Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Mai 2010 - 3 A 4/10

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0528.3A4.10.0A
28.05.2010

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters.

2

Die Kläger sind Eigentümer des vormals unvermessenen Grundstücks A-Straße, Flur 4 der Gemarkung A-Stadt, Das vorgenannte Grundstück und das unmittelbar angrenzende, zunächst ebenfalls unvermessene Nachbargrundstück A. 31 waren im Liegenschaftskataster und im Grundbuch als „ungetrennte Hofräume“ ausgewiesen. In einem zwischen den Klägern und der damaligen Eigentümerin des benachbarten Grundstücks über den Grenzverlauf geführten Zivilrechtsstreit hat das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 24. November 1999 (Az. C 33/99) die Grundstücksgrenze wie folgt festgelegt: auf dem Weg, der zwischen den beiden Wohngebäuden (A-Straße und 31) von dem an der A. gelegenen Hoftor etwa in nordnordöstlicher Richtung verläuft und eine Breite von ca. 1,60 m - 1,70 m und eine Länge von ca. 6,90 m hat, auf voller Länge geradlinig in der Mitte des Weges. Wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24. November 1999 verwiesen.

3

In der Folge führte der Beklagte ein Bodensonderungsverfahren zur erstmaligen öffentlich-rechtlichen Erfassung der bisher nicht nachgewiesenen Eigentumsgrenzen der Grundstücke A-Straße und 31 im ungetrennten Hofraum durch. Mit Sonderungsbescheid vom 17. Juli 2006 stellte der Beklagte den Sonderungsplan Nr. 54/04 als verbindlich fest. Danach verläuft die Grenze zwischen den beiden Grundstücken im vorderen Bereich gemäß der durch das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24. November 1999 getroffenen Festlegung und im Übrigen zwischen einer dem Grundstück A. 31 zuzuordnenden älteren sowie einer später auf dem klägerischen Grundstück errichteten Erweiterung dieser Mauer. Soweit der Grenzverlauf nicht durch das Amtsgericht A-Stadt bestimmt worden war, stützte der Beklagte die Festlegung der Grenze auf die Besitzverhältnisse, nachdem eine Einigung zwischen den Klägern und den Eigentümern des Nachbargrundstücks nicht zustande gekommen war. Zudem erhielt das Grundstück der Kläger die Flurstücks-Nr. 423, das Nachbargrundstück die Flurstücks-Nr. 422. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2006 verwiesen.

4

Die gegen den Sonderungsbescheid des Beklagten gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheiden vom 03. Januar 2007 zurück. Daraufhin beantragten die Kläger beim Landgericht Magdeburg die Aufhebung des Sonderungsbescheides vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2007. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 wies das Landgericht Magdeburg [Az. 3 T 94/07 (085) und 3 T 95/07 (086)] die Anträge der Kläger zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Magdeburg verwiesen.

5

Nach Abschluss des Bodensonderungsverfahrens übernahm der Beklagte die Ergebnisse des Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster und gab den Klägern mit Bescheid vom 20. Februar 2008 die Fortführung des Liegenschaftsbuches und der Liegenschaftskarte im Hinblick auf die Daten zu den Flurstücksgrenzen, Grenzpunkten und der Flurstücksnummer bekannt.

6

Am 05. März 2008 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Zur Begründung tragen sie vor, über den Verlauf der Grundstücksgrenze im Bereich des gemeinsamen Hofbereiches der in Rede stehenden Grundstücke sei lediglich ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks durchgeführt worden. Eine Liegenschaftsvermessung durch den Beklagten sei demgegenüber nicht erfolgt, so dass das Liegenschaftskataster nicht habe fortgeführt werden dürfen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angegriffene Fortführung des Liegenschaftskatasters. Eine Vermessung des Grundstücks der Kläger sei aufgrund der Einbeziehung dieses Grundstücks in das durchgeführte Bodensonderungsverfahren entbehrlich. Er habe die Ergebnisse des bestandskräftigen Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster übernehmen dürfen. Die Fortführung sei auch inhaltlich zutreffend erfolgt.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angegriffenen Veränderungen im Liegenschaftskataster stellen sich als Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 35 Satz 1 VwVfG dar. Veränderungen in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters, welche - wie hier - den Verlauf der Flurstücksgrenzen betreffen, sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil damit der rechtserhebliche Zustand der Liegenschaften und ihrer Eigenschaften für die Betroffenen durch eine willentliche Übertragung bestimmter Daten in das Liegenschaftskataster verbindlich festgelegt und der bisherige (katasterrechtliche) Rechtsstatus für den Betroffenen geändert wird (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage 2005, § 11 Erl. 4.2.1).

16

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

17

Die den Klägern mit Bescheid vom 20. Februar 2008 bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters ist § 1 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VermGeoG LSA - in der Fassung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 717) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - DVO VermKatG LSA - vom 24. Juni 1992 [GVBl. LSA 569; diese Verordnung wurde bereits zu dem Vorgängergesetz des VermGeoG LSA, dem VermKatG LSA vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), erlassen], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130). Nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt die Führung des Liegenschaftskatasters der Vermessung- und Geoinformationsbehörde des Landes. Dabei umfasst der Begriff „Führen“ sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen zum Vorhalten eines aktuellen Liegenschaftskatasters, d.h. auch die Fortführung und Berichtigen sowie das Mitteilen von Veränderungen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 1 Erl. 2.3.2.1). Nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften, namentlich Flurstücke und Gebäude, darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 VermGeoG LSA wird das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstück unter einer besonderen Bezeichnung geführt. Der Inhalt des Liegenschaftskatasters besteht nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VermGeoG LSA i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO VermKatG unter anderem aus den Angaben hinsichtlich der Flurstücksgrenzen und Grenzmarken (geometrische Daten) sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VermGeoG LSA i.V.m. § 2 Abs. 3 DVO VermKatG den Flurstücksnummern als bezeichnenden Daten.

19

Die vorgenannten Bestimmungen stellen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitbefangene Fortführung des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Flurstücksgrenzen, Grenzpunkte und Flurstücksnummer des klägerischen Grundstücks dar. Der Beklagte ist nach diesen Vorschriften gehalten, von Amts wegen jede Fläche des Landesgebietes zu erfassen und nachzuweisen (Buchungs- und Nachweisgebot) sowie das Liegenschaftskataster von Amts wegen ständig aktuell zu halten (Aktualisierungsgebot; vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 3.4.1 ff.). Demgemäß genügt die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA als Ermächtigungsgrundlage zunächst für solche Maßnahmen des Beklagten, die nicht in Rechte der Bürger, insbesondere nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Grundrechtseigentümer eingreifen. Dies gilt namentlich für solche Maßnahmen, die nicht mit der gesetzlich unterstellten fiktiven Richtigkeit des Liegenschaftskatasters zusammenhängen, wie etwa die nur nachrichtlich aufgenommenen bzw. beschreibenden Daten (OVG LSA, Urt. v. 14. September 2006 - 2 L 68/06 -, zitiert nach juris; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19. Januar 1995 - 1 L 5943/92 -, zitiert nach juris). Gleiches muss auch für solche Eintragungen gelten, die keine rechtsbegründende, sondern nur verlautbarende Wirkung im Sinne einer Anpassung des Katasterinhalts an außerhalb des Liegenschaftskatasters eingetretenen Rechtsänderungen, etwa im Hinblick auf die Flurstücksgrenzen, haben. Denn die Katasterbehörde wird in diesen Fällen nicht selbst eingreifend tätig, sondern setzt lediglich eine bereits vollzogene Rechtsänderung, mag diese auch in das Eigentumsrecht des betroffenen Grundstückseigentümers eingreifen, in Wahrnehmung der ihr durch die §§ 1 Abs. 1, 11 VermGeoG LSA zugewiesenen Aufgaben katastermäßig um.

20

So verhält es bei der Übernahme der Ergebnisse eines bestandskräftig abgeschlossenen Bodensonderungsverfahrens in das Liegenschaftskataster (vgl. VG Dessau, Urt. v. 14. April 2005 - 1 A 291/04 -, zitiert nach juris; vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 6.3.2). Das Bodensonderungsverfahren dient der Auflösung von ungetrennten Hofräumen und Hausgärten und damit der erstmaligen Vereinzelung von unvermessenen Grundstücken im Nachweis des Liegenschaftskatasters (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.5 und 4.3.7.8). Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz) - BoSoG - vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993 S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), stellt der Sonderungsbescheid den Sonderungsplan verbindlich fest (Satz 1); der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides (Satz 2). Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte und einer Grundstücksliste und dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BoSoG). Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides haben die Grundstücke gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG den in dem Sonder(ungs)plan bezeichneten Umfang; ein abweichender Grenzverlauf kann nicht mehr geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BoSoG). Um ein länger andauerndes Nebeneinander von Sonderungsplan und Liegenschaftskataster und damit eine mehrfache Nachweisführung des Grundstücks in verschiedenen Verzeichnissen zu vermeiden, ist es - gerade auch in Anbetracht des die Katasterbehörde verpflichtenden Nachweis- und Aktualisierungsgebotes - zwingend erforderlich, dass das Liegenschaftskataster durch die Übernahme der Ergebnisse der Bodensonderung aus dem Sonderungsplan sofort berichtigt wird (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.9).

21

Ausgehend hiervon ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den Beklagten hinsichtlich der geometrischen und bezeichnenden Daten für das Grundstück der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Klägern angegriffene Fortführung des Liegenschaftskatasters beruht auf der Übernahme des Sonderungsbescheides des Beklagten vom 17. Juli 2006. Dieser ist bestandskräftig, nachdem die Widersprüche der Kläger mit Bescheiden des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 03. Januar 2007 zurückgewiesen worden sind und das Landgericht Magdeburg die auf die Aufhebung des Sonderungsbescheides gerichteten Anträge der Kläger mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Oktober 2007 [Az. 3 T 94/07 (085) und 3 T 95/07 (086)] zurückgewiesen hat. Soweit die Kläger Einwendungen gegen den im Liegenschaftskataster nunmehr ausgewiesenen Grenzverlauf erheben, richten diese sich im Ergebnis gegen die Festlegungen im Sonderungsbescheid. Gegenstand des hier dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Frage, ob der bestandskräftige Sonderungsbescheid des Beklagten den Grenzverlauf zutreffend festgestellt hat. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Beklagte die Ergebnisse des Bodensonderungsverfahrens zutreffend in das Liegenschaftskataster übernommen hat. Insoweit ist aber weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei der Übertragung des Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster fehlerhaft gehandelt hat.

22

Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Vermessung des Flurstücks der Kläger vor der Eintragung in das Liegenschaftskataster. Denn dem Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge die Grenzen der Flurstücke örtlich eindeutig bestimmbar sein müssen, wird durch die eindeutige und differenzierte Beschreibung und Darstellung der Grenzfestlegung im Sonderungsplan in Verbindung mit den Einigungsprotokollen Genüge getan. Im Hinblick darauf, dass der Sonderungsplan bis zu seiner Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung dient, sind die Ergebnisse der Bodensonderung darin nämlich so aufbereitet, dass sie für eine eindeutige Beschreibung und Nachvollziehbarkeit des Eigentums im Grundbuch und im Liegenschaftskataster geeignet sind (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.8). Im Übrigen setzt die Eintragung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster nicht voraus, dass die Grenzen dieses Flurstücks vermessen sind. Vielmehr handelt es sich im Hinblick darauf, dass das Liegenschaftskataster in der Hauptsache aufgrund graphischer Unterlagen entstanden ist, bei dem überwiegenden Teil der im Liegenschaftskataster dargestellten Flurstücke nicht um solche, die aus einer Liegenschaftsvermessung hervorgegangen sind (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.7).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Dabei sind die Verfahrenskosten den Klägern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil der Rechtsstreit ihnen gegenüber als gemeinsamen Eigentümern des in Rede stehenden Grundstücks nur einheitlich entschieden werden kann.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

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Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 7 Inhalt des Sonderungsbescheids und des Sonderungsplans


(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Ab

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 L 186/13

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 1320. Mit notariellem Kaufvertrag vom

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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimmungen über die Änderung, Aufhebung oder Begründung von Eigentums- und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder von Baulasten im Gebiet des Sonderungsplans wirksam.

(2) Soweit der Sonderungsplan bestandskräftig geworden ist, kann ein abweichender Grenzverlauf des Grundstücks oder der Befugnis zur Ausübung eines Nutzungsrechts sowie eine andere Aufteilung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten daran nicht mehr geltend gemacht werden. Das Recht, die fehlende Übereinstimmung zwischen einer späteren amtlichen Vermessung und der Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) geltend zu machen, sowie Ansprüche aus den §§ 919 und 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Anpassung des Erbbauzinses oder eines Kaufpreises an eine abweichende Grundstücksfläche bleiben unberührt.

(3) Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Bestellung beschränkter dinglicher Rechte oder die Übertragung von Grundeigentum können nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens nach diesem Gesetz in Ansehung der abgesonderten Flächen nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Wohnungsbau, für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur oder für einen anderen in § 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt werden oder
2.
das neu gebildete Grundstück für die Rückübertragung geteilt werden müßte.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.