Baugesetzbuch - BBauG | § 178 Pflanzgebot
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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
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(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erört
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom
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published on 01/04/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 1 N 13.1138
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. April 2015
1. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Bebauungsplan „Sondergebiete La
published on 08/10/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtsrechtliche Anordnung, Ersatzpflanzungen mit anschließender Fertigstellungs- und Entwicklung
published on 25/06/2014 00:00
Tatbestand
1
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 165 der Antragsgegnerin.
published on 26/02/2013 00:00
Tenor
Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hins
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom Bauordnungsrech...