Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens des früheren Antragstellers zu 2 angefallenen Kosten der Normenkontrollverfahren zu je 1/3 und die danach angefallenen zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen begehren die Unwirksamerklärung des am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 2. Änderung“, Gemarkung A-Stadt. Bei Antragstellung gaben sie an, die Antragstellerin zu 1 und der – zwischenzeitlich verstorbene - Antragsteller zu 2 seien (Mit-) Eigentümer des Anwesens A-Stadt, K… Straße (Parzellen Nr. 1754/3, 1754/4 und 1754/6, Flur 8, Gemarkung A-Stadt), die Antragstellerin zu 3 sei als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümerin des Anwesens K… Straße (Parzellen Nr. 1754/8,1754/9 und 1754/10). Beide Grundstücke liegen im Plangebiet südlich der K…straße.

Am 28.10.2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur zweiten Änderung des Bebauungsplans „An der Homburger Straße“, zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde am 11.11.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.11.2010 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 22.11.2010 bis 17.12.2010 statt.

Am 1.3.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 7.4.2011.

Nach der Auslegung des Planentwurfs vom 15.4.2011 bis einschließlich 17.5.2011 erhoben u.a. die Antragstellerinnen am 17.5.2011 Einwände.

In seiner Sitzung vom 20.10.2011 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 14.11.2011 bis 14.12.2011 unter Hinweis darauf, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten. Der Beschluss wurde am 3.11.2011 unter Angabe der geänderten Festsetzungen ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 wurden die Einwender der früheren Offenlegung über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Mit Schreiben vom 17.11.2011 hielten die Antragstellerinnen ihre bisherigen Einwendungen aufrecht und baten im Übrigen um Klarstellung hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelhandel. Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11.2011.

Am 13.3.2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Abwägung eines Hinweises des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 13.12.2011 den Bebauungsplan als Satzung, die am 14.3.2012 durch den Beigeordneten Imbsweiler ausgefertigt wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 22.3.2012.

Der Planbereich des 2. Änderungsbebauungsplans entspricht dem geänderten Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ i.d.F. des Bebauungsplans „An der Homburger Straße, 1. Änderung“. Die nördliche Grenze bildet die Auguststraße, wobei sie aber im Umfang der Parzellen 267/7, 268/1 und 269/1 nach Süden verspringt, die südliche Grenze die Bahnlinie und die östliche die Gemarkungsgrenze zu Kleinottweiler und Niederbexbach; im Westen verläuft die Grenze des Plangebiets - abgestuft und teilweise unter Durchschneidung mehrerer Parzellen - an der westlichen Grenze der Parzelle 1767/6 entlang der westlichen Grenze der Parzellen 257/4 und 256/3 sowie der östlichen Grenze der Parzelle 251/12. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist ausgehend von der Auguststraße beidseitig der Straße Am Sägewerk bis einschließlich der Parzellen 252/8, 252/7, 252/5 und 266/20 (westlich) bzw. 256/14 und 256/15 (östlich) unverändert ein Mischgebiet ausgewiesen, das übrige Plangebiet ist - teilweise weiterhin, teilweise unter Umwandlung bisheriger Mischgebiets-Flächen - als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Mischgebiet Lebensmittel-Einzelhandel und Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig. Im Gewerbegebiet sind neben Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke Gewerbebetriebe zulässig mit Ausnahme von Einzelhandel, es sei denn, es handelt sich um Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind und eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bauweise untergeordnet sind, ab dem 1. OG des Betriebes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind auch nicht ausnahmsweise zulässig. Außerdem findet sich eine textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, wonach der Bestand der Lebensmittelfiliale ALDI mit Non-Food-Sortiment gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB gesichert und die Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude sowie die Erneuerung der Anlage festgesetzt wird.

Am 26.9.2012 sind die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen - sowie des zwischenzeitlich verstorbenen Antragstellers zu 2 - bei Gericht eingegangen. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor: Die Änderung des ehemaligen Bebauungsplans basiere auf dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – LEP - Teilabschnitt Umwelt sowie Teilabschnitt Siedlung folge. Dieses Konzept habe die künftige Siedlungs- und Wohnentwicklung zum Gegenstand, dabei werde die Stärkung der Innenstädte durch Ansiedlung des Einzelhandels im „Kerngebiet“ als Ziel genannt. Welche Stadtteile in welcher Form durch die Planung profitieren sollten, sei jedoch unklar. Sie, die Antragstellerinnen, hätten im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die fehlende Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Planentwurfs zur Durchsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin gerügt, weil - neben dem generellen Verbot von Spielstätten - im überplanten Bereich insbesondere Lebensmittel- Einzelhandel generell ausgeschlossen werden solle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Zurückdrängung des Lebensmittel-Einzelhandels aus dem LEP Umwelt hervorgehe, dies aber nicht im Zusammenhang mit dem hier verfolgten Ziel der Stärkung des Kerngebiets im Zusammenhang stehe, sondern mit der Möglichkeit, Flächen für produzierende Gewerbe und Industrie im Außenbereich in stärkerem Maße vorzuhalten und der Belegung dieser Gebiete mit größeren Discountern mit entsprechenden Verkaufsflächen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Nach der Planbegründung solle Lebensmittel-Einzelhandel aus besonderen städtebaulichen Gründen im Mischgebiet und im Gewerbegebiet ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung sei der Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet unter gewissen Voraussetzungen möglich, nicht jedoch in dieser generellen Form für Mischgebiete. Ihre – der Antragstellerinnen - Gebäude hätten vor der Neufestsetzung durch den angegriffenen Bebauungsplan fast ausschließlich im Mischgebiet gelegen, welches nunmehr in Gewerbegebiet umgewandelt sei. Für diesen Teilbereich setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihrer eigenen Zielsetzung nach dem Stadtentwicklungskonzept. Zweck der Stärkung der Siedlungsstruktur im ländlichen Bereich sei danach, dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen und insbesondere nicht mobilen Anwohnern eine Versorgung mit Lebensmitteln dadurch sicherzustellen, dass sie im Plangebiet fußläufig in weniger als 10 Gehminuten einen Lebensmittelhandel erreichen könnten. In dem überplanten Mischgebiet finde sich nach der Planbegründung vorwiegend Wohnungsbebauung. Das Verbot des Lebensmittel- Einzelhandels führe für die dortigen Anwohner dazu, dass sie sämtliche Einkäufe nur noch im Kerngebiet erledigen könnten, wo sie dem Problem fehlender Parkmöglichkeiten ausgesetzt seien. Unklar sei, wie bei der vorhandenen Bebauung des Stadtzentrums in größerem Maße ein Lebensmittel-Einzelhandel gefördert werden solle und wo er betrieben werden könne. Nach dem Konzept sei Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels der Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße und Schwalbengasse . Dadurch würde die Voraussetzung für die Änderung der Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße geschaffen. Auch sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Nicht feststellbar sei, ob diese Maßnahmen bereits realisiert oder jedenfalls angegangen worden seien. Einzelheiten eines angeblich existierenden Entwicklungskonzepts, auf dessen Grundlage zurzeit ein kooperatives Verfahren durchgeführt werden solle, seien nicht bekannt. Insofern ließe sich die Geeignetheit des Planentwurfs nicht überprüfen. Die Planänderung sei unangemessen für sie, die Antragstellerinnen, da sie ihre Immobilien bei Fortbestand des angegriffenen Bebauungsplans nur noch in äußerst eingeschränkter Weise nutzen könnten; dies komme einer Teilenteignung gleich. Das Stadtentwicklungskonzept erschließe nicht, weshalb ein generelles Verbot von Einzelhandel, nicht jedoch erst beginnend mit einer Verkaufsfläche von 700 m² und mehr - wie im LEP Umwelt vorgesehen -, erwogen werde, zumal der Bestand der Lebensmittelfiliale A… im Plangebiet mit Non-Food-Sortiment nach § 1 Abs. 10 BauNVO nebst Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m² und die Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m² gesichert werde. Es könne insoweit keine Rede davon sein, dass es sich hierbei lediglich um Bestandsschutz handele, zumal ein solcher für die Gebäude auf den Grundstücken der Antragstellerinnen nicht zugestanden werde. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur vorhandenen Ansiedlung von R… L… und A… seien unverständlich. Es sei auch nicht ersichtlich, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher. Es sei ferner völlig unklar, nach welchen Kriterien das geplante Gebiet ausgewählt worden sei. Insbesondere die Herausnahme der drei Flurstücke an der Auguststraße sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die Begrenzung des Plangebiets in westlicher Richtung entlang der K…straße. Die Grenzziehung sei willkürlich. Die Antragsgegnerin müsse, gerade weil sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Stärkung des Plangebiets verfolge, begründen, warum sie ihre Planung auf das gewählte Gebiet beschränke und die dort ansässigen Immobilieneigentümer mit den angegriffenen Festsetzungen belaste, während benachbarte Grundstücke mit ähnlicher Nutzung von der Neuplanung ausgenommen blieben. Soweit die Antragsgegnerin die Plangrenzen damit zu begründen versuche, dass die Grenzen der Bebauungsplanänderung identisch mit dem Ursprungsplan seien, liege dies neben der Sache, da die ursprüngliche Grenzziehung nicht auf den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und dem von der Antragsgegnerin nunmehr verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung beruht hätten. Der Vortrag der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob sie hinsichtlich des Gebietscharakters des überplanten Gebietes von einem Mischgebiet oder einem reinen Gewerbegebiet ausgehe. Tatsächlich handele es sich eindeutig um ein Mischgebiet. Am Gebietscharakter ändere sich nichts dadurch, dass das Gebiet nunmehr als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Insbesondere die Straße Am Sägewerk sei mit einer Wohnbebauung eingefasst, auch die von dieser Straße abgehende Sackgasse. Die Bebauung der Hochstraße – von Fahrtrichtung B-Stadt nach A-Stadt-Mitte rechter Hand – entspreche ebenfalls einem reinen Wohngebiet; auch die gegenüberliegende Bebauung weise Wohngebietscharakter auf, und zwar zwischen Kreisel und Versicherungsagentur G…. In Höhe des Kreisels sei dann gewerbliche Prägung gegeben mit den Märkten L…, R… und K… sowie Richtung B-Stadt hin auf den im Eigentum der Antragstellerseite stehenden Grundstücken. Hinsichtlich der Frage, ob für die Grundstücke der Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Bestandssicherung im Gewerbegebiet bestehe, wäre eine Abwägung erforderlich gewesen anhand eines schlüssigen Plankonzeptes, dessen Vorliegen jedoch nicht erkennbar sei. Offensichtlich bestehe ein Bedarf an einem mit dem PKW erreichbaren Getränkemarkt mit Parkmöglichkeiten, denn es sei nicht ersichtlich, wo etwa im Zentrum die Ansiedlung eines Getränkehandels erreicht werden könne. Klärungsbedürftig sei auch, inwiefern für den Discounter A… eine aktive Bestandssicherung gewährt worden sei und weshalb die Antragsgegnerin etwa meine, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Einzelhandel und Abfallsortierbetrieb scheide eine solche für den Getränkemarkt aus. Insgesamt sei also nicht nachvollziehbar, warum keinerlei Voraussetzungen für die Schaffung von Lebensmittel-Einzelhandelsflächen im Kerngebiet ergriffen, willkürlich Gebiete herausgegriffen und überplant würden, in diesen überplanten Gebieten dann aber ein großer Discounter, der einzige „kerngebietsrelevante“ Lebensmitteleinzelhändler, eine Sonderbehandlung erhalte. Das planerische Ermessen sei ersichtlich fehlerhaft gebraucht worden, zumal eine Abwägung der schützenswerten Belange der Antragstellerinnen mit dem verfolgten Ziel der Kerngebietsstärkung erkennbar nicht stattgefunden habe.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den am 13.3.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 22.3.2012 bekannt gemachten Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, Ziel des Änderungsbebauungsplans sei es, den bestehenden Bebauungsplan „An der Homburger Straße“ an die Ziele bzw. Grundsätze des LEP Siedlung und Umwelt anzupassen. Sein Geltungsbereich decke sich mit dem des bestehenden Bebauungsplans, so dass die Gebietsabgrenzung nicht willkürlich sein könne. Soweit die Antragsteller den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel im festgesetzten Mischgebiet rügten, fehle den Antragstellerinnen – lege man die Grundsätze der Rechtsprechung über die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen zugrunde – bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Sie bezögen insoweit Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit ein, die sie nicht berührten und die sich offensichtlich als abtrennbare und selbstständige Teile des Bebauungsplans darstellten. Die Grundstücke der Antragstellerinnen (Anwesen K…straße bzw. Anwesen K…..straße ), um die es ihnen gehe, lägen in einem Teilbereich, für den der Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festsetze. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die das Mischgebiet bzw. das Gewerbegebiet südlich der K…straße beträfen, seien, soweit es um den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel gehe, teilbar. Der Ausschluss von Einzelhandel im Mischgebiet sei nämlich nicht deckungsgleich mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Teilflächen des Plangebiets, für die das Gewerbegebiet festgesetzt werde. Außerdem habe das Bebauungsplanaufstellungsverfahren gezeigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans auch ohne die Einschränkungen hinsichtlich Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet erlassen hätte. Auch ohne diese Einschränkung im Mischgebiet bliebe eine sinnvolle städtebauliche Regelung im Hinblick auf die Teilflächen im Gewerbegebiet bestehen. Mit der Frage des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet habe sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingehend befasst und ihn aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgenommen. Es liege auf der Hand, dass über den Bestand von „ortskernfremdem“ Lebensmittel-Einzelhandel (R…, L… und A…) hinaus die Ansiedlung weiterer Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe zu einer weiteren Schwächung des Ortszentrums führen könne, das jedoch städtebaulich restrukturiert und aufgewertet werden solle. Der in unmittelbarer Nachbarschaft des Mischgebiets bereits vorhandene Lebensmittel-Einzelhandel sichere zuletzt die Versorgung der Bevölkerung in fußläufiger Entfernung. Außerdem sei die Entscheidung, Einzelhandel auch in den Teilflächen, für die Gewerbegebiet festgesetzt worden sei, in dem durch die textlichen Festsetzungen getroffenen Umfang auszuschließen, nicht zu beanstanden. Hier sei Ziel der Festsetzung die Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele und Grundsätze des LEP Umwelt bzw. Siedlung. Die Zielfestsetzungen des LEP Umwelt (Nr. 70 Satz 3) und des LEP Siedlung (Nr. 52) müsse die Gemeinde bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachten. Die fraglichen Teilflächen, für die der Bebauungsplan Gewerbeflächen vorsehe, lägen in einem Vorranggebiet für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungen (VG). Die Beachtung dieser Zielfestsetzungen habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit Schreiben vom 9.12.2010 ausdrücklich angemahnt. Ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot liege insoweit nicht vor. Über diese Zielfestsetzungen gehe der LEP Siedlung in seiner als Grundsatz der Raumordnung getroffenen Festlegung nach Nr. 53, nach dem innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen, noch hinaus. Davon könnten bestimmte Verkaufsstätten ausgenommen werden, die in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin aufgenommen worden seien. In diesem Umfang habe die Antragsgegnerin Einzelhandelseinrichtungen auch zugelassen. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Einzelhandelseinrichtungen sei die Antragsgegnerin dem Hinweis des Ministeriums nachgekommen, dass sich der Ausschluss bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht nur auf großflächigen Einzelhandel bzw. Lebensmittel beschränken, sondern Einzelhandelseinrichtungen insgesamt umfassen sollte. Vorliegend gebe es keine städtebaulichen Gründe dafür, abweichend vom Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung Einzelhandel über den vorgesehenen Umfang hinaus im Plangebiet zuzulassen, da die städtebaulichen Zielvorstellungen des Stadtentwicklungskonzepts unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt hätten. Für den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel sprächen dieselben Gründe, die diesen auch im Mischgebiet städtebaulich rechtfertigten. Die Antragsgegnerin verfolge das städtebauliche Ziel, die Teilflächen, die als Gewerbeflächen festgesetzt seien, für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe zu „reservieren“, gleichzeitig aber den Einzelhandel zuzulassen, der nach Grundsatz Nr. 53 des LEP Siedlung im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig sein solle. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen das planerische Abwägungsgebot nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zuletzt auch die Belange der Eigentümer an der Sicherung und dem Erhalt des Baubestandes berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen. Die Antragstellerinnen könnten ihre im Plangebiet liegenden Baulichkeiten weiterhin gewerblich für Produktions- und Dienstleistungszwecke nutzen. Darüber hinaus seien bestimmte, in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Einzelhandelseinrichtungen auf den Grundstücken zulässig. Von einer „Enteignung“ zu sprechen, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen hätten weder im Bebauungsplanaufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren vorgetragen und näher dargelegt, dass sie konkrete Erweiterungsabsichten verfolgten, die über das hinausgingen, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung künftig zulässig sei, oder dass konkrete Planungen vorlägen, die derzeit realisierten Nutzungen ihrer Grundstücke zu ändern bzw. zu erweitern. Daher sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen, derartige Wünsche in ihre planerischen Überlegungen einzustellen. Die auf den Grundstücken der Antragstellerinnen vorhandene Nutzung genieße Bestandsschutz und könne fortgeführt werden. Dies betreffe insbesondere den Getränkemarkt auf dem Grundstück K…straße . Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan habe sie - die Antragsgegnerin - sich im Bebauungsplanaufstellungsverfahren damit befasst. Die Entscheidung, künftig – unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für den bestehenden Getränkemarkt – dort Lebensmittel-Einzelhandel wegen einer unmittelbaren Nähe zu einem Abfallentsorgungsbetrieb nicht mehr vorsehen zu wollen, widerspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Bei den Baulichkeiten auf dem Grundstück K…straße handele es sich um eine leer stehende Halle, die früher als Einzelhandelseinrichtung mit Billigsortiment inklusive Lebensmittel genutzt worden sei. Dass für die Betriebsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen eine Lebensmittelfiliale von A… bestehe, Erweiterungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehen worden sei, nicht aber etwa für den o.g. Getränkemarkt, stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, da die Antragstellerinnen hierzu keine konkreten Änderungs- bzw. Erweiterungsabsichten geäußert hätten.

Das vom Antragsteller zu 2 eingeleitete Normenkontrollverfahren wurde mit Beschluss vom 10.7.2014 von den Verfahren der Antragstellerinnen abgetrennt, nachdem diese mitgeteilt hatten, dass er verstorben sei und eine Miterbin wohl nicht gegen den Bebauungsplan vorgehen wolle, und unter Geschäfts-Nr. 2 C 320/14 fortgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bebauungsplanaufstellungsunterlagen (ein Aktenordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg .

Die Antragstellerinnen sind zur Stellung der Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind (Mit-) Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die aus ihrer Sicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachteilig betroffen sind. Sie wenden sich u.a. gegen die Festsetzung der südlich der K…straße/ westlich der Straße A… –gelegenen Teilfläche des bisherigen Mischgebiets als Gewerbegebiet und machen geltend, dass sich dadurch sowie insbesondere durch den Ausschluss von (Lebensmittel-) Einzelhandel im Gewerbegebiet die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschlechtert hätten. Angesichts dieses Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihren Rechten auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind. Soweit die Antragsgegnerin das Rechtschutzinteresse der Antragstellerinnen für den Teil ihrer Normenkontrollanträge in Frage stellt, mit dem sie - auch - die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels für das Mischgebiet rügen, ohne dass sie nach ihrem Vortrag hiervon berührt und damit in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sieht der Senat angesichts der Tatsache, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich die Darlegung verlangt, durch einen bestimmten Aspekt der Rechtsvorschrift betroffen zu sein, um - bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Norm umfassend zur Prüfung zu stellen, und mit Blick auf die vorliegende Fallgestaltung, in der auch baugebietsübergreifend mit dem Stadtentwicklungskonzept zur Begründung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Lebensmittel-Einzelhandels argumentiert wird, das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen nicht beschränkt.

Die Antragstellerinnen haben ferner mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.5.2011 fristgerecht im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung des Bebauungsplansentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und mit am 9.12.2011 eingegangenem Schreiben vom 7.12.2011 im Rahmen der (zweiten) Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO).

Die Normenkontrollanträge sind am 26.9.2012 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 22.3.2012 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Homburger Straße, 2. Änderung“ leidet nicht an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, die diesem Rahmen - hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerinnen hinaus -„gleichsam ungefragt“ in die Sache nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von den Antragstellerinnen auch keine Rügen erhoben worden.

Dass der beschlossene Bebauungsplan mit der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, also den Regelungen der LEP Umwelt und Siedlung nicht vereinbar sei, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

Der Plan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot im Sinne des § 8 BauGB. Zwar sind Teile des Plangebiets (Grundstücke K…straße Nrn. bis und sowie Straße A…und …) durch die Änderungssatzung als Gewerbegebiet festgesetzt worden, obwohl dieser Bereich im noch immer geltenden Flächennutzungsplan von 1982 als gemischte Bauflächen M dargestellt sind. Diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung zum Bebauungsplan(Begründung und Umweltbericht, Seite 8) wegen der Artverwandtheit der Nutzung (Mischgebiet und Gewerbegebiet) und der Tatsache, dass in dieser Fläche ein sukzessive erweiterter, mittlerweile dem Immissionsschutzrecht unterliegender Gewerbebetrieb ansässig sei, mangels Abweichung von den Grundzügen des Flächennutzungsplans als zulässig angesehen und in der Antragserwiderung noch dargelegt, die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO zwinge die Gemeinden nicht, auf im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen nur Dorfgebiete, Mischgebiete und Kerngebiete festzusetzen, weil auch gemischte Bauflächen u.a. der gewerblichen Nutzung und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben dienten. Ob diese Festsetzung schon mit Blick darauf, dass der Inhalt der in § 1 BauNVO vorgesehenen Darstellung von Bauflächen so allgemein ist, dass mit ihnen die städtebauliche Entwicklung nicht geleitet, sondern nur vorbereitet werden kann und die Darstellung von gemischten Bauflächen der Gemeinde zudem einen erheblichen gestalterischen Raum lässt(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN. 22 ff., 25), zulässig ist, kann letztlich dahinstehen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befand sich die „Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Verfahren“, sollte dieser also parallel geändert werden, und die erforderliche inhaltliche Abstimmung zwischen den Planentwürfen bestand darin, dass beide den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen waren und angepasst werden sollten, indem die Mischgebiets-Flächen, die nach der Landesplanung im VG-Bereich lagen, im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt und im Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen G ausgewiesen werden sollten.(Vgl. zu den Anforderungen eines Parallelverfahrens BVerwG, Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4/84 -, BauR 1985,) Diese Abstimmung belegt auch der vorgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans - „Vorabzug 20. Januar 2012“ -. Insofern spricht alles dafür, dass bei Beschlussfassung nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen war, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB Genüge getan war. Dass der Flächennutzungsplan nicht zeitnah in Kraft gesetzt wurde, sondern nach Erklärung der Antragsgegnerin wegen eines „in jüngerer Vergangenheit aufgetretenen Problems der Standortregelung für Windkraftanlagen über Darstellungen im Flächennutzungsplan“ erst im Herbst 2014 - ohne Änderungen bei den hier fraglichen neuen Darstellungen hinsichtlich der Nutzungsarten (Bauflächen) – beschlossen werden soll, ändert daran nichts, zumal § 1 Abs. 4 BauGB dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ohnehin vorgeht.(Vgl.  Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 8 RN 2: Ebene des Flächennutzungsplans kann  „übersprungen“ werden) Im Übrigen wären Fehler im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, da hierdurch – wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Die Antragstellerinnen stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung entgegen der Meinung der Antragstellerinnen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin zunächst die Zielsetzung, Vergnügungsstätten, die im gesamten Geltungsbereich wegen des auf der BauNVO 1968 basierenden bisher geltenden Bebauungsplans zulässig waren, planungsrechtlich zu verhindern; hiergegen haben auch die Antragstellerinnen nichts eingewandt. Außerdem soll durch die Planung – in Erfüllung ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB - der Bebauungsplan an die Landesplanung angepasst werden. Dass diese Planung die Ziele des LEP Umwelt, der in diesem Bereich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) vorsieht, umsetzen musste und daher erforderlich war, haben auch die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 7.6.2013 anerkannt. Hierzu ist die geplante Umwandlung von Mischgebietsflächen in Gewerbegebiet erforderlich. Zudem trägt die Antragsgegnerin durch einen teilweisen Ausschluss von Einzelhandel nicht nur den Grundsätzen des LEP Siedlung Rechnung, Gewerbeflächen für Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, sondern zielt auf der Grundlage ihres Stadtentwicklungskonzeptes auch auf die Stärkung der Versorgung des Stadtzentrums und dessen Aufwertung ab. Hiergegen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg einwenden, dass der Ausschluss von (insbesondere Lebensmittel-)Einzelhandel zur Erreichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzepts nicht geeignet und damit nicht erforderlich und auch unklar sei, inwieweit die in dem Konzept beschriebenen Voraussetzungen bzw. Vorbedingungen zur Erreichung dieses Ziels bereits geschaffen sind. Denn daraus geht nicht hervor, dass die angestrebten Ziele einschließlich der Stärkung des Stadtzentrums durch den Lebensmittel- bzw. Einzelhandelsausschluss im Bereich des Stadtrands nicht gefördert werden können, die Planung insoweit fehl gehe. Da sich die beschlossene Bauleitplanung somit nicht als grober und offensichtlicher Missgriff darstellt, kann ihre Erforderlichkeit nicht zweifelhaft sein; ob hingegen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung rechtsfehlerhaft festgesetzt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 13.3.2012, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.

Die Antragstellerinnen sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden indes die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu Unrecht.

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerinnen, die Kriterien für die Auswahl des Plangebietes seien „völlig unklar“ und die „Grenzziehung“ willkürlich. Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Änderungsbebauungsplan am Zuschnitt des Plangebietes, wie er nach der – unbestrittenen - Erklärung der Antragsgegnerin durch den ursprünglichen, 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplan bestandskräftig festgelegt war, nichts geändert hat. Ausgehend von dem Schwerpunkt der Planung, nämlich der Zielsetzung, den bestehenden Bebauungsplan an die Landesplanung anzupassen durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile des bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet, bestand auch keine Veranlassung, den seinerzeitigen Gründen für die konkrete Grenzziehung nachzugehen und den Zuschnitt des Plangebietes insgesamt zu überdenken. Deshalb stellt sich die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach den Gründen der Nichteinbeziehung der drei Grundstücke, die zwischen der Auguststraße und dem außerhalb des VG-Gebiets liegenden nördlichen - als Mischgebiet weiter bestehenden - Teil(Vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 9.12.2010, Bl. 46 Gerichtsakte) des Plangebiets liegen, in die Planung ebenso wenig wie die der Grundstücke westlich des Plangebiets, die nach Darstellung der Antragstellerinnen die gleichen Nutzungen wie die nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke im Plangebiet aufweisen.

b) Auch die Änderung der bisherigen Gebietsfestsetzung „Mischgebiet“ hinsichtlich des die Grundstücke K…straße …, … bis … sowie A…… und … umfassenden Teils des Plangebiets in „Gewerbegebiet“ ist nicht zu beanstanden. Diese Grundstücke liegen nach der Landesplanung ausweislich des zeichnerischen Teils des LEP Umwelt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)(Bl. 44 Gerichtsakte). Nach Nr. 70 Satz 3 des LEP Umwelt sind im VG im größtmöglichen Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Dieses landesplanerische, für die Kommunen verbindliche Ziel (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung umgesetzt.

Gegen die planerische Festsetzung der Antragsgegnerin können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, das überplante Gebiet habe tatsächlich den Charakter eines Mischgebiets und nicht eines Gewerbegebiets. Zunächst ergibt sich dies jedenfalls nicht aus ihrer in ihrem Schriftsatz vom 15.2.2013(Bl. 91 Gerichtsakte) enthaltenen Beschreibung, denn diese bezieht sich nicht auf das neu festgesetzte Gewerbegebiet, sondern insbesondere auf das nördlich gelegene, weiter bestehende Mischgebiet. Außerdem hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke im betroffenen Teil des Plangebiets unwidersprochen ausgeführt(Bl. 34 f. Gerichtsakte), bei dem Anwesen K…straße handele es sich um eine zum Zeitpunkt des Planverfahrens leerstehende Halle, das Anwesen A-Straße bestehe aus einem Betrieb für den Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll und einem Wohnhaus, das vom Betriebsinhaber bewohnt werde, das Anwesen K…straße werde von einem Dienstleister (Versicherungsunternehmen) genutzt, im Anwesen K…straße werde eine Videothek betrieben und die beiden Wohnhäuser am S… .und … befänden sich im gleichen Eigentum wie die Grundstücke im unmittelbar angrenzenden festgesetzten Gewerbegebiet. Welchen Charakter dieser Teil des Plangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufwies, kann aber dahinstehen, da eine Gemeinde nicht darauf beschränkt ist, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben; vielmehr kann sie sich - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - auch über die tatsächlichen Verhältnisse zur Fortentwicklung des Plangebiets hinwegsetzen.(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 11) Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, musste daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln.

c) Die Festsetzung eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im als Mischgebiet verbliebenen Teil des Plangebietes ist entgegen der Meinung der Antragstellerinnen, die ihn für unzulässig halten und einen Versorgungsengpass für die nicht mobile Wohnbevölkerung des Mischgebiets befürchten, nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Einzelhandelsbetriebe auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet sogar dann ausgeschlossen werden können, wenn der vollständige Ausschluss durch die Ausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 -, juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 102 m.w.N.), bestehen daher vorliegend zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen den auf den Lebensmittel- Einzelhandel begrenzten Ausschluss von Einzelhandel, durch den auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ferner sind auch keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erkennbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der mit der Festsetzung beabsichtigten Förderung des Innenstadtbereichs die Sicherstellung der Versorgung der dort lebenden Bevölkerung mit Lebensmitteln berücksichtigt. Den Einzelhandel-Ausschluss hat die Antragsgegnerin mit „besonderen städtebaulichen Gründen“ begründet und dabei dargelegt, dass in rund 200 m bzw. 300 m Entfernung die Märkte R… L… und A… angesiedelt seien und die Ansiedlung weiterer Lebensmittelmärkte im Planbereich zentrenschädlich wäre, weil sie die Nahversorgung des Innenstadtbereichs extrem schwächen würde. Die drei großen Anbieter zögen dem Zentrum Kaufkraft und Kunden ab, so dass bereits jetzt ein Rückgang an Geschäften im Innenstadtbereich zu beobachten sei. Ein weiterer Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb des Zentrums könnte dazu führen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit der noch im Zentrum ansässigen Betriebe weiter reduziert würde bis hin zur Betriebsaufgabe. Ziel des Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel an dieser Stelle sei die Verlagerung des Versorgungsschwerpunkts wieder ins Zentrum, um hier die Grundversorgung zu gewährleisten. Dies entspreche ihrem Stadtentwicklungskonzept, das unter anderem die Sicherung des Zentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe. Für die Bewohner des Mischgebietes sei der Ausschluss von Lebensmittel- Einzelhandel kein Nachteil, da alle Märkte mit ihrem umfangreichen Lebensmittelsortiment für sie in wenigen Gehminuten erreichbar seien. Der festgesetzte Lebensmittel-Einzelhandelsausschluss in dem am Rande von A-Stadt-Mitte liegenden Mischgebiet trägt nach der überzeugenden städtebaulichen Begründung somit bedeutsamen öffentlichen Belangen Rechnung.

Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Tragfähigkeit und Umsetzung des Stadtentwicklungskonzept sei unsicher, da Grundvoraussetzung für eine Förderung des Einzelhandels im Stadtkern („Kerngebiet“) Erwerb und Abriss der Gebäude Rathausstraße… und Schwalbengasse … sei, um die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Niederbexbacherstraße ändern zu können. Außerdem sei eine geänderte Nutzung der alten Post sowie die Neugestaltung des Alois-Nessler-Platzes angesprochen. Ob diese Maßnahmen angegangen worden seien, sei nicht bekannt, und wo im Stadtkern etwa größere Lebensmittelgeschäfte betrieben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Aus diesen Ausführungen der Antragstellerinnen ergibt sich nicht die Unbrauchbarkeit des Stadtentwicklungskonzepts, insbesondere stellen sie nicht in Abrede, dass der Stadtkern unter der darin festgestellten Schwäche seines Einzelhandels leidet. Indem sie in der Sache rügen, dass nicht absehbar sei, ob die vom Stadtentwicklungskonzept aufgezeigten Entwicklungsstrategien greifen könnten, weil die Realisierbarkeit bestimmter darin vorausgesetzter Maßnahmen – noch - nicht feststehe, verkennen sie, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein bis ins Einzelne ausgearbeitetes Konzept zur Umsetzung der geplanten Stärkung des Kernstadt-Handels – etwa zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Innenstadt – vorliegen musste. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass das Ziel einer Aufwertung der Innenstadt und „die Repositionierung … als Einzelhandels- und Versorgungsschwerpunkt“(Stadtentwicklungskonzept, S. 5) nicht kurzfristig erreichbar ist und viele Wege und Maßnahmen dorthin führen können. Dass die Antragsgegnerin vorgeschlagene Strategien ernsthaft verfolgt und es Wege zur Förderung des Einzelhandels im Stadtkern – entgegen der Meinung der Antragstellerinnen - auch hinsichtlich der Parksituation gibt, zeigt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur gegenwärtigen Neuregelung der Verkehrsführung zur Schaffung von Parkmöglichkeiten für die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt.

Soweit die Antragstellerinnen die Frage aufwerfen, „weshalb gerade der Lebensmittelhandel im Außenbereich ausgeschlossen werden“ solle, nicht jedoch der Einzelhandel als solcher, tragen sie, die bereits den Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel als unzulässig rügen, selbst nichts dafür vor, was vorliegend im Mischgebiet einen völligen Einzelhandelsausschluss hätte erfordern können. Insofern liegt aber auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einen völligen Ausschluss des Einzelhandels im vorliegenden Mischgebiet zur Förderung des Ziels der Stadtkernaufwertung nicht als erforderlich angesehen hat und er daher auch nicht hätte erfolgen dürfen.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen begegnet auch der festgesetzte – weitreichende - Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 BN 11/13 -, BauR 2013, 1811 m.w.N.) ist es grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für produzierende Gewerbe festzusetzen. Für die Abweichung von den nach der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es aber in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart kann wieder ein Stück zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde darlegt, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 9 BauNVO) gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet – u.a. - Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der unter Nr. 2.3 genannten Betriebe zulässig. Nach Nr. 2.3 ist Einzelhandel nicht zulässig; von diesem Ausschluss ausgenommen sind lediglich Verkaufsstätten, die einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zugeordnet sind oder einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugeordnet und diesem baulich und funktionell untergeordnet sind sowie eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² nicht überschreiten. Begründet hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für den festgesetzten Einzelhandel-Ausschluss damit, dass die Inanspruchnahme der überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächen durch Einzelhandelseinrichtungen die landesplanerischen Zielsetzungen konterkariere, sie also diese Flächen für das Produktions- und Dienstleistungsgewerbe reservieren wolle. Eine Ausnahme von dem landesplanerischen Grundsatz („Abweichung“) könne nicht nachvollziehbar begründet werden, da das Stadtentwicklungskonzept unter anderem die Sicherung des Ortszentrums als Ort des Einkaufens zum Inhalt habe und eine Abweichung diesen Zielen entgegenstünde.

Die angegriffene Festsetzung, die sich offensichtlich im Rahmen des § 1 Abs. 5 BauNVO hält, da die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) gewahrt bleibt, ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Einzelhandel ist zwar nicht von Nr. 70 Satz 4 LEP Umwelt vorgegeben, da nach diesem verbindlichen Ziel (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) lediglich die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche (sowie alle den Zielsetzungen Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und der damit verbundenen Arbeitsplätzen entgegenstehende Nutzungen) in einem VG unzulässig ist. Er entspricht jedoch Nr. 53 der gemäß § 4 Abs. 2 ROG in der Abwägung oder bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsätze des LEP Siedlung, nach dessen Satz 1 innerhalb bauleitplanerisch ausgewiesener bzw. auszuweisender gewerblicher Bauflächen (Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO sowie Industriegebiete nach § 9 BauNVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung gesehen, von dem landesplanerischen Grundsatz - Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet - abzuweichen und dies nachvollziehbar städtebaulich damit gerechtfertigt, dass diese Festsetzung der Förderung des Einzelhandels im Stadtkern und damit der Umsetzung der Ziele ihres Stadtentwicklungskonzepts diene. Die Rechtmäßigkeit der - landesplanerisch in Nr. 53 Sätze 2 und 3 LEP Siedlung ausdrücklich gebilligten - (Gegen-)Ausnahmeregelung für so genannten Handwerkshandel - unter Hinweis auf den bereits ansässigen Handwerksbetriebs – und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten zugeordneten Verkaufsstätten, die „systembedingt … wegen der für die Präsentation der Fahrzeuge benötigten Flächengröße“ ausgenommen sind, haben die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Bedeutung des Bestandsschutzes und somit des besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes verkannt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen. Die Antragsgegnerin war sich erklärtermaßen der Tatsache bewusst, dass das Eigentümerinteresse auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzbarkeit des Eigentums gerichtet ist und hat daher diese privaten Belange in ihre Abwägung eingestellt. Entsprechend ihrer Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat sie sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinsichtlich der vom Einzelhandel-Ausschluss betroffenen Betriebe bzw. Anlagen über den bestehenden passiven Bestandsschutz hinaus eine aktive Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2-9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass „Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen“ dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist der Begriff „Anlage“ in der BauNVO die weiteste Konkretisierung der baulichen oder sonstigen Nutzung.(Vgl. zum Begriff Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1 RN 81)

Die Entscheidung, weder für eine Nutzung der Halle der Antragstellerin zu 3 (K…straße ), in der vormals Einzelhandel mit Billigsortiments einschließlich Lebensmittel betrieben wurde, noch für den im Anwesen K…straße … vorhandenen Getränkehandel eine Bestandssicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass sich beide am gleichen Standort wie eine Entsorgungsfirma (Abfuhr von Haus-, Industrie- und Gewerbemüll, Einsammeln und Befördern sowie die Bearbeitung und Handel mit Abfall und Sekundärrohstoffen sowie Transporte aller Art) befänden; für beide Anlagen sei daher aufgrund dieser Lage - der Nähe zur Entsorgungsfirma - eine gewerbliche Nutzung vorzuziehen. Diese (Ermessens-)Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Eine Bestandssicherung der Halle der Antragstellerin zu 3 nach § 1 Abs. 10 BauNVO war allerdings in jedem Fall ausgeschlossen. Da die Halle nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin(vgl. Planbegründung S. 6) schon während des Bebauungsplanaufstellungs-verfahrens leer stand, fehlte es insofern an einer Nutzung, die passiven Bestandsschutz hätte auslösen können. Erst recht war eine aktive Bestandssicherung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht möglich, da diese nur für bestimmte bereits vorhandene, mit der Überplanung durch ein Baugebiet unzulässig werdende Nutzungen festgesetzt werden kann(Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 132).

Dass die Antragsgegnerin zu einer aktiven Sicherung des Getränkehandels nicht bereit war, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren – und selbst im Normenkontrollverfahren - weder mitgeteilt noch erkennen lassen, dass sie eine derartige Sicherung wünschten und welchen Inhalt diese Festsetzung hätte haben, welche Veränderungen des Getränkehandels also planerisch hätten gesichert werden sollen. Sie haben nicht einmal bei ihrer Äußerung im Rahmen der zweiten Offenlegung des Bebauungsplansentwurfs, bei der es um die Bestandssicherung für die A…-Filiale ging, die eine Sicherung unter konkreter Angabe des gewünschten Sicherungsumfangs beantragt hatte, ihre eigenen Nutzungsabsichten offen gelegt und ebenfalls eine Bestandssicherung verlangt. Eine Sicherung des Ist-Zustandes einer rechtmäßig errichteten Anlage, die ohnehin passiven Bestandsschutz genießt, lässt § 1 Abs. 10 BauNVO aber nicht zu. Hiervon abgesehen ist die Erwägung der Antragsgegnerin, eine Bestandssicherung sollte angesichts der räumlichen Nähe des Getränkehandels, bei dem es sich schließlich um einen zum Lebensmittel-Einzelhandel rechnenden Betrieb handelt, zum Abfallbetrieb unterbleiben, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Antragstellerinnen haben sich – wie dargelegt – im Gegensatz zu A… zu keiner Zeit mit einem Festsetzungsbegehren unter Angabe der konkret begehrten Sicherung an die Antragsgegnerin gewandt.

Die Tatsache, dass die Antragsteller-Seite das Hallengrundstück bzw. die Räumlichkeiten, die für den Getränkehandel genutzt werden, nach dessen Aufgabe künftig gewerblich nur noch im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen können, stellt auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis der Antragstellerinnen dar. Dass darin eine unverhältnismäßige Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Eigentums läge, ist nicht ersichtlich. Dass eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend der Festsetzung nicht möglich bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führte, tragen die Antragstellerinnen nicht substantiiert vor. Im Übrigen ist auf § 42 Abs. 1 BauGB hinzuweisen, der für den Fall, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt, dem Eigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld nach Maßgabe der folgenden Absätze einräumt.

e) Was die zu Gunsten der Firma A… auf deren Antrag festgesetzte Bestandssicherung (Erweiterungsmöglichkeiten der Verkaufsfläche auf maximal 1200 m², Erweiterung der baulichen Anlage um maximal 300 m², bauliche Veränderungen im und am Gebäude, Erneuerung der Anlage) anlangt, auf die sich die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren mit ihrer Forderung nach aktiver Bestandssicherung für eigene Nutzungen berufen, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die aktive Bestandssicherung für diesen zulässig errichteten Discounter von derzeit 1000 m² im Gewerbegebiet nördlich der Kleinottweilerstraße wurde damit nachvollziehbar begründet, dass der passive Bestandsschutz nicht ausreichend wäre, es vielmehr erforderlich sei, dass „die Anlage an sich verändernde Kundenbedürfnisse und die Erfordernisse gesetzlicher Regelungen angepasst werden kann“. Die gesicherten Änderungen (Erweiterungen) stehen im Einklang mit dem Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das nur Neuansiedlungen am Stadtrand verhindern, aber eine wohnortnahe Lebensmittel-versorgung – hier für die Bewohner des Mischgebiets, zu der die Anlage bereits beiträgt – sichern will.

Nach allem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange der Antragstellerinnen nicht nur ermittelt, sondern auch abgewogen. Die Abwägung ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz.(BVerwG, Urteil vom  5.7.1974 – IV C 50.72 –, BRS 28 Nr. 4) Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2012 – 2 C 305/10 -, BauR 2013, 130 (LS), m.w.N.) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, speziell private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange insbesondere der Antragstellerinnen weder vorgetragen noch dem Stadtrat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerinnen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Die Normenkontrollanträge waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nummer 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Normenkontrollverfahren für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens des verstorbenen Antragstellers zu 2 auf 30.000 EUR, für die Zeit danach auf 20.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2013 - 4 BN 11/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2013

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Okt. 2012 - 2 C 305/10

bei uns veröffentlicht am 04.10.2012

Tenor Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 C 297/12.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 R 86/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße", die sie mi

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 390/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller be

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

2

1. Mit den Rügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

3

1.1 Die Frage,

Ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für einen allgemeinen Einzelhandelsausschluss in einem Gewerbegebiet zu bejahen, wenn der Plangeber Ausnahmen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss zulässt, obwohl er mit der Planung das Ziel verfolgt, die Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten?,

lässt sich, soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres bejahen.

4

Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Für die Abweichung von den nach der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Ebenso ist geklärt, dass der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt. Ob sich die von den Gemeinden festgesetzten Ausnahmen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO - wie im vorliegenden Fall vom Oberverwaltungsgericht angenommen (UA S. 27 - 51) - rechtfertigen lassen, ist im Lichte des Planungskonzepts mit Blick auf die konkrete Planungssituation zu beurteilen und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

5

1.2 Die Frage, welche Anforderungen an die Darstellung der Bedarfssituation im Rahmen der Abwägung gestellt werden, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele darlegen, insbesondere, inwieweit sie ihre städtebauliche Konzeption mit hinreichend belegten Tatsachen oder Prognosen untermauern muss, lässt sich fallübergreifend nicht beantworten, sondern hängt ebenfalls maßgebend von den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Planungssituation ab. Das gilt nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern auch wenn es um die Gewichtung mit ggf. entgegenstehenden privaten Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geht.

7

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf den Einwand der Antragstellerin, es bestehe kein Bedarf an Gewerbeflächen, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses (vgl. dazu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen - juris Rn. 8) ausgeführt, das Eingeständnis des Plangebers, für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen über einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es (bislang) keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage, sei unschädlich. Denn die Antragsgegnerin könne für die Notwendigkeit des Einzelhandelsausschlusses darauf verweisen, dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln habe, der die Änderungsbereiche im Plangebiet des Bebauungsplans als gewerbliche Bauflächen darstelle. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan werde insoweit ausgeführt, dass die jährliche Nachfrage nach privaten und städtischen gewerblichen Bauflächen in Hamburg voraussichtlich deutlich über 30 ha liegen werde (UA S. 34). Danach liegen Angaben zur Bedarfslage vor. Ob es sich dabei um aussagekräftige Angaben handelt, ist eine Frage, die der Tatrichter zu beurteilen hat.

8

1.3 Hinsichtlich der Frage, ob das Interesse am erweiterten Bestandsschutz je nachdem, ob das Grundstück durch den Eigentümer selbst genutzt werde oder nicht, unterschiedlich zu gewichten sei, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Anmerkung "Hinzu kommt" deutlich macht (UA S. 44) - lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass die Antragstellerin als bloße Grundstückseigentümerin, die das Geschäft der Immobilienverwaltung betreibe, wirtschaftlich nur mittelbar in ihrem Verwertungsinteresse an dem Grundstück betroffen werde. Entscheidend für das Oberverwaltungsgericht ist, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2008 nur allgemein auf die Möglichkeit zur Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO hingewiesen und ein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung nicht aufgezeigt habe (UA S. 43).

9

1.4 Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde, wenn der Planbetroffene hierzu nicht umfassend vorgetragen hat, das Interesse am erweiterten Bestandsschutz von sich aus als Belang in das Abwägungsmaterial einbeziehen müsse, letztlich nur dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin in ihrer von der Antragsgegnerin gewürdigten Stellungnahme vom 4. August 2008 kein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung aufgezeigt (UA S. 43). Danach bestand nach Lage der Dinge kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Gründe, warum sich die Antragstellerin gehindert gesehen hätte, substantiiert zu ihrer Situation vorzutragen, sind dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen worden. Auch die Beschwerde erschöpft sich in der schlichten Behauptung, eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO hätte zu einer Verbesserung der städtebaulichen Situation geführt.

10

2. Die Divergenzrüge unter II. genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11

Zunächst wird nicht beachtet, dass der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 32) erkennbar nicht entscheidungstragend ist, sondern zu den Hinweisen gehört, die der Senat aufgrund der Zurückverweisung zur Beachtung bei der weiteren Behandlung der Sache gegeben hat. Unabhängig davon fehlt es an der Benennung eines Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts, der in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz steht. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz auf S. 43 des angefochtenen Urteils steht nicht im Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Rechtssatz des Senats, sondern zu den Schlussfolgerungen, die die Beschwerde hieraus sieht. Eine Aussage zu § 3 Abs. 2 BauGB findet sich weder in dem Urteil vom 16. April 1971 noch in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.5.2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt Sch-H“.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (Parzelle 98/2, Flur 23, Gemarkung H, Berliner Straße 70).

Mit Schreiben vom 25.1.2010 beantragte der Investor bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

Am 25.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt REWE“ im Ortszentrum H im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB und ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 I und § 4 I BauGB. Der Beschluss wurde am 5.3.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

In seiner Sitzung vom 18.3.2010 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und beschloss, die Verwaltung mit der Auslegung des Entwurfs und der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 26.3.2010 erfolgte die Auslegung des Planentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010. Hierauf wurden von Anliegern – darunter dem Antragsteller unter dem 4.5.2010 – Einwendungen erhoben.

Mit Schreiben vom 29.3.2010 wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.

Am 18.5.2010 schlossen die Antragsgegnerin, vertreten durch einen Gemeindeamtmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, und die Beigeladene vor dem Notar, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.5.2010 genehmigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin alle für sie vor dem Notar abgegebenen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der Urkunde und ließ die Genehmigungserklärung dem Notar überbringen. Im Anschluss daran erfolgten in der Sitzung der „Beschluss zur Abwägung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“ sowie der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 21.5.2010. Am 28.5.2010 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

Das ca. 0,7 ha große Plangebiet, auf dem der SB-Verbrauchermarkt errichtet werden soll, befindet sich südlich des Ortskerns des Ortsteils H der Antragsgegnerin. Es wird im Osten durch die Berliner Straße bzw. die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der beiden Anwesen Parzellen Nr. 98/1 und Nr. 98/2 und des Anwesens Berliner Straße 72, im Süden durch die Parzelle 98/1 und das Grundstück In Zennes 1, im Westen durch die Grundstücke Am Lewen 21, 23 und 25 sowie In Zennes 3 sowie im Norden durch das Grundstück Berliner Straße 64 begrenzt. Der Einfahrtsbereich von der Berliner Straße her liegt im nördlichen Bereich des Plangebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist die Festsetzung „Sonstiges Sondergebiet, hier: Gebiet für Einzelhandel“ aus. Zulässig sind ein eingeschossiger Neubau eines SB-Verbrauchermarktes in der westlichen Hälfte des Plangebietes mit einer Verkaufsfläche von 1600 m2, Stellplätze, der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Pfandräume sowie Nebenanlagen gemäß §§ 16 – 21 BauNVO sowie ein Werbepylon. Unter Nr. 6 des Textteils des Bebauungplans wurden die Einhausung der Laderampe und Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt (§ 9 I Nr. 24 BauGB).

Im Juni 2010 fanden Bürgeranhörungen zur Auswahl der Art und Höhe der Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen statt. Mit Schreiben vom 14.6.2010 wurde den Einwendungsführern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

Mit am 25.10.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.10.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle. Zur Begründung führte er nach Darlegung des Verfahrensablaufs im Wesentlichen aus: Sein Normenkontrollantrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt, weil hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden könnten, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in seinem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum verletzt würde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan betreffe sein Grundstück unmittelbar. Die von ihm im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend in die Abwägungen eingestellt worden. Seine privaten Belange, insbesondere das Interesse, von den Lärmauswirkungen des anzusiedelnden Betriebes verschont zu bleiben, seien nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt. Die Antragsbefugnis sei regelmäßig gegeben, wenn sich wie hier der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe und damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 I 3 GG bestimme.

Der Antrag sei auch begründet, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen nichtig sei. Er verstoße insbesondere gegen die Verfahrensgrundsätze des § 12 I BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB.

Aus formellen Gründen sei der Bebauungsplan rechtswidrig und damit nichtig, da nach § 12 I 1 BauGB der Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluss, spätestens aber vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein müsse. Ein solcher Durchführungsvertrag sei jedenfalls nicht vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB abgeschlossen worden. Durch die Unterzeichnung des Durchführungsvertrages am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S habe kein wirksamer Vertragsschluss erfolgen können, da Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden solle, gemäß § 62 I KSVG nur dann rechtsverbindlich seien, wenn sie von dem Bürgermeister oder von seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet worden seien, der Bürgermeister bei der notariellen Beurkundung des Vertrages aber nicht zugegen gewesen sei. Außerdem wäre es zur Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Satzungsbeschlusses erforderlich gewesen, den Gemeinderat im Vorfeld an den Planungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben und die Ausführungen des Projektes in seinen Willen aufnehmen zu lassen. Die Vorgaben des § 12 I 1 BauGB seien auch vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vortrages der Antragsgegnerin, dass der Gemeinderat dem Durchführungsvertrag in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt habe, dieser daraufhin vom Bürgermeister unterzeichnet worden und noch während der Gemeinderatssitzung dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden sei, nicht Rechnung getragen worden. Denn dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu dem Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wonach der Vertrag am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S bei dem beurkundenden Notar unterschrieben und erst am 20.5.2010 nachträglich durch den Bürgermeister genehmigt worden sein solle. Solange der Vertrag noch nicht abgeschlossen sei, gebe es keinen Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den sich Gemeinde und Vorhabenträger geeinigt hätten, der dem Beschluss über die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätte zugrunde gelegt sein können.

Es sei zweifelhaft, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben seien, insbesondere erscheine es fraglich, ob es für eine derartig hinter einer Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt um Innenentwicklung gehen könne, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von SO-Gebieten beinhalte, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung. Jeder Bebauungsplan habe eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu gewährleisten. § 13 a II Nr. 2 2. Halbsatz BauGB verbiete zum Beispiel Gefälligkeitsplanungen, die gerade nicht gemäß § 1 III BauGB erforderlich seien. Da der Inhalt des Plans die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets erheblich beeinträchtige und von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden solle, komme eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren vorliegend nicht in Betracht.

Die Zielsetzung des angegriffenen Bebauungsplans, wonach die Einkaufs- und Versorgungsqualität der Gemeinde dauerhaft sichergestellt bzw. verbessert werden solle, sei nicht nachvollziehbar, da sich in nur einem Kilometer Entfernung ein weiterer REWE-Markt befinde.

Der Plan stehe auch im Widerspruch mit den gemäß § 1 IV BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung. Da die Verkaufsfläche 1600 m² betragen solle, handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von Ziffer 2.5.2 (42) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ - LEP Siedlung - in Verbindung mit § 11 III BauNVO, der grundsätzlich nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig sei (Konzentrationsgebot). Nur in Ausnahmefällen seien großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch in nichtzentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine entsprechende Mantelbevölkerung, also die für die Auslastung der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden sei. Ziel (41) der Landesplanung sei es, die Versorgung der Bevölkerung in nichtzentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Sch sei danach der zentrale Ort des Grundzentrums innerhalb des mittelzentralen Verflechtungsbereichs L, dem die Nahbereiche D, H, L, M, P und Sch zugeordnet seien. Damit sei der Begründung des Bebauungsplans und der Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach Sch-H in dem LEP Siedlung als „bipolares Zentrum“ anerkannt sei, eine klare Absage erteilt. Zudem wäre gemäß § 6 II des Saarländischen Landesplanungsgesetzes eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde über die Abweichung herbeizuführen gewesen, also über die Ausnahmeerforderlichkeit sowie Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung, -erweiterung oder –änderung. Aus dem Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 3.5.2010, wonach aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden, könne nicht geschlossen werden, dass kein Verstoß gegen § 1 IV BauGB vorliege. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Landesplanungsbehörde bei ihrer Stellungnahme aufgrund der Angaben im Bebauungsplan von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Zum anderen verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan ohne weiteres gegen die Vorgaben des Landesentwicklungsplans, ohne dass in dem Schreiben eine Ausnahmeerklärung gesehen werden könne. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht vor, da das streitgegenständliche Vorhaben weder zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung diene, noch eine entsprechende Mantelbevölkerung vorhanden sei. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin sich mit Blick darauf, dass der Antragsteller bereits in seinen Einwendungen das Nichtvorliegen eines „bipolaren Zentrums“ gerügt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange in diesem Bereich verschaffen müssen.

Der Plan genüge ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 V und VI BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen seien. Das Plangebiet liege derzeit im unbeplanten Innenbereich. Es handele sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nach der insoweit maßgeblichen Eigenart der näheren Umgebung nicht um ein Mischgebiet, sondern vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet. Das unmittelbare Umfeld des Plangebiets sei insbesondere von Wohnnutzung geprägt. Wie in der Planbegründung weiter ausgeführt sei, gebe es lediglich entlang der Berliner Straße vereinzelt kleinere Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sowie kleinere Einzelhandelsnutzungen. Nach diesen Darlegungen handele es sich daher nach der Eigenart der näheren Umgebung dem Gebietscharakter entsprechend um ein allgemeines Wohngebiet. Auch die Grundstücke Berliner Straße 66 und Berliner Straße 68, die sich im Geltungsbereich des vorliegenden Plans befänden, seien im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Das Grundstück Berliner Straße 66 sei ausweislich der Planbegründung ausschließlich als Wohngebäude genutzt. Im rückwärtigen Bereich befinde sich ein weiteres genutztes Wohngebäude (Berliner Straße 66 a). Auch das restliche Umfeld des Plangebiets sei durch Wohnnutzung geprägt. Die Art eines in einer zusammenhängend bebauten Wohnlage gelegenen Baugebiets werde allein durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmt. Daher füge sich das geplante Vorhaben nicht ein. Es gehe dabei vielmehr offensichtlich um die Legalisierung eines gebietsfremden Baukörpers, die durch den Bebauungsplan erfolgen solle. Hinsichtlich der angeblichen Vorbelastung sei klarzustellen, dass sich auf den betreffenden Grundstücken zuvor keine Tankstelle befunden habe, sondern lediglich ein Parkplatz, auf dem ein Tank mit einer Handpumpe errichtet worden sei. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung gehe jedoch mit Blick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen und den Zu- bzw. Anlieferverkehr erheblich über den Umfang hinaus, in dem die Grundstücke zuvor genutzt worden seien.

Das eingeholte Lärmgutachten sei insbesondere im Hinblick auf die angenommenen Grenzwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die angrenzende Bebauung ein Mischgebiet darstelle. Da es sich jedoch um ein allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet im Sinne der TA Lärm handele, sei als Immissionsrichtwert tagsüber ein Richtwert von 55 dB(A), nachts ein Richtwert von 40 dB(A) zugrunde zu legen. Diese Richtwerte würden nach den Darlegungen des Gutachtens ohne weiteres überschritten. Wie die Spitzenpegelbetrachtung zeige, würden die zugrunde zu legenden Richtwerte selbst im Falle eines Mischgebietes erheblich überschritten werden. Nach dem Gutachten komme es bei Einzelschallereignissen zu Geräuschspitzen beispielsweise durch das Anlassen eines Pkw’s von 100 dB(A), ebenso durch das Türeschlagen und durch die Betriebsbremse eines Lkw’s von 110 dB(A), was im Widerspruch zu den geringeren Werten in den Darlegungen auf Seite 15 stehe. Die schalltechnische Untersuchung gehe zudem die Schallquelle betreffend lediglich von den zu errichtenden Stellplätzen aus, berücksichtige aber die Zunahme des Verkehrslärms bei Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder gegebenenfalls einer Fußgängerampel nicht. Diese zusätzliche Lärmbelastung wäre jedoch nach der TA Lärm mit einzustellen gewesen. Im Übrigen sei nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung von einer erwarteten Kfz-Bewegung von weit über 1000 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. Ausgehend von der im Gutachten berechneten Bewegungshäufigkeit von 1,3 Bewegungen pro Platz und Stunde ergebe sich bei 13 Stunden und 94 Stellplätzen eine Bewegungshäufigkeit von 1588,6. Darüber hinaus finde der Beurteilungspegel in den Außenwohnbereichen, die als Gartenfläche und zur Erholung dienten, keinerlei Berücksichtigung. Das Gutachten sei auch aus diesem Grund nicht verwertbar. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Grundstück des Antragstellers in unmittelbarer Nähe zu der Ausfahrt für Lkw’s befinde und gleichzeitig in unmittelbarer Nähe zu den in der Nähe zum Eingang des Marktes gelegenen Stellplätzen. Die Nähe der Stellplätze zum Eingang des Marktes wäre in den Erwägungen des Gutachtens zu gewichten gewesen, da auf der Hand liege, dass Stellplätze in der Nähe des Eingangs zu einem Markt eher angenommen und damit auch intensiver genutzt würden als solche, die deutlich vom Eingang entfernt seien. Auch insofern werde das Grundstück des Antragstellers aufgrund der höher frequentierten Nutzungen der dort belegenen Parkplätze und der in der Nähe befindlichen Ausfahrt für Lkw’s erheblich beeinträchtigt. Wie die mehrfachen Nachbesserungen des Lärmgutachtens zeigten, sei die ursprüngliche Begutachtung unvollständig gewesen bzw. von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Satzungsbeschluss sei daher offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Schallproblematik durch den Plangeber gefasst worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung vor; daneben sei die TA-Lärm zu berücksichtigen. Beide fänden im eingeholten Gutachten keine Berücksichtigung. Im Übrigen werde in dem vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die als fachlich geeignet anerkannte Parkplatzlärmstudie zur Beurteilung der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmission von falschen Voraussetzungen und Schallleistungspegeln ausgegangen. Die Berechnung sei nach dem so genannten getrennten Verfahren erfolgt, die jedoch nach der Studie einen Sonderfall betreffe; mit diesem Verfahren würden in der Regel geringere Gesamtbeurteilungspegel errechnet. Grundfall sei hingegen das so genannte zusammengefasste Verfahren, mit dem sich für alle vom Parkplatzlärm beeinflussten Immissionsorte Beurteilungspegel „auf der sicheren Seite“ berechnen ließen. Auch die in Ansatz gebrachten Werte erschienen zum Teil verfehlt. Während das Gutachten im Hinblick auf den Faktor N „Bewegungshäufigkeit“ von 1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tagsüber ausgehe, sei nach den Erhebungen der Parkplatzlärmstudie bei Discountermärkten mit vergleichbarer Stellplatzanzahl (z.B. 92) von maximalen Bewegungshäufigkeiten von 2,24 an Aktionstagen auszugehen. Der Mittelwert betrage im Übrigen 1,37. Nach der Studie sei es nicht ratsam, mit den angegebenen Mittelwerten zu rechnen, sondern vielmehr seien die Anhaltswerte der Tabelle 33 der Studie anzusetzen, die wesentlich höher seien als die im Gutachten in Ansatz gebrachten Werte. Darüber hinaus sei zum Beispiel auch nicht von einem Schallleistungspegel LW 0 in Höhe von 63 dB(A) auszugehen, sondern nach Tabelle 30 der Studie von 65,4 dB(A) bei Parkplätzen an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche. Gegen die Richtigkeit der zugrunde gelegten Voraussetzungen und Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens bestünden erhebliche Zweifel, die einer Verwertbarkeit entgegenstünden.

Unklar sei ferner die Größe der Fläche des geplanten Verbrauchermarktes. Während im Auslegungsverfahren die Rede von ca. 1500 m2, im lärmtechnischen Gutachten von 2100 m² gewesen sei, heiße es im angegriffenen Bebauungsplan, die Verkaufsfläche werde ca. 1600 m2 betragen. Da von der Verkaufsfläche auch der voraussichtlich zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr und die voraussichtliche Anzahl der Kunden abhänge, könnten die diesbezüglichen Berechnungen und Betrachtungen keinen Bestand haben.

Der so genannte Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG gelte als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzeptes zu beachten sei. Die Festsetzung der Sondergebietsfläche mit den zugehörigen Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung schaffe im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor zusätzlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen andererseits Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beitrage und für deren Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

Ungeklärt sei ferner die für die Durchführbarkeit des Vorhabens wesentliche Frage, ob bzw. in welcher Form eine Linksabbiegespur in den bereits beengten Fahrbahnraum einzurichten sei bzw. eingerichtet werden könne. Obwohl im Bebauungsplanverfahren bereits davon habe ausgegangen werden müssen, dass gegebenenfalls eine Linksabbiegespur auf der Landstraße einzurichten sei, sei dieser Sachverhalt und die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens nicht Bestandteil der Entscheidung und des Abwägungsprozesses geworden. Außerdem setze eine fußläufig sichere Überquerung der Straße eine Fußgängerampel zwingend voraus. Auch hierzu fehlten Aussagen im Bebauungsplan und eine Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger bis zum Erlass des Bebauungsplans. Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Verkehrsgutachten ergebe die Berechnung der Verkehrsqualität selbst bei Einrichtung einer Linksabbiegespur, für die der Bebauungsplan jedoch keinerlei Festsetzungen enthalte, lediglich die Qualitätsstufe QSV D („ausreichend“) und erhebliche Verkehrsbehinderungen.

Auch fehlten Festsetzungen hinsichtlich der Öffnungs- und Nutzungszeiten des geplanten Verbrauchermarktes wie auch des angeschlossenen Parkplatzes. Der Plan enthalte hinsichtlich der Vermeidung von Pkw-Bewegungen in der Nacht keinerlei Festsetzungen, wie diese auf den betreffenden Parkplatz nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen verhindert werden sollten. Hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung sei die Konfliktbeseitigung unzulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Nach allem seien die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, so dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB verstoße.

Bei der Abwägung der Gemeinde seien auch die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Durch die nunmehr vorgetragene Ergänzung des Schallschutzkonzeptes, das als zusätzliche Maßnahme eine 2 bzw. 3 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers vorsehe, werde auf dem Grundstück erst recht ein Gefühl des Eingemauertseins bzw. eine Art Gefängnishofsituation hervorgerufen; dies verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Übrigen erscheine die Errichtung einer 3 m hohen Grenzwand, die zumindest im Eckbereich auch das Grundstück des Antragstellers betreffe, auch bauordnungsrechtlich bedenklich.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20.5.2010 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Satzung in einem nach Maßgabe der §§ 214 I, 215 I Nr. 1 BauGB beachtlich fehlerhaften Aufstellungsverfahren zustande gekommen wäre. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschlossen worden. Der Vertrag datiere vom 18.5.2010. Der Gemeinderat habe ihm in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt und der Bürgermeister habe ihn daraufhin unterzeichnet. Er sei noch während der Gemeinderatsitzung, nämlich bevor der Gemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe, dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden. Nach der Bestätigung des Eingangs der Genehmigung beim Notar erst sei der Satzungsbeschluss gefasst worden. Der Bebauungsplan entspreche somit den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden können. Soweit der Antragsteller in Frage stelle, dass der Bebauungsplan auf eine Innenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB abziele, sei festzustellen, dass der Begriff der Innenentwicklung auch die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtungen sowie Konversionsflächen (Gewerbe-, Industriebrachen, militärische Liegenschaften), die dem Siedlungsbereich zuzuordnen seien, erfasse. Die Planung verstoße nicht gegen § 13 a II Nr. 2 BauGB. Der seit 2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für das Plangebiet eine gemischte Baufläche gemäß § 1 I Nr. 2 BauNVO dar. Indem der Bebauungsplan den städtebaulichen Prinzipien des § 1 I und III BauGB sowie den §§ 1 V, VI und VII BauGB entspreche, werde die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei nicht feststellbar, dass der Plan an einem im vorliegenden Verfahren beachtlichen Rechtsfehler leide. Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorschriften des bei der Aufstellung des Plans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts liege nicht vor. Ein Verstoß gegen § 1 III BauGB sei nicht feststellbar, da städtebauliche Gründe vorlägen, die die planerischen Vorstellungen der Gemeinde städtebaulich trügen. Der Bebauungsplan diene der Neuordnung von Flächen im Innenbereich, die früher als Betriebsstandort für ein nicht mehr existierendes Bauunternehmen und ein ehemaliges Postgebäude gedient hätten. Die im Ortszentrum gelegene Fläche biete sich wegen ihrer Größe, ihrer ortszentralen Lage, ihrer verkehrsgünstigen Erschließung an und lade zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes ein, um der Bevölkerung des Ortsteils H eine zukunftssichere, wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Verbrauchs zu ermöglichen. Damit verfolge die Antragsgegnerin als städtebauliche Belange die Kaufkraftstärkung, die Gewährleistung zentrums- und wohnortnaher Versorgung, die Stärkung der umliegenden Einzelhandelsgeschäfte durch Bindung und Erweiterung der Kundschaft, ein Entgegenwirken der Zunahme von Leerständen von Geschäften und Wohnhäusern im Ortszentrumsbereich und die Bekämpfung eines dauerhaften Leerstandes des früheren Gewerbestandorts mit entsprechenden negativen Folgewirkungen auf das gesamte Umfeld. Das der Planungsentscheidung zugrunde liegende Abwägungsmaterial sei nicht fehlerhaft ermittelt und zusammengestellt worden. Die verkehrliche Erschließung sei aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks an der Berliner Straße gewährleistet. Die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes sei sowohl im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als auch im Durchführungsvertrag mit 1600 m2 Grundfläche angegeben, somit nicht „unklar“. Ein Verstoß gegen § 50 BImSchG bestehe nicht. Die Belange der Nachbarschaft, vor Lärm insbesondere des zu- und abfahrenden Kunden- und Lieferverkehrs geschützt zu werden, habe die Gemeinde auf der Grundlage eines Lärmgutachtens, dessen Ergebnisse nicht zu beanstanden seien, in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß behandelt. Nach dem Gutachten würden an allen Rechenpunkten die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten. Für das Wohnhaus des Antragstellers seien keine Lärmimmissionen zu erwarten, die zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnten. Der Gutachter habe die Bedenken des Antragstellers im Einzelnen widerlegt; insofern sei auf den Vortrag in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes – 5 L 2221/10 – zu verweisen. Die Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 17.11.2010 berücksichtige zusätzliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Rampe und die Errichtung von Schallschutzwänden. Der Umstand, dass Öffnungszeiten im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt worden seien, sei auf den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 I BauGB zurückzuführen, der dies „nicht hergebe“. Betriebsregelungen seien aber Bestandteil des dem Bauschein vom 22.10.2010 beigefügten Auflagenkatalogs des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutzes vom 25.8.2010. Verstöße gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB oder eine Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 BauGB seien ebenfalls nicht erkennbar. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere des LEP Siedlung seien beachtet worden. Die zuständige Landesplanungsbehörde habe im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 3.5.2010 bestätigt, dass gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1600 m2 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Der Hinweis in der Planbegründung, nach dem LEP Siedlung sei Schmelz-Hüttersdorf als bipolares Zentrum anerkannt, sei missverständlich, aber unerheblich. Der Ortsteil H liege im Nahbereich des Grundzentrums Sch. In solchen Nahbereichen sei die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Allerdings seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 2.5.2 (42) LEP Siedlung gegeben. Zudem befinde sich das Planvorhaben an einer zentralen Verbindungsstraße zwischen drei Ortschaften. Daher bestünden keine landesplanerischen Bedenken gegen die Ansiedlung des Verbrauchermarktes in H. Ein Widerspruch zu den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung sei weder dargelegt noch erkennbar. Die Belange des Verkehrs seien vorliegend nach § 1 VI Nr. 9 BauGB ausreichend berücksichtigt; einer Festsetzung im Bebauungsplan habe es nicht bedurft. Der Antragsteller überspanne das Gebot der Konflikt- oder Problembewältigung. Ein Konflikttransfer sei zulässig, wenn die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung davon ausgehen dürfe, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in den flankierenden Planverfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werde. So liege der Fall hier. Durch die Lage des Plangebiets an der Ortsdurchfahrt sei eine optimale verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens gewährleistet. Was die Linksabbiegespur betreffe, habe sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, diese erforderlichenfalls in der Berliner Straße anzulegen, und zwar zeitgleich mit der Betriebseröffnung. Zudem habe die Untere Bauaufsicht der Vorhabenträgerin die Fertigstellung der Linksabbiegespur im Bauschein zur Voraussetzung für die Inbetriebnahme des geplanten Bauvorhabens gemacht. Eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege somit nicht vor. Zudem müsse ein Anlieger im Regelfall den durch ein zusätzliches Vorhaben ausgelösten Kfz-Verkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Schließlich erfolge vorliegend die Zufahrt zum und Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks, so dass die Belange der verkehrstechnischen Erschließung ausreichend berücksichtigt seien.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich zunächst den Ausführungen der Antragsgegnerin in vollem Umfang an und führt sodann ergänzend aus: Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle ein Mischgebiet dar. Das Grundstück sei seit 1924 von einem Transportbetrieb und später auch zusätzlich von einer Bauunternehmung genutzt worden. Es handele sich dabei um den Vorgänger der Bauunternehmung Kr, die von 1967 bis September 2006 diesen Standort genutzt habe. Es gebe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl und außerdem eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. Des Weiteren sei für die Baumaschinen und die Fahrzeuge, insbesondere Lkw’s, ein Waschplatz auf diesem Gelände für die Bauunternehmung Kr bewilligt worden. Im Anschluss daran habe die Spedition Kl den Gewerbetrieb übernommen, der im Jahre 2008 beendet worden sei. Die Spedition habe mit ihren zahlreichen Lkw’s dieses gewerbliche Gelände genutzt, dort allerdings im Nachtbetrieb gearbeitet und Ladetätigkeiten ausgeführt. Diese fast ein Jahrhundert dauernde gewerbliche Nutzung des jetzigen Vorhabengrundstücks habe eine nachprägende Wirkung entwickelt, so dass das Vorhabengrundstück insgesamt auf eine Gewerbenutzung hindeute. Die früheren Nutzungen prägten auch heute noch die Umgebung und damit auch das Grundstück des Antragstellers, zumal sich direkt gegenüber ein weiteres gewerbliches Grundstück befinde, das die Firma Automobile T betreibe. Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die schalltechnische Untersuchung vom 22.2.2010 werde auf die eingeholten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Umweltakustik vom 17.11.2010 und vom 23.12.2010 Bezug genommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei als Lärm- und Sichtschutzmaßnahme eine Bepflanzung entlang der Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen seien Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Bebauungsplan enthalte den Hinweis, dass sicherzustellen sei, dass die Anlieferung des Verbrauchermarktes zwischen 6 und 22 Uhr zu erfolgen habe. Damit könnten die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Richtigkeit des Gutachtens, insbesondere zur Frage der zu erwartenden Lärmbelästigung, nicht durchgreifen. Hinzu komme, dass das Schallschutzkonzept mittlerweile erweitert worden sei durch Einhausung der Rampe und Bau von Schallschutzwänden. Diese geänderten Randbedingungen hätten nach eine neuen schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung dieser neuen Positionen geringere Werte ergeben; die Richtwerte der TA Lärm würden weiterhin eingehalten. Dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Planung insoweit das planerische Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt habe, lasse der Vortrag des Antragstellers nicht erkennen. Der Bebauungsplan entspreche ferner § 1 IV BauGB. Die Ausweisung des Sondergebietes führe voraussichtlich zu einer Stärkung des Ortskerns. Da sich der Standort entlang der Berliner Straße im Zentrum des Versorgungsbereiches befinde, stünden die Aussagen des LEP Siedlung nicht im Widerspruch zu dem Vorhaben Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf. Auch die verkehrliche Erschließung sei durch die Lage des Vorhabengrundstücks gewährleistet. Da nach der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 20.5.2010 objektiv feststehe, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss wirksam abgeschlossen worden sei, liege kein Verstoß gegen § 12 I 1 VwGO vor. Erhebliche rechtsstaatliche Bedenken stünden dem ebenfalls nicht entgegen, da der Gemeinderat im Vorfeld die Gelegenheit gehabt habe, sich über das Projekt zu informieren, und ausweislich der Niederschrift der Gemeinderatssitzung auch eine ausführliche Erläuterung vor der Abstimmung über die Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Unterzeichnung des Vertrages stattgefunden habe. Der Bebauungsplan entspreche § 13 a BauGB. § 13 a II Nr. 2 BauGB sei genüge getan, zumal die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 II BauGB nicht beeinträchtigt sei. Es lägen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vor, die es vernünftigerweise als geboten erscheinen ließen, die Planung durchzuführen. Der neue Markt sei sehr zentral an einer Hauptverbindungsstraße gelegen, wobei die Ortsteile Primsweiler und Hüttersdorf ineinander übergingen. Er sei sehr gut zu Fuß zu erreichen und gerade mit Blick auf die demoskopische Entwicklung von großem Vorteil, während der bestehende REWE-Markt zu weit entfernt sei und allenfalls mit Fahrzeugen zu erreichen wäre. Hinzu komme, dass die Attraktivität des Gebietes insgesamt verbessert, die Kaufkraft gestärkt und Leerständen entgegengewirkt, die allgemeine Versorgung der Bevölkerung verbessert und gesichert werde. Außerdem diene das Vorhaben der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Schallschutzeinrichtungen verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; im Bereich des Grundstücks des Antragstellers seien Sichtschutzwände in einer Höhe von 2 m üblich.

Der Senat hat am 16.1.2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahren 5 L 2221/10 - 2 B 20/11 und 5 K 491/12 und der Akten des Planaufstellungsverfahrens (3 Aktenordner) sowie der Akten des Baugenehmigungsverfahrens „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ einschließlich der Vorgänge betreffend bauaufsichtliche Beanstandungen (3 Aktenordner, 1 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

2

1. Mit den Rügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

3

1.1 Die Frage,

Ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für einen allgemeinen Einzelhandelsausschluss in einem Gewerbegebiet zu bejahen, wenn der Plangeber Ausnahmen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss zulässt, obwohl er mit der Planung das Ziel verfolgt, die Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten?,

lässt sich, soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres bejahen.

4

Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Für die Abweichung von den nach der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Ebenso ist geklärt, dass der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt. Ob sich die von den Gemeinden festgesetzten Ausnahmen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO - wie im vorliegenden Fall vom Oberverwaltungsgericht angenommen (UA S. 27 - 51) - rechtfertigen lassen, ist im Lichte des Planungskonzepts mit Blick auf die konkrete Planungssituation zu beurteilen und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

5

1.2 Die Frage, welche Anforderungen an die Darstellung der Bedarfssituation im Rahmen der Abwägung gestellt werden, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele darlegen, insbesondere, inwieweit sie ihre städtebauliche Konzeption mit hinreichend belegten Tatsachen oder Prognosen untermauern muss, lässt sich fallübergreifend nicht beantworten, sondern hängt ebenfalls maßgebend von den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Planungssituation ab. Das gilt nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern auch wenn es um die Gewichtung mit ggf. entgegenstehenden privaten Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geht.

7

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf den Einwand der Antragstellerin, es bestehe kein Bedarf an Gewerbeflächen, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses (vgl. dazu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen - juris Rn. 8) ausgeführt, das Eingeständnis des Plangebers, für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen über einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es (bislang) keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage, sei unschädlich. Denn die Antragsgegnerin könne für die Notwendigkeit des Einzelhandelsausschlusses darauf verweisen, dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln habe, der die Änderungsbereiche im Plangebiet des Bebauungsplans als gewerbliche Bauflächen darstelle. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan werde insoweit ausgeführt, dass die jährliche Nachfrage nach privaten und städtischen gewerblichen Bauflächen in Hamburg voraussichtlich deutlich über 30 ha liegen werde (UA S. 34). Danach liegen Angaben zur Bedarfslage vor. Ob es sich dabei um aussagekräftige Angaben handelt, ist eine Frage, die der Tatrichter zu beurteilen hat.

8

1.3 Hinsichtlich der Frage, ob das Interesse am erweiterten Bestandsschutz je nachdem, ob das Grundstück durch den Eigentümer selbst genutzt werde oder nicht, unterschiedlich zu gewichten sei, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Anmerkung "Hinzu kommt" deutlich macht (UA S. 44) - lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass die Antragstellerin als bloße Grundstückseigentümerin, die das Geschäft der Immobilienverwaltung betreibe, wirtschaftlich nur mittelbar in ihrem Verwertungsinteresse an dem Grundstück betroffen werde. Entscheidend für das Oberverwaltungsgericht ist, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2008 nur allgemein auf die Möglichkeit zur Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO hingewiesen und ein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung nicht aufgezeigt habe (UA S. 43).

9

1.4 Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde, wenn der Planbetroffene hierzu nicht umfassend vorgetragen hat, das Interesse am erweiterten Bestandsschutz von sich aus als Belang in das Abwägungsmaterial einbeziehen müsse, letztlich nur dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin in ihrer von der Antragsgegnerin gewürdigten Stellungnahme vom 4. August 2008 kein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung aufgezeigt (UA S. 43). Danach bestand nach Lage der Dinge kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Gründe, warum sich die Antragstellerin gehindert gesehen hätte, substantiiert zu ihrer Situation vorzutragen, sind dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen worden. Auch die Beschwerde erschöpft sich in der schlichten Behauptung, eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO hätte zu einer Verbesserung der städtebaulichen Situation geführt.

10

2. Die Divergenzrüge unter II. genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11

Zunächst wird nicht beachtet, dass der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 32) erkennbar nicht entscheidungstragend ist, sondern zu den Hinweisen gehört, die der Senat aufgrund der Zurückverweisung zur Beachtung bei der weiteren Behandlung der Sache gegeben hat. Unabhängig davon fehlt es an der Benennung eines Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts, der in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz steht. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz auf S. 43 des angefochtenen Urteils steht nicht im Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Rechtssatz des Senats, sondern zu den Schlussfolgerungen, die die Beschwerde hieraus sieht. Eine Aussage zu § 3 Abs. 2 BauGB findet sich weder in dem Urteil vom 16. April 1971 noch in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.5.2010 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt Sch-H“.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (Parzelle 98/2, Flur 23, Gemarkung H, Berliner Straße 70).

Mit Schreiben vom 25.1.2010 beantragte der Investor bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

Am 25.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt REWE“ im Ortszentrum H im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB und ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 I und § 4 I BauGB. Der Beschluss wurde am 5.3.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

In seiner Sitzung vom 18.3.2010 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und beschloss, die Verwaltung mit der Auslegung des Entwurfs und der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu beauftragen.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 26.3.2010 erfolgte die Auslegung des Planentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010. Hierauf wurden von Anliegern – darunter dem Antragsteller unter dem 4.5.2010 – Einwendungen erhoben.

Mit Schreiben vom 29.3.2010 wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.

Am 18.5.2010 schlossen die Antragsgegnerin, vertreten durch einen Gemeindeamtmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, und die Beigeladene vor dem Notar, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.5.2010 genehmigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin alle für sie vor dem Notar abgegebenen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der Urkunde und ließ die Genehmigungserklärung dem Notar überbringen. Im Anschluss daran erfolgten in der Sitzung der „Beschluss zur Abwägung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“ sowie der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Sch-H“. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 21.5.2010. Am 28.5.2010 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.

Das ca. 0,7 ha große Plangebiet, auf dem der SB-Verbrauchermarkt errichtet werden soll, befindet sich südlich des Ortskerns des Ortsteils H der Antragsgegnerin. Es wird im Osten durch die Berliner Straße bzw. die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der beiden Anwesen Parzellen Nr. 98/1 und Nr. 98/2 und des Anwesens Berliner Straße 72, im Süden durch die Parzelle 98/1 und das Grundstück In Zennes 1, im Westen durch die Grundstücke Am Lewen 21, 23 und 25 sowie In Zennes 3 sowie im Norden durch das Grundstück Berliner Straße 64 begrenzt. Der Einfahrtsbereich von der Berliner Straße her liegt im nördlichen Bereich des Plangebiets. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist die Festsetzung „Sonstiges Sondergebiet, hier: Gebiet für Einzelhandel“ aus. Zulässig sind ein eingeschossiger Neubau eines SB-Verbrauchermarktes in der westlichen Hälfte des Plangebietes mit einer Verkaufsfläche von 1600 m2, Stellplätze, der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Pfandräume sowie Nebenanlagen gemäß §§ 16 – 21 BauNVO sowie ein Werbepylon. Unter Nr. 6 des Textteils des Bebauungplans wurden die Einhausung der Laderampe und Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt (§ 9 I Nr. 24 BauGB).

Im Juni 2010 fanden Bürgeranhörungen zur Auswahl der Art und Höhe der Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen statt. Mit Schreiben vom 14.6.2010 wurde den Einwendungsführern das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt.

Mit am 25.10.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.10.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle. Zur Begründung führte er nach Darlegung des Verfahrensablaufs im Wesentlichen aus: Sein Normenkontrollantrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt, weil hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden könnten, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in seinem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum verletzt würde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan betreffe sein Grundstück unmittelbar. Die von ihm im Vorfeld vorgebrachten Einwendungen seien nicht ausreichend in die Abwägungen eingestellt worden. Seine privaten Belange, insbesondere das Interesse, von den Lärmauswirkungen des anzusiedelnden Betriebes verschont zu bleiben, seien nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt. Die Antragsbefugnis sei regelmäßig gegeben, wenn sich wie hier der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden oder an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung wende, die unmittelbar sein Grundstück betreffe und damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 I 3 GG bestimme.

Der Antrag sei auch begründet, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen nichtig sei. Er verstoße insbesondere gegen die Verfahrensgrundsätze des § 12 I BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB.

Aus formellen Gründen sei der Bebauungsplan rechtswidrig und damit nichtig, da nach § 12 I 1 BauGB der Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vor dem Satzungsbeschluss, spätestens aber vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein müsse. Ein solcher Durchführungsvertrag sei jedenfalls nicht vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB abgeschlossen worden. Durch die Unterzeichnung des Durchführungsvertrages am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S habe kein wirksamer Vertragsschluss erfolgen können, da Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden solle, gemäß § 62 I KSVG nur dann rechtsverbindlich seien, wenn sie von dem Bürgermeister oder von seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet worden seien, der Bürgermeister bei der notariellen Beurkundung des Vertrages aber nicht zugegen gewesen sei. Außerdem wäre es zur Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Satzungsbeschlusses erforderlich gewesen, den Gemeinderat im Vorfeld an den Planungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben und die Ausführungen des Projektes in seinen Willen aufnehmen zu lassen. Die Vorgaben des § 12 I 1 BauGB seien auch vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vortrages der Antragsgegnerin, dass der Gemeinderat dem Durchführungsvertrag in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt habe, dieser daraufhin vom Bürgermeister unterzeichnet worden und noch während der Gemeinderatssitzung dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden sei, nicht Rechnung getragen worden. Denn dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu dem Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wonach der Vertrag am 18.5.2010 durch den Gemeindeamtmann S bei dem beurkundenden Notar unterschrieben und erst am 20.5.2010 nachträglich durch den Bürgermeister genehmigt worden sein solle. Solange der Vertrag noch nicht abgeschlossen sei, gebe es keinen Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den sich Gemeinde und Vorhabenträger geeinigt hätten, der dem Beschluss über die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätte zugrunde gelegt sein können.

Es sei zweifelhaft, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 13 a BauGB gegeben seien, insbesondere erscheine es fraglich, ob es für eine derartig hinter einer Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt um Innenentwicklung gehen könne, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von SO-Gebieten beinhalte, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung. Jeder Bebauungsplan habe eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu gewährleisten. § 13 a II Nr. 2 2. Halbsatz BauGB verbiete zum Beispiel Gefälligkeitsplanungen, die gerade nicht gemäß § 1 III BauGB erforderlich seien. Da der Inhalt des Plans die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets erheblich beeinträchtige und von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden solle, komme eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren vorliegend nicht in Betracht.

Die Zielsetzung des angegriffenen Bebauungsplans, wonach die Einkaufs- und Versorgungsqualität der Gemeinde dauerhaft sichergestellt bzw. verbessert werden solle, sei nicht nachvollziehbar, da sich in nur einem Kilometer Entfernung ein weiterer REWE-Markt befinde.

Der Plan stehe auch im Widerspruch mit den gemäß § 1 IV BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung. Da die Verkaufsfläche 1600 m² betragen solle, handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von Ziffer 2.5.2 (42) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ - LEP Siedlung - in Verbindung mit § 11 III BauNVO, der grundsätzlich nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig sei (Konzentrationsgebot). Nur in Ausnahmefällen seien großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch in nichtzentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung diene und eine entsprechende Mantelbevölkerung, also die für die Auslastung der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden sei. Ziel (41) der Landesplanung sei es, die Versorgung der Bevölkerung in nichtzentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Sch sei danach der zentrale Ort des Grundzentrums innerhalb des mittelzentralen Verflechtungsbereichs L, dem die Nahbereiche D, H, L, M, P und Sch zugeordnet seien. Damit sei der Begründung des Bebauungsplans und der Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach Sch-H in dem LEP Siedlung als „bipolares Zentrum“ anerkannt sei, eine klare Absage erteilt. Zudem wäre gemäß § 6 II des Saarländischen Landesplanungsgesetzes eine Entscheidung der Landesplanungsbehörde über die Abweichung herbeizuführen gewesen, also über die Ausnahmeerforderlichkeit sowie Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung, -erweiterung oder –änderung. Aus dem Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 3.5.2010, wonach aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden, könne nicht geschlossen werden, dass kein Verstoß gegen § 1 IV BauGB vorliege. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Landesplanungsbehörde bei ihrer Stellungnahme aufgrund der Angaben im Bebauungsplan von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Zum anderen verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan ohne weiteres gegen die Vorgaben des Landesentwicklungsplans, ohne dass in dem Schreiben eine Ausnahmeerklärung gesehen werden könne. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht vor, da das streitgegenständliche Vorhaben weder zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung diene, noch eine entsprechende Mantelbevölkerung vorhanden sei. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin sich mit Blick darauf, dass der Antragsteller bereits in seinen Einwendungen das Nichtvorliegen eines „bipolaren Zentrums“ gerügt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange in diesem Bereich verschaffen müssen.

Der Plan genüge ferner nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 V und VI BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen seien. Das Plangebiet liege derzeit im unbeplanten Innenbereich. Es handele sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nach der insoweit maßgeblichen Eigenart der näheren Umgebung nicht um ein Mischgebiet, sondern vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet. Das unmittelbare Umfeld des Plangebiets sei insbesondere von Wohnnutzung geprägt. Wie in der Planbegründung weiter ausgeführt sei, gebe es lediglich entlang der Berliner Straße vereinzelt kleinere Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sowie kleinere Einzelhandelsnutzungen. Nach diesen Darlegungen handele es sich daher nach der Eigenart der näheren Umgebung dem Gebietscharakter entsprechend um ein allgemeines Wohngebiet. Auch die Grundstücke Berliner Straße 66 und Berliner Straße 68, die sich im Geltungsbereich des vorliegenden Plans befänden, seien im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt. Das Grundstück Berliner Straße 66 sei ausweislich der Planbegründung ausschließlich als Wohngebäude genutzt. Im rückwärtigen Bereich befinde sich ein weiteres genutztes Wohngebäude (Berliner Straße 66 a). Auch das restliche Umfeld des Plangebiets sei durch Wohnnutzung geprägt. Die Art eines in einer zusammenhängend bebauten Wohnlage gelegenen Baugebiets werde allein durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmt. Daher füge sich das geplante Vorhaben nicht ein. Es gehe dabei vielmehr offensichtlich um die Legalisierung eines gebietsfremden Baukörpers, die durch den Bebauungsplan erfolgen solle. Hinsichtlich der angeblichen Vorbelastung sei klarzustellen, dass sich auf den betreffenden Grundstücken zuvor keine Tankstelle befunden habe, sondern lediglich ein Parkplatz, auf dem ein Tank mit einer Handpumpe errichtet worden sei. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung gehe jedoch mit Blick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen und den Zu- bzw. Anlieferverkehr erheblich über den Umfang hinaus, in dem die Grundstücke zuvor genutzt worden seien.

Das eingeholte Lärmgutachten sei insbesondere im Hinblick auf die angenommenen Grenzwerte von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die angrenzende Bebauung ein Mischgebiet darstelle. Da es sich jedoch um ein allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet im Sinne der TA Lärm handele, sei als Immissionsrichtwert tagsüber ein Richtwert von 55 dB(A), nachts ein Richtwert von 40 dB(A) zugrunde zu legen. Diese Richtwerte würden nach den Darlegungen des Gutachtens ohne weiteres überschritten. Wie die Spitzenpegelbetrachtung zeige, würden die zugrunde zu legenden Richtwerte selbst im Falle eines Mischgebietes erheblich überschritten werden. Nach dem Gutachten komme es bei Einzelschallereignissen zu Geräuschspitzen beispielsweise durch das Anlassen eines Pkw’s von 100 dB(A), ebenso durch das Türeschlagen und durch die Betriebsbremse eines Lkw’s von 110 dB(A), was im Widerspruch zu den geringeren Werten in den Darlegungen auf Seite 15 stehe. Die schalltechnische Untersuchung gehe zudem die Schallquelle betreffend lediglich von den zu errichtenden Stellplätzen aus, berücksichtige aber die Zunahme des Verkehrslärms bei Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder gegebenenfalls einer Fußgängerampel nicht. Diese zusätzliche Lärmbelastung wäre jedoch nach der TA Lärm mit einzustellen gewesen. Im Übrigen sei nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung von einer erwarteten Kfz-Bewegung von weit über 1000 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. Ausgehend von der im Gutachten berechneten Bewegungshäufigkeit von 1,3 Bewegungen pro Platz und Stunde ergebe sich bei 13 Stunden und 94 Stellplätzen eine Bewegungshäufigkeit von 1588,6. Darüber hinaus finde der Beurteilungspegel in den Außenwohnbereichen, die als Gartenfläche und zur Erholung dienten, keinerlei Berücksichtigung. Das Gutachten sei auch aus diesem Grund nicht verwertbar. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Grundstück des Antragstellers in unmittelbarer Nähe zu der Ausfahrt für Lkw’s befinde und gleichzeitig in unmittelbarer Nähe zu den in der Nähe zum Eingang des Marktes gelegenen Stellplätzen. Die Nähe der Stellplätze zum Eingang des Marktes wäre in den Erwägungen des Gutachtens zu gewichten gewesen, da auf der Hand liege, dass Stellplätze in der Nähe des Eingangs zu einem Markt eher angenommen und damit auch intensiver genutzt würden als solche, die deutlich vom Eingang entfernt seien. Auch insofern werde das Grundstück des Antragstellers aufgrund der höher frequentierten Nutzungen der dort belegenen Parkplätze und der in der Nähe befindlichen Ausfahrt für Lkw’s erheblich beeinträchtigt. Wie die mehrfachen Nachbesserungen des Lärmgutachtens zeigten, sei die ursprüngliche Begutachtung unvollständig gewesen bzw. von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Satzungsbeschluss sei daher offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Schallproblematik durch den Plangeber gefasst worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung vor; daneben sei die TA-Lärm zu berücksichtigen. Beide fänden im eingeholten Gutachten keine Berücksichtigung. Im Übrigen werde in dem vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die als fachlich geeignet anerkannte Parkplatzlärmstudie zur Beurteilung der vom Parkplatz ausgehenden Lärmimmission von falschen Voraussetzungen und Schallleistungspegeln ausgegangen. Die Berechnung sei nach dem so genannten getrennten Verfahren erfolgt, die jedoch nach der Studie einen Sonderfall betreffe; mit diesem Verfahren würden in der Regel geringere Gesamtbeurteilungspegel errechnet. Grundfall sei hingegen das so genannte zusammengefasste Verfahren, mit dem sich für alle vom Parkplatzlärm beeinflussten Immissionsorte Beurteilungspegel „auf der sicheren Seite“ berechnen ließen. Auch die in Ansatz gebrachten Werte erschienen zum Teil verfehlt. Während das Gutachten im Hinblick auf den Faktor N „Bewegungshäufigkeit“ von 1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tagsüber ausgehe, sei nach den Erhebungen der Parkplatzlärmstudie bei Discountermärkten mit vergleichbarer Stellplatzanzahl (z.B. 92) von maximalen Bewegungshäufigkeiten von 2,24 an Aktionstagen auszugehen. Der Mittelwert betrage im Übrigen 1,37. Nach der Studie sei es nicht ratsam, mit den angegebenen Mittelwerten zu rechnen, sondern vielmehr seien die Anhaltswerte der Tabelle 33 der Studie anzusetzen, die wesentlich höher seien als die im Gutachten in Ansatz gebrachten Werte. Darüber hinaus sei zum Beispiel auch nicht von einem Schallleistungspegel LW 0 in Höhe von 63 dB(A) auszugehen, sondern nach Tabelle 30 der Studie von 65,4 dB(A) bei Parkplätzen an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche. Gegen die Richtigkeit der zugrunde gelegten Voraussetzungen und Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens bestünden erhebliche Zweifel, die einer Verwertbarkeit entgegenstünden.

Unklar sei ferner die Größe der Fläche des geplanten Verbrauchermarktes. Während im Auslegungsverfahren die Rede von ca. 1500 m2, im lärmtechnischen Gutachten von 2100 m² gewesen sei, heiße es im angegriffenen Bebauungsplan, die Verkaufsfläche werde ca. 1600 m2 betragen. Da von der Verkaufsfläche auch der voraussichtlich zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr und die voraussichtliche Anzahl der Kunden abhänge, könnten die diesbezüglichen Berechnungen und Betrachtungen keinen Bestand haben.

Der so genannte Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG gelte als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzeptes zu beachten sei. Die Festsetzung der Sondergebietsfläche mit den zugehörigen Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der in der Nähe befindlichen Wohnbebauung schaffe im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor zusätzlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen andererseits Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beitrage und für deren Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

Ungeklärt sei ferner die für die Durchführbarkeit des Vorhabens wesentliche Frage, ob bzw. in welcher Form eine Linksabbiegespur in den bereits beengten Fahrbahnraum einzurichten sei bzw. eingerichtet werden könne. Obwohl im Bebauungsplanverfahren bereits davon habe ausgegangen werden müssen, dass gegebenenfalls eine Linksabbiegespur auf der Landstraße einzurichten sei, sei dieser Sachverhalt und die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens nicht Bestandteil der Entscheidung und des Abwägungsprozesses geworden. Außerdem setze eine fußläufig sichere Überquerung der Straße eine Fußgängerampel zwingend voraus. Auch hierzu fehlten Aussagen im Bebauungsplan und eine Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger bis zum Erlass des Bebauungsplans. Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Verkehrsgutachten ergebe die Berechnung der Verkehrsqualität selbst bei Einrichtung einer Linksabbiegespur, für die der Bebauungsplan jedoch keinerlei Festsetzungen enthalte, lediglich die Qualitätsstufe QSV D („ausreichend“) und erhebliche Verkehrsbehinderungen.

Auch fehlten Festsetzungen hinsichtlich der Öffnungs- und Nutzungszeiten des geplanten Verbrauchermarktes wie auch des angeschlossenen Parkplatzes. Der Plan enthalte hinsichtlich der Vermeidung von Pkw-Bewegungen in der Nacht keinerlei Festsetzungen, wie diese auf den betreffenden Parkplatz nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen verhindert werden sollten. Hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung sei die Konfliktbeseitigung unzulässigerweise auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Nach allem seien die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, so dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 V und VI BauGB verstoße.

Bei der Abwägung der Gemeinde seien auch die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Durch die nunmehr vorgetragene Ergänzung des Schallschutzkonzeptes, das als zusätzliche Maßnahme eine 2 bzw. 3 m hohe Lärmschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers vorsehe, werde auf dem Grundstück erst recht ein Gefühl des Eingemauertseins bzw. eine Art Gefängnishofsituation hervorgerufen; dies verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Übrigen erscheine die Errichtung einer 3 m hohen Grenzwand, die zumindest im Eckbereich auch das Grundstück des Antragstellers betreffe, auch bauordnungsrechtlich bedenklich.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20.5.2010 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Satzung in einem nach Maßgabe der §§ 214 I, 215 I Nr. 1 BauGB beachtlich fehlerhaften Aufstellungsverfahren zustande gekommen wäre. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschlossen worden. Der Vertrag datiere vom 18.5.2010. Der Gemeinderat habe ihm in seiner Sitzung am 20.5.2010 zugestimmt und der Bürgermeister habe ihn daraufhin unterzeichnet. Er sei noch während der Gemeinderatsitzung, nämlich bevor der Gemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe, dem beurkundenden Notar durch Boten übermittelt worden. Nach der Bestätigung des Eingangs der Genehmigung beim Notar erst sei der Satzungsbeschluss gefasst worden. Der Bebauungsplan entspreche somit den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden können. Soweit der Antragsteller in Frage stelle, dass der Bebauungsplan auf eine Innenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB abziele, sei festzustellen, dass der Begriff der Innenentwicklung auch die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtungen sowie Konversionsflächen (Gewerbe-, Industriebrachen, militärische Liegenschaften), die dem Siedlungsbereich zuzuordnen seien, erfasse. Die Planung verstoße nicht gegen § 13 a II Nr. 2 BauGB. Der seit 2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stelle für das Plangebiet eine gemischte Baufläche gemäß § 1 I Nr. 2 BauNVO dar. Indem der Bebauungsplan den städtebaulichen Prinzipien des § 1 I und III BauGB sowie den §§ 1 V, VI und VII BauGB entspreche, werde die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei nicht feststellbar, dass der Plan an einem im vorliegenden Verfahren beachtlichen Rechtsfehler leide. Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorschriften des bei der Aufstellung des Plans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts liege nicht vor. Ein Verstoß gegen § 1 III BauGB sei nicht feststellbar, da städtebauliche Gründe vorlägen, die die planerischen Vorstellungen der Gemeinde städtebaulich trügen. Der Bebauungsplan diene der Neuordnung von Flächen im Innenbereich, die früher als Betriebsstandort für ein nicht mehr existierendes Bauunternehmen und ein ehemaliges Postgebäude gedient hätten. Die im Ortszentrum gelegene Fläche biete sich wegen ihrer Größe, ihrer ortszentralen Lage, ihrer verkehrsgünstigen Erschließung an und lade zur Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarktes ein, um der Bevölkerung des Ortsteils H eine zukunftssichere, wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Verbrauchs zu ermöglichen. Damit verfolge die Antragsgegnerin als städtebauliche Belange die Kaufkraftstärkung, die Gewährleistung zentrums- und wohnortnaher Versorgung, die Stärkung der umliegenden Einzelhandelsgeschäfte durch Bindung und Erweiterung der Kundschaft, ein Entgegenwirken der Zunahme von Leerständen von Geschäften und Wohnhäusern im Ortszentrumsbereich und die Bekämpfung eines dauerhaften Leerstandes des früheren Gewerbestandorts mit entsprechenden negativen Folgewirkungen auf das gesamte Umfeld. Das der Planungsentscheidung zugrunde liegende Abwägungsmaterial sei nicht fehlerhaft ermittelt und zusammengestellt worden. Die verkehrliche Erschließung sei aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks an der Berliner Straße gewährleistet. Die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes sei sowohl im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als auch im Durchführungsvertrag mit 1600 m2 Grundfläche angegeben, somit nicht „unklar“. Ein Verstoß gegen § 50 BImSchG bestehe nicht. Die Belange der Nachbarschaft, vor Lärm insbesondere des zu- und abfahrenden Kunden- und Lieferverkehrs geschützt zu werden, habe die Gemeinde auf der Grundlage eines Lärmgutachtens, dessen Ergebnisse nicht zu beanstanden seien, in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß behandelt. Nach dem Gutachten würden an allen Rechenpunkten die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten. Für das Wohnhaus des Antragstellers seien keine Lärmimmissionen zu erwarten, die zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnten. Der Gutachter habe die Bedenken des Antragstellers im Einzelnen widerlegt; insofern sei auf den Vortrag in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes – 5 L 2221/10 – zu verweisen. Die Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 17.11.2010 berücksichtige zusätzliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Rampe und die Errichtung von Schallschutzwänden. Der Umstand, dass Öffnungszeiten im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt worden seien, sei auf den abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 I BauGB zurückzuführen, der dies „nicht hergebe“. Betriebsregelungen seien aber Bestandteil des dem Bauschein vom 22.10.2010 beigefügten Auflagenkatalogs des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutzes vom 25.8.2010. Verstöße gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB oder eine Verletzung des Entwicklungsgebotes nach § 8 BauGB seien ebenfalls nicht erkennbar. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere des LEP Siedlung seien beachtet worden. Die zuständige Landesplanungsbehörde habe im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Schreiben vom 3.5.2010 bestätigt, dass gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1600 m2 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden. Der Hinweis in der Planbegründung, nach dem LEP Siedlung sei Schmelz-Hüttersdorf als bipolares Zentrum anerkannt, sei missverständlich, aber unerheblich. Der Ortsteil H liege im Nahbereich des Grundzentrums Sch. In solchen Nahbereichen sei die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Allerdings seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 2.5.2 (42) LEP Siedlung gegeben. Zudem befinde sich das Planvorhaben an einer zentralen Verbindungsstraße zwischen drei Ortschaften. Daher bestünden keine landesplanerischen Bedenken gegen die Ansiedlung des Verbrauchermarktes in H. Ein Widerspruch zu den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung sei weder dargelegt noch erkennbar. Die Belange des Verkehrs seien vorliegend nach § 1 VI Nr. 9 BauGB ausreichend berücksichtigt; einer Festsetzung im Bebauungsplan habe es nicht bedurft. Der Antragsteller überspanne das Gebot der Konflikt- oder Problembewältigung. Ein Konflikttransfer sei zulässig, wenn die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung davon ausgehen dürfe, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in den flankierenden Planverfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werde. So liege der Fall hier. Durch die Lage des Plangebiets an der Ortsdurchfahrt sei eine optimale verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens gewährleistet. Was die Linksabbiegespur betreffe, habe sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, diese erforderlichenfalls in der Berliner Straße anzulegen, und zwar zeitgleich mit der Betriebseröffnung. Zudem habe die Untere Bauaufsicht der Vorhabenträgerin die Fertigstellung der Linksabbiegespur im Bauschein zur Voraussetzung für die Inbetriebnahme des geplanten Bauvorhabens gemacht. Eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege somit nicht vor. Zudem müsse ein Anlieger im Regelfall den durch ein zusätzliches Vorhaben ausgelösten Kfz-Verkehr und den dadurch entstehenden Lärm hinnehmen. Schließlich erfolge vorliegend die Zufahrt zum und Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks, so dass die Belange der verkehrstechnischen Erschließung ausreichend berücksichtigt seien.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich zunächst den Ausführungen der Antragsgegnerin in vollem Umfang an und führt sodann ergänzend aus: Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle ein Mischgebiet dar. Das Grundstück sei seit 1924 von einem Transportbetrieb und später auch zusätzlich von einer Bauunternehmung genutzt worden. Es handele sich dabei um den Vorgänger der Bauunternehmung Kr, die von 1967 bis September 2006 diesen Standort genutzt habe. Es gebe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl und außerdem eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. Des Weiteren sei für die Baumaschinen und die Fahrzeuge, insbesondere Lkw’s, ein Waschplatz auf diesem Gelände für die Bauunternehmung Kr bewilligt worden. Im Anschluss daran habe die Spedition Kl den Gewerbetrieb übernommen, der im Jahre 2008 beendet worden sei. Die Spedition habe mit ihren zahlreichen Lkw’s dieses gewerbliche Gelände genutzt, dort allerdings im Nachtbetrieb gearbeitet und Ladetätigkeiten ausgeführt. Diese fast ein Jahrhundert dauernde gewerbliche Nutzung des jetzigen Vorhabengrundstücks habe eine nachprägende Wirkung entwickelt, so dass das Vorhabengrundstück insgesamt auf eine Gewerbenutzung hindeute. Die früheren Nutzungen prägten auch heute noch die Umgebung und damit auch das Grundstück des Antragstellers, zumal sich direkt gegenüber ein weiteres gewerbliches Grundstück befinde, das die Firma Automobile T betreibe. Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die schalltechnische Untersuchung vom 22.2.2010 werde auf die eingeholten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Umweltakustik vom 17.11.2010 und vom 23.12.2010 Bezug genommen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei als Lärm- und Sichtschutzmaßnahme eine Bepflanzung entlang der Geltungsbereichsgrenze festgesetzt. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen seien Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Bebauungsplan enthalte den Hinweis, dass sicherzustellen sei, dass die Anlieferung des Verbrauchermarktes zwischen 6 und 22 Uhr zu erfolgen habe. Damit könnten die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Richtigkeit des Gutachtens, insbesondere zur Frage der zu erwartenden Lärmbelästigung, nicht durchgreifen. Hinzu komme, dass das Schallschutzkonzept mittlerweile erweitert worden sei durch Einhausung der Rampe und Bau von Schallschutzwänden. Diese geänderten Randbedingungen hätten nach eine neuen schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung dieser neuen Positionen geringere Werte ergeben; die Richtwerte der TA Lärm würden weiterhin eingehalten. Dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Planung insoweit das planerische Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt habe, lasse der Vortrag des Antragstellers nicht erkennen. Der Bebauungsplan entspreche ferner § 1 IV BauGB. Die Ausweisung des Sondergebietes führe voraussichtlich zu einer Stärkung des Ortskerns. Da sich der Standort entlang der Berliner Straße im Zentrum des Versorgungsbereiches befinde, stünden die Aussagen des LEP Siedlung nicht im Widerspruch zu dem Vorhaben Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf. Auch die verkehrliche Erschließung sei durch die Lage des Vorhabengrundstücks gewährleistet. Da nach der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 20.5.2010 objektiv feststehe, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss wirksam abgeschlossen worden sei, liege kein Verstoß gegen § 12 I 1 VwGO vor. Erhebliche rechtsstaatliche Bedenken stünden dem ebenfalls nicht entgegen, da der Gemeinderat im Vorfeld die Gelegenheit gehabt habe, sich über das Projekt zu informieren, und ausweislich der Niederschrift der Gemeinderatssitzung auch eine ausführliche Erläuterung vor der Abstimmung über die Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Unterzeichnung des Vertrages stattgefunden habe. Der Bebauungsplan entspreche § 13 a BauGB. § 13 a II Nr. 2 BauGB sei genüge getan, zumal die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 II BauGB nicht beeinträchtigt sei. Es lägen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vor, die es vernünftigerweise als geboten erscheinen ließen, die Planung durchzuführen. Der neue Markt sei sehr zentral an einer Hauptverbindungsstraße gelegen, wobei die Ortsteile Primsweiler und Hüttersdorf ineinander übergingen. Er sei sehr gut zu Fuß zu erreichen und gerade mit Blick auf die demoskopische Entwicklung von großem Vorteil, während der bestehende REWE-Markt zu weit entfernt sei und allenfalls mit Fahrzeugen zu erreichen wäre. Hinzu komme, dass die Attraktivität des Gebietes insgesamt verbessert, die Kaufkraft gestärkt und Leerständen entgegengewirkt, die allgemeine Versorgung der Bevölkerung verbessert und gesichert werde. Außerdem diene das Vorhaben der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Schallschutzeinrichtungen verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; im Bereich des Grundstücks des Antragstellers seien Sichtschutzwände in einer Höhe von 2 m üblich.

Der Senat hat am 16.1.2012 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahren 5 L 2221/10 - 2 B 20/11 und 5 K 491/12 und der Akten des Planaufstellungsverfahrens (3 Aktenordner) sowie der Akten des Baugenehmigungsverfahrens „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ einschließlich der Vorgänge betreffend bauaufsichtliche Beanstandungen (3 Aktenordner, 1 Hefter), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller ist zur Stellung seines Normenkontrollantrages antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass er durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange verletzt ist. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Wohngrundstücks Berliner Straße 70, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, dass die Bewohner dieses Hauses bei Realisierung der Planung unzumutbarem Lärm durch den Zu- und Abgangsverkehr zum bzw. vom Verbrauchermarkt, Rangierverkehr und sonstigen Lärm auf dem Parkplatz in dem bisher nicht – mehr - belasteten rückwärtigen Bereich seines teils selbst genutzten, teils vermieteten Anwesens, in dem sich Wohnbereiche und Schlafzimmer, aber auch eine Außenruhezone/ Garten befinde, ausgesetzt würden. Er hat mit Schreiben vom 4.5.2010 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Der Normenkontrollantrag ist am 25.10.2010 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 28.5.2010 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Schmelz-Hüttersdorf“ an keinem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Wiedernutzbarmachung der Flächen und Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB(Planbegründung S. 5) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung des Antragstellers, der es für fraglich hält, ob „die Innenentwicklung für eine derartig hinter der Wohnbebauung liegende Fläche überhaupt gegeben sein kann“, zumal der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung nicht die Ausweisung von Sondergebieten (SO nach § 11 BauNVO 1990) umfasse, sondern die Verdichtung von Wohn- und Gewerbebebauung, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB im vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Die von dem Antragsteller (allein) angesprochene „Nachverdichtung“ ist nach § 13 a I 1 BauGB nur ein tauglicher städtebaulicher Anknüpfungspunkt für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig von einem Bauherrn für ein bestimmtes Bauvorhaben benutzt werden sollen, die zulässige Kombination mit einem über die allgemein bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Darum geht es der Antragsgegnerin hier. Nach den Planaufstellungsunterlagen wurde das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit großteils als Betriebsgrundstück eines Bauunternehmens und als Abstellplatz für Lkw einer Speditionsfirma benutzt, was in der konkreten Lage sicher kein städtebaulich „idealer“ Zustand gewesen sein dürfte. Nach der Aufgabe der letztgenannten Nutzung stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage der Wiedernutzbarmachung des ausgedehnten, inmitten der im Zusammenhang bebauten Ortslage gelegenen Geländes. Eine Planung, die diese Zielsetzung verfolgt, ist von § 13a I 1 BauGB gedeckt.

Eine Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 12 I BauGB herleiten.

Nach § 12 I 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 I BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP -. Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Meinung des Antragstellers fehlt es nicht schon an einem VEP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein VEP ist ausweislich des § 12 I 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll(Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 12 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3944, 44). Gewisse Anforderungen schon an den VEP folgen aber aus Abs. 3 S. 1, wonach der VEP später Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit über § 30 II BauGB alleiniger Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben werden soll. An die Festsetzungskataloge in § 9 BauGB und in der BauNVO ist der VEP nicht gebunden (§ 12 III 2 1. HS BauGB). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung. Angaben über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen können nicht gefordert werden.

Sowohl inhaltlich - Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen als Gegenstand – als auch, was die Anknüpfung an den Bebauungsplan anlangt, dessen Bestandteil der VEP wird, kommt allein die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigegebene „Begründung“, und zwar Abschnitt 4. „Beschreibung des Vorhabens/ Vorhaben- und Erschließungsplan“(S. 15 f.) als VEP in Betracht. Dieser Teil der Begründung ist von der Beigeladenen verfasst bzw. in ihrem Auftrag nach ihren – mit der Gemeinde abgestimmten – Vorstellungen erstellt worden und enthält alle erforderlichen Komponenten eines VEP: Sie beschreibt dort das Vorhaben als eingeschossigen Neubau mit einer maximalen Höhe der Gebäudeoberkante von 8,30 m am Eingangsbereich im Osten und einer Höhe von 4 m am westlichsten Punkt, einer Verkaufsfläche von etwa 1.600 m² und einem vorgelagerten Kundenparkplatz mit 94 Stellplätzen, der direkt von der Berliner Straße her angedient werde und über den auch der anfallende An- und Ablieferverkehr abgewickelt werde. Eine Rampe befinde sich im Süden des Verbrauchermarkts. Eine Begrünung des Kundenparkplatzes und der Randbereiche im Norden, Westen und Süden werde erfolgen; ferner sei ein Werbepylon von 10 m Höhe und 4,5 m Breite im Nordosten des Planbereiches direkt an der Berliner Straße vorgesehen. Diese Beschreibung wird durch drei Planansichten veranschaulicht. Einer weitergehenden Aussage zur – hier nicht erforderlichen – Erschließung bedarf es nicht.

Entgegen der Annahme des Antragstellers weist der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen Durchführungsvertrag auf, der - nicht nur über die erforderlichen Mindestinhalte (Vorhaben, Verpflichtung zur Vorhabenrealisierung, Kostentragung) verfügt, sondern entsprechend der Vorgabe des § 12 I 1 BauGB auch vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Unstreitig trat für die Antragsgegnerin beim Abschluss des notariellen Vertrages am 18.5.2010 ein Gemeindebediensteter als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Wie sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt und durch die Aufstellungsunterlagen (insbesondere Auszüge aus den Sitzungsniederschriften) belegt ist, ermächtigte der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 unter TOP 2 der Tagesordnung jedoch dann zunächst den Bürgermeister zur Genehmigung des Vertragsschlusses, der daraufhin eine Genehmigung unverzüglich unterzeichnete, mit einem Dienstsiegel versah und einem Boten übergab, der sie dem Notar überbrachte. Erst nachdem der Eingang beim Notar bestätigt und damit der Durchführungsvertrag wirksam worden war, beschloss der Gemeinderat unter TOP 17 - die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und - die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.(Vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19/11 - (zitiert nach juris): Den Anforderungen des § 12 I 1 BauGB ist jedenfalls dann genügt, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.)

Unter dem Aspekt der Anpassungspflicht nach § 1 IV BauGB verweist der Antragsteller ferner zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots hinsichtlich übergeordneter raumordnerischer Vorgaben bezogen auf die im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung)(vgl. Verordnung über den  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“, Amtsbl. 2006, 962 ff) enthaltenen Vorgaben bei der Standortwahl für großflächige Einzelhandelsbetriebe(Abschnitt 2.5.2,  „Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen“, Amtsbl. 2006, 991 ff.). Entgegen der Meinung des Antragstellers ist zunächst kein Verstoß gegen das landesplanerische Ziel 41 (Z), wonach in nicht zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) die Versorgung der Bevölkerung auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten ist, ersichtlich. Dieser Vorgabe ist bei einem Lebensmittelmarkt sortimentsbezogen Rechnung getragen. Auch ein Verstoß gegen das Konzentrationsgebot (Ziel 42) liegt nicht vor. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 III BauNVO (1990), zu denen der geplante Markt mit einer nach dem Plan zugelassenen maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m2 – ebenso wie bei Zugrundelegung der im Bauschein genehmigten knapp 1.500 m2 – gehört, grundsätzlich nur im Oberzentrum und in Mittel- und Grundzentren zulässig. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der Ortsteil H der Antragsgegnerin nach dem System der dem LEP Siedlung zugrunde liegenden zentralörtlichen Gliederung nicht in diese Kategorie der zentralen Orte fällt und auch nicht – wie eine Reihe anderer, insoweit ausdrücklich aufgeführter Orte im Saarland – mit dem übergeordneten Grundzentrum Schmelz als so genanntes „bipolares Zentrum“ eingestuft wird.(vgl. hierzu die Übersicht in Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 („Tabelle Zentralörtliche Gliederung“), Amtsblatt Seiten 996, 997, in Konkretisierung des Zentrale-Orte-Konzepts in Abschnitt 2) Auch wenn in dem entsprechenden Abschnitt 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan am Ende (Seite 10) von einem „bipolaren Zentrum Sch-H“ als im LEP Siedlung „bereits anerkannt“ die Rede ist, wird dort eingangs (Seite 9) die Einstufung von Hüttersdorf als dem Grundzentrum Sch zugeordneter „Nahbereich“ zutreffend beschrieben. Die auch an anderer Stelle in den Aufstellungsunterlagen von Seiten der Beigeladenen vertretene, an den faktischen Verhältnissen vor Ort orientierte „Idee eines bipolaren Zentrums“ im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Sch und H muss indes nicht vertieft werden. Die genannte Zielfestlegung (42) eröffnet im zweiten Halbsatz ausdrücklich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, wenn die großflächige Einzelhandelseinrichtung nach den konkreten raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung dient und eine für ihre Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl vorhanden ist. Das mag im konkreten Fall bei einer isolierten Betrachtung der Einwohnerzahl von H mit ca. 4.860 Personen (Stand Februar 2011, Hauptwohnsitz) zweifelhaft sein. Die insoweit nach dem LEP Siedlung zur Entscheidung berufene Landesplanungsbehörde hat indes in einem Schreiben vom 3.5.2010 an die mit der Planung beauftragte ARGUS concept GmbH die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Realisierung eines Verbrauchermarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 qm ausdrücklich als aus landesplanerischer Sicht unbedenklich beurteilt.(vgl. Schreiben der Abteilung C des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 3.5.2010 – Az. C/2 – 423-2/10 Be –, Blatt 302 der Gerichtsakte 2 B 20/11) Dafür, dass hierin eine Fehleinschätzung der Standortqualität(vgl. dazu Begründung zum Abschnitt 2.5.2 des LEP Siedlung 2006, wonach über die kommunale Bauleitplanung sichergestellt werden soll, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann und Standorte dann in diesem Sinne als „integriert“ anzusehen sind, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern der betreffenden Stadt oder Gemeinde stehen und in das „vorhandene Siedlungsgefüge städtebaulich eingebunden sind“.) zu sehen wäre, spricht nichts. Das Plangebiet befindet sich nicht in peripherer Lage „auf der grünen Wiese“, sondern im Zentrum von H, das sich seinerseits von der Bebauung her im Norden fast „nahtlos“ an den Hauptort Sch der Antragsgegnerin anschließt. Der Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches ist nach der Zielvorgabe (Z) 51 erst bei Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels mit Verkaufsflächen von über 5.000 m2 vorgeschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 IV BauGB ausgegangen werden. Was der Antragsteller in seinem Normenkontrollantrag vorträgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Aktenlage durfte und darf daher davon ausgegangen werden, dass der Landesplanungsbehörde die eigenen Vorgaben im LEP Siedlung bekannt waren, und zwar einschließlich des Umstands, dass das erwähnte System zentralörtlicher Gliederung hier nicht von einem „bipolaren Zentrum“ ausgeht. Für diesen Fall wäre ohnehin von einem nach der Zielvorgabe (Z 42) als Standort für den Markt ohne weiteres geeigneten Grundzentrum auszugehen gewesen. Das genannte Schreiben des Ministeriums für Umwelt kann auch von der Form her als „Entscheidung über die Ausnahmeerforderlichkeit“ im Sinne der Zielvorgaben (42) angesehen werde; dass diese - stattgebende – Entscheidung nicht näher begründet wurde, ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 39 II Nr. 1 SVwVfG) unerheblich.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB feststellbar. Zwar ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung unstreitig im Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ im Sinne des § 1 I Nr. 2 BauNVO ausgewiesen, so dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einkaufsmarkt aus diesem Plan nicht entwickelt werden kann. Allerdings ist der Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erstellt worden, der in seinem Abs. 2 Nr. 2 Einschränkungen der Bindung an das Entwicklungsgebot vorsieht. Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Denn die streitgegenständliche Maßnahme der Innenentwicklung der Antragsgegnerin führt eine zuletzt von einer Spedition genutzte, weitgehend brach gefallene Fläche in der unbeplanten Ortslage einer sinnvollen Nutzung zu und trägt damit im Sinne des § 1 V BauGB gerade zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei, indem sie insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die zentralörtliche fußläufig erreichbare Versorgung weiter Teile der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sichert, damit zur Steigerung der sozialen und wirtschaftlichen Attraktivität des Ortsteils und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.11(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Mit ihrer Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Marktstandortes Sch-H auf Dauer zu erhalten und seine Attraktivität weiter zu verbessern.(Planbegründung S. 17) Außerdem geht aus der Abwägungsentscheidung hervor, dass sie mit der Planung „die zentralörtliche Versorgung in H dauerhaft und nachhaltig zu sichern“ beabsichtigt und dabei Wert auf eine zentrale Lage und eine – zur Abdeckung eines „großen Radius potentiell fußläufiger Kundschaft“ - fußläufige Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen legt(vgl. auch Durchführungsvertrag vom 20.5.2010,  Präambel), die durch den in ca. 2 km bereits bestehenden Markt am Hohen Staden nicht bestehe. Außerdem erwartet sie durch die Realisierung der Planung einen Zuwachs an Arbeitsplätzen bzw. – falls der bestehende REWE-Markt geschlossen würde – jedenfalls eine Sicherung von durch den neuen Markt geschaffenen Arbeitsplätzen. Dass diese Zielsetzung mit der vorhabenbezogenen Planung nicht erreicht werden könnte, drängt sich nicht auf.

Zunächst ist der Hinweis des Antragstellers auf einen bereits in Hüttersdorf vorhandenen REWE-Markt – nach Angaben des Antragstellers in 1 km bzw. 0,5 km Entfernung, nach Angaben der Antragsgegnerin in 2 km Entfernung - offensichtlich nicht geeignet, die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung unter Bedarfsaspekten in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Markt ist – im Gegensatz zum geplanten Markt – unstreitig nicht zentral gelegen, von weiten Kreisen der potentiellen Kundschaft nicht fußläufig erreichbar und daher nicht in der Lage, dem Anliegen der Antragsgegnerin, „vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verringernden Mobilität einer im Durchschnitt älteren Bevölkerung ihre leistungsfähigen Ortskerne durch die Realisierung von Einzelhandelsmärkten, die der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, zu stärken“, Rechnung zu tragen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass im Aufstellungsverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Linksabbiegespur ungeklärt blieb und im Bebauungsplan keine diesbezüglichen Festsetzungen enthalten sind, die Realisierbarkeit der Planung mit Blick auf die Verkehrssituation in diesem bereits bislang stark belasteten Streckenabschnitt offensichtlich in Frage. Denn die Antragsgegnerin hat den Landesbetrieb für Straßenbau im Aufstellungsverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme, dass „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht zu befürchten sind“, es allerdings unabdingbar sei, die Leistungsfähigkeit der Anbindung verkehrstechnisch nachzuweisen und anhand der Prognosebelastung anschließend zu ermitteln, ob es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich werde, auf der L.I.O. 143 eine Linksabbiegespur zum Plangebiet einzurichten, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuell verkehrstechnisch nicht mögliche Anbindung des Marktes entnehmen.

Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Erforderlichkeit einer Fußgängerampel stellt die Realisierbarkeit der Planung offenkundig nicht in Frage und kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.

Es ist schließlich auch weder vorgetragen noch offensichtlich, dass die Beigeladene aus finanziellen oder anderen Gründen nicht zur Erfüllung ihrer im Durchführungsvertrag übernommenen Pflichten in der Lage wäre. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin selbst im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, der Beigeladenen für die Ansiedlung des Marktes – gestreckt über einen Anfangsbetriebszeitraum von fünf Jahren – einen Zuschuss von insgesamt 524.500,- EUR zu zahlen, damit zur Sicherung der Finanzierung beigetragen und der Planung einen nachhaltigen Anschub gegeben.

Des Weiteren ist die Rüge des Antragstellers, hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sei „unklar“, welche Fläche der geplante Verbrauchermarkt haben solle, nicht nachvollziehbar. Im Plan ist sowohl in der Planzeichnung als auch im Textteil eindeutig festgesetzt, dass ein Verbrauchermarkt mit insgesamt 1600 m² Verkaufsfläche zulässig ist. An der Bestimmtheit dieser Festsetzung vermag offenkundig weder eine andere Flächenangabe in einem Bebauungsplan-Entwurf noch in der Präambel des Lärmgutachtens vom 22.2.2010, die sich entgegen der dortigen Angabe ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 zudem nicht auf die Verkaufsfläche, sondern auf die Gesamtfläche des Marktes bezieht, zu ändern.

Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an hinreichender Bestimmtheit, soweit er für den gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets mit dem Planzeichen „St“ in der Planzeichnung pauschal eine Fläche für Stellplätze ohne Bestimmung einer - unter Lärmschutzaspekten bedeutsamen - Anordnung im Einzelnen festsetzt. Mit dieser Festsetzung hat der Satzungsgeber in planerischer Zurückhaltung(Vgl. hierzu OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993- 2 N 5/90 -,  juris) zum Ausdruck gebracht, dass jede Stellplatzanordnung zulässig sein soll, die den nachbarlichen Lärmschutzinteressen, zu deren Wahrung er u.a. neben einer Einhausung der Laderampe und einer Asphaltierung der Fahrgassen auch Festsetzungen gemäß § 9 I Nr. 24 BauGB (Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) vorgenommen hat, Rechnung trägt. Davon, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens unter Lärmschutzgesichtspunkten zu einem mit den Mitteln des Abwägungsgebotes einschließlich der in dessen Rahmen prinzipiell bestehenden Möglichkeit des Konflikttransfers in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren schlechthin nicht lösbaren Konflikt zu den Schutz- und Ruhebedürfnissen der benachbarten Wohnbebauung führt und sich die Planung daher von vornherein als offenkundig nicht umsetzbar und deshalb als mit § 1 III BauGB nicht vereinbar erweist, kann nicht ausgegangen werden. Denn die Beigeladene hat auf der Grundlage eines dem VEP beigefügten Stellplatzkonzeptes eine schalltechnische Untersuchung fertigen lassen. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass die von nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin mit Blick auf in der Umgebung vorhandene sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung und die bis 2008 erfolgte gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Speditionsunternehmen mit Lkw beachtlichen Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden. Die Antragsgegnerin hat zudem – wie bereits angesprochen - im Bebauungsplan zusätzlich auf Lärmschutz abzielende Festsetzungen getroffen, die in die schalltechnische Untersuchung noch keinen Eingang gefunden hatten. Unter diesen Umständen kann von einer offenkundigen Unlösbarkeit der durch das Vorhaben aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte keine Rede sein. Ob die Konfliktlösung letztlich gelungen ist, ist eine Frage der ordnungsgemäßen planerischen Abwägung. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Stellplätze ließe sich im Übrigen auch dann nicht feststellen, wenn anzunehmen wäre, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entscheidung über die Stellplatzanordnung nicht dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen wollte. Denn in diesem Fall wäre die Anordnung der vorgesehenen Stellplätze durch den in der am 20.5.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit der Beschlussfassung über die Satzung gebilligten Planbegründung enthaltenen VEP konkretisiert. Da der VEP Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, hätte sich die Beigeladene auch zu dessen Durchführung im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.

Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat.(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Dabei ist das Gericht bei seiner Kontrolle gehalten, nicht „gleichsam ungefragt“ in eine Fehlersuche einzutreten(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 -, BRS 70 Nr. 66).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten ein Gutachten herangezogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Abschnitts 6 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), den Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 5), den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7), den Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8a) und die Auswirkungen auf die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Nr. 8c) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen, dessen Inhalt den Einwendern mit Schreiben vom 14.6.2010 mitgeteilt wurde, im Einzelnen dahingehend erläutert, dass die Bauleitplanung dafür sorgen solle, dass die Bevölkerung bei der Wahrung ihrer Grundbedürfnisse gesunde Bedingungen vorfinde. Die zentralörtliche Versorgung in Hüttersdorf solle dauerhaft und nachhaltig gesichert werden, wobei die Versorgungseinrichtungen fußläufig erreichbar sein sollen. Dem werde die Errichtung eines Verbrauchermarktes an der Berliner Straße gerecht. Durch den neuen Markt würden Arbeitsplätze im Falle einer Schließung des REWE-Marktes am Hohen Staden gesichert, während der Betrieb zweier Märkte zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen führe. Durch die Realisierung der Planung würden geringfügig Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Da das Plangebiet bereits zu ca. 72 % versiegelt sei, werde sich bei maximaler Ausnutzung der Fläche der Versiegelungsgrad nur um 8 % erhöhen; Auswirkungen auf die Natur seien daher sehr gering einzuschätzen. Da es durch die Planung zu einem bedeutenden Zuwachs an Kunden, An- und Ablieferverkehr kommen werde, müssten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm ergriffen werden, die zu einer Reduzierung der Belastungen für das angrenzende Wohnumfeld führten. Wesentliche Aufgabe der Planung sei es, eine orts- und landschaftsbildverträgliche Baustruktur zu erwirken. Die Planfläche sei bisher insbesondere nach Westen erheblich untergenutzt gewesen. Durch den Neubau gelinge es, eine städtebaulich positive Neuorganisation der Fläche zu erreichen. Die Belange der Wirtschaft würden positiv beeinflusst; das Vorhaben werde die Standort- und Einkaufsattraktivität erhöhen und die Versorgungsfunktion der Gemeinde auch unter wirtschaftlichen Aspekten langfristig sicherstellen. Dies schaffe die Grundlage für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die vom Antragsteller gegen diese überzeugend begründete Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst, soweit die Rügen des Antragstellers die Grundlagen der Planung betreffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Eigenart der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Bebauung, die über das in Ansatz zu bringende Schutzniveau nach den Kategorien der TA-Lärm entscheidet, nicht – wie vom Antragsteller reklamiert – als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO eingestuft hat. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und in ihnen sind – vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Zulassung - neben Wohngebäuden nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; zulässig sind insoweit neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Gewerbebetriebe, ferner Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und zum Teil auch Vergnügungsstätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 -, BRS 58 Nr. 82) stehen die beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets nicht in einem Rangverhältnis, vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht störendes Gewerbe gleichermaßen offen, beide Nutzungen stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.

Wie die Ortsbesichtigung durch den Senat am 16.1.2012 ergeben hat, weist die Umgebung des Plangebiets nicht die Merkmale eines Allgemeinen Wohngebiets auf. Zwar schließen sich südlich und nördlich des Plangebiets auf der westlichen Seite der Berliner Straße zunächst mehrere reine Wohngrundstücke an. Diese stellen jedoch nur einen Teil der in die Bewertung des Umgebungscharakters einzubeziehenden Grundstücke dar, die zwar zu einem großen Teil durch Wohnbebauung gekennzeichnet sind, in die aber vielfältige sonstige Nutzung eingestreut ist. Im Weiteren schließen sich auf dieser westlichen Straßenseite in nördlicher Richtung ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem offenbar Heizgeräte vertrieben werden und an dem auch ein Hinweisschild auf ein Flüssiggasdepot angebracht ist, und nach weiteren Wohnhäusern ein Betrieb an, der sich mit Reinigungstechnik befasst. Diesem Betrieb gegenüber auf der östlichen Straßenseite (Hausnummer 43 bzw. 43 a) findet sich ein Gebäude, in dem, wie Hinweisschilder im Nachbarhaus anzeigen, die Eröffnung einer Podologischen Praxis ansteht. Im weiteren Verlauf der östlichen Straßenseite in südlicher Richtung hat der Senat ein ehemaliges Tankstellengrundstück festgestellt, an dem sich Hinweisschilder auf ein Fitnesscenter und einen Kfz-Betrieb finden. Ein Blumengeschäft im Erdgeschoss (wohl Nr. 53) schließt sich an, gefolgt von einem Friseur/ Nagelstudio/ Kosmetik/ Wellness-Betrieb im Erdgeschoss und einem kleinen Geschenkartikelladen. Weiter südlich – in Höhe der Linksabbiegespur – befindet sich gegenüber dem Plangrundstück ein Gebrauchtwagenhandel, der auf einer Freifläche eine größere Zahl von Pkw ausstellt. Ein – dem Anwesen Nr. 78 gegenüberliegendes – Gebäude, in dem Kartons zu sehen sind, wird offenbar als Lager genutzt. Im Anwesen Nr. 89 befindet sich im Erdgeschoss eine Wäscherei und Heißmangel. Im Bereich der Biegung der Berliner Straße in östlicher Richtung steht ein Gebäude, in dem im Erdgeschoss eine Gaststätte eingerichtet ist. Ihr gegenüberliegend ist ein Bauelementehandel auf der westlichen Straßenseite eingerichtet. In dem Anwesen Nr. 88 ist eine Bäckerei/ Konditorei mit Café ansässig, die auch warme Mahlzeiten – heiße Snacks – anbietet, wobei dieses Angebot ersichtlich weniger auf den Bedarf der umgebenden Wohnbebauung als auf den von die Berliner Straße als Hauptdurchgangsstraße von Sch-H befahrenden Kraftfahrern ausgerichtet ist. Im Anwesen Nr. 84 befand sich früher einmal ein Getränkemarkt. Das Erdgeschoss des Anwesens Nr. 78 wird von einem Haarstudio genutzt. An den rückwärtigen – westlichen - Teil des Plangrundstücks grenzt ein Grundstück im Eckbereich der Straßen In Zennes/ Am Lewen an, auf dem ein Busunternehmen (Geraldy-Reisen) ansässig ist. Dort befinden sich fünf größere Garagen und ein weiteres Gebäude, in dem ebenfalls eine Garage oder Werkstatt untergebracht ist. Im Erdgeschoss des im Hof stehenden Gebäudes – links der Garagen – befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Wartungshalle des Busbetriebes. Darüber könnte sich Wohnnutzung oder das Büro des Unternehmens befinden, auf das ein Schild am straßennahen Gebäude hinweist. Nach Angaben des Antragstellers hat das Unternehmen mittlerweile in einem anderen Gewerbegebiet eine Niederlassung. Wie die Antragsgegnerin ergänzend anmerkte, habe das Unternehmen aber nach wie vor Busse auf dem in Augenschein genommenen Grundstück.

Nach dem bei der Ortseinsicht gewonnenen Eindruck steht die Wohnnutzung in der Umgebung des Plangrundstücks nicht im Vordergrund, vielmehr ist ein durchaus gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen weitgehend nicht störendem vielfältigem Gewerbe feststellbar. Ein Teil des vorgefundenen Gewerbes - etwa Bauelementehandel, Reinigungstechnik, Heizgerätevertrieb – dient schon unter Nachfrage- und Existenzsicherungsaspekten nicht – allein - der Versorgung des Gebiets, wie dies § 4 II Nr. 2 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete verlangt, sondern ist vielmehr mit seiner verkehrsgünstigen Lage an der Hauptverbindungsstraße zwischen Schmelz und Primsweiler offensichtlich auch und ganz wesentlich auf auswärtige Kunden ausgerichtet; dies dürfte auch für die - wohl kein Handwerk darstellende - Wäscherei und Heißmangel gelten. Der dem Plangebiet gegenüber liegende Gebrauchtwagenhandel stellt offensichtlich kein im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 II BauNVO zulässiges Gewerbe dar. Gleiches gilt erst recht für das Busunternehmen, das mit seinem an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgelände, das – wie vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genutzt wurde und noch immer genutzt wird, den Gebietscharakter nicht nur vom Baubestand, sondern auch von seiner Störträchtigkeit her stark mitgeprägt hat. Darüber hinaus ist vorliegend aber auch die vormals vorhandene Nutzung des Plangebiets für die Feststellung des Charakters des Gebiets im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO bzw. der TA Lärm mitentscheidend. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen(Schriftsatz vom 15.3.2011, Bl. 380 Gerichtsakte) wurde das Plangebiet bereits seit 1924 gewerblich genutzt, und zwar zunächst ab 1924 von einem Transportbetrieb – später zusammen mit einer Bauunternehmung -, von 1967 bis 2006 von dem Bauunternehmen Kr und sodann bis 2008 von der Spedition Kl, die unter anderem Lade- und Umladetätigkeiten auch zur Nachtzeit ausgeführt hat. Die Fa. Kr habe Genehmigungen für einen unterirdischen Lagerbehälter für Altöl gehabt, der auf dem Grundstück „geblieben“ sei. Außerdem sei eine Genehmigung für oberirdische Lagerbehälter mit Zapfsäulen erteilt worden, die für die Bauunternehmung bzw. für die Baumaschinen und Baufahrzeuge genutzt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass diese (lärm-) intensive gewerbliche Vornutzung mehr als ein Dreiviertel Jahrhundert andauerte und der kaum mehr als ein Jahr umfassende Zeitraum zwischen Ende der Speditionsnutzung und Beginn der Planung der Antragsgegnerin kein Vertrauen der Nachbarschaft auf eine künftige nicht gewerbliche Nutzung begründen konnte, rechtfertigt es, die Vornutzung als das Plangebiet „fortprägend“ zu berücksichtigen(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39/07 -, BRS 71 Nr. 84, zur nachprägenden Wirkung einer aufgegebenen Nutzung und den hierfür nach der Verkehrsauffassung  bestehenden zeitlichen Grenzen). Daran ändert nichts, dass auch zwischen dieser gewerblichen Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausweislich der Planbegründung noch teilweise Wohnnutzung im Plangebiet stattfand (Anwesen Nr. 66 und 66a). Sowohl Reise- als auch Speditionsunternehmen, die in Anbetracht ihrer räumlichen Ausdehnung keineswegs als für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtliche Fremdkörper außer Betracht zu bleiben haben, sind gewerbliche Nutzungen, die von ihrem Störgrad her (An- und Abfahrt von Reisebussen und Lastkraftwagen, Ladetätigkeit auch zur Nachtzeit) den Gewerbegebieten zuzuordnen sind. Treffen derartige Nutzungen in einer Gemengelage auf Wohnbebauung, drängt sich, was die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm anbelangt, der Ansatz der Richtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts), die nach § 6 I BauNVO auch dem Wohnen dienen, als „Mittelwert“ zumindest auf (vgl. auch Nr. 6.7. TA Lärm „Gemengelagen“). Damit steht im Übrigen fest, dass § 50 BImSchG entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Planung keine Anwendung finden kann, da es sich bei der Umgebung des Plangebietes nicht um ein ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet handelt.

Unter Zugrundelegung dieser Zumutbarkeitsgrenze von 60 dB(A) tags ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes von fehlerhaften Annahmen bzw. Grundlagen ausgegangen ist.

Dies gilt zunächst für die die Grundlage für die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Lärmimmissionen bildende Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Mit seiner Rüge, in der angegriffenen Planung und der ihr zugrunde gelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines Rewe-Einkaufsmarktes in Sch-H“ vom 22.2.2010 fänden sich unterschiedliche Angaben über die Größe der geplanten Verkaufsfläche, verkennt der Antragsteller die unterschiedliche Verwendung des Begriffs „Verkaufsfläche“. Soweit in der „Aufgabenstellung“ dieses Gutachtens die Rede von einer „Verkaufsfläche von rund 2.100 m2“ ist, handelt es sich, wie die Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 klarstellt, um die - für die Lärmuntersuchung irrelevante – Gesamtfläche (Grundfläche) des Marktes. Die im Bebauungsplan zugrunde gelegte Verkaufsfläche von 1.600 m2 kennzeichnet die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne. Von dieser zu unterscheiden ist die dem Gutachten zugrunde liegende sog. Netto-Verkaufsfläche von – rund - 1.500 m2, auf die die von den Gutachtern als Orientierungshilfe herangezogene Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 abstellt und die geringer ist als die Verkaufsfläche im planungsrechtlichen Sinne, da sie ohne die auf Nebenräume wie Toiletten, Lagerräume, Büros, aber auch Flure und Kassenbereich entfallenden Flächen berechnet wird. (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 3.1.3, S. 15 und Anhang, FN 71, S. 133))

Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses des dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachtens, dass nämlich bei Realisierung des geplanten Marktes in der im VEP dargestellten Form die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, bestehen nicht. Zwar beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass das Gutachten unter „ 5.1 Parkplatz“ die Ermittlung der Schallleistung auf den Parkplätzen für Pkw nach dem „getrennten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie und die Bewegungshäufigkeit N mit 1,3 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags ausweist. Allerdings handelt es sich bei diesen Fehlern ausweislich der Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010 um bloße Übertragungsfehler durch die Übernahme eines Textbausteins, die die Richtigkeit der Begutachtung in der Sache nicht in Frage stellen. Dass die Ermittlung der Schallleistung tatsächlich zutreffend nach dem „zusammengefassten Verfahren“ 24(Vgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 8.2.1, S. 87 und Nr. 7.1.2., S. 71 f.)) erfolgt ist, lässt sich, wie die Gutachter nachvollziehbar angeben, aus dem ausgewiesenen Zuschlag für den Durchfahranteil KD von „+ 4,8 db(A)“ ersehen; bei Anwendung des getrennten Verfahrens hingegen betrage der Korrekturwert KD „0 dB(A)“ und müssten – was vorliegend nicht erfolgt ist - im Gegenzug die Fahrgassen als Linienquellen berücksichtigt werden. Dies überzeugt. Der Senat hegt ferner keine Zweifel, dass das Gutachten trotz der fehlerhaften Angabe der Bewegungshäufigkeit N mit „1,3 Bewegungen pro Stellplatz pro Stunde tags“ tatsächlich zutreffend auf der Grundlage einer Bewegungshäufigkeit von – aufgerundet - 1,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags erstellt wurde. Denn das Gutachten basiert auf der Annahme, dass der Kundenparkplatz eine Auslastung während der geplanten Öffnungszeit (7 – 20 Uhr) mit 80 Pkw/h, in der Zeit von 20 – 21 Uhr mit 50 Pkw/h und in der Zeit von 21 – 22 Uhr mit 30 Pkw aufweist, wobei die Berücksichtigung einer Ladenöffnung bis 22 Uhr über die vorgesehenen Ladenöffnungszeiten hinaus als „worst-case“- Auslastung erfolgte. Da eine Fahrzeug- bzw. Parkbewegung in der Parkplatzlärmstudie als Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen usw. definiert ist, umfasst ein kompletter Parkvorgang mit An- und Abfahrt folglich zwei Bewegungen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl., 2007, Nr. 5, S. 21 und Anhang, FN 53, 131). Hieraus ergibt sich die dem Gutachten zugrunde liegende Bewegungshäufigkeit N von (2.240 Pkw-Bewegungen((13 h x 80 Pkw x 2 =) 2080 Pkw-Bewegungen + (1 h x 50 Pkw x 2 =) 100 Pkw-Bewegungen + (1 h x 30 Pkw x 2 =) 60 Pkw-Bewegungen = 2.240 Pkw-Bewegungen) : 94 Parkplätze : 16 h =) 1,49 Bewegungen je Stellplatz und Stunde.

Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter den Ansatz der Fahrzeuge/ Fahrzeugbewegungen je Stunde während der Öffnungszeiten des Marktes in ihrer „worst-case“-Betrachtung nicht als durchgängige Frequentierung während der gesamten, von 6 – 22 Uhr reichenden Tageszeit zugrunde gelegt haben, da der Markt nach der der Planung zugrunde gelegten Konzeption nur in der Zeitspanne zwischen 7 – 20 Uhr betrieben werden soll. Dass das Gutachten gleichwohl, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen, auch Ansätze für die Zeitspanne zwischen 20 und 22 Uhr (50 bzw. 30 Pkw/h) enthält, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hierdurch trägt es gewissen Unsicherheiten Rechnung, die sich z.B. daraus ergeben könnten, dass auch bei Marktschließung um 20 Uhr nicht schon alle Kunden den Parkplatz verlassen haben und eventuell sich auch noch nach Schließung des Marktes Mitarbeiter auf dem Gelände aufhalten und erst später abfahren. Sollte der Marktbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von seiner den Gutachtern vorgegebenen Konzeption eine Öffnungszeit von 6 bis 22 Uhr beabsichtigen, müsste eine entsprechende Neubeurteilung der Lärmbelastung ggf. unter Zugrundelegung des Ansatzes der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (S. 84) erfolgen, um zu klären, ob sich das Schutzniveau von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten lässt. Jedenfalls kann es ausgehend von den vom Betreiber vorgesehenen Öffnungszeiten von 7 – 20 Uhr nicht als Mangel des Gutachtens beanstandet werden, dass die Gutachter diese Zeiten der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt haben, und kann auch von der Antragsgegnerin nicht gefordert werden, dass sie bei ihrer Lärmbeurteilung im Rahmen der Abwägung gleichsam fiktiv von nach der Konzeption des Betreibers nicht im Raum stehenden Öffnungszeiten von 6 – 22 Uhr ausgeht.

Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass der im Lärmgutachten angegebene Schallleistungspegel von 94,5 dB(A) unter Einbeziehung der zutreffenden Bewegungshäufigkeit N von – gerundet - 1,5 Bewegungen im Rahmen der „worst-case“-Betrachtung fehlerhaft ermittelt ist. Soweit die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 darauf hinweisen, dass sich die Differenz zwischen dem - dem Gutachten zugrunde gelegten - „worst-case“-Ansatz von 1,5 Bewegungen und der 13-stündigen Öffnungszeit (1,4 Bewegungen) mit 0,4 dB(A) auf den Emissionspegel des Parkplatzes niederschlage, während die übrigen Quellen (Verladen, Rangieren u.a.) unverändert blieben, betrifft diese Angabe ersichtlich nicht die Richtigkeit des für den „worst-case“ angegebenen Schallleistungspegels von 94,5 dB(A), sondern zielt vielmehr nur darauf ab, anhand der Darstellung des bei einer allein an der vorgesehenen Öffnungszeit orientierten Betrachtung - niedrigeren - Schallleistungspegels zu verdeutlichen, dass die Begutachtung auf der „sicheren Seite“ erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestand für die Gutachter kein Anlass, für die Beurteilung der Pkw-Bewegungshäufigkeit auf die in der Parkplatzlärmstudie für Discounter vorgeschlagenen Werte zurückzugreifen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach dem VEP die Einrichtung eines Vollsortimenters ermöglichen soll.

Keinen Bedenken unterliegt das Gutachten, soweit es den Ausgangsschallpegel - eine Bewegung je Stellplatz und Stunde - LWO mit 63 dB(A) annimmt. Zwar findet sich, wie der Antragsteller geltend macht, in Tabelle 30 der auf Erfahrungswerten beruhenden Parkplatzlärmstudie(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 75) für Parkplätze an einem Einkaufsmarkt mit asphaltierter Oberfläche der – durch Messungen ermittelte - Schallleistungspegel LWO = 65,4 dB(A), der allerdings der Ableitung eines Korrekturwertes für die Parkplatzart KPA dient. Gemäß Formel 11a(Parkplatzlärmstudie, a.a.O., S. 87) ist jedoch ein Ausgangsschallleistungspegel von LWO mit 63 dB(A) – entspricht dem „leisesten“ Parkplatz in Tabelle 30 – anzusetzen; hinzu kommt dann gemäß Tabelle 34 der Zuschlag KPA = 3 dB(A) für Parkplätze mit asphaltierten Fahrgassen. Abgesehen davon, dass die Addition des Ausgangsschallleistungspegels und des Zuschlags (= 66 dB(A)) ungefähr zu dem in Tabelle 30 für dieselbe Parkplatzsituation vorgesehenen Wert von 65,4 dB(A) führt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Gutachter insofern – schon gar nicht zum Nachteil der Nachbarn - fehlerhaft wäre.

Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Gutachtens vom 22.2.2010 zu den durch Betriebsgeräusche auf dem Parkplatz (Anlassen, Türenschlagen, Betriebsbremse) verursachten Geräuschspitzen von 100 bzw. 110 dB(A) einerseits und zu der Einhaltung der zulässigen Überschreitung des Tagrichtwerts um nicht mehr als 30 dB(A) andererseits sieht, haben die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf dem Ausbreitungsweg nach den Ausbreitungsberechnungen zu Pegelminderungen durch Abstand, Abschirmung u.ä. komme, so dass am Einwirkort vorliegend nur noch mit Pegelspitzen bis zu 76 dB(A) zu rechnen sei.

Dass die Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers im Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht ausdrücklich überprüft wurden, ist mit Blick darauf, dass nur die – gemessen am Untersuchungsauftrag - am stärksten durch die Planung belasteten Nachbarn in die Untersuchung einbezogen wurden, nicht zu beanstanden. Das Anwesen des Antragstellers wird vom Norden her bereits weitgehend durch das rechtsseitige, fast bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze – allerdings mit abgeschlepptem Dach - reichende Nachbargebäude vor dem Verkehrs- bzw. Parkplatzlärm geschützt. Zudem sind in der auch im VEP abgebildeten Anordnung die Fahrgassen der – in der Berechnung zugrunde gelegten täglich verkehrenden - vier Lkw und 10 kleineren Lieferwagen und die Pkw-Parkplätze in einiger Entfernung zum Grundstück des Antragstellers gelegen. Es spricht nichts dafür, dass er stärker belastet würde als der überprüfte Nachbar (Nr. 68). Dies gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller meint - Parkplätze in der Nähe zum Eingang des Marktes eher angenommen werden sollten; im Übrigen ist dies im Gutachten durch den Zuschlag für den Durchfahranteil KD auf der Grundlage des zusammengefassten Verfahrens nach der Parkplatzlärmstudie erfasst.(vgl. Stellungnahme der Gutachter vom 17.11.2010; Parkplatzlärmstudie, a.a.O., Nr. 7.1.2., S. 71 f.)

Es ist entgegen der Meinung des Antragstellers ebenso wenig zu beanstanden, dass das Gutachten Außenwohnbereiche – Gärten und Erholungsflächen – nicht in seine Berechnung einbezieht. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Außenwohnbereiche zwar grundsätzlich - tagsüber – schutzwürdig sind, allerdings nicht in gleichem Maße wie der Innenwohnbereich und dass nach dem Bundesverwaltungsgericht30(Vgl. BVerwG, Urteil vom  16.3.2006 – 4 A 1075/04 -,  NVwZ 2006, 927  (Ausbau des Flughafens Berlin- Schönefeld)) die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Erfordernis gerecht wird, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen. Von daher lässt vorliegend der für die Nordfassade des als „Berliner Straße 68/ 68a (EG)“ bezeichneten Hauses des am stärksten lärmbelasteten Anliegers berechnete Beurteilungspegel von 60 dB(A) im Mischgebiet ohne weiteres auf hinnehmbaren Lärm im Außenwohnbereich schließen.

Im Übrigen bedeutet eine fehlende ausdrückliche Überprüfung in der schalltechnischen Untersuchung ohnehin nicht, dass das Schutzprogramm des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lückenhaft wäre und den Anliegern und insbesondere dem Antragsteller erforderlichen Lärmschutz versagte.

Zwar hat sich der Satzungsgeber vorliegend – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze des Marktes auf dem gesamten östlich der überbaubaren Fläche gelegenen Teil des Plangebiets auf die Festsetzung „St“ (Stellplätze) in der Planzeichnung beschränkt und damit auf die verbindliche Vorgabe einer bestimmten, unter Lärmschutzaspekten zulässigen Anordnung der Stellplätze und konkreten Fahrgassen verzichtet. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat – aufbauend auf dem Lärmschutzgutachten – jedoch in den Blick genommen, dass entsprechend der konkreten Parkplatzgestaltung, die erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wird, zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, um die in der Planung vorgesehene Nutzung zuzulassen. Daher hat er den Belangen der Nachbarn insofern Rechnung getragen, als er zum einen die - in der schalltechnischen Untersuchung noch nicht als lärmmindernd berücksichtigte -Einhausung des Lieferbereichs, die Asphaltierung der Fahrgassen und eine Begrünung der nicht zur Straße gehenden Grenzen des Plangebiets als zusätzliche Maßnahmen und zum anderen an den „neuralgischen“ Bereichen im westlichen Teil der nördlichen Grenze und an der östlichen Grenze des Plangebiets zu den Parzellen 98/1, 98/2 und 97/2 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 I Nr. 24 festgesetzt hat. Mit der letztgenannten Festsetzung hat er auf eine eigene Konfliktbewältigung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan verzichtet, sich also planerisch zurückgehalten. Es ist zulässig, Konkretisierungen, die für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerlässlich sind, der Planverwirklichung zu überlassen.(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 22.4.1993 – 2 N 5/90 -, juris) Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.32(BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 – 4 CN 3/11 -, BauR 2012, 1351 m.w.N.) Vorliegend durfte der Satzungsgeber angesichts des Ergebnisses der gutachterlichen schalltechnischen Untersuchung der im VEP dargestellten Parkplatzanordnung und der zusätzlich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen davon ausgehen, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich ein Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen des Vorhabenträgers und den Interessen der Nachbarn an Schutz vor unzumutbarem Lärm zum einen durch eine auf Lärmvermeidung bzw. -reduzierung gerichtete Parkplatzgestaltung und zum anderen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen gefunden wird. Da nichts dafür spricht, dass dieser Konflikt nicht lösbar wäre, war die Konfliktverlagerung vom Bebauungsplanverfahren in das anschließende Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Dies gilt auch mit Blick auf eine Linksabbiegespur, über deren Erforderlichkeit und lärmmäßige Auswirkungen nach Ansicht des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren hätte entschieden werden sollen. Aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Aufstellungsverfahren, der „negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz und den Verkehrsfluss durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes“ nicht befürchtete, ergibt sich, dass dieser allein zur Klärung der Erforderlichkeit einer solchen Spur einen verkehrstechnischen Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindung und eine Prognosebelastung forderte. Da sich die Beigeladene zudem bereits in § 6 des Durchführungsvertrags zur Anlegung einer – erforderlichen - Linksabbiegespur auf ihre Kosten verpflichtet hatte, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein entsprechender Konflikt nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller geforderte Entscheidung über die Einrichtung einer Fußgängerampel, über die im Verwaltungsverfahren bei festgestellter Erforderlichkeit ohne weiteres entschieden werden kann. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Linksabbiegespur und/oder einer Fußgängerampel die Einstellung einwendet, dass das der Planung zugrunde liegende Gutachten und auch die Antragsgegnerin den hierdurch verursachten zusätzlichen Verkehrslärm hätten berücksichtigen müssen, übersieht er, dass in der schalltechnischen Untersuchung unter Nr. 3.2 „Verkehrsgeräusche – Grenzwerte der 16. BImschV“ dargelegt hat, dass auch der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gemäß der TA Lärm erfasst wird, dass aber organisatorische Lärmschutzmaßnahmen hiernach erst dann vorzusehen sind, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) erhöht wird, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Grenzwerte der 16. BImschV, die in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) betragen, erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ausgehend von einer 2005 ermittelten Belastung des betreffenden Streckenabschnitts der L.I.O. mit 12.300 Kfz/ 24 h, wie sie aus dem Schreiben des Landesbetriebs für Straßenbau vom 7.4.2010 hervorgeht, (Stand 7/2010: 14.000 Kfz/ 24 h)(Vgl. Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Verkehrsgutachten „Ansiedlung eines REWE-Marktes in Schmelz-Hüttersdorf“, Stand 7/2010, S. 2) und einer Auslastung des Parkplatzes in der Zeit von 7 bis 22 Uhr mit 1120 Kunden-Pkw, von denen zweifellos ein Teil keine zusätzliche Verkehrsbelastung darstellt, da ihre Fahrer ihre Fahrt zum Einkauf nur unterbrechen, sowie der Tatsache, dass eine Erhöhung eines Lärmpegels um 3 dB(A) eine hier nicht annähernd zu erwartende Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraussetzt, ist eine erhebliche Verschlechterung der Lärmsituation auf der Straße durch das Vorhaben offensichtlich auszuschließen; daher kann nicht beanstandet werden, dass weder in dem Gutachten noch von der Antragsgegnerin weitergehende Überprüfungen für erforderlich gehalten wurden.

Auch die Öffnungszeiten des Marktes brauchten im Bebauungsplan nicht geregelt zu werden. Sollten sie abweichend von der der Planung zugrunde liegenden Konzeption ausgewertet werden, bedarf die Einhaltung des festgelegten Schutzniveaus von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einer erneuten Überprüfung und wäre ohnehin nur bei Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte zulässig.

Für das Verbot der öffentlichen Nutzung des Marktgeländes außerhalb der Betriebszeiten des Marktes bedurfte es ebenfalls keiner gesonderten Regelung im Bebauungsplan, da sich die Beigeladene in § 9 des Durchführungsvertrags bereits dazu verpflichtet hatte, durch geeignete Absperrungen sicherzustellen, dass die Parkflächen in den genannten Zeiten nicht öffentlich genutzt werden. Dass diese Verpflichtung kein geeignetes Mittel der Konfliktbewältigung darstellte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Antragstellers betreffend eine Wertminderung seines Anwesens wegen der Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. deren Realisierung führt nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab.(BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151) Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.(BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -,  BRS 57 Nr. 42 = BauR 1995, 499) Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung auseinander gesetzt. Dass sie dem vorgetragenen Wertverlust allerdings nicht die vom Antragsteller geforderte Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Was schließlich den Einwand des Antragstellers anlangt, dass eine Lärmschutzwand den Eindruck des Eingemauertseins hervorrufe, ist festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst keine Lärmschutzwände festsetzt und diese bei Gestaltung des Parkplatzbereichs entsprechend der dem Lärmgutachten vom 22.2.2010 zugrunde liegenden Anordnung auch nicht erforderlich sind. Sofern sich im Baugenehmigungsverfahren die Erforderlichkeit von Lärmschutzwänden ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615 m.w.N.) das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen, die der Wahrung der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Vermeidung einer erdrückenden Wirkung eines Baukörpers dienen, eingehalten sind. Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen hat die Rechtsprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen(bejaht:  BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1/78 -, DVBl. 1981, 928 (2 1/2 -geschossigen Hauses zu einem 12-geschosssigen Hochhaus in 15 m Entfernung) und vom 23.5.1986 – 4 C 34/85-, DVBl. 1986, 1271 (drei 11,50 m hohen Silos im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus); verneint etwa: BayVGH, Beschluss vom 15.9.1998 – 1 B 96.4115 - (zwei 2-geschossige Sechsfamilienwohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss (6,36 m Wandhöhe, 9,50 m Firsthöhe) zu 3 m hohem Flachdachbungalow), zitiert nach juris,  bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128/98 -, BauR 1999, 615; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.2.1994, BayVBl. 1994, 307: Höhendifferenz von einem Geschoss bei Gebäudeabstand von 10 bis 12 m unbedenklich). Bei Verstößen gegen abstandsrechtliche Vorschriften oder das Rücksichtnahmegebot bestehen Rechtschutzmöglichkeiten.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die gegenläufigen Belange, insbesondere die privaten Belange des Antragstellers und der anderen Anlieger nicht nur ermittelt, sondern gerade was zu erwartende (zusätzliche) Lärmbeeinträchtigungen anbelangt, auch abgewogen hat, ergibt sich aus den der Verwaltungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 20.5.2010 beigefügten Unterlagen, insbesondere den beschlossenen Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros und dem Entwurf der Planbegründung selbst.

Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende, insbesondere private eigentumsbezogene, gegen die Planung sprechende Belange der Plannachbarn und insbesondere des Antragstellers weder vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar und bewegt sich die getroffene Planungsentscheidung mit Blick auf die mit ihr verfolgten gewichtigen städtebaulichen Zielsetzungen auch unter Berücksichtigung der für die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung - darunter das Anwesen des Antragstellers - zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen des der Antragsgegnerin zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Abwägungsspielraums.

Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), rechtfertigt sich aus § 162 III VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 II, 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.