Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Jan. 2018 - 2 L 56/16

bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 01.04.1999 Eigentümer des 23.780 m² großen Grundstücks der Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 43/22, und wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung, mit der ihm die Einstellung der Ackernutzung und die Wiederherstellung umgebrochenen Grünlandes auf dieser Fläche aufgegeben wurde.

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Am 24.03.2014 erhielt der Beklagte den Hinweis eines Bürgers, dass eine Trockenrasenfläche am sogenannten "Bock" umgepflügt worden sei, auf der sich Orchideen und andere besondere Gräser und Pflanzen befunden hätten. Am 03.04.2014 erhielt der Beklagte telefonisch nochmals einen Hinweis, dass Grünland im Bereich des "Bockberges" bei (N.) umgebrochen worden sei.

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Unter Datum vom 22.04.2014 erhielt der Beklagte vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (...) (ALFF) die Auskunft, dass der entsprechende Feldblock DE-ST-LI-05-0489-0006 seit 2008 durchgängig als Ackergras (Nutzcode 424) beantragt worden sei. Zu Dauergrünland würden Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt würden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge seien. Somit sei die Fläche seit 2013 als Dauergrünland zu werten, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein Umbruch des Ackergrases erfolgt sei. Am 06.06.2014 übersandte das ALFF dem Beklagte eine Übersicht aus dem landwirtschaftlichen Flächeninformationssystem (LaFIS), in der die streitige Fläche als Grünland dargestellt ist.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.08.2014 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € auf, auf dem Flurstück 43/22 (Feldblockident: DESTLI 05-0489-0006) die Ackernutzung einzustellen und das ungenehmigt umgebrochene Grünland wiederherzustellen. Zur Umsetzung dieser Anordnung werde dem Kläger auferlegt, (1.) bis zum 31.10.2014 die Ackerkultur (Mais) zu entfernen und bis spätestens 30.11.2014 mit Grassaatgut zu bestellen, (2.) für die Aussaat eine Wiesenmischung mit 30 % Kräuteranteil und 70 % Gräseranteil zu verwenden und bei dem Saatgut auf eine sichere gebietseigene Herkunft zu achten sowie (3.) das Grünland ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dauerhaft zu erhalten. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus: Das Grundstück befinde sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet "Unstrut-Triasland", wo es verboten sei, Grünland in Acker umzuwandeln. Die Erteilung einer Befreiung komme ungeachtet eines fehlenden Antrages nicht in Betracht. Der Grünlandumbruch stelle zudem einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der nach § 17 Abs. 8 BNatSchG untersagt werden solle. Durch diesen Eingriff sei ferner unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die auf dem Grundstück vorhandene lokale Population der bestandsbedrohten heimischen Orchideenart Purpurknabenkraut (Orchis purpurea), einer besonders geschützten Pflanzenart, vollständig beseitigt worden. Ihm lägen Fotos der Fläche aus dem Jahr 2013 vor, die belegten, dass sich in den zurückliegenden Jahren eine artenreiche Grünlandgesellschaft mit dieser Orchideenpopulation angesiedelt habe.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. wie folgt: Wie dem Schreiben des ALFF vom 22.04.2014 zu entnehmen sei, sei das in Rede stehende Feldstück seit 2008 durchgängig in der Bewirtschaftung mit Ackergras angegeben, d.h. es handele sich seit dieser Zeit jedenfalls um Ackerland. Im Rahmen eines Bewirtschaftungswechsels von dem Landwirtschaftsbetrieb (...) A. auf seinen Landwirtschaftsbetrieb sei erst im Wirtschaftsjahr 2011/12 eine Neuansaat erfolgt, die auch nachweisbar belegt sei. Bereits zuvor und auch danach sei die jährliche Bewirtschaftung des Ackergrases durch diesen erfolgt. Eine Vernichtung einheimischer Orchideen könne allenfalls an Randflächen erfolgt sein. Die vom Beklagten benannten Fotos belegten zudem nicht, zu welchem Zeitpunkt eine solche Wahrnehmung gemacht worden sein solle. Die geänderte Nutzung der Ackergrasfläche zur Grassamen-Vermehrung im Wirtschaftsjahr 2011/12 habe nach ständiger Praxis des ALFF zur Folge, dass die mit Datum vom 22.04.2014 mitgeteilte Änderung des Ackergraslandes/Ackerlandes in Dauergrünland dann nicht eintrete, wenn eine Neuansaat erfolge. Denn auch insoweit sei von einer aktiven Bewirtschaftung auszugehen, auch wenn keine Fruchtfolge im Sinne klassischer Agrarprodukte wie Weizen, Rüben oder Mais vorliege. Im Spätsommer/Anfang Herbst 2013 habe der Landwirtschaftsbetrieb (...) den Aufwuchs wie üblich geschnitten und selbst verwertet, im Jahr 2014 könne also ein entsprechender Aufwuchs nicht mehr gestanden haben. Die Winterfurchen seien sodann im Februar angelegt worden. Zum Zeitpunkt der letzten Mahd im Spätsommer 2013 habe es sich auf jeden Fall noch um Ackerland gehandelt, wie aus dem Programm der Ackerschlagkartei "AgroView 2014" zu entnehmen sei. Dies werde auch durch das ALFF bestätigt, wenn es mitteile, dass seit dem 14.03.2014 das Ackerland im Feldblock als Grünland geführt würde. Die Umqualifizierung mit ihrem Automatismus zu Grünland sei zudem selbst rechtswidrig. Es sei bereits viele Jahre in der Praxis der Landwirtschaftsbetriebe so verfahren worden, dass ausweislich der Zusammenarbeit mit der (...) GmbH, die das Programm "AgroView 2014" erstellt habe, bei einer Neuansaat anderer Ackergräser als zuvor von einem Neubeginn der Nutzungsfrist auszugehen sei, was das ALFF nunmehr wohl revidieren wolle. Die Frage, ob nicht eine Fruchtfolge vorliege, wenn anstelle der bisherigen Grünfutterpflanze eine andere Grünfutterpflanze eingesät werde, mit der Folge, dass das Entstehen von Dauergrünland ausgeschlossen sei, sei Gegenstand einer Vorlage des BVerwG an den EuGH gewesen. Mit dieser Frage habe sich weder der Beklagte noch das ALFF auseinandergesetzt. Erst mit Urteil vom 02.10.2014 habe der EuGH sich wohl dahingehend positioniert, dass eine Fruchtfolge innerhalb der Kategorie Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht stattfinde. Zum Zeitpunkt der Mahd und der Einsaat von Mais im Februar 2014 sei dies für ihn aber nicht erkennbar gewesen.

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Die Verfügung des Beklagten sei auch unzweckmäßig. Ziffer II.1 des Bescheides sei bereits zu unbestimmt, weil mit der Entfernung der Ackerkultur Mais unklar sei, ob die normale Ernte bis auf die sogenannten Stoppeln erfasst sei oder sogar die verbliebenen Stoppeln entfernt werden müssen. Eine rückstandslose Entfernung dieser Kultur sei zudem nicht möglich oder zumindest mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Auch sei es agrotechnisch sinnlos und unmöglich, über eine Ansaat im Zeitraum November 2014 Gras- bzw. Dauergrünland herzustellen. Es könne allenfalls noch zum Ankeimen der Saat kommen, diese erfriere jedoch im Winter. Es bilde sich lediglich das ohnehin sonst in der Erde befindliche Pflanzgut im Rahmen der Vegetationsphase.

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Mit Bescheid vom 14.11.2014 änderte der Beklagte seinen Bescheid dahingehend ab, dass "die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Termins zur Umsetzung der Wiederherstellung des Grünlandes entsprechend Ziffer II.1 des Bescheides vom 08.08.2014" bis zum 30.04.2015 verlängert werde.

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Den Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 zurück und wies den Beklagten an, eine neue Entscheidung bezüglich einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung zu treffen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 7 der Verordnung des Beklagten über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets "Unstrut-Triasland". § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung untersage die Umwandlung von Grünland in Ackerland. Naturschutzrechtlich betrachtet sei Grünland eine dauerhafte Vegetation aus Gräsern und Kräutern mit relativ geschlossener Narbe, die durch mehr oder weniger regelmäßige Mahd und/oder Beweidung gehölzfrei gehalten werde. Für die naturschutzrechtliche Beurteilung sei grundsätzlich nur die tatsächliche örtliche Situation relevant. Bei der "Bock"-Bergwiese handele es sich um solches Grünland, das seit dem Jahr 2008 mit Ackergras bestanden gewesen sei. Eine mit Ackergras bestandene Fläche sei nach allgemeinem und landschaftsschutzrechtlichem Verständnis Grünland. Nach dieser naturschutzrechtlichen Definition habe der Kläger einen Grünlandumbruch vorgenommen. Dazu bedürfe es keines Rückgriffs auf den fördermittelrechtlichen Begriff, der für Dauergrünland im Landwirtschaftsrecht maßgeblich sei. Wenn danach ein 5-jähriger Ackergrasbestand bereits zum Dauergrünland führe, reichten für das Entstehen von Grünland bereits kürzere Bestandszeiten aus. Nach der Mitteilung des ALFF habe sogar agrarförderrechtlich Dauergrünland vorgelegen. Dort sei das Flurstück ab dem 14.03.2014 als Grünland bewertet und im amtlichen Datenprogramm ab dem 01.04.2014 als Grünland im landwirtschaftlichen und agrarförderrechtlichen Sinne geführt worden. Grünlandumbrüche gehörten nicht zur alltäglichen Wirtschaftsweise des Landwirts und somit nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Unabhängig davon belegten die vom Beklagten aufgenommenen Fotos aus dem Jahr 2013, dass es sich bei den auf der Fläche vorhandenen Pflanzen nicht einmal um Ackergras gehandelt habe, so dass auch Grünland im landwirtschaftlichen Sinne vorgelegen habe. Die erkennbare Vegetation habe neben den Orchideen, die schon angesichts ihrer Populationsgröße gegen eine Ackerbewirtschaftung sprächen, weitere typische Pflanzen von Grünland oder Saumstandorten aufgewiesen, die nicht auf aktuell ackerbaulich genutzten Flächen vorkämen.

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Die Anordnung zur Beseitigung der Ackerkultur Mais sei konkret genug. Wie die Pflanzenstoppeln zu entfernen seien, sei dem Kläger als Landwirt bekannt.

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Der Grünlandumbruch stelle in Anbetracht der Größe der Fläche von 23.650 m² auch einen ungenehmigten unzulässigen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne der § 14 ff. BNatSchG dar.

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Der Grünlandumbruch habe zwar auch zu einer nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG objektiv verbotenen Zerstörung der Orchideenart Purpur-Knabenkraut geführt, die dem besonderen Schutz der EG-Verordnung Nr. 338/97 vom 09.12.1996 unterfalle, und die Handlung sei nicht im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG von einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft abgedeckt. Eine für eine Ahndung des Verstoßes erforderliche Zerstörungs- und Beschädigungsabsicht könne dem Kläger oder dem von ihm beauftragten Bewirtschafter aber nicht nachgewiesen werden.

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Am 05.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Programm "AgroView" sei der in Rede stehende Feldblock klar als Ackerland ausgewiesen, auch bereits im Zeitpunkt der Antragstellung für die Betriebsprämie 2014. In einem anderen, die Zahlung von Betriebsprämien betreffenden Verfahren sei das Landesverwaltungsamt seiner Rechtsauffassung letztlich gefolgt und habe den Bescheid des ALFF über die Kürzung der Betriebsprämie wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes aufgehoben. Auch liege nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG mit der Wiederaufnahme der Ackernutzung kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Er habe das Grundstück im Januar 1998 erworben und bis zum 30.09.2003 an die Agrargenossenschaft (W.) zur Nutzung übergeben. Die Genossenschaft habe dort entsprechend den Fruchtfolgen Getreidesorten und Raps angebaut. Ab dem 01.10.2003 habe der Landwirtschaftsbetrieb (...) A. die Fläche in seine Nutzung übernommen, mit der Gesamtgröße von 23.150 m² im Rahmen des Flächenstilllegungsprogramms verwendet und als Brachland genutzt. Aus der nunmehr vorgelegten Dokumentation sei ersichtlich, dass erst ab dem Jahr 2008 die Stilllegung insoweit geändert worden sei, als eine Benutzung der Fläche für Ackergras erfolgt sei. Damit sei die Frist des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG von 10 Jahren für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Aussaat von Silomais noch nicht abgelaufen gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 08.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29.04.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat seine Verfügung verteidigt und ergänzend vorgetragen: Der Kläger habe weder die angebliche ackerbaulich Nutzung noch eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nachgewiesen. Vielmehr ergebe sich aus der Mitteilung des ALFF vom 06.06.2014, dass die in Rede stehende Fläche als Grünland genutzt worden sei, und zwar über einen längeren Zeitraum, so dass eine erstmalige Bodennutzung nicht erfolgt sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die umgebrochene Fläche Lebensraum des streng geschützten Purpurknabenkrauts gewesen sei.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Einem Einschreiten auf der Grundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG stehe die Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG entgegen, wonach die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG gelte, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt. Sowohl der Voreigentümer als auch der Kläger hätten die Fläche bis zu der geförderten Bewirtschaftungsbeschränkung als Acker genutzt. Hätte keine Stilllegungsverpflichtung bestanden, hätte der Kläger die Fläche weiterhin jederzeit als Acker nutzen können. Demzufolge sei er nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkung im Jahre 2007 berechtigt gewesen, dort die bisherige ackerbauliche Nutzung wieder aufzunehmen. Dies habe er im Jahre 2014 und damit innerhalb der in § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorgesehenen 10-Jahresfrist getan. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger auch nicht deshalb an dem Umbruch der Fläche in Ackerland gehindert gewesen, weil sich zwischenzeitlich aus seiner Sicht sog. Dauergrünland gebildet habe. Auch wenn der Kläger die Umbruchmaßnahme in Ackerland zeitlich nicht unmittelbar nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkung vorgenommen habe, erfülle sein Tätigwerden nicht den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Denn ein unmittelbares Tätigwerden werde gerade nicht gefordert. Zugunsten des betroffenen Landwirts werde für die Wiederaufnahme der vorherigen Nutzung vielmehr eine Frist von 10 Jahren nach Auslaufen der Nutzungsbeschränkung bestimmt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass diese Frist ausreichend, aber auch erforderlich sei, um der Gefahr entgegen zu wirken, dass auf einer Fläche, die sich über einen längeren Zeitraum zu einem ökologisch wertvollen Standort entwickeln könnte, eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Tätigkeit ohne Kompensation möglich wäre. Selbst bei Entstehen von Biotopen während einer Stilllegungsverpflichtung sei nach der Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG eine Wiederaufnahme der (vorherigen) landwirtschaftlichen Ackernutzung zulässig, soweit sie innerhalb der Frist von 10 Jahren nach Ablauf der Verpflichtung erfolge. Diese Privilegierungsvorschrift für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft diene, unter teilweiser Aufgabe des Schutzanspruchs, der Akzeptanz des Vertragsnaturschutzes und der Inanspruchnahme öffentlicher Programme. Sie solle für die Nutzung dieser Instrumente einen Anreiz setzen. Ein solcher Anreiz drohe aber leerzulaufen, wenn die Adressaten befürchten müssten, nach Beendigung der freiwilligen Einschränkung der Bodennutzung anlässlich der Wiederaufnahme neuen naturschutzrechtlichen Anforderungen unterworfen zu werden.

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Soweit der Beklagte meine, der Kläger habe sich nach Auslaufen der öffentlich geförderten Bewirtschaftungsbeschränkung mit der Einsaat von Ackergras für eine neue Art der Bodennutzung entschieden, so dass die Fiktion des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht greife, überzeuge dies nicht. Eine Aufgabe der vorigen (Acker-)Bodennutzung bzw. ein Verzicht hierauf liege darin nicht, zumal es insoweit bereits an dem erforderlichen subjektiven Erklärungswillen des Klägers fehle. Im Übrigen liefe der Sinn der Vorschrift, Vertragsnaturschutz und Förderprogramme attraktiv und akzeptabel zu halten, teilweise leer, wenn man dem Beklagten insoweit folgen würde.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Die vom Kläger vorgenommene Flächenstilllegung stelle keine Unterbrechung der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund eines öffentlichen Programms im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG dar. Darunter fielen nur solche Programme, die auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienten und nicht rein ökonomischer Natur seien, namentlich solche, mit denen aufgrund der Durchführung von landwirtschaftlichen Maßnahmen auf naturschutzfachlich wertvollen Flächen naturschutzfachliche Erfordernisse im Sinne des § 1 BNatSchG i.V.m. § 3 Abs. 3 und 4 BNatSchG auf der Fläche tatsächlich umgesetzt werden. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Durchführung der landwirtschaftlichen Nutzung und dem Entstehen und dem Erhalt naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume mit einer teilweise seltenen, an diese Lebensräume angepassten Flora und Fauna. Durch Nutzungsaufgabe bzw. Aufgabe der Bewirtschaftung könne sich der Erhaltungszustand derartiger Flächen dahingehend verschlechtern, dass sich der Bestand der an diese Lebensräume angepassten Arten verringern würde und ggf. der vollständige Verlust dieser Arten zu besorgen wäre. Aus diesem Grund würden Landwirte mit Mitteln des Naturschutzes gebunden, die landwirtschaftliche Nutzung der naturschutzfachlich wertvollen Flächen unter Beachtung naturschutzfachlicher Kriterien aufrecht zu erhalten. Somit leisteten auch Landwirte einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt. Die Flächenstilllegung sei jedoch ein rein agrarpolitisches Instrument, um die Menge landwirtschaftlicher Produkte auf dem Markt zu steuern. Sie sei in der Europäischen Union Ende der 1980er Jahre eingeführt worden, um die damalige landwirtschaftliche Überproduktion zu begrenzen. Seit 1992 sei sie obligatorisch. Die in Rede stehende Fläche sei im LaFIS-LEK des ALFF als Grünfläche registriert, wo auch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung dokumentiert seien. Die Flächenstilllegung als solche beinhalte nicht die Auszahlung von Geldern aus Naturschutzmitteln zur Realisierung naturschutzfachlicher Erfordernisse.

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Unabhängig davon sei die Flächenstilllegung bereits im Jahr 2008 beendet gewesen, nachdem der Kläger auf der Fläche Ackergras eingesät und die Fläche dadurch wieder der landwirtschaftlichen Bodennutzung zugeführt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Fläche auch beim ALFF als Ackerfutterfläche geführt worden. Mit dem im Jahr 2014 vorgenommen Umbruch der Grünlandfläche in Ackerland sei keine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern nur eine Änderung der landwirtschaftlichen Nutzungsform erfolgt. Zudem begünstige § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung (Einzahl), so dass nach der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 2008 eine nochmalige Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 2014 irrelevant wäre. Da das ALFF die Etablierung des Grünlandes auf der in Rede stehenden Fläche auch als eine Form der landwirtschaftlichen Nutzung eingestuft habe, habe der Bewirtschafter von 2008 bis 2013 im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung für die Nutzung der Fläche den Nutzercode 424 für Ackergrasnutzung beantragt und für diese Nutzung die entsprechende landwirtschaftliche Förderung erhalten. Wäre auf dieser Fläche die landwirtschaftliche Nutzung mit der Beendigung der Flächenstilllegung im Jahr 2008 bis zum Jahr 2014 unterbrochen geblieben, hätte auf der Fläche seit Beginn der Flächenstilllegung im Jahr 2005 ein Sukzessionsprozess einsetzen müssen. Aufgrund der vor dem Umbruch im Jahr 2014 vorzufindenden Vegetationsausprägung, die wesentlich von dem sich theoretisch hätte einstellenden Zustand abweiche, sei festzustellen, dass eine aktive Bodennutzung seit Beendigung der Flächenstilllegung nicht unterbrochen gewesen sein könne. Der Kläger könne nicht darlegen, an welchem Programm zur extensiven Bewirtschaftung des Bodens er nun speziell bis 2007 teilgenommen habe und dass ein solches Programm ein Programm nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG darstelle.

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Der Eingriffstatbestand der §§ 13, 14 BNatSchG liege vor, weil die Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts tatsächlich überschritten worden sei. Eine detaillierte Dokumentation und Bestandserfassung der auf dem Grünland vor dem Umbruch vorgekommenen Tier- und Pflanzenarten könne er zwar nicht vorlegen. Dies sei aber weder notwendig noch möglich. Insoweit liege die Beweislast beim Kläger. Er wäre verpflichtet gewesen, vor Durchführung des Grünlandumbruchs in einem Landschaftsschutzgebiet einen Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Der Kläger lasse die Lage in einem solchen Schutzgebiet völlig unberücksichtigt. Nach § 4 Abs. 2 der LSG-VO sei es dort verboten, Grünland in Ackerland umzuwandeln. Einen für einen Umbruch notwendigen Antrag auf Befreiung von diesem Verbot habe der Kläger nicht gestellt. Im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte die Behörde nicht nur die Befreiungsvoraussetzungen, sondern auch das Vorliegen eines Eingriffstatbestandes nach §§ 13, 14 NatSchG sowie artenschutzrechtlicher Belange prüfen können. Aber auch ohne die Belegenheit in einem Landschaftsschutzgebiet hätte für den Kläger nach § 17 Abs. 3 BNatSchG die Verpflichtung bestanden, auf Antrag das Vorliegen eines Eingriffstatbestandes durch die Behörde überprüfen zu lassen. Die Tatsache, dass die Fläche mit Orchideen bewachsen gewesen sei, was der Kläger als Landwirt und damit im Umgang mit Natur und Landschaft geschulte Person hätte bemerken müssen, rechtfertige einen Anfangsverdacht, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft und ggf. artenschutzrechtliche Betroffenheiten bei Umbruch dieser Fläche vorliegen könnten. Das aus diesem Verhalten resultierende Defizit bezüglich des Nichtvorliegens einer Dokumentation könne der Kläger nicht der Behörde anlasten. Im Übrigen veranschaulichten die vorliegenden Fotos sehr wohl den Zustand vor dem Umbruch. Der Sachgebietsleiter der unteren Naturschutzbehörde, Herr K, der die Fläche sowohl im Rahmen seiner Dienstausübung als auch aufgrund seines privaten Engagements kenne, könne bezeugen, dass eine nicht unerhebliche Orchideenpopulation auf der streitigen Fläche vorhanden gewesen sei. Zudem rechtfertigten die Lage der Fläche im Landschaftsschutzgebiet sowie der Umstand, dass der Verordnungsgeber den Umbruch von Grünland verboten habe, dass sie ein bedeutender Bestandteil des Gebiets in Bezug auf seine Vielfalt und Naturnähe im Zusammenspiel mit den umgebenden Strukturen sei. Grünland erweise sich als ein Lebensraum einer Vielzahl heimischer Pflanzenarten und sei immer artenreicher als eine Ackernutzung. Aus diesem Grund hätten einige Länder kraft Gesetzes die Eingriffsqualität einer Umwandlung von Grünland allgemein klargestellt. Zudem habe Grünland eine hohe ökologische Bedeutung als Speicher von Kohlenstoff, schütze den Boden vor Erosion und sei wichtig für den Wasserrückhalt sowie die Qualität der Wasserkörper. Ferner werde das Landschaftsbild vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Grünland geprägt. Auch die Landwirtschaftspolitik habe mittlerweile die große Bedeutung des Grünlandes erkannt. Seit 2015 sei als ein Kernelement das sogenannte Greening eingeführt worden. Danach seien alle Empfänger von EU-Direktzahlungen verpflichtet, Dauergrünland zu erhalten.

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Eine Zulassung des Eingriffs nach § 15 Abs. 5 BNatSchG komme nicht in Frage, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Deshalb sei der Naturschutzbehörde nur die Möglichkeit geblieben, nach der Sollvorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Die nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 LSG-VO sei nicht möglich. Unabhängig davon sei eine unzumutbare Belastung des Klägers im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erkennbar.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend: Aus seinen nicht bestrittenen Darlegungen zu einer jährlichen Mahd des Ackergrases ergebe sich, dass das Programm, infolge dessen überhaupt Ackergras angebaut worden sei, ein Programm zur extensiven Nutzung des Bodens gewesen sei. Eine komplett bewirtschaftungslose Zeit bis zum Jahr 2007 habe es nicht gegeben. Im Gegensatz zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, bei der Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kämen, finde bei der extensiven Bewirtschaftung aufgrund eines speziellen Programms eine entsprechende Begünstigung des Bodens statt. Ziel dieser Programme zur extensiven Nutzung sei es gerade, die natürlichen Eigenarten des Bodens zu verbessern. Sie entsprächen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG.

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Der Umbruch einer Dauergrünlandfläche in Ackerland könne ohnehin nicht losgelöst von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG eingeordnet werden. Insoweit fehle es an Feststellungen zur Situation vor Ort, die weder erfasst noch dokumentiert gewesen sei. Es sei vollkommen ungeklärt, welche Pflanzen- und Tierarten vorhanden gewesen seien. Die undatierten, unspezifischen Fotos, die einer anonymen Anzeige zugrunde gelegen hätten, beträfen nicht die in Rede stehende Fläche und seien nicht repräsentativ. Selbst wenn die punktuelle Aufnahme des sog. Purpurknabenkrauts einen Bruchteil der Fläche betroffen haben möge, sei auch dies nicht geeignet, einen vollständigen Umbruch der Ackergrasfläche vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu tragen. Auch das Ackergras habe bei der regelmäßigen Mahd einen temporären Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten geboten. Der temporäre Unterschlupf für Pflanzen und Tiere im Bereich von angebauten Feldfrüchten divergiere praktisch nicht von dem temporären Schutz durch regelmäßig gemähtes Ackergras. Insoweit trage der Beklagte die Beweislast.

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Nach Art. 2a der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 handele es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen seien. Wenn nunmehr der Flächenschutz des Naturschutzrechts ein Grünlanderhaltungsgebot aufstelle, diene dieses der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Es sei nicht gerechtfertigt, die Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 3 BNatSchG nur dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Förderprogramm über Bewirtschaftungsbeschränkungen nicht um ein reines Flächenstilllegungsprogramm handele.

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Im Übrigen sei die Grünlanderhaltung stets unter dem Vorbehalt der Zulassung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG im Einzelfall zu betrachten. Hier komme eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wegen einer unzumutbaren Belastung in Betracht. Eine durchgehend als Ackerfläche geschlüsselte und zur Bewirtschaftung geeignete Fläche, die nach den aktuellen Verhältnissen einen Kaufwert von jedenfalls 2 Euro/m² besitze, könne nicht auf einer – schon nach Aktenlage – allenfalls partiell geringfügigen Besiedlung von Purpur-Knabenkraut praktisch zugunsten der Allgemeinheit entwertet werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Die darin verfügten Anordnungen sind rechtmäßig.

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1. Der Beklagte kann seine Anordnung zur Wiederherstellung von Grünland auf dem in Rede stehenden Feldblock allerdings nicht auf die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542) – BNatSchG – oder § 1 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) – NatSchG LSA – i.V.m. § 26 Abs. 2 BNatSchG und § 4 Abs. 2 der Verordnung des Beklagten vom 22.11.1995 über das Landschaftsschutzgebiet "Unstrut-Triasland" (LSG 0040BLK) (nachfolgend: LSVO –) stützen.

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Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA haben die Naturschutzbehörden dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden. Nach Satz 2 sind sie befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zur Durchführung dieser Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen.

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Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Der in den Normtext integrierte Hinweis auf die "nach Maßgabe näherer Bestimmungen" geltenden Verbote verdeutlicht die Notwendigkeit zur konkretisierenden Ausgestaltung der Schutzregelungen; die im jeweiligen Gebiet zum Tragen kommenden Verbote, derer es zur Wahrung des Gebietscharakters oder zur Verwirklichung des besonderen Schutzzwecks bedarf, müssen daher in der jeweiligen Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet enthalten sein (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, § 26 BNatSchG RdNr. 15, m.w.N.). Der streitigen Umwandlung der mit Gräsern bewachsenen Fläche (Grünland) in mit Maispflanzen bewirtschaftetes Ackerland kann das in § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSVO normierte Verbot der Umwandlung von Grünland in Acker(-land) nicht entgegengehalten werden.

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1.1. Der in Rede stehende Feldblock liegt zwar in dem in der LSVO ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet "Unstrut-Triasland". Ungeachtet des Umstandes, dass das Gebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2000 (GVBl. LSA 2000, S. 134) – SaaleNatPV – nunmehr auch zur Zone II des Naturparks "Saale-Unstrut-Triasland" gehört, beanspruchen die Regelungen der LSVO auch weiterhin Gültigkeit für dieses Gebiet. Nach § 7 SaaleNatPV bleiben besondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere auch über Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützter Landschaftsbestandteile unberührt. Die Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind nach § 3 Abs. 2 SaaleNatPV in den Verordnungen über die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2) angegeben.

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1.2. Auch bestehen keine Bedenken an der formellen Wirksamkeit der LSVO. Sie wurde auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.02.1992 (GVBl LSA S. 108) – NatSchG LSA 1992 erlassen. Darin wurde die Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen (1.) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Verfahrens- und Formvorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 NatSchG LSA 1992 über die Beteiligung der betroffenen Gemeinden, sonstigen Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände sowie über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nicht beachtete. Unabhängig davon wurde gemäß § 26 Abs. 7 NatSchG LSA 1992 eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wurde. Die öffentliche Bekanntmachung der LSVO erfolgte im Wochenspiegel, dem offiziellen Bekanntmachungsblatt des Beklagten, Nr. 48, S. 12.

40

1.3. Die hier maßgebliche Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSVO, nach der im Landschaftsschutzgebiet die Umwandlung von Grünland in Ackerland (generell) verboten ist, ist aber mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und deshalb unwirksam. Sie stellt ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt dar, das in der hier gegebenen Fallkonstellation gegen die sich aus Verfassungsrecht, vor allem dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), ergebenden Grundsätze der Erforderlichkeit und des Übermaßverbots verstößt.

41

Durch § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSVO wird die Umwandlung von Grünland in Ackerland im gesamten Landschaftsschutzgebiet ohne jede Einschränkung untersagt. Die Wirkung als repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt entfällt nicht durch § 8 Nr. 1 LSVO, wonach von den Verboten des § 4 die im Sinne des § 20 NatSchG LSA umweltschonende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd freigestellt sind. Diese Freistellungsregelung beruht auf § 20 Abs. 2 NatSchG LSA 1992, wonach in der Verordnung die Bedeutung einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen ist. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland fällt nicht unter § 8 Nr. 1 LSVO, denn die ackerbauliche Nutzung erfolgt nicht auf in dieser Weise bislang genutzten Flächen. § 8 Nr. 1 LSVO hat lediglich in Bezug auf eine bislang ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung eine klarstellende Funktion. Andernfalls liefe das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSVO vollständig leer.

42

Ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt kann nach allgemeiner Auffassung (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 –, juris, RdNr. 111; HessVGH, Urt. v. 09.03.2017 – 4 C 328/16.N –, juris RdNr. 85; Meßerschmidt, BNatSchG, § 26 RdNr. 90, jew. m.w.N.) in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotene Handlung den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändert oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG). Verbote in einer Landschaftsschutzverordnung dürfen nicht weiter reichen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden.

43

Die Umwandlung von Ackerland in Grünland, verändert aber weder den Charakter des in der LSVO unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin noch läuft es dem besonderen Schutzzweck der LSVO generell zuwider.

44

a) Der Begriff "Veränderung des Gebietscharakters" im Sinne von § 26 Abs. 2 BNatSchG bezieht sich nur auf Merkmale des Landschaftsbildes. Nur solche Veränderungen sind verboten, die das Typische des Landschaftsbildes tangieren, d.h. ein den Charakter des Landschaftsbildes bestimmendes Element muss verändert werden mit der Folge einer erkennbar nachteiligen Veränderung (Beeinträchtigung) des Erscheinungsbildes der Landschaft. Keine Veränderung des Gebietscharakters liegt vor, wenn der Landschaftstyp uneingeschränkt erhalten bleibt. Verändert wird der Gebietscharakter z.B. dann, wenn eine Nutzung beabsichtigt ist, die bisher dort nicht üblich war und dem vorhandenen Nutzungsmuster widerspricht oder wenn die prägenden Elemente oder Bestandteile der Landschaft beeinträchtigt werden (zum Ganzen: Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 RdNr. 24, m.w.N.).

45

Nach § 3 Abs. 1 LSVO wird der landschaftliche Charakter des hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebiets bestimmt durch die Schönheit, Vielfalt und Naturnähe der Unstrut-Trias-Landschaft als repräsentativer Ausschnitt der Buntsandstein- und Muschelkalkplatten und die durch dieses Gestein gebildete Schichtstufenlandschaft mit ihrem großen Reichtum an verschiedenen Landschaftsbildern. Der Charakter ist besonders bestimmt durch

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1. das tief in den Muschelkalk (100 - 130 m) hineingearbeitete, steilwandige Durchbruchtal (Kerbsohlental) der Unstrut mit einer Vielzahl von Trockentälern, die als Seitentäler der Unstrut kerbtalförmig in den Muschelkalk eingeschnitten sind;
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2. die naturnahen, artenreichen Waldungen, die meist aus den historischen Bewirtschaftungsformen des Nieder-(Bauern-)waldes und Mittelwaldes hervorgegangen sind, insbesondere die Winterlinden-Eichen-Hainbuchenwälder, die wärmeliebenden Eichenbuschwälder, die Orchideen-Buchenwälder und im Bereich der Schattenhänge die Rotbuchenwälder;
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3. die aufgelassenen und die umweltschonend bewirtschafteten Weinberge mit ihren Kleinstrukturen, wie die typischen Trockenmauern und Terrassierungen und die extensiv für die Schaftrift genutzten von Trocken- und Halbtrockenrasen besiedelten Muschelkalkhänge,
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4. die naturnahen Fließgewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen sowie der gewässerbegleitenden Vegetation;
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5. die Unstrutaue mit ihrem lockeren Wechsel von Wiesen, Einzelbäumen, Baumgruppen, insbesondere Kopfbaumgruppen, Hecken, Tümpeln, Teichen, Nassstellen, Gräben, Röhrichten und Altwässern
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6. das Freisein des Außenbereiches von Bebauung, außer der traditionellen landwirtschaftlichen Schutz- und Gerätehütten (Weinbau) mit Konzentration der Bebauung auf die Ortslagen;
52
7. vom ehemaligen Bergbau geschaffene Kulturlandschaftsteile mit teilweise historischer und ökologisch hervorragender Bedeutung (z.B. Steinbrüche).
53

Da der Charakter des Landschaftsschutzgebiets "Unstrut-Triasland" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LSVO auch durch die Vielfalt des Landschaftsbildes geprägt wird und der Katalog des § 3 Abs. 1 Satz 2 LSVO nicht abschließend ist, bestimmt auch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets, insbesondere weil sie nach den vorliegenden Luftbildern und der Gebietskarte in weiten Teilen des nach § 1 Abs. 2 LSVO ca. 21.000 ha großen – und damit ca. 15 % der Fläche des ca. 1.414 qkm großen Kreisgebiets in Anspruch nehmenden – Landschaftsschutzgebiets stattfindet. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass mit jeder Umwandlung von Grünland in Ackerland zwingend eine Veränderung des Gebietscharakters verbunden ist.

54

b) Mit den in den Landschaftsschutzverordnungen aufgeführten, nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG zulässigen Schutzzwecken, die auf das konkrete Gebiet oder einzelnen Teile davon ausgeformt sind, korrespondieren Verbote, die dementsprechend z.B. erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes bzw. Naturgenusses umfassen (Fischer-Hüftle, a.a.O., § 26 RdNr. 25).

55

Nach § 3 Abs. 2 LSVO ist der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

56
1. die Erhaltung und Entwicklung des unter Abs. 1 näher beschriebenen Charakters des Gebiets, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten bzw. wieder herzustellen und um das Landschaftsbild zu pflegen, zu beleben und zu gliedern;
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2. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Landschaft;
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3. die Nutzung der Funktion des Gebietes als Pufferzone für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale;
59
4. die Freihaltung des Gebietes von Bebauung und die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und vorhandenen Campingplätzen, Freibädern, Gartenlaubenkolonien, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen.
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Die Erhaltung oder Entwicklung von Grünland im gesamten Landschaftsschutzgebiet ist nicht als besonderer Schutzzweck aufgeführt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSVO soll lediglich der in Abs. 1 beschriebene Charakter erhalten und entwickelt werden, zu dem – wie bereits dargelegt – auch die ackerbauliche Landwirtschaft gehört. Soweit in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LSVO u.a. Wiesen als charakteristische Landschaftsbestandteile aufgeführt werden, bezieht sich dies auf die Unstrutaue, wo die in Rede stehende Fläche aber nicht liegt. Diese befindet sich vielmehr ca. 500 nordwestlich der Unstrut jenseits einer Bahnstrecke, einer Straße sowie Wald- bzw. Gehölzflächen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Ziel der LSVO sei es (seinerzeit) auch gewesen, den weiteren Verlust des nur begrenzt vorhandenen Grünlandes zugunsten der ackerbaulichen Nutzung zu verhindern, ist dem entgegenzuhalten, dass die LSVO ein solches Ziel als Schutzzweck nicht benennt. Vor diesem Hintergrund kann – insbesondere in Anbetracht der Größe des Landschaftsschutzgebiets – nicht angenommen werden, dass jede Umwandlung von Grünland in Ackerland dem besonderen Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 LSVO zuwiderläuft.

61

1.4. Das Verbot, Grünland in Ackerland umzuwandeln ist auch nicht zusätzlich in anderen Regelungen der LSVO unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Der in Rede stehende Umbruch lässt sich keinem der Erlaubnistatbestände des § 5 Abs. 1 LSVO zuordnen, insbesondere sind die auf dem Grünland wachsenden Gräser und Kräuter keine "Flurgehölze" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 LSVO.

62

2. Der Beklagte hat die Verfügung aber zu Recht auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützt. Danach soll die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff (im Sinne des § 14 BNatSchG) ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (Satz 1). Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2).

63

2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG liegen vor.

64

2.1.1. Der vom Kläger im Jahr 2014 vorgenommene Umbruch von Grünland in Ackerland auf der in Rede stehenden Fläche stellt einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG dar.

65

a) Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

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aa) Bei dem vom Kläger vorgenommenen Umbruch der mit Gräsern bewachsenen Fläche in Ackerland zum Anbau von Mais handelt es sich um eine Veränderung sowohl der Gestalt als auch der Nutzung der betroffenen Grundfläche.

67

Mit der Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen, das durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt wird (vgl. Gellermann, a.a.O., § 14 RdNr. 5, m.w.N.). Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändern, sind als relevante Veränderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erachten; dazu gehört auch der Umbruch von Grünland in Ackerland (Gellermann, a.a.O., § 14 RdNr. 10; Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BNatSchG, 3. Aufl.,
§ 14 RdNr. 14, jew. m.w.N.); denn dadurch wird der Pflanzenbestand erheblich verändert.

68

Von einer Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die bislang anzutreffende Nutzungsart durch eine nach der Verkehrsanschauung unterschiedliche Nutzungsart ersetzt wird (Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.) BNatSchG, § 14 RdNr. 20; Meßerschmidt, BNatSchG, § 14 RdNr. 17; Gellermann, a.a.O., § 14 RdNr. 9, jew. m.w.N.). Bei der Landwirtschaft liegt keine Nutzungsänderung vor, wenn ein Grundstück in einem gewissen Turnus abwechselnd als Ackerland und Grünland genutzt wird; wohl stellt der Umbruch von (Dauer-)Grünland zu Ackerland eine Nutzungsänderung dar (P. Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG § 14 RdNr. 11, m.w.N.; Gellermann, a.a.O.). Nach dem Vortrag des Klägers und dem von ihm vorgelegten Nutzungsnachweisen für die Jahre 2008 bis 2013 wurde die Fläche vor der Nutzung zum Maisanbau im Jahr 2014 seit dem Jahr 2008 zum Anbau von Ackergras und damit als Grünland genutzt. Eine turnusmäßige abwechselnde Nutzung von Ackerland und Grünland erfolgte nicht.

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bb) Durch den in Rede stehenden Umbruch können auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden.

70

Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare Wirkungsgefüge; seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit meint zunächst den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der "Fähigkeit" vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt (Gellermann, a.a.O., RdNr. 12, m.w.N.). Eine Beeinträchtigung erfährt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieses Wirkungsgefüges, wenn einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (Gellermann, a.a.O., RdNr. 12). Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren des Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (Gellermann, a.a.O., RdNr. 13). Auch wenn die biologische Vielfalt als nach der neu formulierten Zielstellung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einen eigenen Schutzgegenstand darstellt, während sie früher gemäß § 2 Nr. 8 BNatSchG a.F. als Bestandteil zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gehörte, bleibt sie im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht außer Betracht; eine gewisse Einschränkung der Eingriffsdefinition ergibt sich allerdings daraus, dass die Veränderung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigen können muss (Guckelberger, a.a.O., § 14 RdNr. 39).

71

Um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen reicht – ganz im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes – schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus (Gellermann, a.a.O., RdNr. 15). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen. Die Bestimmung des Gefährdungsprofils orientiert sich u.a. an der Dimension des Projekts und seinen wesentlichen Wirkungsparametern. Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln. Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen (und früher auch den Grundsätzen des § 2 BNatSchG a.F.) unvereinbar sind (zum Ganzen: Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 40, m.w.N.). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer "ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (Gellermann, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.).

72

Gemessen daran überschreitet der vom Kläger vorgenommene Umbruch der in Rede stehenden, seit dem Jahr 2008 mit Ackergras bestandenen Fläche in Bezug auf die Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Schwelle der Erheblichkeit.

73

Auch wenn die Fläche regelmäßig (jährlich) gemäht wurde, stellte sie vor dem Umbruch zu Ackerland zum Zwecke des Maisanbaus "Grünland" dar, die im Vergleich zu Ackerland eine größere biologische Artenvielfalt aufweist. "Grünland" sind Flächen, die dauernd oder mindestens seit mehreren Jahren mit Gräsern und Kräutern bewachsen sind und als Wiese (Mähnutzung) oder Weide (Nutzung durch Viehauftrieb zwecks Abgrasung) genutzt werden (vgl. Agena, NuR 2012, 297 [305]; Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 45, m.w.N.).

74

Im Grünland-Report des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) mit Stand vom Juli 2014 (S. 4 f.) heißt es:

75

"Nach ökologischen Kriterien umfasst Grünland alle dauerhaften Pflanzengemeinschaften aus Kräutern und Gräsern, die natürlich oder durch Nutzung des Menschen entstanden sind. Zum Grünland gehören gedüngte und ungedüngte Wiesen und Weiden zur Futtergewinnung, aber auch Mähwiesen zur Biomasse und Einstreugewinnung, sowie Naturschutzflächen wie Feuchtgrünland, Magerrasen und Streuobstwiesen…

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Neben dem Begriff „Grünland“ wird auch häufig von „Dauergrünland“ gesprochen. Beides ist nicht notwendig identisch, denn „Dauergrünland“ ist ein Begriff aus der Landwirtschaft und folgendermaßen definiert: Dauergrünland umfasst Flächen, die durch Einsaat oder durch Selbstaussaat zum Anbau von Gräsern oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und mindestens fünf Jahre nicht als Acker genutzt werden…

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In einer multifunktionalen Landwirtschaft ist das Grünland ein unentbehrlicher Bestandteil, nicht nur für die Agrarproduktion, sondern es besitzt herausragenden Wert für die biologische Vielfalt, als Erholungsraum für die Bevölkerung sowie für verschiedenste Naturschutz- und Umweltaspekte…

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…Ökologische Bedeutung des Grünlands

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In keinem anderen Erdteil gibt es eine so große Vielfalt von Ökosystemen des Kulturgraslandes (Dierschke & Briemle 2002). Bestimmte langjährig extensiv genutzte Grünlandausprägungen wie die Kalkmagerrasen gehören zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas. Über ein Drittel aller heimischen Farn- und Blütenpflanzen haben ihr Hauptvorkommen im Grünland (1.250 von 2.997 bzgl. Zugehörigkeit zu einer Vegetationseinheit und der Gefährdung bewerteten Arten). Von den in Deutschland gefährdeten Arten der Farn- und Blütenpflanzen haben sogar rund 40 % (das entspricht 822 Arten) ihr Hauptvorkommen im Grünland. Seine höchste Diversität an Arten und Gesellschaften hatte das Grünland in Zeiten halbextensiver bis halbintensiver Landnutzung, also vor allem vom 18. bis Mitte des 20. Jahrhunderts (Dierschke & Briemle 2002).

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Grünland bietet mit seiner Vielfalt an Strukturen und zeitlich gestaffelten Blühabfolgen eine große Vielfalt an Tierlebensräumen, sowohl von Wirbeltieren wie Vögeln und Amphibien bis zur Kleinlebewelt von Blüten- und Blütenständen, wobei teilweise sehr enge Wechselbeziehungen zwischen Flora und Fauna bestehen (vgl. Dierschke & Briemle 2002). Aufgrund des enormen Artenspektrums und der Vielzahl unterschiedlicher Standorte spielt der Erhalt des Grünlands eine ganz wesentliche Rolle bei der Erreichung von nationalen, europäischen und internationalen Biodiversitätszielen."

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In diesem Report wird daneben die wichtige Bedeutung des Grünlandes auch für den Klimaschutz, für den Auen- und Hochwasserschutz sowie für das Landschaftsbild und die Erholung beschrieben.

82

Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, hat auch der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Grünlandflächen für den Natur- und Landschaftsschutz eine besondere Bedeutung haben. Dem Gesetzgeber ging es aus Naturschutzsicht nicht nur darum, durch Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, bei hohem Grundwasserstand sowie auf Moorböden verursachte stoffliche Umweltbelastungen (v. a. bei Böden und Gewässern) zu vermeiden, sondern gerade auch um die Sicherung von Lebensräumen für bestimmte Tiere und Pflanzen. Durch die Ackernutzung auf solchen problematischen Standorten kann es zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume kommen und zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 14/ 6378, S. 40).

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Der Umbruch von Grünland in Ackerland kann allerdings nicht ohne jegliche Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles als Eingriff in Natur und Landschaft eingeordnet werden, wobei diese Frage allein durch die Prüfung der in § 14 BNatSchG geregelten Vorgaben zu beantworten ist und eine bestehende Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für die Prüfung des in § 14 Abs. 1 und 2 BNatSchG geregelten naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestandes keine rechtliche Bedeutung hat (NdsOVG, Beschl. v. 28.05.2015 – 4 LA 275/14 –, NuR 2015, 486 [487], RdNr. 10). Insofern hat auch das Urteil des EuGH vom 02.10.2014 (C-47/13 – juris), das sich mit dem Begriff "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 (Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Teil III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) befasst, für die Eingriffsqualität eines Grünlandumbruchs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG keine Relevanz.

84

Mit dem vom Kläger durchgeführten Umbruch von ökologisch wertvollem Grünland in Ackerland zum Anbau einer Monokultur (Mais) geht eine Vielzahl der im o.g. Grünlandreport des BfN beschriebenen Lebensräume für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten verloren. Einer – nach dem Umbruch ohnehin nicht mehr möglichen – genauen Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenarten auf dem umgewandelten Grünland bedarf es nicht. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die umgebrochene Fläche eine nicht geringe Größe von immerhin ca. 2,3 ha aufweist und sich auf dem Grünland über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren ein nicht unerhebliches Artenspektrum entwickeln konnte.

85

Die Bedeutung des Grünlandes für die Artenvielfalt entfällt auch nicht deshalb, weil es nach dem Vortrag des Klägers jährlich gemäht wurde und im Wirtschaftsjahr 2011/12 eine Neuansaat erfolgte. Wiesen und Weiden mit einer geringen Nutzungsintensität (Extensivgrünland) weisen meist artenreichere Grünlandgesellschaften auf, während sich auf Wiesen und Weiden mit einer hohen Nutzungsintensität (z.B. hohe Schnitthäufigkeit und/oder hohe Düngergaben) Pflanzengesellschaften mit einer vergleichsweise artenarmen Zusammensetzung entwickeln (vgl. Grünland-Report des BfN, S. 4). Eine einschürige Mahd (ein Schnitt im Jahr) ist jedoch noch keine Schnitthäufigkeit, die ein schützenswertes Artenspektrum auf einer Grünfläche ausschließt. Unter Extensivgrünland (artenreiches Grünland) werden vorwiegend 1-2-schürige Heu- und Öhmdwiesen verstanden (vgl. wikipedia, http://www.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCnland). Für mitteleuropäische Wiesen liegt das Minimum der Mahdhäufigkeit in der Regel bei ein bis zwei Schnitten (vgl. van de Poel/Zehm, Die Wirkung des Mähens auf die Fauna der Wiesen, Eine Literaturauswertung für den Naturschutz, S. 43, http://www.anl.bayern.de.publikationen/anliegen/doc/an36208van_de_poel_et_al_2014_mahd.pdf). Auf intensiv genutztem Grünland ist dagegen eine fünfschürige Mahd nicht mehr unüblich (vgl. den Grünlandreport des BfN, S. 19). Für ein artenreiches Grünland sprechen auch die dem Beklagten per E-Mail übermittelten Bilder, die den Zustand des Grünlandes im Mai 2013 wiedergeben sollen und auf denen auch das vom Beklagten erwähnte Purpurknabenkraut zu erkennen ist.

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b) Die Eingriffsqualität des Grünlandumbruchs entfällt nicht auf Grund der Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist u.a. die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (Satz 1). Entspricht die landwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Satz 2).

87

Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt indes nicht für solche Veränderungen der Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen; die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen; dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2003 – BVerwG 4 BN 27.03 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Letzteres führte der Kläger hier durch. Durch den Umbruch der langjährig nur extensiv zum Anbau von Ackergras genutzten Wiesenfläche wurde das für eine nunmehr intensive landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Ackerland erst geschaffen. Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 22.12.2006 – 1 B 34/06 –, juris, RdNr. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 – 14 ZB 15.147 –, juris, RdNr. 9; Möckel, NuR 2016, 814 (817], NuR 2012, 225 [227 f.]).

88

Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Danach ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, u.a. als Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten, dass auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist. Entspricht eine Maßnahme den in § 5 Abs. 2 BNatSchG genannten Anforderungen nicht, liegt ein Eingriff vor (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – BVerwG 4 C 4.15 –, juris, RdNr. 21). Der Umstand, dass – wie möglicherweise hier – Flächen, die von Grünland in Ackerland umgewandelt werden, nicht in einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG genannten Gebiete liegen, bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Eingriffsqualität nach § 14 Abs. 2 BNatSchG dort ausgeschlossen ist. Die Annahme, dass ein Grünlandumbruch an anderen Standorten nicht der guten fachlichen Praxis und daher kraft gesetzlicher Vermutung auch nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche, würde schon voraussetzen, dass der den Umbruch durchführende Landwirt sich auf die sog. Landwirtschaftsklausel berufen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016, a.a.O., RdNr. 10). Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

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c) Die Eingriffsqualität des Grünlandumbruchs entfällt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Danach gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff, wenn sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

90

aa) Die landwirtschaftliche Nutzung auf dem in Rede stehenden Grundstück war zwar zeitweise unterbrochen, da die Flächen nach den vom Kläger vorgelegten Nutzungsnachweisen für die Jahre 2004 bis 2007 in diesem Zeitraum stillgelegt wurden. Dies erfolgte aber nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen und entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf Grund der Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung.

91

Mit "öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung" sind nur solche Programme gemeint, die zumindest auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienen; rein ökonomische Programme, etwa zum Abbau von Überproduktionen, fallen dagegen nicht darunter (Guckelberger, a.a.O., § 14 RdNr. 71; Mühlbauer, a.a.O., § 14 RdNr. 31; Lau, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung [Teil 1], NuR 2011, 680 [684]). § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist als eine Regelung zu sehen, die zum Tragen kommt, wenn und soweit die Nutzung land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Produktionsflächen auf naturschutzvertraglicher Basis oder aus Gründen der Teilnahme an öffentlichen Programmen, die naturschutzfachlichen Erfordernissen zur Realität verhelfen wollen, beschränkt oder zeitweilig eingestellt wird (Gellermann, a.a.O., RdNr. 23, unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsantrages Nr. 21 der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6878). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 26.08.1998 (BGBl I 1998 S. 2481) wurde § 8 Abs. 7 der Satz hinzugefügt, dass auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff gilt, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10186, S. 8) wurde diese neue Vorschrift damit erklärt, dass sie einem Bedürfnis der Praxis entspreche und den Gedanken des Naturschutzes auf Zeit aufgreife. Denn in aller Regel bestehe kein Anreiz für freiwillige Nutzungsbeschränkungen, wenn nach Beendigung der freiwilligen Einschränkung die Wiederaufnahme der Bodennutzung neuen naturschutzrechtlichen Anforderungen unterworfen werden könnte. Zu der Modifizierung im BNatSchGNeuregG vom 25.03.2002 (BGBl I 2002, S. 1193), dass die Regelung nunmehr auch für Nutzungseinschränkungen aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen gilt, heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6878, S. 11), dass die Einschränkung land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Nutzung auf Grund naturschutzfachlicher Vorgaben nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen, sondern auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, z.B. auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen (Verwaltungsakt) erfolge.

92

Daraus folgt mit hinreichender Klarheit, dass Flächenstilllegungsprogramme, die rein ökonomischer Art sind, insbesondere die dem Abbau von Überproduktionen dienen, nicht von der im Jahr 2002 erfolgten Gesetzesänderung erfasst sein sollten. Zu den öffentlichen Programmen im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG fallen etwa Agrarumweltmaßnahmen (z.B. "Umwandlung von Ackerland in Grünland") (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 13.03.2008 – 1 B 403/07 –, NuR 2008, 434 [435]). Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, etwa nach der Verordnung (EU) Nr. 1698/2005, als zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) erhalten die Landwirte neben den flächenbezogenen Direktzahlungen, z.B. nach der Verordnung (EU) Nr. 1782/2003 (vgl. dazu Möckel, NuR 2016, 741 [744, 748]; Hafner, UPR 2010, 371 [376 f.]).

93

Nach anderer Ansicht (vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 14 RdNr. 27; Lütges, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 RdNr. 39; VG Saarland, Urt. v. 20.01.2010 – 5 K 571/08 – juris, RdNr. 39) sollen in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG auch die Fälle der Flächenstilllegung fallen, die nach EG-Recht gefördert werden und nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10.07.1995 (BGBl I S. 910), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (BGBl I S. 1594) – FGlG – weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Flächenstilllegungsprogramm nach Maßgabe der Rechtsakte der EG oder der EU über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere nach der Stützungsregelung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1765/92 vom 30.06.1992 (ABl. L 181, S. 12), die nach den Erwägungsgründen (nur) ein besseres Marktgleichgewicht gewährleisten sollte, oder andere auf dieses Ziel gerichtete Programme stellen, auch wenn sie der Gleichstellungsfiktion nach dem FGlG unterfallen, keine Programme zur Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG dar.

94

Gemäß § 1 Abs. 1 FGlG gelten Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (1.) für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder (2.) nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind. Die Regelung, deren Verhältnis zu § 14 Abs. 3 BNatSchG (und der ähnlichen, den Biotopschutz betreffenden Vorschrift des § 30 Abs. 5 BNatSchG) im BNatSchG nicht geregelt ist, erfasst mit ihrer sehr allgemeinen Formulierung zwar auch die Sachverhalte, die der Bundesgesetzgeber in § 14 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 BNatSchG geregelt hat (vgl. dazu Fischer-Hüftle, a.a.O., RdNr. 70). Gemäß § 1 Abs. 2 FGlG in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 10.07.1995 finden aber die für die Landwirtschaft in anderen Gebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch im Bereich des Naturschutzrechts, auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum FGlG vom 21.12.1994 (BT-Drs. 13/121, S. 4) wird klargestellt, dass das Recht, die stillgelegten Flächen nach Ablauf der Stilllegungsperiode wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang nutzen zu können, unverändert bleibt, soweit die für die Landwirtschaft in den anderen Rechtsgebieten geltenden Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Vorschriften des FGlG beruhen zwar auf einem ähnlichen Gedanken wie die Regelungen in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 BNatSchG, nämlich dass der Anreiz, Flächen stillzulegen, gehemmt würde, wenn diese Flächen nach der Stilllegungsperiode nicht mehr "zurückgeholt" werden könnten. Das FGlG wollte jedoch die Akzeptanz der gemeinschaftsrechtlichen Flächenstilllegung (Dauerbrache) nur allgemein fördern, indem sie in landwirtschaftsrechtlicher Hinsicht den landwirtschaftlich weiterhin genutzten Flächen gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 13/131, a.a.O.). Insbesondere das Naturschutzrecht soll davon aber unberührt bleiben. Soweit § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG für eine Rückholung der Fläche naturschutzrechtlich ein "öffentliches Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung" fordert, das nach den oben dargelegten Grundsätzen zumindest auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienen muss, ist die Gleichstellungsfiktion des FGlG daher ohne Relevanz. Im Übrigen geht § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG dem FGlG auch deshalb als speziellere Vorschrift vor, weil er eine Frist festlegt, innerhalb der die Wiederaufnahme der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgen muss (vgl. Fischer-Hüftle, a.a.O., RdNr. 70).

95

Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand des Klägers, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG auf öffentliche Programme, die zumindest auch dem Naturschutz dienen, habe zur Folge, dass der Landwirt keine Möglichkeit mehr habe, einmal als Grünland genutztes Land innerhalb einer angemessenen Frist (von zehn Jahren) wieder in Ackerland zum Anbau von Getreide oder Raps umzuwandeln, greift nicht durch. Will der Landwirt ackerbaulich genutztes Land für einen begrenzten oder nicht absehbaren Zeitraum zum Anbau von Ackergras nutzen, sich aber die Möglichkeit offen halten, zur ackerbaulichen Nutzung zurückzukehren, kann er auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 BNatSchG eine vertragliche Vereinbarung treffen oder an einem auch dem Naturschutz dienenden Programm zur Umwandlung von Ackerland in Grünland teilnehmen. Dies ermöglicht es ihm nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung das Ackerland "zurückzuholen". Entscheidet er sich zu einer intensiven Grünlandbewirtschaftung (s.o.), ist zudem fraglich, ob eine Umwandlung der entsprechenden Grünlandflächen überhaupt als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG gewertet werden kann.

96

Die vom Kläger vorgenommene Flächenstilllegung beruht indessen nicht auf einem öffentlichen Programm, das zumindest auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienen sollte. Aus den von ihm vorgelegten Nutzungsnachweisen für die Jahre 2004 bis 2007 (Anlagen K 6 bis K 8 zum Schriftsatz vom 13.04.2016 [Bl. 104 bis 107 GA]) ergibt sich die Teilnahme an einem solchen Programm nicht. Ihnen lässt sich nur entnehmen, dass die in Rede stehende Fläche (Feldblock DESTLI 05-0489-0006) in diesen Jahren nicht landwirtschaftlich genutzt wurde; als Nutzungsart war jeweils "Stilllegung" (Code 511) angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass es sich um eine obligatorische Flächenstilllegung zur Begrenzung der damaligen landwirtschaftlichen Überproduktion gehandelt habe, die aus den oben dargestellten Gründen nicht unter § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG fällt.

97

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf die Flächenstilllegung folgende Nutzung der Fläche zum Anbau von Ackergras, die eine gegenüber der bis zum Jahr 2003 erfolgten Nutzung der Fläche zum Anbau von Getreide und Raps eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne von § 14 Abs. 3 BNatSchG darstellen könnte, auf einer vertraglichen Grundlage oder einem öffentlichen Förderprogramm zur Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG beruhte.

98

bb) Nach alldem kann offen bleiben, ob die "Rückholklausel" des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG – wie der Beklagte meint – hier selbst dann keine Anwendung fände, wenn die Regelung auch rein marktbezogene Flächenstilllegungsprogramme umfassen würde, weil die Bestimmung nur die einmalige Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung erlaube, die der Kläger bereits mit dem Anbau von Ackergras vorgenommen habe. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass es allein darauf ankommt, ob die Wiederaufnahme der ursprünglichen landwirtschaftlichen Bodennutzung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG erfolgt. Hat ein Landwirt eine bestimmte landwirtschaftliche Bodennutzung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen, eröffnet ihm § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG die Möglichkeit, innerhalb einer Frist zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung diese Nutzung wiederaufzunehmen. Der Landwirt dürfte diese Möglichkeit nicht dadurch verlieren, dass er nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung die Flächen zunächst (weiterhin) extensiv – etwa als Grünland – bewirtschaftet. Mit der Frist von zehn Jahren soll dem Landwirt (ausreichend) Gelegenheit gegeben werden sich zu überlegen, ob er die Flächen wieder intensiv nutzen will (vgl. BR-Drs. 411/1/01, S. 38). Durch die Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Frist von fünf auf zehn Jahren wurde vom Gesetzgeber bewusst ein längerer Zeitraum festgelegt, damit sich der Bewirtschafter nicht unter Druck gesetzt fühlt, die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Beendigung der (Vertrags-)Laufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen, um für eine weitere Nutzung auf jeden Fall der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung zu entgehen (vgl. den Änderungswunsch des Bundesrates vom 04.06.2009, BT-Drs. 16/13298, S. 3). Die Rückholklausel des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG dürfte ohnehin nur dann eingreifen, wenn (innerhalb der Zehnjahresfrist) die frühere Art der Bodennutzung wieder aufgenommen wird (vgl. Gellermann, a.a.O., § 14 RdNr. 23; Guckelberger, a.a.O., § 14 RdNr. 70).

99

1.1.2. Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde auch ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen.

100

1.2. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG mithin vorliegen und aufgrund des bereits erfolgten vollständigen Umbruchs des Grünlandes in Ackerland eine Untersagung der weiteren Durchführung des Eingriffs nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nicht mehr möglich war, kamen nur Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

101

1.2.1. Die Entscheidung des Beklagten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nämlich von Grünland zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

102

a) Es kann nicht auf andere Weise als durch Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder Wiederherstellung des früheren Zustandes ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden.

103

Ein rechtmäßiger Zustand kann zwar im Einzelfall durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Eingriffsverursacher das Vorhaben wenigstens post factum angezeigt oder dessen Zulassung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG beantragt hat; andernfalls lässt sich der Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht nicht beheben (Meßerschmidt, a.a.O., § 17 RdNr. 77; Fischer-Hüftle, a.a.O., § 17 RdNr. 50, m.w.N,). Eine entsprechende Anzeige oder ein Antrag des Klägers auf Genehmigung des Grünlandumbruchs liegen indes nicht vor.

104

Zudem setzt die Erteilung einer für die (nachträgliche) Zulassung des Eingriffs nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG voraus, dass die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs insbesondere verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen anderen Belangen im Range vorgehen. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

105

b) Auch die Wahl des Beklagten, nicht lediglich Maßnahmen nach § 15 BNatSchG, sondern die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

106

In Bezug auf das "Ob" des (weiteren) Einschreitens bei einem formell illegalen Eingriff in Natur und Landschaft bei fehlender Legalisierungsmöglichkeit räumt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Behörde im Regelfall keinen Ermessensspielraum ein, da die Norm insoweit als Sollvorschrift ausgestaltet ist. Nur in atypischen Fällen ist der Behörde bezüglich des "Ob" des (weiteren) Vorgehens Ermessen eingeräumt, so dass sie von Anordnungen absehen darf. Solche atypischen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

107

§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG räumt der Behörde allerdings bei der Entscheidung, ob sie Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet, einen Ermessensspielraum ein (vgl. Meßerschmidt, a.a.O.,§ 17 RdNr. 77; Gellermann, a.a.O., § 17 RdNr. 26). Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nicht vor; in erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend (Fischer-Hüftle, a.a.O., § 17 RdNr. 52). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.03.2009 (BT-Drs. 16/12274, S. 60), in dem es heißt, die zuständige Behörde solle Kompensationsmaßnahmen entsprechend § 15 (Satz 2 erste Alternative) oder wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig erweist (§ 15 Absatz 5) die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2 zweite Alternative), wenn eine Legalisierung des Vorhabens nicht auf andere Weise möglich ist, wird teilweise der Schluss gezogen werden, die Behörde habe in erster Linie die zur Kompensation des Eingriffs erforderlichen Anordnungen zu treffen, während die Wiederherstellung des vorigen Zustandes in Frage komme, wenn die Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden können (so etwa Gellermann, a.a.O., § 17 RdNr. 26). Die Wiederherstellung des früheren Zustands sei gegenüber dem Erlass von Maßnahmen subsidiär und komme daher nur als ultima ratio in Betracht (so Guckelberger, a.a.O., § 17 RdNr. 51). Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes sei im Sinne der Prinzipien der Eingriffsregelung – Erhaltung des status quo – primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs; ist sie tatsächlich möglich und erfordert sie einen verhältnismäßigen Aufwand (im Sinne eines angemessenen Verhältnisses zwischen Kosten und naturschützendem Effekt), könne der Betroffene auch nicht einwenden, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen seien billiger (so Fischer-Hüftle, a.a.O., RdNr. 52). Bedenken gegen die Subsidiarität einer Wiederherstellungsanordnung hat auch Meßerschmidt, weil sie keinen Anreiz biete, illegale Eingriffe zu unterlassen (a.a.O., § 17 RdNr. 77, m.w.N.).

108

Unabhängig davon, ob bei Anwendung des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eine bestimmte Rangfolge zu beachten ist, lässt die Entscheidung des Beklagten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, keinen Ermessensfehler erkennen; denn eine Maßnahme im Sinne von § 15 BNatSchG kam nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Auch wenn in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG § 15 BNatSchG undifferenziert in Bezug genommen wird, sind mit den Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift doch ausschließlich solche gemeint, die den eingetretenen Verlust im Wege der Naturalkompensation ausgleichen oder ersetzen (Gellermann, a.a.O., § 17 RdNr. 25, unter Hinweis auf die o.g. Gesetzesbegründung [BT-Drs. 16/12274, S. 60]). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Es ist aber nicht ersichtlich, wie der Kläger den mit dem Verlust des Grünlandes verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Verlust des Lebensraums für viele Tier- und Pflanzenarten) auf andere Weise als durch Wiederherstellung des Grünlandes auf der umgebrochenen Fläche ausgleichen oder ersetzen könnte. Auch er benennt keine Kompensationsmaßnahmen, die anstelle der verfügten Wiederherstellung von Grünland auf der umgebrochenen Fläche durchgeführt werden könnten.

109

1.2.2. Die zur Wiederherstellung des früheren Zustands verfügten Einzelmaßnahmen, die Ackerkultur (Mais) zu entfernen, mit Grassaatgut mit 30 % Kräuteranteil und 70 % Gräseranteil aus sicherer gebietseigener Herkunft zu bestellen und das Grünland ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dauerhaft zu erhalten, begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

110

a) Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter Pflanzenbestände ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig, denn eine Wiederherstellung ist nicht mit der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands gleichzusetzen. Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des früheren Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.04.2016 – 2 M 93/15 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Anordnung des Beklagten, auch wenn die durch den Umbruch (möglicherweise) erfolgte Beseitigung der geschützten Orchideenart Purpurknabenkraut – jedenfalls zunächst – nicht rückgängig gemacht wird.

111

b) Die Einzelmaßnahmen genügen entgegen der Auffassung des Klägers auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

112

Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, BVerwGE 119, 282 [284], RdNr. 17 in juris, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – BVerwG 8 C 32.12 –, juris, RdNr. 45). Diesen Anforderungen entsprechen können auch Verwaltungsakte, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel Wahlfreiheit lassen (Kopp/Schenke, VwVfG, 17. Aufl., § 37 RdNr. 16, m.w.N.).

113

Gemessen daran ist die Verfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Klägers hinreichend bestimmt. Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand des Klägers, die Anordnung zur Entfernung der Ackerkultur Mais lasse offen, ob die normale Ernte bis auf die sogenannten Stoppeln erfasst sei oder sogar die verbliebenen Stoppeln entfernt werden müssen. Maßgegend ist das Ziel der Anordnung, dass anstelle der Kulturpflanze Mais dort dauerhaft wieder Gräser wachsen. Ob dieses Ziel nur bei Entfernung der Maisstoppel erzielt werden kann, muss dem Kläger als Landwirt bekannt sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht einschätzen kann, welche Form der Bodenbearbeitung nötig ist, um wieder Grünland mit den geforderten Gräser- und Kräuteranteilen entstehen zu lassen, ob etwa das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte "Grubbern" genügt oder ein Pflügen des Bodens erforderlich ist. So ist es ihm auch im Jahr 2008 gelungen, das zunächst ackerbaulich und anschließend brach liegende Gelände erfolgreich in Grünland umzuwandeln. Nötigenfalls ist es dem Kläger zuzumuten, sich die nötigen Kennnisse verschaffen.

114

c) Die angeordneten Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

115

aa) Die Maßnahmen sind insgesamt geeignet, das zuvor vorhandene Grünland und damit einen Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten wiederherzustellen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, eine rückstandslose Entfernung der Maiskultur sei nicht möglich, ist dem entgegenzuhalten, dass es – wie dargelegt – allein darauf ankommt, dass das mit der Anordnung verfolgte Ziel, erneut Grünland auf der in Rede stehenden Fläche entstehen zu lassen, erreicht wird.

116

bb) Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel wie die Entfernung der Maiskultur und die Ansaat von Kräutern und Gräsern, verbunden mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dauerhaften Erhaltung des Grünlandes, sind nicht ersichtlich.

117

ccc) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine unzumutbare Kostenbelastung des Klägers ist nicht ersichtlich. Selbst eine beträchtliche Kostenbelastung des Verursachers begründet allein nicht die Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit, ebenso wenig die Höhe des in den ungenehmigten Eingriff investierten Aufwandes (vgl. Fischer-Hüftle, a.a.O., § 17 RdNr. 58).

118

3. Ob die Anordnung auch auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt werden kann, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.

119

4. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 54, 56 und 59 SOG LSA und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

120

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

121

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

122

IV. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob mit "öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung" im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur solche Programme gemeint sind, die zumindest auch dem Schutz von Natur und Landschaft dienen, oder ob darunter auch rein ökonomische Programme, etwa zum Abbau von Überproduktionen, fallen.


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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 13 Allgemeiner Grundsatz


Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft


(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der gut

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke


Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,2. der Bund

Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen - FGlG | § 1


(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stil

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Jan. 2018 - 2 L 56/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Jan. 2018 - 2 L 56/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 14 ZB 15.147

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 M 93/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Wiederherstellung einer Streuobstwiese aufgegeben wird. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G.,

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2008 - 1 B 403/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2007 - 5 L 788/07 - wird die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 789/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 wiederhergestellt.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Jan. 2018 - 2 L 56/16.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 2 M 114/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Pflanzung von Bäumen und Strauchreihen sowie die Leistung von Ausgleichsmaßnahmen aufgegeben wird. 2 Der Antragsteller is

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 11. Juli 2018 - 1 B 138/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom

Referenzen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 verfügte vorläufige Untersagung von Arbeiten zum Umbruch von Grünland in Ackerland als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig sei. Der Beklagte habe seine Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger, dem Pächter der streitgegenständlichen Grundstücke, zu Recht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt. Insbesondere aus den Gründen des Bescheids werde deutlich, dass mit der darin enthaltenen Anordnung eine vorübergehende Einstellung von Maßnahmen zum Umbruch des Grünlands „Stiftswiese“ in Ackerland bis zur Klärung der artenschutzrechtlichen Wertigkeit der Flächen beabsichtigt sei. Der Erlass der Anordnung sei zur Verhinderung unumkehrbarer artenschutzwidriger Zustände veranlasst gewesen, da der Kläger bereits (erneut) mit Umbruchmaßnahmen begonnen habe. Die vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen seien als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten, da sie eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bewirkten, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen könnte. Auf die landwirtschaftliche Privilegierungsklausel könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen wolle. Sie gelte jedoch nicht für Veränderungen der Landschaft, durch die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden solle. Der Beklagte habe zu Recht bei Erlass des Bescheids die erhebliche Beeinträchtigung des Naturraums durch diese Maßnahme erwarten können, weil bisher keine intensive landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden habe. Das streitgegenständliche Gebiet sei bis 1989 als „Senderwiese“ genutzt worden, anschließend habe allenfalls extensive Weidewirtschaft durch eine zweimal jährliche Stoßbeweidung durch Schafe vorgelegen. Das von der Eigentümerin im Nachhinein in Auftrag gegebene spezielle artenschutzrechtliche Gutachten habe bestätigt, dass zahlreiche geschützte Brutvögel als Durchzügler und als wahrscheinlicher und zum Teil sogar sicherer Brutvogel festgestellt worden seien. Das Landratsamt habe sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, der Beklagte habe seine Anordnung zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt, da diese nicht (nur) eine vorübergehende Einstellung des Wiesenumbruchs bezwecke, sondern eine dauerhafte Regelung; infolgedessen sei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids an Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu messen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG als Befugnisnorm für die Untersagungsverfügung angesehen und deren Rechtmäßigkeit entsprechend an dieser Norm gemessen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 hatte der Beklagte den Kläger im Tenor verpflichtet, sämtliche Tätigkeiten auf den maßgeblichen Grundstücken zu unterlassen, die den Zustand der Erdoberfläche verändern oder die Vegetation beeinträchtigen könnten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde das Vorkommen von Wiesenbrütern auf den Grundstücken belegt sei. Die konkrete Wertigkeit der betroffenen Flächen und ggf. die Zulässigkeit bzw. das Ausmaß möglicher Veränderungen könnten jedoch erst nach Vorlage eines Gutachtens über eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beurteilt werden. Zur Vorlage dieses Gutachtens sei die Eigentümerin der betreffenden Flächen bereits im Jahr 2012 aufgefordert worden.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Vorläufigkeit der Untersagung nicht explizit dem Tenor der Verfügung zu entnehmen ist. Allerdings ist die Frage, welcher Regelungsgehalt einem Verwaltungsakt zukommt, nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen, wobei zwar maßgeblich auf den Tenor des Verwaltungsakts abzustellen ist, ergänzend aber auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 3 C 7.13 - juris Rn. 18). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Begründung ohne Zweifel, dass die Untersagung der Veränderung der Grundstücke, durch die gleichzeitig die Einstellung der durch den Kläger bereits begonnenen Maßnahmen verfügt wird, lediglich eine vorläufige Regelung darstellt, bis eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung vorliegt. Ziel der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG geregelten Ermächtigung ist es, bei Vorliegen einer entsprechenden Prognose auch ohne gesicherte Entscheidungsgrundlage ein schnelles Handeln der Unteren Naturschutzbehörde zu ermöglichen und damit der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken. Entgegen der Auffassung des Klägers war damit auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) Genüge geleistet.

b) Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, weil er nach Vorliegen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung keine endgültige Entscheidung getroffen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Kläger selbst in der Hand hat, für Klarheit zu sorgen. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht zwar - im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 BNatSchG - kein eigenständiges Genehmigungsverfahren für Eingriffe vor, die - wie hier - nicht nach sonstigem Fachrecht zulassungs- oder anzeigepflichtig sind und nicht von einer Behörde durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; vgl. LT-Drs. 16/5872 S. 23). Es bleibt dem Kläger aber unbenommen, bei der Unteren Naturschutzbehörde ein fakultatives Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre zu klären, ob der Grünlandumbruch - wie vom Kläger vorgetragen - bei Beachtung geeigneter Maßnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Einklang steht.

c) Nicht gefolgt werden kann der klägerischen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Umwandlung von Grünland zu Ackerland nicht der sog. „Landwirtschaftsklausel“ unterfalle. Nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht für solche Veränderungen der Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390 zum gleichlautenden § 8 BNatSchG i. d. F. vom 21.9.1998 - BNatSchG a. F.; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 19; B. v. 18.9.2014 - 14 ZB 11.603 - juris Rn. 10). Die sog. Landwirtschaftsklausel will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen; dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390; OVG RhPf, U. v. 20.9.2000 - 8 A 12418/99 - NuR 2001, 287). Eben dies ist aber bei der vom Kläger in Angriff genommenen Maßnahme der Fall: Durch den Umbruch der langjährig allenfalls extensiv durch einen Wanderschäfer landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche soll das für eine nunmehr intensive landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Ackerland erst geschaffen werden. Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung. Eine Privilegierung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die streitgegenständlichen Wiesengrundstücke bisher zweimal jährlich durch Schafe beweidet worden sind und es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Nutzung (lediglich) um eine Änderung der Nutzungsart innerhalb des Betätigungsfelds der Landwirtschaft handeln würde. Zwar kann auch Weidewirtschaft, die auf unmittelbare Bodenertragsnutzung zur Schafhaltung ausgerichtet ist, die Merkmale der Landwirtschaft erfüllen. Die sog. Wanderschäferei stellt aber - im Gegensatz zur sonstigen Weidewirtschaft - eine ganz besondere Form der Landwirtschaft dar, bei der der Schäfer mit seiner Herde von Pachtfläche zu Pachtfläche zieht, um dort - gegen Zahlung des Pachtzinses - seine Schafe weiden zu lassen (BVerwG, U. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 816). Für einen Wanderschäfer gehört es nicht zur „täglichen Wirtschaftsweise“, Wiesen umzubrechen, weil sie als Futtergrundlage für seine Schafe dienen. Die vom Kläger beabsichtigte Aufnahme von Ackerbau stellt damit eine völlig andersartige und wesentlich intensivere landwirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur Weidewirtschaft eines Wanderschäfers dar. Auf eine bereits bestehende Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen von Weidewirtschaft kann sich der Kläger mithin nicht berufen. Infolgedessen stellt der vom Kläger in Angriff genommene Wiesenumbruch einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, da die beabsichtigte Nutzung als Ackerfläche, nicht zuletzt auch wegen der Größe des Grundstücks von ca. 76 ha, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, d. h., das Funktionieren der auf den Grundflächen entstandenen ökologischen Systeme, beeinträchtigen kann. Die Beeinträchtigungen sind auch erheblich, wie sich nachträglich durch die Ergebnisse des speziellen artenschutzrechtlichen Prüfberichts gezeigt hat.

d) Der vom Kläger gezogene Schluss, nach der „guten fachlichen Praxis“ sei nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen, was bedeute, dass ein Grünlandumbruch an anderen Standorten nicht der „guten fachlichen Praxis“ und daher kraft gesetzlicher Vermutung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG) auch nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche, würde schon voraussetzen, dass er sich auf die sog. Landwirtschaftsklausel berufen kann. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

e) Schließlich zeigt auch der Vortrag des Klägers, die Einstellungsverfügung wäre nur dann rechtmäßig, wenn der Beklagte den Nachweis erbracht hätte, dass die Bodennutzung nicht die Ziele des Naturschutzes berücksichtige, keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Für die im Rahmen der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG anzustellende Prognose genügen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Belange des Artenschutzes durch den Grünlandumbruch beeinträchtigt werden können. Diese Anhaltspunkte waren aufgrund der Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung, wonach auf dem streitgegenständlichen Grundstück Wiesenbrüter vorkommen, vorhanden. Sie haben sich im Übrigen auch durch die im Nachhinein vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die das Vorkommen zahlreicher geschützter Brutvögel belegt, bestätigt.

f) Die Rüge des Klägers, die Gestattung der extensiven Beweidung durch Schafe sei zu unbestimmt und könne deshalb die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung nicht begründen, lässt schon die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vermissen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ermessensentscheidung bzw. bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen.

2. Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2007 - 5 L 788/07 - wird die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 789/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2007 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.9.2007 ist begründet. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird sich der Bescheid des Antragsgegners vom 6.6.2007 aller Voraussicht nach hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung Walhausen, Flur 15, Parzelle 1, aus materiell-rechtlichen Gründen (II.1.) und hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung Walhausen, Flur 15, Parzelle 4 (II.2.), sowie Flur 16, Parzelle 8 (II.3.), wegen mangelnder Bestimmtheit als rechtswidrig erweisen, wobei den privaten Interessen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen höheres Gewicht als dem öffentlichen Vollzugsinteresse beizumessen ist.

I.

Der Antragsteller ist Landwirt und betreibt ein Pferdegestüt. 2001 hat er die genannten Grundstücke, die von dem Voreigentümer in früherer Zeit zum Teil als Ackerland und zum Teil als Grünland genutzt worden waren, erworben. Damals hatte der Voreigentümer die teilweise ackerbauliche Nutzung bereits seit einigen Jahren im Rahmen einer durch öffentliche Mittel finanzierten Stilllegungsverpflichtung eingestellt. Der Antragsteller entschied sich, die Grünlandnutzung weitere fünf Jahre fortzuführen, nahm an der entsprechenden Agrarumweltmaßnahme „Umwandlung Ackerland in Grünland“ teil und erhielt für die Grundstücksteile, die bis zur Stilllegungsverpflichtung als Ackerland genutzt worden waren, eine entsprechende Umwandlungsprämie. Unmittelbar nach Auslaufen der Agrarumweltmaßnahme im Mai 2007 hat er sodann -wie im Vorfeld angekündigt - die Teilflächen, die nach der ihm seitens der Landwirtschaftskammer erteilten Auskunft Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme gewesen waren, umgebrochen, um sie wieder ackerbaulich zu nutzen.

Mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 6.6.2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gestützt auf die dem Biotopschutz dienende Vorschrift des § 22 Abs. 4 SNG aufgegeben, auf Teilflächen der Grundstücke den vorgenommenen Umbruch des Grünlandes durch Eineggen der Flächen rückgängig zu machen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und von einer Ansaat abzusehen, wobei er zur Verdeutlichung, um welche Flächen es sich jeweils handelt, deren Größe angegeben sowie auf vier beigefügte Kartenauszüge, in denen die Flächen schraffiert dargestellt sind, verwiesen hat. Von der Umbruchmaßnahme des Antragstellers seien Pfeifengraswiesen, seggen- und binsenreiche Nasswiesen beziehungsweise Borstgrasrasen betroffen, die gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG als Biotope geschützt seien. Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG komme dem Antragsteller nicht zugute, da die Flächen, hinsichtlich derer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt werde, nicht Gegenstand der Agrarumweltmaßnahme gewesen seien. Zudem befänden die Flächen sich innerhalb des Natura 2000-Gebietes „Südlicher Teil des Nohfeldener Rhyolit-Massivs“; die FFH-Lebensraumtypen „6410 Pfeifengraswiesen“ und „6230 Borstgrasrasen“ seien wesentlicher Bestandteil der Erhaltungsziele des Gebietes.

II.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage trägt diese Argumentation die Verfügung des Antragsgegners nicht. Zudem leidet die Verfügung in wesentlichen Punkten an mangelnder Bestimmtheit.

1. Hinsichtlich des Grundstücks Flur 15, Parzelle Nr. 1, begegnet die verfahrensgegenständliche Verfügung des Antragsgegners neben Bedenken betreffend ihre Bestimmtheit jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht erheblichen Zweifeln. Dem Antragsgegner wird nach dem Text der Verfügung aufgegeben, eine 70 ar große Teilfläche wieder in den vor den Umbrucharbeiten vorhandenen Zustand zu versetzen. Die auf der beigefügten Übersichtskarte und der Karte 1 schraffierte - und damit als von der Verfügung betroffen gekennzeichnete - Fläche zieht sich als Längsstreifen quer durch das Grundstück und ist bei überschlägiger Berechnung anhand des auf der Karte 1 vermerkten Maßstabs etwa 41-42 ar (ca. 165 m x 25 m) groß, weicht also größenmäßig von der Textvorgabe 70 ar deutlich ab. Die vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten aufgeworfene Frage, ob der Verfügung Genüge getan wäre, wenn die schraffierte, nur etwa 41-42 ar große Teilfläche wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt wäre, dürfte zwar mit Blick darauf zu bejahen sein, dass der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, nur den ihm von der Landwirtschaftskammer bezeichneten 320 ar großen nördlichen Grundstücksteil umgebrochen zu haben, was - ebenso wie das Fehlen diesbezüglicher Beanstandungen des Antragsgegners - dafür spricht, dass das schon vor der Stilllegung unstreitig vorhandene etwa 70 ar große Biotop im südlichen Grundstücksteil von dem Antragsteller nicht angetastet wurde. Dennoch spricht bei summarischer Prüfung aus materiell-rechtlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anordnung, die schraffierte Fläche wiederherzustellen, sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Denn ausweislich der Auskunft, die die Landwirtschaftskammer des Saarlandes dem Antragsgegner am 26.6.2007 erteilt hat (Bl. 197 f. der Verwaltungsakte), gehört die schraffierte Fläche, anders als der etwa 70 ar große südliche Grundstücksteil, zu der Grundstücksfläche von 320 ar, die Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme war. Gründe, an der sachlichen Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, zumal sie dem Antragsteller seitens der Landwirtschaftskammer ausweislich des seinerseits vorgelegten - ihm von der Landwirtschaftskammer überlassenen - Luftbildes (Bl. 37 d.A.) inhaltsgleich erteilt wurde. Die Forderung, die etwa 42 ar große schraffierte Fläche wiederherzustellen, erklärt sich vermutlich daraus, dass der Antragsgegner anlässlich einer im Jahr 2005 durchgeführten Erfassung der FFH-Lebensraumtypen auf dem Grundstück Flur 15, Parzelle 1, insgesamt eine 112 ar große, mit Pfeifengraswiese bewachsene Teilfläche festgestellt hat. (so seine Angaben in der im Hauptsacheverfahren 5 K 789/07 vorgelegten Klageerwiderung vom 16.7.2007) Dies kann allerdings nichts daran ändern, dass sich die zu den unstreitig bereits vor der Agrarumweltmaßnahme vorhandenen 70 ar zusätzlich entstandenen 42 ar Pfeifengraswiese nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf einer Fläche ausgebreitet haben, die Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme war. Dies hat sowohl mit Blick auf den gesetzlichen Biotopschutz (1.1.) wie auch hinsichtlich des FFH-Schutzes (1.2.) rechtliche Konsequenzen.

1.1. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG ist es zulässig, die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen, deren Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm eingeschränkt oder unterbrochen war und auf denen während der Laufzeit der Vereinbarung oder des Programms ein Biotop entstanden ist, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung wieder aufzunehmen. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von der ihm durch § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG eröffneten Möglichkeit, für den Fall, dass während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop entstanden ist, eine Ausnahme vom Biotopschutz vorzusehen, im Einklang mit den bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10.7.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2006, - FGlG - Gebrauch gemacht. Dieses Bundesgesetz sieht vor, dass Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten (§ 1 Abs. 1FGlG), dass die für die Landwirtschaft unter anderem im Bereich des Naturschutzrechts geltenden Rechtsvorschriften auf diese Flächen weiterhin Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Satz 1FGlG) und dass bei der Anwendung der von Abs. 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Abs. 1 erfassten Flächen unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 3 Satz 1FGlG), wobei insbesondere das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt bleibt (§ 1 Abs. 3 Satz 2FGlG).

Demgemäß war der Antragsteller in biotopschutzrechtlicher Hinsicht nach Ablauf der Umweltagrarmaßnahme berechtigt, die ackerbauliche Nutzung der nördlichen Teilfläche des Grundstücks ungeachtet dessen, ob hierdurch zwischenzeitlich auf diesem Grundstücksteil entstandene Biotope verloren gehen, wieder aufzunehmen. Nach den biotopschutzrechtlichen Vorschriften handelt es sich bei den der Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG unterfallenden Biotopen mithin nicht um geschützte Biotope im Sinne der Einschreitensvorschrift des § 22 Abs. 4 SNG, so dass diese Vorschrift dem Antragsgegner nach Aktenlage hinsichtlich des Grundstücks Flur 15, Parzelle 1, keine Handhabe für den Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung bietet.

1.2. Die Verfügung lässt sich auch mit Blick auf die seitens des Antragsgegners im Verlauf des Verfahrens als Rechtsgrundlage nachgeschobene Vorschrift des § 24 Abs. 2 SNG mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufrecht erhalten. Nach dieser Vorschrift sind Veränderungen oder Störungen, die ausgewählte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, verboten. Der Antragsgegner behauptet insoweit, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Antragstellers seien Teil des am 27.2.2004 gemeldeten Natura 2000-Gebietes 6408-308 „Südteil des Nohfeldener Rhyolit-Massivs“, was zwar mangels Vorlage einer entsprechenden Kartierung nicht nachgewiesen, aber unbestritten ist und daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als zutreffend vorausgesetzt werden kann. Nach Erlass der Verfügung vom 6.6.2007 wurde das gemeldete Gebiet mit einer Größe von 440 ha durch die Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 in die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen (Amtsbl. L 012 vom 15.1.2008 (2008/25/EG)) und genießt seither den Schutz der FFH-Richtlinie. Bis zur Listung richtete sich der Schutzstatus der gemeldeten Flächen nach den insoweit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 13.1.2005 - C-117/03 -, NVwZ 2005, 311 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 7.9.2005 und vom 31.1.2006, jeweils 4 B 49/05, juris) für maßgeblich erachteten Kriterien und der zu deren Umsetzung im Saarland erlassenen Vorschrift des § 24 Abs. 2 SNG. Vorliegend bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keines Eingehens auf Einzelheiten des Umfangs des Schutzstatus, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon vor der Listung mit Blick auf Vorwirkungen der FFH-Richtlinie zu beachten ist. Denn unabhängig davon, ob man - wie das Bundesverwaltungsgericht befürwortet - bereits während des Zeitraumes zwischen Meldung und Listung eines FFH-Schutzgebietes die Anlegung der materiell-rechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL für angezeigt erachtet, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen oder ob man fallbezogen darauf abstellt, dass das Gebiet zwischenzeitlich gelistet ist und die Vorschriften der FFH-Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL seitdem unmittelbar Anwendung finden, ist festzustellen, dass der seitens des Antragstellers vorgenommene Umbruch ehemaliger Umwandlungsflächen dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL nicht unterliegt, da die dort formulierten Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung tatbestandlich nicht erfüllt sind. Der Umbruch ehemaliger Umwandlungsflächen unterfällt nicht dem für das Eingreifen der europarechtlichen Vorschriften maßgeblichen Projektbegriff. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG definiert diesen Begriff unter b) als einen genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden, wobei Satz 2 der Vorschrift vorsieht, dass Landwirtschaft unter Beachtung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen widerspricht. Ferner sieht § 18 Abs. 3 BNatSchG vor, dass die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, nicht als Eingriff gilt, wenn sie innerhalb einer angemessenen, von den Ländern zu regelnden Frist erfolgt. Für das Saarland ist dies in § 27 Abs. 3 Nr. 3 SNG geschehen, der eine Frist von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen vorsieht. Im Übrigen sieht auch das saarländische Landesrecht in § 27 Abs. 3 Nr. 1 SNG vor, dass die der guten fachlichen Praxis entsprechende Landnutzung kein Eingriff in Natur und Landschaft ist. Da dem Antragsteller kein Verstoß gegen die Regeln der guten fachlichen Praxis vorgeworfen wird und er seine Umbruchmaßnahme unmittelbar nach Ablauf der Agrarumweltmaßnahme vorgenommen hat, erfüllt sein Tätigwerden nicht den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft, unterfällt damit nicht dem Projektbegriff und unterliegt daher weder unmittelbar noch in sinngemäßer Anwendung dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL.

Art. 6 Abs. 2 FFH-RL beziehungsweise § 24 Abs. 2 SNG als zur Zeit des Verfügungserlasses für den vorläufigen Schutz maßgebliche landesrechtliche Vorschrift können das Einschreiten des Antragsgegners ebenfalls nicht rechtfertigen. Insbesondere kann die Auffassung des Antragsgegners, dass die beanstandete Umbruchmaßnahme sich als Veränderung oder Störung eines ausgewählten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle und daher nach § 24 Abs. 2 SNG verboten sei, unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht überzeugen.

Bei der Auslegung des § 24 Abs. 2 SNG ist zu beachten, dass den Möglichkeiten des Landesgesetzgebers, ausgewählte Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung, die nicht ohnehin schon nach Landesrecht als Schutzgebiete ausgewiesen sind, vor und auch nach ihrer Listung durch die Kommission vor Veränderungen oder Störungen zu schützen, inhaltliche Grenzen gesetzt werden durch den Schutzstatus, den die Gebiete infolge der Listung erhalten. Insoweit vertritt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend die Auffassung, dass es keinen Grund gibt, ein gemeldetes FFH-Gebiet stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen. (BVerwG, Beschluss vom 7.9.2005 - 4 B 49/05 -, juris) Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass nach der Listung das Schutzregime des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL gilt und dass - wie aufgezeigt - fallbezogen die Abs. 3 und 4 dieser Vorschrift der Wiederaufnahme der ackerbaulichen Nutzung nicht entgegenstehen. Wenn während einer zugelassenen Bewirtschaftungsmaßnahme ein Biotop entstanden ist, so ist die Fläche auch im Rahmen von § 34 BNatSchG, der Art. 6 FFH-RL umsetzt, als „biotopfrei“ zu bewerten. (Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl.2003, § 30 Rdnr. 23) Dies muss auch während des Zeitraums zwischen Meldung und Listung gelten.

Für diese am späteren Schutzstatus eines FFH-Gebietes orientierte Auslegung des § 24 Abs. 2 SNG sprechen auch folgende Überlegungen: Es kommt immer wieder vor, dass inmitten schutzwürdiger Flächen einzelne ackerbaulich genutzte Grundstücke liegen. Im Falle der Schutzgebietsausweisung haben die betroffenen Landwirte die Möglichkeit, ihre Interessen im Rahmen der Anhörung in das Verfahren einzubringen und dadurch darauf hinzuwirken, dass ihnen aus Gründen des Eigentumsschutzes durch die Schutzverordnung im Rahmen des durch Art. 14 GG Gebotenen Bestandsschutz gewährt wird, was dadurch geschehen kann, dass die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang im Grundsatz von den ansonsten geltenden Verbotsregeln ausgenommen wird, wobei Beschränkungen - etwa hinsichtlich der Düngung - sachangemessen sein können. Fallbezogen gehörte der Antragsteller zur Zeit des Meldeverfahrens nur deshalb nicht zur Gruppe der innerhalb eines ausgewählten Schutzgebietes Ackerbau betreibenden Landwirte, weil er sich veranlasst durch öffentliche Förderprogramme bereiterklärt hatte, das ehemalige Ackerland für einen bestimmten Zeitraum als Grünland zu nutzen. Allerdings hatte er als Konsequenz seiner freiwilligen Verpflichtung - wie aufgezeigt - kraft Gesetzes die Option erworben, das in Grünland umgewandelte Ackerland nach Ablauf der Bewirtschaftungsmaßnahme wieder als Ackerland nutzen zu dürfen. Sein verfahrensgegenständliches Grünland war daher - soweit es Gegenstand der Agrarumweltmaßnahme war - zur Zeit des Meldeverfahrens rechtlich mit dieser eigentumsrechtlich relevanten Option belastet. Wenngleich diese Option den Antragsgegner nicht zwingend hindert, die umgewandelten Flächen in das Meldeverfahren einzubeziehen, so sprechen doch rechtsstaatliche Gesichtspunkte wie der Vertrauensschutz und der Schutz des Eigentums dafür, dass er die dem Antragsteller aus der Option, die frühere landwirtschaftliche Nutzung wieder aufnehmen zu dürfen, erwachsene Rechtsposition nicht - praktisch mit einem Federstrich - gegenstandslos machen kann, indem er die mit der Option behafteten Grundstücke als Teil des FFH-Gebietes meldet. Dies gilt insbesondere, da die Grundstückseigentümer an dem FFH-Meldeverfahren nicht beteiligt sind, ihre Belange daher erstmals im Rahmen der späteren Schutzgebietsausweisung geltend machen können und daher ihrer Rechtsstellung nicht bereits vor der Einleitung dieses Verfahrens infolge der Meldung beziehungsweise Listung verlustig gehen dürfen.

Für die dargelegte Auffassung des Senats, dass die Option des Antragstellers, die in die Agrarumweltmaßnahme eingebrachten Flächen nach Ablauf der Maßnahme wieder im bisherigen Umfang als Ackerland nutzen zu dürfen, bei der Ermittlung des nach der FFH-Richtlinie geltenden Schutzregimes zu berücksichtigen ist, spricht schließlich auch die seitens des Antragstellers in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 28.4.1988 - 170/86 -, juris) , in der dieser anhand einer den Milchmarkt betreffenden Nichtvermarktungsverpflichtung aufgezeigt hat, dass das Vertrauen der Erzeuger, nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Verpflichtungsdauer wieder Referenzmengen zugeteilt zu bekommen, schutzwürdig und eine dieses Vertrauen missachtende EG-Verordnung daher insoweit rechtswidrig ist.

Nach alledem bleibt hinsichtlich des Grundstücks Flur 15, Parzelle 1, zusammenfassend festzustellen, dass die bei einem Vergleich der textlichen Anordnung (70 ar) mit dem Inhalt der sich aus den beigefügten Karten ergebenden Anordnung (42 ar) auftretende Unstimmigkeit zwar im Wege der Auslegung dahin verstanden werden kann, dass dem Antragsteller die Wiederherstellung der etwa 42 ar großen, während der Umwandlung zusätzlich entstandenen Pfeifengraswiese aufgegeben werden sollte, dass die so zu verstehende Anordnung sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, da sie nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder mit den europarechtlichen Vorgaben noch mit innerstaatlichem Recht zu vereinbaren ist. Wägt man hiervon ausgehend die beteiligten Interessen gegeneinander ab, so überwiegt mit Blick auf den gesetzlich vorgegebenen Schutz des Rechtes, eine frühere Nutzung nach Ablauf einer Bewirtschaftungsmaßnahme wiederaufzunehmen, eindeutig das eigentumsrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers, seine Wiese bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis ackerbaulich nutzen zu dürfen.

2. Der sich auf das Grundstück Flur 15, Parzelle 4, beziehende Teil der Verfügung des Antragsgegners ist mangels Bestimmtheit rechtswidrig.

Nach dem Verfügungstext soll der Antragsteller eine 80 ar große Teilfläche des knapp 4,05 ha großen Grundstücks wiederherstellen. Wegen der Lage dieser Teilfläche wird auf die beigefügte Übersichtskarte und die Karte 2 verwiesen, wobei auf der Übersichtskarte die gesamte Parzelle schraffiert dargestellt ist, während abweichend hiervon auf Karte 2 nur ein schmaler - etwa 38 ar großer - Grundstücksstreifen inmitten der Parzelle sowie eine kleine in etwa quadratische und ca. 1,5 ar große Teilfläche schraffiert sind. Insoweit bieten auch die Angaben des Antragsgegners in der Klageerwiderung, in der von 130 ar Pfeifengraswiese und 17 ar Borstgrasrasen die Rede ist, und das vorgelegte Luftbild von 1989 keine Auslegungshilfe. Auf letzterem sind ein etwa zwei Fünftel der Grundstücksfläche ausmachender, im südlichen Teil befindlicher Längsstreifen sowie ein schmaler, gut ein Zehntel der Grundstücksfläche ausmachender, im nördlichen Teil befindlicher Längsstreifen als Grünland erkennbar, während sich der gesamte mittlere Grundstücksteil als Acker darstellt. Verglichen mit diesem Luftbild dürfte sich die auf Karte 2 der Anlagen zur Verfügung des Antragsgegners ausgewiesene schraffierte Fläche etwa zur Hälfte im Bereich des südlichen Grünstreifens und der mittleren Ackerfläche befinden, so dass die Kriterien, nach denen der Antragsgegner die schraffierte Fläche festgelegt hat, nicht erkennbar sind. Weitere Unklarheit betreffend den Verfügungsinhalt stiftet schließlich das im Verlauf des Verfahrens eingeführte Vorbringen des Antragsgegners, eigentlich seien nicht 280 ar, sondern nur 80 ar Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme gewesen, das den Angaben der Landwirtschaftskammer über den Gegenstand der mit dem Antragsteller vereinbarten Umwandlungsmaßnahme eindeutig widerspricht, und aus Sicht des Antragsgegners zur Folge haben soll, dass der Umbruch in größerem Umfang als zunächst angenommen gegen naturschutzrechtliche Vorgaben verstoße.

Ist auch unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts nicht nachvollziehbar, welcher Grundstücksteil Gegenstand der Anordnung sein soll, so muss bereits bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass der sich auf das Grundstück Flur 15, Parzelle 4, beziehende Verfügungsteil offensichtlich rechtswidrig ist, insoweit also ein vorrangiges Vollzugsinteresse des Antragsgegners von vornherein ausscheidet.

3. Hinsichtlich des das Grundstück Flur 16, Parzelle 8, betreffenden Verfügungsteils ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls davon auszugehen, dass die Anordnung sich als rechtswidrig erweisen wird.

Hinsichtlich dieses Grundstücks ist strittig, ob es vor Ergehen der Stilllegungsverpflichtung des Voreigentümers überhaupt in Teilbereichen als Acker genutzt wurde. Der Antragsgegner verneint dies und verweist insoweit auf das zur Akte gereichte Luftbild von 1989, auf dem bezüglich dieses Grundstücks keine Ackerflächen verzeichnet sind. Für diese Darstellung spricht auch die Mitteilung der unteren Naturschutzbehörde vom 1.6.2007 an den Antragsgegner über ein Telefonat mit dem örtlichen Naturschutzbeauftragten (Bl. 179 der Verwaltungsakte), der gesagt haben soll, dass die Flächen der Parzelle 8 der Flur 16 noch nie als Acker genutzt worden seien. Indes war ein 3 ha großes Teilstück dieses rund 4,4 ha großen Grundstücks ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 26.6.2007 (Bl. 197 f. der Verwaltungsakte) Gegenstand der Umwandlungsmaßnahme und ist entsprechend gefördert worden, was schwerlich nachvollziehbar wäre, wenn die Fläche seit jeher als Grünland bewirtschaftet worden wäre.

Abgesehen von dieser Unklarheit verlangt der Antragsgegner im Textteil seiner Verfügung die Wiederherstellung von 100 ar und hat in der beigefügten Übersichtskarte und der Karte 3 eine nahe der westlichen Grundstücksgrenze befindliche Teilfläche des Grundstücks schraffiert, die bei überschlägiger Berechnung anhand des vorgegebenen Maßstabs eine Größe von ca. 30 ar aufweist. In seiner Klageerwiderung im Verfahren 5 K 789/07 gibt er an, dass sich auf dem Grundstück im Jahr 2005 etwa 35 ar Borstgrasrasen befunden hätten. Dass deren Lage in etwa mit der schraffierten, ca. 30 ar großen westlichen Teilfläche übereinstimmt, erscheint allerdings nach Aktenlage fraglich. Denn in diesem westlichen Grundstücksteil befand sich ausweislich der Eintragung „EC“ in dem Luftbild von 1989, das nach Angabe des Antragsgegners Grundlage der Biotopkartierung des Saarlandes ist, Feucht- und Nassgrünland, das auf feuchten und nassen Böden anzutreffen ist. (Erläuterungsbericht zur Biotopkartierung Saarland 1989, Bl. 137 d.A.) Demgegenüber siedelt sich Borstgrasrasen (Kennzeichnung „DE“) auf basen- und nährstoffarmen, mäßig trockenen bis trockenen Böden an (Erläuterungsbericht zur Biotopkartierung Saarland 1989, Bl. 135 d.A.) , was es wenig wahrscheinlich macht, dass die schraffierte Fläche vor dem Umbruch mit Borstgrasrasen bewachsen war. Vor diesem Hintergrund mag es zwar durchaus sein, dass sich auf dem Grundstück Flur 16, Parzelle 8, schon zur Zeit des Voreigentümers schützenswerte Biotopstrukturen - welcher Art auch immer - befanden -, es ist aber der Verfügung schon anhand der unterschiedlichen Größenvorgaben von 100 ar beziehungsweise 30 ar sowie in Anbetracht der Unklarheit, ob nun das ehemals vorhandene Feucht- und Nassgrünland und/oder der trockene Böden bevorzugende Borstgrasrasen wiederhergestellt werden soll, nicht zu entnehmen, welche Teilfläche(n) des Grundstücks konkreter Gegenstand der Verfügung sein soll(en). Damit gilt auch insoweit, dass die Verfügung nach derzeitigem Erkenntnisstand an mangelnder Bestimmtheit leidet.

Die hinsichtlich der Grundstücke Flur 15, Parzelle 4, und Flur 16, Parzelle 8, festgestellte, zur Rechtswidrigkeit führende mangelnde Bestimmtheit der Verfügung schließt nicht aus, dass der Antragsgegner nach ergänzender Sachverhaltsermittlung eine neue Verfügung erlässt, die unter Beachtung der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes und der aufgezeigten materiell-rechtlichen Gegebenheiten nur Flächen erfasst, die mangels Eingreifen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 SNG dem Biotopschutz unterliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

1.
für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
2.
nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind.

(2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.

(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

1.
für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
2.
nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind.

(2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.

(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Wiederherstellung einer Streuobstwiese aufgegeben wird.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur A, Flurstück 35/5. Im Rahmen einer Biotopkartierung im Dezember 2002 wurde das Grundstück als Streuobstwiese erfasst. Anlässlich einer Bauvoranfrage für den Neubau von 6 Einfamilienhäusern im Jahr 2007 wurde der Antragssteller davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Grundstück um eine Streuobstwiese und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, dessen Zerstörung oder Beeinträchtigung durch Baumfällungen verboten sei. Am 17.01.2014 stellte der Antragsgegner fest, dass die etwa 40 auf dem Grundstück des Antragstellers bislang vorhandenen Obstbäume abgeholzt wurden.

3

Am 20.06.2014 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller nach Anhörung einen Bescheid mit folgendem Tenor:

4

"1. Hiermit wird Ihnen aufgegeben, die von Ihnen auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G. beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² und unter Beachtung der nachfolgend benannten Punkte wiederherzustellen.

5

Die Wiederherstellung der Streuobstwiese ist in folgender Wiese durchzuführen:

6

1.1 Innerhalb der nächsten Pflanzperiode Herbst 2014 (bis spätestens zum 30. November 2014) sind mindestens 40 Obstbäume (altdeutscher Sorten: 10 Apfel, 10 Birnen, 10 Pflaumen, 10 Kirschen), in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen.

7

1.2 Nach Beendigung der Pflanzmaßnahme (Herbst 2014) ist eine Wiese bestehend aus einer Grasmischung aus 60 % Deutsches Weidegras (Lolium perenne), 35 % Gewöhnlicher Rot-Schwingel (Festuca rubra) und 5 % Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata) einzusäen und jährlich eine extensive Nutzung der Streuobstwiese durch einmalige Mahd oder evtl. Schafbeweidung zu gewährleisten.

8

1.3 In den ersten 10 Jahren ist eine 2-malige Mahd zur Aushagerung der Fläche vorzunehmen.

9

1.4 Weitere in Zukunft erforderliche Maßnahmen sind regelmäßige Kronenaufbau- und Pflegeschnitte (einmal jährlich, bis Ende März), für mindestens 10 Jahre.

10

2. Die Fertigstellung und Entwicklungspflege sind gemäß der entsprechenden DIN-Vorschriften 18916, 18919 und 18920 zu gewährleisten.

11

2.1 Über die Realisierung der Ersatzmaßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zum 30.12.2014 eine Dokumentation einzureichen.

12

2.2 Einmal pro Jahr ist der unteren Naturschutzbehörde über den Realisierungsstand der angeordneten Pflegemaßnahmen Bericht zu erstatten. Die jährliche Berichterstattung wird für eine Zeit von zunächst fünf Jahren nach Realisierungsbeginn festgelegt und kann in Abhängigkeit vom Stand der Maßnahmen erweitert werden.

13

3. Die sofortige Vollziehung ordne ich an.

14

4. Sollten Sie diesem Bescheid nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € angedroht.

15

5. Die Kosten dieses Verfahrens werden Ihnen auferlegt."

16

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.08.2014 abgelehnt.

17

Am 21.10.2014 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2015 – 1 B 1141/14 MD – abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 20.06.2014 erweise sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, die von ihm auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G., beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² wiederherzustellen, sei § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung in Form des Abschneidens von ca. 42 Bäumen, das Umbrechen der Fläche bis auf einen kleinen Gartenteil und das Anlegen einer Wiese stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden sei. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe, die aufgrund ihrer Naturraumausstattung als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG LSA einzustufen gewesen sei. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung stelle eine verbotene Handlung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops "Streuobstwiese" geführt habe. Da rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herzustellen seien, habe der Antragsteller nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden können. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Sie entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und gehe auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthalte auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Der Antragsgegner habe dem Schutz der Natur und der Landschaft eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks demgegenüber zurücktreten müssten. Die Zwangsgeldandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

II.

18

Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 (dazu 5). Im Übrigen bleiben die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Antragstellers ohne Erfolg (dazu 1 – 4).

19

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben. Das Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft reiche allein nicht aus. Auch die Rechtmäßigkeit der Verfügung sei nicht ausreichend. Die sofortige Vollziehung der Verfügung führe auch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Anpflanzung von mindestens 40 Obstbäumen sowie die Einbringung einer besonderen Grassaatmischung führten im Ergebnis zu einer neu angelegten Streuobstwiese. Dies würde ihn selbst bei Obsiegen in der Hauptsache in die Situation bringen, nunmehr tatsächlich über ein geschütztes Biotop in Form einer Streuobstwiese zu verfügen. Er müsse auch erhebliche wirtschaftliche Mittel aufbringen, um die Verfügung umzusetzen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Streuobstwiese überwiege sein Interesse, es bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens beim jetzigen Zustand zu belassen, nicht. Eine Gefahr der weiteren Verschlechterung könne ausgeschlossen werden könne.

20

Diese Ausführungen greifen nicht durch. An der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.04.2014 besteht – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – ein öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es ist anerkannt, dass das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann. So ist für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, fordern demnach zugleich auch dessen sofortigen Vollzug (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 209; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, juris RdNr. 21). Eine starke Vorprägung durch das materielle Recht erfährt die Vollziehbarkeitsanordnung bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 1328). Insoweit ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn es darum geht, natürliche Verhältnisse baldmöglichst wiederherzustellen und die Herbeiführung einer irreparablen Zerstörung der zu schützenden Natur und Landschaft zu verhindern (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor, wenn bei rechtswidrigen Eingriffen in ein geschütztes Biotop der Eintritt von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt verhindert werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 23; OVG SH, Beschl. v. 09.02.2005 – 1 MB 16/05 –, juris RdNr. 7). Insbesondere bei illegalen Eingriffen in die Natur durch Beseitigung von Bäumen rechtfertigt sich ein behördliches Eingreifen durch Anordnung einer sofortigen Ersatzpflanzung daraus, dass bei einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ausgleich auswächst, nicht noch durch Abwarten der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust eintritt (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, juris RdNr. 21). Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, a.a.O. RdNr. 20; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn wirklich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung bestehen (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 24).

21

Nach diesen Grundsätzen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – keinen rechtlichen Bedenken. Zu dessen Begründung hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 20.08.2014 ergänzend ausgeführt, Streuobstweisen gäben zahlreichen Reptilien, Vogel-, Käfer- und Schmetterlingsarten Nahrung und Lebensraum und bildeten darüber hinaus wichtige Strukturen für wandernde Tierarten. Deren Beseitigung führe zum sofortigen und vollständigen Verlust von Lebensräumen dieser Tierarten. Es könnten im laufenden Jahr keine Nachkommen aufgezogen werden, was den Verlust einer ganzen Generation zur Folge haben könne. Es fehle Lebensraum und Schutz für die Überwinterung im kommenden Winterhalbjahr. Dieser Verlust könne nur durch eine sofortige Anordnung zur Wiederherstellung der Streuobstwiese gemindert werden, weil nur so der Lebensraum auch umgehend wiederhergestellt werde. Mit diesen Ausführungen verdeutlicht der Antragsgegner zutreffend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen – wie noch auszuführen ist – nicht. Etwas anderes gilt nur für die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller verkennt die Bedeutung dieser Rechtsfigur. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren dem Antragsteller die Rechtsposition vermittelt, die er auch in der Hauptsache anstrebt (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 175). Eine derartige Situation ist liegt hier nicht vor. Vielmehr setzt der Antragsgegner durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ziel seiner naturschutzrechtlichen Verfügung noch vor deren Bestandskraft durch. Das entspricht Sinn und Zweck der sofortigen Vollziehung. Sie ist gerechtfertigt, wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigen Vollziehung gegeben ist. Das ist hier – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – der Fall.

22

2. Der Antragsteller vermag auch nicht mit der Rüge durchzudringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich, da das Gericht einerseits unter Bezugnahme auf die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt ausführe, vom Biotopschutz ausgenommen seien intensiv bewirtschaftete Bestände, andererseits aber das Grundstück gleichwohl als geschützte Streuobstwiese ansehe, obwohl die Bäume nach dem Besichtigungsergebnis vom 15.06.2007 stark gepflegt worden seien. Hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe.

23

Die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt enthält einen Biotoptypen-Katalog zur Einordnung besonders geschützter Biotope. Nr. 24 der Biotoptypen-Richtlinie umschreibt die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gesetzlich geschützten Streuobstwiesen als flächenhafte Bestände hoch- oder mittelstämmiger Obstbäume auf Dauergrünland. Als geschützt einzustufen sind nach den Einstufungskriterien der Nr. 24.2 der Biotoptypen-Richtlinie alle Streuobstwiesen, in denen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mindestens etwa 20 Obstbäume vorkommen, einschließlich aufgelassener, ruderalisierter, durch hochwüchsige Stauden geprägter oder verbuschter Bereiche bis zu Vorwaldstadien, soweit noch die Obstbäume den Charakter der Bestände bestimmen. Vom Schutz ausgenommen sind intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände (meist Niederstamm-Intensivkulturen, teilweise intensive Süßkirschen-Hochstammkulturen) mit zumindest teilweise dauernd offengehaltenem Boden sowie Obstbaumbestände, die zugleich intensiv zum Anbau anderer Gartenkulturen (Gemüse, Kartoffeln, Erdbeeren) genutzt werden. Ausgehend von diesen Kriterien ist das Verwaltungsgericht – bei summarischer Prüfung – zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers eine solche Streuobstwiese aufwies. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Erfassungsbogen für Biotopkartierungen aus dem Jahr 2002 (BA A Bl. 36), in dem das Grundstück des Antragstellers als Streuobstwiese erfasst wurde. Auch die erneute Besichtigung des Grundstücks durch die Kartiererin Frau Lehnert am 15.06.2007 (BA A Bl. 15) ergab, dass es sich um eine Streuobstwiese handelte. Die bei dieser Besichtigung getroffene Feststellung, dass die Bäume z.T. stark gepflegt worden seien, steht dem nicht entgegen. Ausgenommen vom Biotopschutz sind nach der Biotoptypen-Richtlinie nur "intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände". Dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche im Zeitpunkt der Kartierung im Jahr 2002 oder im Zeitpunkt der Besichtigung am 15.06.2007 um eine derart intensiv bewirtschaftete Fläche gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 19.03.2014 (BA A Bl. 31) angegeben, die intensive Bewirtschaftung sei seit Anfang der 90er Jahre nach und nach aufgegeben worden.

24

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus der Antragsschrift, es habe sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine Obstplantage gehandelt, sowie das als Anlage A 4 beigefügte Fotomaterial vollständig übergangen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aufgrund dieser Angaben als fehlerhaft. Bei den genannten Angaben handelt es sich lediglich um Behauptungen des Antragstellers, denen die Ergebnisse der Kartierung von 2002 sowie der Besichtigung vom 15.06.2007 entgegenstehen, die als eine von einer sachkundigen Person erstellte Dokumentationen der natürlichen Gegebenheiten einen erheblichen Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops haben (NdsOVG, Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, a.a.O. RdNr. 6). Hiernach setzte sich der Bestand überwiegend aus mittel- bis hochstämmigen Obstbäumen zusammen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den als Anlage A 4 vorgelegten Lichtbildern herleiten.

25

Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20.06.2014 auf die Frage, ob es sich bei dem Grundstück des Antragstellers um eine "Streuobstwiese" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gehandelt hat, nicht entscheidend an. Vielmehr ist der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG auch deshalb berechtigt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen, weil es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Abholzung der Obstbäume um einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG gehandelt hat, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen ist. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein derartiger Eingriff ist bei der Beseitigung mehrerer Obstbäume regelmäßig gegeben (VG Köln, Urt. v. 17.12.2013 – 14 K 1733/12 –, juris RdNr. 24 ff.). Auch der vom Antragsgegner herangezogene § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG setzt keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG voraus, sondern einen ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommenen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Ein solcher dürfte hier vorliegen. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG. Hiernach ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

26

3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20.06.2014, soweit der Antragsgegner hierin die Anpflanzung von 40 Obstbäumen angeordnet hat, obwohl in der Biotopkartierung von 2002 lediglich eine Zahl von "über 20" festgestellt wurde. Der Antragsteller meint, § 17 Abs. 8 BNatSchG ermögliche nur die Wiederherstellung einer ehemals bestehenden Streuobstwiese, nicht jedoch die zwangsweise erstmalige Herstellung einer Streuobstwiese in einem größeren Umfang als jemals zuvor. Da die Zahl von 40 an keiner Stelle belegt sei, könne der Antragsgegner allenfalls von einem Bestand von ca. 20 Obstbäumen ausgehen.

27

Hiermit verkennt der Antragsteller die Bedeutung der Ermächtigung des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Anordnung der "Wiederherstellung des früheren Zustands". Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter Obstbäume ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig. Eine Wiederherstellung ist nicht mit der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands gleichzusetzen (OVG SH, Urt. v. 17.04.1998 – 2 L 2/98 –, juris RdNr. 24; BayVGH, Urt. v. 25.09.2012 – 14 B 10.1550 –, juris RdNr. 43). Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des alten Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist. Im Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen kann dabei auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag, obwohl die Neuanpflanzung von Obstbäumen – noch – nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes erreicht (HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 – 6 UE 2562/95 –, juris RdNr. 23). Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt. Hiernach kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1 : 1 ersetzt werden, denn die Neuanpflanzung kommt unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich. Dementsprechend kann es zulässig sein, als Ersatz für die gefällten Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert der gefällten Bäume an (Beschl. d. Senats v. 08.02.2011 – 2 L 32/10 –, juris RdNr. 10). Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Pflanzung von 40 Obstbäumen rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit wird – bei summarischer Prüfung – ein ökologisch mit dem früheren Zustand vergleichbarer Zustand geschaffen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 17.01.2014 – sogar ca. 42 Bäume abgeschnitten hat. Selbst wenn mit dem Antragsteller davon auszugehen sein sollte, dass eine Beseitigung von 40 Bäumen nicht belegt ist, bestehen gegen die entsprechende Anordnung keine rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19.03.2014, dass es sich um 50 – 60 Jahre alte Gehölze gehandelt hat, denen erheblicher ökologischer Wert zukam, ist das dem Antragsteller auferlegte Pflanzgebot mit dem Ziel, den früheren Zustand im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG wiederherzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden.

28

4. Die Umsetzung der Anordnung, auf einer Fläche von 6.000 m² 40 Obstbäume in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen, ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht objektiv unmöglich. Zwar ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Zudem wird von einer Anpflanzung von 40 Bäumen bei einem Abstand von 15 m x 15 m bei einer Anpflanzung in 5 Reihen zu je 8 Bäumen eine Fläche von 6.300 m² (60 m x 105 m) und bei einer Anpflanzung in 4 Reihen zu je 10 Bäumen eine Fläche von 6.075 m² (45 m x 135 m) benötigt. Eine Anpflanzung von 39 Bäumen in 3 Reihen zu je 13 Bäumen benötigt indessen nur eine Fläche von 5.400 m² (30 m x 180 m). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf einer Fläche von 6.000 m² des dreieckig geschnittenen Grundstück des Antragstellers (BA A Bl. 10) die Anordnung von 40 Bäumen mit einem Abstand von 15 m x 15 m tatsächlich möglich ist. Eine nähere Prüfung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf die mit Bäumen gemäß § 34 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) vom 13.11.1997 (GVBl. S. 958) einzuhaltenden Grenzabstände. Einerseits würde ein Verstoß gegen § 34 NbG nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit führen. Andererseits ist – bei summarischer Prüfung – eine Anordnung von 40 Bäumen auf 6.000 m² der Grundstücksfläche auch unter Beachtung des – zunächst – nur einzuhaltenden Abstandes von 0,50 m gemäß § 34 Abs. 1 Buchst. a NbG möglich, wobei sich eine Verminderung der Grenzabstände noch aus § 35 NbG ergeben kann.

29

5. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 richtet. Er macht insoweit geltend, der Antragsgegner ordne mit der Aussaat einer besonderen Rasensaatmischung und dem Verbot einer intensiven Grünlandnutzung keine bloße Wiederherstellung des früheren Zustands an, sondern mehr als zum Zeitpunkt der Biotopkartierung vorhanden gewesen sei, zumal eine Erhebung der Bodenpflanzen bzw. Grasarten nicht stattgefunden habe und die festgestellte intensive Nutzung der Grünfläche für unschädlich befunden worden sei.

30

Die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers sind im Ergebnis begründet. Der Bescheid wird sich im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die Voraussetzung eines Einschreitens gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dürften insoweit nicht vorliegen. Im Hinblick auf das vom Antragsteller nach den Angaben in dem Bescheid vorgenommene Umbrechen des Grünlandes dürfte es an einem Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG fehlen. Der Antragsgegner hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet, weshalb in dem Umbrechen des Grünlandes ein Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG liegen soll. Das Umbrechen des Grünlandes stellt auch keine nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA verbotene Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung einer Streuobstwiese dar, da nach Nr. 24.1 der Biotoptypen-Richtlinie die Art und Nutzung des Grünlandes für den Schutzstatus einer Streuobstweise grundsätzlich keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Grundlage für die unter Nr. 1.2 angeordnete Ansaat einer Wiese mit einer bestimmten Grasmischung nicht ersichtlich. Das gilt ebenso für die sowohl unter Nr. 1.2 als auch unter Nr. 1.3 angeordnete extensive Nutzung durch ein- bzw. – in den ersten 10 Jahren – zweimalige Mahd pro Jahr, zumal in der Kartierung von 2002 festgestellt wurde, dass sich der Unterbewuchs der Streuobstwiese aus weitgehend intensiv genutztem Grünland zusammensetze, ohne dass dies den Wert oder die Schutzbedürftigkeit der Streuobstweise in Frage stellte. Vor diesem Hintergrund dürfte überwiegendes dafür sprechen, dass die Anordnung einer extensiven Nutzung des Grünlandes zum Schutz der Streuobstweise nicht erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.