Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 verfügte vorläufige Untersagung von Arbeiten zum Umbruch von Grünland in Ackerland als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig sei. Der Beklagte habe seine Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger, dem Pächter der streitgegenständlichen Grundstücke, zu Recht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt. Insbesondere aus den Gründen des Bescheids werde deutlich, dass mit der darin enthaltenen Anordnung eine vorübergehende Einstellung von Maßnahmen zum Umbruch des Grünlands „Stiftswiese“ in Ackerland bis zur Klärung der artenschutzrechtlichen Wertigkeit der Flächen beabsichtigt sei. Der Erlass der Anordnung sei zur Verhinderung unumkehrbarer artenschutzwidriger Zustände veranlasst gewesen, da der Kläger bereits (erneut) mit Umbruchmaßnahmen begonnen habe. Die vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen seien als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten, da sie eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bewirkten, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen könnte. Auf die landwirtschaftliche Privilegierungsklausel könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen wolle. Sie gelte jedoch nicht für Veränderungen der Landschaft, durch die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden solle. Der Beklagte habe zu Recht bei Erlass des Bescheids die erhebliche Beeinträchtigung des Naturraums durch diese Maßnahme erwarten können, weil bisher keine intensive landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden habe. Das streitgegenständliche Gebiet sei bis 1989 als „Senderwiese“ genutzt worden, anschließend habe allenfalls extensive Weidewirtschaft durch eine zweimal jährliche Stoßbeweidung durch Schafe vorgelegen. Das von der Eigentümerin im Nachhinein in Auftrag gegebene spezielle artenschutzrechtliche Gutachten habe bestätigt, dass zahlreiche geschützte Brutvögel als Durchzügler und als wahrscheinlicher und zum Teil sogar sicherer Brutvogel festgestellt worden seien. Das Landratsamt habe sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, der Beklagte habe seine Anordnung zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt, da diese nicht (nur) eine vorübergehende Einstellung des Wiesenumbruchs bezwecke, sondern eine dauerhafte Regelung; infolgedessen sei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids an Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu messen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG als Befugnisnorm für die Untersagungsverfügung angesehen und deren Rechtmäßigkeit entsprechend an dieser Norm gemessen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 hatte der Beklagte den Kläger im Tenor verpflichtet, sämtliche Tätigkeiten auf den maßgeblichen Grundstücken zu unterlassen, die den Zustand der Erdoberfläche verändern oder die Vegetation beeinträchtigen könnten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde das Vorkommen von Wiesenbrütern auf den Grundstücken belegt sei. Die konkrete Wertigkeit der betroffenen Flächen und ggf. die Zulässigkeit bzw. das Ausmaß möglicher Veränderungen könnten jedoch erst nach Vorlage eines Gutachtens über eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beurteilt werden. Zur Vorlage dieses Gutachtens sei die Eigentümerin der betreffenden Flächen bereits im Jahr 2012 aufgefordert worden.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Vorläufigkeit der Untersagung nicht explizit dem Tenor der Verfügung zu entnehmen ist. Allerdings ist die Frage, welcher Regelungsgehalt einem Verwaltungsakt zukommt, nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen, wobei zwar maßgeblich auf den Tenor des Verwaltungsakts abzustellen ist, ergänzend aber auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 3 C 7.13 - juris Rn. 18). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Begründung ohne Zweifel, dass die Untersagung der Veränderung der Grundstücke, durch die gleichzeitig die Einstellung der durch den Kläger bereits begonnenen Maßnahmen verfügt wird, lediglich eine vorläufige Regelung darstellt, bis eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung vorliegt. Ziel der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG geregelten Ermächtigung ist es, bei Vorliegen einer entsprechenden Prognose auch ohne gesicherte Entscheidungsgrundlage ein schnelles Handeln der Unteren Naturschutzbehörde zu ermöglichen und damit der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken. Entgegen der Auffassung des Klägers war damit auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) Genüge geleistet.

b) Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, weil er nach Vorliegen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung keine endgültige Entscheidung getroffen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Kläger selbst in der Hand hat, für Klarheit zu sorgen. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht zwar - im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 BNatSchG - kein eigenständiges Genehmigungsverfahren für Eingriffe vor, die - wie hier - nicht nach sonstigem Fachrecht zulassungs- oder anzeigepflichtig sind und nicht von einer Behörde durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; vgl. LT-Drs. 16/5872 S. 23). Es bleibt dem Kläger aber unbenommen, bei der Unteren Naturschutzbehörde ein fakultatives Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre zu klären, ob der Grünlandumbruch - wie vom Kläger vorgetragen - bei Beachtung geeigneter Maßnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Einklang steht.

c) Nicht gefolgt werden kann der klägerischen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Umwandlung von Grünland zu Ackerland nicht der sog. „Landwirtschaftsklausel“ unterfalle. Nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht für solche Veränderungen der Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390 zum gleichlautenden § 8 BNatSchG i. d. F. vom 21.9.1998 - BNatSchG a. F.; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 19; B. v. 18.9.2014 - 14 ZB 11.603 - juris Rn. 10). Die sog. Landwirtschaftsklausel will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen; dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390; OVG RhPf, U. v. 20.9.2000 - 8 A 12418/99 - NuR 2001, 287). Eben dies ist aber bei der vom Kläger in Angriff genommenen Maßnahme der Fall: Durch den Umbruch der langjährig allenfalls extensiv durch einen Wanderschäfer landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche soll das für eine nunmehr intensive landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Ackerland erst geschaffen werden. Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung. Eine Privilegierung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die streitgegenständlichen Wiesengrundstücke bisher zweimal jährlich durch Schafe beweidet worden sind und es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Nutzung (lediglich) um eine Änderung der Nutzungsart innerhalb des Betätigungsfelds der Landwirtschaft handeln würde. Zwar kann auch Weidewirtschaft, die auf unmittelbare Bodenertragsnutzung zur Schafhaltung ausgerichtet ist, die Merkmale der Landwirtschaft erfüllen. Die sog. Wanderschäferei stellt aber - im Gegensatz zur sonstigen Weidewirtschaft - eine ganz besondere Form der Landwirtschaft dar, bei der der Schäfer mit seiner Herde von Pachtfläche zu Pachtfläche zieht, um dort - gegen Zahlung des Pachtzinses - seine Schafe weiden zu lassen (BVerwG, U. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 816). Für einen Wanderschäfer gehört es nicht zur „täglichen Wirtschaftsweise“, Wiesen umzubrechen, weil sie als Futtergrundlage für seine Schafe dienen. Die vom Kläger beabsichtigte Aufnahme von Ackerbau stellt damit eine völlig andersartige und wesentlich intensivere landwirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur Weidewirtschaft eines Wanderschäfers dar. Auf eine bereits bestehende Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen von Weidewirtschaft kann sich der Kläger mithin nicht berufen. Infolgedessen stellt der vom Kläger in Angriff genommene Wiesenumbruch einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, da die beabsichtigte Nutzung als Ackerfläche, nicht zuletzt auch wegen der Größe des Grundstücks von ca. 76 ha, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, d. h., das Funktionieren der auf den Grundflächen entstandenen ökologischen Systeme, beeinträchtigen kann. Die Beeinträchtigungen sind auch erheblich, wie sich nachträglich durch die Ergebnisse des speziellen artenschutzrechtlichen Prüfberichts gezeigt hat.

d) Der vom Kläger gezogene Schluss, nach der „guten fachlichen Praxis“ sei nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen, was bedeute, dass ein Grünlandumbruch an anderen Standorten nicht der „guten fachlichen Praxis“ und daher kraft gesetzlicher Vermutung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG) auch nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche, würde schon voraussetzen, dass er sich auf die sog. Landwirtschaftsklausel berufen kann. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

e) Schließlich zeigt auch der Vortrag des Klägers, die Einstellungsverfügung wäre nur dann rechtmäßig, wenn der Beklagte den Nachweis erbracht hätte, dass die Bodennutzung nicht die Ziele des Naturschutzes berücksichtige, keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Für die im Rahmen der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG anzustellende Prognose genügen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Belange des Artenschutzes durch den Grünlandumbruch beeinträchtigt werden können. Diese Anhaltspunkte waren aufgrund der Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung, wonach auf dem streitgegenständlichen Grundstück Wiesenbrüter vorkommen, vorhanden. Sie haben sich im Übrigen auch durch die im Nachhinein vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die das Vorkommen zahlreicher geschützter Brutvögel belegt, bestätigt.

f) Die Rüge des Klägers, die Gestattung der extensiven Beweidung durch Schafe sei zu unbestimmt und könne deshalb die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung nicht begründen, lässt schon die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vermissen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ermessensentscheidung bzw. bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen.

2. Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 14 ZB 15.147 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt un

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 5 ZB 13.1366

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.644

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Tatbestand 1 Der Kläger ist seit dem 01.04.1999 Eigentümer des 23.780 m² großen Grundstücks der Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 43/22, und wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung, mit der ihm die Einstellung der Ackernutzung und d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis zur Befestigung dreier, im Eigentum des Klägers befindlicher und im Landschaftsschutzgebiet Spessart (im Folgenden: Landschaftsschutzgebiet) gelegener Wege mit einer 5 bis 10 cm starken Schotterschicht (alternativ mit Schotterrasen) mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Spessart (im Folgenden: LSG-VO) unabhängig davon erlaubnispflichtig sei, ob es sich um eine Neuanlage von Wegen (so der Beklagte) oder eine Befestigung von Erdwegen (so der Kläger) handele, sei als wesentliche Änderung von Wegen nach § 6 Abs. 2 LSG-VO nicht erlaubnisfähig, weil das Vorhaben Wirkungen nach § 5 LSG-VO hervorrufe, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten und weder eine Ausnahme nach § 7 Nr. 1 oder 3 LSG-VO vorliege noch eine Befreiung nach § 8 LSG-VO i. V. m. Art. 49 BayNatSchG (in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung; im Folgenden: BayNatSchG a. F.) erteilt werden könne. Darüber hinaus stellten die geplanten Wege(-um)baumaßnahmen einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, der gemäß Art. 6, 6a BayNatSchG a. F. zu unterlassen sei.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Kläger hat die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht gerügt. Somit braucht wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2009 für Art. 6, 6a und 49 BayNatSchG a. F. hatte. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes hatte der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für den Naturschutz und die Landschaftspflege nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht (vgl. BR-Drs. 278/09 S. 1, 211), die mit Wirkung zum 1. September 2006 (vgl. Gesetz vom 28.8.20062006, BGBl I S. 2034, sog. Föderalismusreform) die früher gemäß Art. 75 GG a. F. bestehende Rahmenkompetenz abgelöst hatte. Da die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht, hatte der Erlass des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zur Folge, dass landesrechtliche Normen, die denselben Sachbereich regeln, wegen der Sperrwirkung des (konkurrierenden) Bundesrechts und des damit verbundenen Wegfalls der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unzulässig und nichtig wurden (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.12.2010 - Vf. 6-VII-10 - NuR 2011, 133). Da der Kläger hierzu nichts dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit das Verwaltungsgericht die beantragte Maßnahme im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhand der Vorgaben von Art. 6, 6a und 49 BayNatSchG a. F. beurteilen durfte.

Soweit der Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils einwendet, die Landschaftsschutzgebietsverordnung komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie hinsichtlich der Festlegung der ausgewiesenen Gebiete gegen das Willkürverbot verstoße und im Übrigen unverhältnismäßig sei, hat er nicht dargelegt, wie er zu dieser Einschätzung kommt. Hierfür hätte der Kläger substantiiert dartun müssen, welche konkreten Grundstücke aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen wurden - aus den lediglich als Fax vorgelegten Anlagen lässt sich allenfalls mutmaßen, welche Grundstücke der Kläger meint -, inwiefern diese Grundstücke mit denen des Klägers vergleichbar sind und warum es aus Gleichbehandlungsgründen nicht gerechtfertigt war, die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu belassen. Nach Vortrag des Beklagten hat es sich bei den herausgenommenen Flächen insbesondere um bebaute Flächen gehandelt. Um mit seinem diesbezüglichen Vorbringen durchdringen zu können, hätte der Kläger auch die Gründe dafür nennen müssen, warum er die Landschaftsschutzgebietsverordnung für unverhältnismäßig hält. Soweit sich der Kläger zum Beleg für seine Einschätzungen auf eine vergleichbar „willkürliche und schikanöse“ Behandlung „bei der Erstellung des Bebauungsplans für den Weiler Deutelbach“ oder andere ihm gegenüber ergangene „ähnlich schikanöse und willkürliche Maßnahmen des Beklagten“ beruft, erfüllt er damit die Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht. Die Richtigkeit des Urteils wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht sich zur Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung nicht explizit geäußert hat. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, dass er deren Unwirksamkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat; die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bietet grundsätzlich keinen Anlass, dass das Gericht von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift eintritt (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.1989 - 4 B 149.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19 m. w. N. zur Prüfung eines Bebauungsplans).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den die Erlaubnispflicht der streitgegenständlichen Maßnahme betreffenden Einwendungen des Klägers. Soweit er allgemein meint, er habe grundrechtliche Ansprüche aus Art. 14 GG auf die Durchführung der von ihm beantragten Maßnahme, verkennt der Kläger, dass natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen wie die der vorliegend anzuwendenden Landschaftsschutzgebietsverordnung „Spessart“ grundsätzlich zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind. Denn jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie durch die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen tragen damit nur den natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten und der dem Grundstück selbst anhaftenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Rechnung (BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 18). Wenn er zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die streitgegenständlichen Erdwege bereits seit vielen Jahren bestanden hätten und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, bei der Schotterung der Wege handele es sich um eine wesentliche Änderung von Wegen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO, übersieht der Kläger Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der von ihm ausgewerteten Luftbilder sehr wohl festgestellt, dass - mit Ausnahme des östlichen Teils des Weges Nr. 3 - Wege vorhanden sind und es sich hierbei - wie auch der Kläger meint - um reine Erdwege handelt (UA S. 11). Bezüglich der Erlaubnispflichtigkeit der beantragten Maßnahme konnte das Verwaltungsgericht offenlassen, ob es sich hierbei um eine - wie der Beklagte meint - nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtige Errichtung eines Weges in Form einer Neuanlage handelt. Seine Einschätzung, die am 18. November 2009 beantragte Profilierung und Befestigung der Erdwege mit einer 5 bis 10 cm dicken Schotterschicht bzw. einer Ausführung in Schotterrasenbauweise stelle jedenfalls eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtige wesentliche Änderung der vorhandenen Erdwege dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Kläger zu seiner gegenteiligen Einschätzung kommt, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO liege erst dann vor, wenn die Wegführung geändert werde, ist rechtlich bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht nachvollziehbar. Durch die geplante Maßnahme sollen nach dem Willen des Klägers profilierte, geschotterte und damit befestigte Wege entstehen. Eine derartige Befestigung von Wegen stellt eine nicht landschaftsgerechte Veränderung dar, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtig ist. Sein Einwand, er sei verpflichtet, die betreffenden Grundstücke für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, lässt die Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift ebenso wenig entfallen wie die zivilrechtliche Bewertung von wegebaulichen Maßnahmen oder sein Hinweis, durch das Auftragen der Schotterschicht könne er seine Wege wieder nutzen und es würden keine weiteren Schäden verursacht.

Auch seine Ausführungen zur Verbotsregelung des § 5 LSG-VO, wonach es im Landschaftsschutzgebiet verboten ist, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Wenn der Kläger meint, durch die Ausbesserung der vorhandenen Erdwege würden keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorgerufen, es komme im Gegenteil zu geringeren Beeinträchtigungen und einer Verbesserung des Landschaftsbilds, setzt er die Einschätzung der von ihm benannten Zeugen bzw. seine eigene Einschätzung an die Stelle der gegenteiligen Einschätzung von Verwaltungsgericht und Fachbehörde, ohne diese substantiiert in Zweifel zu ziehen. Lediglich seine eigene Auffassung darzutun, belegt noch nicht die Unvertretbarkeit der anderslautenden fachbehördlichen Auffassung (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 94), die sich das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) zu eigen gemacht hat. Die Ausführungen des Klägers zu den von ihm getätigten Investitionen in den Tier- und sonstigen Naturschutz sind nicht entscheidungserheblich. Sie sind nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beantragte Maßnahme sei nach § 5 LSG-VO verboten, in Zweifel zu ziehen.

Mit seinem Zulassungsvorbringen, die von ihm beantragte Maßnahme falle unter die Ausnahmeregelung des § 7 LSG-VO, weil in seinem Fall gleich mehrere der dort genannten Ausnahmetatbestände einschlägig seien, kann er die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Seine Ausführungen zu § 7 Nr. 1, 3 und 5 LSG-VO rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung der beantragten Maßnahme. In Bezug auf § 7 Nr. 1 LSG-VO verkennt der Kläger bereits die Voraussetzungen der sog. Landwirtschaftsklausel. Nach dieser Vorschrift bleibt die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder der Bau von Forststraßen oder -wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag von den Beschränkungen der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, überschreiten die vom Kläger geplanten Schotterungen bereits den Rahmen der auch im Schutzgebiet zulässigen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. § 7 Nr. 1 LSG-VO, Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG). Denn Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grünflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. sinnvoll gestalten sollen, sind von der im Gesetz bestimmten Privilegierung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfasst (BayVGH, U. v. 8.11.1999 - 9 B 96.3273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.4.1988 - 4 B 55.88 - BauR 1988, 587; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn.19). Ungeachtet dessen wäre aber auch das Vorliegen einer Bodenertragsnutzung, wie sie der Kläger mit seinem Einwand, er erziele die Nahrung seiner Tiere land- und forstwirtschaftlich aus den streitbefangenen Liegenschaften, für sich in Anspruch nimmt, nur ein Kennzeichen der naturschutzrechtlich privilegierten (ordnungsgemäßen) Landwirtschaft. Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 6 C 3.97 - BayVBl 1998, 440 m. w. N.), was nur dann der Fall ist, wenn der Kläger ernsthaft und auf Dauer einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb führen würde. Hiervon kann mit dem Verwaltungsgericht aber nicht ausgegangen werden. Denn ein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Diese vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Baurecht entwickelte Definition (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - BauR 2013, 207 Rn. 7 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB m. w. N.) kann wegen der vergleichbaren Privilegierung auch für Fälle der vorliegenden Art herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 a. a. O.). Der naturschutzrechtlich privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Hobbynutzungen scheiden aus. Dass die Tätigkeit des Klägers die geforderten Merkmale erfüllt, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr spricht auch das neuerliche Vorbringen des Klägers, er verfüge neben zahlreichen anderen Tieren über mehrere Dutzend Wildschweine, Ziegen, Schafe, Hunde dafür, dass er keinen privilegierten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb führt. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger eine Forstwirtschaft betreibt, fällt sein Vorhaben auch nicht unter § 7 Nr. 1 Alt. 2 LSG-VO.

Soweit sich der Kläger auf die Ausnahme nach § 7 Nr. 3 LSG-VO beruft, wonach von den Beschränkungen der Verordnung Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ausgenommen bleiben, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind, ist er seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn der Kläger stellt lediglich Behauptungen auf, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch seine Ausführungen zu § 7 Nr. 5 LSG-VO sind in der Sache nicht durchgreifend. Nach dieser Vorschrift bleiben von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen die zum Schutz, zur Überwachung, wissenschaftlichen Untersuchung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen. Ohne weitere Erläuterung und Begründung nimmt der Kläger an, dass mit der Betreuung der sog. Benjes-Hecken die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und zudem Wegebauarbeiten von den in § 7 Nr. 5 LSG-VO genannten Maßnahmen mitumfasst sind. Ungeachtet dessen bleibt offen, ob es sich um die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 10.1503 - (juris) streitgegenständlichen Benjes-Hecken handelt. Darüber hinaus kann das Fehlen der nach § 7 Nr. 5 LSG-VO erforderlichen naturschutzbehördlichen Anordnung oder Zulassung der dort genannten Maßnahmen nicht einfach mit dem Hinweis abgetan werden, diese könne jederzeit beantragt werden.

Aus den zuvor genannten Gründen kann der Kläger auch mit seinen Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 8 LSG-VO i. V. m. Art. 49 BayNatSchG a. F. rechtsfehlerhaft abgelehnt, nicht durchdringen.

Soweit der Kläger Bezug auf das Zulassungsverfahren wegen Baueinstellung - 9 ZB 10.1503 - nimmt, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht dem aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsgebot. Das Gericht braucht sich nicht aus einem Darlegungsgemenge das herauszusuchen, was möglicherweise bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - BayVBl 1996, 1554 m. w. N.). Das gilt umso mehr, wenn das Dargelegte - wie hier - einen anderen Streitgegenstand betrifft.

2. Zudem weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat der Kläger beide Zulassungsgründe benannt. Da jedoch insoweit jegliches Zulassungsvorbringen fehlt, ist dem Zulassungsantrag bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen. Im Übrigen vermag der Senat besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Sofern der Kläger - mit dem Hinweis, durch die ungeprüfte Übernahme der Darstellung des Beklagten habe das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Kläger auch insoweit seinen Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht gerade nicht der Ansicht des Beklagten gefolgt, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen zum großen Teil um Neuanlagen der Wege handelt, sondern hat diese Frage offen gelassen. Zudem hat es aufgrund der ausgewerteten Luftbilder festgestellt, dass - mit Ausnahme des östlichen Teils des Weges Nr. 3 - Wege vorhanden sind und es sich hierbei - wie auch der Kläger meint - um reine Erdwege handelt (vgl. oben Nr. 1).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurden nicht aufgezeigt. Die Klägerin, die mit dem im luxemburgischen Auszug aus dem Geburtseintrag vom 12. August 2010 aufgeführten Namen in das Melderegister eingetragen werden will, beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (Grunkin und Paul, C-353/06 - Slg. 2008, I-7639). Sie hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass ihre Fallgestaltung mit der entschiedenen vergleichbar wäre.

Der Europäische Gerichtshof stellt bereits im Leitsatz der Entscheidung klar, dass Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt - geboren wurde und seitdem wohnt. Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung mit der Einführung des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 48 EGBGB Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/11049 S. 12). Danach scheidet eine Namenswahlmöglichkeit schon deshalb aus, weil die Klägerin zwar in Luxemburg geboren ist, für einen gewöhnlichen Aufenthalt dort indes nichts ersichtlich ist, sondern davon auszugehen ist, dass die Klägerin unmittelbar nach der Geburt mit ihrer Familie nach Deutschland zurückgekehrt ist, wo ihr Vater sie ausweislich der Klage am 27. August 2010 mit dem Adelsnamen anmelden wollte.

Eine weitergehende Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erscheint hier nicht geboten:

Zum Einen fällt die Situation der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 24. April 2008 Slg. 2008. I-7642 Rn. 52-59), weil ein gewöhnlicher Aufenthalt in Luxemburg nicht feststellbar ist und die Klägerin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht dergestalt ausgeübt hat, dass sie nacheinander in Luxemburg und Deutschland gewohnt und wiederholt von einem Land in das andere gereist ist.

Zum Anderen ist es gerechtfertigt, die Anerkennung eines Namens abzulehnen, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde, zu dem ein Kind aufgrund seiner Geburt, nicht jedoch aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, einen Bezug hat, wenn nachgewiesen wird, dass der Geburtsort nur zu dem Zweck gewählt wurde die Vorschriften des Mitgliedsstaats der Staatsangehörigkeit zu umgehen, ohne dass irgendeine andere echte Verbindung zu diesem Ort besteht (Sharpston, a. a. O., Rn. 86). Das ist hier aufgrund folgender Umstände anzunehmen: Die Eltern haben im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gegenüber dem Standesamt Luxemburg angegeben, sie seien allein weißrussische Staatsangehörige, die in Minsk wohnten, obwohl damals beide Elternteile auch deutsche Staatsangehörige waren und ihren Wohnsitz in Mittelfranken hatten. Die Eltern hatten schon bei der Geburt ihrer 2004 geborenen Tochter der zuständigen Hebamme ihre Namen mit dem Adelsnamen angegeben, obwohl sie wussten, dass die Stadt Nürnberg diesen nicht anerkannte (Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. September 2005 - 45 Cs 204 Js 17976/04 p). Der Wunsch der beiden 1996 und 1999 in Nürnberg geborenen Schwestern der Klägerin, ihre Geburtseinträge dergestalt zu berichtigen, dass sie den Adelsnamen tragen, ist ebenso erfolglos geblieben (AG Nürnberg, B. v. 30.5.2012 - UR III 217/11, UR III 218/11; OLG Nürnberg, B. v. 25.9.2012 - 11 W 1293/12) wie der Antrag auf Namensänderung des Vaters (Bescheid des LRA Fürth vom 16.11.2007; VG Ansbach, U. v. 22.10.2008 - AN 15 K 08.01571; BayVGH, B. v. 15.12.2008 - 5 ZB 08.3167) und derjenige der Eltern (Bescheid der Stadt Nürnberg vom 30.4.2013; VG Ansbach, U. v.24.6.2013 - AN 4 K 12.01685; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 5 ZB 13.1497). In der Gesamtschau liegt demnach hier ein Umgehungsfall vor, der die Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ausschließt.

2. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Klägerin beruft sich zwar auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sie formuliert aber weder eine Rechtsfrage, noch zeigt sie auf inwieweit trotz der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterer Klärungsbedarf bestehen soll.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.