Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1109.2K48.15.0A
bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben.

2

Der Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und in die Dringlichkeitskategorie "vordringlicher Bedarf" eingestuft.

3

Mit Schreiben vom 27.09.2012 beantragte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich West, bei dem Beklagten die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 17 ff. FStrG. Nach Auslegung der Planunterlagen und Durchführung eines Erörterungstermins stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf im Landkreis Harz mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 fest.

4

Die planfestgestellte Trasse beginnt ca. 200 m südöstlich des vorhandenen Anschlusses der K 1322 an die B 79alt und folgt ca. 600 m dem Verlauf der vorhandenen Linie der B 79. Anschließend schwenkt die Trasse in westlicher Richtung ab, um die Ortslage Harsleben in einem minimalen Abstand zu vorhandener Bebauung von ca. 260 m zu umgehen. Die Trasse der B 79n kreuzt dann die B 79alt sowie die Bahnstrecke Halle-Halberstadt und endet mit einem rechtwinkligen Anschluss an der B 81 östlich des Industriegebietes Halberstadt-Ost.

5

Bei der Auswahl der Trasse hat der Beklagte neben der Null-Variante folgende drei Varianten geprüft:

6

- Variante West ohne Spange
- Variante West mit Spange
- Variante Ost mit Spange.

7

Bei der Variante West ohne Spange handelt es sich um die planfestgestellte Variante.

8

Die Variante West mit Spange entspricht der planfestgestellten Variante, sieht jedoch zusätzlich zur Umgehung der Ortslage Harsleben durch den Verkehr der L 24 eine Verbindung von der L 24 zur B 79n (Spange) vor.

9

Die Variante Ost beginnt ca. 650 m südöstlich des vorhandenen Anschlusses der K 1322 an die B 79alt. An dieser Stelle schwenkt die Trasse in nordöstlicher Richtung von der vorhandenen Linie der B 79 ab, um die Ortslage Harsleben östlich zu umgehen. Zur Umgehung der Ortslage Harsleben durch den Verkehr der B79alt ist eine Verbindung von der B 79alt zur B 79n (Spange) vorgesehen.

10

Nach Beurteilung der Varianten, die im Erläuterungsbericht (BA A, Unterlage 1) im Abschnitt 3 auf S. 11 – 72 ausführlich dargestellt und bewertet wurden, kam der Beklagten zu dem Schluss, dass für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben die Variante West ohne Spange die günstigste Lösung darstelle (Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt C. IX. 2.4, S. 104 f.). Die Variante West ohne Spange schaffe eine leistungsfähige Verkehrsverbindung zur Entlastung der Ortsdurchfahrten Halberstadt und Harsleben in guter Verkehrsqualität. Die naturräumlichen Eingriffe seine vertretbar und kompensierbar. Die Emissionsbelastungen durch Schall und Luftschadstoffe seien so gering, dass auf aktive Schutzmaßnahmen verzichtet werden könne. Die Variante West ohne Spange greife am geringsten in die landwirtschaftliche Nutzung ein. Die Lösung finde die breite Zustimmung der Gebietskörperschaften. Schließlich seien die Kosten für diese Variante am geringsten. Im Hinblick auf den Knotenpunkt B 79/B 79n hielt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beschreibung und Bewertung der Varianten in dem Erläuterungsbericht (Abschnitt 3.7, S. 53 – 72) die "Vorzugsvariante Ib mit korrigierter Variante und Zusatzrampe (Vorschlag B) ohne LZA" für vorzugswürdig (Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt C. IX. 2.4, S. 103 f.).

11

Im Hinblick auf den Lärmschutz ging der Beklagte davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten an Gebäuden innerhalb des Ausbaubereichs tags und nachts sowie an allen Immissionsorten über Außenwohnbereichen (Terrassen oder Freisitze) innerhalb des Ausbaubereiches in der maßgeblichen Beurteilungszeit tags eingehalten werden. Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger legte der Beklagte die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht zugrunde. Die schalltechnische Untersuchung vom 28.11.2012 gelangte insoweit zu folgenden Ergebnissen:

12

 Immissionsort 

Beurteilungspegel nach Ausbau
ohne aktiven Lärmschutz (Lr,oLS
tags IGW 59 dB(A)

Beurteilungspegel nach Ausbau
ohne aktiven Lärmschutz (Lr,oLS)
nachts IGW 49 dB(A)

 A-Straße

maximal 54 dB(A)

maximal 45 dB(A)

 P-Weg 15a

maximal 54 dB(A)

maximal 46 dB(A)

 M-Weg 3

maximal 50 dB(A)

maximal 42 dB(A)

 E-Straße

maximal 54 dB(A)

maximal 46 dB(A)

13

In dem Erläuterungsbericht zu der schalltechnischen Untersuchung vom 28.11.2012 hieß es u.a., die Verkehrslärmemissionen und -immissionen seien gemäß § 3 der 16. BImSchV grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergäben sich aus Anlage 1 der 16. BImSchV sowie aus den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)". Die Stärke der Schallemission werde aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Der Berechnung würden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und Lkw-Anteile (p) zugrunde gelegt. Die Ausgangswerte der Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont 2020 ergäben sich aus der vorliegenden Verkehrsuntersuchung und dienten als Basis für die weiteren Berechnungen. Auf Grund neuerer Erkenntnisse zur demographischen Entwicklung im Untersuchungsraum und damit auch zur Verkehrsentwicklung sei der Prognosehorizont entsprechend den in der aktualisierten Verkehrsuntersuchung genannten Entwicklungsfaktoren auf das Jahr 2025 angepasst worden.

14

Die Verkehrsuntersuchung – Stand: 09/2010 – enthält Angaben die bestehenden Verkehrsstärken auf der Grundlage einer automatischen Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2008, den Anteil des Schwerverkehrs, die Verkehrsentwicklung 2004 – 2008, sowie die Verkehrsprognose für den Horizont bis 2020. Im September 2012 wurde eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung bis 2025 erstellt, die eine Prognose der Verkehrsbelastung der Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben bis zum Jahr 2025 enthält (BA A, Erläuterungsbericht, Anlage 2).

15

Hinsichtlich der Luftverunreinigungen ging der Beklagte davon aus, dass durch den Neubau der B 79 im planfestgestellten Bereich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Nahbereich der Trasse verursacht würden. Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Vegetation nach der 39. BImSchV würden eingehalten. Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Luftschadstoffuntersuchung vom 28.11.2012. Zwar sei die als Planungsgrundlage erstellte Unterlage noch unter Berücksichtigung der 22. BImSchV erfolgt. Die Umstellung des Berechnungsprogrammes (MLuS, Fassung 05) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen. Der neu in die zu betrachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene Grenzwert für PM2,5 beschreibe jedoch eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen Grenzwertes für PM10. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartenden Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei in der Unterlage 11.2 mit 20-22 µg/m³ nachgewiesen. Dieser Wert sei = dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt, dass dieser Grenzwert eingehalten werde.

16

In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

17

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in Harsleben in der Nähe der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße.

18

Am 23.04.2015 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zugleich haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 24.06.2015 – 2 R 47/15 – abgelehnt.

19

Die Kläger tragen vor, ihre Grundstücke befänden sich in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Beklagte habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung sei nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung Harsleben. Die Untersuchungen des Beklagten seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Beklagte habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss, auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf Harsleben übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von Harsleben seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem Grenzwert für PM2,5 und dem Anteil von PM10 von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Beklagten zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von Harsleben in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Beklagte habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Beklagte das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt. Vor wenigen Wochen seien etwa 200 m von dem geplanten Trassenverlauf entfernt, insbesondere im Bereich der Pappeln, mehrere Individuen des Rotmilan gesichtet worden (nistend, fliegend, jagend), sowie Kröten.

20

Die Kläger beantragen,

21

den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben vom 22.12.2014 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Ergänzend führt er aus, die Häuser der Kläger befänden sich in Abständen von 270 m bis 450 m von der Trasse entfernt. Soweit die Kläger geltend machten, die Zunahme des Verkehrs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, entbehre dies jeder Grundlage. Auch sei das Vorbringen präkludiert, da keiner der Kläger in seinen Einwendungen die angeblich fehlerhafte Ermittlung der Verkehrsbelastung gerügt habe. Es seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden, die letztmalig im September 2012 aktualisiert worden seien. Hierin werde insbesondere auch auf bestehende und zukünftige Einflüsse des die Ortslage umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen. Die Überlegungen der Kläger zur B6n seien abwegig und weit hergeholt. Die Ortsumgehung werde zur Entlastung des Ortes Harsleben gebaut. Sie diene jedenfalls nicht der Entlastung der Bundesstraße B6n. Soweit die Kläger vortragen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei aus dem Jahr 2006 und somit veraltet, werde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Planfeststellung eine aktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Bei der Bewertung der Luftschadstoffe sei die 39. BImSchV und nicht – wie die Kläger meinen – die 22. BImSchV zugrunde gelegt worden. Zwar sei Planungsgrundlage zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung die 22. BImSchV gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Gleichwohl sei sichergestellt, dass der in die 39. BImSchV neu aufgenommene Grenzwert für PM2,5 eingehalten werde. Die Luftschadstoffsituation sei für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelastung mit den Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (RLuS 2012) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungen des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Im Ergebnis liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Die Gesamtbelastung mit PM2,5 liege dort bei 14,55 µg/m³, also deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Auch die Kritik der Kläger an der schalltechnischen Untersuchung sei unbegründet. Die Berechnung sei mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der aktuellen Version erfolgt. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells seien alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert und alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topographischen Gegebenheiten in und um Harsleben seien somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt worden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde immer davon ausgegangen, dass Wind wehe und zwar vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen seien für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90 nicht erforderlich. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Kläger sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 beziehen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar, da die schalltechnische Untersuchung einen Bearbeitungsstand vom 28.11.2012 habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Kläger Lärmimmissionen von 70-75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Kläger unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 eine Lärmimmissionspegelspanne von 46-54 dB(A) aus. Auch die Kritik der Kläger an der Variantenwahl sei nicht nachvollziehbar. Eine Variante Ost mit Spange sei planerisch untersucht worden. Der Vortrag der Kläger, bei einer östlichen Variante sei keinerlei Wohnbebauung betroffen, sei falsch. Bei einer östlichen Führung der Ortsumgehungen seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung/von Halberstadt auch die Wohngebiete nördlich sowie südöstlich bzw. südlich von Harsleben zu berücksichtigen gewesen. Auch soweit sich die Kläger auf Vertrauensschutz beriefen, könnten die Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Seit 1991 gebe es Planungen für eine Ortsumgehung im Zuge der B 79. Im Übrigen sei das Vertrauen in die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Grundstückssituation als bloße Chance durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

27

Die Klage ist zulässig. Sie wurde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Klägern als zugestellt galt, erhoben und gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG innerhalb von sechs Wochen ab Klageerhebung begründet.

II.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

1. Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Kläger in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Beklagte unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Kläger durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.

30

2. Die Einwände der Kläger zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.

31

a) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die von dem Beklagten bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose.

32

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – BVerwG 9 A 25.12 –, juris RdNr. 30; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, juris RdNr. 96).

33

Gemessen daran ist die vorliegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Klägern nicht erhoben worden. Der Beklagte hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Beklagten genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Kläger unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Kläger – wie der Beklagte geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.

34

b) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Beklagte dem zu Recht entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.

35

c) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um Harsleben würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Kläger sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 28.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Kläger Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Kläger unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten, mit denen sämtliche Einwände der Kläger entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.

36

3. Auch die Kritik der Kläger an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Beklagte nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 299). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Beklagte hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen , Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei = dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des im Verfahren 2 R 47/15 vorgelegten Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.

37

4. Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von Harsleben leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 271). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Beklagte nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Beklagten wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Kläger, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von Harsleben und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von Harsleben in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Kläger südwestlich von Harsleben. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 86 ff.) verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Beklagten fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Klägern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen. Auch im Hinblick auf den Knotenpunkt B 79/B 79n ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beklagten unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht getroffene Entscheidung für die "Vorzugsvariante Ib mit korrigierter Variante und Zusatzrampe (Vorschlag B) ohne LZA" nach den oben dargestellten Maßstäben abwägungsfehlerhaft sein könnte.

38

5. Der Hinweis der Kläger auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – BVerwG 4 A 39.95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.

39

6. Soweit die Kläger auf das Vorkommen mehrerer Individuen des Rotmilans und von Kröten in der Nähe der geplanten Trasse verweisen, kann auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Grundstücke der Kläger werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Eigentum der Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG) zukommt. Die von der Planung also nur mittelbar – nach ihrem Vortrag insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe – betroffenen Kläger können daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollprüfungsanspruch) beanspruchen. Sie können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.2015 – 11 D 12/12.AK –, juris RdNr. 73; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 79). Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Hieraus folgt, dass die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen können, dass bei der Planung naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise etwa diejenigen des Artenschutzes, oder weitere Gesichtspunkte des allgemeinen Naturschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Belange des Naturschutzes dienen dem Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.2015 – 11 D 12/12.AK –, juris RdNr. 77). Auf die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) können sich die Kläger daher nicht berufen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen


(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maß

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2015 - 2 R 47/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Mai 2015 - 11 D 12/12.AK

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 5 S 1444/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Ja
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2015 - 2 R 47/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben.

2

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf, Landkreis Harz, fest. In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

3

Am 23.04.2015 haben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

4

Die Antragsteller tragen vor, sie seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in A-Stadt in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Nach § 2 der 16. BImSchV gelte für sie ein Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Der Antragsgegner habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Berechnungen des Antragsgegners beruhten auf veralteten Annahmen. Insbesondere sei die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung A-Stadt. Die Untersuchungen des Antragsgegners seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Diese Zunahme habe in einer 10 Jahre zurückliegenden Studie noch nicht berücksichtigt werden können. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Antragsgegner habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss (Seite 610), auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf A-Stadt übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von A-Stadt seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem PM2,5 Grenzwert und zu dem PM10 Anteil von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von A-Stadt in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Antragsgegner das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben vom 22.11.2014 (2 K 48/15) anzuordnen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

II.

10

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat keinen Erfolg.

11

1. Der Antrag dürfte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, da der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2014 nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten öffentlichen Bekanntmachung des Antragsgegners gemäß § 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat.

12

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Neubau einer Bundesfernstraße zugelassen. Um eine Bundesfernstraße mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 FStrG und der Anlage zu dieser Vorschrift handelt es sich hierbei nicht.

13

Der Antrag wurde auch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG innerhalb eines Monats, nach dem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Antragstellern als zugestellt gilt, gestellt und begründet. Er ist auch sonst zulässig.

14

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigenden Planfeststellungsbeschluss angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und der Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19). Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planfeststellung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, da die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage der Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

15

a) Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Antragsteller in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke der Einwender vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Antragsteller durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.

16

b) Die Einwände der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.

17

aa) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – BVerwG 9 A 20.08 –, juris RdNr. 73; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK –, juris RdNr. 118). Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Antragsgegner genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Antragsteller unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragsteller – wie der Antragsgegner geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.

18

bb) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Antragsgegner dem entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.

19

cc) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um A-Stadt würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Antragsteller sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 29.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Antragsteller Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Antragsteller unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners, mit denen sämtliche Einwände der Antragsteller entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.

20

c) Auch die Kritik der Antragsteller an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK – a.a.O. RdNr. 154). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS, Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei ≤ dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.

21

d) Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von A-Stadt leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Antragsgegner nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Antragsteller, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von A-Stadt und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von A-Stadt in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Antragsteller südwestlich von A-Stadt. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Antragsgegner fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Antragstellern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen.

22

e) Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 39/95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, dem der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Betrag von 15.000,00 € je Kläger als Streitwert anzusetzen. Hieraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren (2 K 48/15) ein Streitwert von 75.000,00 €. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 37.500,00 € zu halbieren.

25

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben.

2

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf, Landkreis Harz, fest. In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.

3

Am 23.04.2015 haben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

4

Die Antragsteller tragen vor, sie seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in A-Stadt in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Nach § 2 der 16. BImSchV gelte für sie ein Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Der Antragsgegner habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Berechnungen des Antragsgegners beruhten auf veralteten Annahmen. Insbesondere sei die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung A-Stadt. Die Untersuchungen des Antragsgegners seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Diese Zunahme habe in einer 10 Jahre zurückliegenden Studie noch nicht berücksichtigt werden können. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Antragsgegner habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss (Seite 610), auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf A-Stadt übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von A-Stadt seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem PM2,5 Grenzwert und zu dem PM10 Anteil von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von A-Stadt in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Antragsgegner das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben vom 22.11.2014 (2 K 48/15) anzuordnen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

II.

10

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat keinen Erfolg.

11

1. Der Antrag dürfte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, da der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2014 nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten öffentlichen Bekanntmachung des Antragsgegners gemäß § 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat.

12

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Neubau einer Bundesfernstraße zugelassen. Um eine Bundesfernstraße mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 FStrG und der Anlage zu dieser Vorschrift handelt es sich hierbei nicht.

13

Der Antrag wurde auch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG innerhalb eines Monats, nach dem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Antragstellern als zugestellt gilt, gestellt und begründet. Er ist auch sonst zulässig.

14

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigenden Planfeststellungsbeschluss angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und der Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19). Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planfeststellung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, da die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage der Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

15

a) Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Antragsteller in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke der Einwender vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Antragsteller durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.

16

b) Die Einwände der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.

17

aa) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – BVerwG 9 A 20.08 –, juris RdNr. 73; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK –, juris RdNr. 118). Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Antragsgegner genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Antragsteller unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragsteller – wie der Antragsgegner geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.

18

bb) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Antragsgegner dem entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.

19

cc) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um A-Stadt würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Antragsteller sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 29.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Antragsteller Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Antragsteller unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners, mit denen sämtliche Einwände der Antragsteller entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.

20

c) Auch die Kritik der Antragsteller an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK – a.a.O. RdNr. 154). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS, Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei ≤ dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.

21

d) Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von A-Stadt leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Antragsgegner nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Antragsteller, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von A-Stadt und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von A-Stadt in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Antragsteller südwestlich von A-Stadt. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Antragsgegner fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Antragstellern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen.

22

e) Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 39/95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, dem der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Betrag von 15.000,00 € je Kläger als Streitwert anzusetzen. Hieraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren (2 K 48/15) ein Streitwert von 75.000,00 €. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 37.500,00 € zu halbieren.

25

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin - eine staatliche Hochschule des Landes - begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld).
Mit Schreiben vom 03.12.2010 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die „Universitätslinie Straßenbahn Neuenheimer Feld“. Beabsichtigt ist der Bau einer 2,5 km langen, zweigleisigen Straßenbahntrasse durch den Universitätscampus mit fünf neuen Haltestellen. Sie soll an das bestehende, in der Berliner Straße verlaufende Straßenbahngleis nördlich der Haltestelle „Jahnstraße“ anschließen und nach Westen in die in Ost-West-Richtung verlaufende Kirschnerstraße abbiegen. Dort soll sie parallel zur Fahrbahn bis in Höhe des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) verlaufen. Nach Durchfahrung einer Grünfläche vor dem Gästehaus der Universität soll die Trasse in Randlage des Botanischen Gartens verlaufen, sodann vorbei am Zoologischen Garten und an der Kinderklinik. Dann soll sie Richtung Osten in die Straße „Im Neuenheimer Feld“ abbiegen, deren Verlauf sie in südlicher Randlage - an NCT und Kopfklinik vorbei - folgen soll. Danach soll sie in Nordlage schwenken und - vorbei an der Pädagogischen Hochschule, dem Max-Planck-Institut, dem Rechenzentrum, dem Physikalisch-Chemischen-Institut und dem Institut für Geowissenschaften (Mineralogisches Institut) - wieder die Berliner Straße erreichen, wo sie an das bestehende Straßenbahnnetz anschließen soll.
Nachdem der Beigeladenen unter dem 15.04.2011 bestätigt worden war, dass auf der Grundlage der bis dahin überlassenen Unterlagen das Anhörungsverfahren eingeleitet werden könne, reichte sie ihre Planunterlagen mit Schreiben vom 20.04.2011 bei der Stadt Heidelberg als der zuständigen Anhörungsbehörde ein und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 bat die Anhörungsbehörde die betroffenen Eigentümer, (Umwelt-)Verbände und Träger öffentlicher Belange, bis einschließlich 30.06.2011 bzw. 29.07.2011 zu dem Planvorhaben umfassend Stellung zu nehmen.
Am 04.05.2011 gab sie die Auslegung der Planunterlagen vom 16.05 bis 16.06.2011 öffentlich bekannt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Planung berührt würden, bis einschließlich 30.06.2011 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidelberg Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern könne.
Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 16.05. bis 16.06.2011 bei der Stadt Heidelberg öffentlich aus.
Mit - offenbar noch am gleichen Tage per Kurierpost bei der Stadt Heidelberg eingegangenem - Anwaltsschreiben vom 29.06.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Planvorhaben.
Am 20. und 21.03.2012 führte die Anhörungsbehörde den am 29.02.2012 öffentlich bekannt gemachten Erörterungstermin durch.
Aufgrund vorgebrachter Einwendungen und Stellungnahmen sah sich die Beigeladene veranlasst, den zur Planfeststellung eingereichten Plan in verschiedener Hinsicht zu ändern.
10 
Die Anhörungsbehörde führte daraufhin ergänzende Anhörungen durch, indem sie unter dem 19.11.2012 den von der Planänderung Betroffenen bzw. berührten Stellen jeweils Gelegenheit gab, zu den entsprechenden Planänderungen bis zum 06.12.2012 Stellung zu nehmen. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Anhörungsbehörde ab.
11 
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 06.12.2012 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und erhob darüber hinaus weitere Einwendungen.
12 
Am 28.02.2013 übersandte die Anhörungsbehörde die bis dahin angefallenen Verfahrensunterlagen dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur weiteren Veranlassung. Diesen waren ein Protokoll über den Erörterungstermin sowie der unter dem 07.02.2013 erstellte Anhörungsbericht beigefügt.
13 
In der Folge gab die Anhörungsbehörde den hiervon Betroffenen noch Gelegenheit, zu der von der Beigeladenen beabsichtigten Änderung des Grunderwerbsplans sowie des Grunderwerbsverzeichnisses Stellung zu nehmen.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2014 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld („Universitätslinie“ - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) fest (A. I., S. 21). Dabei wurden unter A. III. (S. 30 ff.) zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt und unter IV. (S. 50 ff.) zahlreiche Zusagen der Beigeladenen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Die vorgebrachten Einwendungen - auch die der Antragstellerin - wurden, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder entsprochen wurde, zurückgewiesen (vgl. A. VI., S. 65, 448 ff.). Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 03.07. bis zum 17.07.2014 zur Einsichtnahme aus.
15 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.06.2014 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 30.07.2014 Klage - 5 S 1443/14 - zum beschließenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt.
II.
16 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage hat Erfolg.
17 
1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage gegen den personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.06.2014 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG).
18 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Gericht der Hauptsache der beschließende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen.
19 
Der rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der (Individual-)Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellte und begründete Antrag (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG) ist auch sonst zulässig.
20 
Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis; insbesondere steht kein unzulässiger „In-sich-Prozess“ in Rede. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ungeachtet dessen, dass sie zugleich eine staatliche Einrichtung des Landes ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), geltend machen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), dass ihre Forschungseinrichtungen durch das planfestgestellte Vorhaben nachteiligen Wirkungen - insbesondere durch Erschütterungen und elektromagnetische Felder - ausgesetzt sind, welche ihrer derzeitigen und künftigen, zudem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, BVerfGE 85, 360, juris Rn. 78; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Funktionsschutz ihrer Einrichtungen - insbes. des Physikalisch-Chemischen Instituts und des Instituts für Geowissenschaften mit ihren hochempfindlichen Geräten - ändert nichts, dass die betroffenen Dienstgebäude, -räume und -grundstücke nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, sondern ihr im Wege der Zuweisung vom Land bereit gestellt wurden, und jene keinen Bestandsschutz genießen.
21 
2. Das Interesse der Antragstellerin, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, die ihrer freien Betätigung auf dem Gebiete der Forschung abträglich wären, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse der Beigeladenen, von dem Planfeststellungsbeschluss sofort Gebrauch machen zu dürfen. Denn einstweilen spricht alles dafür, dass die Klage der Antragstellerin entweder mit dem Aufhebungs- (I. 1.) oder aber mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (I. 2) Erfolg haben wird (a). Eine andere Abwägungsentscheidung wäre freilich auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten noch als offen anzusehen wären (b).
22 
a) Der Planfeststellungsbeschluss dürfte an erheblichen Mängeln leiden, die auf die Klage der in abwägungserheblichen Belangen betroffenen Antragstellerin zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten; denn jene dürften sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 29 Abs. 8 PBefG).
23 
So ist der Belang der Antragstellerin, von ihrer Forschungstätigkeit abträglichen Wirkungen verschont zu bleiben, aller Voraussicht nach nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG berücksichtigt worden.
24 
Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang bereits bei der Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternativen nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt hat.
25 
Die Planfeststellungsbehörde begründet ihre Entscheidung zugunsten der beantragten Trasse A 2, soweit sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu überhaupt eigenständige Erwägungen finden, zusammenfassend damit, dass sich bei der Auseinandersetzung mit den angesprochenen Alternativlösungen im Ergebnis keine Alternative als „eindeutig vorzugswürdig“ bzw. die Antragsvariante „aus verkehrlicher Sicht“ aufgedrängt habe. Auch wenn bei der Trasse A 1 deutlich weniger Einrichtungen den von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen ausgesetzt wären, wäre dies nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt gewesen. Aufgrund der konkreten Zielsetzungen des Vorhabenträgers und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dränge sich ihr nicht auf, dass die Vorteile der Variante A 1 die Vorteile des beantragten Neubaus „in einer Weise“ überwögen, dass sie sich als „eindeutig vorzugswürdig“ erweise.
26 
Damit hat die Planfeststellungsbehörde - auch bei Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen zu den Planungsalternativen, insbesondere zur Variante A 1 („Klausenpfad“) - ihre Planungsaufgabe verfehlt. Denn eine eigenständige Planungsentscheidung hat sie, obwohl sie selbst und nicht die Beigeladene Trägerin des Planungsermessens ist, nicht getroffen.
27 
Die von der Planfeststellungsbehörde mehrfach gebrauchte Wendung, dass sich eine andere Alternative „nicht als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt“ habe, vermag, da damit nur auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle Bezug genommen wird, eine nachvollziehbare Begründung der von ihr zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -). Die Prüfung, ob diese gerichtlich Bestand haben wird, obliegt nicht der Planfeststellungsbehörde, sondern ggf. dem Verwaltungsgerichtshof. Die Planfeststellungsbehörde verwechselt hier den gerichtlichen Prüfungsmaßstab mit ihrem eigenen Prüfungsauftrag (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.).
28 
Einer im Hinblick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde derart eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch nur die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 35.07 -). Diese entbindet die Planfeststellungsbehörde indes nicht von ihrer Pflicht, zuvor alle ernsthaft in kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich ihr aufdrängten oder nicht (vgl. Steinberg, Fachplanung, 4. A. 2012, § 3 Rn. 183 f.). Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belage im Rahmen der Variantenprüfung ist damit für die Planfeststellungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 21.09.2010 - 7 A 7.10 -, juris, Rn. 17 unter 2.d; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 98; Nieders. OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O.). Erst bei der eigentlichen bzw. endgültigen Auswahlentscheidung ist sie auf die Prüfung beschränkt, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen und ob sie sich diese zu eigen machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, a.a.O.). Nach dem auch für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 LVwVfG; hierzu Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014 § 74 Rn. 8) hat die Planfeststellungsbehörde zunächst die eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erst ermöglichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1.92 u. a., Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 02.04.2009 - 7 VR 1.09 -).
29 
Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung nicht. So begnügte sich die Planfeststellungsbehörde damit, den gegen die Antragstrasse vorgebrachten, durchaus substantiierten Einwendungen jeweils die gegenteilige Sicht der Vorhabenträgerin entgegenzuhalten, um im Anschluss daran - ohne eine eigenständige Begründung - auszuführen, dass die Annahmen der Einwender und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „nicht geteilt“ würden, sie „sich die Ausführungen des Vorhabenträgers zu eigen mache“, sie „keine belastbaren Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse“ dafür habe, dass sich dessen Ausgangsüberlegungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen „(eindeutig) unzutreffend oder fehlgewichtet“ darstellen könnten und daher „nachvollziehbar und plausibel“ und „nicht zu beanstanden“ seien. Diese im Beschluss immer wiederkehrenden Wendungen erweisen, dass sich die Planfeststellungsbehörde von vornherein - jedenfalls ganz überwiegend - auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der von der Vorhabenträgerin der Planung zugrunde gelegten Annahmen beschränkte und sie - nach einer ebenfalls nur eingeschränkten Prüfung - auch dessen Bewertungen und Gewichtungen der Einzelbelange - auch derjenigen der Antragstellerin - übernahm. Dies ist mit der Aufgabe einer Planfeststellungsbehörde, die als Trägerin des Planungsermessens eine eigenständige, abwägende Entscheidung zu treffen hat, nicht vereinbar.
30 
Diese Mängel betreffen gerade auch die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Erschütterungen und elektromagnetischen Felder, gegen die sich die Antragstellerin wegen ihrer davon betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. der darin eingesetzten hochempfindlichen Geräte - vor allem an der Straße Im Neuenheimer Feld - hauptsächlich wendet.
31 
So verweist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beurteilung jener Wirkungen zunächst auf ihre Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2.3 „Zwingendes Recht“, wo sie den Einwendungen - auch denen der Antragstellerin - jeweils die gegenteilige Sichtweise der Vorhabenträgerin bzw. deren Gutachters entgegensetzt, um sich sodann immer wieder auf die Wendung zurückzuziehen, dass sie „keine belastbaren Anhaltspunkte“ dafür habe, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen „im Ergebnis als unzutreffend“ oder „unvertretbar“ darstellten bzw. die Überlegungen, Ansätze und Schlussfolgerungen des Fachgutachters „in einer Weise erschüttert“ würden, dass sich daraus ein „zwingender“ weitergehender Handlungsbedarf ergäbe.
32 
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch das von der Planfeststellungsbehörde gezogene Fazit einer tatsächlichen Grundlage, wonach die Erschütterungswirkungen dem Vorhaben „nicht zwingend“ entgegenstünden und mit den vom Vorhabenträger aufgrund umfangreicher fachgutachterlicher Expertisen vorgesehenen Schutzmaßnahmen den berechtigten Belangen der betroffenen Einrichtungen im Hinblick auf eine elektro-magnetische Verträglichkeit „angemessen Rechnung“ getragen werde.
33 
Diese Ausführungen lassen darüber hinaus erkennen, dass es der Planfeststellungsbehörde letztlich nur darauf ankam, zwingendes Recht, nämlich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) einzuhalten, sie jedoch für eine sachgerechte Abwägung mit dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr Forschungsstandort im Neuenheimer Feld auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen möglichst von weiteren nachteiligen Einwirkungen verschont bleibt, nicht offen war. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie es dahinstehen ließ, ob bei einer Trassenführung über den „Klausenpfad“ (Variante A 1) deutlich weniger empfindliche Einrichtungen betroffen wären, und es erkennbar nicht für aufklärungsbedürftig ansah, ob in dem dort gelegenen „Technologiepark“ überhaupt in vergleichbarer Entfernung ebenso empfindliche Nutzungen stattfinden. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die von der Planfeststellungsbehörde wiedergegebene Sichtweise der Vorhabenträgerin, wonach beide Varianten hinsichtlich der EMV-Verträglichkeit und der Erschütterungen „nahezu vergleichbar“ seien, keineswegs als „nachvollziehbar und plausibel“, sondern als kaum vertretbar. Auch ihr Hinweis auf eine fehlende Bestandsgarantie und den im Neuenheimer Feld weiterhin möglichen Wissenschaftsbetrieb belegt, dass die Planfeststellungsbehörde den Belang der Antragstellerin, ihre Forschungseinrichtungen vor ihre weitere Forschung möglicherweise gefährdenden Beeinträchtigungen möglichst zu verschonen, nicht ernsthaft abgewogen hat.
34 
Es ist demgegenüber nicht Aufgabe eines Gerichts - schon gar nicht in einem Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes -, die vorliegenden Fachgutachten selbst einer ersten Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die von der Planfeststellungsbehörde lediglich auf ihre Plausibilität untersuchten Annahmen und Schlussfolgerungen der Vorhabenträgerin im Ergebnis gerechtfertigt sein könnten.
35 
Ähnlich defizitär erweist sich im Übrigen auch die Behandlung der Einwendungen betreffend den Botanischen Garten der Antragstellerin. Auch hier begnügte sich die Planfeststellungsbehörde im Anschluss an die Ausführungen des Vorhabenträgers - ohne eigene Begründung - jeweils mit der Feststellung, dass für sie „kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen“ bzw. gegen die Sicht des Vorhabenträgers „nichts zu erinnern“ sei bzw. „keine belastbaren Anhaltspunkte“ vorlägen, dass sich die geplanten Maßnahmen „von vornherein als unzureichend“ erwiesen.
36 
Dass demgegenüber eine andere als die planfestgestellte Variante, insbesondere die von der Antragstellerin als vorzugswürdiger angesehene Variante A 1 derartige Abstriche an den verkehrlichen Zielsetzungen des Vorhabenträgers bedingte, dass sie ungeachtet der betroffenen gegenläufigen Interessen, insbesondere der nachteiligen Auswirkungen auf deren Forschungseinrichtungen, und ungeachtet des von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Trennungsgrundsatzes (vgl. § 50 Satz 2 BImSchG) jedenfalls nicht hinzunehmen wären, lässt der Planfeststellungsbeschluss nicht erkennen. Entsprechende Abstriche wären daher umso eher gerechtfertigt gewesen, je gewichtiger die gegenläufige Belange sind, insbesondere je einschneidender sich die nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Forschungseinrichtungen erweisen. Darüber hatte sich die Planfeststellungsbehörde selbst Gewissheit zu verschaffen.
37 
Die Planfeststellungsbehörde hat auch die bestehende bauplanungsrechtliche Situation, die von der Antragstellerin ebenfalls gegen die Auswahlentscheidung angeführt wurde, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, indem sie auch hier - wiederum ohne erkennbar eigenständige Prüfung - die Sichtweise der Vorhabenträgerin zugrunde legte und diese darüber hinaus erheblichen Zweifeln begegnet.
38 
Jene ist noch durch den aufgrund des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) erlassenen Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28.07.1960 geprägt, auf den sich die Antragstellerin auch berufen kann, da er seinerzeit für ihre universitären Zwecke aufgestellt worden war (vgl. unter A. 1 des Erläuterungsberichts). Selbst wenn sich die Beigeladene auf das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB n. F. berufen könnte (vgl. dazu sogleich), wäre die bestehende bauplanungsrechtliche Situation bei der Abwägung als wesentlicher städtebaulicher Belang und gleichzeitig - im Hinblick auf die ihre Forschung begünstigenden Festsetzungen - als schutzwürdiger Belang der Antragstellerin mit dem ihr zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. Senatsurt. v. 03.07.1998 - 5 S 1/98 -, BRS 60 Nr. 13). Dies ist jedoch nicht geschehen, da sich die Planfeststellungsbehörde, nachdem sie die vom Vorhabenträger geteilte Auffassung der Stadt Heidelberg „nicht zu beanstanden“ vermochte, auf die Feststellung zurückzog, dass keine Belange zu erkennen seien, die dem berechtigten öffentlichen Verkehrsinteresse „zwingend“ entgegenstünden. Dass die Stadt Heidelberg als Träger der kommunalen Planungshoheit das Vorhaben ausdrücklich unterstützte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht entscheidend, nachdem der von ihr erlassene Bebauungsplan ungeachtet der Fortschreibung des Flächennutzungsplans nach wie vor Geltung beanspruchen dürfte, insbesondere durch die Widmung der Straße Im Neuenheimer Feld für den öffentlichen Durchgangsverkehr nicht funktionslos geworden war. Dies gilt umso mehr, als die „Nordtrasse“ (Straße Im Neuenheimer Feld) nach dem Vertrag zwischen der Stadt Heidelberg und dem Antragsgegner v. 06.11.1969 i.V.m. der Erklärung des Finanzministeriums v. 17.07.1970 nach Fertigstellung des Ausbaus des Kurpfalzrings („Klausenpfad“) wieder entwidmet werden soll.
39 
Dass das Planvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans gar nicht abweiche, trifft schließlich nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde übersieht, dass die von ihr planfestgestellte Straßenbahntrasse nicht nur die im Bebauungsplan festgesetzte „Bauvorbehaltsfläche“ für die Universität durchschneidet, sondern innerhalb der Baugrenzen der dort vorgesehenen baulichen Anlagen verläuft, die mittelbar oder unmittelbar den Zwecken der Universität und des Studienbetriebs dienen. Das planfestgestellte Vorhaben stellt, anders als die Planfeststellungsbehörde meint, offensichtlich keine „öffentliche Versorgungsanlage“ dar. Dass weder die für die innere Erschließung - nach Einziehung der Tiergartenstraße - nur mehr vorgesehenen Privatstraßen (vgl. hierzu Erläuterungsbericht, A. 3.) noch die außerhalb der Baugrenzen (vgl. Erläuterungsbericht A. 3), aber noch in der Bauvorbehaltsfläche enthaltenen zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen für den Ausbau des Kurpfalzrings und den Ersatz der wegfallenden Strecke der Tiergartenstraße (vgl. Erläuterungsbericht A. 1) festgesetzt worden waren (vgl. hierzu den Durchführungserlass zum Aufbaugesetz v. 29.10.1948 zu den §§ 7 u. 9 des Aufbaugesetzes sowie § 5 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung v. 10.05.1911), bedeutete keineswegs, dass nun gar innerhalb der Baugrenzen weitere öffentliche Verkehrsflächen ermöglicht werden sollten. Vielmehr spricht alles dafür, dass solche entsprechend den im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungszielen bewusst nicht festgesetzt worden waren, um „das Gebiet in sich geschlossen“ zu halten und es „vom öffentlichen Verkehr freizuhalten“ (vgl. hierzu das ebenfalls unter Beteiligung des Antragsgegners ergangene Senatsurt. v. 15.10.2004 - 5 S 2586/03 -, BRS 67 Nr. 87) und - jedenfalls insoweit - eine abschließende Regelung getroffen werden sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140). Dies ist umso mehr anzunehmen, als nach § 8 Abs. 2 des Aufbaugesetzes ohnehin nur die Grenzen und Eigenschaften der künftigen ö f f e n t l i c h e n Straßen, Wege und Plätze enthalten sein mussten. Dass schließlich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, erscheint mehr als zweifelhaft, da jedenfalls die Grundzüge der Planung berührt sein dürften (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Daran änderte auch nichts, sollte es sich hinsichtlich der von Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Fläche lediglich um einen einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB handeln. Denn auch eine ergänzende Beurteilung anhand des Maßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügensgebot“) rechtfertigte keine andere planungsrechtliche Beurteilung. Denn öffentliche Verkehrsflächen stellen kein Vorhaben dar, das mangels Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen auch nach § 34 BauGB zugelassen werden könnte.
40 
Ob letzteres nicht nur auf einen Abwägungsfehler, sondern darüber hinaus auf einen Verstoß gegen zwingendes Recht führte, mag hier dahinstehen, dürfte jedoch im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Straßenbahnvorhaben nach dem Personenbeförderungsgesetz nach der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2004, a.a.O.; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB , § 38 Rn. 37, 152). Denn Straßenbahnen sind - in Abgrenzung zu Eisenbahnen - definitionsgemäß nur solche Schienenbahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- und Nahverkehr dienen (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Dass es sich hier allein deshalb anders verhalten sollte, weil mit der Straßenbahn auch Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung erschlossen werden sollen, erscheint kaum überzeugend.
41 
Erweist sich der Planfeststellungsbeschluss danach aller Voraussicht nach als - auch gegenüber der Antragstellerin - rechtswidrig, besteht auch kein überwiegendes Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
42 
b) Unabhängig davon führte, sähe man die Erfolgsaussichten noch als offen an, auch eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten dazu, dem Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen verschont zu bleiben, Vorrang zu geben vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Beigeladenen, von diesem sofort Gebrauch machen zu können. Denn solange offen ist, ob die Auswahlentscheidung zugunsten der Variante A 2 Bestand haben wird, sind ihr auch die bereits während des Baus zu gewärtigenden erheblichen Wirkungen nicht zuzumuten, zumal mit diesen bereits für Zwecke der Wissenschaft und Forschung genutzte Teilflächen - wie etwa Teile des Botanischen Gartens - unmittelbar in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt umso mehr, als sich einstweilen nicht von der Hand weisen lässt, dass mit dem konkret planfestgestellten Straßenbahnvorhaben - ungeachtet der vorgesehenen Schutzmaßnahmen - unzumutbare Wirkungen auf ihre Forschungseinrichtungen einhergehen. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Zuge der Bauausführung zum Schutze der Einrichtungen der Antragstellerin teilweise vorgesehene (hoch)elastische Schienenlagerung nicht ausreicht, um die weitere Funktionsfähigkeit ihrer Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. All dies hat umso mehr Gewicht, als ein dringender Bedarf an einer Straßenbahnverbindung Im Neuenheimer Feld nicht dargetan ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 u. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nrn. 1.5, 34.2.2 u. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.