Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII |
|
|
Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert |
Verdienstbescheinigungen (netto) |
€ 1.650,98 |
Kindergeld |
Schreiben Familienkasse v. |
€ 184,-- |
Keine Einkommensbestandteile |
- |
- |
|
Gesamt |
€ 1.834,98 |
Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII |
|
|
Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1) |
Bereits herausgerechnet (s.o.) |
- |
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2) |
Bereits herausgerechnet (s.o.) |
- |
Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3) |
Beitrag zur Altersversorgung (Riester-Rente) |
- € 100,-- |
|
Gesamt |
- € 100,-- |
Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII |
|
|
|
Gesamt |
€ 1.734,98 |
Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII |
|
|
Beiträge zu Versicherungen o.ä. (Nr. 1) |
Unfallversicherung Sohn |
- € 4,20 |
|
Mofa-Versicherung Sohn (€ 5,75) |
- |
Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2) |
Arbeitsmittel (Pauschale) |
- € 5,20 |
|
Fahrten von u. zur Arbeitsstätte |
- € 31,20 |
Schuldverpflichtungen (Nr. 3) |
Tilgung Automobildarlehen |
- € 230,-- |
|
Tilgung Darlehen Waschmaschine |
- € 54,25 |
|
Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12) |
- € 81,71 |
|
Gesamt |
- € 406,56 |
Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII |
25 v. H. |
- € 433,75 |
Gesamt |
|
€ 1.301,24 |
Einkommensgruppe |
7 | |
Beitragsstufe |
1 | |
Monatlicher Kostenbeitrag |
|
€ 340,-- |
Einkommen, SüdL 1. - 9. |
|
|
Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s.o.), SüdL 10.1 |
s.o. |
€ 1.734,98 |
Ohne Kindergeld, SüdL 3. |
s.o. |
- € 184,-- |
|
Gesamt |
€ 1.550,98 |
Bereinigung des Einkommens, SüdL 10. |
|
|
Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2 |
Fahrten zur Arbeitsstätte (€ 66,--) |
- |
|
5%-Pauschale, 10.2.1 |
- € 77,55 |
Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4 |
Tilgung Automobildarlehen (€ 230,--) |
- |
|
Tilgung Darlehen Waschmaschine |
- € 54,25 |
|
Zahnarzt, Frauenarzt (€ 980,53/12) |
- € 81,71 |
|
Gesamt |
- € 213,51 |
Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen |
Gesamt |
€ 1.337,47 |
Kindergeld |
s.o. |
€ 184,-- |
Notwendiger Selbstbehalt |
SüdL lit. A, Anm. 5 |
- € 1.000,-- |
Monatlicher Kostenbeitrag |
§ 91 ff. SGB VIII |
- € 340,-- |
Ergebnis |
|
€ 181,47 |
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5 zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Einkommen, § 93 Abs. 1 SGB VIII |
|
|
Grundsatz: alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert |
Verdienstbescheinigungen (netto) |
€ 2.787,69 |
Keine Einkommensbestandteile |
AG-Anteil Vermögenswirks. L. |
- € 40,- |
|
Freud- und Leidkasse (€ 1,-) |
- |
|
Gesamt |
€ 2.747,69 |
Absetzungsbeträge, § 93 Abs. 2 SGB VIII |
|
|
Auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1) |
Bereits herausgerechnet (Abs. 1) |
- |
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Nr. 2) |
Bereits herausgerechnet (Abs. 1) |
- |
Angemessene Beiträge zu Versicherungen wg. Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit (Nr. 3) |
Beitrag zur Altersversorgung (Riester-Rente) |
- € 41,27 |
|
Gesamt |
- € 41,27 |
Gesamteinkommen, § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII |
|
|
|
Gesamt |
€ 2.706,42 |
Belastungen, § 93 Abs. 3 SGB VIII |
|
|
Beiträge zu Versicherungen o. ä. (Nr. 1) |
Private Haftpflicht |
- € 6,50 |
|
Berufsunfähigkeitsversicherung |
- € 81,43 |
|
Rechtsschutzversicherung |
- € 17,33 |
|
Ausbildungsversicherung (€ 22,19) |
- |
Berufsbedingt notwendige Ausgaben (Nr. 2) |
Arbeitsmittel (Pauschale) |
- € 5,20 |
|
Fahrten von u. zur Arbeitsstätte |
- € 182,- |
Schuldverpflichtungen (Nr. 3) |
Tilgung Automobildarlehen |
- € 406,57 |
|
Tilgung Darlehen ETW |
- € 76,- |
|
Kosten für Strom, (Ab-)Wasser |
- |
|
Bußgeld (€ 168,50) |
- |
|
Gesamt |
- € 775,03 |
Pauschale, § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII |
25 v. H. |
- € 676,61 |
Gesamt |
|
€ 1.931,39 |
Einkommensgruppe |
10 | |
Beitragsstufe |
1 | |
Monatlicher Kostenbeitrag |
|
€ 475,- |
Einkommen, SüdL 1. - 9. |
|
|
Betrag aus § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII (s. o.), SüdL 10.1 |
Gesamt |
€ 2.706,42 |
Bereinigung des Einkommens, SüdL 10. |
|
|
Berufsbedingte Aufwendungen, SüdL 10.2.2 |
Fahrten von und zur Arbeitsstätte |
- € 406,57 |
|
5%-Pauschale, 10.2.1: € 135,32 |
- |
Berücksichtigungswürdige Schulden, SüdL 10.4 |
Private Haftpflicht |
- € 6,50 |
|
Berufsunfähigkeitsversicherung |
- € 81,43 |
|
Rechtsschutzversicherung |
- € 17,33 |
|
Tilgung Darlehen ETW |
- € 76,- |
|
Tilgung Automobildarlehen (€ 406,57) |
- |
|
Gesamt |
- € 577,83 |
Unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen |
Gesamt |
€ 2.128,59 |
Notwendiger Selbstbehalt |
SüdL lit. A, Anm. 5 |
- € 1.000,- |
Monatlicher Kostenbeitrag |
§ 91 ff. SGB VIII |
- € 475,- |
Ergebnis |
|
€ 653,59 |
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 2001 über Mietkauf erworbenen Grundstücks mit Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Lebensgefährten wohnt. Sie war weiterhin von 2007 bis 2012 Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Bungalow in Blankenburg.
- 3
In einem Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihrem volljährigen Sohn seit dem 13. Oktober 2010 Eingliederungshilfe gewähre und eine Kostenbeitragspflicht bestehe. Die Klägerin erklärte, sie habe u.a. Ausgaben von 473,90 € im Monat für einen Privatkredit über 30.000,- € aus einem Vertrag vom 15. Mai 2007. Dieser Kredit sei zur Sicherung der Altersversorgung aufgenommen worden und habe dem Kauf des Grundstücks in Blankenburg gedient. Geplant sei der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums. Ihre Körperbehinderung betrage 40 %. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin von 1.561,70 € monatlich. Nach Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ging der Beklagte von einem jugendhilferechtlichen Einkommen von 1.171,28 € aus, und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- €/Monat (6. Einkommensgruppe und Beitragsstufe 1) an.
- 4
Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 zog der Beklagte die Klägerin ab dem 13. Oktober 2010 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 305,- € heran. Am 9. März 2011 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben.
- 5
Mit Schriftsatz vom 29. April 2011 hat der Beklagte den Heranziehungsbescheid insoweit abgeändert, dass er für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2010 einen Kostenbeitrag von 285,04 €/Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 einen Kostenbeitrag von 235,04 €/Monat erhob. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (angemessenen) Selbstbehalt der Klägerin von 1.100,- € im Jahr 2010 bzw. 1.150,- € im Jahr 2011 nahm der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung vor, indem er von dem Nettomonatseinkommen der Klägerin von 1.561,70 € einen Betrag von 165,- € für berufsbedingte Aufwendungen und von 11,66 € für sonstige Belastungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.385,04 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der jeweilige (angemessene) Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag um die übersteigenden Summen.
- 6
Nachdem das Verwaltungsgericht der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. August 2011 seinen Bescheid diesem Beschluss folgend insoweit abgeändert, dass (nur) noch ab 21. Oktober 2010 ein Kostenbeitrag erhoben werde, und zwar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 271,27 €/Monat und ab 1. Januar 2011 in Höhe von 221,27 €/Monat.
- 7
Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren Unterlagen hinsichtlich ihrer Einkommensentwicklung ab April 2011 vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2012 den Beitragsbescheid erneut abgeändert. Er hat die Klägerin für den Zeitraum ab 1. April 2011 in die 4. Einkommensgruppe eingestuft und eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorgenommen.
- 8
Danach haben sich im Ergebnis folgende Beitragsfestsetzungen ergeben:
- 9
21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010
271,27 €/Monat
1. Januar 2011 bis 31. März 2011
221,27 €/Monat
1. bis 30. April 2011
104,86 €/Monat
1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012
137,34 €/Monat
ab 1. Februar 2012
0,00 €
- 10
Die Klägerin hat im Klageverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007 seien zu berücksichtigen. Über den Kredit sei teilweise der Kaufpreis für das Bungalow-Grundstück bezahlt worden. Die restlichen 20.500,- € sollten für beabsichtigte Umbaumaßnahmen verwandt werden. Zwischenzeitlich habe sich auch die Notwendigkeit zur Vornahme dringender Sanierungsmaßnahmen am von ihr bewohnten Grundstück ergeben. Der Beklagte hat vorgetragen, es fehle schon an konkreten Nachweisen dafür, dass der Kredit für den Erwerb des Bungalow-Grundstücks verwandt worden sei. Zudem könnten Verbindlichkeiten für einen solchen Zweck nicht anerkannt werden, da es sich dabei um ein zweites Wohngrundstück der Klägerin handele.
- 11
Soweit die Festsetzungen reduziert worden sind, haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der drei Änderungsbescheide aufgehoben, soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 2010 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 71,12 € monatlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu einem Kostenbeitrag von mehr als 21,27 € monatlich und für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 überhaupt zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.
- 12
Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 21. Oktober 2010 zwar keine Bedenken. Die Klägerin habe für die Zeit vom 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.561,70 € verfügt, im April 2011 über ein Nettoeinkommen von 1.287,74 € und in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen im Monat von 1.299,- €. Für diese Zeiträume sei zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens jeweils ein 25%iger Pauschalbetrag abzuziehen. Weitere Belastungen, insbesondere die Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag vom 15. Mai 2007, seien nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das ihm zukommende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Ergänzend sei nach Aktenlage schon offen, wofür das Darlehen gewährt worden sei. Als Verwendungszweck sei lediglich „Konsum“ angegeben. Der Kaufpreis für das Grundstück und sonstige von der Klägerin angeführte Kosten würden lediglich 15.000,- € ausmachen. Sonstige laufende Kosten von 3.000,- €, die sie geltend gemacht habe, seien nicht belegt. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines Kredits für solche Kosten eher lebensfremd sei, jedenfalls aber nicht angemessen.
- 13
Die Heranziehung sei aber teilweise nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,- €/Monat bzw. 1.150,- €/Monat seien die Kostenbeiträge in dem im Tenor ersichtlichen Umfang nicht angemessen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von dem jugendhilferechtlichen Nettoeinkommen abgezogen und die verbleibenden Beträge als zulässige Heranziehungsbeträge angenommen.
- 14
Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
- 15
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleichsberechnung sei nicht zu beanstanden, insbesondere stehe die Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010. Es werde auf eine Passage verwiesen, in der ausdrücklich auf die Berücksichtigung dieser Pauschale abgestellt werde. Soweit es in der Entscheidung heiße, dass „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet sei, abzustellen sei“, seien die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts zu berücksichtigen. Denn das Berufungsgericht habe bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt. Es finde sich in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mithin keine Zugrundelegung des vom Beklagten gewünschten Pauschalabzugs von 5 %. Einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bedürfe es unter Zugrundelegung dieser Entscheidung nur bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche. So sei der Kläger in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nur deshalb seien auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung erfolgt. Vorliegend fehle die Grundlage für eine solche Vergleichsberechnung, da sie - die Klägerin - nur ihrem Sohn zum Unterhalt verpflichtet sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch berücksichtigt, dass ihr der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung stehen müsse.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach dem im Tenor ersichtlichen Maß nur teilweise begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in der Fassung der als Änderungsbescheide anzusehenden Schriftsätze vom 29. April 2011, 11. August 2011 und 15. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit Kostenbeiträge für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 festgesetzt worden sind (I.). Die Festsetzung für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist dagegen nicht zu beanstanden (II.)
- 23
Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe an einen jungen Volljährigen in einer Einrichtung über Tag und Nacht sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt.
- 24
I. Für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 durfte keine Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen erfolgen.
- 25
Die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2010 hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. bis 4. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.
- 26
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht.
- 27
Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 auf die Berücksichtigung der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abgestellt wird, betrifft dies allein die Frage, ob die Festsetzungen der Kostenbeiträge (teilweise) nichtig sind. Dass das Berufungsgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bindend einen über dem Pauschalbetrag liegenden Bedarf für Fahrtkosten festgestellt hatte und das Bundesverwaltungsgericht deshalb keinen Pauschalabzug von 5 % angenommen hat, steht der hier vertretenen Auslegung von vornherein nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um die Vornahme einer Vergleichsberechnung nach dem Unterhaltsrecht. Schließlich bedarf es einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht nur bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche gegen den Kostenbeitragspflichtigen. Auch wenn - wie hier - nur das jugendhilferechtlich anspruchsberechtigte Kind einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hat, muss dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben.
- 28
Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2010 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des angemessenen Selbstbehalts gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von einem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 von 1.150,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.).
- 29
In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (ohne Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag:
- 30
Nettoeinkommen
jugendhilferechtliches Einkommen
Stufe + Kostenbeitrag
Unterhaltsrechtl. Einkommen
Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag
1.750,-
1.312,50
7 340,-
1.750,-
1.410,-
1.600,-
1.200,-
6 305,-
1.600,-
1.295,-
…
1.540,-
1.155,-
6 305,-
1.540,-
1.265,-
…
…
1.410.-
1.057,50
5 275,-
1.410.-
1.135,-
1.400,-
1.050,-
4 250,-
1.400,-
1.150,-
1.390,-
1.042,50
4 250,-
1.390,-
1.140,-
…
…
1.350,-
1.012,50
4 250,-
1.350,-
1.100,-
1.270,-
952,50
4 250,-
1.270,-
1.020,-
1.260,-
945,-
3 185,-
1.260,-
1.075,-
…
…
1.140,-
855,-
3 185,-
1.140,-
955,-
1.130,-
847,50
2 60,-
1.130,-
1.070,-
…
…
1.010,-
757,50
2 60,-
1.010,-
950,-
1.000,-
750,-
1 0.-
1.000,-
- 31
Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.350,- selbst bei Fehlen eines 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - bei Erwerbstätigen wäre dieser Abzug noch vorzunehmen und in vielen Fällen noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge - ein erheblicher Teil der 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht den angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanenten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll.
- 32
Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. bis 4. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 gegenüber der vom Beklagten für diesen Zeitraum in der 4. Einkommensgruppe eingestuften Klägerin ist nicht möglich. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
- 33
II. Für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 bestehen dagegen keine Bedenken an der vorgenommenen Heranziehung.
- 34
1. Die Klägerin ist grundsätzlich kostenbeitragspflichtig.
- 35
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erbrachten Jugendhilfemaßnahmen bestehen nicht. Da der Beklagte dem Sohn der Klägerin - als jungem Volljährigen - Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährt und die Klägerin auch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend informiert hat, besteht für den streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch des Beklagten (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht substanziiert geltend gemacht worden
- 36
2. Die Berechnung des jugendhilferechtlich maßgeblichen Einkommens der Klägerin in dem angegriffenen Urteil ist nicht zu beanstanden.
- 37
Den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ansatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 mit 1.561,70 € hat die Klägerin ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. August und 1. September 2011 nicht in Zweifel gezogen; Fehler bei der Berechnung sind insoweit auch nicht ersichtlich.
- 38
Weiterhin ist lediglich die 25%ige Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. August 2013 geltenden Fassung - SGB VIII a.F. - abzuziehen. Das jugendhilferechtlich maßgebliche Monatseinkommen der Klägerin beläuft sich danach für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf einen Betrag in Höhe von 1.171,27 €.
- 39
Die Kreditbelastung der Klägerin in Höhe von 473,90 € im Monat aus einem im Mai 2007 aufgenommenen Darlehen von 30.000,- € ist nicht als Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. anzusehen. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin in hinreichender Weise dargelegt hat, dass sie das Darlehen für den Erwerb und Umbau des Bungalowgrundstücks in Blankenburg aufgenommen hat, auch wenn sie gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. Zur Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. muss die Höhe des Kredits und damit des Tilgungsanspruchs in angemessener Relation zum Einkommen stehen, und es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 93 Rdnr. 27; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. A., § 93 Rdnr. 28). Es ist schon fraglich, ob die Klägerin bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 1.550,- € und bestehenden Schuldverpflichtungen von 306,- € (Mietkauf des ersten Wohngrundstücks) mit der Aufnahme einer weiteren Verpflichtung von ca. 473,- € überhaupt noch eine angemessene Relation zwischen Einkommen und Schuldverpflichtungen gewahrt hat. Jedenfalls verletzte der Erwerb eines weiteren Wohngrundstücks, der zu nicht durch Mieten gedeckten Schuldverpflichtungen führte, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung, da weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden ist, dass die Klägerin zumindest in absehbarer Zukunft auf eine Unterbringung in dem - möglicherweise dazu umgebauten - Wohnhaus auf dem zweiten Grundstück angewiesen war. Der pauschale Hinweis, dass die bereits bestehende Körperbehinderung 40 % betrage und der Bau eines altersgerechten, barrierefreien Wohnraums geplant sei, reicht dazu nicht aus. Offen bleiben kann danach auch, welche Auswirkungen es hat, dass die Klägerin das Bungalowgrundstück im Mai 2012 wieder verkauft hat.
- 40
Die sonstigen von der Klägerin genannten Belastungen (Fahrtkosten; Weiterbildungskosten; Prüfungsgebühren) übersteigen schon nicht die 25%ige Pauschale.
- 41
3. Auch die Festsetzung des konkreten Kostenbeitrages durch den Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
- 42
Nach der KostenbeitragsV a.F. ist das jugendhilferechtliche Einkommen der Klägerin für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 der 6. Einkommensgruppe der Beitragsstufe 1 zuzuordnen mit einem Kostenbeitrag von 305,- €/Monat.
- 43
a) Die KostenbeitragsV a.F. ist insoweit wirksam. Wie aus der oben angeführten Tabelle hervorgeht, sind jedenfalls die 6. Einkommensgruppe und die folgenden Einkommensgruppen bei der Beitragsstufe 1 nicht von einem systematischen Fehler betroffen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in besonderen Einzelfällen auf Grund hoher Abzüge der angemessene Selbstbehalt verfehlt sein könnte, liegt darin keine weitgehende Verfehlung der unterhaltsrechtlichen Grenze durch die Festsetzung des Kostenbeitrages in diesen Einkommensgruppen. Auch führt eine solche Verfehlung in den 2. bis 4. Einkommensgruppen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit hinsichtlich der Festsetzungen in sämtlichen Einkommensgruppen.
- 44
b) In Anwendung der oben dargestellten Vergleichsberechnung, ob den Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wird, verletzt der in der KostenbeitragsV a.F. festgesetzte Betrag zwar die Selbstbehaltsgrenze der Klägerin.
- 45
(1) Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin beläuft sich für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. März 2011 auf durchschnittlich 1.385,04 € im Monat.
- 46
Heranzuziehen sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg. Das insoweit maßgebende Bruttoeinkommen der Klägerin bemisst sich nach der I. Nr. 1 der Leitlinien und entspricht dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bruttoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen sind nach I. Nr. 10.1 Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Insoweit ist von dem vom Verwaltungsgericht errechneten Nettomonatseinkommen abzüglich der Hausrats- und Haftpflichtversicherung von 11,66 € im Monat auszugehen.
- 47
Für berufsbedingte Aufwendungen kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach I Nr. 10.2.1 eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden; höhere Aufwendungen sind im Einzelfall nachzuweisen. Anzusetzen sind mit dem Beklagten für diesen Zeitraum Fahrtkosten der Klägerin von 165,- € im Monat. Die Kosten für das Fernstudium sind nicht berufsbedingt und können deshalb nicht anerkannt werden.
- 48
Nach I. Nr. 10.4. sind berücksichtigungsfähige Schulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen. Die Schuldverpflichtungen von ca. 473,- €/Monat aus dem Darlehensvertrag sind auch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die Darlegungen zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Berechnung des jugendhilferechtlichen Einkommens Bezug genommen.
- 49
(2) Nach den Leitlinien beläuft sich der unterhaltsrechtliche (angemessene) Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern für das Jahr 2010 auf 1.100,- € im Monat bzw. ab 1. Januar 2011 auf 1.150,- € im Monat (Anhang 3 Nr. 21.3.1).
- 50
In dem angemessenen Selbstbehalt sind nach V. Nr. 21.5.2 der Leitlinien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,- € enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist. Von den Nebenkosten des Hausgrundstücks, welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit 643,60 € angegeben hat sind als Kosten für Unterkunft und Heizung allenfalls 494,27 € anzuerkennen. Ob die darin enthaltene Mietkaufrate von 306,- € überhaupt zu den Unterkunftskosten zählt, kann offen bleiben. Selbst dann liegt keine erhebliche Überschreitung vor. Zudem wird die Wohnung der Klägerin unstreitig noch von ihrem Lebensgefährten bewohnt, der über ein eigenes Einkommen verfügt. Die Kosten des Bungalowgrundstücks als Zweitwohnung sind von vornherein nicht anzusetzen.
- 51
Ausgehend von einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,- liegt damit für den Zeitraum 21. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Unterschreitung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 19,96 € und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011 in Höhe von 69,96 € vor.
- 52
c) Der angemessene Selbstbehalt der Klägerin wird für diese Zeiträume jedoch durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 285,04 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 235,04 €/Monat ab 1. Januar 2011 noch gewahrt. Die streitbefangenen Festsetzungen des Beklagten in Höhe von 271,27 €/Monat bis 31. Dezember 2010 bzw. 221,27 €/Monat ab 1. Januar 2011 verletzen diese Grenzwerte nicht.
- 53
Die vorgenommene Heranziehung zu einem unterhalb des Pauschalsatzes der KostenbeitragsV a.F. liegenden monatlichen Kostenbeitrag, mit der der angemessene Selbstbehalt gewahrt wird, ist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 19. August 2010 (a.a.O.) angesprochen - durch eine Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gerechtfertigt. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe (vgl. dazu VGH Bayern, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 12 C 12.2767 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Mai 2012 - 4 LC 266/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, jeweils zit. nach JURIS).
- 54
Die Auffassung, es könne dann immer nur der Pauschalbetrag aus der (nächstniedrigeren) den Selbstbehalt unberührt belassenden Einkommensgruppe festgesetzt werden, weil eine Spitzberechnung dem Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge widerspreche (so VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -, zit. nach JURIS), ist mit der Gesetzessystematik nicht in Übereinstimmung zu bringen. Da die Festsetzung des Kostenbeitrages in der 6. Einkommensgruppe für die Beitragsstufe 1 gegenüber Beitragspflichtigen mit angemessenem Selbstbehalt an sich wirksam ist, erfolgt eine Reduzierung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei einer gegen das Angemessenheitsgebot verstoßenden Kostenbeitragsbelastung als Einzelfallentscheidung. Das Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge steht dem nicht entgegen, da es allein der Vereinfachung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Heranziehung dient. Eine Heranziehung aus der nächstniedrigeren Einkommensgruppe käme allenfalls in Betracht, wenn die Festsetzung in einer Einkommensgruppe einen systematischen Fehler aufweisen würde, der die nächstniedrigere Einkommensgruppe nicht erfasst.
- 55
Anhaltspunkte, die für eine weitere Reduzierung oder Aufhebung unter sonstigen Härtefallgesichtspunkten gem. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sprechen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
- 56
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.
- 57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 58
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht ge-eignet, die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kostenbeiträgen und die daraus resultierende Abweisung der Klage in Hinblick auf
4- die Nichterwähnung der Notwendigkeit der beitragspflichtigen
5Hilfemaßnahme im Kostenbeitragsbescheid vom 2. November
62012,
7- die gerichtliche Verwertung der Sozialdaten der
8Tochter als Hilfeempfängerin,
9- eine mangelnde Einbeziehung der Klägerin in
10das Hilfeplanverfahren und
11- eine hinreichende Auseinandersetzung mit
12dem Vortrag der Klägerin zum Vorliegen insbesondere einer
13besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII
14zu erschüttern.
15Soweit die Klägerin zur Frage, inwieweit der Heranziehungsbescheid zumindest ansatzweise Ausführungen zur Notwendigkeit der Hilfemaßnahme machen muss, nicht ohnehin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag ohne gezielte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederholt, wird verkannt, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Erforderlichkeit nicht Tatbestandsvoraussetzung der die Heranziehung zu Kostenbeiträgen regelnden Normen ist, sondern nur ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf die Kostenbeiträge. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII geht stillschweigend davon aus, dass die Hilfeleistung des an Recht und Gesetz gebundenen Trägers der Jugendhilfe, wie sie hier von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 SGB VIII erfasst wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Deshalb hat der Träger die Notwendigkeit der kostenerstattungspflichtigen Maßnahme erst dann zu verteidigen, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene sich gegen seine Heranziehung mit dem Argument der mangelnden Erforderlichkeit wehrt.
16Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwertung der Sozialdaten ihrer Tochter ver-stoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei deshalb unzulässig, be-schränkt sich ihr Vortrag auf eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens bei gleichzeitigem unsubstantiierten Bestreiten der Richtigkeit der gegen-teiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Damit genügt die Klägerseite nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, warum die angegriffene Entscheidung in diesem Punkte aus ihrer Sicht unrichtig ist.
17Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206, m. w. N.
18Wenn die Klägerin dem Sinne nach rügt, im Hilfeplanverfahren ihrer Tochter nicht beteiligt worden zu sein, wird übersehen, dass die Tochter bereits volljährig und damit nach dem Gesetz in der Lage war, ihre Interessen selbst zu vertreten. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII tritt auch beim Hilfeplangespräch nach § 36 Abs. 1 SGB VIII an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst. Eigeninteressen der Eltern von Volljährigen sind – was etwa die Geeignetheit oder Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme anbelangt – nicht oder nur als schutzwürdige Belange auch des jungen Volljährigen berücksichtigungsfähig. Für letzteres bestehen aber keine Anhaltspunkte, wenn die Beziehung zur Mutter eine der Randbedingungen gewesen sein sollte, unter denen sich die zu bewältigende Persönlichkeitskrise der Tochter entwickelt hatte.
19Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Rechtsfindung nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag – namentlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII – auseinan-dergesetzt, kann die Klägerin ebenfalls nicht gehört werden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkennt-nismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und nicht an die Auffassungen der Beteiligten gebunden ist. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
21Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts – etwa ge-dankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulas-sungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob unge-rechten“ Entscheidungsergebnisses,
22vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
23nämlich nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen, selbst wenn diese vertretbar sein sollte.
24Die Klägerin versucht das Vorliegen einer „besonderen Härte“ ohnehin lediglich daraus herzuleiten, dass das Jugendamt durch sein Einschreiten in der Vergangenheit angeblich ganz erheblichen Anteil daran habe, dass es bei ihrer Tochter zu den Entwicklungshindernissen gekommen sei, die ihre stationäre Unterbringung bedingt hätten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Regeln.
25Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere ‑ also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich über obligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab.
26Vgl.zu den vorstehenden Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 12 A 2519/08 - , juris, m. w. N.
27Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, allein aus dem der Beklagten vorge-worfenen Verhalten ihres Jugendamtes und der angeblich gegen die Klägerin geführten Kampagne den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu ziehen. Soweit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag verlangt wird, nicht berührt wird, bestimmt das Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde nicht die Zumutbarkeit der Kostenbelastung. Der Härteausgleich kann nicht dazu dienen, durch unsachgemäßes Behördenverhalten außerhalb der streitbefangenen Unterbringung der Tochter eventuell verursachte Schäden oder Einbußen auszugleichen. Sinn und Zweck des Härteausgleichs ist insoweit auch nicht etwa die zumindest teilweise Rehabilitierung wegen erlittenen Verhaltensunrechts oder der Ausgleich bloß anlässlich der umgelegten Jugendhilfemaßnahme entstandener immaterieller Schäden.
28So schon OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010, a. a. O.
29Ebenso wenig kann beim Fehlschlag früherer Hilfemaßnahmen der aktuelle Kosten-beitrag gleichsam als Mängelrüge verweigert werden, da Jugendhilfe keine Garantie-leistung ist.
30Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 92 Rn. 28 a. E. mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris.
31Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat auch keine Grundlage, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache würde voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der jeweiligen konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
32Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
33Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Die Klägerin reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 152 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
35Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem Umfang aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Behandlung als Einkommen, die der Beklagte den vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüssen hat zuteil werden lassen, noch die Berücksichtigung von monatlich 184,- Euro Kindergeld als Einkommen des Klägers maßgeblich in Frage zu stellen.
4Anders als nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
5vgl. zu dessen Auswirkungen auf die Behandlung von „Spesen“ als Einkommen: Dau, jurisPR – SozR 7/ 2010 Anm. 4 m. w. N.
6werden durch § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht nur solche Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, dieaufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Die Zweckbestimmung der Spesenzahlung, den Verpflegungs(mehr)aufwand abzudecken, ergibt sich vorliegend aber lediglich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung und wird durch § 3 Nr. 16 EStG, der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei stellt,
7vgl. im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff im Kindergartenrecht: OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 12 E 1145/11 –,
8allenfalls nachvollzogen. Den stattdessen einzig verbleibenden Weg, den Verpflegungskostenzuschuss nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII (in der - hier maßgeblichen - Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464)) zum Abzug zu bringen,
9so schon: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 4 LA 90/11 –, FEVS 64, 237, juris,
10hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht beschritten und weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass in seinem Fall ein derartiger Verpflegungsmehraufwand auch tatsächlich angefallen ist.
11Keinen Bedenken unterliegt ferner die Einbeziehung des monatlichen Kindergeldes von 184,- Euro in das Einkommen des Klägers, wie sie aus der dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 beigefügten „Kostenbeitragsberechnung“ hervorgeht. Es handelt sich danach nicht um das - nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen zu berücksichtigende - Kindergeld für das Geschwisterkind der untergebrachten K. ,
12vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 10.10 –, NJW 2011, 2902, juris,
13sondern um das Kindergeld für das „hier betreute Kind“. Nach § 93 SGB VIII in der Fassung vor dem Inkrafttreten des KJVVG,
14zu den hiermit eingetretenen Änderungen im Kostenbeitragsrecht, auch in Bezug auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen, vgl. Söfker, JAmt 2013, 434 ff.; BT-Drs. 17/13023, S. 10, 14,
15ist das Kindergeld im Rahmen dieser Vorschrift ungeachtet der Regelungen in anderen Rechtsgebieten auch – vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung nach § 74 Abs. 1 EStG – grundsätzlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.
16Vgl. etwa: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 93 Rn. 5.
17Dass das Kindergeld immer Einkommen beider Elternteile darstellt, wie es sich der Kläger vorstellt, findet im Jugendhilferecht keine rechtliche Grundlage.
18Soweit das Kindergeld für K. ab Dezember 2011 auf den Beklagten übergeleitet und von ihm vereinnahmt worden ist, bedeutet das nicht, dass der Kläger den entsprechenden Monatsbetrag weiterhin aus dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 schuldet. Wie sich aus Blatt 2 der Verfügung ergibt, hat der Beklagte die Kindergeldzahlung an ihn vielmehr als teilweise Erfüllungsleistung auf die monatliche Kostenbeitragsschuld von 380,- Euro angerechnet.
19Eine Berufungszulassung kommt ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
20ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden können, wenn während der Fremdunterbringung eines Kindes seitens der vom Jugendamt eingesetzten Einrichtung sämtliche in Betracht kommenden Hilfeleistungen trotz Unterrichtung durch die Eltern über einen Suizidversuch der Tochter unterlassen werden und damit die innehabende Garantenstellung gröblich verletzt wird,
21ist von vornherein einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, weil sie den konkreten individuellen Einzelfall betrifft, dessen zwischen den Beteiligten streitige Umstände erst noch aufgeklärt werden müssten. Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein auch gar nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 17. November 2011 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gibt insbesondere die Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII hier nicht her. Substantielle Einwendungen gegen die generelle Eignung einer Heimerziehung seiner Tochter, wie sie mit seinem Einverständnis vom Beklagten bewilligt worden ist, sind von Seiten des Klägers nämlich nicht vorgebracht worden. Soweit die Entwicklung des Mädchens in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt das nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrages. Eine “Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII.
22Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 – 12 A 2519/08 –, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 5 B 54.10 –, juris
23Im Übrigen liegt der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbarenfinanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 – 12 A 2575/09 – und vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, VG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 7 K 2132/08.F –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 2. Juli 2009 – AN 14 K 07.00609 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 5 K 3572/07 –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 11 K 455/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 3. Septem-ber 2008 – 6 K 795/07 –, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 20; Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 92 Rn. 32; so auch schon zur vergleichbaren Problematik bei § 88 Abs. 3 BSHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.84 –, BVerwGE 23, 149, juris.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.
- 2
-
Der Kläger ist Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Das Jugendamt der Beklagten kam aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006, zu dem Ergebnis, dass der Kläger kostenbeitragspflichtig sei. Es setzte mit Bescheid vom 16. April 2009 einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von 425 € monatlich (rückwirkend) ab 1. April 2008 fest.
- 3
-
Der Kläger hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe des Kostenbeitrags gewandt und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie diverse weitere Belege nachgereicht. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte eine erneute Berechnung durchgeführt und mit Schriftsatz vom 8. September 2011 erklärt, dass für das Jahr 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 575 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € zu fordern sei. Die Neuberechnung hat der Kläger mit dem Argument angefochten, dass tatsächlich geleistete Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerzahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kostenbeitragsvorschriften seien zu unbestimmt, um bei Selbständigen einen Kostenbeitrag erheben zu können. Die gesetzlichen Regelungen träfen keine Anordnung darüber, welcher Zeitraum für die Erfassung der der Einkommensermittlung zugrunde liegenden Faktoren maßgeblich sein solle. Der maßgebliche Zeitraum sei auch nicht durch Auslegung zu bestimmen. Die Praxis der Jugendämter sei uneinheitlich. Auch werde die Frage, ob für die Beitragserhebung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden sei, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Unabhängig davon sei der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig, weil er eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung treffe. Dafür fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung von § 165 AO komme nicht in Betracht. Außerdem genüge der Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die an vorläufige Verwaltungsakte zu stellen seien.
- 5
-
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Beitragserhebung hinreichend bestimmt seien. Der Kostenbeitrag müsse bei Selbständigen wie im Unterhaltsrecht aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre ermittelt werden. Solange die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide nicht vorlägen, sei eine vorläufige Beitragserhebung zulässig und notwendig. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Beitragsfestsetzung indes mit Schriftsatz vom 8. September 2011 abgeändert worden, so dass nur noch die endgültig festgesetzte Beitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 im Streit stehe.
- 6
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, im Kostenbeitragsrecht fehle eine Regelung zu dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Zeitraum. Diese Lücke könne auch nicht durch Analogie geschlossen werden, da der Gesetzgeber sowohl die Fortgeltung unterhaltsrechtlicher Regelungen als auch die Anwendung sozialhilferechtlicher Berechnungsvorschriften ausgeschlossen habe. Der Rückgriff auf die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsregelungen überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Darüber hinaus fehle es für eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung an einer Ermächtigungsgrundlage. Der umstrittene vorläufige Beitragsbescheid sei auch nicht durch die im Prozess vorgelegte Neuberechnung obsolet geworden. Sollte man dies anders sehen, habe der Kläger die Neuberechnung jedenfalls umgehend angegriffen.
- 7
-
Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen durch Auslegung ermitteln lasse.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen bei Selbständigen nicht bestimmen lasse, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 9
-
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kostenbeitragspflicht des Klägers vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 (a). Der Beklagte hat für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 16. April 2009 zunächst eine vorläufige Regelung der Kostenbeitragshöhe getroffen, die er später mit Schriftsatz vom 8. September 2011 in eine endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 in Höhe von 525 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € abgeändert hat. Der so geänderte Ausgangsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden (b).
- 10
-
a) Der Bescheid vom 16. April 2009 ist dahin auszulegen, dass mit ihm eine Kostenbeitragspflicht bis Ende des Jahres 2009 begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der vorläufige Bescheid nur eine bis Ende 2009 begrenzte Regelung enthielt. Das Revisionsgericht darf jedoch den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts selbst auslegen, sofern es hierzu - wie im vorliegenden Fall - keiner neuen Tatsachenermittlungen bedarf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts hinausgehen (Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 13 = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5 Rn. 13). Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2 S. 5 f. und vom 26. August a.a.O. Rn. 12).
- 11
-
Der vorläufige Beitragsbescheid bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Zeit ab 1. April 2008 und nennt für die Dauer der Beitragsverpflichtung keine auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegte Begrenzung. Da nach der dem Kläger bekannten Berechnungspraxis des Beklagten für die Ermittlung der Höhe der Beitragspflicht auf das Durchschnittseinkommen der vorangegangenen drei Jahre abzustellen war und lediglich Unterlagen für die Jahre 2007 und 2008 nachgefordert wurden, ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die im Bescheid begründete Zahlungsverpflichtung im Dezember 2009 auslaufen sollte. In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien bestätigt, dass der Bescheid ihres Erachtens entsprechend zu verstehen sei.
- 12
-
b) Die Beklagte hat während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2011 enthaltene Erklärung den Bescheid vom 16. April 2009 insoweit geändert, als von den vorläufig erhobenen Kostenbeiträgen abweichende Beiträge endgültig festgesetzt worden sind. Zwar sind im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - streitigen - Rechtslage gerichtet. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 149).
- 13
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Im vorliegenden Fall kommt der Wille der Beklagten, gegenüber dem Prozessgegner eine verbindliche Änderung der streitigen Rechtslage herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck. Der Bescheid vom 16. April 2009 sah die Erhebung eines vorläufigen Kostenbeitrags in Höhe von 425 € bis zur Berechnung des Beitrags auf der Grundlage von vom Kläger einzureichender Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für die Jahre 2008 und 2009 vor. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte, wird in dem Schriftsatz vom 8. September 2011 das Ergebnis der angekündigten Berechnung mitgeteilt. Es wird nicht lediglich in Gestalt einer Wissensmitteilung das Ergebnis einer Berechnung präsentiert. Vielmehr wird der Wille, dass für das Jahr 2008 ein Beitrag von 525 € und für das Jahr 2009 ein Betrag von 185,83 € monatlich zu fordern sei, bereits eingangs formuliert und am Ende des Schriftsatzes vom 8. September 2011 nochmals ähnlich wie ein Bescheidtenor durch Fettdruck hervorgehoben. Diese mit keinerlei Einschränkungen, Abschwächungen oder Vorbehalten verbundene Willenserklärung musste der Kläger als die verbindliche Abänderung der Kostenbeitragshöhe ansehen, die die Beklagte im Bescheid vom 16. April 2009 ausdrücklich angekündigt hatte. Bei verständiger Würdigung war nicht davon auszugehen, dass die Beklagte gleichsam wider besseres Wissen prozessual an einer auf veralteten Berechnungsgrundlagen beruhenden und damit nach ihrer eigenen Ansicht rechtswidrig gewordenen vorläufigen Beitragserhebung festhalten wollte. Vielmehr ist im Schriftsatz vom 8. September 2011 die Absicht erkennbar, eine erneute und endgültige Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW in Bezug auf die umstrittene Kostenbeitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.
- 14
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Davon ist anscheinend auch der Kläger ausgegangen, der mit seiner Replik vom 6. Oktober 2011 ausschließlich die Neuberechnung angegriffen und die darin fehlende Berücksichtigung der von ihm geleisteten Einkommens- und Gewerbesteuerzahlungen moniert hat. Darin liegt jedenfalls eine den Änderungsbescheid erfassende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, auf die sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. Folglich kommt es auf die Frage, ob auch eine nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässige Antragserweiterung vorliegt, nicht an.
- 15
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2. Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere kann das Einkommen auch bei Selbständigen durch Auslegung der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils maßgeblichen §§ 93 und 94 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - für das Jahr 2008 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) - für das Jahr 2009 - in der Folge: SGB VIII) bestimmt werden.
- 16
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a) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Da seine Tochter Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII erhalten hat, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII). Ein Kostenbeitrag kann vom Kläger seit Juli 2007 erhoben werden, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Ende Juni 2007 über die Hilfegewährung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
- 17
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b) Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49). Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.
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Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.
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Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818), geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729). Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 16). Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.
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§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).
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An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Senat nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209>). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. <211 ff.>). Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell trägt der Senat Rechnung, indem er die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur anwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.
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c) Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Danach gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>). Bei einem selbständig Erwerbstätigen kann indes nicht jede seinem Unternehmen zufließende Einnahme auch als privates Einkommen gewertet werden. Vielmehr steht nur der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung. Davon geht auch § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII aus. Der steuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen Tätigkeit ist bei Selbständigen häufig nur der wichtigste Teil des jugendhilferechtlich relevanten Einkommens. Es können auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) hinzutreten und die für die jugendhilferechtliche Berechnung als Ausgangspunkt maßgebliche Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG erhöhen. Ferner können nicht einkommenssteuerpflichtige Einkünfte (insbesondere Einkommenssteuererstattungen, Entlohnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) nach dem Zuflussprinzip zusätzlich zu berücksichtigen sein.
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Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte für die Kostenbeitragsberechnung auf das bereinigte Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20). Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.
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Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien - entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII - übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).
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Nach allem ist auch bei Selbständigen eine Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich möglich. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.
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3. Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung auch. Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum von April 2008 bis Dezember 2009 die Einkommensberechnung nicht überprüft und die von den Parteien zur Höhe des Einkommens aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt. Auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich für die Aufhebung des Bescheids gegebene Begründung, dass eine vorläufige Kostenbeitragserhebung generell oder jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, kommt es nicht an. Wie ausgeführt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2011 die vorläufige Kostenbeitragserhebung durch eine endgültige Beitragserhebung ersetzt. Da eine tatrichterliche Überprüfung dieser endgültigen Beitragsfestsetzung nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Dabei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII "auf das Einkommen gezahlte Steuern" abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen. Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommensteuervorauszahlungen fallen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 23 f.). Allerdings müssen sich die einkommensbezogenen Steuern oder Vorauszahlungen auf das im maßgeblichen Jahr erwirtschaftete Einkommen beziehen und dürfen nicht bereits bei den Betriebsausgaben abgesetzt worden sein. Werden - wie vorgetragen - auch Steuerrückstände aus Vorjahren getilgt, muss über die Anrechnung dieser Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII entschieden werden.
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Soweit der Kläger Gewerbesteuern entrichtet hat, handelt es sich nicht um auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Denn die Gewerbesteuer stellt eine auf das Unternehmen gerichtete Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) dar. Zwar konnte sie bis zum Jahr 2007 als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, so dass sie den für die Einkommensberechnung nach § 92 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Gewinn minderte. Seit dem Jahr 2008 ist ein solcher Abzug aber nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr statthaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewerbesteuern oder Gewerbesteuervorauszahlungen seither unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr gehören sie zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, sofern sie im Berechnungsjahr entstanden sind. Bei der Rückführung von Gewerbesteuerschulden aus Vorjahren ist wie bei Einkommensteuerrückständen eine Anrechnung nach Maßgabe der § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII möglich.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Zulassungsbegründung rechtfertigt keine - hier allenfalls konkludent geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Mit seinen Ausführungen unter Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2012 wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht gerecht.
5Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu entsprechen, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014
7- 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011
8- 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.).
9Ausgehend von diesen Maßgaben ist das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 nicht dazu angetan, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, weil der Kläger lediglich versucht, jeweils für ihn günstige Elemente aus den Beitragsberechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts miteinander zu kombinieren, sich aber mit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Methodik der Berechnung nicht hinreichend auseinandersetzt.
10Auch soweit der Kläger unter Ziffer 2 zunächst geltend macht, es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der für das Kind H. ausgezahlte Kinderzuschuss als zweckgleiche Geldleistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewertet werde, während die gleiche Leistung im Falle der anderen im Haushalt lebenden Kinder als Bestandteil des von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfassten Einkommens berücksichtigt werde, ist damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan. Indem der Kläger den von der Ärzteversorgung gewährten Kinderzuschuss gleichnamigen Leistungen im öffentlichen Dienst gegenüberstellt, gelingt es ihm nicht, eine sachwidrige Ungleichbehandlung herauszuarbeiten. Denn mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Begriff der Zweckbestimmung unterliege in den Regelungsbereichen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII einerseits und des Satzes 4 der Vorschrift andererseits jeweils unterschiedlichen Anforderungen, befasst sich der Kläger erst gar nicht; ebenso wenig geht er auf die Frage ein, welche konkreten öffentlich-recht-lichen Vorschriften eine Zweckbestimmung im Falle des vergleichsweise herangezogenen Kinderzuschusses vermitteln und aus welchen Gründen insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Leistung der Ärzteversorgung gegeben sein solle. Daher bietet das Zulassungsvorbringen keine Veranlassung, auf die Ausformung des in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verwendeten Begriffs des „ausdrücklich genannten Zwecks“ durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 12 E 413/12 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 26. März 2012
12- 12 BV 10.1744 -, juris,
13einzugehen.
14Mit seinem - nicht wesentlich weiter substantiierten - Einwand, der in der Rente enthaltene Kinderzuschuss für die Kinder N. , K. und D. dürfe nicht in die Ermittlung des Einkommens eingestellt werden, weil es aufgrund des unterhaltsrechtlichen Nachrangs nicht mehr zu einer Herabstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten komme, zeigt der Kläger nicht konkret auf, dass - und in welcher Weise - das Verwaltungsgericht bei der Beitragsberechnung rechtsfehlerhaft vorgegangen sein solle; einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der nach § 4 Abs. 1 Kosten-beitragsV zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten gegebenenfalls gebotenen Herabstufung und dem Verständnis der zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII bezeichnet der Zulassungsantrag nicht. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger auch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht durchaus die Frage angesprochen - und letztlich offengelassen - hat, ob wegen nachrangiger Unterhaltsverpflichtungen eine Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe etwa unter dem Aspekt einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII vorzunehmen sei; dass diese Frage im positiven Sinne hätte beantwortet werden müssen, legt der Kläger nicht dar.
15Soweit der Kläger einwendet, dass Verwaltungsgericht hätte seine Schuldverpflichtungen gegenüber der D. bank „unterhaltsrechtlich“ - gemeint ist offenbar: im Rahmen des nach § 93 Abs. 3 SGB VIII möglichen Abzugs von Belastungen - berücksichtigen müssen, vermag er auch in dieser Hinsicht ernstliche Zweifel nicht zu begründen.
16Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013, BGBl. I S. 3464; nach neuer Fassung: § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach Satz 3 (n. F.: Satz 2) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
17Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht.
18Vgl. hierzu Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 93 Rn. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 93 Rn. 25; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. § 93 Art. 1 KJHG, Rn. 27.
19Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass das Eingehen der hier in Rede stehenden Schuldverpflichtungen - auch unter Berücksichtigung von deren Hintergrund - noch der wirtschaftlichen Vernunft in diesem Sinne entsprach. Sein Hinweis darauf, dass die „durch Inanspruchnahme von Krediten geprägte“ finanzielle Situation bereits „zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Leistungen nach SGB VIII für H. “ bestanden habe und „daher nicht als mutwillige Herbeiführung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bewertet werden“ könne, verfängt nicht, weil das Bestehen der Kostenbeitragspflicht und deren Kenntnis auf Seiten des Pflichtigen keine notwendigen Voraussetzungen für die Würdigung einer Belastung als unangemessen bzw. unwirtschaftlich im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. bzw. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. sind.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 12 A 2228/12 -; siehe auch SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris.
21Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht nicht auf Mutwillen abgestellt, sondern nur darauf, dass das eigene Vorbringen des Klägers, es sei der Familie nicht gelungen, die monatlichen Ausgaben nach seiner Verrentung im Jahre 2004 den Einnahmen anzupassen, eine unwirtschaftliche Lebensführung impliziere, der auch die Erkrankung bzw. Behinderung von Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden könne. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Substantielles ein. Vor allem legt er nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen die geltend gemachte krankheitsbedingte Unfähigkeit seiner Ehefrau, „mit Geldern umzugehen“, ihm nicht als Verstoß gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung angelastet werden könne. Ebenso wenig erschließt sich aus seinem Vorbringen, dass in dieser Situation eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in Betracht käme.
22Mit der aufgeworfenen Frage, „ob Kinderzuschuss, der (von einem) berufsständischen Versorgungswerk gewährt wird, Einkommensbestandteil i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist“, zeigt der Kläger schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
25Daran fehlt es hier jedenfalls insofern, als der Kläger zur fallübergreifenden Bedeutung nichts vorträgt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage kann auch nicht verallgemeinernd beantwortet werden, weil die Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und die ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII - beide Vorschriften schließen Leistungen von der Berücksichtigung als „Einkommen“ aus, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - im Einzelfall unter Heranziehung der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften des Versorgungsträgers zu prüfen sind, wie es das Verwaltungsgericht hier getan hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und - b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn
- 1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden, - 2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und - 3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Behandlung als Einkommen, die der Beklagte den vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüssen hat zuteil werden lassen, noch die Berücksichtigung von monatlich 184,- Euro Kindergeld als Einkommen des Klägers maßgeblich in Frage zu stellen.
4Anders als nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
5vgl. zu dessen Auswirkungen auf die Behandlung von „Spesen“ als Einkommen: Dau, jurisPR – SozR 7/ 2010 Anm. 4 m. w. N.
6werden durch § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht nur solche Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, dieaufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Die Zweckbestimmung der Spesenzahlung, den Verpflegungs(mehr)aufwand abzudecken, ergibt sich vorliegend aber lediglich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung und wird durch § 3 Nr. 16 EStG, der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei stellt,
7vgl. im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff im Kindergartenrecht: OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 12 E 1145/11 –,
8allenfalls nachvollzogen. Den stattdessen einzig verbleibenden Weg, den Verpflegungskostenzuschuss nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII (in der - hier maßgeblichen - Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464)) zum Abzug zu bringen,
9so schon: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 4 LA 90/11 –, FEVS 64, 237, juris,
10hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht beschritten und weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass in seinem Fall ein derartiger Verpflegungsmehraufwand auch tatsächlich angefallen ist.
11Keinen Bedenken unterliegt ferner die Einbeziehung des monatlichen Kindergeldes von 184,- Euro in das Einkommen des Klägers, wie sie aus der dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 beigefügten „Kostenbeitragsberechnung“ hervorgeht. Es handelt sich danach nicht um das - nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen zu berücksichtigende - Kindergeld für das Geschwisterkind der untergebrachten K. ,
12vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 10.10 –, NJW 2011, 2902, juris,
13sondern um das Kindergeld für das „hier betreute Kind“. Nach § 93 SGB VIII in der Fassung vor dem Inkrafttreten des KJVVG,
14zu den hiermit eingetretenen Änderungen im Kostenbeitragsrecht, auch in Bezug auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen, vgl. Söfker, JAmt 2013, 434 ff.; BT-Drs. 17/13023, S. 10, 14,
15ist das Kindergeld im Rahmen dieser Vorschrift ungeachtet der Regelungen in anderen Rechtsgebieten auch – vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung nach § 74 Abs. 1 EStG – grundsätzlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.
16Vgl. etwa: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 93 Rn. 5.
17Dass das Kindergeld immer Einkommen beider Elternteile darstellt, wie es sich der Kläger vorstellt, findet im Jugendhilferecht keine rechtliche Grundlage.
18Soweit das Kindergeld für K. ab Dezember 2011 auf den Beklagten übergeleitet und von ihm vereinnahmt worden ist, bedeutet das nicht, dass der Kläger den entsprechenden Monatsbetrag weiterhin aus dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 schuldet. Wie sich aus Blatt 2 der Verfügung ergibt, hat der Beklagte die Kindergeldzahlung an ihn vielmehr als teilweise Erfüllungsleistung auf die monatliche Kostenbeitragsschuld von 380,- Euro angerechnet.
19Eine Berufungszulassung kommt ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
20ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden können, wenn während der Fremdunterbringung eines Kindes seitens der vom Jugendamt eingesetzten Einrichtung sämtliche in Betracht kommenden Hilfeleistungen trotz Unterrichtung durch die Eltern über einen Suizidversuch der Tochter unterlassen werden und damit die innehabende Garantenstellung gröblich verletzt wird,
21ist von vornherein einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, weil sie den konkreten individuellen Einzelfall betrifft, dessen zwischen den Beteiligten streitige Umstände erst noch aufgeklärt werden müssten. Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein auch gar nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 17. November 2011 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gibt insbesondere die Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII hier nicht her. Substantielle Einwendungen gegen die generelle Eignung einer Heimerziehung seiner Tochter, wie sie mit seinem Einverständnis vom Beklagten bewilligt worden ist, sind von Seiten des Klägers nämlich nicht vorgebracht worden. Soweit die Entwicklung des Mädchens in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt das nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrages. Eine “Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII.
22Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 – 12 A 2519/08 –, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 5 B 54.10 –, juris
23Im Übrigen liegt der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbarenfinanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 – 12 A 2575/09 – und vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, VG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 7 K 2132/08.F –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 2. Juli 2009 – AN 14 K 07.00609 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 5 K 3572/07 –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 11 K 455/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 3. Septem-ber 2008 – 6 K 795/07 –, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 20; Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 92 Rn. 32; so auch schon zur vergleichbaren Problematik bei § 88 Abs. 3 BSHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.84 –, BVerwGE 23, 149, juris.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.