Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst

Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 31 StBAPO 1977

§ 31 StBAPO 1977 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 31 StBAPO 1977 wird zitiert von 1 anderen §§ im Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung.

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 33 Allgemeines


(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll d
§ 31 StBAPO 1977 zitiert 2 andere §§ aus dem Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung.

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes


(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen f

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung


(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht errei

Referenzen - Urteile | § 31 StBAPO 1977

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2013 - 1 L 109/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 2 Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des..

Referenzen

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat...