Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht


(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt, 1. Gewässer zu befahren,2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeits

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 94 Mitbenutzung von Anlagen


(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn 1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung od
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer


Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 10 K 14.4227

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ..., jeweils Gemarkung ..., verlaufende Wasserleitung und die dazugehörigen vier betonierten und gepflasterten Schieber auf der Fl.Nr.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 2 S 15.36

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € fes

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.62

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wiederhergestellt. II. Der Antragsg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.64

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 2. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wieder-hergestellt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2015 - 8 ZB 14.2356

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 8 CS 13.2314

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 8 CS 15.1776, 8 CS 15.1780, 8 CS 15.1781 u.a.

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2015 - 8 CS 15.1782

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird bis zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ab 18. September 2015 zurückgewiesen. II. Die übrigen Entscheidungen bleiben der Schlussentscheidung des Beschwerdegerichts vorbehalten. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 N

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 9 A 208/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in W., C.straße 37a, welches durch das 459 m² große Flurstück F1 der Flur … gebildet wird. Das nicht im.

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 B 276/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, Anschlussleitungen auf dem Grundstück Flurstück G1 zur Anbindung der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück G2 (D.-Straße 11) und Flurstück G3 (D.-Straße 10) zu verlege

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Apr. 2015 - 3 O 55/15

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Grün

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Dez. 2014 - 7 K 2795/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2014 - 2 L 118/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dem Kläger (nachträglich) auferlegt wurde, eine bereits im Jahr 1996 auf dem Grundstück des Klägers verlegte Schmutzwasserleitung zu dulden. 2 Das

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Apr. 2014 - 14 L 529/14

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. 3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „L.------

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 20 B 1104/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro. 1G r

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2013 - 3 S 1525/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juni 2013 - 3 K 1904/11 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 29. Juni 2012 - 7 B 280/12

bei uns veröffentlicht am 29.06.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro. Zum Verfahren beigeladen werden 1) Herr A., A-Straße, A-Stadt, und 2) Frau B., B-Straße, B-Stadt. Gründe

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Jan. 2011 - 7 B 30/11

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstelleri

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2010 - 3 S 1537/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 - 3 K 4204/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und...
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und...