Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Apr. 2009 - 1 B 269/09

bei uns veröffentlicht am14.04.2009

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2009 - 10 L 75/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der erneute Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angeordnete Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 zurückgewiesen. Bereits am 21.7.2008 war ein entsprechender Antrag durch den Antragsteller gestellt worden, den das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - zurückgewiesen hatte. Eine am 19.11.2008 durchgeführte toxikologische Untersuchung von Haaren und Urin des Antragstellers kam zu dem Ergebnis, dass keine dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe (u.a. Cannabinoide) oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Diese Aussage bezog sich mit Blick auf die Haarlänge auf etwa die zurückliegenden drei Monate.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 9.3.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zutreffend als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt und, soweit dem Antragsvorbringen veränderte Umstände zu entnehmen sind, als zulässig, aber unbegründet und im Übrigen als unzulässig erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner abweichenden Entscheidung in der Sache Anlass.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und habe den konkreten Lebenssachverhalt keiner eingehenden Würdigung unterzogen. Einer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, dass hiermit der Sache nach die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - angegriffen wird. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht jedoch nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 80 Rdnr. 196) . Die entsprechenden Ausführungen im Antrags- und Beschwerdevorbringen geben auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort und der Angaben des Antragstellers selbst steht fest, dass dieser am 20.11.2007 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17.9.2008 (vgl. Beschluss in Sachen - 10 L 699/08  - Seiten 4 f. m.w.N.) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 3.5.2007 – 1 B 23/07 -, Blutalkohol Nr. 45, 2008, 148, und vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, Blutalkohol Nr. 44, 2007, 388) . Die bei der Analyse der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 0,039 mg/l THC, was einem Wert von 39 ng/ml entspricht, überschreitet diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Der Versuch des Antragstellers, seine Ausfallerscheinungen mit der Nervosität im Umgang mit der Ordnungsmacht zu erklären, vermag diese eindeutigen Feststellungen nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind der Vortrag, es sei nicht zwangsläufig, dass derjenige, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehe, sowie sein Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten in der Einschätzung der konkreten Ausfallerscheinungen geeignet, Zweifel an den oben angegebenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Zusammenhang mit dem zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, dass das zunächst gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren als Bußgeldverfahren weitergeführt und mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, von einem zweimonatigen anstatt einem einmonatigen Fahrverbot ausging, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht in Frage.

Dem Antragsteller kommt zum Nachweis für seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch nicht zu Gute, dass er vor und nach der Fahrt unter Drogeneinfluss im November 2007 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.7.2008 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er nicht aufgefallen ist, sagt nichts über seine Fahreignung aus. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O., und vom 7.9.2006 - 1 W 39/06 -) .

Dass der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen vom 5.1.2009 mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall im November 2007 abstinent geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu Recht nicht zum Anlass genommen anzunehmen, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt, sondern die Abhilfeentscheidung nunmehr vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht, durch die insbesondere das Vermögen des Antragstellers belegt werden soll, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa  BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; ebenso Beschluss vom 22.1.  2001 - 3 B 144/00 -, juris) , so dass zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage von der Behörde angemessen zu berücksichtigen sind.

Das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 5.1.2009 belegt allerdings allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum von August bis November 2008 und gibt von daher keinen Anlass, anzunehmen, der Antragsteller habe die Fahreignung wieder erlangt. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166) . Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, a.a.O.) .

Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten nachgewiesen werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, wonach die Fahreignung - erst - nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (Beschluss des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O.) .

Auch wenn vorliegend keine Drogenabhängigkeit in Rede stand, ist die sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 5.1.2009 ergebende Abstinenzzeit von etwa drei Monaten zu kurz, als dass sie geeignet wäre, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei derzeit schon wieder fahrgeeignet.

Mit dem Schreiben vom 23.1.2009 und dem darin erfolgten Hinweis, dass eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer entsprechenden medizinisch-

psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, hat die Antragsgegnerin die Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich belegte wenigstens dreimonatige Abstinenz des Antragstellers im laufenden Verfahren berücksichtigt und ihm auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Dem Verwaltungsgericht ist dabei in der Auffassung zu folgen, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage derjenigen vergleichbar ist, die § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zugrunde liegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bereits sofort nach Feststellung der fehlenden Eignung angeordnet werden können und müssen. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand kein Anlass zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum damaligen Zeitpunkt bedurfte die Frage des fehlenden Trennungsvermögens keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dass er nicht bereit oder nicht fähig war, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat der Antragsteller durch die Fahrt vom 20.11.2007 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlte. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, juris) . Die Behörde war seinerzeit daher berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob sie die gebundene Entscheidung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4zur FeV oder in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit Blick darauf, dass der Antragsteller die geforderte medizinisch-toxikologische Untersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist hat durchführen lassen, hat treffen können, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis damals auf jeden Fall gegeben waren.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der nach wie vor vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung werden schließlich nicht allein durch den Zeitablauf begründet. Die maßgebliche Verzögerung des Verfahrens muss sich vielmehr der Antragsteller selbst zurechnen lassen, da er trotz mehrfacher Aufforderung die ärztliche Untersuchung mehrere Monate herausgezögert hat. Nur aufgrund des Entgegenkommens der Antragsgegnerin kam es erst im Juli 2008 zur Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht bereits nach Ablauf der ersten gesetzten Frist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bis 15.5.2008. Durch die Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, die fast zwei Monate nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Eilantrages erfolgte, ist es dem Antragsteller offensichtlich überhaupt erst gelungen, ein für ihn günstiges Untersuchungsergebnis zu erhalten. Ausgehend von dem unstreitigen Konsum von Cannabis noch Ende November 2007 war ein solches Ergebnis im Februar 2008, als er bereits zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens aufgefordert worden war, nicht zu erwarten. Dass es erst im Juli 2008 aufgrund einer nochmaligen Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kam, kann daher nunmehr nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ins Feld geführt werden, zumal der Antragsteller in der Zwischenzeit weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis war.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und darf sie auch zutreffenderweise nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5., 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) .

Bei Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen (hier A und B) bestimmt sich dabei der Streitwert nach der jeweils höchsten Klasse (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. (2007), Anh I B § 52 GKG Bem. zu § 46.1 - 5 des Streitwertkatalogs; siehe auch u.a. Beschluss des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -) .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.1.2007 - 10 L 73/07 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2006 zurückgewiesen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 6.3.2004 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.4.2007 - keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass die durch die Nichteignung eines Kraftfahrers ausgelösten Gefahren für die Allgemeinheit dies notwendig machen, weil hier das durch Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer gegebene ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, gegenüber dem sonst regelmäßig anzuerkennenden Bedürfnis des Einzelnen, bis zur Rechtskraft der Entziehungsverfügung von Entziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiege. Im gegebenen Zusammenhang hat die Antragsgegnerin überzeugend auf das besondere Gefährdungspotential von Drogen im Straßenverkehr hingewiesen und damit den Bezug zu dem Geschehen hergestellt, das Anlass für die Überprüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers war, nämlich der Nachweis von Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SB - am 23.8.2005 in A. (Rheinland-Pfalz).

Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beim Antragsteller durchgeführten toxikologischen Blutuntersuchung, die einen Wert an Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,2 ng/ml ergeben hat, ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt und damit auch zum Zeitpunkt der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr anzunehmen ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (Seite 4 f.) Bezug genommen werden. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde erhobene Einwand, in dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 27.9.2005 werde neben dem Hinweis auf „eine engerfristige Cannabisaufnahme“ (lediglich) festgehalten „Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt kommt in Betracht“, vermag die Annahme eines fahreignungsrelevanten Cannabiseinflusses unter dem (rechtlichen) Gesichtspunkt der gebotenen Überprüfung der ordnungsrechtlichen Kraftfahreignung nicht zu erschüttern. Die Beschwerde verkennt dabei, dass es für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, 46 Abs. 3 FeV nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine „gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss“ gegeben ist. Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind. Ein in diesem Sinne abstrakter Gefährdungstatbestand ist im Übrigen ausreichend für strafrechtliche (§ 316 StGB) und (bußgeldbewerte) ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 24 a StVG) Sanktionen

für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG muss allerdings eine THC-Konzentration von deutlich oberhalb des Nullwerts nachgewiesen werden, ein Ergebnis im Spurenbereich (kleiner als 0,5 ng/ml) reicht für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nicht aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349; das BVerfG ( a.a.O.) hegt indes keine Zweifel daran, dass ab einem Wert von 1 ng/ml THC die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist.

Festzuhalten bleibt, dass die beim Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.8.2005 entnommene Blutprobe zum Nachweis eines THC-Wertes von 2,2 ng/ml geführt hat, mithin einem Wert, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt, wobei es in der Sicht eines abstrakten Gefährdungstatbestandes nicht darauf ankommt, dass beim Antragsteller cannabisbedingte Beeinträchtigungen tatsächlich vorgelegen haben

vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 19.8.2003 – 1 W 20/03 -; insoweit nicht ganz klar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2004 - 7 A 10206/03. OVG -, ZfS 2004, 188.

Von daher war es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt und geboten, zunächst das Konsumverhalten des Antragstellers in Bezug auf Betäubungsmittel zu überprüfen, bevor von ihm gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit der Folge eines relativ gravierenden Eingriffs in seine Persönlichkeit verlangt wird.

vgl. dazu zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.9.2003 - 10 S 1294/03 -, ZfS 2004, 43.

Zu ermitteln war (zunächst), ob mehr als nur ein einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer Haar- und Urinanalyse war in der gegebenen Situation angebracht. In dem entsprechenden Anschreiben der Antragsgegnerin war der Antragsteller zudem explizit darüber informiert worden, dass Kopfhaare von mindestens 3 cm Länge zur Verfügung stehen müssen. Unklarheiten in Bezug auf „Umfang, Qualität und Fragestellung“ des beizubringenden Gutachtens waren entgegen dem Beschwerdevorbringen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 6.3.2007) eindeutig nicht gegeben. Von alldem ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Der Senat teilt im Weiteren auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Haar- und Urinanalyse nicht deshalb rechtswidrig war, weil die Antragsgegnerin hierfür lediglich „eine“ medizinische Einrichtung, nämlich das Institut für Rechtsmedizin an der Universität des Saarlandes in Homburg, bestimmt hat. Denn es entspricht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin dem Informationsstand des Senats, dass im Saarland das Institut für Rechtsmedizin in Homburg die einzige Stelle ist, die Haar- und Urinanalysen zur Ermittlung des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Standard moderner Qualitätssicherung erbringen kann. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht andeutungsweise belegen können. Wenn er eine Durchführung der entsprechenden Analysen bei einem anderen Institut für Rechtsmedizin gewünscht hätte, etwa bei dem Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, das die am 23.8.2005 bei ihm entnommene Blutprobe untersucht hatte, so hätte er dies auf dem ihm übersandten Formular zur Einverständniserklärung vermerken und der Antragsgegnerin auf diese Weise kundtun können. Die Antragsgegnerin hätte, wie sich aus ihren Darlegungen - vgl. zuletzt Schriftsatz vom 29.3.2007, Seite 3 - ergibt, einem solchen Begehren zugestimmt. Es wäre in der Tat Sache des Antragstellers gewesen, sich diesbezüglich mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen. Die vom OVG Hamburg

Beschluss vom 30.3.2000 - 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348 = ZfS 2000, 419 = Blutalkohol 37, 277,

in einer besonderen Fallkonstellation vertretene gegenteilige Auffassung vermag, selbst wenn sie auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen wird, den Senat nicht zu überzeugen.

Die sodann mit der Beschwerde erwähnte Entscheidung des OVG Bremen vom 8.3.2000

- 1 B 61/00 -, NJW 2000, 2438 = NZV 2000, 477 = ZfS 2000, 470 = Blutalkohol 38,65,

betrifft die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem Fall von gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und ist von daher für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

Nach alldem durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich als rechtmäßig erweist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nrn. 1.5 und 46.3

abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2006 - 3 F 22/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 27.4.2006 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins durch den Bescheid des Antragsgegners vom 31.3.2006 abgelehnt wurde, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 24.5.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass im Rahmen der von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin bestehen und so das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Verminderung evidenter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer das von der Antragstellerin geltend gemachte gegenläufige Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität überwiegt. Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 31.3.2006 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid, der darauf gestützt ist, dass die Antragstellerin am 3.8.2005 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führte und die daraufhin von ihr abverlangte Haarprobe den Nachweis eines wöchentlichen bis täglichen Cannabiskonsums erbrachte, ist trotz der in der Begründung der Beschwerde geäußerten Bedenken nach den Erkenntnismöglichkeiten dieses Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber zwingend zu entziehen, ohne dass dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV bestimmt, dass u. a. derjenige ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, der Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV aufweist. In der im konkreten Fall einschlägigen Anlage 4 FeV sind bestimmte Erkrankungen oder Störungen aufgelistet, die - teilweise differenziert für bestimmte Fahrerlaubnisklassen - die Fahrungeeignetheit oder die bedingte Eignung anzeigen oder aber keine Auswirkungen auf die Eignung haben. Nach Ziff. 9.2 ist bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Ziff. 9.2.1), während es im zweiten Falle darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziff. 9.2.2).

Bezogen auf die Antragstellerin kann es dahinstehen, ob tatsächlich, wie von dem Antragsgegner mit guten Gründen angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 FeV - "regelmäßige Einnahme von Cannabis" - erwiesen sind

vgl. Krause in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 843, m. w. N.: "Hinsichtlich des Drogenkonsums versteht die Rechtsprechung unter "regelmäßig" jedoch etwas anderes, nämlich: Täglich oder nahezu täglich; Täglich oder gewohnheitsmäßig; Nahezu arbeitstäglich; Fast täglich."; VGH Hessen, Beschluss vom 24.6.2004 - 2 G 1389/04 -, Blutalkohol Nr. 43, 2006, S. 253; OVG des Saarlandes Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166: Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml bzw. 0,075 mg/l anzunehmen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187; zu neueren Erkenntnissen zu diesem Blutwert: Krause in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 844 ff, m. w. N..

Wegen der durch die Blutanalyse und die Haarprobe nachgewiesenen und von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis und ihres Unvermögens zum Trennen von Fahren und Konsum ist sie voraussichtlich nach Maßgabe der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Für die Überzeugungsgewissheit des gelegentlichen Cannabiskonsums der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die untersuchten vom Gesundheitsamt des Antragsgegners am 7.10.2005 an Prof. Dr. W. übersandten Haare, wie die Antragstellerin vorträgt, nicht unmittelbar an der Kopfhaut abgetrennt wurden. Die Aussage der Haarprobe geht, beginnend jedenfalls mit dem 3.8.2005, entweder auf die Zeit bis Anfang April 2005 bzw. wenn die Haare, wie die Antragstellerin zuletzt vorträgt, etwa 7 cm bis 8 cm oberhalb der Kopfhaut abgetrennt wurden, bis Anfang September/August 2004 zurück.

Der in der im Anschluss an eine Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe vom 3.8.2005 festgestellte THC-Wert von 0,007 mg/l = 7,00 ng/ml beweist, dass die Antragstellerin den Konsum von Cannabis und das Fahren eines Kraftfahrzeugs nicht trennt. Mit diesem THC-Wert stand die Antragstellerin bei der vorausgegangenen Fahrt mit ihrem Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.1.2006 - 11 CS 05.1711 -, zfs 2006, 236: Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, Fahreignungsrelevanz und fehlendes Trennungsvermögen bereits bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml annehmend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.6.2005 - 4 MB 49/05 - bei juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.3.2006 - 10 S 2519/05 -, bei juris; sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2004 - 7 A 10206/03 -, DAR 2004, 413, welches bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml die Feststellung verlangt, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben.

Wie der Gutachter im angeführten Urteil des OVG Koblenz vom 13.1.2004 wiedergegeben wird, können jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml bei ca. 50 % der Cannabis - Konsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Die bei der Antragstellerin festgestellte THC-Konzentration war jedoch mehr als dreifach höher. Im Hinblick darauf, dass THC auf Grund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, lässt der ermittelte THC-Gehalt von 7,00 ng/ml des Weiteren darauf schließen, dass die Antragstellerin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert hat. Damit liegen die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung zu bejahen ist, bei der Antragstellerin nicht vor. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV ist die Antragstellerin nach allem nicht als fahrgeeignet anzusehen

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris (bei 6,4 ng/ml THC); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.2.2006 -16 B 1392/05-, bei juris (bei 2,1 ng/ml THC).

In diesem Zusammenhang ist die von der Antragstellerin behauptete "Verkehrstüchtigkeit" bei der Fahrt am 3.8.2005 nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn für die ordnungsrechtliche, an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtete Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichem Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.7.2005 - 19 B 862/04 -, Blutalkohol Nr. 43, 2006, 253.

Für den Antragsgegner bestand auch kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte ihre Fahreignung bei Erlass des angefochtenen Bescheids wieder erlangt haben. Ebenso wenig muss der Senat auf Grund des Beschwerdevorbringens, dass die Antragstellerin nach dem 3.8.2005 kein Cannabis mehr konsumiert habe, von einer inzwischen wieder gewonnenen Fahreignung der Antragstellerin ausgehen. Soweit es um Cannabis geht, könnte im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit die wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden

vgl. OVG des Saarlandes vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166, 169.

Jedenfalls bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung

BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 -3 C 25/04-, NJW 2005, 3081.

Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein. Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris, dazu neigend, in entsprechender Anwendung von Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die bloße Behauptung der Antragstellerin, nach dem 3.8.2005 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben, nicht die Annahme, sie sei jedenfalls derzeit wieder fahrgeeignet. Es mangelt an jedwedem Nachweis. Zwar kann die Antragstellerin nicht den Nachweis über die selbst veranlasste Inanspruchnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners führen. Sie hat jedoch die Möglichkeit, allgemein über Gutacher ihre vorgetragene Abstinenz zu belegen. Die Frage des fehlenden Trennungsvermögens bedarf im konkreten Fall auch keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen keine tatsächlichen Gründe für das Erlangen des Vermögens des Trennens von Fahren und Konsum sprechen, ist die Straßenverkehrsbehörde auch ohne weitere gutachtliche Aufklärung zur Annahme fehlender Fahreignung berechtigt und hat demgemäß nach § 3 Abs. 1 StVG , § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier ist die gelegentliche Einnahme von Cannabis offensichtlich gegeben. Der Drogenkonsum ist durch die mitgeteilten Ergebnisse der Blutuntersuchung und Haarprobe nachgewiesen. Dass die Antragstellerin nicht bereit oder nicht fähig ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat sie durch die Fahrt vom 3.8.2005 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlt. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris.

Ist demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 31.3.2006 nicht zu beanstanden, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie dies bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig anzunehmen ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten sei, was mit Blick auf die 1996 angeordnete Nachschulung nach einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1995 (0,58 ‰) ohnehin nicht zutrifft, nicht durchzudringen. Allein eine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr besagt nämlich nichts über das tatsächliche Gefährdungspotential eines als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrzeugführers, zumal es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer gibt. Demzufolge ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.