Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Sept. 2018 - 3 L 202/18

bei uns veröffentlicht am24.09.2018

Gründe

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I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2018 hat keinen Erfolg.

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1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2015 aufgehoben, mit dem gegenüber der Klägerin das Befahren des Runstedter Sees mit verbrennungsmotorbetriebenen Wassersportfahrzeugen (Jetbooten) an (allen) Sonn- und Feiertagen untersagt worden war. § 13 SOG LSA kommt hierfür als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht.

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Zutreffend ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG LSA bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 SOG LSA nur Anwendung finden kann, wenn nicht spezialgesetzliche Vorschriften vorgehen. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA bestimmt, das Vorschriften des Bundes- und Landesrechtes, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, diesem Gesetz vorgehen. Das Verwaltungsgerichtsgericht hat zwar zu Unrecht auf die - in der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden liegende - Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG abgehoben. Denn mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - um keine genehmigungspflichtige Anlage i. S. v. § 19 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt. Dies jedoch schon deshalb, weil Jetboote/Jet-Ski keine Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 10.17 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind. Das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit auch die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen unterscheiden hinsichtlich der Begrifflichkeit Fahrzeuge zwischen Kraft- und Wasserfahrzeugen (vgl. §§ 3 Abs. 5 Nr. 2, 38 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), so dass Jet-Skis als Wasserfahrzeuge keine Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 10.17 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind. Dementsprechend ist die streitgegenständliche Wasserfläche des Runstedter Sees unabhängig davon, ob Motorsport an fünf Tagen und mehr je Jahr geübt oder ausgeübt wird (vgl. Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV), keine Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge im Sinne der Bestimmung. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das weitere Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang (vgl. Ziffer III.1. der Antragsbegründungsschrift) schon nicht an.

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Soweit die Beklagte sodann unter Ziffer III.2. der Zulassungsbegründungsschrift ausführt, dass sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als (ergebnis-)richtig erweise, übersieht sie, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees indes um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG handelt und für den Anwendungsbereich des § 13 SOG LSA im vorliegenden Einzelfall kein allumfassender Raum bleibt.

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Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind u. a. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) und Grundstücke, auf denen Stoffe abgelagert oder gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 BImSchG definiert den Begriff der Anlage und damit den Gegenstand des anlagenbezogenen Immissionsschutzes. Die in Absatz 5 genannten Objekte sind dann Anlagen, wenn sie in irgendeiner Form (etwa in technischer oder organisatorischer Hinsicht) betrieben werden (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 BImSchG Rn. 72). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn die Klägerin hält neben einer Sliprampe einen abgesteckten Bojenkurs vor, deren Benutzung Dritten seitens der Klägerin erlaubt wird. Soweit die Klägerin erstinstanzlich einwendet, nur „zum Teil Dritten die Nutzung ihrer Grundstücke und […] Wasserflächen [zu] erlaube[n]“, mithin damit zum Ausdruck bringen will, dass Dritte unberechtigt ihre Einrichtung nutzten, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass es sich insoweit um verhaltensbezogene Immissionen handelt, hinsichtlich derer das Bundesimmissionsschutzrecht nicht zum Tragen kommt (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 BImSchG Rn. 6c). Der willentliche Anlagenbetrieb der Klägerin ist jedoch an den Regelungen der §§ 22 ff. BImSchG, insbesondere nach der Eingriffsbefugnis des § 24 Satz 1 BImSchG zu messen, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen kann.

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Zwar scheidet ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel nicht prinzipiell bereits deshalb aus, weil die geltend gemachten Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren sind, mithin allein nach § 24 Satz 1 BImSchG zu verfahren wäre (vgl. Feldhaus, Kommentar Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. B I/II, Stand Oktober 2017, § 24 Rn. 10). Denn § 22 Abs. 2 BImSchG lässt weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Hierzu zählt das von der Beklagten herangezogene Gesetz über die Sonn- und Feiertage - im Folgenden: FeiertG LSA -, dessen Schutzrichtung eine andere ist. § 3 Abs. 1 und 2 FeiertG LSA untersagt zwar öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen. Dies gilt jedoch nicht, soweit vorbezeichnete Arbeiten und Handlungen nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeiertG LSA). Dies ist vorliegend in den Grenzen der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468), - im Folgenden: 18. BImSchV - der Fall.

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Soweit die Beklagte zulassungsbegründend geltend macht, die 18. BImSchV sei nicht anwendbar, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt kann nach § 24 Satz 1 BImSchG die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Maßgebende Rechtsverordnung im diesem Sinne ist die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV. Denn nach § 1 Abs. 1 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Entscheidungen des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 3 M 497/14 -, juris) einwendet, dass die 18. BImSchV nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasse, sondern der Verordnungsgeber sich am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport diene, lässt sich Letzteres der amtlichen Begründung tatsächlich nicht entnehmen. Vielmehr wird in der Begründung unter dem Gliederungspunkt „A. Allgemeines“ bezugnehmend auf das sog. Tegelsbarg-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197) ausgeführt, dass Formen der Sportausübung, wie bspw. Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe vielfältig seien (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 32 f.). Nach der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 18. BImSchV sind damit fast alle Arten von Sportanlagen erfasst: z.B. Fußballstadien, Tennisplätze, Schwimmbäder, Eislaufbahnen, Bowlingbahnen, Sportplätze, Kegelbahnen, Turnhallen. Ausgenommen sind lediglich Schießplätze und -stände und bestimmte Motorsportanlagen, die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind (vgl. BR-Drs. 17/91, S. 37; Feldhaus, a. a. O., Bd. B 3, B 2.18, S. 5). Auf das Organisationsniveau des dort betriebenen Freizeitsportes kommt es folglich nicht an. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, dass eine für die Jet-Ski-Nutzung freigegebene Wasserfläche mit Slipanlage und Bojenkurs nur deshalb keine Sportanlage sein soll, weil sie neben dem gerichtlich festgestellten betriebenen Wettkampfsport auch durch nicht organisierte Freizeitsportler genutzt wird.

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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang an anderer Stelle (vgl. Ziffer III.1. der Antragsbegründungsschrift) meint, dass sich das Jet-Ski-Fahren lediglich in einem Freizeitvergnügen erschöpfe und es sich nicht um die Ausübung von Freizeitsport handele, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar dienen Wassermotorräder auch dem Personentransport im Freizeitbereich; ein weiterer Hauptverwendungszweck ist jedoch der Wassersport, der sich im Befahren bestimmter Bojenkurse und dem typischen Figurenfahren zeigt. Gerade die Ausübung dieses Wassersportes, welcher sich nicht im bloßen Personentransport erschöpft, setzt hierfür besonders zugelassene Wasserflächen voraus. Denn auf Binnenwasserstraßen sind Touren und Wanderfahrten sowie Fahrten zur nächstgelegenen zugelassenen Wasserfläche nur erlaubt, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. Auf freigegebenen Wasserflächen von Binnenwasserstraßen dürfen die Fahrer durch ihre Fahrweise keine anderen gefährden, die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder Ufervegetation nicht beschädigen (vgl. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995), was regelmäßig Rennsituationen und das Fahren von Jet-Ski-Figuren ausschließen dürfte. Dass auf der zur Verfügung stehenden Wasserfläche allein der Personentransport im Vordergrund steht, ist hier nicht ersichtlich. Denn der See soll zudem - ausgehend von den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - außerhalb des Bojenkurses so groß und dergestalt eingerichtet sein, dass auf ihm große Runden mit den Jetmotorrädern in voller Geschwindigkeit sowie die typischen Jet-Ski-Figuren gefahren werden könnten. Die Geschwindigkeit, mit der die Runden absolviert würden, hänge dabei vom sportlichen Ehrgeiz der zumindest zum Teil Motorsportvereinen angehörenden Fahrern ab. Dass ein Teil der Jet-Ski-Fahrer den Bojenkurs nicht nutzen bzw. ihr sportliches Interesse hinten anstellen würden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Wasserfläche nur ein sog. Freizeitvergnügen ermöglicht. Vielmehr wird die Wasserfläche durch ihre Freigabe für Renn- und Trainingssituationen gerade für die Ausübung von Wassersport vorgehalten und nachgefragt.

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Die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Slipanlage nebst Bojenkurs ist auch eine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt ist (vgl. § 1 Abs. 2 18. BImSchV). Denn entgegen dem Einwand der Beklagten handelt sich bei dem Befahren des auf dem Runstedter See angelegten Bojenkurses mit Jetbooten nicht nur um freizeitsportliche Aktivitäten auf einer Sportgelegenheit. Richtig ist, dass solche nicht dem Geltungsbereich der 18. BImSchV unterfallen, denn nach der amtlichen Begründung werden Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf (bloßen) Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen von der Verordnung gerade nicht erfasst (vgl. RR-Drs. 17/91, S. 38 Feldhaus, a. a. O., Bd. B 3, B 2.18, S. 5). Zwar können Wasserflächen vergleichbar mit Freiflächen lediglich die Gelegenheit zur Ausübung des mit einem Wassermotorrad ausgeübten Wassermotorsportes bieten. Durch das zusätzliche Bereitstellen einer Slipanlage, die ein vereinfachtes Hineingleiten des Wassersportgerätes in den See ermöglicht, sowie das Auslegen eines Bojenkurses wird die insoweit zur Verfügung gestellte Wasserfläche des Runstedter Sees jedoch primär der Nutzung durch Wassermotorräder, mithin für die Ausübung des Jet-Ski-Wassermotorsportes vorbehalten. Sie dient folglich von ihrem Hauptzweck her der körperlichen Ertüchtigung.

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Entgegen der Annahme der Beklagten ist ein Rückgriff auf Grenzwerte für Geräuschimmissionen auch nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz vorgesehen. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 FeiertG LSA i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 18. BImSchV. Nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen eingehalten werden. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden unterteilt nach Gebietsarten, nach Werk- bzw. Sonn- und Feiertagen sowie konkreten Zeiten (tags, nachts, Ruhezeit) einzuhalten sind. Hieran ist die Geräuschimmission zu messen, mit der Folge, dass die nach §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und nicht etwa die Beklagte als kreisangehörige Gemeinde eingriffsbefugt und zum Schutz der Anwohner auch -verpflichtet ist.

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Zwar regelt § 4 18. BImSchV - wie die Beklagte zu Recht anführt -, dass weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertage, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete durch die 18. BImSchV unberührt bleiben. Solche weitergehende Vorschriften hat der Landesgesetzgeber jedoch nur zum Schutz von Gottesdiensten (vgl. § 4 FeiertG LSA) und der sog. stillen Feiertage (vgl. § 5 FeiertG LSA) getroffen. Die Beklagte behauptet weder, dass an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen „Handlungen“ in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen stattfinden, noch legt sie substantiiert dar, dass am Karfreitag, Volkstrauertag (vorletzter Samstag vor dem 1. Advent), Buß- und Bettag, Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) und Heiligabend zu den in § 5 lit. a) FeiertG LSA bestimmten Zeiten eine Nutzung des Runstedter Sees durch Wassermotorräder erfolgt, zumal angesichts der jeweiligen Jahreszeit und den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, der Runstedter See werde „regelmäßig jedes Jahr ab Männertag bis zum Oktober“ durch Wassermotorräder befahren (vgl. Urteilsabdruck, S. 6), hierfür auch kein Anhalt besteht.

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Dass der Senat im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. a. a. O.) festgestellt habe, dass sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht ernsthaft bestreiten lasse, dass vom Betrieb der Wassermotorräder auf dem Runstedter See erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, welche auf die südlich des Sees vorhandene Wohnbebauung einwirke, wirft weder ernstliche Zweifel auf, noch rechtfertigt dies die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Vielmehr sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen an den in der 18. BImSchV bestimmten Immissionsrichtwerten zu messen, wobei ausschließlich die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG eingriffsbefugt ist. Abgesehen davon hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offenbare Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides der Beklagten feststellen können und (lediglich) eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorgenommen (vgl. a. a. O.). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, der Senat habe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. a. a. O.) auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums für das Befahren von Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen durch Wassermotorräder und den zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abstand verwiesen. Dieser gegebenenfalls nicht eingehaltene Abstand kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch die festgelegten Immissionsrichtwerte in § 2 18. BImSchV am Immissionsort nicht eingehalten werden. Die Prüfung obliegt jedoch der sachlich zuständigen Behörde und nicht etwa der Beklagten. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte auf die durch Wassermotorräder hervorgerufenen Emissionswerten unter Verweis auf die Aufnahme von Wassermotorrädern in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG durch die Richtlinie 2003/44/EG Bezug nimmt. Hiervon ausgehend sind auch die Ausführungen der Beklagten zum (Lärm-)Gutachten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu begründen.

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Soweit sich die Beklagte schließlich auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 -) beruft, ergeben sich ernstliche Zweifel ebenfalls nicht. Streitgegenstand dieses Verfahrens soll eine erhebliche Lärmbelästigung durch Hundegebell auf einem Grundstück gewesen sein, der durch den Rückgriff auf die sächsische polizeirechtliche Generalklausel in zulässigerweise begegnet worden sein soll. Hierbei verkennt die Beklagte bereits die Anlagenbezogenheit des Immissionsschutzrechtes (vgl. §§ 2, 3 Abs. 5 BImSchG). Denn bei der durch Hundegebell hervorgerufenen Geräuschbelastung handelt es sich um verhaltensbezogene Immissionen, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen. Es geht primär um das störende Verhalten von Personen bzw. Tieren das Immissionen verursacht (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 6c).

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2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beklagte, die ihr Vorbringen unter Ziffer IV. der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass der Senat unter Zugrundelegung des bekannten Sachverhaltes im Rahmen des Eilverfahrens keine Einschätzung dahingehend vorzunehmen vermochte, ob es sich bei der streitgegenständlichen Wasserfläche des Runstedter Sees um eine Motorsportanlage gemäß Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV Rechtssache handle, was für besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache spreche, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a. a. O.).

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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache, die in einem Eilverfahren zweifellos andere sein können, bestehen sollen. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die Frage, ob es sich bei der der Anlage um eine Motorsportanlage im Sinne von Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung war, da es sich bei Jet-Skis schon nicht um Kraftfahrzeuge handelt (siehe Darstellung unter 1.).

20

3. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der in Ziffer V. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Divergenz gegenüber der Entscheidung des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (a. a. O.). Denn, ob es sich bei der der Anlage um eine Motorsportanlage im Sinne von Ziffer 10.17.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt, war - wie dargestellt - nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die offensichtliche Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen ordnungsrechtlichen Verfügung gerade nicht feststellen können und deshalb allein aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin angenommen worden war, den Eilantrag der Klägerin abgelehnt (vgl. im Übrigen Darstellung unter I.1.).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Dez. 2014 - 3 M 497/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Diesen An

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Diesen Anforderungen genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, juris m. w. N.).

3

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin zu vermuten sei, dass dem Befahren des R-Sees mit verbrennungsmotorbetriebenen Wassersportgeräten an Sonn- und Feiertagen absehbar nicht entgegengewirkt werden könne. Allein von einem Jetboot gehe bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch (helles intensives Aufheulen des Motors) eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung für die Anwohner zur sonn- und feiertäglichen Unzeit aus. Hinzu komme, dass vorliegend zum wiederholten Male jeweils mehrere Jetboote gleichzeitig in der Art spontaner Wettkämpfe zur Nutzung gekommen seien. Dies sei hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung nicht hinnehmbar. Zudem finde in einschlägigen Internetforen die Bereitschaft des Eigentümers, den R-See gegen ein Entgelt entsprechend nutzen zu dürfen, bereits „überregionale örtliche Verbreitung“. Einer solchen Verfestigung und latenten Ausweitung der Nutzungs- und Lärmintensität unter dem Mantel der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels könne effektiv nur durch Sofortvollzugsanordnung begegnet werden.

4

Diese Überlegungen sind für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Welche gewichtigen Individualinteressen demgegenüber zugunsten der Antragstellerin durchschlagen sollen, hat diese nicht hinreichend konkret dargelegt. Dass die Einschätzung der Antragsgegnerin maßgeblich aus der vorherigen Begründung für die zu vollziehende Maßnahme selbst hergeleitet wird, liegt im Gefahrenabwehrrecht in der Natur der Sache und begegnet im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Begründung der Vollzugsanordnung (vgl. zu den typischen Interessenlagen im Gefahrenabwehrrecht: OVG Münster, Beschl. v. 05.01.2012 - 4 B 1250/11 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris).

5

Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erweist sich die Erfolgsaussicht des Widerspruchs der Antragstellerin als offen, weil auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fraglich ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gemäß § 13 SOG LSA erfüllt sind. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2014 ist indes ebenso wenig feststellbar.

6

Gemäß § 13 SOG LSA kann die Sicherheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die vor Schaden zu bewahrende öffentliche Sicherheit umfasst nach § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

7

Die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG LSA kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn nicht spezialgesetzliche Regelungen dieser Vorschrift vorgehen. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung selbst ausgeführt, dass es sich bei der Wasserfläche des R-Sees, welche zumindest zeitweilig mit einem Bojenkurs versehen ist und von den Wassermotorrädern i. S. v. § 1 Nr. 3 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 31. Mai 1995 (Wassermotorräder-Verordnung, BGBl I S. 769, zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.12.2011, BGBl. 2012 I S. 2) befahren wird, nach ihrer Auffassung um eine Motorsportanlage i. S. d. der Ziffer 10.17.2 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV handelt, welche gemäß § 4 BImSchG vor Aufnahme des Betriebes einer Genehmigung bedarf. Wird eine solche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, soll die zuständige Immissionsschutzbehörde gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG die Stilllegung bzw. Beseitigung der Anlage anordnen. Gemäß Ziffer 9 der Anlage 2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (ZustVO GewAIR, GVBl. LSA, S. 636, zuletzt geändert durch § 17 Absatz 6 des Gesetzes vom 07.08.2014 GVBl. LSA S. 386, 389) sind bei Anordnungen hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht die örtlichen Ordnungsbehörden, sondern die Landkreise sowie das Landesverwaltungsamt bzw. Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig. Ungeachtet der Frage der behördlichen Zuständigkeit steht nach der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei fest, ob es sich bei der mit einem Bojenkurs versehenen Wasserfläche auf dem R-See um eine Renn- oder Teststrecke i. S. d. der Ziffer 10.17 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV als ständige Anlage (Ziffer 10.17.1) oder - hier nur einschlägig - zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr (Ziffer 10.17.2) handelt. Unter „Motorsport“ i. S. d. Vorschrift versteht man die Sportarten, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines verbrennungsmotorbetriebenen Gerätes fortbewegt, worunter auch die Wassermotorräder (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie „Wasserbob“, „Wasserscooter“, „Jetbike“ oder „Jetski“ bezeichnet werden, vgl. § 1 Nr. 3 Wassermotorradverordnung) fallen. Ferner muss es sich um die Übung bzw. Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht hingegen um Freizeitvergnügen, handeln, wobei von dem herkömmlichen, eher weit zu fassenden Begriff des Sports auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch einen gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und dergleichen. Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d. h. ein Kräftemessen mit Dritten (vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Anhang 1 zur 4. BImSchV zu Nummer 10 Rdnr. 6). Mangels hinreichender Feststellungen insbesondere zur Art der Nutzung des Sees durch die Jetskifahrer kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Anlage zur Ausübung des Motorsports handelt.

8

Es lässt sich andererseits auch nicht eindeutig feststellen, ob es sich - wie die Antragstellerin meint - bei der streitgegenständlichen Seefläche um eine Anlage i. S. d. Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 18. BImSchV -, v. 18.07.1991, BGBl. I S. 1588, zuletzt geändert durch Verordnung v. 09.02.2006, BGBl. I S. 324) handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Insbesondere gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst. Die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Anlass für den Erlass der Verordnung war nicht in erster Linie die Absicht, organisierten Wettkampfsport, sondern den von der Bevölkerung ausgeübten Breitensport zu privilegieren. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 35 f.). Zur Sportausübung bestimmt ist eine Anlage, wenn sie primär, d.h. von ihrem Hauptzweck her der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll. Daher gilt die Verordnung nicht für so genannte „Sportgelegenheiten”. Hierunter versteht man Flächen, die nicht primär sportlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, die jedoch eine sportliche Nutzung zulassen. Hierzu zählen (Spiel-)Straßen, Plätze, Parkanlagen, sonstige freie Flächen (Parkplätze), auf denen Sport ausgeübt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2004 - 3 S 1719/03 -, juris; Ketteler, NVwZ 2002, 1070, 1072). Gemessen an diesen Maßstäben ist fraglich, ob es sich bei dem R-See, welcher nach den vorliegenden Akten bis auf den Bojenkurs keine weiteren besonderen Einrichtungen für das Befahren der Wasserfläche mit Wassermotorrädern aufweist, um eine zur Sportausübung bestimmte Anlage i. S. d. § 1 der 18. BimSchV handelt.

9

Wenn die hier streitgegenständliche Seefläche nicht als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV angesehen werden kann, kann derzeit gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden, von Wassermotorrädern ausgehenden Lärmimmissionen abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten anderer lärmtechnischer Regelwerke wie der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) beurteilt werden kann. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a) und b) TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für die hier streitige Seefläche sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie in erster Linie größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat (z. B. Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Erlebnisbäder), was ihre Anwendung auf die hier streitgegenständliche Seefläche als fraglich erscheinen lässt. Insgesamt unterliegen (allgemeine) Freizeitanlagen einer (wesentlich) strengeren Beurteilung als Sportanlagen, da die 18. BImSchV den Sport - angesichts seiner gesellschaftlichen Bedeutung - gegenüber sonstigen Freizeitaktivitäten privilegiert (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben der 18. BImSchV und der Freizeitlärm-Richtlinie: Numberger, NVwZ 2002, 1064). Eine hinreichend valide Beurteilung der Einwirkungen der von den Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen auf das sich in einer Entfernung von ca. 200 Meter an das südliche Ufer des R-Sees anschließende Wohngebiet des Ortsteiles G. ist zudem nicht möglich, weil seitens der Antragsgegnerin zwar einzelne Messungen der Lärmemissionen durchgeführt worden sind, ein umfassendes schalltechnisches Gutachten jedoch bisher nicht vorliegt.

10

Einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit der von Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen kann allerdings auch die auf einer Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums beruhenden Verwaltungspraxis der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bei der Festlegung von geeigneten Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen für den Betrieb von Wassermotorrädern bieten, wonach der Mindestabstand zwischen einer Strecke für den Betrieb von Wassermotorrädern und von Wohnbebauung 600 Meter betragen soll(veröffentlicht unter: www.wsa-trier.de/schifffahrt/freizeitschifffahrt/wasserski/pdf/Wassermotorraederverordnung-2005.pdf).

11

Nach den vorliegenden Unterlagen lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten, dass vom Betrieb der Wassermotorräder auf dem R-See erhebliche Lärmemissionen ausgehen, welche auf die südlich des Sees vorhandene Wohnbebauung einwirkt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit nur vereinzelte Beschwerden von Anwohnern gegeben hat. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hat es insbesondere seit Frühjahr und Sommer 2014 wiederholt - auch an Sonn- und Feiertagen - Beschwerden von Anwohnern des an den See grenzenden Ortsteiles G. gegeben, die dann zur Gründung einer Bürgerinitiative geführt haben („Bürger wehren sich gegen Jetski-Lärm“, Mitteldeutsche Zeitung vom 6. Juni 2014). Bei den Verfahrensakten befindet sich eine Sammelpetition von 111 (der 1238) Einwohner des Ortsteiles G., welche sich gegen die von den Wassermotorrädern ausgehenden Lärmemissionen wenden. Als besonders störend werden offensichtlich die ausgeprägten Frequenz- und Schallpegelveränderungen empfunden, die durch den ständigen Wechsel von Beschleunigung (Aufheulen der Motoren) und Abbremsen der Wasserfahrzeuge auf der Seefläche hervorgerufen werden. Sie sind von der Antragsgegnerin substantiiert geschildert worden. Derartige auffällige und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende ausgeprägte Schwankungen der Frequenz und des Schallpegels wirken regelmäßig im Sinne einer Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.04.2002 - 10 S 1502/01 -, juris, zu Emissionen einer Kartbahn).

12

Geht man mithin vorliegend davon aus, dass die vom Grundstück der Antragstellerin ausgehenden Lärmemissionen im Hinblick auf eine jedenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht zumutbare Lärmbelastung für die in der Nähe des R-Sees lebende Wohnbevölkerung und daher eine Gefahr i. S. d. § 3 SOG LSA darstellt, kann die Antragstellerin nach der nur gebotenen summarischen Prüfung ermessenfehlerfrei als Zustandsverantwortliche i. S. d. § 8 Abs. 1 SOG LSA herangezogen werden. Die durch § 8 Abs. 1 SOG LSA (bzw. den darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz) begründete Zustandsverantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers bezieht sich auf die Sache oder Sachgesamtheit. Der Verantwortliche haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei- oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen Zustand ist einmal die Beschaffenheit der Sache selbst zu verstehen; zum anderen ist damit auch ihre Lage im Raum gemeint. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung mit dem „Gefahrenherd“, die demjenigen, der über die Sache verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. Da die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung realisiert. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - Handlungen Dritter (Fahrer von Wassermotorrädern) hinzutreten oder hinzutreten müssen, solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw. durch ihre Benutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder gefährdet (z.B. Eindringen Dritter in ein gegen unbefugtes Betreten ausreichend gesichertes baufälliges Gebäude, vgl. Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5 Aufl. Rdnr. D 108). Für ein solches - die Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin ausschließendes - Handeln Dritter gibt es indes keine Anhaltspunkte. Nach den insofern nicht näher von der Antragstellerin bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszügen aus Internetforen nutzen die Besitzer von Wassermotorrädern die Seefläche nicht gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Antragstellerin; vielmehr erfolgt diese Nutzung (gegen Zahlung eines Entgeltes) mit ihrem Einverständnis, zumindest aber unter Duldung durch einen Organwalter (Geschäftsführer) der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr seitens der Antragsgegnerin aufgeben worden sei, die in ihrem Eigentum stehenden Ufergrundstücke für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, zeigt sie nicht auf, dass sie hierdurch der durch den streitgegenständlichen Bescheid auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen könnte. Die Antragstellerin wird mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass an Sonn- und Feiertagen der in ihrem Eigentum stehende See nicht mehr mit Wassermotorrädern befahren wird.

13

Lässt sich - wie hier - im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen.

14

Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Antragstellerin ergibt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sonntag- und Feiertagsruhe für die Anwohner des südlich des R-Sees belegenen Ortsteiles G. dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer sachlich und zeitlich uneingeschränkten Ausübung und wirtschaftlichen Nutzung ihres Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstücken überwiegt.

15

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass - abhängig vom Wochentag der beweglichen Feiertage - die Nutzung des R-Sees (durch Fahrer von Wassermotorrädern) an ca. 305 von 365 Tagen im Jahr auch nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung weiterhin uneingeschränkt möglich ist.

16

Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich ihres privaten Interesses auf Art. 14 GG beruft, ist festzustellen, dass sich aus dem aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten lässt. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 402 m. w. N.).

17

Dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer ganzjährigen und uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Seegrundstückes stehen im konkreten Fall überwiegende, ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestaltete öffentliche Interessen und grundrechtlich geschützte Interessen Dritter gegenüber.

18

Der Schutz der Sonntag- und Feiertage hat Verfassungsrang (Art. 140 GG i. V. m. mit Art. 139 WRV). Diese Regelungen enthalten den Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt sind. Der durch die Art. 140 GG i. V. m. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonntag- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1988 - 1 C 50.86 -, juris). Der Schutz des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ist nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Umfasst ist zwar die Möglichkeit der Religionsausübung an Sonn- und Feiertagen. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Von Bedeutung ist auch die Möglichkeit zur zeitlichen Verzahnung des sozialen Lebens der Bürger und insbesondere zur gemeinsamen Freizeit und gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens. Besonders wichtig ist, dass die Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste seelische Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, juris).

19

Im Weiteren schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist selbst bei einer engen Auslegung des Begriffs der „körperlichen Unversehrtheit“ festzustellen, dass sich die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf Lärmemissionen nicht schon mit der Begründung verneinen lässt, dass etwa der durch den Betrieb von Verkehrsflughäfen entstehende Fluglärm keinerlei somatische Folgen haben könne, sondern sich in einer Beeinträchtigung des psychischen und sozialen Wohlbefindens erschöpfe. Denn zumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperliche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris).

20

Ferner sind auch die Interessen der Eigentümer der (selbstgenutzten) Grundstücke im Ortsteil G. an einer möglichst lärmfreien Nutzung auch der Außenwohnbereiche der Wohngrundstücke an Sonn- und Feiertagen im konkreten Fall als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin anzusehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der oben geschilderten besonderen von Wassermotorrädern ausgehenden und als in hohem Maße belästigend empfundenen Lärmcharakteristik. Zudem sind Geräuschimmissionen der Nachbarschaft nicht immer schon dann zumutbar, wenn die Nachbarn in ihrer Wohnung über eine Schlafmöglichkeit auf der von der Lärmquelle abgewandten Hausseite oder über Schallschutzfenster verfügen. Denn eine schädliche Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG liegt nicht nur dann vor, wenn die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt ist, sondern schon bei Verursachung erheblicher Belästigungen oder erheblicher Nachteile (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, juris). Nicht nur die ungestörte Nachtruhe, sondern auch eine ungestörte Nutzung aller baurechtlich genehmigten Wohnräume, die insbesondere im Sommer auch bei geöffneten Fenstern stattfinden kann, sowie eines ggf. vorhandenen Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, juris) sind grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.

21

Unter diesen Umständen sind die für die sofortige Vollziehbarkeit sprechenden öffentlichen und privaten Belange von höherem Gewicht als die dagegen sprechenden Interessen der Antragstellerin.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.