Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Dez. 2014 - 3 L 695/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1223.3L695.12.0A
published on 23/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Dez. 2014 - 3 L 695/12
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Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es allerdings nicht auf die im Urteil angeführte Begründung, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung an. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1. Die Klägerin macht geltend, § 29 LuftVG stehe einer polizeirechtlichen Regelung entgegen. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass das Luftverkehrsgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Luftfahrt erfasse. Das „Glühwürmchen“ werde durch das Aufsteigen zum Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Es sei kein Grund ersichtlich, unbemannte Raketen, Flugmodelle etc. (§ 1 Abs. 2 LuftVG) anders als „Glühwürmchen“ zu behandeln. Das insoweit einschlägige Luftverkehrsgesetz entfalte daher eine Sperrwirkung. Denn bei Bränden von Luftfahrzeugen handele es sich um eine Gefahr, die von der Luftfahrt ausgehe. Das Starten, Landen und Herabfallen eines Flugobjektes seien Teil des Fluges. Mit der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 (GVBl. LSA S. 189) werde dem auch zufolge kein besonderer Schutz am Boden geregelt, was möglicherweise eine Differenzierung rechtfertige.

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Mit den vorgenannten Einwänden der Klägerin wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen:

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Es erscheint bereits fraglich, ob es sich – wie die Klägerin meint – bei den streitbefangenen Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ um Luftfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 LuftVG handelt (im Ergebnis offen gelassen: VG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2009 - 6 K 5937/07 -, juris Rn. 41). Ein entscheidender Unterschied der bezeichneten Flugobjekte zum Luftfahrzeug i. S. d. genannten Vorschrift dürfte schon darin bestehen, dass eine Himmelslaterne bzw. ein „Glühwürmchen“ sich ohne jedwede Steuerung fortbewegt, insbesondere unkontrolliert aufsteigt und wieder absinkt. Ebenso besteht ein Unterschied zu unbemannten Raketen und Flugmodellen, da bei diesen Flugobjekten – anders als bei Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ – der Flugverlauf nicht dem Zufall überlassen bleibt, sondern (fern-)gesteuert bzw. programmiert erfolgt. Der Einwand der Klägerin, „es sei kein Grund ersichtlich, unbemannte Raketen, Flugmodelle etc. … anders als Glühwürmchen zu behandeln“, bleibt demgegenüber inhaltlich unsubstantiiert und ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in der gebotenen Weise mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen.

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Unabhängig hiervon zeigt die Klägerin auch nicht schlüssig auf, dass die Vorschrift des § 29 LuftVG (i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO) einschlägig ist und als speziellere Regelung dem Erlass der in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 entgegen steht (mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen: VG Dresden, Beschl. v. 22.08.2008 - 6 L 481/08 -, juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat unterdessen in nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, dass das Luftverkehrsgesetz der Abwehr betriebsbedingter Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Luftfahrt dient, während die bezeichnete Polizeiverordnung darauf abzielt, jene (Brand-)Gefahren abzuwehren, die von den Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ aufgrund ihrer Beschaffenheit, der Art ihres Antriebes und der Tatsache, dass ihr Flug unkontrolliert bzw. ungesteuert erfolgt, im besonderen Maße für am Boden befindliche Objekte (Gebäude, Sachen etc.) ausgeht, ohne dass insoweit die Sicherheit des Luftverkehrs oder der Luftfahrt in irgendeiner Weise betroffen ist. Mit diesem – durchaus gewichtigen – Argument des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht in der gebotenen Weise inhaltlich auseinander, so dass den Darlegungsanforderungen letztendlich nicht genügt wird. Das schlichte Beziehen einer Gegenposition ist im Hinblick auf die besonderen Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ausreichend.

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Die Frage, ob die Bestimmungen der Polizeiverordnung durch die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes derogiert werden bzw. letztere schon dem Erlass der Verordnung entgegen- stehen, bedarf hier im Übrigen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung. Denn jedenfalls wird mit der Antragsbegründung nicht in der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt, dass in Anwendung der Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zum Steigenlassen von Himmelslaternen bzw. „Glühwürmchen“ zu erteilen oder erlaubt (gewesen) wäre. D. h. von der Klägerin ist nicht in der erforderlichen Weise die Entscheidungserheblichkeit des von ihr erhobenen Einwandes aufgezeigt worden. Dies aber wäre notwendig gewesen, weil es – wie erwähnt – für die Feststellung ernstlicher Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, sondern auf deren Ergebnisrichtigkeit ankommt (vgl. Beschl. d. Senats v. 21. 11.2014, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10. 03.2004, a. a. O.).

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2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 könne nicht auf § 94 SOG LSA gestützt werden.

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Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 94 SOG LSA als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung herangezogen werden kann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – darum geht, die bei genereller Betrachtungsweise durch die Himmelslaternen anzunehmende abstrakte Gefahr abzuwehren. Hinsichtlich der insoweit in Anwendung zu bringenden Kriterien und maßgeblichen Prognosemaßstäbe hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 - (JMBl. LSA 2010, 165 = juris) u. a. festgestellt:

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„Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. f) SOG LSA unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Erforderlich ist jeweils die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall. Eine solche hinreichende oder auch „bloße“ Wahrscheinlichkeit gehört zur abstrakten genauso wie zur konkreten Gefahr; beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Eintritt eines Schadens anlangt, die gleichen Anforderungen der Wahrscheinlichkeit. Der Unterschied liegt nur in der Betrachtungsweise, bei der konkreten Gefahr „konkret“, d. h. auf den Einzelfall, bei der abstrakten Gefahr „abstrakt-generell“, also auf den typischen Fall bezogen. Eine konkrete Gefahr liegt danach vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, insbesondere einer Gefahrenabwehrverordnung, zu bekämpfen, was wiederum zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890). Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein.“

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Hinsichtlich der weiteren Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des bezeichneten Urteils Bezug, soweit diese in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben werden. Legt man indessen die vom Senat – aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 = juris) im genannten Urteil entwickelten Maßstäbe an, begegnet das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Zwar hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA zu stellen sind, in der Weise modifiziert bzw. ergänzt, dass bei der Gefahrenprognose in bestimmten Fällen (zugleich) auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmaß des möglichen Schadens abzustellen ist. Dies erscheint allerdings nicht sachgerecht und findet auch in der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Dies ändert aber nichts daran, dass das angefochtene Urteil gleichwohl im Ergebnis richtig ist, weil auch in Anwendung der vom Senat entwickelten Maßstäbe eine andere Entscheidung letztendlich nicht hätte ergehen können. Allein hierauf kommt es jedoch an, weil – wie bereits ausgeführt – der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur auf das Entscheidungsergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen ist.

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Nach Auffassung des Senats steht indessen unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe außer Frage, dass im vorliegenden Fall bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass von Himmelslaternen eine abstrakte Gefahr ausgeht, die den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 94 SOG LSA rechtfertigt. Denn es ist bei der gebotenen Prognose davon auszugehen, dass aufgrund des Steigenlassens von Himmelslaternen regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, der Eintritt eines (Brand-)Schadens droht bzw. zu erwarten ist. Dabei kommt es auf die (abstrakte) Gefährdung an, die von Ballonen, Himmelslaternen und sonstigen Flugkörpern ausgeht, die gewöhnlich unter den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung fallen; hingegen ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 94 SOG LSA erfüllt sind, nicht allein oder auch nur entscheidend darauf abzustellen, ob und inwieweit (speziell) durch das streitgegenständlichen „Glühwürmchen“ regelmäßig und typischerweise der Eintritt eines (Brand-)Schadens droht. Denn es handelt sich bei der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 nicht um eine Polizeiverordnung, welche ausschließlich ein Verbot von „Glühwürmchen“ zum Gegenstand hat.

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Hiervon ausgehend und unter Nutzbarmachung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel hat der Senat indessen keinen Zweifel daran, dass aufgrund einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose davon auszugehen ist, dass vom Betrieb der Flugkörper, die von der Polizeiverordnung erfasst werden, regelmäßig und in typischer Weise, wenn auch nicht ausnahmslos, der Eintritt eines Schadens droht. Dies belegen jedenfalls die vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten sowie die dem Urteil zugrunde gelegten Veröffentlichungen in der Presse und in den Medien. Dass diese sich nicht speziell mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen „Glühwürmchen“ befassen, ist dabei aus den vorgenannten Gründen unerheblich.

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Die Klägerin hat mit der Antragsbegründung das angefochtene Urteil auch nicht hinsichtlich der dargelegten, nach Auffassung des Senats maßgeblich heranzuziehenden Erwägungen mit schlüssigen Argumenten ernsthaft in Frage zu stellen vermocht:

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Die Klägerin macht mit der Antragsbegründung zu Ziffer 5.2. geltend, eine abstrakte Gefahr liege nicht vor; der Betrieb eines „Glühwürmchens“ führe weder regelmäßig noch typischer Weise zu einem Schaden. Es sei überhaupt noch kein Schaden eingetreten; dass andere Ballone (angeblich) brennen würden, ändere hieran nichts. Denn daraus könne nicht auf die Gefahr bei „Glühwürmchen“ geschlossen werden.

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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Feststellung, dass § 94 SOG LSA in rechtlich zulässiger Weise als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann, in Frage zu stellen. Die Klägerin verkennt insoweit, dass - wie bereits ausgeführt - eine generell-abstrakte Betrachtungsweise geboten ist, d. h. es entscheidend darauf ankommt, ob von den Ballonen und Himmelslaternen im Allgemeinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine abstrakte Gefahr ausgeht. Auf die spezielle Beschaffenheit und Eigenarten des „Glühwürmchens“ kommt es hingegen nicht an. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der mit der Antragsbegründung erhobenen Einwände, welche die Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ und die von der Klägerin im Einzelnen geschilderten örtlichen und baulichen Verhältnisse in Halle betreffen. Diese Gesichtspunkte sind allenfalls bei der Frage von Bedeutung, ob die Erteilung einer Ausnahme gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung in Betracht zu ziehen ist.

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Der Senat vermag im Übrigen auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Himmelslaternen und die hiervon ausgehende unter-schiedliche Gefährdung eine einheitliche Verbotsregelung nicht hätte ergehen dürfen und dass im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beim Erlass der Verordnung nach Art und Beschaffenheit der jeweiligen Produkte hätte differenziert werden müssen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Himmelslaternen – abgesehen von gewissen Unterschieden hinsichtlich der Bauart und des dabei verwendeten Materials – derart gewichtige Unterschiede bezüglich der Flugeigenschaften und des mit dem Flugobjekt verbundenen allgemeinen Brandrisikos aufweisen, dass deshalb eine differenzierte Regelung in der Polizeiverordnung unabweisbar erscheint, zumal mit der Ausnahmeregelung gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung bedeutsamen Unterschieden in der gebotenen Weise Rechnung getragen werden kann. Letztlich bedarf dies hier aber keiner weiteren Vertiefung, weil mit der Antragsbegründung schon nicht vermittels eines hinreichend substanziellen Vortrags konkret aufgezeigt und erläutert wird, inwiefern und in welcher Weise produktbezogene Sonderregelungen hätten geschaffen werden können und müssen. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich einer Sonderregelung für „Glühwürmchen“ im Vergleich zu sonstigen Himmelslaternen, zumal der Vortrag der Klägerin, „Glühwürmchen“ hätten – technisch bedingt – keinen Kontakt zur Erde oder zu Bauwerken, weil diese durch den Auftrieb stets aufstiegen, nicht zu überzeugen vermag.

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3. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass – wie die Klägerin meint – § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig wäre. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu dem der Verordnung zugrunde liegenden generell-abstrakten Verbot der Inbetriebnahme von Ballonen gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung kann die zuständige Sicherheitsbehörde von den Ge- und Verboten (allgemein oder im Einzelfall) Ausnahmen zulassen. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, wann eine Ausnahme zuzulassen ist. D. h. die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Gefahrenabwehrverordnung wird nicht davon abhängig gemacht, dass weitere (einschränkende) Voraussetzungen erfüllt sind; vielmehr wird der Behörde ein weites Ermessen eröffnet, sofern nicht dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Ausnahmen im Allgemeinen restriktiv zu handhaben sind. Soweit die Klägerin durch die vorbehaltlose Ermessensvorschrift denn überhaupt beschwert sein kann, erweist sich die allgemein gehaltene Ausnahmevorschrift jedenfalls als rechtlich unbedenklich. Denn die inhaltliche Konkretisierung folgt bereits aus der Verpflichtung, von dem Ermessen pflichtgemäßen Gebrauch zu machen, d. h. dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme insbesondere Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Verbotsvorschrift und das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zu berücksichtigen ist. Aus den genannten Gründen ist die Normierung entsprechender Voraussetzungen oder gar zusätzlicher Vorbehalte für die Erteilung einer Ausnahme nicht veranlasst. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz lässt sich nach alledem nicht feststellen. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 21 d. UA) Bezug genommen.

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4. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ebenfalls mit ihrem Einwand, die (behördliche) Entscheidung (über die Erteilung einer Ausnahme) sei ermessensfehlerhaft, weil die Verhältnisse des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden seien. Einen solchen Ermessensfehlgebrauch vermag der Senat nach dem Antragsvorbringen nicht festzustellen.

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a) Die Klägerin behauptet, es habe bei den „Glühwürmchen“ keine Gefahr für Gebäude bestanden, da bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Kontakt (zu Gebäuden) ausgeschlossen sei. Dass der Auftrieb physikalisch bedingt sei, könne durch eine Inaugenscheinnahme festgestellt und hilfsweise durch Gutachten bestätigt werden.

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Hiermit wird zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts widersprochen und zugleich eine Gegenposition bezogen. Dies allein ist aber nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen gerecht zu werden. Es kommt hinzu, dass die von der Klägerin lediglich aufgestellte Behauptung den Senat mangels Spezifizierung nicht zu überzeugen vermag; die von der Klägerin dabei angeregte Inaugenscheinnahme bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im Zulassungsverfahren nicht in Betracht und hätte, sofern nach Auffassung die Klägerin hierfür tatsächlich Veranlassung bestand, im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden müssen.

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b) Die Klägerin macht ferner geltend, die Flughöhe sei konstruktionsbedingt und stehe damit fest. Nach dem Start steige das „Glühwürmchen“ unmittelbar über Dachhöhe und weiter auf und sinke bis um Erlöschen des Antriebs nicht ab. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass für den Fall, dass sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend erweisen sollte, eine Brandgefahr ausgeschlossen ist, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei abseitigen Winden und unvorhersehbaren Windstößen das „Glühwürmchen“ die Dachhöhe erst gar nicht erreicht.

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c) Des Weiteren wird vorgetragen, die Flugdauer sei bekannt und wirke sich wegen der Flughöhe auch nicht aus. Kontakt zur Bebauung oder Bepflanzung gebe es nicht. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass im angefochtenen Bescheid der Beklagten die Flugdauer als gefahrerhöhendes Moment in die Ermessensentscheidung eingestellt worden ist. Zum anderen vermag es nicht zu überzeugen, dass es im Gegensatz zu anderen Himmelslaternen – bei denen dies als Gefahr angesehen wird - bei „Glühwürmchen“ keinen Kontakt zur Bebauung oder Bepflanzung geben sollte. Die Klägerin bleibt insoweit mit ihrer Behauptung hinter den Darlegungsanforderungen zurück.

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d) Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Behauptung durchzudringen, das „Glühwürmchen“ brenne nicht und der Draht kühle beim Herabfallen ab, so dass er keine Brände mehr verursachen könne. Dies könne auch durch eine Inaugenscheinnahme bewiesen werden.

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Hiermit wird erneut lediglich eine Gegenposition bezogen zu der behördlichen Annahme, dass auch „Glühwürmchen“ brennen können. Die Tatsache, dass bei „Glühwürmchen“ eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben zu dem zur Gerichtsakte gereichten „Glühwürmchen“ (Anlage zur Beiakte B). Die aufgestellten Behauptungen der Klägerin sind – wie bereits erwähnt – auch nicht ausreichend ist, um den Darlegungserfordernissen zu genügen. Soweit von der Klägerin dabei erneut eine Inaugenscheinnahme angeregt wird, hätte diese im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden müssen, sofern sie, wie die Klägerin offenbar meint, veranlasst war.

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e) Auch der in der Antragsbegründung erfolgte Hinweis darauf, dass das „Glühwürmchen“ nicht durch einen getränkten Stoff angetrieben werde, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf eine solche Annahme gestützt hätte.

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f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich überdies nicht aus dem Einwand der Klägerin, es könne allein aufgrund des Hinweises in der Gebrauchsanleitung zur Windstärke nicht auf eine von dem „Glühwürmchen“ ausgehende Gefahr geschlossen werden, da die Angaben lediglich zum Schutz vor einem seitlichen Abflug erfolgt seien. Der Schutzabstand zu Gebäuden sei so bemessen, dass bis zu einer Windstärke 2 ein gefahrloses Aufsteigen möglich sei; bei mehr Wind müsse man lediglich die Abstände vergrößern.

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Diese Einlassungen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Sie geben vielmehr zu erkennen, dass es beim Flug der „Glühwürmchen“ durchaus auf die Windverhältnisse ankommt und insbesondere auch ein seitlicher Abflug möglich ist. Andernfalls hätte es eines entsprechenden Hinweises in der Gebrauchsanweisung nicht bedurft. Insoweit unterscheidet sich die von dem „Glühwürmchen“ ausgehende Gefahr eben nicht von jener Gefährdung, die von anderen Himmelslaternen und solchen Flugobjekten ausgehen, deren Inbetriebnahme nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 generell unter Verbot gestellt sind. Dass die Ermessensentscheidung aus den von der Klägerin angeführten Gründen fehlerhaft wäre, vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

32

g) Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Einwand der Klägerin, man habe – anders als das Verwaltungsgericht – in der behördlichen Entscheidung nicht auf die unbestimmte Waldbrandgefahr (Waldbrandstufe) abstellen dürfen. Aus der Information für den Anwender gehe nämlich hervor, wann das „Glühwürmchen“ nicht mehr gestartet werden dürfe. Die Klägerin hätte dies beachtet und würde dies zukünftig beachten. Auch könne man darauf vertrauen, dass eine Bedienungsanleitung eingehalten werde. Davon werde auch bei anderen Gefahren ausgegangen, so etwa bei der Abgabe von Herbiziden an Endverbraucher.

33

Zwar mag es zutreffen, dass aus den Informationen für den Anwender hervorgeht, wann die Himmelslaterne nicht mehr gestartet werden dürfe und dass – wie hervorgehoben wird – „die Klägerin“ (gemeint sein dürften ihre Mitarbeiter) dies auch befolgt hätte bzw. zukünftig befolgen werde. Indessen kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Himmelslaternen, die man anlässlich der 5. Internationalen Highland Games und zum Laternenfest 2009 hat steigen lassen wollen oder bei vergleichbaren zukünftigen Anlässen steigen lassen will, von der Klägerin selbst in Betrieb genommen werden. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin belegt vielmehr das Gegenteil. Darüber hinaus bestehen durchaus Zweifel, dass man – wie die Klägerin meint – tatsächlich darauf vertrauen kann, dass die Bedienungsanleitung eingehalten wird; die allgemeine Lebenserfahrung zeigt vielmehr, dass man sich hierauf nicht ohne weiteres verlassen kann. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Waldbrandstufe stets allgemein bekannt ist bzw. die sich daraus ergebende Waldbrandgefahr realistisch eingeschätzt wird.

34

II. Die von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

35

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 - 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344 = juris; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind indes grundsätzlich schon dann zu verneinen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

36

Hieran gemessen weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf.

37

Allein die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Frage nach einer abstrakten Gefahr des Brandes einer Himmelslaterne bei Start und Landung zu klären ist, und dass das Verwaltungsgericht sich bei der Gefährdungsprognose auf „diverse Berichte und Gutachten zu Brandschäden“ gestützt hat, vermag nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie die Klägerin meint – die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr „nicht offenkundig“ ist, es um die Klärung „physikalischer Fragen“ geht und sich diese Fragen angeblich nicht abschließend durch ein Gutachten („abstrakt“) beantworten lassen. Allein deshalb, weil die Beantwortung einer Frage nicht offenkundig ist und auch physikalische Fragen - hier des Auftriebsprinzips bei Himmelslaternen – einzubeziehen sind, erweist sich die Rechtssache nicht schon im vorgenannten Sinne als besonders schwierig. Denn bei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellten Fragen handelt es sich auch ansonsten nur selten um Fragen, deren Beantwortung offenkundig ist; auch lassen sich diese häufig nicht ohne die Hinzuziehung sachverständiger Stellen und Gutachter klären. Letztlich berechtigt auch der vom Verwaltungsgericht betriebene Begründungsaufwand (zur Begründetheit der Klage: Seite 15 - 24 d. UA, zur konkreten Prognose: Seite 19 [unten] - 21 [oben] d. UA) keine andere Bewertung.

38

Besondere rechtliche Schwierigkeiten resultieren ebenfalls nicht daraus, dass – wie die Klägerin meint – „der (streitgegenständliche) Problemkreis emotional aufgeladen ist“ und zu Silvester, von besonderen Schutzbereichen abgesehen, Feuerwerkskörper mit erheblichem Sprengstoffinhalt gezündet werden dürften, während ein „Glühwürmchen“ selbst zu Silvester nicht gestartet werden dürfe. Allein der Umstand, dass dieser Sachverhalt sowie die Frage nach einer Handlungsnotwendigkeit des Gesetzgebers und die Möglichkeit des Handels durch eine Polizeiverordnung unterschiedlich bewertet werden und die unterschiedliche Bewertung angeblich Emotionen auslöst, bedeutet nicht schon, dass deshalb die rechtliche Bewertung mit besonderen, das normale Maß übersteigende Schwierigkeiten verbunden ist.

39

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus einem weiteren Grund aus. Im Hinblick darauf, dass aus den eingangs dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung verneint worden sind, ist nämlich davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher wie rechtlichen Hinsicht im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind. Überdies verhält sich die Antragsbegründung in keiner Weise zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

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III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

41

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungs-erheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

42

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zudem gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29).

43

Die Klägerin erachtet folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

44

Ist § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 mit höherrangigem Recht vereinbar?

45

Kann neben § 29 LuftVG die polizeirechtliche Gefahrenabwehrverordnung (hier § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009) ergehen?

46

Kann die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 hinsichtlich § 1 Abs. 2 und 3 auf § 94 SOG LSA gestützt werden?

47

Ist § 3 Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen vom 30. März 2009 bestimmt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme im Gesetz weder für den Einzelfall noch für eine Mehrzahl von Fällen genannt sind?

48

Liegt eine abstrakte Gefahr auch dann vor, wenn bei Anwendungsfehlern Gefahren denkbar sind?

49

Darf die Exekutive durch die Polizeiverordnung unabhängig von der Beschaffenheit der Himmelslaterne und ohne weitere Prüfung eine Verwendung untersagen, wenn bezogen auf das konkrete Produkt keine Schädigung (bzw.) Gefährdung bekannt geworden sind?

50

Hiermit wird von der Klägerin zwar eine Vielzahl von Fragen formuliert und zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Dies allein aber reicht nicht aus. Denn der Umstand, dass mit der Antragsbegründung (diverse) Fragen aufgeworfen werden, die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet werden, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Vielmehr ist zugleich – und zwar bezogen auf jede einzelne Frage, die zur Überprüfung gestellt wird – die grundsätzliche Bedeutung konkret aufzuzeigen und durch einen inhaltlich substanziellen Vortrag darzulegen, inwiefern die jeweilige Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf. Dabei sind – wie zuvor ausgeführt – die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie ggf. unter Einbeziehung der insoweit einschlägigen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu erläutern und aufzuarbeiten, so dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier. Auch ist es nicht die Aufgabe des Senats im Zulassungsverfahren aus einer Fülle unterschiedlicher Darlegungen jene Erwägungen herauszufiltern, die womöglich geeignet sind, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der einen oder anderen von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu stützen.

51

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die schlichte Behauptung, es liege „zur Gefahrenabwehrverordnung“ noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, nicht geeignet, die gebotene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu ersetzen. Zum einen lässt der allgemein gehaltene Einwand nicht erkennen, hinsichtlich welcher der aufgeworfenen Fragen es angeblich einer obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf. Zum anderen wird allein durch die Tatsache, dass zu einer bestimmten, zur Überprüfung gestellten Frage noch keine Rechtsprechung existiert, nicht schon die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indiziert. Denn nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von grundsätzlicher Bedeutung.

52

Nicht ausreichend, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen, ist ferner der Einwand der Klägerin, es spreche unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Überwiegendes dafür, dass ein Verbot nicht losgelöst von den Verhältnissen der einzelnen Himmelslaterne angeordnet werden dürfe, da andernfalls Produkte einheitlich behandelt würden, obwohl aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit ganz unterschiedliche Gefährdungen aufträten. Auch im vorliegenden Zusammenhang lässt die Antragsschrift einen substanziellen Vortrag unter Aufbereitung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte vermissen. Stattdessen werden die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Gewande einer Grundsatzberufung und zudem nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung lediglich in Frage gestellt. Ein solcher Einwand ist aber nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassungsbegründend.

53

Schließlich scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb aus, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es im vorliegenden Fall auf die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich ankommt. Denn angesichts der eingangs dargelegten Gründe bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung, so dass es auf die Klärung der aufgeworfenen Fragen letztlich nicht (mehr) ankommt. Zugleich scheitert die Zulassung aber auch daran, dass die Antragsbegründung unter Außerachtlassung der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsobliegenheiten Ausführungen hierzu vermissen lässt.

54

IV. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig im Hinblick auf die von der Klägerin zu Ziffer II. Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

55

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

56

Das Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zu-gleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116 / 93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35 / 95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O.; Kopp/ Schenke, a. a. O.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19. 08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

57

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).

58

Die Klägerin rügt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Urteil des Senats vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 - (juris). Mit der Antragsschrift werden dabei in der gebotenen Weise die unterschiedlichen Rechtssätze gegenüber gestellt. Zutreffend wird ausgeführt, dass der Senat hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA vorliegt, (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21/03 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 76 = juris) den Rechtssatz postuliert hat:

59

„Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein.“

60

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht (S. 19 d. UA) den folgenden Rechtssatz aufgestellt:

61

„Dass hierzu der Schaden regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein muss, kann allerdings auf Fälle, in denen im Falle der Verwirklichung einer Gefahr Schäden größeren Ausmaßes möglich sind, nicht so ohne weiteres übertragen werden. Den der Grad der zu fordernden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die polizeilichen Schutzgüter hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab.“

62

Danach dürfte – auch wenn die vom Senat postulierten Grundsätze im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung letztlich “nur“ durch weitere Kriterien bzw. zusätzliche Anforderungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. § 94 SOG LSA („Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmaß des möglichen Schadens“) ergänzt worden sind – von einer Divergenz auszugehen sein.

63

Gleichwohl scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Divergenz auch entscheidungs-erheblich ist. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

64

Zweifelhaft erscheint bereits, ob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tatsächlich auf der dargelegten Divergenz “beruht“. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass in bestimmten Fällen zusätzlich zu den Anforderungen, wie sie im Urteil des Senats vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 – (a. a. O.) für die Annahme einer abstrakten Gefahr entwickelt worden sind, weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind, indem für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens auf die „Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter“ bzw. auf das „Ausmaß des möglichen Schadens“ abzustellen ist. Ob das Verwaltungsgericht damit lediglich einen abweichenden abstrakten Grundsatz postuliert und nach Art eines “obiter dictum“ angeführt hat oder ob die vom Verwaltungsgericht entwickelten abstrakten Grundsätze der Rechtsanwendung auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sind, erscheint indessen fraglich. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die wiedergegebene Rechtsprechung des Senats und der selbst entwickelten abstrakten Grundsätze die anschließenden Ausführungen mit der Formulierung „hieran gemessen“ eingeleitet, was zur Annahme berechtigen könnte, dass insoweit zugleich die eigenen Grundsätze zur Anwendung gelangt sind. Hierfür könnte auch der Umstand sprechen, dass bei der Wiedergabe der in der Presse geschilderten Vorfälle zumindest in dem einen oder anderen Fall auch die Schadenshöhe angegeben worden ist. Indessen lassen die Urteilsgründe Ausführungen vermissen, mit denen explizit auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter bzw. auf das Ausmaß des Schadens eingegangen wird. Inwieweit diese Kriterien bei der Entscheidung neben den zugleich herangezogenen Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung des Senats entwickelt worden sind, tatsächlich zur Anwendung gelangt sind, gibt das angefochtene Urteil letztendlich keinen verlässlichen Aufschluss.

65

Dies kann hier aber dahin gestellt bleiben. Denn dass – wie mit der Antragsbegründung zu Nr. 2 einleitend ausgeführt wird – „das Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des (Divergenzgerichts) abweicht“, d. h. die Divergenz - wie in der Antragsbegründungsschrift abschließend wie zutreffend selbst ausgeführt wird - auch entscheidungserheblich ist, mithin ohne die Divergenz in der Sache eine im Ergebnis andere Entscheidung ergangen wäre, lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auch ist dies von der Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden.

66

Dass es im vorliegenden Fall gerade nicht auf die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten modifizierten Grundsätze bzw. zusätzlichen Kriterien ankommt und sich das angefochtene Urteil ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe zumindest im Ergebnis als richtig erweist, ist bereits eingangs im Zusammenhang mit der Fragen nach dem Vorliegen ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. Nr. 1 VwGO im Einzelnen ausgeführt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

67

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt lediglich zu erwähnen, dass sich die Klägerin in der Antragsbegründung – jedenfalls soweit es die Ausführungen zur Divergenzrüge betrifft – auch nicht in der gebotenen Weise inhaltlich substantiiert mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob unabhängig von der reklamierten Divergenz im Ergebnis eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn man (allein) die bezeichnete Senatsrechtsprechung zum Vorliegen einer abstrakten Gefahr zur Grundlage der Entscheidung gemacht hätte. Hierauf einzugehen wäre im Übrigen auch nahe liegend gewesen, wenn man berücksichtigt, dass für den Fall, dass man die vom Verwaltungsgericht postulierten strengeren bzw. zusätzlichen Anforderungen hinweg denkt (siehe hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage § 124 Rn. 11 i. V. m. § 132 Rn.19 [m. w. N.]), die Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Berechtigung zum Erlass der Polizeiverordnung erst Recht vorliegen (sog. argumentum a majore ad minus).

68

V. Schließlich ist die Berufung auch nicht zuzulassen wegen der von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

69

1. Zu Ziffer 1.1. der Antragsbegründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 20 des Urteils ausgeführt, dass es ein „Gutachten des Ministeriums des Innern und Sport Rheinland-Pfalz“ zu Kontakten von Himmelslaternen mit Bäumen etc. gäbe. Dieser „Sachverhalt“ sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ein solches Gutachten existiere auch nicht, wie das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2012 - per Email - mitgeteilt habe (Anlage KD 1 / Bl. 216 d. GA).

70

Die Klägerin vermag mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Schon die Behauptung der Klägerin, dass das bezeichnete Gutachten nicht existiere, ist als solche nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht nimmt auf Seite 20 der Urteilsausfertigung auf das Gutachten des Ministeriums des Innern und Sport Rheinland-Pfalz vom 31. August 2009 zum Aktenzeichen 19 030 - 2/341 mit der Bezeichnung „Gutachten und Entwurf Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ Bezug. Das Gutachten ist dem Senat auch zusammen mit der Gerichtsakte und den Beiakten A und B vorgelegt worden; es trägt die Überschrift „Gefahrenabwehrverordnung Himmelslaternen“ und ist vom „Ministerium des Innern und Sport Rheinland-Pfalz am 31. August 2009 zum genannten Aktenzeichen - 19 030 - 2/341 - verfasst worden (s. auch im Internet: „…@isim.polizei.rpl.de“).

71

Soweit mit Schreiben des Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 17. August 2012 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden ist, dass es ein entsprechendes „Gutachten“ nicht gebe, dürfte dies im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei dem Gutachten um eine recht knappe Kommentierung bzw. Begründung zum Erlass einer „Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen“ handelt, welche nicht als „Gutachten“ deklariert ist und diese Bezeichnung wohl auch nicht verdient. Dies ändert jedoch nichts an der Existenz des “Gutachtens“ bzw. dieses Erkenntnismittels. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz in seinem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. August 2012 ausdrücklich die folgende Einschränkung gemacht hat: „Es gibt lediglich eine Begründung zu der genannten Verordnung, die ich Ihnen anbei übersende.“ Diese Anlage ist von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag allerdings nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um das besagte “Gutachten“ handelt. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit bereits unvollständig.

72

Unabhängig hiervon bleibt die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge auch aus einem anderen Grund ohne Erfolg: Die Zulassung der Berufung wird nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO davon abhängig gemacht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel „beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1966 - V C 80.69 -, BVerwGE 24, 264; 52, 33; Kopp/Schenke, a. a. O. § 124a Rdn. 57). Somit hätte es im Zulassungsantrag zugleich substantieller Ausführungen dazu bedurft, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; s. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 = juris). Diesem Darlegungserfordernis wird der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht gerecht. Die Antragsbegründung lässt einen inhaltlich substantiellen Vortrag dazu vermissen, dass eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn – sofern dies nicht geschehen sein sollte – das “Gutachten“ bzw. der dem “Gutachten“ zugrunde liegende Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre. Allein der Hinweis, dass andernfalls auf das Schreiben Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Email vom 17. August 2012 (Anlage KD 1 / Bl. 216 d. GA) verwiesen worden wäre, so dass die Annahme des Gerichtes zur Gefährdungsannahme widerlegt wäre, ist unzureichend und im Übrigen auch nicht schlüssig.

73

2. Zu Ziffer 1.2. der Antragsbegründung beanstandet die Klägerin weiter, auf Seite 20 der angefochtenen Entscheidung werde auf „ein Gutachten aus Baden-Württemberg“ (gemeint ist offenbar das Gutachten vom 24.07.2008 - LUBW-Berichtsnr. 141-10/08 -) abgestellt, ohne dass der „Sachverhalt“ Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das Gutachten beziehe sich (ausschließlich) auf einen Flugkörper, der aus (brennbarem) Reispapier bestanden habe und durch einen Bambusstab zusammengehalten werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte andernfalls (sofern der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden wäre) aus dem Gutachten zitiert und damit widerlegt, dass aus dem Gutachten auf die abstrakte Gefahr jedweder Himmelslaterne geschlossen werden könne.

74

Die Klägerin vermag auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen.

75

Das von der Klägerin in Bezug genommene Gutachten vom 24. Juli 2008 („Sicherheitstechnische Teilprüfung einer Himmels- bzw. Skylaterne“ – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - LUBW -, Berichtsnr. 141-10/08 -) ist Bestandteil der erstinstanzlichen Gerichtsakte (Bl. 72 – 101 d. GA). Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Gutachten bzw. der insoweit zugrunde liegende „Sachverhalt“ nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war. Im angefochtenen Urteil (s. Tatbestand - Bl. 12 d. UA) heißt es vielmehr: „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes … wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-vorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.“ Die Klägerin ist dieser Feststellung nicht in der gebotenen Weise durch einen substanziellen Vortrag entgegen getreten; namentlich ist kein diesbezüglicher Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 119 VwGO gestellt worden.

76

Überdies besteht Grund zur Annahme, dass sich die Klägerin mit ihrem Einwand nicht dagegen wendet, dass das Gutachten nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, sondern dass der dem Gutachten zugrunde liegenden „Sachverhalt“ (angeblich) nicht Verfahrensgegenstand gewesen bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei. Für diese Auslegung der Beanstandung der Klägerin spricht zumindest die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge vorgetragen wird, „tatsächlich bezieh(e) sich (das) Gutachten auf einen Flugkörper, der aus (brennbarem) Reispapier bestand und durch einen Bambusstab zusammengehalten wurde.“ Hierauf bezogen wird sodann gerügt: „Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand des Verfahrens.“

77

Sollte diese Behauptung zutreffen und – obwohl dies nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist – davon auszugehen sein, dass die Frage der (unterschiedlichen) Beschaffenheit der Himmelslaternen nicht erörtert worden sein sollte, so ließe sich die Gehörsverletzung hierauf gleichwohl nicht mit Erfolg stützen:

78

Denn jedenfalls ist schon nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen worden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Soweit die Klägerin nämlich vorträgt, sie hätte andernfalls aus dem Gut-achten zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das Gutachten auf einen Flugkörper bezieht, welcher aus (brennbarem) Reispapier besteht und durch einen Bambusstab zusammengehalten wird, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diese Besonderheit ausdrücklich eingegangen. Im angefochtenen Urteil (S. 20 d. UA) wird zur Beschaffenheit der Himmelslaterne und zum Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung nämlich ausdrücklich ausgeführt: „Der dort zu prüfende Flugkörper bestand aus Reispapier, das am unteren Rand durch einen Bambusstab in Form gehalten wurde. Seinen Auftrieb erfuhr diese Himmelslaterne durch eine mittig am unteren Rand angebrachte Wärmequelle.“ Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin erhobenen Einwände nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die angefochtene Entscheidung könnte auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen.

79

Ferner ist der erhobene Einwand aber auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 20 der Urteilsausfertigung weder entscheidend auf die (konkrete) Beschaffenheit und Flugeigenschaften der gutachterlich untersuchten Himmelslaterne noch auf die (konkrete) Beschaffenheit und Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ ankommt. Denn jedenfalls geht es bei der Prüfung des Verwaltungsgerichts um die Frage einer abstrakt-generellen Gefahr von Himmelslaternen, nicht aber um die Gefahr, die konkret von einer spezifischen Laterne ausgeht. Letzteres ist allenfalls im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung von Bedeutung.

80

Im Übrigen muss bezweifelt werden, ob dass sich bei den Ausführungen auf Seite 20 des Urteils des Verwaltungsgerichts zum Ergebnis der untersuchten Himmelslaterne im Gutachten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz vom 24. Juli 2008 überhaupt um eine die Entscheidung tragende Erwägung oder nicht um einen bloßen Hinweis colorandi causa handelt. Für letztgenannte Annahme könnte zumindest der Umstand sprechen, dass es in dem Urteil heißt: „Zu diesem Ergebnis kommt auch die Landesanstalt für Umwelt …pp. zur Produktsicherheit einer (anderen) Himmelslaterne.“ Dies kann hier aber auf sich beruhen, weil der gerügte Mangel schon aus den zuvor genannten Gründen die Zulassung des Rechtsmittels gem. § 124 Abs. Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag.

81

3. Ferner beanstandet die Klägerin zu Ziffer 1.3. der Antragsbegründung, auf Seite 20 der Urteilsausfertigung würden mehrere Fundstellen (Presse, MDR) zitiert, ohne dass dieser „Sachverhalt“ Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die Klägerin hätte andernfalls dargelegt, dass bisher in keinem Fall der vertriebenen Produkte ein Schaden eingetreten sei; auch wäre beantragt worden, Beweis durch eine Inaugenscheinnahme zu erheben und dabei festzustellen, dass auch ein verfangenes „Glühwürmchen“ nicht brenne. Es wäre zudem eine entsprechende Filmdokumentation vorgelegt worden. Auch seien zu allen Schadensfällen über die Staatsanwaltschaften Abfragen zu den Schadensursachen erfolgt. Danach sei in keinem Fall ein „Glühwürmchen“ betroffen gewesen. Im Übrigen seien – sofern nicht gegen die Betriebsanleitung verstoßen worden sei – die Ballone brennend abgestürzt, was bei den „Glühwürmchen“ konstruktionsbedingt nicht möglich sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts werde insoweit widerlegt.

82

Die von der Klägerin erhobene Rüge der Gehörsverletzung leidet bereits an dem Mangel, dass mit ihr nicht hinreichend deutlich aufgezeigt wird, welcher „Sachverhalt“ angeblich nicht Gegenstand des Verfahrens war, wenn lediglich auf „mehrere Fundstellen (Presse, MDR)“ angesichts einer Vielzahl von verwerteten Fundstellen Bezug genommen wird, die auf Seite 20 des Urteils angeführt werden. Um den Darlegungserfordernissen gerecht zu werden, hätte es zumindest einer weiteren Konkretisierung bedurft.

83

Geht man hingegen zugunsten der Klägerin davon aus, dass mit den erhobenen Einwänden gerügt werden soll, es sei die Frage der Brennbarkeit der Himmelslaternen, von denen in den Fundstellen bzw. Erkenntnismittel berichtet wird, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, so bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg:

84

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Eine dem (verfassungs-)rechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt dabei zugleich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144) m. w. N. = juris; Beschl. v. 12.03.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233) = juris; Beschl. v. 13.10. 1994, - 2 BvR 830/94 -, NVwZ 1995, Beilage 2, 10 (11) = juris). Dennoch kommt – wie bereits erwähnt – eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn zugleich davon ausgehen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel „beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwGE 24, 264; 52, 33; Kopp/Schenke, a. a. O. § 124a Rdn. 57). Somit hätte es im Zulassungsantrag zugleich substantieller Ausführungen dazu bedurft, dass ohne den geltend gemachten Verfahrensmangel voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für die Klägerin positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; s. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 = juris).

85

Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre. Der diesbezügliche Vortrag geht indessen an der Sache vorbei. Auf der Seite 20 des Urteils befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Frage nach dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr i. S. d. Gefahrenabwehrverordnung; dabei kommt es auf die generelle Eignung der Himmelslaternen an, einen Brand zu verursachen. Hingegen kommt es hier nicht entscheidend darauf an, inwiefern speziell von dem „Glühwürmchen“ eine solche Gefahr ausgeht. Diese Frage wäre allenfalls bei der Prüfung bedeutsam, ob eine Ausnahme gem. § 3 der Gefahrenabwehrverordnung zu erteilen (gewesen) wäre. Der mit der Antragsbegründung erhobene Einwand, die Klägerin hätte, wenn der Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, dargelegt, dass bisher in keinem Fall der (von ihr) vertriebenen Produkte ein Schaden eingetreten sei und sie hätte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass auch ein „verhangenes Glühwürmchen“ nicht brenne, ist demzufolge nicht geeignet, das Zulassungsbegehren wegen des gerügten Verfahrensmangels zu stützen. Denn für die Feststellung einer abstrakten Gefahr, welche zum Erlass der Gefahrenabwehrverordnung berechtigt, kommt es hierauf - wie ausgeführt - nicht an. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Einwandes, in keinem der von Himmelslaternen verursachten Schadensfällen, von denen in der Presse etc. berichtet worden sei, sei ein „Glühwürmchen“ betroffen gewesen, weil dieses konstruktionsbedingt nicht brenne. Dabei mag auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang von der Klägerin sog. Glühwürmchen überhaupt schon in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind.

86

4. Die Klägerin beanstandet ferner, dass die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 20 zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass „Laternen“ beim Niedergang (Absinken) noch brennen, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Andernfalls hätte sie zum Beweis der Tatsache, dass dies bei „Glühwürmchen“ ausgeschlossen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, mit dem der Nachweis erbracht worden wäre, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ein „Glühwürmchen“ erst nach dem Erlöschen absinken könne, weil bis zu diesem Zeitpunkt – physikalisch – der Auftrieb wirke. Die Klägerin vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen.

87

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör setzt – wie schon ausgeführt – zwar voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, sofern die Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05. 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144) m. w. N. = juris; Beschl. v. 12.03.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233) = juris; Beschl. v. 13.10.1994, - 2 BvR 830/94 -, NVwZ 1995, Beilage 2, 10 (11) = juris). Insbesondere ist das Gericht auch nicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet, bereits bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welchen Sachvortrag es für glaubhaft bzw. unglaubhaft erachtet bzw. in welcher Weise es bestimmte Beweismittel zu würdigen beabsichtigt. D. h. das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, denn diese ergibt sich regelmäßig erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung aufgrund einer abschließenden Beratung (BVerfG, Beschl. v. 27.07. 1971, - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370) = juris; Beschl. v. 05.11.1986, - 1 BvR 706/85 -, BVerfGE 74, 3 (5) = juris; BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, a. a. O., BVerfGE 86, 133(145)).

88

In Anlegung dieser Maßstäbe rechtfertigt der Einwand der Klägerin nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass – unabhängig davon, ob die Frage des Flugverhaltens des „Glühwürmchens“ im Einzelnen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war – das Verwaltungsgericht, indem es im Urteil darauf eingegangen ist, dass „Laternen“ beim Niedergang (Absinken) noch brennen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr musste die Klägerin in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes davon ausgehen, dass es für die Entscheidung aller Voraussicht nach auch auf die Flugeigenschaften des „Glühwürmchens“ sowie auf die Frage, ob dieses beim Niedergang (Absinken) noch brennt, ankommt. Der Klägerin ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich umfassend zu dem Flugverhalten der „Glühwürmchen“ zu äußern. Insbesondere war es der Klägerin unbenommen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen, sofern sie der Auffassung war, dass sich das Flugverhalten des „Glühwürmchens“ von anderen (vergleichbaren) Himmelslaternen wesentlich unterscheidet. Unabhängig hiervon ist der von der Klägerin erhobene Einwand auch deshalb nicht entscheidungs-erheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang mit der auf Seite 20 des Urteils abgehandelten Sach- und Rechtsfrage um die Feststellung einer abstrakt-generellen Gefahr durch das Steigenlassen von Ballonen und Himmelslaternen geht, nicht aber um die Frage, wie es um die Gefahr hinsichtlich einer einzelnen Himmelslaterne bzw. hier des „Glühwürmchens“ bestellt ist.

89

5. Ohne Erfolg bleibt des weiteren der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil auf Seite 19 ausgeführt, die Brennvorrichtung würde nach 15 Minuten erlöschen, ohne dass dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Andernfalls hätte sie - die Klägerin - dargelegt, dass ein Glühwürmchen (nur) bis zu 5 Minuten fliege, und zugleich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, welches dies bestätigt hätte.

90

Zum einen dürfte auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen sein, dass die Klägerin damit rechnen musste, dass die Frage nach der Flugdauer und dem Zeitpunkt des Erlöschen der Brennvorrichtung für die anstehende Entscheidung von Bedeutung sein würde. Vom Vorliegen einer Überraschungsentscheidung kann insoweit keine Rede sein. Zum anderen vermag die Klägerin mit ihrer Gehörsrüge abermals nicht durchzudringen, weil Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 19 des Urteils die Frage ist, ob sich im Hinblick auf das Flugverhalten von Himmelslaternen bei einer abstrakt-generellen Bewertung die Annahme rechtfertigt, dass eine abstrakte Gefahr vorliegt, die zum Erlass der Polizeiverordnung berechtigt. Im Hinblick hierauf kommt es auf die Flugdauer speziell des „Glühwürmchens“ nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Flugdauer nicht festgelegt; vielmehr hat es bezogen auf die Himmelslaternen im Allgemeinen ausgeführt: „Nach spätestens 15 Minuten soll die Brennvorrichtung erloschen sein. Dann soll die Papierhülle zur Erde sinken.“ Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen in den zur Gerichtsakte gereichten Informationen zum „Glühwürmchen“. Zu alledem wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern es für die Frage der Gefährlichkeit des “Glühwürmchens“ maßgeblich auf die tatsächliche Flugdauer ankommt, sieht man einmal davon ab, dass an anderer Stelle behauptet wird, dass ein „Glühwürmchen“ wegen seiner Beschaffenheit angeblich nicht in Brand geraten könne.

91

6. Schließlich ergibt sich auch aus der behaupteten Verletzung von § 6 VwGO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz GG kein gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler.

92

Die Klägerin rügt, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft dem Einzelrichter übertragen und die mit der Sache befasste Richterin den Rechtsstreit nicht gem. § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurück übertragen hat. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

93

Das Rechtsmittelgericht ist an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus der Regelung gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gem. § 173 VwGO in verwaltungs-gerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach ein Rechtsbehelf nicht auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung gestützt werden kann. Hie- raus folgt zugleich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufende Verfahrensfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen sollen (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 10. 11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = juris; Beschl. v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 m. w. Nachw. = juris; OVG LSA, Beschl. 09.03.2010 - 1 L 96/09 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorp., Beschl. v. 17.12.2001 - 1 L 118/01 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 -, juris; Kopp/Schenke, a. a. O., § 6 Rn. 27).

94

Ein dem verwaltungsgerichtlichen Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann allerdings - ausnahmsweise - dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wird (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 10. 11.1999, a. a. O.; Beschl. v. 15.10.2001, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 12.11.2010, a. a. O.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn schon für eine Missachtung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nichts erkennbar, da die Rechtssache nach den zuvor erfolgten Ausführungen keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

95

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

96

VII. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 12. Juli 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert.

97

VIII. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 28/04/2014 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich
published on 14/01/2014 00:00

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Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit für unwirksam zu erklären. 2 Der in A-Stadt wohnhaf
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zuständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von Untersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an die Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) (weggefallen)

(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden.

(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs gefährdet wird oder dass die Sicherheit des Flugbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf oder die Verhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt § 27c Absatz 3 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.