Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2015 - AN 3 E 15.00258

bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., ... in ... Das Grundstück ist im südwestlichen Bereich, zur ...-straße hin, mit einem 3-geschossigen Wohnhaus - in dem die Antragstellerin wohnt - mit geringem Abstand zum südlich sich anschließenden Grundstück Fl.Nr. ... bebaut. Des Weiteren ist das Grundstück mit einem an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Gebäude und im nordöstlichen Bereich mit 2 Gebäuden bebaut, die sowohl auf der nördlichen als auch östlichen Grundstücksgrenze stehen. In diesem Bereich betreibt die Fa. ... GmbH, Antragstellerin im Verfahren AN 3 E 15.00307, einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb des Anlagen- und Maschinenbaus. In diesem Betrieb werden Einzelkomponenten, Aggregate und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe gefertigt, montiert und repariert. Für diesen Betrieb erteilte das Landratsamt ...unter dem 20. Dezember 2004 eine Baugenehmigung, danach ist ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) unzulässig. Des Weiteren bestimmt die Baugenehmigung, dass zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen insgesamt folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionsorten einzuhalten sind: Tagsüber (6.00 - 22.00 Uhr) 60 dB (A), nachts (22.00 - 6.00 Uhr) kein Betrieb zulässig.

Südlich an das Grundstück der Antragstellerin grenzen die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... an. Diese Grundstücke sind im Wesentlichen Hinterliegergrundstücke in Bezug auf die ...-straße, von dieser gehen lediglich zwei Zufahrten zu diesen Grundstücken ab, im Osten und Süden grenzen die Grundstücke an den „... Park“ an, östlich des Parks befindet sich der Gewerbehof ..., daran östlich in einer Entfernung von ca. 100 m Luftlinie zu den östlichen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke verläuft die Bundesautobahn A ..., davon östlich verläuft die Bahnlinie ...

Auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... befanden sich die Gebäude der ..., darüber hinaus wurden im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die Flächen gewerblich von der Fa. „...“ mit dazugehörigen baulichen Anlagen genutzt.

Für die genannten Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... erließ die Stadt ... den am 3. November 2014 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Insgesamt sollen 6 Baukörper A - F errichtet werden. Unmittelbar gegenüber der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin sollen die jeweils 3-geschossigen Baukörper „A“ und „D“ errichtet werden. Das mit einem Satteldach versehene Haus „A“ hat gemäß dem „Systemschnitt“ eine Wandhöhe von 6,20 m, die nördliche Außenwand des Gebäudes hat eine Länge von 16 m. In einer Entfernung von 11,5 m soll in östlicher Richtung der Baukörper „D“ errichtet werden. Dieser mit einem Pultdach versehene Baukörper hat eine Wandhöhe von bis zu 9,35 m, die nördliche Außenwand hat eine Länge von 9,15 m. Des Weiteren ist geplant, an der nördlichen Grenze des Bebauungsplans zum Grundstück der Antragstellerin hin eine 1,80 m hohe, aus Gabionen bestehende Lärmschutzwand zu errichten. Insgesamt sollen 47 Wohn- und 2 Büroeinheiten geschaffen werden. Das Gebäude Haus „D“ hält zur Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin einen Abstand von 5,05 m ein, das Gebäude „A“ einen solchen von insgesamt 7,60 m.

Des Weiteren enthält der Bebauungsplan insgesamt 23 Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes, auf die im einzelnen Bezug genommen wird.

Hinsichtlich des ausgehenden Gewerbelärms der auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen ... GmbH wird in der Begründung des Bebauungsplans unter 9.2.1.2 ausgeführt:

„Fa. ... GmbH“

Die Firma befasst sich mit hydraulischen bzw. pneumatischen Antrieben und Steuerungen. Es werden Einzelkomponenten, Aggregate und Steuerungen gefertigt, montiert und/oder repariert. Lagerhaltung von Hydraulikkomponenten und deren An- und Auslieferung gehören ebenfalls zum Tätigkeitsfeld.

Für den Betrieb der Fa. ... GmbH auf der Fl.Nr. ... (Gmkg. ...) wurde mit Datum vom 20.12.2004 vom LRA ... ein Baugenehmigungsbescheid erstellt, aus dem u. a. hervorgeht, dass ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) unzulässig ist. Darunter fallen auch An- und Auslieferungen.

Inklusive aller Nebeneinrichtungen sind, zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen, insgesamt folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionsorten einzuhalten: Tagsüber (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) 60 dB (A), nachts (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) kein Betrieb zulässig.

Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als nicht eingehalten, wenn er durch einzelne Schallereignisse um mehr als 30 dB (A) am Tag überschritten wird (Spitzenpegel).

Dieser Wert von 60 dB (A) ist Immissionsrichtwert für Mischgebiete am Tag. Dieser ist durch die Fa. ... GmbH bereits derzeit gegenüber der umgebenden Nachbarschaft (z. B. am Gebäude Haus-Nr. ...-straße im Süden, oder im Bereich der nördlich angrenzenden Nachbargebäude Haus-Nr. ...) einzuhalten.

Die Untersuchung der durch den Betrieb der Fa. ... GmbH verursachten Geräuschimmissionen im zukünftigen Wohngebiet war weitergehend nicht möglich, da durch die Firma die Herausgabe von Informationen zum Betriebsablauf sowie eine Besichtigung des Betriebsgeländes durch den Gutachter verweigert wurde.

Die von der ... GmbH im Planungs- und Beteiligungsprozess und die in einem von ihr beauftragten Lärmgutachten der Handwerkskammer gemachten Angaben bezüglich des Einsatzes eines Gabelstaplers bzw. Auswirkungen durch Lkw-Verkehr (Anlieferung, Abtransport, Rangieren) erscheinen wenig plausibel. Hierbei stellt insbesondere die bestehende Tordurchfahrt auf das Grundstück Fl.Nr. ... (einziger Zugang zum Gewerbebetrieb) den zentralen, limitierenden Faktor dar, der den Einsatz größerer Fahrzeuge bzw. dem Betrieb eines Gabelstaplers klare Grenzen setzt. Gleiches gilt für den zur Verfügung stehenden Bewegungsraum der nahezu allseitig von Bebauung eingefassten „Innenhofsituation“ auf dem Grundstück ... Unabhängig davon erfolgte unter diesem Aspekt eine schalltechnische Überprüfung. Die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem nachfolgenden Kapitel 9.2.2 zu entnehmen.“

Als Ergebnis wird in der Begründung unter 9.2.2 insoweit ausgeführt, die Stadt habe berücksichtigt, dass es zu Konflikten führen könne, wenn die Immissionen aus der mischgebietsähnlichen Umgebung auf das Plangebiet einwirken würden. Diese Konflikte seien jedoch lösbar. Es gebe keinen Planungsgrundsatz des Inhalts, dass ein allgemeines Wohngebiet nicht neben ein Mischgebiet oder Dorfgebiet geplant werden könnte. Schallausbreitungsberechnungen hätten ergeben, dass am Tage Überschreitungen des Immissionsrichtwertes jeweils an den Nord- und Ostfassaden (nur im 2. DG) des Baukörpers „A“ sowie jeweils an den Nord- und Westfassaden des Baukörpers „D“ auftreten würden. Ausgenommen hiervon seien die jeweiligen Erdgeschosse, welche durch die geplante Lärmschutzwand „Nord-Ost“ geschützt würden. Nach einem Lärmgutachten könne der durch die Planung ausgelöste Konflikt unter angemessener Berücksichtigung sowohl der berechtigten Interessen des Gewerbebetriebs der Fa. ... GmbH als auch unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in städtebaulich verträglicher Weise gelöst werden.

Die Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt worden.

Mit Bauantrag vom 24. März 2014 beantragte die Beigeladene für die Errichtung von 6 Mehrfamilienhäusern mit 2 gewerblichen Einheiten, Tiefgarage mit 76 Stellplätzen und 10 Besucherstellplätze (hier: Haus A, C) die Baugenehmigung. Da das beabsichtigte Bauvorhaben im Geltungsbereich des Vorhabens- und Erschließungsplanes „...“ liege, teilte die Stadt ... mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 der Beigeladenen mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht gefordert werde. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 zeigte die Beigeladene den Baubeginn an.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt ... die Einstellung der Bauarbeiten im Umgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ der Stadt ... anzuordnen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 führte das Landratsamt ... hierzu gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus, dass aus Sicht des Landratsamtes ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das beanstandete Vorhaben nicht angezeigt sei. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBO i. V. m. § 30 Abs. 2 BauGB im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“. Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen diesen Bebauungsplan seien nicht vorgetragen. Des Weiteren habe das Landratsamt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit einem am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, klar gestellt durch Schriftsatz vom 24. Februar 2015, wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gestellt und beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Bauvorhaben der Beigeladenen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ..., sofort vollziehbar einzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben solle im Freistellungsverfahren durchgeführt werden. Der Antrag gem. § 123 VwGO habe Aussicht auf Erfolg, da er zulässig und begründet sei. Der Antrag sei zulässig, da die Antragstellerin geltend machen könne, durch das Bauvorhaben möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn hier könnte das Rücksichtnahmegebot verletzt sein, da das Bauvorhaben die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin einschränke. Obwohl gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und ein Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO gestellt worden sei, stehe dies dem Rechtsschutzbedürfnis des vorliegenden Antrags nicht entgegen, da die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich gleichwertig seien.

Der Antrag sei begründet, da ein Anordnungsanspruch vorliege. Im Freistellungsverfahren erfordere das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Nachbarn bereits dann, wenn das kenntnisgabepflichtige Vorhaben gegen öffentlichrechtliche nachbarschützende Vorschriften verstoße und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt würden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich vorliegend nach § 34 BauGB, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich insbesondere aus Verletzungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB), des Entwicklungsgebotes (§ 8 BauGB) sowie der Vorschriften über das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die vorliegend zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen würden. Die Unwirksamkeit werde im Einzelnen im Normenkontrollantrag dargelegt, auf dessen Begründung insoweit verwiesen werde. Die vom Verwaltungsgericht hier aufgrund inzidenter Prüfung zugrunde zu legende Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe zur offensichtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens, das sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, die Wohnbebauung direkt neben dem metallverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin rücksichtslos sei und die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht eingehalten würden.

Auch bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ wäre das Vorhaben zudem wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots unwirksam.

Vorliegend sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei gewichtigen und ernst zu nehmenden Bedenken hinsichtlich der Verletzung von Nachbarrechten sei bereits bei offenem ...-sacheverfahren eine Interessenabwägung geboten, die in der Regel zulasten des Bauherrn ausgehe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass ein rechtmäßiger Zustand kaum wiederhergestellt werden könnte, wenn das Bauvorhaben formell und materiell rechtswidrig errichtet werden würde. Bei anderer Auffassung, dass eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung in Betracht kommen würde, werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass das dem Bauordnungsrecht zugrunde liegende Prinzip eines präventiven Bauverbots mit Erlaubnisvorbehalt mit dem Freistellungsverfahren zugunsten des Bauherren durchbrochen werde. Die gebotene Dringlichkeit sei auch glaubhaft gemacht, die Antragstellerin befürchte das Heranrücken einer emissionsempfindlichen Wohnbebauung an den auf ihrem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb, sowie ein „Umkippen“ des zwischen ...-straße, ...-straße und ... Park gelegenen Gebietes, das dazu führe, dass hier zukünftig Beurteilungspegel nach TA-Lärm von tagsüber 55 oder 50 dB (A) und nachts 40 oder 35 dB (A) einzuhalten seien, die die langfristige Entwicklung des Betriebs gefährden könnte.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ und könne daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen werden. Öffentlichrechtliche nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei wirksam, weder das Abwägungsgebot noch das Entwicklungsgebot seien verletzt worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle relevanten Belange berücksichtigt und untereinander abgewogen worden. Insbesondere seien hierbei auch grundsätzlich mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen der bestehenden Gewerbe- und der neuen Wohnnutzung sowie die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zu den Abstandsflächen betrachtet und in die jeweilige Abwägung einbezogen und gewichtet worden. Die Begründung des Bebauungsplans setze sich ausführlich mit den o. g. Punkten auseinander. Im Ergebnis seien auch Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der Bebauungsplan enthalte im Ergebnis in Würdigung der immissionsschutzrechtlichen Problematik zahlreiche Festsetzungen, die auch dem Fortbestand der gewerblichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken Rechnung tragen solle.

Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB handele, müsse dieser nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, vielmehr könne der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden, da die städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt sei. Der Flächennutzungsplan stelle für diesen Bereich gemischte Bauflächen dar. Bei einer Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wäre grundsätzlich ein Mischgebiet bzw. Dorfgebiet möglich. In beiden Gebieten sei eine Wohnnutzung möglich, so dass hier nicht von einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung gesprochen werden könne. In der Begründung des Bebauungsplans setze sich die Stadt ... auch mit der gewachsenen Struktur auseinander und berücksichtige die bestehenden gewerblichen Nutzungen und trage auch dem bestehenden Wunsch nach mehr Wohnnutzung Rechnung.

Wäre der Bebauungsplan unwirksam, so würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richten.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheids für den Betrieb der ... GmbH seien für diesen Betrieb Immissionsrichtwerte einzuhalten, die denen eines Mischgebiets entsprechen würden. Dementsprechend seien im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens immissionsschutzfachliche Festsetzungen getroffen und in die Abwägung einbezogen worden.

Weiterhin sei auch kein Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen ersichtlich. In einem Bebauungsplan dürfen - wie hier geschehen - von Art. 6 BayBO abweichende Regelungen zu Abstandsflächen getroffen werden. Die diesbezüglichen Festsetzungen (Baugrenzen) seien aus Sicht des Landratsamts nicht fehlerhaft oder gar unwirksam. Es könne offen bleiben, ob hier überhaupt Abstandsflächen hätten eingehalten werden müssen, da entsprechende Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen worden seien und diese dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts nicht zuwider laufen würden.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan „...“ sei nicht unwirksam. Die künftigen Bewohner des Bauvorhabens der Beigeladenen würden keinen unzumutbaren Immissionen des Betriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgesetzt werden. Was der Nachbarschaft an Gewerbelärm zumutbar sei, ergebe sich aus der TA-Lärm. Wie im Normenkontrollerwiderungsantrag ausgeführt, halte das Bauvorhaben der Beigeladenen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ein. Dies sei sicher gestellt, weil die Baukörper mit schallschutzoptimierten Grundrissen auszuführen seien und die Grundrissanordnung im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans im Detail festgelegt worden sei. Zu öffnende Fenster seien an der Nordfassade des Baukörpers „A“ in den Obergeschossen, an der Ostfassade des Baukörpers „A“ im 2. OG und an der Südfassade des Baukörpers „F“ im 1. OG und im 1. DG, wenn sich dort schutzbedürftige Räume befinden würden, unzulässig. Außerdem seien näher definierte Schallschutzverglasungen auf Balkonen und Terrassen an der Westfassade des Baukörpers „D“ im 1. OG und im 1. DG und an Laubengängen der Baukörper „E“ und „F“ anzubringen. Das Schallschutzkonzept sei im Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung auch des Betriebs der ... GmbH entwickelt und abgewogen worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich der Gewerbebetrieb zur Rücksichtnahme verpflichtet sei und nicht die Wohnbebauung.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Bauvorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es fehle jegliche Darlegung seitens der Antragstellerin, weshalb sich das Bauvorhaben nach dem Maß der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte. Das Bauvorhaben sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil die Wohnbebauung neben dem metallverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin geplant sei. Das Werkstattgebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin sei von der Grundstücksgrenze abgerückt. Für eine Nutzung der an die südliche Grundstücksgrenze gebauten Scheune für Zwecke der Werkstatt liege keine Baugenehmigung vor. Die Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen hielten zum Grundstück der Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin ja auch jetzt schon zu bestehender Wohnbebauung in Nachbarschaft stehe und dadurch lärmmäßig begrenzt sei.

Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen sei zunächst zu beachten, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst keine bzw. keine ausreichenden Abstandsflächen einhalten würde. Insoweit sei schon rechtsmissbräuchlich, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Einhaltung einer nachbarschützenden Norm verlange, die er selbst auf seinem Grundstück verletze. Hinzu komme, dass die geplanten Häuser auf dem Grundstück der Beigeladenen die notwendigen Abstandsflächen einhalten würden, andere geplante baulichen Anlagen seien gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen zulässig.

Die Antragstellerin könne auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans läge das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Sollte die Wohnbebauung realisiert werden und der Bebauungsplan sich als unwirksam erweisen, wäre die Antragstellerin ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. In diesem Fall würden mit den geplanten Wohngebäuden Nutzungen hinzu treten, die in ähnlicher Weise und in ähnlicher Entfernung in der näheren Umgebung bereits vorhanden seien. Wohnbebauung sei in dem Gebiet zwischen ...-straße, ...-straße und ... Park bereits bislang gem. § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Eigenart der uneinheitlichen näheren Umgebung sei auch durch Wohngebäude geprägt. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt und eine Baugenehmigung gem. § 34 Abs. 1 BauGB erteilt werden müssen, bliebe es in Bezug auf Lärmimmissionen bei der derzeitigen Schutzwürdigkeit des Gebiets (Dorf- oder Mischgebietswerte). Dies zeige, dass die Antragstellerin ihr Ziel - Mischgebietswerte in der Umgebung - auch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen könne.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da es das Landratsamt... abgelehnt hat, bauaufsichtliche Maßnahmen vorliegend zu ergreifen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann aber keinen Erfolg haben.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch vor Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die beantragte Maßnahme die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann begründet, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der in § 123 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO spricht und ein Anordnungsgrund besteht, d. h. die Gefahr vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, oder die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der hier vorliegende Antrag nach § 123 VwGO ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ auch ein Normenkontrollverfahren in die Wege geleitet hat und im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt hat. Auszugehen ist insoweit von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO, da sich schon wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität ergibt (BayVGHvom 28.7.1999 - 1 NE 99.813; juris).

Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sog. allgemeinen Gebietserhaltsungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

Da das Grundstück der Antragstellerin anders als die Grundstücke der Beigeladenen nicht in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ liegen, käme ein Anspruch auf Gebietserhaltung nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende Bebauungsplan unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den bisher und auch noch für das Grundstück der Antragstellerin geltenden planungsrechtlichen Vorschriften beurteilen würde. Im Rahmen der in gerichtlichen Eilverfahren lediglich angemessenen summarischen Überprüfung ist jedoch regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (BayVGH vom 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; juris).

Solche sind jedoch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt offensichtlich nicht gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit jedoch ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Begründung des Bebauungsplans lässt jedoch eindeutig städtebauliche Gründe für die vorgenommene Planung erkennen.

Es ist vorliegend auch keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sog. Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zulasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (BayVGH vom 20.7.2011 - 2 NE 11.1019; juris). Vorliegend führt die Antragstellerin insoweit aus, dass die von der Beigeladenen geplante Wohnbebauung den auf ihrem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb der Fa. ... GmbH unzulässig einschränken würde und gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden sei. Hier verkennt die Antragstellerin, dass der Betrieb der Fa. ... GmbH ein mischgebietsverträglicher Betrieb ist, wie sich aus dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 20. Dezember 2004 ergibt. Danach ist zum einen ein Betrieb zur Nachtzeit unzulässig und zum anderen ist inklusive aller Nebeneinrichtungen, zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen insgesamt ein Immissionsrichtwert für Lärm an den Lärmimmissionsorten von tagsüber 60 dB (A) einzuhalten. Der Immissionsrichtwert gilt nach der Baugenehmigung auch dann als nicht eingehalten, wenn er durch einzelne Schallereignisse um mehr als 30 dB (A) am Tag überschritten wird. Insoweit ist dieser Betrieb also auf Mischgebietswerte verworfen und eine weitere Entwicklung dieses Betriebs von einem Gewerbebetrieb, der das Wohnen nicht wesentlich stört, zu einem nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, der etwa nach § 8 BauNVO in einen Gewerbebetrieb zulässig wäre, ist baurechtlich nicht zulässig. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob auf dem Grundstück der Antragstellerin für den Betrieb der Fa. ... GmbH ein Gabelstapler im Einsatz ist, der eine Lärmimmission von ca. 105 dB (A) entfaltet, da der Einsatz eines solchen Gabelstaplers schon nach der bisher erteilten Baugenehmigung nicht zulässig wäre. Hinzu kommt, dass in einer Situation, in der Wohnnutzung auf vorhandene gewerbliche Nutzung trifft, vieles dafür spricht, dass die Wohngrundstücke, selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines auch dem Wohnen dienenden Mischgebiets entspricht oder zumindest einem Wert entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. OVG des Saarlandes vom 11.12.2014 - 2 C 390/13; juris). Insoweit wurde auch nicht gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen, da es ja ohne weiteres möglich ist, neben einem Mischgebiet ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, was sich auch schon daraus ergibt, dass ja im Mischgebiet Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind und der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, die Immissionswerte eines Mischgebiets einhalten muss.

Zu einer im Eilverfahren möglicherweise zu beachtenden offensichtlichen Ungültigkeit des Bebauungsplans führt auch nicht die Berufung der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, wonach das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO im Anwendungsbereich der TA-Lärm nicht die Möglichkeit eröffnet, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außenimmissionsrichtwerte bei einem Bauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen. Zwar setzt der streitgegenständliche Bebauungsplan zahlreiche passive Schallschutzmaßnahmen fest, doch bedeutet dies nicht zwingend, dass auf den Grundstücken der Beigeladenen grundsätzlich Wohnbebauung nicht zulässig wäre, da in der näheren Umgebung des Bebauungsplans sich ja bereits zahlreiche Wohnbebauung befindet und auch die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück wohnt, auf dem sich der Gewerbebetrieb der Fa. ... GmbH befindet. Auch die Antragstellerin selbst kann sich ja aufgrund des auf ihrem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs nicht Lärmimmissionen aussetzen, die einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO bedeuten würden.

Somit ist für das hier vorliegende Eilverfahren von der Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ auszugehen.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst einmal deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn in der Regel ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten und das Rücksichtnahmegebot stellt zudem keine allgemeine Härteklausel dar (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; 3.2.2012 - 14 CS 11.2284; juris). Das Rücksichtnahmegebot ist aber auch nicht dadurch zulasten der Antragstellerin verletzt, weil etwa der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ für die unmittelbar der Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Gebäude Haus „A“ und Haus „D“ eine Reihe von passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzt. Soweit die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück wohnt, kann das Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt sein. Dies gilt auch, soweit es die Fa. ... GmbH betrifft. Wie eine Lärmstudie ergeben hat, wird bei Baukörper „A“ an der Nordfassade der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet im zweiten Dachgeschoss bis zu 9,6 dB (A) überschritten. Bei Baukörper „D“ wird an der Nordfassade im zweiten Obergeschoss der Immissionsrichtwert um 7,7 dB (A) überschritten, an der Westfassade im ersten Dachgeschoss bis zu 6,1 dB (A). Zu einer Überschreitung dieser Werte führt jedoch nicht der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin, da dieser ja laut Baugenehmigung tagsüber die für ein Mischgebiet gültigen Werte von 60 dB (A) einhalten muss. Die Berechnung der Lärmimmissionswerte für die geplanten Häuser schließt in der Summe wohl alle gewerblichen Betriebe in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen ein, so insbesondere den östlich gelegenen Gewerbehof ... Da es sich bei der Fa. ... GmbH schon nach der erteilten Baugenehmigung um einen mischgebietsverträglichen Betrieb handelt, können aufgrund dieses Betriebs bei bescheidsgemäßer Ausübung des Gewerbes keine höheren Immissionswerte an entsprechenden Immissionsorten gemessen werden, als in einem Mischgebiet zulässig wären, aufgrund der Entfernung zwischen der Lärmquelle und der Häuserfassade wohl deutlich unter dem Höchstwert von 60 dB (A). Hinzu kommt, dass auch die geplanten Häuser „A“ und „D“ für sich genommen wohl die Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets nicht in Anspruch nehmen können, sondern entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der Ziffer 6.7 TA-Lärm ein geeigneter Zwischenwert anzusetzen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit das Bauvorhaben der Beigeladenen bezogen auf die Häuser „A“ und „D“ den auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen Gewerbebetrieb unzulässig einschränken sollte. Aufgrund der Situierung ist der Betrieb der Fa. ... GmbH wohl auf den derzeitigen Stand zu verweisen, eine beliebige Ausweitung der Produktion und eine damit zusammenhängende und intensive Erhöhung der Lärmimmission, wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin möglicherweise annimmt, ist schon aufgrund der jetzigen baurechtlichen Situation auch ohne den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich, da wohl die Antragstellerin selbst davon ausgeht, dass es sich dann vorliegend um ein faktisches Mischgebiet handeln würde.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält die nach der BayBO notwendigen Abstandsflächen bei den Häusern „A“ und „D“ gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein. Allerdings ist vorliegend schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften berufen könnte, da sie selbst auf ihrem Grundstück hinsichtlich der errichteten Gebäude die notwendigen Abstandsflächen bei weitem nicht einhält und ein Nachbar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Verletzung von Abstandsflächenvorschriften hat, der selbst die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH vom 26.7.2011 - 14 CS 11.576; juris). Allerdings halten die Gebäude „A“ und „D“ mit ihrer Nordfassade die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin ein. Haus „A“ hält zum Grundstück der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von 6,20 m einen Abstand von 7,60 m zur Grenze ein, Haus „D“ mit einer Wandhöhe von bis zu 9,35 m einen Abstand von 5,05 m. Baukörper können jeweils für sich genommen das 16-Meter-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO auf einem Grundstück in Anspruch nehmen, da diese Vorschrift keine dahingehende Einschränkung enthält, dass die dadurch vermittelte Begünstigung gegenüber jedem Grundstück nur von einer einzigen Außenwand in Anspruch genommen werden dürfte (BayVGH v. 25.3.1999 - 2 ZS 98.3142; juris). Haus „A“ hält nach dem Bebauungsplan schon die notwendige Abstandsfläche H ein, so dass lediglich Haus „D“ gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO das 16-m-Privileg in Anspruch nehmen muss, um die notwendige Abstandsfläche nach der BayBO einzuhalten. Inwieweit der Bebauungsplan von der BayBO abweichende, geringere Abstandsflächen festsetzen könnte, braucht daher nicht entschieden werden. Die Gabionenwand zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ist gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen zulässig, auch als Schallschutzwand, da es insoweit nicht auf die Funktion, sondern nur auf die Höhe der Einfriedung ankommt.

Nach alledem ist deshalb nichts dafür erkennbar, dass Rechte der Antragstellerin, auf die sie sich als Nachbar berufen könnte, durch das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen bei summarischer Prüfung verletzt werden würden.

Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn man von der Ungültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ ausgehen würde. Würde man das fragliche Gebiet ohne den Erlass eines Bebauungsplans betrachten, so wäre wohl bei Beachtung der bisherigen Nutzungen von einer Gemengelage aufgrund der ehemaligen alten Mälzerei auszugehen, möglicherweise auch von einem faktischen Mischgebiet. Allerdings wäre auch in einem faktischen Mischgebiet Wohnbebauung wie von der Beigeladenen geplant zulässig, eine Durchmischung wäre wohl auch aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen noch gegeben. Hinsichtlich der Ausführung des Gerichts zum Rücksichtnahmegebot und zu Abstandsflächen würde sich auch bei einer Gemengelage oder einem faktischen Mischgebiet insoweit nichts ändern.

Nach alledem war daher der Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, wobei es der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2015 - AN 3 E 15.00258 zitiert 13 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2015 - AN 3 E 15.00258 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 390/13

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü. der Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers. Der Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der westlich vom Plangebiet jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat der Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem der Grundstücke seit Mitte der 1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die der Kühlung bedürfen, angemietet. Der Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Der Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt.

Am 16.10.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs. Der Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012, der ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt. Der Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag der in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“ der WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt.

Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat der Anwaltskanzlei S. der Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden.

In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 23.7.2013 ging der vorliegende Normenkontrollantrag ein.

Die Antragsteller tragen vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Der Antragsteller sei nicht nur Eigentümer der in der I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber der Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass der Antragsteller in den von der Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet der fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens der Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden. Der § 3 Abs. 2 BauGB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen der Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei der Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange der Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei der abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund der Lage ihres Produktionsstandortes und der bei der Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden. Der Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und deren Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil der Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe. Der Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer derart „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller, deren Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits der frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle. Der § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei der Firma U. und der Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde. Der Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb der Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei der Vermietung der Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit der geplanten Nutzung Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel der Firma U. zeige, dass der angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe. Deren Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt.

Die Antragsteller machen in der Sache geltend, der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit der Planung. So sei der abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in der Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich der vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage der Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie der Konflikt bezüglich der verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei. Der Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und der Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass der Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass der Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung der im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung der in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass der aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen der Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten.

Die Antragsteller beantragen,

den am 2.7.2013 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antrag der Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in der ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens der Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe der Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition. Der Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan, der bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen der Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem der Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen der geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung dergestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung von der der fortbestehenden Festsetzungen der geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein derartiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass der von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich der Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund der damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung der Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb der Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung der Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn der nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung der Lärmimmissionen der Betriebe D. GmbH und der U. GmbH gegenüber der S-Straße und der Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich der Gewürze- und Soßenfabrik der Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden.

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich der Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus deren Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb der U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher derzeit allenfalls den Betrieben der Antragstellerin und der D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu der seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten der Immissionsorte in der Al-Straße und in der S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn der angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass der aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus der Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus der zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und der im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in der Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber der Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass der aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten der ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in der Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass der Antragsteller sich bei Erwerb der Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben der Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung der Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten der Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten der Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar der Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen der Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus der neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme der U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb der DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus der Begründung des vorliegenden Antrags erfahren. Der vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma der Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der 24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei. Der Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung der Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass der Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes der Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf der sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund der Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt, der deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne der worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter der Annahme des Antragstellers, der Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder der Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden.

Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.