Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung in dem zuvor genannten Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Mobilfunknetz und betreibt in dessen Rahmen seit Juli 2005 eine Sendeanlage (sog. Mobilfunkbasisstation), bestehend aus Antennenträger auf dem Dach sowie einem Betriebsraum im Keller des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 319/2 in Flur 39 der Gemarkung V (Anwesen S.straße Nr.1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahre 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nachdem es seit September 2005 zu zahlreichen, zum Teil massiven Beschwerden gegen die Sendeanlage aus der Nachbarschaft unter Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen war, legte die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine vom 22.6.2005 datierende so genannte Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, heute: Bundesnetzagentur) vor. Eine von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur im Rahmen eines EMVU-Prüfauftrags am 7.10.2005 im Beisein von Vertretern der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) durchgeführte messtechnische Überprüfung des Sendestandortes ergab keine Mängel, insbesondere die Einhaltung gebotener Abstände und der Grenzwerte nach der 26. BImSchV über elektromagnetische Felder.

Am 9.2.2006 suchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB für die in beigefügten Planunterlagen konkretisierte Sendestation nach. Anschließende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung durch Änderung der Anlage oder Verlegung ihres Standortes blieben erfolglos.

Mit Datum vom 16.3.2006 wies die Bundesnetzagentur einen von Anwohnern gegen die Standortbescheinigung ihrer Rechtsvorgängerin (RegTP) vom 22.6.2005 erhobenen Widerspruch zurück.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme mit Bescheid vom 7.4.2006 ab, untersagte der Antragstellerin gleichzeitig versehen mit Sofortvollzugsanordnung den Sendebetrieb der Anlage mit Wirkung vom 8.5.2006 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung das „Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ an. In der Begründung heißt es, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Anlage bedürfe der im Ermessen der Behörde stehenden Erteilung einer Ausnahme. Bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei neben der Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Wohngebiets erhalten bleibe und dass der gewerbliche Zweck einer Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem Gebiet behalten müsse. Nachbarschutz erschöpfe sich nicht in der Einhaltung der Grenzwerte und Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV. Die Frage der Verträglichkeit im Einzelfall sei vielmehr im Rahmen der geltenden und weiter zu entwickelnden Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot zu beantworten. Dieses gehe über den Gesundheitsschutz hinaus und solle im Einzelfall Mobilfunk und Wohnnutzung in ein „konfliktfreies Verhältnis“ bringen. Nach diesem Maßstab stelle sich die konkrete Anlage als für die „direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos“ dar. Dabei könne offen bleiben, ob die von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zurückzuführen seien. Nach dem Rücksichtnahmegebot sei die Intensität der Sendestrahlung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf die direkten Nachbargebäude zu optimieren. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Antennen so einzurichten, dass der konzentrierte Strahlungsteller so in den Raum gelegte werde, dass er nicht direkt auf Wohnbereiche in unmittelbarer Nachbarschaft einwirke. Hierdurch werde verhindert, dass sich deren Bewohner wie „Bestrahlungsobjekte“ vorkämen. Der immissionsschutzrechtliche Sicherheitsabstand von lediglich etwa 7 m werde dem Rücksichtnahmegebot nicht gerecht. Da die Antragstellerin über weitere Anlagen in der Umgebung verfüge und sie auf Alternativstandorte zurückgreifen könne, sei unter sachgerechter Abwägung mit ihren Interessen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen und der weitere Betrieb zu untersagen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde in gesonderter Begründung auf das öffentliche Interesse an einer Herstellung „gebietsverträglicher Zustände“ und die Interessen direkt betroffener Nachbarn in der konkreten Standortsituation hingewiesen.

Eine Entscheidung über den am 18.4.2006 gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin liegt noch nicht vor. Ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.6.2006 entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Nutzungsverbot wiederhergestellt beziehungsweise – hinsichtlich des vollstreckungsrechtlichen Teils – angeordnet. In der Begründung heißt es, die Verfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Mobilfunksendestation unterliege den bodenrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB. Auch verfahrensfreie Vorhaben bedürften allerdings einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 Abs. 2 LBO 2004, 31 Abs. 1 BauGB. Zwar sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 mit Blick auf das Alter des Bebauungsplans hier nicht anwendbar, die Anlage aber als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine störende Eigenschaft im städtebaulichen Verständnis könne nicht aus den mit ihrem Betrieb einhergehenden Immissionen hergeleitet werden. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien die Grenzwerte der 26. BImSchV maßgebend. Würden diese – wie hier – eingehalten, könne weder von einem störenden Gewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung noch von einer im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen werden. Bei der Ermessensentscheidung über die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme seien allein städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die hier eine Versagung nicht rechtfertigen könnten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots komme dem Optimierungsgedanken keine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht allein damit begründet werden könne, dass sich durch eine Modifikation der schon jetzt die Grenzwerte wahrenden Einrichtung eine für die Nachbarn geringere Strahlenbelastung erzielen lasse. Für den Fall einer Beurteilbarkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergebe sich dessen ausnahmsweise Zulässigkeit aus den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Mobilfunkanlagen seien mangels eigenständigen Nutzungszwecks keine Hauptanlagen. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genüge, um die Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Auch auf dieser Grundlage sei eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, die aus den aufgeführten Gründen von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine vollumfängliche Zurückweisung des Aussetzungsantrags begehrt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag zu Recht entsprochen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.4.2006 unter Ziffer 2. enthaltene Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, was die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 9.2.2006 beantragte Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von Festsetzungen des Bebauungsplans über die in seinem Geltungsbereich zugelassene Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 wegen Nichteinhaltung der dort bestimmten Entscheidungsfrist für die Gemeinden von zwei Monaten bereits als erteilt gilt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Lauf der Entscheidungsfrist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163). Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin ausweislich eines bei den Akten befindlichen Sendeberichts am 7.4.2006 per Telefax übermittelt. Dass dabei den sich aus § 19 Abs. 5 SVwVG – bei Verbindung mit dem Grundverwaltungsakt für die Entscheidung insgesamt – ergebenden formellen Anforderungen an eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nicht Rechnung getragen wurde, dürfte mit Blick auf die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln (Zustellungsfiktion) nach §§ 1 SVwZG, 8 BVwZG im Ergebnis ohne Bedeutung bleiben.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde das Nutzungsverbot hinsichtlich des durch § 82 Abs. 2 LBO 2004 eröffneten Entschließungsermessens für den Erlass von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Ausführungen zur in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung eines Ausnahmeantrags (§ 31 Abs. 1 BauGB) der Antragstellerin tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet. Da im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit dieser Erwägungen geboten ist (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30, Seite 453, mit Nachweisen), bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, inwieweit bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung, das heißt das Fehlen einer vor Nutzungsaufnahme einzuholenden behördlichen Zulassungsentscheidung, eine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) darstellt (so für den Regelfall die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Anschluss an die zu einer gleich lautenden Vorläuferbestimmung ergangene Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; dazu im Zusammenhang mit einer Baueinstellung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (Dorfgebiet) VGH München, Beschluss vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, dort speziell zum Fall des Fehlens einer erforderlichen isolierten Abweichung). Mit Blick auf die ausstehende Entscheidung der zu einer eigenständigen Ermessensausübung aufgerufenen Widerspruchsbehörde ist freilich in dem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – bei Einhaltung der Größenvorgabe von bis zu 10 cbm (Bruttorauminhalt) für die in dem Haus S.straße Nr. 1 untergebrachte „Versorgungseinheit“ der Sendeanlage aus dem eigens für derartige Fälle erlassenen § 61 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 4d LBO 2004 (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.5.2003, LT-Drucksache 12/866, Seite 189, wonach der Gesetzgeber bewusst auch die in der Anbringung von Sendeanlagen an bestehenden Gebäuden liegende bauliche Veränderung und (gegebenenfalls) Nutzungsänderung (neu) in die Verfahrensfreistellung einbeziehen wollte) die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Des ungeachtet besteht für die den Anlagenbegriff des § 29 BauGB erfüllende und damit den Anforderungen des Bodenrechts unterliegende Einrichtung ein eigenständiges Zulassungserfordernis durch Erteilung einer durch die geltende Fassung der Landesbauordnung erstmals in die Kompetenz der Städte und Gemeinden gestellten (isolierten) Ausnahme (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. 31 Abs. 1 BauGB). Deren wegen gleichzeitiger Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin Nichtvorliegen dürfte allerdings mit Blick auf den (ausnahmsweise) unschwer positiv zu beurteilenden Zulassungsanspruch der Antragstellerin allein den Erlass oder gar die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung „durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ hier nicht rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27, Seite 452,  zu den Fällen formell illegaler, aber „evident“ genehmigungsfähiger baulicher Anlagen und Nutzungen, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von einer Verbindlichkeit des von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten, das Baugrundstück erfassenden, insoweit hinsichtlich der Nutzungsart die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) enthaltenden Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) aus den 1960iger Jahren ergibt sich die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Sendestation der Antragstellerin zwar nicht aus dem § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. die Fassung vom 23.1.1990, BGBl. I, Seiten 2665 ff.). Diese Bestimmung ist wegen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen angeordneten (statischen) Übernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt (§ 10 BauGB) auf vor dem Jahr 1990 erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Von daher bedarf es hier keiner Klärung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, wo jedenfalls die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) unter Hinweis auf die fehlende Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst verneint wird), von einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilten Frage, ob sendetechnische Anlagen des Mobilfunks der vorliegenden Art überhaupt dem schon wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen inhaltlich über den in § 14 Abs. 1 BauNVO verwandten hinausgehenden Begriff der „Nebenanlage“ zugeordnet werden können (vgl. zum Teil sogar bei einzelnen Obergerichten intern differierenden Meinungsstand etwa OVG Münster,  Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 –, BRS 67 Nr. 66, selbst offen lassend, sowie VGH München, Beschlüsse vom 8.7.1997 – 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, und vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, und demgegenüber VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, entgegengesetzt dazu allerdings dann der 9. Senat dieses Gerichts in Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, wo die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hergeleitet wird).

Die Zulässigkeit in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende, das heißt die einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eigene Wohnruhe einhaltende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Das gilt insbesondere auch für die zumindest insoweit nicht dem § 14 BauNVO (1962/68/77) unterfallenden und daher einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelung nach den §§ 2 bis 13 BauNVO unterliegenden eigenständigen Regelung Mobilfunkbasisstationen der vorliegenden Art. Von der insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit geht ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006 die Antragsgegnerin selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin dann weiter wohl schon in tatbestandlicher Hinsicht, in der Argumentation zentral aber unter Hinweis auf das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen die Auffassung vertritt, die konkrete Anlage sei aufgrund der Ausrichtung ihrer Antennen und der Lage der hiervon ausgehenden „Strahlungsteller“ in Bezug auf die Wohnbereiche von Nachbaranwesen „gebietsunverträglich und störend“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 3 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006) beziehungsweise „störend, rücksichtslos, gebietsunverträglich“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage nach einer solchen Qualifizierung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls was die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen der Sendeanlage anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der 26. BImSchV (vgl. die Verordnung über Bundesregierung über die elektromagnetischen Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 16.12.1996 (BGBl. I, 1966)) zu beantworten. Nach § 2 der 26. BImSchV dürfen die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert das 32fache der dort genannten Werte nicht überschreiten.

Die Grenzwerte dieser Verordnung werden bezogen auf umliegende Wohnnutzung deutlich unterschritten (vgl. etwa das Protokoll über mehrere am 7.10.2005 auf dem nächstgelegenen Anwesen „A V 1“ der Hauptbeschwerdeführer in Anwesenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführte Kontrollmessungen) und die daraus in Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20.8.2002, BGBl. Seite 3366) hergeleiteten Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen (hier 7,59 m) wurden bei Montage der Anlage beachtet (vgl. die Standortbescheinigung der seinerzeit zuständigen Regulierungsbehörde (RegTP) vom 22.6.2005).Das ist durch mehrere Messungen vor Ort bestätigt worden und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob entsprechende Feststellungen (Messergebnisse) in einer bestandskräftigen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beziehungsweise ihrer Vorgängerin (RegTP), die als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar sind und vorliegend von einzelnen Nachbarn – im Ergebnis erfolglos - auch mit einem Widerspruch angegriffen worden sind (vgl. den einen Widerspruch der Eheleute B , A V 1, zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Außenstelle Saarbrücken der BNetzA vom 16.3.2006, Blatt 28 der Gerichtsakte), eine für das bauaufsichtsbehördliche Verfahren verbindliche, das heißt darin nicht weiter in Frage zu stellende Beantwortung dieser tatsächlichen Fragen enthalten (so wohl VGH München, Beschluss vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, wonach bei Vorliegen einer die Einhaltung der Grenzwerte attestierenden Standortbescheinigung eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch die nach § 31 Abs. 1 BauGB handelnde Behörde nicht vorzunehmen ist und die Nutzung der Anlage unter dem Aspekt nicht untersagt werden kann).

Bei Einhaltung der einer Vermeidung von Gesundheitsgefahren dienenden Grenzwerte der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26. BImSchV kann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 3 BImSchG) und dem entsprechend unter dem Aspekt der Strahlungswirkung auch nicht von einer störenden Wirkung dieser gewerblichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen Verständnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen werden (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66, wonach im Übrigen optisch/ästhetische Wirkungen baulicher Anlagen eine „störende Wirkung“ nicht begründen können, da sie nicht dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen sind; siehe aber auch OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2003 – 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89, wonach eine Mobilfunkanlage, wie zum Beispiel eine „knallige Werbung“ auch durch die optische Erscheinung ohne die Erzeugung von Geräuschen möglicherweise gebietswidrig „laut“ und damit störend sein soll). Gleichzeitig wird insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Der einschlägige § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert auf für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und ist damit insoweit auch für das Baurecht verbindlich. Eine Unzumutbarkeit derartiger Sendeanlagen speziell der von ihr ausgehenden Strahlungswirkungen für die Nachbarn mit der Folge einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots lässt sich daher bei Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV nicht begründen (vgl. statt vieler etwa VGH München, Beschluss vom 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 -, juris). Da die Einwände der Nachbarschaft und ihnen folgend die Argumentation der Antragsgegnerin lediglich auf diesen Aspekt zielen, das heißt eine anderweitige Unzumutbarkeit der Einrichtung nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hier aus. Insoweit stehen nicht „bauplanungsrechtliches Verfahren und immissionsschutzrechtliches Verfahren selbständig nebeneinander“ und es findet daher auch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - über das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht – keine weitere „Feinabstimmung auf der zweiten Stufe“ statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte.

Mit der nach dem Akteninhalt wohl im Hintergrund der Argumentation der Nachbarn, deren Einwände für die Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten waren, stehenden – nicht durchgreifenden - Sicht, dass die erwähnten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unzureichend seien, hat sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 125, Seite 519, BVerfG, Urteil vom 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 1222, zu Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Erfahrungs- und Anpassungsspielräume bei der Grenzwertfestlegung, und Beschluss vom 8.12.2004 – 1 BvR 1238/04 – BRS 67 Nr. 184, betreffend eine erfolglose Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Baunachbarklage gegen eine Mobilfunkanlage, wonach dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem Zusammenhang ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht und auch in Ansehung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht, siehe aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 13.2.2004 – V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV eine Indizwirkung in Hinblick auf das Vorliegen einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Sinne von §§ 906, 1004 BGB besteht und – auch insoweit – unabhängig von konkreten Befindlichkeiten als Maßstab auf den „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist). Da die Antragsgegnerin dieser Sicht in ihrer Entscheidung indes nicht gefolgt ist, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Allein die Tatsache, dass die Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen noch nicht abschließend erforscht sind und von diesen ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt es nicht, solche Anlagen mit den Mitteln des Städtebaurechts von Wohngebieten generell fernzuhalten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75). Inwieweit den Gemeinden Möglichkeiten eröffnet sind, im Wege besonderer städtebaulicher Vorgaben Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet zu nehmen (vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa Herkner, BauR 2006, 1399), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.

Ist insgesamt von einer nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und daher auch von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage (Basisstation) im für den Bereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so spricht ferner alles dafür, dass sich das der Antragsgegnerin insoweit durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert und damit zu einem Zulassungsanspruch (Ausnahme) verdichtet. Auch für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen nicht von einem „störenden“ und auch nicht von einem im Verständnis des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots „rücksichtslosen“ Vorhaben ausgegangen werden.

Für die Gewährung einer im Bebauungsplan – hier durch die Gebietsfestsetzung, die nach dem Vortrag der Beteiligten keine entsprechenden Einschränkungen enthält (§§ 1 Abs. 4 BauNVO 1962, 1 Abs. 5 BauNVO 1968, heute: § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990) – ausdrücklich zugelassenen Ausnahme bedarf es darüber hinaus, anders als für eine in vor dem Jahre 1990, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. zur Unanwendbarkeit der früheren Fassungen des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 auf fernmeldetechnische Anlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82) auch danach durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebieten mit insoweit nicht eingeschränktem Ausnahmekatalog (§ 3 Abs. 3 BauNVO) notwendige Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung des Plans, nicht des Vorliegens einer atypischen Sondersituation (vgl. dazu im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 – 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86, zum Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach insoweit einerseits nicht allein technisch-wirtschaftliche Aspekte des Netzbetreibers eine Rolle spielen können, andererseits keine unbedingte Angewiesenheit zu fordern, sondern zu fragen ist, ob die Verwirklichung der konkreten Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses „vernünftiger Weise geboten“ ist, BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, zur Berührung von Grundzügen der Planung in einem reinen Wohngebiet für das der Satzungsgeber weitergehende Ausschlüsse hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorgenommen hatte, VGH München, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 ZB 05.1405 -, juris, zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1968, wonach insoweit der Charakter eines reinen Wohngebiets nicht durch eine – einzige – Mobilfunkanlage in Frage gestellt wird, OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris: ZfBR 2004, 184 (Ls.), dort im Übrigen auch zur Unzulässigkeit von über das Schutzniveau der 26. BImSchV hinausgehenden standortausschließenden städtebaulichen Konzepten einer Gemeinde). Die in den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten jeweils ausnahmsweise für zulässig erklärten baulichen Nutzungen unterscheiden sich von der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Regelbebauung allerdings (aber auch nur) dadurch, dass sie nach den städtebaulichen Grundvorstellungen des Verordnungsgebers den Gebietscharakter nicht prägen sollen und daher in dem jeweiligen Gebiet quantitativ deutlich hinter den regelmäßig zulässigen Nutzungsformen zurückbleiben müssen, so dass durch die Erteilung von Ausnahmen der vom Planer beziehungsweise der Baunutzungsverordnung vorgegebene Gebietscharakter nicht zum „Umkippen“ gebracht werden darf. Die eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit besteht also vom städtebaulichen Ansatz her allein darin, dass ein Vorhaben nur dann mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets zu vereinbaren ist, wenn es quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleibt und von daher keine prägende Wirkung auf die Gebietseigenart entfaltet (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 RNr. 19 und RNr. 20, jeweils m.w.N., sowie RNr. 22, wonach eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn durch sie die jeweilige planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75,). Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich (ansatzweise) entnehmen, dass durch die Errichtung der streitigen Sendeanlage in dem betroffenen Wohngebiet die Elemente gewerblicher Nutzung in diesem Sinne in den Vordergrund träten. Nach der Größe der Antennen und dem Erscheinungsbild erscheint es vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass hierdurch dem Wohngebiet eine solche Prägung auferlegt würde.

Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ausnahmeermessens (§ 31 Abs. 1 BauGB) zum Nachteil der Antragstellerin aus dabei allein relevanten städtebaulichen Gründen (§ 40 SVwVfG) (siehe OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ) heraus rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sonstige in dem Zusammenhang relevante Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere liegen keine besonderen optischen, städtebaulich relevanten Störungen vor und die Antragsgegnerin hat ausdrücklich betont, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes für ihre Entscheidung „nicht erheblich“ gewesen seien (so ausdrücklich Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006). Eine aus anderen, speziell nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer optisch erdrückenden Wirkung, herzuleitende Rücksichtslosigkeit der Anlage für die Eigentümer der Nachbargrundstücke ist nicht ersichtlich und eine negative Betroffenheit immissionsschutzrechtlich und entsprechend bodenrechtlich schutzwürdiger Nachbarbelange kann aus den zuvor genannten Gründen bei Einhaltung der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV nicht festgestellt werden. Daher kommt als rechtmäßige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB nur die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Ausnahme in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75, wonach im Falle des Fehlens der Ausnahme widersprechender städtebaulicher Gründe für eine ablehnende Ermessenentscheidung kein Raum ist). Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – so auch die hier betroffenen Nachbarn - muss damit rechnen, dass auf einem Grundstück eine nach dem Plan als Ausnahme zulässige Nutzung realisiert wird, die aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch von ihm hinzunehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, zum Mobilfunk und zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990). Schließlich ist auch im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass der Bund nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 87f GG verpflichtet ist, im Bereich der Telekommunikation „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen“ zu gewährleisten (vgl. auch dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ebenso zu den Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris).

Insgesamt vermögen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe daher weder die Versagung der beantragten Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) noch den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots zu rechtfertigen, weshalb die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Teil der Verfügung vom 7.4.2006, zu bestätigen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Okt. 2006 - 2 W 19/06

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 5 F 28/05 – abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 53/3, Nr. 56/5 und Nr. 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H sofort vollziehbar einzustellen und diese Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 28.7.2005 reichte die Beigeladene bei der Gemeinde W unter Bezugnahme auf eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 vom 9.7.2005 datierende Bauvorlagen für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Parzellen Nrn. 53/3, 56/5 und 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H ein. Die maximale Höhe des im Hauptbaukörper 14,48 m auf 38,20 m umfassenden Gebäudes (vgl. dazu etwa die Grundrisse für die drei unteren Geschosse, Blätter 80, 81 und 82 der Bauakte 00831/05 des Antragsgegners) ist in den vorgelegten Plänen vorderseitig zu der südlich vorgelagerten Erschließungsstraße hin mit 9,825 m vermaßt und soll aufgrund des nach Norden abfallenden Geländes an der Rückseite 11,25 m erreichen (vgl. hierzu den Schnitt A-A beziehungsweise die rechte Seitenansicht, Blätter 78, 79 der Bauakte). Die Dachneigung soll 5 0 betragen. Nach den Grundrissen sollen im Kellergeschoss an der Nordostecke des Hauses eine Wohnung, im Erd- und im ersten Obergeschoss jeweils fünf Wohnungen sowie in einem darüber befindlichen „Penthouse“ weitere drei Wohnungen hergestellt werden. Nach einer beigefügten Berechnung soll es sich weder beim Keller- noch bei dem mit seinen Außenmauern gegenüber dem Obergeschoss zurückgesetzten Dachgeschoss („Penthouse“) um ein Vollgeschoss handeln.

In den Unterlagen wurde auf die Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines am 19.5.2005 vom Gemeinderat beschlossenen und unter dem 22.7.2005 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplans „I W “ der Gemeinde W  (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung in der Ausgabe 30/2005 des örtlichen Bekanntmachungsblatts, Blatt 97 der Bauakte), von der die Beigeladene das Baugrundstück im Jahre 2005 erworben hat (vgl. den notariellen Kaufvertrag vom 28.4.2005, Urkundenrolle Nr. 919/2005 des Notars L in S , Blätter 7 bis 10 der Bauakte), hingewiesen. Ausweislich einer vom Antragsteller, der unter anderem Investor eines im Plangebiet befindlichen Seniorenzentrums und einer Anlage für betreutes Wohnen ist, zur Akte gereichten, zwar nicht mit Verfahrensvermerken versehenen, aber von den übrigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Original nicht in Frage gestellten Ablichtung dieses Plans wurden für den als Bauplatz ausersehenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, die Zahl der höchstzulässigen Wohnungen in den Gebäuden auf zwei – bei Doppelhäusern je Haushälfte - und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt und Ausnutzungszahlen von 0,4 (GRZ) und 0,8 (GFZ) sowie für zweigeschossige Gebäude eine Dachneigung zwischen 20 0 und 26 0 festgeschrieben.

Der Beginn der Bauarbeiten wurde für den 15.8.2005 angezeigt (vgl. die Anzeige der Beigeladenen vom 10.8.2005, Blatt 103 der Bauakte). Mit Datum vom 29.8.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 3 LBO 2004 eine Ausfertigung des Bauantrags „zur Kenntnisnahme“.

Mit Eingang am 23.9.2005 forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer eines gegenüber liegenden sowie drei weiterer „unmittelbar angrenzender“ Grundstücke und „eklatante Verstöße“ gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans auf, die von ihm – dem Antragsteller – Anfang des Monats festgestellten Bauarbeiten einzustellen. Gleichzeitig erhob er vorsorglich Widerspruch gegen einen etwaigen Befreiungsbescheid.

Unter dem 26.9.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner dann insgesamt drei auf den 23.9.2005 datierte und mit Eingangsstempeln vom 26.9.2005 versehene Befreiungsanträge der Beigeladenen und zwar hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Wohnungszahl von zwei um zwölf Wohnungen, hinsichtlich einer Überschreitung der Grundflächenzahl (0,4) um 130,30 qm (im Ergebnis: 0,49) und hinsichtlich der Unterschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung. In allen drei Fällen wurde um einen „Dispens aus architektonischen Gründen“ gebeten. Die Vordrucke enthalten jeweils einen Stempel der Gemeinde und daneben einen unterschriebenen Zusatz: „Der Bürgermeister, Im Auftrag (L ), Bauamtsleiter“. Gleichzeitig bat die Gemeinde um einen „Austausch“ des „Nachweises der baulichen Nutzung“ und wies insoweit darauf hin, dass darin ursprünglich von einer falschen Grundstücksgröße ausgegangen worden sei (vgl. insoweit das Anschreiben der Gemeinde W vom 26.9.2005 an den Antragsgegner nebst beigefügten Befreiungsanträgen, Blätter 112 bis 115 der Bauakte und die neue Berechnung der Grundstücksfläche (Katasterfläche) von 1.438 qm (statt früher: 1.386 qm).).

Mit Schreiben vom 27.9.2005 teilte das Gemeindebauamt dem Antragsteller mit, der „Bauantrag“ sei im Freistellungsverfahren „in Absprache mit der Fachaufsicht“, dem Antragsgegner, „gestellt“ worden und gleiches gelte für die Befreiungen. Auf dieser Grundlage sei die „Genehmigung“ mit Befreiungen erteilt worden. Auch sei die Gemeinde zu einer Änderung des Bebauungsplans bereit. Der Antragsteller habe nicht erwarten können, dass lediglich zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück entstünden. Er habe dieses zu einem früheren Zeitpunkt selbst erwerben und mehrere Wohnungen dort errichten wollen. Es handele sich um eine „harmonische Weiterentwicklung“ des Baugebiets, in das sich das Projekt „bestens einfüge“.

Mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 29.9.2005 beantragte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten im Wege einer einstweiligen Anordnung. Er verwies auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und auf eine daraus abzuleitende Verletzung seiner Rechte. Unter anderem heißt es in dem Antrag, hier werde auf „plumpe Weise“ versucht, ihn – den Antragsteller – in seinen Rechten zu beschneiden. Er selbst habe von einem zuvor beabsichtigten Erwerb des Baugrundstücks Abstand genommen, nachdem ihm „laut Bebauungsplan auf speziellen Wunsch der Gemeinde lediglich zwei Wohnungen genehmigt worden wären“. Demgegenüber würden nun offenbar der Beigeladenen „anscheinend aus freundschaftlicher Verbundenheit … aus der hohlen Hand nachträglich Befreiungen erteilt“.

Mit Beschluss vom 3.11.2005 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. In der Begründung heißt es, die Nichtbeachtung mehrerer planerischer Festsetzungen in dem der Beurteilung zugrunde zu legenden Bebauungsplan führe nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Das gelte insbesondere für die Begrenzung der Wohnungszahl, aber auch hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzung über die zulässige Grundflächengröße oder die in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschrift über die zulässigen Dachneigungen. Ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 14.11.2005 zugestellt. Mit seiner am 22.11.2005 erhobenen Beschwerde macht er geltend, den verletzten Festsetzungen des Bebauungsplans „I W “ komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nachbarschützende Wirkung zu. Die Festsetzung über die Begrenzung der zulässigen Wohnungszahl sei dem städtebaulichen Kriterium der Art baulicher Nutzung zuzuordnen und begründe daher typischerweise ein Austauschverhältnis unter den Normunterworfenen. Auch wenn der Ortsgesetzgeber gerade bei dieser Festsetzung die Möglichkeit rein objektiver Festlegung der Begrenzung habe, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Zweifel von einer drittschützenden Festlegung auszugehen. Hierbei sei die Rechtsprechung zur so genannten „Familienheimklausel“ in älteren Bebauungsplänen zu beachten. Außerdem ergäben sich aus der Planbegründung Anhaltspunkte für eine damit beabsichtigte Wahrung der Interessen der Bewohner des Gebiets. Bei Aufstellung des Bebauungsplans habe die Gemeinde W gerade Wert darauf gelegt, im allgemeinen Wohngebiet lediglich eine Bebauung im Rahmen der Zwei-Wohnungs-Klausel zuzulassen. Das sei mit einer ansonsten negativen Belastung der anderen Flächen und der näheren Umgebung begründet worden. Dabei habe man einen Ausgleich für den Bereich „Seniorenzentrum“ und „betreutes Wohnen“ schaffen wollen, da die Belastung der anderen Anwohner dadurch als „ausgereizt“ angesehen worden sei. Gerade die Gemeinde als Verkäuferin der Grundstücke habe gegenüber den Erwerbern mit dieser „Ausgewogenheit“ des Bebauungsplans geworben und dessen Regelungen sogar in die Kaufverträge aufgenommen. Auch das zeige, dass hier ein Nachbarschutz gewollt gewesen sei. Er – der Antragsteller – habe beim Kauf der Grundstücke im Bereich des allgemeinen Wohngebiets auf die Einhaltung der Festsetzung vertraut, zumal ihm selbst eine weitergehende Bebauung des nunmehrigen Baugrundstücks verwehrt worden sei. Aufgrund der Mehrbelastung durch zehn weitere Wohnungen, lediglich einem Eingang des Gebäudes und den zu erwartenden Verkehrsbelastungen sei das Vorhaben auch als rücksichtslos zu bewerten.

Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere sei es zutreffend, dass die Zwei-Wohnungs-Klausel nicht der nachbarlichen Abwehr von größeren Wohneinheiten dienen solle. Entsprechend der Plankonzeption sei ein Großteil des Plangebiets dem Seniorenzentrum und den Bereichen für betreutes Wohnen vorbehalten worden und nur maximal neun Grundstücke des Plangebiets südlich der Achse zwischen der Schule im Westen und dem Kindergarten im Osten stünden für eine hinsichtlich der Wohnungszahl eingeschränkte Bebauung überhaupt zur Verfügung. Dass insoweit ein nachbarliche Abwehrrechte begründendes Austauschverhältnis geschaffen werden sollte, sei nahezu auszuschließen. Dass die Festsetzung Abwehrrechte für den Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken aus dem Bereich „Betreutes Wohnen“ vermittle, sei noch weniger anzunehmen.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.11.2005 – 5 F 28/05 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Da das Vorhaben der Beigeladenen unter Inanspruchnahme der Regelung über die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) für (generell) Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004) in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ohne Baugenehmigung ausgeführt wird, lässt sich der Nachbarschutz verfahrensrechtlich nicht im Rahmen der vom Prozessrecht gegen Verwaltungsakte zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) und – bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz – nicht im Wege des in dem Bereich nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen Aussetzungsverfahrens (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abwickeln. Vielmehr sind die unabhängig von der bauverfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens den nach § 60 Abs. 2 LBO 2004 uneingeschränkt maßgeblich bleibenden Anforderungen des materiellen Baurechts zu entnehmenden nachbarlichen Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben gegebenenfalls im Wege eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten gegenüber der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, hier dem Antragsgegner, geltend zu machen. Was die Verhinderung der Bauausführung betrifft, sind derartige Nachbarrechte durch eine Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig sicherungsfähig.

Der Antragsgegner ist richtiger Adressat für dieses Rechtsschutzbegehren. Er ist nach der unverändert umfassenden gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 (vormals: § 62 Abs. 2 LBO 1996) – was dessen Stellungnahme vom 6.10.2005 zu dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vermuten lassen könnte - durch eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens nicht davon entbunden, gegebenenfalls schon bei der „Errichtung“ solcher baulichen Anlagen über die Einhaltung der materiellen Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu „wachen“ (vgl. in dem Zusammenhang auch die im Zuge der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung zur „Qualitätssicherung“ am Bau gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in §§ 78, 79 LBO 2004 enthaltene Verschärfung der nachträglichen Überwachung gerade im Bereich genehmigungsfrei gestellten Bauens) und gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung nachbarrechtswidriger Zustände tätig zu werden. Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Einhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen ist der Bauherr auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) - und zwar ohne Einschränkungen gegenüber dem „normalen“ Baugenehmigungsverfahren - gehalten, vollständige Bauvorlagen einzureichen (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO 2004). Das verbietet es, dass die Bauaufsichtsbehörde sich aus Anlass des Vorliegens ganz konkreter, bereits während der Bauphase geltend gemachter Nachbareinwände, die möglicherweise im Nachhinein aufgrund offensichtlicher Rechtsverstöße Veranlassung zum Erlass in den Auswirkungen viel weiter reichender repressiver Anordnungen nach § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, etwa gerichtet auf Beseitigung der Anlage zur Durchsetzung nachbarlicher Abwehransprüche, geben können, jeder Beurteilung des Vorhabens enthält.

Für den vom Antragsteller reklamierten Nachbarschutz ist es ferner nicht von Bedeutung, ob der Bauherr, die Gemeinde W oder der Antragsgegner das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der anlagenbezogenen Anforderungen (§ 63 Abs. 1 LBO 2004) und in Bezug auf das Vorliegen der rechtlichen Vorgaben des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO 2004 zutreffend dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet haben. Aus dem Nichtvorliegen dieser Anforderungen allein ließe sich eine Nachbarrechtsverletzung nicht herleiten. Eine solche kann sich nicht aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen, etwa über eine ausreichende Beteiligung des Nachbarn vor der Erteilung von seine Belange berührenden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) im genehmigungsfreigestellten Bereich durch die Standortgemeinde (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), ergeben, sondern nur aus einer Verletzung auf das Bauvorhaben anwendbarer und im konkreten Fall nicht eingehaltener nachbarschützenden Bestimmungen des materiellen (Bau-)Rechts.

Vor dem Hintergrund ist es auch gleichgültig, ob die Beigeladene den umfangreichen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung im Bereich der Genehmigungsfreistellung genügt hat oder nicht. Ein etwaiger Verstoß böte ebenso wie eine festgestellte Abweichung von den eingereichten Bauvorlagen zwar objektiv eine bereits formell ausreichende Grundlage für die Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004). Beurteilungsgegenstand für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung von Bauarbeiten ist indes ohnehin nur die tatsächlich ausgeführte bauliche Anlage.

Der mit Blick auf das angesprochene Fehlen eines die Bauarbeiten legitimierenden Verwaltungsakts (Baugenehmigung) notwendige Rückgriff auf das Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat zur Folge, dass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den zur früheren Rechtslage im Bauordnungsrecht entwickelten Kriterien für „ungenehmigtes Bauen“, damals den so genannten „Schwarzbau“, richtet. Ein Einschreitensanspruch des Nachbarn auf Einstellung nachbarrechtswidriger Arbeiten aufgrund dahingehender Reduzierung des bauaufsichtsbehördlichen Ermessens ergibt sich gegebenenfalls aus § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004. Ob der anhand der prognostisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten eines darauf gerichteten Verpflichtungsbegehrens des Nachbarn in der Hauptsache zu beurteilende Anordnungsanspruch auf Sicherung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso wie ein bei Vorliegen einer Baugenehmigung statthafter Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in diesen Fällen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs voraussetzt, dass zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung), oder ob in der Fallkonstellation der Genehmigungsfreistellung wegen des Fehlens jeglicher präventiver Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch fachkundige Bauaufsichtsbehörden geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Nachbarrechtsverstoßes zu stellen sind, kann hier offen bleiben. Auch bei Anlegung dieses für das Aussetzungsverfahren (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entwickelten strengeren Maßstabs ist dem Antrag des Antragstellers im konkreten Fall nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu entsprechen.

Die ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ergibt sich aus der Nichtbeachtung der Begrenzung der Zahl der in den Gebäuden in dem Bereich des Plangebiets zulässigen Wohnungen auf zwei (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) in dem einschlägigen Bebauungsplan „I W “ der Gemeinde W aus dem Jahre 2005. Der Nachbaranspruch ist mit Blick auf die normative Verbindlichkeit des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1 BauGB), von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auszugehen ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist), unabhängig davon, dass die Verwaltungsseite der Gemeinde nach dem Inhalt der Akten offenbar keinen Wert auf die Einhaltung der Festsetzungen (mehr) legt (vgl. die Ankündigung vom 27.9.2005 an den Antragsteller, Anlage K 5 zur Antragsschrift, Blatt 15 der Gerichtsakte, dass gegebenenfalls eine Planänderung vorgenommen werde; siehe in dem Zusammenhang auch das Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2005 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, wonach eine Bebauungsplanänderung (dort konkret Drei- statt Zweiwohnungsklausel) nur dann wirksam ist, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherrn zu legalisieren).

Der Annahme eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit insgesamt 14 (statt im Plan zugelassener 2 pro Gebäude) Wohnungen steht in formeller Hinsicht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Verlaufe der sich entwickelnden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen nachträglich förmliche Befreiungsanträge unter anderem bezogen auf diese planerische Vorgabe gestellt hat. Vom Vorliegen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) kann nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. In dem Schreiben der Gemeinde W an den Antragsteller vom 27.9.2005 ist zwar die Rede davon, dass die Beigeladene „Befreiungen bezüglich der Abweichungen vom P-Plan“ beantragt habe und dass auf dieser Grundlage die „Genehmigung mit Befreiungen erteilt“ worden sei. Demgegenüber hat die Gemeinde unter dem 26.9.2005 dem Antragsgegner ausdrücklich nur „Befreiungsanträge“ der Beigeladenen übersandt (vgl. das Schreiben des Bauamts vom 26.9.2005, Blatt 115 der Bauakte) und auch den beigefügten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde eine ihr im Genehmigungsfreistellungsbereich (selbst) obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen hat, was dann tatbestandlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 einem Tätigwerden des Antragsgegners unter Bezugnahme auf diesen Rechtsverstoß und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch des Antragstellers zumindest solange entgegenstehen könnte, wie diese Entscheidung nicht nach ihrem Ergehen von dem Antragsteller angefochten worden wäre (vgl. zur Unzulässigkeit eines bereits vor Ergehen eines Verwaltungsakts „vorsorglich“ eingelegten Widerspruchs OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.1995 – 2 M 1/93 -, SKZ 1995, 258, Leitsatz Nr. 54, wonach ein solcher Widerspruch mangels aktueller Beschwer unzulässig ist und  auch nicht nachträglich „von selbst“ zulässig wird, wenn der erwartete Verwaltungsakt – dort eine Baugenehmigung - ergeht, und vom 29.3.1994 – 2 R 24/93 -, SKZ 1994, 261, Leitsatz Nr. 65). Ohne dass für die Beurteilung im Außenrechtsverhältnis hier der Frage nachgegangen werden müsste, ob für die Erteilung einer isolierten Befreiung nach §§ 31 BauGB, 68 Abs. 3 LBO 2004 wegen der Nichtbeachtung einer in einem vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung, ähnlich wie bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 BauGB), gemeindeintern der Rat oder aber die Gemeindeverwaltung (Bauamt) zuständig ist, lässt sich den dem Antragsgegner als Anlage zum Schreiben vom 26.9.2005 übermittelten „Befreiungsanträgen“ nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Befreiung selbst enthalten sein sollte. Deren Erteilung würde ohnehin für ihre Wirksamkeit eine Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn voraussetzen (§§ 41, 43 SVwVfG). Der sich auf die Wohnungszahlbegrenzung beziehende Befreiungsantrag (Vordruck) (vgl. dazu das Formular Blatt 112 der Bauakte) ist lediglich mit einem Eingangsstempel der Gemeinde und einem offenbar mit Schreibmaschine – neben dem Dienststempel - von dieser hinzugefügten Unterschriftsvermerk („Der Bürgermeister: Im Auftrag…“) versehen. Dem kann nach dem objektiven Erklärungswert aus Sicht des Rechtsverkehrs nicht entnommen werden, dass damit schon eine positive Entscheidung über das Befreiungsbegehren durch Verwaltungsakt (§ 35 Abs. 1 SVwVfG) getroffen werden sollte. Dass sich den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die isolierte, das heißt nicht im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung ergehende Befreiung zwar ein förmliches Antragserfordernis (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, 13 BauVorlVO 2004) nicht aber ein Schriftformerfordernis entnehmen lässt, rechtfertigt keine andere inhaltliche Auslegung dieses „Antragsvordrucks“.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befreiung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 als deshalb erteilt gilt, weil sie nicht binnen zwei Monaten versagt worden ist. Der Beginn dieser Frist, an deren fruchtlosen Ablauf die Fiktion der Befreiung geknüpft ist, beginnt nach dem Wortlauf der Vorschrift (erst) bei Eingang des vollständigen Antrags. Ein solcher lässt sich den Bauakten nicht entnehmen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlVO 2004 sind in dem Befreiungsantrag – mit Blick auf den heute bisweilen aus dem Blick geratenden Ausnahmecharakter des Dispenses – unter anderem die Gründe anzugeben, aus denen auf die Forderung nach Einhaltung des Bebauungsplans im Einzelfall verzichtet werden soll. Der so verstandenen Forderung des Verordnungsgebers nach einer „Angabe von Gründen“ genügt der vorliegende formelhafte Hinweis in allen Befreiungsanträgen der Beigeladenen vom 23.9.2005 auf „architektonische Gründe“ offensichtlich nicht. Diese Formulierung mag, wenn auch nicht für sich genommen tragend, einen sinnhaften Bezug zu der abweichenden Wahl der Dachform (Dachneigung) haben. Im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Wohnungszahl „von 12 um 2“ (gemeint wohl: von 2 um 12) ist sie weniger als nichts sagend und als Begründung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauvorlVO von vorneherein nicht brauchbar. Von daher kann auch nicht von einer fingierten Befreiung ausgegangen werden (vgl. allgemein zur rechtlichen Einordnung derartiger bauordnungsrechtlicher Fiktionsregelungen OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 - 2 R 8/05 -, dort zur Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 67 Abs. 5 LBO 1996, 64 Abs. 3 LBO 2004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein betroffener Nachbar im Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung in einem Bebauungsplan in einem Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls mit Erfolg ohne Einschränkungen das Nichtvorliegen der objektiv-tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) einwenden kann (vgl. zu dem Fall der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32).

Steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 daher keine das Vorhaben und damit die Bauarbeiten zu dessen Ausführung – was die Nichteinhaltung der Begrenzung des Wohnungszahl in Gebäuden - legitimierende Verwaltungsentscheidung entgegen, so ist festzuhalten, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zudem gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauvorhabens gerade unter dem Aspekt mit Blick auf die Position des Antragstellers vorliegen.

Dass das Vorhaben insoweit evident (objektiv) rechtswidrig ist, weil es die in dem im südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans angesiedelten allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) in den Gebäuden maximal zulässige Wohnungszahl (zwei) um ein Vielfaches überschreitet, bedarf keiner Vertiefung. Auch wenn das einer abschließenden Klärung erst in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, deutet darüber hinaus entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vieles darauf hin, dass bei der gebotenen Auslegung des Planinhalts hier von einer drittschützenden Wirkung der Beschränkung der Wohnungszahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auszugehen ist, deren Einhaltung der Antragsteller als auch an die Festsetzung gebundener Eigentümer eines in diesem Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücks von daher verlangen kann.

Dabei mag dahinstehen, ob die bisherige, auf einer Vermutung zugunsten eines nachbarschützenden Charakters solcher in ihren Auswirkungen nicht das städtebauliche Kriterium des Maßes sondern das der Art der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzungen über die Wohnungszahlbegrenzung über so genannte Familienheimklauseln beruhende Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.1980 – II R 110/79 -, BRS 36 Nr. 198) mit Blick auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.1991 – 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, wo die vorinstanzliche Feststellung des Fehlens einer nachbarschützenden Wirkung unter Hinweis auf die Irrevisibilität dieser Auslegung des Satzungsrechts (Baustufenplan/Hamburg) zugrunde gelegt und eine sich aus Bundesrecht – wie bei Baugebietsfestlegungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – ergebende Pflicht des Ortsgesetzgebers zu einer drittschützenden Festsetzung nicht erwogen wurde, Beschlüsse vom 9.10.1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 104, wonach die Planbetroffenen an der Erhaltung oder Schaffung eines solchen Gebietscharakters ein berechtigtes Interesse haben können, der Satzungsgeber daher jedenfalls nicht gehindert ist, der Festsetzung drittschützende Wirkung beizulegen, die Zwei-Wohnungs-Klausel aber auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten darf, allerdings zu einem Fall, in dem die Vorinstanz, OVG Münster, Urteil vom 18.4.1991 – 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180, der Klausel nachbarschützende Wirkung beigemessen hatte, und insbesondere vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170) uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Auch bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob – wie das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung meint – insoweit grundlegende Unterschiede zwischen einerseits der Beschränkung über die Familienheimklausel (vgl. zum Inhalt und der nachbarrechtlichen Bedeutung derartiger, in Bebauungsplänen saarländischer Kommunen in den 1960er Jahren flankierend zu Wohngebietesausweisungen quasi „standardisiert“ übernommener „Familienheimklauseln“ Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNrn. 157 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG und den diese Festsetzungsmöglichkeit konkretisierenden §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68 und andererseits der Begrenzung der Wohnungszahl über den aktuellen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier auf zwei) bestehen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass nur durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans ermittelbar ist, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68/77 oder (später) auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB beruhende konkrete Begrenzung der Wohnungszahl Nachbarschutz vermittelt und dass insbesondere das Bundesrecht die Gemeinden nicht im Sinne einer „Interpretationsvorgabe“ (Vermutung) nur zu einer (zumindest) „im Regelfall“ nachbarschützenden Ausgestaltung der Festsetzung ermächtigt (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170, aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte entsprechend etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.2.2001 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Meinung von Mampel, NJW 1999,  975, 977 und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BVerwG zum so genannten Baugebietsgewährleistungsanspruch, VGH Mannheim, Beschlüsse vom 22.2.1995 – 3 S 243/95 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 6, B 7 (nach juris), unter ausdrücklicher Ablehnung des Bestehens einer Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Wirkung, vom 9.8.1996 – 8 S 2012/96 -, NVwZ-RR 1997, 598 (nach juris), OVG Weimar, Beschluss vom 26.7.1996 – 1 EO 662/95 -, BRS 58 Nr. 162), ergeben sich vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für eine drittschützende Festsetzung. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen, die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anführenden Beschluss des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.1994 - 2 W 30/94 -, SKZ 1994, 112, Leitsatz Nr. 15) zugrunde, wenngleich darin zur Begründung einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ einer Nachbarrechtsverletzung anschließend wiederum allgemein und nicht auf den konkreten Plan bezogen der Charakter der Festsetzungsmöglichkeit zur Konkretisierung der Art baulicher Nutzung als Indiz für die nachbarschützende Wirkung angeführt wird.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Bebauungsplan „I W “ konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Plangebers zur Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses unter den betroffenen Eigentümern im Bereich der genannten Festsetzung und damit für einen drittschützenden Charakter der Wohnungszahlbegrenzung speziell (nur) im südlichen Teil des Plangebiets. Zwar enthält die schriftliche Planbegründung allein noch keine entscheidenden Hinweise für (oder gegen) eine nachbarschützende Festlegung des Satzungsgebers im konkreten Fall. Soweit der Antragsteller beispielsweise auf die Passage am Ende des Abschnitts 8.2 der Begründung zum Plan verweist, wonach Planungsziel gewesen ist, „Beeinträchtigungen der Wohnqualität und –ruhe von vornherein auszuschließen“, so steht diese Aussage im Zusammenhang mit dem damit in Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9 BauNVO begründeten Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen Nutzungen, wie Beherbergungsbetrieben (Nr. 1), sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetrieben (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5). Die Formulierung lässt aber jedenfalls den Schluss zu, dass die Gemeinde im Bereich des „Allgemeinen Wohngebiets“, zu dem auch die nördlich gelegenen Bereiche für „Betreutes Wohnen“ (WA 1 bis WA 4) gehören, ein weitestgehend störungsfreies Wohnen gewährleisten wollte. Die entsprechende Aussage findet sich auch unter Ziffer 1.2.2 im Textteil der Planurkunde. Im Abschnitt 8.4 der schriftlichen Begründung, der sich nach seiner Überschrift mit der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der „Stellung der baulichen Anlagen“ befasst, kommt zum Ausdruck, dass mit der zugelassenen Bebauung eine Anpassung an die im Altbestand der in „angrenzenden Wohnbereichen“ der Umgebungsbebauung vorhandene „Baustruktur“ erreicht werden sollte. Im Abschnitt 10 („Auswirkungen des Bebauungsplans“) heißt es unter Abwägungsaspekten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Planung auf „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“, dass eine Plankonzeption gewählt worden sei, die „gegenseitige Beeinträchtigungen“ vermeide. Entsprechend sei das durch die größte Baumasse gekennzeichnete Sondergebiet („Seniorenzentrum“) dem nördlichen Bereich der westlich anschließenden „G -Halle“ zugeordnet worden. Für das gesamte Plangebiet wird schließlich im Zusammenhang mit der Darstellung des Abwägungsergebnisses (Abschnitt 12, Seite 34) ausgeführt, dass die Erzielung einer „hohen Wohnqualität aufgrund attraktiver und ruhiger Lage in geringer Entfernung zum Ortskern“ angestrebt werde. Diese schriftlichen Erwägungen der Plangeberin sind zwar auch rein städtebaulich interpretierbar, lassen aber insgesamt erkennen, dass der Gesamtplanung zum einen ein Konzept der Einbindung der zugelassenen Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung zugrunde liegt und dass zum anderen in sich abgestuft – und auch insoweit angelehnt an die vorhandene Baustruktur - unterschiedliche Zonen der baulichen Verdichtung und damit des Grades der „hohen Wohnqualität“ angestrebt wurden.

Als weitere Interpretationshilfen sind die Planurkunde selbst, die Entstehungsgeschichte des Plans und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet in den Blick zu nehmen und daraufhin zu untersuchen, ob diese Anhaltspunkte für oder gegen einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung bieten. Ersteres ist hier der Fall. Wenn man die Planurkunde als ergänzendes Interpretationsmittel heranzieht, wird die Zielsetzung der Planung und insbesondere auch ganz deutlich, dass die optimale Verwirklichung dieser Zielsetzung – was die Wohnqualität anbelangt - in dem am südlichen Rand des Plangebiets angesiedelten, nur wenige Grundstücke, unter anderem das Baugrundstück der Beigeladenen und auch das Grundstück des Antragstellers, umfassenden Allgemeinen Wohngebiet angestrebt wurde. Die Dichte der Bebauung und auch die Wohndichte mit den dazu gehörenden potentiell negativen Auswirkungen auf die Umgebung ist in dem nördlichen Sondergebiet, in dem das Seniorenzentrum realisiert ist, am größten, vermindert sich im mittleren Teil (Allgemeines Wohngebiet „Betreutes Wohnen“) und ist – deutlich – am geringsten in dem südlichen Teil (WA). Das Baugrundstück liegt an einer dort endenden Sackgasse und ein verkehrliches Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Bereichs durch den Ziel- und Quellverkehr der sonstigen intensiveren Nutzungen im Plangebiet besteht nicht. Wenn die Gemeinde vor dem Hintergrund gerade (nur) für diesen Bereich unter dem Gesichtspunkt der angestrebten „hohen Wohnqualität“ zusätzlich eine Begrenzung der Wohnungszahl vornimmt, so spricht eine Gesamtwürdigung mit Gewicht dafür, dass die selbst daran gebundenen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Antragsteller, die Einhaltung dieser Festsetzung auch von den Eigentümern der übrigen dortigen Grundstücke, hier insbesondere von der Beigeladenen, verlangen können und dass dem Plan hinsichtlich dieser Festsetzung damit insoweit nachbarschützende Wirkung beizumessen ist.

Auch wenn sich das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten lässt, dies vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist vor dem Hintergrund jedenfalls vom Bestehen „gewichtiger Zweifel“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit auszugehen, die es nach dem eingangs Gesagten rechtfertigen, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO gegen das nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde von der Dimension und Wohndichte her dem mittleren Planbereich, nicht aber dem am südlichen Rand ausgewiesenen Wohngebiet zuzuordnenden Vorhaben der Beigeladenen zu gewähren. Ein Blick auf den von der Beigeladenen eingereichten Freiflächengestaltungsplan (vgl. dazu Blatt 84 der Bauakten des Antragsgegners) verdeutlicht das ohne weiteres. Darin sind entlang der schmalen Erschließungsstraße „umlaufend“ um das im Bereich einer Kurve liegende Baugrundstück insgesamt 19 Kraftfahrzeugstellplätze dargestellt. Auch hieran wird der fundamentale Widerspruch zu den Vorstellungen der plangebenden Gemeinde deutlich, die jedenfalls nach dem Bebauungsplan in dem Bereich eine von der Dimension – gerade auch durch die Zwei-Wohnungs-Klausel – beschränkte bauliche Ausnutzung zur Verwirklichung der dort zugelassenen Wohnbebauung in offener Bauweise sicherstellen wollte. Wenn dies in der Gemeinde von der Verwaltungsseite heute anders gesehen wird, mag das – wie gesagt - Anlass geben, eine entsprechende Planänderung zu initiieren; zu einer abweichenden Interpretation der Festsetzung bietet dieses Verhalten keinen Anlass.

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Abwehranspruch des Antragstellers auf der Grundlage der Wohnungszahlbegrenzung zwingend voraussetzt, dass er sich selbst an die Festsetzung hält (vgl. hierzu grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.11.1996 – 2 W 33/96 -, SKZ 1997, 113, Leitsatz Nr. 17, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNr. 159).

Die vorläufige Untersagung der weiteren Bauausführung dient der Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers und hat die Verhinderung einer Verfestigung tatsächlicher Gegebenheiten zum Ziel, die im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machen wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Folgen verzögerter Baufertigstellung infolge einer Baueinstellung in Fällen, in denen ein Bauherr auf der Grundlage einer kraft Bundesrechts (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung trotz Kenntnis des Vorliegens von Nachbarrechtsbehelfen (rechtmäßig) mit der Verwirklichung seines Vorhabens begonnen hat, eine vom Bauherrn bei seinen Planungen zu berücksichtigende Folge. Die Bevorzugung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn vor den Nachbarbelangen im Falle voraussichtlich nachbarrechtswidriger Baugenehmigungen würde eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage stellen. Diese Erwägungen müssen erst recht für den Bereich des genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) gelten, dessen Einführung und Erweiterung eine stärkere – und ausdrücklich so gewollte - Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung des materiellen Rechts beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in einer am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung in DVBl. 2004, 1525) im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach eigener Darstellung in der Plankopie Eigentümer zweier Parzellen in dem betroffenen Planbereich ist, in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 15.000,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – unter Aufgabe der früheren, von geringeren Wertansätzen ausgehenden Rechtsprechung).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2005 - 5 F 24/05 – abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 95/1 in Flur 4 der Gemarkung B-Stadt. Er wendet sich gegen die Neubebauung des früher mit einem bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Gebäude bestandenen rechtsseitigen Nachbargrundstücks (bisher Parzelle Nr. 97/8). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968, der unter anderem ein reines Wohngebiet und offene Bauweise festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch vordere und hintere Baugrenzen ausgewiesen. Im textlichen Teil der Festsetzungen wird unter Nr. 12 hinsichtlich „überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehener Flächen“ auf den „gesamten Geltungsbereich“ verwiesen.

Mit Bauschein vom 27.1.2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ auf der Parzelle Nr. 97/8 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996). Durch gesonderten Bescheid wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in dem Bebauungsplan wegen Überschreitung der vorderen und hinteren Baugrenzen mit Balkonen gewährt. Nach den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen sollen die beiden Gebäude getrennt durch die aneinander gebauten Garagen hintereinander dergestalt ausgeführt werden, dass die Eingangsbereiche und die Zufahrten auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite liegen. Beide Gebäude verfügen über ein Erd- und zwei Obergeschosse. Das zur Wohnung im ersten Obergeschoss gehörende zweite Obergeschoss soll jeweils zum Antragsteller hin zurückversetzt und mit einer vorgelagerten Terrasse ausgeführt werden. Der Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers soll mindestens 3 m betragen.

Nachdem Anfang Mai 2005 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden war, erhob der Antragsteller, dem die Baugenehmigung nach Aktenlage nicht bekannt gegeben worden war, mit Eingang am 8.9.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, konkret die Beschränkung auf die Errichtung von „Familienheimen“ und die Festsetzung über das zulässige Maß der baulichen Nutzung durch Grundflächenzahl, geltend gemacht. Zudem liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“ vor.

Auf die Anträge des Antragstellers hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, die weitere Ausführung des im Rohbau weitgehend realisierten Bauvorhabens sofort bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf zu unterbinden. In den Gründen ist ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan enthaltene „Familienheimklausel“. Ein Familienheim sei ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Demgegenüber wolle die Beigeladene zwei Gebäude auf einem Grundstück errichten. Es spreche vieles dafür, dass die Familienheimfestsetzung als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung entfalte. Vor dem Hintergrund sei es auch geboten, den Antragsgegner zur Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten, um eine Fertigstellung des bereits weitgehend fortgeschrittenen Bauvorhabens zu verhindern.

Mit Eingang am 10.10.2005 hat die Beigeladene Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und vorgetragen, das äußere Erscheinungsbild der von ihr geplanten Bebauung des Grundstücks stimme „voll und ganz“ mit den im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin überein. Die Familienheimklausel verbiete nicht die Errichtung eines zweiten Eigenheims auf einem ausreichend großen Grundstück. Mit der Klausel habe die Satzungsgeberin das städtebauliche Erscheinungsbild prägen wollen. Ihr sei es indes ersichtlich nicht darauf angekommen, eine besonders aufgelockerte Bebauung zu erreichen, wie das Fehlen einer Festsetzung über Mindestgrößen von Baugrundstücken zeige. Jedenfalls komme einer Abweichung von der Grundstücksbezogenheit der Familienheimklausel in dem Fall keine drittschützende Wirkung zu. Seit Aufhebung des II. Wohnungsbaugesetzes zum 1.1.2002 existiere ohnehin keine Legaldefinition des Familienheims mehr. Nach den baulichen Gegebenheiten habe die Plangeberin diese gesetzliche Definition offensichtlich nicht im Blick beziehungsweise anders verstanden gehabt.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene geänderte Pläne eingereicht, wonach das Grundstück im Bereich zwischen den beiden Gebäuden beziehungsweise den beiden diese verbindenden Garagen geteilt werden soll. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf für beide Häuser getrennt gestellte Anträge hin durch Bescheide vom 13.10.2005 Befreiungen wegen einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl sowie Abweichungen wegen geringfügiger Überlappung der Abstandsflächen im Bereich der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude erteilt. Am 7.11.2005 wurde ferner ein für die gesonderte Erschließung des rückseitigen Gebäudes nach der Teilung notwendiges Geh- und Fahrrecht in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass die Teilung von ihr in Auftrag gegeben und die erforderliche Vermessung zwischenzeitlich auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sie – die Beigeladene - habe daher alles aus ihrer Sicht für die Teilung Erforderliche getan.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hier werde ein Hinterliegergrundstück geschaffen, das mit der Gebietstypik nicht das Geringste zu tun habe. Es werde auch „bestritten“, dass eine Teilung des Grundstücks so gestaltet werden könne, dass die beiden Gebäude bauordnungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Abstandsflächen, legal seien. Gegen die „Abmahnung“ (gemeint wohl: Abmarkung) sei seinerseits Widerspruch erhoben worden. Der Beigeladenen gehe es um die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die Teilbarkeit von Eigentum könne keine Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan haben. Die Familienheimklausel sei im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung zu verstehen, nicht eingehalten und vermittle ihm – dem Antragsteller – nachbarliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben.

Die Antragsgegnerin hat sich das Vorbringen der Beigeladenen zu eigen gemacht und ferner ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Vorhabens mehrere Mehrfamilienhäuser mit teilweise deutlich mehr als zwei Wohnungen ausgeführt und auch so genehmigt worden seien.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 –, durch den dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27.1.2004 für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ entsprochen und die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet wurde, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils „in der Hauptsache“ eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Davon kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden.

Eine solche ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die streitige Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der im Textteil des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ unter Nr. 12 enthaltenen „Familienheimklausel“ und sich hieraus voraussichtlich ergebender nachbarlicher Abwehrrechte des Antragstellers bejaht, da sowohl der Begriff des Eigenheims als auch derjenige des Wohneigenheims nach § 9 II. WoBauG die Errichtung (nur) einer solchen Anlage auf einem Grundstück umfasse. Diese Interpretation der Festsetzung erscheint nicht unproblematisch. Insoweit wurde die Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68 überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für „Familienheime“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehen. Die Vorschrift ließ weitergehende planerische Anordnungen der angenommenen Art, bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück, jedenfalls nicht zu. Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betraf ersichtlich ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf einem einzigen von derartigen Ausweisungen betroffenen Grundstück.

Die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in diesem Punkt bedarf aber aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde der Beigeladenen keiner abschließenden Betrachtung mehr. Zum einen ist alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Zum anderen ist eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens, und daher insbesondere auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass nach der zwischenzeitlich vom Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zugelassenen „Tektur“ der Pläne „zum Bauschein Nr. 268/03“ von einer Teilung der bisherigen Parzelle Nr. 97/8 und der Errichtung der beiden Gebäude auf getrennten Parzellen auszugehen ist, ohne dass es – mit Blick auf die erwähnte Maßgeblichkeit der Pläne – für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, ob die Teilung katastermäßig bereits vollzogen wurde oder noch aussteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit dem Inhalt, den sie durch die genannte Tektur erhalten hat – wie eingangs ausgeführt – zumindest gewichtigen Zweifeln hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit unterliegt. Das ist zu verneinen. Dass sich ein solcher Nachbarrechtsverstoß nicht – zumindest nicht mehr – aus der im einschlägigen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung über die Zulässigkeit (nur) von „Familienheimen“ ergibt, folgt ohne weiteres aus dem zuvor Gesagten. Die beiden genehmigten Gebäude weisen nicht mehr als (je) zwei Wohnungen auf.

Auch ansonsten ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 LBO 1996 verstößt. Der Antragsteller leitet in der Antragsbegründung eine Verletzung seiner Rechte vor allem aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Beigeladenen geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) ab.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ist, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Insbesondere für die von dem Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO), hier insbesondere der „Grundflächenzahl“, beziehungsweise der nach dem Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 überschrittenen Geschossflächenzahl oder auch bezogen auf die im neuesten Schriftsatz seitens des Antragstellers mit Blick auf das 2. Obergeschoss ebenfalls als nicht eingehalten angesehene Festsetzung der Vollgeschosszahl besteht – anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung – keine bundesrechtliche Bindung der Gemeinden im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung. Daher kann aus einer Nichtbeachtung solcher Festsetzungen nur dann ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben hergeleitet werden, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde entnommen werden kann. Dafür geben hier weder die Planzeichnung noch die zugehörige Begründung etwas her. In letzterer wird lediglich feststellend ausgeführt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die im Plan festgesetzten Geschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt werde. Diese Formulierung lässt nicht darauf schließen, dass die Satzungsgeberin über allgemein städtebauliche Zielsetzungen hinaus im Einzelfall auch die Rechtsstellung von Grundstücksnachbarn zu deren Gunsten mitgestalten wollte.

Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausgang des vorliegenden Nachbarstreits keine Rolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung der Festsetzung der festgesetzten Geschossflächenzahl vorlagen. Betrifft ein Befreiungserfordernis nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche „Aufwertung“ der Nachbarposition lässt sich daher über diesen „Umweg“ nicht begründen.

Hinsichtlich ihrer Relevanz für die subjektive Rechtsposition des Nachbarn gilt Entsprechendes für die Frage der Einhaltung der hier im Wege von Baugrenzenfestlegung vorgenommenen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und die insoweit zugelassene „Überschreitung der vorderen und rückseitigen Baugrenze durch die Balkone“. Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen. Sie begründet kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke. Ergänzend sei erwähnt, dass es sich vorliegend – da keine seitlichen Baugrenzen festgesetzt wurden - nur um eine Überschreitung einer vorderen beziehungsweise einer rückwärtigen Baugrenze handeln kann, die notwendig keine zusätzliche bauliche Annäherung an das seitlich anschließende Grundstück des Antragstellers beinhaltet. Die fraglichen „über Eck“ angeordneten Balkone im ersten Obergeschoss vollziehen in diese Richtung die durch die Gebäudeaußenwand vorgegebene Flucht nach und führen daher nicht zu einem weiteren Herantreten des Gebäudes an die gemeinsame Grenze. Unter dem Aspekt spricht daher gegenwärtig ebenfalls nichts für einen nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers.

Ein solcher könnte sich davon ausgehend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird und eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten erfordert. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller und damit eine subjektive Rechtsverletzung seinerseits erscheint zumindest sehr unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des „Einmauerns“ beziehungsweise der von dem Antragsteller geltend gemachten „erdrückenden Wirkung“ mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn – was der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier nach Aktenlage zumindest unwahrscheinlich.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden. Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine „unverbaute“ Aussicht oder – was die auf der dem Anwesen des Antragstellers zugewandten Seite des Bauvorhabens geplanten Balkone und Terrassen angeht - auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der zu schaffenden Wohnungen herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Insgesamt erscheint auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher fern liegend, zumal die Parzelle Nr. 97/8 nach Aktenlage bereits früher mit einem größeren, von der Bautiefe vollständig hinter dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen und sogar unmittelbar mit dem Giebel auf der gemeinsamen Grenze stehenden Haus bebaut gewesen ist.

Es gehört schließlich nach dem eingangs Gesagten sicher nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu „wachen“ und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend sein, ob nach der vorgesehenen Grundstücksteilung beziehungsweise der neuen Grenzziehung im Bereich der zwischen den beiden Häusern liegenden Garagen im Verhältnis der Anlagen untereinander die erforderlichen Abstandsflächen freigehalten werden beziehungsweise, ob hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 angesprochenen geringfügigen Überdeckung der Abstandsflächen „A 8“ um 0,10 m (§§ 6 Abs. 3 LBO 1996, 7 Abs. 3 LBO 2004) die objektiven Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) vorlagen oder nicht. Ein irgendwie gearteter Bezug dieser vor den vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Garageneinfahrten befindlichen Abstandsflächen zu seiner subjektiven Rechtsstellung bleibt unerfindlich. Dass die notwendigen Abstandsflächen in Richtung auf die gemeinsame Grenze der privaten Beteiligten nicht auf den Baugrundstücken lägen oder die von der Beigeladenen errechneten Abstandserfordernisse am Maßstab des § 6 Abs. 5 LBO 1996 beziehungsweise des § 7 Abs. 5 LBO 2004 insoweit unzureichend wären, wird vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

Muss daher insgesamt das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben, so ist für die von ihm weiter begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 LBO 2004) kein Raum. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens macht der Antragsteller nicht geltend. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Beigeladenen zur Teilung des Grundstücks bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren bestand keine Veranlassung. Sie hatte beim Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 217/03 Verkündet am:
13. Februar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin
zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des
Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung
erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch
elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der
Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls
beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der
festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
besteht.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betrieb der Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.
Die Klägerin betreibt in einer Entfernung von 100 m zu der Anlage eine psychotherapeutische Praxis.
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.
Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seien nämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur die sogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildveränderung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowie Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen zur Folge hätten.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der Sendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldern zwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um solche , die die Klägerin zu dulden habe, weil sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt worden seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). Diese Grenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Niederfrequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitens dieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufen seien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elektromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebung über diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten. Sie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheit gefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweisbar sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder dulden muß.
1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" von § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe, von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.
Zutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verordnung ). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt, daß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der
Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe , daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen ; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt. Soweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung ergebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung seien , mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96, S. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission , darauf ab, daß "dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Erwärmung des Gewebes" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht, wie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor athermischen Wirkungen nicht aus.
Richtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses, BR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kutscheidt , NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Berufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch "Vorsorge" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht, daß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß die Verordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Im
übrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis ohne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für die Frage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungen schützen will, ohne Belang. 2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, der Klägerin obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.
Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat, BGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenzoder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fall entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996], Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgärtel /Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW 1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß in technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch angewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für den Richter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigen Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens der Grenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einführung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte er eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen, hätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellung einer Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, Festschrift Ritter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des § 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 der Norm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daß einem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß die Beeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlich
von "Gegenbeweis" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 17).
Das steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 903, 1004, 906 BGB. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin ausgeschlossen ist. Sie trägt demnach das Risiko einer Gefährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebnis eine Duldungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchtigung zwar nicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung einschlägiger Grenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von den Immissionen Betroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat erschüttern können. Darin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revision - die Wertung. Was die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grunde nicht diese, sondern die in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruck gekommene Wertung. Diese ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf dem Umweg des privaten Immissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eine eigene generelle Risikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nur eine einzelfallbezogene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände. Das Verfahren des Berufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht fehlerhaft.
3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen , daß der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die Erschütterung der
von dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie hat weder dar- gelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen.
Nicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge , daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung von Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Einwirkung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachgegangen sei.
Sieht man einmal davon ab, daß die Klägerin an den von der Revision angegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sondern die Vernehmung sachverständiger Zeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, so hat das Berufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Beweismittel ist nämlich - derzeit - ungeeignet.

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Klägerin selbst davon aus, daß es in Wissenschaft
und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW 2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesen Stand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln. Daß die Klägerin auf neue Forschungsansätze hingewiesen hätte, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Berufungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag, der der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nicht dar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zu revidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie die Revision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter den durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungspotential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine wesentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Ebensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen von der Klägerin in das Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nicht
dargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu gewärtigen ist oder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.
Angesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustand der Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexe Gefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsgebers , die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durch engere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638, 1639).

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten gegen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöpfung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachverhaltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grundlagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemein gehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-
verständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich, wenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in "rechtlicher Hinsicht" zu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Besonderheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungspflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Einschätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht, Konsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sich daraus nicht ziehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.