Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben.
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Der Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und in die Dringlichkeitskategorie "vordringlicher Bedarf" eingestuft.
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Mit Schreiben vom 27.09.2012 beantragte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich West, bei dem Beklagten die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 17 ff. FStrG. Nach Auslegung der Planunterlagen und Durchführung eines Erörterungstermins stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf im Landkreis Harz mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 fest.
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Die planfestgestellte Trasse beginnt ca. 200 m südöstlich des vorhandenen Anschlusses der K 1322 an die B 79alt und folgt ca. 600 m dem Verlauf der vorhandenen Linie der B 79. Anschließend schwenkt die Trasse in westlicher Richtung ab, um die Ortslage Harsleben in einem minimalen Abstand zu vorhandener Bebauung von ca. 260 m zu umgehen. Die Trasse der B 79n kreuzt dann die B 79alt sowie die Bahnstrecke Halle-Halberstadt und endet mit einem rechtwinkligen Anschluss an der B 81 östlich des Industriegebietes Halberstadt-Ost.
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Bei der Auswahl der Trasse hat der Beklagte neben der Null-Variante folgende drei Varianten geprüft:
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- Variante West ohne Spange
- Variante West mit Spange
- Variante Ost mit Spange.
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Bei der Variante West ohne Spange handelt es sich um die planfestgestellte Variante.
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Die Variante West mit Spange entspricht der planfestgestellten Variante, sieht jedoch zusätzlich zur Umgehung der Ortslage Harsleben durch den Verkehr der L 24 eine Verbindung von der L 24 zur B 79n (Spange) vor.
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Die Variante Ost beginnt ca. 650 m südöstlich des vorhandenen Anschlusses der K 1322 an die B 79alt. An dieser Stelle schwenkt die Trasse in nordöstlicher Richtung von der vorhandenen Linie der B 79 ab, um die Ortslage Harsleben östlich zu umgehen. Zur Umgehung der Ortslage Harsleben durch den Verkehr der B79alt ist eine Verbindung von der B 79alt zur B 79n (Spange) vorgesehen.
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Nach Beurteilung der Varianten, die im Erläuterungsbericht (BA A, Unterlage 1) im Abschnitt 3 auf S. 11 – 72 ausführlich dargestellt und bewertet wurden, kam der Beklagten zu dem Schluss, dass für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben die Variante West ohne Spange die günstigste Lösung darstelle (Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt C. IX. 2.4, S. 104 f.). Die Variante West ohne Spange schaffe eine leistungsfähige Verkehrsverbindung zur Entlastung der Ortsdurchfahrten Halberstadt und Harsleben in guter Verkehrsqualität. Die naturräumlichen Eingriffe seine vertretbar und kompensierbar. Die Emissionsbelastungen durch Schall und Luftschadstoffe seien so gering, dass auf aktive Schutzmaßnahmen verzichtet werden könne. Die Variante West ohne Spange greife am geringsten in die landwirtschaftliche Nutzung ein. Die Lösung finde die breite Zustimmung der Gebietskörperschaften. Schließlich seien die Kosten für diese Variante am geringsten. Im Hinblick auf den Knotenpunkt B 79/B 79n hielt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beschreibung und Bewertung der Varianten in dem Erläuterungsbericht (Abschnitt 3.7, S. 53 – 72) die "Vorzugsvariante Ib mit korrigierter Variante und Zusatzrampe (Vorschlag B) ohne LZA" für vorzugswürdig (Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt C. IX. 2.4, S. 103 f.).
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Im Hinblick auf den Lärmschutz ging der Beklagte davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an allen Immissionsorten an Gebäuden innerhalb des Ausbaubereichs tags und nachts sowie an allen Immissionsorten über Außenwohnbereichen (Terrassen oder Freisitze) innerhalb des Ausbaubereiches in der maßgeblichen Beurteilungszeit tags eingehalten werden. Im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger legte der Beklagte die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht zugrunde. Die schalltechnische Untersuchung vom 28.11.2012 gelangte insoweit zu folgenden Ergebnissen:
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Immissionsort
Beurteilungspegel nach Ausbau
ohne aktiven Lärmschutz (Lr,oLS)
tags IGW 59 dB(A)Beurteilungspegel nach Ausbau
ohne aktiven Lärmschutz (Lr,oLS)
nachts IGW 49 dB(A)A-Straße
maximal 54 dB(A)
maximal 45 dB(A)
P-Weg 15a
maximal 54 dB(A)
maximal 46 dB(A)
M-Weg 3
maximal 50 dB(A)
maximal 42 dB(A)
E-Straße
maximal 54 dB(A)
maximal 46 dB(A)
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In dem Erläuterungsbericht zu der schalltechnischen Untersuchung vom 28.11.2012 hieß es u.a., die Verkehrslärmemissionen und -immissionen seien gemäß § 3 der 16. BImSchV grundsätzlich zu berechnen. Die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms ergäben sich aus Anlage 1 der 16. BImSchV sowie aus den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)". Die Stärke der Schallemission werde aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Der Berechnung würden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und Lkw-Anteile (p) zugrunde gelegt. Die Ausgangswerte der Verkehrsbelastungen für den Prognosehorizont 2020 ergäben sich aus der vorliegenden Verkehrsuntersuchung und dienten als Basis für die weiteren Berechnungen. Auf Grund neuerer Erkenntnisse zur demographischen Entwicklung im Untersuchungsraum und damit auch zur Verkehrsentwicklung sei der Prognosehorizont entsprechend den in der aktualisierten Verkehrsuntersuchung genannten Entwicklungsfaktoren auf das Jahr 2025 angepasst worden.
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Die Verkehrsuntersuchung – Stand: 09/2010 – enthält Angaben die bestehenden Verkehrsstärken auf der Grundlage einer automatischen Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2008, den Anteil des Schwerverkehrs, die Verkehrsentwicklung 2004 – 2008, sowie die Verkehrsprognose für den Horizont bis 2020. Im September 2012 wurde eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung bis 2025 erstellt, die eine Prognose der Verkehrsbelastung der Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben bis zum Jahr 2025 enthält (BA A, Erläuterungsbericht, Anlage 2).
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Hinsichtlich der Luftverunreinigungen ging der Beklagte davon aus, dass durch den Neubau der B 79 im planfestgestellten Bereich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Nahbereich der Trasse verursacht würden. Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Vegetation nach der 39. BImSchV würden eingehalten. Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Luftschadstoffuntersuchung vom 28.11.2012. Zwar sei die als Planungsgrundlage erstellte Unterlage noch unter Berücksichtigung der 22. BImSchV erfolgt. Die Umstellung des Berechnungsprogrammes (MLuS, Fassung 05) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen. Der neu in die zu betrachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene Grenzwert für PM2,5 beschreibe jedoch eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen Grenzwertes für PM10. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartenden Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei in der Unterlage 11.2 mit 20-22 µg/m³ nachgewiesen. Dieser Wert sei = dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt, dass dieser Grenzwert eingehalten werde.
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In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
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Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in Harsleben in der Nähe der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße.
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Am 23.04.2015 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zugleich haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 24.06.2015 – 2 R 47/15 – abgelehnt.
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Die Kläger tragen vor, ihre Grundstücke befänden sich in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Beklagte habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung sei nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung Harsleben. Die Untersuchungen des Beklagten seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Beklagte habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss, auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf Harsleben übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von Harsleben seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem Grenzwert für PM2,5 und dem Anteil von PM10 von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Beklagten zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von Harsleben in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Beklagte habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Beklagte das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt. Vor wenigen Wochen seien etwa 200 m von dem geplanten Trassenverlauf entfernt, insbesondere im Bereich der Pappeln, mehrere Individuen des Rotmilan gesichtet worden (nistend, fliegend, jagend), sowie Kröten.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt-Harsleben vom 22.12.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Ergänzend führt er aus, die Häuser der Kläger befänden sich in Abständen von 270 m bis 450 m von der Trasse entfernt. Soweit die Kläger geltend machten, die Zunahme des Verkehrs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, entbehre dies jeder Grundlage. Auch sei das Vorbringen präkludiert, da keiner der Kläger in seinen Einwendungen die angeblich fehlerhafte Ermittlung der Verkehrsbelastung gerügt habe. Es seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden, die letztmalig im September 2012 aktualisiert worden seien. Hierin werde insbesondere auch auf bestehende und zukünftige Einflüsse des die Ortslage umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen. Die Überlegungen der Kläger zur B6n seien abwegig und weit hergeholt. Die Ortsumgehung werde zur Entlastung des Ortes Harsleben gebaut. Sie diene jedenfalls nicht der Entlastung der Bundesstraße B6n. Soweit die Kläger vortragen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei aus dem Jahr 2006 und somit veraltet, werde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Planfeststellung eine aktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Bei der Bewertung der Luftschadstoffe sei die 39. BImSchV und nicht – wie die Kläger meinen – die 22. BImSchV zugrunde gelegt worden. Zwar sei Planungsgrundlage zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung die 22. BImSchV gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Gleichwohl sei sichergestellt, dass der in die 39. BImSchV neu aufgenommene Grenzwert für PM2,5 eingehalten werde. Die Luftschadstoffsituation sei für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelastung mit den Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (RLuS 2012) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungen des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Im Ergebnis liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Die Gesamtbelastung mit PM2,5 liege dort bei 14,55 µg/m³, also deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Auch die Kritik der Kläger an der schalltechnischen Untersuchung sei unbegründet. Die Berechnung sei mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der aktuellen Version erfolgt. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells seien alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert und alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topographischen Gegebenheiten in und um Harsleben seien somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt worden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde immer davon ausgegangen, dass Wind wehe und zwar vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen seien für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90 nicht erforderlich. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Kläger sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 beziehen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar, da die schalltechnische Untersuchung einen Bearbeitungsstand vom 28.11.2012 habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Kläger Lärmimmissionen von 70-75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Kläger unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 eine Lärmimmissionspegelspanne von 46-54 dB(A) aus. Auch die Kritik der Kläger an der Variantenwahl sei nicht nachvollziehbar. Eine Variante Ost mit Spange sei planerisch untersucht worden. Der Vortrag der Kläger, bei einer östlichen Variante sei keinerlei Wohnbebauung betroffen, sei falsch. Bei einer östlichen Führung der Ortsumgehungen seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung/von Halberstadt auch die Wohngebiete nördlich sowie südöstlich bzw. südlich von Harsleben zu berücksichtigen gewesen. Auch soweit sich die Kläger auf Vertrauensschutz beriefen, könnten die Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Seit 1991 gebe es Planungen für eine Ortsumgehung im Zuge der B 79. Im Übrigen sei das Vertrauen in die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Grundstückssituation als bloße Chance durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
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Die Klage ist zulässig. Sie wurde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Klägern als zugestellt galt, erhoben und gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1 FStrG innerhalb von sechs Wochen ab Klageerhebung begründet.
II.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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1. Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Kläger in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Beklagte unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Kläger durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.
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2. Die Einwände der Kläger zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.
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a) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die von dem Beklagten bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose.
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Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – BVerwG 9 A 25.12 –, juris RdNr. 30; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, juris RdNr. 96).
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Gemessen daran ist die vorliegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Klägern nicht erhoben worden. Der Beklagte hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Beklagten genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Kläger unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Kläger – wie der Beklagte geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.
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b) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Beklagte dem zu Recht entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.
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c) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um Harsleben würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Kläger sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 28.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Kläger Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Kläger unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten, mit denen sämtliche Einwände der Kläger entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.
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3. Auch die Kritik der Kläger an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Beklagte nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 299). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Beklagte hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen
, Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei = dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des im Verfahren 2 R 47/15 vorgelegten Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.
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4. Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von Harsleben leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 271). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Beklagte nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Beklagten wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Kläger, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von Harsleben und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von Harsleben in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Kläger südwestlich von Harsleben. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 86 ff.) verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Beklagten fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Klägern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen. Auch im Hinblick auf den Knotenpunkt B 79/B 79n ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beklagten unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht getroffene Entscheidung für die "Vorzugsvariante Ib mit korrigierter Variante und Zusatzrampe (Vorschlag B) ohne LZA" nach den oben dargestellten Maßstäben abwägungsfehlerhaft sein könnte.
- 38
5. Der Hinweis der Kläger auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – BVerwG 4 A 39.95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.
- 39
6. Soweit die Kläger auf das Vorkommen mehrerer Individuen des Rotmilans und von Kröten in der Nähe der geplanten Trasse verweisen, kann auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Grundstücke der Kläger werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Eigentum der Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG) zukommt. Die von der Planung also nur mittelbar – nach ihrem Vortrag insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe – betroffenen Kläger können daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollprüfungsanspruch) beanspruchen. Sie können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.2015 – 11 D 12/12.AK –, juris RdNr. 73; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 – 7 KS 35/12 –, a.a.O. RdNr. 79). Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Hieraus folgt, dass die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen können, dass bei der Planung naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise etwa diejenigen des Artenschutzes, oder weitere Gesichtspunkte des allgemeinen Naturschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Belange des Naturschutzes dienen dem Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.2015 – 11 D 12/12.AK –, juris RdNr. 77). Auf die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) können sich die Kläger daher nicht berufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Nov. 2016 - 2 K 48/15
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben.
- 2
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf, Landkreis Harz, fest. In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
- 3
Am 23.04.2015 haben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
- 4
Die Antragsteller tragen vor, sie seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in A-Stadt in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Nach § 2 der 16. BImSchV gelte für sie ein Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Der Antragsgegner habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Berechnungen des Antragsgegners beruhten auf veralteten Annahmen. Insbesondere sei die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung A-Stadt. Die Untersuchungen des Antragsgegners seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Diese Zunahme habe in einer 10 Jahre zurückliegenden Studie noch nicht berücksichtigt werden können. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Antragsgegner habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss (Seite 610), auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf A-Stadt übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von A-Stadt seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem PM2,5 Grenzwert und zu dem PM10 Anteil von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von A-Stadt in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Antragsgegner das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt.
- 5
Die Antragsteller beantragen,
- 6
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben vom 22.11.2014 (2 K 48/15) anzuordnen.
- 7
Der Antragsgegner beantragt,
- 8
den Antrag abzulehnen.
- 9
Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
II.
- 10
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat keinen Erfolg.
- 11
1. Der Antrag dürfte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, da der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2014 nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten öffentlichen Bekanntmachung des Antragsgegners gemäß § 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat.
- 12
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Neubau einer Bundesfernstraße zugelassen. Um eine Bundesfernstraße mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 FStrG und der Anlage zu dieser Vorschrift handelt es sich hierbei nicht.
- 13
Der Antrag wurde auch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG innerhalb eines Monats, nach dem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Antragstellern als zugestellt gilt, gestellt und begründet. Er ist auch sonst zulässig.
- 14
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigenden Planfeststellungsbeschluss angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und der Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19). Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planfeststellung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, da die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage der Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
- 15
a) Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Antragsteller in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke der Einwender vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Antragsteller durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.
- 16
b) Die Einwände der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.
- 17
aa) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – BVerwG 9 A 20.08 –, juris RdNr. 73; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK –, juris RdNr. 118). Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Antragsgegner genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Antragsteller unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragsteller – wie der Antragsgegner geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.
- 18
bb) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Antragsgegner dem entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.
- 19
cc) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um A-Stadt würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Antragsteller sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 29.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Antragsteller Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Antragsteller unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners, mit denen sämtliche Einwände der Antragsteller entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.
- 20
c) Auch die Kritik der Antragsteller an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK – a.a.O. RdNr. 154). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS, Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei ≤ dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.
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d) Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von A-Stadt leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Antragsgegner nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Antragsteller, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von A-Stadt und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von A-Stadt in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Antragsteller südwestlich von A-Stadt. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Antragsgegner fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Antragstellern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen.
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e) Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 39/95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
- 24
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, dem der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Betrag von 15.000,00 € je Kläger als Streitwert anzusetzen. Hieraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren (2 K 48/15) ein Streitwert von 75.000,00 €. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 37.500,00 € zu halbieren.
- 25
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
- 1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - 2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
- 1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, - 2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.
(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:
- 1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6, - 2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, - 3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, - 6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und - 7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
- 1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, - 2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, - 3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, - 4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Der Streitwert wird auf 37.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben.
- 2
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2014 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben in den Gemarkungen Halberstadt, Harsleben, Wegeleben und Deesdorf, Landkreis Harz, fest. In der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 23.03.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Stadt Halberstadt sowie der Verbandsgemeinde Vorharz in Harsleben zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
- 3
Am 23.04.2015 haben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
- 4
Die Antragsteller tragen vor, sie seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in A-Stadt in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße. Sie würden infolge der neuen Ortsumgehung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Nach § 2 der 16. BImSchV gelte für sie ein Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. Der Antragsgegner habe den künftig aufkommenden Fahrzeugverkehr fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Fahrzeugverkehrs unterschätzt. Die Berechnungen des Antragsgegners beruhten auf veralteten Annahmen. Insbesondere sei die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehrs im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung nicht berücksichtigt worden. Die B6n diene der Entlastung der A 14. Die B6n werde ihrerseits durch die Verbindung zwischen der Harzregion zur Landeshauptstadt Magdeburg entlastet und damit auch durch den Bau der Ortsumgehung A-Stadt. Die Untersuchungen des Antragsgegners seien veraltet. Die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006. Diese könne aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Es sei mit einer deutlichen Zunahme des Warenverkehrs auf den Straßen, insbesondere von und nach Polen, und des PKW-Verkehrs zu rechnen. Diese Zunahme habe in einer 10 Jahre zurückliegenden Studie noch nicht berücksichtigt werden können. Infolge dieser Zunahme sei im Ergebnis mit einer höheren Lärmbelastung als zulässig zu rechnen. Weitere Mängel bestünden hinsichtlich der Berechnung der Luftschadstoffe. Der Antragsgegner habe fälschlich die 22. BImSchV zugrunde gelegt. Maßgeblich sei jedoch die 39. BImSchV. Die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss (Seite 610), auch mit aktualisierten Daten sei kein Erreichen der Schädlichkeitsgrenzen zu erwarten, sei unschlüssig. Auch die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend. Sie berücksichtige nicht die örtlichen Besonderheiten. Die Klimadaten und Windlagen von Wernigerode und Hüttenrode könnten nicht auf A-Stadt übertragen werden. Auch die topografischen Besonderheiten von A-Stadt seinen nicht berücksichtigt worden. Die Begutachtung berücksichtige nicht, dass ihre Grundstücke in Hauptwindrichtung lägen und den Immissionen ohne Hindernis unmittelbar ausgesetzt seien. Eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 3 m/s sei weder belegt noch zutreffend. Die Daten entstammten der Wetterstation Wernigerode, die 25 km entfernt sei. Die Wetterstation Quedlinburg liege nur 8 km entfernt und sei dadurch wesentlich repräsentativer. Die Daten zu Lärmschutzmaßnahmen stammten aus einem Gutachten von 2007 und seien veraltet. Die realen Lärmimmissionen lägen tagsüber deutlich über 70 bzw. 75 dB. Die Situation nachts sei nicht günstiger, da der Schwerlastverkehr die Strecke als Ausweichstrecke nutze. Die Ausführungen zu dem PM2,5 Grenzwert und zu dem PM10 Anteil von 20-22 µg/m³ seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Entscheidung des Antragsgegners zur Trassenführung fehlerhaft. Nach dessen Willen solle die Ortsumgehung westlich von A-Stadt in einem Abstand von ca. 200 m zur Wohnbebauung geführt werden. Sie hätten demgegenüber eine Umgehung im östlichen Teil der Gemeinde vorgeschlagen. In diesem Bereich sei keine Wohnbebauung betroffen, da sich dort ein Gewerbegebiet befinde. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Variante nicht hinreichend befasst. Durch die gewählte Variante finde lediglich eine Verlagerung der Lärm- und Schadstoffbelastung vom Ortsmittelpunkt auf den Randbereich der Ortslage statt. Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke nicht mit dem festgestellten Trassenverlauf rechnen müssen. Insoweit habe der Antragsgegner das abwägungsrelevante Kriterium des Vertrauensschutzes verkannt.
- 5
Die Antragsteller beantragen,
- 6
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben vom 22.11.2014 (2 K 48/15) anzuordnen.
- 7
Der Antragsgegner beantragt,
- 8
den Antrag abzulehnen.
- 9
Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
II.
- 10
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat keinen Erfolg.
- 11
1. Der Antrag dürfte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, da der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2014 nach den Angaben in der von den Antragstellern vorgelegten öffentlichen Bekanntmachung des Antragsgegners gemäß § 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat.
- 12
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Neubau einer Bundesfernstraße zugelassen. Um eine Bundesfernstraße mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 FStrG und der Anlage zu dieser Vorschrift handelt es sich hierbei nicht.
- 13
Der Antrag wurde auch gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG innerhalb eines Monats, nach dem der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG gegenüber den Antragstellern als zugestellt gilt, gestellt und begründet. Er ist auch sonst zulässig.
- 14
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragsteller, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung nicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Wird – wie hier – von Dritten der einem anderen erteilte und diesen begünstigenden Planfeststellungsbeschluss angegriffen, ist bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und der Dritten maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzustellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.05.2015 – 2 M 33/15 –, juris RdNr. 19). Nach diesen Grundsätzen führt die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Planfeststellung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, da die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage der Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
- 15
a) Es kann offen bleiben, ob sich die Grundstücke der Antragsteller in einem Abstand von ca. 150 m zu der geplanten Trasse der Ortsumgehungsstraße befinden, wie sie behaupten, oder ob die Grundstücke, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf eine von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) vorgelegte Liste der Grundstücke der Einwender vom 10.03.2014 vorträgt, 270 m bis 450 m von dieser Trasse entfernt liegen. Ein bestimmter Mindestabstand zwischen der Trasse einer Bundesfernstraße und einem der Wohnnutzung dienenden Grundstück ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Umgekehrt gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesfernstraßen eine Anbauverbotszone von 20 m. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Hochbauten mit einem Abstand von mehr als 20 m bei Bundesfernstraßen nicht für ausgeschlossen hält. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Antragsteller durch die Nichteinhaltung eines bestimmten Abstandes zu der Straße verletzt sein sollen.
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b) Die Einwände der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik greifen nicht durch.
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aa) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – BVerwG 9 A 20.08 –, juris RdNr. 73; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK –, juris RdNr. 118). Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, auf der Basis der geltenden Richtlinien und Bestimmungen seien umfangreiche Verkehrsuntersuchungen zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung durchgeführt worden. Diese seien letztmalig im September 2012 aktualisiert worden. Hierin sei insbesondere auch auf bestehende wie zukünftige Einflüsse des die Ortsumgehung umgebenden klassifizierten Straßennetzes eingegangen worden. Die Untersuchungen seien umfänglicher Teil der ausgelegten Planunterlagen. Zu den Einzelheiten werde auf Unterlage 1, Anlage 2, Verkehrsuntersuchung und Aktualisierung, verwiesen, in der u.a. der Kfz-Verkehr, der Schienenverkehr, der Radverkehr im Bestand sowie deren Prognosehorizonte 2025 berücksichtigt würden. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe die künftig aufkommenden Fahrzeugbewegungen fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Zunahme des Schwerlast- und Personenverkehr im Bereich der B6n in Ost-West-Richtung unterschätzt. Ohne eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit den von dem Antragsgegner genannten Unterlagen, insbesondere der Verkehrsuntersuchung und deren Aktualisierung, bleiben die Einwände der Antragsteller unsubstantiiert und geben dem Senat keinen Anlass, die vorliegende Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Antragsteller – wie der Antragsgegner geltend macht – gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit ihren Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung auf der Ortsumgehung ausgeschlossen sind.
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bb) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 2006, hat der Antragsgegner dem entgegengehalten, dass diese lediglich Bestandteil der Vorplanung gewesen sei. Im Rahmen der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses sei hingegen eine zeitaktuelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchungen veraltet sind.
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cc) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, die Schallausbreitungsrechnung sei in der schalltechnischen Untersuchung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt. Dies sei durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für die Lärmvorsorge rechtlich vorgeschrieben. Die Berechnung erfolge mittels eines dafür entwickelten Programms (SoundPlan) in der jeweils aktuellen Version. Auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells würden alle höhenrelevanten Daten im SoundPlan digitalisiert oder alle Höhendaten würden durch die Straßenplanung an den Schallplaner über eine bestimmte Schnittstelle übergeben. Die topografischen Gegebenheiten in und um A-Stadt würden somit ortsgetreu abgebildet und in der Berechnung der Beurteilungspegel hinreichend berücksichtigt. Außer den topografischen Gegebenheiten gingen z.B. Luft, Boden und Meteorologieeinflüsse, Abschirmungen und Reflexionen, Gradiente (Steigung und Gefälle), Geometrie der Straße und akustische Eigenschaften der Straßenoberfläche in die Berechnung ein. Gemäß RLS-90 sei eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s zwingend vorgeschrieben. Bei der Berechnung werde also als worst-case-Betrachtung im Sinne der Betroffenen immer davon ausgegangen, dass auch Wind weht und zwar immer vom geplanten Bauvorhaben zu der zu schützenden Wohnbebauung hin. Das Berechnungsprogramm berücksichtige demnach diesen meteorologischen Zuschlag von 3 m/s im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Winddaten/Klimadaten umliegender Messstationen (z.B. Quedlinburg, Wernigerode) seien nur für die Luftschadstoffberechnung erforderlich, nicht für die Berechnung der Schallausbreitung nach RLS-90. Im Übrigen weise die nächstgelegene Windmessstation von Quedlinburg nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ein niedrigeres mittleres Jahresmittel der Windgeschwindigkeit von 2,6 m/s aus. Soweit die Antragsteller sich auf die Daten zu Lärmschutzmessungen aus einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bezögen und dieses als veraltet rügen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung habe einen Bearbeitungsstand vom 29.11.2012. Zur Ermittlung der Verkehrsbelastung und der Bemessung von Lärmschutzmaßnahmen erfolgten detaillierte Berechnungen mit Hilfe mathematischer Modelle. Damit bundesweit besonders in Verwaltungsverfahren einheitlich vorgegangen werde, seien die RLS-90 erarbeitet worden. Diese Richtlinien beschrieben ausführlich das Verfahren zur Berechnung eines Geräuschpegels an einer Straße. Sie seien über die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte in die gesetzlichen Regelungen mit eingeflossen und würden in den Verfahren beachtet. Diese Berechnungsmethode gewährleiste zuverlässigere Ergebnisse als einzelne Messungen und sei für die Betroffenen in der überwiegenden Anzahl der Fälle günstiger. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Berechnungsgrundlage die Antragsteller Lärmimmissionen von 70 bis 75 dB(A) annähmen. Die schalltechnische Untersuchung weise für die Antragsteller unter Berücksichtigung der prognostischen Verkehrsbetrachtung für das Jahr 2025 Beurteilungspegel nach Ausbau ohne aktiven Lärmschutz am Tag von 50 dB(A) bis 54 dB(A) und in der Nacht von 42 dB(A) bis 46 dB(A) aus. Die schutzwürdigen Gebäude seien an allen der Straßentrasse zugewandten Gebäudeseiten schalltechnisch bewertet worden. Im Ergebnis komme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners, mit denen sämtliche Einwände der Antragsteller entkräftet werden, vermag der Senat ein zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führendes Lärmschutzdefizit nicht zu erkennen.
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c) Auch die Kritik der Antragsteller an der Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. Der Einwand, die Berechnung der Luftschadstoffe sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht die aktuell geltende Methodik verwandt, insbesondere die 39. BImSchV nicht berücksichtigt habe, greift nicht durch. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – BVerwG 9 A 19.11 –, juris RdNr. 38; OVG NW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK – a.a.O. RdNr. 154). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien die 39. BImSchV und die danach geltenden Grenzwerte zugrunde gelegt worden. Zwar sei zum Zeitpunkt der Luftschadstoffuntersuchung noch die 22. BImSchV Planungsgrundlage gewesen. Die Umstellung des Berechnungsprogramms (Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS, Fassung 2005) zur Ermittlung der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung der 39. BImSchV sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei abgeschätzt worden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten würden. Der neu in die zu beachtenden Ziel- und Grenzwerte aufgenommene PM2,5-Grenzwert beschreibe eine Teilmenge des bisher bereits ausgewiesenen PM10-Grenzwertes. Die im Prognosejahr 2025 zu erwartende Luftbelastung hinsichtlich des Parameters PM10 sei mit 20 bis 22 µg/m³ nachgewiesen gewesen. Dieser Wert sei ≤ dem ab 2015 geltenden Grenzwert in Höhe von 25 µg/m³ für den Parameter PM2,5. Damit sei sichergestellt gewesen, dass dieser Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten werde. Später sei die Luftschadstoffsituation für den Straßenabschnitt mit der höchsten Verkehrsbelegung mit den RLuS 2012 (Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung) unter Berücksichtigung der 39. BImSchV neu gerechnet worden. In die Berechnung seien ebenfalls aktualisierte Vorbelastungsdaten des Landesamtes für Umweltschutz sowie die Zuarbeit des Deutschen Wetterdienstes zur Windgeschwindigkeit der Messstation Quedlinburg eingegangen. Ausweislich des Berechnungsprotokolls vom 06.05.2015 liege die Gesamtbelastung der Luftschadstoffe bereits in unmittelbarer Straßennähe deutlich unterhalb der Beurteilungswerte. Der Wert der Gesamtbelastung der Komponente PM2,5 liege bei 14,55 µg/m³ und damit deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 25 µg/m³. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass das Vorhaben keine Probleme für die Luftqualität aufwirft, die zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.
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d) Die Entscheidung für die Trasse der B 79 Ortsumgehung Halberstadt – Harsleben westlich von A-Stadt leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – BVerwG 9 A 11.03 –, juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch den Antragsgegner nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die Varianten West ohne Spange, West mit Spange und Ost mit Spange planerisch untersucht und miteinander verglichen. Hierbei sei in die Abwägung mit eingestellt worden, dass die Variante Ost mit Spange die geringsten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" habe. Der Vortrag der Antragsteller, dass bei einer östlichen Variante keinerlei Wohnbebauung betroffen wäre, sei aber schlichtweg falsch. Bei einer solchen östlichen Führung der Ortsumgehung seien aufgrund der zwingenden verkehrlichen Anbindung der Ortsumgehung an die B 79 in Richtung Halberstadt die Wohngebiete nördlich von A-Stadt und die Wohngebiete südöstlich bzw. südlich von A-Stadt in gleicher Weise planerisch zu berücksichtigen gewesen, wie das Wohngebiet der Antragsteller südwestlich von A-Stadt. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel C. IX. 2. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner seine Pflicht, alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsvarianten auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.12.2014 – 5 S 1444/14 –, juris RdNr. 28), verletzt hat. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Trassenvariante durch den Antragsgegner fehlerhaft ist, weil sich ihm die von den Antragstellern vorgeschlagene Ortsumgehung im östlichen Teil der Gemeinde hätte aufdrängen müssen.
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e) Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Kriterium des Vertrauensschutzes führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks öffentliche Verkehrswege projektiert werden. Das Gesetz räumt ihm hiergegen einen Vertrauensschutz nicht ein (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 39/95 –, juris RdNr. 21). Hiermit vergleichbar ist die Lage am Ortsrand einer Gemeinde. Auch hier muss der Eigentümer eines Grundstücks damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks – im Außenbereich – Verkehrswege, etwa eine Umgehungsstraße, projektiert werden. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bislang bestehenden Verkehrssituation besteht nicht.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
- 24
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, dem der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein Betrag von 15.000,00 € je Kläger als Streitwert anzusetzen. Hieraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren (2 K 48/15) ein Streitwert von 75.000,00 €. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 37.500,00 € zu halbieren.
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Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese allein trägt.
Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011, mit dem der Ausbau der Bundesstraße 51 (B 51) dritter Bauabschnitt von Bau-km 5+100 bis Bau-km 7+700 einschließlich des Verknüpfungsbereiches mit der Landesstraße 793 (L 793) ‑ X. Straße ‑ von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+600 und der Neubau der Bundesstraße 481 (B 481n) von Bau-km 7+700 bis Bau-km 11+340 planfestgestellt worden ist.
3Die in den Jahren 1954 bis 1962 gebaute Umgehungsstraße im Zuge der B 51 führt südlich bzw. östlich um N. herum. Sie war zunächst eine zweistrei-fige und anbaufreie Strecke, die an dem an der X1. Straße endenden Zubringer zum Autobahnkreuz N. -Süd im Südwesten N1. beginnt und bis zur X2. Straße im Osten der Stadt verläuft. Sie ist aufgrund von Planfeststellungsbeschlüssen vom 12. Januar 1989 und 1. März 1995 in zwei Bauabschnitten bis Bau-km 5+100 vierstreifig ausgebaut worden. Der nun planfestgestellte Abschnitt schließt sich nach Nordosten an und sieht den vierstrei-figen Ausbau bis zur X2. Straße frei von Zufahrten und ohne Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke vor, ferner den Neubau des Knotenpunktes B 51/B 481n/X2. Straße und den zweistreifigen Neubau der B 481n bis zum T. Damm im Norden der Stadt N. .
4Das planfestgestellte Vorhaben ist im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
5Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C.-----weg 9 (Gemarkung N. , Flur 135, Flurstück 13) mit einer Gesamtgröße von 1102 qm, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zum Haus gehört auch ein rund 80 qm großer selbst genutzter gewerblicher Teil. Das Haus wurde 1938 erbaut; die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 1994. Das Grundstück liegt unmittelbar östlich der vierstreifig auszubauenden Trasse der B 51 zwischen Bau-km 6+927 und 6+950. Auf die ursprünglich vorgesehene Inanspruchnahme von 18 qm (dauerhaft) sowie 45 qm für die Baudurchführung wurde durch Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 verzichtet. Nach den geänderten Planunterlagen soll zwischen der Trasse und dem Grundstück der Klägerin eine Lärmschutzwand in Höhe von 5,5 m errichtet werden, die einen Abstand zur Grenze des Grundstücks der Klägerin von ca. 1,7 m einhält.
6Nach der lärmtechnischen Unterlage vom 2. Mai 2007 wurden für das Grundstück C.-----weg 9 folgende Beurteilungspegel berechnet:
7Hausfront/Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) mit Lärmschutz Tag Nacht |
W |
EG |
55 47 |
W |
1. OG |
56 48 |
Dabei ging der Vorhabenträger davon aus, dass das Grundstück der Klägerin zu 1. in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.
9Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N2.---straße 28 (Gemarkung N. , Flur 132, Flurstück 64). Es liegt etwa 90 m östlich der Trasse der B 51 in Höhe von Bau-km 7+368. Das Wohnhaus wurde Anfang der 1970-er Jahre errichtet. Der Kläger zu 2. erwarb das Grundstück im Jahr 2010. Eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Baumaßnahme ist nicht vorgesehen.
10Nach den Planunterlagen wurden für das Grundstück N2.---straße 28 folgende Beurteilungspegel berechnet:
11Hausfront/Himmelsrichtung |
Stockwerk |
Prognose in dB(A) mit Lärmschutz Tag Nacht |
W |
EG |
60 52 |
W |
1. OG |
60 53 |
Dabei ging der Vorhabenträger davon aus, dass das Grundstück im Außenbereich liegt.
13Das Planfeststellungsverfahren für den vierstreifigen Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481n wurde im Dezember 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen vom 13. Februar 2006 bis 13. März 2006 in der Stadt N. öffentlich aus.
14Die vorherige öffentliche Bekanntmachung erschien mit einer Ergänzungslieferung im Amtsblatt der Stadt N. Nr. 3 vom 10. Februar 2006. Ob diese Ergänzungslieferung bereits am 10. Februar 2006 oder erst am 14. Februar 2006 veröffentlicht wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Bekanntmachung enthielt u. a. einen Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist, die am 10. April 2006 ablaufe, und den Ausschluss verspäteter Einwendungen. Unter Nr. 6 heißt es: „Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.“
15Die Klägerin zu 1. erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 5. April 2006 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Bekanntmachung der Planfeststellung sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung des Planes am 13. Februar 2006 bereits begonnen habe. Die entsprechende Ausgabe des Amtsblattes Nr. 3 der Stadt N. sei erst am 14. Februar 2006 erschienen. Eine Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen nach § 72 Abs. 2 VwVfG NRW sei unterblieben. Es bestehe eine Verpflichtung aus § 2 Abs. 3a FStrG, die B 51 im geplanten Abschnitt zur Autobahn aufzustufen. Die prognostizierte Verkehrsbelastung sei nur unzulänglich ermittelt worden. Eine Straße im Autobahnformat ziehe mehr Verkehr an als übliche Bundesstraßen. Daher seien die Tabellenwerte der 16. BImSchV für Autobahnen heranzuziehen. Der Prognosehorizont sei nicht ausreichend lang festgelegt. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 seien missachtet worden. Diese habe eine Vollabdeckung der Straße oder eine Ausführung als „Züblin“-Tunnel in einer Tieflage von 5 oder 6 m gefordert. Die Strukturdaten, die der Verkehrsbelastung zu Grunde gelegt worden seien, würden im Plan nicht korrekt benannt. Der häufigere Lieferverkehr zu den Betrieben sei nicht erfasst worden. Die Einwohnerzahl für N. für das Jahr 2010 sei mit nur 254.000 angesetzt; das sei eindeutig zu wenig. Die Auswirkungen der neuesten Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 seien nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob die Baumaßnahme unter Ausschluss des laufenden Verkehrs zügig durchgeführt werden und zusätzlich erhebliche Einsparungen erzielt werden könnten, die in einen Lärmschutzdeckel investiert werden könnten. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen würden nicht in vollem Umfang im Nahbereich des Eingriffs realisiert. Die Verpflichtung könne vor Ort in der Form der Mitfinanzierung eines zu begrünenden Lärmschutzdeckels über der B 51 erfolgen. Die Möglichkeit, den aktiven Lärmschutz im Sinne der Vorgabe nach Ziffer 10.2 Abs. 1 VLärmSchR 97 nicht bis zum Äußersten auszureizen, sei nicht genutzt worden. Von den jetzt im Plan erfassten 165 Wohngebäuden seien bereits 79 Gebäude auf genau 49 dB(A) berechnet. Schon bei geringsten Veränderungen bei den Berechnungsmodalitäten würden die Grenzwerte für weitere Gebäude überschritten. In bisherigen Verkehrsgutachten zu Grunde gelegte Rahmenbedingungen, die sich schon in der Vergangenheit nicht bestätigt hätten, seien nicht berichtigt worden. Auch die Verkehrszunahme durch die Entlastungsstraße Nord sei nicht berücksichtigt worden. Der außerordentliche Zugang an Lkw-Verkehr durch „Mautflüchtlinge“ sei nicht erfasst. Alle Parameter der Lärmberechnung seien konkret zu benennen und bürgerfreundlich zu erläutern. Die Troglage entspreche wegen der geringen Tiefe von nur 2 m nicht den Vorgaben der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993. Die Lärmschutzwände böten keinen ausreichenden Schutz, ihre Höhe sei in reinen Wohngebieten unzumutbar. Die Planungsvorschrift des § 50 BImSchG sei missachtet worden. Dies könne nur über § 41 Abs. 1 BImSchG durch eine abgedeckte Tieflage als Maßnahme nach dem Stand der Technik ausgeglichen werden. Die Stadt N. habe zugesagt, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Gesundheitsgefahren seien im Erläuterungsbericht nicht ausreichend kritisch gewürdigt worden. In N. sei die Feinstaubbelastung bereits erheblich. Im Erläuterungsbericht fehle die konkrete Angabe der Verfahren und Maschinen, die besonders lärm- und erschütterungsarm eingesetzt werden könnten. Im Ergebnis ergebe eine Durchsicht der Planunterlagen, dass Abwägung und Konfliktbewältigung misslungen seien, sich jedoch die Mängel im Deckblattverfahren durch eine weiter vertiefte abgedeckte Gradiente beheben ließen.
16Der frühere Eigentümer des Grundstücks N2.---straße 28 und Rechtsvorgänger des Klägers zu 2., Herr V. S. , erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 29. März 2006 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Das Gebäude N2.---straße 28 sei auf Grundlage einer rechtskräftigen Baugenehmigung als hochwertige Villa geplant und gebaut worden. Die Planungen sähen weder aktiven noch passiven Lärmschutz vor. Es werde durch Lärm und Abgase zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnwertes und damit auch des Grundstückswertes kommen. Die für die Ermittlung der notwenigen Schallschutzmaßnahmen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen und die sich daraus ergebenden Lärmbelastungen würden angezweifelt. Das Grundstück sei wegen der überwiegend westlichen Windrichtungen besonders belastet. Es sei ein erheblich höherer Verkehrszuwachs als in den jetzigen Prognosen zu erwarten, insbesondere beim Lkw-Verkehr. Mit der Umsetzung der Planung würden seine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Eigentum verletzt.
17Auf Grund von Einwendungen sowie Stellungnahmen und Vorschlägen der Träger öffentlicher Belange wurde das Deckblatt I ins Verfahren eingebracht. Neben Änderungen bei der Anschlussstelle X. Straße, der wassertechnischen Berechnung, der Erweiterung der Ausgleichsflächen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und einer Schadstoffabschätzung hat es eine Aktualisierung der Verkehrsprognose vom 11. September 2006 zum Gegenstand, die nunmehr auf das Prognosejahr 2020 abstellt. Als Folge ergaben sich Änderungen bei den aktiven Lärmschutzmaßnahmen; ferner wurde für den Bereich Bau-km 5+100 bis Bau-km 7+300 eine offenporige Asphaltdeckschicht mit einem Korrekturwert DStrO von - 5 dB(A) vorgesehen.
18Die geänderten Planunterlagen lagen vom 21. Mai 2007 bis 20. Juni 2007 öffentlich aus. Unter Nr. 8 der öffentlichen Bekanntmachung heißt es: „Da das Verfahren UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
19- dass die für das Verfahren zuständige Behörde die Bezirksregierung N. und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW ist,
20- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
21- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
22- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist.“
23Die Klägerin zu 1. erhob in diesem Verfahrensabschnitt keine Einwendungen.
24Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 erhob der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. nach Auslegung der geänderten Planunterlagen im Deckblatt I‑Verfahren folgende Einwendungen: Die Verletzung seiner Rechte werde durch die neuen vorgesehenen Änderungen nicht behoben. Die Verkehrsprognose von September 2006 setze die Belastung weiterhin zu niedrig an. Der Verkehr werde weiter steigen, insbesondere wenn der Bau weiterer Straßen abgeschlossen sei. Umleitungs- und Schleichverkehre müssten außerdem noch berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl von N. sei mit 254.000 zu niedrig angesetzt. Die verkehrserhöhende Entlastungsstraße Nord sei nicht aufgeführt. Weitere zusätzliche Verkehre seien nicht berücksichtigt. Insbesondere der Lkw-Anteil werde deutlicher zunehmen als angenommen. Die Einstufung der neuen Straße als Autobahn sei noch immer nicht diskutiert worden. Die prognostizierte Verkehrsbelastung sei abermals nur unzulänglich ermittelt worden. Der Prognosehorizont sei noch immer nicht ausreichend lang festgelegt. Der Lärmschutz müsse sich an der Leistungsmöglichkeit der Straße von bis zu 60.000 Kfz/h orientieren. Für den Einsatz offenporigen Asphaltbetons sei eine dauerhafte Lärmminderung noch nicht nachgewiesen. Die Belastbarkeit sei gering und der Wartungs- und Erneuerungsaufwand hoch. Die Dauer der Haltbarkeit des Belages werde nicht garantiert. In der lärmtechnischen Unterlage sei die sogenannte senkrechte Auswirkung des Lärms nicht berücksichtigt worden. Die im Planungsverfahren vorgeschriebene Bürgerbeteiligung im Stadium der Entwurfsplanung habe trotz mündlicher und schriftlicher Erinnerungen nicht stattgefunden. Im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könne ein Lärmschutzdeckel finanziert werden. Bei einer Trassenführung östlich des Bahndamms der Bundesbahn hätte dieser hohe Bahndamm als Lärmschutz zur Verfügung gestanden. Hierdurch wäre auch der Forderung entsprochen worden, zwei parallel führbare Lärmerzeuger zu bündeln. Die Unterlagen ließen nicht erkennen, wie es während der Bauzeit um den Verkehrs-, Baustellenlärm sowie die Erschütterungen bestellt sein werde. Ein Bauen ohne Verkehr sei hilfreich. Die Schadstoffabschätzung sei unzulänglich. Sie gehe von einem zu geringen Verkehr aus. Die zulässigen Feinstaubwerte würden überschritten. Für sein Grundstück sei ein aktiver Schallschutz unerlässlich.
25In der Zeit vom 24. bis 27. Februar 2009 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Weder die Klägerin zu 1. noch der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. nahmen an diesem Termin teil.
26Als Ergebnis des Erörterungstermins und aus Anlass von Stellungnahmen und Einwendungen führte der Vorhabenträger die Deckblätter II bis X in das Verfahren ein, die nicht öffentlich ausgelegen haben; Betroffene wurden benachrichtigt. Die Kläger erhoben insoweit keine weiteren Einwendungen.
27Mit Beschluss vom 30. September 2011 stellte die Bezirksregierung N. den Plan für den Ausbau der B 51 bzw. den Neubau der B 481n im fraglichen Abschnitt fest. Gleichzeitig setzte sie den in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG für Vorhaben des vordringlichen Bedarfs vorgesehenen Sofortvollzug vorübergehend aus, da Haushaltsmittel für die Realisierung des Vorhabens noch nicht bereitstanden. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Das Grundstück des Klägers zu 2. liege entsprechend der Auskunft der Stadt N. im unbeplanten Außenbereich. Daher werde seine Forderung nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen zurückgewiesen.
28Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 7. bis 20. Dezember 2011 bei den Städten N. und U. öffentlich aus.
29Am 20. Januar 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
30Mit Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 verzichtete der Beklagte auf die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke, u. a. des Grundstücks der Klägerin zu 1. Am 12. September 2014 haben die Kläger ihre Klage auf diesen Planänderungsbescheid erstreckt.
31Mit Bescheid vom 14. August 2014 hob der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der B 51 teilweise auf. Den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 4. November 2014 ab (11 B 1086/14.AK).
32Die Kläger beziehen sich zur Begründung ihrer Klage zunächst vollinhaltlich auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren und machen diese zum Gegenstand der Klagebegründung. Darüber hinaus tragen sie insbesondere vor:
33Sie seien mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. In der Bekanntmachung zum Deckblatt I-Verfahren gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Lärmschutzgrundlagen durch das Deckblatt-Verfahren hätten komplett ersetzt werden sollen. Die erhobenen Einwendungen hätten daher weitergegolten. Der Kläger zu 2. habe als Laie bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichende Einwendungen erhoben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei sowohl bei der ersten Auslegung 2006 als auch für das Deckblatt I im Jahr 2007 nicht rechtmäßig abgelaufen. Die Bekanntmachung der ersten Auslegung vom 13. Februar bis 13. März 2006 sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung bereits begonnen habe. Die Bekanntmachung sei in einer „zweiten Auflage“ des Amtsblattes der Stadt N. enthalten gewesen, die mit „Ergänzungslieferung“ überschrieben gewesen sei. Diese sei nicht schon am Freitag, den 10. Februar 2006, sondern erst am 14. Februar 2006 veröffentlicht worden. Eine frühere Bekanntmachung sei auch gar nicht möglich gewesen und widerspreche der Lebenserfahrung. Daher sei die Monatsfrist für die Auslegung der Unterlagen unterschritten. Selbst wenn die Bekanntmachung noch am 10. Februar 2006 erfolgt sei, fehle es an der erforderlichen Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit, wenn die öffentliche Auslegung am folgenden Montag beginne. Daher könne ein Einwendungsausschluss von vornherein nicht greifen.
34Die öffentliche Bekanntmachung verstoße zudem gegen Vorgaben des damals direkt geltenden Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Die Bekanntmachung nehme nur in einem Satz auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Bezug. Dies werde den europäischen Vorgaben in zeitlicher Hinsicht nicht gerecht. Es werde auch nicht klar gesagt, dass das Vorhaben einer UVP unterstehe, noch gebe es Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie eingeholt worden seien. Die Auslegung im Jahr 2007 könne diese Fehler nicht heilen, denn sie habe nur die Änderungen des Deckblattes I betroffen. Zwar sei nunmehr ausdrücklich auf die UVP-Pflicht hingewiesen worden, es sei aber in keiner Weise mitgeteilt worden, welche Dokumente auslägen. Beide Auslegungen hätten inhaltlich nicht den Anforderungen der §§ 9 Abs. 1b und 6 Abs. 3 UVPG und der UVP-Richtlinie in der damals geltenden Fassung entsprochen. Bei der ersten Auslegung hätten z. B. entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen wie die Verkehrsuntersuchung gefehlt. Es werde bestritten, dass die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)1993 ausgelegen habe. Die Auslegung im Jahr 1994 reiche nicht aus. Die UVS 1993 sei nach den damals geltenden Anforderungen unzureichend gewesen. Es fehlten Variantenprüfungen und die Ermittlung und Prüfung der erheblichen, jedoch noch nicht unzumutbaren bzw. grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. Die zweite Auslegung werde den inhaltlichen Anforderungen erst recht nicht gerecht. Die hier ausgelegten Unterlagen einschließlich des Erläuterungsberichtes und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes hätten sich nur auf die Änderungen im Deckblattverfahren I bezogen. Es fehle u. a. an einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. Der nebulöse Verweis des Beklagten auf angebliche Internetveröffentlichungen führe nicht weiter. Bei beiden Auslegungen fehle eine inhaltlich ausreichende UVS, die beispielsweise die betrachteten Varianten für die B 51 einschließlich Tunnellösung (und nicht nur für die B 481n) darstelle, obwohl der Beklagte derartige Varianten geprüft habe. Selbst wenn man den Ansatz einer angeblich in den übrigen Planfeststellungsunterlagen inbegriffenen UVS für ausreichend halte, was höchst zweifelhaft sei, sei den damaligen Anforderungen der UVP-Richtlinie nicht entsprochen worden, das zeige das Beispiel der untersuchten Varianten besonders deutlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei zwingender Bestandteil des UVP-Verfahrens. Sie könne nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr nachgeholt werden. Die Öffentlichkeit könne auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anfechten, für die die Öffentlichkeitsbeteiligung gelte. Die Bezugnahme im Planfeststellungsbeschluss auf eine UVS aus dem Jahr 1993 erscheine geradezu absurd. Die UVS gehe von 31.000 Kfz/24h aus, der Planfeststellungsbeschluss hingegen von 50.560 Kfz/ 24h. Zudem habe die UVS eine Vollabdeckung mit Überschüttungsmöglichkeit vorgesehen, die nicht planfestgestellt worden sei. Die Stadt N. habe der Planung ausdrücklich vor dem Hintergrund des Ergebnisses einer abgedeckten Troglage zugestimmt. Diese Lösung habe daher nicht im Erläuterungsbericht mit einem Satz ausgeschlossen werden dürfen. Aufgrund neuerer Rechtsprechung könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass es an einer Kausalität zwischen Fehler und Planfeststellungsbeschluss fehle. Da es um zentrale Bestandteile der europäischen Beteiligungsanforderungen gehe, sei der Planfeststellungsbeschluss allein deshalb zumindest für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
35Es sei eine neue Linienbestimmung erforderlich gewesen, da mit der B 481n eine neue Bundesfernstraßenverbindung geschaffen werde, die im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UVPG in der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Linienbestimmung zu prüfenden, ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einer einheitlichen Betrachtung mit der Planung der B 51 bedürfe. Die Variantenprüfung der Linienbestimmung sei in der Planfeststellung wieder aufzugreifen und in dem gebotenen Umfang und im Detail zu konkretisieren. Die Bezugnahme auf eine Linienbestimmung vom 14. Dezember 1967 für die B 481n und das Ergebnis der damaligen UVP sei verfahrensfehlerhaft, weil es damals eine UVP im Sinne des heutigen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch gar nicht gegeben habe. Daher sei im Ergebnis vom Fehlen der UVP in der Linienbestimmung mitsamt der gesetzlich vorgesehenen Trassenvariantenprüfung auszugehen. Eine Linienbestimmung fehle damit insgesamt.
36Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG. Er sei erlassen worden, ohne vorher die Abwägungsgrundlagen ausreichend zu ermitteln. Für den Kläger zu 2. sei erst bis Mitte Oktober 2011 ermittelt worden, ob sein Anwesen dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sei. Da der Planfeststellungsbeschluss bereits getroffen gewesen sei, habe der Beklagte gar nicht mehr zu einem anderen Ergebnis als Außenbereich kommen können und sich vorab gebunden. Die Schadstoffuntersuchung des Büros M. aus September 2011 sei dem Beklagten erst am Datum der Planfeststellung zugegangen. Es habe im Planfeststellungsverfahren im eigentlichen Sinne gar keine Variantenprüfung gegeben, sondern einzig eine Bezugnahme auf eine vom Auftrag eng begrenzte schon damals zwölf Jahre alte UVS, die sich auf die Bestandstrasse beschränke. Das von der Beklagten gewählte gestufte Verfahren mit einer UVP vor rund 20 Jahren und einer Prüfung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen in der Planfeststellung sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Insbesondere seien keine Varianten geprüft worden. Damit sei eine UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt. Daher fehle es an der erforderlichen Abwägungs- und Ergebnisoffenheit. Es finde sich dementsprechend nicht einmal eine Grobprüfung anderer in Betracht kommender Trassenführungen für die B 51. Die Prüfung habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterbleiben dürfen, dass es sich um den dritten Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens handele. Es dränge sich die Variante östlich der Umgehungsbahn geradezu auf: Am Ende des zweiten Bauabschnitts knicke die Alternativtrasse nach rechts ab, führe etwa einen Kilometer Richtung Osten, werde unter dem Bahndamm hindurchgeführt und dann parallel zum Bahndamm und der Hochspannungsleitung. Nördlich der X2. Straße werde der Bahndamm erneut gequert; sodann werde die planfestgestellte Trasse der B 481n genutzt. Dies entlaste den gesamten Kernbereich von St. N3. , der wieder zusammenwachsen könne und konzentriere Verkehrstrassen. Die Trasse führe vorwiegend über landwirtschaftlich genutzte Flurstücke und könne ebenerdig geführt werden. Der Bahndamm bilde einen Lärmschutzwall. Die Variante sei zwar einen Kilometer länger, es werde aber auch Versiegelung eingespart im Zusammenhang mit dem Knoten mit der X2. Straße, der allein zu einem Verbrauch von 20 ha Fläche führe, die großenteils versiegelt werden müsse. Die Bestandstrasse der B 51 könnte entsiegelt werden. Das Landschaftsschutzgebiet X3. -F. -Niederung werde nur an seinem äußersten Rand tangiert. Die Alternativtrasse käme gänzlich ohne Inanspruchnahme von Wohneigentumsgrundstücken aus, es wären höchstens einige wenige Kleingärten betroffen. Auch Kosten- und Wirtschaftlichkeitserwägungen sprächen für die Alternativtrasse. Es wäre lediglich für einige wenige Häuser im Außenbereich weiter östlich der Trasse für Lärmschutz zu sorgen. Geringere Kosten für Lärmschutz und für den Knoten X2. Straße führten zu Millioneneinsparungen. Die in der Klagebegründung vorgelegte Skizze solle nur die verbale Beschreibung der möglichen Trasse unterstützen und kein rechtwinkliges Abknicken der Trasse einfordern. Darüber hinaus fehlten offenbar jegliche Variantenüberlegungen zur Verlängerung des Troges und des offenporigen Asphalts. Die unter Nutzen-Kosten-Gesichtspunk-ten im Hinblick auf Lärmschutz und Eigentumsinanspruchnahme günstigste Variante sei gar nicht ermittelt worden.
37Die Verkehrsprognose sei unzureichend und komme zum Nachteil der Kläger zu einer zu geringen Verkehrsbelastung. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Beschränkung auf den Prognosehorizont 2020. Der „Kurzbericht ‑ Ausblick Prognose 2025“ sei unzutreffend. Die knappen Ausführungen seien in keiner Weise nachvollziehbar und widersprächen zum Teil dem Gutachten für den Zeitraum bis 2020, in dem der Anstieg des Schwerverkehrs von knapp 5 % nicht berücksichtigt sei. Die Prognose genüge auch im Übrigen methodisch nicht den Anforderungen. Das Prognoseergebnis sei weder nachvollziehbar begründet noch beruhe es auf realistischen Eingangsdaten und Annahmen. Die Ergebnisse ließen sich nicht ableiten. Es fehlten die Berechnungsgrundlagen, genaue Quellenangaben und eine Beschreibung des Rechenvorgangs. Für eine Reihe von Eingangswerten gebe es keine Ableitungen. Der Verkehr für den Abschnitt X. Straße bis X2. Straße sei weiterhin zu niedrig angesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss stelle für 2020 auf 50.560 Kfz/24h vom B. Weg bis zur X. Straße und auf 41.730 Kfz/24h von der X. Straße bis zur X2. Straße ab. Die Verkehrszählung 2010 weise für die B 51 „Umgehungsstraße N. “ 55.700 Kfz/24h aus. Die Prognose werde im Hinblick auf die Entwicklung auf den bereits ausgebauten Abschnitten den Erfahrungswerten nicht gerecht. Dort habe der Verkehr von 1990 bis 2005 um 125 % bzw. 203 % zugenommen. Er werde weiter steigen, wenn der Weiterbau der B 51 nach Osten und der B 481n nach Norden abgeschlossen sein werde. Die Ausführungen zur Aktualisierung von September 2006 seien nicht nachvollziehbar und blieben nebulös. Auswirkungen anderer Maßnahmen auf die B 51/B 481n würden nicht im Einzelnen aufgeführt. In einer früheren Unterlage sei die Einwohnerzahl von N. für 2010 mit 254.000 eingestellt, bereits jetzt habe N. 280.000 Einwohner mit steigender Tendenz. Die verkehrserhöhende „Entlastungsstraße Nord“ werde nicht aufgeführt. Auch das neue Wohngebiet in X4. -Nord und die Erschließung des neuen Gewerbegebiets B1.--------straße in X4. würden nicht erwähnt. Bei der Umgehungsstraße X4. reiche der Zufluss von Mautverkehr bis zur A 2 bei C1. . Es müssten auch die Zugänge durch Expansion und Verlagerung von zwei großen Firmen mit Logistikbedarf im Bereich I.-----weg und einer großen Baustoffhandlung an der M1. berücksichtigt werden. Auch der seit 2004 bestehende Masterplan zur Entwicklung des Hafenbereichs sei nicht berücksichtigt. Der Aufstellungsbeschluss des entsprechenden Bebauungsplans vom 7. Juli 2010 habe zum Zeitpunkt der Planfeststellung längst vorgelegen. Die Verkehrsuntersuchung dieser Planung gehe für die B 51 zwischen B. Weg und X. Straße im Jahr 2025 von 51.400 Kfz/24h aus; diese Prognose liege über der des IVV-Gutachtens, das für 2020 nur 50.600 Kfz/24h vorhersage. Daher werde die IVV-Verkehrsprognose durch die Planungen der Stadt N. widerlegt. Die Prognosen übersähen nach wie vor, dass seit Jahrzehnten geplant sei, eine durchgehend leistungsfähige Verbindung zwischen N. und der A 2 im Osten zu schaffen. Dies werde den Verkehr im fraglichen Abschnitt um 15.000 Kfz/24h erhöhen. Der Ansatz eines Lkw-Anteils von 13 % tags und 12 % nachts sei zu niedrig. Viele Lieferfahrzeuge ab 2,8 t würden fehlerhaft als Pkw gezählt. Es gebe offenkundig keine Unterlage, die entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV die Ermittlung einer maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und eines maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 t) am Gesamtverkehr über die Nachtzeit dokumentiere. Dafür sei auf die Standardwerte der 16. BImSchV zurückzugreifen.
38Die lärmtechnische Untersuchung leide unter einer Reihe von Fehlern, die sich auf das Ergebnis auswirkten. Sie sei in mehrererlei Hinsicht ungenügend. Die Untersuchung sei offenkundig nicht von sachkundigen Personen erstellt worden. Es gebe keinerlei Hinweise auf die Verfasser. Die Methodik der Ermittlung der ausgewiesenen Beurteilungspegel sei nicht ausreichend dargestellt. Es fehlten Angaben, wie die Gebietsarten, die Abstände, Höhen und Geschosse ermittelt worden seien, sowie Angaben zu Kosten von Lärmschutzmaßnahmen und Lärmschutzvarianten sowie Angaben zu den für einen Vollschutz erforderlichen Maßnahmen und Lärmberechnungen für die Außenwohnbereiche. Es sei nicht dargelegt, welche Eingangsdaten und welche Fassung der Software „Sound Plan“ verwendet worden sei. Der Beklagte habe die Fachgutachten nicht auf Plausibilität überprüft. Die Gutachten in ihren verschiedenen Fassungen hätten der Planfeststellung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Die lärmtechnische Untersuchung basiere auf falschen Prognosedaten. Das gelte insbesondere für den zu geringen Lkw-Anteil; es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verteilung auf Tag und Nacht ermittelt worden sei. Der Beklagte habe laut Vermerk vom 1. März 2011 vom Landesbetrieb Straßen NRW eine Neuerstellung des Lärmschutzkonzepts gefordert. Diese Neukonzeption sei offenbar nicht vorgelegt worden und könne nicht in den „vier Seiten plus ein paar Tabellen“ im Verwaltungsvorgang gesehen werden.
39Für die Klägerin zu 1. seien falsche Berechnungspunkte gewählt worden. Das Erdgeschoss beginne beim Haus der Klägerin zu 1. erst in etwa 1,5 bis 1,6 m Höhe. Daher wären bei 0,2 m über Fensteroberkante 4,2 und 7,0 m statt 2,4 und 5,2 m anzusetzen gewesen. Dabei sei noch zu klären, in welchem Verhältnis die Geländeoberkante nach dem Höhenplan zur Geländehöhe an ihrem Haus stehe. Der Abstand vom Immissionsort zur Achse der Straße sei für die Klägerin zu 1. mit 36,4 m angegeben. Dies treffe für den Außenwohnbereich ersichtlich nicht zu. Es seien offenbar flächendeckend alle Außenwohnbereiche nicht berechnet und sämtliche Entschädigungsansprüche in diesem Zusammenhang verkannt worden. Auch für das Grundstück des Klägers zu 2. liege der maßgebliche Immissionsort für den Außenwohnbereich erheblich näher an der Trasse. Die Höhe sei bei ihm noch niedriger angenommen als bei der Klägerin zu 1. Der Fehler fehlender Ermittlung der Betroffenheit der Außenwohnbereiche werde nicht durch die Nebenbestimmung A.5.2.3 geheilt. Es fehlten erforderliche Ermittlungen der Schutzansprüche für die Prüfung der Schallschutzvarianten und das erforderliche Abwägungsmaterial. Ansprüche auf passiven Schallschutz stünden in keinem zwingenden Verhältnis zu Entschädigungsansprüchen für Außenwohnbereiche. Dem Kläger zu 2. werde der ihm zustehende Lärmschutz verwehrt. Er könne sich auf den Schutz für Wohngebiete berufen (59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts); die Grenzwerte würden jeweils überschritten. Die Einstufung seines Grundstücks als Außenbereich sei unzutreffend. Für sein Grundstück bestehe kein Bebauungsplan. Weniger als 10 m östlich beginne ein reines Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 300 der Stadt N. ). Es bestehe ein Bebauungszusammenhang mit dem östlich der Straße bestehenden Wohngebiet. Die N4.----straße habe im vorliegenden Fall keine trennende, sondern eine verbindende Funktion. Beide Straßenseiten stünden in entsprechenden optischen Beziehungen und prägten sich gegenseitig; das folge auch aus eindeutigen historischen Bezügen. Die N5.---straße habe beiderseits Gehwege und Straßenbeleuchtung. Die Bebauung sei ähnlich. Westlich der N5.---straße stünden zwei weitere Häuser. Die Baulücke zum Haus Nr. 24 unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht. Zur Baugenehmigung für sein Haus aus dem Jahr 1971 sei die Auskunft erteilt worden, dass sich Art und Maß der baulichen Nutzung nach einem „reinen Wohngebiet“ zu richten habe. Das ergebe sich auch aus der Ortssatzung der Stadt N. vom 27. Juli 1957. Die Umspannstation für das Wohngebiet sei in den klägerischen Baukomplex integriert. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan sei nicht parzellenscharf, es verbleibe ein Interpretationsspielraum. Ein Straßenbaubeitragsbescheid der Stadt N. vom 28. März 2014 sehe das Grundstück des Klägers zu 2. in voller Breite als bebaubar an.
40Die zur Umsetzung des in § 41 BImSchG vorgegebenen Lärmschutzkonzepts erforderliche Nutzen-Kosten-Prüfung einschließlich der dafür erforderlichen Grundlagendaten fehle in den Planfeststellungsunterlagen. Es seien die Kosten je Schutzfall zu betrachten, d. h. die Kosten je durch die jeweilige Lärmschutzvariante „bewältigten“ Schutzfalls, also je erreichter Grenzwerteinhaltung. Pauschale Betrachtungen seien zulässig, wenn der Gleichheitssatz beachtet werde. An dem sich daraus ergebenden Prüfungsprogramm fehle es. Die lärmtechnische Untersuchung ermittele keine Beurteilungspegel für Außenwohnbereiche. Damit seien eine Vielzahl von Anspruchsberechtigungen nicht erkannt. Der Nutzen eines Lärmschutzkonzepts könne so nicht ermittelt werden. Es gebe keine Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen und den Kosten für einen Vollschutz, welche Lärmschutzvarianten mit welchem Nutzen und welchen Kosten betrachtet worden seien und zu den Kosten einzelner Lärmschutzmaßnahmen. Die von der Stadt N. beschlossene Beteiligung an den Kosten sei nicht berücksichtigt. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Kosten je Schutzfall nicht ermittelt worden, die Prüfung sei frei von nachvollziehbaren Maßstäben. Für die Bereiche der Kläger gebe es nur nicht nachvollziehbare allgemeine Annahmen. Rechne man die Kostensteigerung je bewältigtem Schutzfall, ergebe sich eine Steigerung von nur 1,7 %. Das sei verhältnismäßig. Allerdings fehlten hier die Außenwohnbereiche. Die vom Beklagten angeführte „abwägende Mitberücksichtigung“ scheide logisch aus. Die Beurteilungspegel für Außenwohnbereiche seien gesondert zu ermitteln und gesondert in die Abwägung einzuführen und gegebenenfalls zu entschädigen. Das alles sei versäumt worden, so dass eine sachgerechte Nutzen-Kosten-Betrachtung nicht habe angestellt werden können. Die örtlichen Verhältnisse seien unvollständig ermittelt. Es fehle an der Ermittlung und Prüfung erheblicher, jedoch noch nicht unzumutbarer bzw. grenzüberschreitender Lärmbelastungen. Gleiches gelte für Luftschadstoffbelastungen und Erschütterungen. Der Flächennutzungsplan der Stadt N. weise beidseitig der B 51 Wohnbauland aus. Eine angebliche Berücksichtigung einer plangegebenen Vorbelastung der Wohnhäuser nördlich der Straße „Zum Guten Hirten“ sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis Nr. 6 in der vom Beklagten seiner Klageerwiderung als Beispiel beigefügten Baugenehmigung habe keine Regelungswirkung. Nicht berücksichtigt sei die mit der planfestgestellten Schutzvariante (5 m Lärmschutzwand) einhergehende Eigentumsbeeinträchtigung für die Klägerin zu 1.
41Die Luftschadstoffuntersuchungen litten ebenfalls unter fehlerhaften Prognose-annahmen. Die Übernahme der Hintergrundbelastung von einer Messstation, die nicht hinreichend auf die Übertragbarkeit der Umgebungsverhältnisse geprüft worden sei, sei fehlerhaft. Offenbar seien die Werte der Messstation N. -Geist angesetzt worden. Diese erfasse aufgrund ihrer Lage und der regelmäßi-gen Westwinde vorwiegend ländliche Hintergrundbelastung. Dagegen hätten sich Luftmassen bei den Grundstücken der Kläger nach Überquerung der Stadt N. mit Schadstoffen angereichert. Die Messstation an der X1. Straße in N. habe in den letzten Jahren Überschreitungen bei NO2 gemessen. Die Annahmen zur Verkehrssituation in Abbildung 5.1 des Luftschadstoffgutachtens stünden im Widerspruch zu den Angaben in der lärmtechnischen Untersuchung. Die Auswertung sei irreführend; relevant sei die Belastung in allen Wohnberei-chen, hier besonders auch in den Außenwohnbereichen, die deutlich höher belastet seien als die Wohnhäuser. In den Gartenbereichen ergäben sich rechnerisch Grenzwertüberschreitungen. Es fehle ‑ auch in der vom Beklagten vorgelegten ergänzenden E-Mail ‑ eine Berechnung der Kurzzeitgrenzwerte. Die Belastungen durch Baulärm und Erschütterungen während der Bauzeit seien weder ermittelt noch im Planfeststellungsbeschluss Aussagen zum Schutz vor ihnen getroffen worden. Der Planfeststellungsbeschluss führe widersprüchlich aus, die AVV-Baulärm sei zu beachten, aber sie könne nicht eingehalten werden. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Vorhaben entspreche nicht dem Gebot der Eingriffsminimierung in § 15 Abs. 1 BNatSchG. Die Ausgestaltung des Knotens B 51/X2. Straße führe zu vermeidbaren Eingriffen.
42Die Kläger beantragen,
43den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 aufzuheben,
44hilfsweise,
45den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Septem-ber 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 zu verpflichten, die Kläger hinsichtlich ihrer durch das Vorhaben betroffenen Rechte/Interessen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen, erneut zu bescheiden.
46Der Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Er verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:
49Die Klägerin zu 1. sei mit ihrem Klagevorbringen gegen den Prognosehorizont, das Verkehrsgutachten, die Lärm- und Schadstoffimmissionen präkludiert, weil sie nach der Auslegung der geänderten Planunterlagen als Deckblatt I keine Einwendungen mehr erhoben habe. Die im Bereich des Grundstückes der Klägerin zu 1. geplante Lärmschutzwand solle nicht auf ihrem Grundstück, sondern in einem Abstand von 1,7 m zu ihrem Grundstück errichtet werden. Es werde auf jegliche Inanspruchnahme ihres Grundstückes verzichtet.
50Die konkreten unpräkludierten Einwendungen des Rechtsvorgängers des Klägers zu 2., Herrn V. S. , richteten sich auf die Überprüfung des Verkehrsgutachtens und der hieraus folgenden Lärmschutzmaßnahmen. Sein Grundstück befinde sich in einer Entfernung von rund 92 bis 107 m zum künftigen Fahrbahnrand und liege wie die Grundstücke N2.---straße 22 und 24 im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Sie würden durch die N5.---straße von dem gegenüberliegenden Wohngebiet getrennt und lägen als Einzelbebauungen ohne Ordnungsstruktur in einem zusammenhängenden größeren Waldgebiet. Die lärmtechnische Berücksichtigung als Wohngebiet sei nicht begründbar; dies ergebe sich auch aus einer schriftlichen planungsrechtlichen Auskunft der Stadt N. vom 9. No-vember 2011. Seit Inkrafttreten der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. am 5. Juli 1991 sei das Grundstück nicht mehr als Wohnbaufläche ausgewiesen. In planungsrechtlichen Auskünften der Stadt werde es seit 2002 stets als Außenbereich beurteilt.
51Die Offenlage der Planunterlagen sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies sei von der Stadt N. mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bestätigt worden. Aus der Bezeichnung als „Ergänzungslieferung“ könne nicht auf eine spätere Bekanntmachung geschlossen werden. Auch die Ergänzungslieferung sei laut einem Schreiben der Stadt N. vom 14. Mai 2012 am 10. Februar 2006 erschienen und ausgeliefert worden. In einem Pressetext sei fälschlicherweise als der Tag der Bekanntgabe der 14. Februar 2006 genannt worden. Für den Bekanntmachungszeitraum vor der Planoffenlage seien nach § 73 Abs. 5 VwVfG NRW keine Fristen vorgegeben. Weitere Bekanntmachungen seien nach der Hauptsatzung der Stadt N. nicht vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei die von den Klägern unzutreffend behauptete Verspätung der Bekanntmachung aus Rechtsgründen unschädlich. Die erforderliche Anstoßwirkung sei erreicht worden, da die Kläger und 264 weitere Einwender fristgerecht Einwendungen erhoben hätten. Die Hinweise in den Bekanntmachungstexten hätten sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen. Aus Anzahl und Inhalt der Einwendungen gehe deutlich hervor, dass alle Verfahrensbeteiligten verstanden hätten, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit auch das UVPG-Verfah-ren umfasst habe. Soweit die Kläger unzutreffend unterstellten, es handele sich um Verfahrensfehler, seien diese aus Rechtsgründen nach Maßgabe des Kausalitätserfordernisses unschädlich.
52Die UVP sei insgesamt konsequent und verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Unter Ziffer 4.4. des Planfeststellungsbeschlusses sei die Strukturierung der UVP auf den verschiedenen Planungsstufen mit Schwerpunkt im Planfeststellungsverfahren beschrieben, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen werde gemäß § 11 UVPG ab Seite 58, die abwägende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG ab Seite 69 methodisch getrennt vor der abschließenden Abwägung nach § 17 FStrG dargestellt. Die planfestgestellte Variante stütze sich auf ein in der UVS 1993 noch nicht untersuchtes verbessertes Lärmschutzkonzept.
53Die Überprüfung des Planungskonzeptes habe bereits in der UVP eine Bestätigung des Ausschlusses der Neubautrassenführung östlich der Umgehungsbahn ergeben. Diese Trassenführung widerspreche dem Bundesfernstraßenbedarfsplan und dem Gebietsentwicklungsplan, führe zu einem erheblich größeren Eingriff in die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Umweltgüter und habe nicht das Vermeidungspotenzial, auf das sich der Ausbau der Bundesstraße im vorbelasteten Bereich mit einer zusätzlichen Lärmsanierung stützen könne. In ihren Einwendungen hätten die Kläger bzw. Rechtsvorgänger die Prüfung der Umgehungsbahnalternative nicht angesprochen. Die Neubauvariante östlich der Umgehungsbahntrasse sei bereits im ersten und zweiten Planfeststellungsabschnitt verworfen worden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die Vorgaben zum Linienbestimmungsverfahren und dessen Ergebnis für den Planungsabschnitt der B 481n berücksichtigt. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gebe einen Ausbau der B 51 im vorhandenen Straßenzug vor. Daher habe für diesen Abschnitt auf eine Linienbestimmung verzichtet werden können.
54Das dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegte projektbezogene Verkehrsgutachten vom 11. September 2006 sowie der zuletzt erstellte Ausblick auf das Prognosejahr 2025 seien nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Kläger auf einen Presseartikel über die Verkehrszählung 2010 beziehe sich auf den stärker frequentierten Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz N. -Süd und der X1. Straße. Für den vorliegenden dritten Abschnitt der B 51 weise die Verkehrszählung 2010 Verkehrsbelastungen in Höhe von 32.500 Kfz/24h auf dem Teilabschnitt zwischen B. Weg und X. Straße sowie 20.500 Kfz/24h auf dem Teilabschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße auf. Die „Entlastungsstraße Nord“ sei in der Aktualisierung vom 11. März 2008 berücksichtigt; sie führe zu etwas geringeren Belastungswerten (minus 1.000 bis minus 2.000 Kfz DTV) für die B 51 und zu einer marginalen Verringerung auf der B 481n. Die bis zum Jahr 2025 zu erwartende Steigerung des Schwerverkehrs um knapp 5 % beziehe sich auf die absoluten Zahlen im Schwerverkehr und sei nicht als Anstieg in Prozentpunkten zu werten. Sie liege in einem Toleranzbereich der allgemeinen methodischen Prognosesicherheit und stelle die Verwertbarkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten Prognoseberechnung zum Horizont 2020 nicht in Frage. Methodisch zutreffende Prognoseermittlungen könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf kürzere Prognosehorizonte als 15 Jahre stützen. Die „Ergänzungen zum Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 28.07.2011“ vom 14. Juni 2012 bestätigten, dass die Verkehrsmengengerüste auch bis zum Jahr 2025 noch eine Validität besäßen. Eine Fortschreibung des Prognoseergeb-nisses auf das Jahr 2025 ergebe nur eine marginale irrelevante Erhöhung des Prognoseimmissionspegels um bis zu 0,2 dB(A). Für die Außenwohnbereiche des Wohngrundstücks des Klägers zu 2. seien fiktive Lärmberechnungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ausblicks Prognosejahr 2025 angestellt worden. Für Balkon, Freisitz und Terrassen ergäben sich Tagwerte von 55,4 bis 58,9 dB(A).
55Die lärmtechnischen Berechnungen seien mit Hilfe des DV-Programms „Sound Plan“ erstellt worden; dieses Programm sei zertifiziert und nicht zu beanstanden. Auf Grund der Komplexität der Berechnung würden nur die Ergebnisse in einer Tabelle zusammengefasst und dem lärmtechnischen Entwurf beigefügt. Dem präkludierten Hinweis auf mögliche Höhendifferenzen bei der Festlegung der Immissionsorte auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. sei nachgegangen worden. Eine vermessungstechnische Überprüfung habe am Wohnhaus im ungünstigsten Fall (1. OG) eine Höhendifferenz um fast 1,64 m ergeben. Derartige Differenzen könnten sich z. B. durch versetzte Ebenen innerhalb des Hauses erklären; sie würden typischerweise nur einwendungsbezogen berücksichtigt. Mit den höhergelegenen Immissionsorten und unter Berücksichtigung des um 5 % gestiegenen Schwerverkehr-anteils bis 2025 lägen die berechneten Lärmpegel mit 54,7 dB(A) am Tag und 47,1 dB(A) in der Nacht sowohl im Erdgeschoss als auch mit 56,1 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) in der Nacht im Obergeschoss unterhalb der für Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte.
56An den Wohngebäuden der Kläger werde Volllärmschutz erreicht. Bei der Abwägung der Lärmschutzkonzepte zu den einzelnen Lärmschutzbereichen im Planfeststellungsbeschluss sei zur Berücksichtigung von Außenwohnbereichen zutreffend davon ausgegangen worden, dass passive Lärmschutzreste nur in Obergeschosshöhe verblieben und Außenwohnbereiche dort als Balkon jeweils beim Innenwohnbereich einer Wohneinheit abwägend mitberücksichtigt werden könnten. Bei der Abwägung des Lärmschutzkonzeptes zum Bereich C2.-----weg sei zutreffend berücksichtigt, dass sich nur für einen einzigen Balkon ein den Tagesgrenzwert überschreitender Beurteilungspegel im Außenwohnbereich von 59,38 dB(A) ergebe. Entgegen der Behauptung der Kläger gebe es im Abschnitt C2.-----weg /Westseite kein aktiv ungeschütztes bereits festgesetztes Wohngebiet. Die Baugenehmigungen der Wohnhäuser nordwestlich der Straße „Zum Guten I1. “ seien mit der Maßgabe erteilt worden, dass keine Ansprüche rechtlicher oder finanzieller Art gegenüber dem Landesbetrieb Straßen NRW hergeleitet werden könnten, die sich auf Lärmschutzmaßnahmen bezögen, die auf Grund von auftretenden Lärmimmissionen auf der B 51 nötig würden. Der Rat der Stadt N. habe dem Lärmschutzkonzept der Bundesstraßenverwaltung erstmals in seiner Sitzung vom 13. September 2000 und zuletzt im Jahr 2011 in Gestalt des Deckblattes IX zugestimmt. Mehrkosten des Lärmschutzkonzeptes, die für städtebaulich wirksame Maßnahmen gefordert seien, würden von der Stadt N. getragen; dies seien Mehrkosten für eine lärmschutzneutrale Kragarmausbildung und eine transparente Ausbildung von Lärmschutzwänden im oberen Bereich. Zwischen Baulastträger und der Stadt N. sei keine Kostenübernahme zu Maßnahmen mit zusätzlichem Lärmschutzeffekt vereinbart, die im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Kostenverhältnismäßigkeit nach § 41 BImschG im Planfeststellungsverfahren grenznutzenrelevant seien.
57Das Gutachten zu den Luftschadstoffbelastungen sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeige auf, dass im Bereich des Grundstückes der Klägerin zu 1. die Luftschadstoffe im Prognosefall unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte liegen. Dabei sei mit 50.600 Kfz/24h die höchste Prognoseverkehrsbe-lastung aus dem Teilabschnitt zwischen B. Weg und X. Straße für die Berechnung des gesamten vorliegenden Streckenabschnittes der B 51 zu Grunde gelegt worden, während für den Bereich C2.-----weg ein um 17,5 % geringerer DTV-Wert von 41.730 Kfz/24h zutreffe. Das Gutachten, das von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h ausgehe, liege daher auch dann auf der sicheren Seite, wenn von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde künftig ein Tempolimit von 100 km/h zugestanden würde. Eine Berechnung unter Zugrundelegung von 100 km/h habe ergeben, dass für das Grundstück der Klägerin zu 1. keine Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien.
58Der Planfeststellungsbeschluss enthalte an mehreren Stellen Auflagen und Abwägungen zur Problembewältigung von Bauimmissionen. Dadurch sei der Straßenbaulastträger primär an die Einhaltung der AVV-Baulärm gebunden. Unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen (möglichst geräuscharme Bauverfahren, Bauzaun, Modifizierungen der Baumaßnahmen im Hinblick auf die AVV) könnten die Voraussetzungen des § 906 BGB beim Ausbau der bestehenden Bundesfernstraße ortsüblich eingehalten werden. Vorsorglich sei die Öffnung des Entschädigungsverfahrens zum Schutz der Anwohner im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden.
59Gegenüber dem heute bestehenden Zustand werde eine Lärmsanierung an der B 51 erreicht. Damit gehe die Steigerung der Lebens- und Wohnqualität im Bereich N3. einher; dies gelte auch für Anwohner im Bereich der N5.---straße . Der Planfeststellungsbeschluss habe unvermeidbare Wertminderungen im Wege der Abwägung auch dann berücksichtigt, wenn Lärmvorsorgeansprüche wegen Unterschreitung der Grenzwerte nicht bestünden.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten zum Verfahren 11 D 6/12.AK).
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie dringt weder mit ihrem im Hauptantrag formulierten Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (A.) noch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch (B.).
63A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung, die er durch den Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 erhalten hat. Die Kläger haben diesen Planänderungsbescheid am 12. September 2014 in ihre Klage einbezogen. Der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung verschmelzen zu einem einzigen Plan; es kommt inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen diese Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 ‑ 9 A 31.07 ‑, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N.
65I. Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.
66Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319).
67Hieran ändert der Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 nichts, da trotz des Entstehens einer einheitlichen Planungsentscheidung die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.
68Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Sep-tember 2011 ist § 17 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861).
69Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus der er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
70Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.
71Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, der die Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
72Die Grundstücke der Kläger werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Eigentum der Kläger keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 2 FStrG) zukommt. Die von der Planung also nur mittelbar - nach ihrem Vortrag insbesondere durch Lärmimmissionen und Luftschadstoffe - betroffenen Kläger können daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollprüfungsanspruch) beanspruchen. Sie können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (363 f.), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 133 f.
74Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 71 f.
76II. Hieraus folgt zunächst, dass die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen können, dass bei der Planung naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise etwa diejenigen des Landschaftsschutzes, des Artenschutzes oder weitere Gesichtspunkte des allgemeinen Naturschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen dem Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 ‑ 9 A 17.06 ‑, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 18.
78Auf die Einhaltung des sogenannten Minimierungsgebots in § 15 BNatSchG können sich die Kläger daher nicht berufen. Ebenso wenig können sie anführen, dass die Ausgestaltung des Knotens B 51/X2. Straße zu „vermeidbaren Eingriffen“ führe.
79III. Die Einwände der Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses greifen nicht durch.
801. Die Kläger machen geltend, die Bekanntmachung der ersten Auslegung sei erst erfolgt, nachdem die Auslegung bereits begonnen habe, durch die Bekanntmachung erst wenige Tage vor Beginn der Auslegung fehle es an der erforderlichen Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit und der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung verstoße gegen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Diese Rügen führen nicht zu einem durchgreifenden Verfahrensfehler.
81a) Allerdings können sich die Kläger gemäß § 4 UmwRG grundsätzlich auch auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung des nach dem 25. Juli 2005 eingeleiteten Verfahrens (vgl. § 5 Abs. 1 UmwRG) berufen.
82Nach Art. 10a Abs. 1 der im Zeitpunkt der Offenlegung noch geltenden Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 S. 40 ‑ im Folgenden: UVP-Richtlinie ‑), der durch Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. Nr. L 156 S. 17) in die UVP-Richtlinie eingefügt worden ist (im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie), stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
83a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
84b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
85Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Damit können die Kläger die „verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage anfechten, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ein unselbstständiger Teil eines Planfeststellungsverfahrens ist.
86Jedoch führt nicht jeder Verfahrensfehler zu einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 10a der UVP-Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten die Rechte zu bestimmen, bei deren Verletzung ein Rechtsbehelf in Umweltsachen eingelegt werden kann. Dabei darf die Auslegung der durch die UVP-Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Der Unionsgesetzgeber habe in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines Rechtsbehelfs vorgebracht werden könnten. Jedenfalls habe er die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, nicht an die Voraussetzung knüpfen wollen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen endgültigen Entscheidung habe. Da die Richtlinie unter anderem zur Festsetzung von Verfahrensgarantien diene, müsse die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. Jedoch habe nicht jeder Verfahrensfehler zwangsläufig Folgen, die sich auf den Inhalt einer solchen Entscheidung auswirken könnten, so dass ein Fehler, bei dem dies nicht der Fall sei, denjenigen, der ihn geltend macht, nicht in seinen Rechten verletze. In einem solchen Fall erscheine das Ziel der UVP-Richtlinie nicht gefährdet. Die Mitgliedstaaten hätten einen „beträchtlichen Spielraum“ hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstelle.
87Daher könne es zulässig sein, dass nach dem nationalen Recht keine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 10a Buchstabe b der UVP-Richtlinie vorliege, wenn nach den Umständen des konkreten Falles nachweislich die Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. In Bezug auf das Kausalitätskriterium dürfe dem Rechtsmittelführer aber nicht die Beweislast aufgebürdet werden; es sei vielmehr auf von der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise und die vorliegende Akte abzustellen. Dabei sei die Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.
88Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C‑72/12 (Altrip) -, NuR 2013, 878 (881 f., Rdnr. 46 bis 54).
89Nach diesen Maßstäben liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten ohne die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Rechtspositionen anders ausgefallen wäre. Dabei berücksichtigt der Senat, ohne dass den Klägern insoweit eine materielle Beweislast aufgebürdet würde, neben dem Vortrag des Beklagten in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH sowie gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auch die vorliegenden Verwaltungsakten.
90b) Die möglicherweise verspätete Bekanntmachung der Auslegung ist unschädlich. Art. 6 Abs. 6 UVP-Richtlinie in der hier maßgebenden Fassung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/35/EG regelt keinen genauen Zeitrahmen für die Dauer einer Auslegung, sondern fordert nur „ausreichend Zeit“, um die Öffentlichkeit zu informieren sowie zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit. § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG verweist insoweit auf § 73 VwVfG. Daher wäre die in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW vorgesehene Monatsfrist für die Dauer der Auslegung nicht eingehalten, wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Bekanntmachung erst nach Beginn der Auslegung veröffentlicht wurde. Dies kann jedoch auf sich beruhen, weshalb dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen war.
91Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aufgrund einer möglicherweise zu kurzen Auslegung der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses anders ausgefallen wäre. Nach der ersten Auslegung im Februar/März 2006 hat die Klägerin zu 1. fristgerecht umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Auch der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. hat Einwendungen erhoben. Beide Kläger behaupten nicht, dass sie wegen der Nichteinhaltung der Monatsfrist für die Auslegung gehindert gewesen seien, weitere Einwendungen zu erheben.
92Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. No-vember 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (173).
93Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, es habe „an der erforderlichen Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit“ gefehlt. Im Hinblick auf insgesamt 266 Einwendungen Privater sowie zahlreiche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass es an einer Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit gefehlt haben könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein potenzieller Einwender sich nicht geäußert hat, weil die Auslegung zu spät bekanntgemacht worden sei. Daher ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine der Garantien genommen worden sein könnte, die geschaffen worden sind, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen.
94c) Ein auf das Ergebnis durchgreifender Verfahrensfehler liegt ebenso wenig vor, soweit der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht.
95Die Kläger machen geltend, die öffentliche Bekanntmachung verstoße gegen Vorgaben des im Jahr 2006 unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie in der Fassung des Art. 3 Abs. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie wird die Öffentlichkeit über Folgendes informiert:
96a) den Genehmigungsantrag;
97b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, …;
98c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
99d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
100e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie eingeholt wurden;
101f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;
102g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie.
103Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie war nach deren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland jedoch erst durch das am 15. Dezember 2006 in Kraft getretene Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (BGBl. I S. 2819) umgesetzt worden. Da die in Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie getroffenen Regelungen über die Bekanntmachung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, waren sie nach dem 25. Juni 2005 unmittelbar anzuwenden,
104vgl. hierzu zusammenfassend Ruffert, in: Calliess, Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 288 AEUV Rdnr. 47 ff. m. w. N.,
105und mithin auch für die vorliegende Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 maßgebend. Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass die Bekanntmachung im Hinblick auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Nr. 6 nur den Hinweis enthält: „Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.“ Aus dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 UVPG ergab sich, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) UVP-Richtlinie). Es fehlen aber die nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) der UVP-Richtlinie erforderlichen „Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden“. Der Bekannt-machungstext enthält keinerlei Hinweis darauf, welche vom Vorhabenträger gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie vorgelegten Informationen verfügbar waren und von der Öffentlichkeit eingesehen werden konnten.
106Es ist jedoch (wiederum) nicht ersichtlich, dass dieser unzureichende Bekannt-machungstext sich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin zu 1. und der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. haben fristgerecht Einwendungen erhoben, die sich insbesondere auf von ihnen befürchtete Lärm- und Luftschadstoffimmissionen auf ihren Grundstücken bezogen und damit gerade auf die sie berührenden Umweltauswirkungen des Vorhabens.
107Die hier gerügten Defizite der Bekanntmachung der Planauslegung stellen keine wesentlichen Verfahrensfehler dar. Sie betreffen bloße Bekanntmachungsdetails, von denen die gebotene Anstoßwirkung der Bekanntmachung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht abhängt. Aus dem Text der Bekanntmachung ergab sich mit der gebotenen Klarheit, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste (Nr. 6 des Bekanntmachungstextes) und dass die ausgelegten Planunterlagen die Grundlage auch dieser Beteiligung bilden sollten. Die gerügten Mängel betrafen nicht den wesentlichen Bekanntmachungsinhalt; Unionsrecht gebietet daher nicht, sie unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung als erheblich zu behandeln.
108Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung (kein Hinweis auf UVP-Pflichtigkeit und auf die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen) BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (176).
109Dass die erforderliche Anstoßwirkung trotz des nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachungstextes erreicht worden ist, zeigt die große Zahl von Einwendungen Privater und von Trägern öffentlicher Belange. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der betroffenen Öffentlichkeit Verfahrensgarantien genommen wurden, weil Einwendungen wegen eines unzureichenden Bekanntmachungstextes unterblieben oder für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevante Gesichtspunkte deshalb nicht vorgebracht worden sind.
110d) Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Deckblattes I im Amtsblatt der Stadt N. vom 18. Mai 2007 entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. e) der UVP-Richtlinie sowie dem am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, wonach bei der Bekanntmachung anzugeben ist, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Der Bekanntmachungstext enthält nur den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten …“. Aus diesem Hinweis ergibt sich nicht, „welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden“.
111Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser unzureichende Bekanntmachungstext sich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses ausgewirkt haben könnte. Zwar hat die Klägerin zu 1. hier ‑ anders als der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. ‑ keine (weiteren) Einwendungen erhoben. Das beruht jedoch nicht darauf, dass ihr die nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen nicht bekannt waren; das behauptet sie auch nicht. Ebenso wie bei der ersten Auslegung ist hier nicht vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass der betroffenen Öffentlichkeit Verfahrensgarantien genommen wurden, weil Einwendungen wegen eines unzureichenden Bekanntmachungstextes unterblieben oder für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevante Gesichtspunkte deshalb nicht vorgebracht worden sind.
1122. Der weitere Einwand der Kläger, die Auslegung der Planunterlagen hätte inhaltlich nicht den Anforderungen der §§ 9 Abs. 1b und 6 Abs. 3 UVPG sowie der UVP-Richtlinie entsprochen, greift nicht durch. Die Betroffenen sollen durch die Auslegung der Planunterlagen nach § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um „als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde.
113Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 (152), m. w. N.
114Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, etwa aus dem Erläuterungsbericht, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312 f.).
116Weder § 6 UVPG noch der UVP-Richtlinie ist eine Pflicht zu standardisierten oder schematisierten Darstellungsweisen zu entnehmen. Es bleibt demgemäß dem Vorhabenträger überlassen, ob er von der Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch macht.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 ‑ 4 C 11.96 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138, S. 254.
118Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
119Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312 f.).
120Diesen Anforderungen entspricht das hier zur Überprüfung stehende Verfahren. Der Vorhabenträger hatte der Anhörungsbehörde gemäß § 6 UVPG diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Auswirkungen des Vorhabens ‑ hier des Ausbaus der B 51 ‑ auf die Umwelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) ergeben, nämlich die Erläuterungsberichte vom 5. Dezember 2005 (Unterlage 1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK) und vom 2. Mai 2007 mit Schadstoffabschätzung (Unterlage 1-I, Beiakte 8 zu 11 D 6/12.AK), die Erläuterungsberichte zum wassertechnischen Entwurf vom 5. Dezember 2005 (Unterlage 11.1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK) und vom 2. Mai 2007 (Unterlage 11.1-I, Beiakte 8 zu 11 D 6/12.AK), die lärmtechnischen Unterlagen vom 5. Dezember 2005 und 2. Mai 2007, bestehend aus den detaillierten Erläuterungsberichten zur lärmtechnischen Untersuchung, den Berechnungen der Beurteilungspegel für Lärmvorsorge für die Bebauung (Unterlagen 12.1 und 12.2, Beiakte 3 zu 11 D 6/12.AK, und Unterlagen 12.1-I und 12.2-I, Beiakte 9 zu 11 D 6/12.AK), den Landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 13, Beiakte 4 zu 11 D 6/12.AK bzw. Unterlage 13-I, Beiakte 8 zu 11 D 6/12.AK). Diese Unterlagen haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens öffentlich ausgelegen. Inhaltlich enthalten diese Unterlagen umfangreiche Feststellungen zu den Untersuchungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens und insbesondere die erforderlichen Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 UVPG.
121Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es nicht einer gesonderten Auflistung, welche Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung gehören. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ein geplantes Vorhaben erfordert nicht zwingend die Zusammenfassung aller notwendigen Informationen in einer gesonderten Planunterlage. Ihrer Funktion, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen zu unterrichten und den Betroffenen einen Anstoß zu geben, sich mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen und über die Notwendigkeit diesbezüglicher Einwendungen schlüssig zu werden, kann die öffentliche Auslegung auch dann gerecht werden, wenn die notwendigen Angaben zwar in verschiedenen Planunterlagen enthalten sind, Wechselwirkungen jedoch nicht ausklammern.
122Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4, S. 2 f.
123Derartige Wechselwirkungen waren hier aus den ausgelegten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, weil insbesondere der ausgelegte Erläuterungsbericht (Unterlage 1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK) auf S. 13 bis 20 unter den Nrn. 5. und 6. bei der Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der Darstellung der geplanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ausdrücklich Querverweise auf die lärmtechnischen Untersuchungen, die Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen und den Landschaftspflegerischen Begleitplan, mithin auf die weiteren Unterlagen enthält, die ebenfalls Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung waren. Damit waren im Anhörungsverfahren entgegen der Meinung der Kläger die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend deutlich benannt. Darin liegt auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG geforderte allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG.
124Der Umstand, dass im Erläuterungsbericht auf eine Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1993 hingewiesen worden ist, die 1994 ausgelegen habe (vgl. Unterlage 1, S. 2, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK), erforderte entgegen der Meinung der Kläger nicht, dass auch diese Studie im Rahmen der Auslegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ausgelegt werden müssen. Abgesehen davon, dass bis zur Offenlegung der Planunterlagen zwischenzeitlich über zehn Jahre verstrichen und deshalb ohnehin - wie geschehen - neue Untersuchungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens erforderlich waren und durchgeführt wurden, war diese Umweltverträglichkeitsstudie nur ein Entscheidungsparameter, wobei der Beklagte sich für die dort favorisierte Tunnellösung nicht entschieden hat. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur für das konkrete Vorhaben mit der für dieses Vorhaben gewählten Trasse vorzunehmen.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (250); ferner Urteil vom 5. März 1997 ‑ 11 A 25.95 ‑, BVerwGE 104, 123 (128).
126Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste auch die Verkehrsprognose nicht ausgelegt werden.
127Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 134 f., und vom 6. Oktober 2010 ‑ 9 A 12.09 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 187.
128Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ihre Betroffenheiten ohne diese Unterlage nicht oder nicht vollständig geltend machen konnten. Die Verkehrsbelastung der B 51 ließ sich dem Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005 für das Prognose-jahr 2015 entnehmen sowie den Erläuterungen zum Deckblatt I vom 2. Mai 2007 für den Prognosehorizont 2020.
129Es ist von den Klägern im Übrigen weder konkret dargelegt worden noch ist es zu erkennen, dass sie durch die gewählte Verfahrensweise gehindert gewesen wären, überhaupt Einwendungen oder solche in der notwendigen inhaltlichen Tiefe zu erheben. Die ausgelegten Unterlagen waren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG ohne Weiteres geeignet, den Klägern die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Dementsprechend haben die Klägerin zu 1. und der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. das Anhörungsverfahren dazu genutzt, mit Schreiben vom 5. April 2006 und 29. März 2006 Einwendungen zu erheben, insbesondere zu den von ihnen für ihre Wohnhausgrundstücke befürchteten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen.
130IV. Die Einwände der Kläger gegen die materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen ebenso wenig zum Erfolg der Klage.
1311. Der von der Klägerin zu 1. und dem Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. im Einwendungsverfahren erhobene Einwand, die B 51 sei zur Autobahn aufzustufen, trifft nicht zu. Der erkennende (vormals 23.) Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. September 1999 ‑ 23 D 98/95.AK ‑ betreffend den vierstreifigen Ausbau der B 51 von Bau-km 3+740 bis Bau-km 5+100 auf Seite 12 ausgeführt:
132„Die zur Prüfung dieser Behauptung gebotene Gesamtschau der planfestgestellten Trasse mit dem bereits fertiggestellten ersten Bauabschnitt der Ortsumgehung N. und dem sich im Nordosten anschließenden Streckenabschnitt zeigt, dass die Straße insbesondere nicht als Verlängerung der Bundesautobahn 43 planerisch entwickelt wird. Dies erweist sich an der Verknüpfung der B 51 mit der X1. Straße im Süden von N. . Hier stellt sich die Umgehungsstraße als Fortführung der alten Fahrbahn der B 51 (X1. Straße) dar, mit der sie über eine Kreuzung verknüpft ist. Die Verbindung zu dem als Autobahnzubringer zur A 1 und A 43 fungierenden Teil der B 51 erfolgt dagegen mittels zweier gebogener Verbindungsstreifen, die jeweils 90o-Winkel beschreiben.“
133Diese Bewertung wird durch den nunmehr planfestgestellten dritten Bauabschnitt der B 51 nicht in Frage gestellt, zumal sowohl die B 51 als auch die B 481n nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/3412, S. 42 Nr. 1646 und S. 46 Nr. 1817 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2574) im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Bundesstraßen aufgenommen und eingestuft sind. Hieran ist der Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
1342. Der Vortrag der Kläger, es sei eine neue Linienbestimmung erforderlich gewesen und die Bezugnahme auf die 1967 durchgeführte Linienbestimmung sei unzureichend, greift nicht durch.
135a) Eine Linienbestimmung war im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG weder für die B 51 noch für die B 481n erforderlich, da es sich bereits kraft Gesetzes um Ortsumgehungen handelt (so ausdrücklich BT-Drucks. 15/3412, S. 42 Nr. 1646 und S. 46 Nr. 1817 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG).
136b) Darüber hinaus ist eine dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerte Linienbestimmung keine formelle oder materielle Voraussetzung der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet. Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den Linienabstimmungs- oder -bestimmungsvorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (311 f.), ebenfalls zu einer fernstraßenrechtlichen Linienbestimmung aus den 1960er Jahren, und Urteil vom 6. November 2013 ‑ 9 A 14.12 ‑, BVerwGE 148, 373 (378 f.).
138Daher ist unerheblich, dass es zum Zeitpunkt der 1967 durchgeführten Linienbestimmung eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht gab. Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde eine eigenständige Abwägung zur Trassen- und Variantenwahl vorgenommen (vgl. PFB B. 5.3.3.1, S. 90 ff.). Diese Entscheidung muss den rechtlichen Anforderungen genügen.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 ‑, BVerwGE 134, 308 (312).
140Diese Voraussetzung ist erfüllt, wie weiter unten zu zeigen sein wird (A.III.4., S. 48 ff.).
141Die Vermutung der Kläger, der Beklagte habe eine „gestufte Prüfung“ vorgenommen, indem er im Planfeststellungsverfahren ausschließlich Umweltauswirkungen geprüft habe, die nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 als „erster Stufe“ waren, trifft nicht zu. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang in Bezug genommene § 15 Abs. 4 UVPG, wonach die Prüfung der Umweltverträglichkeit in der Linienbestimmung nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, ist hier nicht zur Anwendung gekommen. Den umfangreichen Ausführungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, B. 4.4 ff., S. 55 bis 77) ist nicht zu entnehmen, dass nur Umweltauswirkungen geprüft werden sollten, die nicht schon Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie von 1993 waren. Das folgt schon daraus, dass die in der Studie von 1993 favorisierte Tunnellösung gerade nicht planfestgestellt worden ist. Erst recht fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben kann, dass ein Fehler, der im abgeschichte-ten Teil der auf die Linienbestimmung bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten ist, sich bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses fortsetzt.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 ‑ 9 A 14.12 ‑, BVerwGE 148, 373 (379).
1433. Die vom Beklagten durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. In materiellrechtlicher Hinsicht können die Kläger allerdings nicht nur geltend machen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, sondern auch, dass sie zwar durchgeführt wurde, aber mit wesentlichen Fehlern behaftet ist.
144Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 ‑ C‑72/12 (Altrip) -, NuR 2013, 878 (881, Rdnr. 36-38); daran anknüpfend OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 8 B 356/14 ‑, NWVBl. 2014, 472.
145Das folgt aus Art. 10a der UVP-Richtlinie, der eine weiterreichende Regelung enthält als § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Derartige wesentliche Fehler liegen aber nicht vor.
146a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu diesen „UVP-pflichtigen Vorhaben“ gehört gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch das vorliegend planfestgestellte Vorhaben, da die hierfür vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
1471. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1482. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
1493. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
1504. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
151Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt die UVP-Richtlinie in deutsches Recht um. Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie ‑ und damit auch durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ‑ keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materiellrechtlicher Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung. Daher hat der Projektträger schon bei Antragstellung Angaben darüber zu machen, wie sich sein Vorhaben auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der Wechselbeziehungen, sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter auswirkt. Auf der Grundlage dieser Angaben hat die Planungsbehörde die Öffentlichkeit zu beteiligen sowie ihrerseits die Umweltauswirkungen zusammenfassend darzustellen und zu bewerten. Für die Planungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ein eingeschobener formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange. Sie dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen.
152Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (243, 245 ff.).
153Dementsprechend gebieten die UVP-Richtlinie und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht, dass Umweltauswirkungen anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch kein „Suchverfahren“, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten. Die UVP-Richtlinie fordert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen Grundlagen für ein „Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen“ eines Projekts liefert (Vorbemerkung, Erwägungsgrund 6); deshalb muss der Projektträger Angaben vorlegen „zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird“ (Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie). Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fordert für die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen, dass sie u. a. eine „Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt“ enthalten, und schreibt dafür die „Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG) vor.
154Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (377).
155Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen.
156Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 ‑ 9 A 1.13 ‑, BVerwGE 150, 92 (97).
157Wie bereits zur Frage der Auslegung der Planunterlagen dargelegt, verlangen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellen ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, dass dem Planfeststellungsbeschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben berührten Umweltbelangen zu Grunde lagen und diese einer ausführlichen Würdigung unterzogen wurden. Die erforderlichen Angaben können sich etwa aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung ergeben. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden. Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 ‑ 9 A 64.07 ‑, BVerwGE 134, 308 (312 f.).
159Die von den Klägern unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 UVPG und die Linienbestimmung aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines „gestuften Verfahrens“ stellt sich hier nicht. Die vom Beklagten neben zahlreichen weiteren Unterlagen angeführte UVS von 1993 ist nur ein „Mosaikstein“ der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es versteht sich von selbst, dass sie durch aktuelle Untersuchungen zu ergänzen war und auch ergänzt worden ist. Wenn die Kläger die Bezugnahme des Beklagten auf die UVS von 1993 als „absurd“ bezeichnen, sei der Hinweis erlaubt, dass sie gerade die Verwirklichung der in dieser UVS favorisierten, jedoch nicht plan-festgestellten Tunnellösung fordern. Die Klägerin zu 1. rügt in ihrem Einwendungsschreiben vom 5. April 2006 ausdrücklich, die Ergebnisse der UVS von 1993 seien missachtet worden.
160b) Die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss dargelegte Umweltverträglichkeitsprüfung genügt inhaltlich den vorstehend aufgezeigten Maßstäben.
161Wie oben dargelegt (A.III.2., S. 36 f.) hatte der Vorhabenträger dem Beklagten gemäß § 6 UVPG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben. § 11 Satz 1 UVPG sieht vor, dass die zuständige Behörde sodann auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahme nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen erarbeitet, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Das ist hier geschehen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 58 bis 69 eine derartige zusammenfassende Darstellung gegeben. Sie deckt inhaltlich die Vorgaben des § 11 Satz 1 UVPG ab. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG aufgezählten Gesichtspunkte sind vollständig abgearbeitet. Es schließt sich auf Seite 69 bis 77 die in § 12 UVPG vorgesehene Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG an.
162Die von den Klägern in diesem Zusammenhang vermissten „erheblichen, jedoch noch nicht unzumutbaren bzw. grenzwertüberschreitenden Umweltauswirkungen“ mussten im Hinblick auf das umfassende an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV orientierte Lärmschutzkonzept des Beklagten und das vom Gutachterbüro M. erstellte Luftschadstoffgutachten von September 2011 nicht gesondert ermittelt und dargestellt werden. Sie spielen eine Rolle bei der Prüfung, ob die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG besteht, die mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind,
163vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 ‑, BVerwGE 148, 353 (362, 364),
164mithin für die Vorprüfung, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.
165c) Entgegen der Auffassung der Kläger musste sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf alle betrachteten oder denkbaren Varianten beziehen, sondern durfte sich auf diejenige Variante beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kam.
166Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, BVerwGE 100, 238 (250).
167Das folgt bereits daraus, dass die UVP-Richtlinie und damit das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Änderung oder Verschärfung materiell-rechtlicher Zulassungsvoraussetzungen enthalten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage einer Grobanalyse solche Alternativen, die als weniger geeignet erschienen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden darf.
168Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 33.
169Damit darf die Planfeststellungsbehörde Planungsalternativen, die nach einer Art Grobanalyse in einem früheren Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung und damit auch (im Detail) für die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausscheiden.
170Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104, S. 48 f.
171In Betracht kommende andere Lösungen müssen daher nicht selbst Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Die UVP-Richtlinie beschränkt sich in Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs III ebenso wie § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG ausdrücklich auf die Forderung, dass der Vorhabenträger gegebenenfalls eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten gibt und Angaben zu den wesentlichen Auswahlgründen in Hinblick auf die Umweltauswirkungen macht.
172Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 ‑ 4 A 18.99 ‑, BVerwGE 112, 140 (150).
173Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt immer erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt.
174Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, Buchholz 406.251 § 2 UVPG Nr. 3, S. 9.
175So ist der Beklagte hier vorgegangen. Er hat im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen seiner Ausführungen über die Umweltverträglichkeit auf Seite 57 f. ausdrücklich auf die Variantenprüfung in Abschnitt B. 5.3.3 (S. 90 bis 95) verwiesen. Das entspricht den Anforderungen der UVP-Richtlinie sowie des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG. Weitergehende inhaltliche Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich weder aus der UVP-Richtlinie noch aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
1764. Die Planung verstößt nicht gegen das in § 17 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot.
177a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass ‑ erstens ‑ eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass ‑ zweitens ‑ in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass ‑ drittens ‑ weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
178Vgl. grundlegend etwa BVewG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ 4 C 79.76 u. a. ‑, BVerwGE 56, 110 (122 f.).
179Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zu Gunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat.
180Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 ‑ 4 A 11.02 ‑, BVerwGE 120, 1 (13).
181Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne ‑ das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange ‑ das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre.
182Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (191).
183Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene können die Kläger eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und ‑ wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung ‑ der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie dem gegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.
184Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 71 f.
185Nach diesen Maßstäben sind die Belange der Kläger rechtsfehlerfrei abgewogen worden.
186b) Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der B 51 lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Der Beklagte musste keine die Kläger weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden.
187Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 33.
188Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen.
189Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.), m. w. N.
190Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen.
191aa) Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, welche Überlegungen ihn dazu bewogen haben, sich unter den näher untersuchten Varianten - einschließlich der sog. Null-Variante - für die planfestgestellte zu entscheiden (PFB B. 5.3.3.1 f., S. 90 ff.). Die sog. Null-Variante auszuschließen, d. h. von dem Ausbau nicht Abstand zu nehmen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat ausgeführt, dass die B 51 in ihrem jetzigen Zustand nicht in der Lage ist, die aufkommenden Verkehrsströme sicher und zügig zu bewältigen und die entsprechenden Verkehrsmengen aufzunehmen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kläger selbst gehen vielmehr von noch größeren Verkehrsmengen aus und weisen darauf hin, dass die B 51 als Umgehungsstraße N. die meistbefahrene Bundesstraße im Münsterland sei.
192bb) Zudem ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG die hier vorliegende gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs für die nachfolgende straßenrechtliche Planfeststellung verbindlich. Der Planungsträger ist jedoch nicht gehindert, etwa statt des Ausbaus einer Bestandstrasse eine Neubaustrecke als Trassenalter-native zu erwägen. Allerdings ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Planungsträger sich beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Neutrassierung ausspricht und auf dieser Grundlage entsprechende Planungsalternativen verwirft.
193Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171, S. 134, m. w. N.
194cc) Es ist abwägungsfehlerfrei, dass sich der Beklagte in der Variantenprüfung in erster Linie aus Kostengründen gegen die von den Klägern geforderte Tunnellösung oder Einhausung entschieden hat. In die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante dürfen Kostengesichtspunkte einfließen. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist.
195Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159, S. 67, m. w. N., und vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (178 f.).
196In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, als eigenständigem öffentlichen Belang in der Abwägung Rechnung zu tragen ist. Er kann nach den konkreten Umständen des Falles sogar das private Interesse überwiegen, von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben.
197Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, BVerwGE 141, 171 (193).
198Der Beklagte hat unter Berufung auf erhebliche Mehrkosten eine Tunnellösung in Form eines Leichtbautunnels (System „Züblin“) als Planungsvariante (PFB B. 5.3.3.2., S. 93) unter Verweis auf das Lärmschutzkonzept (PFB B. 5.3.5.1.2, S. 103 f., und B. 5.3.5.1.5, S. 112 f.) verworfen. Im Planfeststellungsbeschluss hat der Beklagte die Kosten für einen (Standard-)Tunnel mit 42,12 Mio. Euro beziffert, für einen Leichtbautunnel (System „Züblin“) mit 21,6 Mio. Euro (S. 113). Demgegenüber hat er die Kosten für das in der Planfeststellung gewählte Lärmschutzkonzept für diesen Teilbereich mit 11.173.814 Euro (S. 103) bzw. 10,45 Mio. Euro (S. 113) angegeben. Für einen „Züblin-Tunnel“ fielen damit Mehrkosten von 10,132 Mio. Euro (S. 103) oder 10,15 Mio. Euro (S. 113) an, d. h. die Kosten pro geschützter Wohneinheit würden von 14.389 Euro (S. 103) bzw. 14.418 Euro (S. 113) auf 26.899 Euro (S. 104) ansteigen, das stehe außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Darüber hinaus würden für eine weitere Gradientenab-senkung der Trasse auf etwa 6 m Mehrkosten von rund 10,6 Mio. Euro anfallen (S. 104, 113). Danach würde eine „Tunnellösung“ gegenüber der planfestgestellten Lösung insgesamt mehr als 20 Mio. Euro zusätzliche Kosten verursachen.
199Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zwar haben die Kläger Kostenansätze für einzelne Komponenten des Lärmschutz-konzepts in Frage gestellt, jedoch hiermit insgesamt nicht dargetan, dass die (Vergleichs-)Berechnungen des Beklagten gänzlich neben der Sache liegen. Denn es erschließt sich von selbst, dass Tunnelbauwerke, Teilabdeckungen und Einhausungen nebst Gradientenabsenkung - im vorliegenden Fall auf etwa 6 m - gegenüber dem Straßenbau auf der freien Strecke wesentlich höhere Kosten verursachen.
200Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris, Rdnr. 34; ferner ergänzend Bundesministerium für Verkehr, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/1998 vom 28. Juni 1998, VkBl. S. 848, i. V. m. Leitfaden für die Planungsentscheidung „Einschnitt oder Tunnel“, S. 7 ff.
201Bei Baukosten, die jedenfalls deutlich höher liegen als bei einem konventionellen Straßenbau, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte gegen die in Rede stehenden Alternativen entschieden hat.
202Vgl. ergänzend BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 9 A 68.07 -, juris, Rn. 18.
203Es kommt hinzu, dass ein Tunnel gegenüber der planfestgestellten Lösung dauerhaft höhere Unterhaltungskosten verursacht. Zudem soll der Ausbau der B 51 wegen der Bedeutung der Verkehrsachse bei laufendem Betrieb durchgeführt werden. Die Kläger weisen in einem anderen Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die B 51 als Umgehungsstraße N. nach den Ergebnissen der Verkehrszählung 2010 die meistbefahrene Bundesstraße im Münsterland ist. Neben den durch Bauarbeiten ohnehin verursachten Behinderungen des Verkehrsflusses müssten zusätzliche Untertunnelungs- oder Einhausungsarbeiten in dem baulich verdichteten Umfeld über einen längeren Zeitraum zu einer vollständigen Sperrung der Strecke führen. Die dadurch im Stadtbereich N. verursachten Verkehrsprobleme wären kaum lösbar, weil eine geeignete Umleitung nicht zur Verfügung steht. Der Beklagte weist unter B. 5.3.12.8, S. 156, des Planfeststellungsbeschlusses darauf hin, dass durch eine Sperrung der B 51 während der Bauzeit das untergeordnete Straßennetz erheblich belastet würde. Dies würde insbesondere die N5.---straße , den N.--------weg sowie den M. - und E.--------weg betreffen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht in der Lage seien, solche Ausweichverkehre aufzunehmen.
204dd) Schließlich liegt es auf der Hand, dass die von den Klägern angeführte Alternativtrasse, die am Ende des zweiten Bauabschnitts der B 51 nach rechts abknicken, dann etwa einen Kilometer nach Osten führen, die Bahntrasse queren und dann nach links abknicken und parallel zum Bahndamm nach Norden geführt werden soll, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem im Vergleich zur planfestgestellten Variante weitaus größeren Landschaftsverbrauch wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer erkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein Neubau der Straße erforderlich geworden wäre. Auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und bewegte Linienführung zur Folge, was dem Charakter einer Bundesfernstraße widerspricht. Im Übrigen ließe sich die Alternativlösung auch nicht annähernd so verwirklichen, wie von den Klägern in der Klagebegründung skizziert: Laut Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005, Seite 7 (vgl. Teil A: B 51.3 Mappe 1, Unterlage 1, auch Unterlage 7.1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK), erhält die B 51 einen Regelquerschnitt von 26,00 m Kronenbreite (RQ 26). Die vom Beklagten noch herangezogenen und bis 2013 für die Entwurfsgestaltung maßgeblichen Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS - Teil Querschnitte (RAS-Q 96), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Nr. 28/1996 vom 15. August 1996, VkBl. 1996, S. 481, sehen für den Straßenquerschnitt RQ 26 im Anhang unter 1.2.1 (Blatt 13) eine Bemessungsgeschwindigkeit von 100 bis 70 km/h vor. Die dafür erforderlichen Kurvenradien schließen die von den Klägern skizzierte Trassenführung mit einem scharfen Rechtsknick zum Verlassen der Bestandstrasse und einem scharfen Linksknick nach Unterquerung der Güterumgehungsbahn bereits offensichtlich aus.
205Zudem kann wegen der Breite der Straße von einem geringfügigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet X3. -F. -Niederung „nur an seinem äußersten Rand“ keine Rede sein. Da die Trasse östlich der Güterumgehungsbahn über mehr als 3 km bis zur X2. Straße verlaufen soll, müsste bei einer Breite von 26 m eine Fläche von ca. 8 ha neu versiegelt werden. Hinzu käme, dass die Trasse hinter der Unterquerung des Bahndamms wegen der erforderlichen Kurvenradien nicht sofort scharf nach links abknicken könnte, sondern in einem Bogen wieder an den Bahndamm herangeführt werden müsste. Das Landschafts-schutzgebiet würde also nicht „nur an seinem äußersten Rand tangiert“, sondern in erheblichem Umfang durchschnitten. Die von den Klägern angesprochene Möglichkeit, den Bahndamm nicht rechtwinklig, sondern diagonal zu unterqueren, so dass ein scharfer Linksknick östlich des Bahndamms entfiele, hätte wiederum zur Folge, dass eine Neubautrasse im Bereich des Hauses M1. nicht mehr konfliktfrei geführt werden könnte. Des Weiteren stünde die kreuzungsfreie Verknüpfung mit der X2. Straße vor der zusätzlichen Schwierigkeit, dass die neue Trasse unmittelbar östlich des Bahndamms verliefe, so dass auf der Westseite kein Platz für Verbindungsrampen zur Verfügung stünde.
206Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen bereits frühzeitig gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt, und diese Planungsalternative aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. Jedenfalls musste sich die von den Klägern favorisierte Variante dem Plangeber nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen.
207In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muss vielmehr „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt.
208Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123 (128), und vom 25. September 2002 - 9 A 5.02 -, juris, Rn. 41.
209Mit Blick hierauf konnte der Senat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu dieser Trassenvariante ablehnen.
210ee) Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sich nach einer Grobanalyse abwägungsfehlerfrei für den Ausbau der Bestandstrasse der B 51 entscheiden durfte, hat er ‑ entgegen der Auffassung der Kläger ‑ die Abwägungsgrundlagen für diese Ausbauvariante ausreichend ermittelt. Die Kläger beanstanden insoweit, für den Kläger zu 2. sei erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ermittelt worden, ob sein Anwesen dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sei. Die Schadstoffuntersuchung sei erst am Datum der Planfeststellung zugegangen. Im Hinblick auf den Kläger zu 2. begründet der Beklagte bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 111 f.), dass dessen Grundstück im Außenbereich liege. Die weiteren Ermittlungen dienten lediglich der Bestätigung dieser der Abwägung zu Grunde gelegten Einschätzung. Auch den Schadstoffbelastungen hat der Beklagte unter Zugrundelegung einer Schadstoffabschätzung des Vorhabenträgers (im Anschluss an die Erläuterungen zum Deckblatt I vom 2. Mai 2007, Mappe 1, Unterlage 1-I in Beiakte 8 zu 11 D 6/12.AK) bereits im Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen (S. 116 bis 118). Das Gutachten des Ingenieurbüros M. diente der Bestätigung dieser der Abwägung zu Grunde gelegten Einschätzung; es ist im Übrigen Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen, die in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wurden (PFB A. 2.4 Nr. 99). Die von den Klägern angeführte E-Mail des Unterzeichners des Planfeststellungsbeschlusses an die Regierungsvizepräsidentin vom 30. September 2011 ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung. Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung ist allein der Planfeststellungsbeschluss mit den zu seinem Gegenstand gemachten Unterlagen.
211c) Die Einwände der Kläger zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung greifen nicht durch.
212aa) Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).
213Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
214Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334, veröffentlicht), und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 72.
215Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden.
216Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (328), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 145 f.
217Die Rüge der Kläger, der Verkehrsuntersuchung liege ein zu geringer Lkw-Anteil zu Grunde, weshalb die Lärmprognose zu gering ausgefallen sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen konzeptionell anderen Entscheidung aufzuzeigen, insbesondere nicht hinsichtlich einer anderen Trassenführung. Sollte eine größere Immissionsbelastung infolge eines höheren Lkw-Anteils entstehen, bestünden ohne Weiteres die Möglichkeiten entweder der Anordnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder der Erstreckung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen auch auf andere Gebäude, ohne dass es zu einer grundlegenden Umplanung des streitigen Vorhabens kommen müsste.
218bb) Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten lässt sich nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, soweit die Kläger hiergegen substantiierte Einwände im Klageverfahren geltend gemacht haben, fehlerhaft ist.
219aaa) Beide Kläger sind mit ihrem Vorbringen gegen die Verkehrsprognose entgegen der Auffassung des Beklagten nicht präkludiert. Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
220Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 ‑ 4 A 38.95 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.
221Allerdings hat die Klägerin zu 1. im Deckblatt I-Verfahren - anders als der Rechts-vorgänger des Klägers zu 2. - keine Einwendungen erhoben. Sie musste jedoch nach Auslegung des Deckblattes I unter Hinweis auf den Einwendungsauschluss gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG zur Vermeidung einer Präklusion nicht erneut Einwendungen erheben. Zwar sollte die durch das Deckblatt I vorgenommene Umplanung (auch) ihren Lärmschutzinteressen Rechnung tragen. Die Klägerin zu 1. hatte jedoch in ihrem Einwendungsschreiben vom 5. April 2006 ausdrücklich beanstandet, die prognostizierte Verkehrsbelastung sei nur unzulänglich ermittelt worden. Der Umplanung durch das Deckblatt I lag der Ergebnisbericht der IVV vom 11. September 2006 zu Grunde, der jedoch nicht mit ausgelegt worden war. Daher waren der Klägerin zu 1. in diesem Punkt erneute oder weitere vertiefende Einwendungen nicht möglich. Andererseits konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwendungen gegen die Ermittlung der Verkehrsbelastung seien durch die vorgenommenen Umplanungen erledigt.
222Auch der Kläger zu 2. ist mit seinen Einwendungen zur Verkehrsprognose nicht ausgeschlossen. Er weist zutreffend darauf hin, dass sein Rechtsvorgänger bereits im Rahmen der ersten Auslegung inhaltlich ausreichende Einwendungen erhoben hat. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung ‑ aus der Sicht des Einwendenden ‑ bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.
223Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 ‑ 9 A 14.07 ‑, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.
224Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden.
225Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 ‑ 9 A 14.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 252, m. w. N.
226Nach diesen Maßstäben waren die knappen Einwendungen des Rechtsvorgängers des Klägers zu 2. mit Schreiben vom 29. März 2006 ausreichend. In dem Schreiben wird ausdrücklich gerügt, es sei weder aktiver noch passiver Lärmschutz für das Gebäude N2.---straße 28 vorgesehen. Die für die Ermittlung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen würden „angezweifelt“. Damit hatte der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. die Verkehrslärmproblematik im Hinblick auf sein Grundstück ausreichend aufgezeigt. Da die Verkehrsprognose nicht ausgelegen hatte, waren weitere vertiefende Einwendungen nicht erforderlich und auch gar nicht möglich.
227bbb) Die Verkehrsprognose ist jedoch inhaltlich nicht zu beanstanden. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseer-gebnis einleuchtend begründet worden ist.
228Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38, sowie Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10.
229Diesen Anforderungen wird die hier maßgebliche Verkehrsprognose gerecht.
230Der Ergebnisbericht der IVV Verkehrsdatenaktualisierung Aus- und Neubau B 51/B 481n Planfälle PO und P_RE 2020 vom 11. September 2006 (Beiakte 13 zu 11 D 6/12.AK) basiert auf einer Verkehrsuntersuchung von 1993 und einer aktualisierten Verkehrsuntersuchung von November 1999, sowie der Aktualisierung dieses Gutachtens von Februar 2003. Die Erstellung einer solchen Modellprognose war vorliegend aufgrund der planbedingten Umstände nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der vom Beklagten noch herangezogenen RAS-Q 96 angezeigt. Eine solche Modellprognose soll auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen. Die Verfahrensmaßgaben einer Modellprognose wurden hier gewahrt. Die von der IVV erstellte Verkehrsuntersuchung beruht auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere die Daten der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Straßenverkehrszählung 2005 und eine Ergänzung einer bundesweiten Untersuchung zum Thema der mautbedingten Ausweichverkehre von schweren LKW für Nordrhein-Westfalen von November 2005 im Ergebnisbericht ausgewertet. Der voraussichtlichen Entwicklung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur im Untersuchungsraum wurden die Daten der Landesplanung Nordrhein-Westfalen sowie die Daten der Stadt N. zu Grunde gelegt. Auch für die Kreise X. und H. wurden die entsprechenden Bevölkerungsentwicklungen berücksichtigt. Im Nahbereich des Knotens B 51/X. Straße haben die Gutachter zusätzlich ein neues Wohngebiet mit Lebensmitteldiscounter berücksichtigt. Die Tendenzen der Verkehrsentwicklung, die aufgrund der Verhaltensweisen der Bevölkerung bzw. durch die Verkehrspolitik bestimmt werden, wurden in Anlehnung der Landesplanung Nordrhein-Westfalen sowie der derzeit gültigen Bedarfsplanung zum Bundesverkehrswegeplan entnommen und auf das Gebiet des Untersuchungsraums übertragen. Die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke betrachtet einen Prognose-Null-Fall für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung aller Maßnahmen der Bedarfspläne des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, die als Überhang und im vordringlichen Bedarf bzw. in Stufe I eingestellt sind, sowie weitere für die Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum relevante Planungen der Städte und Gemeinden, um prognostisch den Planfall P_RE 2020 mit dem Prognosehorizont 2020 zu erarbeiten. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 96 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert.
231Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt).
232Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 ist ergänzt worden durch eine Ergänzung Planfall mit 3. Nordtangente N. vom 11. März 2008, einen Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 28. Juli 2011 und während des Klageverfahrens durch eine Ergänzung dieses Kurzberichts vom 14. Juni 2012. Im Ergebnis kommt die IVV für den Bereich zwischen X. Straße und X2. Straße gegenüber dem Prognose-Null-Fall 2020 (20.500 Kfz DTV) für den Plan-fall P_RE mit holländischen Rampen und 3. Nordtangente N. (Ergänzung vom 11. März 2008) auf 40.700 Kfz DTV, prognostiziert mithin, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der B 51 auf dem die Kläger betreffenden Abschnitt nahezu verdoppeln wird.
233ccc) Diese Prognose greifen die Kläger nicht mit Erfolg an. Sie beanstanden zu Unrecht den zeitlichen Horizont der Verkehrsprognose. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i. d. F. des 5. Änderungs-gesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) zu Grunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Daher wäre es sogar sachgerecht gewesen, sich für das hier planfestgestellte Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf das Jahr 2015 zu beziehen.
234Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17.
235Die Planfeststellungsbehörde hat durch das auf den Prognosehorizont 2020 bezogene Gutachten vom 11. September 2006 und die auf das Jahr 2025 bezogenen Ergänzungen vom 28. Juli 2011 und 14. Juni 2012 sichergestellt, dass die Verkehrsprognose das zu erwartende Verkehrsaufkommen über den Prognosehorizont 2015 hinaus bis ins Jahr 2025 abbildet.
236Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17.
237Dabei ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsprognose für ein fernstraßenrechtliches Straßenbauvorhaben auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird. Laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben können aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden.
238Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 147 f., und vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17.
239Soweit die Kläger auf verschiedene nicht berücksichtigte „nachdrücklich verfolgte und in Umsetzung befindliche“ Straßenplanungen verweisen, ist dem nicht weiter nachzugehen. Allerdings müssen bereits vorhersehbare Entwicklungen im Streckennetz, die sich auf die Verkehrsmenge der planfestgestellten Strecke auswirken, von vornherein bei der Verkehrsprognose berücksichtigt und im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden.
240Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 ‑ 9 B 41.04 ‑, juris, Rdnr. 11.
241Dem trägt die Verkehrsprognose Rechnung, indem sie alle auf Seite 9 des Ergebnisberichts vom 11. September 2006 genannten Straßenbaumaßnahmen einbezieht. Demgegenüber mussten die weiteren von den Klägern genannten Maßnahmen (durchgehend leistungsfähige Verbindung zwischen N. und der A 2 im Raum S. -X1. ) infolge fehlender Konkretisierung der Planung nicht berücksichtigt werden, zumal ein vollständig durchgehender Ausbau der B 64 zwischen S. und N. nicht vorgesehen ist. Zudem dürfte diese Verbindung für Schwerverkehr aus dem Osten in Richtung N. nach Fertigstellung der in Bau befindlichen Maßnahmen A 30 (Ortsumgehung Bad P. ) und A 33 (C. -P1. ) nur von geringem Interesse sein.
242Von einer bereits „vorhersehbaren“ Entwicklung kann frühestens dann gesprochen werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Erst dadurch wird konkretisiert, welche Straße der Vorhabenträger zu bauen beabsichtigt, so dass eine Verkehrsmenge prognostiziert werden kann. Ein solches konkretes Planungsstadium hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die von den Klägern genannten „Straßenplanungen“ nicht erreicht. Die - noch nicht existierende - „Entlastungsstraße Nord“ ist als „3. Nordtan-gente N. “ in der Ergänzung vom 11. März 2008 enthalten; sie führt nicht zu einer Verkehrserhöhung sondern zu einer leichten Entlastung der B 51 zwischen X. Straße und X2. Straße (40.700 Kfz/24 h statt 41.700 Kfz/24 h nach dem Ergebnisbericht vom 11. September 2006). Die von den Klägern in diesem Zusammenhang behaupteten zusätzlichen 15.000 Kfz/24 h für die Umgehungsstraße sind in keiner Weise belegt oder nachvollziehbar, die Zahl scheint „gegriffen“. Hinzu kommt, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. im Jahr 2013 die „3. Nordtangente“ planerisch nicht mehr weiterverfolgt wird.
243ddd) Es war entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich, im Ergebnisbericht alle Eingangsdaten und Annahmen einzeln aufzuführen. Wird im Rahmen einer Verkehrsprognose für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes und nicht auf einzelne Unternehmen und Vorhaben abgestellt, ist es methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Eröffnung einer neuen Produktionsstätte als ein bei den Strukturdaten eingerechnetes Ergebnis zu betrachten.
244Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17 f.
245Die Prognose auf der Basis von Strukturdaten kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kläger einzelne Tatsachen und Vorgänge (Einwohnerzahl der Stadt N. , neues Wohngebiet und Gewerbegebiet in X4. , Eröffnung neuer Gewerbebetriebe, Masterplan zur Entwicklung des Hafenbereichs) benennen, die vermeintlich nicht berücksichtigt worden sind. Die Kläger führen gegen die Verkehrsprognose zahlreiche Vorgänge und Einzelheiten ins Feld, können jedoch weder nachvollziehbar darlegen, dass diese Vorgänge und Einzelheiten in die der Verkehrsprognose zugrunde liegenden Strukturdaten und sonstigen Eingangsdaten nicht eingeflossen sind noch deren Auswirkungen auf das Ergebnis der Verkehrsprognose auch nur annähernd konkretisieren oder beziffern. Dafür dass dem Gutachterbüro Eingabefehler oder Rechenfehler unterlaufen sind, fehlt jeder schlüssige Anhaltspunkt.
246Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201, Rdnr. 125.
247Die Verkehrsprognose kann keine Daten in Form von Istzahlen berücksichtigen, wie etwa die von den Klägern genannte Entwicklung des Pendlerverkehrs von 2001 bis 2007, die erst nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Ergebnisberichts vom 11. September 2006 ermittelt und ausgewertet worden sind. Die erhebliche Zunahme des Verkehrs auf der B 51 von 1990 bis 2005 bedeutet nicht automatisch, dass entsprechende Zuwachsraten auch für die Zukunft zu erwarten sind. Immerhin prognostiziert auch die IVV bis 2025 eine Verdoppelung des Verkehrs seit 2010 für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße. Der Einwand der Kläger, die „allgemeine Verkehrsentwicklung“ auf Bundesebene sei in der Prognose nicht erkennbar, führt nicht weiter.
248eee) Für einen allgemeinen „Risikozuschlag“ auf die ermittelte Verkehrsmenge, um für die Prognose „auf der sicheren Seite“ zu liegen, gibt es bei Verkehrsprognosen im Straßenverkehr keine Rechtsgrundlage. Auch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes‑Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146, die in Anlage 1 zu § 3 die Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen detailliert regelt, kennt derartige „Risikozuschläge“ nicht.
249fff) Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 kommt für den Planfall P_RE 2020 auf einen Lkw-Anteil von 13 % tagsüber und 12 % nachts. Der für 2025 prognostizierte weitere Anstieg des Schwerverkehranteils um knapp 5 % würde zu einem Lkw-Anteil von 13,65 % tagsüber und 12,6 % nachts führen. Die Schlussfolgerung der IVV in den Ergänzungen zum Kurzbericht Ausblick Prognose 2025 vom 14. Juni 2012, dies werde auf die einzelnen Belastungen an den Querschnitten nur marginale Auswirkungen haben, ist nachvollziehbar und plausibel. Beide Werte liegen über dem Ergebnis der Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2010 von 11,4 % für den ganzen Tag. Da die IVV gegenüber dem Prognose-Null-Fall für 2020 fast eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens prognostiziert, bedeutet dies für den Lkw-Verkehr bei einem gegenüber der Zählung 2010 leicht steigenden Anteil in absoluten Zahlen mehr als eine Verdoppelung. Dem setzen die Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Die von ihnen angeführten mautbedingten Ausweichverkehre auf der B 64 von N. nach S. -X1. (A 2) hat die IVV unter Zugrundelegung einer bundesweiten Untersuchung und einer darauf basierenden Ergänzung für Nordrhein-Westfalen aus November 2005 berücksichtigt und „wenig Auswirkung“ ermittelt (Ergebnisbericht vom 11. September 2006, S. 6). Dem halten die Kläger nur nicht belegte Vermutungen entgegen. Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass dem Ergebnisbericht keine Unterlage zu entnehmen ist, die entsprechend den Vorgaben der 16. BImSchV die Ermittlung einer maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und eines maßgebenden Lkw-Anteils (über 2,8 Tonnen) am Gesamtverkehr über die Nachtzeit dokumentiert. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachterin der IVV, Frau T. , hat hierzu allerdings ausgeführt, dass diese Daten aus den amtlichen Verkehrszählungen übernommen worden seien. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass in den amtlichen Zählungen bis zum Jahr 2000 Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen Gewicht als Lkw, seit dem Jahr 2005 hingegen erst Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht als Lkw gezählt wurden.
250ggg) Die Prognose vom 11. September 2006, an der die IVV für das Prognose-jahr 2025 festgehalten hat (Kurzbericht vom 28. Juli 2011 mit Ergänzung vom 14. Juni 2012), wird durch die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung bestätigt. Diese ergab für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße einen DTV von 20.518 mit einem Lkw-Anteil von 11,4 %. Die Prognose der IVV vom 11. September 2006 kommt für den entsprechenden Prognose-Null-Fall 2020 auf einen DTV von 20.500. Dass die Verkehrszahlen nicht mehr ansteigen, ist ‑ auch im Hinblick auf die Ausführungen im ergänzten Kurzbericht vom 14. Juni 2012 ‑ plausibel.
251Auch die von den Klägern ins Verfahren eingeführte Verkehrsuntersuchung der Stadt N. für das Jahr 2025 zum Entwurf des Bebauungsplanes „Hafen-Center“ bestätigt die Ergebnisse der IVV: Sie kommt für den „Planfall 4“, der die vorliegende Planung einbezieht, auf 51.400 Kfz/24 h für den Bereich zwischen B. Weg und X. Straße, während die IVV 50.600 Kfz/24 h ausweist. Beide Prognosen unterscheiden sich damit nur um etwa 1,6 %; von einer „Widerlegung“ der Prognose der IVV kann daher keine Rede sein.
252hhh) Der Einwand der Kläger, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung seien nicht ableitbar, weil Berechnungsgrundlagen und Quellenangaben fehlten und der Rechenvorgang nicht beschrieben sei, greift nicht durch. Ihre Angriffe gegen die Tatsachenermittlung, Methodik und Plausibilität der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen erweisen sich nicht als stichhaltig. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnungen allein deshalb zu zweifeln, weil einzelne Rechenvorgänge dem Gutachten nicht zu entnehmen sind. Der Vorwurf, die Rechenverfahren seien nicht nachvollziehbar, wäre allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Das behaupten die Kläger nicht.
253Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 154.
254Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit der IVV bestehen nicht. Die IVV ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und ‑ wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist ‑ insbesondere in Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat.
255Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2009 ‑ 11 D 45/06.AK ‑, juris, Rdnr. 138, und vom 24. März 2014 ‑ 11 D 31/11.AK ‑, juris, Rdnr. 72.
256Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die IVV ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro sei, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfüge.
257Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 156.
258cc) Aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose hat der Beklagte die Lärmschutzbelange der Kläger mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
259Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter anderem bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
260aaa) Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
261Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete.
262bbb) Die Planfeststellungsbehörde ist von den richtigen Immissionsgrenzwerten für Lärm ausgegangen. Das Wohnhausgrundstück der Klägerin zu 1. liegt in einem Wohngebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig -, so dass als Immissionsgrenzwerte tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) gelten.
263Das Wohnhausgrundstück des Klägers zu 2. liegt zur Überzeugung des Senats im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB). Ein Bebauungsplan (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) liegt nicht vor und die Voraussetzungen für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht erfüllt.
264Für diese Einschätzung nicht maßgebend ist die Tatsache, dass die Stadt N. als zuständige Bauaufsichtsbehörde das Gebiet westlich der N5.---straße als Außenbereich einstuft. Sie hat unter dem 30. Mai 2012 mitgeteilt, der Bereich sei im Flächennutzungsplan von 1980 noch als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen. Mit der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes, die am 5. Juli 1991 wirksam geworden sei, sei die Darstellung in „Fläche für die Forstwirtschaft“ geändert worden. Im aktuellen Flächennut-zungsplan (Bekanntmachung am 8. April 2004) sei die Fläche als Wald dargestellt. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind die Ortssatzung der Stadt N. vom 27. Juli 1957 und die planungsrechtliche Auskunft vom 22. Dezember 1970 zur Baugenehmigung von 1971. Beide beruhen noch darauf, dass die Stadt N. das Gebiet westlich der N5.---straße bis 1991 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen hatte. Für die gegenwärtige Beurteilung sind sie daher unergiebig. Auch aus dem Fluchtlinienplan vom 13. März 1913 lässt sich eine aktuelle bauplanungsrechtliche Einordnung der Grundstücke an der N5.---straße daher nicht mehr ableiten. Der vom Kläger zu 2. in Bezug genommene Straßenbaubeitragsbescheid vom 28. März 2014 bezieht sich auf die tatsächliche ‑ baurechtlich legale und bestandsgeschützte ‑ Wohnnutzung seines Grundstücks und belegt daher keinen Bebauungszusammenhang mit der Ostseite der N5.---straße .
265Die Beurteilung, dass das Haus des Klägers zu 2. N2.---straße 28 baurechtlich im Außenbereich liegt, stützt sich auf eine Gesamtwürdigung der vom Senat im Ortstermin am 13. Mai 2015 in Augenschein genommenen örtlichen Verhältnisse, die auf den bei den Gerichtsakten und planfestgestellten Unterlagen befindlichen Karten (Übersichtslageplan 1:5000 und Lageplan 1:1000 km 7+250 bis 7+700, Teil A: B51.3, Mappe 1, Unterlagen 3 und 5.4, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK), die im Ortstermin vom Senat gefertigten und die in der Gerichtsakte Bl. 102 bis 104 befindlichen Fotos sowie das Luftbild in Beiakte 1 des vorliegenden Verfahrens, S. 42. Das Gebäude N2.---straße 28 bildet entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. mit dem Wohngebiet östlich der N5.---straße keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
266Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlag-gebend, inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die in Rede stehende Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung.
267Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 ‑ 4 B 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 81.
268Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an. Katastermäßige Grundstücksgrenzen bleiben dabei unberücksichtigt.
269Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2010 ‑ 7 A 1349/09 ‑, juris, Rdnr. 6, m. w. N.
270Eine Straße kann je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben.
271Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879 (880); ferner Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Band II, Kommentar, Stand 1. November 2014, § 34 Rdnr. 26, m. w. N.
272Nach diesen Maßstäben ist das Grundstück des Klägers zu 2. dem Außenbereich zuzurechnen. Die örtliche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass östlich der N5.---straße ein durch den Bebauungsplan Nr. 300 der Stadt N. festgesetztes allgemeines Wohngebiet liegt, dessen an die N5.---straße angrenzenden Grundstücke vollständig bebaut sind, während das Wohnhaus des Klägers zu 2. als eines von drei Wohnhäusern westlich der N5.---straße liegt; diese drei Wohngebäude sind auf drei Seiten von Wald umgeben. Zwischen den Häusern N2.---straße 24 und 28 befindet sich eine Baulücke, die vom H1. durchflossen wird. Etwa 120 m südlich des Wohngebäudes des Klägers zu 2. beginnt mit dem Gebäude N2.---straße 60 die Wohnbebauung auch westlich der N5.---straße . Insgesamt stehen auf der Westseite der N5.---straße südlich der Kreuzung mit der X2. Straße auf einer Länge von insgesamt etwa 600 m nur die genannten drei Wohngebäude.
273Die durch Bebauungsplan festgesetzte durchgehende Bebauung östlich der N5.---straße schließt mit der N5.---straße ab, die drei Gebäude westlich der N5.---straße erscheinen nach dem im Ortstermin vom Senat gewonnenen Gesamteindruck auf einer Länge von insgesamt etwa 600 m vereinzelt und sind nicht mehr dem Bebauungszusammenhang östlich der N5.---straße zuzuordnen. Allerdings mag der Blick aus der Straße B. , die gegenüber vom Grundstück des Klägers zu 2. in die N5.---straße einmündet (Foto Bl. 102 der Gerichtsakte und das im Ortstermin gefertigte Bild 8) den Eindruck erwecken, dass das Wohnhaus des Klägers zu 2. mit der Bebauung östlich der N5.---straße eine Einheit bildet. Dieser Eindruck bestätigt sich jedoch nicht, wenn die örtliche Situation von der N5.---straße aus in Augenschein genommen wird. Die N5.---straße vermittelt hier den Eindruck einer Durchgangsstraße, die nicht nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, und die das Wohngebiet (östlich) vom Waldgebiet (westlich) trennt. In diesem Waldgebiet liegt das Wohnhaus des Klägers zu 2. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die östlich der N5.---straße gelegenen Wohngrundstücke südlich der Straße B. nicht von der N5.---straße , sondern vom F.----------weg aus erschlossen werden und von der N5.---straße abgewandt wirken, weil nur ihre ‑ zumal eingefriedeten ‑ Gartenbereiche an die N5.---straße grenzen. Dass die N5.---straße auch auf der Westseite mit einem Gehweg versehen ist, hat für die bauplanungsrechtliche Einschätzung hier keine Bedeutung. Gleiches gilt für die von den Klägern hervorgehobene Tatsache, die Umspannstation für das Wohngebiet liege auf der Westseite. Dies stellt keinen Bebauungszusammenhang im bauplanungsrechtlichen Sinne her.
274Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ist für bauliche Anlagen im Außenbereich nur die entsprechende Anwendung der Werte nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB (A) oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete von tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) in Betracht zu ziehen. Wohnhäuser im Außenbereich sind weniger schutzbedürftig als Wohngebiete, weil der Außenbereich grundsätzlich nicht für eine Wohnbebauung bestimmt ist.
275Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1997 ‑ 11 A 10.96 ‑, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32, S. 164, und vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 1.02 ‑, juris, Rdnr. 18.
276Entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit sind für das Wohnhaus des Klägers zu 2. tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) maßgebend.
277ccc) Die auf der ‑ nicht zu beanstandenden ‑ Verkehrsprognose und der bauplanungsrechtlichen Einstufung der betroffenen Grundstücke aufbauende lärmtechnische Unterlage des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings berücksichtigt die lärmtechnische Unterlage vom 2. Mai 2007 nicht mehr die danach von der IVV erstellten Aktualisierungen der Verkehrsprognose vom 11. Sep-tember 2006 durch die weiter oben angeführten nachfolgenden Ergänzungen. Im Hinblick auf die geringfügigen Änderungen für den Prognosehorizont 2025 ist dies jedoch unschädlich. Laufende Aktualisierungen können aus methodischen und praktischen Gründen heraus ohnehin nicht gefordert werden.
278Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 147 f., und vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 17.
279Dabei können sich die Kläger ‑ wie bereits dargelegt (vgl. A. I., S. 27) ‑ als nicht enteignend Betroffene nur auf ihre geschützten Privatbelange berufen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Maßgebend sind daher nur die Lärmeinwirkungen auf ihre Grundstücke C.-----weg 9 und N2.---straße 28. Dementsprechend sind alle Einwendungen der Kläger gegen die lärmtechnische Untersuchung, die sich nicht auf diese beiden Grundstücke beziehen, nicht entscheidungserheblich. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Kläger ‑ wie ebenfalls oben dargelegt (A. III. 3., S. 42) - wesentliche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen können. Zwar gehören Lärmeinwirkungen auf Menschen zu den Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Damit wird den Klägern jedoch nicht das Recht eröffnet, die eventuell fehlerhafte Ermittlung einzelner Grenzwerte an einzelnen Grundstücken zu rügen. In der fehlerhaften Ermittlung eines Grenzwertes für ein einzelnes Grundstück läge kein wesentlicher Fehler der gesamten Umweltverträglichkeitsprüfung, die - wie oben ausgeführt (A. III. 3., S. 44) - nach Art. 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie nur die Hauptwirkungen für die Umwelt feststellen und beurteilen soll.
280Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (377).
281Zu Unrecht hat der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2. geltend gemacht, die Lärmminderung offenporigen Asphalts sei nicht ausreichend nachgewiesen. Offenporige Asphalte werden seit mehr als 30 Jahren verwendet, erforscht und weiterentwickelt. Ein Korrekturwert Dstro - 5 dB(A), den der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zwischen Bau-km 5+100 und Bau-km 7+300 zu Grunde gelegt hat (A. 5.2.1, S. 25), kann sicher erreicht werden,
282vgl. BVewG, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 9 A 20.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 161; ausführlich OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 D 45/06.AK -, juris, Rdnr. 169 ff., m. w. N.,
283und durfte der lärmtechnischen Unterlage zu Grunde gelegt werden.
284Die Klägerin zu 1. ist mit ihrem Einwand in der Klagebegründung, für ihr Haus seien in der lärmtechnischen Untersuchung falsche Berechnungspunkte gewählt worden, nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Zwar konnte der Planfeststellungsbehörde die Gestaltung im Inneren des Wohnhauses der Klägerin zu 1. insbesondere im Hinblick auf die Geschosshöhen nicht im Detail bekannt sein, so dass sie gerade in einem solchen Fall auf konkrete Angaben des Planbetroffenen angewiesen war.
285Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 ‑ 9 PKH 2.08 ‑, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 1, S. 2, für den Fall einer Außenwohnnutzung.
286Der Senat teilt aber die Auffassung der Klägerin zu 1., dass sie als Laie der lärmtechnischen Unterlage wegen der dort verwendeten Abkürzungen die für ihr Grundstück angenommenen Berechnungspunkte nicht entnehmen und daher auch nicht erkennen konnte, dass die Berechnungspunkte nicht zutrafen.
287Der Einwand greift jedoch in der Sache nicht durch. Der Beklagte hat bei einer vermessungstechnischen Überprüfung am Wohnhaus der Klägerin zu 1. im ungünstigsten Fall für das erste Obergeschoss eine Höhendifferenz um fast 1,64 m festgestellt. Dieser Wert liegt noch etwas höher als die Angaben der Klägerin zu 1., die von einer Höhendifferenz von bis zu 1,6 m ausgeht. Mit zusätzlicher Berücksichtigung eines um 5% steigenden Schwerverkehrsanteils bis 2025 ergab eine Nachberechnung seitens des Beklagten 54,7 dB(A) tags/47,1 dB(A) nachts für das Erdgeschoss und 56,1 dB(A) tags/48,6 dB(A) nachts für das Obergeschoss. Damit werden die maßgebenden Grenzwerte für Wohngebiete von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts eingehalten. Die Klägerin zu 1. ist dieser Neuberechnung nicht mehr entgegengetreten, sondern hat nur ihre allgemeinen Einwände gegen die lärmtechnische Unterlage wiederholt.
288Die weiteren Einwände der Kläger gegen die lärmtechnische Unterlage greifen nicht durch. Dem Vorwurf, die Unterlage sei nicht von sachkundigen Personen erstellt worden und es gebe keinerlei Hinweise auf die Verfasser, ist nicht weiter nachzugehen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die angestellten Berechnungen fehlerhaft sein könnten. Soweit die Kläger zahlreiche Angaben zur Ermittlung von Gebietsarten, Abständen, Höhen und Geschossen sowie zu Kosten von Lärmschutzmaßnahmen und Lärmschutzvarianten vermissen, weist der Senat nochmals darauf hin, dass sich die Kläger nur auf die Lärmeinwirkungen ihrer Grundstücke berufen können. Daher ist auch die Frage, ob der Beklagte laut Vermerk vom 1. März 2011 eine Neuerstellung des Lärmschutzkonzepts gefordert hat und ob und inwieweit dieses vorgelegt worden ist, nicht entscheidungserheblich. In der maßgebenden lärmtechnischen Unterlage vom 2. Mai 2007 wird auf Seite VI ausgeführt: „Die lärmtechnische Untersuchung wurde nach RLS 90 mit dem Computerprogramm „SoundPLAN 6.4 ‑ Version 28.01.2007 -“ durchgeführt, wobei örtliche Gegebenheiten wie Bebauung, Geländehöhen, Abschirmungen sowie Höhenlagen von Straßen und Bauwerken berücksichtigt wurden. Die durch die vorgesehenen Lärmschutzwände entstehenden zusätzlichen Schallreflexionen werden ebenfalls in den Berechnungsergebnissen berücksichtigt.“ Das Rechenprogramm SoundPLAN gehört zu den gängigen Rechenmodellen für die Berechnung der Schallausbreitung in komplexer Topografie.
289Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‑ 7 D 122/06.NE -, juris, Rdnr. 74, 76.
290Es entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16. BImSchV i. V. m. des RLS-90 und ist in einem Testverfahren des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden.
291Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 2010 - 7 KS 143/08 -, juris, Rdnr. 23.
292Dem sind die Kläger in Bezug auf ihre jeweiligen Grundstücke nicht substantiiert entgegengetreten. Sie äußern nur nicht belegte Vermutungen.
293ddd) Durch das mithin nicht zu beanstandende, dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept wird ‑ im Wege einer Lärmsanierung ‑ für die Grundstücke der Kläger „Vollschutz“ erreicht: Für das Grundstück der Klägerin zu 1. ergibt die Nachberechnung unter Zugrundelegung der höher gelegenen Berechnungspunkte im Obergeschoss 56,1 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) in der Nacht. Damit werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind.
294Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13, S. 39.
295Auf dem Grundstück des Klägers zu 2. werden 60 dB(A) tagsüber und 53 dB(A) nachts erreicht; das liegt unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für den Außenbereich von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.
296Anspruch auf (weiteren) Lärmschutz besteht daher bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet.
297Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 C 9.95 ‑, BVerwGE 101, 1.
298Das ist bei den Grundstücken der Kläger ‑ wie dargelegt ‑ nicht der Fall. Allerdings ist Lärmschutzgesichtspunkten bereits unterhalb der Erheblichkeitsschwel-le, die durch § 2 Abs. 1 der 16. BImschV als im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze bezeichnet wird, im Rahmen des nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Interessenausgleichs Rechnung zu tragen.
299Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 ‑ 4 A 7.98 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149, S. 20.
300Es ist jedoch unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Lärmschutz nur insoweit vorgesehen hat, als darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht, mithin auf die Grenzwerte der 16. BImSchV abgestellt hat (PFB B. 5.3.5.1, S. 96 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. durch den geplanten aktiven Lärmschutz gegenüber der gegenwärtigen Situation grundlegend verbessern wird, weil das Grundstück dem von der bereits vorhandenen Trasse der B 51 herrührenden Lärm bisher ungeschützt ausgesetzt ist.
301Die Kläger haben auch keine weitergehenden Ansprüche im Hinblick auf Lärmschutz für ihre Außenwohnbereiche. Außenwohnbereiche sind neben den bebauten Außenwohnbereichsflächen wie Balkonen, Loggien und Terrassen nur sonstige zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Flächen des Grundstücks wie Gartenlauben und Grillplätze, nicht jedoch ‑ wie die Kläger offenbar meinen ‑ Gärten oder das gesamte Grundstück.
302Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 ‑ 9 A 35.10 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225, S. 29.
303Vor diesem Hintergrund machen die Kläger eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte in ihren Außenwohnbereichen schon nicht substantiiert geltend, zumal hierfür nur auf die an beiden Wohnhäusern nach der lärmtechnischen Unterlage mit mindestens 2,9 dB(A) deutlich unterschrittenen Tagesgrenzwerte abzustellen ist.
304eee) Da die Immissionsgrenzwerte der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 BImSchG erlassenen 16. BImSchV auf den Grundstücken der Kläger eingehalten werden, sind die Einwände der Kläger gegen die zur Umsetzung des in § 41 BImSchG vorgesehenen Lärmschutzkonzepts erforderliche Nutzen-Kosten-Prüfung nicht entscheidungserheblich. Denn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG, die eine derartige Nutzen-Kosten-Prüfung erfordern würde, war für die Grundstücke der Kläger wegen der Einhaltung der Grenzwerte gerade nicht erforderlich.
305d) Der Vortrag der Kläger zu einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe in den planfestgestellten Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens (Anlage Nr. 99 zum Planfeststellungsbeschluss, Beiakte 10 zu 11 D 6/12.AK) zeigt keinen zu ihren Gunsten durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. In dieser Hinsicht bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob ihre Einwände zutreffend sind.
306aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist bezüglich der Luftschadstoffproblematik - trotz des umfangreichen Vortrags der Kläger zu diesem Gesichtspunkt - bereits deshalb nicht abwägungsfehlerhaft, weil die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen.
307Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38.
308Solche besonderen Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben.
309Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 ‑ 9 A 6.03 ‑, BVerwGE 121, 57 (64).
310Derartige besondere Umstände sind für die Stadt N. weder geltend gemacht noch ersichtlich.
311Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 ‑ 9 A 6.03 ‑, BVerwGE 121, 57 (65), zu einer vierspurigen innerstädtischen Ausfallstraße in Dresden mit ähnlich hoher Verkehrsbelastung wie für die B 51 prognostiziert.
312Hieran gemessen genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Das zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte Luftschadstoffgutachten von September 2011 (Anlage Nr. 99 zum Planfeststellungsbeschluss, Beiakte 10 zu 11 D 6/12.AK) kommt auf der Grundlage der vom Beklagten angegebenen Verkehrsmengen für das Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass die über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte von jeweils 40 µg/m3 sowohl für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV) als auch für Feinstaub PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImschV) und der ab 2015 geltende Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 für Feinstaub PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImschV) mit den prognostizierten unter 30 µg/m3 für Stickstoffdioxid, unter 24 µg/m3 für PM10 und unter 20 µg/m3 für PM2,5, jeweils für die zur B 51 nächstgelegenen Wohnbebauung am C2.-----weg deutlich bis weit unterschritten werden (vgl. Abbildungen 6.2, 6.4 und 6.6). Die auf S. 28 und 33 des Gutachtens referierten Ergebnisse für die Feinstaubimmissionen werden im Planfeststellungsbeschluss auf S. 117 zutreffend wiedergegeben. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass schon die im Gutachten als Hintergrundbelastung zu Grunde gelegten von der Messstation N. Geist im Jahr 2010 gemessenen Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid 25 µg/m3, für PM10 22 mg/m3 und für PM2,5 19 µg/m3 betragen, so dass die von dem planfestgestellten Vorhaben herrührenden zusätzlichen Schadstoffbelastungen bezogen auf das Grundstück der Klägerin zu 1. gering sind.
313Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht daher zu Recht davon aus, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine atypische Situation entsteht, die bereits in der Planfeststellung Maßnahmen erfordert, und weitere Maßnahmen einer Luftreinhalteplanung vorbehalten werden können (PFB B. 5.3.5.2, S. 116 bis 118). Für den Beklagten bestand daher kein Anlass, die Luftreinhalteplanung der Stadt N. im Planfeststellungsbeschluss zu überprüfen.
314bb) Unabhängig davon werden - wie soeben dargelegt - die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten; das Luftschadstoffgutachten ist nicht zu beanstanden.
315aaa) Die Grenzwerte der 39. BImSchV beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa (Abl. Nr. L 152 S. 1).
316Vgl. zusammenfassend Bruckmann/Strecker, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Kommentar, Stand 15. November 2014, 39. BImSchV Vorb., Rdnr. 3.
317Der Senat ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an diese rechtlichen Maßstäbe gebunden und daher nicht befugt, eine Entscheidung auf der Basis hiervon möglicherweise abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse zu treffen, wie sie etwa von Prof. Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind bzw. sich aus den von ihm vorgelegten umfangreichen Unterlagen ergeben („Die Biologie kennt keine Grenzwerte.“).
318Nach Art. 191 Abs. 3 AEUV (vgl. auch die Querschnittsklausel in Art. 11 AEUV) berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik ‑ hierzu gehört die Richtlinie 2008/50/EG ‑ u. a. die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Die gerichtliche Kontrolle, was die Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Daten angeht, beschränkt sich darauf, ob die Maßnahme offensichtlich fehlerhaft ist, ob sie einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Dem Gebot zur Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ist nach dem EuGH schon dann entsprochen, wenn sich dies aus den Begründungserwägungen ablesen lässt und wenn ein Rechtsakt Überwachungsvorschriften zur Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen sowie Revisionsklauseln beinhaltet, welche vorsehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen kann.
319Vgl. etwa Kahl, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 191 AEUV, Rdnr. 121, m. w. N.
320Die Richtlinie 2008/50/EG sieht in ihrem Art. 32 ausdrücklich vor, dass die Kommission im Jahr 2013 die Vorschriften über PM2,5 sowie gegebenenfalls andere Schadstoffe überprüft, und regelt Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens, das auch die Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Informationen vorsieht. Für PM2,5 bestimmt bereits die Richtlinie selbst und ihr folgend § 5 Abs. 2 der 39. BImSchV ab 2015 einen neuen Grenzwert.
321Auch aus Art. 3 i. V. m. Art. 37 der Europäischen Grundrechtecharta ergibt sich kein umfassendes Recht auf gesunde Umwelt.
322Vgl. Borowsky, in: Meyer (Hrsg.) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 3 Rdnr. 38.
323Aus der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Ohne verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über komplexe Gefährdungen ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten. Diese Pflicht ist erst verletzt, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich evident untragbar geworden ist.
324Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 ‑ 7 A 7.10 ‑, juris, Rdnr. 17, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 ‑ 1 BvR 382/05 ‑, NVwZ 2007, 805.
325Das ist im Hinblick auf die Fortschreibung der Grenzwerte und der oben dargelegten in der Richtlinie 2008/50/EG ausdrücklich vorgesehenen Überprüfung nicht ersichtlich.
326Die von den Klägern angeführten Regelungen in § 1 Nr. 19 und 37 sowie § 23 und § 26 der 39. BImSchV zu „langfristigen und nationalen Zielen“, zum „Zielwert“ und zur „bestmöglichen Luftqualität“ ergeben keine über die Einhaltung der in den §§ 3 bis 5 der 39. BImSchV rechtsverbindlich festgelegten konkreten Grenzwerte hinausgehenden subjektiven Rechte der Kläger.
327bbb) Entgegen der Auffassung der Kläger legt das Gutachten für die Schadstoffhintergrundbelastung zu Recht die Messwerte der vom LANUV im Rahmen des Luftqualitätsüberwachungssystems betriebenen Station N. Geist zu Grunde. Die Auswahl der berücksichtigten Messstationen muss den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen und gegebenenfalls bestehende deutliche Unterschiede der für die Vorbelastung im Plangebiet maßgeblichen Faktoren berücksichtigen.
328Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 166.
329Nach § 1 Nr. 22 der 39. BImSchV sind „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ Messstationen an Standorten in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Expositon der städtischen Bevölkerung sind. Dies wird in Anlage 3 B.1.c) zur 39. BImSchV dahingehend präzisiert, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
330Die Station N. Geist befindet sich etwa 5 km südwestlich des Untersuchungsgebiets im Zentrum von N. zwischen Kleingärten und Wohnhäusern (Gutachten S. 18) an einem Schulgelände. Ein Gewerbegebiet liegt etwa 1,5 km östlich bis südöstlich der Station. Die in diesem Abschnitt vierstreifige B 51 verläuft ca. 200 m südlich, die B 54 ca. 700 m östlich und die B 219 ca. 500 m westlich der Station.
331Vgl. die Beschreibung der näheren Umgebung auf der Internetseite des LANUV http:/www.lanuv.de/luft/messorte/steckbriefe/msge.htm.
332Diese Messstation ist damit die dem planfestgestellten Vorhaben nächstgelegene Station, deren Messwerte eine städtische Schadstoffhintergrundbelastung wiedergeben. Dabei bezieht sich die Anforderung, den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station zu erfassen, auf die konkrete Lage der Messstation selbst, bedeutet jedoch nicht, dass die Station so positioniert sein muss, dass sie sämtliche stark emittierenden Schadstoffquellen der Stadt N. erfasst. Dann würde sie gerade nicht mehr die für die städtische Fläche typische Hintergrundbelastung ermitteln und wäre nicht für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ.
333Dem gegenüber liegen die anderen drei vom LANUV in N. betriebenen Messstationen unmittelbar an vielbefahrenen Straßen. Die von den Klägern angesprochene Station an der X1. Straße steht auf dem Gehweg einer stark befahrenen und beidseitig von einer geschlossenen mehrgeschossigen Bebauung begrenzten innerstädtischen Ausfallstraße in N. . Sie ist daher nicht geeignet, die großräumig vorhandene Hintergrundbelastung abzubilden, die im Untersuchungsgebiet ohne Verkehr auf den in die Untersuchung einbezogenen Straßen vorliegen würde (vgl. auch Luftschadstoffgutachten S. 13 unten).
334ccc) Nach der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Luftqualität in solchen Bereichen zu untersuchen, in denen die individuelle Aufenthaltsdauer von Menschen typischerweise einen „signifikanten“ Anteil am Mittelungszeitraum des jeweils zu betrachtenden Immissionsgrenzwerts einnimmt. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern „über einen längeren Zeitraum“ Schadstoffen ausgesetzt ist.
335Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 19.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 48.
336Selbst wenn man unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - anders als im Planfeststellungsbeschluss auf S. 117 wiedergegeben - den Garten des Grundstücks der Klägerin zu 1. einbezieht, werden die Grenzwerte ‑ wie oben dargelegt ‑ deutlich bis weit unterschritten. Für das Grundstück des Klägers zu 2. steht eine Grenzwertüberschreitung ohnehin nicht in Rede.
337Angesichts der deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte auch auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. ist nicht erheblich, dass das Luftschadstoffgutachten (vgl. Abbildung 5.1 auf S. 22) für die B 51 von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgeht, während die lärmtechnische Untersuchung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu Grunde legt und der Planfeststellungsbeschluss die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht regelt. Die prognostizierte Schadstoffbelastung liegt auch dann auf der „sicheren Seite“, wenn von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde künftig ein Tempolimit von 100 km/h zugestanden würde. Das hat der Gutachter dem Beklagten am 29. März 2012 mitgeteilt. Die Stickstoffdioxidimmissionen würden sich um höchstens 1 µg/m3 erhöhen, die Werte für PM10 um 1 bis 4 %, so dass auch bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Luftschadstoffgutachten die als „maximale“ Verkehrsbelastung prognostizierte Verkehrsmenge von 50.600 Kfz/24 h zu Grunde legt, während die Verkehrsprognose der IVV vom 11. September 2006 für den hier fraglichen Abschnitt nördlich der X. Straße eine Verkehrsbelastung von nur 41.700 Kfz/24 h prognostiziert.
338ddd) Dafür dass dem Gutachterbüro Eingabefehler oder Rechenfehler unterlaufen sind, fehlt jeder schlüssige Anhaltspunkt. Der Gutachter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Auswirkungen der geplanten Lärmschutzwände in das Rechenprogramm eingearbeitet sind. Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit des Ingenieurbüros M. bestehen nicht. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass das Ingenieurbüro M. in Nordrhein-Westfalen regelmäßig Planfeststellungsverfahren durch Fachbeiträge begleitet hat.
339Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 2014 ‑ 11 D 31/11.K -, juris, Rdnr 105 ff.
340eee) Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht einer von den Klägern vermissten Berechnung der Kurzzeitgrenzwerte (200 µg/m3 über eine Stunde gemittelt für Stickstoffdioxid, § 3 Abs. 1 der 39. BImSchV; 50 µg/m3 über einen Tag gemittelt für Feinstaub PM10), die auf den Grundstücken der Kläger offensichtlich nicht erreicht werden (vgl. auch die Erläuterung im Luftschadstoffgutachten S. 8 f.).
341fff) Nach alldem musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behaupteten Grenzwertüberschreitungen nicht weiter nachgehen.
342e) Aus § 50 BImSchG ergeben sich für die Kläger keine weitergehenden Ansprüche. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen die Funktion einer Abwägungsdirektive zu.
343Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 ‑ 4 A 1.04 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186, S. 188.
344Da sowohl die Immissionsgrenzwerte für Lärm als auch für Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Kläger eingehalten werden, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Kläger auf weitere Schutzmaßnahmen etwa durch Verwirklichung einer „Tunnellösung“. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht.
345Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1981 ‑ 4 B 114.81 ‑, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2.
346f) Die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerin zu 1. durch eine 5,5 m hohe Lärmschutzwand hat der Beklagte als abwägungserheblichen Belang gesehen und auf Seite 147 des Planfeststellungsbeschlusses behandelt. Er hat auf die Gestaltung der Wand verwiesen, die in einer Höhe über 3 m transparentes Material vorsieht, ferner auf die Anpflanzung eines Grüngürtels vor der Lärmschutzwand. Schließlich verweist er noch auf eventuelle Entschädigungsansprüche (PFB B. 5.3.12.3, S. 148). Das reicht als Abwägung aus.
347Nach der Umplanung durch den Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 wird die Lärmschutzwand in ca. 1,7 m Entfernung von der Westgrenze des Grundstücks der Klägerin zu 1. errichtet, die wiederum mindestens 28 m vom Wohngebäude entfernt liegt. Fragen einer Verschattung oder gar einer erdrückenden Wirkung stellen sich daher nicht. Die Klägerin zu 1. hat, nachdem durch die Umplanung ihr Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen werden muss, auch keine konkreten Belange einer Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht, die in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, sondern nur „drastische Folgen für die Wohnnutzung insbesondere der Außenbereiche“ behauptet. Dabei wird jedenfalls übersehen, dass sich im Vergleich zur gegenwärtigen Situation die Nutzung des Außenbereichs erheblich verbessert, weil die bereits vorhandene B 51 im Zuge des Ausbaus erstmals mit einer Lärmschutzwand versehen wird.
3485. Auch der Vortrag der Kläger, die Belastungen durch Baulärm und Erschütterungen während der Bauzeit seien weder ermittelt worden, noch seien im Planfeststellungsbeschluss Aussagen zum Schutz vor ihnen getroffen worden, greift nicht durch. Die durch die Straßenbauarbeiten verursachten Lärm- und Schadstoffbelastungen müssen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht durch eine Lärm- bzw. Schadstoffprognose ermittelt werden.
349Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (183 f.).
350Gleiches muss für die von den Klägern befürchteten Erschütterungen gelten.
351Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf Erschütterungen und (sonstige) Bauimmissionen und ‑auswirkungen unter A. 5.3 und 5.4 (S. 27 f.) verschiedene Nebenbestimmungen angeordnet, die zu einer weitgehenden Minimierung der Immissionsbelastung für die Umgebung führen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen kann, ist unvermeidbar.
352Den von den Klägern aufgezeigten „offenkundigen Widerspruch“, die AVV-Baulärm sei zu beachten, könne aber nicht eingehalten werden, sieht der Senat nicht. Es ist plausibel, dass der Beklagte die AVV-Baulärm grundsätzlich heranzieht, aber gleichzeitig einräumt, es könnten „temporäre Lärmeinwirkungen oberhalb der Richtwerte … nicht gänzlich ausgeschlossen werden.“ (PFB S. 28). Genauere Regelungen kann der Beklagte nicht treffen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärms eine detaillierte Lärmprognose nicht zulässt.
353Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 9 A 8.10 ‑, BVerwGE 139, 150 (184).
354Schließlich enthalten die Nebenbestimmungen A. 5.3 und 5.4 den Passus, dass in dem Fall, dass trotz optimierter Bauverfahren die Anhaltswerte überschritten (Erschütterungen) bzw. die Eingreifwerte (Bauimmissionen und –auswirkungen) erheblich überschritten und dadurch Schäden verursacht werden, diese „nach den Grundsätzen des § 906 BGB zu entschädigen“ sind. Damit sind die Rechtspositionen der Kläger ausreichend geschützt und berücksichtigt, und zwar gerade auch im Hinblick auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des BGH,
355Urteil vom 30. Oktober 2009 ‑ V ZR 17/09 ‑, NJW 2010, 1141 (1143, Rdnr. 28 f.).
356B. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Hilfsantrag der Kläger, sie unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2011 hinsichtlich ihrer durch das Vorhaben betroffenen Rechte/Interessen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen, erneut zu bescheiden, bleibt nach dem vorstehend Dargelegten ohne Erfolg. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder um die Anordnung der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach für Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das Lärmschutzkonzept der angefochtenen Planungsentscheidung steht mit den Vorgaben der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV im Einklang; die Immissionsgrenzwerte sowohl für Lärm als auch für Luftschad-stoffe werden auf den Grundstücken der Kläger sämtlich eingehalten. Das Vorhaben ist damit nicht zu Lasten der Kläger abwägungsfehlerhaft und verletzt in seiner festgestellten Form keine Rechte der Kläger.
357C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
358Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
359Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.