Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Sept. 2006 - 1 Q 24/06

published on 19/09/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Sept. 2006 - 1 Q 24/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 34/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 58.824,72 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Beschlusstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die angegriffene Entscheidung wurde das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente

vgl. dazu die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 14.10.2004 und 18.4.2005,

zurückgewiesen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz ihrer zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten vom 10.8.2006 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es stellen sich weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die in einem Berufungsverfahren zu klären sind, noch weist die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die Klägerin ist der Meinung, es bedürfe der Klärung, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente begründet, diesen Anspruch davon abhängig macht, ob die Ehe vor Beginn der Altersrente (des Pflichtmitglieds und Versorgungsberechtigten) geschlossen wurde.

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn die aufgeworfene, in der Tat hier entscheidungserhebliche Frage ist auf der Grundlage der bisher ergangenen überzeugenden verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig und zweifelsfrei zum Nachteil der Klägerin zu bejahen.

Für die insoweit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG

„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“

zu beantwortende Frage ist - wovon auch die Klägerin im Grundsatz ausgeht - für den Bereich der Beamtenversorgung unstreitig, dass der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Witwen“

„nachgeheiratet“ sind Witwen/Witwer aus Ruhestandsehen, wenn die Ehe geschlossen worden war, nachdem der/die Verstorbene bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte, vgl. dazu für das Beamtenversorgungsrecht: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz - Stand: Januar 2006 -, Erl. 4 zu § 19,

von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, sowie - grundlegend und ausführlich - das auch von der Klägerin zitierte Urteil vom 13.10.1971- 6 C 57/66 -, BVerwGE 38, 346 = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 = ZBR 1972, 88 = DÖD 1972, 29.

Nichts anderes gilt für die diese Rechtslage übernehmende Regelung in § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Schutzpflicht für die Ehe nicht verkannt. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG statuierte Förderauftrag des Staates bei der Gestaltung von Regelungen, die an die Eheschließung anknüpfen, wird durch den grundsätzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Witwengeld nach einem Versorgungsberechtigten, der nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat

die 16 Jahre jüngere Klägerin hatte ihren im Jahr 2004 verstorbenen Ehemann (erneut) geheiratet, als dieser bereits 69 Jahre alt war, wobei er bereits ab 1.7.1989 Altersrente bezog,

ersichtlich nicht verletzt. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.10.1971 für den Bereich der Beamtenversorgung ganz selbstverständlich ausgegangen, wobei es hervorhebt und klarstellt, dass der Gesichtspunkt einer sogenannten Versorgungsehe für den grundsätzlichen Ausschluss eines Anspruchs auf Witwengeld für die - hier in Rede stehende - „nachgeheiratete Witwe“ ohne rechtliche Relevanz ist. Der Ausschluss von Witwengeld bei dem aufgezeigten Tatbestand soll verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten Witwe“, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten

so BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O., unter Hinweis auf das frühere Urteil vom 16.7.1964 - II C 88/62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3.

Für den Bereich berufsständischer Versorgungswerke kommt dem Gesichtspunkt einer „zusätzlichen Versorgungslast“ eher noch größere Bedeutung zu. Denn die Hinterbliebenenversorgung wird hier allein durch die Beiträge der aktiven Pflichtmitglieder abgesichert, so dass das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bei der Festsetzung der Beiträge Berücksichtigung finden muss.

Für das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ist in rechtlicher, mithin auch in verfassungsrechtlicher Sicht ohne Bedeutung, dass der „nachgeheirateten Beamtenwitwe“ unter bestimmten Voraussetzungen ein im Vergleich zum Witwengeld schwächerer Anspruch auf „Unterhaltsbeitrag“ (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zustehen kann. Ein solcher Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG

vgl. u.a. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, a.a.O, Erl. 1 zu § 22; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1.

Er beruht auch nicht auf einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn

vgl. u.a. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG - Stand: August 2006 -, § 22 BeamtVG Rn. 1 f..

Vielmehr handelt es sich um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung, die ihre Grundlage im Beamtenverhältnis des verstorbenen Beamten findet und immer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung und Dienstverpflichtung gesehen werden muss

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 C 148/81 -, BVerwGE 70, 211 (214), und vom 9.3.1989 - 2 C 8/87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5.

Es liegt auf der Hand, dass die Gewährung eines im Vergleich zum Witwengeld vom Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen weiterer Voraussetzungen und Umstände abhängigen Unterhaltsbeitrags unter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden beamtenrechtlichen Fürsorge für den Bereich rein beitragsfinanzierter berufsständischer Versorgungswerke rechtlich unergiebig ist. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Beamtenversorgungsrecht ebenso wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Bundesrechtliche Vorschriften über Einzelheiten der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtliche Regelung von Einzelfragen der berufsständischen Versorgung

so für das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1998 - 1 B 54/98 - und vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 39 und Nr. 25.

Soweit die durch Satzungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Ermächtigungen geregelte berufsständische Hinterbliebenenversorgung in Einzelheiten von der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung abweicht, liegt, wie im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt ist, auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Danach besteht für einen Normgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Regelung eines anderen Normwerks zu übernehmen, selbst wenn es sich hierbei um eine besonders sachgerechte Regelung handelt. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1972

- 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (352 f.) = NJW 1972, 1561,

betrifft einen besonders gelagerten Sachverhalt im Hochschulbereich, der auf den in Rede stehenden Bereich der Altersversorgung, der - wie aufgezeigt - in unterschiedlichen Ordnungsbereichen auch unterschiedliche Regelungen erlaubt, nicht übertragbar ist.

Für die Klägerin wäre im Übrigen mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente nach § 23 Ziffer 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten nichts gewonnen, wenn der durch § 23 Ziffer 3 der Satzung statuierte Ausschluss der Witwenrente nur dann für rechtmäßig erachtet würde, sofern die Satzung eine vergleichbare Regelung auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, wie er in § 22 Abs. 1 BeamtVG vorgesehen ist, enthielte. Auch in diesem Fall ergäbe sich nicht ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von Witwenrente, sondern müsste die Klägerin zunächst unter Darlegung ihrer Einkommenssituation (vgl. dazu § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) einen diesbezüglichen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.

Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten auch dann verfassungskonform ist, wenn die „nachgeheiratete Witwe“ erstmals vor Beginn der Altersrente mit dem Mitglied des Versorgungswerkes verheiratet war, ist in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Urteil eindeutig zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1971 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 2.10.1991 bezogen

BVerwG - 6 C 57/66 -, a.a.O., und BVerfG - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, 384.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die durch rechtskräftige Scheidung beendete (erste) Ehe bei einer Jahre später

im vorliegenden Fall hat die Klägerin den von ihr geschiedenen Ehemann 16 Jahre nach der Scheidung erneut geheiratet,

erfolgten Wiederheirat nicht lediglich als Unterbrechung der ersten Ehe anzusehen. Daran vermag auch die kritische Anmerkung von Prof. Ule

DVBl. 1972, 542 - 544,

zu dem bereits erwähnten, hier einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1971, a.a.O., nichts zu ändern. Indem Prof. Ule am Ende seiner Anmerkung ausführt, dass, sofern die Gerichte sich zu der Ausfüllung der von ihm für den Fall einer Wiederheirat geschiedener Eheleute im Beamtenversorgungsrecht angenommenen Gesetzeslücke nicht entschließen könnten, der Gesetzgeber aufgerufen sei, bei sich bietender Gelegenheit eine entsprechende Ergänzung „dieser Vorschrift“ vorzunehmen

es handelte sich um § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG a. F., dem nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entspricht,

hat er selbst das Vorhandensein einer eindeutigen Gesetzeslücke in Zweifel gezogen. Diese mögliche Unklarheit der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber indes weder bei der Neufassung des Beamtenversorgungsrechts noch aus Anlass späterer Gesetzesänderungen zum Anlass genommen, die Versorgungsrechtssituation nachgeheirateter Witwen im Sinne der Anmerkung von Prof. Ule zu regeln.

Aus den obigen Ausführungen in Verbindung mit der im erstinstanzlichen Urteil überzeugend dargestellten konkreten Versorgungsrechtssituation der Klägerin folgt zugleich, dass der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Inwieweit sich solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten daraus herleiten sollen, dass Satzungen anderer Versorgungswerke außerhalb des Saarlandes einen Versorgungsanspruch „nachgeheirateter Witwen“ begründen, ist nicht ersichtlich. Dass hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden kann, ist im erstinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen (Seiten 11 bis 14 des Urteils) zu eigen

vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Senats vom 4.5.2006 - 1 Q 64/05 - betreffend aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende differierende Satzungsregelungen von Versorgungswerken für Rechtsanwälte in mehreren Bundesländern (mit weiteren Nachweisen).

Richtig ist dann zwar der im gegebenen Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, wonach unterschiedliche Regelungen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung betreffen, die im öffentlichen Interesse gewünschte Mobilität von Ärzten beschränken können. Dies zu ändern ist indes eine Aufgabe der zuständigen Gesetzgebungsorgane beziehungsweise der Satzungsgeber im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die darin liegende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit für den im Einzelfall betroffenen Arzt ist indes mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie bedeutet keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746.

Im Übrigen hätte der Ehemann der Klägerin bei einem Wechsel zu einem Versorgungswerk mit einer günstigeren Versorgungsregelung hinsichtlich der „nachgeheirateten Witwen“ seine familiäre Versorgungssituation verbessern können.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Die Bewertungskriterien sind im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend angegeben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2005 - 1 K 36/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird für
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/05/2010 00:00

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger beg
published on 14/08/2008 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.