Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2012 - 3 A 368/11

published on 28/11/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2012 - 3 A 368/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg. Mit diesem Urteil wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 und des Änderungsbescheides vom 31.1.2011 zurückgewiesen. Durch den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 war der Kläger für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 380,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes A. (geb. 26.6.1989) herangezogen worden. Mit Bescheid vom 31.1.2011 nahm der Beklagte unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 -) eine Neuberechnung des Kostenbeitrages vor und setzte ihn – unter entsprechender Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides - auf 301,49 EUR fest. Soweit der Beklagte den Ursprungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 17.10.2011 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2009 und des Änderungsbescheides vom 31.1.2011, durch den der Kläger für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 301,49 EUR,-- EUR monatlich für eine Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII zugunsten seines Sohnes A. (geb. 26.6.1989) herangezogen wurde, zu Recht abgewiesen hat.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger geltend gemacht, nach sozialrechtlichen Grundsätzen könne keine höhere Inanspruchnahme eines Elternteils in Betracht kommen als im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung. Deshalb sei - auch vorliegend - eine zivilrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen, deren Ergebnis als Schranke für die Heranziehung des Klägers zu beachten sei. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zwar zunächst zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.8.2010 – 5 C 10/09 -) verwiesen. Jedoch habe es die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung in der Sache unzutreffend durchgeführt.

Unstreitig gestellt werde das Einkommen des Klägers von 1.863,- EUR sowie die von ihm vereinnahmten Mieteinkünfte von 207,50 EUR. Das Kindergeld sei im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Ansatz zu bringen, sondern auf den Unterhaltsanspruch anteilig anzurechnen. Hinzu komme, dass der Kläger das Kindergeld an den Beklagten weitergeleitet habe und es auch deshalb im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht seinem Einkommen aufgeschlagen werden könne.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht „nur die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, nicht jedoch die gegenüber dem volljährigen Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringenden Kreditkosten, soweit diese nicht unverhältnismäßig und über den wirtschaftlichen Rahmen des Unterhaltspflichtigen hinausgingen, fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht“ habe und auch für die Altersvorsorge nur 4% statt 5% des Bruttolohns des Klägers in Abzug gebracht habe, ergebe sich bei zutreffender Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Klägers folgende Berechnung:

Nettolohn des Klägers

+ 1.863,- EUR

Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

berufsbedingte Fahrtkosten

- 165,- EUR

Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)

- 105,73 EUR

ergibt

+ 1.799,77 EUR

Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers

        

lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI

        

der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008

- 800,- EUR

verbleiben

+ 999,77 EUR

Damit sei der angemessene Selbstbehalt des Klägers, der ihm gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind in Höhe von 1.100,- EUR verbleiben müsse, bereits unterschritten.

Daraus folge, dass der Kläger für die Erbringung von Unterhaltsleistungen an seinen volljährigen Sohn nicht leistungsfähig sei, weshalb auch keine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII in Frage komme.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen der nur überschlägigen Vergleichsberechnung in den nicht tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 21.12.2010 in dem vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ist durch die angefochtene Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 f. SGB VIII in Höhe von 301,49 EUR für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 17.6.2008 der maßgebliche unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 1.100,- EUR, der dem Kläger gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind A. verbleiben muss, nicht beeinträchtigt.

Unstreitig sind das Nettoeinkommen des Klägers mit 1863,- EUR und die ihm anteilig zuzurechnenden Mieteinnahmen mit 207,50 EUR zu veranschlagen.

Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht hat, „ungeachtet dessen, dass“ das Verwaltungsgericht nur die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, nicht jedoch die gegenüber dem volljährigen Unterhaltsberechtigten in Ansatz zu bringenden Kreditkosten berücksichtigt habe, habe es die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung unzutreffend durchgeführt, bestehen erhebliche Zweifel zunächst bereits daran, ob dieser Vortrag des Klägers den tragenden Gesichtspunkten der angefochtenen Entscheidung zur Nichtberücksichtigung von Kreditkosten zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs hinreichend substantiiert entgegengehalten wurde.

Darüber hinaus begegnet es allerdings auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken, die berufsbedingten Fahrtkosten des Klägers, wie in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt, - unterhaltsrechtlich - mit 165 EUR anzusetzen und in Abzug zu bringen. Entsprechend den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien ist dieser Betrag unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale berechnet worden. Nach der vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sind in dem so berechneten Betrag - unterhaltsrechtlich – regelmäßig sämtliche PKW-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierung des Fahrzeugs enthalten

vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 - bestätigt durch Urteile vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 - und vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06 -, jeweils zitiert nach juris.

Dass hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, hat der Kläger nicht dargetan.

Auch die Richtigkeit eines Ansatzes von 4% statt 5% des Bruttolohns des Klägers für dessen Altersvorsorge in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung des Verwaltungsgerichts ist vom Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zwar hat er geltend gemacht, anders als nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 211/02 -, zitiert nach juris

ergebe sich aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 26.7.2007 – 10 WF 163/07 -, dass insoweit 5% des Bruttolohns in Ansatz zu bringen sei. Tatsächlich hat das OLG Brandenburg die Frage, ob 4% oder 5% des Bruttolohns für die Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten in Ansatz zu bringen sei, mit Rücksicht darauf, dass es sich dort um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelte, allerdings letztlich offen gelassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung zudem der – von ihm noch zu erfüllende - Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers keinesfalls mit einem Betrag von 800,- EUR in Ansatz zu bringen.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren war der Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers lebenden Ehefrau lediglich mit einem Betrag von 537,86 EUR in Ansatz zu bringen. Hierzu hatte er mit Schriftsatz vom 14.10.2009 – wie bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 6.12.2007 - geltend gemacht, der Unterhaltsbedarf der Ehefrau sei mit 945,36 EUR zu berechnen. Dieser Bedarf sei gedeckt mit ½ der Mieteinkünfte, die auch der Ehefrau zustünden (207,50 EUR) und ½ des Wertes des mietfreien Wohnens (200,- EUR). Der verbleibende offene Bedarf von 537,86 EUR sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau.

Erstmals im Verfahren auf Zulassung der Berufung hat der Kläger nunmehr den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau mit einem Betrag von 800,- EUR beziffert und dies ohne weitere Substantiierung ausschließlich mit einem Hinweis auf „Anmerkung B VI der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008“ begründet. In Abschnitt B (Ehegattenunterhalt) der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 heißt es unter Anmerkung VI.: „Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten: unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR“. Mit Schriftsatz vom 2.12.2011 hat der Kläger klargestellt, dass bei der in den Schriftsätzen vom 6.12.2007 und vom 14.10.2009 erfolgten Darstellung des Unterhaltsbedarfs seiner Ehefrau „von einem Anspruch wegen Getrenntleben“ ausgegangen worden sei.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass zwar der Unterhaltsbedarf der unstreitig in dessen Haushalt lebenden Ehefrau des Klägers nach Anmerkung B VI der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 mit 800,- EUR zu beziffern ist. Dieser Bedarf ist aber nicht identisch mit dem in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung in Ansatz zu bringenden Betrag des offenen, noch unbefriedigten Bedarfs und damit des – vom Kläger noch abzudeckenden - Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau. Letzterer ist vielmehr dadurch zu ermitteln, dass von dem bestehenden Bedarf der gedeckte Bedarf in Abzug zu bringen ist. Der gedeckte Bedarf beträgt mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers und mangels gegenteiliger sonstiger Anhaltspunkte nach wie vor, wie vom Kläger mit Schriftsätzen vom 6.12.2007 und vom 14.10.2009 vorgetragen, ½ der Mieteinkünfte, die auch der Ehefrau zustehen (207,50 EUR) und ½ des Wertes des mietfreien Wohnens (200,- EUR). Der in der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung in Ansatz zu bringende - offene, noch unbefriedigte - Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers beläuft sich mithin auf 800,- EUR minus 207,50 EUR minus 200,- EUR = 392,50 EUR.

Die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ist demnach wie folgt vorzunehmen:

Nettolohn des Klägers

+ 1.863,-EUR

anteilige Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

berufsbedingte Fahrtkosten

- 165,- EUR

Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)

- 105,73 EUR

ergibt

 1.799,77 EUR

Unterhaltsbedarf der im Haushalt des Klägers

        

lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI

        

der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008

- 800,- EUR

abzüglich des gedeckten Bedarfs durch

        

anteilige Mieteinkünfte

+ 207,50 EUR

Wertes des mietfreien Wohnens

+ 200,- EUR

verbleiben

- 392,50 EUR

abzüglich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts

        

des Klägers

- 1.100,- EUR

verbleiben

+ 307,27 EUR

Damit verbleiben dem Kläger nach Maßgabe der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung - auch ohne Berücksichtigung des ihm für seinen Sohn A. tatsächlich ausgezahlten und nach seinem Vortrag unmittelbar an den Beklagten weitergeleiteten Kindergeldes in Höhe von monatlich 154,- EUR - ausreichende Mittel zur Erbringung des festgesetzten Kostenbeitrages.

Greifen damit die Einwendungen des Klägers gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Überprüfung der Möglichkeit einer Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII im Ergebnis nicht durch, so sind auch die vom Kläger darauf begründeten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben.

Da weitere Einwendungen nicht vorgetragen wurden, liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 11/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 211/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 21/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/06 Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 157/03 Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/06/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/04 Verkündet am: 21. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 09/01/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit ab Januar 2014 einen Kostenbeitrag des Klägers von mehr als 437 € monatlich festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 13/15
published on 21/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus H.         wird abgelehnt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts
published on 30/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für seine Tochter, der der Beklagte bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII geleistet ha
published on 30/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihren Sohn, dem der Beklagte Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet hat. 2 Die K
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Annotations

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.