Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05

bei uns veröffentlicht am22.06.2006

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde 1981 in M geboren. Er leidet an den Folgen einer in früher Kindheit erlittenen Kinderlähmung und macht im vorliegenden Verfahren gesundheitlich bedingte Abschiebungshindernisse geltend.

Der Kläger reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung führte der ihn damals als Vormund begleitende R aus, der Kläger sei der Sohn seines Cousins, der 1988 als Freiheitskämpfer ums Leben gekommen sei. Anschließend sei der Kläger mit der Mutter nach M gezogen, wo diese aber verfolgt worden und dann in den irakischen oder syrischen Teil Kurdistans geflüchtet sei. Die Mutter habe den Kläger wegen dessen Behinderung nicht mitnehmen können und ihn der „Partei“ übergeben, die ihn nach Deutschland gebracht habe. Er habe ihn dann in C-Stadt beim „Kultur- und Unterstützungsverein“ abgeholt.

Der Asylantrag wurde vom Bundesamt im Juli 1993 unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG abgelehnt (vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 6.7.1993 – A 1741411-163 -, durch welchen der Kläger ferner zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist). Rechtsbehelfe dagegen blieben erfolglos (vgl. hierzu das in diesem Erstverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen zurückweisende Beschluss des OVG des Saarlandes vom 26.8.1999 – 9 Q 195/98 -). Auch die von seiner Mutter N nach deren Einreise angestrengten Asylverfahren wurden negativ abgeschlossen (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem im Übrigen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – ausdrücklich verneint wurden ).

Im Dezember 1999 beantragte der Kläger beim Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Gemeinsame Ausländerbehörde), ihm eine Duldung zu erteilen. Er legte ärztliche Atteste vor (vgl. das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. C vom 20.9.1999, wonach aufgrund eines „Lähmungsspitzfußes mit Poliomyelitis, Beinverkürzung links 2 cm, Morbus Scheuermann, ausgeprägte(r)“ Skoliose“, eine ständige orthopädische Behandlung erforderlich sei, und die Arztbereichte des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 11.3.1998 und vom 24.6.1998, jeweils in der Ausländerakte) und machte geltend, die darin beschriebenen Erkrankungen könnten in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden. Darüber hinaus sei seine Mutter psychisch schwer krank, was es unerlässlich mache, dass er – der Kläger – „derzeit in familiärem Zusammenhang mit ihr“ bleibe. In einem weiteren Schreiben an die Ausländerbehörde vom Juli 2000 heißt es weiter, es könne nicht erwartet werden, dass die Mutter des Klägers diesen in der Türkei ohne familiäre Unterstützung versorgen könne. Dessen medizinische Versorgung sei nur in Deutschland möglich (vgl. dazu die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie  vom 13.12.1999 betreffend Frau N, wonach es bei ihr „auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsreaktion zur Ausbildung einer chronischen Angststörung und psychosomatischen Symptomen gekommen“ sein soll).

Im Rahmen der daraufhin veranlassten amtsärztlichen Begutachtung teilte Frau Dr. F vom Gesundheitsamt beim Stadtverband C-Stadt der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 12.9.2000 mit, der Kläger leide seit frühester Kindheit an schwerwiegenden Folgen einer Kinderlähmung und einer Scheuermann-Krankheit. Bei ihm bestünden eine Vielzahl von Entwicklungsstörungen und pathologische Veränderungen im gesamten Knochenbau, unter anderem eine Kyphoskoliose, Beckenschiefstand, Hüftdysplasie, Beinlängenverkürzung (links), Asymmetrie der Füße und Muskelatrophie des linken Beins. Ständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen machten eine ununterbrochene Einnahme von Analgetika und physiotherapeutische Maßnahmen erforderlich. Der Kläger sei reisefähig, jedoch „ohne Anbindung an Familienmitglieder nicht existenzfähig“. Es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit der chronisch kranken (traumatisierten) Mutter, die ebenfalls alleine nicht zurechtkomme. Außerdem bestünden „starke Zweifel“, ob im Heimatland die notwendigen Behandlungen zur Verfügung stünden beziehungsweise bezahlbar seien. Aus amtsärztlicher Sicht sei eine Rückführung wegen medizinischer Gründe nicht vertretbar.

Anschließend wurden dem Kläger von der Ausländerbehörde befristete Duldungen erteilt. Nachdem ihm unter dem 15.1.2002 die Abschiebung angedroht worden war, legte der Kläger ein neueres Attest vor und bat um einen Hinweis, ob die Ausländerbehörde von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ausgehe (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.2.2002 mit dem beigefügten „Fachärztlichen Befundbericht“ des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M vom 12.11.2001).

Mit Eingang am 24.2.2003 beantragte der Kläger dann beim Bundesamt unter Vorlage von „Befundberichten“ des Allgemeinmediziners Dr. M das Wiederaufgreifen seines Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei. Aus diesen ergebe sich, dass er – der Kläger – „regelmäßig einer intensiven physikalischen und medikamentösen Therapie auf hohem westlichem Niveau“ bedürfe. Bei „inadäquater Versorgung“ verschlechtere sich das Krankheitsbild deutlich. Dann sei eine komplette Lähmung der Extremitäten mit völliger Unfähigkeit, sich zu versorgen, zu befürchten (vgl. den dem Antrag beigefügten Befundbericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med.  M vom  6.2.2003).

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt (vgl. den Aktenvermerk des Bundesamts (Beiakte Blatt 14), wonach Dr. M erklärte, der Kläger werde „regelmäßig wöchentlich“ bei ihm vorstellig, physikalische Therapie bedeute Reizstrom und Krankengymnastik, und medikamentöse Behandlung bedeute die Gabe von abschwellenden und entzündungshemmenden Schmerzmitteln z.B. Diclofenac, Tramal sowie Ibuprofen)) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seiner negativen Entscheidung zu § 53 AuslG durch Bescheid vom 4.3.2003 ab. In der Begründung heißt es, (schon) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. Es sei fraglich, ob die geltend gemachte Erkrankung überhaupt fristgerecht vorgetragen worden sei. Der Kläger habe auf seine Behinderung bereits 1993 hingewiesen und sein Gesundheitszustand sei auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1998 gewürdigt worden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A –, dort Seiten 12 und 13). Dass der Kläger bereits seit 1995 in Behandlung stehe, lasse ebenfalls Zweifel an der Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der Umstände aufkommen. Von daher stehe ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen. Gründe, die eine Änderung der negativen Entscheidung rechtfertigten, lägen aber auch bei einer inhaltlichen Würdigung des Vorbringens nicht vor. Krankentherapeutische Maßnahmen könnten in der Türkei in einem staatlichen Krankenhaus selbst für einen Yesil-Kart-Inhaber unentgeltlich vorgenommen werden. Staatliche Krankenhäuser, in denen die Behandlung nahezu aller Krankheiten möglich sei, seien in den Großstädten angesiedelt. Da dem Kläger in seinem ersten Asylverfahren eine inländische Zufluchtsmöglichkeit in der Westtürkei aufgezeigt worden sei, könne von einer adäquaten Weiterbehandlungsmöglichkeit bezüglich der physikalischen Therapie ausgegangen werden. Die benötigten Schmerzmittel seien in der Türkei selbst für Patienten mit einer „grünen Karte“ erhältlich.

Mit Eingang am 10.3.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, er könne im Heimatland auch in einem Krankenhaus lediglich eine Basisversorgung erfahren. Die von ihm benötigte umfangreiche Behandlung sei hingegen von der Yesil Kart nicht abgedeckt. Deren Ausstellung an aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen nehme zudem mehrere Monate in Anspruch. Eine Nichtbehandlung führe nach dem von ihm vorgelegten Attest innerhalb kurzer Zeit zur wesentlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustands. In dem Erstverfahren sei es „primär um die Problematik des Klägers als Behinderten und (noch) Minderjährigen“ gegangen, nicht aber um die „Problematik der Behinderung selbst“ und die sich bei Abbruch der kontinuierlichen Behandlung ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen. Dass er wegen seiner Behinderung auf Grund der akuten Erkrankung kontinuierlich behandelt werde, sei damals von ihm überhaupt nicht thematisiert worden. Die Bedeutung dieses Umstands für sein Asylverfahren sei ihm nicht bekannt gewesen. Von seinem Arzt sei er dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm bei Abbruch der Therapie oder Fortführung auf niedrigerem Niveau gesundheitliche Konsequenzen drohen könnten. Auch der behandelnde Orthopäde sei der Meinung, dass eine Rückkehr in die Türkei mit gesundheitlichen Problemen verbunden sein könnte (vgl. das vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegte Attest des Dr. G.  vom 5.2.2003.Blatt 27 der Gerichtsakte, wonach er – der Arzt – im Falle einer Abschiebung des Klägers in die Türkei „große Bedenken“ habe, ob dieser „dort leitliniengerecht weiter fachorthopädisch betreut werde“). Der Kläger hat erstinstanzlich ein weiteres Attest seines Hausarztes (vgl. das „Fachärztliche Attest“ des Dr. M vom 9.4.2003, Blatt 29 der Gerichtsakte, wonach der Kläger damals dreimal täglich Ibuprofen 400 eingenommen sowie Voltaren Emulgel angewandt hat, und die Möglichkeit der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und schlimmstenfalls eine weitere Ausprägung des Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine, was eine eigene Versorgung in der Türkei sehr erschwere; siehe auch die Heilmittelverordnung vom 19.12.2003, Blatt 41 der Gerichtsakte („klassische Massage Therapie“)) und einen Bericht über bei ihm durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. den Bericht des „Rehazentrums an der Saar“, undatiert, wohl vom August 2003, Gerichtsakte Blätter 43, 44) vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.1.2004 erklärte der Kläger, er erhalte Krankengymnastik und mache zweimal wöchentlich „Gerätetraining zum Muskelaufbau“. Zu Hause mache er Übungen, um den Bewegungsapparat in Gang zu halten. Er könne keine schweren Gegenstände tragen, wohl aber Lebensmittel kaufen, Behördengänge erledigen und Auto fahren. Er lebe zusammen mit seiner Mutter, die sehr krank sei und die er mitversorgen müsse. Sich selbst könne er versorgen, etwa sich waschen und anziehen. In der Türkei, in M, lebten ein Onkel und eine „Großoma“. Mit dem Onkel bestehe „schon ein gewisser Kontakt“, da der ihn und seine Mutter zweimal in Deutschland besucht habe. Hier lebten eine Schwester und ein Bruder von ihm, die beide eine Aufenthaltsbefugnis besäßen (Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Termin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Bruder  G über eine Aufenthaltsbefugnis, die Schwester Z G über eine befristete Aufenthaltserlaubnis und der – nach Angaben des Klägers eine „Pizzeria“, in der sein Bruder als Koch arbeitet, betreibende - Onkel M G über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, wohingegen die Mutter N G vollziehbar ausreisepflichtig ist (Blatt 48 oben der Gerichtsakte).). Er nehme Schmerzmittel und habe ständig massive Rückenschmerzen, da die Wirbel seiner Wirbelsäule verschoben seien.

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin beschlossen, eine nochmalige Stellungnahme der Amtsärztin Dr. F zu den Grundlagen ihrer Aussagen im Bericht vom 12.9.2000 einzuholen. Im Antwortschreiben des Amtsleiters heißt es, Frau Dr. F sei inzwischen berentet. Zur Problematik werde auf deren Stellungnahme hingewiesen, wenngleich die dortige medizinische Einschätzung nicht nachvollzogen werden könne (vgl. das Schreiben von Medizinaldirektor Dr. B vom 11.3.2004, Blatt 68 der Gerichtsakte).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4.3.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Nach Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 13.5.2004 - 6 K 51/03.A - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die dem Kläger attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht geeignet, die Kriterien für ein Abschiebungshindernis zu erfüllen. Hinsichtlich der physischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei könne auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen werden. Das Gutachten der Frau Dr. F gebe ebenfalls keinen Anlass zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Die Schlussfolgerungen hätten von dem Amtsarzt Dr. B nicht nachvollzogen werden können. Diese neuere Stellungnahme sei vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch verständlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei familiäre Unterstützung erwarten als auch eine medizinische Versorgung erhalten könne. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes erscheine ausgeschlossen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass entsprechend seinem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. F vom 12.9.2000 weitere Aufklärungsmaßnahmen geboten seien. Die lapidaren Ausführungen des Amtsarztes Dr. B, er könne diese Aussagen nicht nachvollziehen, seien unverständlich; zumindest habe eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Kollegin erwartet werden dürfen. Das gelte insbesondere deswegen, weil Frau Dr. F auf seine – des Klägers - symbiotische Beziehung zu seiner chronisch kranken Mutter verwiesen habe. Bei dieser handele es sich nach einem nervenärztlichen Befundbericht des Gesundheitsamts C-Stadt um eine weit vorgealterte, völlig hilflose und auf andere Personen angewiesene Frau, die an schwerster Oligophrenie und damit an einer geistigen Behinderung „extremen Ausmaßes“ leide. Aus dem Schreiben des Dr. B ergebe sich nicht, ob er die ärztlichen Berichte gelesen habe. Dieser sei ohnedies gehalten gewesen, sich selbst ein Bild zu machen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.5.2004 - 6 K 51/03.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 4.3.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich der Türkei vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Die sich daraus ergebenden strengen Anforderungen lägen hier nicht vor. Der in dem Zusammenhang im Einzelfall zu gewährende Abschiebungsschutz solle nicht die Heilung einer Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten, sondern den Betroffenen nur vor gravierenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben bewahren. In medizinischer und therapeutischer Hinsicht müsse sich der Ausländer auf den üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Türkei“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn adressierte ordnungsgemäße Ladung zum Termin war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Für die Entscheidung kann dahinstehen, inwieweit einer sachlichen Überprüfung des Feststellungsbegehrens des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Umstand entgegensteht, dass seine körperlichen Behinderungen seit frühester Kindheit bestehen, daher bereits in dem Erstverfahren geltend gemacht werden konnten und dass dies auch geschehen ist. So hat sein Vormund bei der Anhörung zum Asylersuchen des damals 12 Jahre alten Klägers am 5.7.1993 mehrfach auf die Behinderungen verwiesen und beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass diese der Grund dafür gewesen seien, dass der Kläger von seiner Mutter bei deren Flucht nicht habe mitgenommen werden können. Die Beklagte hat dem entsprechend in ihrem Ablehnungsbescheid vom 4.3.2003 zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Defizite des Klägers vom Verwaltungsgericht schon in dessen Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4.3.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines 1999 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie auf Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach (nunmehr) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) mit Blick auf die bei ihm vorliegende Körperbehinderung mit entsprechenden medizinischen Behandlungserfordernissen zu. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein solches Abschiebungshindernis grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. beispielsweise aus der umfangreichen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 – 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641 („Kalif von Köln“), m.w.N., Beschluss vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris, wonach es in dem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuellen Konstitution des Ausländers mitbedingt ist), jedoch nur unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind.

Im Falle des Klägers ist unter dem Aspekt seines abgeschlossenen Erstverfahrens auch zu dieser Thematik sowie zusätzlich im Hinblick auf die Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für einen Erfolg gerade seines Verpflichtungsbegehrens eine „extreme“ Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu fordern.

Ungeachtet eines weiten Verständnisses des Begriffs des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die für Asylfolgeanträge eine nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen bei Anträgen auf Wiederaufgreifen eines bestandkräftig abgeschlossenen Verfahrens eröffnete Ermessensentscheidung (§ 51 VwVfG) ausschließende Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 – 9 C 41.99 -, BVerwGE 111 Nr. 16). Demgemäß besteht auch bei nicht innerhalb der im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylVfG ansonsten verbindlichen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemachten Umständen zunächst grundsätzlich ein Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts, die dieses im konkreten Fall getroffen hat und die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Im Rahmen der Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist dann im Einzelfall vom Ergebnis her mit Blick auf die Grundrechte von Bedeutung, in welche Gefährdungssituation der Betroffene im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geraten würde. Lässt sich eine extreme individuelle und damit letztlich eine aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Abschiebung gebietende Gefahrensituation prognostizieren, so ist von einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf 0 auszugehen. Der sich hieraus ergebende Anspruch des Ausländers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und im Ergebnis auch auf eine positive Sachentscheidung besteht aber nur bei Gefährdungen der genannten besonderen (gesteigerten) Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317 = InfAuslR 2005, 120, wonach – ausdrücklich – allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht ausreicht).

Das Erfordernis einer „extremen“ Rückkehrgefährdung des Klägers, der vor dem Senat selbst darauf hingewiesen hat, dass in der Türkei eine Vielzahl von Personen mit gleichen oder vergleichbaren Behinderungen leben, ergibt sich unabhängig von dem bisher Gesagten auch aus Folgendem: Die wegen allgemein unzureichender sozialer Fürsorge fragliche Finanzierbarkeit einer möglichen ärztlichen Behandlung im Abschiebezielstaat ist zumindest bei – wie hier - verbreiteten Krankheiten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 – 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973, zu AIDS in afrikanischen Staaten) eine allgemeine Gefahr im Sinne des §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der für den Abschiebungsschutz Sperrwirkungen entfaltet (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach im Bereich krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Krankheiten in Betracht kommt, die nicht nur singulär auftreten oder wenig verbreitet sind, sondern an denen viele Menschen im Abschiebezielstaat leiden, und diese Frage auch zu prüfen ist, wenn der Ausländer unter Hinweis auf wirtschaftliche und soziale Verhältnisse die Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung mit der Begründung geltend macht, dass Behandlungsmöglichkeiten für ihn mangels Versicherungsschutzes und fehlender Eigenmittel nicht erreichbar seien). Deren Nichtbeachtung durch die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG setzt die Feststellung einer dem Ausländer im Abschiebungsfall drohenden extremen Gefahr voraus. Entscheidend für die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist – auch bei Krankheitsgefahren - allein der Umstand, dass der betroffene Ausländer sein Schicksal mit vielen anderen aus seinem Heimatland teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG befinden soll. Die Sperrwirkung wird daher nicht bereits durch das Vorliegen lediglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall überwunden, auch wenn diese den jeweiligen Ausländer in einer individualisierbaren Weise betreffen. Vielmehr sind die Anforderungen für eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift für Allgemeingefahren weitaus strenger (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18.3.1998 – 9 C 36.97 -, juris). Die Annahme einer auch insoweit erforderlichen Extremgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Heimatland „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde.

Die damit für den Erfolg seiner Klage aus zwei Gründen notwendige extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich (sicher) nicht prognostizieren. Aus dem jüngsten allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.11.2005 – 508-516.80/3 TUR - (Stand: November 2005), dort Abschnitt IV.3.b., Seiten 38 ff.) ergibt sich eine Grundsicherung der medizinischen Versorgung auch mittelloser Personen in der Türkei. Nach dem – in der Praxis auch angewandten – Gesetz Nr. 3816 vom 18.6.1992 haben Bedürftige das - beispielsweise in Diyarbakir von 40 % der Bevölkerung wahrgenommene - Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung der Türkischen Republik eine „Grüne Karte“ („yesil kart“) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem der Türkei berechtigt. Durch das Gesetz Nr. 5222 vom 14.7.2004 wurden die über die „Grüne Karte“ erhältlichen medizinischen Leistungen gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand sogar wesentlich erweitert. Auch vor Ausstellung der Karte werden bei Notfallerkrankungen sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere für benötigte Medikamente, getragen. Als bedeutende Verbesserung der Versorgung werden seit dem 1.1.2005 auch die Kosten für Medikamente bei ambulanten Behandlungen übernommen. Für Leistungen, die nicht über die „Grüne Karte“ abgedeckt sind, stehen in der Türkei ergänzend Mittel aus den örtlichen Solidaritätsfonds (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu) zur Verfügung. Das Vorhandensein wie auch das grundsätzliche Funktionieren des Grundsicherungssystems der Krankenversorgung in der Türkei wurde von dem Kläger in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt, so dass auf weitere Einzelheiten hier nicht eingegangen werden muss.

Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die benötigte Behandlung – wenn auch nicht auf „westlichem Standard“ – und die erforderlichen Medikamente in seinem Heimatland erhalten kann. Die durch sein Auftreten und sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Januar 2004 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentierte „Mobilität“ des Klägers, der selbst Auto fahren und Besorgungen machen kann, dürfte es diesem insbesondere problemlos ermöglichen, seine gymnastischen Übungen beziehungsweise sein Muskeltraining zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit in der Türkei, auch ohne die Unterstützung durch professionelle Krankengymnasten, fortzusetzen. Gleiches gilt für die Möglichkeiten, seine Muskulatur durch Schwimmen in Bewegung zu halten und zu trainieren. Der gehbehinderte Kläger der – sicher zu Recht – auf eine unter anderem durch Operationen in Deutschland und weit reichende Behandlungen zurückzuführende deutliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation verweist, die in der Türkei so nicht erfolgt wäre, konnte den Termin ohne fremde Hilfe wahrnehmen. Es ist nach dem Gesamtbild und dem persönlichen Eindruck auszuschließen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei „dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen“ seiner Gesundheit ausgeliefert würde.

Etwas anderes lässt sich auch der Aussage der Amtsärztin Dr. F in deren „Gutachten“ vom 12.9.2000, der Kläger sei in der Türkei „nicht existenzfähig“, nicht entnehmen. Die Gerichte haben die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruchs zu würdigen (vgl. hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 65, m.w.N., sowie OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2005 – 21 A 3093/04 -, NVwZ-RR 2005, 358 (PTBS) ).

Die Feststellung der Frau Dr. F ist bereits in sich nicht nachvollziehbar, wenn sie mit der Einschränkung „ohne Anbindung an Familienmitglieder“ versehen ist. Dem Kläger ist es nach eigenem Vorbringen möglich, auf die Hilfe von Familienangehörigen in M, beispielsweise auf seinen dort ein Geschäft betreibenden Onkel, mit dem Kontakt besteht und der ihn bereits in Deutschland besucht hat, zurückzugreifen. Nach dem Auftreten des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung ehrlich über seine Situation gesprochen hat, ist es auszuschließen, dass der Kläger in der Türkei nicht „existenzfähig“ wäre. Das gilt erst recht im Hinblick auf den geschilderten familiären Hintergrund. Auch die in dem Attest des Dr. M (vgl. das fachärztliche Attest des Dr. M vom 9.4.2003, Bl. 29 der Gerichtsakte) beschriebene „Möglichkeit“ der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und „im schlimmsten Fall“ eine weitere Ausprägung des vorhandenen „Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine“ unterstellt offensichtlich ein Unterbleiben jeglicher Behandlung, eigenen Muskeltrainings und medikamentösen Versorgung des Klägers in der Türkei. Hiervon kann aber offensichtlich – jedenfalls bezüglich der Möglichkeiten der Behandlung, wenn diese auch nicht im Sinne des deutschen Standards „leitliniengerecht“ (vgl. die vom Kläger vorgelegte „fachorthopädische Bescheinigung“ des Dr. L  vom 5.2.2003, Blatt 27 der Gerichtsakte) sein mag – ausgegangen werden.

Unter Zugrundelegung der beschriebenen Verhältnisse im türkischen Gesundheitssystem ergibt sich ferner, dass im Falle des Klägers selbst bei Vernachlässigung des Folgeantragscharakters und der erwähnten Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und dementsprechend einer Zugrundelegung der „einfachen“ Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht angenommen werden könnte. Auch die nach dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungshindernis begründende „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich bei Anlegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis auf die für die vom Bundesamt zu treffende Entscheidung (nur) zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht maßgebliche Umformulierung auf der Rechtsfolgenseite der Norm („sollen“ statt: „können“) gleich lautenden Vorläuferbestimmung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entwickelten Maßstäbe nicht im konkreten Fall nicht bejahen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine „erhebliche“ zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das müsste zusätzlich in der Weise „konkret“ sein, dass er „alsbald nach seiner Rückkehr“ in das Heimatland in eine solche Gefahrenlage geriete (so z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris), weil er auf eine nicht zu erlangende oder unzureichende Behandlungsmöglichkeit angewiesen wäre und auch sonst keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284-286, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.6.2000 – 3 R 100/99 -, SKZ 2000, 265, Leitsatz Nr. 127, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Auch diese Voraussetzungen könnten im Falle des Klägers nicht bejaht werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Argumente für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses trotz der beschriebenen ausreichenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aufrechterhalten, und zwar zum einen den Hinweis auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und zum anderen das Problem eines aus seiner Sicht „unversorgten“ Übergangszeitraums bei seiner Rückkehr in die Türkei. Beides rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Was den Hinweis auf seine kurdische „Nationalität“ anbelangt, so finden sich in der Gerichtsdokumentation zwar Hinweise darauf, dass vor Ausstellung der „Grünen Karte“, die nach der gesetzlichen Ausgangslage zwar eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen, aber keine Überprüfung von politischen Gesinnungen voraussetzt, durch die mit den Nachforschungen betrauten Sicherheitskräfte bisweilen „Hinweise“ politischen Charakters in ihre Berichte aufgenommen und dann auch negativ verwertet werden sollen (vgl. etwa das Gutachten von Osman Aydin an das VG Stuttgart vom 23.5.2005 zu dem dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04 -, Seite 4 unten, oder das Gutachten von Serafettin Kaya vom 29.5.2005 in der selben Sache). Dabei handelt es sich indes angesichts der in die Millionen gehenden Anzahl der Inhaber der „grünen Karte“ (Yesil-Kart) in der Türkei (vgl. Aydin, wie zuvor, Seite 3 oben, wo von 13.318.559 Kartenbesitzern ausgegangen wird) und insbesondere des hohen Anteils etwa in Diyarbakir nicht um ein „allgemein kurdisches Problem“. Speziell bei dem 1981 geborenen und bereits im Kindesalter aus der Türkei nach Deutschland ausgereisten Kläger erscheint es zumindest äußerst unwahrscheinlich – wenn nicht ausgeschlossen –, dass gerade ihm die kurdische Volkszugehörigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der „grünen Karte“ entgegen der klaren Gesetzeslage in der Türkei aus „politischen Gründen“ entgegengehalten werden wird.

Was das Argument des Klägers anbelangt, dass die Ausstellung der ihm einen Zugang zu Krankenbehandlungsleistungen vermittelnden Yesil-Kart für aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen „mehrere Monate“ in Anspruch nehme, er also zumindest in dieser Zeit eine Behandlung nicht erlangen könne, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um typische „Übergangsschwierigkeiten“ (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach wesentliche Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung der Yesil-Kart, bei der Unterstützung durch den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität sowie bei der kostenfreien Inanspruchnahme der staatlichen Gesundheitsleistungen in der Türkei „regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich“ sind), die unmittelbar mit der Art und Weise der Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen hängen und die dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung zuzurechnen sind (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 ff.). Ihnen muss daher gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Rückführung im konkreten Fall begegnet werden, wobei in besonderen Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung in Betracht zu ziehen ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -, wonach hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können; zum Ausschluss eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch verbindlich zugesagte Maßnahmen der Ausländerbehörde, etwa die Mitgabe von benötigten Medikamenten OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2004 – 1 Q 39/04 -, SKZ 2005, 99, Leitsatz Nr. 53, wonach auch die Tatsache, dass ein Ausländer schwer krank ist und dass sein Heimatland zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreicht, sofern durch begleitende Maßnahmen eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet wird).

Der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst generell nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, nicht hingegen die Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben. Letztere können nur als inlandsbezogenes Hindernis bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) berücksichtigt werden. Sie sind daher gegenüber der insoweit (allein) zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 – 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125). Dies betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen der ausreisepflichtige Ausländer einen besonderen Betreuungsbedarf reklamiert und geltend macht, die zu erwartende Verschlimmerung seiner Erkrankung ergebe sich aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht „austauschbare“ Bezugsperson im Bundesgebiet (zu der bisweilen schwierigen Abgrenzung des Charakters des Abschiebungshindernisses damit der behördlichen Zuständigkeiten insbesondere BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, zur im Einzelfall notwendigen Betreuung hinsichtlich der Einnahme im Zielstaat verfügbarer Medikamente). Sollte also der Kläger beispielsweise ein entsprechendes unbedingtes Betreuungserfordernis durch seine insoweit nicht ersetzbare, nach den Aussagen von Frau Dr. F mit ihm in „symbiotischer“ Gemeinschaft lebende Mutter reklamieren, so wäre das im Asylverfahren vor dem Bundesamt wegen der erwähnten Aufgaben- und damit Zuständigkeitsverteilung von vornherein irrelevant und gehörte damit auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Nichts anderes gilt für die nach dem neueren, auf eine „völlige Hilflosigkeit“ und damit Betreuungsbedürftigkeit seiner schwer kranken Mutter abhebenden Sachvortrag des Klägers. Dieser Umstand wäre gegebenenfalls von der Mutter geltend zu machen. Nach dem Akteninhalt ist ohnehin von einer Ausreisepflicht auch der Mutter auszugehen. Deren Asylverfahren sind negativ abgeschlossen; die von ihr behauptete Traumatisierung hat dabei Berücksichtigung gefunden, allerdings nicht zur Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – verneint wurden; dazu ferner das unter der Geschäftsnummer 6 K 33/06.A beim VG des Saarlandes anhängige Verfahren ). Auch dieses umgekehrte „Symbioseargument“ in Form des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises des Klägers auf seine (eigene) Stellung als Betreuungsperson für seine Mutter wäre ferner – selbst wenn man ein Bleiberecht ihrerseits unterstellen wollte – nach den genannten Maßstäben aber jedenfalls gegenüber der Ausländerbehörde einzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn adressierte ordnungsgemäße Ladung zum Termin war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Für die Entscheidung kann dahinstehen, inwieweit einer sachlichen Überprüfung des Feststellungsbegehrens des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Umstand entgegensteht, dass seine körperlichen Behinderungen seit frühester Kindheit bestehen, daher bereits in dem Erstverfahren geltend gemacht werden konnten und dass dies auch geschehen ist. So hat sein Vormund bei der Anhörung zum Asylersuchen des damals 12 Jahre alten Klägers am 5.7.1993 mehrfach auf die Behinderungen verwiesen und beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass diese der Grund dafür gewesen seien, dass der Kläger von seiner Mutter bei deren Flucht nicht habe mitgenommen werden können. Die Beklagte hat dem entsprechend in ihrem Ablehnungsbescheid vom 4.3.2003 zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Defizite des Klägers vom Verwaltungsgericht schon in dessen Urteil vom 21.7.1998 – 6 K 358/93.A – ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4.3.2003 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines 1999 negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sowie auf Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach (nunmehr) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) mit Blick auf die bei ihm vorliegende Körperbehinderung mit entsprechenden medizinischen Behandlungserfordernissen zu. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein solches Abschiebungshindernis grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. beispielsweise aus der umfangreichen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 7.12.2004 – 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641 („Kalif von Köln“), m.w.N., Beschluss vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris, wonach es in dem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuellen Konstitution des Ausländers mitbedingt ist), jedoch nur unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind.

Im Falle des Klägers ist unter dem Aspekt seines abgeschlossenen Erstverfahrens auch zu dieser Thematik sowie zusätzlich im Hinblick auf die Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für einen Erfolg gerade seines Verpflichtungsbegehrens eine „extreme“ Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu fordern.

Ungeachtet eines weiten Verständnisses des Begriffs des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die für Asylfolgeanträge eine nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen bei Anträgen auf Wiederaufgreifen eines bestandkräftig abgeschlossenen Verfahrens eröffnete Ermessensentscheidung (§ 51 VwVfG) ausschließende Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 – 9 C 41.99 -, BVerwGE 111 Nr. 16). Demgemäß besteht auch bei nicht innerhalb der im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylVfG ansonsten verbindlichen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemachten Umständen zunächst grundsätzlich ein Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts, die dieses im konkreten Fall getroffen hat und die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Im Rahmen der Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist dann im Einzelfall vom Ergebnis her mit Blick auf die Grundrechte von Bedeutung, in welche Gefährdungssituation der Betroffene im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geraten würde. Lässt sich eine extreme individuelle und damit letztlich eine aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Abschiebung gebietende Gefahrensituation prognostizieren, so ist von einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf 0 auszugehen. Der sich hieraus ergebende Anspruch des Ausländers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und im Ergebnis auch auf eine positive Sachentscheidung besteht aber nur bei Gefährdungen der genannten besonderen (gesteigerten) Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317 = InfAuslR 2005, 120, wonach – ausdrücklich – allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht ausreicht).

Das Erfordernis einer „extremen“ Rückkehrgefährdung des Klägers, der vor dem Senat selbst darauf hingewiesen hat, dass in der Türkei eine Vielzahl von Personen mit gleichen oder vergleichbaren Behinderungen leben, ergibt sich unabhängig von dem bisher Gesagten auch aus Folgendem: Die wegen allgemein unzureichender sozialer Fürsorge fragliche Finanzierbarkeit einer möglichen ärztlichen Behandlung im Abschiebezielstaat ist zumindest bei – wie hier - verbreiteten Krankheiten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 – 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973, zu AIDS in afrikanischen Staaten) eine allgemeine Gefahr im Sinne des §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der für den Abschiebungsschutz Sperrwirkungen entfaltet (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach im Bereich krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Krankheiten in Betracht kommt, die nicht nur singulär auftreten oder wenig verbreitet sind, sondern an denen viele Menschen im Abschiebezielstaat leiden, und diese Frage auch zu prüfen ist, wenn der Ausländer unter Hinweis auf wirtschaftliche und soziale Verhältnisse die Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung mit der Begründung geltend macht, dass Behandlungsmöglichkeiten für ihn mangels Versicherungsschutzes und fehlender Eigenmittel nicht erreichbar seien). Deren Nichtbeachtung durch die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG setzt die Feststellung einer dem Ausländer im Abschiebungsfall drohenden extremen Gefahr voraus. Entscheidend für die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist – auch bei Krankheitsgefahren - allein der Umstand, dass der betroffene Ausländer sein Schicksal mit vielen anderen aus seinem Heimatland teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG befinden soll. Die Sperrwirkung wird daher nicht bereits durch das Vorliegen lediglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall überwunden, auch wenn diese den jeweiligen Ausländer in einer individualisierbaren Weise betreffen. Vielmehr sind die Anforderungen für eine verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift für Allgemeingefahren weitaus strenger (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18.3.1998 – 9 C 36.97 -, juris). Die Annahme einer auch insoweit erforderlichen Extremgefahr kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung im Heimatland „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde.

Die damit für den Erfolg seiner Klage aus zwei Gründen notwendige extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich (sicher) nicht prognostizieren. Aus dem jüngsten allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.11.2005 – 508-516.80/3 TUR - (Stand: November 2005), dort Abschnitt IV.3.b., Seiten 38 ff.) ergibt sich eine Grundsicherung der medizinischen Versorgung auch mittelloser Personen in der Türkei. Nach dem – in der Praxis auch angewandten – Gesetz Nr. 3816 vom 18.6.1992 haben Bedürftige das - beispielsweise in Diyarbakir von 40 % der Bevölkerung wahrgenommene - Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung der Türkischen Republik eine „Grüne Karte“ („yesil kart“) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem der Türkei berechtigt. Durch das Gesetz Nr. 5222 vom 14.7.2004 wurden die über die „Grüne Karte“ erhältlichen medizinischen Leistungen gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand sogar wesentlich erweitert. Auch vor Ausstellung der Karte werden bei Notfallerkrankungen sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere für benötigte Medikamente, getragen. Als bedeutende Verbesserung der Versorgung werden seit dem 1.1.2005 auch die Kosten für Medikamente bei ambulanten Behandlungen übernommen. Für Leistungen, die nicht über die „Grüne Karte“ abgedeckt sind, stehen in der Türkei ergänzend Mittel aus den örtlichen Solidaritätsfonds (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu) zur Verfügung. Das Vorhandensein wie auch das grundsätzliche Funktionieren des Grundsicherungssystems der Krankenversorgung in der Türkei wurde von dem Kläger in der Verhandlung nicht in Abrede gestellt, so dass auf weitere Einzelheiten hier nicht eingegangen werden muss.

Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die benötigte Behandlung – wenn auch nicht auf „westlichem Standard“ – und die erforderlichen Medikamente in seinem Heimatland erhalten kann. Die durch sein Auftreten und sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht im Januar 2004 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dokumentierte „Mobilität“ des Klägers, der selbst Auto fahren und Besorgungen machen kann, dürfte es diesem insbesondere problemlos ermöglichen, seine gymnastischen Übungen beziehungsweise sein Muskeltraining zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit in der Türkei, auch ohne die Unterstützung durch professionelle Krankengymnasten, fortzusetzen. Gleiches gilt für die Möglichkeiten, seine Muskulatur durch Schwimmen in Bewegung zu halten und zu trainieren. Der gehbehinderte Kläger der – sicher zu Recht – auf eine unter anderem durch Operationen in Deutschland und weit reichende Behandlungen zurückzuführende deutliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation verweist, die in der Türkei so nicht erfolgt wäre, konnte den Termin ohne fremde Hilfe wahrnehmen. Es ist nach dem Gesamtbild und dem persönlichen Eindruck auszuschließen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei „dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen“ seiner Gesundheit ausgeliefert würde.

Etwas anderes lässt sich auch der Aussage der Amtsärztin Dr. F in deren „Gutachten“ vom 12.9.2000, der Kläger sei in der Türkei „nicht existenzfähig“, nicht entnehmen. Die Gerichte haben die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruchs zu würdigen (vgl. hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 65, m.w.N., sowie OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2005 – 21 A 3093/04 -, NVwZ-RR 2005, 358 (PTBS) ).

Die Feststellung der Frau Dr. F ist bereits in sich nicht nachvollziehbar, wenn sie mit der Einschränkung „ohne Anbindung an Familienmitglieder“ versehen ist. Dem Kläger ist es nach eigenem Vorbringen möglich, auf die Hilfe von Familienangehörigen in M, beispielsweise auf seinen dort ein Geschäft betreibenden Onkel, mit dem Kontakt besteht und der ihn bereits in Deutschland besucht hat, zurückzugreifen. Nach dem Auftreten des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung ehrlich über seine Situation gesprochen hat, ist es auszuschließen, dass der Kläger in der Türkei nicht „existenzfähig“ wäre. Das gilt erst recht im Hinblick auf den geschilderten familiären Hintergrund. Auch die in dem Attest des Dr. M (vgl. das fachärztliche Attest des Dr. M vom 9.4.2003, Bl. 29 der Gerichtsakte) beschriebene „Möglichkeit“ der Verstärkung des chronischen Schmerzsyndroms und „im schlimmsten Fall“ eine weitere Ausprägung des vorhandenen „Lähmungssyndroms mit völliger Parese beider Beine“ unterstellt offensichtlich ein Unterbleiben jeglicher Behandlung, eigenen Muskeltrainings und medikamentösen Versorgung des Klägers in der Türkei. Hiervon kann aber offensichtlich – jedenfalls bezüglich der Möglichkeiten der Behandlung, wenn diese auch nicht im Sinne des deutschen Standards „leitliniengerecht“ (vgl. die vom Kläger vorgelegte „fachorthopädische Bescheinigung“ des Dr. L  vom 5.2.2003, Blatt 27 der Gerichtsakte) sein mag – ausgegangen werden.

Unter Zugrundelegung der beschriebenen Verhältnisse im türkischen Gesundheitssystem ergibt sich ferner, dass im Falle des Klägers selbst bei Vernachlässigung des Folgeantragscharakters und der erwähnten Sperrwirkungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und dementsprechend einer Zugrundelegung der „einfachen“ Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein entsprechendes Abschiebungshindernis nicht angenommen werden könnte. Auch die nach dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungshindernis begründende „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei lässt sich bei Anlegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis auf die für die vom Bundesamt zu treffende Entscheidung (nur) zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht maßgebliche Umformulierung auf der Rechtsfolgenseite der Norm („sollen“ statt: „können“) gleich lautenden Vorläuferbestimmung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entwickelten Maßstäbe nicht im konkreten Fall nicht bejahen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine „erhebliche“ zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das müsste zusätzlich in der Weise „konkret“ sein, dass er „alsbald nach seiner Rückkehr“ in das Heimatland in eine solche Gefahrenlage geriete (so z.B. BVerwG, Urteil vom 29.7.1999 – 9 C 2.99 -, juris), weil er auf eine nicht zu erlangende oder unzureichende Behandlungsmöglichkeit angewiesen wäre und auch sonst keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284-286, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.6.2000 – 3 R 100/99 -, SKZ 2000, 265, Leitsatz Nr. 127, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Auch diese Voraussetzungen könnten im Falle des Klägers nicht bejaht werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Argumente für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses trotz der beschriebenen ausreichenden medizinischen Versorgungslage in der Türkei aufrechterhalten, und zwar zum einen den Hinweis auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und zum anderen das Problem eines aus seiner Sicht „unversorgten“ Übergangszeitraums bei seiner Rückkehr in die Türkei. Beides rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Was den Hinweis auf seine kurdische „Nationalität“ anbelangt, so finden sich in der Gerichtsdokumentation zwar Hinweise darauf, dass vor Ausstellung der „Grünen Karte“, die nach der gesetzlichen Ausgangslage zwar eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen, aber keine Überprüfung von politischen Gesinnungen voraussetzt, durch die mit den Nachforschungen betrauten Sicherheitskräfte bisweilen „Hinweise“ politischen Charakters in ihre Berichte aufgenommen und dann auch negativ verwertet werden sollen (vgl. etwa das Gutachten von Osman Aydin an das VG Stuttgart vom 23.5.2005 zu dem dortigen Aktenzeichen A 12 K 13322/04 -, Seite 4 unten, oder das Gutachten von Serafettin Kaya vom 29.5.2005 in der selben Sache). Dabei handelt es sich indes angesichts der in die Millionen gehenden Anzahl der Inhaber der „grünen Karte“ (Yesil-Kart) in der Türkei (vgl. Aydin, wie zuvor, Seite 3 oben, wo von 13.318.559 Kartenbesitzern ausgegangen wird) und insbesondere des hohen Anteils etwa in Diyarbakir nicht um ein „allgemein kurdisches Problem“. Speziell bei dem 1981 geborenen und bereits im Kindesalter aus der Türkei nach Deutschland ausgereisten Kläger erscheint es zumindest äußerst unwahrscheinlich – wenn nicht ausgeschlossen –, dass gerade ihm die kurdische Volkszugehörigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der „grünen Karte“ entgegen der klaren Gesetzeslage in der Türkei aus „politischen Gründen“ entgegengehalten werden wird.

Was das Argument des Klägers anbelangt, dass die Ausstellung der ihm einen Zugang zu Krankenbehandlungsleistungen vermittelnden Yesil-Kart für aus dem Ausland zurückkehrende mittellose Personen „mehrere Monate“ in Anspruch nehme, er also zumindest in dieser Zeit eine Behandlung nicht erlangen könne, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um typische „Übergangsschwierigkeiten“ (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 2.2.2005 – 8 A 59/04.A -, wonach wesentliche Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung der Yesil-Kart, bei der Unterstützung durch den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität sowie bei der kostenfreien Inanspruchnahme der staatlichen Gesundheitsleistungen in der Türkei „regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich“ sind), die unmittelbar mit der Art und Weise der Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen hängen und die dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung zuzurechnen sind (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 ff.). Ihnen muss daher gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Rückführung im konkreten Fall begegnet werden, wobei in besonderen Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung in Betracht zu ziehen ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -, wonach hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können; zum Ausschluss eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch verbindlich zugesagte Maßnahmen der Ausländerbehörde, etwa die Mitgabe von benötigten Medikamenten OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2004 – 1 Q 39/04 -, SKZ 2005, 99, Leitsatz Nr. 53, wonach auch die Tatsache, dass ein Ausländer schwer krank ist und dass sein Heimatland zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreicht, sofern durch begleitende Maßnahmen eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet wird).

Der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst generell nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, nicht hingegen die Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben. Letztere können nur als inlandsbezogenes Hindernis bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) berücksichtigt werden. Sie sind daher gegenüber der insoweit (allein) zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 – 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125). Dies betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen der ausreisepflichtige Ausländer einen besonderen Betreuungsbedarf reklamiert und geltend macht, die zu erwartende Verschlimmerung seiner Erkrankung ergebe sich aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht „austauschbare“ Bezugsperson im Bundesgebiet (zu der bisweilen schwierigen Abgrenzung des Charakters des Abschiebungshindernisses damit der behördlichen Zuständigkeiten insbesondere BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, zur im Einzelfall notwendigen Betreuung hinsichtlich der Einnahme im Zielstaat verfügbarer Medikamente). Sollte also der Kläger beispielsweise ein entsprechendes unbedingtes Betreuungserfordernis durch seine insoweit nicht ersetzbare, nach den Aussagen von Frau Dr. F mit ihm in „symbiotischer“ Gemeinschaft lebende Mutter reklamieren, so wäre das im Asylverfahren vor dem Bundesamt wegen der erwähnten Aufgaben- und damit Zuständigkeitsverteilung von vornherein irrelevant und gehörte damit auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Nichts anderes gilt für die nach dem neueren, auf eine „völlige Hilflosigkeit“ und damit Betreuungsbedürftigkeit seiner schwer kranken Mutter abhebenden Sachvortrag des Klägers. Dieser Umstand wäre gegebenenfalls von der Mutter geltend zu machen. Nach dem Akteninhalt ist ohnehin von einer Ausreisepflicht auch der Mutter auszugehen. Deren Asylverfahren sind negativ abgeschlossen; die von ihr behauptete Traumatisierung hat dabei Berücksichtigung gefunden, allerdings nicht zur Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG geführt (vgl. hierzu das ein Erstverfahren - E 2105467-163 der Mutter abschließende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.6.1998 – 3 K 320/96.A -, den einen Berufungszulassungsantrag dagegen zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.8.1999 – 9 Q 122/98 -, und das in einem Folgeverfahren - 2524169-163 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2001 – 5 K 21/01.A -, in dem zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG – auch unter Berücksichtigung vorliegender Erkrankungen (u.a. Trauma) – verneint wurden; dazu ferner das unter der Geschäftsnummer 6 K 33/06.A beim VG des Saarlandes anhängige Verfahren ). Auch dieses umgekehrte „Symbioseargument“ in Form des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises des Klägers auf seine (eigene) Stellung als Betreuungsperson für seine Mutter wäre ferner – selbst wenn man ein Bleiberecht ihrerseits unterstellen wollte – nach den genannten Maßstäben aber jedenfalls gegenüber der Ausländerbehörde einzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juni 2006 - 2 R 12/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2006 - 2 Q 45/05

bei uns veröffentlicht am 27.03.2006

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird fü

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei der aus Midyat stammenden Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter der sämtlich in Deutschland geborenen Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann, Herrn M A., dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von beiden betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.8.1997 – 10 K 20/95.A -, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.3.1993 – C 1439236-163 – abgewiesen wurde, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.1998 – 9 Q 192/97 – (Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags)). Gleiches gilt für nach deren Geburt für die Kläger zu 2) bis 4) gestellte Asylanträge.

Nach Scheidung der im Juli 1992 in Midyat geschlossenen Ehe (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Ottweiler vom 1.8.2001 – 13 F 265/01 – bei den Ausländerakten) beantragten die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesamte Familie in Deutschland aufhalte und die Klägerin zu 1) im Falle der Rückführung in die Türkei nicht in der Lage sei, Lebensunterhalt, Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Kläger sicherzustellen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten abgelehnt; Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (vgl. hierzu den Ablehnungsbescheid vom 20.2.2002 – 2740688-163 –, das die Klage dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.10.2003 – 2 Q 92/03).

Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 suchten die Kläger dann bei dem Beklagten um die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kläger zu 2) bis 4) durch ihre Eltern, die zwischenzeitliche Eheschließung des früheren Ehemanns beziehungsweise Vaters mit der deutschen Staatsangehörigen L B im März 2002, auf das sich hieraus für diesen ergebende Bleiberecht und auf aus Art. 6 GG für die bei der Klägerin zu 1) lebenden Kläger zu 2) bis 4) ableitbare Aufenthaltsrechte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 8.8.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf das Vorliegen der Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG und des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Visumspflicht) ab. Auch eine Aufenthaltsbefugnis wegen Vorliegens von Duldungsgründen aufgrund einer Unmöglichkeit der Abschiebung komme nicht in Betracht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis lasse sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG herleiten. Der Kontakt der Kläger zu 2) bis 4) zu ihrem Vater erschöpfe sich nach dessen Angaben in unregelmäßigen Besuchen ein- bis zweimal im Monat und in sporadisch gemeinsam verbrachten Ferien.

Gegen den am 4.9.2003 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 8.9.2003 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2003 – 5 F 53/03 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 W 67/03 -).

Mit Eingang am 15.1.2004 haben die Kläger sodann vorliegende Klage, zunächst in Form der so genannten schlichten Untätigkeitsklage, erhoben und Anfang Februar 2004 unter Hinweis auf eine ärztlich bescheinigte Suizidalität der Klägerin zu 1) einen Abschiebungsschutzantrag gestellt (vgl. hierzu die „Ärztliche Bescheinigung“ der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Kreuznacher Diakonie in Neunkirchen vom 28.1.2004, wonach sich die dort am 13.1.2004 aufgenommene Klägerin zu 1) „bis auf weiteres“ wegen „Depressiver Dekompensation bei Zustand nach Suizidversuch“ in stationärer Behandlung befand, und das Schreiben der „Saarland Klinik – Kreuznacher Diakonie“ vom 5.3.2004 an den behandelnden Psychiater Dr. P in Saarbrücken, Blätter 83 bis 85 der Gerichtsakte, wonach die Klägerin zu 1) nach Angaben der sie begleitenden Schwester 2 Selbstmordversuche, und zwar einen noch während der Ehe und den zweiten am 28.12.2003 (Tablettenvergiftung) hinter sich haben sollte). Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Eilbedürftigkeit und damit eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.2.2004 – 6 F 16/04 -). Hiergegen hat die Klägerin zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Blick auf die Selbstmordversuche veranlasste der Beklagte dann eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt in N. In dem Bericht des Gesundheitsamts vom 16.3.2004 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei „aus amtsärztlicher Sicht … nicht reisefähig auf nicht absehbare Zeit“. Unter Hinweis darauf wurde der Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) sodann verpflichtet, ihr eine Duldung zu erteilen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2004 – 2 W 7/04 - ).

Unter dem 22.10.2004 betraute der Beklagte unter Verweis auf „Zweifel“ seinerseits an der Richtigkeit der Aussagen des Gesundheitsamts einen Facharzt mit einer neuerlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) (vgl. hierzu das ausführliche Auftragsschreiben des Beklagten vom 22.10.2004 an den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. M in W). Mit Gutachten vom 29.1.2005 stellte dieser fest, dass die Klägerin zu 1) die Begutachtung durch ihn verweigere, und teilte nach Auswertung der Akten mit, das Gesundheitsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, ein Bild der Patientin zu beschreiben und auf ihre Sorgen und Ängste einzugehen. Schon aufgrund der zeitlichen Abläufe könne auf keinen Fall von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Ursache ihrer Selbstmordgedanken ausgegangen werden. Als solche komme vielmehr die drohende Abschiebung, verstärkt durch die Trennung von dem Ehemann, in Betracht. Je länger sich eine Abschiebung hinausziehe, umso stärker seien die Belastungen für die Betroffene. Ärztlich begleitete Abschiebungen von Probanden mit Suizidgefahr hätten gezeigt, dass nach der Rückführung der Belastungsdruck abgeklungen sei. Deshalb sei eine zeitnahe Rückführung mit ärztlicher Begleitung zu empfehlen.

Mit Bescheid vom 30.3.2005 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Verfügung vom 8.8.2003 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem inzwischen in Kraft getretenen Aufenthaltsrecht, insbesondere nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG, lägen nicht vor. Die Vorschrift setzte eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beseitigung der seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse voraus, und nur wo dies nicht gelinge, komme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1) habe im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen einer Abschiebung keine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen. Das werde durch das infolge ihrer fehlenden Mitwirkung nach Aktenlage erstellte fachärztliche Gutachten vom 29.1.2005 bestätigt. Danach werde die Selbstmordgefahr durch die drohende Abschiebung „unterhalten“.

Die daraufhin auf das Verpflichtungsbegehren in der Sache umgestellte Klage hat das Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung am 14.7.2005, in der Beweisanträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wurden die Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen, deren Richtigkeit durch von den Klägern zur Akte gereichte Arztberichte nicht in Frage gestellt werde. Diesen lasse sich insbesondere keine dauernde Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) entnehmen. Einer Suizidgefährdung im Rahmen der Abschiebung könne durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesicherte ärztliche Begleitung begegnet werden. Das geltend gemachte dringende Angewiesensein auf die Betreuung durch Angehörige ihrer Familie, insbesondere durch ihre Schwester S A, sei durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme, die Beaufsichtigung der Kläger zu 2) bis 4) und die Führung des Haushalts, wozu die Klägerin zu 1) lediglich aufgrund ihrer psychischen Kraft- und Antriebslosigkeit nicht in der Lage sei, sei in der Türkei durch Familienmitglieder oder auch familienfremde Personen möglich.

Gegen das am 8.8.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.9.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.9.2005 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Das gilt zunächst, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Hierzu heißt es in dem Zulassungsantrag, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 14.7.2005 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1) angeführte Umstand, dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass es zwingend erforderlich sei, zu ihrer Betreuung eine bestimmte Person aus dem unmittelbaren Familienkreis heranzuziehen, stehe nicht in Einklang mit zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1996. Danach brauche sich die Klägerin zu 1) nicht auf eine Unterstützung durch familienfremde Personen verweisen zu lassen. Vielmehr liege ein „zwingendes Abschiebungshindernis“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor, wenn es dem (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zuzumuten sei, „seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen“. Dem kann in dieser Allgemeinheit (sicher) nicht gefolgt werden.

Dabei soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob dieses Vorbringen überhaupt den Anforderungen an eine Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen kann. Sie greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass mit der von ihnen angeführten Entscheidung „2 BVR 111/96“ der unter dem angegebenen Datum (1.8.1996) ergangene Beschluss mit der Geschäftsnummer 2 BvR 1119/96 (vgl. InfAuslR 1996 (nicht: „1997“), 341 (nicht: „342“), Nichtannahmebeschluss (Kammer)) gemeint ist, so betraf dieser die Frage eines Anspruchs eines (ausländischen) Vaters auf Duldung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung seiner nichtehelichen Tochter. In einer – nach Verneinung bereits der Zulässigkeit der dortigen Verfassungsbeschwerde – ergänzenden Anmerkung hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf diesen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, wobei es dann in dem Fall unter anderem nicht darauf ankomme, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Entsprechende Ausführungen lassen sich auch dem zweiten von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ff.) entnehmen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind, dort im Falle der (Erwachsenen-)Adoption, ging (vgl. zur Eltern(teil)/Kind Beziehung zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). Diese Entscheidungen, die im Übrigen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen, betreffen die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Dort kann beispielsweise der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden.

Für den Fall einer – wie von den Klägern – geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft aufgegangen werden kann, können diese Maßstäbe jedoch allenfalls sehr eingeschränkt gelten, so dass schon von daher die geltend gemachte „Divergenz“ nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlusse vom 15.3.2006 – 2 W 1/06 -, und vom 26.3.2001 – 1 W 1/01 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 88, jeweils zur krankheitsbedingten Pflege eines Elternteils durch ein volljähriges Kind; deutlich weiter gehend noch der Beschluss vom 25.5.2000 – 9 W 1/00 –, zu mit der Pflege eines lebensgefährlich herzkranken Bruders betraute (volljährige) Schwestern, wonach ein für Eltern und Geschwister Lebenshilfe leistendes (erwachsenes) Familienmitglied bei entsprechender Bedeutung der im Einzelfall gewährten Hilfe auch dann Glied einer familiären Beistandsgemeinschaft sein und damit den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen kann, wenn andere Angehörige die (selbe) Unterstützung ebenso gut gewähren können) kann in der hier vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation ein ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann.

Dass hier eine derart qualifizierte Beistandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Dabei soll das nicht unerhebliche persönliche Engagement von Frau A, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.7.2005 „eigentlich“ in der Nähe von Aachen lebt und nach den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 11.7.2005 (vgl. Blätter 69, 70 unten der Gerichtsakte) regelmäßig zur Unterstützung der Klägerin zu 1) im Haushalt und bei der Betreuung der Kläger zu 2) bis 4) ins Saarland kommen muss, nicht in Abrede gestellt werden. Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass hier etwa die auf der Grundlage der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder nicht beachtet worden wären.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass insoweit entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgestellt werden kann.

Der Sachvortrag der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist). Das gilt zunächst unter den schon angesprochenen Aspekten. Die Kläger räumen in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst ein, dass – was der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wesentlich zugrunde liegt – den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen „nicht unmittelbar das Angewiesensein auf familiäre Betreuung und Unterstützung“ entnommen werden kann. Wenn sie dann weiter darauf verweisen, dass sich aber insbesondere dem Schreiben der Saarland Klinik/Kreuznacher Diakonie vom 4.7.2005 deutliche Hinweise auf eine erneute Eigengefährdung der Klägerin zu 1) entnehmen ließen (vgl. das Schreiben vom 4.7.2005 an Dr. P, Blätter 79 ff. der Gerichtsakte), so belegen insbesondere die dabei wiedergegebenen Passagen dieses Schreibens, dass diese Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin zu 1) ganz offenbar in untrennbarem Zusammenhang mit dem seinerzeit anstehenden Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts (14.7.2005) standen. Das wiederum deutet mit Gewicht auf die Richtigkeit der Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten „Obergutachters“ Dr. med. M hin, wonach die drohende Abschiebung – als Vorgang – den wesentlichen Auslöser für die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1) darstellt (vgl. hierzu das Gutachten des Dr. M vom 29.1.2005, Blätter 41 ff. der Gerichtsakte). Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) entgegen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 70 AuslG (heute: § 82 AufenthG) nicht bereit war, sich diesem Gutachter persönlich vorzustellen, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Rückschlüsse zu ihren Gunsten lässt das jedenfalls nicht zu.

Wenn die Kläger mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) darüber hinaus reklamieren, das Verwaltungsgericht habe einer mit Blick auf Selbstmordabsichten bestehenden Eigengefährdung lediglich die Qualität eines tatsächlichen, nicht aber eines darin zu sehenden Ausreisehindernisses aus rechtlichen Gründen (Art. 1 und 2 GG) beigemessen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig von der begrifflichen Einordnung (vgl. dazu im Übrigen Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60a AufenthG RNr. 26, wonach es sich bei Suizidabsichten um ein tatsächliches Abschiebungshindernis handelt) hat sich das Verwaltungsgericht sachbezogen, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, mit der Problematik auseinander gesetzt, eine „dauernde“ Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) unter Würdigung unter anderem der Stellungnahme des Dr. M verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Selbstmordgefahr bei der Abschiebung durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesagte ärztliche Begleitung hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -). Entsprechendes gilt für die Argumentation der Kläger, auch die Befassung des Verwaltungsgerichts mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in seinem im Urteil vom 14.7.2005 in Bezug genommenen Beschluss vom 18.4.2005, durch welchen den Klägern auf der Grundlage des besagten Gutachtens die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe (für die „echte“ Untätigkeitsklage) mit Wirkung vom 7.4.2005 versagt wurde (vgl. die Beschlüsse vom 23.8.2004 – 6 K 44/04 – (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) und vom 18.4.2005 – dito -, Blätter 48 ff. der Gerichtsakte), lasse eine gebotene Differenzierung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebungshindernissen vermissen (vgl. dazu die Darlegungen unter 4. auf Seite 6 der Antragsbegründung der Kläger vom 5.9.2005 ).

Soweit die Kläger auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einwenden, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf eine Unterstützung durch Familienmitglieder in der Heimat (Türkei) verwiesen und hinsichtlich der ebenfalls in den Raum gestellten Möglichkeit der Betreuung durch familienfremde Personen – insoweit unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - rechtsfehlerhaft offen gelassen, wie dies im Heimatland geschehen solle, zumal es eine Betreuungsmöglichkeit durch karitative Einrichtungen in der Türkei nicht gebe. Die Möglichkeiten der Kläger, in ihrem Heimatland eine gegebenenfalls – sei es wegen der Krankheit der Klägerin zu 1) oder wegen sonstiger Hindernisse bei der Bewältigung des Lebens in der Türkei – die notwendige Unterstützung durch Dritte zu erlangen, spielen in dem vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren keine Rolle. Die Kläger als ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60; Leitsatz Nr. 72). Diese Fragen waren Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A -, insbesondere Seiten 13 ff.), das in dem nach der Ehescheidung im Jahre 2001 eingeleiteten Abänderungsverfahren hinsichtlich der negativen Feststellung zu – damals - § 53 Abs. 6 AuslG erging. Daher hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt im vorliegenden Rechtsstreit von vorneherein auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Im Zusammenhang mit einer Angewiesenheit der Klägerin zu 1) auf Medikamente ist anzumerken, dass Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Betroffenen überwachungsbedürftig ist, zwar hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können, ansonsten aber ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, wonach eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr sich im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der Ausländer eine im Zielstaat verfügbare Behandlungsmöglichkeit wegen fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen nicht erlangen kann).

Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG hinweisen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, so begründet das ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem angegriffenen Urteil und in dem darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2005 nicht gesondert angesprochen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf 0 mit dem Ergebnis eines Erteilungsanspruchs liegen hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) bedarf insbesondere mit Blick auf „dringende persönliche Gründe“ keiner lediglich vorübergehenden Behandlung in überschaubarem Zeitraum, wie dies etwa bei einer Operation mit eventueller Nachsorge der Fall ist (vgl. hierzu allgemein Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG RNr. 29, wonach die Obergrenze in diesen Fällen bei 6 Monaten anzunehmen ist), zumal – wie erwähnt – die wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) die ihr drohende Abschiebung in die Türkei ist, bei der es sich nicht um einen „vorübergehenden“ Umstand handelt. Von daher bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift von vorneherein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei – wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind (so ausdrücklich die Ziffer 25.4.1.1 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ zu § 25 AufenthG, wonach die §§ 23a und 25 Abs. 5 AufenthG Spezialbestimmungen darstellen, da sie ausdrücklich von „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern“ sprechen, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 25 AufenthG, der jedoch in der Kommentierung, RNr. 29 zu § 25 AufenthG dieser Ansicht ausdrücklich nicht folgt). Da es sich bei dem § 25 Abs. 4 AufenthG nicht um eine allgemeine Auffangvorschrift nach dem Vorbild des früheren § 30 Abs. 3 AuslG handelt, lässt sich den von den Klägern auch in dem Zusammenhang angesprochenen familiären Gesichtspunkten (Art. 6 GG) hierüber nicht „ergänzend“ Rechnung tragen (vgl. auch hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG, RNr. 31, mit (abweichendem) Rechtsprechungsnachweis zu § 30 Abs. 3 AuslG).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (vier) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei der aus Midyat stammenden Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter der sämtlich in Deutschland geborenen Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann, Herrn M A., dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von beiden betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.8.1997 – 10 K 20/95.A -, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.3.1993 – C 1439236-163 – abgewiesen wurde, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.1998 – 9 Q 192/97 – (Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags)). Gleiches gilt für nach deren Geburt für die Kläger zu 2) bis 4) gestellte Asylanträge.

Nach Scheidung der im Juli 1992 in Midyat geschlossenen Ehe (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Ottweiler vom 1.8.2001 – 13 F 265/01 – bei den Ausländerakten) beantragten die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesamte Familie in Deutschland aufhalte und die Klägerin zu 1) im Falle der Rückführung in die Türkei nicht in der Lage sei, Lebensunterhalt, Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Kläger sicherzustellen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten abgelehnt; Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (vgl. hierzu den Ablehnungsbescheid vom 20.2.2002 – 2740688-163 –, das die Klage dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A – und den einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.10.2003 – 2 Q 92/03).

Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 suchten die Kläger dann bei dem Beklagten um die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kläger zu 2) bis 4) durch ihre Eltern, die zwischenzeitliche Eheschließung des früheren Ehemanns beziehungsweise Vaters mit der deutschen Staatsangehörigen L B im März 2002, auf das sich hieraus für diesen ergebende Bleiberecht und auf aus Art. 6 GG für die bei der Klägerin zu 1) lebenden Kläger zu 2) bis 4) ableitbare Aufenthaltsrechte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 8.8.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf das Vorliegen der Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG und des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Visumspflicht) ab. Auch eine Aufenthaltsbefugnis wegen Vorliegens von Duldungsgründen aufgrund einer Unmöglichkeit der Abschiebung komme nicht in Betracht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis lasse sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG herleiten. Der Kontakt der Kläger zu 2) bis 4) zu ihrem Vater erschöpfe sich nach dessen Angaben in unregelmäßigen Besuchen ein- bis zweimal im Monat und in sporadisch gemeinsam verbrachten Ferien.

Gegen den am 4.9.2003 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 8.9.2003 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2003 – 5 F 53/03 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2003 – 2 W 67/03 -).

Mit Eingang am 15.1.2004 haben die Kläger sodann vorliegende Klage, zunächst in Form der so genannten schlichten Untätigkeitsklage, erhoben und Anfang Februar 2004 unter Hinweis auf eine ärztlich bescheinigte Suizidalität der Klägerin zu 1) einen Abschiebungsschutzantrag gestellt (vgl. hierzu die „Ärztliche Bescheinigung“ der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Kreuznacher Diakonie in Neunkirchen vom 28.1.2004, wonach sich die dort am 13.1.2004 aufgenommene Klägerin zu 1) „bis auf weiteres“ wegen „Depressiver Dekompensation bei Zustand nach Suizidversuch“ in stationärer Behandlung befand, und das Schreiben der „Saarland Klinik – Kreuznacher Diakonie“ vom 5.3.2004 an den behandelnden Psychiater Dr. P in Saarbrücken, Blätter 83 bis 85 der Gerichtsakte, wonach die Klägerin zu 1) nach Angaben der sie begleitenden Schwester 2 Selbstmordversuche, und zwar einen noch während der Ehe und den zweiten am 28.12.2003 (Tablettenvergiftung) hinter sich haben sollte). Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Eilbedürftigkeit und damit eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.2.2004 – 6 F 16/04 -). Hiergegen hat die Klägerin zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Blick auf die Selbstmordversuche veranlasste der Beklagte dann eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt in N. In dem Bericht des Gesundheitsamts vom 16.3.2004 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei „aus amtsärztlicher Sicht … nicht reisefähig auf nicht absehbare Zeit“. Unter Hinweis darauf wurde der Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) sodann verpflichtet, ihr eine Duldung zu erteilen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2004 – 2 W 7/04 - ).

Unter dem 22.10.2004 betraute der Beklagte unter Verweis auf „Zweifel“ seinerseits an der Richtigkeit der Aussagen des Gesundheitsamts einen Facharzt mit einer neuerlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1) (vgl. hierzu das ausführliche Auftragsschreiben des Beklagten vom 22.10.2004 an den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. M in W). Mit Gutachten vom 29.1.2005 stellte dieser fest, dass die Klägerin zu 1) die Begutachtung durch ihn verweigere, und teilte nach Auswertung der Akten mit, das Gesundheitsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, ein Bild der Patientin zu beschreiben und auf ihre Sorgen und Ängste einzugehen. Schon aufgrund der zeitlichen Abläufe könne auf keinen Fall von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Ursache ihrer Selbstmordgedanken ausgegangen werden. Als solche komme vielmehr die drohende Abschiebung, verstärkt durch die Trennung von dem Ehemann, in Betracht. Je länger sich eine Abschiebung hinausziehe, umso stärker seien die Belastungen für die Betroffene. Ärztlich begleitete Abschiebungen von Probanden mit Suizidgefahr hätten gezeigt, dass nach der Rückführung der Belastungsdruck abgeklungen sei. Deshalb sei eine zeitnahe Rückführung mit ärztlicher Begleitung zu empfehlen.

Mit Bescheid vom 30.3.2005 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Verfügung vom 8.8.2003 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem inzwischen in Kraft getretenen Aufenthaltsrecht, insbesondere nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG, lägen nicht vor. Die Vorschrift setzte eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beseitigung der seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse voraus, und nur wo dies nicht gelinge, komme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1) habe im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen einer Abschiebung keine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen. Das werde durch das infolge ihrer fehlenden Mitwirkung nach Aktenlage erstellte fachärztliche Gutachten vom 29.1.2005 bestätigt. Danach werde die Selbstmordgefahr durch die drohende Abschiebung „unterhalten“.

Die daraufhin auf das Verpflichtungsbegehren in der Sache umgestellte Klage hat das Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung am 14.7.2005, in der Beweisanträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wurden die Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen, deren Richtigkeit durch von den Klägern zur Akte gereichte Arztberichte nicht in Frage gestellt werde. Diesen lasse sich insbesondere keine dauernde Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) entnehmen. Einer Suizidgefährdung im Rahmen der Abschiebung könne durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesicherte ärztliche Begleitung begegnet werden. Das geltend gemachte dringende Angewiesensein auf die Betreuung durch Angehörige ihrer Familie, insbesondere durch ihre Schwester S A, sei durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme, die Beaufsichtigung der Kläger zu 2) bis 4) und die Führung des Haushalts, wozu die Klägerin zu 1) lediglich aufgrund ihrer psychischen Kraft- und Antriebslosigkeit nicht in der Lage sei, sei in der Türkei durch Familienmitglieder oder auch familienfremde Personen möglich.

Gegen das am 8.8.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.9.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.9.2005 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Das gilt zunächst, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Hierzu heißt es in dem Zulassungsantrag, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 14.7.2005 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1) angeführte Umstand, dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass es zwingend erforderlich sei, zu ihrer Betreuung eine bestimmte Person aus dem unmittelbaren Familienkreis heranzuziehen, stehe nicht in Einklang mit zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1996. Danach brauche sich die Klägerin zu 1) nicht auf eine Unterstützung durch familienfremde Personen verweisen zu lassen. Vielmehr liege ein „zwingendes Abschiebungshindernis“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor, wenn es dem (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zuzumuten sei, „seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen“. Dem kann in dieser Allgemeinheit (sicher) nicht gefolgt werden.

Dabei soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob dieses Vorbringen überhaupt den Anforderungen an eine Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen kann. Sie greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass mit der von ihnen angeführten Entscheidung „2 BVR 111/96“ der unter dem angegebenen Datum (1.8.1996) ergangene Beschluss mit der Geschäftsnummer 2 BvR 1119/96 (vgl. InfAuslR 1996 (nicht: „1997“), 341 (nicht: „342“), Nichtannahmebeschluss (Kammer)) gemeint ist, so betraf dieser die Frage eines Anspruchs eines (ausländischen) Vaters auf Duldung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung seiner nichtehelichen Tochter. In einer – nach Verneinung bereits der Zulässigkeit der dortigen Verfassungsbeschwerde – ergänzenden Anmerkung hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf diesen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, wobei es dann in dem Fall unter anderem nicht darauf ankomme, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Entsprechende Ausführungen lassen sich auch dem zweiten von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ff.) entnehmen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind, dort im Falle der (Erwachsenen-)Adoption, ging (vgl. zur Eltern(teil)/Kind Beziehung zuletzt auch BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). Diese Entscheidungen, die im Übrigen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen, betreffen die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Dort kann beispielsweise der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter „ersetzt“ werden.

Für den Fall einer – wie von den Klägern – geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft aufgegangen werden kann, können diese Maßstäbe jedoch allenfalls sehr eingeschränkt gelten, so dass schon von daher die geltend gemachte „Divergenz“ nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlusse vom 15.3.2006 – 2 W 1/06 -, und vom 26.3.2001 – 1 W 1/01 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 88, jeweils zur krankheitsbedingten Pflege eines Elternteils durch ein volljähriges Kind; deutlich weiter gehend noch der Beschluss vom 25.5.2000 – 9 W 1/00 –, zu mit der Pflege eines lebensgefährlich herzkranken Bruders betraute (volljährige) Schwestern, wonach ein für Eltern und Geschwister Lebenshilfe leistendes (erwachsenes) Familienmitglied bei entsprechender Bedeutung der im Einzelfall gewährten Hilfe auch dann Glied einer familiären Beistandsgemeinschaft sein und damit den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen kann, wenn andere Angehörige die (selbe) Unterstützung ebenso gut gewähren können) kann in der hier vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation ein ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann.

Dass hier eine derart qualifizierte Beistandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Dabei soll das nicht unerhebliche persönliche Engagement von Frau A, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.7.2005 „eigentlich“ in der Nähe von Aachen lebt und nach den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 11.7.2005 (vgl. Blätter 69, 70 unten der Gerichtsakte) regelmäßig zur Unterstützung der Klägerin zu 1) im Haushalt und bei der Betreuung der Kläger zu 2) bis 4) ins Saarland kommen muss, nicht in Abrede gestellt werden. Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass hier etwa die auf der Grundlage der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder nicht beachtet worden wären.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass insoweit entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgestellt werden kann.

Der Sachvortrag der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist). Das gilt zunächst unter den schon angesprochenen Aspekten. Die Kläger räumen in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst ein, dass – was der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wesentlich zugrunde liegt – den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen „nicht unmittelbar das Angewiesensein auf familiäre Betreuung und Unterstützung“ entnommen werden kann. Wenn sie dann weiter darauf verweisen, dass sich aber insbesondere dem Schreiben der Saarland Klinik/Kreuznacher Diakonie vom 4.7.2005 deutliche Hinweise auf eine erneute Eigengefährdung der Klägerin zu 1) entnehmen ließen (vgl. das Schreiben vom 4.7.2005 an Dr. P, Blätter 79 ff. der Gerichtsakte), so belegen insbesondere die dabei wiedergegebenen Passagen dieses Schreibens, dass diese Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin zu 1) ganz offenbar in untrennbarem Zusammenhang mit dem seinerzeit anstehenden Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts (14.7.2005) standen. Das wiederum deutet mit Gewicht auf die Richtigkeit der Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten „Obergutachters“ Dr. med. M hin, wonach die drohende Abschiebung – als Vorgang – den wesentlichen Auslöser für die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1) darstellt (vgl. hierzu das Gutachten des Dr. M vom 29.1.2005, Blätter 41 ff. der Gerichtsakte). Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) entgegen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 70 AuslG (heute: § 82 AufenthG) nicht bereit war, sich diesem Gutachter persönlich vorzustellen, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Rückschlüsse zu ihren Gunsten lässt das jedenfalls nicht zu.

Wenn die Kläger mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) darüber hinaus reklamieren, das Verwaltungsgericht habe einer mit Blick auf Selbstmordabsichten bestehenden Eigengefährdung lediglich die Qualität eines tatsächlichen, nicht aber eines darin zu sehenden Ausreisehindernisses aus rechtlichen Gründen (Art. 1 und 2 GG) beigemessen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig von der begrifflichen Einordnung (vgl. dazu im Übrigen Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60a AufenthG RNr. 26, wonach es sich bei Suizidabsichten um ein tatsächliches Abschiebungshindernis handelt) hat sich das Verwaltungsgericht sachbezogen, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, mit der Problematik auseinander gesetzt, eine „dauernde“ Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) unter Würdigung unter anderem der Stellungnahme des Dr. M verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Selbstmordgefahr bei der Abschiebung durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesagte ärztliche Begleitung hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils vom 14.7.2005 – 6 K 44/04 -). Entsprechendes gilt für die Argumentation der Kläger, auch die Befassung des Verwaltungsgerichts mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in seinem im Urteil vom 14.7.2005 in Bezug genommenen Beschluss vom 18.4.2005, durch welchen den Klägern auf der Grundlage des besagten Gutachtens die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe (für die „echte“ Untätigkeitsklage) mit Wirkung vom 7.4.2005 versagt wurde (vgl. die Beschlüsse vom 23.8.2004 – 6 K 44/04 – (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) und vom 18.4.2005 – dito -, Blätter 48 ff. der Gerichtsakte), lasse eine gebotene Differenzierung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebungshindernissen vermissen (vgl. dazu die Darlegungen unter 4. auf Seite 6 der Antragsbegründung der Kläger vom 5.9.2005 ).

Soweit die Kläger auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einwenden, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf eine Unterstützung durch Familienmitglieder in der Heimat (Türkei) verwiesen und hinsichtlich der ebenfalls in den Raum gestellten Möglichkeit der Betreuung durch familienfremde Personen – insoweit unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - rechtsfehlerhaft offen gelassen, wie dies im Heimatland geschehen solle, zumal es eine Betreuungsmöglichkeit durch karitative Einrichtungen in der Türkei nicht gebe. Die Möglichkeiten der Kläger, in ihrem Heimatland eine gegebenenfalls – sei es wegen der Krankheit der Klägerin zu 1) oder wegen sonstiger Hindernisse bei der Bewältigung des Lebens in der Türkei – die notwendige Unterstützung durch Dritte zu erlangen, spielen in dem vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren keine Rolle. Die Kläger als ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60; Leitsatz Nr. 72). Diese Fragen waren Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.2003 – 5 K 45/02.A -, insbesondere Seiten 13 ff.), das in dem nach der Ehescheidung im Jahre 2001 eingeleiteten Abänderungsverfahren hinsichtlich der negativen Feststellung zu – damals - § 53 Abs. 6 AuslG erging. Daher hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt im vorliegenden Rechtsstreit von vorneherein auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Im Zusammenhang mit einer Angewiesenheit der Klägerin zu 1) auf Medikamente ist anzumerken, dass Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Betroffenen überwachungsbedürftig ist, zwar hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können, ansonsten aber ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, wonach eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr sich im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der Ausländer eine im Zielstaat verfügbare Behandlungsmöglichkeit wegen fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen nicht erlangen kann).

Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG hinweisen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, so begründet das ebenfalls keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem angegriffenen Urteil und in dem darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2005 nicht gesondert angesprochen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf 0 mit dem Ergebnis eines Erteilungsanspruchs liegen hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) bedarf insbesondere mit Blick auf „dringende persönliche Gründe“ keiner lediglich vorübergehenden Behandlung in überschaubarem Zeitraum, wie dies etwa bei einer Operation mit eventueller Nachsorge der Fall ist (vgl. hierzu allgemein Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG RNr. 29, wonach die Obergrenze in diesen Fällen bei 6 Monaten anzunehmen ist), zumal – wie erwähnt – die wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) die ihr drohende Abschiebung in die Türkei ist, bei der es sich nicht um einen „vorübergehenden“ Umstand handelt. Von daher bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift von vorneherein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei – wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind (so ausdrücklich die Ziffer 25.4.1.1 der „Vorläufigen Anwendungshinweise“ zu § 25 AufenthG, wonach die §§ 23a und 25 Abs. 5 AufenthG Spezialbestimmungen darstellen, da sie ausdrücklich von „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern“ sprechen, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 25 AufenthG, der jedoch in der Kommentierung, RNr. 29 zu § 25 AufenthG dieser Ansicht ausdrücklich nicht folgt). Da es sich bei dem § 25 Abs. 4 AufenthG nicht um eine allgemeine Auffangvorschrift nach dem Vorbild des früheren § 30 Abs. 3 AuslG handelt, lässt sich den von den Klägern auch in dem Zusammenhang angesprochenen familiären Gesichtspunkten (Art. 6 GG) hierüber nicht „ergänzend“ Rechnung tragen (vgl. auch hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 AufenthG, RNr. 31, mit (abweichendem) Rechtsprechungsnachweis zu § 30 Abs. 3 AuslG).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (vier) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.