Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Feb. 2014 - 2 B 468/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2014

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E… Straße der DB-Strecke A-Stadt – S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I… Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes – wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I… Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch „Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin“, die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu „Emissionen von 45 dB (A)“ berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor – insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken – mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H… + J… vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen – wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P… vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 – 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 – unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller, „Eigentümer der Nachbargrundstücke I… Straße 1b bis 1c, A-Stadt“, vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage unseres Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die „Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 – 4 BN 28/13 -, juris).

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 – 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet – allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets – festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 – schriftliche(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur “per E-Mail“ vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch – bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form – nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 – 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 – 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift). Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49)

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das – geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten „Einwendungsschreiben“ vom 28.11.2012 – seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem – faktischen – Gewerbegebiet, sondern in einem – faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe „Industriegebiet“ in dem Bauschein unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“ befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt – schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk B…“ von 1999, S. 5) - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines – faktischen – Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem „Gewerbegebiet“.

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B…“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H… + J… vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers – wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms – tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H… + J… vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P… wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher („Unwägbarkeiten“) kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von „AG“ – wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht – wie von den Betrieben vorgeschlagen – verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten – maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt – zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs (Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1) - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die – wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser „Zufallsmessung“ als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen – insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten – ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P… zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als „gängig“ bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen – etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B…; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J… erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S…Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt(Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329).

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J… und der „N…“ lediglich, dass Letztere berechtigt sei, „das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art“ zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U… GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 – VWT/0681/13 – (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S…Straße – festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet(Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14) zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H… + J… vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B…zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und – Stand 28.11.2013 – bereits 3,9 Millionen EUR in das Projekt investiert hat(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte), wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und – nach dem 23.7.2013 – in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens – bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO – von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die – möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung – ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm „Gemengelage“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines – auch dem Wohnen dienenden – Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch– oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A… Straße und der S…Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und – plankonforme Ausführung unterstellt – ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü. der Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers. Der Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der westlich vom Plangebiet jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat der Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem der Grundstücke seit Mitte der 1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die der Kühlung bedürfen, angemietet. Der Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Der Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt.

Am 16.10.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs. Der Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012, der ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt. Der Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag der in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“ der WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt.

Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat der Anwaltskanzlei S. der Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden.

In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 23.7.2013 ging der vorliegende Normenkontrollantrag ein.

Die Antragsteller tragen vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Der Antragsteller sei nicht nur Eigentümer der in der I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber der Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass der Antragsteller in den von der Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet der fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens der Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden. Der § 3 Abs. 2 BauGB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen der Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei der Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange der Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei der abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund der Lage ihres Produktionsstandortes und der bei der Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden. Der Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und deren Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil der Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe. Der Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer derart „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller, deren Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits der frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle. Der § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei der Firma U. und der Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde. Der Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb der Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei der Vermietung der Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit der geplanten Nutzung Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel der Firma U. zeige, dass der angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe. Deren Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt.

Die Antragsteller machen in der Sache geltend, der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit der Planung. So sei der abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in der Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich der vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage der Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie der Konflikt bezüglich der verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei. Der Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und der Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass der Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass der Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung der im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung der in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass der aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen der Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten.

Die Antragsteller beantragen,

den am 2.7.2013 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antrag der Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in der ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens der Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe der Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition. Der Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan, der bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen der Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem der Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen der geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung dergestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung von der der fortbestehenden Festsetzungen der geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein derartiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass der von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich der Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund der damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung der Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb der Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung der Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn der nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung der Lärmimmissionen der Betriebe D. GmbH und der U. GmbH gegenüber der S-Straße und der Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich der Gewürze- und Soßenfabrik der Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden.

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich der Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus deren Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb der U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher derzeit allenfalls den Betrieben der Antragstellerin und der D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu der seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten der Immissionsorte in der Al-Straße und in der S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn der angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass der aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus der Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus der zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und der im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in der Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber der Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass der aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten der ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in der Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass der Antragsteller sich bei Erwerb der Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben der Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung der Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten der Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten der Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar der Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen der Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus der neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme der U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb der DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus der Begründung des vorliegenden Antrags erfahren. Der vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma der Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der 24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei. Der Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung der Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass der Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes der Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf der sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund der Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt, der deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne der worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter der Annahme des Antragstellers, der Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder der Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden.

Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

a) Dies gilt zunächst für die Frage, ob ein Antragsteller auch dann im Sinne von § 47 Abs. 2a VwGO hinsichtlich seines Vortrags im Normenkontrollverfahren präkludiert ist, wenn er zwar im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen vorgebracht hat, die entsprechenden Einwendungen dem Planungsträger jedoch bekannt waren und dieser die entsprechenden Belange bei der Abwägung auch berücksichtigt hat.

4

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum Planfeststellungsrecht geklärt, dass eine angeordnete gesetzliche Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und vergleichbare Vorschriften in den Fachplanungsgesetzen) nicht zur Disposition der Behörde steht (Beschlüsse vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 5.05 - juris Rn. 5, vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris Rn. 26 und vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 9 B 24.12 - juris Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass sich dem Betroffenen auch dann nicht die Möglichkeit eröffnet, unterbliebene oder verfristete Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Diese Rechtsprechung ist auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO übertragbar.

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es einen Verstoß gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB mit der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO darstellt, wenn der Planungsträger durch die falsche Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB der Öffentlichkeit vermittelt, es würden lediglich geringfügige Änderungen in der Planung vorgenommen, und der Planbetroffene deshalb keine Einwendungen vorträgt. Die Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Erkennt ein Grundstückseigentümer im Wege der öffentlichen Auslegung, dass ein Plan geändert werden soll, der für sein Grundeigentum Festsetzungen enthält, so hat er auch dann Anlass, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, dass die Planänderung im vereinfachten Verfahren erfolgen soll, dieses Verfahren aber nicht gewählt werden darf. Die Änderung eines Plans im vereinfachten Verfahren ist zwar nur zulässig, wenn durch sie die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die falsche Einschätzung des Plangebers, dass diese Voraussetzung vorliegt, ändert jedoch nichts daran, dass der Hinweis auf die Absicht, den Plan zu ändern, richtig ist und einen Grundeigentümer im Plangebiet auf seine potenzielle Betroffenheit aufmerksam macht. Das Signal, gerade sein Grundstück bleibe von den Änderungen unberührt, sendet der Hinweis nicht aus.

7

c) Zur Zulassung der Revision nötigt auch nicht die Frage, ob der Zusatz in der öffentlichen Bekanntmachung "um eine telefonische Terminvereinbarung (...) wird gebeten" in Bezug auf die Einsichtnahme in die Planentwurfsunterlagen eine unzumutbare Erschwernis für die Einsichtnahme in die Planunterlagen darstellt, die die prozessuale Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO einschränkt. Dies gilt schon deshalb, weil die Rechtsfrage nicht, wie erforderlich (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Frage nicht gestellt und deshalb auch keine Antwort gegeben. Davon abgesehen, lässt sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 1 und Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344) ist der Grundsatz herzuleiten, dass die öffentliche Bekanntmachung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 3 Rn. 47a). Der vom Antragsteller beanstandete Zusatz richtet keine unzulässige Hürde auf. Dem vom Antragsteller bemühten Rechtssatz, eine öffentliche Auslegung bedeute, dass jeder Interessierte ohne Weiteres und ohne Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen könne (so VGH Mannheim, Urteile vom 2. Mai 2005 - 8 S 582/04 - BRS 69 Nr. 53 S. 317 und vom 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06 -), hat der Senat bereits eine Absage erteilt und entschieden, dass einem an der Planung Interessierten u.a. zuzumuten ist, sich zur Vorbereitung auf den Termin zur Einsichtnahme fernmündlich mit einem Ansprechpartner bei derjenigen Stelle in Verbindung zu setzen, bei der die Entwurfsunterlagen bereit liegen (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35).

8

d) Schließlich löst auch die Frage nicht die Zulassung der Revision aus, ob es für den Planbetroffenen eine unzumutbare Erschwernis bei der Offenlage darstellt, wenn sich aus der Bekanntmachung ergibt, dass die Entwurfsunterlagen nicht bei der Sitzgemeinde (Rathaus der jeweiligen Kommune), sondern bei einem auswärtigen Planungsträger in einem nicht öffentlichen Verwaltungsgebäude ausliegen. Auch diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht sich weder gestellt noch beantwortet. Soweit sie einer verallgemeinernden Antwort zugänglich ist, ist sie jedenfalls zu verneinen. Bundesrecht legt den Ort der Auslegung der Planentwurfsunterlagen nicht fest. Ihn darf der Planungsträger nach Zweckmäßigkeitgesichtspunkten bestimmen. Eine Grenze dürfte ihm freilich insoweit gesetzt sein, als er den Ort der Auslegung nicht so legen darf, dass es für Planbetroffene unzumutbar ist, ihn aufzusuchen. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Aspekte bei der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht gesehen, nämlich die Frage des zutreffenden Orts der Auslegung und den Hinweis auf Art und Weise von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit irreführenden bzw. missverständlichen Zusätzen und Hinweisen, lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Der Antragsteller behauptet nicht, dass er die Fragen im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen hätte und deshalb im Beschluss habe eine Antwort erwarten dürfen, sondern hält dem Oberverwaltungsgericht vor, von sich aus kein Problembewusstsein entwickelt zu haben. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Sache nach wiederholt der Antragsteller seine im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Einwände nur im Gewande einer Verfahrensrüge. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch die nur oberflächliche Rechtsprüfung seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, liegt neben der Sache.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminholz, begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“, Gemeindebezirk H. der Antragsgegnerin.

Unter dem 2.8.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der von ihr seit Juli 2009 gemieteten – genehmigten – Werkshalle der ehemaligen Stahlverarbeitung S R in eine Werkshalle für Holzverarbeitung (Schneiden, Spalten und Lagern von Brennholz) auf dem Grundstück (Flur ..., Parzellen Nr. .../46, .../44, .../42, .../9, .../8, .../73 und .../71 in der Gemarkung H.). Der Bauantrag wurde auf Antrag der Antragsgegnerin von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.2.2011 gemäß § 15 I BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellung erfolgte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Antragstellerin keine Bescheidung des Baugesuchs.

Am 20.1.2012 schloss ihr alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter EJ zusammen mit seinem Schwiegersohn M W einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer H Z u.a. über die von der Antragstellerin genutzten Parzellen mit aufstehender Werkshalle. Der Vollzug dieses Kaufvertrags hängt nach dem Vertragsinhalt u.a. von der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Für beide Käufer ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich ihres Miteigentumsanteils eingetragen.

Am 30.5.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 2.3.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Anlage I.“ (ehemalige Grube I. mit Umfeld) aufgrund des Vorliegens neuer Entwicklungsziele für diesen Bereich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit dem Bebauungsplan ursprünglich angestrebten Zielsetzungen zur Revitalisierung von Gewerbebrachen und zur Aufwertung des Bereichs um den I.er Weiher nunmehr veränderten Rahmenbedingungen unterlägen, so dass eine neue Zielausrichtung der städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich erforderlich werde. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ einschließlich Umweltberichts. In der Begründung des zweiten Beschlusses heißt es, Ziel und Inhalt des Bebauungsplans sei es, die aus den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und den Planungen der Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord) gewonnenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten umzusetzen. Dies seien insbesondere der Schutz und die Integration der historischen Anlagen im Bereich der ehemaligen Grube I. sowie die Nutzung des vorhandenen Potenzials für Naherholung, Freizeit und Tourismus. Dabei gelte es, die vorhandenen Strukturen mit dem angrenzenden Naherholungsgebiet zu vernetzen und die gewerblichen Nutzungen so weit als möglich zurückzufahren bzw. in Richtung Freizeit, Tourismus und Naherholung neu zu orientieren. Mit einem weiteren Beschluss erließ der Gemeinderat zur Sicherung des vorgenannten Bebauungsplans für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“ gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre. Alle drei Beschlüsse wurden am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 10.7.2012 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre (2 C 216/12) und den vorliegenden Anordnungsantrag gestellt.

Sie hält ihren Eilantrag für zulässig, insbesondere eine Antragsbefugnis für gegeben. Da durch die Veränderungssperre die ansonsten gemäß § 34 I BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens beseitigt werde, könne sie geltend machen, in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung ihres Gewerbebetriebes verletzt zu sein. Ihrer „entscheidungsreifen und unmittelbar bevorstehenden Baugenehmigung“ sei mit der Veränderungssperre ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestellt. Zwar sei sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf die sich ihr Bauantrag vom 2.8.2010 beziehe. Sie sei aber aufgrund eines Mietvertrags und seit dem 20.1.2012 aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer, der nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 keiner rechtlichen Beschränkung mehr unterlegen habe, befugt, das Grundstück in der beantragten Form zu nutzen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermietet sei und die Übergabe mit sofortiger Wirkung auf die Käufer, nämlich den alleinigen und geschäftsführenden Gesellschafter und seinen Schwiegersohn zu erfolgen habe. Letzterer sei nur deshalb in den Kaufvertrag eingetreten, weil der 76jährige Schwiegervater, der nach interner Absprache die Finanzierungslasten trage und daher berechtigt sei, das Kaufobjekt in vollem Umfang für die Antragstellerin zu nutzen, einen Teil des Kaufpreises habe finanzieren müssen. Die Interessen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers seien völlig identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie durch den Grundstückskaufvertrag keine eigentümerähnliche Beziehung zum streitbefangenen Grundstück im Plangebiet erhalten haben solle. Vom Vorliegen von Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei daher auszugehen.

Der Antrag sei auch begründet. Die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wäre für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten existenzgefährdend, weil eine Aufgabe des streitgegenständlichen Standorts die Antragstellerin wegen fehlender Alternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufgabe der Herstellung von Kaminholz zwingen würde. Demgegenüber machte die Änderung der Hallennutzung von der bisherigen Metallverarbeitung zur Holzverarbeitung aus Sicht der öffentlichen Interessen keinen großen Unterschied. Insoweit stehe noch nicht fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht um die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung handele, da es sich bei beiden Nutzungen um eine kleinindustrielle Fertigung mit Schwerkraftverkehr handele. Den Nutzungsänderungsantrag habe sie seinerzeit nur gestellt, weil sie sich in dieser Frage auf keinen Rechtsstreit habe einlassen wollen. Wenn die Antragsgegnerin hingegen „die Nutzung der Werkshalle für die Zukunft grundsätzlich unterbinden“ wolle, „um die Halle durch einen öffentlichen Ententeich zu ersetzen“, würde dies einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff darstellen. Dann wäre es aber aus planungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Gemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Enteignungsentschädigung an den jetzigen Eigentümer oder einen späteren Eigentümer, der seine Holzverarbeitung aufgeben müsste, zahlen müsste. Daher sei die beantragte einstweilige Anordnung im Sinne des § 47 VI VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin geboten.

Die Veränderungssperre sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Denn sie sei als Sicherungsmittel für den beabsichtigten Bebauungsplan ungeeignet und daher nichtig, weil die Begründung des Aufstellungsbeschlusses erkennen lasse, dass der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und nur der Verhinderung eines einzelnen Vorhabens – das der Antragstellerin – dienen solle. Sie sei auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar sei. Der Antragsgegnerin, die seit Jahren versuche, die Ausübung des Gewerbebetriebs vor Ort zu unterbinden, gehe es primär darum, der Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Mitteln des Baurechts zu entziehen. Es handele sich daher um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin berufe sich auf Planspiele in Form von Masterplänen eines überregionalen Planungsverbunds, auf Ideen als Vorschläge für künftige mögliche Planvorgaben; von einem grundsätzlichen Planungskonzept könne keine Rede sein. Es seien auch seit der Zurückstellung des Baugesuchs keine signifikanten Planungsfortschritte erzielt worden. In dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus 2004 sei das betroffene Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zudem stehe die Darstellung der Planungsrichtlinien im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP Umwelt, in dem dort ein Standortbereich für Tourismus – BT – oder für besondere Entwicklung – BE - gerade nicht ausgewiesen sei. Das Planungskonzept gründe also auf noch unausgewogenen Konzepten, die zudem vorab noch von dem Gemeinderat selektiert, konkretisiert und genehmigt werden müssten. Der in der Beiakte 1 befindliche Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgroßvorhaben „Landschaft der Industriekultur Nord“ Band 1 vom 15.6.2012 habe dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 30.5.2012 noch nicht vorgelegen. Aus der Voruntersuchung der „T GmbH“ vom März 2012 sei hingegen ersichtlich, dass sich die Flächen der ehemaligen Tagesanlage I. noch unter Bergaufsicht befänden und für die Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich seien. Zudem hätten sich die vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin nicht auf eine Bauleitplanung, sondern auf die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes gerichtet. Die streitgegenständlichen Parzellen lägen in einem von der Antragsgegnerin förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften über die Veränderungssperre nach § 14 IV BauGB nicht anzuwenden seien. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil zum einen der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Grundstück mehrfach „vorrangig“ - vor den jetzigen Käufern - zum Ankauf angeboten worden sei, und zwar sowohl von dem Eigentümer Z als auch der Bank, die damals die Zwangsverwaltung dieses Areals betrieben gehabt habe, und zum anderen keine Planungshoheit bestanden habe, solange noch kein wirksamer Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 BBergG vorliege. Im gesamten Plangebiet befänden sich noch immer gefährliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, die eine Planung noch nicht zuließen; außerdem trete Methangas noch permanent aus, was einer ständigen Überwachung durch die Bergaufsicht bedürfe. Der Inhalt der gemeindlichen Planungsvorstellungen sei bei Beschlussfassung noch in keiner Weise absehbar gewesen. Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen seien daher zumindest zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung noch nicht umsetzbar, die Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Verabschiedung einer Veränderungssperre mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags und die Befugnis zur Nutzung des betreffenden Grundstücks in der beantragten Form, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und es auch nicht durch den Kaufvertrag vom 20.1.2012 erworben habe. Eine wirksame Übergabe des Vertragsgegenstandes sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen nach § 2 I BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Daher könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine Anordnung nach § 47 VI VwGO rechtfertigen, die jedoch nicht ersichtlich seien. Der Veränderungssperre lasse hinreichend erkennen, dass Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grubenanlage I. sein solle. Dieser Bereich liege in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsbereich I.er Weiher und der Tennisanlage und werde von Bausubstanz und brachliegenden Flächen der ehemaligen Grubenanlage geprägt. Nach Stilllegung der Grubenanlage seien teilweise anderweitige Nutzungen auf den Flächen entstanden, die das Ortsbild und die städtebauliche Entwicklung erheblich störten. Es gebe zahlreiche Nutzungskonflikte, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollten und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des Städtebaurechts – bezogen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile, als Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, als Belange des Umweltschutzes und – da die Aufzählung in § 1 VI BauGB nicht abschließend sei – die Belange der Anschlussnutzung ehemals gewerblich bzw. industriell genutzter Liegenschaften - bewältigt werden sollten und könnten. Mit den Untersuchungen werde der Beweis geführt, dass die wiedergegebenen Zielvorstellungen grundsätzlich realisierbar seien. Im Verfahren auf Überprüfung einer Veränderungssperre finde grundsätzlich keine „antizipierte Normenkontrolle“ statt. Allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bestünde kein Bedürfnis für den Erlass einer Veränderungssperre; solche „Mängel“ lägen hier jedoch nicht vor. Sofern der derzeit geltende Flächennutzungsplan den planerischen Absichten der Antragsgegnerin nicht entsprechen sollte, könnte er nach § 8 III bzw. IV BauGB im sog. Parallelverfahren geändert oder ergänzt werden bzw. ein sog. vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Auch stehe der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“ den städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Selbst wenn die entsprechenden Aussagen des LEP Umwelt verbindliche Ziele der Landesplanung i.S.d. § 1 IV BauGB darstellten, schlössen sie nicht aus, dass auch an anderen Standorten als an den dort aufgeführten touristische Maßnahmen verwirklicht werden dürften. Das bringe Rn. 134 LEP Umwelt ausdrücklich zum Ausdruck. Für Standortbereiche für besondere Entwicklungen gelte nichts anderes; Rn. 137 LEP Umwelt fordere sogar dazu auf, dem Trend der „Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft“ entgegenzuwirken und meine damit auch durch den Bergbau gebildete industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler. Der Einwand der Antragstellerin, dass Teile des Plangebiets unter Bergaufsicht stünden, stehe einer wirksamen Veränderungssperre nicht entgegen, da auch unter Bergaufsicht stehende Flächen überplant werden könnten. Durch § 38 S. 1 BauGB privilegierte Fachplanungen schlössen lediglich inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in Bebauungsplänen aus. Von dieser Einschränkung nicht umfasst seien einfache Rahmenbetriebspläne bzw. ein Hauptbetriebsplan nach dem BBergG, da beide keine Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung erforderten. Selbst bei gegebener Fachplanung sei die Gemeinde befugt, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Nach § 9 II 1 Nr. 2 BauGB sei es möglich festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig seien. Ein solcher Umstand könne u.a. die Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht sein. Die drohende Existenzvernichtung sei nicht glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.5.2012 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ beschlossene und am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsberechtigt, nämlich berechtigt einen Normenkontrollantrag und demgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist nach § 47 II 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, eine - ausländische - juristische Person des Privatrechts, beruft sich u.a. darauf, dass sie zum einen seit 2009 – zunächst bis zur Betriebsaufgabe der Schrottverwertungsfirma F nur hinsichtlich einer Hallenhälfte, danach jedoch hinsichtlich der gesamten Halle - Mieterin und damit berechtigte Nutzerin der auf den Grundstücken in H. aufstehenden Werkshalle sei, die ihr alleiniger Gesellschafter J zudem zusammen mit seinem Schwiegersohn für ihren Betrieb gekauft habe, und sie zum anderen – für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung nicht von der für die Grundstücksnutzung bestehenden Genehmigung umfasst werde - einen Antrag auf Genehmigung der bisher nach § 34 I BauGB genehmigungsfähigen Nutzungsänderung gestellt habe. Auf diese Genehmigung, die nach den Inhalten der Veränderungssperre nicht mehr erteilt werden dürfe, habe sie aber bei Außervollzugssetzung der Veränderungssperre einen Anspruch. Da die Antragstellerin damit der Sache nach jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Nutzung des Hallengrundstücks zur Herstellung von Brennholz aus eigenem wirtschaftlichem Interesse geltend macht, ist sie antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr. 31 zu § 47 II 1 VwGO a.F.)

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217) dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich.

Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen.

Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.8. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152)

Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“) Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten.

Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540,  und  vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316,  m.w.N.) Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte.

Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.(allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N.) Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminholz, begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“, Gemeindebezirk H. der Antragsgegnerin.

Unter dem 2.8.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der von ihr seit Juli 2009 gemieteten – genehmigten – Werkshalle der ehemaligen Stahlverarbeitung S R in eine Werkshalle für Holzverarbeitung (Schneiden, Spalten und Lagern von Brennholz) auf dem Grundstück (Flur ..., Parzellen Nr. .../46, .../44, .../42, .../9, .../8, .../73 und .../71 in der Gemarkung H.). Der Bauantrag wurde auf Antrag der Antragsgegnerin von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.2.2011 gemäß § 15 I BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellung erfolgte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Antragstellerin keine Bescheidung des Baugesuchs.

Am 20.1.2012 schloss ihr alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter EJ zusammen mit seinem Schwiegersohn M W einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer H Z u.a. über die von der Antragstellerin genutzten Parzellen mit aufstehender Werkshalle. Der Vollzug dieses Kaufvertrags hängt nach dem Vertragsinhalt u.a. von der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Für beide Käufer ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich ihres Miteigentumsanteils eingetragen.

Am 30.5.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 2.3.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Anlage I.“ (ehemalige Grube I. mit Umfeld) aufgrund des Vorliegens neuer Entwicklungsziele für diesen Bereich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit dem Bebauungsplan ursprünglich angestrebten Zielsetzungen zur Revitalisierung von Gewerbebrachen und zur Aufwertung des Bereichs um den I.er Weiher nunmehr veränderten Rahmenbedingungen unterlägen, so dass eine neue Zielausrichtung der städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich erforderlich werde. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ einschließlich Umweltberichts. In der Begründung des zweiten Beschlusses heißt es, Ziel und Inhalt des Bebauungsplans sei es, die aus den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und den Planungen der Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord) gewonnenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten umzusetzen. Dies seien insbesondere der Schutz und die Integration der historischen Anlagen im Bereich der ehemaligen Grube I. sowie die Nutzung des vorhandenen Potenzials für Naherholung, Freizeit und Tourismus. Dabei gelte es, die vorhandenen Strukturen mit dem angrenzenden Naherholungsgebiet zu vernetzen und die gewerblichen Nutzungen so weit als möglich zurückzufahren bzw. in Richtung Freizeit, Tourismus und Naherholung neu zu orientieren. Mit einem weiteren Beschluss erließ der Gemeinderat zur Sicherung des vorgenannten Bebauungsplans für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“ gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre. Alle drei Beschlüsse wurden am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 10.7.2012 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre (2 C 216/12) und den vorliegenden Anordnungsantrag gestellt.

Sie hält ihren Eilantrag für zulässig, insbesondere eine Antragsbefugnis für gegeben. Da durch die Veränderungssperre die ansonsten gemäß § 34 I BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens beseitigt werde, könne sie geltend machen, in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung ihres Gewerbebetriebes verletzt zu sein. Ihrer „entscheidungsreifen und unmittelbar bevorstehenden Baugenehmigung“ sei mit der Veränderungssperre ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestellt. Zwar sei sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf die sich ihr Bauantrag vom 2.8.2010 beziehe. Sie sei aber aufgrund eines Mietvertrags und seit dem 20.1.2012 aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer, der nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 keiner rechtlichen Beschränkung mehr unterlegen habe, befugt, das Grundstück in der beantragten Form zu nutzen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermietet sei und die Übergabe mit sofortiger Wirkung auf die Käufer, nämlich den alleinigen und geschäftsführenden Gesellschafter und seinen Schwiegersohn zu erfolgen habe. Letzterer sei nur deshalb in den Kaufvertrag eingetreten, weil der 76jährige Schwiegervater, der nach interner Absprache die Finanzierungslasten trage und daher berechtigt sei, das Kaufobjekt in vollem Umfang für die Antragstellerin zu nutzen, einen Teil des Kaufpreises habe finanzieren müssen. Die Interessen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers seien völlig identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie durch den Grundstückskaufvertrag keine eigentümerähnliche Beziehung zum streitbefangenen Grundstück im Plangebiet erhalten haben solle. Vom Vorliegen von Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei daher auszugehen.

Der Antrag sei auch begründet. Die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wäre für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten existenzgefährdend, weil eine Aufgabe des streitgegenständlichen Standorts die Antragstellerin wegen fehlender Alternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufgabe der Herstellung von Kaminholz zwingen würde. Demgegenüber machte die Änderung der Hallennutzung von der bisherigen Metallverarbeitung zur Holzverarbeitung aus Sicht der öffentlichen Interessen keinen großen Unterschied. Insoweit stehe noch nicht fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht um die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung handele, da es sich bei beiden Nutzungen um eine kleinindustrielle Fertigung mit Schwerkraftverkehr handele. Den Nutzungsänderungsantrag habe sie seinerzeit nur gestellt, weil sie sich in dieser Frage auf keinen Rechtsstreit habe einlassen wollen. Wenn die Antragsgegnerin hingegen „die Nutzung der Werkshalle für die Zukunft grundsätzlich unterbinden“ wolle, „um die Halle durch einen öffentlichen Ententeich zu ersetzen“, würde dies einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff darstellen. Dann wäre es aber aus planungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Gemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Enteignungsentschädigung an den jetzigen Eigentümer oder einen späteren Eigentümer, der seine Holzverarbeitung aufgeben müsste, zahlen müsste. Daher sei die beantragte einstweilige Anordnung im Sinne des § 47 VI VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin geboten.

Die Veränderungssperre sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Denn sie sei als Sicherungsmittel für den beabsichtigten Bebauungsplan ungeeignet und daher nichtig, weil die Begründung des Aufstellungsbeschlusses erkennen lasse, dass der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und nur der Verhinderung eines einzelnen Vorhabens – das der Antragstellerin – dienen solle. Sie sei auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar sei. Der Antragsgegnerin, die seit Jahren versuche, die Ausübung des Gewerbebetriebs vor Ort zu unterbinden, gehe es primär darum, der Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Mitteln des Baurechts zu entziehen. Es handele sich daher um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin berufe sich auf Planspiele in Form von Masterplänen eines überregionalen Planungsverbunds, auf Ideen als Vorschläge für künftige mögliche Planvorgaben; von einem grundsätzlichen Planungskonzept könne keine Rede sein. Es seien auch seit der Zurückstellung des Baugesuchs keine signifikanten Planungsfortschritte erzielt worden. In dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus 2004 sei das betroffene Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zudem stehe die Darstellung der Planungsrichtlinien im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP Umwelt, in dem dort ein Standortbereich für Tourismus – BT – oder für besondere Entwicklung – BE - gerade nicht ausgewiesen sei. Das Planungskonzept gründe also auf noch unausgewogenen Konzepten, die zudem vorab noch von dem Gemeinderat selektiert, konkretisiert und genehmigt werden müssten. Der in der Beiakte 1 befindliche Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgroßvorhaben „Landschaft der Industriekultur Nord“ Band 1 vom 15.6.2012 habe dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 30.5.2012 noch nicht vorgelegen. Aus der Voruntersuchung der „T GmbH“ vom März 2012 sei hingegen ersichtlich, dass sich die Flächen der ehemaligen Tagesanlage I. noch unter Bergaufsicht befänden und für die Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich seien. Zudem hätten sich die vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin nicht auf eine Bauleitplanung, sondern auf die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes gerichtet. Die streitgegenständlichen Parzellen lägen in einem von der Antragsgegnerin förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften über die Veränderungssperre nach § 14 IV BauGB nicht anzuwenden seien. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil zum einen der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Grundstück mehrfach „vorrangig“ - vor den jetzigen Käufern - zum Ankauf angeboten worden sei, und zwar sowohl von dem Eigentümer Z als auch der Bank, die damals die Zwangsverwaltung dieses Areals betrieben gehabt habe, und zum anderen keine Planungshoheit bestanden habe, solange noch kein wirksamer Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 BBergG vorliege. Im gesamten Plangebiet befänden sich noch immer gefährliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, die eine Planung noch nicht zuließen; außerdem trete Methangas noch permanent aus, was einer ständigen Überwachung durch die Bergaufsicht bedürfe. Der Inhalt der gemeindlichen Planungsvorstellungen sei bei Beschlussfassung noch in keiner Weise absehbar gewesen. Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen seien daher zumindest zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung noch nicht umsetzbar, die Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Verabschiedung einer Veränderungssperre mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags und die Befugnis zur Nutzung des betreffenden Grundstücks in der beantragten Form, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und es auch nicht durch den Kaufvertrag vom 20.1.2012 erworben habe. Eine wirksame Übergabe des Vertragsgegenstandes sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen nach § 2 I BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Daher könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine Anordnung nach § 47 VI VwGO rechtfertigen, die jedoch nicht ersichtlich seien. Der Veränderungssperre lasse hinreichend erkennen, dass Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grubenanlage I. sein solle. Dieser Bereich liege in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsbereich I.er Weiher und der Tennisanlage und werde von Bausubstanz und brachliegenden Flächen der ehemaligen Grubenanlage geprägt. Nach Stilllegung der Grubenanlage seien teilweise anderweitige Nutzungen auf den Flächen entstanden, die das Ortsbild und die städtebauliche Entwicklung erheblich störten. Es gebe zahlreiche Nutzungskonflikte, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollten und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des Städtebaurechts – bezogen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile, als Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, als Belange des Umweltschutzes und – da die Aufzählung in § 1 VI BauGB nicht abschließend sei – die Belange der Anschlussnutzung ehemals gewerblich bzw. industriell genutzter Liegenschaften - bewältigt werden sollten und könnten. Mit den Untersuchungen werde der Beweis geführt, dass die wiedergegebenen Zielvorstellungen grundsätzlich realisierbar seien. Im Verfahren auf Überprüfung einer Veränderungssperre finde grundsätzlich keine „antizipierte Normenkontrolle“ statt. Allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bestünde kein Bedürfnis für den Erlass einer Veränderungssperre; solche „Mängel“ lägen hier jedoch nicht vor. Sofern der derzeit geltende Flächennutzungsplan den planerischen Absichten der Antragsgegnerin nicht entsprechen sollte, könnte er nach § 8 III bzw. IV BauGB im sog. Parallelverfahren geändert oder ergänzt werden bzw. ein sog. vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Auch stehe der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“ den städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Selbst wenn die entsprechenden Aussagen des LEP Umwelt verbindliche Ziele der Landesplanung i.S.d. § 1 IV BauGB darstellten, schlössen sie nicht aus, dass auch an anderen Standorten als an den dort aufgeführten touristische Maßnahmen verwirklicht werden dürften. Das bringe Rn. 134 LEP Umwelt ausdrücklich zum Ausdruck. Für Standortbereiche für besondere Entwicklungen gelte nichts anderes; Rn. 137 LEP Umwelt fordere sogar dazu auf, dem Trend der „Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft“ entgegenzuwirken und meine damit auch durch den Bergbau gebildete industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler. Der Einwand der Antragstellerin, dass Teile des Plangebiets unter Bergaufsicht stünden, stehe einer wirksamen Veränderungssperre nicht entgegen, da auch unter Bergaufsicht stehende Flächen überplant werden könnten. Durch § 38 S. 1 BauGB privilegierte Fachplanungen schlössen lediglich inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in Bebauungsplänen aus. Von dieser Einschränkung nicht umfasst seien einfache Rahmenbetriebspläne bzw. ein Hauptbetriebsplan nach dem BBergG, da beide keine Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung erforderten. Selbst bei gegebener Fachplanung sei die Gemeinde befugt, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Nach § 9 II 1 Nr. 2 BauGB sei es möglich festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig seien. Ein solcher Umstand könne u.a. die Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht sein. Die drohende Existenzvernichtung sei nicht glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.5.2012 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ beschlossene und am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsberechtigt, nämlich berechtigt einen Normenkontrollantrag und demgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist nach § 47 II 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, eine - ausländische - juristische Person des Privatrechts, beruft sich u.a. darauf, dass sie zum einen seit 2009 – zunächst bis zur Betriebsaufgabe der Schrottverwertungsfirma F nur hinsichtlich einer Hallenhälfte, danach jedoch hinsichtlich der gesamten Halle - Mieterin und damit berechtigte Nutzerin der auf den Grundstücken in H. aufstehenden Werkshalle sei, die ihr alleiniger Gesellschafter J zudem zusammen mit seinem Schwiegersohn für ihren Betrieb gekauft habe, und sie zum anderen – für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung nicht von der für die Grundstücksnutzung bestehenden Genehmigung umfasst werde - einen Antrag auf Genehmigung der bisher nach § 34 I BauGB genehmigungsfähigen Nutzungsänderung gestellt habe. Auf diese Genehmigung, die nach den Inhalten der Veränderungssperre nicht mehr erteilt werden dürfe, habe sie aber bei Außervollzugssetzung der Veränderungssperre einen Anspruch. Da die Antragstellerin damit der Sache nach jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Nutzung des Hallengrundstücks zur Herstellung von Brennholz aus eigenem wirtschaftlichem Interesse geltend macht, ist sie antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr. 31 zu § 47 II 1 VwGO a.F.)

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217) dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich.

Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen.

Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.8. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152)

Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“) Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten.

Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540,  und  vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316,  m.w.N.) Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte.

Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.(allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N.) Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü. der Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers. Der Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der westlich vom Plangebiet jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat der Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem der Grundstücke seit Mitte der 1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die der Kühlung bedürfen, angemietet. Der Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Der Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt.

Am 16.10.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs. Der Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012, der ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt. Der Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag der in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“ der WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt.

Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat der Anwaltskanzlei S. der Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden.

In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 23.7.2013 ging der vorliegende Normenkontrollantrag ein.

Die Antragsteller tragen vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Der Antragsteller sei nicht nur Eigentümer der in der I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber der Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass der Antragsteller in den von der Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet der fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens der Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden. Der § 3 Abs. 2 BauGB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen der Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei der Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange der Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei der abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund der Lage ihres Produktionsstandortes und der bei der Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden. Der Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und deren Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil der Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe. Der Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer derart „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller, deren Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits der frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle. Der § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei der Firma U. und der Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde. Der Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb der Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei der Vermietung der Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit der geplanten Nutzung Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel der Firma U. zeige, dass der angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe. Deren Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt.

Die Antragsteller machen in der Sache geltend, der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit der Planung. So sei der abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in der Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich der vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage der Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie der Konflikt bezüglich der verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei. Der Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und der Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass der Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass der Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung der im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung der in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass der aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen der Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten.

Die Antragsteller beantragen,

den am 2.7.2013 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antrag der Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in der ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens der Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe der Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen der Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition. Der Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan, der bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen der Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem der Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen der geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung dergestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung von der der fortbestehenden Festsetzungen der geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein derartiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass der von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich der Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund der damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung der Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb der Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung der Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn der nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung der Lärmimmissionen der Betriebe D. GmbH und der U. GmbH gegenüber der S-Straße und der Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich der Gewürze- und Soßenfabrik der Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden.

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich der Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus deren Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb der U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher derzeit allenfalls den Betrieben der Antragstellerin und der D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu der seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten der Immissionsorte in der Al-Straße und in der S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn der angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass der aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus der Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus der zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und der im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in der Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber der Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass der aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten der ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während der Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in der Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass der Antragsteller sich bei Erwerb der Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben der Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung der Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten der Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten der Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar der Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen der Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus der neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme der U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb der DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus der Begründung des vorliegenden Antrags erfahren. Der vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien der Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma der Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der 24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei. Der Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung der Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass der Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes der Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf der sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund der Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt, der deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne der worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter der Annahme des Antragstellers, der Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder der Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden.

Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig (I.1.). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris) Dies gilt auch für Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen müssen.(Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010  - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris) trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. An der in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus deren Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier der Antragstellerin - mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a) Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben(Vgl. Bl. 442-444 der Gerichtsakte) des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer der Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung der Interessen des Mandanten „als Eigentümer der Nachbargrundstücke“ gehe. Dass der Antragsteller auch „Inhaber der Geschäftsleitung“ des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf „Gespräche mit der Fa. A. zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.

2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

b) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es derzeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes der Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei.(Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift) An diesen Bedenken hält der Senat nicht fest.

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form der Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass der Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat. Der § 3 Abs. 2 BauGB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind. Der Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596) Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e) Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan.

Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.(Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris) Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge der fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde.

II.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

1. Dass bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet der noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43)

a) Die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden.

b) Entgegen der Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris) Im Übrigen wären Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der im Zeitpunkt der Aufstellung (1999) gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815)

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach der geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet der insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel der „Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in der mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ist, nicht hingegen deren - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes.

In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in der Schalltechnischen Untersuchung(Vgl. S. 2 der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282 der Gerichtsakte)) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber der Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma der Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen der Zeitpunkt der Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat. Der betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während der Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Firma der Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte) - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw. deren Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau, der Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende der Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da der Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld der Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu. Der Stadtrat der Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit der Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund der Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge(Vgl. Bl. 487 bis 489 der Gerichtsakte) des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von deren Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen.

Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar.

2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt der wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt.(Vgl. S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan) Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

3. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf  BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich der Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft,(Vgl. Bl. 278 der Gerichtsakte) befindet sich diese unter der Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise der dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus der Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt,(Bl. 303 der Gerichtsakte) dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der „lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat der Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte.(Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14) Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise der Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in der Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit der Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während der „lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung der tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung seine Angabe während der Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem derzeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in der Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf der Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen.

Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie der Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung der zumutbaren Beeinträchtigung der heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris)

Ausgehend davon trifft der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf der Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet.(Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4) Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“. Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller, der die Grundstücke an der damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation der Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse, der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen,(So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14) in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung der erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen. Deren Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1 der TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der Al-straße und der S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach der - wie ausgeführt - der Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in der schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung der im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen der Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse der bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung der Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von der Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren. Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“.(Vgl. Bl. 440 der Gerichtsakte) Abgesehen davon läuft der Betrieb der Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit der heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und der Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während der Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während der Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung der Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf.(Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341 der Gerichtsakte)

Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in der Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller, der beim Erwerb der Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung der heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als der neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf der Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war.(Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2)

Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf.

Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminholz, begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“, Gemeindebezirk H. der Antragsgegnerin.

Unter dem 2.8.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der von ihr seit Juli 2009 gemieteten – genehmigten – Werkshalle der ehemaligen Stahlverarbeitung S R in eine Werkshalle für Holzverarbeitung (Schneiden, Spalten und Lagern von Brennholz) auf dem Grundstück (Flur ..., Parzellen Nr. .../46, .../44, .../42, .../9, .../8, .../73 und .../71 in der Gemarkung H.). Der Bauantrag wurde auf Antrag der Antragsgegnerin von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.2.2011 gemäß § 15 I BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellung erfolgte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Antragstellerin keine Bescheidung des Baugesuchs.

Am 20.1.2012 schloss ihr alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter EJ zusammen mit seinem Schwiegersohn M W einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer H Z u.a. über die von der Antragstellerin genutzten Parzellen mit aufstehender Werkshalle. Der Vollzug dieses Kaufvertrags hängt nach dem Vertragsinhalt u.a. von der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Für beide Käufer ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich ihres Miteigentumsanteils eingetragen.

Am 30.5.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 2.3.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Anlage I.“ (ehemalige Grube I. mit Umfeld) aufgrund des Vorliegens neuer Entwicklungsziele für diesen Bereich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit dem Bebauungsplan ursprünglich angestrebten Zielsetzungen zur Revitalisierung von Gewerbebrachen und zur Aufwertung des Bereichs um den I.er Weiher nunmehr veränderten Rahmenbedingungen unterlägen, so dass eine neue Zielausrichtung der städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich erforderlich werde. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ einschließlich Umweltberichts. In der Begründung des zweiten Beschlusses heißt es, Ziel und Inhalt des Bebauungsplans sei es, die aus den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und den Planungen der Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord) gewonnenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten umzusetzen. Dies seien insbesondere der Schutz und die Integration der historischen Anlagen im Bereich der ehemaligen Grube I. sowie die Nutzung des vorhandenen Potenzials für Naherholung, Freizeit und Tourismus. Dabei gelte es, die vorhandenen Strukturen mit dem angrenzenden Naherholungsgebiet zu vernetzen und die gewerblichen Nutzungen so weit als möglich zurückzufahren bzw. in Richtung Freizeit, Tourismus und Naherholung neu zu orientieren. Mit einem weiteren Beschluss erließ der Gemeinderat zur Sicherung des vorgenannten Bebauungsplans für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“ gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre. Alle drei Beschlüsse wurden am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 10.7.2012 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre (2 C 216/12) und den vorliegenden Anordnungsantrag gestellt.

Sie hält ihren Eilantrag für zulässig, insbesondere eine Antragsbefugnis für gegeben. Da durch die Veränderungssperre die ansonsten gemäß § 34 I BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens beseitigt werde, könne sie geltend machen, in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung ihres Gewerbebetriebes verletzt zu sein. Ihrer „entscheidungsreifen und unmittelbar bevorstehenden Baugenehmigung“ sei mit der Veränderungssperre ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestellt. Zwar sei sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf die sich ihr Bauantrag vom 2.8.2010 beziehe. Sie sei aber aufgrund eines Mietvertrags und seit dem 20.1.2012 aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer, der nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 keiner rechtlichen Beschränkung mehr unterlegen habe, befugt, das Grundstück in der beantragten Form zu nutzen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermietet sei und die Übergabe mit sofortiger Wirkung auf die Käufer, nämlich den alleinigen und geschäftsführenden Gesellschafter und seinen Schwiegersohn zu erfolgen habe. Letzterer sei nur deshalb in den Kaufvertrag eingetreten, weil der 76jährige Schwiegervater, der nach interner Absprache die Finanzierungslasten trage und daher berechtigt sei, das Kaufobjekt in vollem Umfang für die Antragstellerin zu nutzen, einen Teil des Kaufpreises habe finanzieren müssen. Die Interessen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers seien völlig identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie durch den Grundstückskaufvertrag keine eigentümerähnliche Beziehung zum streitbefangenen Grundstück im Plangebiet erhalten haben solle. Vom Vorliegen von Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei daher auszugehen.

Der Antrag sei auch begründet. Die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wäre für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten existenzgefährdend, weil eine Aufgabe des streitgegenständlichen Standorts die Antragstellerin wegen fehlender Alternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufgabe der Herstellung von Kaminholz zwingen würde. Demgegenüber machte die Änderung der Hallennutzung von der bisherigen Metallverarbeitung zur Holzverarbeitung aus Sicht der öffentlichen Interessen keinen großen Unterschied. Insoweit stehe noch nicht fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht um die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung handele, da es sich bei beiden Nutzungen um eine kleinindustrielle Fertigung mit Schwerkraftverkehr handele. Den Nutzungsänderungsantrag habe sie seinerzeit nur gestellt, weil sie sich in dieser Frage auf keinen Rechtsstreit habe einlassen wollen. Wenn die Antragsgegnerin hingegen „die Nutzung der Werkshalle für die Zukunft grundsätzlich unterbinden“ wolle, „um die Halle durch einen öffentlichen Ententeich zu ersetzen“, würde dies einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff darstellen. Dann wäre es aber aus planungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Gemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Enteignungsentschädigung an den jetzigen Eigentümer oder einen späteren Eigentümer, der seine Holzverarbeitung aufgeben müsste, zahlen müsste. Daher sei die beantragte einstweilige Anordnung im Sinne des § 47 VI VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin geboten.

Die Veränderungssperre sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Denn sie sei als Sicherungsmittel für den beabsichtigten Bebauungsplan ungeeignet und daher nichtig, weil die Begründung des Aufstellungsbeschlusses erkennen lasse, dass der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und nur der Verhinderung eines einzelnen Vorhabens – das der Antragstellerin – dienen solle. Sie sei auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar sei. Der Antragsgegnerin, die seit Jahren versuche, die Ausübung des Gewerbebetriebs vor Ort zu unterbinden, gehe es primär darum, der Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Mitteln des Baurechts zu entziehen. Es handele sich daher um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin berufe sich auf Planspiele in Form von Masterplänen eines überregionalen Planungsverbunds, auf Ideen als Vorschläge für künftige mögliche Planvorgaben; von einem grundsätzlichen Planungskonzept könne keine Rede sein. Es seien auch seit der Zurückstellung des Baugesuchs keine signifikanten Planungsfortschritte erzielt worden. In dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus 2004 sei das betroffene Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zudem stehe die Darstellung der Planungsrichtlinien im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP Umwelt, in dem dort ein Standortbereich für Tourismus – BT – oder für besondere Entwicklung – BE - gerade nicht ausgewiesen sei. Das Planungskonzept gründe also auf noch unausgewogenen Konzepten, die zudem vorab noch von dem Gemeinderat selektiert, konkretisiert und genehmigt werden müssten. Der in der Beiakte 1 befindliche Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgroßvorhaben „Landschaft der Industriekultur Nord“ Band 1 vom 15.6.2012 habe dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 30.5.2012 noch nicht vorgelegen. Aus der Voruntersuchung der „T GmbH“ vom März 2012 sei hingegen ersichtlich, dass sich die Flächen der ehemaligen Tagesanlage I. noch unter Bergaufsicht befänden und für die Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich seien. Zudem hätten sich die vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin nicht auf eine Bauleitplanung, sondern auf die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes gerichtet. Die streitgegenständlichen Parzellen lägen in einem von der Antragsgegnerin förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften über die Veränderungssperre nach § 14 IV BauGB nicht anzuwenden seien. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil zum einen der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Grundstück mehrfach „vorrangig“ - vor den jetzigen Käufern - zum Ankauf angeboten worden sei, und zwar sowohl von dem Eigentümer Z als auch der Bank, die damals die Zwangsverwaltung dieses Areals betrieben gehabt habe, und zum anderen keine Planungshoheit bestanden habe, solange noch kein wirksamer Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 BBergG vorliege. Im gesamten Plangebiet befänden sich noch immer gefährliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, die eine Planung noch nicht zuließen; außerdem trete Methangas noch permanent aus, was einer ständigen Überwachung durch die Bergaufsicht bedürfe. Der Inhalt der gemeindlichen Planungsvorstellungen sei bei Beschlussfassung noch in keiner Weise absehbar gewesen. Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen seien daher zumindest zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung noch nicht umsetzbar, die Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Verabschiedung einer Veränderungssperre mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags und die Befugnis zur Nutzung des betreffenden Grundstücks in der beantragten Form, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und es auch nicht durch den Kaufvertrag vom 20.1.2012 erworben habe. Eine wirksame Übergabe des Vertragsgegenstandes sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen nach § 2 I BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Daher könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine Anordnung nach § 47 VI VwGO rechtfertigen, die jedoch nicht ersichtlich seien. Der Veränderungssperre lasse hinreichend erkennen, dass Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grubenanlage I. sein solle. Dieser Bereich liege in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsbereich I.er Weiher und der Tennisanlage und werde von Bausubstanz und brachliegenden Flächen der ehemaligen Grubenanlage geprägt. Nach Stilllegung der Grubenanlage seien teilweise anderweitige Nutzungen auf den Flächen entstanden, die das Ortsbild und die städtebauliche Entwicklung erheblich störten. Es gebe zahlreiche Nutzungskonflikte, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollten und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des Städtebaurechts – bezogen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile, als Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, als Belange des Umweltschutzes und – da die Aufzählung in § 1 VI BauGB nicht abschließend sei – die Belange der Anschlussnutzung ehemals gewerblich bzw. industriell genutzter Liegenschaften - bewältigt werden sollten und könnten. Mit den Untersuchungen werde der Beweis geführt, dass die wiedergegebenen Zielvorstellungen grundsätzlich realisierbar seien. Im Verfahren auf Überprüfung einer Veränderungssperre finde grundsätzlich keine „antizipierte Normenkontrolle“ statt. Allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bestünde kein Bedürfnis für den Erlass einer Veränderungssperre; solche „Mängel“ lägen hier jedoch nicht vor. Sofern der derzeit geltende Flächennutzungsplan den planerischen Absichten der Antragsgegnerin nicht entsprechen sollte, könnte er nach § 8 III bzw. IV BauGB im sog. Parallelverfahren geändert oder ergänzt werden bzw. ein sog. vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Auch stehe der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“ den städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Selbst wenn die entsprechenden Aussagen des LEP Umwelt verbindliche Ziele der Landesplanung i.S.d. § 1 IV BauGB darstellten, schlössen sie nicht aus, dass auch an anderen Standorten als an den dort aufgeführten touristische Maßnahmen verwirklicht werden dürften. Das bringe Rn. 134 LEP Umwelt ausdrücklich zum Ausdruck. Für Standortbereiche für besondere Entwicklungen gelte nichts anderes; Rn. 137 LEP Umwelt fordere sogar dazu auf, dem Trend der „Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft“ entgegenzuwirken und meine damit auch durch den Bergbau gebildete industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler. Der Einwand der Antragstellerin, dass Teile des Plangebiets unter Bergaufsicht stünden, stehe einer wirksamen Veränderungssperre nicht entgegen, da auch unter Bergaufsicht stehende Flächen überplant werden könnten. Durch § 38 S. 1 BauGB privilegierte Fachplanungen schlössen lediglich inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in Bebauungsplänen aus. Von dieser Einschränkung nicht umfasst seien einfache Rahmenbetriebspläne bzw. ein Hauptbetriebsplan nach dem BBergG, da beide keine Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung erforderten. Selbst bei gegebener Fachplanung sei die Gemeinde befugt, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Nach § 9 II 1 Nr. 2 BauGB sei es möglich festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig seien. Ein solcher Umstand könne u.a. die Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht sein. Die drohende Existenzvernichtung sei nicht glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.5.2012 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ beschlossene und am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsberechtigt, nämlich berechtigt einen Normenkontrollantrag und demgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist nach § 47 II 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, eine - ausländische - juristische Person des Privatrechts, beruft sich u.a. darauf, dass sie zum einen seit 2009 – zunächst bis zur Betriebsaufgabe der Schrottverwertungsfirma F nur hinsichtlich einer Hallenhälfte, danach jedoch hinsichtlich der gesamten Halle - Mieterin und damit berechtigte Nutzerin der auf den Grundstücken in H. aufstehenden Werkshalle sei, die ihr alleiniger Gesellschafter J zudem zusammen mit seinem Schwiegersohn für ihren Betrieb gekauft habe, und sie zum anderen – für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung nicht von der für die Grundstücksnutzung bestehenden Genehmigung umfasst werde - einen Antrag auf Genehmigung der bisher nach § 34 I BauGB genehmigungsfähigen Nutzungsänderung gestellt habe. Auf diese Genehmigung, die nach den Inhalten der Veränderungssperre nicht mehr erteilt werden dürfe, habe sie aber bei Außervollzugssetzung der Veränderungssperre einen Anspruch. Da die Antragstellerin damit der Sache nach jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Nutzung des Hallengrundstücks zur Herstellung von Brennholz aus eigenem wirtschaftlichem Interesse geltend macht, ist sie antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr. 31 zu § 47 II 1 VwGO a.F.)

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217) dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich.

Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen.

Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.8. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152)

Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“) Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten.

Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540,  und  vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316,  m.w.N.) Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte.

Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.(allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N.) Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.