Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juli 2015 - 3 K 236/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0714.3K236.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2015

Tatbestand

1

Die Antragsteller sind bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 [2557]), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sowie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gem. § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – SGB V – in der Fassung vom 26. Juni 2013.

2

Der Antragsgegner betreibt seit 2012 den Rettungsdienst im Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz als Eigenbetrieb mit einer Leitstelle in Lutherstadt Eisleben und weiteren insgesamt zehn regionalen Rettungswachen. Grundlage hierfür war bis Ende 2012 das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 554) - RettDG LSA a. F. - sowie der Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 1. Juli 2012.

3

Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte die Landeshauptstadt Magdeburg dem Antragsgegner mit, dass sie im Hinblick auf den Erlass des Innenministeriums vom 10. September 2012 und die bisherigen Vorlagen des Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens (Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 [GVBl. LSA Nr. 26/2012 vom 28.12.2012, S. 624] - RettDG LSA 2012 -) ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr als zentrale Koordinierungsstelle der überregionalen arztbesetzten Rettungsmittel des Interhospitaltransfers für Sachsen-Anhalt tätig sein und dass der bisher vorgehaltene Intensivtransportwagen (ITW) Sachsen-Anhalt, mit Standort in Magdeburg, nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Ein anderer Landkreis bzw. eine andere kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt hält einen ITW nicht vor.

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Der Antragsgegner erwarb im Juni und August 2013 zwei am 23. November 2012 bestellte neue ITW-Fahrzeuge (umgebaute Schwerlasttransporter mit intensivmedizinischer Ausrüstung), die im Juli ausgeliefert und zum August und September 2013 in Betrieb genommen wurden. Der Kaufpreis betrug jeweils 252.313,32 Euro, inklusive Fremdfinanzierungskosten bei einer Kreditlaufzeit von sechs Jahren jeweils 262.303,80 Euro. Die Anschaffung der ITW-Fahrzeuge erfolgte ohne Ausstattung. Die fremdfinanzierten Kosten der Grundausstattung betrugen je Fahrzeug 157.778,35 Euro. Die Kosten der zusätzlichen Ausstattung der Fahrzeuge mit medizinischem Gerät beliefen sich auf jeweils 135.385,96 Euro (Fahrzeug MSH-IT 101) bzw. 133.156,21 Euro (Fahrzeug MSH-IT 102); für die Anschaffung von Zubehör für beide ITW-Fahrzeuge – Verwendung je nach Anforderung – wurde nochmals 47.793,52 Euro aufgewandt.

5

Seit dem 1. März 2013 betreibt der Antragsgegner, nachdem vorübergehend ein anderes Fahrzeug zum ITW umgerüstet worden war, den „Intensivtransport“ mit zunächst einem ITW-Fahrzeug jeweils von Montags bis Freitags in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr (vgl. Begr. d. Beschlussvorlage zu der am 13. Februar 2013 beschlossenen ITW-Satzung). Mit der Inbetriebnahme hat die Kreisverwaltung Mansfeld-Südharz - Eigenbetrieb Rettungsdienst - die Nachbarlandkreise sowie die Krankenhäuser im Landkreis und in den Nachbarlandkreisen darüber informiert, dass im Landkreis Mansfeld-Südharz zukünftig ITW-Fahrzeuge vorgehalten würden. Zum Herbst 2013 kam das zweite ITW-Fahrzeug zum Einsatz. Seit dem 1. Januar 2015 ist gemäß Rettungsdienstbereichsplan nur noch ein ITW planmäßig im Einsatz. Der zweite ITW wurde nicht stillgelegt; er befindet sich einsatzbereit in einer Garage. Das zweite Fahrzeug ist seit Anfang 2015 auch personell nicht mehr besetzt; es dient nach den Angaben des Antragsgegners als Reservefahrzeug und kommt dann zum Einsatz, wenn das erste Fahrzeug nicht einsatzbereit ist.

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Unter dem 16. Januar 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2013 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Intensivtransporte“ - KLN-RettDG-LSA 2013-1 - (im Folgenden auch Kalkulation genannt) erstellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird.

7

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 7. Januar 2013 den Antragsgegner darum gebeten, eine Bedarfsermittlung zu übersenden, aus der sich die Notwendigkeit der Vorhaltung eines ITW-Fahrzeuges für den Landkreis Mansfeld-Südharz ableiten lasse und aus der die insoweit voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar seien. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 hat der Antragsgegner den Antragstellern, vertreten durch die Antragstellerin zu 1., die Beschlussvorlage für den Entwurf einer „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfelder-Südharz“ nebst der Kostenkalkulation übersandt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

8

Eine vertragliche Einigung oder Absprache zwischen den Beteiligten über die Höhe der in den Satzungen festgesetzten Entgelte besteht nicht. Entsprechende Verhandlungen über die Vorhaltung von ITW-Fahrzeugen und diesbezügliche Benutzungsgebühren sind gescheitert.

9

Am 13. Februar 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02 (im Folgenden: ITW-Satzung 2013-1). Die Satzung verweist im Vorwort („Präambel“) auf §§ 4 und 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LKO LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435) sowie auf § 40 des (novellierten) Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA 2012 - vom 18. Dezember 2012 in Verbindung mit dem „Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zum Qualitativen Krankentransport einschließlich Intensivtransporte vom 10. September 2012 (Az.: 36.11-41913)“.

10

§ 6 Abs. 2 der Satzung lautet:

11

„Die Entgeltsätze betragen:

12

a) für den Intensivtransportwagen inklusive Rettungsdienstpersonal und fachlich qualifiziertem Notarzt 1.080,00 Euro
b) Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“

13

Unter dem 5. Juni 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ - KLN- RettDG-LSA 2013-2 erstellt, auf den inhaltlich ebenfalls Bezug genommen wird.

14

Am 10. Juli 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „1. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz (vom 1. März 2013)“, in Kraft getreten am 12. Juli 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07 (im Folgenden: ITW-Satzung 2013-2). Das Vorwort der Satzung blieb gleichlautend.

15

§ 6 Abs. 2 der Satzung lautet:

16

„Die Entgeltsätze betragen:

17

a) für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 1.200,00 Euro
b) für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 790,00 Euro
c) Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“

18

Die bezeichnete Änderungssatzung – nebst der entsprechenden Entgeltkalkulation und dem Kosten-Leistungsnachweis – wurde den Antragstellern vorab mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zum Zwecke der Stellungnahme und mit der Bitte um Abschluss einer entsprechenden Kostenvereinbarung übersandt. Zu einer solchen Vereinbarung ist es nicht gekommen.

19

Gleichzeitig mit der Änderungssatzung beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz am 10. Juli 2013 unter Verweis auf §§ 4 und 6 der LKO LSA sowie auf § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 12. Juli 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07 (im Folgenden: RD-Bereichsplans 2013). Mit ihm wurden u. a. die Versorgungsziele des Rettungsdienstes, die bereichsübergreifende Wahrnehmung von Intensivtransporten mittels ITW, die qualifizierte Patientenbeförderung und das ärztliche Personal geregelt. Mit dem Inkrafttreten des RD-Bereichsplans 2013 trat der Rettungsdienstbereichsplan vom 1. Juli 2012 in der Fassung der 4. Änderung außer Kraft.

20

Unter dem 14. November 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ – KLN-RettDG-LSA 2014 – erstellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird.

21

Am 4. Dezember 2013 wurde zudem von VRiVG a. D. Dr. Millgramm ein „Gutachten zur gegenwärtigen Rechtslage im Hinblick auf die Beschaffung, die Vorhaltung und den Einsatz von zwei Intensivtransportwagen (ITW) durch den Landkreis Mansfeld-Südharz“ vorgelegt, auf welches inhaltlich ebenfalls Bezug genommen wird.

22

Am 11. Dezember 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „Satzung für den Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12 (im Folgenden: ITW-Satzung 2014). Zugleich wurde die ITW-Entgeltsatzung 2013 (ITW-Satzung 2013-I) vom 13. Februar 2013 (lt. § 12 d. ITW-Satzung 2014 angeblich „vom 05.12. 2012“) in der Fassung der ITW-Änderungssatzung 2013 (ITW-Satzung 2013-2) vom 10. Juli 2013 außer Kraft gesetzt. Das Vorwort der Satzung blieb gleich lautend.

23

§ 6 Abs. 2 der Satzung lautet:

24

„Die Entgeltsätze betragen:

25

a) für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 991,00 Euro
b) für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 505,00 Euro
c) Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“

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Unter dem 4. Dezember 2014 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ – KLN-RettDG-LSA-2015 – erstellt, auf den ebenfalls inhaltlich Bezug genommen wird.

27

Am 28. Oktober 2014 fanden zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Kosten des Rettungsdienstes statt. Hinsichtlich der Entgelte für die ITW-Transporte wurde dabei keine Einigkeit erzielt, so dass eine Vereinbarung über die Kosten des „Intensivtransportes“ bzw. die „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht zustande kam.

28

Am 17. Dezember 2014 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz schließlich die „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2014/12 (im Folgenden: ITW-Satzung 2015). Zugleich wurde die ITW-Satzung 2014 vom 11. Dezember 2013 außer Kraft gesetzt. Im Vorwort der Satzung wird statt wie bisher auf die Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt nunmehr auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verwiesen.

29

§ 6 Abs. 2 der Satzung lautet:

30

„Die Entgeltsätze betragen:

31

a) für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 1.795,00 Euro
b) für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 1.085,00 Euro
c) Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“

32

Darüber hinaus beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2014 aufgrund der §§ 5 und 6 KVG LSA sowie des § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2014/12 S. 58 ff. (im Folgenden: RD-Bereichsplans 2014). Mit dem Inkrafttreten des RD-Bereichsplans 2013 trat der bis dahin geltende Rettungsdienstbereichsplan vom 10. Juli 2012 außer Kraft.

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Mit Schreiben vom 14. April 2015 bat das Ministerium für Inneres und Sport die Landrätin des Antragsgegners, mit dem Betriebsausschuss des Eigenbetriebes und dem Kreistag darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner bereit sei, zwecks Schaffung einer landeseinheitlichen ITW-Lösung zum 1. Januar 2016 einen ITW an die Stadt Halle zu veräußern.

34

Die Antragsteller haben am 28. Juni 2013 beim erkennenden Gericht hinsichtlich der ITW-Satzung 2013-1 einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie nach Erlass der ITW-Satzung 2013-2 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2012, und nach Erlass der ITW-Satzung 2014 mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2014, sowie nach Erlass der ITW-Satzung 2015 mit Schriftsatz vom 15. April 2015, bei Gericht eingegangen am 22. April 2015, in der Weise modifiziert haben, dass sie hinsichtlich der jeweils neuen ITW-Satzung die Unwirksamkeitserklärung und hinsichtlich der jeweils außer Kraft getretenen Satzung hilfsweise die Feststellung begehren, dass diese unwirksam war.

35

Zur Begründung machen die Antragsteller geltend:

36

Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheide das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Satzungen des Antragsgegners als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften. Die Antragssteller seien auch antragsbefugt; sie seien Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gem. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie seien von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherten zu tragen, ohne dass sie sich dieser Verpflichtung entledigen könnten.

37

Soweit es die ITW-Satzung 2013-1, die ITW-Satzung 2013-2 und die ITW-Satzung 2014 betreffe, folge aus der Tatsache, dass diese durch die jeweils darauffolgende Satzung teilweise geändert bzw. – zuletzt durch die ITW-Satzung 2015 – außer Kraft gesetzt worden seien, nicht die Unzulässigkeit der Normenkontrollanträge. Soweit es nämlich die teilweise geänderte Satzung bzw. außer Kraft gesetzten Satzungen betreffe, könne der (jeweilige) Normenkontrollantrag analog § 91 VwGO auf die jeweils neuen Rechtsvorschriften umgestellt werden. Dies sei jedenfalls zulässig, wenn von diesen Rechtsvorschriften noch Auswirkungen ausgingen; in diesen Fällen bestehe für den Rechtschutzsuchenden die Möglichkeit zu wählen, ob der Antrag umgestellt, an dem bisherigen Antrag festgehalten werden oder unter Umständen beides erfolgen solle.

38

Die Antragsteller hätten noch ein Interesse an der Überprüfung der teilweise geänderten bzw. außer Kraft getretenen Satzungen. Sie hätten dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 44 d. GA), vom 5. August 2013 (Bl. 216/230 d. GA) und vom 4. Februar 2015 (Bl. 306 d. GA) mitgeteilt, dass die aufgrund der angegriffenen ursprüngliche Satzung, der Änderungssatzung sowie weiteren Satzungen erhobenen Entgelte bzw. Gebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt würden. Auch seien die Unterschiede der streitbefangenen Satzungen teilweise rein redaktioneller Art und beschränkten sich im Wesentlichen auf geänderte Bezeichnungen bzw. Überschriften, ohne dass sich dadurch an der inhaltlichen Beurteilung etwas ändere. So werde entgegen der ursprünglichen Bezeichnung der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 als „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ die später beschlossenen ITW-Satzungen 2014 und 2015 als „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ bezeichnet. In § 1 Abs. 2 der Satzungen heiße es statt „Notfallrettung im Rettungsdienst“ nunmehr „eigener Rettungsdienst“, in § 1 Abs. 3 der Satzungen statt „eigene qualifizierte Patientenbeförderung“ nunmehr „eigener qualifizierter Krankentransport“ und in § 5 Abs. 1 der Satzungen werde nunmehr auf die Nennung des „Notarztes“ verzichtet und dafür in § 6 der Satzungen dieser als „Begleitarzt“ bezeichnet. § 9 der ITW-Satzungen 2014 und 2015 beschränke sich auf die Regelung zu § 9 Buchst. b) der vorherigen Fassungen. Bei alledem handele es sich um bloße „kosmetische“ Änderungen.

39

Darüber hinaus sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine Gebührensatzung handele, auf deren Grundlage die Entgelte durch Bescheid festgesetzt würden.

40

Die Normenkontrollanträge seien auch begründet.

41

Die im Vorwort der ITW-Satzungen angeführten Ermächtigungsgrundlagen seien unzutreffend und unvollständig angegeben worden. Die Satzungen ließen sich hierauf nicht stützen. Es liege insoweit schon ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot vor. So werde lediglich § 40 RettDG LSA 2012 genannt; hingegen beziehe man sich in rechtsfehlerhafter Weise nicht zugleich auf das Kommunalabgabengesetz. Das Kostendeckungsprinzip sei jedoch in Fällen, in denen es wie hier um die einseitige Festsetzung von Entgelten durch den Aufgabenträger gehe, allein in §§ 40 ff. RettDG LSA 2012 i. V. m. § 5 Abs. 1 KAG LSA verankert. Das KAG LSA dürfte hier deshalb zur Anwendung kommen, weil das RettDG LSA als Spezialgesetz keine Regelung zum Maßstab der Entgeltbildung für den Fall der einseitigen Festsetzung durch den Träger des Rettungsdienstes treffe, vgl. § 1 Abs. 2 KAG LSA.

42

Der Antragsgegner habe seine Entgeltsatzungen auf einen nicht existierenden „Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 (Az. 36.11-41913)“ gestützt. Ein solcher Runderlass existiere überhaupt nicht, sondern lediglich ein einfaches, außergerichtliches Schreiben des Innenministeriums an die Landkreise und kreisfreien Städte vom 10. September 2012 unter dem Betreff „Qualifizierter Krankentransport einschließlich Intensivtransporte“. Dieses „einfache Schreiben“ sei auch nicht etwa als Runderlass veröffentlicht worden. Zudem beziehe man sich auf einen Runderlass zum „Qualitativen Krankentransport“, obwohl man sich in dem genannten ministeriellen Schreiben auf einen „Qualifizierten Krankentransport“ i. S. d. RettDG LSA (2006) beziehe.

43

Die Satzungen verstießen überdies gegen höherrangiges Recht, weil das zugrunde liegende Rettungsdienstgesetz LSA 2012 eine Finanzierungsregelung beinhalte, die gegen Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf-LSA - verstoße. Es bestehe derzeit die Notwendigkeit, dass die Finanzierung sämtlicher Kosten des Rettungsdienstes allein durch Erhebung von Gebühren erfolge, weil die Vorschriften des RettDG LSA 2012 für das Rettungswesen keine Landesförderung vorsehe und das Land auch nicht in anderer Weise für die Investitionskosten im Bereich des Rettungsdienstes aufkomme. Zu den Kosten des Rettungswesens gehörten insbesondere auch die Kosten der Rettungsdienstinfrastruktur, d. h. die Rettungswachen, die Leitstellen, die Fahrzeug-Luftrettungsmittel und die erforderliche sonstige (Medizin-)Technik. Angesichts der damit verbundenen finanziellen Lasten müsse das Land dafür Sorge tragen, dass die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ihre Aufgaben erfüllen könnten. Weise der Landesgesetzgeber daher den Kommunen eine Aufgabe der in Rede stehenden Art zu, so dürfe dies nach Art. 87 Abs. 3 VerfG LSA nur durch ein Landesgesetz geschehen, welches zugleich eine angemessene Kostendeckung vorsehe. Zwar komme grundsätzlich auch eine kostendeckende Entgelterhebung durch die Kommune in Betracht; würden auf diese Weise aber nicht sämtliche Kosten gedeckt, so sei ein Mehrkostenausgleich durch eine entsprechende Geldzuweisung an die Kommune erforderlich. Die Kommunen dürften nicht lediglich auf den allgemeinen Finanzausgleich verwiesen werden. Soweit demzufolge die Refinanzierung der Kosten des Rettungsdienstes allein durch Entgelte vorgesehen sei, die im Übrigen zu ca. 95 v. H. von den Kostenträgern des Rettungsdienstes geleistet würden, entspräche dies nicht der Landesverfassung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zwischen einer Steuerfinanzierung und sog. Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) zu unterscheiden sei. Anders als bei Steuern würden Vorzugslasten für ein bestimmtes Verwaltungshandeln erhoben, welches durch den Kostenschuldner verursacht worden sei und für diesen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil begründe. Im Zusammenhang mit der Refinanzierung von Rettungsdienstleistungen stelle sich aber die Frage, ob und inwieweit die Kosten des Rettungsdienstes ausschließlich oder auch nur weitgehend durch Vorzugslasten (Entgelte) finanziert werden dürfen. Die Grenzen ergäben sich insoweit aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Gegen eine vollständige Zurechnung aller Kosten nach dem Verursacherprinzip spreche, dass die Vorhaltung des Rettungsdienstes nicht nur denjenigen Personen zu Gute komme, die ihn in Anspruch nähmen, sondern allen Personen, welche sich im betreffenden Gebiet – womöglich auch nur vorübergehend – aufhielten und die die Leistungen des Rettungsdienstes im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnten. Würde es an einer Infrastruktur des Rettungsdienstes fehlen, so müsste jeder Bürger hierfür selbst Vorsorge treffen. Entsprechende Überlegungen kämen auch beim Brandschutz durch die Feuerwehr und bei der Krankhausfinanzierung zum Tragen. Beim Rettungsdienst handele es sich ebenfalls um eine Aufgabe, für deren Finanzierung der Staat als Solidargemeinschaft einzustehen habe; dies würde für eine Steuerfinanzierung sprechen. Die Daseins- und Strukturverantwortung für den Rettungsdienst liege insoweit beim Land. Konsequenterweise fänden sich daher in den Rettungsdienstgesetzen der anderen Bundesländer Regelungen zur Förderung von Investitionskosten wie z. B. in § 26 RettDG Bad.-Württ., § 8 HessRettDG, § 10 RettDG Meckl.-Vorpomm., § 11 RettDG Rheinl.-Pfalz, § 9 RettDG Saarland, § 66 SächsBRKG und § 19 Thür.RettDG. An einer vergleichbaren Regelung fehle es im RettDG LSA 2012. Nach allem verstoße das im RettDG LSA 2012 verankerte Finanzierungsprinzip gegen die Landesverfassung. Dies habe zur Folge, dass auch die auf den Landesbestimmungen basierenden Satzungsregelungen rechtswidrig und unwirksam seien. Der Einwand des Antragsgegners, die Rechtmäßigkeit der Vorschriften des RettDG LSA 2012 hinsichtlich des zugrunde liegenden Finanzierungskonzeptes sei irrelevant, weil es sich um eine politische Entscheidung handele, vermöchte nicht zu überzeugen.

44

Beim Erlass der angefochtenen ITW-Satzungen habe man zudem unzutreffende Ermächtigungsgrundlagen herangezogen. Die vom Antragsgegner in den Satzungen genannte Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 sei als Ermächtigungsgrundlage nicht geeignet, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, welcher Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG sei. Der Rechtsanwender müsse erkennen können, wie die staatliche Reaktion ausfallen wird. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 nenne insbesondere keinen Maßstab für die Entgeltfestsetzung und sei damit als Kalkulationsmaßstab für die einseitige Festsetzung von Benutzungsgebühren zu unbestimmt. Die Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 leide demzufolge an einem schwerwiegenden Mangel und habe die Nichtigkeit der darauf beruhenden Satzungen zur Folge.

45

Auch komme § 39 RettDG LSA 2012 als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausweislich der Überschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen es um die Vereinbarung von Nutzungsentgelten gehe. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift verbiete sich, weil dort in der Überschrift ausdrücklich eine Beschränkung auf die Vereinbarung von Entgelten vorgenommen worden sei. Im Übrigen seien die rechtlichen Vorgaben in § 39 Abs. 1 RettDG LSA 2012 nicht ausreichend, zumal der Gesetzgeber in § 39 Abs. 6 RettDG LSA 2012 nur Nachverhandlungsrechte der Leistungserbringer geregelt habe.

46

Schließlich verbiete sich die Anwendung des KAG LSA wegen des dort in § 5 verankerten Kostendeckungsprinzips für jene Fälle, in denen es um ein Nutzungsentgelt von Konzessionsnehmern gehe. Bei der Erhebung kostendeckender Gebühren bestehe für den Leistungserbringer nämlich kein Betriebs- und Nutzungsrisiko, wie es dem Konzessionssystem immanent sei. Einschlägig sei insoweit allein § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012, der als Grundlage für alle einseitigen Festsetzungen von Entgelten diene. Auch verbiete sich die entsprechende Anwendung des KAG LSA aus Gleichbehandlungsgründen in Fällen, in denen der Rettungsdienst durch die Kommunen betrieben werde. Nach allem lasse sich ein Beurteilungs- und Kalkulationsmaßstab für die Festlegung von Entgelten weder aus der Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 noch durch eine Auslegung „angrenzender Vorschriften“ herleiten.

47

Für die Installierung des ITW-Systems im Landkreis Mansfeld-Südharz habe es im Übrigen an der erforderlichen Anpassung des Rettungsdienstbereichsplanes gefehlt. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 RettDG LSA hätte der Rettungsdienstbereichsplanvor Erlass der Satzung überarbeitet werden müssen. Dies sei nicht geschehen - jedenfalls soweit es die ITW-Satzungen 2013 betreffe. Die Satzungen seien überdies vom Antragsgegner einseitig und ohne Zustimmung der Antragsteller erlassen worden. Die Einwände der Antragsteller seien unbeachtet geblieben.

48

Außerdem seien die Anschaffung und der Betrieb der ITW-Fahrzeuge unwirtschaftlich. Das unwirtschaftliche Verhalten resultiere aus einer fehlenden Bedarfsprüfung. Eine Bedarfsanalyse und Prognose seien nicht erfolgt. Das Fehlen einer Bedarfsanalyse und die fehlende rechtzeitige Anpassung des Rettungsdienstbereichsplans seien darauf zurückzuführen, dass nach Kenntnis der Antragsteller der Erwerb der ITW-Fahrzeuge bereits im Herbst 2012 erfolgt sei, mithin sogar noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rettungsdienstgesetzes. Eine Einsatzstatistik etc. sei vom Antragsgegner niemals zur Verfügung gestellt worden. Eine solche Verfahrensweise werde auch nicht durch die nachträglichen Maßnahmen des Antragsgegners legitimiert, so auch nicht etwa durch das Schreiben des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 4. März 2013. Der Umstand, dass der ITW-Standort in der Landeshauptstadt Magdeburg Anfang 2013 aufgegeben worden sei, führe nicht zwingend zu einem Bedarf am Standort Landkreis Mansfeld-Südharz. Eine Auswertung der Erkenntnisse und Verhältnisse in der Landeshauptstadt Magdeburg mit nur einem Fahrzeug habe nicht stattgefunden; weshalb man nun von einem Bedarf von zwei Fahrzeugen ausgehe, bleibe unklar. Es habe keine Abfrage über die Anzahl der Intensivverlegungen durch die anderen Träger des Rettungsdienstes einschließlich durch den Einsatz der Intensivtransporthubschrauber (ITH) gegeben. Die erforderliche Bedarfsprüfung könne auch nicht durch ein „Klinkenputzen“ bei verschiedenen Kliniken ersetzt werden.

49

Die vom Antragsgegner vorgenommenen Prognosen und Kalkulationen seien auch nicht nachvollziehbar. Bei der Kalkulation der Kosten für die Zeit ab 1. März 2013 sei man von Jahreskosten in Höhe von 826.365, - Euro ausgegangen, für den Zeitraum ab 30. Juli 2013 seien es sogar 927.698, - Euro gewesen, während die Kosten zuletzt für das Jahr 2015 lediglich 487.259, - Euro betragen hätten. Zudem habe sich die Zahl der Einsätze von ursprünglich 730 p. a. (1. Satzung) zu 630 p. a. (2. Satzung) in der Weise entwickelt, dass zuletzt von 166 p. a. (aktualisierte Planung) ausgegangen worden sei. Selbst die letztgenannte Einschätzung sei aber noch überzogen. Nach den Unterlagen der Antragsteller sei mit etwa 128 Einsätzen p. a. zu rechnen gewesen. Tatsächlich vergütet worden seien von der A., deren Marktanteil etwa 30 v. H. ausmache, lediglich 16 Einsätze (= 24.513,20 Euro).

50

Die für 2013 kalkulierten Einnahmen in Höhe von 386.790, - Euro seien illusorisch gewesen. Durch diese in Ansatz gebrachten Einnahmen habe eine Unterdeckung von 99.755, - Euro suggeriert werden sollen, die dann entgelterhöhend im Jahr 2014 habe berücksichtigt werden können. Weshalb der Antragsgegner für 2014 erneut von 710 Einsätzen ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Vereinbarungen des Antragsgegners mit anderen Rettungsdiensten zwecks einer landkreisübergreifenden Versorgung seien nicht bekannt.

51

Hinsichtlich der für 2014 veranschlagten Arztpauschale seien wiederum 610 Fahrten in Ansatz gebracht worden. Die Arztkosten seien rein rechnerisch durch die Anzahl der Einsätze zu teilen gewesen, was eine Reduzierung des Entgeltes/der Gebühr bewirkt hätte. Denn jedenfalls sei davon auszugehen, dass der ITW nicht ohne Arzt fahren werde – jedenfalls nicht für die vom Rettungsdienstgesetz umfassten Einsätze. Die Kalkulation spreche daher für eine Verwendung der Ärzte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes, wie dies nach § 1 Abs. 5 der Satzungen vorgesehen sei. Man habe versucht, mit Fahrten außerhalb des Intensivtransports nach dem RettDG LSA 2012 einen „künstlichen“ Bedarf zu generieren.

52

Aus § 5 ITW-Satzung 2013-1 ergebe sich, dass rechtswidrig Arztkosten in die Kalkulation der Entgeltberechnung eingeflossen seien. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt stelle dem Antragsgegner (bzw. dem Eigenbetrieb) keine Notärzte für den ITW zur Verfügung, weil man für die „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht zuständig sei, wie sich aus der Regelung der §§ 22 f. RettDG LSA 2012 ergäbe. Zudem stelle § 26 Abs. 2 RettDG LSA 2012 klar, dass grundsätzlich die abgebende Stelle, also das abgebende Krankenhaus für die Arztbegleitung in der „qualifizierten Patientenbeförderung“ zuständig sei, so wie dieses auch ansonsten bei Verlegungsfahrten von Patienten der Fall sei. Im Übrigen passten die kalkulierten Kosten schon rein rechnerisch nicht zum angegebenen Personalbestand; es sei auch insoweit keine fundierte Einsatzstatistik berücksichtigt worden. Es bestehe eine unerklärliche Diskrepanz zwischen den geplanten Begleitärzten und den tatsächlichen Fahrzeugeinsätzen.

53

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gehörten die ITW-Transporte nicht zur Notfallrettung. Nach § 1 Abs. 5 der Satzung vom 18. Dezember 2014 (ITW-Satzung 2015) – und nichts anderes gelte hinsichtlich der außer Kraft getretenen Satzungen - bezögen sich die Gebührensätze auch auf Krankentransporte und Verlegungsfahrten, die nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012 nicht unter den Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes fallen würden. Soweit der Antragsgegner in § 1 Abs. 5 der Entgeltsatzungen sogar „Leistungen außerhalb des Rettungsdienstes“ erbringe und abrechne, verhalte es sich in gleicher Weise. Etwas anderes folge auch nicht aus § 17 Abs. 3 RettDG LSA 2012. Danach sei zwar der Einsatz aller Rettungsmittel bei Gefahr für Menschenleben und bezogen auf zeitkritische Transporte, mithin für die Notfallrettung erlaubt. Diese Vorschrift dürfte indessen nur den „herkömmlichen gesetzlichen Notstand“ betreffen. Ein Bedarf an Intensivtransporten lasse sich nicht mit Einsätzen außerhalb der eigentlichen Aufgaben des Rettungsdienstes begründen.

54

Schließlich habe der Antragsgegner bei seiner Kalkulation auch kein Leitstellenentgelt berücksichtigt. Es stelle sich die Frage, weshalb die Nutzer des (Regel-)Rettungsdienstes mittels der von ihnen zu zahlenden Entgelte für die Inanspruchnahme der RTW-, KTW- und NEF-Fahrzeuge die Leitstellenkosten für die Einsätze des ITW „außerhalb des Rettungsdienstgesetzes“ finanzieren sollten. Die erfolgte Kalkulation widerspreche insoweit dem Verursachungs- und Äquivalenzprinzip und führe zur Rechtswidrigkeit der in § 6 der ITW-Satzungen jeweils ausgewiesenen Entgelthöhe.

55

Im Übrigen sei hervorzuheben, dass die §§ 3 und 4 der ITW-Satzungen eine Kostenschuldnerschaft von Krankenhäusern für Verlegungsfahrten nicht berücksichtigen würden. Erfolge die Verlegung eines Patienten nicht aus zwingenden medizinischen Gründen, sondern beispielsweise aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen der Kooperation, finde die Fahrt nicht im Interesse des Versicherten statt, sondern ausschließlich im Interesse des abgebenden Krankenhauses. Gebührenschuldner sei in diesen Fällen das verlegende Krankenhaus, nicht aber sei der Patient oder dessen gesetzliche Krankenkasse zahlungspflichtig. Das Krankenhaus kaufe in den genannten Fällen die Beförderung des Patienten als sog. Drittleistung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KEntgG selbst ein.

56

Rechtlichen Bedenken begegne auch die vorgesehene Erhebung von nicht näher beschriebenen „Auslagen im Einzelfall“ nach § 7 der Satzungen. Hierfür finde sich im RettDG LSA 2012, dessen Regelungen als Spezialgesetz abschließend seien, keine Rechtsgrundlage. Es liege insoweit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil die Leistungen bereits kosten-deckend durch die in den Satzungen vorgesehenen pauschalierten Entgelte für die Einsätze abgegolten seien. Zugleich liege bezogen auf den genannten Gebührentatbestand ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor.

57

Nach § 6 b) der ITW-Satzung 2013-1 bzw. § 6 c) der Satzungen 2013-2, 2014 und 2015 Fahrtkosten seien für die jeweiligen Einsätze Entfernungszuschläge zu erheben. Bei der Kalkulation würden für einen Einsatz durchschnittlich 150 km in Ansatz gebracht, wobei gemäß den Satzungen jeweils ein Betrag von 3,40 Euro je gefahrenen Kilometer zu berechnen sei. Zudem kämen noch Arztkosten von mehr als 1.000, - Euro hinzu. Dementsprechend beliefen sich die jeweiligen Einsatzkosten auf durchschnittlich ca. 3.400, - Euro, so dass für das Jahr 2015 bei 400 Einsätzen ein Gesamterlös von 1.356.000,- Euro erwirtschaftet werde. Für den bodengebundenen Rettungsdienst würden somit Kosten veranschlagt, die denen für die Luftrettung vergleichbar seien. Dies sei unverhältnismäßig.

58

Schließlich sei § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen unzulänglich, der da laute: „Ist ein Entgeltschuldner nach Abs. 1 nicht vorhanden oder verweigert ein Kostenträger gem. § 4 Abs. 2 die Zahlung, ist diejenige Person Entgeltschuldner, die die Leistung des Intensivtransport bestellt hat.“

59

Die Antragsteller beantragen,

60

1. die am 13. Februar 2013 beschlossene und am 14. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02, für unwirksam zu erklären,

61

hilfsweise festzustellen, dass die am 13. Februar 2013 beschlossene und am 14. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02, unwirksam war,

62

2. die am 13. Februar 2013 beschlossene und am 14. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ in der Fassung der am 10. Juli 2013 beschlossenen und am 11. Juli 2013 ausgefertigten „1. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07, für unwirksam zu erklären,

63

hilfsweise festzustellen, dass die am 13. Februar 2013 beschlossene und am 14. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ in der Fassung der am 10. Juli 2013 beschlossenen und am 11. Juli 2013 ausgefertigten „1. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07, unwirksam war,

64

3. die am 11. Dezember 2013 beschlossene und am 12. Dezember 2013 ausgefertigte Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12, für unwirksam zu erklären,

65

hilfsweise festzustellen, dass die am 11. Dezember 2013 beschlossene und am 12. Dezember 2013 ausgefertigte „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12, unwirksam war,

66

4. die am 17. Dezember 2014 beschlossene und am 18. Dezember 2014 ausgefertigte „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2014/12, für unwirksam zu erklären.

67

Der Antragsgegner beantragt,

68

die Anträge der Antragsteller abzulehnen.

69

Soweit es die ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 sowie die ITW-Satzung 2014 betreffe, spreche gegen die Zulässigkeit der Normenkontrollenanträge schon der Umstand, dass die genannten Satzungen inzwischen außer Kraft getreten seien.

70

Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge auch nicht begründet.

71

Der Antragsgegner sei als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes dafür verantwortlich, eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich des Wasser- und Bergrettungsdienstes sicherzustellen. Bestandteil des Rettungsdienstes in diesem Sinne sei auch der bodengebundene „Intensivtransport“. Nachdem in Magdeburg zunächst eine „Koordinierungsstelle für Intensivtransporte“ bestanden habe, bei der auch ein Intensivtransportwagen für das gesamte Land zur Verfügung gestanden habe, und nachdem die Landeshauptstadt Magdeburg mitgeteilt habe, dass die Koordinierungsstelle mit Beginn 2013 nicht mehr im Bereich des überregionalen Intensivtransportes tätig sein werde, sei der Antragsgegner selbst dafür verantwortlich (gewesen), dass Intensivtransporte durchgeführt werden können, sofern die Rettungshubschrauber nicht zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner habe deshalb die Anschaffung von Intensivtransportwagen prüfen und die Zusammenarbeit mit anderen Landkreisen erwägen müssen. Da eine kurzfristige landkreisübergreifende Lösung nicht sichtbar gewesen und aus finanziellen Gründen von den anderen Landkreise nicht in Betracht gezogen worden sei, habe sich der Antragsgegner zur Anschaffung und Inbetriebnahme von zwei ITW-Fahrzeugen für den Eigenbetrieb Rettungsdienst entschieden. Nachdem die Kostenträger erklärt hätten, dass sie nicht bereit seien, die Vorhalte- und Einsatzkosten für die ITW-Fahrzeuge des Antragsgegners zu tragen, sei es notwendig geworden, getrennt vom Regelrettungsdienst die Problematik der Intensivtransporte mit einer gesonderten Gebührensatzung und einer eigenen Gebührenkalkulation zu regeln. Zur Abdeckung der entstehenden Kosten habe sich der Antragsgegner bemüht, die Intensivtransporte in den benachbarten Landkreisen und im Umland befindlichen Krankenhäusern anzubieten und insbesondere über den Abschluss von Zweckvereinbarungen zu verhandeln.

72

Soweit die Antragsteller die ITW-Satzungen zum Anlass nähmen, dem Gesetzgeber des Rettungsdienstgesetzes eine verfassungswidrige Regelung der Finanzierung des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt vorzuwerfen, müsse berücksichtigt werden, dass es sich diesbezüglich um eine politische Entscheidung handele, die keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzungen habe. Auch sei das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, über diese Frage zu entscheiden; vielmehr wäre insoweit gem. § 42 Abs. 1 LVerfGG LSA eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt einzuholen.

73

Der Antragsgegner habe für den Erlass der Satzungen die zutreffenden Ermächtigungsgrundlagen herangezogen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Vorwort der Satzungen auf den Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 zum Aktenzeichen 36.11-41913 Bezug genommen werde und eine Bezugnahme auf das KAG LSA fehle. Die Bezugnahme auf den Runderlass sei nicht fehlerhaft, weil das Ministerium für Inneres und Sport damit die Landkreise auf die bestehende Rechtslage die Intensivtransporte betreffend hinweise. Eine Bezugnahme in den Satzungen auf das KAG LSA sei entbehrlich, weil sich bereits aus dem RettDG LSA 2012, so etwa auch aus § 39 Abs. 1 Satz 2 RettG LSA 2012, ausreichend Maßstäbe für die Entgeltbildung bzw. Gebührenfestsetzung ergäben. Zudem sei davon auszugehen, dass das Vorwort einer Satzung nicht Regelungsbestandteil der Satzung sei. Deshalb führe eine fehlende Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Der diesbezügliche Einwand der Antragsteller gehe ins Leere.

74

Die Antragsteller würden im Übrigen die Frage, ob die ITW-Transporte Teil der „Notfallrettung“ seien, mit der Frage vermengen, ob die Vorhaltung von ITW-Fahrzeugen im Landkreis Mansfeld-Südharz erforderlich sei. Die ITW-Transporte seien mit den angefochtenen Satzungen im Einklang mit dem RettDG LSA 2012 der „Notfallrettung“ zugeordnet worden. Die ITW-Fahrzeuge dienten der Beförderung von Notfallpatienten in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung gem. § 2 Abs. 1 RettDG LSA 2012. Unter einem „Intensivtransport“ sei die Verlegung von Notfallpatienten unter intensiv-medizinischen Bedingungen zu verstehen. Es entspreche verbreiteter Rechtsauffassung, dass dringliche Transporte, insbesondere die Verlegung eines lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus, die als Sekundäreinsätze bezeichnet würden, ebenfalls als Teil der Notfallrettung begriffen würden. Ein „Intensivtransport“ werde somit erforderlich, wenn das zunächst vom Rettungsdienst ausgewählte Krankenhaus personell, apparativ oder von seiner Kapazität her nicht in der Lage sei, eine fachgerechte Notfallbehandlung durchzuführen und z. B. die Schwere der Verletzung eine sofortige Weiterverlegung des Notfallpatienten in eine Universitätsklinik erfordere. In diesen Fällen sei das Krankenhaus verpflichtet, nach einer ersten Untersuchung des Notfallpatienten rechtzeitig einen Sekundärtransport zu veranlassen. Insbesondere neonatologisch könne sich die Verpflichtung zur umgehenden Notfallverlegung von Patienten ergeben. Im Übrigen gingen die Antragsteller selbst davon aus, dass Verlegungsfahrten von Notfallpatienten der Notfallrettung zuzuordnen seien. Ein Verstoß gegen das RettDG LSA 2012 lasse sich insoweit nicht feststellen.

75

Darüber hinaus sei auch den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der ITW-Fahrzeuge Rechnung getragen worden. Die Vorhaltung eines ITW sei notwendig und wirtschaftlich. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Außerdienststellung des ITW in Magdeburg und der gesetzlichen Pflicht des Antragsgegners gem. §§ 3, 17 RettDG LSA 2012, einen leistungsfähigen Rettungsdienstes sicherzustellen. Dieser Pflicht könne sich der Antragsgegner nicht entziehen. Überdies werde daran erinnert, dass der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - festgestellt habe: „Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist“. Die Wirtschaftlichkeit von ITW-Einsätzen werde im Übrigen durch die in den Satzungen festgelegten Entgelte belegt; die Antragsteller hätten nicht aufgezeigt, dass der Einsatz alternativer Rettungsmittel bei gleicher Verfügbarkeit wirtschaftlicher sei.

76

Soweit die Antragsteller einwendeten, die Kapazitäten der ITW-Fahrzeuge seien nicht ausgelastet, müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin zu 1. Formulare verwende, mit denen potentiellen Benutzern sowie auch Krankenhäusern die Anforderung eines ITW-Fahrzeuges beim Antragsgegner untersagt werde (Schreiben vom 13.05.2014 – Anlage 17). Die Formulare enthielten den Hinweis: „Nicht JUH Leipzig, ITW Merseburg und ITW Mansfeld-Südharz, da keine Genehmigung und/oder kein Vertrag existiert“. Dies stelle einen unzulässigen Boykottaufruf dar, wie der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden habe. Die Antragstellerin zu 1. als der weitaus wichtigste Kostenträger habe damit aktiv dazu beigetragen, dass sich die Auslastung der ITW-Fahrzeuge erheblich verringert habe. Sie habe dem Antragsgegner folglich einen Schaden zugefügt und scheue sich nicht, das Argument einer geringeren Auslastung des ITW für sich nutzbar zu machen.

77

Unzutreffend sei auch die Auffassung der Antragsteller, die Rechtswidrigkeit der Satzungen folge schon daraus, dass Intensivtransporte im „alten“ Rettungsdienstbereichsplan nicht erwähnt würden. Zum einen existiere kein Rechtssatz, wonach eine Entgeltsatzung nach dem Rettungsdienstgesetz aus einem Rettungsdienstbereichsplan entwickelt werden müsse, so wie dies für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vorgesehen sei. Es würden auch keine rechtlichen Vorgaben existieren, wonach der Rettungsdienstbereichsplan vor Erlass einer Entgeltsatzung überarbeitet werden müsse. Zum anderen sei es dem Träger des Rettungsdienstes nach § 7 Abs. 6 RettDG LSA 2012 erlaubt, zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten (medizinischen) Versorgung vorläufige, vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen zu treffen, bis entsprechende Regelungen in den neuen Plan aufgenommen worden seien. Der Rettungsdienstbereichsplan müsse insoweit lediglich angepasst werden. Dies sei inzwischen geschehen.

78

Die Antragsteller beanstandeten ferner zu Unrecht, dass hinsichtlich der Anschaffung und des Betriebs der ITW-Fahrzeuge keine Bedarfsanalyse vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass eine solche nicht vorgeschrieben sei und das Fehlen einer solchen Analyse nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzungen führe, habe man selbstverständlich geprüft, ob ein Bedarf für Intensivtransporte mit einem ITW bestehe. Allerdings habe der Antragsgegner vor der Anschaffung der ITW-Fahrzeuge die Situation zu bewältigen gehabt, dass der ITW aus Magdeburg mit einer Vorlaufzeit von 6 Stunden bei einem notwendigen zeitkritischen Transport nicht (mehr) zur Verfügung gestanden habe. Zahlreiche Fahrten hätten deshalb notgedrungen mit einem RTW mit notärztlicher Begleitung erbracht werden müssen. Es habe deshalb auf der Hand gelegen, dass man sich bemüht habe, zeitkritische Transporte alsbald selbst sachgerecht durchführen zu können.

79

Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 seien für 1,5 ITW-Fahrzeuge 315 Einsätze geplant gewesen. Für 2014 seien 710 Einsätze geplant und kalkuliert worden. Bei der Abschätzung der Einsatzzahlen habe man als Basis zunächst die im Jahresbericht 2011 der Landeshauptstadt Magdeburg veröffentlichten Zahlen zu den durchgeführten ITW-Einsätzen herangezogen. Danach sei für die Jahre 2009 bis 2011 von 637 bzw. 551 ITW-Einsätzen jährlich auszugehen gewesen. Zusätzlich seien die im Landkreis Mansfeld-Südharz gelegenen drei Helioskliniken über den Bedarf an Intensivtransporten befragt worden; diese hätten ca. 80 Transporte je Klinik und Jahr (insgesamt 240) angegeben. Weiterhin sei von den Kliniken mitgeteilt worden, dass der ITW in Magdeburg aufgrund der Entfernung und der Vorlaufzeiten nur selten habe in Anspruch genommen werden können bzw. dieser nicht verfügbar gewesen sei. Die Vorlaufzeit habe bei ca. 4 Stunden gelegen, weshalb viele zeitkritische bzw. „akute“ Fahrten nicht hätten durchgeführt werden können.

80

Für das Jahr 2015 habe man mit einem Einsatzaufkommen von 400 Fahrten gerechnet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Zweckvereinbarungen noch nicht hätten umgesetzt werden können, so dass entsprechende Einsätze nicht hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen seien die tatsächlichen Einsätze des Jahres 2014 als Grundlage für die Bedarfsberechnung herangezogen worden. Damit habe für die Kalkulation eine solide Basis geschaffen werden sollen. Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsamt dem Antragsgegner bzw. seinem Eigenbetrieb für die Haushaltsplanung 2015 ein Konsolidierungskonzept auferlegt, dem mit einer entsprechend vorsichtigen Kalkulation Rechnung getragen worden sei.

81

Die Antragsteller würden zudem zu Unrecht beanstanden, dass in § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen auch Fahrten mit den ITW-Fahrzeugen geregelt seien, die nicht in den Anwendungsbereich des RettDG LSA 2012 fielen. Weshalb die genannte Regelung angeblich gegen höherrangiges Recht verstoße, sei nicht ersichtlich. Dem Antragsgegner stehe es frei, solche Regelungen, wie sie in § 1 Abs. 5 der Satzungen normiert seien, in eine Satzung aufzunehmen. Auch liege es im Interesse der Kostenträger, wenn der Antragsgegner die ITW-Fahrzeuge auch anderen Bedarfsträgern zur Verfügung stelle, denn dadurch würden die Kosten sinken, die für Einsätze in der Notfallrettung des Antragsgegners anfallen würden.

82

Nach § 5 Abs. 1 der ITW-Satzung 2013-1 werde zwar jeweils pauschal ein Entgelt für die Inanspruchnahme des Intensivtransports inklusive besonders fachlich qualifiziertem Personal und Notarzt (sowie für die Entfernungszuschläge) erhoben. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass rechtswidrig Arztkosten in die Entgeltberechnung eingeflossen seien; ein Verstoß gegen das RettDG LSA 2012 liege insoweit nicht vor. Die Vorgaben des RettDG LSA 2012 zur Gestellung notärztlichen Personals im Bereich der Intensivtransporte seien vielmehr durch den verantwortlichen Träger des Rettungsdienstes ausfüllungsbedürftig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entspreche, dass ein Intensivtransport mittels Intensivtransporttechnik und Intensivtransportwagen ohne ärztliche Begleitung nicht denkbar sei. Aus der Sicht des Antragsgegners habe der Gesetzgeber die notwendigen Kombinationen zwischen Intensivtransport mittels ITW und zwingender qualifizierter notärztlicher Begleitung in § 18 RettDG LSA 2012 nicht konsequent und eindeutig umgesetzt. Es wäre eine Klarstellung dahingehend sinnvoll gewesen, dass der ITW zwingend mit einem entsprechend qualifizierten Notarzt zu besetzen sei, da eine Beförderung eines intensivpflichtigen Patienten in einem ITW ohne Notarzt nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entspreche. Hinsichtlich der Luftrettung habe der Gesetzgeber dies in § 29 RettDG LSA 2012 berücksichtigt. Da der Antragsgegner die flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen habe, müsse es ihm möglich sein, etwaige Lücken des RettDG LSA 2012 durch die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durchzuführen und zu regeln. Er dürfe sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 der ITW-Satzung 2013-1 mittlerweile geändert worden. Die Vorschrift laute nunmehr:

83

„Das Entgelt wird für die Inanspruchnahme des Intensivtransports jeweils für den ITW mit fachlich qualifiziertem nicht ärztlichem Personal, zuzüglich eines Entfernungszuschlages erhoben. Die Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Begleitarztes mit entsprechender Qualifikation wird mit gesonderter Gebühr berechnet.“

84

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein ITW-Reservefahrzeug zur Absicherung der Rettungsdienstleistungen erforderlich sei. Der ITW werde 24 Stunden für 365 Tage im Jahr mit einem ITW-Arzt vorgehalten. Um das abzusichern, seien zwei Fahrzeuge notwendig, da das Fahrzeug und die Medizintechnik in regelmäßigen Abständen gewartet werden müssten. Ein Fahrzeug stünde dann mehrere Tage nicht zur Verfügung. Dasselbe gelte für lange Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Aber auch einsatzbedingt sei die Vorhaltung von zwei ITW-Fahrzeugen notwendig. Hinsichtlich der Annahme, ein Reservefahrzeug vorhalten zu müssen und zu dürfen, werde auf das übersandte Gutachten von Dr. Millgramm verwiesen.

85

Die Ausführungen der Antragsteller zum „fehlenden Leitstellenentgelt“ seien nicht verständlich und ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar. Zudem werde zu Unrecht beanstandet, dass § 7 der ITW-Satzungen für den Einzelfall eine Erstattung von besonderen Auslagen vorsehe, die vom Antragsgegner jeweils nachzuweisen seien. Der Einwand der Antragsteller, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage im RettDG LSA 2012 und die gebührenpflichtigen Leistungen seien nach §§ 39 ff. RettDG LSA 2012 bereits vollständig durch kostendeckend ermittelte und pauschalierte Entgelte abgegolten, sei unzutreffend.

86

Soweit die Antragsteller schließlich beanstandeten, die Regelungen über die Entgeltschuldnerschaft gem. § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen seien „nicht zweifelsfrei formuliert“, beinhalte dies keinen Rechtsverstoß. Eine „willkürliche“ Festlegung der Entgeltschuldnerschaft sei nicht ersichtlich. Aber auch dann, wenn ein Rechtsverstoß feststellbar wäre, ergebe sich daraus nur eine Teilunwirksamkeit der Satzungen.

87

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Beiakte A (Konvolut der vom Antragsgegner zur Gerichtsakte gereichten Anlagen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

88

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Satzungen des Antragsgegners - ITW-Satzung 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 - in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie abzulehnen.

A.

89

Die Normenkontrollanträge sind zulässig, soweit es die Hilfsanträge zu Ziffer 1. bis 3. und den Antrag zu Ziffer 4. der Antragsteller betrifft; im Übrigen sind die Hauptanträge zu 1. bis 3. der Antragsteller unzulässig.

90

(1) Soweit es die von den Antragstellern im vorliegenden Normenkontrollverfahren - teilweise kumulativ, teilweise hilfsweise - gestellten Anträge betrifft, die sich sämtlich gegen den Antragsgegner richten und überdies in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist die insoweit bestehende objektive Antragshäufung bei dem für die sämtliche Antragsbegehren zuständigen Gericht analog § 44 VwGO zulässig.

91

(2) Bei den zur Überprüfung gestellten Entgelt- bzw. Gebührensatzungen des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag entscheidet. Der Gesetzgeber hat mit § 10 AG-VwGO LSA die weitestgehend mögliche Regelungsvariante gewählt und damit für alle durch Landesbehörden erlassenen Satzungen den Weg zum Normenkontrollverfahren eröffnet.

92

(3) Die Normenkontrollanträge der Antragsteller einschließlich der von ihnen gestellten Hilfsanträge sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der jeweiligen Satzungen gestellt worden. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

93

Die am 1. März 2013 in Kraft getretene ITW-Satzung 2013-1 ist am 14. Februar 2013 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht am 28. Juni 2013 bei Gericht eingegangen.

94

Die am 12. Juli 2013 in Kraft getretene ITW-Satzung 2013-2 ist am 11. Juli 2013 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 geänderte Antrag ist fristgerecht am 30. Dezember 2013 bei Gericht eingegangen.

95

Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene ITW-Satzung 2014 ist am 11. Dezember 2013 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014 geänderte Antrag ist fristgerecht am 13. Mai 2014 bei Gericht eingegangen.

96

Die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene ITW-Satzung 2015 ist am 17. Dezember 2014 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom 15. April 2015 geänderte Antrag ist fristgerecht am 22. April 2015 bei Gericht eingegangen.

97

(4) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist dabei ausreichend, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = juris). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (OVG LSA, Urt. v. 17.04.2003 - 2 K 258/01 -, juris).

98

Davon ist hier auszugehen. Die Antragsteller sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie sind zudem juristische Personen i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als solche sind die Antragsteller durch die Gebührenansätze in den ITW-Satzungen des Antragsgegners in ihren eigenen Rechten betroffen, denn diese führen unmittelbar, d. h. von Gesetzes wegen und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung oder aufgrund eines noch hinzukommenden privatrechtlichen Vertrages zur Belastung der Antragsteller. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nämlich nach § 60 i. V. m. § 133 SGB V verpflichtet, die Kosten der in Anspruch genommenen Rettungsdienstleistungen bzw. -transporte (Fahrten) für ihre Versicherten zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz auch nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 501/11 - mit Hinweis auf OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 - 2 K 3/95 -, UA S. 8).

99

(5) Die Antragsteller besitzen zudem ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. sowie hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 4. ihres Normenkontrollbegehrens. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. ist hingegen zu verneinen.

100

(a) Die in den ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 festgesetzten Entgelte bzw. Nutzungsgebühren beinhalten grundsätzlich eine Beschwer für die Antragsteller. Denn jedenfalls sind die gesetzlichen Krankenkassen – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich verpflichtet, gem. §§ 60, 133 SGB V die Kosten für die Rettungsdienstleistungen bzw. Rettungstransporte (Fahrten) zu übernehmen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Dass sie im Einzelfall einen Teil der Belastung nach § 133 Abs. 2 SGB V zu Lasten der Versicherten von sich abwenden können, ändert daran nichts; denn jedenfalls räumt diese Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung nicht aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012, a. a. O.; Urt. v. 22.01.1997, a. a. O.) und lässt eine mögliche Rechtsverletzung nicht entfallen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 47 Rdnrn. 88 ff.).

101

(b) Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1., 2. und 3. dadurch entfallen, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 durch den jeweiligen Erlass der darauffolgenden, später beschlossenen Satzung, zuletzt durch den Erlass der ITW-Satzung 2015, sämtlich für die Zukunft außer Kraft getreten sind, wobei allerdings hinsichtlich der ITW-Satzung 2013-1 davon auszugehen ist, dass diese durch die ITW-Satzung 2013-2 lediglich teilweise für die Zukunft geändert bzw. „ersetzt“, ansonsten aber ebenfalls durch die ITW-Satzung 2014 für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden ist. Bei dieser Sachlage besteht für das von den Antragstellern mit den Hauptanträgen zu Ziffer 1., 2. und 3. verfolgte Normenkontrollbegehren kein Rechtsschutzinteresse, weil es hinsichtlich der für die Zukunft bereits außer Kraft getretenen ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 – soweit die jeweils nachfolgende außer Kraft setzende Satzung jedenfalls nicht rechtskräftig aufgehoben ist – zumindest keiner Erklärung (mehr) bedarf, dass diese unwirksam sind.

102

(c) Da die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 durch die jeweils nachfolgenden Satzungen nicht zugleich rückwirkend aufgehoben worden sind, bleibt indessen zu prüfen, ob (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, soweit es die Hilfsanträge zu Ziffer 1., 2. und 3. der Antragsteller betrifft. Dies ist hier der Fall. Denn ungeachtet dessen, dass die genannten Satzungen außer Kraft getreten sind, besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung, dass die außer Kraft getretene Rechtsnorm unwirksam war, wenn die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren – hier für die Inanspruchnahme von ITW-Transporten – bleibt, weil das streitige Schuldverhältnis jeweils vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist und die Frage des Bestehens einer Leistungsverpflichtung auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Satzungen noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9). Das ist hier der Fall.

103

Die Antragsteller haben glaubhaft dargelegt, dass sie im Hinblick auf die Leistungen, die sie aufgrund der außer Kraft getretenen Satzungen erbracht haben, noch ein berechtigtes Antrags- bzw. Feststellungsinteresse besitzen, weil noch nicht sämtliche von dem Antragsgegner erbrachten Leistungen abgerechnet sowie die in Rechnung gestellten und entrichteten Entgelte und Gebühren unter Vorbehalt geleistet worden sind, so dass eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderungen des Antragsgegners noch aussteht. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

104

Die in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen des Eigenbetriebs des Antragsgegners werden nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erbracht und abgerechnet werden. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Wäre dies der Fall, so wäre das Oberverwaltungsgericht schon mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuständig (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 502/11 -, juris).

105

Gegen eine privatrechtliche Kostenabrechnung spricht vielmehr der Umstand, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen die Entgelte vom Antragsgegner durch „Bescheid“ des Eigenbetriebs Rettungsdienst festgesetzt werden. Die entsprechenden (Gebühren-)Bescheide ergehen allerdings nicht gegenüber den Krankenkassen, sondern ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Entgeltschuldner i. S. d. § 3 der ITW-Satzungen. Dies ist nach der genannten Vorschrift derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt bzw. – in bestimmten Fällen – auch derjenige, der die Leistung des Intensivtransportes bestellt hat. Bei gesetzlich Versicherten wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der ITW-Satzungen der jeweilige „Bescheid“ der zuständigen Krankenkasse oder dem sonstigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) lediglich zur Begleichung der Entgeltschuld „übersandt“, welche dann die in Rechnung gestellten Kosten mit dem Träger des Rettungsdienstes abrechnet. Dies geschieht, wie die Beteiligten im Einzelnen übereinstimmend geschildert haben, im Rahmen eines vereinfachten EDV-Verfahrens. Es handelt sich bei den an die Kostenträger übermittelten „Bescheide“ somit lediglich um schlichte Zahlungsaufforderungen. Demgegenüber werden bei gesetzlich Versicherten die erbrachten Leistungen des Intensivtransports dem Entgeltschuldner erst dann in Rechnung gestellt, wenn die jeweilige Krankenkasse oder ein sonstiger Träger der Sozialversicherung die Zahlungen der Entgeltschuld des Versicherten ganz oder teilweise ablehnt, § 4 Abs. 2 Satz 2 der ITW-Satzungen.

106

Bei dieser Sachlage lässt sich nicht davon ausgehen, dass – sieht man womöglich von wenigen Ausnahmen ab – bereits bestandskräftige (Gebühren- bzw. Entgelt-)Bescheide vorliegen, welche ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen ließen. Dies bedeutet zugleich, dass die durch den jeweiligen Kostenträger erfolgten Zahlungen bei Unwirksamkeit der angefochtenen ITW-Satzungen in Ermangelung eines Rechtsgrundes zurückgefordert werden können, sofern die Forderungen nicht verjährt sind. Auch kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit den erfolgten Zahlungen der gegenüber den Entgeltschuldnern geltend gemachte Zahlungsanspruch anerkannt worden sei. Dem ist vielmehr dadurch wirksam begegnet worden, dass von den Antragstellern – vertreten durch die Antragstellerin zu 1. (AOK) – gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 44 d. GA), vom 5. August 2013 (Bl. 216/230 d. GA) und vom 4. Februar 2015 (Bl. 306 d. GA) erklärt worden ist, die Entgelte, die der Antragsgegner auf Grundlage der jeweiligen Satzung erhebe, würden lediglich „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ entrichtet.

107

(d) Im Ergebnis bleibt somit festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller hinsichtlich der Feststellung, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 unwirksam waren, nicht schon deshalb entfallen ist, weil die genannten Satzungen nicht mehr in Kraft sind. Die von den Antragstellern gestellten Hilfsanträge zu 1. bis 3 sind demzufolge ebenso wie der Antrag zu Ziffer 4. zulässig.

108

(6) Soweit der ursprüngliche Normenkontrollantrag geändert bzw. sukzessive erweitert worden ist, indem weitere Satzungen in das Verfahren einbezogen und ergänzend Hilfsanträge gestellt worden sind, mit denen beantragt wird festzustellen, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 unwirksam waren, und nunmehr zugleich beantragt wird, die ITW-Satzung 2015 für unwirksam zu erklären, begegnen diese Änderungen des Antragsbegehrens keinen rechtlichen Bedenken. Die genannten Antragsänderungen sind analog § 91 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9). Nach der genannten Vorschrift ist eine Änderung dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Absatz 1); nach Absatz 2 ist eine Einwilligung des Beklagten – hier des Antraggegners – in die Änderung der Klage – hier des Normenkontrollantrages – dann anzunehmen, wenn sich dieser, ohne der Klage bzw. dem Antrag zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf das geänderte Rechtsmittel eingelassen hat. Beides ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen seiner schriftsätzlichen Erwiderungen auf die Änderungen eingelassen; auch hält der Senat die Änderungen für sachdienlich, weil trotz der geänderten Anträge der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderungen die endgültige Beilegung des Streites fördert (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 91 Rdn. 19 m. w. N.).

B.

109

Das Normenkontrollbegehren ist, soweit es die zulässigen Anträge betrifft, auch begründet.

110

Die außer Kraft getretenen ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 waren unwirksam und die noch geltende ITW-Satzung 2015 ist unwirksam i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht.

111

I. Die angefochtenen ITW-Satzungen begegnen in formeller Hinsicht indes keinen rechtlichen Bedenken.

112

(1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller macht die Tatsache, dass im Vorwort bzw. in der „Präambel“ der ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 die Ermächtigungsgrundlage(n) nur unvollständig bzw. unzureichend benannt („zitiert“) worden sind, die angefochtenen Satzungen nicht rechtswidrig bzw. unwirksam.

113

Zwar muss eine (Rechts-)Verordnung die Ermächtigungsgrundlage, auf der sie beruht, nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. nach Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf-LSA - vom 16. Juli 1992 (LSA-GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (LSA-GVBl. S. 44), im Vorwort - auch „Präambel“ genannt - (konkret) bezeichnen (sog. Zitiergebot). Beruht die Verordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen, müssen diese vollständig zitiert und bei inhaltlicher Überschneidung gemeinsam angegeben werden (BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 ff. = juris; a. A. hinsichtlich teilbarer Regelungen: OVG LSA, Beschl. v. 19.04.2005 - 4 M 28/05 -, JMBl. LSA 205, 244 f. = juris). Darüber hinaus erfordert das Zitiergebot, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird (BVerfG, a. a. O.). Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA sollen die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (vgl. zum Formerfordernis aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insbesondere BVerfG, Beschl. v. 09.10.1968 - 2 BvE 2/66 - BVerfGE 24, 184 [196] = juris). Genügt die Verordnung nicht den genannten Anforderungen, so ist sie wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot insgesamt verfassungswidrig und nichtig; denn wegen des rechtsstaatlichen Gewichts des Zitiergebots stellt dessen Missachtung nicht nur einen bloßen Ordnungsverstoß, sondern einen die Nichtigkeit der Verordnung begründenden Rechtsmangel dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999, a. a. O.).

114

Die streitgegenständlichen ITW-Satzungen verstoßen hingegen nicht – wie die Antragsteller meinen – gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und in Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA geregelte Zitiergebot, denn die genannten Vorschriften finden auf kommunale Satzungen (grundsätzlich) keine Anwendung. Das Vorwort („Präambel“) einer kommunalen Satzung ist nicht Regelungsbestandteil der Satzung – die fehlende Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel führt daher grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Satzung; auch ist die Richtigkeit der Eingangsformel keine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 [266 f.] = juris; BVerwG, Urt. v. 28.06.1974 - VII C 22.73 -, juris; s. auch Beschl. v. 15.08.1996 - 8 B 167.96 -, juris; ferner HessVGH, Urt. v. 02.03.1988 - 5 UE 897/86 -, NVwZ-RR 1988, 75 ff. = juris Rn. 35; Urt. v. 30.10.1975 - V OE 20/73 -, HessVGRspr. 1976, S. 9 = juris (Leitsatz); für bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362 /08 -, DVBl. 2009, 56 ff. = juris Rn. 26; Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 ff. = juris Rn. 42; Miller, in: GO LSA-Kommentar, § 6 Nr.2). Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

115

Aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Grundgesetz folgt in Bezug auf die Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitbefangenen Satzungen kein Zitiergebot. Soweit ein Zitiergebot in Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA und in Art. 80 Abs. 1 GG angeordnet wird, bezieht sich die Geltung des Zitiergebots nur auf Rechtsverordnungen, die aufgrund landes- bzw. bundesrechtlicher Verordnungsermächtigungen erlassen werden. Vorliegend handelt es sich indessen bei den ITW-Satzungen ausweislich ihrer Bezeichnung nicht um Rechtsverordnungen, sondern um (gemeindliche) Satzungen, die aufgrund autonomer Rechtsetzungsbefugnis erlassen worden sind.

116

Auf Satzungen, die im originären Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung erlassen werden, findet das Zitiergebot aber nach anerkannter Rechtssprechung keine Anwendung, da sowohl die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die des inhaltsgleichen Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch den Gesetzgeber an die Exekutive, nicht jedoch für die Ausübung eigener Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt (vgl. BVerfG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil v. 28. Juni 1974 (a. a. O., juris Rn. 15) hierzu festgestellt:

117

„Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319 (325); 32, 346 (361)) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, dass eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungssteuergesetz anführt.“

118

In der Literatur und der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheit beruhen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 166; Nds.OVG, Urt. v. 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216 = juris; ferner zur „Rechtsverordnung in Satzungsform“: Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, juris; ebenso wohl OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008, a. a. O.). Für Satzungen, die nicht im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung, sondern im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis erlassen werden, soll hingegen das Zitiergebot Geltung beanspruchen, da es sich hierbei materiell-rechtlich um Rechtsverordnungen handele, die lediglich in der Form einer Satzung erlassen werden (Nds.OVG, a. a. O.; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O., m. w. Nachw.).

119

Vorliegend hat der Landesgesetzgeber bewusst in § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die Form einer Satzungsermächtigung gewählt; auch hat er in § 4 Abs. 1 RettDG LSA 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nicht zuletzt deutet der Verweis im Vorwort der Satzungen auf §§ 4 und 6 LKO LSA (a. F.) bzw. auf §§ 4 und 8 KVG LSA darauf hin, dass es auch dem Willen des Satzungsgebers entsprach, die Satzungen aufgrund eigener autonomer Satzungsgewalt zu beschließen.

120

Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als Satzung oder Rechtsverordnung kommt es zwar nicht allein auf den Willen des Normgebers an; auch kann nicht in jedem Fall allein auf den Wortlaut der Rechtsvorschriften und auf die Bezeichnung als „Satzung“ abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber bzw. der Satzungsgeber anderenfalls allein durch die von ihm gewählte Bezeichnung den strengen Anforderungen des Art. 80 GG bzw. Art. 79 VerfG LSA entziehen könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20 [49 ff.] = juris; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.). Vorliegend kann von einer solchen Falschbezeichnung („Etikettenschwindel“) keine Rede sein; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

121

Nach allem bleibt es dabei, dass die angefochtenen Satzungen – trotz der zugleich durch den Landesgesetzgebers in § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 normierten Befugnis zum Erlass einer (Entgelt- bzw. Gebühren-)Satzung – dem eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte zuzurechnen sind, so dass den Kommunen mit der in Rede stehenden Ermächtigungsnorm für den Bereich des Rettungsdienstwesens eine echte Satzungsautonomie übertragen wird, selbst wenn von dieser Befugnis nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht werden darf. Denn auch unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie im Sinne des verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, bestimmte Anforderungen für die Gestaltung und Durchführung des Rettungsdienstes selbst zu normieren. Dadurch, dass im Hinblick auf die Aufgaben und die Funktion des Rettungsdienstes in einem gewissen Maße einheitliche Regelungen für das ganze Land erforderlich sind, werden die Landkreise und kreisfreien Städte aus ihrer eigenen kommunalen Verantwortung für den Betrieb des Rettungsdienstes und die Erhebung von Nutzungsentgelten nicht entlassen.

122

Nach allem lässt sich ein Verstoß gegen das Zitiergebot nicht feststellen. D. h. die Tatsache, dass im Vorwort der streitgegenständlichen ITW-Satzungen lediglich § 40 RettDG und §§ 4 und 6 LKO LSA (a. F.) bzw. §§ 4 und 8 KVG, jedoch nicht zugleich sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften unter gleichzeitiger Beachtung der grundsätzlich erforderlichen Zitiertiefe (Bezeichnung u. a. des Inhalts und Rahmens der Ermächtigung – vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07. 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [41] = juris) angeführt worden sind, erweist sich als unschädlich.

123

(2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt nichts anderes, soweit es den Umstand betrifft, dass im Vorwort der angefochtenen ITW-Satzungen auch nicht auf das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt - KAG LSA - verwiesen wird, obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzungen zugleich auf die allgemeinen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes zurückzugreifen ist, sofern das RettDG LSA 2012 als Spezialgesetz keine Anwendung findet bzw. keine ausreichenden Regelungen zum Maßstab der Entgeltbildung für den Fall einer einseitigen Gebühren- bzw. Entgeltfestsetzung bereithält. Bedarf es indessen aus den zuvor genannten Gründen im Vorwort der Satzungen nicht notwendigerweise der Angabe der einschlägigen Ermächtigungs- bzw. Rechtsgrundlagen, so ist es ebenfalls rechtlich unerheblich, wenn im Vorwort der Satzungen nicht auf das KAG LSA Bezug genommen wird.

124

(3) Desgleichen erweist sich als unschädlich, dass die ITW-Satzungen ausweislich des Vorwortes zugleich auf den „Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 (Az. 36.11-41913)“ gestützt werden. Bedarf es im Vorwort der Satzungen keiner Angaben zu den ihnen zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Satzungen auch nicht daraus herleiten, dass ohne Notwendigkeit auf den genannten „Runderlass“ Bezug genommen wird. Ebenso kann hier dahinstehen, ob und inwieweit es sich – wie die Antragsteller einwenden – bei dem „Runderlass“ lediglich um ein einfaches Schreiben des Innenministeriums an die Landkreise und kreisfreien Städte unter dem Betreff „Qualifizierter Krankentransport einschließlich Intensivtransporte“ handelt.

125

(4) Die streitbefangenen ITW-Satzungen bedurften auch keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Nach § 6 Abs. 3 LKO LSA (a. F.) galten für den Inhalt von Satzungen, ihre Form, das Verfahren bei ihrem Erlass und u. a. auch hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht die Vorschriften der seinerzeit noch bestehenden Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GO LSA bedurften Satzungen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Im RettDG LSA 2012 und im KAG LSA ist eine solche Genehmigungspflicht aber nicht normiert. Auch aus dem Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt folgt nichts anderes (s. § 8 Abs. Satz 2 KAG).

126

(5) Ferner ist nach den Feststellungen des Senats davon auszugehen, dass die streitbefangenen ITW-Satzungen mit ihren Veröffentlichungen im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 11. Juli 2007 in der Fassung vom 8. Dezember 2010, in Kraft getreten am 27. Februar 2011 und in der Fassung vom 16. Juli 2014, in Kraft getreten am 30. August 2014, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, sofern – wie hier – Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen treffen, im bezeichneten Amtsblatt bekannt gegeben. Im Übrigen sind von den Antragstellern diesbezüglich auch keine Einwände erhoben worden.

127

(6) Soweit nach §§ 39 ff. RettDG LSA 2012 dem Erlass einer Satzung, mit der (einseitig) Entgelte bzw. Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen festgesetzt werden, grundsätzlich der (vergebliche) Versuch vorausgehen muss, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern herbeizuführen, haben solche Bemühungen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten stattgefunden, auch wenn in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die beim Senat anhängigen Normkontrollverfahren verwiesen wurde. Darüber hinaus sind die Antragsteller, wie sie in der mündlichen Verhandlungen eingeräumt haben, auch zu den für die jeweiligen Abrechnungszeiträume – einschließlich der Abrechnungsperiode 2015 – vorgelegten Kosten-Nutzung-Nachweisen (Kalkulationen) in der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettDG LSA 2012 gebotenen Weise angehört worden.

128

(7) Nicht durchzudringen vermögen die Antragssteller überdies mit ihrem Einwand, es fehle für die „Installierung des ITW-Systems“ im Landkreis Mansfeld-Südharz an der erforderlichen (rechtzeitigen) Anpassung des Rettungsdienstbereichsplanes; nach § 7 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 RettDG LSA 2012 hätte der Rettungsdienstbereichsplanvor Erlass der Satzung 2013-1 und 2013-2 überarbeitet werden müssen, was nicht geschehen sei.

129

Gemäß § 7 Abs. 2 RettDG LSA 2012 war für jeden Rettungsdienstbereich zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung nach Anhörung der örtlichen Leistungserbringer und im Benehmen mit den Kostenträgern bis zum 31. Dezember 2014 ein Rettungsdienstbereichsplan als Satzung zu beschließen (Satz 1). Die Satzung ist zudem mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben (Satz 2). Unabhängig hiervon ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 RettDG LSA 2012 die Bedarfsbemessung im Rettungsdienstbereich auf der Grundlage einer Bewertung der Einsatzstatistik fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

130

Im vorliegenden Fall existierte bereits vor Erlass der ITW-Entgeltsatzungen 2013-1 und 2013-2 ein Rettungsdienstbereichsplan des Antragsgegners. Allerdings gaben sowohl das neue RettDG LSA 2012 als auch die tatsächliche Installierung eines ITW-Transportsystems durch den Antragsgegner Veranlassung zu einer Überprüfung und Anpassung des bereits existierenden Rettungsdienstbereichsplans. Der Antragsgegner hat dem dargelegten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er am 10. Juli 2013 unter Verweis auf §§ 4 und 6 der LKO LSA und § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“ beschlossen hat, welche am 12. Juli 2013 und damit jedenfalls vor dem 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.

131

Die Fortschreibung bzw. Anpassung des Rettungsdienstbereichsplans ist damit zwar erst nach Erlass der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 erfolgt, wie die Antragsteller beanstanden. Dies ist hier jedoch unabhängig der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA 212 unschädlich. Denn § 7 Abs. 6 Satz 1 RettDG LSA 2012 bestimmt, dass der Träger des Rettungsdienstes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung vorläufige vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen treffen kann, die so lange gelten, bis der geänderte Rettungsdienstbereichsplan wirksam ist. Der Antragsgegner durfte somit auf der Grundlage der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 das neue ITW-Transportsystem in den bestehenden Rettungsdienst implementieren, ohne dass zuvor der Rettungsdienstbereichsplan fortgeschrieben und entsprechend angepasst war. Die Änderung des Rettungsdienstbereichsplans ist allerdings unverzüglich einzuleiten, § 7 Abs. 6 Satz 2 RettDG LSA 2012. Letzteres ist ebenfalls geschehen. Der Antragsgegner hat den bisherigen Rettungsdienstbereichsplan „ohne schuldhaftes Zögern“ überarbeitet. Der „neue“ Rettungsdienstbereichsplan ist – wie bereits erwähnt – am 10. Juli 2013 beschlossen worden und am 12. Juli 2013 in Kraft getreten, mithin ca. 6 Monate nach Inkrafttreten des RettDG LSA 2012 und circa 3 Monate nach Erlass der ITW-Satzung 2013-1. Der Antragsgegner hat damit seinen Obliegenheiten genügt. Dass der Rettungsdienstbereichsplan – wie die Antragsteller offenbar meinen – stets im Vorfeld des Erlasses einer neuen Gebührensatzung zu beschließen ist, lässt sich dem RettDG LSA 2012 nicht entnehmen, wie nicht zuletzt auch § 7 Abs. 2 RettDG LSA deutlich macht.

132

II. Die angegriffenen Entgeltsatzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 erweisen sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig, denn sie verstoßen gegen höherrangiges Recht. Die genannten Satzungen sind bzw. waren deshalb ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

133

(1) Dem Antragsgegner obliegt als kommunalem Aufgabenträger gem. § 4 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die Wahrnehmung des Rettungsdienstes i. S. d. § 1 RettDG LSA 2012. Er steht damit in der Pflicht, eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes sicherzustellen, § 3 Abs. 1 RettDG LSA 2012. Der Rettungsdienst beinhaltet die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der „Notfallrettung“ und der „qualifizierten Patientenbeförderung“, § 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA 2012. Der Antragsteller hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass er einen leistungsfähigen Rettungsdienst vorhält, der bei der Organisation und Durchführung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt, § 3 Abs. 2 RettDG LSA.

134

Zur Finanzierung der Rettungsdienstaufgaben ermächtigt § 40 Abs. 1 RettDG LSA den Träger des Rettungsdienstes – hier den Antragsgegner – zum Erlass einer Nutzungsentgelt bzw. Gebührensatzung, soweit aufgrund der ermittelten Kosten mit der Gesamtheit der Kostenträger – hier u. a. mit den Antragstellern - eine Vereinbarung von Nutzungsentgelten (für die jeweils nächste Abrechnungsperiode) gem. §§ 38, 39 RettDG LSA 2012 nicht zustande kommt. Danach sind die Träger des Rettungsdienstes als Leistungserbringer befugt, Nutzungsentgelte bzw. Gebühren von den Nutzern zu erheben.

135

(2) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, die im RettDG LSA 2012 vorgesehene Finanzierungsregelung sei unzureichend, weil der Landesgesetzgeber – die Regelung des Rettungswesens gehört gem. Art. 70 Abs. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, die damit auch festlegen, welche Aufgaben zum Rettungsdienst gehören und die Träger dieser Aufgaben bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 24) – den kommunalen Aufgabenträgern die Aufgaben des Rettungsdienstes zuweise und diese nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA 2012 eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes (einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst) sicherzustellen hätten. Der Landesgesetzgeber hätte den Kommunen – und hier dem Antragsgegner – im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Aufgaben gem. Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA zugleich entsprechende finanzielle Mittel zuweisen müssen.

136

Die Antragsteller vermögen hiermit nicht durchzudringen.

137

Aus Art. 87 Abs. 3 Verf LSA folgt im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung nicht. Nach der genannten landesverfassungsrechtlichen Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nur dann gleichzeitig die Deckung der entsprechenden Kosten zu regeln (Satz 2 a. a. O.), wenn den Kommunen neue Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder ihnen staatliche Aufgaben neu übertragen werden (Satz 1 a. a. O.). Führt eine solche (zusätzliche) Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Art. 87 Abs. 3 Satz 3 Verf LSA). Ob eine neue Aufgabe übertragen wurde, ist dabei durch einen Vergleich der Rechtslage vor und nach der Übertragung durch Bildung einer Aufgabendifferenz festzustellen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.10.2012 - LVG 23/10 -, LVerfGE 23, 301 ff. [341]; s. auch Kluth, in: ders. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht für Sachsen-Anhalt, 2005, S. 209). Eine solche zu einem Mehrbelastungsausgleich verpflichtende Aufgabendifferenz infolge der gesetzlichen Übertragung einer neuen Aufgabe oder weiteren neuen gesetzlichen Ausformung einer bereits durch Gesetz übertragenen Aufgabe und einer damit entstandenen neuen finanziellen Belastung ist hier aber nicht feststellbar. Die Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes ist dem Antragsgegner nicht erst mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen RettDG LSA 2012 übertragen worden; dies ist vielmehr bereits mit dem RettDG LSA vom 11. November 1993 (GVBl. S. 699) - RettDG LSA 1993 – sowie mit dem RettDG LSA vom 21. März 2006 (GVBl. S. 84) - RettDG LSA 2006 - geschehen. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 RettDG LSA 1993 und §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 RettDG LSA 2006 war den Landkreisen und kreisfreien Städten bereits vermittels der genannten Vorschriften der (bodengebundene) Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe zugewiesen worden, wobei diese bereits damals im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der „Notfallrettung“ und des „qualifizierten Krankentransportes“ dauerhaft sicherzustellen hatten. Zwar wird im RettDG LSA 2012 erstmalig als Rettungsmittel zugleich der ITW genannt. Indessen handelt es sich hinsichtlich des Einsatzes dieses Rettungsmittels – wie später noch ausgeführt wird – nicht um eine (neue) Pflicht-aufgabe des Trägers des Rettungsdienstes; auch lässt sich die Tatsache, dass die in § 2 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA 2012 enthaltene Aufzählung der in Betracht kommenden Rettungs-mittel um den ITW ergänzt worden ist, nicht als „neue gesetzliche Ausformung einer bereits durch Gesetz übertragenen Aufgabe“ begreifen. Nach allem bestand für den Senat daher keine Veranlassung, die von den Antragstellern erhobenen Einwände zum Anlass zu nehmen, um den Rechtsstreit dem Landesverfassungsgericht vorzulegen.

138

(3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es den streitbefangenen ITW-Satzungen des Antragsgegners auch nicht an einer (ausreichenden) Rechtsgrundlage.

139

(a) Die sich aus § 40 Abs. 1 i. V. m. §§ 36 ff. RettDG LSA 2012 ergebende Satzungsbefugnis ermächtigt den Antragsgegner allerdings nur bedingt bzw. teilweise zum Erlass der streitgegenständlichen ITW-Satzungen. Die Satzungen regeln nämlich nicht ausschließlich die (speziellen) Aufgaben und Leistungen des Rettungsdienstes im Bereich der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „qualifizierten Krankentransportes“ mittels Intensivtransportwagens (ITW), wie dies nach den Vorschriften des RettDG LSA 2012 vorgesehen ist, sondern auch solche Aufgaben und Transportleistungen, die sich nicht auf die Vorschriften der §§ 36 ff. RettDG LSA 2012 stützen lassen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

140

(aa) Das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 unterscheidet gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA 2012 im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes zwischen der „Notfallrettung“ (§§ 22 ff. RettDG LSA 2012) und der „qualifizierten Patientenbeförderung“ (§§ 25 ff. RettDG LSA 2012). Unter der „qualifizierten Patientenbeförderung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012 die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen zu verstehen, die, ohne Notfallpatient i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen. Notfallrettung ist hingegen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal am Notfallort sowie deren Beförderung in Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung. Notfallpatienten i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 sind dabei Personen, die sich infolge einer Verletzung, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Als Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA 2012 Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF), Rettungswagen (RTW), Intensivtransportwagen (ITW) und Krankentransportwagen (KTW) vorgesehen, die sowohl für die Notfallrettung als auch - mit Ausnahme des Notarzteinsatzfahrzeugs - für die qualifizierte Patientenbeförderung eingesetzt werden können.

141

Hieran gemessen begegnet der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen skizzierte (allgemeine) Regelungsgehalt und Zweck der Satzungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Danach wird der Anwendungs- und Geltungsbereich der ITW-Satzungen dahingehend bestimmt, dass als „Intensivtransport“ die „Verlegung von intensivpflichtigen Patienten von einer Institution der Erst-, Grund- oder Regelversorgung zur weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgung in eine Institution der Schwerpunkt- und/oder Maximalversorgung bzw. anderweitig spezialisierte Institution unter Aufrechterhaltung der bereits begonnenen intensivmedizinischen Therapie“ anzusehen ist. Diese (allgemein gehaltene) Kennzeichnung dessen, was unter „Intensivtransport“ zu verstehen und damit Gegenstand der Satzungen ist, findet – zumindest inhaltlich – in den Regelungen des RettDG LSA 2012 seine Entsprechung. Zwar findet der Begriff „Intensivtransport“ im RettDG LSA 2012 selbst keine Verwendung; im RettDG LSA 2012 findet sich lediglich die Bezeichnung „Intensivtranswortwagen (ITW)“. Mit dem Begriff „Intensivtransport“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen dürfte indessen die „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012 gemeint sein, ggf. noch gewisse Einsätze im Aufgabenbereich der „Notfallrettung“ (§§ 22 ff. RettDG LSA 2012), soweit die ITW-Satzungen dies ausdrücklich vorsehen (vgl. § 1 Abs. 2 a. a. O.), so dass sich der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen beschriebene Auftrag innerhalb der durch das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 vorgegebenen Grenzen hält. M. a. W. die in den Satzungen als „Intensivtransport“ im Rahmen des Rettungsdienstes gekennzeichnete Aufgabe ist, soweit sie sich auf die genannten Rettungsdienstbereiche erstreckt, von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 i. V. m. §§ 1 ff. RettDG LSA 2012 gedeckt.

142

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der ITW-Satzungen, wonach „auch der Transportnach Abschluss einer diagnostischen oder intensivtherapeutischen Maßnahme, zurück in ein heimatnahes Krankenhaus oder zur Rehabilitation“ Bestandteil des Intensivtransportes ist. Eine derart weitgehende bzw. extensive Auslegung bzw. Bestimmung des Begriffs „Intensivtransport“, ist nicht mehr vom RettDG LSA 2012 als Rechtsgrundlage der Satzungen gedeckt, selbst wenn man davon ausgeht, dass es womöglich auch in den genannten Fällen ausnahmsweise einer intensivmedizinischen Betreuung bedarf.

143

Grundsätzlich aber lässt sich der Transport zurück in ein heimatnahes Krankenhaus oder zur Rehabilitation, zumal nach Abschluss einer diagnostischen oder intensivtherapeutischen Maßnahme, nicht als „Notfallrettung“ oder auch nur als „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. RettDG LSA qualifizieren. Bei der „Notfallrettung“ geht es – wie bereits erwähnt - um den zeitkritischen Transport zwecks Erhaltung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten, während die „qualifizierte Patientenbeförderung“ – wie ebenfalls schon erwähnt – die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen betrifft, die, ohne Notfallpatient i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifizierte medizinisches Personal bedürfen, § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012. Dass dies beim Rücktransport bzw. Transport in eine Rehabilitationseinrichtung allzumal nach Abschluss der diagnostischen oder intensivtherapeutischen ärztlichen Behandlung der Fall ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. In derartigen Fällen dürfte vielmehr grundsätzlich der Einsatz eines Krankentransportwagens genügen. Derartige Krankenfahrten sind jedoch gemäß § 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012 vom Anwendungsbereich des Rettungsdienstgesetzes LSA 2012 ausdrücklich ausgeschlossen.

144

(bb) Nach § 1 Abs. 2 der ITW-Satzungen ist der „Intensivtransport“ durch den Antragsgegner im Rahmen des RettDG LSA 2012 zugleich „als Notfallrettung“ zu erbringen, wenn sich die Patienten und Patientinnen „auch“ in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung in einem vital bedrohten Zustand befinden und schnellstmöglich in ein anderes Krankenhaus zu befördern sind, um eine lebensrettende Weiterbehandlung zu erreichen. Diese Tätigkeit wird in den ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 als „Notfallrettung im Rettungsdienst“ und in den ITW-Satzungen 2014 und 2015 als „eigener Rettungsdienst“ bezeichnet.

145

Der Geltungs- bzw. Aufgabenbereich der streitbefangenen Satzungen erstreckt sich damit zugleich auf einen Teilbereich der originären „Notfallrettung“. Zwar ist die „Notfallrettung“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA 2012 im Rahmen des Rettungsdienstes grundsätzlich vorgesehen und auch von den Vorschriften des RettDG LSA 2012 gedeckt. Zweifelhaft erscheint indessen, ob die Beförderung von Notfallpatienten im Rahmen des „Intensivtransports“ mittels ITW im RettDG LSA 2012 noch eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, sofern man den Begriff „Intensivtransport“ der „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA zurechnet. Mit der Einbeziehung von Aufgaben der Notfallrettung in den Aufgaben- und Geltungsbereich des durch die ITW-Satzungen geregelten Intensivtransportes (vermittels eines ITW) geht jedenfalls die Möglichkeit einer Abgrenzung und klaren Trennung des Aufgabenbereichs „Notfallrettung“ i. S. d. § 1 Abs. 2 RettDG LSA 2012 einerseits und der „qualifizierten Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA andererseits verloren, wie nicht zuletzt die in den ITW-Satzungen verwendeten unscharfen und wenig verständlichen Bezeichnungen der in Rede stehenden Aufgabe als „Notfallrettung im Rettungsdienst“ bzw. „eigener Rettungsdienst“ verdeutlichen. Damit stellt sich zugleich die Frage, ob die ITW-Satzungen hinsichtlich ihres konkreten Anwendungsbereichs hinreichend bestimmt sind. Denn mit den in Rede stehenden Regelungen in § 1 Abs. 2 der Satzungen verschwimmen jedenfalls die Konturen zwischen der Notfallrettung einerseits und der qualifizierten Patientenbeförderung im Rahmen des Rettungsdienstes andererseits. Abgesehen davon, dass sich die Abgrenzung der ITW-Satzungen zu der Satzung des Antragsgegners zum Regel-Rettungsdienst als problematisch erweisen dürfte, dürfte es aber insbesondere auch dem Zufall überlassen bleiben, ob und wann aus Anlass der Notfallrettung ein RTW oder ein ITW und in welchen Fällen ein ITW-Fahrzeug zum Einsatz kommt und wann aufgrund welcher der zuvor genannten Entgeltregelungen bzw. Gebührensatzungen des Antragsgegners die erbrachten Rettungsdienstleistungen abzurechnen sind.

146

Eine solche „bereichsübergreifende“ Zuordnung von Aufgaben der „Notfallrettung“ in den Bereich der „qualifizierten Patientenbeförderung“, wie sie hier durch die ITW-Satzungen vorgesehen ist, erscheint im Übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt. Daran ändert vor allem auch der Umstand nichts, dass – wie dem Antragsgegner einzuräumen ist – mitunter selbst im Rahmen der beschriebenen Sekundärtransporte bzw. Interhospitaltransporte eine Patientenbeförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen erforderlich ist, weil es in manchen Fällen zeitkritisch um die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen geht (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 26.06.2001 - 11 LB 1374/01 -, juris; Beschl. v. 17.02.2013 - 11 LB 323/02 -, juris ; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.08.1993 - 14 U 1/93 -, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 05.07.2004 - 12 U 572/97 -, juris). In einem solchen Fall handelt es sich aber eben nicht mehr um einen Transport i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA, sondern um den Transport eines Notfallpatienten vermittels eines ITW im Rahmen des Regel-Rettungsdienstes, zumal nach § 18 Abs. 1 RettDG LSA 2012 der ITW als Rettungsmittel auch im Rahmen der Notfallrettung eingesetzt werden darf. Dies braucht aber nicht weiter vertieft zu werden, weil es im vorliegenden Fall hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

147

(cc) Nach § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen ist dem Eigenbetrieb des Antragsgegners als Träger des Rettungsdienstes zugleich die Aufgabe zugewiesen, im Rahmen des geregelten „Intensivtransports“ Leistungen als „qualifizierte Patientenbeförderung“ zu erbringen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Buchst. a) bis c) der genannten Vorschrift gegeben sind. Die dem Antragsgegner hiermit aufgegebene Tätigkeit der „qualifizierten Patientenbeförderung“ – die in der ITW-Satzung als „eigene qualifizierte Patientenbeförderung“ bezeichnet wird – ist ebenfalls nur teilweise von den Vorschriften des RettDG LSA 2012 gedeckt. Denn die mit § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen erfolgte Aufgabenübertragung in Bezug auf als „qualifizierte Patientenbeförderung zu erbringende Leistungen“ finden nur insoweit im RettDG LSA 2012 eine Rechtsgrundlage, als sie den Regelungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 RettDG LSA Rechnung tragen, wonach bestimmte Leistungen vom Anwendungs- und Geltungsbereich des RettDG LSA 2012 ausgeschlossen sind. Dies ist mit der Regelung in § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen insoweit geschehen, als gemäß Buchst. a) bis c) der Regelung ebenfalls ein Vorbehalt aufgenommen worden ist, der den rettungsdienstlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 bis 9 RettDG LSA 2012 Rechnung trägt. Allerdings erstreckt sich der Vorbehalt in § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen nicht zugleich auf die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RettDG LSA 2012 normierten Beschränkungen, wonach bestimmte Transportleistungen wie z. B. (allgemeine) Krankenfahrten, Beförderung von behinderten Menschen (wegen ihrer Behinderung), Sanitätsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen, Fahrten zwecks Wahrnehmung von Aufgaben des innerbetrieblichen Rettungsdienstes etc. explizit vom Regelungsbereich des RettDG LSA 2012 ausgenommen worden sind. Da sich in den ITW-Satzungen keine entsprechende Regelung findet und somit – im Umkehrschluss – die zuletzt genannten Aufgaben ebenfalls zum Leistungskatalog des Eigenbetriebes des Antragsgegners gehören und dementsprechend als Fahrten mit dem ITW abgerechnet werden (können), findet sich hierfür im RettDG LSA 2012 keine gesetzliche Grundlage.

148

(dd) Soweit darüber hinaus in § 1 Abs. 4 der ITW-Satzungen geregelt wird, dass der Antragsgegner auf Anforderung auch für (andere) anfragende Träger des Rettungsdienstes die (hoheitliche) Aufgabe des „Intensivtransportes“ übernimmt, findet diese Regelung – ungeachtet dessen, dass nach dem RettDG LSA 2012 Zweckvereinbarungen und ein Tätigwerden im Wege der Amtshilfe zulässig ist – ebenfalls nur insoweit eine Ermächtigungsgrundlage im RettDG LSA 2012, als dies aus den bereits dargelegten Gründen hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 2 , 3 und – wie noch auszuführen bleibt – § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen der Fall ist. Die Tatsache, dass die insoweit von den ITW-Satzungen erfassten Aufgaben und Sekundärtransporte uneingeschränkt als „Leistung für andere Träger des Rettungsdienstes oder [der] qualifizierten Patientenbeförderung“ (s. ITW-Satzungen 2013) bzw. als „Leistung für andere Träger des Rettungsdienstes oder [des] qualifizierten Krankentransportes“ (s. ITW-Satzung 2014 und 2015) vom Antragsgegner wahrgenommen werden sollen, macht deutlich, dass es auch im Hinblick auf den in § 1 Abs. 4 der ITW-Satzungen geregelten Anwendungs- und Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zumindest nicht ausschließlich um die im RettDG LSA 2012 normierten (originären) Aufgaben des Rettungsdienstes geht.

149

(ee) Nach § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen gelangen die ITW-Satzungen schließlich auch dann zur Anwendung, wenn das bzw. die ITW-Fahrzeug(e) für Zwecke der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „Intensivtransports“ außerhalb des Aufgabenbereichs nach dem RettDG LSA 2012 eingesetzt wird bzw. werden. In der genannten Vorschrift der ITW-Satzungen heißt es insoweit ausdrücklich:

150

„Der Landkreis Mansfeld-Südharz und sein Eigenbetrieb bieten darüber hinaus die Leistung des Intensivtransportes den Krankenhäusern und Einrichtungen an, die die Beförderung von Patienten und Patientinnen innerhalb ihres Geländes, zwischen verschiedenen Standorten ihres Krankenhauses oder Einrichtung sowie in der qualifizierten Patientenbeförderung an ein anderes Krankenhaus oder Einrichtung innerhalb desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereiches realisieren müssen („Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes“).“

151

Dies bedeutet, dass nach Maßgabe der ITW-Satzungen vom Antragsgegner auch Leistungen erbracht und ggf. gegenüber den Antragstellern abgerechnet werden, für die das RettDG LSA 2012 nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann bzw. für die das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 von Gesetzes wegen (§ 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012) gerade nicht gilt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landesgesetzgeber im Rettungsdienstgesetz mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 RettDG LSA 2012 eine Regelung getroffen hat, wonach bei Gefahr für Menschenleben und bezogen auf zeitkritische Transporte, mithin für Fälle der Notfallrettung, (ausnahmsweise) etwas anderes gilt, d. h. in (Einzel-)Fällen ITW-Fahrzeuge ausnahmsweise auch dann eingesetzt werden dürfen, wenn der Antragsgegner für die Rettungsdienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften des RettDG LSA 2012 grundsätzlich nicht zuständig ist. Auch für die in § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen geregelten Aufgaben fehlt es somit im RettDG LSA 2012 an einer Rechtsgrundlage.

152

(b) Soweit es indessen die Regelungen in den ITW-Satzungen betrifft, die auf den Vorschriften des RettDG LSA 2012 beruhen, vermögen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 sei als Rechtsgrundlage für die Satzungen nicht geeignet, weil diese keinen Kalkulationsmaßstab für die einseitige Festsetzung von Benutzungsgebühren an die Hand gebe und deshalb zu unbestimmt sei. Zwar trifft es zu, dass – wie die Antragsteller beanstanden – die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 keinen Maßstab für die Entgeltfestsetzung bzw. Gebührenkalkulation benennt. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, soweit es die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 betrifft. Denn für die Frage, ob sich für die streitbefangenen ITW-Satzungen im RettDG LSA 2012 eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ist nicht allein auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA abzustellen. Als Rechtsgrundlage sind vielmehr auch die „angrenzenden Vorschriften“ im RettDG LSA 2012 - mithin die Regelungen in §§ 36 ff. RettDG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RettDG und, soweit sich im RettDG LSA 2012 selbst keine ausreichenden Maßstäbe zur Entgelt- bzw. Gebührenfestsetzung finden lassen sollten, auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, namentlich § 5 Abs. 1 KAG LSA, heranzuziehen. Dort sind zugleich die zu beachtenden Maßstäbe wie etwa auch das Kostendeckungsprinzip im Einzelnen normiert. Im Übrigen bemisst sich die Frage, ob für die Satzungen eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, nicht danach, welche Bestimmungen im Vorwort („Präambel“) der Satzungen angeführt worden sind, sondern auch nach den sonstigen vorhandenen einschlägigen Vorschriften, sofern ihre Anwendung nicht zu den Bestimmungen des RettDG LSA im Widerspruch steht.

153

(c) Insbesondere vermögen die Antragsteller auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, § 39 RettDG LSA 2012 komme vorliegend als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausweislich ihrer Überschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen es um die Vereinbarung von Nutzungsentgelten gehe, so dass sich eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift verbiete. Dies vermag nicht zu überzeugen. Geht man in Übereinstimmungen mit den Vorschriften des RettDG LSA 2012 davon aus, dass der Erlass einer Gebührensatzung zulässig ist, wenn eine Vereinbarung von Nutzungsentgelten nicht zustande kommt, so bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, beim Erlass einer Satzung die Regelungen in der Vorschrift des § 39 RettDG LSA 2012 hilfsweise entsprechend zur Anwendung zu bringen.

154

(d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das in § 5 KAG LSA normierte Kostendeckungsprinzip gelte nur für jene Fälle, in denen es um ein von Konzessionsnehmern festgesetztes bzw. vereinbartes Nutzungsentgelt gehe; bei der Erhebung kostendeckender Entgelte bzw. Gebühren entstünde dem Leistungserbringer nämlich kein dem Konzessionssystem immanentes Betriebs- und Nutzungsrisiko. Dies vermag nicht zu überzeugen. Das RettDG LSA 2012 setzt den Eigenbetrieb des Antragsgegners den Konzessionsnehmern als „Leistungserbringer“ gleich, wie sich nicht zuletzt aus § 12 Abs. 2 RettDG LSA 2012 ergibt.

155

(2) Soweit der Aufgaben- und Geltungsbereich der angefochtenen ITW-Satzungen über den Bereich hinausgeht, der vom RettDG LSA 2012 gedeckt ist, bedeutet dies hingegen nicht, dass es für die in den Satzungen geregelten bereichsübergreifenden Leistungen und für die Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes an einer (ausreichenden) Rechtsgrundlage fehlt. Für die in den Satzungen dem Eigenbetrieb des Antragsgegners zugewiesenen Aufgaben können nämlich als Rechtsgrundlage die Bestimmungen in §§ 4 und 6 LKO LSA a. F. bzw. in §§ 5 und 8 KVG LSA i. V. m. den einschlägigen Bestimmungen des KAG LSA herangezogen werden. Denn hinsichtlich der bereichsübergreifenden Leistungen und der Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes handelt es sich um allgemeine Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge, welche aufgrund der generellen Zuständigkeiten und der insoweit bestehenden Satzungsbefugnis des Landkreises geregelt werden können. Nach § 6 Abs. 1 LKO LSA a. F. kann der Landkreis im Rahmen der geltenden Gesetze seine eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Rettungsdienstleistungen, die vom RettDG LSA 2012 nicht erfasst und dem Antragsgegner nicht im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises von Gesetzes wegen als Pflichtaufgabe zugewiesen werden. Hieran hat sich auch nach Inkrafttretens es § 8 KVG LSA nichts geändert.

156

(3) Auch erweist es sich im Grundsatz als rechtlich unbedenklich, dass in ein und derselben Satzung unterschiedliche Aufgaben geregelt werden, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. D. h. es ist dem kommunalen Satzungsgeber – hier dem Antragsgegner als Träger des Rettungsdienstes - nicht verwehrt, die ihm durch das RettDG LSA 2012 zugewiesenen Aufgaben und jene Aufgaben, die von ihm im Rahmen der allgemeinen (kommunalen) Daseinsfürsorge freiwillig erbracht werden, in einer Satzung zu regeln. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit eine solche Kombination sinnvoll erscheint; dies zu entscheiden, obliegt unterdessen allein dem Antragsgegner. Im Ergebnis erweist es sich jedenfalls als zulässig, dass der Antragsgegner im Rahmen der angefochtenen ITW-Satzungen gleichzeitig Aufgaben der qualifizierten Patientenbeförderung einschließlich einzelner Aufgaben der Notfallrettung und Aufgaben außerhalb des Anwendungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes geregelt hat.

157

(4) Rechtliche Bedenken begegnet hingegen der Umstand, dass trotz der in den ITW-Satzungen geregelten unterschiedlichen Geltungs- und Aufgabenbereiche bei der Festsetzung der Entgelte und Gebührensätze keine differenzierenden Regelungen getroffen worden sind, sondern sowohl für die Rettungsdienstleistungen, die ihre Grundlage im RettDG LSA 2012 finden, als auch für die Leistungen, die im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsfürsorge übernommen worden sind, Einheitsgebühren festgesetzt worden sind. Stattdessen wäre es erforderlich gewesen, je nach Geltungs- und Aufgabenbereich der Satzungen eine getrennte Kalkulation der insoweit in Ansatz zu bringenden Entgelte und Gebühren vorzunehmen und auf dieser Grundlage gesonderte Entgelt- bzw. Gebührentatbestände vorzusehen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:

158

(a) Da der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Antragsgegners artverschiedene Leistungen erbringt, nämlich zum einen Rettungsdienstleistungen – wobei neben der Aufgabe der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „qualifizierten Krankentransports“ auch Aufgaben der „Notfallrettung“ einbezogen werden – und zum anderen Transportleistungen außerhalb des Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes, welche zudem auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, bedarf es zugleich einer getrennten Gebührenkalkulation und einer Kostenaufteilung unter Berücksichtigung der jeweils in Anwendung zu bringenden unterschiedlichen Maßstäbe, welche sich in gesonderten Gebührentatbeständen widerspiegeln müssen. Denn während sich die Rechtmäßigkeit der Bedarfskalkulation und Gebührenbemessung für nach dem RettDG LSA 2012 erbrachte und abzurechnende Leistungen an den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 2 RettDG LSA 2012 sowie §§ 17 ff. RettDG LSA 2012 messen lassen muss, unterliegen die „sonstigen“ im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsvorsorge angebotenen Transportleistungen nicht diesen (strengen) Anforderungen. Auch hat eine einheitliche Entgelt- bzw. Gebührenberechnung Einfluss auf die jeweiligen Bedarfsprognosen mit der Folge, dass sich hierdurch in gebührenrechtlich relevanter Weise jeweils die maßgeblichen Parameter verändern (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 08.11.2000 - 9 A 627/98 -, juris).

159

Selbst wenn man dem Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl des Gebührenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zubilligt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 24.85 -, Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 = juris; Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1985, 826 = juris), gilt es daher in Fällen der vorliegenden Art, die Kosten der einzelnen abgrenzbaren Leistungsbereiche gesondert zu ermitteln und sie jeweils nach einem besonderen Maßstab zu verteilen. Auch die Tatsache, dass - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsträger des Rettungsdienstes bemüht ist, im Interesse der Wirtschaftlichkeit weitere bereichsübergreifende Aufgaben sowie Aufgaben außerhalb des Rettungsdienstgesetzes in sein Leistungsangebot einzubeziehen und auf diese Weise vermittels einer Mischkalkulation die (Gesamt-)Kosten zu senken, vermag eine einheitliche Pauschalgebühr ungeachtet der insoweit anzulegenden divergierenden Maßstäbe nicht zu rechtfertigen.

160

(b) Es kommt hinzu, dass es sich bei den in Rede stehenden artverschiedenen Leistungen zugleich um solche handelt, die – insbesondere auch für den Gebührenschuldner – von einer unterschiedlichen Wertigkeit bzw. von einem unterschiedlichen Nutzen sind. Die Erhebung von Einheits- bzw. Pauschalgebühren anstatt von gesondert ermittelten und in Ansatz gebrachten Gebühren begegnet auch vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken. Einheitsgebührentatbestände haben nämlich grundsätzlich den Nachteil, dass Benutzer immer auch (aufgrund einer Mischkalkulation) mit Kosten für Leistungen belastet werden, die sie gar nicht in Anspruch genommen haben oder die für sie nur von geringerem Wert bzw. Nutzen ist. Die Grenze für die Bildung von Einheitsgebührentatbeständen für artverschiedene Leistungen bilden dabei insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz einerseits sowie die abgaberechtlichen Grundsätze betreffend die Typisierung und Pauschalisierung bei der Gebührenfestsetzung (zur gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität und anzustrebenden Belastungsgleichheit vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 20.12.200 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ff. = juris; Beschl. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NvwZ 1985, 896 = juris).

161

Hieran gemessen bedarf es vorliegend einer Differenzierung bei den Gebührentatbeständen. Bei den in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen, die aufgrund der ITW-Satzungen erbracht und abgerechnet werden, kann es sich im Einzelfall um einen zeitkritischen Sekundärtransport handeln, der zugleich eine (intensiv-)medizinische Versorgung durch einen Rettungsassistenten – ggf. sogar durch einen begleitenden Arzt – erforderlich macht, oder aber im Einzelfall auch um einen schlichten Krankentransport, mithin um einen Fall, bei dem anstatt des Einsatzes eines ITW womöglich auch eine Patientenbeförderung vermittels eines KTW oder im Extremfall sogar eines (Liege-)Taxis ausreichend gewesen wäre. Zu denken ist etwa – soweit es sich nicht um einen besonders gelagerten Fall handelt - an einen Krankentransport nach Abschluss der ärztlichen Behandlung zu einer Rehabilitationseinrichtung oder auch an den schlichten Transport einer dementen oder gehbehinderten Person. Derart unterschiedliche Rettungsdienstleistungen lassen eine Differenzierung bei der Gebührenbemessung unverzichtbar erscheinen, selbst wenn man berücksichtigt, dass in allen Fällen die Kosten für den Einsatz eines ITW anfallen.

162

Ob auch eine Differenzierung bei der Bemessung der Gebühren je nach Dauer des Einsatzes der Fahrzeuge erforderlich ist – so wie dies in der Rechtsprechung teilweise gefordert wird (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2000 - 2 K 20/97 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.12.2012 - 7 K 24441/11 -, juris Rn 24) – lässt der Senat hier dahingestellt.

163

(5) Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere auch der Umstand, dass in der ITW-Satzung 2013-1 für die Begleitung der (Not-)Ärzte und die Einsatzfahrten als solche keine gesonderten Gebührentatbestände geregelt sind, sondern nur eine (einheitliche) „Gesamtpauschale“ vorgesehen ist. Dies ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil zumindest nicht bei sämtlichen „Intensivtransporten“ immer auch ein begleitender Arzt – und erst Recht nicht ein „Notarzt“ – hinzugezogen werden muss. Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass in bestimmten Fällen die Begleitung durch einen Arzt unverzichtbar sein mag, nämlich dann, wenn es sich um einen zeitkritischen Patiententransport handelt, etwa weil vitale Funktionen bedroht sind. Von einem solchen Sachverhalt ist indessen keinesfalls regelmäßig, geschweige denn ausnahmslos auszugehen, zumal wenn man berücksichtigt, dass mit dem ITW auch (allgemeine) Krankenfahrten wie etwa zur Rehabilitationseinrichtung (vgl. u. a. § 1 Abs. 1 d. Satzungen) durchgeführt werden. Im Übrigen belegt auch das Formular des Antragsgegners über die Inanspruchnahme von Intensivtransportleistungen, dass Transporte mit dem ITW auch dann vorgesehen sind, wenn beispielsweise der Zeitpunkt der Verlegung disponibel ist und/oder der Zustand des Patienten keine intensivmedizinische Versorgung erfordert, weil die Atmung „spontan“, das Bewusstsein „orientiert“ und der Kreislauf „stabil“ sind.

164

Die einheitliche Erhebung einer „Gesamtpauschale“ – eben auch in jenen Fällen, in denen ein (Not-)Arzt nicht erforderlich war bzw. nicht in Anspruch genommen worden ist – verstößt damit schon gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und dürfte zugleich auf eine (teilweise) Überdeckung der dem Antragsgegner tatsächlich entstandenen Kosten hinauslaufen. Die Kalkulation sowie auch die entsprechende Festsetzung der „Gesamtpauschale“ in der am 1. März 2013 in Kraft getretenen ITW-Satzung 2013-1 erweist sich damit als rechtswidrig. Dass die vorstehenden rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung einer „Gesamtpauschale“ in der ITW-Entgeltsatzung 2013 bestehen, hat der Antragsteller im Übrigen selbst erkannt und demzufolge mit der Änderungssatzung 2013-2 zum 1. Juli 2013 – allerdings nicht rückwirkend – eine entsprechende Korrektur vorgenommen.

165

Es kommt hinzu, dass – mit Ausnahme der in § 25 RettDG LSA 2012 geregelten Fälle – im Rahmen der „qualifizierten Patientenbeförderung“ der Einsatz von Notärzten nicht vorgesehen sind und ihr Einsatz grundsätzlich dem Bereich der Notfallrettung i. S. d. § 2 Abs. 1 RettDG LSA 2012 vorbehalten bleibt, §§ 23, 24 Abs. 1 RettDG LSA 2012. Auch steht der Antragsgegner gem. §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 RettDG LSA 2012 sowohl im Rahmen der Notfallrettung als auch im Rahmen der „qualifizierten Patientenbeförderung“ nicht in der Pflicht einen „Notarzt“ bzw. eine „ärztliche Begleitung“ zu stellen; dies obliegt vielmehr der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bzw. der abgebenden oder auch aufnehmenden Stelle. Soweit der Antragsgegner meint, dass diese Regelungen nicht sachgerecht bzw. nicht praktikabel seien, bleibt er dennoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, so dass auch diesem Umstand bei der Bedarfsprognose und Kalkulation der nach dem RettDG LSA 2012 vorgesehenen Rettungsdienstleistungen Rechnung zu tragen ist (vgl. auch zur unzulässigen Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme eines Notarztes im Rahmen des Rettungsdienstes aufgrund kommunaler Satzungen: BVerwG, Urt. v. 23.06.1995 - 8 C 1.93 -, BVerwGE 99, 10 ff. = juris).

166

Dem Erfordernis nach einer sachgerechten und leistungsbezogenen Differenzierung steht schließlich auch nicht § 36 Abs. 2 RettDG LSA 2012 entgegen, wonach der Leistungserbringer für seine Leistungen Nutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich in einheitlicher Höhe erheben soll. Diese Regelung gilt zum einen nur für jene Leistungen im Rahmen des Rettungsdienstes, welche ihre Rechtsgrundlage im Rettungsdienstgesetz des Landes finden und nicht zugleich auch für “sonstige“ Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes; zum anderen soll mit der Vorschrift des § 36 Abs. 2 RettDG LSA 2012 “lediglich“ gewährleistet werden, dass es im Rettungsdienstbereich des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der festgesetzten Entgelt- bzw. Gebührenhöhe keine regionalen Unterschiede gibt.

167

(6) Das vom Antragsgegner mit zwei ITW-Fahrzeugen vorgehaltene Rettungsdienstleistungsangebot war und ist nicht wirtschaftlich i. S. d. § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012, weil nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig.

168

Nach §§ 38, 39 i. V. m. § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 sind die Benutzungsentgelte bzw. Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Ob und inwieweit den Anforderungen bei der Investitionsentscheidungen genügt worden ist, ist dabei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Senat hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - (juris) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a. F. ausgeführt:

169

„Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist.“

170

Hieraus folgt gleichwohl nicht, dass es dem Betreiber des Rettungsdienstes gleichsam freigestellt wäre, auch unwirtschaftliche, mithin nicht bedarfsgerechte oder unverhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem Gebot, dass die personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen nicht willkürlich und unsachgemäß sein dürfen. Dies ist allerdings nicht schon immer dann der Fall, wenn sich die jeweilige Entscheidung aufgrund einer (späteren) Kalkulation als nicht zweckmäßig bzw. defizitär herausstellt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich zudem im Wesentlichen darauf, ob die Entscheidung auf objektiv unrichtigen Planungsdaten beruht, die ins Gewicht fallen und nicht mehr durch die allen Prognosen innewohnenden Ungewissheiten zu erklären sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 36/06 - KStZ 2009, 93 m. w. N. = juris).

171

In Anlegung dieser Maßstäbe war und ist Entscheidung über die Anschaffung und den Betrieb der beiden ITW-Fahrzeuge nicht gerechtfertigt:

172

Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nach dem RettDG LSA 2012 im boden-gebundenen Rettungsdienst als Rettungsmittel auch der Intensivtransportwagen (ITW) in Betracht kommt. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA 2012 heißt es insoweit: „Rettungsmittel sind insbesondere im bodengebundenen Rettungsdienst Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen, Intensivtransportwagen, Krankentransportwagen.“ Damit steht fest, dass als Rettungsmittel im Bereich des RettDG LSA 2012 grundsätzlich auch ein ITW vorgehalten werden darf. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass ein solches Fahrzeug angeschafft werden muss oder auch nur ohne jeden Vorbehalt angeschafft werden darf. Die Ausstattung des Rettungsdienstes mit einem ITW ist keine Pflichtaufgabe. Zwar mag die Anschaffung und der Betrieb eines ITW dazu beitragen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen im Bereich des „Intensivtransportes“ bzw. der „qualifizierten Patientenbeförderung“ verbessert wird; dies besagt aber für sich genommen noch nichts darüber aus, ob und inwieweit sich das anlässlich der anstehenden Investitionsentscheidung auszuübende Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes derart verdichtet hat, dass allein eine Anschaffung und Inbetriebnahme eines ITW in Betracht kommt. Eine solche Entscheidung verbietet sich vielmehr dann, wenn wirtschaftliche Gründe i. S. d. § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 dagegen sprechen.

173

Zwar ist zu konstatieren, dass es dem Antragsgegner als Träger des (bodengebundenen) Rettungsdienstes obliegt, einen flächendeckenden und bedarfsgerechten und damit nicht zuletzt effektiven Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen, § 3 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 RettDG LSA 2012. Hieraus kann sich im Einzelfall auch die Notwendigkeit ergeben, dass zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages ausnahmsweise auch die Anschaffung und Inbetriebnahme eines ITW erforderlich sind. Dies setzt aber voraus, dass bei einem erforderlichen Bedarf an einem ITW andere Alternativen zur Sicherung eines geeigneten „Intensivtransportes“ bzw. einer „qualifizierten Patientenbeförderung“ nicht vorhanden sind und dass bei der konkreten Investitionsentscheidung Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Denn auch in einem solchen Fall kommt stets der Vorbehalt des § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 zum Tragen. Demgegenüber greift die „Funktionsschutzklausel“ des § 17 Abs. 1 RettDG LSA 2012 nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Nichtvornahme der Maßnahme zu einer ernstlichen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienst führt (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 17.02.2003 - 11 LA 323/02 -, juris m. w. N.).

174

Dies bedeutet im konkreten Fall, wenn ein Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, der das in Rede stehende Rettungsmittel (ITW) nicht selbst vorhält oder vorhalten will, prüfen muss, ob der gesetzliche Rettungsdienstauftrag nicht durch andere (bereits vorhandene oder ggf. noch anzuschaffende) Rettungsmittel erfüllt werden kann. D. h. es bedarf grundsätzlich der Prüfung, ob die „qualifizierte Patientenbeförderung“ bzw. der „Intensivtransport“ nicht auch durch den Einsatz von KTW und NTW oder in anderer Weise geschehen kann, vorausgesetzt, entsprechende Fahrzeuge sind ausreichend verfügbar und das jeweilige Einsatzfahrzeug genügt den an einen „Intensivtransport“ bzw. an eine „qualifizierte Patientenbeförderung“ zu stellenden Anforderungen. Denn jedenfalls verhält es sich nicht in der Weise, dass ein „Intensivtransport“ bzw. eine „qualifizierte Patientenbeförderung“ lediglich mit einem ITW-Fahrzeug erfolgen darf. Schon vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse erforderlich.

175

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist zunächst der Frage nachzugehen, ob und inwieweit im Bedarfsfall der Intensivtransport bzw. die „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht mittels der vorhandenen eigenen Rettungsmittel wie Rettungswagen und/oder Krankentransportwagen durchgeführt werden kann, so wie dies – wie der Antragsgegner selbst eingeräumt hat – jedenfalls auch bisher geschehen ist und regelmäßig wohl auch noch im Allgemeinen in jenen Rettungsdienstbereichen geschieht, die (noch) über keinen eigenen Intensivtransportwagen verfügen und auch keine Zweckvereinbarung eingegangen sind. Immerhin ist festzustellen, dass auch der Landeshauptstadt Magdeburg ein ITW nicht mehr zur Verfügung steht und sie sich – zumindest vorübergehend – in anderer Weise zu behelfen hatte und wohl auch gegenwärtig noch anderweitig zu behelfen hat.

176

Darüber hinaus hat der Träger des Rettungsdienstes zu prüfen, ob und inwieweit er einen geeigneten „Intensivtransport“ bzw. eine „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht dadurch sicherstellen kann, dass er sich bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben der Unterstützung anderer Träger des Rettungsdienstes bedient, mithin andere Landkreise oder kreisfreie Städte – ggf. auch länderübergreifend – mittels Abschlusses einer Zweckvereinbarungen gemäß § 21 Abs. 4 bzw. Abs. 6 RettDG LSA 2012 oder auch im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden können. Auch diese Möglichkeit hat er mit in den Blick zu nehmen.

177

Demgegenüber kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg einwenden, die Inanspruchnahme von Transportleistungen durch einen anderen Leistungsträger im Rahmen eines Zweckverbandes sei regelmäßig mit einem zeitaufwändigen Vorgehen verbunden und der Gesetzgeber habe im RettDG LSA 2012 auf die Normierung einer Verpflichtung zur Kooperation (mit anderen Leistungsträgern) verzichtet. Zwar mag sich die Vorhaltung eines eigenen ITW-Fahrzeuges gegenüber der Inanspruchnahme eines solchen Fahrzeuges eines anderen Leistungsträgers als vorteilhaft erweisen, jedoch folgt hieraus nicht schon eine Verpflichtung, sich ein eigenes ITW-Fahrzeug zu beschaffen und in Betrieb zu nehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein entsprechender Bedarf – und zwar mit Blick auf die dem Träger des Rettungsdienstes aufgrund des RettDG LSA 2012 zugewiesenen Aufgaben – besteht, mithin die Anschaffung eines ITW notwendig bzw. erforderlich ist, und bei der anstehenden Investitionsentscheidung zugleich den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei der Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes gemäß § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 in der gebotenen Weise Rechnung getragen wird.

178

Vor dem aufgezeigten Hintergrund begegnen die Anschaffung und der Betrieb der ITW-Fahrzeuge durch den Antragsgegner und die damit einhergehende Entgelt- bzw. Gebührenbemessung unter Einbeziehung der insoweit bedingten Kosten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei ist Einzelnen von Folgendem auszugehen:

179

Zunächst bestehen keine belegten Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Anschaffung und Inbetriebnahme der ITW-Fahrzeuge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 RettDG LSA 2012, geschweige denn gegen § 3 Abs. 1 RettDG LSA 2012 vorläge. Dass den Anforderungen an einen ausreichenden und effektiven Rettungsdienst nur dann genügt wird, wenn zugleich ein oder mehrere ITW vorgehalten werden, ist nicht ersichtlich. Soweit dies vom Antragsgegner (sinngemäß) behauptet wird, ist ein solcher Sachverhalt nicht schlüssig dargetan und in der gebotenen Weise belegt worden. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass die rettungsdienstliche Versorgungssituation durch den Antragsgegner nicht durch die Anschaffung bzw. die Inanspruchnahme eines ITW verbessert werden dürfte. Dies setzt allerdings eine sorgfältige Bedarfsermittlung und Kosten-Nutzen-Analyse voraus.

180

Zur Überzeugung des Senats lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, in der gebotenen Weise rechtzeitig, mithin noch vor seiner Entscheidung über der Anschaffung der ITW-Fahrzeuge im Herbst 2012 und wohl auch noch vor der Inbetriebnahme der Fahrzeuge, eine Bedarfsanalyse und Prognose vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass der Erwerb der ITW-Fahrzeuge bereits im Herbst 2012 erfolgt ist und damit sogar noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rettungsdienstgesetzes, lässt die Annahme, es sei eine Bedarfsanalyse bzw. Prognose überhaupt nicht erfolgt, nicht schon begründet erscheinen. Auch hat der Antragsgegner schlüssig vorgetragen, dass er Bedarfsermittlungen auf der Grundlage der Erfahrungen in der Landeshauptstadt Magdeburg unternommen habe. So habe es entgegen der Behauptung der Antragsteller auch eine Abfrage über die Anzahl der Intensivverlegungen einschließlich des Einsatzes des Intensivtransporthubschraubers (ITH) durch die anderen Träger des Rettungsdienstes gegeben. Ferner sei eine Befragung der Helioskliniken vorgenommen worden, wenngleich alle diese Aktivitäten zur Ermittlung des Bedarfs nicht belegt sind. Letztlich kann dies alles aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine Bedarfsanalyse bzw. Prognoseentscheidung, soweit sie denn stattgefunden hat, zumindest nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt und sich im Ergebnis als fehlerhaft erweist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen und die rechtliche Kontrolle bei komplexen Prognosen, Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen nicht überspannt werden dürfen.

181

Es erscheint bereits zweifelhaft, dass die Anschaffung und der Betrieb eines (einzelnen) ITW-Fahrzeuges notwendig und verhältnismäßig waren. Es fehlt insoweit schon an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Antragsgegners. Soweit ausweislich des Kosten-Nutzen-Nachweises vom 16. Januar 2013 für den ersten ITW 700 Einsätze im Jahr 2013 veranschlagt worden sind, ist nicht ersichtlich, in wie vielen Fällen es tatsächlich des Einsatzes eines ITW bedurfte. Auch insoweit fehlt es an einem konkreten Nachweis. Ebenso vermag allein die Tatsache, dass die Landeshauptstadt Magdeburg als Leistungsträger des Rettungsdienstes den Betrieb eines ITW-Fahrzeuges eingestellt hat, nicht schon die Annahme begründen, dass nunmehr ein entsprechender Bedarf beim Antragsgegner bestehe. Vielmehr könnte der Umstand, dass die Landeshauptstadt Magdeburg den Betrieb eines ITW-Fahrzeuges eingestellt hat, darauf hindeuten, dass sich die dort vorausgegangene Investitionsentscheidung nicht bewährt hat. Zwar mag die durch die Entscheidung der Landeshauptstadt Magdeburg veränderte Situation einen gestiegenen eigenen und landesweit bestehenden Bedarf an einem ITW begründen, dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Anschaffung und der Betrieb eines eigenen ITW-Fahrzeuges sei aus diesem Grunde gleichsam unabweisbar. Der Antragsgegner war in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob die geplante Entscheidung einer Kosten-Nutzen-Analyse standhält.

182

Ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Bedarf hinsichtlich der Anschaffung und Inbetriebnahme zumindest eines ITW-Fahrzeuges bestand bzw. noch besteht und inwieweit die diesbezügliche Entscheidung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 3 RettDG LSA 2012 und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Trägers des Rettungsdienstes (noch) vertretbar erscheint, lässt der Senat hier indessen offen. Denn auch auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier letztendlich nicht entscheidungserheblich an.

183

Denn selbst dann, wenn die Anschaffung und Inbetriebnahme eines ITW-Fahrzeugs erforderlich (gewesen) sein sollte, stellt sich zugleich die Frage, ob auch die Investitionskosten für die Anschaffung und Ausstattung nach Art und Umfang wirtschaftlich vertretbar, namentlich notwendig und verhältnismäßig waren.

184

Die Größe, Beschaffenheit und der Kaufpreis der Fahrzeuge lässt jedenfalls Zweifel daran aufkommen, dass es sich hierbei – auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der geringeren Kosten der hierfür alternativ in Betracht kommenden Rettungsmittel wie etwa eines RTW oder KTW – um eine angemessene Investition handelt. Das Fahrzeug erscheint im Hinblick auf seine Größe überdimensioniert. Auch der Preis allein für die Anschaffung eines ITW-Fahrzeugs in Höhe von 252.313,32 Euro nebst einer Grundausstattung des Fahrzeuges in Höhe von 157.778,35 Euro erscheint ungewöhnlich hoch; dasselbe gilt hinsichtlich des gezahlten Preises für die (zusätzliche) Ausstattung eines Fahrzeuges in Höhe von 135.385,96 Euro (bzw. 133.156,21 Euro) plus den weiteren Kosten für die beiden angeschafften Fahrzeuge in Höhe von ca. 50.000,00 Euro. Es stellt sich nach allem die Frage, ob die Anschaffung und Ausstattung eines ITW-Fahrzeugs – auch ohne eine substanzielle Einschränkung der Funktionstauglichkeit – nicht zu einem nicht nur marginal günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Dies ist vom Antragsgegner jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Ob überdies eine Ausschreibung erfolgt ist, bleibt ebenfalls im Unklaren. Auch dürfte bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der getätigten Investitionen ins Gewicht fallen, dass nach § 25 Abs. 2 RettDG LSA 2012 der ITW grundsätzlich für den „qualifizierten Patiententransport“ vorgesehen ist, mithin solche Fahrten vornimmt, die nicht zeitkritisch sind und auch nicht Patienten betreffen, bei denen es (regelmäßig) um die Sicherstellung der Vitalfunktionen geht (vgl. § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012). Soweit nach dem Inhalt der Satzungen der Einsatz von ITW auch für Fahrten außerhalb des Rettungsdienstgesetzes vorgesehen ist (z. B. Krankenfahrten, zeitunkritische Interhospitalverlegungen etc.) dürfte bei der Frage, ob die Investitionsentscheidung gerechtfertigt war, zugleich zu berücksichtigen sein, dass der Einsatz eines ITW hierfür grundsätzlich nicht erforderlich sein dürfte.

185

Vor dem Hintergrund des dem Antragsgegner zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes und der beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit lässt der Senat hier indessen die Frage offen, ob die Kosten für die Anschaffung und Ausstattung eines ITW unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit gem. § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 noch als vertretbar angesehen werden können. Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidungserheblich an.

186

Unabhängig davon, ob sich die Anschaffung und der Betrieb eines ITW-Fahrzeuges in Anlegung der Grundsätze des § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 noch im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren hält, begegnet jedenfalls die Anschaffung und Inbetriebnahme des zweiten ITW-Fahrzeuges im Hinblick auf die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012) erheblichen Bedenken.

187

Die Bedarfsprognose für die Anschaffung, die Vorhaltung und den Betrieb eines zweiten ITW-Fahrzeuges erweist sich als fehlerhaft und die insoweit in die Kalkulationen eingestellten Kosten und Einnahmen als sachwidrig. Die Fehleinschätzung wird bereits durch den eklatanten Rückgang der Anzahl von ITW-Einsätzen in der Zeit zwischen Juli 2013 und Dezember 2014 und die entsprechend geringer veranschlagten Einsatzzahlen für 2015 belegt. Waren für die zweite Jahreshälfte 2013 für ein ITW-Fahrzeug zunächst noch 730 bzw. 630 kalkuliert worden, waren es alsdann für 2014 für zwei ITW-Fahrzeuge noch 710 Einsätze, während es für 2015 für ein Fahrzeug lediglich noch insgesamt 400 Einsätze waren. Der Antragsgegner hat im Hinblick hierauf konsequenterweise selbst die Entscheidung getroffen, nur noch ein ITW-Fahrzeug einzusetzen. Dies alles lässt den Schluss zu, dass bereits von Anbeginn kein ausreichender Bedarf an einem zweiten Fahrzeug bestand.

188

Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der Einwand des Antragsgegners, die Vorhaltung eines zweiten ITW-Fahrzeuges sei erforderlich, weil ein Fahrzeug gelegentlich einer Inspektion sowie auch einer Desinfektion unterzogen werden müsse und dann nicht zur Verfügung stehe. Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Zwar erfordert der Betrieb von Fahrzeugen ebenfalls Maßnahmen, die dazu dienen, diese technisch und funktionsmäßig in einem tauglichen Zustand zu erhalten. Damit verbunden sind regelmäßig auch Zeiten, in denen ein Fahrzeug vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber grundsätzlich nicht schon die Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Fall der Antragsgegner – andere Rettungsdienst-Fahrzeuge (RTW, KTW, etc.) zur Verfügung stehen und mit diesen ebenfalls grundsätzlich die Aufgabe des Intensivtransportes bzw. des qualifizierten Personentransportes in geeigneter Weise wahrgenommen werden kann.

189

Darüber hinaus muss bezweifelt werden, dass überhaupt ein Bedarf an einem zweiten ITW bestanden hat. Die Tatsache, dass ein ITW inzwischen verkauft werden soll bzw. offenbar durchweg in der Garage steht, spricht jedenfalls gegen eine solche Annahme. Überdies war der zweite ITW seit seiner Anschaffung weitgehend ungenutzt. Selbst die Landeshauptstadt Magdeburg hatte bis zur Aufgabe des ITW-Transports lediglich ein ITW-Fahrzeug – und zwar zur landesweiten Verwendung – in Betrieb. Im Übrigen kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Vorhaltung eines zweiten Fahrzeuges als Kapazitätsreserve zwecks Leistungserbringung in Spitzenzeiten erforderlich ist. Gebührenrechtlich ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass auch eine Reserve vorgehalten wird. Allerdings ist – ebenso wie in Fällen von möglichen Überkapazitäten – auch bei einer Leistungsreserve die Erforderlichkeit zu überprüfen und der Frage nachzugehen, ob sich im Einzelfall die zu berücksichtigenden Kosten für eine angemessene Sicherheitsreserve als unverhältnismäßig erweisen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holst., Urt. v. 20.05.1997 - 2 L 128/94 -, juris; Urt. v. 30.01.1995 - 2 L 128/94 -, DÖV 1995, 474 = juris). Davon ist hier auszugehen.

190

Die insoweit fehlerhafte Einschätzung bzw. Bedarfsprognose hinsichtlich des zweiten ITW-Fahrzeugs wirkt sich auch auf die Gesamtkalkulation der Entgelte bzw. Gebühren aus. Für die Abrechnungsperioden 2013 und 2014 wurde durchgängig von zwei ITW-Fahrzeugen und den damit verbundenen Kosten ausgegangen. Aber auch bezogen auf die Abrechnungsperiode 2015 sind Kosten für zwei ITW-Fahrzeuge veranschlagt worden. Zwar sind ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse in der Abrechnungsperiode 2015 mit dem zweiten Fahrzeug keine Einsätze erfolgt („Leistungen: Anzahl 0“); gleichwohl sind aber für beide ITW-Fahrzeuge u. a. hinsichtlich der Anschaffungskosten Abschreibungen jeweils in Höhe von 84.104, - Euro und hinsichtlich der medizinischen Geräte Abschreibungen jeweils in Höhe von ca. 43.000, - Euro in Ansatz gebracht worden. Damit sind bei der Kalkulation der Entgelte bzw. Gebühren, wie sie den Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und auch 2015 zugrunde gelegt worden ist, durchgängig Kosten für zwei ITW-Fahrzeuge eingeflossen.

191

Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1. habe die Einsatzfahrten mit dem ITW boykottiert, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Anspruch des Antragsgegners darauf, dass seine Fahrzeuge in Anspruch genommen werden und insbesondere die Kosten hierfür von den Krankenversicherungen vorbehaltlos übernommen werden, besteht nicht. Soweit der Antragsgegner der Auffassung war bzw. ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Hinweis der Antragstellerin zu 1., wonach von der Anforderung eines ITW Abstand zu nehmen sei, um ein rechtlich unzulässiges Verhalten handele, hätte es dem Antragsgegner oblegen, ggf. Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um insoweit Abhilfe zu schaffen.

192

(7) Darüber hinaus sind die den ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 zugrunde liegenden Kostenkalkulationen des Antragsgegners in einigen speziellen Punkten fehlerhaft, zumindest aber nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen ist zu beanstanden:

193

(a) Abgesehen davon, dass der Einsatz eines „Notarztes“ für den „Intensivtransport“ bzw. die „qualifizierten Patientenbeförderung“ i. S. d. RettDG LSA 2012 nicht vorgesehen ist – soweit nicht ausnahmsweise der ITW als Rettungsmittel der „Notfallrettung“ eingesetzt wird –, sind bei der Entgelt- bzw. Gebührenkalkulation Kosten für einen begleitenden Arzt in Ansatz gebracht worden, obwohl dieser – wie bereits ausgeführt – von den abgebenden, ggf. auch aufnehmenden Krankenhäusern und im Ausnahmefall der Notfallrettung von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt wird. Die den ITW-Satzungen zugrunde liegenden Kalkulationen sind insoweit fehlerhaft.

194

(b) Es kommt hinzu, dass die veranschlagten Arztkosten auch der Höhe nach nicht plausibel erscheinen. Denn während bei der Kalkulation vom 4. Dezember 2014 (Anlagenkonvolut) für den Abrechnungszeitraum 2013 bei insgesamt 166 Einsätzen mit zwei ITW-Fahrzeugen unter dem Stichwort „Notarztdienst“ Arztkosten in Höhe von 122.433, - Euro in Ansatz gebracht worden sind, wurden bei derselben Kalkulation für den Zeitraum 2014 bei insgesamt 710 Einsätzen mit zwei ITW-Fahrzeugen Arztkosten in Höhe von 292.000, - Euro und für den Zeitraum 2015 bei 400 Einsätzen mit einem ITW-Fahrzeug ebenfalls veranschlagt. Die insoweit bestehenden Diskrepanzen sind nicht nachvollziehbar. Aus den zuvor genannten Gründen bedarf dies hier jedoch keiner weiteren Aufklärung.

195

(c) Ausweislich der Kalkulation (Bl. 175 d. GA) für die Zeit 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 (= 3 Monate) ist als Kosten für das „Hauptamtl. Personal (3 Vollkräfte)“ ein Betrag in Höhe von 45.000, - Euro veranschlagt worden. Demgegenüber ist bei der Kalkulation (Bl. 184 d. GA) für die Zeit 1. Juli 2013 bis 30. Dezember 2013 (= 6 Monate) als Kosten für das „Hauptamtl. Personal (12 Vollkräfte)“ ein Betrag in Höhe von 237.587, - Euro veranschlagt worden. Auch diese Diskrepanz ist nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation für den Abrechnungszeitraum 2014 lässt nicht einmal erkennen, für wie viele (Voll-)Kräfte die Personalkosten veranschlagt worden sind. Die in Ansatz gebrachten Kosten sind insoweit nicht plausibel dargelegt worden. Da es hierauf aus den eingangs dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt, bestand indes auch in diesem Punkt kein weiterer Aufklärungsbedarf.

196

(8) Zu den Kosten des „Intensivtransportes“ bzw. der qualifizierten Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagens (ITW) des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Antragsgegners gehören auch die (anteiligen) Kosten der Einsatzleitstelle in Lutherstadt Eisleben. § 38 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA bestimmt insoweit ausdrücklich, dass zu den Kosten des Rettungsdienstes insbesondere (auch) die Kosten der integrierten Rettungsdienstleitstellen und deren Betrieb gehören.

197

Diese Kosten sind jedoch – ausweislich der Kosten-Leistungs-Nachweise – bei der Kalkulation für die Abrechnungszeiträume 2013 und 2014 von dem Antragsgegner kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht worden. Dieser Umstand dürfte allerdings den Antragstellern nicht zum Nachteil gereichen, soweit es die im vorliegenden Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Entgeltsatzungen betrifft. Zwar läge ein Verstoß gegen das Verursacherprinzip vor, wenn damit eine Kostenverlagerung zu Lasten des allgemeinen Notfallrettungsdienstes einhergehen sollte, weil die Kosten der integrierten Rettungsdienstleitstellen und deren Betrieb bei der Kalkulation der Kosten für die Notfalleinsätze einbezogen werden. Ein solcher Verstoß kann aber mangels insoweit gegebener subjektiver Betroffenheit von den Antragstellern bezogen auf die Kalkulation der Kosten für den Intensivtransport mit dem ITW hier nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Etwas anderes könnte allenfalls insoweit zu gelten haben, als die Leitstellen – soweit ersichtlich – auch bei Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes i. S. d. § 1 Abs. 5 der jeweiligen Satzungen und für Fahrten anderer Träger des Rettungsdienstes i. S. d. § 1 Abs. 4 der Satzungen in Anspruch genommen werden und diese nicht als Erlöse in die zugrunde liegende Kalkulation eingestellt worden sind. Indessen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass in den genannten Fällen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Leitstelle Entgelte in Rechnung gestellt worden sind. Soweit hingegen für den Abrechnungszeitraum 2015 Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle veranschlagt worden sind, begegnet dieser Umstand vor dem Hintergrund der Regelung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA 2012 jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

198

(9) Nach Auffassung des Senats begegnet die Regelung zu § 7 der ITW-Satzungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Danach sind neben den Benutzungsgebühren nach § 6 (zugleich) nachweisbare Auslagen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei es sich bei den Auslagen im Sinne der genannten Regelung um solche Kosten handelt, die außerhalb der üblichen Kosten des Rettungsdienstes im Einzelfall entstehen. Der Einwand der Antragsteller, für diese Regelung gebe es keine Rechtsgrundlage, verfängt nicht. Zwar werden in § 38 Abs. 3 RettDG LSA 2012 verschiedene berücksichtigungsfähige Rechnungsposten des Rettungsdienstes aufgelistet, ohne dass (besondere) „nachweisbare Auslagen“, die außerhalb der üblichen Kosten des Rettungsdienstes entstehen, angeführt werden. Die in § 38 Abs. 3 RettDG LSA 2012 enthaltene Liste der zulässigerweise in Ansatz zu bringenden Kosten des Rettungsdienstes ist jedoch nicht abschließend („insbesondere“), so dass der von den Antragstellern erhobene Einwand nicht tragfähig ist. Auch dürfte die Regelung (noch) hinreichend bestimmt sein, zumal sich aus ihr ergibt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die nachzuweisenden besonderen Kosten bereits durch die sonstigen üblicherweise zu veranschlagenden (pauschalierten) Entgelte bzw. Gebührensätze abgegolten sind. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil – soweit ersichtlich – vom Antragsgegner keine (besonderen) Auslagen veranschlagt worden sind.

199

(10) Rechtlichen Bedenken begegnet wiederum die Regelung über die Entgeltschuldnerschaft nach § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen. Die Vorschrift lautet: „Ist ein Entgeltschuldner nach Abs. 1 nicht vorhanden oder verweigert ein Kostenträger gem. § 4 Abs. 2 die Zahlung, ist diejenige Person Entgeltschuldner, die die Leistung des Intensivtransports bestellt hat.“ Die Regelung wirft Fragen auf. Unklar bleibt, wann ein Entgeltschuldner „nicht vorhanden“ ist, namentlich, ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Entgeltschuldner i. S. d. § 3 Abs. 1 der ITW-Satzungen zwar (zwischenzeitlich) verstorben ist, dieser aber z. B. noch erbberechtigte Angehörige hat, und ob die Vorschrift auch dann einschlägig ist, wenn der Entgeltschuldner beispielsweise unbekannt verzogen bzw. nicht erreichbar ist. Zugleich erscheint es nicht sachgerecht, dass die in § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht kumulativ, sondern nur alternativ gegeben sein müssen. Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift haftet der Auftraggeber nämlich bereits dann, wenn – obwohl der Entgeltschuldner in Anspruch genommen werden könnte – die Krankenkasse sich weigert, die ITW-Transportkosten zu zahlen. Dies ist nicht systemgerecht. Aus den zuvor genannten Gründen bedarf dies hier aber keiner weiteren Vertiefung.

200

(11) Der Senat geht zudem davon aus, dass die zur Überprüfung gestellten Satzungen des Antragsgegners nicht nur teilweise, sondern in ihrer Gesamtheit unwirksam sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.01.1978 - 7 C 44.76 -, DVBl. 1978, 536 [537] = juris) führt die Ungültigkeit eines Teil einer Verordnung – und nichts anderes gilt für eine (kommunale) Satzung – dann nicht zu ihrer Gesamt-Nichtigkeit, wenn die verbleibenden bzw. restlichen Vorschriften auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären. Hingegen führt die teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit der Rechtsvorschriften, wenn die verbleibenden bzw. restlichen Regelungen ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40 268 [274] = juris).

201

Hieran gemessen wird von dem Mangel der Gebühren- bzw. Entgeltvorschriften die Gesamtheit der Satzungen erfasst. Denn ohne die Regelungen, die die Gebührentatbestände betreffen, erweisen sich die übrigen Regelungen zum Geltungsbereich der Dienstleistungen, die gebührenpflichtig sind, nicht als sinnvoll; namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne den „Gebührenteil“ erlassen worden wären.

202

Auf das weitergehende Rügevorbringen der Antragsteller kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

C.

203

Die Entscheidungsformel ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO im Amtsblatt des Antragsgegners zu veröffentlichen.

D.

204

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

E.

205

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

F.

206

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Über kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden.

(2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Beteiligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden.

(1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, sind in der Regel

-
Verkehrsbetriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewährleistung Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Fähren u.a. betreiben,
-
Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie örtliche Elektrizitäts- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche Verteilernetze,
-
Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie Stadtwirtschaftsbetriebe,
-
Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen Wohnungsfonds erforderlich sind, näheres regelt ein Gesetz,
-
Einrichtungen für die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie Theater, Museen, Büchereien, Krankenhäuser, Polikliniken und Ambulatorien, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Schwimmbäder, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze und Jugendherbergen.

(2) Über die im Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus können den Kommunen weiter übertragen werden:

-
Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch- und Schlachthöfe, Gärtnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
-
sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststätten, Lagerhäuser, Messehallen u.a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen.

2

Die Antragstellerin ist als bundesunmittelbare Trägerin der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989 – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Der Antragsgegner ist in seinem Kreisgebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Das Gebiet ist in die Bereiche S-Stadt, H-Stadt und E-Stadt unterteilt. Im Bereich E-Stadt nimmt der Antragsgegner die Aufgaben der Rettungsdienstleistung nach der Insolvenz des ursprünglich für den Bereich beauftragten Leistungserbringers seit dem Jahr 2001 selbst wahr. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 erteilte er einer Bietergemeinschaft, bestehend aus der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und dem Arbeiter-Samariter-Bund e. V. für die Regionen D-Stadt und H-Stadt für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports. Dagegen erhob ein weiterer Genehmigungsbewerber, die (...) Rettungsdienst GmbH, Klage beim Verwaltungsgericht Halle (3 A 157/09 HAL) und beim Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 4/09). Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts hob das „Vergabeverfahren“ mit Beschluss vom 03. September 2009 – 1 Verg 4/09 – auf und erklärte den mit der Bietergemeinschaft geschossenen Vertrag für nichtig. Ferner verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg den Antragsgegner mit Urteil vom 28. Oktober 2010 – 1 U 52/10 (Hs) – zum Schadensersatz. Die Revision wies der Bundesgerichtshof zurück (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – X ZR 143/10 –). Das Verwaltungsgericht Halle hob die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 157/09 HAL – auf. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 151/12 – ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 02. November 2010 nahm der Beklagte die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung zurück. Die dagegen erhobene Klage der Bietergemeinschaft wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 893/10 HAL – ab. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 150/12 – ist noch nicht entschieden.

3

Auf die Einleitung eines Vergabeverfahrens im Juni 2010 erhoben die Malteser Hilfsdienst gGmbH und die Bietergemeinschaft R. gegen das Vergabeverfahren. Der Malteser Hilfsdienst machte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 geltend, die Regelung zum Entgelt sei nicht transparent und lege den Bietern ein ungebührliches Wagnis auf, weil aufgrund des Hinweises, dass das Entgelt für die ausgeschriebene Dienstleistung nicht Gegenstand der Ausschreibung sei, einer noch zu schließenden Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern vorbehalten bleibe und Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht bestünden, keine belastbare Kalkulation vorgenommen werden könne. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben.

4

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 18. August 2010 die Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet einheitlich dem Eigenbetrieb Rettungsdienst zu übertragen. Die Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich E-Stadt durch den Eigenbetrieb und in den Bereichen H-Stadt und S-Stadt durch Dritte solle vereinheitlicht werden, um die Verwaltungsstrukturen zu vereinfachen, für den Bürger nachvollziehbar zu machen und der Gefahr eines unterschiedlichen Leistungsniveaus in den Rettungsdienstbereichen zu begegnen. Zudem habe sich „der Rettungsdienst zum Spielball juristischer Auseinandersetzungen“ entwickelt, so dass zur Beendigung der Rechtsunsicherheiten eine Wahrnehmung der Aufgaben durch den Eigenbetrieb eine „rechtssichere Variante“ sei. Seit dem 01. Juni 2011 nimmt der Eigenbetrieb die Aufgaben des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet war.

5

In den Verhandlungen mit den Kostenträgern am 03. Februar 2011 wurde eine Einigung über die Benutzungsentgelte nicht erzielt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 rief der Antragsgegner die Schiedsstelle an, die über den Antrag indes nicht binnen zwei Monaten entschied, weil die Schiedsstelle seit Juni 2010 nicht mehr besetzt war.

6

Die am 06. Juli 2011 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossene „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2011), wurde am 07. Juli 2011 ausgefertigt und am 30. Juli 2011 im Amtsblatt Landkreis (…) bekanntgemacht. In der Sitzung vom 15. Februar 2012 beschloss der Kreistag eine Neufassung der „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2012), die am 16. Februar 2012 ausgefertigt und am 28. Februar 2012 im Amtsblatt Landkreis (...) bekanntgemacht wurde.

7

Mit dem am 04. Juli 2008 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, sie habe auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung aus dem Jahre 2012 noch ein Interesse an der Feststellung der Vorgängerregelung, weil die Satzung weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Gebühren für Einsätze bliebe, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung durchgeführt worden seien.

8

Sie meint, die vom Antragsgegner für die Bemessung der Gebührensätze berücksichtigten Kosten überschritten den auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation und einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Die öffentliche Hand dürfe nur wirtschaftlich tätig werden, wenn ein Leistungserbringer die Leistungen nicht wirtschaftlicher anbieten könne. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehle, weil der Antragsgegner jedenfalls seit Juni 2011 die Leistungen durch den Eigenbetrieb erbringe, ohne hierzu zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Durch die Übernahme der Aufgabenwahrnehmung seien Mehrkosten i. H. v. 701.224,19 € entstanden. Der Antragsgegner habe nämlich Personal eingestellt und halte Fahrzeuge etc. vor, deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Ferner hätten Mitarbeiter eines ehemaligen Leistungsträgers Klagen nach § 613 a BGB erhoben, die zu Forderungen auf Gehaltsnachzahlungen für etwa 50 Vollzeitkräfte führen und Mehrkosten in sechsstelliger Höhe nach sich ziehen würden.

9

Ferner seien die Kosten für die Einsatzleitstelle der Höhe nach nicht notwendig. Die Landkreise und kreisfreien Städte betrieben z. Z. im Land Sachsen-Anhalt 14 Einsatzleitstellen, obwohl nach Auffassung der Kostenträger vier Leitstellen ausreichend seien. Die Kommunen seien ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Schaffung gemeinsamer Leitstellen nicht nachgekommen. Bereits während der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes habe festgestanden, dass die Anzahl der Leitstellen unnötig hoch sei. Ein Gutachten der (...)vom 12. August 1998 gehe von einem Bedarf von landesweit 5 Leitstellen aus. Ein weiteres Gutachten des Forschungs- und Entwicklungsinstituts für das Sozial- und Gesundheitswesen Sachsen-Anhalt aus dem November 1998 halte eine Leitstelle für ausreichend. Zudem stehe für die Einsatzleitstellen die Einführung der BOS-Digitalfunktechnik (Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) unmittelbar bevor, so dass mit einem weiteren Kostenzuwachs auch für die unnötigen Leitstellen zu rechnen sei. Auch unter Berücksichtigung der Reduzierung der Anzahl der Leitstellen von 23 auf 14 infolge der zum 01. Juli 2007 erreichten Kreisgebietsreform sei der Aufwand überhöht. Der Entwurf einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales sei nicht in Kraft gesetzt worden, weil das Ministerium des Innern das Einvernehmen mit der Begründung nicht erteilt habe, dass die Leitstellen für den Rettungsdienst und den Brandschutz zuständig seien, eine Verordnungsermächtigung für die Bestimmung von Anzahl und Standort der Leitstellen indes nur für das Rettungswesen bestehe. Ausgehend von etwa 40 Mitarbeitern für eine Leitstelle seien nach Auffassung der Antragstellerin für landesweit 160 Mitarbeiter bei einem Aufwand von je 44.000 € je Mitarbeiter notwendige Personalkosten i. H. v. 7.040.000,- € anzusetzen. Ausgehend von einem Personalkostenanteil von 75 v. H. ergebe dies einen Gesamtkostenbetrag 2.350.000,- € je Leitstelle. Hiervon entfalle ein Anteil von 55 v. H. auf den Rettungsdienst, so dass für vier Leistellen und unter Berücksichtigung von jährlich 365.557 Einsätzen (Kalenderjahr 2010) ein Aufwand i. H. v. 14,22 € je Einsatz auf die Leitstelle entfalle. Der Antragsgegner sei für das Jahr 2011 von Kosten i. H. v. 529.947,- € für die Leitstelle ausgegangen. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung von 19.667 Einsätzen und einem für die Rettungsleitstelle anzusetzenden Aufwand von 14,22 € je Einsatz lediglich ein Gesamtaufwand von 279.664,74 € gebührenfähig.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 (Amtsblatt (...) Nr. 7/11) für unwirksam zu erklären,

12

hilfsweise festzustellen, dass die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 unwirksam gewesen ist.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Er meint, der Normenkontrollantrag sei mit dem Hauptantrag unzulässig, weil die angegriffene Satzung außer Kraft getreten sei. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Aus formellen Gründen sei die Satzung nicht zu beanstanden. Er habe mit den Kostenträgern erfolglos Verhandlungen über die Benutzungsentgelte geführt. Die angerufene Schiedsstelle haben über den Antrag nicht binnen zwei Monaten entscheiden können, weil sie nicht besetzt gewesen sei. Für die Befugnis zum Erlass der Satzung könne es angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks der Beschleunigung nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle binnen zwei Monaten nicht vorliege, so dass der Antragsgegner mit dem Erlass der Satzung nicht bis zu einer Einrichtung der Schiedsstelle durch das Land zuwarten müssen.

16

Auch die Eigenwahrnehmung der Aufgaben sei zulässig, weil seine Bemühungen, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen, erfolglos geblieben seien und ihm als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Rettungsdienstes obliege. Der Gesetzgeber habe den Kommunen für die Entscheidung, die Aufgaben des Rettungsdienstes selbst zu übernehmen oder Dritte zu beauftragen, Ermessen eingeräumt. Auch wenn die Landkreise im Regelfall Leistungserbringer mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen sollen, so gelte Anderes für atypische Fälle. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Regelungen über die Beauftragung von Leistungserbringern im Allgemeinen (LT-Drs. 5/2786) und beim Antragsgegner, bei dem sich „die Auftrags- und Genehmigungslage (…) in der Schwebe“ befinde, sei der Antragsgegner befugt gewesen, die Rettungsdienstleistungen selbst zu erbringen.

17

Der Antragsgegner betreibe seit dem 11. Juli 2011 entsprechend den Regelungen im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetz anstelle der bis zur Kreisgebietsreform vorhandenen zwei Leitstellen nur noch eine integrierte Leitstelle. Er habe für die neue Leitstellentechnik 400.000,- € und für den Umbau des Gebäudes weitere 400.000,- € investiert. Diese Leitstelle könne ohne finanzielle Verluste nicht aufgegeben werden. Die Finanzierung habe der Antragsgegner übernommen. Er bilde zur Refinanzierung Abschreibungen. Die Kosten trügen der Antragsgegner und die Kostenträger je zur Hälfte. Nach dem Rettungsdienstgesetz sei eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Eine Pflicht, mit anderen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsame Leitstellen einzurichten, bestehe nicht, zumal von der Ermächtigung, die Anzahl und Standorte der Leitstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Ferner führe eine Zusammenlegung von Leitstellen zu zusätzlichen Investitionskosten. Nachteilig sei ferner, dass die Mitarbeiter in Großleitstellen nicht über die Ortskenntnisse verfügten, so dass Entscheidungen über die Alarmierung von Rettungsdienst oder Feuerwehr in Großleitstellen nur mit Hilfe eines Einsatzleitrechners möglich seien, ohne dass die Mitarbeiter dies nachvollziehen könnten und dies bei Ausfall des Einsatzleitrechners zur Arbeitsunfähigkeit der Leitstelle führen könne.

Entscheidungsgründe

18

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

19

Der Antrag ist zulässig.

20

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen.

21

Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie ist juristische Person i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenansätze der Rettungsdienstsatzung des Antragsgegners führen unmittelbar, d. h. durch Gesetz und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung zu einer Belastung der Antragstellerin. Die gesetzlichen Krankenkassen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherer zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 – 2 K 3/95 – UA, S. 8).

22

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag ist durch die Neufassung der Satzung im Jahre 2012 entfallen. Zwar besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine außer Kraft getretene Rechtsnorm fort, sofern die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Rettungsdienstgebühren bleibt, wenn das Gebührenschuldverhältnis vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist. Indes hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für sämtliche Gebührenfälle bis zum 30. Juni 2012 Gebührenbescheide erlassen worden seien und dass Widersprüche oder Anfechtungsklagen, soweit es Versicherte der Antragstellerin angeht, nicht anhängig seien.

23

Der auf die Feststellung, dass die Satzung unwirksam gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 – 4 N 1/83 – Rdnr. 9 ).

24

Der zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Satzung ist nicht ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gewesen. Sie hat nicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstoßen. Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA bestimmt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte in der gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RettDG LSA festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern dieses Rettungsdienstes. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA werden für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken (§ 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Dazu gehören auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen, die Kosten für die Funktion der ärztlichen Leistung im Rettungsdienst, für Notärzte sowie für die Ausbildung und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals (§ 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA).

25

Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung aus formellen Gründen an Rechtsfehlern leidet, liegen nicht vor. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienst und Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Kosten ermittelt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA). Auf der Grundlage der Kostenermittlung haben der Antragsgegner und die Kostenträger erfolglos versucht, eine Vereinbarung über die kostendeckende Benutzungsentgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA zu schließen.

26

Da die Vereinbarung nicht binnen zwei Monaten zustande gekommen ist, hat der Antragsgegner die vom Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle (§ 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA) mit Schreiben vom 25. Mai 2011 angerufen. Er war nicht gehindert, bereits am 06. Juli 2011 die Benutzungsentgelte durch Satzung zu beschließen, wenngleich zwischen der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens und dem Satzungsbeschluss des Kreistages noch keine zwei Monate lagen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 RettDG LSA beschließt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung, wenn nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war es ausgeschlossen, dass bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA entscheidet die Schiedsstelle unter den dort genannten Voraussetzungen über die Höhe der Benutzungsentgelte. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist eine einseitige hoheitliche Regelung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle, eine Behörde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 – 3 K 495/08 – Rdnr. 17 ) in der Form eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO, klarstellend: § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Da nach der Anrufung der Schiedsstelle mehr als ein Monat verstrichen war und für die Erhebung einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO hinzutritt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klar, dass bis zum Ende der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige (wohl: bestandskräftige) Entscheidung der Schiedsstelle nicht vorliegen konnte. Hinzu kommt, dass die Schiedsstelle seit 2010 unbesetzt gewesen ist. Sie hat ihre Arbeit – soweit ersichtlich – erst im November 2011 wieder aufnehmen können. Aus diesen beiden Gründen wäre unter solchen Umständen unter Berücksichtigung des Beschleunigungszwecks, den der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 12 Abs. 3 RettDG LSA verfolgt, eine Pflicht zum Zuwarten mit dem Satzungsbeschluss bis zum Verstreichen der zweimonatigen Frist lediglich eine sinnfreie Förmelei.

27

Die Satzung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Gesetzesrecht. Weder die Eigenerbringung der Rettungsdienstleistungen noch die Einbeziehung des auf den Rettungsdienst entfallenden vollständigen Anteils des Aufwands für die Rettungsleitstelle des Beklagten führt zu einer Überdeckung des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 RettDG LSA berücksichtungsfähigen Aufwands.

28

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA sind die Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist.

29

Die Entscheidung des Antragsgegners, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, ist eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung, die den Kostenträger im Grundsatz ebenso bindet, wie dies § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA für den Fall vorsieht, dass sich der Träger für die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 RettDG LSA eines Dritten bedient. Zwar sollen sich die Träger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA geeigneter Leistungserbringer bedienen. Diese Regelung begründet indes keine subjektiv öffentlichen Rechte zugunsten der Kostenträger. Ungeachtet dessen sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA eine Leistungserbringung durch Dritte nur als Regelfall vor und lässt damit in atypisch gelagerten Einzelfällen die Eigenerbringung zu. Ein solcher atypisch gelagerter Fall liegt hier vor, weil für den Antragsgegner infolge der Anfechtung der einem Dritten erteilten Genehmigung, der Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und nachfolgend der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der Anfechtung der Aufhebung der dem Leistungserbringer erteilten Genehmigung eine rechtlich unsichere Lage entstanden ist, zu deren Überwindung die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung naheliegend, geeignet und angesichts der aus den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA folgenden gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, notwendig ist.

30

Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass seit dem Frühjahr 2012 vormalige Bedienstete eines ehemaligen Leistungserbringers aus dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, ist nicht geeignet, die Gültigkeit der Satzung in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, der Antragsgegner werde im Falle des Erfolgs der Klagen über den Bedarf hinaus Personal beschäftigen und unnötig hohe Personalausgaben verursachen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kalkulation der Entgelte gehabt haben könnte, die dem Erlass der Satzung im Juni 2011 zugrunde gelegen hat. Entsprechendes gilt für einen von der Antragstellerin befürchteten hohen Aufwand für die zukünftige Einführung der BOS-Digitalfunktechnik.

31

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den Aufwand für den Betrieb seiner Einsatzleitstelle, soweit deren Leistungen dem Rettungsdienst zuzurechnen sind, in seine Gebührenkalkulation einbezogen hat. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA gehören zu den notwendigen Kosten auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen. Dass der Antragsgegner eine eigene Leitstelle vorhält und bisher davon abgesehen hat, mit anderen Trägern eine gemeinsame Leitstelle einzurichten, ist als eine seinem Ermessen überantwortete Organisationsentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA ist im Rettungsdienstbereich, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA mindestens das Gebiet eines Landkreises umfasst, eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Zwar sollen sich mehrere Landkreise zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich zusammenschließen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Die Bestimmung unterstellt, dass der Zusammenschluss notwendig ist, um effektiv und wirtschaftlich zu handeln und dadurch Kosten im Rettungsdienst einzusparen (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drs. 4/2254, S. 25). Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 3 RettDG LSA, wonach die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2008 verbindliche Vereinbarungen zum Betreiben gemeinsamer Leitstellen vorlegen. Auch in Ansehung dieser Regelungen kann gegen die Gültigkeit der Entgeltsatzung nicht eingewandt werden, der Träger habe es verabsäumt, mit anderen Landkreisen einen gemeinsamen Rettungsdienstbereich zu bilden oder gemeinsame Leitstellen einzurichten. Die nach dem Gesetz für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2008 keine Vereinbarungen vorgelegt werden, vorgesehen „Sanktion“ besteht nicht darin, dass der Träger den Aufwand für die eigene Leitstelle nicht mehr über Gebühren refinanzieren kann, sondern darin, dass die Landesregierung in diesem Fall ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Anzahl und Standorte der Einsatzleitstellen zu regeln, in denen die Digitalfunktechnik eingeführt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Die Regelung zur Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA) ist – wie die Begründung zum Gesetzentwurf verdeutlicht – von der Erwägung getragen, dass die Bildung größerer Einheiten zu gleichermaßen wirtschaftlicheren und effektiveren Einheiten führt. Diese Erwägung wird in § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA aufgenommen, indem der Gesetzgeber dort für die Bemessung der Kosten verdeutlicht, dass neben dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation zu berücksichtigen ist. Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsamen mit anderen Landkreisen größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit nach seiner fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar geltend gemacht, für die Beibehaltung der eigenen Leitstelle spreche u. a., dass der örtliche Bezug erhalten bleibe und die Mitarbeiter aufgrund der Ortskenntnisse im Notfall schneller und effektiver reagieren könnten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Leitstelle durch die Zusammenlegung der vormals vorhandenen zwei Leitstellen anlässlich der Kreisgebietsreform erst im Juli 2007 mit technischem Gerät und durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt hat. Mit Recht macht er geltend, dass die Investitionen bei einem Zusammenschluss nutzlos und als Verlust abzuschreiben wären. Das rechtfertigt jedenfalls den Schluss, dass erwarteten Einsparungen im Falle eines Zusammenschlusses auch Verluste gegenüberstehen würden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen.

2

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 15. Juni 2011 die Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst (Rettungsdienstentgeltsatzung – im Folgenden: RettDEntgS), die am Folgetag ausgefertigt und am 20. Juli 2012 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht wurde. Nach § 3 Abs. 1 RettDEntgS werden die Entgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom Antragsgegner durch Rechnung festgesetzt. Mit der am 16. Mai 2012 beschlossenen 1. Änderung der Rettungsdienstentgeltssatzung, die am 17. Mai ausgefertigt und am 13. Juni im Amtsblatt bekannt gemacht wurde, wurden die Entgeltsätze in § 5 Abs. 2 RettDEntgS geändert.

3

Mit dem am gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, das Oberverwaltungsgericht sei, auch wenn mit der Satzung privatrechtliche Entgelte erhoben würden, zuständig, weil die einseitige Bestimmung der Entgelte mittels der Satzung öffentlich-rechtlicher Natur und erst die Entgelterhebung auf der Grundlage der Satzung privatrechtlich ausgestaltet sei. Zudem habe der Landkreis die Möglichkeit, die Entgelte nach den Bestimmungen über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Unterläge eine privatrechtlich ausgestaltete Entgelterhebung nicht dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, so habe es der Träger des Rettungsdienstes in der Hand, bei identischen Kalkulationsgrundlagen und Rahmenbedingungen allein durch die Ausgestaltung der Entgelterhebung eine Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht gänzlich auszuschließen. Zudem sei denkbar, dass der Träger wegen seiner Kosten eine Gebührenerhebung und wegen der Kosten der Leistungserbringer eine privatrechtliche Ausgestaltung wähle, so dass divergierende Entscheidungen zu befürchten seien. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, weil die vom Antragsgegner für die Bemessung der Gebührensätze berücksichtigten Kosten den auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation und einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung berücksichtigungsfähigen Aufwand überschritten, weil der Antragsgegner die Leistungen z. T. selbst erbringe, obwohl er sich geeigneter Leistungserbringer bedienen solle und die Kosten für die eigene Einsatzleitstelle der Höhe nach nicht notwendig seien, weil anstelle der z. Zt. im Land Sachsen-Anhalt vorhandenen 14 Einsatzleitstellen nach Auffassung der Kostenträger vier Leitstellen ausreichend seien.

4

Die Antragstellerin beantragt,

5

die Satzung des Landkreises (...) über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst (Rettungsdienstentgeltsatzung) vom 16. Juni 2011 für unwirksam zu erklären,

6

hilfsweise festzustellen, dass die Satzung des Landkreises (...) über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst (Rettungsdienstentgeltsatzung) vom 16. Juni 2011 unwirksam gewesen ist.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er meint, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch die Satzung oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen sei die Satzung auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Entscheidungsgründe

10

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

11

1) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Denn die §§ 6, 33 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 LKO, 12 Abs. 3 Satz 4 RettDG LSA, aus denen der Antragsgegner seine Befugnis zum Erlass der Satzung herleitet, berechtigen und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit auf der Grundlage des § 17 a Abs. 2 GVG kommt daher nicht in Betracht (OVG Brandenburg, Urt. v. 29.06.2000 – 4 D 35/98.NE – Rdnr. 43 ; wohl auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2011 – 3 S 2611/09 – Rdnrn. 21 und 29 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.03.2010 – OVG 9 A 4/09; a. A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, zu § 47 Rdnr. 61)

12

2) Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit entscheidet. Die Beschränkung der Befugnis zur Normenkontrolle auf die Gegenstände, die im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegen, soll sicherstellen, dass die Oberverwaltungsgerichte nur über die Gültigkeit von Normen allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO) entscheiden, wenn Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vollzug der Satzung herrühren können, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.1995 – 7 NB 1/95 – Rdnr. 21 ).

13

Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vollzug der Rettungsdienstentgeltsatzung (RettDEntgS) des Antragsgegners herrühren können, fallen nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die Entgelte für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen nicht öffentlich-rechtlich durch die Erhebung von Gebühren, sondern - als privatrechtliche Entgelte - durch Rechnung geltend gemacht werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RettDEntgS werden die Entgelte vom Landkreis (...) durch Rechnung festgesetzt. Die Entgeltrechnung wird dem Entgeltschuldner übersandt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RettDEntgS). Die Fälligkeit entsteht 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RettDEntgS). Wenn die Entgelte durch Rechnung geltend gemacht werden, so ergibt sich hieraus, dass der Antragsgegner das Entgelt nach Maßgabe der in § 5 RettDEntgS bestimmten Tarife privatrechtlich gegenüber den Entgeltschuldnern geltend macht. Das stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie selbst verweist darauf, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der Satzung in privatrechtlicher Form durch Rechnungen Ansprüche geltend mache und allein die AOK Sachsen-Anhalt monatlich etwa 1.000 bis 1.300 Rechnungen erhalte.

14

Streitigkeiten aus dem Vollzug der Satzung fallen auch nicht deshalb in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil dem Antragsgegner mit der Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren (PrivVollstrVO) vom 27. September 1995 (GVBl. LSA S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 358), die Möglichkeit eröffnet ist, privatrechtliche Geldforderungen aus der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankentransporte und Krankenanstalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrivVollstrVO) im Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Denn nach § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA ist die Vollstreckung einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden (§ 61 Abs. 2 Satz 2 VwVG LSA).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Über kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden.

(2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Beteiligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen.

2

Die Antragstellerin ist als bundesunmittelbare Trägerin der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989 – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Der Antragsgegner ist in seinem Kreisgebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Das Gebiet ist in die Bereiche S-Stadt, H-Stadt und E-Stadt unterteilt. Im Bereich E-Stadt nimmt der Antragsgegner die Aufgaben der Rettungsdienstleistung nach der Insolvenz des ursprünglich für den Bereich beauftragten Leistungserbringers seit dem Jahr 2001 selbst wahr. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 erteilte er einer Bietergemeinschaft, bestehend aus der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und dem Arbeiter-Samariter-Bund e. V. für die Regionen D-Stadt und H-Stadt für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports. Dagegen erhob ein weiterer Genehmigungsbewerber, die (...) Rettungsdienst GmbH, Klage beim Verwaltungsgericht Halle (3 A 157/09 HAL) und beim Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 4/09). Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts hob das „Vergabeverfahren“ mit Beschluss vom 03. September 2009 – 1 Verg 4/09 – auf und erklärte den mit der Bietergemeinschaft geschossenen Vertrag für nichtig. Ferner verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg den Antragsgegner mit Urteil vom 28. Oktober 2010 – 1 U 52/10 (Hs) – zum Schadensersatz. Die Revision wies der Bundesgerichtshof zurück (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – X ZR 143/10 –). Das Verwaltungsgericht Halle hob die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 157/09 HAL – auf. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 151/12 – ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 02. November 2010 nahm der Beklagte die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung zurück. Die dagegen erhobene Klage der Bietergemeinschaft wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 893/10 HAL – ab. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 150/12 – ist noch nicht entschieden.

3

Auf die Einleitung eines Vergabeverfahrens im Juni 2010 erhoben die Malteser Hilfsdienst gGmbH und die Bietergemeinschaft R. gegen das Vergabeverfahren. Der Malteser Hilfsdienst machte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 geltend, die Regelung zum Entgelt sei nicht transparent und lege den Bietern ein ungebührliches Wagnis auf, weil aufgrund des Hinweises, dass das Entgelt für die ausgeschriebene Dienstleistung nicht Gegenstand der Ausschreibung sei, einer noch zu schließenden Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern vorbehalten bleibe und Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht bestünden, keine belastbare Kalkulation vorgenommen werden könne. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben.

4

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 18. August 2010 die Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet einheitlich dem Eigenbetrieb Rettungsdienst zu übertragen. Die Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich E-Stadt durch den Eigenbetrieb und in den Bereichen H-Stadt und S-Stadt durch Dritte solle vereinheitlicht werden, um die Verwaltungsstrukturen zu vereinfachen, für den Bürger nachvollziehbar zu machen und der Gefahr eines unterschiedlichen Leistungsniveaus in den Rettungsdienstbereichen zu begegnen. Zudem habe sich „der Rettungsdienst zum Spielball juristischer Auseinandersetzungen“ entwickelt, so dass zur Beendigung der Rechtsunsicherheiten eine Wahrnehmung der Aufgaben durch den Eigenbetrieb eine „rechtssichere Variante“ sei. Seit dem 01. Juni 2011 nimmt der Eigenbetrieb die Aufgaben des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet war.

5

In den Verhandlungen mit den Kostenträgern am 03. Februar 2011 wurde eine Einigung über die Benutzungsentgelte nicht erzielt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 rief der Antragsgegner die Schiedsstelle an, die über den Antrag indes nicht binnen zwei Monaten entschied, weil die Schiedsstelle seit Juni 2010 nicht mehr besetzt war.

6

Die am 06. Juli 2011 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossene „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2011), wurde am 07. Juli 2011 ausgefertigt und am 30. Juli 2011 im Amtsblatt Landkreis (…) bekanntgemacht. In der Sitzung vom 15. Februar 2012 beschloss der Kreistag eine Neufassung der „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2012), die am 16. Februar 2012 ausgefertigt und am 28. Februar 2012 im Amtsblatt Landkreis (...) bekanntgemacht wurde.

7

Mit dem am 04. Juli 2008 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, sie habe auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung aus dem Jahre 2012 noch ein Interesse an der Feststellung der Vorgängerregelung, weil die Satzung weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Gebühren für Einsätze bliebe, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung durchgeführt worden seien.

8

Sie meint, die vom Antragsgegner für die Bemessung der Gebührensätze berücksichtigten Kosten überschritten den auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation und einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Die öffentliche Hand dürfe nur wirtschaftlich tätig werden, wenn ein Leistungserbringer die Leistungen nicht wirtschaftlicher anbieten könne. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehle, weil der Antragsgegner jedenfalls seit Juni 2011 die Leistungen durch den Eigenbetrieb erbringe, ohne hierzu zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Durch die Übernahme der Aufgabenwahrnehmung seien Mehrkosten i. H. v. 701.224,19 € entstanden. Der Antragsgegner habe nämlich Personal eingestellt und halte Fahrzeuge etc. vor, deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Ferner hätten Mitarbeiter eines ehemaligen Leistungsträgers Klagen nach § 613 a BGB erhoben, die zu Forderungen auf Gehaltsnachzahlungen für etwa 50 Vollzeitkräfte führen und Mehrkosten in sechsstelliger Höhe nach sich ziehen würden.

9

Ferner seien die Kosten für die Einsatzleitstelle der Höhe nach nicht notwendig. Die Landkreise und kreisfreien Städte betrieben z. Z. im Land Sachsen-Anhalt 14 Einsatzleitstellen, obwohl nach Auffassung der Kostenträger vier Leitstellen ausreichend seien. Die Kommunen seien ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Schaffung gemeinsamer Leitstellen nicht nachgekommen. Bereits während der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes habe festgestanden, dass die Anzahl der Leitstellen unnötig hoch sei. Ein Gutachten der (...)vom 12. August 1998 gehe von einem Bedarf von landesweit 5 Leitstellen aus. Ein weiteres Gutachten des Forschungs- und Entwicklungsinstituts für das Sozial- und Gesundheitswesen Sachsen-Anhalt aus dem November 1998 halte eine Leitstelle für ausreichend. Zudem stehe für die Einsatzleitstellen die Einführung der BOS-Digitalfunktechnik (Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) unmittelbar bevor, so dass mit einem weiteren Kostenzuwachs auch für die unnötigen Leitstellen zu rechnen sei. Auch unter Berücksichtigung der Reduzierung der Anzahl der Leitstellen von 23 auf 14 infolge der zum 01. Juli 2007 erreichten Kreisgebietsreform sei der Aufwand überhöht. Der Entwurf einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales sei nicht in Kraft gesetzt worden, weil das Ministerium des Innern das Einvernehmen mit der Begründung nicht erteilt habe, dass die Leitstellen für den Rettungsdienst und den Brandschutz zuständig seien, eine Verordnungsermächtigung für die Bestimmung von Anzahl und Standort der Leitstellen indes nur für das Rettungswesen bestehe. Ausgehend von etwa 40 Mitarbeitern für eine Leitstelle seien nach Auffassung der Antragstellerin für landesweit 160 Mitarbeiter bei einem Aufwand von je 44.000 € je Mitarbeiter notwendige Personalkosten i. H. v. 7.040.000,- € anzusetzen. Ausgehend von einem Personalkostenanteil von 75 v. H. ergebe dies einen Gesamtkostenbetrag 2.350.000,- € je Leitstelle. Hiervon entfalle ein Anteil von 55 v. H. auf den Rettungsdienst, so dass für vier Leistellen und unter Berücksichtigung von jährlich 365.557 Einsätzen (Kalenderjahr 2010) ein Aufwand i. H. v. 14,22 € je Einsatz auf die Leitstelle entfalle. Der Antragsgegner sei für das Jahr 2011 von Kosten i. H. v. 529.947,- € für die Leitstelle ausgegangen. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung von 19.667 Einsätzen und einem für die Rettungsleitstelle anzusetzenden Aufwand von 14,22 € je Einsatz lediglich ein Gesamtaufwand von 279.664,74 € gebührenfähig.

10

Die Antragstellerin beantragt,

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die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 (Amtsblatt (...) Nr. 7/11) für unwirksam zu erklären,

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hilfsweise festzustellen, dass die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 unwirksam gewesen ist.

13

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

15

Er meint, der Normenkontrollantrag sei mit dem Hauptantrag unzulässig, weil die angegriffene Satzung außer Kraft getreten sei. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Aus formellen Gründen sei die Satzung nicht zu beanstanden. Er habe mit den Kostenträgern erfolglos Verhandlungen über die Benutzungsentgelte geführt. Die angerufene Schiedsstelle haben über den Antrag nicht binnen zwei Monaten entscheiden können, weil sie nicht besetzt gewesen sei. Für die Befugnis zum Erlass der Satzung könne es angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks der Beschleunigung nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle binnen zwei Monaten nicht vorliege, so dass der Antragsgegner mit dem Erlass der Satzung nicht bis zu einer Einrichtung der Schiedsstelle durch das Land zuwarten müssen.

16

Auch die Eigenwahrnehmung der Aufgaben sei zulässig, weil seine Bemühungen, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen, erfolglos geblieben seien und ihm als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Rettungsdienstes obliege. Der Gesetzgeber habe den Kommunen für die Entscheidung, die Aufgaben des Rettungsdienstes selbst zu übernehmen oder Dritte zu beauftragen, Ermessen eingeräumt. Auch wenn die Landkreise im Regelfall Leistungserbringer mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen sollen, so gelte Anderes für atypische Fälle. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Regelungen über die Beauftragung von Leistungserbringern im Allgemeinen (LT-Drs. 5/2786) und beim Antragsgegner, bei dem sich „die Auftrags- und Genehmigungslage (…) in der Schwebe“ befinde, sei der Antragsgegner befugt gewesen, die Rettungsdienstleistungen selbst zu erbringen.

17

Der Antragsgegner betreibe seit dem 11. Juli 2011 entsprechend den Regelungen im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetz anstelle der bis zur Kreisgebietsreform vorhandenen zwei Leitstellen nur noch eine integrierte Leitstelle. Er habe für die neue Leitstellentechnik 400.000,- € und für den Umbau des Gebäudes weitere 400.000,- € investiert. Diese Leitstelle könne ohne finanzielle Verluste nicht aufgegeben werden. Die Finanzierung habe der Antragsgegner übernommen. Er bilde zur Refinanzierung Abschreibungen. Die Kosten trügen der Antragsgegner und die Kostenträger je zur Hälfte. Nach dem Rettungsdienstgesetz sei eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Eine Pflicht, mit anderen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsame Leitstellen einzurichten, bestehe nicht, zumal von der Ermächtigung, die Anzahl und Standorte der Leitstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Ferner führe eine Zusammenlegung von Leitstellen zu zusätzlichen Investitionskosten. Nachteilig sei ferner, dass die Mitarbeiter in Großleitstellen nicht über die Ortskenntnisse verfügten, so dass Entscheidungen über die Alarmierung von Rettungsdienst oder Feuerwehr in Großleitstellen nur mit Hilfe eines Einsatzleitrechners möglich seien, ohne dass die Mitarbeiter dies nachvollziehen könnten und dies bei Ausfall des Einsatzleitrechners zur Arbeitsunfähigkeit der Leitstelle führen könne.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

19

Der Antrag ist zulässig.

20

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen.

21

Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie ist juristische Person i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenansätze der Rettungsdienstsatzung des Antragsgegners führen unmittelbar, d. h. durch Gesetz und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung zu einer Belastung der Antragstellerin. Die gesetzlichen Krankenkassen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherer zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 – 2 K 3/95 – UA, S. 8).

22

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag ist durch die Neufassung der Satzung im Jahre 2012 entfallen. Zwar besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine außer Kraft getretene Rechtsnorm fort, sofern die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Rettungsdienstgebühren bleibt, wenn das Gebührenschuldverhältnis vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist. Indes hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für sämtliche Gebührenfälle bis zum 30. Juni 2012 Gebührenbescheide erlassen worden seien und dass Widersprüche oder Anfechtungsklagen, soweit es Versicherte der Antragstellerin angeht, nicht anhängig seien.

23

Der auf die Feststellung, dass die Satzung unwirksam gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 – 4 N 1/83 – Rdnr. 9 ).

24

Der zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Satzung ist nicht ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gewesen. Sie hat nicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstoßen. Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA bestimmt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte in der gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RettDG LSA festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern dieses Rettungsdienstes. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA werden für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken (§ 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Dazu gehören auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen, die Kosten für die Funktion der ärztlichen Leistung im Rettungsdienst, für Notärzte sowie für die Ausbildung und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals (§ 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA).

25

Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung aus formellen Gründen an Rechtsfehlern leidet, liegen nicht vor. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienst und Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Kosten ermittelt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA). Auf der Grundlage der Kostenermittlung haben der Antragsgegner und die Kostenträger erfolglos versucht, eine Vereinbarung über die kostendeckende Benutzungsentgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA zu schließen.

26

Da die Vereinbarung nicht binnen zwei Monaten zustande gekommen ist, hat der Antragsgegner die vom Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle (§ 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA) mit Schreiben vom 25. Mai 2011 angerufen. Er war nicht gehindert, bereits am 06. Juli 2011 die Benutzungsentgelte durch Satzung zu beschließen, wenngleich zwischen der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens und dem Satzungsbeschluss des Kreistages noch keine zwei Monate lagen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 RettDG LSA beschließt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung, wenn nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war es ausgeschlossen, dass bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA entscheidet die Schiedsstelle unter den dort genannten Voraussetzungen über die Höhe der Benutzungsentgelte. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist eine einseitige hoheitliche Regelung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle, eine Behörde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 – 3 K 495/08 – Rdnr. 17 ) in der Form eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO, klarstellend: § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Da nach der Anrufung der Schiedsstelle mehr als ein Monat verstrichen war und für die Erhebung einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO hinzutritt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klar, dass bis zum Ende der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige (wohl: bestandskräftige) Entscheidung der Schiedsstelle nicht vorliegen konnte. Hinzu kommt, dass die Schiedsstelle seit 2010 unbesetzt gewesen ist. Sie hat ihre Arbeit – soweit ersichtlich – erst im November 2011 wieder aufnehmen können. Aus diesen beiden Gründen wäre unter solchen Umständen unter Berücksichtigung des Beschleunigungszwecks, den der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 12 Abs. 3 RettDG LSA verfolgt, eine Pflicht zum Zuwarten mit dem Satzungsbeschluss bis zum Verstreichen der zweimonatigen Frist lediglich eine sinnfreie Förmelei.

27

Die Satzung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Gesetzesrecht. Weder die Eigenerbringung der Rettungsdienstleistungen noch die Einbeziehung des auf den Rettungsdienst entfallenden vollständigen Anteils des Aufwands für die Rettungsleitstelle des Beklagten führt zu einer Überdeckung des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 RettDG LSA berücksichtungsfähigen Aufwands.

28

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA sind die Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist.

29

Die Entscheidung des Antragsgegners, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, ist eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung, die den Kostenträger im Grundsatz ebenso bindet, wie dies § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA für den Fall vorsieht, dass sich der Träger für die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 RettDG LSA eines Dritten bedient. Zwar sollen sich die Träger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA geeigneter Leistungserbringer bedienen. Diese Regelung begründet indes keine subjektiv öffentlichen Rechte zugunsten der Kostenträger. Ungeachtet dessen sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA eine Leistungserbringung durch Dritte nur als Regelfall vor und lässt damit in atypisch gelagerten Einzelfällen die Eigenerbringung zu. Ein solcher atypisch gelagerter Fall liegt hier vor, weil für den Antragsgegner infolge der Anfechtung der einem Dritten erteilten Genehmigung, der Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und nachfolgend der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der Anfechtung der Aufhebung der dem Leistungserbringer erteilten Genehmigung eine rechtlich unsichere Lage entstanden ist, zu deren Überwindung die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung naheliegend, geeignet und angesichts der aus den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA folgenden gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, notwendig ist.

30

Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass seit dem Frühjahr 2012 vormalige Bedienstete eines ehemaligen Leistungserbringers aus dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, ist nicht geeignet, die Gültigkeit der Satzung in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, der Antragsgegner werde im Falle des Erfolgs der Klagen über den Bedarf hinaus Personal beschäftigen und unnötig hohe Personalausgaben verursachen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kalkulation der Entgelte gehabt haben könnte, die dem Erlass der Satzung im Juni 2011 zugrunde gelegen hat. Entsprechendes gilt für einen von der Antragstellerin befürchteten hohen Aufwand für die zukünftige Einführung der BOS-Digitalfunktechnik.

31

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den Aufwand für den Betrieb seiner Einsatzleitstelle, soweit deren Leistungen dem Rettungsdienst zuzurechnen sind, in seine Gebührenkalkulation einbezogen hat. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA gehören zu den notwendigen Kosten auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen. Dass der Antragsgegner eine eigene Leitstelle vorhält und bisher davon abgesehen hat, mit anderen Trägern eine gemeinsame Leitstelle einzurichten, ist als eine seinem Ermessen überantwortete Organisationsentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA ist im Rettungsdienstbereich, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA mindestens das Gebiet eines Landkreises umfasst, eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Zwar sollen sich mehrere Landkreise zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich zusammenschließen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Die Bestimmung unterstellt, dass der Zusammenschluss notwendig ist, um effektiv und wirtschaftlich zu handeln und dadurch Kosten im Rettungsdienst einzusparen (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drs. 4/2254, S. 25). Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 3 RettDG LSA, wonach die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2008 verbindliche Vereinbarungen zum Betreiben gemeinsamer Leitstellen vorlegen. Auch in Ansehung dieser Regelungen kann gegen die Gültigkeit der Entgeltsatzung nicht eingewandt werden, der Träger habe es verabsäumt, mit anderen Landkreisen einen gemeinsamen Rettungsdienstbereich zu bilden oder gemeinsame Leitstellen einzurichten. Die nach dem Gesetz für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2008 keine Vereinbarungen vorgelegt werden, vorgesehen „Sanktion“ besteht nicht darin, dass der Träger den Aufwand für die eigene Leitstelle nicht mehr über Gebühren refinanzieren kann, sondern darin, dass die Landesregierung in diesem Fall ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Anzahl und Standorte der Einsatzleitstellen zu regeln, in denen die Digitalfunktechnik eingeführt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Die Regelung zur Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA) ist – wie die Begründung zum Gesetzentwurf verdeutlicht – von der Erwägung getragen, dass die Bildung größerer Einheiten zu gleichermaßen wirtschaftlicheren und effektiveren Einheiten führt. Diese Erwägung wird in § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA aufgenommen, indem der Gesetzgeber dort für die Bemessung der Kosten verdeutlicht, dass neben dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation zu berücksichtigen ist. Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsamen mit anderen Landkreisen größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit nach seiner fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar geltend gemacht, für die Beibehaltung der eigenen Leitstelle spreche u. a., dass der örtliche Bezug erhalten bleibe und die Mitarbeiter aufgrund der Ortskenntnisse im Notfall schneller und effektiver reagieren könnten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Leitstelle durch die Zusammenlegung der vormals vorhandenen zwei Leitstellen anlässlich der Kreisgebietsreform erst im Juli 2007 mit technischem Gerät und durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt hat. Mit Recht macht er geltend, dass die Investitionen bei einem Zusammenschluss nutzlos und als Verlust abzuschreiben wären. Das rechtfertigt jedenfalls den Schluss, dass erwarteten Einsparungen im Falle eines Zusammenschlusses auch Verluste gegenüberstehen würden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.