Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05

bei uns veröffentlicht am27.03.2006

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei der aus Midyat stammenden Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter der sämtlich in Deutschland geborenen Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann, Herrn M A., dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von beiden betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.8.1997 – 10 K 20/95.A -, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.3.1993 – C 1439236-163 – abgewiesen wurde, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.1998 – 9 Q 192/97 – (Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags)). Gleiches gilt für nach deren Geburt für die Kläger zu 2) bis 4) gestellte Asylanträge.

Nach Scheidung der im Juli 1992 in Midyat geschlossenen Ehe (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Ottweiler vom 1.8.2001 – 13 F 265/01 – bei den Ausländerakten) beantragten die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesamte Familie in Deutschland aufhalte und die Klägerin zu 1) im Falle der Rückführung in die Türkei nicht in der Lage sei, Lebensunterhalt, Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Kläger sicherzustellen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten abgelehnt; Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (vgl. hierzu den Ablehnungsbescheid vom 20.2.2002 – 2740688-163 –, das die Klage dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.10.2003 – 2 Q 92/03).

Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 suchten die Kläger dann bei dem Beklagten um die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kläger zu 2) bis 4) durch ihre Eltern, die zwischenzeitliche Eheschließung des früheren Ehemanns beziehungsweise Vaters mit der deutschen Staatsangehörigen L B im März 2002, auf das sich hieraus für diesen ergebende Bleiberecht und auf aus Art. 6 GG für die bei der Klägerin zu 1) lebenden Kläger zu 2) bis 4) ableitbare Aufenthaltsrechte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 8.8.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf das Vorliegen der Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG und des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Visumspflicht) ab. Auch eine Aufenthaltsbefugnis wegen Vorliegens von Duldungsgründen aufgrund einer Unmöglichkeit der Abschiebung komme nicht in Betracht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis lasse sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG herleiten. Der Kontakt der Kläger zu 2) bis 4) zu ihrem Vater erschöpfe sich nach dessen Angaben in unregelmäßigen Besuchen ein- bis zweimal im Monat und in sporadisch gemeinsam verbrachten Ferien.

Gegen den am 4.9.2003 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 8.9.2003 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2003 – 5 F 53/03 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 W 67/03 -).

Mit Eingang am 15.1.2004 haben die Kläger sodann vorliegende Klage, zunächst in Form der so genannten schlichten Untätigkeitsklage, erhoben und Anfang Februar 2004 unter Hinweis auf eine ärztlich bescheinigte Suizidalität der Klägerin zu 1) einen Abschiebungsschutzantrag gestellt (vgl. hierzu die „Ärztliche Bescheinigung“ der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Kreuznacher Diakonie in Neunkirchen vom 28.1.2004, wonach sich die dort am 13.1.2004 aufgenommene Klägerin zu 1) „bis auf weiteres“ wegen „Depressiver Dekompensation bei Zustand nach Suizidversuch“ in stationärer Behandlung befand, und das Schreiben der „Saarland Klinik – Kreuznacher Diakonie“ vom 5.3.2004 an den behandelnden Psychiater Dr. P in Saarbrücken, Blätter 83 bis 85 der Gerichtsakte, wonach die Klägerin zu 1) nach Angaben der sie begleitenden Schwester 2 Selbstmordversuche, und zwar einen noch während der Ehe und den zweiten am 28.12.2003 (Tablettenvergiftung) hinter sich haben sollte). Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Eilbedürftigkeit und damit eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.2.2004 – 6 F 16/04 -). Hiergegen hat die Klägerin zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Blick auf die Selbstmordversuche veranlasste der Beklagte dann eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt in N. In dem Bericht des Gesundheitsamts vom 16.3.2004 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei „aus amtsärztlicher Sicht … nicht reisefähig auf nicht absehbare Zeit“. Unter Hinweis darauf wurde der Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) sodann verpflichtet, ihr eine Duldung zu erteilen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2004 – 2 W 7/04 - ).

Unter dem 22.10.2004 betraute der Beklagte unter Verweis auf „Zweifel“ seinerseits an der Richtigkeit der Aussagen des Gesundheitsamts einen Facharzt mit einer neuerlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) (vgl. hierzu das ausführliche Auftragsschreiben des Beklagten vom 22.10.2004 an den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. M in W). Mit Gutachten vom 29.1.2005 stellte dieser fest, dass die Klägerin zu 1) die Begutachtung durch ihn verweigere, und teilte nach Auswertung der Akten mit, das Gesundheitsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, ein Bild der Patientin zu beschreiben und auf ihre Sorgen und Ängste einzugehen. Schon aufgrund der zeitlichen Abläufe könne auf keinen Fall von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Ursache ihrer Selbstmordgedanken ausgegangen werden. Als solche komme vielmehr die drohende Abschiebung, verstärkt durch die Trennung von dem Ehemann, in Betracht. Je länger sich eine Abschiebung hinausziehe, umso stärker seien die Belastungen für die Betroffene. Ärztlich begleitete Abschiebungen von Probanden mit Suizidgefahr hätten gezeigt, dass nach der Rückführung der Belastungsdruck abgeklungen sei. Deshalb sei eine zeitnahe Rückführung mit ärztlicher Begleitung zu empfehlen.

Mit Bescheid vom 30.3.2005 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Verfügung vom 8.8.2003 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem inzwischen in Kraft getretenen Aufenthaltsrecht, insbesondere nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG, lägen nicht vor. Die Vorschrift setzte eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beseitigung der seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse voraus, und nur wo dies nicht gelinge, komme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1) habe im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen einer Abschiebung keine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen. Das werde durch das infolge ihrer fehlenden Mitwirkung nach Aktenlage erstellte fachärztliche Gutachten vom 29.1.2005 bestätigt. Danach werde die Selbstmordgefahr durch die drohende Abschiebung „unterhalten“.

Die daraufhin auf das Verpflichtungsbegehren in der Sache umgestellte Klage hat das Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung am 14.7.2005, in der Beweisanträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wurden die Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen, deren Richtigkeit durch von den Klägern zur Akte gereichte Arztberichte nicht in Frage gestellt werde. Diesen lasse sich insbesondere keine dauernde Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) entnehmen. Einer Suizidgefährdung im Rahmen der Abschiebung könne durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesicherte ärztliche Begleitung begegnet werden. Das geltend gemachte dringende Angewiesensein auf die Betreuung durch Angehörige ihrer Familie, insbesondere durch ihre Schwester S A, sei durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme, die Beaufsichtigung der Kläger zu 2) bis 4) und die Führung des Haushalts, wozu die Klägerin zu 1) lediglich aufgrund ihrer psychischen Kraft- und Antriebslosigkeit nicht in der Lage sei, sei in der Türkei durch Familienmitglieder oder auch familienfremde Personen möglich.

Gegen das am 8.8.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.9.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.9.2005 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Das gilt zunächst, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Hierzu heißt es in dem Zulassungsantrag, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 14.7.2005 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1) angeführte Umstand, dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass es zwingend erforderlich sei, zu ihrer Betreuung eine bestimmte Person aus dem unmittelbaren Familienkreis heranzuziehen, stehe nicht in Einklang mit zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1996. Danach brauche sich die Klägerin zu 1) nicht auf eine Unterstützung durch familienfremde Personen verweisen zu lassen. Vielmehr liege ein „zwingendes Abschiebungshindernis“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor, wenn es dem (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zuzumuten sei, „seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen“. Dem kann in dieser Allgemeinheit (sicher) nicht gefolgt werden.

Dabei soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob dieses Vorbringen überhaupt den Anforderungen an eine Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen kann. Sie greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass mit der von ihnen angeführten Entscheidung „2 BVR 111/96“ der unter dem angegebenen Datum (1.8.1996) ergangene Beschluss mit der Geschäftsnummer 2 BvR 1119/96 (vgl. InfAuslR 1996 (nicht: „1997“), 341 (nicht: „342“), Nichtannahmebeschluss (Kammer)) gemeint ist, so betraf dieser die Frage eines Anspruchs eines (ausländischen) Vaters auf Duldung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung seiner nichtehelichen Tochter. In einer – nach Verneinung bereits der Zulässigkeit der dortigen Verfassungsbeschwerde – ergänzenden Anmerkung hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf diesen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, wobei es dann in dem Fall unter anderem nicht darauf ankomme, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Entsprechende Ausführungen lassen sich auch dem zweiten von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ff.) entnehmen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind, dort im Falle der (Erwachsenen-)Adoption, ging (vgl. zur Eltern(teil)/Kind Beziehung zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). Diese Entscheidungen, die im Übrigen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen, betreffen die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Dort kann beispielsweise der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden.

Für den Fall einer – wie von den Klägern – geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft aufgegangen werden kann, können diese Maßstäbe jedoch allenfalls sehr eingeschränkt gelten, so dass schon von daher die geltend gemachte „Divergenz“ nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlusse vom 15.3.2006 – 2 W 1/06 -, und vom 26.3.2001 – 1 W 1/01 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 88, jeweils zur krankheitsbedingten Pflege eines Elternteils durch ein volljähriges Kind; deutlich weiter gehend noch der Beschluss vom 25.5.2000 – 9 W 1/00 –, zu mit der Pflege eines lebensgefährlich herzkranken Bruders betraute (volljährige) Schwestern, wonach ein für Eltern und Geschwister Lebenshilfe leistendes (erwachsenes) Familienmitglied bei entsprechender Bedeutung der im Einzelfall gewährten Hilfe auch dann Glied einer familiären Beistandsgemeinschaft sein und damit den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen kann, wenn andere Angehörige die (selbe) Unterstützung ebenso gut gewähren können) kann in der hier vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation ein ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann.

Dass hier eine derart qualifizierte Beistandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Dabei soll das nicht unerhebliche persönliche Engagement von Frau A, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.7.2005 „eigentlich“ in der Nähe von Aachen lebt und nach den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 11.7.2005 (vgl. Blätter 69, 70 unten der Gerichtsakte) regelmäßig zur Unterstützung der Klägerin zu 1) im Haushalt und bei der Betreuung der Kläger zu 2) bis 4) ins Saarland kommen muss, nicht in Abrede gestellt werden. Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass hier etwa die auf der Grundlage der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder nicht beachtet worden wären.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass insoweit entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgestellt werden kann.

Der Sachvortrag der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist). Das gilt zunächst unter den schon angesprochenen Aspekten. Die Kläger räumen in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst ein, dass – was der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wesentlich zugrunde liegt – den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen „nicht unmittelbar das Angewiesensein auf familiäre Betreuung und Unterstützung“ entnommen werden kann. Wenn sie dann weiter darauf verweisen, dass sich aber insbesondere dem Schreiben der Saarland Klinik/Kreuznacher Diakonie vom 4.7.2005 deutliche Hinweise auf eine erneute Eigengefährdung der Klägerin zu 1) entnehmen ließen (vgl. das Schreiben vom 4.7.2005 an Dr. P, Blätter 79 ff. der Gerichtsakte), so belegen insbesondere die dabei wiedergegebenen Passagen dieses Schreibens, dass diese Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin zu 1) ganz offenbar in untrennbarem Zusammenhang mit dem seinerzeit anstehenden Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts (14.7.2005) standen. Das wiederum deutet mit Gewicht auf die Richtigkeit der Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten „Obergutachters“ Dr. med. M hin, wonach die drohende Abschiebung – als Vorgang – den wesentlichen Auslöser für die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1) darstellt (vgl. hierzu das Gutachten des Dr. M vom 29.1.2005, Blätter 41 ff. der Gerichtsakte). Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) entgegen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 70 AuslG (heute: § 82 AufenthG) nicht bereit war, sich diesem Gutachter persönlich vorzustellen, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Rückschlüsse zu ihren Gunsten lässt das jedenfalls nicht zu.

Wenn die Kläger mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) darüber hinaus reklamieren, das Verwaltungsgericht habe einer mit Blick auf Selbstmordabsichten bestehenden Eigengefährdung lediglich die Qualität eines tatsächlichen, nicht aber eines darin zu sehenden Ausreisehindernisses aus rechtlichen Gründen (Art. 1 und 2 GG) beigemessen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig von der begrifflichen Einordnung (vgl. dazu im Übrigen Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60a AufenthG RNr. 26, wonach es sich bei Suizidabsichten um ein tatsächliches Abschiebungshindernis handelt) hat sich das Verwaltungsgericht sachbezogen, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, mit der Problematik auseinander gesetzt, eine „dauernde“ Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) unter Würdigung unter anderem der Stellungnahme des Dr. M verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Selbstmordgefahr bei der Abschiebung durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesagte ärztliche Begleitung hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -). Entsprechendes gilt für die Argumentation der Kläger, auch die Befassung des Verwaltungsgerichts mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in seinem im Urteil vom 14.7.2005 in Bezug genommenen Beschluss vom 18.4.2005, durch welchen den Klägern auf der Grundlage des besagten Gutachtens die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe (für die „echte“ Untätigkeitsklage) mit Wirkung vom 7.4.2005 versagt wurde (vgl. die Beschlüsse vom 23.8.2004 – 6 K 44/04 – (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) und vom 18.4.2005 – dito -, Blätter 48 ff. der Gerichtsakte), lasse eine gebotene Differenzierung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebungshindernissen vermissen (vgl. dazu die Darlegungen unter 4. auf Seite 6 der Antragsbegründung der Kläger vom 5.9.2005 ).

Soweit die Kläger auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einwenden, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf eine Unterstützung durch Familienmitglieder in der Heimat (Türkei) verwiesen und hinsichtlich der ebenfalls in den Raum gestellten Möglichkeit der Betreuung durch familienfremde Personen – insoweit unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - rechtsfehlerhaft offen gelassen, wie dies im Heimatland geschehen solle, zumal es eine Betreuungsmöglichkeit durch karitative Einrichtungen in der Türkei nicht gebe. Die Möglichkeiten der Kläger, in ihrem Heimatland eine gegebenenfalls – sei es wegen der Krankheit der Klägerin zu 1) oder wegen sonstiger Hindernisse bei der Bewältigung des Lebens in der Türkei – die notwendige Unterstützung durch Dritte zu erlangen, spielen in dem vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren keine Rolle. Die Kläger als ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60; Leitsatz Nr. 72). Diese Fragen waren Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A -, insbesondere Seiten 13 ff.), das in dem nach der Ehescheidung im Jahre 2001 eingeleiteten Abänderungsverfahren hinsichtlich der negativen Feststellung zu – damals - § 53 Abs. 6 AuslG erging. Daher hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt im vorliegenden Rechtsstreit von vorneherein auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Im Zusammenhang mit einer Angewiesenheit der Klägerin zu 1) auf Medikamente ist anzumerken, dass Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Betroffenen überwachungsbedürftig ist, zwar hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können, ansonsten aber ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, wonach eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr sich im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der Ausländer eine im Zielstaat verfügbare Behandlungsmöglichkeit wegen fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen nicht erlangen kann).

Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG hinweisen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, so begründet das ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem angegriffenen Urteil und in dem darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2005 nicht gesondert angesprochen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf 0 mit dem Ergebnis eines Erteilungsanspruchs liegen hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) bedarf insbesondere mit Blick auf „dringende persönliche Gründe“ keiner lediglich vorübergehenden Behandlung in überschaubarem Zeitraum, wie dies etwa bei einer Operation mit eventueller Nachsorge der Fall ist (vgl. hierzu allgemein Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG RNr. 29, wonach die Obergrenze in diesen Fällen bei 6 Monaten anzunehmen ist), zumal – wie erwähnt – die wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) die ihr drohende Abschiebung in die Türkei ist, bei der es sich nicht um einen „vorübergehenden“ Umstand handelt. Von daher bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift von vorneherein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei – wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind (so ausdrücklich die Ziffer 25.4.1.1 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ zu § 25 AufenthG, wonach die §§ 23a und 25 Abs. 5 AufenthG Spezialbestimmungen darstellen, da sie ausdrücklich von „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern“ sprechen, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 25 AufenthG, der jedoch in der Kommentierung, RNr. 29 zu § 25 AufenthG dieser Ansicht ausdrücklich nicht folgt). Da es sich bei dem § 25 Abs. 4 AufenthG nicht um eine allgemeine Auffangvorschrift nach dem Vorbild des früheren § 30 Abs. 3 AuslG handelt, lässt sich den von den Klägern auch in dem Zusammenhang angesprochenen familiären Gesichtspunkten (Art. 6 GG) hierüber nicht „ergänzend“ Rechnung tragen (vgl. auch hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG, RNr. 31, mit (abweichendem) Rechtsprechungsnachweis zu § 30 Abs. 3 AuslG).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (vier) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen


(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. März 2006 - 2 W 1/06

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2005 – 10 F 28/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 2 Y 9/05

bei uns veröffentlicht am 18.10.2005

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2005 – 12 K 43/05 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B. aus A-Stadt zur Wahrnehmung ihrer

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 2 W 15/05

bei uns veröffentlicht am 18.10.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05

bei uns veröffentlicht am 22.06.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist türkisch

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 15/06

bei uns veröffentlicht am 08.06.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2006 - 11 K 155/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2005 – 10 F 28/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst (vgl. dazu die in Nr. 1 des Artikels 1 der Verordnung zur Anpassung von Landesrecht an das Zuwanderungsgesetz vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2661 enthaltene Fassung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO); entsprechend etwa für den Bereich des öffentlichen Baurechts OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91 Leitsatz Nr. 13; wie hier OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.6.2005 – 2 Y 5/05 –, vom 5.9.2005 – 2 W 23/05 – und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 - (jeweils Ausländerrecht)).

I.Die Antragstellerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo, stammt aus K und gehört zur ethnischen Minderheit der Ashkali. Sie reiste am 8.9.1998 unter ihrem Mädchennamen B gemeinsam mit ihrer Mutter B B und dem 1983 geborenen Bruder B B in die Bundesrepublik ein. Von ihnen und dem Vater der Antragstellerin, Herrn B B, betriebene Asylverfahren blieben ohne Erfolg. In einem im Jahre 2000 eingeleiteten Folgeantragsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Koblenz das – damalige – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Falle des Vaters wegen „erheblicher psychischer Probleme“ das Vorliegen eines individuellen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (vgl. dazu VG Koblenz, Urteil vom 24.1.2001 – 6 K 2734/00.KO – (Beiakte), ab Seite 10, wo von einer psychologisch attestierten „ausgeprägten Angststörung im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung“ und einer insoweit im Kosovo nicht gesicherten medizinischen Versorgung die Rede ist, und den im Vollzug dieser Entscheidung ergangenen Feststellungsbescheid des Bundesamts vom 30.3.2001 – 2579186-138 -). Ein diesbezüglich später ergangener Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 16.12.2003 wurde unter Hinweis auf das unveränderte Vorliegen des Abschiebungshindernisses beim Vater der Antragstellerin auf dessen Klage hin aufgehoben (vgl. dazu VG Koblenz, Urteil vom 16.6.2004 – 6 K 66/04.KO – (Beiakte)).

Unter dem 26.8.2004 erteilte die Kreisverwaltung Birkenfeld der zuvor geduldeten Antragstellerin eine bis zum 25.8.2005 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Datum vom 15.2.2005 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 25 Abs. 5 AufenthG mit entsprechender Laufzeit ausgestellt (vgl. dazu den Aufenthaltstitel Blatt 79 der Ausländerakte (Ablichtung)). Im November 2004 reiste die Antragstellerin in den Kosovo, heiratete dort am 26.11.2004 in B (Gjilan) Herrn D M. und erhielt mit Datum vom 17.6.2005 durch die UN-Verwaltung im Kosovo (UNMIK) ein zwei Jahre gültiges Reisedokument auf den neuen Namen, in dem die Provinz als Ort des dauerhaften Aufenthalts genannt wird.

Mit Schreiben vom 14.7.2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und wies „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass ihr an Schizophrenie leidender Vater inzwischen auch an Leukämie erkrankt sei (vgl. dazu das dem Antrag beigefügte Attest der Klinik für Knochenmarkstransplantation und Hämatologie/Onkologie GmbH vom 26.4.2005, Blatt 99 der Ausländerakte). Die Aufenthaltsbefugnis sei ihr vor diesem Hintergrund erteilt worden. Nunmehr sei der Vater erst recht auf den Beistand und die Unterstützung innerhalb der Familie angewiesen.

Mit Bescheid vom 18.8.2005 lehnte der Antragsgegner eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise bis spätestens 18.9.2005 auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lägen nicht vor. Die schwere Erkrankung des Vaters sei nicht in Abrede zu stellen. Es sei aber nicht zu erkennen, dass die permanente Anwesenheit der Antragstellerin in der Bundesrepublik unbedingt erforderlich sei. Dies zeige bereits die Ausreise im November 2004 zum Zwecke der Heirat. Der Ehemann halte sich weiter im Kosovo auf. Da ein Nachzug nicht möglich sei, bestünden stärkere familiäre Bindungen an das Heimatland. Die Antragstellerin könne ihren Vater auch künftig in Deutschland besuchen.

Gegen die am 19.8.2005 zugestellte Verfügung erhob die Antragstellerin am 24.8.2005 Widerspruch, über den – ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Am 24.10.2005 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs unter erneutem Verweis auf die Erkrankungen des Vaters, die bereits der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Jahre 2004 zugrunde gelegen hätten. Aufgrund der Schwere der Krankheiten sei aus ärztlicher Sicht eine engmaschige Betreuung unter Beibehaltung der sozialen Rahmenbedingungen und Bezugspersonen dringend erforderlich. Durch eine Abschiebung der Antragstellerin, die als Bezugsperson und Dolmetscherin den Vater zu sämtlichen Arztterminen begleite, bestehe die Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtere (vgl. dazu das Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S (St. Wendel) vom 30.9.2005, Ablichtung Blatt 17 der Gerichtsakte, wonach der Vater dort wegen Paranoider Schizophrenie in Behandlung ist). Aufgrund der engen Bindung zwischen ihr und dem Vater, der bereits zwei Söhne im Krieg verloren habe, sei ihr ein weiteres Bleiberecht in Deutschland zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.12.2005 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, da das Ausreisehindernis der Passlosigkeit mittlerweile durch die Erteilung eines Reisedokuments der UNMIK beendet sei, stehe § 26 Abs. 2 AufenthG einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Die Beziehung zum Vater begründe kein rechtliches Ausreisehindernis. Allein das Vorliegen der Erkrankungen rechtfertige nicht die Annahme einer Beistandsgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne. Eine solche sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Weswegen und in welchem Umfang der Vater gerade auf die Unterstützung der Antragstellerin angewiesen sei, sei nicht ersichtlich. Von einer regelmäßigen Betreuung in der Vergangenheit könne auch nicht ausgegangen werden, weil die Antragstellerin im November 2004 zum Zwecke der Heirat in den Kosovo zurückgekehrt sei. Da ein Nachzug des Ehemannes nach Deutschland nicht möglich sei, sei anzunehmen, dass die Antragstellerin auch künftig häufiger in ihre Heimat zurückkehren werde, um die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, und sich daher nicht regelmäßig um den Vater kümmern könne.

Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 6.1.2006 zugestellt. Zur Begründung der am 13.1.2006 eingelegten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, sie wohne zusammen mit den Eltern im selben Haus und sei die Kontaktperson des Vaters „zur Welt außerhalb des Hauses“. Wo er hingehe, sei sie dabei. Sie fahre ihn, begleite ihn bei allen Arztbesuchen und übersetze sowohl bei Frau Dr. S als auch bei der notwendigen Behandlung in der Onkologie in Idar-Oberstein. Bei ihrer – der Antragstellerin – endgültigen Rückkehr bestehe die Gefahr, dass es beim Vater zu einem „grippalen Zusammenbruch“ mit den ärztlich attestierten Folgen, insbesondere zu verstärkt autoaggressivem bis hin zu suizidalem Verhalten, komme.

Der Antragsgegner verweist auf seinen Ablehnungsbescheid.

II.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.12.2005 – 10 F 28/05 –, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.8.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 6.2.2006 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens.

Die Antragstellerin wendet sich weiterhin gegen die der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Verneinung des Bestehens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG. Auch nach dem Beschwerdevortrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zusteht. Diese Bestimmung eröffnet der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen unter anderem eines rechtlichen Ausreisehindernisses in Fällen, in denen dem Ausländer nach früherer Rechtslage wegen individueller Umstände des Einzelfalls eine Aussetzung der Abschiebung nach § 55 Abs. 3 AuslG (Duldung) zuzubilligen war.

Insoweit war zwar anerkannt, dass – und nichts anderes gilt für die nunmehrige Regelung - die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 6 GG (Ehe und Familie) auch bei volljährigen Kindern bleibeberechtigter Ausländer, zu denen der Vater der Antragstellerin aufgrund des ihm zuerkannten krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, heute entsprechend § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gehört, unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu begründen vermag (vgl. hierzu im Falle einer nicht anderweitig zu befriedigenden Betreuungsbedürftigkeit eines Elternteils (dort eines an schwerer Epilepsie erkrankten Vaters) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2001 – 1 W 1/01 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 88). Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Vorrangigkeit der Verpflichtung des Staates zum Schutze der Familie in diesen Fällen vor einwanderungspolitischen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zutreffend beschrieben und deren Vorliegen im Falle der Antragstellerin nachvollziehbar verneint.

Auch wenn man aufgrund des sicherlich schweren multiplen Krankheitsbildes des Vaters von einem familiären Betreuungsbedarf insbesondere bei den angesprochenen Arztbesuchen ausgeht und die geschilderte Betreuung durch die Antragstellerin sicher als „sinnvoll“ anzusehen hat, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, warum diese notwendige Betreuung dauerhaft nur durch die Antragstellerin leistbar sein sollte, was die zwingende Voraussetzung für die ausnahmsweise Zubilligung eines derartigen Anspruchs ist.

Der Sachvortrag der Antragstellerin lässt insbesondere völlig offen, warum der notwendige Beistand nicht auch durch die Mutter, die danach ebenfalls bei der Familie wohnt, erbracht werden kann. Diese war nach den Angaben der Antragstellerin im Asylverfahren – wie der Vater – vor dem Verlassen des Kosovo Lehrer(in), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese der Situation völlig „hilflos“ gegenüber stünde und als Betreuungsperson für ihren Ehemann nicht in Frage käme. Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Antragstellerin. Ferner spricht der vom Verwaltungsgericht zutreffend angesprochene Umstand eines längeren Heimataufenthalts der Antragstellerin ab November 2004 ebenfalls mit Gewicht dafür, dass die Betreuung des damals in Deutschland verbliebenen Vaters grundsätzlich auch anderweitig gewährleistet werden kann. Daher kann auch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht von einer unabweisbaren Angewiesenheit des Vaters auf den Beistand (gerade) der Antragstellerin und damit einer familiären Beistandsgemeinschaft mit anspruchsbegründender Wirkung für sie im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Auf mögliche Besuchsrechte wurde ebenfalls bereits hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des am 19.5.2005 in die Türkische Republik abgeschobenen Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer geistigen Behinderung leidet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.6.2005 – 6 F 39/05 – muss erfolglos bleiben. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag zurückgewiesen,

„dem Antragsteller vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend zu erlauben,

die von der Bundesrepublik Deutschland her möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unter Übernahme der Reisekosten ab Istanbul binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu schaffen, und

dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich nach Herstellung der Rückschaffungsvoraussetzungen unter Fristsetzung Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen“.

Das den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers – aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen eine vorläufig über §123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben kann, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde, und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Die nach der Rechtsprechung hierfür geltenden strengen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.

Der Antragsteller beanstandet eine Nichtbeachtung „seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weiterhin im Familienverband seines Onkels und Betreuers leben zu dürfen, wo er bis zu seiner Abschiebung 9 Jahre lebte“. Das Verwaltungsgericht habe wie bereits in dem der Abschiebung vorausgegangenen Eilverfahren erneut keinen Anlass gesehen, auf diese Argumentation einzugehen. Er – der Antragsteller – habe ausdrücklich auf eine Entscheidung des VGH Mannheim hingewiesen, der in einem „fast identisch gelagerten Fall“ einen Aufenthaltsanspruch zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft bejaht habe. Demgegenüber sei von ihm nie – wie das Verwaltungsgericht unterstellt habe – vorgetragen worden, dass „die notwendige Lebenshilfe gerade nur durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel erbracht werden könnte“. Dieses Vorbringen lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers zu.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleinen Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vorliegend ist bereits der Schutzbereich der genannten Grundrechtsnorm nicht betroffen. Der mit seiner Familie in B. lebende Onkel des Antragstellers, Herr AA., bei dem der Antragsteller über Jahre hinweg gelebt hat, ist vom Amtsgericht B-Stadt im Jahre 2004 nach Maßgabe des §1896 Abs. 1 BGB zum ehrenamtlichen Betreuer bestimmt worden, nachdem er zuvor bereits die Vormundschaft des Antragstellers wahrgenommen hatte. Das Betreuungsverhältnis ist indes, wie schon die Überschrift vor §1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher, auch wenn dies im konkreten Fall faktisch weitergehend gewesen sein dürfte, nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden familiären Beziehung zwischen dem betreuten Antragsteller und seinem zum Betreuer bestellten Onkel aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem dortigen Fall hatte der Onkel der zunächst auch über eine Vormundschaft verstärkten faktisch bestehenden „Eltern-Kind-Beziehung“ durch eine Adoption des Neffen in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Dort stand daher eine durch die Abschiebung der früheren Neffen zu befürchtende Trennung von Adoptiveltern beziehungsweise Vater und Sohn in Rede. Das unterscheidet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ganz wesentlich von seinem Fall, in welchem demnach nicht von einer durch die Rückführung in die Türkei zerstörten rechtlich „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Der Betroffenheit des Aufgabenkreises seines Betreuers, der unter anderem die Aufenthaltsbestimmung umfasste, wurde im konkreten Fall dadurch Rechnung getragen, dass der Betreuer in dem im Zusammenhang mit der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in seiner Stellung berücksichtigt und in den einschlägigen Entscheidungen als solcher aufgeführt worden ist.

Ansonsten macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe „die Grundsätze über das Erfordernis der Glaubhaftmachung … auf den Kopf gestellt.“ Er – der Antragsteller - habe vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass er in Istanbul „nicht irgendwelchen Familienangehörigen übergeben, sondern einfach auf die Straße gesetzt“ worden und jetzt nur vorübergehend bei dem Bruder eines Bekannten untergebracht sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt habe, dass die Angaben des Antragsgegners beziehungsweise des türkischen Generalkonsulats in Mainz nicht richtig seien, wonach im Vorfeld der Rückführung des Antragstellers seine Familie habe ausfindig gemacht werden können, die sich bereit erklärt habe, ihn in Empfang zu nehmen und in deren „Kreis“ er letztendlich auch gelangt sei.

Dem muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Welche der beiden extrem unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Abläufe bei der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei auch zutrifft, so steht jedenfalls fest, dass sich – selbst wenn man die an telefonische Auskünfte anknüpfenden Behauptungen des Onkels des Antragstellers und des Herrn EB zugrunde legt – der Antragsteller sich offensichtlich gegenwärtig nicht in einer existenziellen Notsituation befindet, die eine weitere Prüfung rechtfertigen könnte, ob dies Folge einer rechtswidrigen Abschiebung sein könnte, welche dann seine Rückschaffung nach Deutschland gebieten könnte. Insofern wären im Übrigen weitere Ermittlungen vor Ort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Deutschen Auslandsvertretung in der Türkei anzustellen. Was allerdings – selbst im schlimmsten Fall, auch wenn die Darstellung des Antragsgegners völlig falsch wäre – verhindern sollte, dass der Antragsteller einer notwendigen Obhut einer Betreuungseinrichtung in der Türkei zugeführt wird, ist nicht ersichtlich.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Was erstens den Vollstreckungsablauf (Abschiebung) als solchen angeht, so steht nach dem Akteninhalt außer Frage, dass der Antragsgegner nach den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen alles Erdenkliche unternommen hat, um eine ausreichend betreute Rückführung in die Türkei sicherzustellen. Die Rückführungsmaßnahme selbst war ärztlich begleitet und für die Inempfangnahme des Antragstellers in Istanbul durch einen Vertrauensarzt der deutschen Botschaft wurde alles Mögliche getan. Zweitens ist der Antragsteller nochmals darauf zu verweisen, dass er als ehemaliger Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher §53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem §42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen kann. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei den von dem Antragsteller beziehungsweise dem Onkel behaupteten Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handeln würde, da sie – und das trägt der Antragsteller selbst vor - nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren würden, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten – generell vorhandenen – Betreuungseinrichtung im Heimatland. Von daher konsequent und richtig wurde auch im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers unter dem Aspekt des Vorliegens von Abschiebungshindernissen die Frage seiner Möglichkeiten, den Eintritt existenzieller Gefährdungen bei Rückkehr durch die Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen zu vermeiden, in den Blick genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei hier die Halbierung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2005 – 12 K 43/05 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B. aus A-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die miteinander verheirateten Kläger sind beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige moslemischen Glaubens aus B D. Sie waren erstmals im Oktober 1991 (Kläger) beziehungsweise im November 1992 (Klägerin) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für die Klägerin war in der Folge Asylantrag gestellt worden, der erfolglos geblieben ist. Die Kläger, die Duldungen als Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten hatten, sind dann im Jahre 1998 – in Befolgung ausländerbehördlicher Ausreiseaufforderungen – in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie im Jahre 2000 geheiratet haben. In der Folgezeit reisten sie wiederholt mit so genannten Touristenvisen („Schengen C“) der Deutschen Botschaft in Sarajewo zu Besuchszwecken nach Deutschland, zuletzt gemeinsam mit ihrer am 25.12.2000 geborenen Tochter B für den Zeitraum vom 30.9. bis 14.10.2004.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2004 beantragte der Kläger beim – damaligen – Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass in seinem Fall „Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51, 53 AuslG vorliegen“. Dieser Antrag wurde dann im Rahmen einer Vorsprache beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in Lebach am 15.10.2004 zurückgenommen, nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er als Asylbewerber ohne die Klägerin und die Tochter nach Karlsruhe umverteilt werden sollte.

Am 18.10.2004 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde in Saarlouis die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Dauer einer notwendigen ärztlichen Behandlung des Klägers in Deutschland. Dieser sei durch den Bürgerkrieg in Bosnien „stark traumatisiert“ und die benötigte Behandlung sei im Heimatland nicht möglich. In der Folge wurden verschiedene ärztliche und psychologische Bescheinigungen zu den Akten gereicht, die vom Vorliegen einer „ausgeprägten Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung“ bei dem Kläger ausgingen.

Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber – die Kläger wohnten bei der Mutter des Klägers in A-Stadt - an die Beklagte abgegeben worden war, lehnte diese die Anträge mit getrennten Bescheiden vom 20.12.2004 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des insoweit damals einschlägigen § 30 AuslG ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Die Bescheide wurden den Klägern am 28.12.2004 zugestellt.

Mit Eingang am 7.1.2005 erhoben beide Kläger Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste – für beide – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung. Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – entsprochen. In der Begründung heißt es, an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Abschiebungsandrohung bestünden mit Blick auf seine psychische Erkrankung und die insoweit unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien ernstliche Zweifel. Selbst wenn man hinsichtlich der Klägerin, bei der nunmehr „depressive, psychosomatische und Angstreaktionen“ diagnostiziert worden seien, einen weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Behandlungserfordernisse und der Behandlungsmöglichkeiten im Rückkehrfall annehmen wollte, seien die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs „derzeit offen“. Ihrem Interesse, vorläufig nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben zu werden, komme aber der Vorrang zu, da sie ohnehin aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG beanspruchen könne. Der Kläger (Ehemann) habe ein echtes Rückkehrhindernis glaubhaft gemacht.

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre Widersprüche entschieden worden war, haben die Kläger mit Eingang am 18.4.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie – neuerlich unter Hinweis auf psychische Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse in Deutschland – die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20.12.2004, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß §60 Abs. 7 AufenthG begehren.

Den gleichzeitig gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageerhebung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mutwillig im Sinne des §114 ZPO, da mit Blick auf die Aussetzungsentscheidung vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Rückführung gegenwärtig ausscheide. Nach dem zum 1.1.2005 in Kraft getretenen §72 Abs. 2 AufenthG dürfe die Ausländerbehörde über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (§60 Abs. 7 AufenthG) nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entscheiden. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass diese Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Auch mit Blick auf die Dauer des inzwischen mehr als 6 Monate anhängigen Widerspruchsverfahrens sei die Klage nicht geboten. Umstände, die dafür sprächen, dass ein „kostenbewusster Beteiligter“ bei der gegebenen Konstellation Untätigkeitsklage erhoben hätte, seien nicht aufgezeigt.

Hiergegen richtet sich die am 10.8.2005 unter Hinweis auf einen Zugang des Beschlusses am 28.7.2005 erhobene Beschwerde. Die Kläger verweisen auf eine vom 19.5.2005 datierende Mitteilung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, wonach die Widersprüche „im Hinblick auf die erhobene Untätigkeitsklage vorerst nicht terminiert würden, auf §75 VwGO und auf einen sich nach ihrer Auffassung aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anspruch auf Entscheidung der Widerspruchsbehörde binnen angemessener Frist. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 6.5.2005 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein vom 20.9.2005 datierendes Antwortschreiben des Bundesamts zur Anfrage gemäß §72 Abs. 2 AufenthG zu den Gerichtsakten gereicht. Darin heißt es, auf die Frage der Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen in Bosnien-Herzegowina komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die für den Kläger vorgelegten Atteste sowohl hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Diagnose als auch der Prognose für die im Falle einer Rückkehr bestehenden Gesundheitsgefahren „erhebliche Darlegungsmängel“ aufwiesen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des §60 Abs. 7 AufenthG könne daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten festgestellt werden. Für die Klägerin und die gemeinsame Tochter werde nichts geltend gemacht, was einer Rückführung entgegenstehen könnte.

II. Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.7.2005 – 12 K 43/05 – ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung der von ihnen beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Bei Zugrundelegung der in der zu den Gerichtsakten gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) enthaltenen Angaben sind die Kläger einkommens- und vermögenslos und daher nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Liegen demnach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies auch für die weiter gehenden rechtlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig zur Verfügung stehenden Akteninhalt die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser inhaltlichen, auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.

Diese Anforderungen an das Rechtsschutzersuchen sind hier gegeben. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass die Gefahr, dass sich bei einem ausreisepflichtigen Ausländer bestehende Erkrankungen in seinem Heimatstaat verschlimmern, weil er dort unzureichende Behandlungsmöglichkeiten vorfindet, grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann, bei deren Vorliegen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausschlusstatbestände des Satzes 2 der Vorschrift dem betroffenen Ausländer eine nach § 7 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zu befristende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich, die nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorgenommen, sondern nur fallbezogen unter Einbeziehung der das jeweilige Herkunftsland betreffenden Erkenntnis- und Auskunftslage erfolgen kann. Dabei kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis selbst bei an sich bestehender Verfügbarkeit medikamentöser und ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch aus Umständen ergeben, die dazu führen, dass gerade der Betroffene die medizinische Versorgung aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zu erlangen vermag.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.2.2005 – 12 F 1/05 – eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vorgenommen und dabei im Falle des Klägers unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, der vorgelegten ärztlichen Atteste sowie unter Hinweis auf der Gerichtsdokumentation zu entnehmende Erkenntnisse über unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in Bosnien-Herzegowina „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des ihn betreffenden Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 20.12.2004 geäußert, ferner die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Klägerin als offen und die Sache damit als weiter klärungsbedürftig angesehen und deswegen die aufschiebende Wirkung der Widersprüche beider Kläger gegen die Bescheide vom 20.12.2004 angeordnet. Hinsichtlich der Klägerin wurde dabei ergänzend auf Art. 6 Abs. 1 GG verwiesen. Da es nach dem zuvor Gesagten nicht Sache des Senats ist, aus Anlass eines Prozesskostenhilfeersuchens vertieft in eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Klageanspruchs einzutreten und weil Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Einschätzung der Erfolgaussichten durch das Verwaltungsgericht offensichtlich oder grob fehlerhaft ist, kann gegenwärtig jedenfalls nicht von dem Fehlen einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ausgegangen werden.

Die Rechtsverfolgung durch die Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht „mutwillig“ im Verständnis des § 114 ZPO. Hiervon kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit – wie hier - „hinreichender Erfolgsaussicht“ regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein „verständiger Beteiligter“ unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht „vernünftigerweise“ nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann bezogen auf den konkreten Fall offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass die Kläger von der ihnen durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung ihrer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der so genannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht haben. Das galt bei der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entsprechendes ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt erst Recht anzunehmen. Die Widerspruchsbehörde hat der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 19.5.2005 - nicht sachgerecht aber durchaus üblich – mitgeteilt, dass eine „Terminierung der Sache“, im Klartext also eine Entscheidung über die bei ihr anhängigen Widersprüche, „im Hinblick auf die bereits erhobene Untätigkeitsklage … vorerst“ nicht erfolgen werde.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausschließende Mutwilligkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass aufgrund der Anordnung des Suspensiveffekts der Widersprüche der Kläger gegenwärtig nicht mit einer zwangsweisen Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland zu rechnen ist. Inwiefern dies ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Herbeiführung einer Klärung des Bestehens der von ihnen geltend gemachten und vom Beklagten in Abrede gestellten aufenthaltsrechtlichen Ansprüche in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ausschließen sollte, ist nicht erkennbar.

Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass für die Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG – anders als nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden Recht (§§ 53 Abs. 6, 30 AuslG) – ein verwaltungsinternes Erfordernis der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 AufenthG besteht. Die zwischenzeitlich gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahme des Bundesamts vom 20.9.2005 verkennt übrigens den Sinne dieser Beteiligung, durch die ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland in die im vorliegenden Zusammenhang davon in der Sache abhängige ausländerbehördliche Entscheidung gewährleistet werden soll. Demgegenüber beschäftigt sich die Stellungnahme vom 20.9.2005 ganz vordringlich mit Fragen der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand, nicht aber – und zwar ausdrücklich nicht – mit den Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke in der Heimat der Kläger. Das ist erkennbar nicht der Sinn der durch § 72 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Beteiligung des Bundesamts.

Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass einer positiven Entscheidung der Beklagten als Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht die Sperrwirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG entgegensteht. Eine bundesamtliche Entscheidung ist im Fall des Klägers nicht ergangen, da er seinen Asylantrag nach Hinweis auf seine anderweitige Zuweisung als Asylbewerber sofort wieder zurückgenommen hat. Im Falle der Klägerin könnte dies, was allerdings nach dem Inhalt der bisher vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilt werden kann, anders sein, wenn es zutrifft, dass sie entsprechend ihren Angaben bei der Ausländerbehörde bereits ein Asylverfahren mit für sie negativem Ausgang durchlaufen hat. Ob sich aus heutiger Sicht nach den konkreten Fallumständen allerdings noch Bindungswirkungen im Sinne des § 42 AsylVfG für die Beklagte ergeben, erscheint aber zumindest sehr zweifelhaft.

Insgesamt war dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen. Die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.