Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 60 Fahrkosten


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. W

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten


(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 127 Verträge


(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03

bei uns veröffentlicht am 29.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/03 Verkündet am: 29. Juni 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juni 2016 - Au 1 K 15.743

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelasse

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Sept. 2016 - B 1 K 15.299

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor 1. Der Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 10.04.2015 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2015 - 1 K 772/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 7. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. J

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juli 2015 - 3 K 236/13

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 [2557]), zuletzt geändert

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. März 2015 - 1 K 195/11

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Abweichend von dem Bescheid über Umsatzsteuer vom 28.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2011 wird die Umsatzsteuer für 2007 um … € auf … € herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehu

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 06. März 2015 - L 5 KR 206/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Oktober 2014 nur insoweit abgeändert, dass die Antragsgegnerinnen zur Zahlung eines Pauschalentgelts für Krankentransport

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Dez. 2014 - L 4 KR 2189/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 15.000,0

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Jan. 2013 - L 4 KR 17/10

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - B 6 KA 3/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der von der Klägerin im Quartal

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - B 6 KA 4/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der von der Klägerin im Quartal

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2012 - B 3 KR 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 9/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Sept. 2011 - B 1 KR 4/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2008 - S 17 KR 81/07 und S 17 KR 162/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zug

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 V 1346/09

bei uns veröffentlicht am 04.08.2009

Tatbestand   1  I. Die Antragstellerin lässt im X-Raum durch Taxi- und Mietwagenunternehmen Krankenfahrten für gesetzlich Versicherte durchführen. Sie hat mit verschiedenen Krankenkassen am 1. Juni 2006 einen Rahmenvertrag über

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Juli 2009 - 4 LB 3/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Sept. 2008 - 2 K 1256/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 8. Die Beigeladenen Ziffern 1 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 6 S 2643/06

bei uns veröffentlicht am 28.02.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.07.2006 - 4 K 2030/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2008 - L 5 KR 59/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2006 - 3 A 249/03

bei uns veröffentlicht am 19.12.2006

Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Jan. 2006 - L 5 KR 131/04

bei uns veröffentlicht am 11.01.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 2143/01

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Verpflichtung der Bekl

Referenzen

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist...
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit...
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit...
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit...