Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten Inhaltsverzeichnis
Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.
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(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll d
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(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen f
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht errei
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published on 01/03/2013 00:00
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
2
Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des..
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Annotations
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat...