Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
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(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt, 1. Gewässer zu befahren,2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeits
(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn 1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung od
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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und
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published on 16/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, die auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ..., jeweils Gemarkung ..., verlaufende Wasserleitung und die dazugehörigen vier betonierten und gepflasterten Schieber auf der Fl.Nr.
published on 09/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 24/03/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € fes
published on 05/02/2018 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsg
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Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und...