Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Feb. 2013 - 2 C 424/11

published on 26/02/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Feb. 2013 - 2 C 424/11
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Tenor

Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark –“ aus dem Jahr 2010 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin, der an die Stelle des durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 – aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 114.06.00 „Am Triller“ trat. Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur 4 der Gemarkung C-Stadt.

Am 6.10.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Triller – Ehem. Röchlingpark –“, BBP Nr. 114.07.00, gemäß § 2 I BauGB und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Außerdem wurde die Verwaltung ermächtigt, die Planung nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs weiter zu konkretisieren und dann die Offenlage gemäß § 3 II BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Hinweis auf eine Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 15.10.2009 bis 16.11.2009 und die Bedeutung des Absehens von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 7.10.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Unter dem 9.11.2009 erhoben u.a. die Antragsteller gegen den Planentwurf Einwendungen. Außerdem wurden mehrere Gespräche zwischen Antragsgegnerin und der Antragstellerseite über alternative, von jeder der beiden Seiten vorgeschlagene Plankonzepte für die im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücke der Antragsteller geführt.

Am 7.12.2010 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, der beteiligten verwaltungsinternen Stellen und der Bürgerinnen entsprechend der Verwaltungsvorlage VWT/1380/10 vom 7.11.2010 und beschloss den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark“ einschließlich der Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8.12.2010 als Satzung ausgefertigt und – erstmals - am 15.12.2010 ortsüblich veröffentlicht. Zur Behebung eines Übertragungsfehlers (u.a. Vollgeschosszahl im Bereich des Teilgebiets WR 2) erfolgte am 15.2.2012 eine erneute Ausfertigung; danach wurde die Satzung am 22.2.2012 erneut ortsüblich bekannt gemacht und der Plan rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft gesetzt.

Das 4,39 ha große Plangebiet wird ausweislich der Planbegründung im Norden und Osten durch den Trillerweg begrenzt. In Höhe der Gabelung Trillerweg/ Spichererbergstraße verspringt der Grenzverlauf entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Trillerweg Nr.58 in südwestliche Richtung zur Straße Am Triller, die bis zur Kreuzung mit der Lilienstraße den Grenzverlauf bestimmt. Im weiteren Verlauf bilden die Lilienstraße und Narzissenstraße die westliche Grenze des Plangebiets. Räumlich abgeschlossen wird der Geltungsbereich über die Treppenanlage Am Jakobgärtchen, die die Narzissenstraße mit dem Trillerweg verbindet. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die bestehende und geplante bauliche Nutzung ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest. Für die bereits bebauten Gebiete WR 3 bis WR 5 werden lediglich überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt (§ 30 III BauGB). Für die bisher unbebauten Baugebiete WR 1 und WR 2 wird der Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 I BauGB entwickelt. Im WR 1 werden auf den noch unbebauten Grundstücken an der Lilienstraße drei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die vordere Baugrenze verläuft jeweils parallel zum Straßenverlauf der Lilienstraße. Für die beiden Baufelder nördlich des bestehenden Gebäudes Lilienstraße 5 ist die vordere Baugrenze im Abstand von 3 m zur Straße vorgesehen, das Baufeld südlich des Gebäudes Lilienstraße 5 nimmt mit seiner vorderen Baugrenze die Flucht des bestehenden Nachbargebäudes auf. Für das bebaute Grundstück Lilienstraße 5 wird eine überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, die im rückwärtigen Bereich hinter dem heutigen Bestand zurückbleibt. Für eine zukünftige Neubebauung ist dagegen gegenüber dem Bestand eine größere Gebäudehöhe bzw. die maximale Geschosszahl von zwei Geschossen festgesetzt. Im Baugebiet WR 2 werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufelder bezieht sich auf einen ebenen Teil des ansonsten geneigten Geländes; dabei handelt es sich um den Standort der ehemaligen Röchling Villa. Die Grundflächenzahlen werden im WR 1 auf 0,2 bzw. 0,25 festgesetzt, im WR 2 auf 0,2. Für das WR 1 werden eine maximale Zahl der Vollgeschosse von zwei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 6 m festgesetzt, für das WR 2 eine maximale Geschosszahl von drei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 9 m. Auf den Baugrundstücken des reinen Wohngebiets werden in Ergänzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen Flächen abgegrenzt, innerhalb derer Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, im WR 2 findet sich zusätzlich zu den oberhalb des Geländes ausgewiesenen Stellplätzen/Garagen die Festsetzung „TGa“ (Tiefgarage). Die bestehende Restfläche der ehemaligen Parkanlage, die zwischen den festgesetzten Wohnbereichen und der Straße Am Triller liegt, wird als private Grünfläche gemäß § 9 I Nr.15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Gärten“ sowie im nördlichen Planbereich westlich des Grundstücks Parzelle Nr..../175 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Für die gesamten Grünflächen findet sich die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB. Nach dem Textteil des Planes sind auf dieser Fläche 15 Fledermauskästen im Bereich der privaten Grünfläche anzubringen, der waldartige altholzreiche Charakter der privaten und öffentlichen Grünfläche dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln und das natürliche Gelände zu erhalten und zu sichern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB sind die in dem Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäume zu erhalten und zu pflegen. Zudem sind gestalterische Festsetzungen gemäß § 85 LBO bezüglich Dachform und Einfriedungen an öffentlichen Straßen getroffen.

Mit Schreiben vom 1.2.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen durch den Stadtrat am 7.12.2010 mit.

Am 2.12.2011 ist der gegen die Satzung gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Bei der Beschlussfassung des Stadtrates, die ohne Aussprache erfolgt sei, hätten die Abwägungsmaterialien nicht vorgelegen, insbesondere sei dieser nicht darüber informiert gewesen, dass zwischen den Beteiligten bereits eine Kompromisslösung ausgehandelt gewesen sei, die die Planungsziele der Stadt erheblich besser verwirkliche als der angefochtene Plan. Der Bebauungsplan hätte ferner nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift diene der Erleichterung von Bauvorhaben und der Verdichtung von Innenräumen, nicht aber der Verhinderung zulässiger Bauvorhaben nach § 34 I 1 BauGB. Außerdem überschreite die Planung die für ein beschleunigtes Verfahren zulässige Flächengröße. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, von dem er nicht unerheblich abweiche. Darüber hinaus liege die Voraussetzung des § 13 a II Ziff. 2 BauGB nicht vor. Des Weiteren sei das Absehen von einer UVP nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 IV der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Offenlage bis zum 16.11.2009 trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und laufender Gespräche mit der Antragsgegnerin hätten sie nur zufällig durch Dritte erfahren. Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass sie nicht mehr in C-Stadt lebten, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfahrens, angesichts ihrer hochgradigen Betroffenheit während laufender Verhandlungen zu verschweigen, dass ihnen eine Präklusionsfrist entgegengesetzt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller bereits unter dem 3.12.2007 einen Vorbescheid beantragt gehabt hätten, über den die Antragsgegnerin nicht entschieden habe, und sie nach einer Unterredung mit der Baudezernentin der Antragsgegnerin vom 13.11.2009 dann dem Wunsch der Antragsgegnerin nachgekommen seien, eine – am 4./13.1.2010 zustande gekommene - Vereinbarung über die weitere Behandlung dieses Vorbescheidsantrags im Hinblick auf eine mögliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin zu schließen. Zudem genüge bereits die Bekanntmachung ihnen gegenüber nicht der Anstoßfunktion des § 3 BauGB. Der Hinweiszweck werde nicht erfüllt (§ 214 I 1 Ziff. 4 BauGB), weil aus der Veröffentlichung die beabsichtigte Planung nicht zu ersehen sei. Außerdem seien sie in dem gesamten Aufstellungsverfahren entgegen §§ 3, 13 a II 1 und 13 II 1 Ziff. 2 BauGB nicht angehört worden. Ihre Anhörung sei jedoch auch aus dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutzes gemäß Art. 14 GG geboten gewesen, und zwar vor der Beschlussfassung gemäß § 28 VwVfG.

Der angefochtene Bebauungsplan sei ebenso wenig vollzugsfähig wie der Bebauungsplan und die Naturschutzsatzung, die vom Senat mit den Urteilen vom 25.6.2009 verworfen worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 „Kiesgrube“ -. Wie die verworfene Naturschutzsatzung habe der Bebauungsplan für den gesamten Grünbereich wieder Wildwuchs festgesetzt. Die Festsetzungen seien nicht erforderlich im Sinne von § 1 III BauGB und hätten einen unzulässigen Inhalt. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans sei nicht gewährleistet, da er den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümern Aufgaben und Verpflichtungen auferlege, die die im Randbereich zugelassene Bebauung praktisch ausschließe. Ergebnis könne nur sein, dass der Status Quo am Triller erhalten bleibe und der Innenbereich auch zukünftig ein wildwüchsiges „Totholzbiotop“ sein werde im Gegensatz zu der Parkanlage, deren Pflege die Antragsteller zugesagt hätten. Mit den angefochtenen Festsetzungen sei nur das das Gegenteil des Planungsziels einer Erhaltung der „grünen Krone“ erreichbar.

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil er unter offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln leide und insbesondere die Eigentumsrechte der Antragsteller verletze. Die aufgeworfenen Probleme seien nicht bewältigt worden. Ein schwerwiegender Abwägungsfehler liege bereits darin, dass sie, die Antragsteller, im Aufstellungsverfahren durchgängig zu Unrecht als „Erbengemeinschaft angesehen worden seien, während sie tatsächlich die Grundstücke in den festgesetzten Planbereichen WR 1 und WR 2 1979 für 3 Mio. DM gekauft hätten, die überwiegend als „Bauplatz“ bezeichnet worden seien und daher im vorliegenden Verfahren als Eigentümer oder Miteigentümer aufträten. Wegen dieses Fehlers werde durchgängig in der Abwägung und der formellen Begründung des Bebauungsplans das Eigentumsrecht der einzelnen Antragsteller missachtet und gelange die gesamte Abwägung zu dem Ergebnis, dass lediglich der „teilweise Entzug der Baurechte“ usw. abzuwägen sei.

Die Antragstellerin zu 1. sei alleinige Eigentümerin der im westlichen Bereich gelegenen Parzellen Nr. .../2, .../3, .../4, .../25, .../26 und .../27 (insgesamt 4.531 m2). Die planerischen Festsetzungen beseitigten den Bestandsschutz des auf den Parzellen Nr. .../4, .../25, .../26 stehenden Wohnhauses - nebst Garage und Anbau-, das derzeit vermietet sei; insbesondere seien wesentliche Teile des Hauses nunmehr nicht als bebaubare Fläche festgesetzt. Darüber hinaus werde die GFZ für die Parzellen Nr. .../4 (896 qm) und .../26 (748 qm) jeweils mit 0,2 festgesetzt. Bezogen auf die Grundstücksgröße der drei Parzellen .../4, .../26 und .../25 von insgesamt 1.718 qm betrage die GFZ in der gegenwärtigen Nutzung des Hauses Lilienstraße 5 ca. 0,3, so dass die Festsetzung des angefochtenen Bebauungsplans den Bestandsschutz um mehr als ein Drittel beseitige. Für die Grundstücke .../2 und .../3 sei eine GFZ von 0,25 festgesetzt worden, allerdings mit im Verhältnis zu den derzeit eingetragenen Parzellengrößen um mehr als ein Drittel reduziertem Baufenster, im Ergebnis ein Bruchteil der GFZ, die in den angrenzenden Wohngebieten des Plangebiets herrsche. Die vorhandenen Grenzen der Grundstücke .../2 und .../3 seien durch die Festsetzung der reinen Wohngebiete - in Abgrenzung zu den Grünflächen - willkürlich geteilt worden. Eine Abwägung dieser Eingriffe in die Eigentumsrechte habe nicht stattgefunden. Die Parzellen .../25 und .../27 im westlichen Bereich (zusammen 769 qm) seien von einer Bebauung komplett ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. sei ferner Eigentümerin der Parzellen .../29, .../8, .../9, .../11 und .../12 mit einer Fläche von insgesamt 5.198 qm. Sämtliche Grundstücke seien bisher nach § 34 BauGB entsprechend der Wohnbebauung der Umgebung zu beurteilen gewesen, nunmehr jedoch als. Grünflächen festgesetzt. Alle vier Antragsteller seien Miteigentümer der „Wegeparzelle“ .../14 (ca. 1.144 qm), für die eine Bebauung ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Antragsteller zu 2. bis 4. seien Miteigentümer der Parzellen .../8 und .../15 (zusammen 4.262 qm); auch deren Bebauung sei ausgeschlossen. Sie seien ferner Miteigentümer der Parzelle .../3, bei der sich die Baugrenze im Verhältnis zur Parzellengröße ebenfalls um ein Drittel verkleinert habe, so dass sich nunmehr eine GFZ von 0,2 darstellen lasse.

Auf Druck der benachbarten Eigentümer sehe der Bebauungsplan für die im Wesentlichen bereits bebauten Grundstücke in den Planbereichen WR 3, 4, 5 hingegen umfangreiche - trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit bis in die jüngere Vergangenheit gleichwohl nach § 34 BauGB genehmigte und teilweise unter schwerwiegenden Eingriffen in den Naturschutz, den Artenschutz und die „grüne Krone“ realisierte - Bebauungen vor, wobei die zugelassenen Geschossflächenzahlen und Zahlen der Vollgeschosse das von der Antragstellerseite vorgelegte Plankonzept „Ch.“, auf das sich die Beteiligten dieses Rechtsstreits bereits weitgehend verständigt gehabt hätten, um ein Vielfaches überstiegen. So seien im Bereich WR 3 Gebäude genehmigt worden, die auch die Antragsgegnerin inzwischen als total überdimensionierte und schäbige Bausünden bezeichne. Nach einer überschlägigen Berechnung hätten die Gebäude auf den Parzellen .../32 und .../33 eine GFZ von ca. 2,5 und das Gebäude auf den Parzellen .../13 und .../34 eine GFZ von über 2. Im Bereich WR 4 habe die Parzelle .../16 (Trillerweg 32) z.B. eine GFZ von knapp 2 und insgesamt 5 Vollgeschosse einschließlich eines ausgebauten Souterrains. Im Bereich WR 4 werde außerdem eine Neubebauung mit einer rechtswidrigen überhöhten GFZ zugelassen (Parzelle .../6). Im Bereich WR 5 fänden sich Gebäude mit einer GFZ von 2,5 bis 3 (Parzellen .../1, Trillerweg 54, .../15, Trillerweg 60) und zwar mit 3 beziehungsweise 4 Vollgeschossen. Das Planungsziel „Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur“ habe der Bebauungsplan im Wesentlichen dadurch umgesetzt, dass er für die rechtswidrige, aber bestandsgeschützte Bebauung im WR 3 nunmehr eine GFZ von bis zu 3,5 planerisch abgesegnet habe, während der Bestandsschutz des Gebäudes der Antragstellerin zu 1. in der Lilienstraße auf 0,2 reduziert und der größte Teil ihrer - der Antragsteller - Grundstücke von jeglicher Bebauung ausgeschlossen werde. Für ihre Grundstücke sei insgesamt eine GFZ von 0,14 vorgesehen, während der „Kompromissvorschlag“ der Antragsgegnerin während der Verhandlungen 0,27 betragen und ihre – der Antragsteller - während der Verhandlungen praktisch akzeptierte Planung auf einer GFZ von knapp 0,5 beruht habe. Die GFZ, die GRZ, die Zahl der Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen der Planbereiche WR 3 bis 5 seien nicht nur nicht ermittelt worden, sondern die formelle Begründung gehe auch von der offensichtlich falschen Behauptung aus, als „Maßstab“ für diese benachbarten Planbereiche sei § 34 BauGB herangezogen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dann erheblich umfangreichere als die von den ihnen gewünschten Bebauungen ohne Bebauungsplan hätten genehmigt werden müssen, vielmehr sei der Bestandsschutz offensichtlich rechtswidriger Genehmigungen nach § 34 BauGB Maßstab gewesen. Zu beanstanden sei aber, dass für die Grundstücke in diesem Bereich die genehmigte GFZ von 3,5 als apodiktische Prämisse der Abwägung unterstellt werde, während für ihre gleichgelagerten Nachbargrundstücke nunmehr nur eine Bebauung von ca. 10 % Geschossfläche gegenüber jenen Gebäuden zugelassen werde, obwohl rechtlich der gleiche Maßstab - § 34 BauGB - behauptet werde. Die Festsetzung gleichgelagerter Grundstücke - bisher allesamt nach § 34 BauGB zu beurteilen - mit einer teilweise mehr als 10fach unterschiedlichen GFZ sei willkürlich. Ferner sei hinsichtlich der WR 3 bis 5 unklar, welche Art und insbesondere welches Maß der baulichen Nutzung für diese Planbereiche gelten solle. Eine Festsetzung „nach Maßgabe des § 34 BauGB“ sei weder mit § 9 I BauGB noch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Obwohl für die meisten Eigentumspositionen jegliche Bebauung durch die Festsetzung „Grünfläche“ ausgeschlossen werde, werde der Abwägung zugrunde gelegt, dass insgesamt eine „zusätzliche“ Bebauung ermöglicht werde. Die Festsetzungen über eine Bebaubarkeit auf einzelnen Grundstücke ignorierten willkürlich die vorhandenen Grundstücksgrenzen. Unabhängig von den jeweiligen Eigentumsrechten seien Grenzziehungen zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal und unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vorgenommen worden. Die getroffenen Festsetzungen nähmen nur Bezug auf die „von Baugrenzen umschriebenen bebaubaren Flächen“. Dadurch sei die festgesetzte GFZ weiter erheblich reduziert worden. Eine Abwägung hierzu sei nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien nicht nur nicht bebaubar, sondern darüber hinaus in hohem Maße mit unsinnigen artenschutzrechtlichen Pflegekosten belastet, da die vom Senat beanstandete „Totholzplanung“ wieder faktisch festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan stelle der Sache nach einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren enteignungsgleichen Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Festsetzung privater Grünflächen, auch wenn diese als „Hausgärten“ deklariert würden, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innerhalb eines Bebauungsplans grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erforderten im Hinblick auf Art. 14 I GG besonders qualifizierte, insbesondere öffentliche Gründe, die zudem bei der Beschlussfassung abgewogen werden müssten. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG gesichert werde. Dabei sei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 III erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukomme. Die Qualität der privaten Grünfläche sei vorliegend durch einen untragbaren Wildwuchs und eine Totholz-Situation gekennzeichnet, die die Antragsgegnerin seit vielen Jahren durch Naturschutzsatzung und Bebauungsplan einschließlich Veränderungssperre bewirkt habe. Ihnen, den Antragstellern, sei sogar durch Unterlassungsverfügung untersagt worden, auf ihren Grundstücken Totholz zu entfernen, den Parkbereich und die „grüne Krone“ etwa durch Zurückschneiden zu pflegen usw.. Dieser schwerwiegende Belang sei nicht ermittelt und erst recht nicht abgewogen worden. Der Sache nach stelle sich der Bebauungsplan deshalb als unzulässige Negativplanung dar.

Der Stadtrat habe seiner Beschlussfassung seinen früheren Standpunkt zugrunde gelegt, dass es sich bei diesen Flächen gar nicht um Baugrundstücke handele; darin liege ein offensichtlicher Abwägungsmangel. Die schriftsätzlich vorgetragenen Gründe, die den enteignungsgleichen Eingriff rechtfertigen sollten, seien nachgeschoben und entsprächen ersichtlich nicht der angefochtenen Beschlussfassung. Ferner habe er die von den Beteiligten ausgearbeitete und praktisch festsetzungsreife Alternative, durch die die Planungsziele erheblich besser realisiert worden wären als durch den festgesetzten Plan, nicht einmal erwogen; dies mache deutlich, dass der Stadtrat das Ermittlungsmaterial aus rein politischen Gründen ignoriert habe. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 114.06.00 „Am Triller“ und die Naturschutzsatzung für den gleichen Planbereich vom Senat aufgehoben worden seien, hätten sie erfolgversprechend mit der Antragsgegnerin verhandelt und dabei insbesondere deren grundsätzliche Wünsche, nämlich die Erhaltung der „grünen Krone“, eine Bebauungsdichte deutlich unterhalb der GFZ und GRZ der Umgebungsbebauung und den Artenschutz berücksichtigt. Sie seien am Triller aufgewachsen und hätten ein hohes Verantwortungsbewusstsein für die Gestaltung des gesamten Trillers und ihrer Grundstücke auch im Hinblick auf Stadtbild und „grüne Krone“ des Trillers. Der „Kompromissvorschlag“, den die Antragsgegnerin Anfang 2010 vorgelegt habe, habe mehrere große Baufenster und eine dichtere und höhere Bebauung in der Lilienstraße ermöglichen sollen und sei Grundlage der weiteren Gespräche zwischen den Beteiligten gewesen. Sie hätten dann das weltweit renommierte Architekturbüro Ch. einen Bebauungsentwurf (Juli 2010) erstellen lassen, der nach mehrfacher Abstimmung von den Beteiligten grundsätzlich akzeptiert worden sei. Bis Juli 2010 seien auch die wesentlichen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragen abschließend durch ein Landschaftsschutzkonzept und ein artenschutzrechtliches Gutachten geklärt gewesen. Nicht abschließend geklärt seien lediglich die Bebauungen im Bereich der Straße „Am Triller“ und „Am Jakobsgärtchen“ (Franzosenhäuschen-Parzelle) gewesen. Die Planung sei von beiden Seiten als optimal angesehen worden. Gleichwohl habe der Stadtrat in seinem Beschluss vom 7.12.2010 auch die von der Stadt selbst erarbeitete Kompromisslösung verworfen, und zwar ohne Anhörung und ohne Abwägung. Das Verhandlungsergebnis sei in keiner Weise abgewogen worden. Soweit in der formellen Begründung ausgeführt sei, die Kompromisslösung bzw. deren Variationen durch sie, die Antragsteller, „würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten“, sei dies grotesk. In der Umgebungsbebauung seien auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Geschossflächenzahlen von 3,5 zugelassen worden, wobei die Errichtung dieser Gebäude zu einer wesentlichen Beseitigung vorhandener Bäume geführt habe. Das gleiche gelte für das Kriterium „Erhalt des villenähnlichen Charakters“, denn in den angrenzenden Gebieten - insbesondere WR 3 – gebe es keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude. Grundlage der Planung von Ch. sei demgegenüber eine villenähnliche Bebauung gewesen. Auch die Behauptung, dass es um den „Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes“ gehe, sei in hohem Maße ermittlungsfehlerhaft, da sie mit der Antragsgegnerin sich darin einig gewesen seien, dass das vom Stadtrat nun verworfene Konzept des Schutzes des Stadt- und Landschaftsbildes eine verbesserte Qualität des vorhandenen Grünbereichs unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Artenschutzes bewirken würde. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Planungsbeiträge beruhten zudem auf veralteten und obsoleten tatsächlichen Ermittlungen und seien fehlerhaft erstellt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 7.12.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Triller - Ehem. Röchlingpark (Nr. 114.07.00)“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge für nicht begründet. Der Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. § 13 a BauGB sei einschlägig. Ein Bebauungsplan könne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei dabei nach Abs. 1 Nr. 2 erforderlich, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 II BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm betrage. Sei keine Grundfläche oder Größe der Grundfläche festgesetzt, sei die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt werde. Eine Grundfläche von 20.000 qm werde vorliegend nicht überschritten. Das Plangebiet umfasse insgesamt nur eine Fläche von 4,39 ha. Selbst die als WR festgesetzte Baugebietsfläche summiere sich lediglich auf 2,4 ha. Die zulässige Grundfläche im Plangebiet betrage indes lediglich 0,53 ha. Es handele sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das gesamte überplante Areal sei vor Aufstellung des Bebauungsplans als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehen gewesen. Es handele sich zum anderen auch um die Verwirklichung einer „Innenentwicklung“, wozu alle Maßnahmen der Innenentwicklung zählten, die nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen seien. Dabei sei anerkannt, dass auch die Bebauungsplanaufstellung mit dem Zweck, vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern, die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen nur in wenigen Beziehungen zu ändern oder die Zulässigkeit von Vorhaben zu beschränken, eine Maßnahme der Innenentwicklung sein könne. Der Plan verfolge das Ziel, eine moderate Bebauung an bislang unbebauten Stellen zuzulassen und deren Realisierung durch bestimmte Festsetzungen (Art und Maß der Nutzung) zu steuern, gleichzeitig aber in bestimmten Bereichen vorhandene städtebauliche Strukturen (Grünbereiche) zu sichern. Dass durch den Plan insgesamt eine geringere Bebauung als möglicherweise nach § 34 BauG zulässig festgesetzt werde, stehe der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 214 II a Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie darauf beruhe, dass die Voraussetzungen des § 13 a I 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden seien.

Die Bekanntmachung zur Offenlage vom 7.10.2009 genüge der Anstoßfunktion des § 3 BauGB, da sie geeignet sei, dem an einer beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Informationen und Beteiligung bewusst zu machen. Denn der Bebauungsplan sei darin mit „Triller - Ehem. Röchlingpark“ bezeichnet und zusätzlich ein Kartenausschnitt abgedruckt worden, aus dem sich die Lage des Plangebietes deutlich entnehmen lasse. Die Antragsteller seien vor Satzungsbeschluss nicht individuell zum Bebauungsplanentwurf angehört worden. Eine entsprechende Anhörungspflicht ergebe sich jedoch weder aus § 28 VwVfG noch sei sie verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geboten. Aus Art. 3 IV der RL 2001/42/EG ergebe sich keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Absehens von einer UVP. Sofern sich die Rüge der Antragsteller auf Art. 3 VII der Richtlinie beziehen sollte, sei diese Vorschrift durch § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieser Hinweispflicht sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 214 II a Nr. 2 BauGB unbeachtlich gewesen.

Nicht zutreffend sei, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht über die von den Beteiligten ausgehandelte Kompromisslösung informiert gewesen sei. Tatsächlich sei eine Einigung zwischen den Beteiligten bis zuletzt auf unüberwindbare Gegensätze gestoßen. Auch zu der naturschutzfachlichen Beurteilung des von den Antragstellern vorgelegten Bebauungskonzepts hätten höchst unterschiedliche Einschätzungen bestanden. Die städtebaulichen Ziele der Stadt wären durch das Bebauungskonzept der Antragsteller konterkariert worden. Die Sitzungsvorlage der einzelnen Gremien sowie zum Satzungsbeschluss im Stadtrat habe umfangreiche Ausführungen zu alternativen Bebauungskonzepten enthalten. Der Gang der Verhandlungen mit den Antragstellern sowie die verschiedenen weitergehenden Bebauungsvorschläge der Antragsteller und der Stadt seien dargelegt worden, insbesondere das vom Büro Ch. vorgelegte Konzept sei kritisch gewürdigt worden.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen materielles Recht. Der behauptete Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB) liege nicht vor. Nach § 13 a II 2 Nr. 2 BauGB könne ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes - wie vorliegend - abweiche, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt sei, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werde. Da der Bebauungsplan lediglich in Randbereichen der Grünfläche Baufenster festsetze, ergäben sich keine Auswirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in den weiteren Umkreis oder gar auf das übrige Gemeindegebiet, die städtebauliche Spannungen erzeugen könnten, die ihrerseits einer planerischen Bewältigung zugeführt werden müssten. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans sei zwischenzeitlich auch erfolgt.

Soweit die Antragsteller rügten, dass der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig sei, da er für den gesamten grünen Bereich “Wildwuchs“ festsetze, beachteten sie nicht, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Neuaufstellung des Bebauungsplans ihre städtebaulichen Ziele modifiziert und auf die parallele Neuaufstellung einer naturschutzrechtlichen Satzung verzichtet habe. Die frühere Satzung, die das OVG aufgehoben habe, habe weitgehende Beschränkungen jeglicher privater Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen bis hin zu dem Verbot, abgestorbene Bäume zu entnehmen (“ Totholz"). Der Bebauungsplan beschränke sich nunmehr darauf, für besonders erhaltenswerte Bäume einen Erhaltungsgebot festzusetzen (§ 9 I Nr. 25 b BauGB). Daneben würden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „private Gärten" festgesetzt (§ 9 I Nr. 15 BauGB), zusätzlich würden bestimmte Pflegemaßnahmen nach § 9 I Nr. 20 BauGB getroffen. Von der Verfolgung eines „Urwaldkonzepts" könne keine Rede mehr sein. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB unwirksam. Ein Abwägungsausfall habe nicht stattgefunden, da ausweislich der Planbegründung die gegenläufigen öffentlichen Belange des Stadtbildes und des Naturschutzes und das private Interesse der Antragsteller an einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung einander gegenübergestellt, gewichtet und schließlich unter Zurücksetzung noch weitergehender Forderungen unter- und gegeneinander abgewogen worden seien.Es liege ferner weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.Dass die Antragsteller Eigentümer unterschiedlicher Parzellen seien und keine Erbengemeinschaft oder BGB- Gesellschaft, ergebe sich u. a. aus einem Kartenausschnitt mit den Grundstücken des Plangebiets, auf dem die jeweiligen Eigentümer verzeichnet seien. Soweit das Stadtplanungsamt im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zu dem "Bebauungskonzept Triller" des Büros Ch. von einer Erbengemeinschaft gesprochen habe, habe diese Formulierung nur „unjuristisch“ die Eigentümer, die in den Verhandlungen stets gemeinsam und durch einen einzigen Prozessbevollmächtigten vertreten aufgetreten seien, zusammenfassen sollen. In der Bebauungsplanbegründung sowie in den Sitzungsvorlagen sei durchgängig von "den Eigentümern" die Rede. Durch diese Sammelbezeichnung werde das Gewicht der Eigentümerbelange jedes einzelnen Eigentümers weder verkannt noch geschmälert. Die Planbegründung gehe davon aus, dass das gesamte Areal als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einzustufen sei. Die Antragsgegnerin habe weder eine hinreichende konkrete Vorstellung vom zulässigen Maß einer Bebauung nach Maßgabe von § 34 BauGB gehabt - maximal zulässig wäre danach eine Bebauung nach dem negativen “Vorbild“ der Gebäude in der Narzissenstraße gewesen –, noch habe es weiter differenzierender Ermittlungen zum maximalen Maß der Nutzung auf jedem einzelnen Grundstück der Antragsteller nach Maßgabe des § 34 BauGB bedurft. Eine hypothetische Ermittlung würde in Planungsverfahren schon angesichts der vielen Wertungsfragen bei Anwendung des § 34 BauGB regelmäßig zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Zudem sei die städtebauliche Situation sämtlicher Grundstücke der Antragsteller im Plangebiet vergleichbar, ihr Bodenwert unterscheide sich jedenfalls nicht wesentlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans seien als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 I 2 GG zu qualifizieren und keine Enteignung oder Teilenteignung, auch wenn sie sich wie eine Teilenteignung auswirken könnten. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vor. Es seien keine Grundstücksgrenzen “willkürlich ignoriert" worden. Bebauungspläne träfen Festsetzungen nach städtebaulichen Kriterien grundsätzlich unabhängig von Grundstücksgrenzen. Der tatsächliche Grundstückszuschnitt könne lediglich bei der Frage der Vollzugsfähigkeit des Plans Relevanz erlangen, die vorliegend jedoch außer Frage stehe. Erforderlichenfalls könnte eine Baulandumlegung durchgeführt werden, um eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermöglichen. Die Abgrenzung von Grünflächen und Bauflächen sei nach städtebaulichen Kriterien, nämlich nach der Vereinbarkeit zusätzlicher Baukörper mit den städtebaulichen Zielen der Erhaltung bestimmter stadtbildprägender und aus naturschutzfachlichen Gründen zu schützender Bäume erfolgt. Dass die abgrenzende Linie mehr oder weniger gerade und nicht um die zu erhaltenden Bäume herum verlaufe, sei schon aus Gründen der Vereinfachung des Planvollzugs erforderlich und planungsrechtlich weithin üblich. Die Grenze sei wiederum das Willkürverbot, für dessen Verletzung es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Dass die verschiedenen Grundstückseigentümer verschieden stark von den Festsetzungen betroffen sein würden, liege auf der Hand und sei der Antragsgegnerin auch jederzeit bewusst gewesen. Zu Gunsten einer städtebaulich sinnvollen Planung habe die Verteilungsgerechtigkeit im Sinne einer Binnenverteilung zwischen den gemeinsam auftretenden Antragstellern zurückstehen müssen. Der Bebauungsplan benachteilige die Grundstücke der Antragsteller auch nicht ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass insbesondere durch die Genehmigung der Gebäude in der Narzissenstraße den dortigen Eigentümern eine deutlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht worden sei, werde darin eine von ihr mittlerweile als falsch bewertete städtebauliche Entwicklung gesehen; insoweit müsse ihr die Möglichkeit des planerischen Gegensteuern zugebilligt werden. Insofern habe es – auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - für die Bereiche WR 3 bis WR 5 genügt, lediglich eine Grundfläche festzusetzen und die Höhenentwicklung dem Maßstab des § 34 BauGB zu überlassen. Damit sei gesichert gewesen, dass es im Vergleich zum Status Quo zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der stadtbildprägenden „grünen Krone“ und des erhaltenswerten Baumbestandes komme; letztlich sei der Bestand festgeschrieben worden und weitere Festsetzungen – etwa kleinere Baufenster –- wären mangels eines zu erwartenden Endes des Bestandsschutzes nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn die planerische Absicherung des überdimensionierten Bestands abwägungsfehlerhaft wäre, könnte dieser Fehler im Falle seiner Abwägungsbeachtlichkeit allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, da sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen mutmaßlich habe festhalten wollen. Die künftig zulässige Nutzung sei nicht am Maßstab des § 34 BauGB gemessen worden, sondern am Maßstab des städtebaulich Verträglichen. In den Bereichen WR 1 und WR 2 sei es um die Steuerung einer Neubebauung gegangen und seien Festsetzungen mit größerer Steuerungstiefe erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Belange (Stadtbild, Naturschutz) gewahrt würden. Daher seien detailliertere Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhenbegrenzung) sachlich geboten getroffen worden. Soweit die Antragsteller den Bestandsschutz des Gebäudes auf den Flurstücken Nr. .../4 und .../26 1 planerisch beseitigt ansähen, würde die Festsetzung eines kleineren Baufensters erst bei Ende des Bestandsschutzes relevant werden. Allerdings sei mit einer Neubebauung an dieser Stelle – anders als bei WR 3 – zu rechnen, wie die zahlreichen vorgelegten Bebauungsvorschläge der Antragsteller belegt hätten. Die Verkleinerung selbst sei städtebaulich dadurch gerechtfertigt, dass ein gewisser Abstand im rückwärtigen Bereich zu den erhaltenswerten Bäumen gewährleistet sein solle und zudem eine einheitliche Gestaltung der benachbarten Baufelder beabsichtigt sei. Der durch die Festsetzung des kleineren Baufensters herbeigeführte Verlust an Grund- und Geschossfläche werde dadurch kompensiert, dass künftig eine zweigeschossige Bebauung zugelassen werde. Die Grundstücke der Antragsteller seien im Wesentlichen unbebaut und das Vertrauen in eine unverändert bleibende bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sei nicht generell geschützt. Die „Herabzonung“ einer zunächst zulässigen Nutzung bedürfe besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe, die vorliegend gegeben seien.

Zur Minimierung der Belastungen der Antragsteller durch den beabsichtigten Entzug von Baurechten habe sie, die Antragsgegnerin, sowohl einen eigenen Entwurf einer Planungsalternative gefertigt, der über die nunmehr getroffenen Festsetzungen hinaus eine weitere bauliche Verdichtung vorgesehen habe, als auch die von den Antragstellern vorgelegten alternativen Bebauungskonzepte erwogen. Das zuletzt von den Antragstellern vorgelegte Konzept Ch. sei mit den städtebaulichen Zielen nicht vereinbar gewesen, da die darin vorgesehenen Baukörper, insbesondere das Apartmenthaus A mit 34 Wohneinheiten auf 4 Geschossen bei einer Länge des Baukörpers von 54,6 m sowie das Apartmenthaus C mit einer Länge von 60 m das Maß der vorhandenen Umgebungsbebauung in einer mit den Belangen des Ortsbildes nicht in Einklang zu bringenden Weise überschritten hätten. Die nördlich der Jakobstreppe sowie in der Straße Am Triller vorgesehene zusätzliche Bebauung habe den verfolgten weiteren Zielen der Erhaltung stadtbildprägender und für den Naturschutz besonders bedeutsamer Bäume widersprochen. Der von der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromissvorschlag wäre zwar theoretisch festsetzbar gewesen, jedoch nur unter Inkaufnahme erheblicher Abstriche an den verfolgten städtebaulichen Zielen, da die dort vorgesehenen Kubaturen das in der Umgebungsbebauung vorhandene Maß erheblich überschritten. Das Alternativkonzept der Antragsteller hätte den naturschutzfachlichen Belangen keineswegs besser Rechnung getragen, da die naturschutzfachliche Bewertung des Konzepts durch das Gutachterbüro W. unzutreffend von dem Erhalt von Bäumen ausgegangen sei, die bei der entsprechenden Bebauung nicht zu erhalten gewesen wären. Im Übrigen stehe der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Auswirkungen einer zusätzlichen Bebauung unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative sei nur daraufhin überprüfbar, ob die Annahme naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als ungeeignet erweise. Dass diese Grenze überschritten worden sei, sei nicht vorgetragen. Hinzu komme, dass die Antragsteller bis zuletzt nicht bereit gewesen seien, das von ihnen erarbeitete „Freiraumkonzept", das Pflegemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen vorgesehen habe, die durch den Bebauungsplan nicht festsetzbar gewesen wären, auch rechtlich abzusichern. In die Abwägung sei schließlich auch eingestellt worden, dass die Antragsteller für einen wesentlichen Teil ihrer Grundstücke bereits Erschließungsbeiträge gezahlt hätten.

Ergebnisbezogen sei der Ausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, die zu der objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Dass ein innerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegener parkähnlicher Garten grundsätzlich auch zulasten einzelner Eigentümer als private Grünfläche festgesetzt werden könne, sei anerkannt. Derartige ein bestehendes Baurecht entziehende Festsetzungen bedürften allerdings vor dem Hintergrund von Art. 14 GG besonders gewichtiger Gründe. Der planerische Entzug von Baurechten und die Auferlegung bestimmter Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werde durch die als besonders gewichtig eingestuften Belange der Erhaltung des Stadtbildes und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Gebiets gerechtfertigt. Dem Interesse der Antragsteller am Erhalt der bestehenden Baumöglichkeiten werde durch Festsetzung von 5 zusätzlichen, also über die vorhandenen Bestandsgebäude klar hinausgehenden Baufeldern Rechnung getragen. Dazu hätten Abstriche an dem ursprünglich von der Antragsgegnerin verfolgten Konzept, das bekanntlich eine Freihaltung des gesamten Areals vorgesehen habe, in Kauf genommen werden müssen. Bei einer Bebauung im "Parkinneren“ wäre darüber hinaus in besonderem Maße mit dem Verlust stadtbildprägender und naturschutzfachlich besonders wertvoller Bäume zu rechnen gewesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie der Verfahren 2 C 284/09 und 2 C 478/07, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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published on 26/02/2013 00:00

Tenor Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hins
published on 29/04/2010 00:00

Tenor Der am 11.12.2007 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf'm Kretenberg“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Das Urteil is
published on 25/06/2009 00:00

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil
published on 25/06/2009 00:00

Tenor Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.
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Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin
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Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei
published on 31/07/2014 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
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Tenor Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hins
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

1.
den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2.
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Sind im Bebauungsplan

1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5.
Verkehrsflächen,
6.
Versorgungsflächen,
7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8.
Grünflächen,
9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie

1.
den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
2.
Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Sind im Bebauungsplan

1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5.
Verkehrsflächen,
6.
Versorgungsflächen,
7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8.
Grünflächen,
9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.