Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Nov. 2013 - 2 L 222/11
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung am Tagebaurestloch „(G. IV)“.
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Die Klägerin ist aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion M. – Vermögenszuordnungsstelle D. – vom 28.11.2003 Eigentümerin mehrerer Flurstücke der Flur A. der Gemarkung N., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt (…), die ca. 7 km südwestlich der Ortslage E. auf dem Gebiet des heutigen Ortsteils N. liegen. Dort befindet sich das sog. Tagebaurestloch (G. IV).
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Der Tagebau (G. IV), auch Tagebau P. genannt, wurde im Jahre 1942 aufgeschlossen. Nachdem er Mitte der 50er Jahre ausgekohlt war, wurden 1957 die Böschungen mit Abraum aus dem Tagebau M. abgeflacht und gesichert. Im Jahre 1957 wurde auch „die Existenz des Braunkohlenwerks beendet“. Die vorhandenen Anlagen, Maschinen und Geräte wurden in das gebildete Braunkohlenwerk „Einheit“ B. überführt (vgl. zum Ganzen die „Chronik des Braunkohlenbergbaus im Revier B., Band III, S. 160).
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Am 28.10.1963 schlossen der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und der VEB Energieversorgung H-Stadt, Kraftwerk Z., einen Vertrag über die Nutzung des Restloches (G. IV). Danach übergab der Forstwirtschaftsbetrieb dem Kraftwerk eine Fläche von ca. 50 ha als Speicherbecken für Kühlwasser. Der Vertrag begann nach dessen Ziffer 3 am 01.01.1963, war für die nächsten fünf Jahre unkündbar und konnte danach halbjährlich am 1. Juli bis zum 31. Dezember gekündigt werden. Unter Datum vom 01.07.1969 gab die Bergbehörde H-Stadt dem Forstwirtschaftsbetrieb auf, technische Dokumentationen verschiedener Tagebaurestlöcher, insbesondere auch des Tagebaurestlochs (G. IV), zu erstellen. Nach einer technischen Dokumentation des Forstwirtschaftsbetriebes (ohne Datum) wurde das Tagebaurestloch mit einer Größe von 68 ha und einer Tiefe bis 35 m als Wasserspeicherbecken für Kühlwasser sowie teilweise auch als Schieß- und Übungsplatz genutzt. Am 14.04.1970 erteilte die Bergbehörde dem Forstwirtschaftsbetrieb die Genehmigung, das Restloch (G. IV) gemäß einem Antrag vom 15.01.1970 (als Wasserspeicherbecken) zu nutzen. In einer Verfügung vom 20.10.1981 traf sie ihm gegenüber Anordnungen u.a. bezüglich des Restlochs (G. IV). In einer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 11.11.1981 führte der Forstwirtschaftsbetrieb u.a aus, das Tagebaurestloch befinde sich zwar in seiner Rechtsträgerschaft, sei aber als Ausschlussfläche (Übungsgelände) für ihn nicht betretbar, so dass er sich außerstande sehe, den Auflagen zu folgen, auch weil zwischen ihm und dem Hauptnutzer keine vertraglichen Beziehungen über die dort durchgeführten Nutzungen bestünden. Daraufhin gab die Bergbehörde mit Verfügung vom 08.12.1981 dem Forstwirtschaftsbetrieb auf, mit dem Nutzer des Restloches, dem VEB Kraftwerk V., Betrieb Kraftwerk Z., einen Nutzungsvertrag entsprechend § 25 der Anordnung über Halden und Restlöchern vom 02.10.1981 mit Abgrenzung der Verantwortlichkeit zu schließen. Am 07.04.1982 fassten der Forstwirtschaftsbetrieb und der VEB Kraftwerk E. V., Betriebsteil Kraftwerk Z. den Nutzungsvertrag neu. Nach Ziffer 3 dieses Vertrages, in welchem der Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger bezeichnet wurde, behielt der Vertrag seine Gültigkeit bis zum Rechtsträgerwechsel, der nach Vorliegen des Standsicherheitsnachweises vollzogen werde. Nach Ziffer 4 des Vertrages übernahm der Betriebsteil Kraftwerk Z. infolge der Zustimmungserteilung zur Gebrauchswasserentnahme entsprechend der gemeinsamen Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 sämtliche Kontrollpflichten und sollte einschlägige Unterhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen. Mit weiterer Verfügung vom 16.06.1982 ordnete die Bergbehörde gegenüber dem VEB Kraftwerk V. – Kraftwerk Z. – an, dass der Maßnahmenplan zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Betriebsicherheit des Kraftwerks in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung beim Rat des Kreises E. zu überarbeiten sei, bis zur Vorlage einer Standsicherheitseinschätzung durch einen Sachverständigen für Böschungen Wasserstandsänderungen von größer als 1 m nicht statthaft seien und mit dem Sachverständigen für Böschungen bis zur Erarbeitung der genannten Standsicherheitseinschätzung Richtwerte für maximale Wasserspiegelveränderungen pro Zeiteinheit zu bestimmen seien.
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Das Tagebaurestloch wurde bis zum Jahr 1992 zur Sicherstellung der Kühlwasserversorgung für das Dampfkraftwerk Z. genutzt. Bis zum Jahr 2000 erfolgte eine Weiternutzung durch die Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als Rechtsvorgängerin der Firma W. zur Versorgung des Heizkraftwerkes Z., zur Trafo-Kühlung der VEAG-Eigenanlagen und zur Stabilisierung des Wasserstandes im Restloch II aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Z. aus dem Jahr 1997. Zugleich wurde der Wasserspiegel im Restloch IV konstant gehalten.
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Die untere Wasserbehörde des Landkreises W. gestattete der Firma W. auf deren Antrag mit Bescheid vom 25.02.2005 auch weiterhin, allerdings befristet bis zum 31.12.2015, die Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Restloch und die Wiedereinleitung der entnommenen Wassermengen in den Sollnitzbach. Mit Schreiben vom 10.10.2005 kündigte die Firma W. gegenüber der Klägerin den Nutzungsvertrag vom 07.04.1982 zum 31.12.2006. Zugleich bot sie ihr die Übergabe der Pumpstation an. Mit Schreiben vom 28.11.2005 und 09.01.2006 teilte die Firma B. Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Firma W., der unteren Wasserbehörde mit, dass beabsichtigt sei, die Aktivitäten am Restloch (G. IV) zum 31.12.2006 einzustellen. Von der wasserrechtlichen Erlaubnis werde daher danach kein Gebrauch mehr gemacht werden.
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Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt teilte dem Landkreis W. am 23.02.2006 mit, dass der Wasserspiegel im Tagebaurestloch (G. IV) bei einer Einstellung der Wasserhaltung auf etwa 80 m NN ansteigen werde. Die gleiche Auskunft erteilte der Beklagte der unteren Wasserbehörde unter dem 24.03.2006. Nach einer im Auftrag der Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV mbH) von der G. GmbH unter Mitwirkung der VEAG durchgeführten Untersuchung könnte die Einstellung der Wasserhaltung zu öffentlichen Gefahren durch den Verlust der Standsicherheit der unsanierten Böschungen, einschließlich der dort befindlichen Mülldeponie führen.
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Mit Bescheid vom 18.10.2006 gab daraufhin der Landkreis W. – untere Wasserbehörde – der Firma W. auf, die am Tagebaurestloch (G. IV) bestehende Wasserhaltung bis zur Vorlage einer durch diese Firma zu veranlassenden, bestandskräftigen Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Umgestaltung des Restloches durch Aufrechterhaltung des Pumpbetriebes über den 31.12.2006 hinaus so zu betreiben, dass ein Wasserspiegel von 70,50 m NN nicht überschritten wird. Im Rahmen der zwischen der Firma W., der LMBV mbH und der Grundstückseigentümerin zu treffenden Störerauswahl sei die Firma W. als Adressatin auszuwählen. Das Tagebaurestloch (G. IV) unterstehe nach Auskunft der Bergbehörde nicht mehr der Bergaufsicht, so dass eine sachliche Zuständigkeit der LMBV mbH nicht mehr gegeben sei. Diese sei auch weder Eigentümerin der Flächen noch der Pumpstation. Die Grundstückseigentümerin habe durch ihr Verhalten nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie verfüge auch nicht über die technischen Anlagen, um die weitere Wasserhaltung vorzunehmen. Die Firma W. sei als Eigentümerin der Pumpstation aber ebenfalls Zustandstörerin. Durch die jahrzehntelange Versorgung des Braunkohlekraftwerks Z. mit Kühlwasser aus dem Restloch (G. IV) habe die Firma W. bzw. hätten deren Rechtsvorgänger die wirtschaftlichen Vorteile der Wasserhaltung in Anspruch genommen. Letztlich setze dieses Unternehmen durch die Einstellung der Wasserhaltung die Ursache für den Wiederanstieg des Wasserspiegels, der planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig sei. Zudem gelte immer noch der am 07.02.1982 zwischen dem damaligen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und dem VEB Kraftwerk E. abgeschlossene Nutzungsvertrag, wonach der VEB Kraftwerk E. alle Pflichten und Sicherungsmaßnahmen am Restloch übernommen habe.
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Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Firma W. erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Halle die Verfügung mit rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2010 auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, zwar sei die Wasserbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass infolge der beabsichtigten Einstellung der Sümpfung am Tagebaurestloch eine (auch) wasserrechtlich bedeutsame Gefahr durch einen Anstieg des Seewasserpegels und eine damit möglicherweise verbundene Gefährdung für die Standfestigkeit der unsanierten Böschungen und letztlich für die Wasserqualität eintrete. Die Behörde habe indessen die Störerauswahl nicht fehlerfrei vorgenommen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Grundstückseigentümerin nicht über die technischen Anlagen verfüge, um einem Anstieg des Grundwassers entgegenzuwirken; denn die Firma W. habe eine erkennbar bindungsfreie Eigentumsübergabe der Pumpstation angeboten. Die Behörde habe ferner unbeachtet gelassen, dass die Grundstückseigentümerin ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt von 15 ha Waldfläche haben dürfte. Er habe sich zudem von der rechtlich unzutreffenden Auskunft der Bergbehörde leiten lassen, dass das Tagebaurestloch nicht mehr der Bergaufsicht unterliege.
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Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 06.10.2010 gab der Beklagte der Klägerin auf, die Wasserhaltung am Tagebaurestloch (G. IV) fortzuführen und dabei einen Wasserspiegel von + 70 ± 1 m über NN im Tagebaurestloch zu halten. Mit Bescheid vom 20.10.2010 änderte der Beklagte die Verfügung dahingehend ab, dass er die oben genannte Zahl 70 durch die Zahl 71 ersetze. Zur Begründung gab er an, er sei (auch) für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit zuständig. Das Tagebaurestloch (G. IV) unterliege nicht mehr dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, da der bergbauliche Betrieb bereits mit der Übergabe an den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ Mitte der 1960er Jahre als im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG endgültig eingestellt anzusehen sei. Vor dem 03.10.1990 habe es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR häufig keine technischen Betriebspläne mit integrierten Aussagen zur Einstellung bestimmter Tätigkeiten und zur Wiederurbarmachung gegeben. Mit der Übergabe des Betriebes sei faktisch die Wiedernutzbarmachung als abgeschlossen anzusehen. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 13 SOG LSA. Bei Aufgabe der Wasserhaltung steige der Wasserstand im Restloch an mit der Folge, dass die Standsicherheit der Böschungen nicht mehr gegeben sei und die in einer Böschung vorhandene Deponie durchnässt werde, so dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen könnten. Außerdem könne es zu einem Abrutschen der frei zugänglichen und unsanierten Böschungen kommen, wodurch Leben und Gesundheit einzelner Personen gefährdet würden.
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Am 08.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 28.02.2010 auf den Änderungsbescheid vom 20.12.2010 erstreckt hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie als (bloße) Grundstückseigentümerin, die zu keiner Zeit Bergbau im Tagebaurestloch betrieben habe, nicht für die Folgen bergbaulicher Betätigung in Anspruch genommen werden könne. Das bergrechtliche Regime sei zu keiner Zeit zum Abschluss gekommen. Hierfür reiche die bloße faktische Einstellung bergbaulicher Betätigung nicht aus. Auch sei es nach ihrer Auffassung unerheblich, aus welchen Gründen eine weitere bergrechtliche Inanspruchnahme des letzten Betriebes, der im Tagebaurestloch (G. IV) Bergbau betrieben habe, bislang unterblieben sei. Die bloße Unterlassung einer solchen Inanspruchnahme könne gleichfalls nicht zur Beendigung des bergrechtlichen Regimes und damit einhergehend zum Wegfall bislang bestandener bergrechtlicher Verpflichtungen führen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Anordnung des Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt der Anordnung vom 20.12.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat seine Auffassung verteidigt, dass das bergrechtliche Regime beendet sei und die Klägerin als Grundstückseigentümerin auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zum Abpumpen des Wassers herangezogen werden könne. Es müsse anhand der vorhandenen Faktenlage und Indizien beurteilt werden, ob nach der vor dem Inkrafttreten des BBergG geltenden Rechtsordnung eine endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes erfolgt sei. Es lägen zwar keine Dokumente vor, welche die Übernahme der Bodenflächen bzw. den Rechtsträgerwechsel belegen könnten. Jedoch sei aufgrund des vorhandenen Nutzungsvertrages vom 28.10.1963 zwischen dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und dem VEB Energieversorgung H-Stadt – Kraftwerk Z. – davon auszugehen, dass vor diesem Vertragsschluss der Rechtsträgerwechsel vom VEB „Braunkohlenwerk G.“ auf den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb erfolgt sei; denn ohne einen vorausgegangenen Rechtsträgerwechsel hätte der Forstwirtschaftsbetrieb im eigenen Namen keine vertraglichen Beziehungen bezüglich der fraglichen Grundstücke eingehen können. Auch wenn die seinerzeit zuständigen staatlichen Organe nicht den Vollzug der notwendigen Abschlussarbeiten sichergestellt hätten, ändere dies nichts daran, dass die Wiedernutzbarmachung im Rechtlichen mit dem Rechtsträgerwechsel beendet und damit der Bergbaubetrieb nach DDR-Recht endgültig eingestellt gewesen sei. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass fast alle nicht mehr aktiven Bergbauanlagen, egal unter welchem Rechtsregime sie betrieben und aufgegeben worden seien, der Bergaufsicht unterlägen. Für etliche dieser Anlagen, vor allem für bisher unbekannte Altbergbauanlagen werde es keine Abschlussbetriebspläne, geschweige denn behördliche Anordnungen geben. Durch die etwa ab dem Jahr 1957 erfolgte Sicherung der Böschungen seien auch schon gewisse Abschlussarbeiten durchgeführt worden. Zudem habe ein Wille der damaligen Bergbehörden bestanden, die Bergbautätigkeit als beendet anzusehen.
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Eine Anwendung anderer spezialgesetzlicher Ermächtigungen scheide aus, auch wenn diese in der Regel vorrangig heranzuziehen seien. Durch den Anstieg des Wasserspiegels im Tagebaurestloch (G. IV) wäre eine ganze Reihe umweltrechtlicher Ge- und Verbotsvorschriften betroffen. In diesem Fall sei es jedoch zweckmäßiger, wenn nur eine Behörde auf der Grundlage der Generalklausel des § 13 SOG LSA Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreife, als dass die verschiedenen Spezialbehörden auf der Grundlage ihrer eigenen speziellen Ermächtigung parallel tätig werden. Der Anstieg des Wasserspiegels würde die Durchnässung einer in der Ostböschung gelegenen Deponie bewirken und damit die Möglichkeit des Eintritts von Schadstoffen in das Grundwasser oder das Oberflächengewässer nach sich ziehen. Zudem würde sich die Gestalt des Gewässers völlig verändern, Uferlinien neu entstehen und eine Waldfläche überflutet werden. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass die Durchnässung der Hausmülldeponie zu schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG führe.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2011 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
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Die auf das landesrechtliche Ordnungsrecht gestützte Anordnung sei rechtswidrig, weil das Tagebaurestloch (G. IV) weiterhin der Bergaufsicht unterliege. Das bergrechtliche Regime, das zu diesem Vorrang führe, habe gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBergG noch bestanden, auch wenn die Auskohlung im Tagebaurestloch bereits Mitte der Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgeschlossen gewesen sei. Abzustellen sei bei der Auslegung des Begriffs „endgültig eingestellt“ in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen habe, der auch vollständig zur Ausführung gelangt sei. Im Hinblick auf die deutsche Wiedervereinigung ergäben sich keine Besonderheiten, die es erlauben würden, von dieser Rechtslage abzuweichen. Nach den in der DDR geltenden gesetzlichen Vorgaben und untergesetzlichen Regelungen sei schon in der Zeit der Beendigung der Auskohlung des Tagebaus (G. IV) im Jahre 1955 kein Bergbau zulässig gewesen, der nicht einer strengen Planbindung, d.h. einer vorherigen Festlegung der Rekultivierungsmaßnahmen im Einzelnen in hierfür erstellten Plänen, unterlegen hätte. Ein schlichtes Beenden bergbaulicher Tätigkeit, etwa durch Verlassen des Abbaugebietes und Überlassen an wen auch immer, sei danach undenkbar gewesen. Erst recht sei es nicht möglich gewesen, die (faktische) Beendigungsphase der bergbehördlichen Kontrolle mit der Folge zu entziehen, dass die Kette der für den Abbaubetrieb Verantwortlichen bis hin zum zuletzt Verantwortlichen und bis zu dessen Rechtsnachfolger nicht mehr festzustellen sei. Der vorliegende Fall sei als eine bergrechtliche Variante eines „steckengebliebenen“ Verfahrens anzusehen. Dass es seinerzeit nicht zu einem technischen Betriebsplan im Sinne eines Abschlussbetriebsplans oder eines gleichwertigen formalisierten Abschlusses der bergbaubetrieblichen Tätigkeiten gekommen sei, habe nachvollziehbar im Wesentlichen daran gelegen, dass die Erfüllung der sich nach der oben dargestellten Rechtslage ergebenden Anforderungen an eine Rekultivierung zunächst zurückgestellt worden seien, weil das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser für Kühlzwecke bei der Stromgewinnung benötigt worden sei. Solange hierfür Bedarf bestanden habe, hätten sich allenfalls bergrechtliche Anforderungen etwa im Hinblick auf die Sicherung der Böschungen des Tagebaurestloches ergeben, für die bereits zu Zeiten der ehemaligen DDR die damalige Bergbehörde zuständig gewesen sei. Allerdings sei der Vorgang des Abpumpens von vornherein auf eine zeitlich absehbare Dauer (Bestand des Elektrizitätswerks) angelegt gewesen. Die vor allem auf der Rechtsgrundlage der § 9 ff. der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 ergangenen Anordnungen der Bergbehörde hätten dieser Situation Rechnung getragen. Dass sich diese Anweisung nicht an den bergrechtlich unmittelbar Verantwortlichen, sondern an den VEB Kraftwerk V. – Kraftwerk Z. – gerichtet habe, sei auf das damals bestehende und von den Regelungen des BBergG teilweise abweichende System der Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Rekultivierung der Grundstücke von eingestellten Bergbaubetrieben zurückzuführen. Das tatsächliche Vorgehen der damaligen Behörden habe das bergrechtliche Regime nicht suspendiert, geschweige denn beseitigt. Hätte damals kein bergrechtliches Regime mehr bestanden, hätten die allgemeine Ordnungsbehörde und die Wasserbehörde, d.h. die Räte des Bezirkes und des Kreises, regelnd eingegriffen. Solange aber Wasser aus dem Tagebaurestloch für Kraftwerkzwecke abgepumpt worden sei, habe – von jeweils anfallenden Sicherungsmaßnahmen abgesehen – kein Anlass für Maßnahmen bestanden, die auf eine Beendigung des bergrechtlichen Regimes abzielten.
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Die Klägerin sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbauberechtigten anzusehen. Anzuknüpfen sei hierbei nicht an ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin, sondern an die Nachfolge in der bergrechtlichen Rechtsstellung. Befugnisse aus einer bergrechtlichen Erlaubnis habe die Klägerin zu keiner Zeit innegehabt. Ein Rechtsübergang sei nur denkbar, wenn die Übertragung der Verantwortlichkeit ausdrücklich durch Gesetz geregelt sei.
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Es bleibe auch kein Raum für eine Anwendung des landesrechtlichen Ordnungsrechts gegenüber der Klägerin, für die allein ins Feld geführt werden könnte, dass ein bergrechtlich Verantwortlicher gegenwärtig nicht festzustellen sei. Einem Grundstückseigentümer, der bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden gehabt habe, könne nach dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrührten. Das allgemeine (landesrechtliche) Ordnungsrecht biete jedenfalls keine Handhabe, dieses Prinzip zu umgehen. Sei ein bergrechtlich Verantwortlicher nicht mehr festzustellen, wie der Beklagte gegenwärtig meine, so falle die Aufgabe, den hier gegenständlichen Bergbaubetrieb zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, letztlich ihm selbst zu.
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Selbst wenn man dem Prinzip des Vorrangs bergrechtlicher Vorgaben nicht folgen und entsprechend den Grundsätzen in dem Urteil vom 25.02.2010 auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zurückgreifen wollte, würde sich am oben dargelegten Ergebnis der rechtlichen Prüfung nichts ändern. Denn auch der Beklagte habe die Klägerin als Adressatin im Rahmen der nach § 7 und 8 SOG LSA vorzunehmenden Störerauswahl nicht fehlerfrei ausgewählt. Zum einen stelle sich bereits die Frage, ob die Klägerin überhaupt als Zustandsverantwortliche nach § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden könne, weil die vom Tagebaurestloch ausgehenden Gefahren typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet seien, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe nach den hierfür bestehenden bergrechtlichen Vorgaben zu richten habe. Zum anderen erscheine es gerade nicht ausgeschlossen, einen Rechtsnachfolger des zuletzt nach dem Recht der früheren DDR Abbauberechtigten festzustellen. Entsprechende Bemühungen habe der 8eklagte bislang nur in unzureichender Weise unternommen. So habe er nicht in Rechnung gestellt, dass für noch nicht eingestellte Bergbaubetriebe die MIBRAG und für eingestellte Betriebe dieser Art die LMBV in Betracht kommen könnte.
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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet:
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Der Tagebau (G. IV) sei durch Rechtsträgerwechsel bzw. durch Abnahme der vom Bergbau beanspruchten Bodenflächen schon Ende der 1950er / Anfang der 1960er Jahre endgültig eingestellt worden. Nach den zum Zeitpunkt der Durchführung des Betriebes geltenden bergrechtlichen Bestimmungen der DDR sei dies dann der Fall gewesen, wenn die Wiedernutzbarmachung oder Wiederurbarmachung nach außen feststellbar durch Nutzungsübernahme, Rechtsträgerwechsel oder protokollierte Abnahme der Bodenflächen durch einen Folgenutzer abgeschlossen gewesen sei. Mit dem hier feststellbaren Rechtsträgerwechsel hätten nach § 13 Abs. 3 Satz 4 der zweiten Durchführungsbestimmung (1958) die Verpflichtungen der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung geendet. Sich eventuell im Folgenden anschließende Sanierungspflichten seien auf den neuen Rechtsträger übergegangen. Durch den vorgelegten Handelsregisterauszug sei belegt, dass der VEB Braunkohlenwerk G. mit Wirkung vom 03.06.1958 erloschen sei. Dieser sei bis zum Rechtsträgerwechsel als Bergbaubetreibender für die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung verantwortlich gewesen, sodass die Auflösung des VEB Braunkohlenwerk G. gar nicht hätte vollzogen werden dürfen, wenn der Rechtsträgerwechsel nicht bereits erfolgt gewesen wäre. Auch die bisher fehlenden Unterlagen über das Ende der Wiedernutzbarmachung und den Rechtsträgerwechsel bzw. die Abnahme der Grundstücksflächen schlössen die endgültige Betriebseinstellung nicht aus. Die Beendigung der Wiedernutzbarmachung habe, zumindest vor 1970, nicht dokumentiert werden müssen. Der formelle Abschluss der Wiedernutzbarmachung nach außen habe sich auch in einer anderweitigen und alleinigen Verfügungs- und Nutzungsbefugnis hinsichtlich des ursprünglich in Anspruch genommenen Grundstückes darstellen können. Insbesondere für die Zeit vor 1970 habe allein der Rechtsträger- oder Bewirtschaftungswechsel die endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes zur Folge gehabt. Niederschriften, Protokolle o.Ä., welche die Übernahme der Grundstücke belegen könnten, seien im fraglichen Zeitraum nicht vorgesehen gewesen. Insbesondere nach der ersten Durchführungsbestimmung (1952) habe lediglich die Übernahme von Grundstücksflächen durch einen Folgenutzer als tatsächlich nach außen feststellbare Maßnahme die Einstellung des Bergbaubetriebes dokumentieren können. Diese Durchführungsbestimmung habe keine Anforderungen festgelegt, die den Abschluss der Wiedernutzbarmachung hätten belegen können. Auch die zweite Durchführungsbestimmung (1958) habe keine Dokumentation des Rechtsträgerwechsels gefordert. Erst mit § 13 Abs. 3 der Wiederurbarmachungsanordnung vom 10.04.1970 sei die Anfertigung von Abnahmeprotokollen verbindlich eingeführt worden. Aktenkundig belegt sei die Eigentümerposition bzw. Rechtsträgereigenschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin erstmals durch den Nutzungsvertrag vom 28.10.1963, in dem die Überlassung des Tagebaurestlochs an den VEB Energieversorgung H-Stadt, Kraftwerk Z., als Speicherbecken für Kühlwasser vereinbart worden sei. Aus diesem Vertrag ergebe sich unzweifelhaft, dass der Forstbetrieb die alleinige Verfügungs- und Nutzungsbefugnis inne gehabt habe und der ehemalige Bergbaubetreiber aus seinen bergbaulichen Pflichten für das Tagebaurestloch bereits entlassen worden sei. Wäre der Forstbetrieb zu diesem Zeitpunkt nicht schon Eigentümer bzw. Rechtsträger des Tagbaurestlochs gewesen, hätte er diesbezüglich keine rechtsverbindlichen Handlungen vornehmen können. Weiterer Beleg für die mit dem Rechtsträgerwechsel erfolgte Einstellung des Bergbaubetriebs sei die Verfügung der Bergbehörde H-Stadt gegenüber dem Forstwirtschaftsbetrieb vom 01.07.1969, mit der u. a. bestimmt worden sei, dass die technische Dokumentation zum Tagebaurestloch (G. IV) zu überarbeiten sei. Unter dem Punkt 1.3 (Rechtsträger, Eigentümer) der daraufhin erstellten und genehmigten technischen Dokumentation sei ausdrücklich der „VE, RT Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb ... Heide“ vermerkt. Genehmigung und technische Dokumentation belegten, dass der Forstwirtschaftsbetrieb den eingestellten Tagebau nachbergbaulich habe nutzen können.
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Das Tätigwerden der Bergbehörde nach dem förmlichen Abschluss der Wiedernutzbarmachung sei kein Indiz dafür, dass der Tagebau (G. IV) nicht bereits endgültig eingestellt gewesen sei. Die Bergbehörde sei auch nach dem Ende der Bergbautätigkeit für die Überwachung der Nachsorgepflichten des Folgenutzers zuständig gewesen. Die Fachkunde für weiter notwendige Maßnahmen sei auch damals schon bei den Bergbehörden konzentriert gewesen. Dem Rechnung tragend sei mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.04.1967 der obersten Bergbehörde der DDR die Aufsicht über Halden und Restlöcher übertragen worden. Die Oberste Bergbehörde habe daraufhin die Anordnung zur Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 erlassen. Mit dem Inkrafttreten des Berggesetzes der DDR am 12.06.1969 habe der Tagebau (G. IV) weiterhin als endgültig eingestellt gelten müssen. Die Wiedernutzbarmachung sei zwar nunmehr in die Wiederurbarmachung und Rekultivierung gegliedert gewesen. Nach § 13 der Wiederurbarmachungsanordnung vom 10.04.1970 sei aber die Wiederurbarmachung mit der Abnahme der Bodenflächen durch einen Folgenutzer beendet gewesen. Über die wieder urbar gemachten und abgenommenen Bodenflächen hätten die Betriebe nach § 14 Abs. 1 der Anordnung unverzüglich den Rechtsträgerwechsel durchführen müssen. Der Folgenutzer sei dann für alle weiteren Maßnahmen verantwortlich gewesen. Die Bergbaubetriebe seien mit dem Rechtsträgerwechsel und der Abnahme der Bodenflächen aus ihren Verpflichtungen entlassen und das bergrechtliche Regime beendet gewesen, auch wenn die Beaufsichtigung der Restlöcher wie zuvor weiterhin nach der Halden- und Restlochanordnung (1968) den Bergbehörden oblegen habe. Auch die später erlassenen Rechtsvorschriften böten keinen Ansatz, die endgültige Betriebseinstellung anzuzweifeln. Die Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 habe gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) u.a. für Restlöcher gegolten, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen entstehen sollten (aktiver Bergbau) oder entstanden waren (Altbergbau). Für die Abwehr von Gefahren seien nach § 21 Abs. 2 der Halden- und Restlochanordnung (1980) verschiedene Behörden, u.a. die Bergbehörde, zuständig gewesen. Mit ihr hätten die jeweiligen Rechtsträger, was nach § 2 der Anordnung Bergbaubetriebe aber auch Folgenutzer hätten sein können, Maßnahmenpläne zur Bekämpfung der Gefahren abstimmen müssen. Die Bergbaubetriebe seien gemäß § 16 der Wiederurbarmachungsanordnung vom 04.11.1985 weiterhin mit Abschluss der Wiederurbarmachung durch Abnahme der Bodenflächen durch den Folgenutzer oder der Entscheidung des zuständigen staatlichen Organs über die Abnahme bergrechtlich eingestellt worden. Dem Rechtssystem der DDR sei also immanent gewesen, dass bei bergbaulichen Anlagen die Zuständigkeit der Bergbehörden, unabhängig von der endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs, nie geendet habe. Spätestens mit der Genehmigung der Bergbehörde H-Stadt vom 14.04.1970 sei die schon mit dem Nutzungsvertrag vom 28.10.1963 vereinbarte nachbergbauliche Nutzung des Restlochs abschließend legitimiert worden. Seitdem könnten an der endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebes keine Zweifel mehr bestehen. Ein Wiederaufleben der bergrechtlichen Vorschriften könne auch aus der Verfügung vom 16.06.1982 nicht abgeleitet werden.
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Die Klägerin sei als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte des Grundstücks einzige Zustandsverantwortliche nach § 8 SOG LSA. Sie sei darüber hinaus Verhaltensstörerin nach § 7 Abs. 1 SOG LSA. Ihre Rechtsvorgängerin habe spätestens durch die Anordnung über Halden und Restlöcher (1968) in vollem Umfang die Sicherheit an dem Tagebaurestloch herstellen müssen. Da der Bergbau betreibende VEB aus seinen Pflichten entlassen worden sei, habe sie mit dem Rechtsträgerwechsel in die Nachsorgeverpflichtungen für das Tagebaurestloch eintreten müssen, weil auch eine Verantwortung des Kraftwerksbetreibers im Vertrag vom 28.10.1963 nicht vorgesehen gewesen sei. Diese Handlungsverantwortung sei erstmals in der Verfügung der Bergbehörde H-Stadt vom 01.07.1969 sowie in der Genehmigung der Bergbaufolgenutzung vom 14.04.1970 gegenüber dem Forstwirtschaftsbetrieb ... Heide verbindlich geregelt worden. Hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die geforderten Maßnahmen umgesetzt, wären auch die Neuregelung der Wasserhaltung durch den Vertrag vom 07.04.1982 und die Verfügung der Bergbehörde H-Stadt vom 16.06.1982 nicht erforderlich geworden. Die Verantwortung der Klägerin könne nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass man es versäumt habe, während der Nutzung des Tagebaurestlochs als Kühlwasserspeicherbecken die nötigen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kontroll-, Unterhaltungs- und Sicherungspflichten lägen wieder voll und ganz in der Verantwortung der Klägerin, da der Vertrag vom 07.04.1982 durch den Rechtsnachfolger des Kraftwerksbetreibers, der W. Europe AG – zumindest nach dem Urteil des Verwaltungsgericht vom 25.02.2010 zum 31.12.2006 – wirksam gekündigt und die auf dem Vertrag beruhende bergbehördliche Verfügung mit Bescheid vom 03.09.2010 zurückgenommen worden sei.
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Andere Verantwortliche könnten zur Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden. Die Heranziehung eines Rechtsnachfolgers des ehemals Bergbauberechtigten sei ausgeschlossen, weil ein solcher nicht existiere. Er habe dazu umfangreiche Nachforschungen angestellt und einen Handelsregisterauszug vorgelegt, mit dem nachgewiesen sei, dass der VEB Braunkohlenwerk G. bereits mit Wirkung vom 03.06.1958 erloschen sei. Ein Rechtsnachfolger im Sinne des Bergrechts sei nicht vorhanden. Auch die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) sei kein Handlungsstörer im Sinne von § 7 SOG LSA, weil sie nicht in die Rechtsnachfolge über das Tagebaurestloch, insbesondere nicht in die bergbauliche Rechtsstellung des ehemals Abbauberechtigten eingetreten sei. Das Tagebaurestloch habe als zur Wendezeit schon über 30 Jahre endgültig eingestellte Bergbauanlage nicht als noch unter Bergaufsicht stehendes Sanierungsobjekt der LMBV übertragen werden können. Der Tagebau (G. IV) sei schon seit den 1950er Jahren keinem Braunkohlenkombinat im mitteldeutschen Kohlerevier mehr zugeordnet und damit auch nicht Tell der Privatisierungsmaßnahmen Anfang der 1990er Jahre gewesen. Ebenso scheide die Inanspruchnahme der W. Europe AG als Inhaberin der Pumpstation aus. Das Unternehmen sei zwar Eigentümerin der Pumpstation. Die Gefahrenlage gehe aber nicht von dieser Station aus, sondern von dem Tagebaurestloch, über das die W. Europe AG mit der Kündigung des Nutzungsvertrages vom 07.04.1982 und der Rücknahme der bergbehördlichen Verfügung vom 16.06.1982 keine Verfügungsbefugnis mehr habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Allein mit einem Rechtsträgerwechsel habe die Verpflichtung der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung nicht geendet. Eine endgültige Einstellung setze auch unter Berücksichtigung des Bergrechts der DDR voraus, dass eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfolgt sei. Auch nach dem Bergrecht der DDR sei der Bergbaubetrieb erst dann endgültig eingestellt gewesen, wenn die erforderlichen Abschlussarbeiten durchgeführt worden seien. Dass diese Maßnahmen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin tatsächlich durchgeführt worden seien, behaupte auch der Beklagte nicht.
- 33
Selbst bei Anwendung der Regelungen im SOG LSA seien die dort genannte Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere habe der Beklagte die vorzunehmende Störerauswahl ermessensfehlerhaft getroffen. Sie dürfte zudem nicht nach § 8 SOG LSA zustandsverantwortlich sein. Die vom Tagebaurestloch (G. IV) ausgehenden Gefahren seien typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet. Dass sie hier als Rechtsnachfolgerin des Abbauberechtigten gelten solle, sei mehr als fraglich. Im Ergebnis scheine es nicht ausgeschlossen, einen Rechtsnachfolger des zuletzt nach dem Recht der früheren DDR Abbauberechtigten festzustellen. Eine mögliche Verantwortlichkeit der LMBV sei bereits deshalb nicht ausgeschlossen, weil von einem endgültigen Einstellen der Bergbauanlage nicht auszugehen sei.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 35
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass das aus bergbaulicher Tätigkeit entstandene Restloch (G. IV) den Bestimmungen des BBergG und damit der Bergaufsicht unterliegt mit der Folge, dass als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten aufgegebenen Wasserhaltungsmaßnahmen nur § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG in Betracht kommt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Mit den durch die §§ 71 bis 74 BBergG erteilten Ermächtigungen hat der Bundesgesetzgeber abschließende Spezialregelungen getroffen; ein Rückgriff auf eine landesrechtliche Generalklausel – wie etwa § 13 SOG LSA – ist damit ausgeschlossen (Boldt/Weller, BBergG, § 71 RdNr. 3).
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Nach Anlage I Kapitel V, Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) – BBergG – auch im Beitrittsgebiet, teilweise mit im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. Nach dem gemäß Buchstabe h) dieser Regelung ohne Maßgabe geltenden § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren. Eine solche „endgültige Einstellung“ des Betriebes im früheren Tagebau (G. IV) lässt sich hier nicht feststellen.
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Die endgültige Einstellung eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG beginnt, sobald die Errichtungs- und/oder Führungsphase mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet regelmäßig nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, ZfB 2013, 47 [52], RdNr. 34 in juris; BayVGH, Urt. v. 24.08.2010 – 8 BV 06.1795 –, ZfB 2011, 114 [116], RdNr. 18 in juris). Im Beitrittsgebiet ist die Frage, ob ein Betrieb bereits vor Inkrafttreten des BBergG am 03.10.1990 endgültig eingestellt war, nach den bergrechtlichen Vorschriften der DDR zu beurteilen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2011 – 3 K 356/09 –, ZfB 2012, 62 [68], RdNr. 16 f. in juris; Hüffer/Tettinger, Braunkohlenabbau in der ehem. DDR und Sanierungsverpflichtungen, 1994, S. 57). Dies bedeutet, dass auf die Durchführung eines Abschlussbetriebsplans nur dann abgestellt werden kann, soweit ein solcher nach den in der DDR geltenden bergrechtlichen Vorschriften aufzustellen war. Andererseits genügt nicht die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit ohne planmäßige Durchführung der nach dem Recht der DDR erforderlichen Abschlussarbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.05.2001 – 1 L 110/01 –, ZfB 2001, 220, RdNr. 4 in juris). War vor Inkrafttreten des BBergG im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 ein Betrieb zu irgend einem Zeitpunkt nach den dort geltenden bergrechtlichen Bestimmungen als endgültig eingestellt zu betrachten, waren spätere Rechtsänderungen, die andere, insbesondere weitergehende Anforderungen an die endgültige Betriebseinstellung stellten, ohne Bedeutung. Ein bereits als eingestellt einzustufender Betrieb lebte durch die bloße Änderung von Rechtsvorschriften nicht wieder auf. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Dazu wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 169) ausgeführt, den Pflichten, die das BBergG mit der Einstellung eines Betriebes verbinde, könne sinnvollerweise nur nachgekommen werden, wenn der Betrieb noch nicht endgültig eingestellt sei. Ein Teil dieser Pflichten basiere sogar auf Vorsorgemaßnahmen, die schon während des Betriebes im Hinblick auf eine künftige Betriebseinstellung getroffen werden müssten. Dies gelte in vielen Fällen vornehmlich für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Gerade hier wäre es auch vom Unternehmer her gesehen nicht vertretbar, Pflichten zu begründen, auf deren Auferlegung das Unternehmen sich wirtschaftlich schon während des laufenden Betriebes hätte einrichten müssen, dies aber zu dem Zeitpunkt, wo diese Pflichten begründet werden, nicht mehr möglich sei.
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Legt man die bergrechtlichen Regelungen zugrunde, die nach Erschöpfung der Braunkohlevorräte im Tagebau (G. IV) im Gebiet der DDR galten, lässt sich eine endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes vor Inkrafttreten des BBergG im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 nicht feststellen.
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1.1. Der Braunkohleabbau im Tagebau (G. IV) wurde nach den vorliegenden Dokumenten mit dem Ende der Auskohlung 1955 / Anfang 1956, spätestens aber im Jahr 1957 nach Abflachung und Sicherung der Böschungen durch die Verkippung von Abraum aus einem anderen Tagebau (M.) mit der Absicht beendet, ihn nicht wieder aufzunehmen. Nach der „Chronik des Braunkohlenbergbaus im Revier B.“, Band III, S. 160 war der Tagebau (G. IV) bereits im Jahr 1955 ausgekohlt. Der Bericht über den VEB Braunkohlewerk G., der auf dem Deckblatt Handzeichen mit Datum vom 15.12.1956 und 19.12.1956 enthält (Beiakte A, S. 481 ff.), spricht auf Seite 6 davon, dass die Vorräte, bis auf eine geringe Restkohlegewinnung in den Tagebauen II, S. und IV, P., planmäßig Anfang des Jahres 1956 zu Ende gegangen seien. Nach einer im Internet (http://www.anhaltweb.de/modules.php?name=zeittafel&pa=limk&suche=13navigation) veröffentlichten Zeittafel soll der Tagebau (G. IV) allerdings schon 1953 ausgekohlt gewesen sein. Spätestens mit der Abflachung und Sicherung der Böschungen und Beendigung des Braunkohletagesbaus G. insgesamt im Jahr 1957 war der Tagebau (G. IV) mit der Absicht beendet, ihn dort nicht wieder aufzunehmen.
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1.2. Hingegen lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die bergbauliche Tätigkeit am Tagebaurestloch (G. IV) nach seiner Auskohlung bis zum Inkrafttreten des BBergG einen nach den Rechtsvorschriften der DDR ordnungsgemäßen Abschluss fand.
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a) Im gesamten Zeitraum von 1953 bis 1957, in dem die Auskohlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beendet wurde, galt die Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 06.12.1951 (GBl. DDR Nr. 146 S. 1133). Nach § 1 dieser Verordnung war der Abbautreibende verpflichtet, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die spätere Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewährleisten. Gemäß § 2 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung waren bei Tagebaubetrieben die kulturfähigen Abraumschichten in einem Umfangs auszuhalten, der ein ausreichendes Überziehen der für Abraum- und Kippzwecke benutzten Grundstücke mit Kulturboden ermöglichte. Nach § 4 der Verordnung waren die für Tagebaubetriebe in Anspruch genommenen Grundstücke im Zuge der Abraumverkippung einzuebnen und in einen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Zustand zu versetzen. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift galt dies allerdings nicht für Grundstücke oder Teile von Grundstücken, bei denen eine Wiedernutzbarmachung „nicht möglich“ war (Restlöcher). Nach § 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 10.05.1952 (GBl DDR Nr. 61 S. 369) war zur Ausübung der den Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen obliegenden Überwachungspflicht der jeweils zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektion von dem Bergbautreibenden über die nach den § 1 bis 6 der Verordnung vom 06.12.1951 durchzuführenden Maßnahmen für jeden Abbaubetrieb bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr ein Betriebsplan einzureichen. Nach § 1 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung waren die Betriebspläne, die die Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen gemäß Abs. 2 durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen ergänzen konnten, dem jeweils zuständigen Rat des Kreises (Abteilung Landwirtschaft), in dessen Bereich die Maßnahmen , von den Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen innerhalb einer Woche nach Eingang zur unverzüglichen Stellungnahme zuzuleiten.
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Diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass der bergbaulichen Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen grundsätzlich eine Wiedernutzbarmachung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu folgen hatte, die in einem geregelten, von der technischen Bergbehörde zu überwachenden Verfahren auf der Grundlage eines Betriebsplans durchgeführt werden musste. Ferner ist von Bedeutung, dass diese Regelungen deutlich zwischen einer Wiedernutzbarmachung der für den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen einerseits und (verbleibenden) Restlöchern andererseits unterschieden. Eine Wiedernutzbarmachung der für den Tagebau in Anspruch genommenen Grundstücke nach Auskohlung in Gestalt einer Wiedereinebnung und Wiedernutzbarmachung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke entsprechend einem vom Bergbaubetrieb einzureichenden Betriebsplan erfolgte beim Tagebau (G. IV) offenbar nicht. Vielmehr verblieb auf (Teil-)Flächen das streitige Restloch, das nach seiner Abflachung und Sicherung als Brauchwasserspeicher genutzt wurde. Wie weiter zu verfahren war, wenn eine Wiedernutzbarmachung der Flächen „nicht möglich“ war, also bei sog. Restlöchern, war (noch) nicht geregelt.
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b) Die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 08.02.1958 (GBl. DDR Nr. 16 S. 205), die in ihrem § 16 Abs. 2 die Durchführungsbestimmung vom 10.05.1952 außer Kraft setzte, regelte dann teilweise, wie Tagebaurestlöcher zu behandeln waren.
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aa) Nach § 6 der Durchführungsbestimmung hatten die Bergbaubetriebe bei den Tagebaurestlöchern, die für Industriezwecke nicht mehr benötigt wurden, ihnen zumutbare Maßnahmen zu treffen, die eine spätere volkswirtschaftliche Nutzung ermöglichten; die Bergbaubetriebe hatten den Verwendungszweck möglichst frühzeitig mit den Räten der Bezirke und den VEB (Z) Wasserwirtschaft abzustimmen. Die Bergbaubetriebe wurden mithin nicht bereits dadurch aus ihrer Verantwortung für die Tagebauflächen entlassen, dass eine Wiedernutzbarmachung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nicht möglich war. Vielmehr sollten auch diese Flächen nach einer notwendigen Abstimmung einer „volkswirtschaftlichen“ Nachnutzung zugeführt werden.
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Da das Tagebaurestloch (G. IV) für die Nutzung als Wasserspeicher für Kühlwasser eines Kraftwerks und damit „für Industriezwecke“ weitergenutzt wurde, fand hier ein solches Verfahren offenbar nicht statt.
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bb) § 13 der Durchführungsbestimmung enthielt hingegen Regelungen über die Beendigung der Wiedernutzbarmachung. Nach ihrem Absatz 1 hatte das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Abschluss der bergbaulichen Arbeiten für die zweckmäßige Nutzung der wieder nutzbar gemachten Grundstücke zu sorgen. Nach Absatz 2 hatten die Revierleitungen des Braunkohlenbergbaues den Räten der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die Grundstücke bekanntzugeben, die im folgenden Jahr von den Bergbaubetrieben zur Nutzung freigegeben wurden. Die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, hatten im Einvernehmen mit den Räten der Kreise, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, für die Grundstücke, die vom Bergbau zurückgegeben wurden, bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Nutzungsplan auf der Grundlage der Gutachten der Staatlichen Geologischen Kommission auszuarbeiten. Nach Absatz 3 hatten die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit den Räten der Kreise, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, an dem Termin der Fertigstellung der Nutzungspläne vorzuschlagen, wer die von den Bergbaubetrieben zurückzugebenden Grundstücke in Rechtsträgerschaft oder Bewirtschaftung übernimmt. Sie hatten ihre Vorschläge dem bisherigen Rechtsträger und dem künftigen Bewirtschafter mitzuteilen. Lehnte der von dem Rat des Bezirkes, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, benannte künftige Bewirtschafter die Übernahme des Grundstückes in Rechtsträgerschaft ab, war ein Rechtsträgerwechsel auf Weisung gemäß § 14 der Anordnung vom 21.08.1956 über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (GBl. I S. 702) durchzuführen, wobei die Weisung von den Kommissionen gemäß § 13 der Anordnung zu erteilen war. Mit dem Rechtsträgerwechsel endeten die Verpflichtungen der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung der Grundstücksflächen. Nach Absatz 4 waren die künftigen Bewirtschafter durch die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, zu verpflichten, die Nutzung der Grundstücke nach dem gemäß Abs. 2 aufgestellten Nutzungsplan durchzuführen. Nach Absatz 5 schließlich hatten die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, die Durchführung der Nutzungspläne sicherzustellen, die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen zu veranlassen und die Nutzungsberechtigten durch Bereitstellung von Saatgut, Düngemitteln u. a. zu unterstützen.
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Diese Vorschriften, auf die sich der Beklagte insbesondere beruft, sind hier nicht einschlägig. Ihre Anwendung setzte nach Absatz 1 ausdrücklich voraus, dass Grundstücke nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeiten sich bereits in einem insbesondere für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke wieder nutzbar gemachten Zustand befanden. Auch die in den folgenden Absätzen benannten weiteren Schritte setzten voraus, dass die ehemals bergbaulich genutzten Flächen überhaupt für eine anderweitige Nutzung geeignet waren. Dies war bei dem hier streitigen Restloch (G. IV) gerade nicht der Fall, weil eine Wiedernutzbarmachung der betroffenen Grundstücksflächen zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken offensichtlich nicht stattfand, sondern das Restloch als Kühlwasserspeicher für das benachbarte Kraftwerk beibehalten wurde. Dem entsprechend greift insbesondere auch § 13 Abs. 3 Satz 4 der Durchführungsbestimmung, wonach mit dem Rechtsträgerwechsel die Verpflichtungen der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung der Grundstücksflächen endeten, nicht. Für die Restlöcher galt vielmehr die spezielle Regelung des § 6.
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c) Die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 20.01.1964 (GBl DDR II Nr. 14 S. 121), die in ihrem § 20 Abs. 2 die Durchführungsbestimmung vom 08.02.1958 außer Kraft setzte, enthielt ebenfalls Vorschriften zur Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen einerseits und zu Restlöchern andererseits.
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Danach gliederte sich die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Grundstücksflächen in die zeitlich aufeinanderfolgenden Hauptabschnitte „Wiederurbarmachung“ und „Rekultivierung“. Die Wiederurbarmachung umfasste nach § 1 Abs. 2 Maßnahmen des Bergbaus, um die durch den Bergbau zerstörten oder überkippten Flächen so herzurichten, dass sämtliche Flächen, die über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel lagen und nicht mehr für bergbauliche Zwecke benötigt wurden, vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke rekultivierbar waren. Flächen, bei denen eine Wiederurbarmachung im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen war, waren für forstwirtschaftliche, wasserwirtschaftliche oder sonstige Nutzung herzurichten. Die Rekultivierung umfasste gemäß § 1 Abs. 3 sämtliche im Anschluss an die Wiederurbarmachung notwendigen Folgemaßnahmen, um die vom Bergbau wieder urbar gemachten Flächen durch geeignete Kultivierungsmaßnahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Nutzung zuzuführen. In § 8 war wiederum die Vorlage von Jahresbetriebsplänen vorgesehen. Nach § 17 Abs. 1 waren die Flächen auf eine Empfehlung der Kommission der Bergbaubehörde für Wiederurbarmachung von der Bergbehörde abzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 2 hatte der Bergbaubetrieb der Abteilung Allgemeine Landwirtschaft und dem Referat Kataster des Rates des Bezirkes und der Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik die von der Bergbehörde abgenommenen Flächen zu melden. Die Abteilung Allgemeine Landwirtschaft des Rates des Bezirkes hatte in Verbindung mit dem Bezirks- und Kreislandwirtschaftsrat den künftigen Rechtsträger festzulegen und diesen dem Referat Kataster des Rates des Bezirkes und der Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik mitzuteilen. Der Rechtsträgerwechsel war nach Absatz 3 nach Fortführungsmessung vorzunehmen. Gemäß § 18 Abs. 1 konnte die Bergbehörde vor dem endgültigen Abschluss der Wiederurbarmachung im volkswirtschaftlichen Interesse Flächen unter Verfügung termingebundener Auflagen abnehmen. Eine solche Abnahme erfolgte hier zu keinem Zeitpunkt, da weiterhin das Restloch verbleiben und als Wasserspeicher genutzt werden sollte.
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§ 12 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung sah vor, dass der Bergbaubetrieb bei Tagebaurestlöchern rechtzeitig eine Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsdirektion herbeizuführen und Maßnahmen zu treffen hatte, die eine volkswirtschaftliche Nutzung ermöglichten. Die entsprechenden Auslaufprojekte hatte der Bergbaubetrieb mindestens 3 Jahre vor der Devastierung der Hauptflächen des Restloches vorzulegen (Abs. 3) Eine solche Abstimmung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Leiter der Bergbehörde genehmigte lediglich in der Verfügung vom 14.04.1970 die Wasserentnahme aus dem Restloch auf der Grundlage der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 (GBL DDR II Nr. 38 S. 225).
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d) Das am 12.06.1969 in Kraft getretene Berggesetz der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR I Nr. 5 S. 29) – BergG DDR – schrieb in den §§ 13 bis 17 ebenfalls die Wiedernutzbarmachung von Bodenflächen (vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke) vor. Nach § 13 waren bereits vor der bergbaulichen Nutzung der Bodenflächen in den Investitionsvorbereitungs- und sonstigen Planungsunterlagen in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes Zeitraum, Umfang, Art und Zweck der Wiederurbarmachung festzulegen. In § 14 war ebenfalls eine Gliederung in Wiederurbarmachung und Maßnahmen zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit (Rekultivierung) bestimmt. Die Wiederurbarmachung umfasste nach § 15 Abs. 1 sämtliche Maßnahmen, die notwendig waren, um die in Ausübung des Untersuchung-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. Bezüglich der Tagebaurestlöcher war in § 26 Abs. 1 lediglich vorgesehen, dass Arbeiten an solchen der staatlichen Bergaufsicht unterlagen.
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e) Die §§ 22, 23 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR II Nr. 40 S. 257) enthielten nähere Regelungen zur Wiedernutzbarmachung bzw. Wiederurbarmachung. Nach § 23 Abs. 1 dieser Verordnung umfasste die Wiederurbarmachung insbesondere a) die standsichere Herrichtung von Böschungen und Böschungssystemen, b) die Planierung von Plateauflächen und Zwischenbermen, c) die Einrichtung von Zufahrten und notwendigen Hauptwirtschaftswegen auf den Bodenflächen sowie d) die Gewährleistung der natürlichen Vorflut. Die Wiederurbarmachung für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung umfasste zusätzlich das Auftragen kulturfähigen Bodens oder die Durchführung boden- oder ertragsverbessernder Maßnahmen. Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) sowie nach Abs. 2 waren allerdings gemäß § 23 Abs. 3 grundsätzlich nur auf solchen Bodenflächen durchzuführen, die über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel lagen. Tagebaurestlöcher waren in § 32 Abs. 2 lediglich insoweit angesprochen, als die Oberste Bergbehörde zu entscheiden hatte, in welchen Fällen die Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 BergG DDR in Form eines technischen Betriebsplans anzuzeigen waren.
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f) Auf der Grundlage des § 24 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR vom 12.05.1969 erließ der Leiter der Obersten Bergbehörde die Wiederurbarmachungsanordnung vom 10.04.1970 (GBl DDR II Nr. 38 S. 279), die u.a. in § 4 Vorschriften über die Vorlage und den Inhalt von Jahresplänen der Wiederurbarmachung enthielt.
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Zur Einordnung von verbleibenden Restlöchern stillzulegender Tagebaue hatten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung die Betriebe dem Rat des Bezirkes rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Jahre vor der Überbaggerung der Hauptflächen der Restlöcher, Entwürfe der Auslaufprogramme zur Bestätigung vorzulegen. Gemäß § 10 Abs. 2 legte der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise und den zuständigen Organen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Zweck und Art der Folgenutzung der Restlöcher und der an die zu erwartende Wasserfläche angrenzenden, zu den Restlöchern gehörenden Bodenflächen sowie der außerhalb der Restlöcher liegenden, für die vorgesehene Folgenutzung der Restlöcher notwendigen Bodenflächen fest. Gemäß § 5 waren für die in den Planzeiträumen wieder urbar zu machenden Bodenflächen die Folgenutzer festzulegen; die Betriebe waren verpflichtet mit den Folgenutzern Verträge abzuschließen. Nach § 13 der Verordnung war die Wiederurbarmachung beendet, wenn entweder a) die Bedingungen der gemäß § 5 Absätze 2 und 3 abgeschlossenen Verträge erfüllt sowie erforderliche Maßnahmen, z, B. Grundmeliorationen, nachweisbar qualitätsgerecht durchgeführt wurden und die Folgenutzer die wieder urbar gemachten Bodenflächen abgenommen hatten oder b) das gemäß § 22 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR zuständige Organ auf Abnahme entschieden hatte, falls eine vertragliche Regelung gemäß § 5 Absätze 2 und 3 fehlte oder der Folgenutzer die Abnahme ablehnte. Dass ein solches Verfahren in Bezug auf des Restloch (G. IV) durchgeführt wurde, ist nicht ersichtlich.
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g) Die an die Stelle dieser Anordnung getretene Wiederurbarmachungsanordnung des Leiters der Obersten Bergbehörde vom 04.11.1985 (GBl DDR I Nr. 33 S. 369) bestimmte in § 14 Abs. 1 Satz 1 erneut, dass zur territorialen Einordnung von Restlöchern die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen entstehen, die Betriebe dem Rat des Bezirkes rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Jahre vor Beginn der Überbaggerung der Flachen zukünftiger Restlöcher, Auslaufprogramme zur Bestätigung vorzulegen hatten. Nach Abs. 2 hatte der Rat des Bezirks in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie des Erholungswesens und des Umweltschutzes Zweck und Art der Folgenutzung der Restlöcher und der an die zu erwartende Wasserfläche angrenzenden Flächen der Restlöcher außerhalb der Restlöcher liegenden, für die vorgesehene Folgenutzung der Restlöcher notwendigen Bodenflächen und die im Rahmen der Wiederurbarmachung durchzuführenden Maßnahmen sowie die späteren Folgenutzer der Restlöcher und der zugehörigen Bodenflächen festzulegen. Dabei waren vorrangig alle Möglichkeiten der Mehrfachnutzung der Restlöcher für die Naherholung, als Speicher für die Bewässerung und für die binnenfischereiwirtschaftliche Produktion zu nutzen.
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h) Aus all diesen Regelungen folgt, dass bei Tagebauen, die Restlöcher hinterließen, auch nach Maßgabe des DDR-Rechts von einer endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs so lange nicht gesprochen werden kann, als über eine Folgenutzung nicht förmlich entschieden war. Die rein faktische Nutzung zu einem anderen als dem bergbaulichen Zweck genügte nicht. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass Restlöcher weiterhin der staatlichen Bergaufsicht unterlagen, insbesondere die Bergbehörde auf der Grundlage der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 (GBl DDR II Nr. 38 S. 225) und der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 (GBl DDR I Nr. 31 S. 301) die Sicherheit der Restlöcher zu überwachen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu treffen hatte.
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i) Allein der Umstand, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ spätestens ab 1981 als Rechtsträger der dem Restloch zuzuordnenden Grundstücke in Erscheinung trat, belegt nicht, dass der Tagebaubetrieb nach Maßgabe des Bergrechts der DDR als endgültig eingestellt galt. Zum einen liegen keine Unterlagen vor, die es ausschließen, dass der Forstwirtschaftsbetrieb – ungeachtet seinerzeit geltender Rechtsvorschriften – bereits im Zeitpunkt des Kohleabbaus Rechtsträger der Flächen war. Zum anderen war ein Rechtsträgerwechsel bei Restlöchern auch dann möglich, wenn eine Wiedernutzbarmachung der betroffenen Flächen nicht möglich oder noch nicht durchgeführt war. Ein solches Vorgehen war sowohl nach § 19 der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 als auch nach § 24 der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 zulässig, wenn sich die Restlöcher in einem der jeweiligen Anordnung entsprechenden Zustand befanden.
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2. Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dadurch aufrecht erhalten, dass anstelle der vom Beklagten zugrunde gelegten Rechtsgrundlage des § 13 SOG LSA die Vorschrift des § 71 Abs. 1 BBergG herangezogen wird. Der Adressat einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung bestimmt sich allein nach § 58 BBergG und nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 7 C 40.07 –, NVwZ 2008, 583, RdNr. 8 in juris; Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8.11 –, ZfB 2011, 112 [113]; RdNr. 9 in juris). Gemäß § 58 Abs. 1 BBergG sind verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, (1.) der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und (2.) die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Ist der Betrieb eingestellt, so ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, dass er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Grundstücke des Restloches nicht. Sie ist auch nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbaubetriebes, des VEB Braunkohlenwerk G., der nach Löschung der vertretungsbefugten Personen auf Antrag des VEB Braunkohlenwerk „Einheit B.“ im Handelsregister am 03.06.1958 (vgl. den vom Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug in Beiakte C, Bl. 737) offenbar im Jahre 1958 in den VEB Braunkohlenwerk „Einheit B.“ eingegliedert wurde.
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3. Selbst wenn der Braunkohlenbaubetrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBergG als endgültig eingestellt anzusehen sein sollte mit der Folge, dass die Vorschriften des BBergG nicht (mehr) zur Anwendung kommen, wäre die angefochtene Verfügung rechtswidrig. In diesem Fall wäre nicht der Beklagte als Bergbehörde, sondern der Landkreis W. als untere Wasserbehörde gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 WG LSA sachlich zuständig für die angeordnete Maßnahme.
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Das seit dem 01.03.2010 geltende Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585) – WHG – und das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006 – sowie in der heute geltenden Fassung vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) – WG LSA 2011 – enthalten jeweils eine Generalklausel, die ein wasserbehördliches Einschreiten ermöglicht. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Mit dieser umfassenden wasserrechtlichen Generalklausel verfügt die staatliche Gewässeraufsicht über ein ordnungsrechtliches Eingriffsinstrument, das zu flächendeckendem Einschreiten gegen Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Gewässer berechtigt und so zur Erreichung der Zielsetzungen des öffentlichen Wasserrechts maßgeblich beizutragen in der Lage ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 100 RdNr. 33). § 100 Abs. 1 WHG folgt wie die Generalklauseln der Landeswassergesetze den hergebrachten Grundsätzen des Sicherheitsrechts; allerdings wird das Ziel der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung modifiziert; maßgeblich für die wasserrechtliche Befugnis ist nicht das Vorliegen einer so verstandenen Gefahr, sondern bereits eine drohende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 100 RdNr. 37). Nach § 171 Satz 1 WG LSA 2006 und § 11 Satz 1 WG LSA 2011 obliegt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Nach dem jeweiligen Satz 3 dieser Bestimmungen treffen sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
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Soweit das WHG und (ggf. ergänzend) die Landeswassergesetze – wie hier das WG LSA 2006 und das WG LSA 2011 – spezielle, polizei- und ordnungsrechtlich qualifizierte (oder zu qualifizierende) Zuständigkeiten und Befugnisse zum gefahrenabwehrenden Einschreiten im Einzelfall gewähren, ist grundsätzlich von der wasserbehördlichen Alleinzuständigkeit auszugehen (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., RdNr. 800. m.w.N.). Soweit die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, durch besondere Gesetze geregelt werden, gehen solche Spezialregelungen der allgemeinen Regelung vor (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 154 f.). Wenn das Wasserrecht keine spezielle Eingriffsregelung enthält, können zwar die Wasserbehörden auch aufgrund einer ordnungsrechtlichen Generalklausel tätig werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Czy-chowski/Reinhardt, a.a.O., § 100 RdNr. 13). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im Übrigen verbliebe es auch dann bei der Alleinzuständigkeit der Wasserbehörden, soweit Grund für das behördliche Einschreiten eine Gefährdung des Wasserhaushalts ist. So liegt es hier.
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Ausgangspunkt für das Tätigwerden des Beklagten und zuvor der unteren Wasserbehörde des Landkreises W. gegenüber der Fa. W. war der – zwischen den Beteiligten nicht streitige – Umstand, dass im Falle der Einstellung des Abpumpens von Wasser aus dem Tagebaurestloch der Seewasserspiegel deutlich – voraussichtlich um etwa 10 m – ansteigen wird mit der Folge, dass die Standfestigkeit der Böschungen und möglicherweise auch die Wasserqualität wegen der nahegelegenen Hausmülldeponie gefährdet und Waldflächen überflutet werden. Damit wäre – sofern man davon ausgehen müsste, dass das Restloch nicht mehr der Bergaufsicht unterliegt – der sachliche Anwendungsbereich des WHG eröffnet, dessen Zweck es nach § 1 ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, sowie an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Zudem stellt die Vergrößerung der Wasserfläche eines teilweise bereits mit Wasser gefüllten vorhanden Restloches eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) dar, die nach §§ 67 Abs. 2, 68 WHG der wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Von einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die entstandene oder erheblich vergrößerte oberirdische Wasserfläche auf die Dauer bestehen bleiben soll; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung oder wesentliche Erweiterung lediglich eine (als solche nicht erstrebte) Nebenfolge ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 25.75 –, BVerwGE 55, 220 [223 f.]).
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Eine Zuständigkeit des Beklagten als Bergbehörde ließe sich auch nicht auf § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19.12.2007 (GVBl. S. 475) – AltBBZustÜtrV – stützen, mit dem die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, auf den Beklagten übertragen wurde. Diese Verordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 3 Nr. 3 SOG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. S. 214), der das Ministerium des Innern ermächtigte, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden) zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Daraus folgt, dass nur Zuständigkeiten nach dem SOG erfasst werden, nicht aber solche nach dem WHG oder WG LSA.
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Eine Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich schließlich nicht aus § 4 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809). Unabhängig davon, dass diese Verordnung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht galt, begründet § 4 eine Zuständigkeit der Bergbehörde nur für Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 36 bis 43 WG LSA), sofern die Stauanlagen in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan vorgesehen sind, und für die Gewässeraufsicht (§ 100 WHG) nur in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Halden und Restlöcher sind bei Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers in einem den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(2) Dem Übernehmenden sind vom Übergebenden
- a)
vor der Übergabe einer Halde oder eines Restloches die künftig erforderlichen Kontrollen sowie Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen anzugeben und - b)
beim Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers die technische Dokumentation gemäß § 15 sowie weitere vorhandene Unterlagen für die Kontrolle, Unterhaltung und Sicherung der Halde oder des Restloches zu übergeben,
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
- 1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und - 2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.