Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2013 - 1 L 109/12
Gericht
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
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Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes als Steueranwärter für die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes wurde er am 24. August 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst zum Steuerassistenten z. A. (Besoldungsgruppe A 5 BBesO), am 10. September 1992 zum Steuersekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) und am 10. März 1994 zum Steuerobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) ernannt. Mit Wirkung vom 22. Januar 2000 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und - nach erfolgreicher Erprobung auf einem entsprechend höherwertigen Dienstposten - am 18. Mai 2000 zum Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) befördert. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 wurde dem Kläger der mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bewertete Dienstposten „LA 5900“ bei dem Finanzamt E. übertragen.
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Auf seine unter dem 31. Januar 2005 erfolgte Bewerbung wurde der Kläger mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2005 mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 zum Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst zugelassen. Mit Verfügung des Finanzamtes E. vom 6. September 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ab dem 1. Oktober 2005 keine zulagenberechtigte Tätigkeit mehr ausüben werde und die Zahlung der Stellenzulage bis auf Weiteres einzustellen sei. Die Aufstiegsausbildung absolvierte der Kläger - im Ergebnis erfolgreich - ab dem 1. Oktober 2005 durch die Laufbahnausbildung und die Laufbahnprüfung (Abschluss am 22. September 2008) sowie nach Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst mit Verfügung der Beklagten vom 19. September 2008 vom 1. Oktober 2008 bis 15. Februar 2009 durch die Bewährung auf einem Dienstposten dieser Laufbahn. Am 16. Februar 2009 wurde der Kläger zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt.
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Im Mai 2006 nahm die Beklagte im Rahmen einer Beförderungsrunde in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO des mittleren Steuerwaltungsdienstes - ohne vorherige Bekanntmachung - 73 Beförderungen nach Maßgabe einer Beförderungsrangliste vor. Der Kläger hatte den Rang 73 inne, wurde aber im Hinblick auf die von der Beklagten erlassenen und von ihr auch bis zum Ende des Jahres 2009 praktizierten Beförderungsrichtlinien nicht befördert, weil er zu dieser Zeit seine Aufstiegsausbildung absolvierte.
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Im Hinblick auf die seit Ende 2009 insoweit geänderte Verwaltungspraxis legte der Kläger am 23. Dezember 2009 „Widerspruch“ gegen die Höhe der Bezügezahlung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2009 ein und bat im Hinblick auf die im betreffenden Zeitraum vorgenommenen Beförderungen in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes um Nachzahlung der Bezüge „nach A 9 mittlerer Dienst“.
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Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2010 mit der Begründung ab, dass eine rückwirkende Beförderung unzulässig sei und nach der von ihr bis Ende des Jahres 2009 geübten Beförderungspraxis Aufstiegsabsolventen von Beförderungen in der bisherigen Laufbahn ausgeschlossen worden seien. Die erst nach dem geltend gemachten Zeitraum liegende Änderung dieser Praxis vermöge einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Den hiergegen am 7. April 2010 eingelegten und am 14. Mai 2010 begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit - dem Kläger am 19. Oktober 2010 zugestellten - Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 unter Vertiefung ihrer bisherigen Begründung, insbesondere zum Ausschluss von Beamten in der Aufstiegsausbildung, zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2010 bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Er habe einen Anspruch darauf gehabt, im Mai 2006 befördert zu werden. Die Auffassung der Beklagten, wegen der von ihm - dem Kläger - absolvierten Aufstiegsausbildung habe er die Beförderungsvoraussetzungen nicht besessen, sei rechtswidrig. Allein der Beginn der Aufstiegsausbildung vermöge den Ausschluss von der Beförderung nicht zu rechtfertigen. Die bis Ende des Jahres 2009 praktizierte Verfahrensweise der Beklagten stelle sich daher als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht Halle am 5. November 2009 in dem Verfahren 5 B 179/09 HAL erlassenen Beschluss habe die Beklagte dementsprechend auch ihre Praxis geändert und nunmehr auch in der Aufstiegsausbildung befindliche Beamte in Beförderungsauswahlentscheidungen einbezogen. So habe auch sein Fall gelegen, denn er habe zum Zeitpunkt der streitigen Beförderungen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es sei im Übrigen geklärt, dass das Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zur Voraussetzung einer Beförderung gemacht werden könne. Insbesondere könne eine Beförderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass dem Beförderungsbewerber ein höherwertiger Dienstposten bereits übertragen sei und er einen solchen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch inne habe. Auch diese Praxis der Beklagten sei mithin rechtswidrig. Als Inhaber des Beförderungsranglistenplatzes 73 hätte er bei vorgenommenen 73 Beförderungen daher ebenfalls befördert werden müssen. Einen Schadensersatzanspruch könne er geltend machen, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, rechtzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz (Primärschutz) nachsuchen zu können. Der Schadensersatzanspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Es gehe ihm auch nicht um die Beförderungsrunde 2008/2009, zumal er im Februar 2009 befördert worden sei. Dass ihm Primärrechtsschutz in der Beförderungsrunde 2008/2009 möglich gewesen sei, sei deshalb unerheblich.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und das durch die Beklagte vertretene Land Sachsen-Anhalt zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und A 9 BBesO zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigte ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Bremen vom 5. Februar 1985 (2 BA 33/84) und des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 14. Mai 1990 (1 R 20/89) und machte geltend: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung nach A 9 BBesO mittlerer Dienst nicht zu, da ihr im Auswahlverfahren kein Fehler unterlaufen sei. Das Unterlassen der Beförderung sei vielmehr rechtmäßig. Grundlage für Beförderungsentscheidungen in ihrem Geschäftsbereich seien auf der Basis des Leistungsgrundsatzes die allgemeinen beamtenrechtlichen Beförderungsvorgaben sowie die Beförderungsrichtlinien und die Beförderungskonzepte für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 9 BBesO im mittleren Dienst habe der Kläger danach im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt, weil er sich ab dem 1. Oktober 2005, d. h. während des noch laufendem Beförderungskonzeptes 2005/2006, schon im Aufstieg befunden habe. Beförderungen von Aufsteigern seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen gewesen. Diese Praxis sei auf alle Aufsteiger angewandt worden, so dass im Fall des Klägers weder eine Einzelfallregelung noch in sonstiger Weise eine willkürliche Entscheidung erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Beförderung des Klägers im Jahr 2006 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil er entgegen den Beförderungsrichtlinien seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens gewesen sei. Die Ausschlussentscheidung sei auch nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil sich ihre Verwaltungspraxis im späteren Zeitlauf bezüglich der Beförderung von Aufstiegsbeamten geändert habe. Denn die bisherige Verwaltungspraxis sei nicht geändert worden, weil diese rechtswidrig gewesen sei. Sie beruhe vielmehr darauf, dass es zwischenzeitlich für leistungsstarke Beamte anders als zuvor eine nicht mehr genügende Anzahl von Beförderungsdienstposten und -stellen gegeben habe. Insofern hätten sich die tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten geändert, so dass der Wandel in der Beförderungspraxis keineswegs ein Indiz dafür sei, dass die bisherige Vorgehensweise rechtswidrig gewesen sei. Des Weiteren scheide der Schadensersatzanspruch auch in Ermangelung der erforderlichen Kausalität aus, denn aus der Nachzeichnung der seinerzeitigen Konkurrenzlage stehe nicht fest, dass dem Kläger kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen. Schließlich sei die Schadensersatzforderung verspätet geltend gemacht, insbesondere verwirkt. Der Kläger hätte rechtzeitig um vorrangigen Primärrechtsschutz nachsuchen können und müssen. Die maßgeblichen Beförderungsrichtlinien hätten seit Jahren gegolten, so dass zumindest die grundlegenden Kriterien, wie das Innehaben eines Beförderungsdienstpostens, allgemein bekannt gewesen seien. Überdies habe auch der Sekundärrechtsschutz zeitnah geltend gemacht werden können und müssen.
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Mit dem - der Beklagten am 28. September 2012 zugestellten - Urteil vom 12. September 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei im Mai 2006 zu befördern gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt, und der von ihm innegehabte Ranglistenplatz hätte gezogen. Soweit die Beklagte das Noch-Innehaben eines Beförderungsdienstpostens für die Beförderung vorausgesetzt habe, sei dies wegen Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz rechtswidrig. Überdies sei auch der Ausschluss des Klägers vom Beförderungsauswahlverfahren ermessensfehlerhaft; die Beklagte wende ihre Beförderungsrichtlinien - allerdings ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes - in der Zwischenzeit auch nicht mehr an. Insofern komme es nicht darauf an, ob dem Kläger der ihm seinerzeit übertragene Dienstposten endgültig entzogen worden sei. Die Aufstiegsausbildung selbst finde ohne die Übertragung eines bewerteten Dienstposten statt und hindere den Beamten nicht auf Dauer, die Aufgaben des Beförderungsamtes wahrzunehmen. Die Wiederaufnahme des Dienstes in der Verwaltung sei nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen. Er setze seine Laufbahn im mittleren Dienst fort, wenn er die Prüfungen nicht bestehe und deshalb die Befähigung für den gehobenen Dienst nicht erwerbe. Bestehe er die Prüfungen, so müsse er die Einführungszeit absolvieren. Der Erwerb zur Befähigung für den gehobenen Dienst verschaffe einem Beamten damit noch keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Amtes. Diese seien vielmehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Es verbleibe nur die in der Zulassung zum Ausdruck kommende Planung des Dienstherrn, den Beamten durch einen Laufbahnwechsel zu fördern. Das stehe einer Beförderung ebenso wenig entgegen wie allgemein die Absicht des Dienstherr, den Beamten später in anderer Weise zu fördern. Die Inanspruchnahme vorrangigen Primärrechtsschutzes sei dem Kläger mangels Bekanntgabe der Auswahl- und Beförderungsentscheidungen nicht rechtzeitig möglich gewesen. Der Schadensersatzanspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt.
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Auf den hiergegen von der Beklagten am 23. Oktober 2012 bei dem Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Die Beklagte wiederholt und vertieft zu deren Begründung ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht stelle das bei ihr geübte zweistufige Auswahlverfahren nur eingeschränkt zutreffend dar. Zunächst erfolgten Ausschreibung und Auswahl für den höherwertigen Dienstposten sowie die Übertragung des Dienstpostens nach einjähriger erfolgreicher Bewährung; erst auf der zweiten Stufe erfolge eine Beförderungsauswahl unter Beamten, die nach entsprechender Ausschreibung einen Beförderungsdienstposten inne hätten. Diese Vorgehensweise sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einen Beförderungsdienstposten nicht mehr inne gehabt. Es wäre widersinnig, die Beförderungsauswahl darüber hinaus auf Beamte zu erweitern, die Gelegenheit gehabt hätten und regelmäßig wieder erhalten hätten, sich auf einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hätten.
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Ungeachtet dessen bleibe für die Entscheidung, ob ein Aufsteiger in ein Beförderungsauswahlverfahren für seine bisherige Laufbahngruppe einzubeziehen ist, der Blick auf seine Eignungsperspektive maßgeblich. Der Kläger habe sich zur Teilnahme am Aufstieg freiwillig bereit erklärt und damit quasi „wegbeworben“. Darin liege eine tatsächliche, freiwillige Aufgabe seines bisherigen Beförderungsdienstpostens. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht, dass die künftige Wahrnehmung von Aufgaben des Beförderungsamtes Teil der zu treffenden Auswahlentscheidung - nämlich der Eignungsprognose - sei. Es sei damit ein leistungsbezogenes Ausschlusskriterium. Insofern mangele es dem Bewerber an der für das Beförderungsamt erforderlichen Eignung, denn eine Beförderung erfolge nicht entscheidend, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistung zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben. Der Kläger sei in Folge seiner Zulassung zum Aufstieg für eine künftige Verwendung im mittleren Dienst nicht mehr vorgesehen gewesen. Während der Aufstiegsausbildung habe er auch keine Aufgaben des früheren Dienstpostens mehr wahrgenommen. Darüber hinaus gehöre es zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen. Insofern seien hier die Beförderungen der Beamten auf den Kreis der Beförderungsbewerber beschränkt worden, die zum Besetzungszeitpunkt für die Ausübung des Amtes auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Mit der Teilnahme an der Aufstiegsausbildung habe der Kläger über eine bereits sehr verfestigte Position verfügt, deren Erlangung nur noch davon abgehängt habe, dass er sich als geeignet erweist, d. h. sich im Aufstiegsverfahren bewährt. Daneben sei die Ernennung zum Steuerinspektor nur noch davon abhängig, dass zum möglichen Ernennungszeitpunkt Haushaltsmittel bereit ständen, um ihn aus der bereits „reservierten“ Planstelle auch besolden zu können. Der verfestigten Position eines Aufstiegsbeamten werde dadurch Rechnung getragen, dass diesem im Rahmen von Beförderungsrunden Vorrang gewährt werde. Für diese insgesamt vorteilhafte und selbst gewählte Position dürfe ein Aufsteiger nicht zusätzlich erwarten, dass ihm ein „weiches Polster“ dadurch geboten werde, dass er auf fiktiver Grundlage, d. h. losgelöst von einem Dienstposten, weiterhin seine bisherige Laufbahngruppe durchlaufe. Die vorliegende Fallgestaltung sei mit einem Richter kraft Auftrags vergleichbar, weil nicht nur der Aufstiegsbeamte eine Ausbildung mit Erfolg abschließen und die Prüfungen bestehen müsse, sondern auch der Richter kraft Auftrages seine „Probezeit“ im Gericht erfolgreich absolvieren und im Falle eines möglichen Scheiterns in sein bisheriges Beamtenverhältnis zurückkehren müsse. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes würden die Beförderungsrichtlinien vom 31. März 2008 auch nach wie vor angewandt, allerdings im Rahmen der aktuellen beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen sowie unter Beachtung der aktuellen, fortentwickelten Rechtsprechung.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 12. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ausführungen der Beklagten belegten, dass ihm sein früherer Dienstposten nicht förmlich entzogen worden sei. Auf das Kriterium des Noch-Innehabens eines höherwertigen Dienstpostens im Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung dürfe es unter Leistungsgesichtspunkten nicht entscheidungserheblich ankommen, denn das Innehaben eines bestimmten Dienstpostens stelle kein sachliches Kriterium für eine Beförderungsauswahlentscheidung dar. Die Beklagte habe ihn allerdings von der Beförderung allein deshalb ausgenommen, weil er die Aufgaben des Dienstpostens im Zeitpunkt der durchgeführten Beförderungen nicht wahrgenommen habe. Insofern werde auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte ihm den Dienstposten formal nicht entzogen habe. Ihm sei auch während der Aufstiegsausbildung weiterhin der zuvor inne gehabte Dienstposten (formal) übertragen gewesen. Dies unterscheide den vorliegenden Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senates vom 16. April 2012 in dem Verfahren 1 L 30/12 zu Grunde gelegen habe. Die Senatsentscheidung basiere auf den dortigen besonderen Verhältnissen, die die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrages zum Gegenstand gehabt habe. Letztlich verbleibe es dabei, dass der Beamte mit der Zulassung zur Aufstiegsausbildung lediglich Fortkommenschancen erhalte, deren Eintritt noch ungewiss sei. Die bloße Aussicht des Beamten auf eine solche Förderung sei nicht geeignet, ihn von einer Auswahlentscheidung auszuschließen. Ausdrücklich klar zu stellen sei, dass die Beklagte seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle vom 5. November 2009 in dem Verfahren 5 B 179/09 HAL die Aufstiegsbewerber in die Beförderungsauswahl einbeziehe. Anders als die Beklagte meine, dürfte nach jahrelanger Übung sehr wohl von einer Verfestigung der Verwaltungspraxis auszugehen sein. Die Beklagte habe im Jahr 2009 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle akzeptiert, auf die Herbeiführung einer obergerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage verzichtet und in der Folge ihre Verwaltungspraxis geändert. Jedenfalls werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die früher angewendete Verfahrensweise, die Aufstiegsbewerber von Beförderungen auszuschließen, im Kern nicht zu beanstanden gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis D) verwiesen.
II.
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1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. September 2012 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
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Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn auf der Rechtsgrundlage des bestehenden Beamtenverhältnisses Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris [m. w. N.]). Schon die erste Voraussetzung liegt hier - entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichtes - nicht vor.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Allerdings kann der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines Beamtenbewerbers auch in einem „gestuften Auswahlverfahren" befinden. So ist es durchaus zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 33). Ein solcher sachlicher Grund, aus dem ein Bewerber für das Amt nicht in Betracht kommt, kann u. a. darin begründet sein, dass dieser das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald oder nicht für eine angemessene Zeit wahrnehmen kann bzw. wird, etwa weil er dieses letztlich nicht ausüben kann oder will (vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]; BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 CE 09.1662 -, ZBR 2010, 417; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2004 - 6 B 458/04 -, DÖD 2004, 252; Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 2 A 140/08 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 14. Mai 1990 - 1 R 20/89 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 5. Februar 1985 2 BA 33/84 - juris [LS]; OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2012 - 1 L 30/12 -, juris).
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Hiervon hat die Beklagte seinerzeit bereits antizipiert durch Erlass von Verwaltungsvorschriften in Gestalt ihrer Beförderungsrichtlinien, aber auch durch deren Anwendung - jedenfalls - bis Ende 2009 Gebrauch gemacht, indem sie regelmäßig den Kreis der Bewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt für die Ausübung der Beförderungsämter letztlich auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
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Im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weit gespannten Organisationsermessens handelt es sich auch um ein sachgerechtes Kriterium, wenn er zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bzw. bestimmter Verwaltungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Stellen (besonderen) Wert auf die vorgenannte Verfügbarkeit der Bewerber legt und daher bei der Bewerberauswahl zunächst auf diesen Gesichtspunkt abstellt (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, a. a. O.). Das durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch eine dahingehende Entscheidung des Dienstherrn, die Bewerbung auf eine ausgeschriebenen Stellen nicht zuzulassen, nicht verletzt, da es zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2004, a. a. O.). Insofern mangelt es an der für das Beförderungsamt erforderlichen Eignung, wenn der Bewerber das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald oder nicht für eine angemessene Zeit wahrnehmen kann bzw. wird, denn eine Beförderung erfolgt nicht entscheidend, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (siehe auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2005, a. a. O.).
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So liegt der Fall - entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichtes - hier. Denn der Kläger begehrt(e) schlicht seine Beförderung in das Amt eines Amtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 BBesO m. D.), ohne dieses Amt tatsächlich auch ausüben zu wollen und im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beförderungsentscheidungen auch alsbald oder dauerhaft wahrnehmen zu können. Denn er hat stattdessen die Aufstiegsausbildung für den entsprechenden Laufbahnerwerb absolviert, ausschließlich Aufgaben auf Dienstposten dieser Laufbahn wahrgenommen und hat auch allein diese bis zu seiner beabsichtigten - und letztlich auch erfolgten - Ernennung zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO g. D.) ausüben wollen. Dabei ist nämlich von Folgendem auszugehen:
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Nach § 25 BG LSA, welcher im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bis zum 31. Januar 2010 Geltung besessen hat, war der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg sollte die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften konnten Abweichendes bestimmen. Entsprechendes regelt im Übrigen nunmehr der zum dem 1. Februar 2010 in Kraft getretene § 24 Satz 1 LBG LSA. Durch den Aufstieg wechselt der Beamte von einer niedrigeren in die nächsthöhere Laufbahngruppe, indem er von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Fachrichtung übertritt, ohne die Eingangsvoraussetzungen der höheren Laufbahn zu erfüllen. Der Aufstieg selbst vollzieht sich dabei durch die Verleihung eine statushöheren Amtes der neuen Laufbahn, wodurch der Beamte sich nunmehr in dieser Laufbahn befindet. Der Zeitpunkt des Aufstiegs ist mithin derjenige - des Wirksamwerdens - der Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - II C 23.69 -, Buchholz 232 § 10 BBG Nr. 3).
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Dies zugrunde legend ist davon auszugehen, dass ein Beamter nach seiner erfolgten Zulassung zum Aufstieg mit Beginn der entsprechenden langzeitigen (Vollzeit-)Ausbil-dung für ein (Beförderungs-)Amt und die damit verbundene Funktion weder alsbald noch für eine angemessene Zeit ein (Beförderungs-)Amt in seiner bisherigen Laufbahn wahrnehmen kann bzw. wird, weil er dieses letztlich nicht ausüben kann und nicht ausüben will.
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Der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 M 74/10 -, juris [m. w. N.]). Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht mithin regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), d. h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Anders gewendet: Da die Zulassung zum Aufstieg eine gleichsam vorweggenommene Beförderungsentscheidung darstellt, unterfällt sie dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und verschafft i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG den Bewerbern einen entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).
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Auch wenn dahingehend kein „Beförderungsautomatismus“ besteht, weil es insbesondere die Laufbahnprüfung zu bestehen und die Bewährungszeit nach § 6 StBAG und § 14 Abs. 9 LVO LSA erfolgreich zu absolvieren gilt, liegt jedoch nach den vorstehenden Ausführungen der Entscheidung des Dienstherrn zur Zulassung des Beamten zum Aufstieg zumindest implizit die Feststellung zugrunde, dass er für die nächsthöhere Laufbahn - je nach Bewerberlage „am besten“, jedenfalls aber - geeignet ist. Für die Annahme, es sei schlicht „offen“, ob der Aufstieg erfolgreich abgeschlossen werde, besteht daher kein sachlicher Grund; Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht dargelegt.
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Der Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet(e) sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StBAG nach landesrechtlichen Vorschriften, wobei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 2. HS StBAG Beamte des mittleren Dienstes nach § 6 Abs. 3 StBAG in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Danach dauert die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten drei Jahre, wobei diese im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden kann. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Die Einführungszeit besteht aus Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Inhaltlich wird die Aufstiegsausbildung weiter durch die auf Grund von § 8 StBAG erlassene StBAPO konkretisiert, hier insbesondere durch § 31 Abs. 1 StBAPO i. V. m. §§ 1 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 5, 12, 14 bis 24 StBAPO und §§ 33 ff. StBAPO.
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Die Zulassung eines Beamten zur Aufstiegsausbildung verfolgt hiernach zum Einen ausschließlich das durch den Dienstherrn hiermit gleichsam erklärte Ziel der künftigen Verwendung des Beamten in der nächsthöheren Laufbahn, so dass prinzipiell davon auszugehen ist, dass der in der Aufstiegsausbildung befindliche Beamte ein beamtenrechtliches Beförderungsamt in seiner bisherigen Laufbahn dauerhaft nicht weiter wahrnehmen will und kann, es sei denn, die Bewerbung dient ausdrücklich der Beendigung der Aufstiegsausbildung. Dies ist hier jedoch gerade weder seinerzeit erkennbar der Fall gewesen, noch hat der Kläger nunmehr entsprechendes erklärt. Vielmehr erstrebt(e) der Kläger - wie das vorliegende Verfahren zeigt - allein die mit der Beförderung in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes einhergehenden monetären Verbesserungen. Zum Anderen folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass ein Beamter in der Aufstiegsausbildung vom mittleren in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst regelmäßig für einen Zeitraum von wenigstens bis zu drei Jahren für Aufgaben in seiner bisherigen Laufbahn und damit für die Wahrnehmung eines entsprechenden Dienstpostens uneingeschränkt nicht zur Verfügung steht. Dies belegt auch im Falle des Klägers die von der Beklagten zur Darstellung des Ausbildungsverlaufes gefertigte „Übersicht für die Zeiten vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2008“ (Beiakte D, ohne Blattzahl). Es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, indem sie den Kreis der Bewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt für die Ausübung des Amtes auch tatsächlich zur Verfügung standen. Diese an dienstlichen Interessen orientierte Vorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
- 36
Aus dem Vorstehenden resultierend kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger der vormals in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes übertragene Dienstposten mit oder nach Beginn der Aufstiegsausbildung „förmlich“ entzogen wurde. Unabhängig davon hatte der Kläger aus den vorgenannten Gründen mit Beginn der von ihm gewählten Aufstiegsausbildung nach erfolgter Zulassung und dem entsprechenden Ausbildungsbeginn kein Amt im konkret-funktionellen Sinn - jedenfalls nicht mehr in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes - inne. Die Aufgaben eines entsprechenden Dienstpostens hat er nicht wahrgenommen. Einer „förmlichen“, d. h. ausdrücklichen Entziehung eines Dienstpostens bedurfte es ohnehin nicht. Diese ist hier überdies - zumindest konkludent - mit dem Wechsel der Aufgaben an „anderer“ Stelle, nämlich den vorgeschriebenen Ausbildungsstätten und -orten erfolgt. Ebenso wenig trifft es zu, dass der Dienstherr kein Amt im konkret-funktionellen Sinn entziehen könne, ohne gleichzeitig ein neues zu übertragen, denn unter dem Amt im konkret-funktionellen Sinn ist lediglich der vom Beamten konkret auszufüllende Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. zum Vorstehenden auch: BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, a. a. O.).
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Ob sich das - weitere - Auswahlverfahren, insbesondere das von der Beklagten zusätzlich als Ausschlussgrund herangezogene Fehlen des Innehabens eines Beförderungsdienstpostens durch den Kläger im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, als rechtswidrig erweist, bedarf keiner Klärung, da der Kläger aus jedenfalls einem sachlichen Grund und damit in rechtmäßiger Weise vom weiteren Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wurde. Ob andere, d. h. darüber hinausgehende Gründe einen solchen Ausschluss nicht zu rechtfertigen vermöchten oder das auf der nächsten Stufe ohne den Kläger fortgesetzte Auswahlverfahren Rechtsfehler aufweist, ist in Bezug auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers rechtlich ohne Belang. Ebenso wenig ist hier noch entscheidungserheblich, ob der Kläger gegen den auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB verstoßen hat, weil er mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, nicht ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]), oder ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt oder verwirkt wäre.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt im Übrigen, dass die Beklagte - ausgehend von der angeführten Rechtsprechung - selbst bei Annahme, der Kläger hätte wegen der absolvierten Aufstiegsausbildung nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfen, wohl insoweit nicht schuldhaft, d. h. nicht fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verstoßen hätte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.
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6. Die Entscheidung über die die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Das Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über
- 1.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit, - 2.
Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung und der Einweisung, - 3.
Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgesehenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien, - 4.
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund, - 5.
die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, - 6.
die berufspädagogische Förderung der Lehrenden, - 7.
die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vorsitzendem und je einem Vertreter der obersten Landesbehörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen, - 8.
Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.
Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.