Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2006 - 11 K 155/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten.

Der Kläger zu 1) reiste im April 1991 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau J J, und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben an, sie seien albanische Volkszugehörige, hätten in Split im heutigen Kroatien gelebt und seien im Januar 1991 aufgefordert worden, in den Kosovo zurückzukehren. Dort, in P, hätten sie dann Probleme mit den Serben bekommen. Ein unmittelbar nach der Einreise von dem Kläger zu 1) eingeleitetes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1994 – 5 K 374/92 -, mit dem der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.8.1991 – C 1112616-138 – zunächst entsprochen wurde, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.1997 – 3 R 46/96 –, wodurch seine Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen wurde ).

Im September 1997 stellte der Kläger zu 1) einen Folgeantrag, mit dem er geltend machte, er habe 10 Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kroatien gelebt, wohin er wegen der veränderten Lage nicht zurückkehren könne. In den Kosovo, wo er nicht gemeldet gewesen sei, habe er keinerlei Verbindungen und keine Wohnung. Dieser Antrag führte zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien (später: Serbien und Montenegro) im Falle des Klägers mit Blick auf die Lebensverhältnisse albanischer Volkszugehöriger in der damals noch serbisch dominierten Provinz Kosovo (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 2.10.1997 – 2271353-138 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 18.8.1999 – 10 K 553/97.A – (Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen), und den aufgrund dieser Entscheidung ergangenen Anerkennungsbescheid (§ 53 Abs. 6 AuslG) vom 7.10.1999 – wie vor -; demgegenüber zum Verfahren des Vaters, S J , der Mutter J und der beiden jüngeren Brüder A und D J OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2000 – 3 R 109/99 – (Aufhebung des zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtenden Urteils des VG)).

Der entsprechende Anerkennungsbescheid (vgl. den aufgrund der vorgenannten Entscheidung ergangenen Anerkennungsbescheid (§ 53 Abs. 6 AuslG) vom 7.10.1999 – 2271353-138 -) wurde vom Bundesamt im Februar 2003 widerrufen, wobei der Kläger zu 1) in diesem Verfahren, in dem ebenfalls – wie stets zuvor – von einer „jugoslawischen Staatsangehörigkeit“ ausgegangen worden ist, erstmals auf seine Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Ägypter und deren Gefährdung im Kosovo hingewiesen hatte (vgl. den Widerrufsbescheid vom 3.2.2003 – 2556062-138 -). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs dagegen lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Im Jahre 2002 haben die Klägerinnen zu 2) und 3) ein erfolgloses Asylverfahren durchgeführt (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2002 – 2464320-138 -).

Die an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Klägers zu 1) (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts von Riegelsberg vom 3.12.2001, Nr. 57/2001) und Mutter der Kläger zu 2) bis 5), Frau A., geborene K aus R, die eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma geltend machte, war vom Bundesamt im Jahre 1999 als Asylberechtigte anerkannt worden (vgl. die dem zugrunde liegenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.1998 – 3 R 132/96 – (betreffend den Vater M K ) sowie Beschluss vom 20.1.1999 – 3 R 80/98 – (betreffend Frau K , ihre Mutter und mehrere Geschwister)). Im März 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von „Aufenthaltsbefugnissen“ zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter, die damals aufgrund ihrer Anerkennung als Asylberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) die Vorlage eines „gültigen jugoslawischen Reisepasses“ sei. Außerdem verwies der Beklagte auf ein gegen den Kläger zu 1) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau und die hierdurch eröffnete Aussetzungsmöglichkeit im ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahren. Daraufhin beantragte dieser beim Beklagten, ihm ein Reisedokument nach § 15 Abs. 1 Nr. 2b DVAuslG zu erteilen (vgl. hierzu die Verfahrensakte VG 10 K 336/03, betreffend eine für dieses Begehren erhobene und dann zurückgenommene Untätigkeitsklage). Auch der Anerkennungsbescheid für Frau A. wurde dann noch im Jahre 2003 widerrufen (vgl. den Widerrufsbescheid vom 28.7.2003 – 5028053-138 – und das die Klage der Ehefrau/Mutter der Kläger wegen Verfristung durch Prozessurteil abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 30.6.2005 – 11 K 102/05.A -, zum – erfolglosen - Rechtsbehelf ihrer Geschwister/Mutter OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2006 – 3 Q 11/06 -). Der Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis erfolgte unter dem 26.8.2004.

Mit Schriftsatz vom 24.8.2004 teilte der Kläger zu 1) mit, er habe im Oktober 2002 gemeinsam mit seinem Bruder R beim serbischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main vorgesprochen und unter Vorlage seiner UNMIK-Papiere die Ausstellung eines serbischen Reisepasses beantragt, woraufhin ein Staatsangehörigkeitsnachweis von ihm verlangt worden sei. Im Februar 2003 habe er seine serbische Geburtsurkunde und seinen in Split ausgestellten Personalausweis vorgelegt, was dem Konsulat aber ebenfalls nicht gereicht habe. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt in Belgrad mit der Beschaffung eines Staatsangehörigkeitsnachweises betraut. Dieser habe ihm schriftlich bestätigt, dass sein – des Klägers zu 1) – Name in den serbischen Registern nicht zu finden gewesen sei.

Durch Bescheid vom 11.11.2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und auf Ausstellung des begehrten Reisedokuments ab. In der Begründung heißt es, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne der §§ 30 Abs. 3, 55 Abs. 2 AuslG liege bei ihm nicht vor. Da auch die Ehefrau inzwischen ausreisepflichtig sei, ergebe sich nichts anderes aus Art. 6 GG. Die Anwendung des Härtefallerlasses komme hier schon wegen des seit Jahren währenden Sozialleistungsbezugs durch die Familie nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments, ungeachtet der Frage, ob der Kläger zu 1) einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen könne, nicht vor.

Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte auch den Antrag der Kläger zu 2) bis 5) auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Serbien und Montenegro oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Die Bescheide wurden am 25.11.2004 zugestellt. Mit Eingang am 14.12.2004 erhoben die Kläger Widerspruch und verwiesen darauf, dass der Kläger zu 1) staatenlos sei. Beigefügt waren unter anderem eine vom 12.11.1997 datierende Erklärung des Generalkonsulates der Republik Kroatien, wonach die Mitglieder der „Familie A.“ keine kroatischen Staatsbürger seien, und Ablichtungen einer Bescheinigung der Republik Serbien (Autonome Provinz Kosovo und Metohija) vom 17.3.2003 nebst Übersetzung, nach der der Kläger zu 1) im Staatsangehörigkeitsregister des Gebiets P (P) nicht eingetragen sein soll.

Nachdem bis zu dem Zeitpunkt über die Widersprüche nicht entschieden worden war, haben die Kläger am 4.3.2005 erneut (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen.

Nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurden von Amts wegen auch für die Kläger zu 4) und 5) Asylverfahren eingeleitet und vom Bundesamt negativ beschieden (vgl. dazu die Ablehnungsbescheide vom 7.3.2006 - 5199523-132 (Kläger zu 5) und 5599532-132 (Kläger zu 4)).

Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 11.11.2004 wurden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beklagten zurückgewiesen (vgl. die Bescheide des Beklagten – jeweils – vom 24.6.2005, Blätter 24 bzw. 28 ff. der Gerichtsakte). In dem den Kläger zu 1) betreffenden Widerspruchsbescheid heißt es, die Voraussetzungen der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem – nunmehr – allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ein rechtliches Ausreisehindernis sei nicht ersichtlich. Weder bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG, noch könne ein solches aus Art. 6 GG hergeleitet werden, da auch die Ehefrau und die Kinder ausreisepflichtig seien. Ebenso wenig bestünden tatsächliche Ausreisehindernisse. Ungeachtet der Frage ihrer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit bestehe für alle Familienmitglieder die Möglichkeit einer Rückführung in den Kosovo, wo der Kläger zu 1) geboren und aufgewachsen sei und wo seine Ehefrau vor der Flucht ununterbrochen gelebt habe. Der Kläger zu 1) sei mehrere Monate vor seiner Ausreise in den Kosovo zurückgekehrt, wo seine Familie noch ein Haus besitzen solle. Er sei nach eigenem Vortag im Besitz von UNMIK-Papieren, die nach den Erfahrungen eine jederzeitige Einreise ermöglichten. Zwischenzeitlich seien auch Abschiebungen von Angehörigen der Minderheit der Ägypter in den Kosovo wieder möglich. Die vorgelegten Dokumente seien nicht zum Nachweis geeignet, dass der Kläger zu 1) kein Staatsangehöriger Serbien-Montenegros sei und keinen Reisepass dieses Landes erhalten könne. Inzwischen seien auch seinen in Deutschland lebenden Brüdern R und A vom Konsulat Reisepässe ausgestellt worden, was bei gebotener Bemühung auch im Falle des Klägers zu 1) möglich sein müsse. Das sei aber letztlich unerheblich, da bei einer Rückführung nach vorheriger Zustimmung der UNMIK ein von ihm – dem Beklagten – auszustellendes EU-Laissez-Passer ausreiche. Komme daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so bestehe auch kein Anspruch auf Ausstellung des beantragten Reisedokuments.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verwies der Beklagte ferner darauf, dass auch die Mutter des Klägers zu 1) zwischenzeitlich einen Ausweis der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten habe. Ferner sei zwischenzeitlich hinsichtlich der Kläger und der Ehefrau beziehungsweise Mutter das Überprüfungsverfahren für eine Rückführung in den Kosovo über das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina durchgeführt worden. Nachdem die UNMIK nach Überlassung der notwendigen Informationen keine Bedenken erhoben habe, sei von einer Rückführungsmöglichkeit auszugehen.

Durch Urteil vom 15.3.2006 – 11 K 155/05 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Weiter heißt es hier, nach dem vom Beklagten durchgeführten Überprüfungsverfahren könne nicht vom Vorliegen zwingender Hindernisse für eine Einreise in den Kosovo ausgegangen werden. Im Übrigen regele der Art. 4 des seit 1.11.2002 anwendbaren Regierungsabkommens auch eine Rückübernahme von Staatenlosen mit letztem Wohnsitz im Kosovo. Von daher könne auch im Falle des Klägers zu 1) nicht davon ausgegangen werden, dass in seiner Person Hinderungsgründe für eine Rückkehr bestünden.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2006 – 11 K 155/05 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von „unbefristete“ Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.4.2006 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses vermag die insoweit (allein) geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allenfalls in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint wurde, nicht zu begründen (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist). Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die dort als Anspruchsvoraussetzung genannte – von den Klägern geltend gemachte – unverschuldete Unmöglichkeit ihrer Ausreise auf absehbare Zeit (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -). Ein solches Abschiebungshindernis hat das Verwaltungsgericht im Falle der ausreisepflichtigen Kläger, insbesondere auch bei dem Kläger zu 1), zu Recht verneint.

Die Kläger wenden dagegen zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe die Rückkehrmöglichkeit der „staatenlosen Kläger“ aus Art. 4 des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens (vgl. das am 16.9.2002 vom damaligen Bundesinnenminister Schily und dem jugoslawischen Amtskollegen Zoran Zivkovic unterzeichnete „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und Übernahme von Personen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staates die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllen“) hergeleitet. Dieses sei auf sie jedoch nicht anwendbar, da der Kläger zu 1) aus Kroatien stamme und deshalb seine Rückkehrmöglichkeit nicht durch ein „deutsch-serbisches“ Abkommen geregelt werden könne.

Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass der Kläger zu 1) nach dem durchgängigen Vorbringen in allen seinen seit 1991 betriebenen Asylverfahren, in denen im Übrigen jeweils von einer jugoslawischen beziehungsweise – später - serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden ist, aus der zu Serbien gehörenden, derzeit unter internationaler Verwaltung stehenden Provinz Kosovo stammt. Er wurde dort 1969 in P (...) geboren und hat während seiner Jugend mit seiner Familie, das heißt mit den Eltern S und J J sowie einer Reihe von Geschwistern, über Jahre unter der Anschrift „H No. 17“ in P gelebt, bevor die Familie nach Kroatien umgezogen ist (vgl. den Tatbestand bei OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.1997 – 3 R 46/96 - ). Im Zuge der sich zu Beginn der 1990iger Jahre verschärfenden Spannungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen des früheren Jugoslawien (SFRJ) ist die Familie aus Kroatien an den Heimatort (P) zurückgekehrt. Von dort aus erfolgte dann – immer die eigenen Angaben des Klägers zu 1) zugrunde gelegt - nach mehreren Monaten Aufenthalt am 30.3.1991 die Ausreise nach Deutschland. Von daher konsequent hat der Kläger zu 1) bei seiner Asylantragstellung Anfang April 1991 die vorerwähnte Anschrift („H No. 17“) als letzte Adresse im Herkunftsland angegeben (Vgl. die Niederschrift über die Asylantragstellung vom 3.4.1991 beim Landrat in Saarlouis (L VI a Len), dort die Zeile 10). Dabei hat er im Übrigen auch eine im Januar 1982 ausgestellte „Geburtsurkunde“ (Registerauszug) der Stadt P vorgelegt (vgl. den „Ekstrakt nga libri i amzes se te lindurve“ vom 12.1.1982, No. 2063), deren Inhalt die Vermutung begründet, dass sich das Problem des Auffindens des Klägers zu 1) in den Registern seiner Heimatstadt, sofern es überhaupt real ein solches gibt, dadurch lösen lässt, dass auf den Jahresband 1973 im Geburtsregister zurückgegriffen wird. Erst in diesem Jahr wurde der bereits 1969 geborene Kläger zu 1) nach dem Inhalt dieses Auszugs registriert. Dem entsprechend enthält die Urkunde einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Registrierung – bezogen auf das ausgewiesene Geburtsjahr („1969“) 1973 „mit Verspätung“ („me vones 1973“) erfolgt ist. Schließlich weist auch der 1986 in Kroatien ausgestellte Personalausweis (licna karta) des Klägers zu 1) P (...) im Kosovo als Geburtsort aus. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben inzwischen (zumindest) sowohl die Mutter J J. wie auch der ältere Bruder R J. (1967) und der jüngere Bruder A H, geborener J., in den Jahren 2002, 2003 beziehungsweise 2005 über das Konsulat in Frankfurt/Main Pässe der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten (vgl. die entsprechenden Ablichtungen Blätter 44 bis 46 der Gerichtsakte, in denen im Übrigen jeweils als Wohnsitz die Anschrift „Z No. 17“ in P (P ) ausgewiesen ist, was mit Blick auf die Hausnummer vermuten lassen könnte, dass es sich um das albanisch mit der Hausnummer 17 in der H beschriebene frühere (wie heutige) Anwesen der Familie in P /P handelt).

Warum dies dem Kläger zu 1), an dessen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit eigentlich ernsthaft keine Zweifel bestehen dürften, nicht gelungen sein sollte, erschließt sich vor dem Hintergrund nicht, muss aber für die vorliegende Entscheidung abschließend nicht beurteilt werden. Dass er jedenfalls vom Art. 4 des erwähnten deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens, der unter anderem eine so genannte Letztwohnsitzklausel enthält, erfasst wird, ist ebenso wenig zweifelhaft. Auch das mag aber, wie schon das Verwaltungsgericht, das die Vorschrift nur zusätzlich angesprochen hat, zu Recht herausgestellt hat, dahinstehen. Entscheidend ist, dass nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners das in dem Abkommen verabredete Übernahmeverfahren (Übernahmeersuchen) im Falle der Kläger mit den zuständigen Stellen der UNMIK-Verwaltung des Kosovo durchgeführt worden ist und von dort keine Einwände gegen deren Rückführung erhoben wurden, so dass sowohl die Einreise der Kläger wie ein Verbleib im Kosovo möglich sind. Zumindest von daher ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern, auch dem Kläger zu 1), eine Erfüllung der bestehenden Ausreisepflichten im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre. Das schließt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift einen mit der Klage reklamierten Anspruch auf Erteilung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis aus.

Nicht entscheidend ist daher ferner der weitere Vortrag in der Antragsschrift vom 5.4.2006, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass „der Kläger zu 1) jemals im Besitze von UNMIK-Papieren war“, zumal es zu dem Zeitpunkt, als er in die Bundesrepublik Deutschland „eingewandert“ sei, die UNMIK noch gar nicht gegeben habe. Nur ergänzend sei daher hier herausgestellt, dass letzteres nicht heißen kann, dass die internationale Verwaltung im Kosovo – als es sie gab – auch dem Kläger zu 1), aus welchem Anlass auch immer, auf seinen Antrag hin entsprechende Papiere ausgestellt hat. Bei diesem Vorbringen müssen sich die Kläger im Übrigen an ihre prozessualen Wahrheitspflichten erinnern lassen. Sie selbst haben im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2004, in dem sie die (angeblichen) Schwierigkeiten des Klägers zu 1) bei den (angeblich erfolglosen) Versuchen einer Passbeschaffung über das Konsulat in Frankfurt/Main geschildert haben, darauf hingewiesen, dass „er dort seine Unmik-Papiere vorgelegt“ habe. Da es – wie gesagt – für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, soll dem hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (fünf) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 15/06

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 15/06 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 15/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Mai 2006 - 3 Q 11/06

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des geric

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05

bei uns veröffentlicht am 27.03.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird fü

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Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Den Anträgen der im Rechtsstreit verbliebenen Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.6.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen die unter anderem ihre Anerkennung als Asylberechtigte widerrufenden Bescheide der Beklagten vom 23.7.2003 abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – soweit hier wesentlich – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint und unter anderem ausgeführt, es sei von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägern zu 1. bis 8. nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass sie mit Blick auf den im Jahre 1990 im Kosovo von serbischen Polizisten erschossenen Sohn (beziehungsweise Bruder) heute bei einer Rückkehr in eine für sie nicht mehr beherrschbare psychische Sondersituation gerieten; allein der Hinweis auf die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.11.1998 – 3 R 132/96 – zugrunde liegende Sachlage reiche hierfür nicht aus.

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger der Sache nach den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend und bezeichnen in ihrer Antragsbegründung, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob es den Eltern und Geschwistern eines aufgrund politischer Verfolgung ermordeten Kindes zumutbar im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sei, in einen Staat zurückzukehren, in dem ein solches Verfolgungsschicksal erlitten worden sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Verfahren 3 R 132/96 zugrundegelegten Sachverhalt und führen aus, es habe sich um einen Schicksalsschlag erheblicher Intensität mit lebenslangen Nachwirkungen gehandelt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Zweifelhaft ist bereits, ob den Anforderungen an die Darlegungen einer Grundsatzfrage vorliegend Genüge getan ist, da den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages nichts zu einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu entnehmen ist

vgl. zum Beispiel Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 603, wonach es der schlüssigen Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedarf; außerdem Renner, AuslR 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 15, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 a VwGO Rdnr. 84 zur Darlegungspflicht bei einem auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Berufungszulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Allgemeinverfahren.

Das bedarf indes hier keiner abschließenden Beurteilung, denn für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Frage ist vorliegend jedenfalls deshalb kein Raum, weil es sich hierbei nicht um eine über den konkreten Einzelfall hinausweisenden, im Interesse der Rechtseinheit oder Fortentwicklung des Rechts allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Art im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG handelt.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Satz 1) abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, die ihm eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen. Diese Regelung ist Ausdruck eines weitreichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation Rechnung, in der sich ein Verfolgter befindet, der eine besonders schwere, nachhaltig wirkende Verfolgung erlitten hat, und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren

vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris

Werden – wie hier – zwingende Gründe aus traumatisierenden Erlebnissen, die zur Flucht geführt haben, hergeleitet, so liegt der Schwerpunkt der Beurteilung auf der psychischen Situation des Flüchtlings. Die Entscheidung kann dabei je nach dessen besonderer individueller Situation unterschiedlich ausfallen

Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 130, 132, sowie Rdnr. 134 zum Kausalitätserfordernis; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris.

Sind danach das individuelle Verfolgungsschicksal und dessen konkrete Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Flüchtlings ausschlaggebend, so kann die Frage, ob ein bestimmtes Verfolgungsgeschehen eine Rückkehr unzumutbar macht, nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorab beantwortet werden. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Eltern und Kinder eine Traumatisierung wegen eines von serbischer Polizei getöteten Kindes beziehungsweise Bruders geltend machen. Die Auswirkungen dieser Tat auf den psychischen Zustand der Kläger können sich bei den Eltern und den älteren Geschwistern durchaus anders darstellen als bei denjenigen Kindern, die wie die Kläger zu 2., 5. und 3., geboren in den Jahren 1987 bis 1990, im Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 1990 noch sehr klein oder wie der Kläger zu 4. überhaupt noch nicht geboren waren.

Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt worden ist, hat Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass – anders als in Allgemeinverfahren (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der angeblichen „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei der aus Midyat stammenden Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter der sämtlich in Deutschland geborenen Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann, Herrn M A., dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von beiden betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.8.1997 – 10 K 20/95.A -, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.3.1993 – C 1439236-163 – abgewiesen wurde, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.1998 – 9 Q 192/97 – (Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags)). Gleiches gilt für nach deren Geburt für die Kläger zu 2) bis 4) gestellte Asylanträge.

Nach Scheidung der im Juli 1992 in Midyat geschlossenen Ehe (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Ottweiler vom 1.8.2001 – 13 F 265/01 – bei den Ausländerakten) beantragten die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesamte Familie in Deutschland aufhalte und die Klägerin zu 1) im Falle der Rückführung in die Türkei nicht in der Lage sei, Lebensunterhalt, Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Kläger sicherzustellen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten abgelehnt; Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (vgl. hierzu den Ablehnungsbescheid vom 20.2.2002 – 2740688-163 –, das die Klage dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.10.2003 – 2 Q 92/03).

Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 suchten die Kläger dann bei dem Beklagten um die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kläger zu 2) bis 4) durch ihre Eltern, die zwischenzeitliche Eheschließung des früheren Ehemanns beziehungsweise Vaters mit der deutschen Staatsangehörigen L B im März 2002, auf das sich hieraus für diesen ergebende Bleiberecht und auf aus Art. 6 GG für die bei der Klägerin zu 1) lebenden Kläger zu 2) bis 4) ableitbare Aufenthaltsrechte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 8.8.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf das Vorliegen der Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG und des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Visumspflicht) ab. Auch eine Aufenthaltsbefugnis wegen Vorliegens von Duldungsgründen aufgrund einer Unmöglichkeit der Abschiebung komme nicht in Betracht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis lasse sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG herleiten. Der Kontakt der Kläger zu 2) bis 4) zu ihrem Vater erschöpfe sich nach dessen Angaben in unregelmäßigen Besuchen ein- bis zweimal im Monat und in sporadisch gemeinsam verbrachten Ferien.

Gegen den am 4.9.2003 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 8.9.2003 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2003 – 5 F 53/03 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 W 67/03 -).

Mit Eingang am 15.1.2004 haben die Kläger sodann vorliegende Klage, zunächst in Form der so genannten schlichten Untätigkeitsklage, erhoben und Anfang Februar 2004 unter Hinweis auf eine ärztlich bescheinigte Suizidalität der Klägerin zu 1) einen Abschiebungsschutzantrag gestellt (vgl. hierzu die „Ärztliche Bescheinigung“ der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Kreuznacher Diakonie in Neunkirchen vom 28.1.2004, wonach sich die dort am 13.1.2004 aufgenommene Klägerin zu 1) „bis auf weiteres“ wegen „Depressiver Dekompensation bei Zustand nach Suizidversuch“ in stationärer Behandlung befand, und das Schreiben der „Saarland Klinik – Kreuznacher Diakonie“ vom 5.3.2004 an den behandelnden Psychiater Dr. P in Saarbrücken, Blätter 83 bis 85 der Gerichtsakte, wonach die Klägerin zu 1) nach Angaben der sie begleitenden Schwester 2 Selbstmordversuche, und zwar einen noch während der Ehe und den zweiten am 28.12.2003 (Tablettenvergiftung) hinter sich haben sollte). Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Eilbedürftigkeit und damit eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.2.2004 – 6 F 16/04 -). Hiergegen hat die Klägerin zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Blick auf die Selbstmordversuche veranlasste der Beklagte dann eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt in N. In dem Bericht des Gesundheitsamts vom 16.3.2004 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei „aus amtsärztlicher Sicht … nicht reisefähig auf nicht absehbare Zeit“. Unter Hinweis darauf wurde der Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) sodann verpflichtet, ihr eine Duldung zu erteilen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2004 – 2 W 7/04 - ).

Unter dem 22.10.2004 betraute der Beklagte unter Verweis auf „Zweifel“ seinerseits an der Richtigkeit der Aussagen des Gesundheitsamts einen Facharzt mit einer neuerlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) (vgl. hierzu das ausführliche Auftragsschreiben des Beklagten vom 22.10.2004 an den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. M in W). Mit Gutachten vom 29.1.2005 stellte dieser fest, dass die Klägerin zu 1) die Begutachtung durch ihn verweigere, und teilte nach Auswertung der Akten mit, das Gesundheitsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, ein Bild der Patientin zu beschreiben und auf ihre Sorgen und Ängste einzugehen. Schon aufgrund der zeitlichen Abläufe könne auf keinen Fall von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Ursache ihrer Selbstmordgedanken ausgegangen werden. Als solche komme vielmehr die drohende Abschiebung, verstärkt durch die Trennung von dem Ehemann, in Betracht. Je länger sich eine Abschiebung hinausziehe, umso stärker seien die Belastungen für die Betroffene. Ärztlich begleitete Abschiebungen von Probanden mit Suizidgefahr hätten gezeigt, dass nach der Rückführung der Belastungsdruck abgeklungen sei. Deshalb sei eine zeitnahe Rückführung mit ärztlicher Begleitung zu empfehlen.

Mit Bescheid vom 30.3.2005 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Verfügung vom 8.8.2003 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem inzwischen in Kraft getretenen Aufenthaltsrecht, insbesondere nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG, lägen nicht vor. Die Vorschrift setzte eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beseitigung der seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse voraus, und nur wo dies nicht gelinge, komme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1) habe im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen einer Abschiebung keine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen. Das werde durch das infolge ihrer fehlenden Mitwirkung nach Aktenlage erstellte fachärztliche Gutachten vom 29.1.2005 bestätigt. Danach werde die Selbstmordgefahr durch die drohende Abschiebung „unterhalten“.

Die daraufhin auf das Verpflichtungsbegehren in der Sache umgestellte Klage hat das Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung am 14.7.2005, in der Beweisanträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wurden die Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen, deren Richtigkeit durch von den Klägern zur Akte gereichte Arztberichte nicht in Frage gestellt werde. Diesen lasse sich insbesondere keine dauernde Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) entnehmen. Einer Suizidgefährdung im Rahmen der Abschiebung könne durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesicherte ärztliche Begleitung begegnet werden. Das geltend gemachte dringende Angewiesensein auf die Betreuung durch Angehörige ihrer Familie, insbesondere durch ihre Schwester S A, sei durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme, die Beaufsichtigung der Kläger zu 2) bis 4) und die Führung des Haushalts, wozu die Klägerin zu 1) lediglich aufgrund ihrer psychischen Kraft- und Antriebslosigkeit nicht in der Lage sei, sei in der Türkei durch Familienmitglieder oder auch familienfremde Personen möglich.

Gegen das am 8.8.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.9.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.9.2005 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Das gilt zunächst, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Hierzu heißt es in dem Zulassungsantrag, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 14.7.2005 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1) angeführte Umstand, dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass es zwingend erforderlich sei, zu ihrer Betreuung eine bestimmte Person aus dem unmittelbaren Familienkreis heranzuziehen, stehe nicht in Einklang mit zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1996. Danach brauche sich die Klägerin zu 1) nicht auf eine Unterstützung durch familienfremde Personen verweisen zu lassen. Vielmehr liege ein „zwingendes Abschiebungshindernis“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor, wenn es dem (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zuzumuten sei, „seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen“. Dem kann in dieser Allgemeinheit (sicher) nicht gefolgt werden.

Dabei soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob dieses Vorbringen überhaupt den Anforderungen an eine Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen kann. Sie greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass mit der von ihnen angeführten Entscheidung „2 BVR 111/96“ der unter dem angegebenen Datum (1.8.1996) ergangene Beschluss mit der Geschäftsnummer 2 BvR 1119/96 (vgl. InfAuslR 1996 (nicht: „1997“), 341 (nicht: „342“), Nichtannahmebeschluss (Kammer)) gemeint ist, so betraf dieser die Frage eines Anspruchs eines (ausländischen) Vaters auf Duldung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung seiner nichtehelichen Tochter. In einer – nach Verneinung bereits der Zulässigkeit der dortigen Verfassungsbeschwerde – ergänzenden Anmerkung hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf diesen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, wobei es dann in dem Fall unter anderem nicht darauf ankomme, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Entsprechende Ausführungen lassen sich auch dem zweiten von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ff.) entnehmen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind, dort im Falle der (Erwachsenen-)Adoption, ging (vgl. zur Eltern(teil)/Kind Beziehung zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). Diese Entscheidungen, die im Übrigen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen, betreffen die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Dort kann beispielsweise der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden.

Für den Fall einer – wie von den Klägern – geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft aufgegangen werden kann, können diese Maßstäbe jedoch allenfalls sehr eingeschränkt gelten, so dass schon von daher die geltend gemachte „Divergenz“ nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlusse vom 15.3.2006 – 2 W 1/06 -, und vom 26.3.2001 – 1 W 1/01 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 88, jeweils zur krankheitsbedingten Pflege eines Elternteils durch ein volljähriges Kind; deutlich weiter gehend noch der Beschluss vom 25.5.2000 – 9 W 1/00 –, zu mit der Pflege eines lebensgefährlich herzkranken Bruders betraute (volljährige) Schwestern, wonach ein für Eltern und Geschwister Lebenshilfe leistendes (erwachsenes) Familienmitglied bei entsprechender Bedeutung der im Einzelfall gewährten Hilfe auch dann Glied einer familiären Beistandsgemeinschaft sein und damit den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen kann, wenn andere Angehörige die (selbe) Unterstützung ebenso gut gewähren können) kann in der hier vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation ein ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann.

Dass hier eine derart qualifizierte Beistandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Dabei soll das nicht unerhebliche persönliche Engagement von Frau A, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.7.2005 „eigentlich“ in der Nähe von Aachen lebt und nach den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 11.7.2005 (vgl. Blätter 69, 70 unten der Gerichtsakte) regelmäßig zur Unterstützung der Klägerin zu 1) im Haushalt und bei der Betreuung der Kläger zu 2) bis 4) ins Saarland kommen muss, nicht in Abrede gestellt werden. Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass hier etwa die auf der Grundlage der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder nicht beachtet worden wären.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass insoweit entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgestellt werden kann.

Der Sachvortrag der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist). Das gilt zunächst unter den schon angesprochenen Aspekten. Die Kläger räumen in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst ein, dass – was der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wesentlich zugrunde liegt – den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen „nicht unmittelbar das Angewiesensein auf familiäre Betreuung und Unterstützung“ entnommen werden kann. Wenn sie dann weiter darauf verweisen, dass sich aber insbesondere dem Schreiben der Saarland Klinik/Kreuznacher Diakonie vom 4.7.2005 deutliche Hinweise auf eine erneute Eigengefährdung der Klägerin zu 1) entnehmen ließen (vgl. das Schreiben vom 4.7.2005 an Dr. P, Blätter 79 ff. der Gerichtsakte), so belegen insbesondere die dabei wiedergegebenen Passagen dieses Schreibens, dass diese Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin zu 1) ganz offenbar in untrennbarem Zusammenhang mit dem seinerzeit anstehenden Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts (14.7.2005) standen. Das wiederum deutet mit Gewicht auf die Richtigkeit der Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten „Obergutachters“ Dr. med. M hin, wonach die drohende Abschiebung – als Vorgang – den wesentlichen Auslöser für die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1) darstellt (vgl. hierzu das Gutachten des Dr. M vom 29.1.2005, Blätter 41 ff. der Gerichtsakte). Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) entgegen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 70 AuslG (heute: § 82 AufenthG) nicht bereit war, sich diesem Gutachter persönlich vorzustellen, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Rückschlüsse zu ihren Gunsten lässt das jedenfalls nicht zu.

Wenn die Kläger mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) darüber hinaus reklamieren, das Verwaltungsgericht habe einer mit Blick auf Selbstmordabsichten bestehenden Eigengefährdung lediglich die Qualität eines tatsächlichen, nicht aber eines darin zu sehenden Ausreisehindernisses aus rechtlichen Gründen (Art. 1 und 2 GG) beigemessen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig von der begrifflichen Einordnung (vgl. dazu im Übrigen Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60a AufenthG RNr. 26, wonach es sich bei Suizidabsichten um ein tatsächliches Abschiebungshindernis handelt) hat sich das Verwaltungsgericht sachbezogen, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, mit der Problematik auseinander gesetzt, eine „dauernde“ Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) unter Würdigung unter anderem der Stellungnahme des Dr. M verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Selbstmordgefahr bei der Abschiebung durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesagte ärztliche Begleitung hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -). Entsprechendes gilt für die Argumentation der Kläger, auch die Befassung des Verwaltungsgerichts mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in seinem im Urteil vom 14.7.2005 in Bezug genommenen Beschluss vom 18.4.2005, durch welchen den Klägern auf der Grundlage des besagten Gutachtens die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe (für die „echte“ Untätigkeitsklage) mit Wirkung vom 7.4.2005 versagt wurde (vgl. die Beschlüsse vom 23.8.2004 – 6 K 44/04 – (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) und vom 18.4.2005 – dito -, Blätter 48 ff. der Gerichtsakte), lasse eine gebotene Differenzierung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebungshindernissen vermissen (vgl. dazu die Darlegungen unter 4. auf Seite 6 der Antragsbegründung der Kläger vom 5.9.2005 ).

Soweit die Kläger auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einwenden, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf eine Unterstützung durch Familienmitglieder in der Heimat (Türkei) verwiesen und hinsichtlich der ebenfalls in den Raum gestellten Möglichkeit der Betreuung durch familienfremde Personen – insoweit unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - rechtsfehlerhaft offen gelassen, wie dies im Heimatland geschehen solle, zumal es eine Betreuungsmöglichkeit durch karitative Einrichtungen in der Türkei nicht gebe. Die Möglichkeiten der Kläger, in ihrem Heimatland eine gegebenenfalls – sei es wegen der Krankheit der Klägerin zu 1) oder wegen sonstiger Hindernisse bei der Bewältigung des Lebens in der Türkei – die notwendige Unterstützung durch Dritte zu erlangen, spielen in dem vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren keine Rolle. Die Kläger als ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60; Leitsatz Nr. 72). Diese Fragen waren Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A -, insbesondere Seiten 13 ff.), das in dem nach der Ehescheidung im Jahre 2001 eingeleiteten Abänderungsverfahren hinsichtlich der negativen Feststellung zu – damals - § 53 Abs. 6 AuslG erging. Daher hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt im vorliegenden Rechtsstreit von vorneherein auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Im Zusammenhang mit einer Angewiesenheit der Klägerin zu 1) auf Medikamente ist anzumerken, dass Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Betroffenen überwachungsbedürftig ist, zwar hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können, ansonsten aber ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, wonach eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr sich im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der Ausländer eine im Zielstaat verfügbare Behandlungsmöglichkeit wegen fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen nicht erlangen kann).

Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG hinweisen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, so begründet das ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem angegriffenen Urteil und in dem darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2005 nicht gesondert angesprochen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf 0 mit dem Ergebnis eines Erteilungsanspruchs liegen hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) bedarf insbesondere mit Blick auf „dringende persönliche Gründe“ keiner lediglich vorübergehenden Behandlung in überschaubarem Zeitraum, wie dies etwa bei einer Operation mit eventueller Nachsorge der Fall ist (vgl. hierzu allgemein Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG RNr. 29, wonach die Obergrenze in diesen Fällen bei 6 Monaten anzunehmen ist), zumal – wie erwähnt – die wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) die ihr drohende Abschiebung in die Türkei ist, bei der es sich nicht um einen „vorübergehenden“ Umstand handelt. Von daher bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift von vorneherein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei – wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind (so ausdrücklich die Ziffer 25.4.1.1 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ zu § 25 AufenthG, wonach die §§ 23a und 25 Abs. 5 AufenthG Spezialbestimmungen darstellen, da sie ausdrücklich von „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern“ sprechen, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 25 AufenthG, der jedoch in der Kommentierung, RNr. 29 zu § 25 AufenthG dieser Ansicht ausdrücklich nicht folgt). Da es sich bei dem § 25 Abs. 4 AufenthG nicht um eine allgemeine Auffangvorschrift nach dem Vorbild des früheren § 30 Abs. 3 AuslG handelt, lässt sich den von den Klägern auch in dem Zusammenhang angesprochenen familiären Gesichtspunkten (Art. 6 GG) hierüber nicht „ergänzend“ Rechnung tragen (vgl. auch hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG, RNr. 31, mit (abweichendem) Rechtsprechungsnachweis zu § 30 Abs. 3 AuslG).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (vier) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.