung, es könne dann immer nur der Pauschalbetrag aus der (nächstniedrigeren) den Selbstbehalt unberührt belassenden Einkommensgruppe festgesetzt werden, weil eine Spitzberechnung dem Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge widerspreche (so VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -, zit. nach JURIS), ist mit der Gesetzessystematik nicht in Übereinstimmung zu bringen. Da die Festsetzung des Kostenbeitrages in der 6. Einkommensgruppe für die Beitragsstufe 1 gegenüber Beitragspflichtigen mit angemessenem Selbstbehalt an sich wirksam ist, erfolgt eine Reduzierung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei einer gegen das Angemessenheitsgebot verstoßenden Kostenbeitragsbelastung als Einzelfallentscheidung. Das Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge steht dem nicht entgegen, da es allein der Vereinfachung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Heranziehung dient. Eine Heranziehung aus der nächstniedrigeren Einkommensgruppe käme allenfalls in Betracht, wenn die Festsetzung in einer Einkommensgruppe einen systematischen Fehler aufweisen würde, der die nächstniedrigere Einkommensgruppe nicht erfasst.

55

Anhaltspunkte, die für eine weitere Reduzierung oder Aufhebung unter sonstigen Härtefallgesichtspunkten gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.