Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18
Gericht
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei infolge der darin enthaltenen fehlerhaften Flurstücksbezeichnung deshalb unbestimmt, weil der Tenor des Bescheides auch Grundlage der Verwaltungsvollstreckung gem. § 71 Abs. 1 VwVG LSA sei.
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Hinreichend bestimmt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, zit. nach JURIS). Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss so vollständig und klar erkennbar sein, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, zit. nach JURIS) dies ist hier bezogen auf die Klägerin als Adresssatin des angefochtenen Bescheides der Fall. Da der beklagte Zweckverband zudem selbst mit einem Vollzug der streitigen Duldungsanordnung und der Anschluss- und Benutzungsverfügung befasst wäre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), bestehen auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit.
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Im Übrigen dürfte der angefochtene Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 nicht nur durch das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 30. November 2016 an die Klägerin hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung geändert worden sein, sondern ein etwaiger Bestimmtheitsmangel - der auch nicht zu einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG geführt hätte - wäre jedenfalls durch dieses Schreiben und die in der Klageerwiderung enthaltene Klarstellung geheilt worden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Behörde befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, der den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -; Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, jeweils zit. nach JURIS).
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b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA findet. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).
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Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend
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Dass eine § 8 AVBWasserV entsprechende ausdrückliche Regelung im Abwasserbereich fehlt, steht einer nach ihrem Sinn und Zweck gebotenen Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA nicht entgegen.
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Auch stellt § 93 WHG keine „vorrangige Duldungs- und Gestattungsverpflichtungsregelung“ dar. Diese Bestimmung betrifft eine Belastung hinsichtlich der Durchleitung von (Ab)Wasser zugunsten eines berechtigten Dritten und greift nur ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. August 2017 - 13 LA 188/15 -; VGH Bayern, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 -, jeweils zit. nach JURIS). Sie tritt gerade neben die satzungsrechtlich normierten speziellen Duldungsverpflichtungen, denen die (potentiellen) Anschlussnehmer von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen unterworfen sind oder werden können (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rdnr. 5).
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Schließlich handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges entgegen der Auffassung der Klägerin um eine zulässige Inhaltsbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass sie durch die Duldungsanordnung in ihren Möglichkeiten, das Grundstück sinnvoll und angemessen zu nutzen bzw. durch die Ausgestaltung des Anschlusses im vorliegenden Fall über das notwendige Maß hinaus unangemessen und unzumutbar beschränkt wird, ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS). Der pauschale Hinweis der Klägerin, durch die Herstellung eines öffentlichen Grundstücksanschlusses auf einem privaten Grundstück sei eine „Enteignung festzustellen“, ist nicht ausreichend.
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c) Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei für sie unzumutbar, weil zum einen die Anschlusskosten zu hoch seien und zum anderen wegen der auf ihrem Grundstück betriebenen Pflanzenbeetanlage zur vollbiologischen Reinigung der häuslichen Abwässer kein überlassungspflichtiges Abwasser anfalle, bleibt ohne Erfolg.
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Es handelt sich dabei schon um einen Einwand, der nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben werden kann, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 24. April 2013 - ES 2013 - verfolgt werden konnte. Der Beklagte hat aber in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin einen solchen Befreiungsantrag, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ES 2013 innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen war, nicht gestellt habe. Darüber hinaus hat die - schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin - lediglich eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben und nicht zusätzlich einen Anspruch auf Befreiung mit einer insoweit gebotenen Verpflichtungsklage verfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Oktober 2005 - 4 L 319/05 -; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS).
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Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass eine Erfüllung des Befreiungstatbestandes es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise rechtfertigt, von dem Anschlusszwang abzusehen, wäre der Einwand der Klägerin nicht durchgreifend.
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(1) Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 L 249/13 -; Beschl. v. 28. Juni 2005 - 1 L 460/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. August 2018 - 15 A 2230/17 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Selbst wenn man der Klägerin folgend die Anschlusskosten mit 27.515,45 € ansetzt, woran hinsichtlich des Baukostenzuschusses als Anschlussbeitrag erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01 - zu einer Gebührenbelastung), wären diese Kosten im Verhältnis zu dem Verkehrswert des 5.772 m2 großen Grundstücks der Klägerin, das mit einem sog. Vierseithof bebaut ist, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Denn neben dem reinen Bodenwert des Grundstücks, den die Klägerin selbst mit 28.860,- € angibt, ist auch der Wert der Gebäude auf dem Hof einzurechnen, der Wohnbereiche, einen Stall, eine Scheune, eine Garage, einen Anbau sowie Nebengebäude umfasst. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks übersteigt damit jedenfalls die von ihr genannten Anschlusskosten um ein Mehrfaches. Selbst Anschlusskosten in Höhe von bis zu 50.000,- € wären angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch zumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht dabei von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem von der Klägerin eingereichten Plan umfasst der Hof auf zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils Gebäude(teile), die grundsätzlich Wohnzwecken dienen und voneinander durch die Scheune bzw. den Stall getrennt sind. Auch wenn diese Wohngebäude(teile) innerhalb des Hofkomplexes liegen, dürfen sie für die Prüfung einer Unzumutbarkeit infolge der Höhe der Anschlusskosten zwei - baulich eindeutig getrennten - Wohnhäusern zumindest gleichgestellt werden. Dass eines der Gebäude(teile) dabei tatsächlich nicht bewohnt wird, ist unerheblich.
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Auf den Hinweis der Klägerin, ihr Grundstück befinde sich im ländlichen Raum, ist das Verwaltungsgericht eingegangen, ohne dass sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trägt die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf kann der Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls nicht vorbringen, dass ihm nur niedrigere Anschlusskosten zuzumuten seien als einem Grundstückseigentümer im städtischen Bereich (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS).
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(2) Soweit die Klägerin darauf abstellt, wegen ihrer Pflanzenbeetanlage entstehe kein überlassungspflichtiges Abwasser, setzt sie sich ebenfalls schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nicht ausreiche. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Annahme der Klägerin durchaus davon ausgegangen, dass das anfallende Abwasser über die Pflanzenbeetanlage vollständig verwertet wird.
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Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht auch in der Sache zuzustimmen.
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Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass schon dieser Umstand einer Befreiung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, zit. nach JURIS). Zudem ist es auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips im Rahmen einer Befreiung nicht ausschlaggebend, ob eine ökologisch unbedenkliche Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2014 - 4 L 250/13 -; vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. September 2001- 9 L 829/00 -; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Juli 2005 - 1 Q 70/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll (so auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS).
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d) Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs dem Grunde nach schon nicht der Verwirkung unterliege, weil es dabei um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht gehe, für rechtmäßige Zustände zu sorgen und nicht um ein verzichtbares subjektives Recht, tritt die Klägerin schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in hinreichender Weise entgegen. Ihr nicht weiter belegtes Vorbringen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Anordnung grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliege und sie daher auch darauf hingewiesen habe, dass vorliegend ausnahmsweise der Anspruch des Beklagten verwirkt sei, setzt sich mit der Argumentation des Gerichts schon nicht auseinander.
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Selbst wenn man darüber hinaus davon ausginge, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs - anders als ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N. und Beschl. v. 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, zit. nach JURIS) - lediglich grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliegt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, zit. nach JURIS), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, warum hier ein Ausnahmefall gegeben sein sollte.
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Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Klägerin das Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des Beklagten, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs gegenüber der Klägerin verzichten wollte. Das Abwasserbeseitigungskonzept 2012 steht dem nicht entgegen, weil darin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - gerade die zentrale abwasserseitige Erschließung der Ortslage T. ausgewiesen ist. Dass eine Folgemaßnahme wie die Durchsetzung des Anschlusszwangs für das Grundstück der Klägerin in dem Konzept nicht aufgeführt wird, heißt nicht, dass kein 100%iger Anschlussgrad mehr verfolgt werden sollte.
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2. Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
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Eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt hinsichtlich des Bestehens von ein oder zwei Wohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück nicht vor. Die tatsächliche Situation war auf Grund des Lageplans, den die Klägerin vorgelegt hatte, für das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung klar. Das Gericht hat also lediglich eine andere rechtliche Wertung vorgenommen als die Klägerin.
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Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es von zwei Wohnhäusern ausgehe. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidungsfindung eine vorläufige rechtliche Einschätzung abzugeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung konnte angesichts des Inhalts des von der Klägerin vorgelegten Lageplans auch nicht überraschend sein. Denn darin werden ausdrücklich verschiedene Gebäude des Hofes als „Wohnhaus“ bezeichnet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 7 ff.) Nr. 22.4. Insoweit war von den Anschlusskosten auszugehen, welche die Klägerin genannt hat. Dier abweichende vorinstanzliche Streitwertfestsetzung war gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.