Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 425/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Nach dreimaliger Entziehung seiner erstmals 1988 erworbenen Fahrerlaubnis u.a. der Klasse 3 in den Jahren 1992, 1993 und 2001, wobei der Kläger jeweils unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und in zwei Fällen zugleich einen Verkehrsunfall verursacht hatte (zuletzt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille), hat der Kläger - nach Ablauf der 2001 angeordneten neunmonatigen Sperrfrist - am 24.2.2005 in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben, wobei in dem tschechischen Führerschein als Wohnort die tschechische Ortschaft Stribro eingetragen ist.

Das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt, der Wohngemeinde des Klägers, erlangte durch einen Aktenvermerk der Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt vom 12.8.2005 über eine am 2.8.2005 durchgeführte Verkehrskontrolle von dem Führerscheinerwerb Kenntnis. Auf entsprechende Anfrage vom 21.9.2005 teilte die Deutsche Botschaft in Prag der Sachbearbeiterin der Stadt A-Stadt per E-Mail am 4.10.2005 mit, dass der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, was aber nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem der Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet worden war, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit, er sei nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und habe daher seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ab. Ein Ersuchen der Beklagten vom 24.1.2006 an das Kraftfahrtbundesamt um Nachforschungen in der Tschechischen Republik blieb unbeantwortet.

Am 11.4.2006 geriet der Kläger in den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von wiederum 2,13 Promille, wurde aber durch Urteil des Amtsgerichts V.-Stadt vom 8.1.2008 mangels Nachweises der Täterschaft unter Aufhebung der am 28.7.2006 verfügten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis freigesprochen.

Mit Schreiben vom 28.2.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das abgeschlossene Strafverfahren, das Anlass zu Zweifeln an seiner körperlichen und geistigen Kraftfahreignung gebe, insbesondere den am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille, durch den die Frage einer Alkoholerkrankung aufgeworfen sei, auf, sich einer ärztlichen Begutachtung seiner Kraftfahreignung zu unterziehen. Der Kläger lehnte dies ab, da seine damalige Trunkenheit in keinem Bezug zum Straßenverkehr gestanden habe und die einmalige Feststellung eines hohen Blutalkoholgehalts nicht zur Begründung von Eignungszweifeln ausreiche.

Durch Bescheid vom 1.7.2008, dem Kläger zugestellt am 5.7.2008, erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Aufgrund seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, dürfe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.

Der am 1.8.2008 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31.3.2010, zurückgewiesen. Der Stadtrechtsausschuss sei nach Auswertung der Ermittlungsakte betreffend den Vorfall vom 11.4.2006 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Pkw seiner Ehefrau an diesem Tag unter dem festgestellten Alkoholeinfluss von 2,13 Promille geführt habe. Hierdurch habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Seine hiergegen erhobene, am 30.4.2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klage hat der Kläger maßgeblich damit begründet, dass der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren der Fahrerlaubnis- und der Widerspruchsbehörde eine entgegenstehende Überzeugungsbildung verbiete und daher auch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die mehrfachen Alkoholauffälligkeiten des Klägers in der Vergangenheit hingewiesen, weswegen die am 11.4.2006 festgestellte Alkoholkonzentration von 2,13 Promille wegen der Besorgnis einer Alkoholerkrankung beziehungsweise -gewöhnung Anlass für die Gutachtenanordnung gegeben habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.2.2011 ergangenes und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.3.2011 zugestelltes Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Sache hat es ausgeführt, dass der angefochtene Aberkennungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht standhalte, als angesichts des strafgerichtlichen Freispruchs und der zwingenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG weder die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei noch angenommen werden dürfe, dass die Beklagte aufgrund der am 11.4.2006 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille berechtigt war, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung anzuordnen. Der Aberkennungsbescheid könne aber in Anwendung des § 47 SVwVfG in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, umgedeutet werden. Mit diesem Inhalt sei der Bescheid rechtmäßig. Auch die Verwaltungsgerichte seien zur Umdeutung befugt, wenn die Voraussetzungen des § 47 SVwVfG vorlägen. Dies sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - vorliegend der Fall. Dass die Anforderungen des Wohnsitzerfordernisses zur Zeit des Führerscheinerwerbs nicht erfüllt gewesen seien, ergebe sich aus der amtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005. Dort heiße es, dass der Kläger laut der Führerscheinstelle in Stribro zur Zeit der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Diese Mitteilung habe eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Gegenstand. Sie beruhe tragend auf der entsprechenden Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro und sei damit unmittelbar auf eine amtliche Information des Ausstellermitgliedstaats selbst zurückzuführen. Da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die in einer solchen Auskunft wiedergegebene melderechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, beweise die Auskunft, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 24.2.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angabe in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Mit seiner am 4.4.2011, einem Montag, eingelegten und nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 14.5.2011 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er meint, die Voraussetzungen einer Umdeutung lägen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Urteil vom 23.4.2010 - 10 A 11238/09 - entschieden, dass zwischen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis und der Feststellung, dass die EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige, keine Zielgleichheit bestehe. So sei der geregelte Lebenssachverhalt - nachträglicher Alkoholmissbrauch beziehungsweise Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses - nicht identisch und gehe die materiell-rechtliche Tragweite der Feststellung der Nichtberechtigung nach § 28 Abs. 4 FeV über die Rechtswirkungen einer Entziehungsverfügung, die erst ab ihrer Vollziehbarkeit Geltung beanspruche, hinaus und sei insoweit für den Fahrerlaubnisinhaber ungünstiger. Dem Kläger sei vor der Umdeutung auch nicht in der gebotenen Form rechtliches Gehör gewährt worden, weil die Anhörung durch das Verwaltungsgericht drei Tage und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. In der Sache erfülle die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag nicht die Anforderungen an eine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Es handele sich um eine E-Mail eines Herrn P. von der Deutschen Botschaft in Prag an eine Frau S., die naturgemäß nicht unterschrieben und deren Authentizität daher nicht überprüfbar sei. Der E-Mail-Ausdruck sei kein zulässiges Beweismittel im Sinne der gemäß § 98 VwGO entsprechend heranzuziehenden Vorgaben der §§ 358 bis 444 ZPO.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.2.2011 - 10 K 425/10 - den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.3.2010 ergangenen Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht bejahten Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 sowie die in dem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 2.8.2005 gefertigten Polizeibericht vom 12.8.2005 dokumentierte Äußerung des Klägers, er habe den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht, um Kosten zu sparen; seinen Wohnsitz habe er aber nach wie vor in Deutschland. Dass eine Antwort des Kraftfahrtbundesamtes auf die Anfrage vom 24.1.2006 nie zur Akte gelangt sei, erkläre sich wohl daraus, dass hinsichtlich ca. 1.600 in Deutschland lebender Personen umfangreiche polizeiliche Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit der diesen Personen in der tschechischen Ortschaft Stribro ausgestellten Führerscheine durchgeführt würden.

Am 7.12.2011 hat der Senat die Rechtssache mündlich verhandelt und be-schlossen, zu der Frage, ob die vom Kläger in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu veranlassen. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse sind den Beteiligten zugeleitet worden.

Die Beteiligten haben sich zu dem Inhalt der Auskünfte geäußert und auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des Ergebnisses der Sachaufklärung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt - 66 Js 1108/06 -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.7.2008 ist fehlerhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 Satz 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - , BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010 - 10 S 221/09 -, ZfS 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung vom 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kläger einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG der Absicht der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kraftfahrzeuge führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann - worauf das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat - grundsätzlich noch seitens der Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grundsätzlich außerhalb der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen - insbesondere an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften - Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere - wenngleich das gleiche Ziel verfolgende - Regelung des Einzelfalls zu ersetzen.(BayVGH, Urteil vom 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urteil vom 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86 -, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 21) Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen - letztendlich vorgenommenen - Umdeutung als zulässig und geboten zu erachten sind.

Die Situation zeichnet sich dadurch aus, dass es bei der Umdeutung der auf Zweifel an der Kraftfahreignung gestützten und mit dieser Begründung fehlerhaften Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in die Feststellung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, nicht um die „Ersetzung“ eines rechtswidrigen behördlichen Eingriffsakts durch einen anderen rechtmäßigen behördlichen Eingriffsakt geht. Vielmehr zielt die Umdeutung auf die Feststellung, dass die Rechtsfolge, die durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt konstitutiv herbeigeführt werden soll, ohnehin kraft Gesetzes gilt. Hängt die Entscheidung, ob die angestrebte Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes gilt, von der Durchführung und dem Ergebnis weiterer Ermittlungen in dem Ausstellermitgliedstaat ab, so besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Verwaltungsgerichte anlässlich eines anhängigen Rechtsstreits befugt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den Grundsatz der Amtsermittlung letztlich verpflichtet sind, diese Frage aufzuklären.

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht - wenngleich die konkrete Fragestellung bisher nicht entschieden ist - eindeutig für eine Befugnis der Tatsachengerichte, unter den konkreten Gegebenheiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Hinsichtlich Fallgestaltungen, in denen aufgrund des jeweiligen Sachstandes feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis gemessen an den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierten Kriterien nicht erfüllt und eine Umdeutung daher ohne weitere Sachaufklärung möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.2009 - 3 B 114 und 116/08 -, juris; ebenso Urteil des Senats vom 2.12.2009, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, jeweils juris.) anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte befugt sind, eine auf Eignungsmängel gestützte rechtswidrige Aberkennung des Rechts, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV umzudeuten.

Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 -, DAR 2012, 98 ff., - 3 C 28.10 -, DAR 2012, 102 ff., und - 3 C 9.11 -,  BA 49, 53 ff.) des Weiteren, dass die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte beziehungsweise die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsakts bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies zu-grundelegend steht in allen Fällen, in denen sich eine auf Eignungsmängel gestützte Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist, gleichzeitig aber ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, im Raum, dass die dort erworbene Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes im Inland nicht gilt. In einer solchen Situation liegt es im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit, zeitnah für klare rechtliche Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung zu sorgen.

Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2010(BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 ff. mit Anmerkung von Dauer) deutet in die Richtung der Zulässigkeit einer gerichtlich veranlassten Sachaufklärung zwecks Ermöglichung der Umdeutung eines rechtswidrigen Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellenden Bescheid. Zwar ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht um die Zulässigkeit einer Umdeutung, denn die angefochtene Aberkennungsentscheidung war nach den dortigen Feststellungen gemessen am innerstaatlichen Recht rechtmäßig und es war zu klären, ob der Aberkennung Gemeinschaftsrecht entgegensteht, weil dem Wohnsitzerfordernis mit Blick auf die Wohnsitzangabe im Führerschein (polnischer Ort) genügt war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage verneint, weil der dortige Kläger selbst eingeräumt hatte, seinen Wohnsitz durchgehend im Inland gehabt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass dieses Eingeständnis keine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat ist. Die deutschen Behörden und Gerichte seien aber bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses berechtigt, im Ausstellermitgliedstaat diesbezügliche Informationen einzuholen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich daher im Ergebnis als richtig erweisen, weswegen die Sache zurückzuverweisen sei. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch zu treffen.

Diese Ausführungen sprechen - gerade vor dem Hintergrund der zitierten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.2011 zur kraft Gesetzes angeordneten Nichtgeltung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden sind - mit Gewicht dafür, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich die angefochtene Aberkennungsentscheidung als rechtswidrig erweist und gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Geltung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Inland auftreten, die Frage der Berechtigung dieser Zweifel und damit des Eingreifens der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht offen bleiben darf, sondern durch entsprechende Ermittlungen seitens des Gerichts einer Klärung zuzuführen sind.

Fallbezogen war eine solche weitere Sachaufklärung durch den Senat, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis beachtet worden ist oder nicht, geboten.

Denn der Nachweis einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ist nicht bereits mit Blick darauf erbracht, dass der Kläger sich am 2.8.2005 anlässlich einer Grenzkontrolle am Grenzübergang „Goldene Bremm“ ausweislich des von dem tätig gewordenen Polizeibeamten gefertigten Vermerks vom 12.8.2005 dahingehend geäußert hat, dass er den Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht habe, um Kosten zu sparen, seinen Wohnsitz aber nach wie vor in Deutschland habe. Denn dies ist keine aus dem Ausstellermitgliedstaat stammende Information und darf daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.2.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - C-445/08 -, DAR 2009, 637 ff., und Urteil vom 1.3.2012 - C-467/10 -,  DAR 2012, 192 ff. = NJW 2012, 1341 ff. mit Anmerkung von Dauer) entschieden hat - nicht als Beweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne einer unbestreitbaren Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gewertet werden. Hiernach können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte.

Die als Papierausdruck zu der Verwaltungsakte (Bl. 17) genommene elektronisch als E-Mail an eine Frau S. unter der Absender-Email-Adresse des Auswärtigen Amtes in Prag gesendete Mitteilung eines - wohl dort beschäftigten - Herrn P. vom 4.10.2005 ist ebenfalls keine unbestreitbare Information aus der Tschechischen Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(EuGH, Vorabentscheidung vom 9.7.2009 - C - 445/08 -, a.a.O.) liegt eine unbestreitbare Information nur vor, wenn ein doppeltes Kriterium erfüllt ist, nämlich erstens muss die Information aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen und zweitens muss sie beweisen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik gehabt hat. Diesen strengen Anforderungen genügt die E-Mail vom 4.10.2005 nicht. Ihr Inhalt ist nicht unbestreitbar und sie erfüllt zudem mit Blick auf ihre nur elektronische Übermittlung nicht die Anforderungen eines zulässigen Beweismittels.

In der Mitteilung vom 4.10.2005 heißt es zur Sache, „nach Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro war Herr A. zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet; dies war nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen auch nicht erforderlich“. Welche Ermittlungen dieser Äußerung vorausgegangen sind, ist nicht bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sie auf eine telefonische Auskunft einer nicht mehr feststellbaren bei der Führerscheinstelle in Stribro beschäftigten Person zurückgeht. Da zudem unbekannt ist, auf welche Erkenntnisse der Führerscheinstelle in Stribro sich die Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag stützt und nicht beurteilt werden kann, ob die Erkenntnisquelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als zulässig anzusehen ist, kann die Auskunft vom 4.10.2005 von ihrem Inhalt her nicht als unbestreitbare Information qualifiziert werden.

Die elektronisch übermittelte Äußerung der Deutschen Botschaft ist auch von ihrer äußeren Form her - also ungeachtet ihres Inhalts - nicht als Nachweis des Nichtvorhandenseins eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik geeignet.

Nach § 3 a Abs. 1 SVwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente ist in § 371 a ZPO, der im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechende Anwendung findet, geregelt und unterscheidet zwischen privaten elektronischen Dokumenten (Abs. 1) und solchen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente). Auf letztere finden gemäß § 371 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Dabei gibt § 371 a Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass öffentliche elektronische Dokumente die Vermutung der Echtheit nach Maßgabe des § 437 ZPO nur für sich haben, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlichen elektronischen Dokuments im vorbezeichneten Sinn ist die E-Mail der Deutschen Botschaft in Prag vom 4.10.2005 - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz - SignG - versehen. Zudem ist auf dem zu der Verwaltungsakte genommenen Ausdruck dieser E-Mail nicht der nach § 416 a ZPO als Voraussetzung der Beweiskraft des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments erforderliche Beglaubigungsvermerk angebracht.

Die fehlende Unbestreitbarkeit der Auskunft vom 4.10.2005 und deren fehlende Eignung zum Beweis der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ändern indes nichts daran, dass ihr Inhalt - zumal vor dem Hintergrund der Äußerung des Klägers anlässlich der Grenzkontrolle vom 2.8.2005 - Anlass zu Zweifeln und damit zu Nachforschungen gab, ob das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung erfüllt war. Das Ergebnis der mit Blick hierauf veranlassten Ermittlungen des Senats genügt dem doppelten Kriterium unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses beweisen.

Nach den dem Senat übermittelten Informationen aus der Tschechischen Republik steht fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann und den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines die Nichtgeltung seiner Fahrerlaubnis feststellenden Verwaltungsakts gemäß den §§ 47 Abs. 1 SVwVfG, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen.

Bei den von der Deutschen Botschaft in Prag bzw. dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit übermittelten Erkenntnissen handelt es sich um unbestreitbare von der Tschechischen Republik herrührende Informationen, die beweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 1.3.2012 in diesem Zusammenhang ebenfalls in Bezug auf eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Prag entschieden, dass der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet erscheint, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschaltet, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei Sache des mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis befassten Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter solchen Umständen erlangt worden sind, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Fallbezogen sind in diesem Zusammenhang keine vertieften Ausführungen angezeigt, denn dem Senat liegen nicht nur die Auskünfte der Deutschen Botschaft in Prag und des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, sondern ebenso die diesen zugrunde liegenden sachbezogenen und schriftlich fixierten Recherche-Ergebnisse der mit der Anfrage befasst gewesenen tschechischen Behörden. Demgemäß besteht kein Zweifel daran, dass die dem Senat zugänglich gemachten Erkenntnisse als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen einzustufen sind, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 -, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, DAR 2010, 38 ff.) bereits entschieden hat, dass Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllen, wenn die an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen.

Die dem Senat zugänglich gemachten Informationen der tschechischen Behörden sind schließlich von ihrem Inhalt her geeignet zu beweisen, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht beachtet worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Entscheidung vom 1.3.2012 zur Beweiseignung ausgeführt, dass das mit der Führerscheinangelegenheit befasste Gericht die ihm vom Ausstellermitgliedstaat zugänglich gemachten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen muss, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dabei könne es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Insbesondere könne es den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Diese Vorgaben berücksichtigend belegen die eingeholten Auskünfte, dass die Fahrerlaubnis des Klägers unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mit Schreiben vom 16.12.2011 die Auskunft erteilt, die Polizei der Tschechischen Republik in Pilsen habe nach Auswertung der polizeilichen Informationssysteme mitgeteilt, dass der Kläger in der Tschechischen Republik mit keinem Wohnsitz gemeldet war und ist, während im Führerscheinregister der Tschechischen Republik die auf seinem Führerschein vermerkte Adresse in der tschechischen Ortschaft Stribro eingetragen sei. Diese Auskunft geht auf die dem Gemeinsamen Zentrum ausweislich der deutschen Übersetzung selbst am 16.2.2011 zugegangenen - von Oberleutnant K. unterzeichneten - Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Kreisdirektion der Polizei des Kreises Pilsen, zurück, in der es unter Wiedergabe der Adresseintragungen im Führerschein des Klägers heißt, ein Aufenthalt des Klägers sei in den Evidenzen der Polizei der Tschechischen Republik nicht gefunden worden. Diese von einer tschechischen Behörde erteilte Auskunft kann nur dahin verstanden werden, dass der Kläger der Führerscheinstelle zwar bei Beantragung seiner Fahrerlaubnis eine tschechische Adresse angegeben hat, aber ausweislich der tschechischen Informationssysteme zu keinem Zeitpunkt mit einer tschechischen Wohnsitzadresse gemeldet gewesen ist.

Der Einwand des Klägers, es bleibe unklar, von welcher Polizeidienststelle, welcher Amtsperson und aus welchem Informationssystem die Aussage, der Kläger sei mit keinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet (gewesen), ist angesichts der diesbezüglichen Angaben in dem tschechischen Schriftstück vom 16.12.2011 ebenso wenig nachvollziehbar wie die seinerseits aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitraum sich die Bemerkung „Aufenthalt nicht gefunden“ beziehe. Denn wenn ein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik im polizeilichen Informationssystem nicht erfasst ist, bezieht sich dies sowohl auf die Gegenwart wie die Vergangenheit.

Die Deutsche Botschaft in Prag hat auf den Beschluss des Senats vom 7.12.2011 mitgeteilt, der Kläger sei zum Zeitpunkt 2004/2005 nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, der Polizeidirektion Prag, in der Tschechischen Republik nicht gemeldet gewesen. Grundlage dieser Auskunft ist die schriftliche, im Auftrag des Leiters der Informationsabteilung der Direktion der Ausländerpolizei unterzeichnete Stellungnahme vom 29.12.2011, wonach dem Kläger zum „jetzigen“ Zeitpunkt kein Aufenthalt in der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bewilligt ist und es über ihn in der Evidenz keine Kenntnisse gibt. Sein derzeitiger Wohnort sei der Ausländerpolizei unbekannt. Diese ebenfalls von einer tschechischen Behörde stammende Auskunft besagt, dass der Kläger im Ausländerregister der Tschechischen Republik weder aktuell noch hinsichtlich eines früheren Zeitraums erfasst ist, obwohl der Aufenthalt eines Ausländers nach den gesetzlichen Vorgaben eine ausländerrechtliche Bewilligung voraussetzt, in deren Folge eine entsprechende Registrierung als Ausländer veranlasst wird. Auch dies spricht eindeutig gegen eine zur Zeit des Führerscheinerwerbs tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik.

Die diesbezügliche Kritik des Klägers übersieht, dass in der Auskunft ausdrücklich festgehalten ist, dass es in der Evidenz der Ausländerpolizei keine Erkenntnisse über den Kläger gibt und dass diese Aussage zwangsläufig auch die Vergangenheit und damit den entscheidungserheblichen Zeitraum abdeckt.

Zweifel an der Eignung der Auskünfte, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der tschechischen Republik mit Wohnsitz gemeldet gewesen beziehungsweise im dortigen Ausländerregister erfasst worden, zum Nachweis der Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Anfang 2005, als der Kläger seinen Führerschein erhalten hat, nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Prag vom 3.1.2012 nicht vorausgesetzt hat, dass der Fahrerlaubnisbewerber mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet ist. Nach der insoweit allein maßgeblichen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 b RL 91/439/EWG galt damals auch in der Tschechischen Republik, dass die Ausstellung eines Führerscheins - für Nichtstudenten - vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt. Insoweit erscheint aus Sicht des Senats äußerst fraglich, ob ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift auch ohne Erfüllung einer in dem Mitgliedstaat bestehenden amtlichen Meldepflicht(so auch VG Mainz, Urteil vom 10.2.2010 - 3 K 1216/09.MZ -, juris, zu der dem Urteil des BVerwG vom 25.8.2011 - 3 C 9.11 - zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der es ebenfalls um eine im Frühjahr (2. März) 2005 erworbene tschechische Fahrerlaubnis ging) und zudem ohne Einholung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Aufenthalts begründet werden kann. Hinzu tritt im Rahmen der dem Senat nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1.3.2012 obliegenden Bewertung und Beurteilung aller Umstände des anhängigen Verfahrens, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, im Februar 2005 - wenn auch ohne amtliche Meldung und ohne Befassung der Ausländerbehörde - während mindestens 185 Tagen seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne der Definition des Art. 9 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Tschechischen Republik gehabt zu haben.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten sowohl der örtlich zuständigen tschechischen Polizei wie auch der Ausländerbehörde die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers in der Tschechischen Republik durch die einschlägigen öffentlichen Register nicht belegt wird. Die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7.12.2011 erlangten Informationen weisen vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Gewicht - und ohne dass gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar sind oder auch nur behauptet werden - darauf hin, dass der Kläger gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einen rein fiktiven Wohnsitz angegeben hat, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland als dem Mitgliedstaat seines tatsächlichen Aufenthalts zu entgehen.

Demgemäß bewertet der Senat die aus Tschechien stammenden Informationen dahingehend, dass sie unbestreitbar belegen, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis mithin unter Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde und daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Bundesgebiet nicht gilt.

Die vor der nach alldem zulässigen Umdeutung des Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis des Klägers im Inland feststellenden Bescheid nach § 47 Abs. 4 SVwVfG notwendige Anhörung des Klägers ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2011 und durch die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, zum Ergebnis der Sachaufklärung Stellung zu nehmen, erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Mithin ist die Abweisung der gegen die Verfügung der Beklagten vom 1.7.2008 gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden


(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit f

Zivilprozessordnung - ZPO | § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses


Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 10 S 221/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2008 - 4 K 3906/07 - geändert. Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 A 472/08

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2008 - 10 S 994/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. Mai 2012 - 1 A 235/11.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Juli 2015 - B 1 K 15.169

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozessostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für eine beabsichtigte Klage wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger, lebt der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juni 2012 - 10 S 968/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2012 - 2 K 4271/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahren

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2008 - 4 K 3906/07 - geändert.

Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entziehungsverfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung, mit der ihm eine niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde.
Dem 1963 geborenen Kläger wurde mit Verfügung vom 17.03.1993 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er ein wegen zahlreicher Verkehrsverstöße angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Mit Verfügung vom 23.01.1997 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab, weil er der erneuten Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederum nicht nachgekommen war. Am 06.06.2000 wurde dem Kläger in Tilburg eine niederländische Fahrerlaubnis erteilt. Als Wohnort ist im Führerschein eine Adresse in Tilburg eingetragen.
Seit dem Jahre 1978 ist der Kläger fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 2007 hatte er 42 Eintragungen im Bundeszentralregister und 24 Eintragungen im Verkehrszentralregister, davon 13 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis trat der Kläger im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 11.07.2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen, Geldstrafe von 130 Tagessätzen, isolierte Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis 11.10.2001.
- Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 06.06.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 160 Tagessätzen, Fahrerlaubnissperre bis 22.11.2002,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Fahrerlaubnissperre bis 18.12.2002 (Bewährungswiderruf),
- Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.08.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen und Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 28.02.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 4 Monaten,
- Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
10 
- Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, isolierte Sperrfrist von 2 Jahren.
11 
- Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 30 Tagessätzen
12 
Mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger auf dessen Vorsprache hin, dass ihn die niederländische Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtige, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Der Kläger wurde anlässlich seiner Vorsprache darüber informiert, dass das Landratsamt eine Überprüfung seiner Kraftfahreignung in Form eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen werde.
13 
Mit Schreiben vom 29.09.2004 forderte das Landratsamt Karlsruhe den Kläger erstmals zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Kläger erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung aufgefordert: “Ist zu erwarten, dass der zu Untersuchende erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei der Kläger insgesamt siebenmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts bestünden bei der Fahrerlaubnisbehörde nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung, die durch die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis nicht ausgeräumt seien. Es sei deshalb in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV abzuklären, ob der Kläger auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Der Kläger wurde auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen.
14 
Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 13.10.2005 die niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV. Der Kläger legte Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 03.01.2006 - 4 K 262/05 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab; daraufhin nahm der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 21.02.2006 zurück.
15 
Am 04.07.2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die Entscheidung vom 13.10.2005 aufzuheben. Mit Bescheid vom 30.07.2007 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Entscheidung vom 13.10.2005 zu. Die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung ergebe sich nur dann, wenn sich das Ermessen der Behörde auf null reduziert habe. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, weil der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde sei. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts könne zwar dazu führen, dass seine Aufrechterhaltung als schlechthin unerträglich angesehen werde. Die Offensichtlichkeit fehle, wenn der Rechtsfehler erst später ersichtlich werde.
16 
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Vorgehensweise des Landratsamts verstoße gegen Treu und Glauben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 stehe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, weil der Kläger nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen habe. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher zu Recht ergangen. Da der Kläger das Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt Karlsruhe auf seine Nichteignung schließen können. Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers. Die Rücknahme der Entziehungsverfügung scheide aus, weil die Verfügung rechtmäßig sei. Ein Widerruf komme ebenfalls nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsse.
17 
Der Kläger hat am 19.11.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die in einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis unabhängig davon anzuerkennen, ob der Betroffene nach Auffassung des Aufnahmestaates seine Fahreignung ausreichend nachgewiesen habe. Er hat beantragt, die Verfügungen des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 und vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
18 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe durch die zwischenzeitlich vom Landgericht Karlsruhe und vom Amtsgericht Kempten geahndeten erneuten Verstöße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seine nicht gegebene charakterliche Kraftfahreignung bestätigt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 habe keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Bewertung der Eignungszweifel gehabt, die sich aus der Vielzahl von Verkehrsverstößen ergeben hätten. Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit der niederländischen Fahrerlaubnis sei damals eindeutig strafbar gewesen, worüber sich der Kläger bewusst hinweggesetzt habe.
19 
Mit Urteil vom 11. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Sach- und Rechtslage i. S. des § 51 Abs. 1 LVwVfG darstelle. Der Kläger könne auch keine Aufhebung der Entziehungsverfügung verlangen. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme nicht in Betracht, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über den Entzug einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins anzuwenden. Nur die Umstände vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins könnten nicht die Aufforderung zu einer neuerlichen Fahreignungsprüfung rechtfertigen. Vorliegend habe das Landratsamt die Entziehungsverfügung auf nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsstraftaten gestützt, nämlich auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und den Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Straftaten seien durchaus geeignet, Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zu begründen und damit die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Offen bleiben könne daher, ob das Landratsamt Karlsruhe auch die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe heranziehen dürfen. Aus dem Schreiben des Landratsamts vom 19.08.2004 ergebe sich nichts Abweichendes. Dieses sei dahingehend zu verstehen, dass die niederländische Fahrerlaubnis des Klägers zwar grundsätzlich in der Bundesrepublik gelte, was aber nachträgliche Maßnahmen, denen Vorfälle nach der Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde lägen, nicht ausschließe. Auch ein Widerruf der Verfügung vom 13.10.2005 komme nicht in Betracht.
20 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 25.06.2008 zugestellt worden. Am 16.07.2008 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 02.12.2008 - 10 S 2025/08 -, dem Kläger zugestellt am 12.12.2008, hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Am 18.12.2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 gestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 28.01.2009 zugestellt. Am 18.02.2009 hat der Kläger einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag verwiesen. Er hat vorgetragen, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 sei rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen. Eine Entziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV komme nur in Betracht, wenn die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hätten die deutschen Behörden nur das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins berücksichtigen dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entziehungsverfügung nicht nur auf die beiden genannten Strafbefehle, sondern auf das Gesamtverhalten des Klägers einschließlich sämtlicher Straftatbestände wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung lasse sich der Entziehungsverfügung nicht entnehmen. Darüber hinaus rechtfertigten die beiden Straftatbestände nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hätte die Fahrerlaubnisbehörde diese beiden Straftatbestände gemeint, so hätte sie hierzu nähere Ausführungen in Kenntnis der Ermittlungsakten machen müssen. Auch das Verwaltungsgericht begnüge sich damit festzustellen, dass die Straftaten geeignet seien, Eignungszweifel zu begründen.
21 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 - 4 K 3906/07 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, der Kläger lege nicht dar, weshalb die Entscheidung vom 30.07.2007 ermessensfehlerhaft sei. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genüge insoweit regelmäßig der Hinweis auf die bestandskräftige frühere Entscheidung mit dem Bemerken, dass für eine andere Entscheidung kein Anlass bestehe. Auch im vorliegenden Fall dürften die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vor den Interessen des Klägers realisiert werden, weil dies hier nicht zu unzumutbaren, unerträglichen Folgen führe. Im Übrigen sei die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 nicht rechtswidrig; insbesondere sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen. Der Kläger sei wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich verurteilt worden; er bagatellisiere diese Straftaten. Im Übrigen offenbarten die weiteren Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seit 2001 zumindest in subjektiver Hinsicht die Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung. Dies zeige sich insbesondere in den Verurteilungen aus dem Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Taten, die nach dem bestandskräftigen Entzug der Fahrerlaubnis begangen worden seien.
26 
Dem Senat liegen die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts (2 Hefte), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2632/05) sowie die Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe (5 Cs 46 Js 35796/03), des Amtsgerichts Ettlingen (1 Ds 45 Js 2577/01), des Amtsgerichts Kempten (2 Ds 233 Js 22549/06) und des Landgerichts Karlsruhe (9 Ns 450 Js 4309/06) vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2008 - 4 K 3906/07 - geändert.

Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entziehungsverfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verfügung, mit der ihm eine niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde.
Dem 1963 geborenen Kläger wurde mit Verfügung vom 17.03.1993 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er ein wegen zahlreicher Verkehrsverstöße angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Mit Verfügung vom 23.01.1997 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab, weil er der erneuten Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederum nicht nachgekommen war. Am 06.06.2000 wurde dem Kläger in Tilburg eine niederländische Fahrerlaubnis erteilt. Als Wohnort ist im Führerschein eine Adresse in Tilburg eingetragen.
Seit dem Jahre 1978 ist der Kläger fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 2007 hatte er 42 Eintragungen im Bundeszentralregister und 24 Eintragungen im Verkehrszentralregister, davon 13 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis trat der Kläger im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 11.07.2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen, Geldstrafe von 130 Tagessätzen, isolierte Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis 11.10.2001.
- Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 06.06.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 160 Tagessätzen, Fahrerlaubnissperre bis 22.11.2002,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Fahrerlaubnissperre bis 18.12.2002 (Bewährungswiderruf),
- Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.08.2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen und Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
- Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 28.02.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 4 Monaten,
- Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
10 
- Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, isolierte Sperrfrist von 2 Jahren.
11 
- Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 30 Tagessätzen
12 
Mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger auf dessen Vorsprache hin, dass ihn die niederländische Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtige, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Der Kläger wurde anlässlich seiner Vorsprache darüber informiert, dass das Landratsamt eine Überprüfung seiner Kraftfahreignung in Form eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen werde.
13 
Mit Schreiben vom 29.09.2004 forderte das Landratsamt Karlsruhe den Kläger erstmals zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Kläger erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung aufgefordert: “Ist zu erwarten, dass der zu Untersuchende erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei der Kläger insgesamt siebenmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts bestünden bei der Fahrerlaubnisbehörde nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung, die durch die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis nicht ausgeräumt seien. Es sei deshalb in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV abzuklären, ob der Kläger auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Der Kläger wurde auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen.
14 
Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 13.10.2005 die niederländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV. Der Kläger legte Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 03.01.2006 - 4 K 262/05 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab; daraufhin nahm der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 21.02.2006 zurück.
15 
Am 04.07.2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die Entscheidung vom 13.10.2005 aufzuheben. Mit Bescheid vom 30.07.2007 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Entscheidung vom 13.10.2005 zu. Die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung ergebe sich nur dann, wenn sich das Ermessen der Behörde auf null reduziert habe. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, weil der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde sei. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts könne zwar dazu führen, dass seine Aufrechterhaltung als schlechthin unerträglich angesehen werde. Die Offensichtlichkeit fehle, wenn der Rechtsfehler erst später ersichtlich werde.
16 
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Vorgehensweise des Landratsamts verstoße gegen Treu und Glauben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 stehe mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, weil der Kläger nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis wiederholt Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen habe. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher zu Recht ergangen. Da der Kläger das Gutachten nicht beigebracht habe, habe das Landratsamt Karlsruhe auf seine Nichteignung schließen können. Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers. Die Rücknahme der Entziehungsverfügung scheide aus, weil die Verfügung rechtmäßig sei. Ein Widerruf komme ebenfalls nicht in Betracht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsse.
17 
Der Kläger hat am 19.11.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die in einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis unabhängig davon anzuerkennen, ob der Betroffene nach Auffassung des Aufnahmestaates seine Fahreignung ausreichend nachgewiesen habe. Er hat beantragt, die Verfügungen des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 und vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
18 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe durch die zwischenzeitlich vom Landgericht Karlsruhe und vom Amtsgericht Kempten geahndeten erneuten Verstöße wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seine nicht gegebene charakterliche Kraftfahreignung bestätigt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 habe keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Bewertung der Eignungszweifel gehabt, die sich aus der Vielzahl von Verkehrsverstößen ergeben hätten. Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit der niederländischen Fahrerlaubnis sei damals eindeutig strafbar gewesen, worüber sich der Kläger bewusst hinweggesetzt habe.
19 
Mit Urteil vom 11. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Sach- und Rechtslage i. S. des § 51 Abs. 1 LVwVfG darstelle. Der Kläger könne auch keine Aufhebung der Entziehungsverfügung verlangen. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme nicht in Betracht, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über den Entzug einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins anzuwenden. Nur die Umstände vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins könnten nicht die Aufforderung zu einer neuerlichen Fahreignungsprüfung rechtfertigen. Vorliegend habe das Landratsamt die Entziehungsverfügung auf nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsstraftaten gestützt, nämlich auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 09.08.2001 wegen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und den Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2004 wegen fahrlässigen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Straftaten seien durchaus geeignet, Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zu begründen und damit die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Offen bleiben könne daher, ob das Landratsamt Karlsruhe auch die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe heranziehen dürfen. Aus dem Schreiben des Landratsamts vom 19.08.2004 ergebe sich nichts Abweichendes. Dieses sei dahingehend zu verstehen, dass die niederländische Fahrerlaubnis des Klägers zwar grundsätzlich in der Bundesrepublik gelte, was aber nachträgliche Maßnahmen, denen Vorfälle nach der Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde lägen, nicht ausschließe. Auch ein Widerruf der Verfügung vom 13.10.2005 komme nicht in Betracht.
20 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 25.06.2008 zugestellt worden. Am 16.07.2008 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 02.12.2008 - 10 S 2025/08 -, dem Kläger zugestellt am 12.12.2008, hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Am 18.12.2008 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 gestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 28.01.2009 zugestellt. Am 18.02.2009 hat der Kläger einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag verwiesen. Er hat vorgetragen, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 sei rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen. Eine Entziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV komme nur in Betracht, wenn die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hätten die deutschen Behörden nur das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des ausländischen Führerscheins berücksichtigen dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entziehungsverfügung nicht nur auf die beiden genannten Strafbefehle, sondern auf das Gesamtverhalten des Klägers einschließlich sämtlicher Straftatbestände wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung lasse sich der Entziehungsverfügung nicht entnehmen. Darüber hinaus rechtfertigten die beiden Straftatbestände nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hätte die Fahrerlaubnisbehörde diese beiden Straftatbestände gemeint, so hätte sie hierzu nähere Ausführungen in Kenntnis der Ermittlungsakten machen müssen. Auch das Verwaltungsgericht begnüge sich damit festzustellen, dass die Straftaten geeignet seien, Eignungszweifel zu begründen.
21 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.06.2008 - 4 K 3906/07 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 13.10.2005 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, der Kläger lege nicht dar, weshalb die Entscheidung vom 30.07.2007 ermessensfehlerhaft sei. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genüge insoweit regelmäßig der Hinweis auf die bestandskräftige frühere Entscheidung mit dem Bemerken, dass für eine andere Entscheidung kein Anlass bestehe. Auch im vorliegenden Fall dürften die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vor den Interessen des Klägers realisiert werden, weil dies hier nicht zu unzumutbaren, unerträglichen Folgen führe. Im Übrigen sei die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 nicht rechtswidrig; insbesondere sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt gewesen. Der Kläger sei wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafrechtlich verurteilt worden; er bagatellisiere diese Straftaten. Im Übrigen offenbarten die weiteren Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis seit 2001 zumindest in subjektiver Hinsicht die Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung. Dies zeige sich insbesondere in den Verurteilungen aus dem Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Taten, die nach dem bestandskräftigen Entzug der Fahrerlaubnis begangen worden seien.
26 
Dem Senat liegen die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts (2 Hefte), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2632/05) sowie die Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe (5 Cs 46 Js 35796/03), des Amtsgerichts Ettlingen (1 Ds 45 Js 2577/01), des Amtsgerichts Kempten (2 Ds 233 Js 22549/06) und des Landgerichts Karlsruhe (9 Ns 450 Js 4309/06) vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
27 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Der Kläger ist trotz der im Berufungsverfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung nach wie vor durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt S. vertreten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Der Beiordnungsbeschluss vom 02.12.2008 hat seine Wirksamkeit durch die Mandatsniederlegung nicht verloren. Die Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO steht einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegen. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist vielmehr darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen und würde zudem wichtige Gründe voraussetzen. Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
29 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Aufhebung der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Antrag ablehnende Verfügung des Landratsamts Karlsruhe und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005, weil die Aufhebung der Entziehungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und sich das Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Aufhebung der Verfügung die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf null).
1.
30 
Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO einen Sachantrag gestellt und zur Begründung der Berufung zulässigerweise auf seine Ausführungen im Verfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen.
31 
Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügung vom 13.10.2005 begehrt (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. § 125 VwGO). Hierin ist als Minus ohne weiteres der Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Ein Aufhebungsantrag wäre hingegen nur im Rahmen einer Anfechtungsklage sachdienlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Erhebung einer Anfechtungsklage ist aber aufgrund der Bestandskraft der Verfügung vom 13.10.2005 unzulässig.
32 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf ein förmliches Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - Abs. 4 LVwVfG gestellt (Wiederaufgreifen im engeren Sinne). Er hat bei der Behörde, vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 13.10.2005 mit der Begründung beantragt, diese sei rechtswidrig. Der Kläger hat sich auch im Klage- und im Berufungsverfahren nicht auf die Vorschrift des § 51 LVwVfG berufen.
33 
Den Antrag des Klägers als Wiederaufgreifensantrag im engeren Sinne auszulegen, wäre auch nicht sachdienlich, weil ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - und Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichenfalls so erläutert und verdeutlicht, wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141; vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris). Auch deshalb kann eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht angenommen werden.
2.
34 
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
35 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
36 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil die Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 rechtswidrig ist.
37 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht fristgerecht nachkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - juris).
38 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.06.2005 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der damals geltenden Fassung vom 01.02.2005 gestützt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, ein Gutachten anfordern. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn entweder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist oder ein zwar nur einmaliger, aber erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegt (Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 - juris). Ein wiederholter Verstoß setzt mindestens zwei Vorfälle voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 S 55.07 - juris).
39 
Zur Begründung der Gutachtensanforderung vom 20.06.2005 führt die Fahrerlaubnisbehörde lediglich aus, der Kläger sei seit der letzten Entscheidung sieben Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, weshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden. Damit genügt das Schreiben nicht den Anforderungen, die an eine rechtmäßige Gutachtensanforderung zu stellen sind. Denn die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass fünf der genannten Verurteilungen nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durfte der Kläger von dieser Fahrerlaubnis ohne weiteren Anerkennungsakt im Bundesgebiet Gebrauch machen. Eine Fallgestaltung, in der der Anerkennungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschl. v. 03.07.2008 - C 225/07 - Möginger -; Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk -; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche -; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 - Schwarz -, jeweils juris). Die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis ist nicht während des Laufes einer Sperrfrist erfolgt. Es gibt auch keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip. In der Fahrerlaubnis ist ein niederländischer Wohnsitz eingetragen. Der Kläger gibt als Beruf „selbständiger fliegender Händler“ an. Er wird in den Behörden- und Strafakten zwar durchgehend unter einer Adresse in M. geführt; hierbei handelt es sich aber (auch) um die Anschrift seiner Mutter. Daher kann ein dem Wohnsitzerfordernis genügender Aufenthalt in den Niederlanden nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen ebenfalls nicht vor. Laut einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamts Kleve vom 25.04.2005 war die Fahrerlaubnis nach Auskunft der niederländischen Behörden gültig.
40 
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig waren. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der Tatbestand des § 21 StVG ab Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis erfüllt war, inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden war und ob sie ggf. zu Gunsten des Betroffenen von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts abweichen durfte. Denn im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 bestätigt hat, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Indem die Behörde gleichwohl von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ausging - obwohl der Kläger ihrer Auffassung nach im Besitz einer auch im Inland gültigen EU-Fahrerlaubnis war -, hat sie sich zu ihrer eigenen Verlautbarung in Widerspruch gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis materiell-rechtlich die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt haben, hätte die Anforderung daher zumindest einer näheren Erläuterung bedurft. Andernfalls musste es für den Kläger unerfindlich bleiben, warum ihm die Behörde entgegen ihrem Schreiben vom 19.08.2004 nunmehr gleichwohl ein Fahren ohne Fahrerlaubnis entgegenhielt und hieraus Eignungszweifel ableitete. Vor diesem Hintergrund beruhte die Nichtbeibringung eines Gutachten auf nachvollziehbaren Gründen und rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluss auf Nichteignung.
41 
Geht man mit dem Verwaltungsgericht hingegen davon aus, dass die Verurteilungen des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außer Betracht bleiben können, weil der Kläger nach Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis noch zwei weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat (Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiges Anordnen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), genügt die Gutachtensanforderung ebenfalls nicht den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Denn diese beiden Straftaten werden in der Anordnung vom 20.06.2005 nicht erwähnt. Der Kläger konnte dem Anschreiben daher nicht entnehmen, dass auch diese Straftaten zum Anlass der Gutachtensanforderung genommen werden. Zudem hätte es der Erläuterung bedurft, weshalb die beiden verbleibenden Straftaten nach Zahl und Gewicht hinreichende Anhaltspunkte für Eignungszweifel geben, die die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die verbleibenden Straftaten die Untersuchungsanordnung gestützt hätten, findet im Schreiben vom 20.06.2005 keinen Niederschlag. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann auch nicht dadurch gleichsam geheilt werden, dass die Behörde nachträglich Umstände darlegt, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Ebenso wenig ist ein Austausch der Begründung einer Gutachtensanforderung zulässig, die - wie hier - erst durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird. Die Behörde ist zwar befugt, die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtensverweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 a.a.O.). Dies ist jedoch im Streitfall bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung nicht geschehen. Es kann in der Sache dahinstehen, ob die beiden Straftaten des Klägers, die er in dem Zeitraum zwischen der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und der Bestandskraft der Entziehungsverfügung verübt hat und die nicht auf den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt sind, nach Zahl und Gewicht für sich genommen die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens wegen des Verdachts auf charakterliche Nichteignung gerechtfertigt hätten. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer tragfähigen Begründung der Ermessensentscheidung der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F., auf diesen Sachverhalt gestützt ein Gutachten vom Kläger zu fordern.
42 
War danach die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, durfte die Behörde den Gebrauch der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht nach § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV untersagen.
43 
b) Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit noch den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang eingeräumt.
44 
Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und die Widerspruchsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht - auch nicht hilfsweise oder konkludent - ausgeübt. Die Verfügung vom 30.07.2007 beschränkt sich auf die Erörterung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung habe und erschöpft sich in der Wiedergabe der für einen solchen Anspruch maßgeblichen Obersätze. Es wird nicht ersichtlich, dass die Behörde erkannt hat, dass die Rücknahme auch dann, wenn hierauf kein Anspruch besteht, gleichwohl in ihrem Ermessen liegt. Ob die Fahrerlaubnisbehörde von der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ausging, bleibt offen. Jedenfalls teilt sie keinerlei Erwägungen mit, die auf eine Ermessensausübung hindeuten. Zwar genügt es nach überwiegender Ansicht im Regelfall, wenn die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass nach der Rechtslage kein Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens bestanden habe, ohne in die nähere Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einzutreten (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10.Auflage, § 48 Rn. 81a m.w.N.). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung aber nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass weitergehende Prüfungs- und Begründungspflichten dann bestehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die sich der Behörde aufdrängen oder substantiiert vorgetragen worden sind. Diese muss die Behörde in die Ermessenserwägungen einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1974 a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 81a). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben, weil der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.08.2004 geltend gemacht hatte, die Entziehungsverfügung verstoße gegen Treu und Glauben. Auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes hat er ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfügung vom 13.10.2005 zunächst angefochten hatte. Die Gesamtumstände hätten mithin Anlass zu der Erwägung gegeben, ob vorliegend der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise ein größeres Gewicht zukommt als den Aspekten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Auch dem Widerspruchsbescheid ist keine Ermessensbetätigung zu entnehmen. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ausgegangen und hat damit verkannt, dass das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnet war. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch nachträglichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Denn diese Vorschrift schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde unzureichende Ermessenserwägungen ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris; Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris).
45 
c) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Rücknahme der Entziehungsverfügung, weil sich das der Behörde in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen nicht so weit verdichtet hat, dass die Rücknahme des Bescheides die allein rechtmäßige Entscheidung ist.
46 
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06 - juris; BVerwG Urt. v. 30.01.1974 - VIII C 20.72 - BVerwGE 44, 333, juris; BVerwG, Beschl. v. 15.03.2005 - 3 B 86/04 -, juris; VGH Bad.-Württ. v. 31.01.1989 - 9 S 1141/88 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris).
47 
Nach diesen Grundsätzen ist die Rücknahme der Entziehungsverfügung nicht zwingend geboten. Die Aufrechterhaltung der Verfügung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; auch das einschlägige Fachrecht verlangt keine Rücknahme. Der Rechtsverstoß erweist sich auch nicht als offensichtlich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vorliegend kann der Verstoß der Entziehungsverfügung gegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht in diesem Sinne als evident angesehen werden. Ob hinreichend gewichtige und verwertbare Umstände für die Gutachtensanforderung vorlagen und diese den formellen Anforderungen entsprach, ist keine einfach zu beantwortende Rechtsfrage. Auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Eignungsbedenken im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Umstände gestützt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
48 
Die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat das Landratsamt dem Kläger schriftlich bestätigt, dass er von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf. Die Behörde hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass sie die Kraftfahreignung des Klägers überprüfen werde. Im Übrigen kann zu dem bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger nach der Bestandskraft der Entziehungsverfügung vom 13.10.2005 noch zweimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Fälschung von Kennzeichen) verurteilt worden ist (Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 11.06.2007; Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2006, geändert durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.08.2007). Der Kläger hat damit sowohl wiederholte als auch erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Damit haben sich - ungeachtet der Bewertung seiner Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum zwischen Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis und dem Erlass der Entziehungsverfügung - im Nachhinein wiederum erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht ergeben. Denn charakterliche Mängel können sich auch aus einer beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausweislich der genannten Strafurteile war ihm auch bewusst, dass er aufgrund der bestandskräftigen Entziehungsverfügung von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr Gebrauch machen durfte. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er vor allem im Straßenverkehr nicht willens ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf zur Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich in den genannten Straftaten offenbart, auch die Vorgeschichte einbezogen werden. Bei der Frage, ob sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen, die nach deren Erteilung eingetreten sind, als ungeeignet erwiesen hat, kann berücksichtigt werden, ob das neue Verhalten des Betroffenen das Fortbestehen der Eignungsmängel offenbart, die zum Entzug der inländischen Fahrerlaubnis geführt haben. Auch im Lichte des Gemeinschaftsrechts ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers mit einbezogen werden (BayVGH v. 21.11.2007 - 11 CS 07.1435, v. 11.05.2007 - 11 C 06.2890 -; jeweils juris). Das beharrliche und langjährige Fehlverhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs lässt ebenfalls erheblich daran zweifeln, dass er willens und in der Lage ist, die Rechtsordnung zu achten. Offen bleiben kann, ob einige der Straftaten wie etwa (mehrfacher) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und (mehrfache) Beleidigungsdelikte nicht auch auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten.
49 
Da einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 FeV) und vorliegend neuerliche Eignungsbedenken eingetreten sind, ist die Aufrechterhaltung der Entziehungsverfügung deshalb nicht schlechthin treuwidrig oder sonst unerträglich.
3.
50 
Bei der Ermessensausübung werden auch die genannten neuerlichen Eignungsbedenken zu berücksichtigen sein. Der Senat hat insoweit erwogen, ob das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Straftaten des Klägers zu seinen Lasten sogar reduziert ist, weil die Rücknahme einer Entziehungsverfügung bei einem ungeeigneten Kraftfahrer im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs schlechthin ausscheiden könnte. Die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung würde aber voraussetzen, dass die Ungeeignetheit des Klägers ohne weitere Ermittlungen der Behörde feststeht. Darüber hinaus würde der Behörde die Befugnis genommen, die fehlerhafte Entziehungsverfügung im Rahmen ihrer Folgenbeseitigungslast mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, um den Rechtsfehler zumindest teilweise zu kompensieren und ggf. die Wiederaufnahme auf der Entziehung beruhender Strafverfahren zu ermöglichen. Auch wenn alles dafür spricht, dass unmittelbar ein neues Entziehungsverfahren eingeleitet werden muss, verbleibt der Behörde daher hinsichtlich der Rücknahme der rechtswidrigen Entziehungsverfügung ein Ermessensspielraum.
51 
Nach alledem hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Aufhebung der Entziehungsverfügung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Behörde kann nach Würdigung und Abwägung der gesamten Umstände des Falles die Entziehungsverfügung aufrechterhalten oder diese aufheben.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Antrags des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die Entscheidungen des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 und vom 13.07.2009. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Landratsamtes vom 13.07.2009 (Zwangsgeldfestsetzung) setzt sich die Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009, welche einen dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellten (Ersatz-)Führerschein betrifft (Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen). Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Grünen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich aber nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinsichtlich der Verfügung vom 17.06.2009 wie vom Antragsteller beantragt abzuändern ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes vom 17.06.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsakts vom 17.06.2009 auszugehen. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) folgt hier aus dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch den Sofortvollzug der Entscheidung wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit Hilfe des am 03.09.2008 ausgestellten tschechischen Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, im Bundesgebiet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse B berechtigt zu sein.
Gegenstand der Entscheidung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.06.2009 ist der Sache nach, ungeachtet der auf eine „Fahrerlaubnis“ gerichteten Tenorierung, der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgestellte (Ersatz-)Führerschein. Über die (Nicht-) Anerkennung der diesem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis im Bundesgebiet hat das Landratsamt bereits am 18.08.2008 entschieden. Die Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt vom 17.06.2009 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des auf Fahrerlaubnisse bezogenen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV.
Der dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 03.09.2008 ausgestellte - zweite - Führerschein nennt auf der Seite 1 in der Rubrik 4b das Datum „03.09.2018“. Aus dieser Angabe folgt aber entgegen der Beschwerdebegründung nicht, dass es sich bei diesem Führerschein „um einen völligen Neuerwerb einer Fahrerlaubnis gehandelt“ hat. Der zweiseitige tschechische Führerschein entspricht den Vorgaben des Anhangs 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach betrifft die Angabe in der Rubrik 4b das Datum, an dem der Führerschein ungültig wird. Vom Führerschein ist aber das diesem Dokument zugrunde liegende Recht zu unterscheiden, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse führen zu dürfen. In der deutschen Fassung der Richtlinie 91/439/EWG wird diese Befugnis als „Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dies entspricht der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie § 22 Abs. 4 Satz 7 und § 25 FeV). Aber auch z. B. in der englischen Fassung dieser Richtlinie, die sprachlich grundsätzlich nicht zwischen dem Recht und dem diese Befugnis bescheinigenden Dokument unterscheidet („driving licence“), kommt diese Differenzierung zum Ausdruck. Dies zeigt sich insbesondere bei den Vorgaben zur Rubrik 10 des EG-Musters des Führerscheins nach Anhang 1a der Richtlinie 91/439/EWG. Danach ist nach der deutschen Fassung der Richtlinie für jede (Unter-)Klasse das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung anzugeben, das bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen ist. Ersetzung und Umtausch beziehen sich dabei nicht auf die unverändert bestehende Befugnis (Fahrerlaubnis), sondern auf das diese Berechtigung belegende Dokument (Führerschein), das Veränderungen unterworfen ist. Die Trennung zwischen dem Recht und dem Dokument kommt in der englischen Fassung der Richtlinie durch die Formulierung „date of first issue of each (sub)category (this date must be repeated on the new licence in the event of subsequent replacement or exchange)“ zum Ausdruck. In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) wird diese der Richtlinie 91/439/EWG zugrunde liegende Unterscheidung durch die Verwendung des Begriffspaars „Fahrberechtigung“ und „Führerschein“ deutlich. Durch die Eintragung des Datums „23.06.2006“ in der Rubrik 10 des Führerscheins vom 03.09.2008 hat die tschechische Behörde dieser Vorgabe der Richtlinie entsprochen. Denn an diesem Tag ist dem Antragsteller in der Tschechischen Republik nach den dortigen Vorschriften die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden.
Ursprünglich hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis dieser Richtlinie untersagt war. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG wieder aufgegeben. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Wie sich auch den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/439/EWG (z. B. Nr. 1, 4 und 10) entnehmen lässt, dient diese auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezugspunkt der Verpflichtung zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrberechtigung im Inland ist entsprechend dieser Zielsetzung der Richtlinie allein diejenige Verwaltungsentscheidung des Ausstellermitgliedstaates, bei der die Fahreignung des Inhabers tatsächlich überprüft worden ist. Ein Dokument (Führerschein) des Ausstellermitgliedstaates, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, Rn. 19 f. unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06, Rn. 52 und Rn. 49).
Ausgehend von diesen Grundsätzen berechtigt auch der dem Antragsteller am 03.09.2008 in der Tschechischen Republik ausgehändigte - zweite - Führerschein diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Fahrberechtigung des Antragstellers, die erstmals in dem am 23.06.2006 in der Tschechischen Republik erteilten Führerschein dokumentiert worden ist, bestand für die Bundesrepublik Deutschland nach den oben genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 keine Anerkennungspflicht. Denn in diesem Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Antragstellers eingetragen. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 34, DAR 2009, 213). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Gestalt der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 26.06.2008 hatte der Verordnungsgeber zulässigerweise durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht, so dass die Ablehnung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis keines Einzelaktes einer deutschen Verwaltungsbehörde bedurfte. In Bezug auf den Antragsteller waren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. erfüllt. Zum einen hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zum anderen war dem Antragsteller durch den noch verwertbaren Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 10.05.2005 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden. Durch seine Verfügung vom 18.08.2008 hat das Landratsamt die fehlende Berechtigung des Antragstellers festgestellt.
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.
Auch der Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20.03.2009 (- 10 S 95/08 -) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn diese betreffen die hier nicht gegebene Fallkonstellation, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen Wohnsitz in den Ausstellermitgliedstaat verlegt hatte.
10 
Auf die umfangreichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum „offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik“ durch den Antragsteller, die das Verwaltungsgericht selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen hat (Seite 5 unten, „Unabhängig von den obigen Ausführungen ergibt sich...“), kommt es nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.