Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 8 ZB 14.2356
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2795/12 VG Münster gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2012 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.
6Die Begründung der unter dem 21. März 2013 erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit der Klage angegriffenen Duldungsanordnung vom 14. September 2012 genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung einzelfallbezogen das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Herstellung und Inbetriebnahme der nach der Duldungsanordnung von der Antragstellerin zu duldenden Abwasserleitung hervorgehoben. Hierzu hat er ausgeführt, er halte eine Fortdauer der derzeit von der Beigeladenen praktizierten Form der Abwasserbeseitigung für nicht vertretbar, und die Höhe der Kosten alternativer Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers einander gegenübergestellt. Ferner ist er auf die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin eingegangen. Das ist insgesamt nicht - wie die Antragstellerin meint - nichtssagend oder formelhaft, sondern verdeutlicht, aufgrund welcher konkreten Umstände der Antragsgegner von einer besonderen Dringlichkeit der Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung ausgegangen ist. Darauf, ob die mit der Beschwerde in den Blick genommene Erwägung des Antragsgegners, am Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Kanalisation bestehe auch grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend zum Ausdruck bringt, kommt es nicht an. Des Weiteren ist unerheblich, ob die vom Antragsgegner gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich überzeugt.
7Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung daran orientiert, dass sich die Duldungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen - summarischen - Prüfung als rechtmäßig erweise und eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führe. Das hält im Ergebnis dem Beschwerdevorbringen stand.
8Allerdings bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens durchaus gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung. Diese Zweifel tragen aber nicht den Schluss, dass die Duldungsanordnung mit einem solch hohen Grad an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, der erforderlich wäre, damit die Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zugunsten der Antragstellerin ausfiele. Vielmehr spricht Manches auch dafür, dass sich die der Duldungsanordnung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen könnte.
9Das Verwaltungsgericht hat als einschlägige Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung § 128 LWG bezeichnet und die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie des nach § 128 Abs. 3 LWG sinngemäß geltenden § 125 Abs. 2 LWG als erfüllt angesehen. Außerdem hat es einen Ermessensfehler des Antragsgegners verneint.
10Die Anwendbarkeit von § 128 LWG scheidet nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen von vornherein aus. § 128 Abs. 1 LWG eröffnet die behördliche Befugnis, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten eines Unternehmens unter anderem der Fortleitung von Abwasser zur Duldung des Durchleitens von Abwasser zu verpflichten. Diese Befugnis steht dem Antragsgegner vorliegend, lässt man die mit der Beschwerde nicht thematisierte Verdrängung von § 128 Abs. 1 und 3 LWG durch die gleichgerichtete und inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 93 WHG in der geltenden Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) außer Acht, im Ausgangspunkt hinsichtlich der zu duldenden Abwasserleitung zu. Insbesondere steht § 917 BGB der Anwendbarkeit von § 128 LWG nicht entgegen. Zwar soll, was die Antragstellerin zutreffend betont, die zu duldende Abwasserleitung ausschließlich als private Kanalanschlussleitung für das Grundstück der Beigeladenen dienen und sind allein die Beigeladene sowie ihre Rechtsnachfolger im Eigentum Begünstigte aus der Duldungsanordnung. Zudem kann sich aus § 917 BGB in entsprechender Anwendung ein privatrechtliches Notleitungsrecht dahingehend ergeben, dass Abwasser eines Grundstücks über ein fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden darf.
11Vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07 -, BGHZ 177, 165.
12Hier wird die Beigeladene durch die Duldungsanordnung faktisch in die Lage versetzt, Grundstücke der Antragstellerin so zu nutzen, als stünde ihr an ihnen ein Notleitungsrecht mit eben diesem Inhalt zu. Die hoheitlichen Befugnisse nach § 128 LWG bestehen aber nach Maßgabe dieser Vorschrift neben einer eventuellen privatrechtlichen Befugnis der Beigeladenen aus § 917 BGB und unabhängig von der zuletzt genannten. Die zu duldende Abwasserleitung unterfällt in ihrer Funktion, der Fortleitung von Abwasser zu dienen, den in § 128 Abs. 1 LWG genannten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmungen von Unternehmen, zu deren Gunsten eine Duldungsverpflichtung verfügt werden kann, obwohl sie nicht Teil der öffentlichen Kanalisation ist und das durch sie zu leitende Abwasser allein auf dem Grundstück der Beigeladenen anfällt. § 128 Abs. 1 LWG verlangt dem Wortlaut nach nicht, dass es sich bei dem Unternehmen um ein solches eines Trägers öffentlicher Aufgaben handeln muss oder dass der Träger des Unternehmens mit ihm nicht seine eigenen privaten Interessen verfolgen darf. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die zwangsweise Inanspruchnahme von Grundstücken im Interesse an der Realisierung wasserwirtschaftlicher Vorhaben zu ermöglichen,
13vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -, juris,
14kann eine derartige Einschränkung nicht entnommen werden. Vielmehr kommt es für die Anwendbarkeit von § 128 LWG im Ausgangspunkt darauf an, dass das betreffende Unternehmen einen Gegenstand hat, der eine der in dieser Vorschrift bezeichneten wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmungen aufweist. Eine solche Zweckbestimmung kann auch dann gegeben sein, wenn sie mit privaten Interessen einhergeht oder zusammenfällt und es dem Träger des Unternehmens darum geht, eben diese privaten Interessen umzusetzen. Ein die hoheitliche Befugnis zur Duldungsverpflichtung legitimierendes wasserwirtschaftliches Interesse kann auch im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis anzuerkennen sein.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, ZfW 1994, 294.
16Für § 93 WHG, der als mit § 128 LWG konkurrierendes Bundesrecht vorliegend richtigerweise anstelle von § 128 LWG als Rechtsgrundlage der Duldungsanordnung in Erwägung zu ziehen ist und ebenfalls der Durchsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen dient, trifft das in gleicher Weise zu.
17Vgl. hierzu BT-Drucks. 16/12275, S. 78 (zu § 93); Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 93 Rn. 8, 39 f.; Weber in: Berendes/Frenz/
18Müggenborg, WHG, § 93 Rn. 18.
19Ein wasserwirtschaftlicher Bezug der hier in Rede stehenden Ableitung des auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallenden Abwassers kann nicht in Abrede gestellt werden. Das private Interesse der Beigeladenen an der Realisierung der Abwasserleitung ändert nichts daran, dass die Zuführung des Abwassers zur öffentlichen Kanalisation (auch) wasserwirtschaftliche Belange berührt. An einer rechtmäßigen Beseitigung des Abwassers, also der Beachtung der für die Abwasserbeseitigung geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen, besteht ein wasserwirtschaftliches und damit öffentliches Interesse.
20Entscheidend für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung ist vor diesem Hintergrund, ob diese der notwendigen Verhältnismäßigkeit einer derartigen Verpflichtung gerecht wird und der Antragsgegner von dem ihm zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das bedarf auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die ursprünglichen Ermessenserwägungen möglicherweise entscheidungserheblich ergänzt worden sind (§ 114 Satz 2 VwGO), näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Dabei sind mögliche Alternativen zur Abwasserleitung und zu ihrer Trasse von Bedeutung (§ 125 Abs. 2 LWG, § 92 Satz 2 WHG), vor allem solche, die ernsthaft als milderes Mittel zur Zweckerreichung in Betracht kommen.
21Ein auch nur annähernd zwingend erscheinendes Erfordernis, das auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallende Abwasser gerade mittels einer über das Grundeigentum der Antragstellerin führenden Leitung zu beseitigen, ist weder dargetan worden noch sonst erkennbar. Der Antragsgegner hat sich von Erwägungen der Zweckmäßigkeit leiten lassen.
22Die Beigeladene dürfte außerstande sein, das Abwasser mit eigenen Mitteln in Gestalt einer auf ihrem Grundstück einzurichtenden Kleinkläranlage mit anschließender Einleitung des Abwassers in ein Gewässer zu beseitigen. Die Erteilung der für die Einleitung des Abwassers erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis dürfte ausscheiden, weil die Abwasserbeseitigungspflicht nicht der Beigeladenen, sondern der Stadt J. (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) obliegt und die Stadt J. das Abwasser erforderlichenfalls - wie derzeit - durch Abfahren zur Kläranlage ("rollender Kanal") übernehmen kann. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht auf die Beigeladene übertragen worden (§ 53 Abs. 4 Satz 1 LWG). Die Voraussetzungen für eine derartige Übertragung sind nach derzeitigem Stand auch nicht erfüllt. Es fehlt schon an dem erforderlichen Antrag der Stadt J. . Ferner hat der Antragsgegner das Fehlen technischer Schwierigkeiten oder eines unverhältnismäßig hohen Aufwands für die Übernahme des Abwassers nachvollziehbar verneint. Seine Einschätzung ist zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Dass die Stadt J. nicht bereit ist, die öffentliche Kanalisation bis in die unmittelbare Nähe des Grundstücks der Beigeladenen zu verlängern, trägt insbesondere nicht die Annahme, der für die Übernahme des Abwassers zu veranschlagende Aufwand sei unverhältnismäßig.
23Als eigenes und damit milderes Mittel der Beigeladenen gegenüber der Duldungsanordnung kommt das von der Antragstellerin als vorzugswürdig betrachtete Sammeln und Abfahren des Abwassers in Betracht, weil die Beigeladene sich hierdurch unter Inanspruchnahme von Leistungen der Stadt J. gemäß deren Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 14. Dezember 2007 selbst in einer Weise helfen kann, bei der es der zu duldenden Abwasserleitung nicht bedarf. Diese Methode der Abwasserbeseitigung hat der Antragsgegner in der Duldungsanordnung nicht als wasserwirtschaftlich weniger oder nicht geeignet oder unzweckmäßig eingestuft. Anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss, das die abwassertechnischen Vorzüge eines leitungsmäßigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation in den Vordergrund gerückt hat, hat der Antragsgegner in der Duldungsanordnung zumindest in erster Linie auf die der Beigeladenen zugute kommenden kostenmäßigen Vorteile eines Kanalanschlusses im Vergleich zu einer abflusslosen Sammelgrube mit Abfuhr des Abwassers abgestellt. Diese Bewertung steht im Einklang damit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin vor Erlass der Duldungsanordnung ordnungsbehördlich aufgegeben hatte, eine Sammelgrube für das Abwasser zu erstellen und regelmäßig ausfahren zu lassen, und die Duldungsanordnung ausweislich auch der Begründung der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung dazu dient, die Durchsetzung dieser - wohl nach wie vor aktuellen - Verpflichtung der Beigeladenen entbehrlich zu machen. Die Rechtsprechung, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit seinem beiläufigen Hinweis in der Anordnung der sofortigen Vollziehung, am Kanalanschluss von Grundstücken bestehe auch grundsätzlich ein öffentliches Interesse, herangezogen hat
24OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -,
25betrifft die Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Verhältnis zu einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen. Ein solcher Sachverhalt steht aber bezogen auf das Sammeln und Abfahren des Abwassers nicht in Rede. Eine Abwassersammelgrube ist keine Kleinkläranlage, sondern ein dichter Behälter für das Aufbewahren des Abwassers, bis es anderweitig beseitigt wird. Die zu duldende Abwasserleitung soll auch nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage werden, so dass für die Leitung als solche spezifische Vorzüge der öffentlichen Kanalisation nicht angeführt werden können. Die Stadt J. ist lediglich bereit, den Anschluss des Grundstücks der Beigeladenen mittels der privaten Abwasserleitung zuzulassen. Auch den Ausführungen des Antragsgegners im Klage- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind abwassertechnische oder sonst wasserwirtschaftliche Vorzüge der zu duldenden privaten Anschlussleitung gegenüber einer dichten Abwassersammelgrube mit Abfuhr des Abwassers nicht zu entnehmen. In der im Verwaltungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 hat ein Mitarbeiter des Antragsgegners ausdrücklich bestätigt, dass eine Kommune durch die regelmäßige Abfuhr des häuslichen Abwassers ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommen könne.
26Der vom Antragsgegner in der Duldungsanordnung mit ausschlaggebendem Gewicht berücksichtigte Gesichtspunkt der Kostenvorteile der Abwasserleitung läuft darauf hinaus, das Grundeigentum der Antragstellerin maßgeblich im rein privaten Interesse der Beigeladenen am Ersparen von Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Hält man das private finanzielle Interesse an einer möglichst kostengünstigen Abwasserbeseitigung in diesem Zusammenhang überhaupt für entscheidungsrelevant,
27vgl. hierzu Zöllner, a. a. O. § 93 Rn. 7 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7, 14,
28müssen die in Frage stehenden (Mehr-)Kosten jedenfalls ein ganz beträchtliches Ausmaß erreichen. Die Befugnis der Behörde zur Duldungsverpflichtung besteht zur Verfolgung wasserwirtschaftlicher und damit öffentlicher Interessen, hier des öffentlichen Interesses an geordneten Abwasserverhältnissen, nicht zur Förderung privater Interessen an einer bestimmten Methode der Abwasserbeseitigung, um einen sonst entstehenden Aufwand letztlich zum Nachteil Dritter einzusparen. Die vom Antragsgegner allein hinsichtlich der Kosten der von ihm erwogenen alternativen Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung vorgenommene Gegenüberstellung dürfte zudem zu kurz greifen, weil allein der Kostenvorteil einer Maßnahme noch nicht zu einer Unzumutbarkeit führt, die jedoch erforderlich ist, um die Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks rechtfertigen zu können. Ob der Kostenvergleich des Antragsgegners im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden ist, weil etwa die Kosten des Sammelns und Abfahrens des Abwassers unzumutbar hoch sind, bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.
29Hält man die vom Grundstück der Beigeladenen zur öffentlichen Kanalisation führende Abwasserleitung für das nach Lage der Dinge trotz der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremden Grundeigentums verhältnismäßige Mittel zur Abwasserbeseitigung, ist bislang nicht verlässlich gesichert, dass an dem Weg, in dem die Abwasserleitung verlegt werden soll, tatsächlich, wovon der Antragsgegner ausgegangen ist, Wege- und Leitungsrechte bestehen. Die Belastung des Wegs mit derartigen Rechten hat der Antragsgegner mit Gewicht in seine Erwägungen zur Trassenführung entweder über das Grundeigentum der Antragstellerin oder über dasjenige der Nachbarin F. eingestellt. Die Antragstellerin bestreitet das Bestehen von Leitungs- und Wegerechten. Ihr Bestreiten ist nicht ersichtlich haltlos. Für Leitungs- und Wegerechte dürfte es, da konkrete Anhaltspunkte für ihr Bestehen auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage fehlen, auf dingliche Belastungen der nach der Duldungsanordnung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke der Antragstellerin ankommen. Das vom Antragsgegner angesprochene dingliche Wegerecht besteht nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Grundbuchauszug am Flurstück 232, nicht (auch) am ebenfalls von der Duldungsanordnung betroffenen Flurstück 231. Es ist eingetragen zugunsten des Grundstücks Flur 9, Nr. 45/21. Die vom Antragsgegner behauptete Identität des letztgenannten Grundstücks mit demjenigen der Beigeladenen ist bislang nicht durch zur Akte gereichte aussagekräftige Unterlagen belegt. Nähere Anhaltspunkte für dingliche Leitungsrechte an dem Weg sind nicht erkennbar.
30Nach dem Vorstehenden kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Abwasserleitung wirklich, wie der Antragsgegner in der Duldungsanordnung angenommen hat, keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin sogar im Fall der von ihr beabsichtigten Abgrabung hat. Die von der Antragstellerin geltend gemachte grundlegende Verkennung der tatsächlichen Auswirkungen der Abwasserleitung auf das Abgrabungsvorhaben liegt jedoch angesichts der Randlage des für die Leitung in Anspruch zu nehmenden Wegs jedenfalls nicht nahe. Auch das von der Antragstellerin teilweise befürwortete Abfahren des Abwassers setzt voraus, dass der Weg für die hierfür benötigten Fahrzeuge standsicher vorhanden ist und in seinem Bestand erhalten bleibt. Das spricht dafür, dass die Duldungsanordnung für die Antragstellerin auch aus deren Sicht mehr eine lediglich rechtliche als eine sich auch tatsächlich auswirkende Belastung mit sich bringt. Das ändert aber nichts daran, dass auch die rechtlichen Folgen der Duldungsanordnung bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob es gegenüber der Abwasserleitung mildere - gleich wirksame - Mittel gibt.
31Die mangels eindeutiger Erfolgsaussichten in der Hauptsache von diesen losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Dem öffentlichen Interesse an der kurzfristigen Schaffung ordnungsgemäßer Abwasserverhältnisse für das Grundstück der Beigeladenen und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Duldungsanordnung sofort Gebrauch machen zu können, ist der Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Die Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen erfordern wegen der Undichtigkeit der vorhandenen Sammelgrube unstreitig umgehende Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Abwassers. Die Beigeladene hat ein nachvollziehbares Interesse daran, solche Maßnahmen ohne für sie vermeidbare Kosten zu verwirklichen. Das Interesse der Antragstellerin, ihr Grundeigentum vor der Einbringung der Abwasserleitung zu bewahren, ist demgegenüber in rechtlicher Hinsicht wegen der Grundrechtsrelevanz zwar in besonderer Weise rechtlich schützenswert. Die tatsächliche Betroffenheit der Antragstellerin durch die Verpflichtung, die Einbringung der Abwasserleitung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, stellt sich aber als derart gering dar, dass es gerechtfertigt erscheint, bei einer Gesamtbetrachtung das Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Denn in tatsächlicher Hinsicht führt die Antragstellerin vor allem ihre Absicht an, das Gelände abgraben zu wollen. Die Abgrabung steht jedoch aktuell nicht an. Es fehlt dafür derzeit noch an einer planungsrechtlichen Grundlage; erst recht ist die Abgrabung noch nicht zugelassen. Auch ist ungewiss, ob die geplante Abgrabung durch die Abwasserleitung überhaupt nachteilig beeinflusst wird. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Abwasserleitung, wird sie in der vorgesehenen Trasse realisiert, die derzeitige Nutzung der Grundstücksfläche als Zufahrtsweg in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem kann die Abwasserleitung, sollte die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Erfolg haben, erforderlichenfalls mit überschaubarem technischen Aufwand wieder entfernt werden. Das mit einem Gebrauchmachen von der Duldungsanordnung vor Abschluss des Klageverfahrens verbundene Risiko einer Fehlinvestition und einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Beseitigung der Abwasserleitung trägt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Antragstellerin, sondern allein die Beigeladene. Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin zuzumuten, dass die Beigeladene vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung im Hauptsacheverfahren die Chance hat, die bestehenden Unzulänglichkeiten der Abwassersituation in Ausnutzung der Duldungsanordnung auszuräumen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juni 2013 - 3 K 1904/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn
- 1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann, - 2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, - 3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und - 4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juni 2013 - 3 K 1904/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.