Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18

bei uns veröffentlicht am08.10.2018

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei infolge der darin enthaltenen fehlerhaften Flurstücksbezeichnung deshalb unbestimmt, weil der Tenor des Bescheides auch Grundlage der Verwaltungsvollstreckung gem. § 71 Abs. 1 VwVG LSA sei.

6

Hinreichend bestimmt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, zit. nach JURIS). Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss so vollständig und klar erkennbar sein, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, zit. nach JURIS) dies ist hier bezogen auf die Klägerin als Adresssatin des angefochtenen Bescheides der Fall. Da der beklagte Zweckverband zudem selbst mit einem Vollzug der streitigen Duldungsanordnung und der Anschluss- und Benutzungsverfügung befasst wäre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), bestehen auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit.

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Im Übrigen dürfte der angefochtene Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 nicht nur durch das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 30. November 2016 an die Klägerin hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung geändert worden sein, sondern ein etwaiger Bestimmtheitsmangel - der auch nicht zu einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG geführt hätte - wäre jedenfalls durch dieses Schreiben und die in der Klageerwiderung enthaltene Klarstellung geheilt worden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Behörde befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, der den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -; Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, jeweils zit. nach JURIS).

8

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA findet. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).

9

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend

10

Dass eine § 8 AVBWasserV entsprechende ausdrückliche Regelung im Abwasserbereich fehlt, steht einer nach ihrem Sinn und Zweck gebotenen Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA nicht entgegen.

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Auch stellt § 93 WHG keine „vorrangige Duldungs- und Gestattungsverpflichtungsregelung“ dar. Diese Bestimmung betrifft eine Belastung hinsichtlich der Durchleitung von (Ab)Wasser zugunsten eines berechtigten Dritten und greift nur ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. August 2017 - 13 LA 188/15 -; VGH Bayern, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 -, jeweils zit. nach JURIS). Sie tritt gerade neben die satzungsrechtlich normierten speziellen Duldungsverpflichtungen, denen die (potentiellen) Anschlussnehmer von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen unterworfen sind oder werden können (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rdnr. 5).

12

Schließlich handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges entgegen der Auffassung der Klägerin um eine zulässige Inhaltsbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass sie durch die Duldungsanordnung in ihren Möglichkeiten, das Grundstück sinnvoll und angemessen zu nutzen bzw. durch die Ausgestaltung des Anschlusses im vorliegenden Fall über das notwendige Maß hinaus unangemessen und unzumutbar beschränkt wird, ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS). Der pauschale Hinweis der Klägerin, durch die Herstellung eines öffentlichen Grundstücksanschlusses auf einem privaten Grundstück sei eine „Enteignung festzustellen“, ist nicht ausreichend.

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c) Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei für sie unzumutbar, weil zum einen die Anschlusskosten zu hoch seien und zum anderen wegen der auf ihrem Grundstück betriebenen Pflanzenbeetanlage zur vollbiologischen Reinigung der häuslichen Abwässer kein überlassungspflichtiges Abwasser anfalle, bleibt ohne Erfolg.

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Es handelt sich dabei schon um einen Einwand, der nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben werden kann, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 24. April 2013 - ES 2013 - verfolgt werden konnte. Der Beklagte hat aber in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin einen solchen Befreiungsantrag, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ES 2013 innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen war, nicht gestellt habe. Darüber hinaus hat die - schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin - lediglich eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben und nicht zusätzlich einen Anspruch auf Befreiung mit einer insoweit gebotenen Verpflichtungsklage verfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Oktober 2005 - 4 L 319/05 -; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS).

15

Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass eine Erfüllung des Befreiungstatbestandes es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise rechtfertigt, von dem Anschlusszwang abzusehen, wäre der Einwand der Klägerin nicht durchgreifend.

16

(1) Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 L 249/13 -; Beschl. v. 28. Juni 2005 - 1 L 460/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. August 2018 - 15 A 2230/17 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Selbst wenn man der Klägerin folgend die Anschlusskosten mit 27.515,45 € ansetzt, woran hinsichtlich des Baukostenzuschusses als Anschlussbeitrag erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01 - zu einer Gebührenbelastung), wären diese Kosten im Verhältnis zu dem Verkehrswert des 5.772 m2 großen Grundstücks der Klägerin, das mit einem sog. Vierseithof bebaut ist, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Denn neben dem reinen Bodenwert des Grundstücks, den die Klägerin selbst mit 28.860,- € angibt, ist auch der Wert der Gebäude auf dem Hof einzurechnen, der Wohnbereiche, einen Stall, eine Scheune, eine Garage, einen Anbau sowie Nebengebäude umfasst. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks übersteigt damit jedenfalls die von ihr genannten Anschlusskosten um ein Mehrfaches. Selbst Anschlusskosten in Höhe von bis zu 50.000,- € wären angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch zumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht dabei von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem von der Klägerin eingereichten Plan umfasst der Hof auf zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils Gebäude(teile), die grundsätzlich Wohnzwecken dienen und voneinander durch die Scheune bzw. den Stall getrennt sind. Auch wenn diese Wohngebäude(teile) innerhalb des Hofkomplexes liegen, dürfen sie für die Prüfung einer Unzumutbarkeit infolge der Höhe der Anschlusskosten zwei - baulich eindeutig getrennten - Wohnhäusern zumindest gleichgestellt werden. Dass eines der Gebäude(teile) dabei tatsächlich nicht bewohnt wird, ist unerheblich.

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Auf den Hinweis der Klägerin, ihr Grundstück befinde sich im ländlichen Raum, ist das Verwaltungsgericht eingegangen, ohne dass sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt.

18

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trägt die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf kann der Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls nicht vorbringen, dass ihm nur niedrigere Anschlusskosten zuzumuten seien als einem Grundstückseigentümer im städtischen Bereich (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS).

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(2) Soweit die Klägerin darauf abstellt, wegen ihrer Pflanzenbeetanlage entstehe kein überlassungspflichtiges Abwasser, setzt sie sich ebenfalls schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nicht ausreiche. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Annahme der Klägerin durchaus davon ausgegangen, dass das anfallende Abwasser über die Pflanzenbeetanlage vollständig verwertet wird.

20

Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht auch in der Sache zuzustimmen.

21

Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass schon dieser Umstand einer Befreiung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, zit. nach JURIS). Zudem ist es auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips im Rahmen einer Befreiung nicht ausschlaggebend, ob eine ökologisch unbedenkliche Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2014 - 4 L 250/13 -; vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. September 2001- 9 L 829/00 -; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Juli 2005 - 1 Q 70/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll (so auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS).

22

d) Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs dem Grunde nach schon nicht der Verwirkung unterliege, weil es dabei um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht gehe, für rechtmäßige Zustände zu sorgen und nicht um ein verzichtbares subjektives Recht, tritt die Klägerin schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in hinreichender Weise entgegen. Ihr nicht weiter belegtes Vorbringen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Anordnung grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliege und sie daher auch darauf hingewiesen habe, dass vorliegend ausnahmsweise der Anspruch des Beklagten verwirkt sei, setzt sich mit der Argumentation des Gerichts schon nicht auseinander.

23

Selbst wenn man darüber hinaus davon ausginge, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs - anders als ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N. und Beschl. v. 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, zit. nach JURIS) - lediglich grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliegt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, zit. nach JURIS), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, warum hier ein Ausnahmefall gegeben sein sollte.

24

Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Klägerin das Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des Beklagten, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs gegenüber der Klägerin verzichten wollte. Das Abwasserbeseitigungskonzept 2012 steht dem nicht entgegen, weil darin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - gerade die zentrale abwasserseitige Erschließung der Ortslage T. ausgewiesen ist. Dass eine Folgemaßnahme wie die Durchsetzung des Anschlusszwangs für das Grundstück der Klägerin in dem Konzept nicht aufgeführt wird, heißt nicht, dass kein 100%iger Anschlussgrad mehr verfolgt werden sollte.

25

2. Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

26

Eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt hinsichtlich des Bestehens von ein oder zwei Wohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück nicht vor. Die tatsächliche Situation war auf Grund des Lageplans, den die Klägerin vorgelegt hatte, für das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung klar. Das Gericht hat also lediglich eine andere rechtliche Wertung vorgenommen als die Klägerin.

27

Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es von zwei Wohnhäusern ausgehe. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidungsfindung eine vorläufige rechtliche Einschätzung abzugeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung konnte angesichts des Inhalts des von der Klägerin vorgelegten Lageplans auch nicht überraschend sein. Denn darin werden ausdrücklich verschiedene Gebäude des Hofes als „Wohnhaus“ bezeichnet.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 7 ff.) Nr. 22.4. Insoweit war von den Anschlusskosten auszugehen, welche die Klägerin genannt hat. Dier abweichende vorinstanzliche Streitwertfestsetzung war gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene bekämpft ein erstinstanzliches Urteil vom 22. September 2014, in dem eine zu seinen Gunsten erlassene Duldungsanordnung des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 nach § 93 WHG 2010 zur Durchleitung von Abwasser durch das (Nachbar-)Grundstück der Kläger aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Vielmehr ist der Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 offensichtlich rechtswidrig.

a) Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass bereits der Grundtatbestand des § 93 Satz 1 WHG 2010 nicht erfüllt ist.

§ 93 Satz 1 WHG 2010 enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Duldungsanordnung, die aus den verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur eingreifen kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG 2010 besteht. Nur insoweit muss das von der Durchleitung betroffene nachbarliche Grundeigentum zurückstehen und eine Belastung zugunsten des angrenzenden privaten Durchleiters hinnehmen. Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/338 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungsrecht anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen. Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7). Nach diesen Anforderungen ist die Durchleitung vorliegend nicht erforderlich.

aa) Das zuständige Wasserwirtschaftsamt hat mit seinem gesetzlichen Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 im wasserrechtlichen Behördenverfahren mehrfach ausgeführt, dass sich eine Durchleitung auf dem Nachbargrundstück vermeiden lasse, wenn auf dem Grundstück des Einleiters (Beigeladenen) eine neue Leitung errichtet werde, was technisch möglich sei; der geschätzte Kostenrahmen betrage dabei bis zu 50.000 - 55.000 Euro (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. und 17.12.2013). Solche privatrechtlichen Vermögensinteressen rechtfertigen indes ohne Hinzutreten gewichtiger öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht. Auch der Zulassungsantrag legt kein solches öffentliches Interesse dar und durchdringt insoweit die Streitsache nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Eigentümer der bestehenden privaten Rohrleitung, die hier vom Beigeladenen in Anspruch genommen wird, braucht es auch nicht ohne Weiteres hinzunehmen, dass seine bestehende Anlage mitbenutzt wird, wenn er dies - beispielsweise aus mehr oder minder begründeten Besorgnissen über einen Schadenseintritt - nicht erlauben will. § 94 WHG 2010 sieht eine solche Mitbenutzung aufgrund behördlicher Anordnung nur aufgrund gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belange vor, die insoweit weder ersichtlich noch dargelegt sind (vgl. Berendes, WHG 2010, 1. Aufl. 2010, § 94 Rn. 1).

bb) Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene in einem zivilgerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht verpflichtet hat, ab 31. Dezember 2013 die streitbefangene Einleitung zu unterlassen (Ziff. 1 des landgerichtlichen Vergleichs vom 30.7.2012). Diesen Vergleich hat er aus freiem Willen geschlossen. Damit fehlt es an einem weiteren Umstand im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010. Denn eine behördliche Anordnung nach dieser Vorschrift kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Einleiter und der Eigentümer des Nachbargrundstücks über die Einleitung zivilrechtlich nicht einigen können (vgl. VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264). Hier hat der Beigeladene durch den Abschluss des landgerichtlichen Vergleichs auf diese Rechtsposition aber gerade verzichtet. Das Erstgericht hat die anschließende Antragstellung des Beigeladenen bei der Behörde deshalb zu Recht als treuewidrig bezeichnet; hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

cc) Dem Erstgericht ist ferner ebenfalls darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Landratsamts zum gesetzlichen Rahmen der Ermessensausübung auch insoweit defizitär ist, als es den zivilgerichtlichen Vergleich nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Auch hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Streitsache nicht zu.

Der Beigeladene begründet diese angebliche Bedeutung nur mit Blick auf die fehlgeschlagenen Verhandlungen der privaten Beteiligten. Diese Frage ist aber durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2013 (3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263) mit den dortigen weiterführenden Nachweisen angemessen geklärt. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat nicht, abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag die Streitsache auch insoweit nicht hinreichend durchdrungen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Überhaupt nicht durchdrungen hat der Zulassungsantrag die Streitsache, soweit es um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010 im Zusammenwirken mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geht. Insoweit liegt ein völliger Begründungsausfall vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. 51.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Überlassung von auf seinem Grundstück anfallendem Abwasser und begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

2

Der Kläger ist Eigentümer des ca 1.600 m² großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt, belegen im A-Straße in A-Stadt. Zur Entsorgung des in dem derzeit Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Abwassers betreibt der Kläger auf seinem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage. Das vom Klärschlamm getrennte und gereinigte Wasser leitet er in ein auf dem Grundstück künstlich angelegtes Feuchtbiotop; es dient zur Auffüllung des verdunsteten Wassers. Zeitweise nutzte er es zusätzlich zur Bewässerung des Gartens.

3

Der Beklagte hat in A-Stadt entsprechend einem Abwasserbeseitigungsplan eine zentrale Anlage zur Abwasserentsorgung errichtet und in Betrieb genommen.

4

Mit Schreiben vom 10. Januar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasseranlage. Seine Nutzwasserrückgewinnungsanlage werde dem auch europarechtlichen Ziel zum sparsamen Umgang mit Wasser besser gerecht, als die öffentliche Schmutzwasseranlage. Die Funktionsweise der öffentlichen Anlage werde auch ohne die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Klägers gewährleistet bleiben.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. April 2004 ab. Zur Begründung hieß es, es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, die für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes C-Stadt (ABS) sprächen. Der Befreiung stünden Gründe des Gemeinwohls wie das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Anlage und deren allgemeine Wirtschaftlichkeit entgegen. Der Betrieb einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage ändere daran nichts. Der Kläger sei daher nach § 7 Abs. 1 ABS verpflichtet, sein Grundstück an die betriebsfertige Anlage anzuschließen. Im Übrigen bedürfe der Bau bzw. die Erweiterung einer Grundstücksabwasseranlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

6

Mit Schreiben vom 7. April 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und -überlassung - so die Widerspruchsbegründung - entfalle nach § 40 LWaG für Abwasser, das noch verwertet werden solle. Nach § 18 a WHG a.F. könne häusliches Abwasser auch durch dezentrale Anlagen beseitigt werden. § 15 KV M-V regele, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden könne. Die auf dem Grundstück errichtete Nutzwasserrückgewinnungsanlage und das Feuchtbiotop seien wasserdicht ausgeführt, so dass Abwasserreststoffe nicht ins Grundwasser eindringen könnten. Da keine Emissionen entstünden, sei die Befreiung geboten. Das auf dem Grundstück gesammelte Regenwasser reiche nicht aus, die auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze und sonstigen Gewächse zu bewässern. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe der Kläger für seine Anlage nicht, weil der Tagesanfall weniger als 8 m³ Abwasser betrage. Die Einwohner von A-Stadt hätten frühzeitig Einwände gegen die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zentralen Abwasseranlage geltend gemacht.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004, zugestellt am 11. August 2004, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte er aus, dass ein begründetes Interesse an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann vorliege, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Persönliche und wirtschaftliche Interessen des Eigentümers seien insoweit unerheblich; es komme lediglich auf besondere grundstücksbezogene Gründe an, aus denen sich die Befreiungsnotwendigkeit ergeben müsse. Atypische und außergewöhnliche Nachteile in diesem Sinne bestünden hier nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 18 a WHG a.F. vor, weil dieser lediglich den Abwasserzweckverbänden, nicht jedoch den Grundstückseigentümern, die Wahlmöglichkeit zwischen zentraler und dezentraler Entsorgung von Schmutzwasser eröffne. Soweit der Kläger sich auf Art. 14 GG berufe, würden seine Rechte durch die wasserrechtlichen Bestimmungen nach § 138 LWaG eingeschränkt. Der Überlassungszwang für Abwasser bestimme den Inhalt des Eigentums am erworbenen Trinkwasser. Die Entscheidung für die Einrichtung einer zentralen Abwasserentsorgung in A-Stadt sei Ende 2002 nach Anhörung auch der Bürgerinitiative „Dezentrale Abwasserentsorgung“, deren Mitglied der Kläger war, aus Gewässerschutzgründen und nach einer Kostenbetrachtung gefallen.

8

Am 10. September 2004 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Der Beklagte sei nicht an einem schonenden Umgang mit Wasser interessiert. Er, der Kläger, sei nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG schon nicht überlassungspflichtig. Im Fall der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs wären die von ihm getätigten Investitionen in Höhe von etwa 4.000,- Euro umsonst gewesen. Die demgegenüber auf Seiten des Beklagten entstehenden Nachteile im Falle einer Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang stünden dazu in keinem Verhältnis. Die Weiterverwendung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers entspreche auch dem Grundsatz des § 1 a Abs. 2 WHG (a.F.). Einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe es für die Abwasserverwertung auf dem Grundstück nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 diesen zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat ergänzend vorgetragen, dass dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage bereits Ende März 2003 mitgeteilt worden sei, dass die Inbetriebnahme der zentralen Anlage zur Abwasserbeseitigung für 2004 vorgesehen sei. Es ging vorliegend nicht darum zu unterbinden, dass auf dem Grundstück anfallendes Abwasser nach seiner Aufbereitung mehrfach (z.B. zur Toilettenspülung) verwendet werde, sondern das Restwasser dem Beklagten zu überlassen.

14

Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung seines Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei rechtmäßig. Sie beruhe auf den §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V und stehe sowohl mit den Regelungen des Landeswassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes als auch mit europarechtlichen Regelungen im Einklang. Der Beklagte habe von dem ihm durch § 18 a Abs. 2 WHG a.F., § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG eingeräumten Ermessen, entscheiden zu können, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Art 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser begründe keinen Befreiungsanspruch des Grundstückseigentümers. Auch lägen die Voraussetzungen des § 7 ABS, der den Anschluss- und Benutzungszwang begründe, hier vor. Es falle durch den häuslichen Gebrauch Abwasser im Sinne der Satzung an. Die Pflicht des Klägers zur Abwasserüberlassung sei nicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfallen. Denn eine Weiterverwendung im Sinne dieser Regelung läge hier nicht zugrunde. Erforderlich sei - so das Verwaltungsgericht - die Weiterverwendung in einem geschlossenen System, da andernfalls bei jeglicher Weiterverwendung in der Form von Gartenbewässerung oder Verdunstung die Überlassungspflicht entfiele. Ein geschlossenes System im Sinne eines Kreislaufes liege bei häuslichem Abwasser nur dann vor, wenn das aufbereitete Abwasser wieder unmittelbar im Haushalt verwendet und dann, ggf. nach erneuter Klärung und Verwendung, am Ende als Abwasser dem Beseitigungspflichtigen überlassen werde. Auch § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LWaG sei nicht einschlägig, weil es sich hier nicht um Abwasser, das in einem Gärtnereibetrieb angefallen sei, handele. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS. Insbesondere das Vorhandensein einer funktionierenden Kleinkläranlage auf einem Privatgrundstück begründe grundsätzlich keinen Befreiungsanspruch. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung für eine zentrale Abwasserentsorgung könne in dem zugrunde liegenden Einzelfall nicht korrigiert werden.

15

Gegen diese ihm am 21. Juli 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 4. August 2007 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung durch seine Prozessbevollmächtigte eingelegt.

16

Der Kläger macht mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass es bereits an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang fehle. § 7 ABS sei zu unbestimmt und damit nichtig, soweit die Befreiungsmöglichkeit zur Voraussetzung habe, dass „Gründe des Gemeinwohls“ dies erforderten. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG verlange im Einklang mit § 18 a WHG a.F. und der europarechtlichen Regelung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 für - wie hier - abwasserfreie Grundstücke eine Befreiungsmöglichkeit. Nur dies werde dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck an einem sparsamen Umgang mit Wasser und der Ausnutzung der Möglichkeiten der Weiterverwendung von Abwasser gerecht. Der Kläger hält insbesondere daran fest, dass eine Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Fall nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG wegen der Weiterverwendung des gereinigten Abwassers entfalle. Im Übrigen wendet er sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nur dann entfalle, wenn eine Weiterverwendung in einem geschlossenen System erfolge. Abwasser sei typischerweise kein Stoff, der in einem geschlossenen System verlaufe. Auch die weiteren Regelungen des § 40 LWaG ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer ungeschriebenen Voraussetzung eines geschlossenen Systems ausgehe. Die umweltbewusste Vorgehensweise des Klägers entspreche dem Allgemeinwohl; die Sauberkeit des Grundwassers sei nicht gefährdet. Sein Grundstück sei im Ergebnis abwasserfrei. Da keine Überlassungspflicht bestehe bzw. jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sei, stelle das Verhalten des Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 GG dar.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004

19

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen,

20

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt: Im Einklang mit den kommunalrechtlichen Vorschriften habe der Beklagte den generellen Anschluss- und Benutzungszwang in § 7 ABS und für atypische Fallgestaltungen in § 8 ABS Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Befreiungstatbestände seien auch hinreichend geregelt, weil in § 8 ABS darauf abgestellt werde, dass ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers bestehen müsse und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Das Grundstück des Klägers sei nicht abwasserfrei. Der Anspruch des Klägers richte sich lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten über den geltend gemachten Befreiungsanspruch. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

26

1. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht fristgerecht (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO begründet worden.

27

Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ergänzung um die im Hauptantrag formulierte Feststellungsklage unter Beibehaltung des nunmehr hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags stößt auf keine Bedenken. Es kann offen bleiben, ob es sich insofern um die Präzisierung des erstinstanzlich bereits deutlich gewordenen Begehrens handelte, die schon nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Selbst wenn - mit Rücksicht auf den erstinstanzlich ausdrücklich gestellten Antrag - davon auszugehen wäre, dass erstmals in der Berufungsinstanz zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nunmehr mit dem Hauptantrag ein Feststellungsbegehren geltend gemacht wird, wäre dies zulässig. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren und die darin enthaltene Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig. Die Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) ist im Berufungsverfahren nach § 125 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, zit. nach juris). Sie ist auch im zugrunde liegenden Einzelfall sachdienlich, sofern nicht ohnehin die Einwilligung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung der veränderten Antragstellung nicht widersprochen hat, angenommen werden kann. Denn in dem Fall einer nicht bestehenden Überlassungspflicht hinsichtlich des häuslichen Abwassers wäre eine Befreiung von einem dann nicht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang entbehrlich. Da das Verwaltungsgericht diese Thematik - in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung - bereits behandelt hat, wird auch der Prüfungsumfang tatsächlich nicht erweitert.

28

2. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren ist vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

29

a) Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg; das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Abwasser unterliegt der Überlassungspflicht.

30

aa) Die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist auch im Hinblick auf die zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen statthaft. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf Abwasser und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. vom 24. März 2011 - 3 C 6.10 -, zit. nach juris, Rn. 13). Der Kläger ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch die Anwendung des § 7 ABS in seinen Eigentumsrechten (Artikel 14 GG) verletzt zu sein. Dem Kläger steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Die begehrte Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten für den Fall des Obsiegens des Klägers abschließend zu klären.

31

Dem erkennenden Senat fehlt es auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit für dieses Feststellungsbegehren. Denn da die Klageänderung, nachdem das Verwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits inzident geprüft hat, in tatsächlicher Hinsicht keine Erweiterung des Prozessstoffes zur Folge hat, werden jedenfalls die Zuständigkeitsregelungen im anhängigen Berufungsverfahren insofern modifiziert, als bei bestehender Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris, Rn. 22).

32

Schließlich ist die Feststellungsklage hier auch nicht im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Der Kläger kann nicht auf eine vorrangige isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem die vom Kläger beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, verwiesen werden. Denn dieser Bescheid bezieht sich von seinem Regelungsgehalt her lediglich auf die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Hingegen kann dem Bescheid keine gesonderte Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und zu deren Benutzung entnommen werden. Soweit im Übrigen in dem Bescheid als bloßes Begründungselement die Rechtsauffassung enthalten ist, eine Überlassungspflicht bzw. ein Benutzungszwang bestehe, weil auf dem Grundstück Abwasser anfalle, das dem Beklagten zu überlassen sei, handelt es sich nicht um einen der Bestandskraft fähigen Regelungsausspruch im Bescheid (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

33

bb) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 ABS.

34

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS ist der Eigentümer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist. Dabei wird der so satzungsrechtlich geregelte Anschlusszwang wirksam mit der - hier unstreitigen - ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch den Abwasserzweckverband (§ 7 Abs. 2 ABS). Nach § 7 Abs. 6 ABS ist der zum Anschluss Verpflichtete nach der Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses aufgefordert, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Kläger ist zum Anschluss seines Grundstücks und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage in diesem Sinne kraft Satzungsrechts verpflichtet. Einer gesonderten Aufforderung durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.

35

Der durch § 7 ABS begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch als solcher rechtmäßig. Es besteht grundsätzlich die Pflicht des Klägers zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers.

36

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 7 ABS mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken.

37

Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung steht in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Danach kann die Gemeinde bzw. - hier nach § 154 KV M-V - der Zweckverband für die Grundstücke des jeweiligen Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu bejahen. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers und damit das Allgemeinwohl, insbesondere die Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -). Entscheidend ist insofern allein die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes. Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).

38

Auch nach der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ist nach der nunmehrigen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch durch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprochen werden. Die bereits zur Vorgängerfassung, dem § 18 a WHG Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F., allgemein vertretene Auffassung, dass damit dem Grundstückseigentümer kein Wahlrecht i.S. eines gesetzlichen Rechtsanspruchs vermittelt wird, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in dezentralen Abwasseranlagen beseitigen zu können, stützt sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Queitsch, in WHG, 2010, § 55 Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschl. vom 16. März 2010 - 4 A 250/08 -, zit. nach juris, Rn 3). Eine inhaltliche Änderung ist durch die Neuregelung nicht erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/1285 S. 68).

39

Danach stellt der durch die Satzung des Beklagten begründete Zwang, die Grundstücke im Verbandsgebiet an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Januar 1988 – 7 B 55.87, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.).

40

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 7 ABS bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht aus einer (nach klägerischer Ansicht) unzureichenden Regelung der Befreiungsgründe vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 ABS. Zwar kann sich aus einem unzureichend geregelten Befreiungskatalog im Extremfall auch die Unwirksamkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs ergeben; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere insofern, als der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Rechtsbegriff der „Gründe des Gemeinwohls“ im § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS zu unbestimmt sei und diese Nichtigkeit auf § 7 ABS durchschlage.

41

Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Befreiungsbegehren sich nach der Satzung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS nicht allein danach bestimmt, dass Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist auf der Tatbestandsseite, dass der Eigentümer ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers geltend machen kann.

42

Gegen die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit des Rechtsbegriffs des “begründeten Interesses“ i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehen keine Bedenken seitens des Senats; sie sind auch vom Kläger nicht explizit geltend gemacht worden. Die Auslegung des Begriffs orientiert sich an der Schutzrichtung der Norm, die auf die geordnete Abwasserentsorgung zum Schutze des Grundwassers und der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet ist. Ein solches „begründetes Interesse“ liegt daher immer dann vor, wenn außergewöhnliche Belange im Einzelfall vorliegen die von solchem Gewicht sind, dass ein Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Hinblick auf die gewichtigen Rechtsgüter, die für die zentrale Abwasserbeseitigung sprechen, den Einzelnen unzumutbar belasten würden. Es kommt weder darauf an, ob von dem konkreten Grundstück bei Nutzung einer dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage eine Gefahr ausgeht, noch ob die Anschlussverpflichtung als solche mit den üblichen finanziellen Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Oktober 2009 – 9 S 16/09 -, zit. nach juris Rn. 8).

43

Auch bei dem Begriff der „Gründe des Gemeinwohls“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der mit dem Allgemeinwohlbegriff in den §§ 55 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG identisch ist. Der Gemeinwohlbegriff ist danach vorwiegend in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang zu sehen (vgl. Cychowski/ Reinhardt, WHG, a.a.O., § 6 Rn. 26 ff. m.w.N.). Entsprechend der Schutzrichtung dieser Normen umfasst das Gemeinwohl unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen auch die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers und damit das Ziel, das Trinkwasserreservoir als natürliche Lebensgrundlage i.S. des Art. 20 a GG auch für die Zukunft zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 3). Neben dem Grundwasserschutz als solchem sollen damit vornehmlich die Belange der Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden (vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 55 Rn. 7 f.).

44

Das klägerische Grundstück ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht abwasserfrei. Der Begriff des Abwassers ist nunmehr (bundes-)gesetzlich definiert. Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 – 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.). Diese Definition wiederholt § 1 Abs. 2 ABS. Es ist danach insbesondere unerheblich, ob für das Abwasser - wie hier - eine weitergehende Verwertungsmöglichkeit auf dem Grundstück besteht (vgl. Cychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 8 ff.). Auch auf eine subjektive Entledigungsabsicht des Grundstückseigentümers kommt es nicht an (vgl. Berendes, WHG, a.a.O., § 54 Rn. 4). Dass derartige Veränderungen durch die Nutzung des Hausgrundstücks des Klägers geschehen, wird nicht in Abrede gestellt. Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3). Ein sog. „abwasserfreies Grundstück“ gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).

45

Dem steht auch nicht die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG entgegen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG ist zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt, wobei andere Regelungen aufgrund kommunaler Satzungen möglich sind.

46

Der Begriff der Verwendung bzw. Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG ist weder im Landeswasser- noch im Wasserhaushaltsgesetz gesetzlich definiert. Er ist daher unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist grundsätzlich in § 40 Abs. 1 LWaG dadurch bestimmt, dass die Gemeinden bzw. nach § 40 Abs. 4 LWaG - wie hier - besondere Zweckverbände abwasserbeseitigungspflichtig und damit auch -verantwortlich sind. Dementsprechend findet sich in § 40 Abs. 5 LWaG die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch derartige Zweckverbände. Was unter dem Begriff der Abwasserbeseitigung zu verstehen ist, wird durch § 54 Abs. 2 WHG definiert. Danach umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff der Weiterverwendung ist hiervon nicht erfasst.

47

Die - wenn auch - biologische Klärung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers stellt eine Behandlung im Sinne des bundesrechtlichen Abwasserbeseitigungsbegriffs dar. Behandeln ist jedes Einwirken auf einen Stoff, um seine Eigenschaften zu verändern. Abwasser wird daher durch jeden Vorgang „behandelt“, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, insbesondere die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 23; Berendes, a.a.O, § 54 Rn. 8). Indem der Kläger das häusliche Abwasser der auf seinem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage zuführt und verändert, behandelt er das Abwasser und beseitigt damit und mit dem weiteren Einleiten in das Feuchtbiotop Abwasser im Sinne der bundesrechtlichen Norm.

48

Der Landesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts v. 23. Februar 2010 (GVBl. M-V, S. 101) auch die ihm eröffneten Gesetzgebungskompetenzen insbesondere aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nummern 2 und 5 und Satz 3 GG ausnutzen wollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 5/3027 S. 1); bezogen auf den neu gefassten § 40 LWaG sollte aber lediglich von der dem Landesgesetzgeber durch § 56 Satz 2 WHG eingeräumten Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen als die grundsätzlich zuständigen Gemeinden bzw. Zweckverbände zu verlagern, Gebrauch gemacht werden (vgl. LT Drs. 5/3027, S. 43). Eine nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG, konkretisiert durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht, damit unzulässige abweichende landesrechtliche Bestimmung dessen, was Abwasserbeseitigung ausmacht, sollte und konnte durch Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nicht getroffen werden. Eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG liegt daher immer dann nicht vor, wenn das Abwasser in seiner Zusammensetzung verändert wird. Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Regelung, wonach die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht für Abwasser entfällt, „für Abwasser, das noch verwendet werden soll“ wird damit deutlich, dass mit dieser Vorschrift nur eine zeitliche Verlagerung der Überlassungspflicht geregelt wird. Der Zeitpunkt der Überlassungspflicht für Abwasser wird hinausgeschoben; eine Veränderung des Abwassers ist nicht gemeint. Dieses Verständnis bestätigt im Übrigen auch die 2. Alternative des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, die unter engen Voraussetzungen eine Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigte. Würde jede private Abwasserbeseitigung von der Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG erfasst werden, würde der vom Gesetzgeber ersichtlich im Sinne der Volksgesundheit und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verankerte Grundsatz der öffentlichen Abwasserbeseitigung umgekehrt und ausgehöhlt. Schließlich ist auch nur dieses enge Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 a WHG a.F. und nunmehrigen § 55 Abs. 1 WHG in Einklang zu bringen, nach der den entsorgungspflichtigen Körperschaften ein größerer Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Das bedeutet zusammenfassend, das jede physikalische, chemische aber auch biologische Veränderung des Abwassers und zwar auch dann, wenn kein Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, eine Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 3), die den landesrechtlichen Begriff der Weiterverwendung nicht mehr erfüllt.

49

Dass in dem hier zugrundeliegenden Fall die Abwasserbeseitigungs- und -über-lassungspflicht auch nicht nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1, 2. Alt. LWaG entfällt, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers anfallenden häuslichen Abwasser nicht um solches handelt, das aufgrund land-, forstwirtschaftlicher oder gärtnerische Nutzung angefallen ist.

50

Das auf dem Grundstück des Klägers nach der häuslichen Verwendung angefallene Abwasser stellt demnach bereits bevor es in die grundstückseigenen Kleinkläranlage eingeleitet wird, beiseitigungspflichtiges Abwasser dar, für das grundsätzlich der (Anschluss- und) Benutzungszwang gilt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG quasi als ungeschriebene Voraussetzung die Nutzung des Abwassers innerhalb eines „geschlossenen Systems“ voraussetze, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls findet in dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren aufgrund der vom Kläger beabsichtigten und tatsächlich vorgenommenen Abwasserbeseitigung i.S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG keine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG statt.

51

b) Auch mit dem hilfsweisen Begehren, der Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang, dringt die Berufung nicht durch.

52

Der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag ist nicht verletzt, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Nach § 8 Abs. 1 ABS kann der Anschlusspflichtige unter Beachtung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 LWaG vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Es fehlt bereits an einem begründeten Interesse des Klägers an der begehrten Befreiung. Jedenfalls wäre die Entscheidung des Beklagten, mit der das Befreiungsbegehren zurückgewiesen worden ist, in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 gefunden hat, ermessensfehlerfrei.

53

Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.). Auch bestehen keine Hinweise auf eine vom Kläger ausdrücklich auch nicht angeführte finanziell unzumutbare Belastung im Falle der Herstellung des Anschlusses und dessen Benutzung. Dass der Kläger Investitionen in die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück, die er mit 4.000,- Euro beziffert, umsonst aufgewandt habe, übersieht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Kläger die Anlage inzwischen rund 7 Jahre tatsächlich genutzt hat. Unabhängig davon kann der Kläger, der bereits bei der Errichtung der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage von der Absicht des Beklagten Kenntnis hatte, das entsprechende Abwasserbeseitigungskonzept durch den Bau einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in A-Stadt umzusetzen, sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, weil er die Investitionen in Kenntnis dieses Risikos errichtet hat. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass von anderen Obergerichten Kosten für die Herstellung des Anschlusses an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage von 25.000,- Euro bzw. abhängig von dem konkreten Grundstückswert darüber liegend noch für zumutbar gehalten wurden. Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 – zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 – 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).

54

Nach alledem bestehen hier keine objektiven, grundstücksbezogenen Gründe, also solche, die sich aus den Besonderheiten der Grundstückslage oder der Grundstückssituation ergäben und die eine Befreiung im Einzelfall wegen des Vorliegens eines begründeten Interesses i.S. des § 8 Abs. 1 AWS eröffneten.

55

Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.). Dem Umstand, dass dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich durchaus bessere Reinigungsleistungen erzielen können als zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, hat der Bundesgesetzgeber - wie gleichfalls oben ausgeführt - durch die Eröffnung des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände Rechnung getragen.

56

Selbst soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, zur Gartenbewässerung Trinkwasser verwenden zu können, verweist, und damit Bedenken im Hinblick auf eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung i.S. des § 1 WHG aufkommen, ist doch nichts dafür ersichtlich, dass die generellen mit der zentralen Abwasserbeseitigung verfolgten Ziele damit in Frage gestellt sein könnten.

57

Soweit der Kläger schließlich meint, etwas anderes ergäbe sich hier aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS auch in das Satzungsrecht des Beklagten inkorporiert wurde, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Regelungen des § 40 Abs. 3 LWaG zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ABS gemacht werden sollten oder lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen (vgl. zu sog. Kopplungsnormen bereits Urt. des Senats vom 3. Februar 2010 – 2 L 117/05, S. 13 f. UA). Denn ein Fall insbesondere des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, wonach die Pflicht zur Überlassung des Abwassers dann entfällt, wenn es sich um Abwasser handelt, das noch weiter verwendet werden soll, liegt hier - wie oben ausgeführt - nicht vor.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 2004 - 11 K 38/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor genannten Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Gerichtsbescheid wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Grundstücks der Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. lägen nicht vor.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger gibt keine Veranlassung, den genannten Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

I. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben die Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne regelmäßig gegeben ist, wenn eine Divergenz zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorliegt. Dieser Umstand verhilft indes dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg, weil die Kläger keine Divergenz zwischen dem angegriffenen Gerichtsbescheid und dem von ihnen angeführten Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.11.1999 - 7 B 11888/99 - aufgezeigt haben. Eine Divergenz in diesem Sinne erforderte, dass das Verwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid einen „Rechtssatz“ aufgestellt hätte, der von einem „Rechtssatz“ des OVG Rheinland-Pfalz abwiche. Die Darlegungspflicht des Rechtsmittelführers gebietet insoweit die Wiedergabe der divergierenden Rechtssätze. Daran fehlt es.

Zum einen kann das Verwaltungsgericht unter dem angesprochenen Aspekt der Divergenz nur dann von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweichen, wenn den Entscheidungen vergleichbare Rechtsnormen zugrunde liegen. Die Kläger haben aber bereits nicht aufgezeigt, dass die dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde liegende Regelung des § 8 der Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde O. der des § 9 der Satzung der Gemeinde M. entspricht. Zum anderen haben weder das Verwaltungsgericht des Saarlandes noch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den genannten Entscheidungen einen verallgemeinerungsfähigen „Rechtssatz“ betreffend einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei sogenannten „abwasserfreien“ Häusern aufgestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht allein auf das Fehlen der ersten beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der zitierten Satzung abgestellt. Die verallgemeinerungsfähigen „Rechtssätze“ des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz haben die Kläger im Zulassungsantrag wiedergegeben, ohne selbst darin eine Divergenz zum Gerichtsbescheid zu erkennen. Der anschließende Satz „Nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann das Gericht nicht ausschließen, dass vorliegend besondere Umstände vorliegen, die für eine Befreiung sprechen könnten.“, stellt eine bloße Prognose der Erfolgsaussichten und keinen „Rechtssatz“ im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Gerichtsbescheid auch nicht die Absicht erklärt, von der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz abweichen zu wollen. Vielmehr heißt es in dem Gerichtsbescheid schlicht: „Soweit das OVG Rheinland-Pfalz ... eine andere Auffassung vertreten haben sollte, ... .“ Das impliziert, dass sich das VG in der Sache nicht näher mit dem Beschluss vom 12.11.1999 befasst hat, weil es seines Erachtens für die Entscheidung gerade nicht darauf ankam.

Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung der Gemeinde M. im Falle des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen zu einem Anspruch des Betreffenden führt oder aber - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - den Beklagten zu einer Ermessensentscheidung berechtigt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat. Auch in einem Berufungsverfahren würde sich diese Frage nicht stellen, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids hat.

II. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit unabhängig von der Richtigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Die Kläger machen für sich „unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles ein erheblich überwiegendes begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung von Abwässern“ im Verständnis von § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung geltend, weil bei ihnen aufgrund der Kreislaufführung infolge einer Pflanzenkläranlage und einer Humustoilette kein Abwasser entstehe und es auf die gemeindliche Konzeption der Abwasserbeseitigung nicht ankomme. Diese Ansicht trifft eindeutig nicht zu. Vielmehr verlangt bereits der Wortlaut der Satzung - erstens - ein Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung von Abwässern, das - zweitens - unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls überwiegen muss und zwar - drittens - „in erheblichem Umfang“. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Tatbestand sei hier nicht gegeben, wird von den Klägern allein entgegengehalten, dass damit jede Gemeinde einwenden könne, die wirtschaftliche Kalkulation stehe der Befreiung entgegen. Das überzeugt nicht.

Das von den Klägern angeführte Urteil des Niedersächsischen OVG vom 18.09.2003 gibt keinen Hinweis auf eine Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung. Diese Entscheidung betraf - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Abwasseranlage, sondern die Frage, ob jemand, der an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, alle Abwasser dort hineinleiten muss oder aber sie einer anderen Verwendung zuführen darf. Demgegenüber hat das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 17.09.2001 ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung Tatsachen erfordere, die gerade den Einzelfall kennzeichneten und nicht allgemein oder wenigstens in einer größeren Anzahl von Fällen gegeben seien; auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anschlusspflichtigen hätten außer Betracht zu bleiben. Folglich könnten allein objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergäben und den Einzelfall daher untypisch erscheinen ließen, einen Anspruch auf Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Dass grundstückseigene Abwasserbehandlungsanlagen bei ordnungsgemäßem Betrieb Reinigungsleistungen erzielen könnten, die denen kommunaler Kläranlagen zumindest ebenbürtig seien, habe den Bundesgesetzgeber veranlasst, in § 18a Abs. 1 WHG einen Satz 2 einzufügen, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen könne. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe daraufhin die Möglichkeit für öffentlich-rechtliche Körperschaften geschaffen, ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu übertragen, und zwar nicht nur - wie bis dahin - befristet und widerruflich, sondern auch auf Dauer. Demgegenüber habe der Landesgesetzgeber die Änderung des WHG nicht zum Anlass genommen, dem Grundstückseigentümer eine Wahlmöglichkeit einzuräumen, ob er sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anschließen oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen wolle. Der Nutzungsberechtigte, dessen Grundstück in einem Teil des Gemeindegebiets liege, für das die Gemeinde nicht durch Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten übertragen habe, habe sein Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang könne er nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht erwirken, wenn die auf seinem Grundstück mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtete bzw. ausgebaute oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage einwandfrei arbeite und die umweltrechtlichen Anforderungen erfülle.

Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (ABl. S. 1994) enthält mit den §§ 49 ff. ebenso wie die hier einschlägige Norm des § 9 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde M. keine den vorstehenden Ausführungen entgegenstehenden Regelungen, sondern stimmt mit der Rechtslage in Niedersachsen im Kern überein. Der Senat sieht deshalb für das Saarland und insbesondere für die im Raum stehende Abwassersatzung der Gemeinde M. keinen Ansatzpunkt für eine andere Auslegungsmöglichkeit, erst recht nicht in dem von den Klägern geltend gemachten Sinne. Die von ihnen der Sache nach reklamierte Wahlmöglichkeit zwischen dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und der Abwasserbehandlung auf dem eigenen Grundstück sieht das saarländische Landesrecht (vgl. insbes. §§ 50, 50 a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 50 b Abs. 1, 2 und 3 SWG) und § 9 der Abwassersatzung gerade nicht vor. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs im Bereich der Abwasserbeseitigung vorhanden sind, folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht die Klage eindeutig zu Recht abgewiesen hat.

Soweit die Kläger die Zulässigkeit des Beklagtenwechsels vom Bürgermeister auf den zum 01.05.2003 gegründeten Zweckverband zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestritten hat, lässt der Zulassungsantrag nicht erkennen, was gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, der behördliche Zuständigkeitswechsel führe zu einem von Amts wegen zu beachtenden Parteiwechsel, von Rechts wegen zu erinnern sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG n.F.. Dabei ergibt sich die Bedeutung der Streitsache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG n.F.) nicht aus der Höhe des für das in Rede stehende Grundstück festgesetzten Kanalbaubeitrags von 20.865,29 DM, da die Erhebung dieses Beitrags weder ein Anschlussrecht noch eine Anschlusspflicht begründet. Vielmehr hat sich die Bewertung von Streitigkeiten der vorliegenden Art in erster Linie an der Höhe der Kosten zu orientieren, die der Grundstückseigentümer im Falle der Befreiung vom Anschlusszwang erspart vgl. Nr. 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, NVwZ 2004, 1327.

Da fallbezogen die Höhe der Anschlusskosten an den Abwasserkanal nicht bekannt ist, greift der Senat auf den sog. Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG n.F. zurück, der seit dem 01.07.2004 und damit für das vorliegende Zulassungsverfahren 5.000 Euro beträgt. Da das erstinstanzliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ergibt sich für dieses ein Streitwert von 4.000 Euro (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.