Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10

bei uns veröffentlicht am12.04.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Bundesnetzagentur erteilte den Stadtwerken ... eine Standortbescheinigung für eine Sendeanlage am Standort ... Die dagegen vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wird beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 8 K 1406/10 geführt.
Bereits am 01.12.2009 hatten die Stadtwerke ... bei der Beklagten beantragt, ihnen eine Baugenehmigung zu erteilen, um am Standort ... einen Antennenträger für digitalen Betriebsfunk aufzustellen. Dabei soll der Antennenträger 35 m hoch sein und als Stahl- oder Betonmast errichtet werden. Die Höhe der Antennenanlage soll nochmals 5 m betragen. Der Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wobei die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht. Die Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 12.03.2010.
Der vom für den Antennenträger vorgesehenen Standort ca. 40 m entfernt wohnende Kläger legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Er trug vor, der Funkmast müsse nicht am geplanten Standort gegenüber von seinem Grundstück errichtet werden. Er könne ohne große Probleme z. B. in der Nähe der Tennisplätze stehen. Er und seiner Familie fürchteten die ständige Funkstrahlung. Der Funkmast verunstalte die Gegend. Sein Grundstück werde an Wert verlieren. Ferner berief er sich auf das Rücksichtnahmegebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Ein beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellter Eilantrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung beantragt wurde, blieb erfolglos (Beschl. v. 20.05.2010 - 8 K 695/10 -). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen (Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 -).
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit Widerspruchbescheid vom 16.11.2010 zurück. Die Baugenehmigung sei nicht nichtig. Die maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften seien auch nicht nachbarschützend. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage verursache die elektromagnetische Strahlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Ausweislich der Standortbescheinigung seien die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten.
Der Kläger hat am 29.11.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei formell rechtswidrig. Die Beklagte habe sich die Baugenehmigung selbst erteilt. Der Funkmast könne ohne große Probleme z. B. in der Nähe der Tennisplätze errichtet werden. Er und seine Familie fürchteten die ständige Funkstrahlung. Der Funkmast verunstalte die Gegend. Sein Grundstück werde an Wert verlieren. Ferner berief er sich auf das Rücksichtnahmegebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.11.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Nach Ansicht der Beklagten kann die Frage dahinstehen, ob aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung an einen Eigenbetrieb Zuständigkeitsvorschriften verletzt wurden. Zuständigkeitsvorschriften seien jedenfalls nicht nachbarschützend. Der Kläger könne sich nicht auf eine verunstaltende Wirkung berufen, weil auch die Vorschrift des § 11 LBO nicht nachbarschützend sei. Die Errichtung des Antennenträgers als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb sei im faktischen Gewerbegebiet zulässig. Der Antennenträger füge sich in die nähere Umgebung ein. Auf dem Grundstück sei bereits ein Funkmast vorhanden, der durch den zu errichtenden Antennenträger ersetzt werden solle. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten. Insbesondere würden ausweislich der Standortbescheinigung die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Der Kläger könne nicht verlangen, dass das Bauvorhaben an einem Alternativstandort errichtet werde. Würde der Standort geändert, entstünden Mehrkosten und entfiele die notwendige Infrastruktur sowie insbesondere die funktechnische Geeignetheit des Standorts für die Nutzung als Betriebsfunk. Das Vertrauen in den Fortbestand des Grundstückswerts sei rechtlich nicht geschützt. Der Antennenträger habe wegen seines geringen Durchmessers von ca. 50 cm keine gebäudegleiche, optisch erdrückende Wirkung. Der Kläger könne sich nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen, weil dieses in spezielleren Vorschriften vollumfänglich Ausdruck gefunden habe. Die Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei kein geeigneter Maßstab. Eine weitergehende Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei ausgeschlossen.
12 
Die mit Beschluss vom 20.12.2010 beigeladenen Stadtwerke ... haben keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 8 K 1406/10 und im Verfahren 8 K 695/10 sowie die Akten der Beklagten (zwei Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 12.03.2010 erteilte Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.11.2010 verletzen den Kläger nicht seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Erteilung der Baugenehmigung gegen die Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO verstieß, wonach anstelle der Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig ist, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden (vgl. zur Frage, ob das Bauvorhaben eines Eigenbetriebs der Gemeinde als Vorhaben der Gemeinde anzusehen ist, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314; Sauter, LBO, Stand: Juli 2009, § 48 Rn. 19). Selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, wäre die Baugenehmigung weder wegen Nichtigkeit noch wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben.
16 
Die Baugenehmigung wäre insbesondere nicht nichtig aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, die nur den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten erfasst und auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 44 Rn. 38). Es läge auch kein besonders schwerwiegender und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlicher Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG vor. Das Handeln der Beklagten kann nicht als Handeln einer absolut unzuständigen Behörde, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass der Baugenehmigung zuständig war, bewertet werden; der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass sich eine Gemeinde gleichsam selbst die Baugenehmigung erteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314).
17 
Im Übrigen ist die Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht nachbarschützend; Zuständigkeitsvorschriften dienen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren, wenn dem Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht, ohne dass insoweit zusätzlich Ermessenserwägungen der Baurechtsbehörde anzustellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314, m. w. N.).
18 
Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
19 
Es kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 oder Abs. 1 BauGB bestimmt. Richtet sie sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, ist die Sendeanlage als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb in einem faktischen Gewerbegebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284; Bayerischer VGH, Urt. v. 09.08.2007 - 25 B 05.1339 -, BauR 2008, 1108; OVG Saarland, Beschl. v. 17.10.2006 - 2 W 19/06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792). Richtet sie sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, ist das Bauvorhaben zulässig, weil es sich in die Eigenart der bereits durch einen Funkmast gekennzeichneten näheren Umgebung einfügt.
20 
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger rücksichtslos ist.
21 
Aufgrund der durch die Standortbescheinigung nachgewiesenen Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 2 der 26. BImSchV i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFG) werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 234/04 -, VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris; Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; Hessischer VGH, Beschl. v. 19.02.2010 - 4 B 2266.09 -, RdL 2010, 179; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659).
22 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Der Kläger hat auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
23 
Der Behauptung des Klägers, das Bauvorhaben könne auch an einem anderen Standort errichtet werden, ist entgegenzuhalten, dass das Rücksichtnahmegebot den Bauherrn nicht zu einer möglichst nachbarfreundlichen Bauausführung verpflichtet (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 Cs 03.1991 -, juris; Urt. v. 03.08.2001 - 1 B 99.2106 -, BauR 2002, 435). Der Kläger hat weder behauptet noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wahl des Standorts als Schikane darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452; Beschl. v. 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, Justiz 2009, 352).
24 
Auch die von dem Kläger befürchtete Wertminderung seines Grundstückes macht das Bauvorhaben nicht rücksichtslos. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.04.2010 - 8 S 33/10 -, juris).
25 
Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO vorliegt, kann dahinstehen. Denn diese Vorschrift ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.02.1969 - II 347/68 -, BRS 22 Nr. 167; Schlotterbeck, LBO, 5. Aufl. 2003, § 11 Rn. 39).
26 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 12.03.2010 erteilte Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.11.2010 verletzen den Kläger nicht seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Erteilung der Baugenehmigung gegen die Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO verstieß, wonach anstelle der Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig ist, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden (vgl. zur Frage, ob das Bauvorhaben eines Eigenbetriebs der Gemeinde als Vorhaben der Gemeinde anzusehen ist, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314; Sauter, LBO, Stand: Juli 2009, § 48 Rn. 19). Selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, wäre die Baugenehmigung weder wegen Nichtigkeit noch wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben.
16 
Die Baugenehmigung wäre insbesondere nicht nichtig aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, die nur den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten erfasst und auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 44 Rn. 38). Es läge auch kein besonders schwerwiegender und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlicher Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG vor. Das Handeln der Beklagten kann nicht als Handeln einer absolut unzuständigen Behörde, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass der Baugenehmigung zuständig war, bewertet werden; der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass sich eine Gemeinde gleichsam selbst die Baugenehmigung erteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314).
17 
Im Übrigen ist die Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht nachbarschützend; Zuständigkeitsvorschriften dienen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren, wenn dem Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht, ohne dass insoweit zusätzlich Ermessenserwägungen der Baurechtsbehörde anzustellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.04.2006 - 3 S 547/06 -, VBlBW 2006, 314, m. w. N.).
18 
Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
19 
Es kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 oder Abs. 1 BauGB bestimmt. Richtet sie sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, ist die Sendeanlage als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb in einem faktischen Gewerbegebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284; Bayerischer VGH, Urt. v. 09.08.2007 - 25 B 05.1339 -, BauR 2008, 1108; OVG Saarland, Beschl. v. 17.10.2006 - 2 W 19/06 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.12.2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2004 - 7 B 2482/03 -, BauR 2004, 792). Richtet sie sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, ist das Bauvorhaben zulässig, weil es sich in die Eigenart der bereits durch einen Funkmast gekennzeichneten näheren Umgebung einfügt.
20 
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger rücksichtslos ist.
21 
Aufgrund der durch die Standortbescheinigung nachgewiesenen Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 2 der 26. BImSchV i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFG) werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 234/04 -, VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris; Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; Hessischer VGH, Beschl. v. 19.02.2010 - 4 B 2266.09 -, RdL 2010, 179; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659).
22 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Der Kläger hat auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
23 
Der Behauptung des Klägers, das Bauvorhaben könne auch an einem anderen Standort errichtet werden, ist entgegenzuhalten, dass das Rücksichtnahmegebot den Bauherrn nicht zu einer möglichst nachbarfreundlichen Bauausführung verpflichtet (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 Cs 03.1991 -, juris; Urt. v. 03.08.2001 - 1 B 99.2106 -, BauR 2002, 435). Der Kläger hat weder behauptet noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wahl des Standorts als Schikane darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452; Beschl. v. 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, Justiz 2009, 352).
24 
Auch die von dem Kläger befürchtete Wertminderung seines Grundstückes macht das Bauvorhaben nicht rücksichtslos. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.04.2010 - 8 S 33/10 -, juris).
25 
Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO vorliegt, kann dahinstehen. Denn diese Vorschrift ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.02.1969 - II 347/68 -, BRS 22 Nr. 167; Schlotterbeck, LBO, 5. Aufl. 2003, § 11 Rn. 39).
26 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 3446/10 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 K 1406/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Stadtwerke ... beantragten am 01.03.2010 die Erteilung einer Standortbescheinigung für eine Se

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2010 - 8 S 33/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2009 - 3 S 2875/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2009

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2008 - 8 S 98/08

bei uns veröffentlicht am 15.04.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungsp

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 17. Okt. 2006 - 2 W 19/06

bei uns veröffentlicht am 17.10.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - 3 S 547/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragste

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Stadtwerke ... beantragten am 01.03.2010 die Erteilung einer Standortbescheinigung für eine Sendeanlage am Standort ... Die Standortbescheinigung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 erteilt.
Gegen die Standortbescheinigung legte der Kläger am 29.03.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Funkmast müsse nicht am geplanten Standort gegenüber von seinem Grundstück errichtet werden. Er könne ohne große Probleme z. B. in der Nähe der Tennisplätze stehen. Er und seiner Familie fürchteten die ständige Funkstrahlung. Der Funkmast verunstalte die Gegend. Sein Grundstück werde an Wert verlieren. Ferner berief er sich auf das Rücksichtnahmegebot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 zurück. Sie begründete dies damit, dass Bau- und Nachbarrecht nicht Gegenstand der Standortbescheinigung seien. Die ausgewiesenen Sicherheitsabstände seien auf der Grundlage der einzuhaltenden Grenzwerte nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) korrekt berechnet worden und genügten den Anforderungen dieser Verordnung. Die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstände befänden sich im vom Betreiber kontrollierbaren Bereich. Damit sei der Schutz von Personen gewährleistet.
Der Kläger hat am 17.06.2010 Klage erhoben. Nach seiner Ansicht ist die Aufstellung des Sendemasts gegenüber von seinem Wohnhaus treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Der Sendemast könne ohne Probleme am nur nachmittags genutzten Sportplatz oder am Wasserwerk aufgestellt werden. Seit Jahren werde kontrovers diskutiert über mögliche gesundheitliche Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Es gebe Aussagen, wonach Risiken nicht ausgeschlossen werden könnten und weiterer Forschungsbedarf bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Langzeitwirkung und die Wirkung auf Kinder. Die Landesregierung Baden-Württemberg habe eine Absenkung der geltenden Grenzwerte für notwendig gehalten. Die Errichtung des Funkmasts vor seinem Grundstück sei unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten wurde der standortbezogene Sicherheitsabstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Der standortbezogene Sicherheitsabstand sei der Bereich der Strahlungskeule, in dem die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) überschritten werden dürften. Der Sicherheitsabstand im vorliegenden Fall betrage 90 cm in horizontaler Hauptstrahlrichtung und 23 cm in vertikaler Richtung, wobei sich die Antenne in 35 m Höhe befinde. Außerhalb dieses Bereichs würden die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Mögliche Gefahren könnten damit nur für Personen entstehen, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m zur Antenne in einer Höhe von knapp 35 m über dem Boden aufhielten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Es sei irrelevant, ob es Alternativstandorte gebe. Es fehle eine planwidrige Regelungslücke, die eine Heranziehung von § 242 BGB rechtfertigen würde. Baurechtliche Belange seien im die Baugenehmigung betreffenden Verfahren zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren. Nach der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache gebe es keine Veranlassung, die Grenzwerte der 26. BImSchV abzusenken. Im Übrigen werde nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Schutzpflicht staatlicher Organe durch die derzeitigen Grenzwerte ausreichend Rechnung getragen.
10 
Die mit Beschluss vom 20.12.2010 beigeladenen und in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Stadtwerke Ettlingen haben keinen Antrag gestellt.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 8 K 3446/10 und im Verfahren 8 K 695/10 sowie die Akten der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Beigeladene wurde in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Standortbescheinigung der Beklagten vom 26.02.2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage für die den beigeladenen Stadtwerken erteilte Standortbescheinigung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr (vgl. Seite 2 der Antragsunterlagen, wonach die Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang 15 Watt betragen soll). Hierfür muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur diese zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs liegt. Dabei ermittelt die Bundesnetzagentur den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen Sicherheitsabstand. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind.
15 
Die Standortbescheinigung vom 26.02.2010 entspricht diesen Anforderungen (vgl. die Berechnung auf Seite 12 der Antragsunterlagen). Dass die Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht eingehalten wären, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers befindet sich außerhalb des Bereichs, der durch die ermittelten standortbezogenen Sicherheitsabstände von 90 cm in der horizontalen Hauptstrahlrichtung und 23 cm in der vertikalen Strahlrichtung markiert wird.
16 
Für die Kammer besteht keine Veranlassung, die festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung derartiger Grenzwerte zu, so dass eine weitergehende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich ist. Wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Es liegen aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksache 14/6272. Der Kläger hat auch sonst nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von Mobilfunkanlagen trotz Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren ausgehen (vgl. EGMR, Entsch. v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, und Beschl. v. 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, und Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2010 - 3 S 1330/10 - und Beschl. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262, und Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, VBlBW 2003, 72; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.06.2010 - 15 ZB 09.1240 -, juris, und Beschl. v. 05.08.2009 - 15 CS 09.971 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2010 - 13 B 162/10 -, juris, und Urt. v. 17.12.2008 - 10 A 2999/07 -, DVBl. 2009, 712; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2010 - 6 A 10813/09 -, BauR 2010, 1069, und Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659; VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 1 K 2125/09 -, juris).
17 
Für die vom Kläger begehrte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht deshalb kein Raum.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die beigeladenen Stadtwerke haben keinen Antrag gestellt und sind kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
19 
Beschluss
20 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
21 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung vom 23. Dezember 2005 wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben, auch wenn manches dafür sprechen mag, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erteilt wurde.
1. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden. Um ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats aber nur dann, wenn die Gemeinde selbst als Bauherr auftritt, und nicht schon, wenn sie z.B. aus städtebaulichen Gründen ein Interesse an der Verwirklichung bestimmter Vorhaben hat (Urteil vom 03.12.1999 - 3 S 790/99 -). Dies hat der Senat selbst für einen Fall angenommen, bei dem eine Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks war und sich an den Baukosten beteiligt hat (vgl. Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -). Offen gelassen hat der beschließende Senat bislang die Frage, ob ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO in Rede steht, wenn das Bauvorhaben von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet wird und die Gemeinde auf die Willensentschließung dieses Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist, so dass das Vorhaben de facto als ein Vorhaben der Gemeinde selbst anzusehen ist (so Sauter, LBO, Loseblattslg. Stand Mai 2005, Band 1, § 48 RdNr. 19). Hierfür spricht immerhin in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beigeladene Bauherrin eine vollständig im Besitz der Antragsgegnerin stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, dass ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit von Antragsgegnerin und Beigeladener Interessenkollisionen in gleicher Weise auftreten können wie bei einer Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherr. Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO könnte dieser Umstand eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art gebieten.
Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf diese Frage aber letztlich nicht der Entscheidung. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin als sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, würde dies voraussichtlich weder die Nichtigkeit der Änderungsbaugenehmigung zur Folge haben (dazu sogleich a.) noch könnte der Widerspruch allein wegen einer Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO Erfolg haben (b.).
a) Die mit dem Widerspruch angefochtene Änderungsbaugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemäß § 44 LVwVfG nichtig. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die in Bezug genommene Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erfasst jedoch allein den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten und ist auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit - wie hier - nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 RdNr. 38). Die Änderungsbaugenehmigung dürfte auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zuständigkeitsfehler fallen hierunter bei Handeln absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig sind. Eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in diesem Sinne wird etwa angenommen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 15 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Selbst wenn man - was in der Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs bislang noch nicht entschieden ist - annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dahingehend hätte auslegen müssen, dass die der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft erteilte Änderungsbaugenehmigung ein „Vorhaben der Gemeinde“ betrifft mit der Folge, dass nach den eingegangenen Einwendungen der Antragstellerin die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründet wäre, dürfte jedenfalls eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in dem oben genannten Sinne nicht vorliegen. Insofern lässt sich der Fall auch nicht mit jenen vergleichen, in denen eine Gemeinde sich gleichsam selbst eine Baugenehmigung erteilt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25). Im Übrigen dürfte aus § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG mindestens der Rechtsgedanke ableitbar sein, dass das bloße Tätigwerden trotz normativer Ausschließung aufgrund eines Interessenkonflikts die Nichtigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig nicht zur Folge haben soll.
b) Erweist sich der Verwaltungsakt nach dem Vorstehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als nichtig, schließt sich die Frage an, ob die Antragstellerin die Aufhebung der Änderungsbaugenehmigung allein deshalb verlangen kann, weil sie - möglicherweise - von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht (vgl. in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51; Sauter, aaO, § 48 RdNr. 5). Nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats dienen die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften hingegen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1979 - III 3858/78 -; aus neuerer Zeit: Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -; ebenso der 5. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 -, BRS 60 Nr. 146). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach erneuter Überprüfung jedenfalls für die Fälle fest, in denen dem Bauherrn - wie vorliegend - ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht und Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind.
Zwar trifft zu - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidend abhebt -, dass der Aufhebungsanspruch des Einzelnen nicht schon an § 46 LVwVfG scheitert. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unter anderem für solche Verwaltungsakte aus, die unter Verletzung von Vorschriften über die hier nicht in Rede stehende örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sind. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit werden hiervon nicht umfasst (vgl. statt Vieler: Kopp/Ramsauer, aaO, § 46 RdNr. 23). Allerdings besagt § 46 LVwVfG nichts über den Schutznormcharakter von Zuständigkeitsvorschriften und trifft insbesondere keine Aussage darüber, ob in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie im Baunachbarrecht - die Aufhebung einer Baugenehmigung allein wegen eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsvorschrift begehrt werden kann (vgl. ausführlich Baumeister, Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts, 2006, S. 309). Richtig verstanden ist in § 46 LVwVfG eine Begrenzung der subjektiven Rechtsmacht, Fehler des Verwaltungsverfahrens mit kassatorischer Wirkung geltend zu machen, zu sehen (Schenke, DÖV 1986, 305<307 ff.>; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 2, § 113 RdNr. 27). Mit anderen Worten setzt § 46 LVwVfG eine Verletzung in eigenen Rechten voraus, begründet sie aber nicht. Ob eine Verfahrensregel überhaupt den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ist eine Vorfrage, zu der sich § 46 LVwVfG nicht verhält (vgl. auch Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 46 RdNr. 37 m.w.N.).
Lassen sich somit aus § 46 LVwVfG keine Schlüsse in Bezug auf den drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ziehen, ist die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen der Schutznormtheorie zu beantworten. Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden so genannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 1, § 42 Abs. 2 RdNr. 73) - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 RdNr. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (so für einen vergleichbaren Fall wohl auch BVerwG, Beschluss vom 17.03.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; vgl. auch allgemein bei gänzlichem Unterbleiben des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens: Kopp/Schenke, aaO). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass die genannte Vorschrift allgemein oder zumindest in Bezug auf den Nachbarn, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter hat. Ob etwas anderes in solchen Fällen zu gelten hat, in denen die sachlich zuständige Behörde Ermessenserwägungen anzustellen hat, mag im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
Einer Entscheidung der Frage, ob die Antragstellerin mit der Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist, wie die Antragsgegnerin meint, bedarf es folglich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Insoweit sei aber bemerkt, dass der Zuständigkeitswechsel nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO durch die Einwendung des Angrenzers erst herbeigeführt wird. Im Übrigen wird der betroffene Nachbar den ihm zugänglichen Bauvorlagen regelmäßig nicht entnehmen können, welche Behörde die Kompetenz zur Erteilung der Baugenehmigung für sich in Anspruch nimmt.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO dürfte durch die im 2. Obergeschoss um 56 cm zurückgesetzte Außenwand eingehalten sein. Der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klarheit der Bauvorlagen nicht zu teilen. Jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Pläne und Ansichten ist klar erkennbar und nachvollziehbar, wie das 2. Obergeschoss nunmehr ausgeführt werden soll und welchen Einfluss dies auf die einzuhaltenden Abstandsflächen hat. Anders als noch bei der ursprünglichen Baugenehmigung liegt der Abstandsflächenberechnung nunmehr die Wandhöhe gemessen von der (gemittelten) Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zugrunde (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBO). Die entsprechende Berechnung in dem Änderungsbaugesuch ist nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Wegen der zurücktretenden Außenwand im 2. Obergeschoss ist die Tiefe der Abstandsfläche für den jeweiligen Wandabschnitt zu ermitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz LBO). Sie beträgt für die bis zur Unterkante des 2. Obergeschosses reichende Außenwand 2,77 m (0,4 x 6,92 m) und erreicht die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin bei weitem nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche für die um 56 cm zurückgesetzte Außenwand im 2. Obergeschoss beträgt 3,81 m (0,4 x 9,54 m). Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist sie nur von der zurückgesetzten Wand im 2. Obergeschoss, und nicht von der - bezogen auf diese Wand - hervortretenden Wand im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss einzuhalten (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung in Fällen dieser Art Sauter, aaO, § 5 Rdnr. 65 und Abbildung 8 zu § 5). Nach den geänderten Ansichten wird mit der Außenwand im 2. Obergeschoss auch der Dachvorsprung dergestalt zurückgesetzt, dass er bei der Bemessung der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO außer Betracht bleiben kann. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von der voraussichtlichen Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen auszugehen.
10 
Was endlich die Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück der Beigeladenen angeht, ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Anböschung zum Grundstück der Antragstellerin nicht zu besorgen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen zu erstatten, dass sie einen Antrag nicht gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung in dem zuvor genannten Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Mobilfunknetz und betreibt in dessen Rahmen seit Juli 2005 eine Sendeanlage (sog. Mobilfunkbasisstation), bestehend aus Antennenträger auf dem Dach sowie einem Betriebsraum im Keller des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 319/2 in Flur 39 der Gemarkung V (Anwesen S.straße Nr.1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahre 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nachdem es seit September 2005 zu zahlreichen, zum Teil massiven Beschwerden gegen die Sendeanlage aus der Nachbarschaft unter Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen war, legte die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine vom 22.6.2005 datierende so genannte Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, heute: Bundesnetzagentur) vor. Eine von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur im Rahmen eines EMVU-Prüfauftrags am 7.10.2005 im Beisein von Vertretern der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) durchgeführte messtechnische Überprüfung des Sendestandortes ergab keine Mängel, insbesondere die Einhaltung gebotener Abstände und der Grenzwerte nach der 26. BImSchV über elektromagnetische Felder.

Am 9.2.2006 suchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB für die in beigefügten Planunterlagen konkretisierte Sendestation nach. Anschließende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung durch Änderung der Anlage oder Verlegung ihres Standortes blieben erfolglos.

Mit Datum vom 16.3.2006 wies die Bundesnetzagentur einen von Anwohnern gegen die Standortbescheinigung ihrer Rechtsvorgängerin (RegTP) vom 22.6.2005 erhobenen Widerspruch zurück.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme mit Bescheid vom 7.4.2006 ab, untersagte der Antragstellerin gleichzeitig versehen mit Sofortvollzugsanordnung den Sendebetrieb der Anlage mit Wirkung vom 8.5.2006 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung das „Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ an. In der Begründung heißt es, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Anlage bedürfe der im Ermessen der Behörde stehenden Erteilung einer Ausnahme. Bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei neben der Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Wohngebiets erhalten bleibe und dass der gewerbliche Zweck einer Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem Gebiet behalten müsse. Nachbarschutz erschöpfe sich nicht in der Einhaltung der Grenzwerte und Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV. Die Frage der Verträglichkeit im Einzelfall sei vielmehr im Rahmen der geltenden und weiter zu entwickelnden Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot zu beantworten. Dieses gehe über den Gesundheitsschutz hinaus und solle im Einzelfall Mobilfunk und Wohnnutzung in ein „konfliktfreies Verhältnis“ bringen. Nach diesem Maßstab stelle sich die konkrete Anlage als für die „direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos“ dar. Dabei könne offen bleiben, ob die von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zurückzuführen seien. Nach dem Rücksichtnahmegebot sei die Intensität der Sendestrahlung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf die direkten Nachbargebäude zu optimieren. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Antennen so einzurichten, dass der konzentrierte Strahlungsteller so in den Raum gelegte werde, dass er nicht direkt auf Wohnbereiche in unmittelbarer Nachbarschaft einwirke. Hierdurch werde verhindert, dass sich deren Bewohner wie „Bestrahlungsobjekte“ vorkämen. Der immissionsschutzrechtliche Sicherheitsabstand von lediglich etwa 7 m werde dem Rücksichtnahmegebot nicht gerecht. Da die Antragstellerin über weitere Anlagen in der Umgebung verfüge und sie auf Alternativstandorte zurückgreifen könne, sei unter sachgerechter Abwägung mit ihren Interessen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen und der weitere Betrieb zu untersagen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde in gesonderter Begründung auf das öffentliche Interesse an einer Herstellung „gebietsverträglicher Zustände“ und die Interessen direkt betroffener Nachbarn in der konkreten Standortsituation hingewiesen.

Eine Entscheidung über den am 18.4.2006 gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin liegt noch nicht vor. Ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.6.2006 entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Nutzungsverbot wiederhergestellt beziehungsweise – hinsichtlich des vollstreckungsrechtlichen Teils – angeordnet. In der Begründung heißt es, die Verfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Mobilfunksendestation unterliege den bodenrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB. Auch verfahrensfreie Vorhaben bedürften allerdings einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 Abs. 2 LBO 2004, 31 Abs. 1 BauGB. Zwar sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 mit Blick auf das Alter des Bebauungsplans hier nicht anwendbar, die Anlage aber als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine störende Eigenschaft im städtebaulichen Verständnis könne nicht aus den mit ihrem Betrieb einhergehenden Immissionen hergeleitet werden. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien die Grenzwerte der 26. BImSchV maßgebend. Würden diese – wie hier – eingehalten, könne weder von einem störenden Gewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung noch von einer im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen werden. Bei der Ermessensentscheidung über die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme seien allein städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die hier eine Versagung nicht rechtfertigen könnten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots komme dem Optimierungsgedanken keine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht allein damit begründet werden könne, dass sich durch eine Modifikation der schon jetzt die Grenzwerte wahrenden Einrichtung eine für die Nachbarn geringere Strahlenbelastung erzielen lasse. Für den Fall einer Beurteilbarkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergebe sich dessen ausnahmsweise Zulässigkeit aus den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Mobilfunkanlagen seien mangels eigenständigen Nutzungszwecks keine Hauptanlagen. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genüge, um die Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Auch auf dieser Grundlage sei eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, die aus den aufgeführten Gründen von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine vollumfängliche Zurückweisung des Aussetzungsantrags begehrt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag zu Recht entsprochen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.4.2006 unter Ziffer 2. enthaltene Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, was die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 9.2.2006 beantragte Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von Festsetzungen des Bebauungsplans über die in seinem Geltungsbereich zugelassene Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 wegen Nichteinhaltung der dort bestimmten Entscheidungsfrist für die Gemeinden von zwei Monaten bereits als erteilt gilt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Lauf der Entscheidungsfrist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163). Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin ausweislich eines bei den Akten befindlichen Sendeberichts am 7.4.2006 per Telefax übermittelt. Dass dabei den sich aus § 19 Abs. 5 SVwVG – bei Verbindung mit dem Grundverwaltungsakt für die Entscheidung insgesamt – ergebenden formellen Anforderungen an eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nicht Rechnung getragen wurde, dürfte mit Blick auf die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln (Zustellungsfiktion) nach §§ 1 SVwZG, 8 BVwZG im Ergebnis ohne Bedeutung bleiben.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde das Nutzungsverbot hinsichtlich des durch § 82 Abs. 2 LBO 2004 eröffneten Entschließungsermessens für den Erlass von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Ausführungen zur in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung eines Ausnahmeantrags (§ 31 Abs. 1 BauGB) der Antragstellerin tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet. Da im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit dieser Erwägungen geboten ist (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30, Seite 453, mit Nachweisen), bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, inwieweit bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung, das heißt das Fehlen einer vor Nutzungsaufnahme einzuholenden behördlichen Zulassungsentscheidung, eine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) darstellt (so für den Regelfall die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Anschluss an die zu einer gleich lautenden Vorläuferbestimmung ergangene Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; dazu im Zusammenhang mit einer Baueinstellung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (Dorfgebiet) VGH München, Beschluss vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, dort speziell zum Fall des Fehlens einer erforderlichen isolierten Abweichung). Mit Blick auf die ausstehende Entscheidung der zu einer eigenständigen Ermessensausübung aufgerufenen Widerspruchsbehörde ist freilich in dem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – bei Einhaltung der Größenvorgabe von bis zu 10 cbm (Bruttorauminhalt) für die in dem Haus S.straße Nr. 1 untergebrachte „Versorgungseinheit“ der Sendeanlage aus dem eigens für derartige Fälle erlassenen § 61 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 4d LBO 2004 (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.5.2003, LT-Drucksache 12/866, Seite 189, wonach der Gesetzgeber bewusst auch die in der Anbringung von Sendeanlagen an bestehenden Gebäuden liegende bauliche Veränderung und (gegebenenfalls) Nutzungsänderung (neu) in die Verfahrensfreistellung einbeziehen wollte) die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Des ungeachtet besteht für die den Anlagenbegriff des § 29 BauGB erfüllende und damit den Anforderungen des Bodenrechts unterliegende Einrichtung ein eigenständiges Zulassungserfordernis durch Erteilung einer durch die geltende Fassung der Landesbauordnung erstmals in die Kompetenz der Städte und Gemeinden gestellten (isolierten) Ausnahme (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. 31 Abs. 1 BauGB). Deren wegen gleichzeitiger Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin Nichtvorliegen dürfte allerdings mit Blick auf den (ausnahmsweise) unschwer positiv zu beurteilenden Zulassungsanspruch der Antragstellerin allein den Erlass oder gar die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung „durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ hier nicht rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27, Seite 452,  zu den Fällen formell illegaler, aber „evident“ genehmigungsfähiger baulicher Anlagen und Nutzungen, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von einer Verbindlichkeit des von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten, das Baugrundstück erfassenden, insoweit hinsichtlich der Nutzungsart die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) enthaltenden Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) aus den 1960iger Jahren ergibt sich die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Sendestation der Antragstellerin zwar nicht aus dem § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. die Fassung vom 23.1.1990, BGBl. I, Seiten 2665 ff.). Diese Bestimmung ist wegen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen angeordneten (statischen) Übernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt (§ 10 BauGB) auf vor dem Jahr 1990 erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Von daher bedarf es hier keiner Klärung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, wo jedenfalls die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) unter Hinweis auf die fehlende Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst verneint wird), von einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilten Frage, ob sendetechnische Anlagen des Mobilfunks der vorliegenden Art überhaupt dem schon wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen inhaltlich über den in § 14 Abs. 1 BauNVO verwandten hinausgehenden Begriff der „Nebenanlage“ zugeordnet werden können (vgl. zum Teil sogar bei einzelnen Obergerichten intern differierenden Meinungsstand etwa OVG Münster,  Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 –, BRS 67 Nr. 66, selbst offen lassend, sowie VGH München, Beschlüsse vom 8.7.1997 – 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, und vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, und demgegenüber VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, entgegengesetzt dazu allerdings dann der 9. Senat dieses Gerichts in Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, wo die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hergeleitet wird).

Die Zulässigkeit in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende, das heißt die einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eigene Wohnruhe einhaltende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Das gilt insbesondere auch für die zumindest insoweit nicht dem § 14 BauNVO (1962/68/77) unterfallenden und daher einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelung nach den §§ 2 bis 13 BauNVO unterliegenden eigenständigen Regelung Mobilfunkbasisstationen der vorliegenden Art. Von der insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit geht ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006 die Antragsgegnerin selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin dann weiter wohl schon in tatbestandlicher Hinsicht, in der Argumentation zentral aber unter Hinweis auf das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen die Auffassung vertritt, die konkrete Anlage sei aufgrund der Ausrichtung ihrer Antennen und der Lage der hiervon ausgehenden „Strahlungsteller“ in Bezug auf die Wohnbereiche von Nachbaranwesen „gebietsunverträglich und störend“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 3 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006) beziehungsweise „störend, rücksichtslos, gebietsunverträglich“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage nach einer solchen Qualifizierung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls was die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen der Sendeanlage anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der 26. BImSchV (vgl. die Verordnung über Bundesregierung über die elektromagnetischen Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 16.12.1996 (BGBl. I, 1966)) zu beantworten. Nach § 2 der 26. BImSchV dürfen die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert das 32fache der dort genannten Werte nicht überschreiten.

Die Grenzwerte dieser Verordnung werden bezogen auf umliegende Wohnnutzung deutlich unterschritten (vgl. etwa das Protokoll über mehrere am 7.10.2005 auf dem nächstgelegenen Anwesen „A V 1“ der Hauptbeschwerdeführer in Anwesenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführte Kontrollmessungen) und die daraus in Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20.8.2002, BGBl. Seite 3366) hergeleiteten Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen (hier 7,59 m) wurden bei Montage der Anlage beachtet (vgl. die Standortbescheinigung der seinerzeit zuständigen Regulierungsbehörde (RegTP) vom 22.6.2005).Das ist durch mehrere Messungen vor Ort bestätigt worden und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob entsprechende Feststellungen (Messergebnisse) in einer bestandskräftigen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beziehungsweise ihrer Vorgängerin (RegTP), die als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar sind und vorliegend von einzelnen Nachbarn – im Ergebnis erfolglos - auch mit einem Widerspruch angegriffen worden sind (vgl. den einen Widerspruch der Eheleute B , A V 1, zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Außenstelle Saarbrücken der BNetzA vom 16.3.2006, Blatt 28 der Gerichtsakte), eine für das bauaufsichtsbehördliche Verfahren verbindliche, das heißt darin nicht weiter in Frage zu stellende Beantwortung dieser tatsächlichen Fragen enthalten (so wohl VGH München, Beschluss vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, wonach bei Vorliegen einer die Einhaltung der Grenzwerte attestierenden Standortbescheinigung eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch die nach § 31 Abs. 1 BauGB handelnde Behörde nicht vorzunehmen ist und die Nutzung der Anlage unter dem Aspekt nicht untersagt werden kann).

Bei Einhaltung der einer Vermeidung von Gesundheitsgefahren dienenden Grenzwerte der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26. BImSchV kann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 3 BImSchG) und dem entsprechend unter dem Aspekt der Strahlungswirkung auch nicht von einer störenden Wirkung dieser gewerblichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen Verständnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen werden (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66, wonach im Übrigen optisch/ästhetische Wirkungen baulicher Anlagen eine „störende Wirkung“ nicht begründen können, da sie nicht dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen sind; siehe aber auch OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2003 – 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89, wonach eine Mobilfunkanlage, wie zum Beispiel eine „knallige Werbung“ auch durch die optische Erscheinung ohne die Erzeugung von Geräuschen möglicherweise gebietswidrig „laut“ und damit störend sein soll). Gleichzeitig wird insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Der einschlägige § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert auf für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und ist damit insoweit auch für das Baurecht verbindlich. Eine Unzumutbarkeit derartiger Sendeanlagen speziell der von ihr ausgehenden Strahlungswirkungen für die Nachbarn mit der Folge einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots lässt sich daher bei Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV nicht begründen (vgl. statt vieler etwa VGH München, Beschluss vom 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 -, juris). Da die Einwände der Nachbarschaft und ihnen folgend die Argumentation der Antragsgegnerin lediglich auf diesen Aspekt zielen, das heißt eine anderweitige Unzumutbarkeit der Einrichtung nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hier aus. Insoweit stehen nicht „bauplanungsrechtliches Verfahren und immissionsschutzrechtliches Verfahren selbständig nebeneinander“ und es findet daher auch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - über das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht – keine weitere „Feinabstimmung auf der zweiten Stufe“ statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte.

Mit der nach dem Akteninhalt wohl im Hintergrund der Argumentation der Nachbarn, deren Einwände für die Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten waren, stehenden – nicht durchgreifenden - Sicht, dass die erwähnten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unzureichend seien, hat sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 125, Seite 519, BVerfG, Urteil vom 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 1222, zu Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Erfahrungs- und Anpassungsspielräume bei der Grenzwertfestlegung, und Beschluss vom 8.12.2004 – 1 BvR 1238/04 – BRS 67 Nr. 184, betreffend eine erfolglose Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Baunachbarklage gegen eine Mobilfunkanlage, wonach dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem Zusammenhang ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht und auch in Ansehung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht, siehe aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 13.2.2004 – V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV eine Indizwirkung in Hinblick auf das Vorliegen einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Sinne von §§ 906, 1004 BGB besteht und – auch insoweit – unabhängig von konkreten Befindlichkeiten als Maßstab auf den „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist). Da die Antragsgegnerin dieser Sicht in ihrer Entscheidung indes nicht gefolgt ist, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Allein die Tatsache, dass die Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen noch nicht abschließend erforscht sind und von diesen ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt es nicht, solche Anlagen mit den Mitteln des Städtebaurechts von Wohngebieten generell fernzuhalten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75). Inwieweit den Gemeinden Möglichkeiten eröffnet sind, im Wege besonderer städtebaulicher Vorgaben Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet zu nehmen (vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa Herkner, BauR 2006, 1399), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.

Ist insgesamt von einer nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und daher auch von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage (Basisstation) im für den Bereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so spricht ferner alles dafür, dass sich das der Antragsgegnerin insoweit durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert und damit zu einem Zulassungsanspruch (Ausnahme) verdichtet. Auch für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen nicht von einem „störenden“ und auch nicht von einem im Verständnis des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots „rücksichtslosen“ Vorhaben ausgegangen werden.

Für die Gewährung einer im Bebauungsplan – hier durch die Gebietsfestsetzung, die nach dem Vortrag der Beteiligten keine entsprechenden Einschränkungen enthält (§§ 1 Abs. 4 BauNVO 1962, 1 Abs. 5 BauNVO 1968, heute: § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990) – ausdrücklich zugelassenen Ausnahme bedarf es darüber hinaus, anders als für eine in vor dem Jahre 1990, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. zur Unanwendbarkeit der früheren Fassungen des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 auf fernmeldetechnische Anlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82) auch danach durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebieten mit insoweit nicht eingeschränktem Ausnahmekatalog (§ 3 Abs. 3 BauNVO) notwendige Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung des Plans, nicht des Vorliegens einer atypischen Sondersituation (vgl. dazu im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 – 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86, zum Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach insoweit einerseits nicht allein technisch-wirtschaftliche Aspekte des Netzbetreibers eine Rolle spielen können, andererseits keine unbedingte Angewiesenheit zu fordern, sondern zu fragen ist, ob die Verwirklichung der konkreten Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses „vernünftiger Weise geboten“ ist, BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, zur Berührung von Grundzügen der Planung in einem reinen Wohngebiet für das der Satzungsgeber weitergehende Ausschlüsse hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorgenommen hatte, VGH München, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 ZB 05.1405 -, juris, zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1968, wonach insoweit der Charakter eines reinen Wohngebiets nicht durch eine – einzige – Mobilfunkanlage in Frage gestellt wird, OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris: ZfBR 2004, 184 (Ls.), dort im Übrigen auch zur Unzulässigkeit von über das Schutzniveau der 26. BImSchV hinausgehenden standortausschließenden städtebaulichen Konzepten einer Gemeinde). Die in den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten jeweils ausnahmsweise für zulässig erklärten baulichen Nutzungen unterscheiden sich von der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Regelbebauung allerdings (aber auch nur) dadurch, dass sie nach den städtebaulichen Grundvorstellungen des Verordnungsgebers den Gebietscharakter nicht prägen sollen und daher in dem jeweiligen Gebiet quantitativ deutlich hinter den regelmäßig zulässigen Nutzungsformen zurückbleiben müssen, so dass durch die Erteilung von Ausnahmen der vom Planer beziehungsweise der Baunutzungsverordnung vorgegebene Gebietscharakter nicht zum „Umkippen“ gebracht werden darf. Die eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit besteht also vom städtebaulichen Ansatz her allein darin, dass ein Vorhaben nur dann mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets zu vereinbaren ist, wenn es quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleibt und von daher keine prägende Wirkung auf die Gebietseigenart entfaltet (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 RNr. 19 und RNr. 20, jeweils m.w.N., sowie RNr. 22, wonach eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn durch sie die jeweilige planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75,). Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich (ansatzweise) entnehmen, dass durch die Errichtung der streitigen Sendeanlage in dem betroffenen Wohngebiet die Elemente gewerblicher Nutzung in diesem Sinne in den Vordergrund träten. Nach der Größe der Antennen und dem Erscheinungsbild erscheint es vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass hierdurch dem Wohngebiet eine solche Prägung auferlegt würde.

Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ausnahmeermessens (§ 31 Abs. 1 BauGB) zum Nachteil der Antragstellerin aus dabei allein relevanten städtebaulichen Gründen (§ 40 SVwVfG) (siehe OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ) heraus rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sonstige in dem Zusammenhang relevante Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere liegen keine besonderen optischen, städtebaulich relevanten Störungen vor und die Antragsgegnerin hat ausdrücklich betont, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes für ihre Entscheidung „nicht erheblich“ gewesen seien (so ausdrücklich Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006). Eine aus anderen, speziell nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer optisch erdrückenden Wirkung, herzuleitende Rücksichtslosigkeit der Anlage für die Eigentümer der Nachbargrundstücke ist nicht ersichtlich und eine negative Betroffenheit immissionsschutzrechtlich und entsprechend bodenrechtlich schutzwürdiger Nachbarbelange kann aus den zuvor genannten Gründen bei Einhaltung der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV nicht festgestellt werden. Daher kommt als rechtmäßige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB nur die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Ausnahme in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75, wonach im Falle des Fehlens der Ausnahme widersprechender städtebaulicher Gründe für eine ablehnende Ermessenentscheidung kein Raum ist). Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – so auch die hier betroffenen Nachbarn - muss damit rechnen, dass auf einem Grundstück eine nach dem Plan als Ausnahme zulässige Nutzung realisiert wird, die aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch von ihm hinzunehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, zum Mobilfunk und zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990). Schließlich ist auch im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass der Bund nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 87f GG verpflichtet ist, im Bereich der Telekommunikation „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen“ zu gewährleisten (vgl. auch dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ebenso zu den Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris).

Insgesamt vermögen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe daher weder die Versagung der beantragten Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) noch den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots zu rechtfertigen, weshalb die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Teil der Verfügung vom 7.4.2006, zu bestätigen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück („... Weg“) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.
Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.
Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes „Standortgutachten Mobilfunk“ des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.
Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
10 
a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.
11 
b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die „Indoor“-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es – anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) – hier nicht an.
12 
c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen – so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 –, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).
13 
d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).
14 
Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).
15 
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])
16 
Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen
17 
( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).
18 
Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).
19 
Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.
20 
Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden „angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).
21 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.
22 
Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein „unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung“ (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.
23 
Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil „die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).
24 
3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).
25 
4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den „gravierenden Wertverlust“ einer Immobilie“ als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines „erheblichen Nachteils“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).
26 
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, die Errichtung eines Schuppens gestattet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. 178 (H. Straße 39) der Gemarkung .... Dem Beigeladenen gehört das nördlich angrenzende Anwesen H. Straße 41 (Flst. Nr. 177/5) und das westlich angrenzende, 3.146 m 2 große Grünlandgrundstück Flst. Nr. 177. Dieses Grundstück erstreckt sich hinter den bebauten Grundstücken auf der Westseite der H. Straße vom ...bach im Nordwesten bis zum Grundstück H. Straße 37 (Flst. Nr. 178/1) im Südosten. Es fällt von Osten nach Westen zum ...bach hin leicht ab.
Der Beigeladene hat im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks, gegenüber dem Wohnhaus des Klägers und in einem Abstand von 2,5 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einen 12 m langen, 5 m breiten sowie zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen mit einem Pultdach errichtet.
Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Der Beigeladene reichte am 27.3.2006 einen entsprechenden Bauantrag ein. Der Kläger erhob Einspruch und machte geltend, unter dem Gesichtspunkt des Lichtzutritts und der Feuchtigkeit ergäben sich aus dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Nachteile für sein Grundstück. Außerdem sei der Grenzabstand nicht eingehalten.
Unter dem 7.6.2006 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis die beantragte Baugenehmigung und wies den Einspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die beteiligten Stellen hätten eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verneint. Der geplante Schuppen halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein.
Der Kläger legte hiergegen am 21.6.2006 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, das genehmigte Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Schuppen solle unmittelbar an der Terrasse und vor dem Wohnzimmer seines Hauses errichtet werden. Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt. Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.
Am 2.8.2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit derselben Begründung, seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Beigeladene führte in seiner Erwiderung auf diesen Antrag vier Gründe für die Wahl des Schuppenstandorts an: Zum einen habe er in den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand nicht eingreifen wollen. Zum anderen könne er den Schuppen nicht an der Grenze zur „Parzelle 171 ... ...“ (Südwesten) erstellen, weil es sich dabei um den tiefsten Teil des Geländes handele, das oft knöcheltief unter Wasser stehe. Das Gleiche gelte ferner für den Bereich an der Grenze zum „Flurstück Nr. 178/1 ...“ (Südosten). Hier plane er zudem eine bepflanzte Sickergrube, die das Dachwasser des Schuppens aufnehmen solle. Schließlich sei der Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden; das Gelände liege dort deshalb um etwa 1 bis 1,5 m höher. Ein Gebäude füge sich hier nahtlos in die Baulinie bestehender Gebäude ein.
Mit Beschluss vom 31.8.2006 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Aussetzungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung eingehalten seien. Es bestehe grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen eines Nachbarn, dass ein bisher unbebautes, im Außenbereich liegendes Grundstück auch künftig nicht bebaut werde. Dass der Blick auf den an der Grenze geplanten Schuppen den zuvor freien Blick auf die Landschaft beeinträchtige, begründe keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
10 
Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 6.12.2006 - 8 S 2184/06 - zum einen deshalb zurück, weil der Beschwerdebegründung zufolge der Schuppen schon bei ihrer Abfassung errichtet war. Zum anderen spreche vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Der Beigeladene habe gegenüber dem Verwaltungsgericht vier Gründe angeführt, die gegen eine Errichtung des Schuppens an anderer Stelle sprächen. Da die Beschwerde sich damit nicht auseinandersetze, habe der Senat von ihrer Stichhaltigkeit auszugehen.
11 
Mit Bescheid vom 14.2.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 7.6.2006 mit denselben Argumenten zurück, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2006 verwendet hatte.
12 
Am 15.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörden liege eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung vor. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die Wahl des Schuppenstandorts schikanös sei, weil er an verschiedenen anderen Stellen auf dem Baugrundstück ohne Schwierigkeiten hätte errichtet werden können. Die vom Bauherrn angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm erwähnten Bäume stünden unmittelbar am Ufer und würden von der Errichtung des Schuppens nicht tangiert. Am ...bach befinde sich auch kein Gartenteich, vielmehr stünden dort bereits heute mehrere Schuppen. Bei dem Bereich entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 171 handele es sich nicht um den tiefsten Teil des Geländes, vielmehr habe der Vater des Beigeladenen ihn mit Aushub aufgefüllt. Die Sickergrube entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 178/1 führe zu einer zusätzlichen Belastung seines Hausgrundstücks. Diese hätte weiter nach unten verlagert werden können. Bei Aufstellung des Schuppens am ...bach hätte das Regenwasser im Übrigen unmittelbar in diesen eingeleitet werden können. Ferner habe der Beigeladene inzwischen den Bach mit Felsbrocken aufgestaut und leite das Bachwasser in die Sickergrube ein. Es könne keine Rede davon sein, dass hier Oberflächenwasser abgeführt werden solle. Richtig sei zwar, dass das Gelände auch entlang der Grenze zu seinem Grundstück aufgefüllt worden sei, was jedoch lediglich dazu führe, dass der Schuppen noch höher stehe und noch mehr Licht wegnehme. Von einer vorhandenen Baulinie könne keine Rede sein.
13 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf die Standortwahl hat es ausgeführt, auf die Frage, ob das Gebäude an anderer Stelle auf dem Baugrundstück errichtet werden könne, komme es nicht an.
14 
Der Beigeladene hat zur Frage der Standortwahl wie folgt Stellung genommen: Der Baumbestand entlang der Bachgrenze sei etwa 10 bis 12 m breit; der Maschinenschuppen, auf den sich der Kläger berufe, stehe nicht am Bach. Der Bereich entlang der Grenze zur Parzelle 171 sei nicht mit Erdaushub aufgefüllt worden, dies sei lediglich entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers geschehen. Dies werde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 24.5.1966 bestätigt. Die Baugenehmigung sei vom Landratsamt erst nach dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung erteilt worden. Er habe eine Sickergrube gewählt, die zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 8 m und zu den anderen angrenzenden Grundstücken einen solchen von mindestens 6 m aufweise. Das anfallende Regenwasser werde zudem zur Bewässerung eines neu geschaffenen Gemüsegartens genutzt. Eine Entwässerung in den Bach werde seit Mitte der siebziger Jahre nicht mehr akzeptiert. Für eine Wasserentnahme aus dem Bach bestehe keine Notwendigkeit. Es gebe deshalb auch keinen Grund, den Bach aufzustauen.
15 
Mit Urteil vom 3.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da er keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Beigeladene sein Bauvorhaben auch an einer anderen Stelle seines Grundstücks zulässigerweise errichten könnte.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2008 - 8 S 1961/07 - zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 -zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
18 
Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots verkannt und deshalb keine Abwägung der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Begünstigten einerseits mit der Verständlichkeit und Unabweisbarkeit der mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn andererseits vorgenommen. Der beigeladene Bauherr habe kein nachvollziehbares Interesse daran, das Gebäude unmittelbar vor sein (des Klägers) Anwesen zu platzieren. Vielmehr bringe dieser Standort nur Nachteile mit sich, weil der Schuppen vom Wohngebäude des Beigeladenen sehr weit entfernt sei. Demgegenüber habe er (der Kläger) eindeutig dargelegt, dass er durch das wuchtige Bauwerk und dessen erdrückende Wirkung erheblich beeinträchtigt werde. Er habe die Nutzungsbereiche seines Hauses so ausgerichtet, dass Schlafzimmer, Wohnzimmer und Terrasse in die bislang unbebaute Richtung wiesen. Der Beigeladene habe dagegen aus schikanösen Gründen gehandelt. Er habe zunächst geplant, in dem Bereich, in dem der Schuppen heute stehe, Nordmanntannen anzupflanzen. Er (der Kläger) habe den Beigeladenen damals darauf hingewiesen, dass er mit den Tannen einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten habe. Darauf hin habe der Beigeladene gegenüber einem Dritten erklärt, dass wenn der Kläger die Nordmanntannen nicht wolle, er eben einen Schuppen vor sein Haus setzen werde, was er schließlich auch getan habe.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es erwidert: Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch den genehmigten Schuppen nicht verletzt. Deshalb könne eine Interessenabwägung unterbleiben, weil der Kläger keine wehrfähige Position besitze. Ein Nachbar könne unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots zur nachbarlichen Rücksichtnahme darstellten. Dies gelte allerdings nur „grundsätzlich“, was bedeute, dass Ausnahmen möglich sein müssten, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. Im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten, die unter den genannten Gesichtspunkten eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz geböten, nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt werde. Ebenso unbeachtlich sei seine Einlassung, er habe sein Haus so ausgerichtet, dass die Wohnbereiche in die unbebaute Richtung wiesen. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfülle, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Selbst wenn Tatsachen vorlägen, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, müssten sie in der Abwägung hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Denn diesem stünden berechtigte Belange zur Seite, sein Bauvorhaben genau an der streitgegenständlichen Stelle zu errichten. Andere denkbare Standorte seien überschwemmungsgefährdet oder hätten eine Gefahr für den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand mit sich gebracht. Zudem liege das erstellte Bauwerk in einer günstigen Entfernung zum schon bestehenden Wohnhaus. Selbst wenn schließlich die Interessen des Klägers und des Beigeladenen als gleichwertig eingestuft würden, müsse der Beigeladene seine berechtigten Belange nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange des Klägers zu schonen.
22 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, Er trägt vor: Durch den Bau des Schuppens habe der Kläger nicht beeinträchtigt oder gar schikaniert werden sollen. Ausschlaggebend für den gewählten Standort seien die Topografie des Geländes, das Einfügen in die Baulinie bestehender Gebäude und die erforderlichen Baukosten gewesen. Das Baugrundstück sei zwar relativ groß, aber er habe versucht, mit der zur Verfügung stehenden Fläche sorgsam und platzsparend umzugehen. Bei mehreren Ortsterminen mit der Baubehörde sei der Standort als ideal erkannt worden. Letztlich habe auch die räumliche Nähe (18 m) zu seinem neu errichteten Wohnhaus und der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden sei und wegen dieser Erhöhung um etwa 1 m von Überschwemmungen verschont bleibe.
23 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten ernstlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.
Gemessen daran ergeben sich anhand des Vorbringens der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Insoweit ist für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Bedeutung, ob die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen insgesamt 15 m überschreitet. Denn § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (so schon Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 - juris; zustimmend: Sauter, LBO, Loseblattslg., Stand 24. Lieferung [2004], § 6 RdNr. 31). Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428; Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt.
Auch hinsichtlich der übrigen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften werden die Kläger durch die im Streit stehende Baugenehmigung vom 12.10.2007 nicht in ihren Rechten verletzt. Das von den Beigeladenen als „Geräteschuppen“ an der Grundstücksgrenze zur Genehmigung gestellte Gebäude steht mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO im Einklang, denn hierbei handelt es sich um einen Nebenraum, der mit seinen Maßen von 2,61 m Höhe und 5,00 m Länge weder höher ist als 3 m noch eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies gilt auch dann, wenn man der Wandfläche des Nebenraums wegen des nach außen einheitlichen Erscheinungsbildes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 112) noch die unmittelbar anschließende „Wandscheibe“ von 1 m Länge hinzurechnen wollte. Die zweite „Wandscheibe“, die als Sichtschutz für den Eingangsbereich der Beigeladenen dienen soll, sowie die 0,5 m hohe Grenzmauer sind nach § 5 Abs. 9 LBO abstandsflächenrechtlich zulässig, denn derartige bauliche Anlagen lösen die Abstandsflächenpflichtigkeit nur aus, wenn sie höher sind als 3 m und eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies ist nach allen in Betracht kommenden Berechnungsarten nicht der Fall.
Soweit die Kläger geltend machen, die Genehmigung der Wandscheiben sei wegen eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) rechtswidrig, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für eine Anwendung des Schikaneverbots überhaupt Raum ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452). Denn die Voraussetzungen des Schikaneverbots liegen hier ersichtlich nicht vor. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der „Wandscheiben“ keinem anderen Zweck als der Schädigung der Nachbarn dient und die Bauherren mit den „Wandscheiben“ kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen. Die „Wandscheibe“ vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen dient erkennbar dem Sichtschutz und hat darüber hinaus eine architektonische, gestalterische Funktion. Eine Schädigung der Kläger dürfte damit nicht intendiert sein, zumal die „Wandscheibe“ durch eine Zypressenhecke auf ihrem Grundstück weitgehend verdeckt wird und für die Kläger somit nicht oder kaum sichtbar ist. Auch die unmittelbar an den Geräteschuppen anschließende „Wandscheibe“ von einem Meter Länge ist keineswegs funktionslos, sondern geeignet, einen gewissen Regen- und Nässeschutz vor dem Eingang des Geräteschuppens zu bewirken. Aufgrund ihrer geringen Ausmaße ist zudem schon nicht ersichtlich, dass diese „Wandscheibe“ überhaupt schikanösen Charakter haben könnte.
Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ferner nicht zu erkennen, dass das bauplanungsrechtlich insoweit an § 34 Abs. 1 BauGB zu messende Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber rücksichtslos ist und erdrückende Wirkung hat. Selbst wenn insoweit zu unterstellen wäre, dass in der den Rahmen prägenden Umgebungsbebauung keine beidseitige Grenzbebauung vorhanden ist, hätte dies noch keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zur Folge, sondern könnte allenfalls objektiv-rechtlich - etwa im Hinblick auf das Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 BauGB) - von Bedeutung sein. Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parametern in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können die Kläger jedoch nicht verlangen (vgl. zum Nachbarschutz bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB etwa Quaas/Zuck, Prozesshandbuch Verwaltungsrecht [2008], § 3 RdNr. 172). Für eine - von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemachte - Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist angesichts des Umstands der Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516) und der erkennbar nicht erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vgl. dazu Troidl, BauR 2008, 1829) nichts ersichtlich.
Ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts sind schließlich nicht deshalb angebracht, weil tote Einfriedigungen nach § 11 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG) auf der Grenze nicht höher als 1,5 m sein dürfen. Für ein Baugenehmigungsverfahren könnte diese Vorschrift allenfalls relevant werden, wenn die Verwirklichung der zur Genehmigung gestellten (toten) Einfriedigung privatrechtlich eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen ist und es somit am Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung (insoweit) fehlt. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO hingegen ohne Bedeutung. Im Übrigen erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG zweifelhaft, ob sich die „Wandscheiben“ als Einfriedigung im Sinne dieser Vorschrift begreifen lassen (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Begriff der Einfriedigung: Urteil des Senats vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste.
Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier.
Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist.
2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
10 
Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
11 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung vom 23. Dezember 2005 wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben, auch wenn manches dafür sprechen mag, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erteilt wurde.
1. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden. Um ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats aber nur dann, wenn die Gemeinde selbst als Bauherr auftritt, und nicht schon, wenn sie z.B. aus städtebaulichen Gründen ein Interesse an der Verwirklichung bestimmter Vorhaben hat (Urteil vom 03.12.1999 - 3 S 790/99 -). Dies hat der Senat selbst für einen Fall angenommen, bei dem eine Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks war und sich an den Baukosten beteiligt hat (vgl. Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -). Offen gelassen hat der beschließende Senat bislang die Frage, ob ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO in Rede steht, wenn das Bauvorhaben von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet wird und die Gemeinde auf die Willensentschließung dieses Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist, so dass das Vorhaben de facto als ein Vorhaben der Gemeinde selbst anzusehen ist (so Sauter, LBO, Loseblattslg. Stand Mai 2005, Band 1, § 48 RdNr. 19). Hierfür spricht immerhin in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beigeladene Bauherrin eine vollständig im Besitz der Antragsgegnerin stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, dass ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit von Antragsgegnerin und Beigeladener Interessenkollisionen in gleicher Weise auftreten können wie bei einer Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherr. Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO könnte dieser Umstand eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art gebieten.
Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf diese Frage aber letztlich nicht der Entscheidung. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin als sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, würde dies voraussichtlich weder die Nichtigkeit der Änderungsbaugenehmigung zur Folge haben (dazu sogleich a.) noch könnte der Widerspruch allein wegen einer Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO Erfolg haben (b.).
a) Die mit dem Widerspruch angefochtene Änderungsbaugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemäß § 44 LVwVfG nichtig. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die in Bezug genommene Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erfasst jedoch allein den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten und ist auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit - wie hier - nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 RdNr. 38). Die Änderungsbaugenehmigung dürfte auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zuständigkeitsfehler fallen hierunter bei Handeln absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig sind. Eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in diesem Sinne wird etwa angenommen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 15 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Selbst wenn man - was in der Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs bislang noch nicht entschieden ist - annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dahingehend hätte auslegen müssen, dass die der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft erteilte Änderungsbaugenehmigung ein „Vorhaben der Gemeinde“ betrifft mit der Folge, dass nach den eingegangenen Einwendungen der Antragstellerin die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründet wäre, dürfte jedenfalls eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in dem oben genannten Sinne nicht vorliegen. Insofern lässt sich der Fall auch nicht mit jenen vergleichen, in denen eine Gemeinde sich gleichsam selbst eine Baugenehmigung erteilt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25). Im Übrigen dürfte aus § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG mindestens der Rechtsgedanke ableitbar sein, dass das bloße Tätigwerden trotz normativer Ausschließung aufgrund eines Interessenkonflikts die Nichtigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig nicht zur Folge haben soll.
b) Erweist sich der Verwaltungsakt nach dem Vorstehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als nichtig, schließt sich die Frage an, ob die Antragstellerin die Aufhebung der Änderungsbaugenehmigung allein deshalb verlangen kann, weil sie - möglicherweise - von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht (vgl. in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51; Sauter, aaO, § 48 RdNr. 5). Nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats dienen die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften hingegen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1979 - III 3858/78 -; aus neuerer Zeit: Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -; ebenso der 5. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 -, BRS 60 Nr. 146). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach erneuter Überprüfung jedenfalls für die Fälle fest, in denen dem Bauherrn - wie vorliegend - ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht und Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind.
Zwar trifft zu - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidend abhebt -, dass der Aufhebungsanspruch des Einzelnen nicht schon an § 46 LVwVfG scheitert. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unter anderem für solche Verwaltungsakte aus, die unter Verletzung von Vorschriften über die hier nicht in Rede stehende örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sind. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit werden hiervon nicht umfasst (vgl. statt Vieler: Kopp/Ramsauer, aaO, § 46 RdNr. 23). Allerdings besagt § 46 LVwVfG nichts über den Schutznormcharakter von Zuständigkeitsvorschriften und trifft insbesondere keine Aussage darüber, ob in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie im Baunachbarrecht - die Aufhebung einer Baugenehmigung allein wegen eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsvorschrift begehrt werden kann (vgl. ausführlich Baumeister, Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts, 2006, S. 309). Richtig verstanden ist in § 46 LVwVfG eine Begrenzung der subjektiven Rechtsmacht, Fehler des Verwaltungsverfahrens mit kassatorischer Wirkung geltend zu machen, zu sehen (Schenke, DÖV 1986, 305<307 ff.>; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 2, § 113 RdNr. 27). Mit anderen Worten setzt § 46 LVwVfG eine Verletzung in eigenen Rechten voraus, begründet sie aber nicht. Ob eine Verfahrensregel überhaupt den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ist eine Vorfrage, zu der sich § 46 LVwVfG nicht verhält (vgl. auch Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 46 RdNr. 37 m.w.N.).
Lassen sich somit aus § 46 LVwVfG keine Schlüsse in Bezug auf den drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ziehen, ist die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen der Schutznormtheorie zu beantworten. Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden so genannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 1, § 42 Abs. 2 RdNr. 73) - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 RdNr. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (so für einen vergleichbaren Fall wohl auch BVerwG, Beschluss vom 17.03.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; vgl. auch allgemein bei gänzlichem Unterbleiben des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens: Kopp/Schenke, aaO). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass die genannte Vorschrift allgemein oder zumindest in Bezug auf den Nachbarn, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter hat. Ob etwas anderes in solchen Fällen zu gelten hat, in denen die sachlich zuständige Behörde Ermessenserwägungen anzustellen hat, mag im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
Einer Entscheidung der Frage, ob die Antragstellerin mit der Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist, wie die Antragsgegnerin meint, bedarf es folglich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Insoweit sei aber bemerkt, dass der Zuständigkeitswechsel nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO durch die Einwendung des Angrenzers erst herbeigeführt wird. Im Übrigen wird der betroffene Nachbar den ihm zugänglichen Bauvorlagen regelmäßig nicht entnehmen können, welche Behörde die Kompetenz zur Erteilung der Baugenehmigung für sich in Anspruch nimmt.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO dürfte durch die im 2. Obergeschoss um 56 cm zurückgesetzte Außenwand eingehalten sein. Der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klarheit der Bauvorlagen nicht zu teilen. Jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Pläne und Ansichten ist klar erkennbar und nachvollziehbar, wie das 2. Obergeschoss nunmehr ausgeführt werden soll und welchen Einfluss dies auf die einzuhaltenden Abstandsflächen hat. Anders als noch bei der ursprünglichen Baugenehmigung liegt der Abstandsflächenberechnung nunmehr die Wandhöhe gemessen von der (gemittelten) Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zugrunde (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBO). Die entsprechende Berechnung in dem Änderungsbaugesuch ist nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Wegen der zurücktretenden Außenwand im 2. Obergeschoss ist die Tiefe der Abstandsfläche für den jeweiligen Wandabschnitt zu ermitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz LBO). Sie beträgt für die bis zur Unterkante des 2. Obergeschosses reichende Außenwand 2,77 m (0,4 x 6,92 m) und erreicht die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin bei weitem nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche für die um 56 cm zurückgesetzte Außenwand im 2. Obergeschoss beträgt 3,81 m (0,4 x 9,54 m). Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist sie nur von der zurückgesetzten Wand im 2. Obergeschoss, und nicht von der - bezogen auf diese Wand - hervortretenden Wand im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss einzuhalten (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung in Fällen dieser Art Sauter, aaO, § 5 Rdnr. 65 und Abbildung 8 zu § 5). Nach den geänderten Ansichten wird mit der Außenwand im 2. Obergeschoss auch der Dachvorsprung dergestalt zurückgesetzt, dass er bei der Bemessung der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO außer Betracht bleiben kann. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von der voraussichtlichen Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen auszugehen.
10 
Was endlich die Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück der Beigeladenen angeht, ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Anböschung zum Grundstück der Antragstellerin nicht zu besorgen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen zu erstatten, dass sie einen Antrag nicht gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung in dem zuvor genannten Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Mobilfunknetz und betreibt in dessen Rahmen seit Juli 2005 eine Sendeanlage (sog. Mobilfunkbasisstation), bestehend aus Antennenträger auf dem Dach sowie einem Betriebsraum im Keller des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 319/2 in Flur 39 der Gemarkung V (Anwesen S.straße Nr.1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahre 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nachdem es seit September 2005 zu zahlreichen, zum Teil massiven Beschwerden gegen die Sendeanlage aus der Nachbarschaft unter Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen war, legte die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine vom 22.6.2005 datierende so genannte Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, heute: Bundesnetzagentur) vor. Eine von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur im Rahmen eines EMVU-Prüfauftrags am 7.10.2005 im Beisein von Vertretern der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) durchgeführte messtechnische Überprüfung des Sendestandortes ergab keine Mängel, insbesondere die Einhaltung gebotener Abstände und der Grenzwerte nach der 26. BImSchV über elektromagnetische Felder.

Am 9.2.2006 suchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB für die in beigefügten Planunterlagen konkretisierte Sendestation nach. Anschließende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung durch Änderung der Anlage oder Verlegung ihres Standortes blieben erfolglos.

Mit Datum vom 16.3.2006 wies die Bundesnetzagentur einen von Anwohnern gegen die Standortbescheinigung ihrer Rechtsvorgängerin (RegTP) vom 22.6.2005 erhobenen Widerspruch zurück.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme mit Bescheid vom 7.4.2006 ab, untersagte der Antragstellerin gleichzeitig versehen mit Sofortvollzugsanordnung den Sendebetrieb der Anlage mit Wirkung vom 8.5.2006 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung das „Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ an. In der Begründung heißt es, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Anlage bedürfe der im Ermessen der Behörde stehenden Erteilung einer Ausnahme. Bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei neben der Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Wohngebiets erhalten bleibe und dass der gewerbliche Zweck einer Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem Gebiet behalten müsse. Nachbarschutz erschöpfe sich nicht in der Einhaltung der Grenzwerte und Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV. Die Frage der Verträglichkeit im Einzelfall sei vielmehr im Rahmen der geltenden und weiter zu entwickelnden Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot zu beantworten. Dieses gehe über den Gesundheitsschutz hinaus und solle im Einzelfall Mobilfunk und Wohnnutzung in ein „konfliktfreies Verhältnis“ bringen. Nach diesem Maßstab stelle sich die konkrete Anlage als für die „direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos“ dar. Dabei könne offen bleiben, ob die von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zurückzuführen seien. Nach dem Rücksichtnahmegebot sei die Intensität der Sendestrahlung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf die direkten Nachbargebäude zu optimieren. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Antennen so einzurichten, dass der konzentrierte Strahlungsteller so in den Raum gelegte werde, dass er nicht direkt auf Wohnbereiche in unmittelbarer Nachbarschaft einwirke. Hierdurch werde verhindert, dass sich deren Bewohner wie „Bestrahlungsobjekte“ vorkämen. Der immissionsschutzrechtliche Sicherheitsabstand von lediglich etwa 7 m werde dem Rücksichtnahmegebot nicht gerecht. Da die Antragstellerin über weitere Anlagen in der Umgebung verfüge und sie auf Alternativstandorte zurückgreifen könne, sei unter sachgerechter Abwägung mit ihren Interessen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen und der weitere Betrieb zu untersagen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde in gesonderter Begründung auf das öffentliche Interesse an einer Herstellung „gebietsverträglicher Zustände“ und die Interessen direkt betroffener Nachbarn in der konkreten Standortsituation hingewiesen.

Eine Entscheidung über den am 18.4.2006 gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin liegt noch nicht vor. Ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.6.2006 entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Nutzungsverbot wiederhergestellt beziehungsweise – hinsichtlich des vollstreckungsrechtlichen Teils – angeordnet. In der Begründung heißt es, die Verfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Mobilfunksendestation unterliege den bodenrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB. Auch verfahrensfreie Vorhaben bedürften allerdings einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 Abs. 2 LBO 2004, 31 Abs. 1 BauGB. Zwar sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 mit Blick auf das Alter des Bebauungsplans hier nicht anwendbar, die Anlage aber als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine störende Eigenschaft im städtebaulichen Verständnis könne nicht aus den mit ihrem Betrieb einhergehenden Immissionen hergeleitet werden. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien die Grenzwerte der 26. BImSchV maßgebend. Würden diese – wie hier – eingehalten, könne weder von einem störenden Gewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung noch von einer im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen werden. Bei der Ermessensentscheidung über die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme seien allein städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die hier eine Versagung nicht rechtfertigen könnten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots komme dem Optimierungsgedanken keine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht allein damit begründet werden könne, dass sich durch eine Modifikation der schon jetzt die Grenzwerte wahrenden Einrichtung eine für die Nachbarn geringere Strahlenbelastung erzielen lasse. Für den Fall einer Beurteilbarkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergebe sich dessen ausnahmsweise Zulässigkeit aus den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Mobilfunkanlagen seien mangels eigenständigen Nutzungszwecks keine Hauptanlagen. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genüge, um die Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Auch auf dieser Grundlage sei eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, die aus den aufgeführten Gründen von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine vollumfängliche Zurückweisung des Aussetzungsantrags begehrt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag zu Recht entsprochen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.4.2006 unter Ziffer 2. enthaltene Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, was die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 9.2.2006 beantragte Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von Festsetzungen des Bebauungsplans über die in seinem Geltungsbereich zugelassene Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 wegen Nichteinhaltung der dort bestimmten Entscheidungsfrist für die Gemeinden von zwei Monaten bereits als erteilt gilt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Lauf der Entscheidungsfrist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163). Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin ausweislich eines bei den Akten befindlichen Sendeberichts am 7.4.2006 per Telefax übermittelt. Dass dabei den sich aus § 19 Abs. 5 SVwVG – bei Verbindung mit dem Grundverwaltungsakt für die Entscheidung insgesamt – ergebenden formellen Anforderungen an eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nicht Rechnung getragen wurde, dürfte mit Blick auf die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln (Zustellungsfiktion) nach §§ 1 SVwZG, 8 BVwZG im Ergebnis ohne Bedeutung bleiben.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde das Nutzungsverbot hinsichtlich des durch § 82 Abs. 2 LBO 2004 eröffneten Entschließungsermessens für den Erlass von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Ausführungen zur in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung eines Ausnahmeantrags (§ 31 Abs. 1 BauGB) der Antragstellerin tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet. Da im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit dieser Erwägungen geboten ist (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30, Seite 453, mit Nachweisen), bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, inwieweit bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung, das heißt das Fehlen einer vor Nutzungsaufnahme einzuholenden behördlichen Zulassungsentscheidung, eine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) darstellt (so für den Regelfall die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Anschluss an die zu einer gleich lautenden Vorläuferbestimmung ergangene Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; dazu im Zusammenhang mit einer Baueinstellung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (Dorfgebiet) VGH München, Beschluss vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, dort speziell zum Fall des Fehlens einer erforderlichen isolierten Abweichung). Mit Blick auf die ausstehende Entscheidung der zu einer eigenständigen Ermessensausübung aufgerufenen Widerspruchsbehörde ist freilich in dem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – bei Einhaltung der Größenvorgabe von bis zu 10 cbm (Bruttorauminhalt) für die in dem Haus S.straße Nr. 1 untergebrachte „Versorgungseinheit“ der Sendeanlage aus dem eigens für derartige Fälle erlassenen § 61 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 4d LBO 2004 (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.5.2003, LT-Drucksache 12/866, Seite 189, wonach der Gesetzgeber bewusst auch die in der Anbringung von Sendeanlagen an bestehenden Gebäuden liegende bauliche Veränderung und (gegebenenfalls) Nutzungsänderung (neu) in die Verfahrensfreistellung einbeziehen wollte) die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Des ungeachtet besteht für die den Anlagenbegriff des § 29 BauGB erfüllende und damit den Anforderungen des Bodenrechts unterliegende Einrichtung ein eigenständiges Zulassungserfordernis durch Erteilung einer durch die geltende Fassung der Landesbauordnung erstmals in die Kompetenz der Städte und Gemeinden gestellten (isolierten) Ausnahme (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. 31 Abs. 1 BauGB). Deren wegen gleichzeitiger Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin Nichtvorliegen dürfte allerdings mit Blick auf den (ausnahmsweise) unschwer positiv zu beurteilenden Zulassungsanspruch der Antragstellerin allein den Erlass oder gar die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung „durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ hier nicht rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27, Seite 452,  zu den Fällen formell illegaler, aber „evident“ genehmigungsfähiger baulicher Anlagen und Nutzungen, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von einer Verbindlichkeit des von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten, das Baugrundstück erfassenden, insoweit hinsichtlich der Nutzungsart die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) enthaltenden Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) aus den 1960iger Jahren ergibt sich die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Sendestation der Antragstellerin zwar nicht aus dem § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. die Fassung vom 23.1.1990, BGBl. I, Seiten 2665 ff.). Diese Bestimmung ist wegen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen angeordneten (statischen) Übernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt (§ 10 BauGB) auf vor dem Jahr 1990 erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Von daher bedarf es hier keiner Klärung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, wo jedenfalls die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) unter Hinweis auf die fehlende Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst verneint wird), von einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilten Frage, ob sendetechnische Anlagen des Mobilfunks der vorliegenden Art überhaupt dem schon wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen inhaltlich über den in § 14 Abs. 1 BauNVO verwandten hinausgehenden Begriff der „Nebenanlage“ zugeordnet werden können (vgl. zum Teil sogar bei einzelnen Obergerichten intern differierenden Meinungsstand etwa OVG Münster,  Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 –, BRS 67 Nr. 66, selbst offen lassend, sowie VGH München, Beschlüsse vom 8.7.1997 – 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, und vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, und demgegenüber VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, entgegengesetzt dazu allerdings dann der 9. Senat dieses Gerichts in Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, wo die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hergeleitet wird).

Die Zulässigkeit in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende, das heißt die einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eigene Wohnruhe einhaltende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Das gilt insbesondere auch für die zumindest insoweit nicht dem § 14 BauNVO (1962/68/77) unterfallenden und daher einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelung nach den §§ 2 bis 13 BauNVO unterliegenden eigenständigen Regelung Mobilfunkbasisstationen der vorliegenden Art. Von der insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit geht ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006 die Antragsgegnerin selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin dann weiter wohl schon in tatbestandlicher Hinsicht, in der Argumentation zentral aber unter Hinweis auf das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen die Auffassung vertritt, die konkrete Anlage sei aufgrund der Ausrichtung ihrer Antennen und der Lage der hiervon ausgehenden „Strahlungsteller“ in Bezug auf die Wohnbereiche von Nachbaranwesen „gebietsunverträglich und störend“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 3 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006) beziehungsweise „störend, rücksichtslos, gebietsunverträglich“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage nach einer solchen Qualifizierung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls was die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen der Sendeanlage anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der 26. BImSchV (vgl. die Verordnung über Bundesregierung über die elektromagnetischen Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 16.12.1996 (BGBl. I, 1966)) zu beantworten. Nach § 2 der 26. BImSchV dürfen die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert das 32fache der dort genannten Werte nicht überschreiten.

Die Grenzwerte dieser Verordnung werden bezogen auf umliegende Wohnnutzung deutlich unterschritten (vgl. etwa das Protokoll über mehrere am 7.10.2005 auf dem nächstgelegenen Anwesen „A V 1“ der Hauptbeschwerdeführer in Anwesenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführte Kontrollmessungen) und die daraus in Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20.8.2002, BGBl. Seite 3366) hergeleiteten Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen (hier 7,59 m) wurden bei Montage der Anlage beachtet (vgl. die Standortbescheinigung der seinerzeit zuständigen Regulierungsbehörde (RegTP) vom 22.6.2005).Das ist durch mehrere Messungen vor Ort bestätigt worden und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob entsprechende Feststellungen (Messergebnisse) in einer bestandskräftigen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beziehungsweise ihrer Vorgängerin (RegTP), die als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar sind und vorliegend von einzelnen Nachbarn – im Ergebnis erfolglos - auch mit einem Widerspruch angegriffen worden sind (vgl. den einen Widerspruch der Eheleute B , A V 1, zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Außenstelle Saarbrücken der BNetzA vom 16.3.2006, Blatt 28 der Gerichtsakte), eine für das bauaufsichtsbehördliche Verfahren verbindliche, das heißt darin nicht weiter in Frage zu stellende Beantwortung dieser tatsächlichen Fragen enthalten (so wohl VGH München, Beschluss vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, wonach bei Vorliegen einer die Einhaltung der Grenzwerte attestierenden Standortbescheinigung eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch die nach § 31 Abs. 1 BauGB handelnde Behörde nicht vorzunehmen ist und die Nutzung der Anlage unter dem Aspekt nicht untersagt werden kann).

Bei Einhaltung der einer Vermeidung von Gesundheitsgefahren dienenden Grenzwerte der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26. BImSchV kann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 3 BImSchG) und dem entsprechend unter dem Aspekt der Strahlungswirkung auch nicht von einer störenden Wirkung dieser gewerblichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen Verständnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen werden (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66, wonach im Übrigen optisch/ästhetische Wirkungen baulicher Anlagen eine „störende Wirkung“ nicht begründen können, da sie nicht dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen sind; siehe aber auch OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2003 – 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89, wonach eine Mobilfunkanlage, wie zum Beispiel eine „knallige Werbung“ auch durch die optische Erscheinung ohne die Erzeugung von Geräuschen möglicherweise gebietswidrig „laut“ und damit störend sein soll). Gleichzeitig wird insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Der einschlägige § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert auf für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und ist damit insoweit auch für das Baurecht verbindlich. Eine Unzumutbarkeit derartiger Sendeanlagen speziell der von ihr ausgehenden Strahlungswirkungen für die Nachbarn mit der Folge einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots lässt sich daher bei Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV nicht begründen (vgl. statt vieler etwa VGH München, Beschluss vom 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 -, juris). Da die Einwände der Nachbarschaft und ihnen folgend die Argumentation der Antragsgegnerin lediglich auf diesen Aspekt zielen, das heißt eine anderweitige Unzumutbarkeit der Einrichtung nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hier aus. Insoweit stehen nicht „bauplanungsrechtliches Verfahren und immissionsschutzrechtliches Verfahren selbständig nebeneinander“ und es findet daher auch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - über das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht – keine weitere „Feinabstimmung auf der zweiten Stufe“ statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte.

Mit der nach dem Akteninhalt wohl im Hintergrund der Argumentation der Nachbarn, deren Einwände für die Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten waren, stehenden – nicht durchgreifenden - Sicht, dass die erwähnten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unzureichend seien, hat sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 125, Seite 519, BVerfG, Urteil vom 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 1222, zu Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Erfahrungs- und Anpassungsspielräume bei der Grenzwertfestlegung, und Beschluss vom 8.12.2004 – 1 BvR 1238/04 – BRS 67 Nr. 184, betreffend eine erfolglose Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Baunachbarklage gegen eine Mobilfunkanlage, wonach dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem Zusammenhang ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht und auch in Ansehung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht, siehe aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 13.2.2004 – V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV eine Indizwirkung in Hinblick auf das Vorliegen einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Sinne von §§ 906, 1004 BGB besteht und – auch insoweit – unabhängig von konkreten Befindlichkeiten als Maßstab auf den „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist). Da die Antragsgegnerin dieser Sicht in ihrer Entscheidung indes nicht gefolgt ist, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Allein die Tatsache, dass die Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen noch nicht abschließend erforscht sind und von diesen ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt es nicht, solche Anlagen mit den Mitteln des Städtebaurechts von Wohngebieten generell fernzuhalten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75). Inwieweit den Gemeinden Möglichkeiten eröffnet sind, im Wege besonderer städtebaulicher Vorgaben Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet zu nehmen (vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa Herkner, BauR 2006, 1399), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.

Ist insgesamt von einer nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und daher auch von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage (Basisstation) im für den Bereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so spricht ferner alles dafür, dass sich das der Antragsgegnerin insoweit durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert und damit zu einem Zulassungsanspruch (Ausnahme) verdichtet. Auch für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen nicht von einem „störenden“ und auch nicht von einem im Verständnis des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots „rücksichtslosen“ Vorhaben ausgegangen werden.

Für die Gewährung einer im Bebauungsplan – hier durch die Gebietsfestsetzung, die nach dem Vortrag der Beteiligten keine entsprechenden Einschränkungen enthält (§§ 1 Abs. 4 BauNVO 1962, 1 Abs. 5 BauNVO 1968, heute: § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990) – ausdrücklich zugelassenen Ausnahme bedarf es darüber hinaus, anders als für eine in vor dem Jahre 1990, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. zur Unanwendbarkeit der früheren Fassungen des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 auf fernmeldetechnische Anlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82) auch danach durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebieten mit insoweit nicht eingeschränktem Ausnahmekatalog (§ 3 Abs. 3 BauNVO) notwendige Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung des Plans, nicht des Vorliegens einer atypischen Sondersituation (vgl. dazu im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 – 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86, zum Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach insoweit einerseits nicht allein technisch-wirtschaftliche Aspekte des Netzbetreibers eine Rolle spielen können, andererseits keine unbedingte Angewiesenheit zu fordern, sondern zu fragen ist, ob die Verwirklichung der konkreten Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses „vernünftiger Weise geboten“ ist, BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, zur Berührung von Grundzügen der Planung in einem reinen Wohngebiet für das der Satzungsgeber weitergehende Ausschlüsse hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorgenommen hatte, VGH München, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 ZB 05.1405 -, juris, zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1968, wonach insoweit der Charakter eines reinen Wohngebiets nicht durch eine – einzige – Mobilfunkanlage in Frage gestellt wird, OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris: ZfBR 2004, 184 (Ls.), dort im Übrigen auch zur Unzulässigkeit von über das Schutzniveau der 26. BImSchV hinausgehenden standortausschließenden städtebaulichen Konzepten einer Gemeinde). Die in den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten jeweils ausnahmsweise für zulässig erklärten baulichen Nutzungen unterscheiden sich von der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Regelbebauung allerdings (aber auch nur) dadurch, dass sie nach den städtebaulichen Grundvorstellungen des Verordnungsgebers den Gebietscharakter nicht prägen sollen und daher in dem jeweiligen Gebiet quantitativ deutlich hinter den regelmäßig zulässigen Nutzungsformen zurückbleiben müssen, so dass durch die Erteilung von Ausnahmen der vom Planer beziehungsweise der Baunutzungsverordnung vorgegebene Gebietscharakter nicht zum „Umkippen“ gebracht werden darf. Die eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit besteht also vom städtebaulichen Ansatz her allein darin, dass ein Vorhaben nur dann mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets zu vereinbaren ist, wenn es quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleibt und von daher keine prägende Wirkung auf die Gebietseigenart entfaltet (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 RNr. 19 und RNr. 20, jeweils m.w.N., sowie RNr. 22, wonach eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn durch sie die jeweilige planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75,). Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich (ansatzweise) entnehmen, dass durch die Errichtung der streitigen Sendeanlage in dem betroffenen Wohngebiet die Elemente gewerblicher Nutzung in diesem Sinne in den Vordergrund träten. Nach der Größe der Antennen und dem Erscheinungsbild erscheint es vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass hierdurch dem Wohngebiet eine solche Prägung auferlegt würde.

Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ausnahmeermessens (§ 31 Abs. 1 BauGB) zum Nachteil der Antragstellerin aus dabei allein relevanten städtebaulichen Gründen (§ 40 SVwVfG) (siehe OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ) heraus rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sonstige in dem Zusammenhang relevante Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere liegen keine besonderen optischen, städtebaulich relevanten Störungen vor und die Antragsgegnerin hat ausdrücklich betont, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes für ihre Entscheidung „nicht erheblich“ gewesen seien (so ausdrücklich Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006). Eine aus anderen, speziell nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer optisch erdrückenden Wirkung, herzuleitende Rücksichtslosigkeit der Anlage für die Eigentümer der Nachbargrundstücke ist nicht ersichtlich und eine negative Betroffenheit immissionsschutzrechtlich und entsprechend bodenrechtlich schutzwürdiger Nachbarbelange kann aus den zuvor genannten Gründen bei Einhaltung der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV nicht festgestellt werden. Daher kommt als rechtmäßige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB nur die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Ausnahme in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75, wonach im Falle des Fehlens der Ausnahme widersprechender städtebaulicher Gründe für eine ablehnende Ermessenentscheidung kein Raum ist). Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – so auch die hier betroffenen Nachbarn - muss damit rechnen, dass auf einem Grundstück eine nach dem Plan als Ausnahme zulässige Nutzung realisiert wird, die aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch von ihm hinzunehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, zum Mobilfunk und zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990). Schließlich ist auch im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass der Bund nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 87f GG verpflichtet ist, im Bereich der Telekommunikation „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen“ zu gewährleisten (vgl. auch dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ebenso zu den Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris).

Insgesamt vermögen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe daher weder die Versagung der beantragten Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) noch den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots zu rechtfertigen, weshalb die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Teil der Verfügung vom 7.4.2006, zu bestätigen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück („... Weg“) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.
Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.
Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes „Standortgutachten Mobilfunk“ des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.
II.
Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).
2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.
Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
10 
a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.
11 
b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die „Indoor“-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es – anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) – hier nicht an.
12 
c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen – so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 –, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).
13 
d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).
14 
Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).
15 
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])
16 
Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen
17 
( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).
18 
Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).
19 
Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.
20 
Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden „angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).
21 
Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.
22 
Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein „unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung“ (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.
23 
Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil „die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können“ (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).
24 
3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).
25 
4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den „gravierenden Wertverlust“ einer Immobilie“ als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines „erheblichen Nachteils“ i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).
26 
5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, die Errichtung eines Schuppens gestattet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. 178 (H. Straße 39) der Gemarkung .... Dem Beigeladenen gehört das nördlich angrenzende Anwesen H. Straße 41 (Flst. Nr. 177/5) und das westlich angrenzende, 3.146 m 2 große Grünlandgrundstück Flst. Nr. 177. Dieses Grundstück erstreckt sich hinter den bebauten Grundstücken auf der Westseite der H. Straße vom ...bach im Nordwesten bis zum Grundstück H. Straße 37 (Flst. Nr. 178/1) im Südosten. Es fällt von Osten nach Westen zum ...bach hin leicht ab.
Der Beigeladene hat im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks, gegenüber dem Wohnhaus des Klägers und in einem Abstand von 2,5 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einen 12 m langen, 5 m breiten sowie zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen mit einem Pultdach errichtet.
Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Der Beigeladene reichte am 27.3.2006 einen entsprechenden Bauantrag ein. Der Kläger erhob Einspruch und machte geltend, unter dem Gesichtspunkt des Lichtzutritts und der Feuchtigkeit ergäben sich aus dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Nachteile für sein Grundstück. Außerdem sei der Grenzabstand nicht eingehalten.
Unter dem 7.6.2006 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis die beantragte Baugenehmigung und wies den Einspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die beteiligten Stellen hätten eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verneint. Der geplante Schuppen halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein.
Der Kläger legte hiergegen am 21.6.2006 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, das genehmigte Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Schuppen solle unmittelbar an der Terrasse und vor dem Wohnzimmer seines Hauses errichtet werden. Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt. Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.
Am 2.8.2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit derselben Begründung, seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Beigeladene führte in seiner Erwiderung auf diesen Antrag vier Gründe für die Wahl des Schuppenstandorts an: Zum einen habe er in den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand nicht eingreifen wollen. Zum anderen könne er den Schuppen nicht an der Grenze zur „Parzelle 171 ... ...“ (Südwesten) erstellen, weil es sich dabei um den tiefsten Teil des Geländes handele, das oft knöcheltief unter Wasser stehe. Das Gleiche gelte ferner für den Bereich an der Grenze zum „Flurstück Nr. 178/1 ...“ (Südosten). Hier plane er zudem eine bepflanzte Sickergrube, die das Dachwasser des Schuppens aufnehmen solle. Schließlich sei der Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden; das Gelände liege dort deshalb um etwa 1 bis 1,5 m höher. Ein Gebäude füge sich hier nahtlos in die Baulinie bestehender Gebäude ein.
Mit Beschluss vom 31.8.2006 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Aussetzungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung eingehalten seien. Es bestehe grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen eines Nachbarn, dass ein bisher unbebautes, im Außenbereich liegendes Grundstück auch künftig nicht bebaut werde. Dass der Blick auf den an der Grenze geplanten Schuppen den zuvor freien Blick auf die Landschaft beeinträchtige, begründe keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
10 
Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 6.12.2006 - 8 S 2184/06 - zum einen deshalb zurück, weil der Beschwerdebegründung zufolge der Schuppen schon bei ihrer Abfassung errichtet war. Zum anderen spreche vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Der Beigeladene habe gegenüber dem Verwaltungsgericht vier Gründe angeführt, die gegen eine Errichtung des Schuppens an anderer Stelle sprächen. Da die Beschwerde sich damit nicht auseinandersetze, habe der Senat von ihrer Stichhaltigkeit auszugehen.
11 
Mit Bescheid vom 14.2.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 7.6.2006 mit denselben Argumenten zurück, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2006 verwendet hatte.
12 
Am 15.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörden liege eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung vor. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die Wahl des Schuppenstandorts schikanös sei, weil er an verschiedenen anderen Stellen auf dem Baugrundstück ohne Schwierigkeiten hätte errichtet werden können. Die vom Bauherrn angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm erwähnten Bäume stünden unmittelbar am Ufer und würden von der Errichtung des Schuppens nicht tangiert. Am ...bach befinde sich auch kein Gartenteich, vielmehr stünden dort bereits heute mehrere Schuppen. Bei dem Bereich entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 171 handele es sich nicht um den tiefsten Teil des Geländes, vielmehr habe der Vater des Beigeladenen ihn mit Aushub aufgefüllt. Die Sickergrube entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 178/1 führe zu einer zusätzlichen Belastung seines Hausgrundstücks. Diese hätte weiter nach unten verlagert werden können. Bei Aufstellung des Schuppens am ...bach hätte das Regenwasser im Übrigen unmittelbar in diesen eingeleitet werden können. Ferner habe der Beigeladene inzwischen den Bach mit Felsbrocken aufgestaut und leite das Bachwasser in die Sickergrube ein. Es könne keine Rede davon sein, dass hier Oberflächenwasser abgeführt werden solle. Richtig sei zwar, dass das Gelände auch entlang der Grenze zu seinem Grundstück aufgefüllt worden sei, was jedoch lediglich dazu führe, dass der Schuppen noch höher stehe und noch mehr Licht wegnehme. Von einer vorhandenen Baulinie könne keine Rede sein.
13 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf die Standortwahl hat es ausgeführt, auf die Frage, ob das Gebäude an anderer Stelle auf dem Baugrundstück errichtet werden könne, komme es nicht an.
14 
Der Beigeladene hat zur Frage der Standortwahl wie folgt Stellung genommen: Der Baumbestand entlang der Bachgrenze sei etwa 10 bis 12 m breit; der Maschinenschuppen, auf den sich der Kläger berufe, stehe nicht am Bach. Der Bereich entlang der Grenze zur Parzelle 171 sei nicht mit Erdaushub aufgefüllt worden, dies sei lediglich entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers geschehen. Dies werde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 24.5.1966 bestätigt. Die Baugenehmigung sei vom Landratsamt erst nach dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung erteilt worden. Er habe eine Sickergrube gewählt, die zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 8 m und zu den anderen angrenzenden Grundstücken einen solchen von mindestens 6 m aufweise. Das anfallende Regenwasser werde zudem zur Bewässerung eines neu geschaffenen Gemüsegartens genutzt. Eine Entwässerung in den Bach werde seit Mitte der siebziger Jahre nicht mehr akzeptiert. Für eine Wasserentnahme aus dem Bach bestehe keine Notwendigkeit. Es gebe deshalb auch keinen Grund, den Bach aufzustauen.
15 
Mit Urteil vom 3.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da er keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Beigeladene sein Bauvorhaben auch an einer anderen Stelle seines Grundstücks zulässigerweise errichten könnte.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2008 - 8 S 1961/07 - zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 -zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
18 
Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots verkannt und deshalb keine Abwägung der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Begünstigten einerseits mit der Verständlichkeit und Unabweisbarkeit der mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn andererseits vorgenommen. Der beigeladene Bauherr habe kein nachvollziehbares Interesse daran, das Gebäude unmittelbar vor sein (des Klägers) Anwesen zu platzieren. Vielmehr bringe dieser Standort nur Nachteile mit sich, weil der Schuppen vom Wohngebäude des Beigeladenen sehr weit entfernt sei. Demgegenüber habe er (der Kläger) eindeutig dargelegt, dass er durch das wuchtige Bauwerk und dessen erdrückende Wirkung erheblich beeinträchtigt werde. Er habe die Nutzungsbereiche seines Hauses so ausgerichtet, dass Schlafzimmer, Wohnzimmer und Terrasse in die bislang unbebaute Richtung wiesen. Der Beigeladene habe dagegen aus schikanösen Gründen gehandelt. Er habe zunächst geplant, in dem Bereich, in dem der Schuppen heute stehe, Nordmanntannen anzupflanzen. Er (der Kläger) habe den Beigeladenen damals darauf hingewiesen, dass er mit den Tannen einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten habe. Darauf hin habe der Beigeladene gegenüber einem Dritten erklärt, dass wenn der Kläger die Nordmanntannen nicht wolle, er eben einen Schuppen vor sein Haus setzen werde, was er schließlich auch getan habe.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es erwidert: Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch den genehmigten Schuppen nicht verletzt. Deshalb könne eine Interessenabwägung unterbleiben, weil der Kläger keine wehrfähige Position besitze. Ein Nachbar könne unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots zur nachbarlichen Rücksichtnahme darstellten. Dies gelte allerdings nur „grundsätzlich“, was bedeute, dass Ausnahmen möglich sein müssten, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. Im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten, die unter den genannten Gesichtspunkten eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz geböten, nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt werde. Ebenso unbeachtlich sei seine Einlassung, er habe sein Haus so ausgerichtet, dass die Wohnbereiche in die unbebaute Richtung wiesen. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfülle, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Selbst wenn Tatsachen vorlägen, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, müssten sie in der Abwägung hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Denn diesem stünden berechtigte Belange zur Seite, sein Bauvorhaben genau an der streitgegenständlichen Stelle zu errichten. Andere denkbare Standorte seien überschwemmungsgefährdet oder hätten eine Gefahr für den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand mit sich gebracht. Zudem liege das erstellte Bauwerk in einer günstigen Entfernung zum schon bestehenden Wohnhaus. Selbst wenn schließlich die Interessen des Klägers und des Beigeladenen als gleichwertig eingestuft würden, müsse der Beigeladene seine berechtigten Belange nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange des Klägers zu schonen.
22 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, Er trägt vor: Durch den Bau des Schuppens habe der Kläger nicht beeinträchtigt oder gar schikaniert werden sollen. Ausschlaggebend für den gewählten Standort seien die Topografie des Geländes, das Einfügen in die Baulinie bestehender Gebäude und die erforderlichen Baukosten gewesen. Das Baugrundstück sei zwar relativ groß, aber er habe versucht, mit der zur Verfügung stehenden Fläche sorgsam und platzsparend umzugehen. Bei mehreren Ortsterminen mit der Baubehörde sei der Standort als ideal erkannt worden. Letztlich habe auch die räumliche Nähe (18 m) zu seinem neu errichteten Wohnhaus und der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden sei und wegen dieser Erhöhung um etwa 1 m von Überschwemmungen verschont bleibe.
23 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten ernstlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.
Gemessen daran ergeben sich anhand des Vorbringens der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften. Insoweit ist für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Bedeutung, ob die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen insgesamt 15 m überschreitet. Denn § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (so schon Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 - juris; zustimmend: Sauter, LBO, Loseblattslg., Stand 24. Lieferung [2004], § 6 RdNr. 31). Dies ist hier nicht der Fall, denn auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen nicht angerechnet (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428; Sauter, a.a.O., § 6 RdNr. 27a), so dass die über 10 m lange Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 0,5 m insoweit anrechnungsfrei bleibt.
Auch hinsichtlich der übrigen abstandsflächenrechtlichen Vorschriften werden die Kläger durch die im Streit stehende Baugenehmigung vom 12.10.2007 nicht in ihren Rechten verletzt. Das von den Beigeladenen als „Geräteschuppen“ an der Grundstücksgrenze zur Genehmigung gestellte Gebäude steht mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO im Einklang, denn hierbei handelt es sich um einen Nebenraum, der mit seinen Maßen von 2,61 m Höhe und 5,00 m Länge weder höher ist als 3 m noch eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies gilt auch dann, wenn man der Wandfläche des Nebenraums wegen des nach außen einheitlichen Erscheinungsbildes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -; Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 112) noch die unmittelbar anschließende „Wandscheibe“ von 1 m Länge hinzurechnen wollte. Die zweite „Wandscheibe“, die als Sichtschutz für den Eingangsbereich der Beigeladenen dienen soll, sowie die 0,5 m hohe Grenzmauer sind nach § 5 Abs. 9 LBO abstandsflächenrechtlich zulässig, denn derartige bauliche Anlagen lösen die Abstandsflächenpflichtigkeit nur aus, wenn sie höher sind als 3 m und eine Wandfläche von mehr als 25 m 2 aufweist. Dies ist nach allen in Betracht kommenden Berechnungsarten nicht der Fall.
Soweit die Kläger geltend machen, die Genehmigung der Wandscheiben sei wegen eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) rechtswidrig, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für eine Anwendung des Schikaneverbots überhaupt Raum ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452). Denn die Voraussetzungen des Schikaneverbots liegen hier ersichtlich nicht vor. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der „Wandscheiben“ keinem anderen Zweck als der Schädigung der Nachbarn dient und die Bauherren mit den „Wandscheiben“ kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen. Die „Wandscheibe“ vor dem Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen dient erkennbar dem Sichtschutz und hat darüber hinaus eine architektonische, gestalterische Funktion. Eine Schädigung der Kläger dürfte damit nicht intendiert sein, zumal die „Wandscheibe“ durch eine Zypressenhecke auf ihrem Grundstück weitgehend verdeckt wird und für die Kläger somit nicht oder kaum sichtbar ist. Auch die unmittelbar an den Geräteschuppen anschließende „Wandscheibe“ von einem Meter Länge ist keineswegs funktionslos, sondern geeignet, einen gewissen Regen- und Nässeschutz vor dem Eingang des Geräteschuppens zu bewirken. Aufgrund ihrer geringen Ausmaße ist zudem schon nicht ersichtlich, dass diese „Wandscheibe“ überhaupt schikanösen Charakter haben könnte.
Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ferner nicht zu erkennen, dass das bauplanungsrechtlich insoweit an § 34 Abs. 1 BauGB zu messende Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber rücksichtslos ist und erdrückende Wirkung hat. Selbst wenn insoweit zu unterstellen wäre, dass in der den Rahmen prägenden Umgebungsbebauung keine beidseitige Grenzbebauung vorhanden ist, hätte dies noch keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zur Folge, sondern könnte allenfalls objektiv-rechtlich - etwa im Hinblick auf das Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 BauGB) - von Bedeutung sein. Dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parametern in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können die Kläger jedoch nicht verlangen (vgl. zum Nachbarschutz bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB etwa Quaas/Zuck, Prozesshandbuch Verwaltungsrecht [2008], § 3 RdNr. 172). Für eine - von den Klägern nicht ausdrücklich geltend gemachte - Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ist angesichts des Umstands der Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516) und der erkennbar nicht erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vgl. dazu Troidl, BauR 2008, 1829) nichts ersichtlich.
Ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts sind schließlich nicht deshalb angebracht, weil tote Einfriedigungen nach § 11 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG) auf der Grenze nicht höher als 1,5 m sein dürfen. Für ein Baugenehmigungsverfahren könnte diese Vorschrift allenfalls relevant werden, wenn die Verwirklichung der zur Genehmigung gestellten (toten) Einfriedigung privatrechtlich eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen ist und es somit am Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung (insoweit) fehlt. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO hingegen ohne Bedeutung. Im Übrigen erscheint es dem Senat im Hinblick auf den Wortlaut des § 11 NRG zweifelhaft, ob sich die „Wandscheiben“ als Einfriedigung im Sinne dieser Vorschrift begreifen lassen (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Begriff der Einfriedigung: Urteil des Senats vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, BWGZ 1996, 410).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste.
Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier.
Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist.
2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
10 
Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
11 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.