Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 8 ZB 14.2356

bei uns veröffentlicht am26.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene bekämpft ein erstinstanzliches Urteil vom 22. September 2014, in dem eine zu seinen Gunsten erlassene Duldungsanordnung des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 nach § 93 WHG 2010 zur Durchleitung von Abwasser durch das (Nachbar-)Grundstück der Kläger aufgehoben wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Vielmehr ist der Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 20. Dezember 2013 offensichtlich rechtswidrig.

a) Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass bereits der Grundtatbestand des § 93 Satz 1 WHG 2010 nicht erfüllt ist.

§ 93 Satz 1 WHG 2010 enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Duldungsanordnung, die aus den verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur eingreifen kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG 2010 besteht. Nur insoweit muss das von der Durchleitung betroffene nachbarliche Grundeigentum zurückstehen und eine Belastung zugunsten des angrenzenden privaten Durchleiters hinnehmen. Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/338 f.). Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungsrecht anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen. Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7). Nach diesen Anforderungen ist die Durchleitung vorliegend nicht erforderlich.

aa) Das zuständige Wasserwirtschaftsamt hat mit seinem gesetzlichen Bewertungsvorrang nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 im wasserrechtlichen Behördenverfahren mehrfach ausgeführt, dass sich eine Durchleitung auf dem Nachbargrundstück vermeiden lasse, wenn auf dem Grundstück des Einleiters (Beigeladenen) eine neue Leitung errichtet werde, was technisch möglich sei; der geschätzte Kostenrahmen betrage dabei bis zu 50.000 - 55.000 Euro (Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 10. und 17.12.2013). Solche privatrechtlichen Vermögensinteressen rechtfertigen indes ohne Hinzutreten gewichtiger öffentlicher Belange im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht. Auch der Zulassungsantrag legt kein solches öffentliches Interesse dar und durchdringt insoweit die Streitsache nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Eigentümer der bestehenden privaten Rohrleitung, die hier vom Beigeladenen in Anspruch genommen wird, braucht es auch nicht ohne Weiteres hinzunehmen, dass seine bestehende Anlage mitbenutzt wird, wenn er dies - beispielsweise aus mehr oder minder begründeten Besorgnissen über einen Schadenseintritt - nicht erlauben will. § 94 WHG 2010 sieht eine solche Mitbenutzung aufgrund behördlicher Anordnung nur aufgrund gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belange vor, die insoweit weder ersichtlich noch dargelegt sind (vgl. Berendes, WHG 2010, 1. Aufl. 2010, § 94 Rn. 1).

bb) Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene in einem zivilgerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht verpflichtet hat, ab 31. Dezember 2013 die streitbefangene Einleitung zu unterlassen (Ziff. 1 des landgerichtlichen Vergleichs vom 30.7.2012). Diesen Vergleich hat er aus freiem Willen geschlossen. Damit fehlt es an einem weiteren Umstand im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010. Denn eine behördliche Anordnung nach dieser Vorschrift kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Einleiter und der Eigentümer des Nachbargrundstücks über die Einleitung zivilrechtlich nicht einigen können (vgl. VGH BW, B. v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264). Hier hat der Beigeladene durch den Abschluss des landgerichtlichen Vergleichs auf diese Rechtsposition aber gerade verzichtet. Das Erstgericht hat die anschließende Antragstellung des Beigeladenen bei der Behörde deshalb zu Recht als treuewidrig bezeichnet; hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

cc) Dem Erstgericht ist ferner ebenfalls darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Landratsamts zum gesetzlichen Rahmen der Ermessensausübung auch insoweit defizitär ist, als es den zivilgerichtlichen Vergleich nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Auch hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Streitsache nicht zu.

Der Beigeladene begründet diese angebliche Bedeutung nur mit Blick auf die fehlgeschlagenen Verhandlungen der privaten Beteiligten. Diese Frage ist aber durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2013 (3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263) mit den dortigen weiterführenden Nachweisen angemessen geklärt. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat nicht, abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag die Streitsache auch insoweit nicht hinreichend durchdrungen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Überhaupt nicht durchdrungen hat der Zulassungsantrag die Streitsache, soweit es um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 93 Satz 1 WHG 2010 im Zusammenwirken mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geht. Insoweit liegt ein völliger Begründungsausfall vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. 51.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wiederhergestellt. II. Der Antragsg

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 2. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wieder-hergestellt. II.

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Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 N

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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juni 2013 - 3 K 1904/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage gegen eine wasserrechtliche Verfügung abgewiesen hat, mit der er zur Duldung der Durchleitung des Schmutzwassers von einem Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 durch sein Privatstraßengrundstück verpflichtet worden ist.
Das auf dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 anfallende Abwasser wird derzeit über eine Klärgrube in den Rhein abgeleitet. Ursprünglich erfolgte diese Ableitung im Rahmen der Werksentwässerung der Firma ... ... ..., weil die zwölf Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Werkswohnungen genutzt wurden. Nach Beendigung dieser Nutzung und dem Verkauf des Grundstücks wurde der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Beklagten für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das über die Klärgrube vorgeklärte häusliche Schmutzwasser weiterhin über die Werkskanalisation in den Rhein abzuleiten; die Erlaubnis war verbunden mit der Auflage, das Schmutzwasser nach der Übergangszeit in die Kanalisation in der Friedrichstraße einzuleiten. Das Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 grenzt an die Privatstraße des Klägers an; zwischen dieser Privatstraße und der Friedrichstraße liegt ein weiteres Grundstück der Beigeladenen.
Auf Antrag der Beigeladenen 1 und 2 verpflichtete die Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 WG, gegen Entschädigung die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer Abwasserleitung von dem nicht an die Friedrichstraße angrenzenden Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 über sein Straßengrundstück zu dulden.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestätigt. Rechtsgrundlage dafür sei allerdings nicht § 88 Abs. 2 WG, sondern § 93 Satz 1 WHG. § 88 Abs. 2 WG sei insoweit ergänzend heranzuziehen, als der zu dieser Norm entwickelte ungeschriebene Rechtssatz gelte, dass der Erlass einer Duldungsverfügung im Regelfall nur in Betracht komme, wenn es dem Unternehmer trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, mit dem Grundstückseigentümer eine Einigung zu erzielen. Dabei sei allein entscheidend, dass der Unternehmer den Versuch einer gütlichen Einigung bezüglich der Verlegung der Abwasserleitung auf dem fremden Grundstück unternommen habe. Der Kläger sei allerdings selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn die Beigeladenen sich nicht ausreichend um eine gütliche Einigung bemüht hätten, weil die Duldungsverfügung nicht nur ihren privaten Interessen diene, sondern daran auch ein öffentliches Interesse bestehe. Denn die Beklagte sei als Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, habe aber nur die bis zum 31.12.2008 befristete Erlaubnis, die lediglich vorgeklärten häuslichen Schmutzwässer vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 in den Rhein einzuleiten. Um ihrerseits den rechtlichen Vorgaben zu genügen, müsse die Beklagte dafür Sorge tragen, dass die Schmutzwässer in den in der Friedrichstraße verlegten Abwasserkanal eingeleitet werden könnten. Daher könne der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie hätte die Beigeladenen 1 und 2 darauf verweisen müssen, die Duldung der Abwasserleitung gegen den Kläger gestützt auf § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Auch die Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG lägen vor. Das Vorhaben sei nicht auf andere Weise ebenso zweckmäßig durchführbar. Denn das Grundstück der Beigeladenen könne nicht ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in der Friedrichstraße angeschlossen werden. Der zu erwartende Nutzen der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 sei erheblich größer als die demgegenüber geringen Nachteile des Klägers. Die Verfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere handle es sich bei der vom Kläger favorisierten Lösung, die Abwasserleitung vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 über das Nachbargrundstück des Beigeladenen 3 zu verlegen, nicht um eine Alternative, die fremdes Eigentum weniger in Anspruch nehme.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vom ernsthaften Versuch einer Einigung als Voraussetzung einer Duldungsverfügung abgesehen werden könne, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung bestehe. Er nimmt damit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Frage, ob das Erfordernis des Bemühens um eine gütliche Einigung auch den Interessen des Klägers diene, nicht ankomme, weil er auch dann nicht in eigenen Rechten verletzt wäre, wenn die Beigeladenen 1 und 2 keine ausreichenden Einigungsbemühungen unternommen hätten (Urteilsabdr. S. 11). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch nicht auf diese Ausführungen beschränkt, sondern darüber hinaus zum Umfang der erforderlichen Einigungsbemühungen dargelegt, es sei allein entscheidend, dass der Unternehmer den Versuch einer gütlichen Einigung bezüglich der Verlegung der Abwasserleitung auf dem fremden Grundstück übernommen habe. Er sei nicht genötigt, Kompromisse abzuschließen, die ihn dazu zwängen, im Einklang mit den Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft erarbeitete Lösungen aufzugeben, die er mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand verwirklichen könne.
Eine gütliche Einigung über die Verlegung der Abwasserleitung der Beigeladenen durch sein Straßengrundstück hat der Kläger jedoch abgelehnt. Dass er von den Beigeladenen, wie im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils referiert, mehrfach erfolglos um Zustimmung zu dieser Verlegung gebeten worden ist, hat er nicht in Abrede gestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er den Standpunkt vertreten, ihm könne nicht angesonnen werden, freiwillig das zu gewähren, wodurch er jetzt mit der angefochtenen Verfügung gezwungen werden solle, nämlich die Verlegung der Abwasserleitung der Beigeladenen durch sein Eigentum (Schriftsatz vom 5.6.2013, Seite 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beigeladenen 1 und 2 hier noch weitergehende Bemühungen um eine Einigung über die Durchleitung oblegen haben könnten (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.1974 - IX 391/73 - ZfW 1974, 383; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: April 2012, § 93 Rn. 51). Auf den Einwand des Klägers, auch bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Durchleitung dürfe nicht vom ernsthaften Versuch einer Einigung abgesehen werden, kommt es daher nicht an; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden damit nicht begründet.
Soweit der Kläger davon ausgeht, die Einigungsbemühungen hätten sich auch auf anderweitige Möglichkeiten zur Abwasserbeseitigung jenseits der begehrten Durchleitung durch sein Grundstück erstrecken müssen, trifft dies nicht zu. Alternativen zur gewünschten Durchleitung sind zwar von der Behörde vor Erlass einer Duldungsverfügung zu prüfen. Denn nach § 93 Satz 2 WHG i.V.m. § 92 Satz 2 WHG kann eine Verpflichtung zur Duldung nur ausgesprochen werden, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Zum Gegenstand von Verhandlungen zwischen einem Antragsteller und dem betroffenen Grundstückseigentümer müssen sie jedoch nicht gemacht werden.
Insoweit kann auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 88 Abs. 2 WG verwiesen werden. Danach ergibt sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Zwangsverpflichtung als ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass es dem Unternehmensträger trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.12.1994 - 8 S 3177/94 - ZfW 1996, 38; Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87 - BWGZ 1988, 126). Dagegen muss er keine Bereitschaft zeigen, bei mangelndem Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers von der als zweckmäßig erachteten Leitungsführung abzurücken. Denn Sinn und Zweck der ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist nur, die Einleitung unnötiger Zwangsverpflichtungsverfahren zu vermeiden, wenn die Chance für eine vertragliche Regelung besteht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87 - LS in juris).
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Dies gilt auch im Rahmen der hier vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogenen Regelung des § 93 WHG. Insoweit ist zwar, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht § 88 Abs. 2 WG ergänzend anzuwenden. Denn der Bundesgesetzgeber hat das Gebot der Erforderlichkeit der Zwangsverpflichtung, das der Verwaltungsgerichtshof § 88 Abs. 2 WG im Wege der Auslegung als ungeschriebenen Grundsatz entnommen hat, ausdrücklich in den Tatbestand des § 93 WHG aufgenommen, der mit der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes neu in das Gesetz eingefügt worden ist. Daher scheidet ein Rückgriff auf § 88 Abs. 2 WG i. d. F. v. 20.1.2005 insoweit aus (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG; BVerfG, Beschl. v. 6.10.1959 - 1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124).
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In der Sache stellt jedoch das Gebot der Erforderlichkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 93 WHG keine anderen Anforderungen als bei der Anwendung von § 88 Abs. 2 WG. Eine gütliche Einigung über die begehrte Durchleitung hat danach als milderes Mittel Vorrang vor einer Zwangsverpflichtung. Einigungsbemühungen, die einen Verzicht auf diese Durchleitung bedeuten, werden dagegen nicht vorausgesetzt. Davon ist auch der Bundesgesetzgeber ausgegangen, wie die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/12275, S. 78) belegt. Danach kommen behördliche Anordnungen nach § 93 Satz 1 WHG erst dann in Betracht, wenn sich der Träger der Maßnahme - der auch ein Privater sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.1989 - 1 S 3085/88 - VBlBW 1990, 265 noch zu § 88 WG; ebenso Zöllner, a.a.O., § 93, Rn. 39) - und der Betroffene privatrechtlich nicht über die Einräumung eines Leitungsrechts einigen können (ebenso etwa auch Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: April 2012, § 93 Rn. 50; Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011 § 93 Rn. 19; Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl. 2010, § 93, Rn. 4).
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2. Der Kläger wendet außerdem ein, auch ein öffentliches Interesse an der Durchleitung könne nicht dazu führen, dass den Beigeladenen die Mühe erspart werde, ihren vermeintlichen Durchleitungsanspruch nach § 7e NRG im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein öffentliches Interesse schon wegen der Pflicht der Beklagten zur Abwasserbeseitigung bejaht. Diese sei aber bereits Tatbestandsvoraussetzung für eine Duldungsverfügung.
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Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Duldungsverfügung nur erlassen werden dürfe, wenn zuvor erfolglos die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 7e NRG im Zivilgerichtsweg versucht worden sei, kann entgegen der Ansicht des Klägers in § 93 WHG nicht hineingelesen werden. Die Norm enthält als ausdrückliche Schranke für den Erlass einer Duldungsverfügung das Gebot der Erforderlichkeit. Ob dieses im Einzelfall vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur den Versuch einer gütlichen Einigung verlangt, sondern auch den Versuch, ein Durchleitungsrecht im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. Ein allgemeiner Vorrang des Zivilrechts in dem Sinne, dass ein privater Antragsteller, der den Erlass einer Duldungsverfügung begehrt, immer auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müsste, besteht nicht. Vielmehr ist grundsätzlich von der Zweigleisigkeit des öffentlichen und privaten Nachbarrechts auszugehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.7.2008 - V ZR 172/07 - UPR 2008, 443; vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1054).
14 
Auch in der Literatur wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten, dass eine Duldungsverfügung zu Gunsten eines Privaten ausscheidet, wenn dieser die Möglichkeit hat, ein Leitungsrecht vor den Zivilgerichten einzuklagen. Verlangt wird, wie oben ausgeführt, dass er sich um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Leitungsrechts im Verhandlungswege bemüht (vgl. dazu auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG für Bad.-Württ., Stand: Okt. 2012, § 88 Rn. 47; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 88 Rn. 15; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87, a.a.O.); bei Streit über das Vorliegen dieses Rechts wird ein Eingreifen der Wasserbehörde aber für möglich gehalten (vgl. nur Czychowski/Reinhard, a.a.O., § 93, Rn. 4).
15 
Ein Hindernis für den Erlass einer Duldungsverfügung wird zum Teil allerdings dann angenommen, wenn die Durchleitung allein im privaten Interesse liegt, etwa um eine bestehende Bebauungs- oder Nutzungseinschränkung zu beseitigen (Zöllner, a.a.O. § 93 Rn. 16) oder, anders formuliert, kein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung besteht (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 88 Rn. 47; Schulte, Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1970 - II 605/66 - ZfW 1971, 123, 124). Ein solches öffentliches Interesse hat das Verwaltungsgericht hier jedoch bejaht. Auch diese Beurteilung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln.
16 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Verweis der Beigeladenen auf den Zivilrechtsweg sei angesichts der laufenden, lediglich geduldeten Einleitung der nur vorgeklärten häuslichen Schmutzwässer vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 in den Rhein, der rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Abwasserbeseitigung und ihrer fehlenden Einflussmöglichkeit darauf, innerhalb welcher Zeit die Beigeladenen 1 und 2 ein zivilgerichtliches Urteil erstreiten und dieses ggf. im Wege der Vollstreckung durchsetzen könnten, nicht geboten gewesen. Dem setzt der Kläger nur entgegen, hier werde mit der Abwasserbeseitigung ein Gesichtspunkt für das öffentliche Interesse angeführt, der bereits Tatbestandsvoraussetzung einer Duldungsverfügung sei.
17 
Tatbestandsvoraussetzung des § 93 WHG ist jedoch nicht etwa eine Konstellation wie die vorliegende, in der laufend Abwasser in nicht unerheblicher Menge anfällt, das ordnungsgemäß beseitigt werden muss. Der Tatbestand von § 93 WHG setzt vielmehr nur voraus, dass die Durchleitung zum Zweck einer Beseitigung von Abwasser - etwa auch künftig anfallender Abwässer - erfolgt. Zudem ist die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Maßnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil es an ein Tatbestandsmerkmal anknüpft. Selbst eine Anordnung des Sofortvollzugs, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse voraussetzt, kann unter bestimmten Umständen - typischerweise im Bereich der Gefahrenabwehr - aus Gründen erfolgen, die sich mit dem Gesetzeszweck decken (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 80, Rn. 92, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2012, § 80 Rn. 209, jew. m.w.N.). Hier geht es zumindest auch um Gefahrenabwehr, nämlich darum, weitere unerlaubte und damit zumindest ordnungswidrige (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG) Abwassereinleitungen in den Rhein zu verhindern. Dabei handelt es sich um Schmutzwasser aus immerhin zwölf Wohnungen, das derzeit nur vorgeklärt und damit wohl auch nicht den materiellen Vorgaben des WHG entsprechend (vgl. § § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) in den Rhein eingeleitet wird. Demgegenüber wiegen die Nachteile für den Kläger gering, da die Durchleitung ein Straßengrundstück betrifft, das zur Aufnahme von Rohrleitungen bestimmt ist, nur wenige Quadratmeter dieses Grundstücks beansprucht und seine Nutzung nicht beeinträchtigt.
18 
3. Schließlich vermag auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zur Frage der Zweckmäßigkeit der Durchleitung zu Unrecht Rechtsprechung und Literatur zu § 88 WG herangezogen, nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags zu führen.
19 
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG festgestellt, das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht auf andere Weise ebenso zweckmäßig durchführbar. Es hat dazu ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal „ebenso zweckmäßig ausführbar“ sei bereits dann verwirklicht, wenn überhaupt ein fremdes Grundstück in Anspruch genommen werden müsse. Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden fremden Grundstücken habe im Rahmen des Ermessens zu erfolgen.
20 
Der Kläger meint demgegenüber, die Auswahl zwischen verschiedenen Grundstückseigentümern habe schon auf der Tatbestandsebene zu erfolgen. § 93 Satz 1 WHG gelte nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden könne. Insoweit unterscheide sich die Regelung von § 88 Abs. 2 WG, der die Möglichkeit einer Duldungsverfügung schon bejahe, wenn das Vorhaben nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar sei. Er übersieht dabei aber, dass eine Durchleitung nicht deshalb ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre. Denn sonst müsste sich die zuständige Behörde stets auf die Belastung eines anderen verweisen lassen, ohne die Duldung der Durchleitung jemals durchsetzen zu können (vgl. dazu Weber in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 93, Rn. 34). Dass die vom Kläger favorisierte Inanspruchnahme des Grundstücks des Beigeladenen 3 zweckmäßiger wäre als die Durchleitung durch sein Grundstück, behauptet er nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei der vom Kläger vorgeschlagenen Lösung die Abwasserleitung über eine längere Strecke auf einem Baugrundstück verlegt werden müsse, während sie in der vorgesehenen Form nur das Straßengrundstück des Klägers auf einer geringeren Länge in Anspruch nehme. Dem setzt der Kläger nichts entgegen.
21 
Der Kläger wirft auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann. Mit seinem Hinweis auf einen früheren erfolglosen Versuch seinerseits, mit den Beigeladenen die Herstellung einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage für deren Grundstück und mehrere seiner Grundstücke zu vereinbaren, zeigt er schon keine mögliche Alternative zu der von den Beigeladenen begehrten Durchleitung auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat er bereits eine Abwasserbeseitigungsanlage für seine Grundstücke errichtet, die nur bei wesentlicher Beeinträchtigung ihres Betriebs auch zur Entsorgung des Abwassers vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 genutzt werden könnte (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 3 WHG).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juni 2013 - 3 K 1904/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage gegen eine wasserrechtliche Verfügung abgewiesen hat, mit der er zur Duldung der Durchleitung des Schmutzwassers von einem Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 durch sein Privatstraßengrundstück verpflichtet worden ist.
Das auf dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 anfallende Abwasser wird derzeit über eine Klärgrube in den Rhein abgeleitet. Ursprünglich erfolgte diese Ableitung im Rahmen der Werksentwässerung der Firma ... ... ..., weil die zwölf Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Werkswohnungen genutzt wurden. Nach Beendigung dieser Nutzung und dem Verkauf des Grundstücks wurde der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Beklagten für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das über die Klärgrube vorgeklärte häusliche Schmutzwasser weiterhin über die Werkskanalisation in den Rhein abzuleiten; die Erlaubnis war verbunden mit der Auflage, das Schmutzwasser nach der Übergangszeit in die Kanalisation in der Friedrichstraße einzuleiten. Das Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 grenzt an die Privatstraße des Klägers an; zwischen dieser Privatstraße und der Friedrichstraße liegt ein weiteres Grundstück der Beigeladenen.
Auf Antrag der Beigeladenen 1 und 2 verpflichtete die Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 WG, gegen Entschädigung die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer Abwasserleitung von dem nicht an die Friedrichstraße angrenzenden Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 über sein Straßengrundstück zu dulden.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestätigt. Rechtsgrundlage dafür sei allerdings nicht § 88 Abs. 2 WG, sondern § 93 Satz 1 WHG. § 88 Abs. 2 WG sei insoweit ergänzend heranzuziehen, als der zu dieser Norm entwickelte ungeschriebene Rechtssatz gelte, dass der Erlass einer Duldungsverfügung im Regelfall nur in Betracht komme, wenn es dem Unternehmer trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, mit dem Grundstückseigentümer eine Einigung zu erzielen. Dabei sei allein entscheidend, dass der Unternehmer den Versuch einer gütlichen Einigung bezüglich der Verlegung der Abwasserleitung auf dem fremden Grundstück unternommen habe. Der Kläger sei allerdings selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn die Beigeladenen sich nicht ausreichend um eine gütliche Einigung bemüht hätten, weil die Duldungsverfügung nicht nur ihren privaten Interessen diene, sondern daran auch ein öffentliches Interesse bestehe. Denn die Beklagte sei als Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, habe aber nur die bis zum 31.12.2008 befristete Erlaubnis, die lediglich vorgeklärten häuslichen Schmutzwässer vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 in den Rhein einzuleiten. Um ihrerseits den rechtlichen Vorgaben zu genügen, müsse die Beklagte dafür Sorge tragen, dass die Schmutzwässer in den in der Friedrichstraße verlegten Abwasserkanal eingeleitet werden könnten. Daher könne der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie hätte die Beigeladenen 1 und 2 darauf verweisen müssen, die Duldung der Abwasserleitung gegen den Kläger gestützt auf § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Auch die Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG lägen vor. Das Vorhaben sei nicht auf andere Weise ebenso zweckmäßig durchführbar. Denn das Grundstück der Beigeladenen könne nicht ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in der Friedrichstraße angeschlossen werden. Der zu erwartende Nutzen der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 sei erheblich größer als die demgegenüber geringen Nachteile des Klägers. Die Verfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere handle es sich bei der vom Kläger favorisierten Lösung, die Abwasserleitung vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 über das Nachbargrundstück des Beigeladenen 3 zu verlegen, nicht um eine Alternative, die fremdes Eigentum weniger in Anspruch nehme.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vom ernsthaften Versuch einer Einigung als Voraussetzung einer Duldungsverfügung abgesehen werden könne, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung bestehe. Er nimmt damit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Frage, ob das Erfordernis des Bemühens um eine gütliche Einigung auch den Interessen des Klägers diene, nicht ankomme, weil er auch dann nicht in eigenen Rechten verletzt wäre, wenn die Beigeladenen 1 und 2 keine ausreichenden Einigungsbemühungen unternommen hätten (Urteilsabdr. S. 11). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch nicht auf diese Ausführungen beschränkt, sondern darüber hinaus zum Umfang der erforderlichen Einigungsbemühungen dargelegt, es sei allein entscheidend, dass der Unternehmer den Versuch einer gütlichen Einigung bezüglich der Verlegung der Abwasserleitung auf dem fremden Grundstück übernommen habe. Er sei nicht genötigt, Kompromisse abzuschließen, die ihn dazu zwängen, im Einklang mit den Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft erarbeitete Lösungen aufzugeben, die er mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand verwirklichen könne.
Eine gütliche Einigung über die Verlegung der Abwasserleitung der Beigeladenen durch sein Straßengrundstück hat der Kläger jedoch abgelehnt. Dass er von den Beigeladenen, wie im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils referiert, mehrfach erfolglos um Zustimmung zu dieser Verlegung gebeten worden ist, hat er nicht in Abrede gestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er den Standpunkt vertreten, ihm könne nicht angesonnen werden, freiwillig das zu gewähren, wodurch er jetzt mit der angefochtenen Verfügung gezwungen werden solle, nämlich die Verlegung der Abwasserleitung der Beigeladenen durch sein Eigentum (Schriftsatz vom 5.6.2013, Seite 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beigeladenen 1 und 2 hier noch weitergehende Bemühungen um eine Einigung über die Durchleitung oblegen haben könnten (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.1974 - IX 391/73 - ZfW 1974, 383; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: April 2012, § 93 Rn. 51). Auf den Einwand des Klägers, auch bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Durchleitung dürfe nicht vom ernsthaften Versuch einer Einigung abgesehen werden, kommt es daher nicht an; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden damit nicht begründet.
Soweit der Kläger davon ausgeht, die Einigungsbemühungen hätten sich auch auf anderweitige Möglichkeiten zur Abwasserbeseitigung jenseits der begehrten Durchleitung durch sein Grundstück erstrecken müssen, trifft dies nicht zu. Alternativen zur gewünschten Durchleitung sind zwar von der Behörde vor Erlass einer Duldungsverfügung zu prüfen. Denn nach § 93 Satz 2 WHG i.V.m. § 92 Satz 2 WHG kann eine Verpflichtung zur Duldung nur ausgesprochen werden, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann. Zum Gegenstand von Verhandlungen zwischen einem Antragsteller und dem betroffenen Grundstückseigentümer müssen sie jedoch nicht gemacht werden.
Insoweit kann auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 88 Abs. 2 WG verwiesen werden. Danach ergibt sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Zwangsverpflichtung als ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass es dem Unternehmensträger trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.12.1994 - 8 S 3177/94 - ZfW 1996, 38; Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87 - BWGZ 1988, 126). Dagegen muss er keine Bereitschaft zeigen, bei mangelndem Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers von der als zweckmäßig erachteten Leitungsführung abzurücken. Denn Sinn und Zweck der ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist nur, die Einleitung unnötiger Zwangsverpflichtungsverfahren zu vermeiden, wenn die Chance für eine vertragliche Regelung besteht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87 - LS in juris).
10 
Dies gilt auch im Rahmen der hier vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogenen Regelung des § 93 WHG. Insoweit ist zwar, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht § 88 Abs. 2 WG ergänzend anzuwenden. Denn der Bundesgesetzgeber hat das Gebot der Erforderlichkeit der Zwangsverpflichtung, das der Verwaltungsgerichtshof § 88 Abs. 2 WG im Wege der Auslegung als ungeschriebenen Grundsatz entnommen hat, ausdrücklich in den Tatbestand des § 93 WHG aufgenommen, der mit der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes neu in das Gesetz eingefügt worden ist. Daher scheidet ein Rückgriff auf § 88 Abs. 2 WG i. d. F. v. 20.1.2005 insoweit aus (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG; BVerfG, Beschl. v. 6.10.1959 - 1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124).
11 
In der Sache stellt jedoch das Gebot der Erforderlichkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 93 WHG keine anderen Anforderungen als bei der Anwendung von § 88 Abs. 2 WG. Eine gütliche Einigung über die begehrte Durchleitung hat danach als milderes Mittel Vorrang vor einer Zwangsverpflichtung. Einigungsbemühungen, die einen Verzicht auf diese Durchleitung bedeuten, werden dagegen nicht vorausgesetzt. Davon ist auch der Bundesgesetzgeber ausgegangen, wie die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/12275, S. 78) belegt. Danach kommen behördliche Anordnungen nach § 93 Satz 1 WHG erst dann in Betracht, wenn sich der Träger der Maßnahme - der auch ein Privater sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.1989 - 1 S 3085/88 - VBlBW 1990, 265 noch zu § 88 WG; ebenso Zöllner, a.a.O., § 93, Rn. 39) - und der Betroffene privatrechtlich nicht über die Einräumung eines Leitungsrechts einigen können (ebenso etwa auch Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: April 2012, § 93 Rn. 50; Weber, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011 § 93 Rn. 19; Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl. 2010, § 93, Rn. 4).
12 
2. Der Kläger wendet außerdem ein, auch ein öffentliches Interesse an der Durchleitung könne nicht dazu führen, dass den Beigeladenen die Mühe erspart werde, ihren vermeintlichen Durchleitungsanspruch nach § 7e NRG im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein öffentliches Interesse schon wegen der Pflicht der Beklagten zur Abwasserbeseitigung bejaht. Diese sei aber bereits Tatbestandsvoraussetzung für eine Duldungsverfügung.
13 
Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Duldungsverfügung nur erlassen werden dürfe, wenn zuvor erfolglos die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 7e NRG im Zivilgerichtsweg versucht worden sei, kann entgegen der Ansicht des Klägers in § 93 WHG nicht hineingelesen werden. Die Norm enthält als ausdrückliche Schranke für den Erlass einer Duldungsverfügung das Gebot der Erforderlichkeit. Ob dieses im Einzelfall vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur den Versuch einer gütlichen Einigung verlangt, sondern auch den Versuch, ein Durchleitungsrecht im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. Ein allgemeiner Vorrang des Zivilrechts in dem Sinne, dass ein privater Antragsteller, der den Erlass einer Duldungsverfügung begehrt, immer auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müsste, besteht nicht. Vielmehr ist grundsätzlich von der Zweigleisigkeit des öffentlichen und privaten Nachbarrechts auszugehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.7.2008 - V ZR 172/07 - UPR 2008, 443; vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1054).
14 
Auch in der Literatur wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten, dass eine Duldungsverfügung zu Gunsten eines Privaten ausscheidet, wenn dieser die Möglichkeit hat, ein Leitungsrecht vor den Zivilgerichten einzuklagen. Verlangt wird, wie oben ausgeführt, dass er sich um die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Leitungsrechts im Verhandlungswege bemüht (vgl. dazu auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG für Bad.-Württ., Stand: Okt. 2012, § 88 Rn. 47; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 88 Rn. 15; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87, a.a.O.); bei Streit über das Vorliegen dieses Rechts wird ein Eingreifen der Wasserbehörde aber für möglich gehalten (vgl. nur Czychowski/Reinhard, a.a.O., § 93, Rn. 4).
15 
Ein Hindernis für den Erlass einer Duldungsverfügung wird zum Teil allerdings dann angenommen, wenn die Durchleitung allein im privaten Interesse liegt, etwa um eine bestehende Bebauungs- oder Nutzungseinschränkung zu beseitigen (Zöllner, a.a.O. § 93 Rn. 16) oder, anders formuliert, kein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung besteht (Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 88 Rn. 47; Schulte, Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1970 - II 605/66 - ZfW 1971, 123, 124). Ein solches öffentliches Interesse hat das Verwaltungsgericht hier jedoch bejaht. Auch diese Beurteilung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln.
16 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Verweis der Beigeladenen auf den Zivilrechtsweg sei angesichts der laufenden, lediglich geduldeten Einleitung der nur vorgeklärten häuslichen Schmutzwässer vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 in den Rhein, der rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Abwasserbeseitigung und ihrer fehlenden Einflussmöglichkeit darauf, innerhalb welcher Zeit die Beigeladenen 1 und 2 ein zivilgerichtliches Urteil erstreiten und dieses ggf. im Wege der Vollstreckung durchsetzen könnten, nicht geboten gewesen. Dem setzt der Kläger nur entgegen, hier werde mit der Abwasserbeseitigung ein Gesichtspunkt für das öffentliche Interesse angeführt, der bereits Tatbestandsvoraussetzung einer Duldungsverfügung sei.
17 
Tatbestandsvoraussetzung des § 93 WHG ist jedoch nicht etwa eine Konstellation wie die vorliegende, in der laufend Abwasser in nicht unerheblicher Menge anfällt, das ordnungsgemäß beseitigt werden muss. Der Tatbestand von § 93 WHG setzt vielmehr nur voraus, dass die Durchleitung zum Zweck einer Beseitigung von Abwasser - etwa auch künftig anfallender Abwässer - erfolgt. Zudem ist die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Maßnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil es an ein Tatbestandsmerkmal anknüpft. Selbst eine Anordnung des Sofortvollzugs, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse voraussetzt, kann unter bestimmten Umständen - typischerweise im Bereich der Gefahrenabwehr - aus Gründen erfolgen, die sich mit dem Gesetzeszweck decken (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 80, Rn. 92, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2012, § 80 Rn. 209, jew. m.w.N.). Hier geht es zumindest auch um Gefahrenabwehr, nämlich darum, weitere unerlaubte und damit zumindest ordnungswidrige (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG) Abwassereinleitungen in den Rhein zu verhindern. Dabei handelt es sich um Schmutzwasser aus immerhin zwölf Wohnungen, das derzeit nur vorgeklärt und damit wohl auch nicht den materiellen Vorgaben des WHG entsprechend (vgl. § § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) in den Rhein eingeleitet wird. Demgegenüber wiegen die Nachteile für den Kläger gering, da die Durchleitung ein Straßengrundstück betrifft, das zur Aufnahme von Rohrleitungen bestimmt ist, nur wenige Quadratmeter dieses Grundstücks beansprucht und seine Nutzung nicht beeinträchtigt.
18 
3. Schließlich vermag auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zur Frage der Zweckmäßigkeit der Durchleitung zu Unrecht Rechtsprechung und Literatur zu § 88 WG herangezogen, nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags zu führen.
19 
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG festgestellt, das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht auf andere Weise ebenso zweckmäßig durchführbar. Es hat dazu ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal „ebenso zweckmäßig ausführbar“ sei bereits dann verwirklicht, wenn überhaupt ein fremdes Grundstück in Anspruch genommen werden müsse. Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden fremden Grundstücken habe im Rahmen des Ermessens zu erfolgen.
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Der Kläger meint demgegenüber, die Auswahl zwischen verschiedenen Grundstückseigentümern habe schon auf der Tatbestandsebene zu erfolgen. § 93 Satz 1 WHG gelte nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden könne. Insoweit unterscheide sich die Regelung von § 88 Abs. 2 WG, der die Möglichkeit einer Duldungsverfügung schon bejahe, wenn das Vorhaben nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar sei. Er übersieht dabei aber, dass eine Durchleitung nicht deshalb ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre. Denn sonst müsste sich die zuständige Behörde stets auf die Belastung eines anderen verweisen lassen, ohne die Duldung der Durchleitung jemals durchsetzen zu können (vgl. dazu Weber in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 93, Rn. 34). Dass die vom Kläger favorisierte Inanspruchnahme des Grundstücks des Beigeladenen 3 zweckmäßiger wäre als die Durchleitung durch sein Grundstück, behauptet er nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei der vom Kläger vorgeschlagenen Lösung die Abwasserleitung über eine längere Strecke auf einem Baugrundstück verlegt werden müsse, während sie in der vorgesehenen Form nur das Straßengrundstück des Klägers auf einer geringeren Länge in Anspruch nehme. Dem setzt der Kläger nichts entgegen.
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Der Kläger wirft auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann. Mit seinem Hinweis auf einen früheren erfolglosen Versuch seinerseits, mit den Beigeladenen die Herstellung einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage für deren Grundstück und mehrere seiner Grundstücke zu vereinbaren, zeigt er schon keine mögliche Alternative zu der von den Beigeladenen begehrten Durchleitung auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat er bereits eine Abwasserbeseitigungsanlage für seine Grundstücke errichtet, die nur bei wesentlicher Beeinträchtigung ihres Betriebs auch zur Entsorgung des Abwassers vom Grundstück der Beigeladenen 1 und 2 genutzt werden könnte (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 3 WHG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.